Transkription

Theatrum Historicum Prætensionum Et Controversiarum Illustrium In Europa
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THEATRUM HISTORICUM PRAETENSIONUM ET CONTROVERSIARUM ILLUSTRIUM IN EUROPA Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Votentaten und anderer regierenden Herrschafften in Europa
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THEATRUM HISTORICUM PRAETENSIONUM ET CONTROVERSIARUM ILLUSTRIUM IN EUROPA, OderHistorischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Votentaten und anderer regierenden Herrschafften in Europa, Darinnen vorgestellet wird Der Ursprung, die Bründe, Regen-Antworten, und der ietzige Zustand der meisten und wichtigsten Prae tensionen, welche die in Europa regierende Potentzen und Herrschaff ten gegen einander theils annoch haben / theils aber nach geschlossenem West phälischen und Pyrenaeischen Frieden untereinander abgethan und beygeleget; Aus Historicis, Actis Publicis, Deductionibus, Informationibus, und andern Scribenten zusammen getragen / auch hin und wieder mit genealogischen Tabellen erläutert Von Christoph Hermann Schweder / Königl. Preuß. Hinter-Pommerischen Hoff-Gerichts-Referendario. Leipzig / im Verlag Johann Ludewig Gleditsch und Moritz Georg Weidmanns, Anno 1712.
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Dem Hoch-Mohlgebohrnen Herrn / Herrn HEINRICH RUTGER Freyherrn von ILGEN, Ihrer Königlichen Majestät in Preussen würcklichen Geheimen Staats- und Krieges-Rath / Praesidenten des Fürstenthums Minden / General-Director der Chargen-Cassa, Directori der Chur-Märckischen Landschaffts-Sachen und Des Königl. Preußischen Schwartzen Adler-Ordens Secretario &c. Meinem Gnädigen Herrn.
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Hoch-wohlgebohrner Freyherr Gnädiger Herr. EUr. Excellenz hohen Rahmen diesem geringen Wercke vor zusetzen, würde ich billich Bedencken getragen haben, wann nicht solches vor ein besonders Mittel geachtet, die unterthänige Obligation, womit Ew. Excellenz verbunden, der Welt vor Augen zu legen. Dann Ew. Excellenz haben nicht allein die Gnade vor mich gehabt, Sr. Königl. Majest. mein allerunterthänigstes Suchen wegen meiner Beforderung angenehm zu machen / und mir dadurch die Bahn zu künfftigen Erlangung der von meinen Eltern und Vor-Eltern bekleideten Ehren-Aembter zu eröffnen, sondern auch über dem der gnädigen Versicherung eines beständigen Schutzes mich unverdient gewürdiget; Dahero die ersten Früchte meiner wenigen Wissenschafft Ew. Excell. um so viel mehr gebühren, als ich durch die bey Ew. Excell. verspührte gnädige Zuneigung mein fortune zu befodern, dieselbe hervor zu bringen, angetrieben worden.
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Zwarkan ich bey dieser Arbeit mir nichts anders, als den Zusammentrag, und die Ordnung zueignen; Weil aber heut zu tage fast nichts geschrieben wird, so nicht von andern schon berühret worden, gegenwärtige materie auch, meines Wissens, in solchem Zusammenhang noch niemahls der gelehrten Welt vorgeleget worden; so lebe der unterthänigen Hoffnung / Ew. Excell. werden nicht ungnädig nehmen, daß mittelst Bezeugung meiner unterthänigen Pflicht, zugleich Dero gnädigen Schutz einem Werck gehorsamst erbitte, welches von der Königl. Preuß. Societät der Wissenschafften, in der Historie einen Vorschub thun zu können, bey aufgetragener Censur, gütigst beurtheilet, und in solcher Absicht von Ew. Excell. bereits im Manuscripto nicht ungnädig angesehen worden. Mein unterthäniger Wunsch ist hiebey dieser, daß der große GOTT Ewr. Excell. in Dero hohen Verrichtung mit reicher Gnade beytreten; Dero heilsame Consilia zu Sr. Königl. Maj. Landes-väterlichem Vergnügen / und der Königlichen Länder wahrem Aufnehmen gesegnen; Ewr. Excell. Theure Persohn aber in unverrückter Königl. Gnade, und bey wachsendem Flor Dero hohen Familie, zu einem späten Alter gnädiglich gelangen lassen wolle. Mir aber erbitte von Ewr. Excell. die Gnade einer beständigen Protection, und verharre in gehorsamstem Respect, wie ich soll, Ewr. Excellenz Meines gnädigen Herrn
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Vorbericht An den geneigten Leser.
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Daß unter dem Nahmen der Praetensionen diejenige Ansprüche und Foderungen verstanden werden / welche ein Potentat oder Republic auf eines andern Potentaten Länder / Herrschafften / Städte und Oerter / oder auch auf gewisse Gerechtigkeiten hat / oder zu haben vermeynet / wird nicht leicht jemanden unbekandt seyn / und halte demnach vor überflüßig / allhie weitläufftiger davon zu handeln. 1 Weil diese der hohen Potentzen und anderer Herrschafften Praetensiones aber fast unzählich / die Wissenschafft derselben bey Friedens- und andern Handlungen hingegen nützlich / und zum Verstande der Historie und des juris publici höchst nöthig ist / von denen wenigsten aber bey gemeinen Scribenten gründliche Nachricht gefunden wird; So haben Gelehrte 2 so wohl / als andere / längstens gewünschet / daß iemand die Mühe nehmen / und sothane Praetensiones hoher Herren colligiren / aus denen weitläufftigen und nicht überall verhandenen Deductionibus und Scriptis extrahiren / und heraus geben möchte; welches aber / so viel man weiß / bißhero noch nicht geschehe. Dann die wenige Bogen / welche Sprengerus Praetensionibus illustribus herausgegeben / enthalten kaum den zwantzigsten Theil der bekantesten und vornehmsten; und was unter denen Titeln / Interests des Princes, herausgekommen / zum Theil auch unter dem Titel / Reichs-Ansprüche hoher Potentaten / ins Teutsche übersetzet worden / ist gleichfals sehr unvollkommen / der grossen Fehler / so bey diesem letztern in der Historie offt begangen / voritzo zugeschweigen. Der sel. und berühmte Herr D. Spener hat zwar einen Anfang gemachet / die Praetensiones hoher Herren zu colligiren / und wäre zu wünschen / daß er damit continuiret hätte; Er hat aber solche Arbeit / ich weiß nicht aus was Ursache / folglich liegen lassen / und dasjenige / so er zusammen getragen gehabt / seiner Historie Insignium mehrentheils einverleibet. Vor wenig Jahren hat auch Herr Knesebeck in seinem Prodromo juris publici universalis, die vornehmsten Praetensiones successive herauszugeben / Hoffnung gemachet; alleine der Tod, wie verlautet / hat Ihn daran verhindert. Ein gleiches Versprechen hat auch der Oberherolds-Rath und Professor zu Halle Herr Ludewig in seinem Tr. Germania Princeps, gethan; es scheinet aber / die andere viele Arbeit will auch diesen dazu nicht gelangen lassen. Wann ich nun den Nutzen dieser Arbeit bey mir selbst überleget / und aus der Historie befunden / was bey Tractirung der Alliances, bey Friedens- und andern Handlungen die Wissenschafft der Praetensionen vor Vortheile zu wege gebracht / und wie durch remittirung eines alten Rechtes öffters nicht geringe a [ID00015] vantages erhalten worden; so habe par curiosité eine ziemliche Anzahl solcher Praetensionen und Streitigkeiten aus denen weitläufftigen, nicht überal anzutreffenden Deductionibus und Operibus extrahiret / und da an solcher Arbeit nachmals einige / die solche gesehen / ein Belieben bezeuget / und daß solche durch den Druck gemein machen möchte / mich ersuchet / so habe mich endlich / nachdem das Werck noch mahlen durchgesehen / in eine Ordnung gebracht / und mit mehrern Nachrichten augiret / dazu bereden lassen: Nicht zwar in Meynung Ruhm oder Geld dadurch zu erlangen / sondern der gelehrten Welt zu dienen / und geübten Gemüthern Anlaß zu geben / nach Gelegenheit aus andern weitern Urkunden die Sache mehrers zu beleuchten / und bedürffenden Falls zu verbessern. Wann aber allhier von denen Praetensionen und Streitigkeiten hoher Potentaten und anderer Herrschafften gehandelt wird / so darff sich niemand die Gedancken machen / ob hätte man sich unterstanden / einen Richter darinnen abzugeben / vor diesen oder jenen zu decidiren / oder jemanden einiges Recht zuoder abzusprechen: Dann weil solches eine Sache / so unter Souverainen / in Entstehung eines gütlichen Vergleichs / nicht anders / als durch den Degen / unter denen Ständen des Heil. Röm. Reichs aber / von Ihr. Käyserl. Maj. von denen Reichs-Versammlungen / und denen höchsten Reichs-Gerichten geschehen kan; So ist davon so gar abstrahiret worden / daß man auch nicht einmahl anderer judicia, so man hin und wieder gefunden / hinzusetzen mögen; sondern man ist nur bloß in den Schrancken einer Historischen Erzehlung geblieben. So kan man auch den geneigten Leser nicht guarantiren, daß er in diesem Werck alle und jede Praetensiones und Streitigkeiten der hohen Herren finden werde; dann solches zu praestiren dürffte einem privato, meines Erachtens, unmöglich fallen / weil viele Ansprüche noch in den geheimen Archivis verborgen liegen / viele auch / die man längst vor beygelegt gehalten / offt wieder hervor gesuchet werden. Indessen kan er doch versichert seyn / daß er allhie die meisten und bekandten beysammen finden werde; u. hat man zu mehrer Vollkom̅enheit des Wercks / auch die zweiffelhafften / an derer Warheit man nehmlich offt selbst dubitiret (wann sie nur nicht gar absurd herausgekommen) 3 nicht übergehen wollen: Diejenigen aber / so durch Frieden-Schlüsse und andere Vergleiche schon beyge̅leget / hat man nicht berühret / ausser einigen / so in dem nechst verflossenen halben Seculo nach geschlossenem Westpfählischen und Pyrenaeischen Frieden allererst abgethan worden; und dieses zwar dahero, weil die Scribenten, so derselben erwehnen, nicht allemahl den Ausgang oder die Hinlegung berichten, offt auch vor noch daurende Praetensiones ausgeben / die doch durch gütlichen Vergleich schon längst beygeleget worden; Jedoch ist auch hierinnen gebührende Maß gehalten / und sind sonderlich diejenige Streitigkeiten / so in einer Familie entstanden / aber bald wieder gehohen worden / nicht mit aufgeführet / weil dergleichen Irrungen / wann sie einmahl verglichen / nicht leicht wieder resuscitiret werden. So hat man auch diejenige Streitigkeiten / welche grosse Herren wegen des Rangs / oder wegen der Religion, Reformation, und andern daraus fliessenden Gerechtigkeiten unter einander haben / mit Fleiß übergangen / weil von jenen bereits das bekante Theatrum Praecedentiae des Hn. Rath Zwantzig im offenen Drucker verhanden / diese aber / laut denen täglichen Zeitungen / und besage derer auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg stets einlauffenden Memorialien und Klagten / so viel und mannigfaltig / daß sie ein Werck / so groß wie dieses / fast aleine ausmachen / und eine besondere Abhandlung meritiren würden. In der Tractation selbst hat man mehrentheils folgende Ordnung gehalten / daß man nehmlich einer jeden Praetension Ursprung, oder das Factum praemittiret / hiernechst die Grün [ID00016] de / so zu Behauptung der Praetension dienen / angeführet / folgends hat man die Exceptiones, oder die Beantwortung solcher Gründe, öffters auch die Repliques, mit welchen die Praetendenten des Gegentheils Exceptiones elidiren oder vernichten wollen / vorgestellet; und letzlich den Erfolg oder itzigen Zustand kürtzlich angemercket. Zu mehrer Erleuterung sind auch hin und wieder einige genealogische Tabellen inseriret / darinnen jedoch nicht allemahl die gantze Familie / sondern nur die bey der Praetension vorkommende und zur Historie nöthige Persohnen aufgeführet; Alles und jedes aber ist aus denen überall mit Fleiß allegirten Actis publa Deductionibus, Historicis, und andern Scribenten genommen worden. In Ragirung der Praetensionen hat man eben keine Ordnung halten können; ausser daß man gemeiniglich bey Geographischen Situation der Oerter geblieben / oder diejenige zusammen gesetzet / die ob connexitatem causae einige Verwandniß haben. Die hohen Potentzen aber / welche die Praetensiones haben / oder denen sie zugeschrieben werden / sind in 6. Classes getheilet / u. ist von jeder Classe in einem besondern Buche tractiret worden; In der ersten Classe sind die Praetensiones des Käysers / oder des H. R. Reichs; in der andern die Praetensiones der itzo in Europa regierenden Könige; in der dritten Classe die Praetensiones der Geistlichen / als des Pabstes / der Ertz-Bischöffe / Bischöffe / Aebte / Aebtissinnen und Praelaten; in der vierdten die Praetensiones der Weltlichen Chur- und Fürstl. Häuser; in der fünfften die Praetensiones der Freyen Republiquen und Reichs-Städte / und in der sechsten die Praetensiones und Streitigkeiten der Gräfflichen Häuser enthalten. Zu Vermeidung des Ranges aber sind die hohen Praetendenten in jeder Classe nach dem Alphabeth gesetzet worden. Weil aber, wie offt erwehnet / dieses Werck aus keinen Archivis, sondern nur aus denen in Druck und zu handen gekommenen Actis publ. Informationibus, Deductionibus, Historicis und andern Scribenten extrahiret und colligiret worden; so begehret man dasjenige, so angeführet / durchgehends weiter nicht zu gewähren / als daß man denen vor Augen gehabten Schrifften und Nachrichten treulich / und ohne die allergeringste Passion / gefolget. Was aber das Haupt-Werck betrifft / lässet man solches auf angezielter Scriptorum und Actorum fidem & pondus lediglich ankommen. Wie man denn auch gäntzlich entschlossen / mit keinem ins künfftige super validitate praetensionum, aut veritate factorum zu controvertiren / oder in Schrifften sich einzulassen. Die Schreib-Art betreffend / so hat man mehr auf die Realia, als auf die Nettigkeit des Styli gesehen / und da öffters die selbst eigene Worte derer Deductionum beybehalten worden / so wird der geneigte Leser sich nicht wundern / wann der Stylus öffters discrepiret. Solte aber dennoch ein iniquus Censor deshalb etwas zu tadeln suchen / wird er sich bescheiden / quod reprehendere facilius sit, quam imitari. Ubrigens ist annoch zu erinnern / daß das Manuscript von diesem Werck über 2. Jahr aus des Autoris Händen gewesen / dahero ein und anders / so seit der Zeit sich entweder geändert / oder davon weitere Nachricht herausgekommen / demselben wegen Abwesenheit nicht füglich inseriret werden können. Inzwischen werden diejenigen / so einige nähere Nachrichten von diesen und andern Praetensionen in Händen haben möchten / nach Standes-Gebühr ersuchet / entweder dem Autori, oder denen Verlegern solche gütigst zu communiciren, und sich dadurch selbige so wohl als das Publicum zu verbinden. Schließlichen empfiehlet man sich des geneigten Lesers Gunst / und bittet die etwa eingeschlichene Druckfehler / weil man wegen Abgelegenheit des Ortes die Correctur selber nicht verrichten können / bestens zu entschuldigen.
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Summarischer Inhalt des gantzen Wercks.
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Inhalt des ersten Buchs.
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Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Käysers oder des Zeil. Röm. Reichs. Cap. pag. I. Von der Praetension auf Italien insgemein 1 II. auff Rom und das Päbstliche Gebieth 4 III. das Partimonium Petri 12 IV. Parma und Piacenza 13 V. Comachio 15 VI. Neapolis und Sicilien 16 VII. Sardinien und Corsica 18 VIII. die Stadt Venedig 19 IX. das Venetianische Gebieth 23 X. Friaul 25 XI. die Patriarchen zu Aquileja zu nominiren 25 XII. auf Genua 26 XIII. Lucca 28 XIV. Rönigreich Arelat 29 XV. Provence 37 XVI. Dauphiné 38 XVII. Orange 41 XVIII. Avignon 43 XIX. Chalon 44 XX. Die Schweitz 44 XXI. Die Stadt Geneve 48 XXII. das Hertzogthum Barr 48 XXIII. Sedan 50 XXIV. Champagne 50 XXV. Elas / und von denen daselbst von Franckreich angestelleten Reunionibus 51 XXVI. Anholt 55 XXVII. Borkeloha 56 XXVIII. Leuth 58 XXIX. Engeland 59 XXX. Dännemarck 60 XXXI. Sleswig 64 XXXII. Preussen 65 XXXIII. Lieffland 69 XXXIV. Pohlen 71 XXXV. Ungarn 74

Inhalt des andern Buchs.
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Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der in Europa itzt lebenden Könige. Sect. I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Böhmen und Ungarn / oder des Hauses Oesterreich. Cap. pag. I. Von der Praetension auf die Spanische Monarchie 70 II. auff Meyland 86 III. Parma und Piacenzà 87 IV. Brescia, Crema, und Bergamo 87 V. Genua 88 VI. das Hertzogthum Burgund 88 VII. Au erre und Mascon 93 VIII. die Franche Comté 94 IX. Aussonne 95 X. Boulogne 96 XI. Bretagne 97 XII. Habspurg 99 XIII. Kyburg 99 XIV. Würtenberg 100 XV. Blaubeuren / Achalm und Stauffen 100 XVI. die Oberherrschafft von Sigmaringen und Veringen 101 XVII. das Orientalische Käyserthum 101 XVIII. Coron und Modon in Morea 102 XIX. das Türckische Ungern 102 XX. Moldau und Wallachey 104 XXI. Zyps 105 XXII. Dalmatien 105 XXIII. Portenau 106 XXIV. auf die Landesfürstl. Obrigkeit über die in Kärnthen gelegenen Bischöfflichen Bambergischen Aemter 107 XXV. Von des Hauses Oesterreich Streit mit denen Stifftern Trient und Brixen wegen unterschiedl. Gerechtigk. 109 XXVI. Von dem Streit mit dem Reich wegen der Reichs-Anlagen des Königreichs Böhmen 110
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XXVII. Von der Streitigk. mit der Stadt Eger und dem Egerischen District wegen der Immedietät sc. 111 XXVIII. Von dem Recht auff die Laußnitz 112 XXIX. Von der Praetension auff Pohlen 113 XXX. Ost-Frießland 114 Sectio II. Von denen Praetensionen u. Streitigkeiten der itzigen Könige in Dännem. u. Norwegen I. Von der Praetens. auff Vandalien 114 II. die Insul Rügen 117 III. Schweden und der Streitigkeit mit Schweden wegen des Wap. 118 IV. Von der Streitigkeit mit Schweden wegen Lapland 119 V. Von der Praetens. auff Schonen / Halland / Bleckingen und die Insul Gothland 119 VI. Von der Streitigkeit mit Holstein-Gottorff wegen der Souverainité des Hertzogth. Sleswigs, und andern Landes-herrlichen Gerechtigkeiten 121 VII. Von der Praetens. auff die Insul Heilgeland 126 VIII. auff die Herrschafft der Ost-See 127 IX. der Nord-See 128 X. die Orcadische Insuln 129 XI. Hamburg 130 XII. Lübeck 136 XIII. die Landes-Fürstl. Obrigkeit über die Lübeckische Dörffer Steinrade / Stöckelsdorff / Dunckelstorff / Eckhorst / Mory, Meußl. sc. 136 XIV. Von der Streit mit Lübeck wegen der JCtion über den Trave-Strohm 138 XV. Von der Streitigk. wegen des Weser-Zolles 139 XVI. Von der Streitigk. mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck und denen Hertzogen zu Holstein Gottorff wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin 141 Sectio III. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Engeland. I. Von der Praetens. auff Franckreich 146 II. Normandie, Anjou, Thouraine, Maine, Poitou, Ponthieu, Monstreuil &c. 150 III. Von der praetendirten Herrschafft über die Nord-See / u. der Streitigk. mit Holl. wegen des Häringf. 152 IV. Von der Praetens. auff Jerusalem 156 V. auff die Insul Isabella und Domingo in America 156 VI. Von der Streitigk. mit Franckreich wegen der Oerter, so bey der Meer-Enge Hudson in America gelegen. 157 VII. Von der Steitigkeit mit Holland wegen Bantam. 157 Sectio IV. Von denen Praetensionen u. Streitigkeiten der Könige in Franckreich. I. Von der Praetens. auff dasjenige / so zu dem alten Königreich Austrasien und Lothringen gehöret hat 157 II. auff die Käyserl. Würde, und das gantze Reich 163 III. das Hertzogth. Lothringen 165 IV. Von denen in den Stifftern Metz / Tull und Verdun angestelleten Unionen / und Reunionen 167 V. Von der Praetens. auff die Spanische Niederlande wegen des itzigen Königs Gemahlin 171 VI. auff die Ober-Herrsch. von Flandern 174 VII. Von der Streit. mit Spanien / wegen der Verbindlichkeit des Madritischen / Cambrayschen und Crespischen Friedens. 175 VIII. Von der Praetension auff Navarra 178 IX. Castilien und Leon. 182 X. Arragonien 186 XI. Catalonien 190 XII. Portugal 191 XIII. Engeland 193 XIV. Majorca und Minorca 193 XV. Sardinien 195 XVI. Neapolis und Sicilien 197 XVII. Genua 204 XVIII. Meyland 206 XIX. die Graffschafft Asti 210 XX. Savoyen 211 XXI. Piemont 213 XXII. Nizza &c. 213 XXIII. Avignon 215 XXIV. Venaisin 216 XXV. Orange 217 Sectio V. Von denen Praetens. und Streitigkeiten der Könige in Pohlen. I. Von der Praetens. auff das Königreich Schweden 220 II. Lieffland 222 III. Von der Streitigkeit mit Moscau wegen Polnisch-Reussen / Kiovv, Smolenskovv &c. 224 IV. Von der Praetension auff die Wallachey und Moldau 226
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V. auff Schlesien 227 VI. die Städte Stolpe, Rugenwald und Slag 229 VII. das Königreich Preussen 229 Sectio VI. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Portugal. I. Von der Praetens. auff die Spanische Monarchie 230 II. auff die Herrschafft über das Lusitanische Meer 230 III. Von der Streitigkeit mit Spanien wegen der Scheid-Linie von Ost- und West-Indien / und in specie wegen der Moluckischen u. Philippinischen Insuln. 231 IV. Von der Praetens. auff die Küste von Guinea 232 V. auff die Insul Ormus in Asia 232 VI. Küste von der Insul Ceylon, und was sie auff der Küste von Coromandel, Malacca und Malabaria besessen 233 VII. Von der Praetens. auff Mascate in Arabien 233 VIII. die Stadt Monbaza 233 Sectio VII. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Königs in Preussen. I. Von der Praetension auff die Verlassenschafft des Kön. in Engeland 234 II. Von der Streit. wegen Neuf-Chatel 228 III. Von der Praetens. auff das Fürstenthum Geneve 250 IV. Von der Streitigk. wegen der Jülich-Clevischen Succession 251 V. Von der Praetens. auff die alte Grafschafft Teysterbant. 258 VI. Ravenstein 259 VII. Von der Streitigkeit mit der Stadt Dortmund wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten 259 VIII. Von der Streitigkeit mit den General-Staaten wegen der Gräntze zwischen Cleve und Geldern / wie auch wegen der Festung Schenckenschantz 264 IX. Von der Praetens. auff Geldern und Zutphen 264 X. Von dem Recht auff Ost-Frießland 272 XI. Hohen-Zollern 273 XII. Von der Streitigkeit mit dem Stifft Bamberg wegen der Leben-Stücke, welche zu dem Ober-Cämmerer Ampt des Stiffts gehören 273 XIII. Von dem Recht auff die Grafschafft Limpurg 274 XIV. Hessen und Sachsen 274 XV. Von der Praetens. auff die Aemter Diepenow und Steyerberg und das Stiff Lockun 275 XVI. Von der Streitigkeit mit der Aebtißin zu Qvedlinburg wegen der Erb-Vogtey / Schutz-Herrlichkeit sc. 279 XVII. Von der Streitigkeit mit den Grafen zu Mansfeld wegen der Landes-Hoh in den Aemtern der Grafschafft Magdeburg Antheils 280 XVIII. Von dem Recht auff die Hertzogth. Braunschweig und Lüneb. 289 XIX. Von dem Recht auff das Fürstenthum Anhalt. 289 XX. Holstein 290 XXI. Mecklenburg sc. 290 XXII. Von der Streitigkeit mit dem Könige in Schweden wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard in die See aus der Ober und Ihna 202 XXIII. Von der Praetens. auff die Nieder-Laußnitz 295 XXIV. Von der Streitigkeit wegen Jägerndorff 295 XXV. Von der Praetens auff Lignitz, Brieg und Wolau in Schlesien 296 XXVI. auff Pomerellien und die Stadt Dantzig 296 XXVII. die Stadt Elbingen 302 XXVIII. Lithauen 303 Sectio VIII. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Schweden. I. Von der Praetension auff die Stadt Bremen 304 II. das Land Hadeln 311 III. Delmenhorst 312 IV. Dithmarsen 313 V. Von der Streitigkeit mit denen Hertzogen zu Mecklenburg wegen des Warnemünder Zoller 314 VI. Von dem Recht auff Hinterpommern. 317 VII. die Neumarck sc. 317 VIII. Von der Praetens. auff Jülich / Cleve Berg sc. 318 IX. Veldentz und Lützelstein 319 X. Von der Praetens. auff das Condirectorim in dem Ober-Rh. Craiß 320 Sectio IX. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Spanien. I. Von der Praetens. auff Portugal 321 II. Von der Streit. mit Franckr. wegen Roussillion und Perpignan 326
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III. Von der Streitigkeit mit Frandr. wegen der Fisch / Gerechtigk. auff dem Fluß Bidassoa 328 IV. Von der Praetens auff Provence 329 V. auff Engeland 329 VI. Corsica 329 VII. Jerusalem 330 VIII. Von der Praetens. auff alles / so andere Potentaten in America besitzen 330 Sectio X. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Ungarn remissive 332 Sectio XI. Von denen Praetens. und Streitigkeiten des Zaars in Moscovien. I. Von der Praetension auff das Polnische und Lithauische Reussen 332 auff Lithauen 332 III. Von der Streitigkeit mit den Tartarn wegen des Tributs 333 IV. Von der Praetens. auff Carelien und Ingermannland 333 V. auff Lieffland 333 VI. ein Stück von Lapp-Land 334 VII. Nova Zembla 334

Inhalt des dritten Buchs.
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Von denen Praetens. und Streitigkeiten der Geistl. als des Pabsis der Ertz-Bisch. sc. Sectio I. Von des Päbstl. Stuhls Praet. und Streit. I. Von des Pabstes Praetens. auff Portugal 335 II. praetendirter Erhöhung der Päbstlichen Gefälle in Portugal 336 III. Von des Pabsts Praet. auf Spanien 336 IV. auff Arragonien 337 V. Sardinien 339 VI. Rovigo und Polesino 339 VII. Borgo di San Sepolcro 339 VIII. Franckreich 340 IX. Engeland sc. 341 X. Schottland 344 XI. Irrland 345 XII. Dännemarck 346 XIII. Schweden und Norwegen 346 XIV. Pohlen 347 XV. Böhmen 347 XVI. Ungarn 348 XVII. Dalmatien und Croatien 350 XVIII. Rußland 350 XIX. Jerusalem 351 XX. Von der Streitigkeit wegen der Quartiers-Freyheit der Abgesandten zu Rom 352 XXI. Von des Pabsts praetendirtem Vicariat im R. Reich / wann kein Käyser verhanden 355 XXII. Von dem praetendirten Recht die Könige zu crönen 357 Sectio II. Von des Bischoffs zu Augspurg Praetens. auff die Ober-Herrschafft über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg 359 Sectio III. Von der Bischöffe zu Bamberg Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff das Kloster Kitzingen 365 II. auff die Stadt Brandenburg sc. 366 Sectio IV. Von der Bischöffe zu Basel Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff die Grafsch. Pfirt 366 II. auff Pfaffenstädt / Mertzweiler sc. 368 III. Von der Streitigkeit mit den Münsterthälern wegen des juris collectandi sc. 368 Sectio V. Von der Churfürsten zu Cöllen Praetens. und Streitigkeiten. I. Von den Streitigkeiten mit der Stadt Cöllen 370 II. Von der Praetens. auf die Grafsch. Neuenar 372 III. Lipstadt 372 IV. Hoest 373 V. Hachenburg 374 VI. Lothringen 374 VII. das jus Metrop. über Utrecht 374 VIII. Mäuse-Pfadt 375 IX. Von der Streitigkeit wegen der Dörffer Lintz / Neuenburg / Altenwied sc. 375 Sectio VI. Von des Abts zu Corvey praetension auf Rügen 376 Sectio VII. Von des Bischoffs zu Costantz Streitigkeiten remissive. 376 Sectio VIII. Von des Abts zu Fulda Praet. und Streit. I. Von der Praetens. auff das Ambt Fischberg 377 II. Vacha 377 III. Saltzungen sc. 378
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Sectio IX. Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz u. Glarus &c. 378 Sectio X. Von des Johanniter Ordens Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff dasjenige / so sie vor diesen in Orient besessen 386 II. auff die in den Niederlanden gelegene Güter 386 III. auff die in Engeland und Irrland eingezogene Balleyen 388 IV. auff die in Dännemarck-Schweden u. Ungarn eingezogene Güter 388 Sectio XI. Von den Streitigkeiten des Abts zu Käysersheim remissive. 388 Sectio XII. Von des Abts zu Kempen Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff Rotenstein und Calden 389 II. Von den Streitigkeiten mit der Stadt Kempen 389 Sectio XIII. Von der Aebtissin zu Lindau Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff 4. Dörffer / Rückenbach sc. 390 II. auff die Landes-Hoheit über die Stadt Lindau 392 Sectio XIV. Von der Bischöffe zu Lüttig Praetension auff das Hertzogthum Bouillon 392 Sectio XV. Von der Churf. zu Mayntz Praetension und Streitigkeiten I. Von der Praetension auff das Ambt Boeckelheim 395 II. auff Franckfurth am Mayn 395 III. Sachsenhausen 396 IV. die Neu-Stadt Hanau 396 V. die Herrs. des Mayn-Strohms 396 VI. Von der Streit. mit Erfurt wegen der Landes-Fürstl. Hoheit 397 Sectio XVI. Von der Bischöffe zu Münster Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von der Streitigkeit mit der Stadt Münster 405 II. Von der Praetension auff Borkeloha 407 III. auff die Landeshoheit über Gehmen 411 IV. Lingen 412 V. Werth 412 VI. Steinfurt 413 VII. Delmenhorst 413 Sectio XVII. Von der Bischöffe zu Paderborn Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff die Grafschafft Pyrmont 413 II. auff Sternberg, Bartrup &c. 415 III. Von der Streitigkeit mit der Stadt Warburg wegen der Immedietät 415 IV. Von der Streitigkeit mit der Stadt Brackel wegen der Immedietät 416 Sectio XVIII. Von der Bischöffe zu Passau praetendirter Exemption a jure Metrop. des Ertz-Stiffts Saltzburg 416 Sectio XIX. Von des Abts zu Salmansweiler Streitigkeit mit den Erb-Truchsen zu Waldburg sc. 418 Sectio XX. Von der Ertz-Bischöffe zu Saltzburg Streitigkeiten 418 Sectio XXI. Von der Bischöffe zu Speier Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der praetendirten Wohnung und Einritt in Speier 418 II. auff die Stadt Landau 419 III. Cron-Weissenburg 421 IV. auff einige in der Unter-Pfaltz gelegene Oerter 422 Sectio XXII. Von der Bischöffe zu Strasburg Streitigkeiten remissive. 422 Sectio XXIII. Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetensionen. I. Von der Praetension auff Preussen 423 II. auff Lieffland 425 die in Italien eingezogene Güter 425 die in Böhmen eingezog. Güter 426 III. die in Sachsen / Thüringen sc. eingezogene Güter 426 IV. die Ballay Utrecht 426 Sectio XXIV. Von der Churf zu Trier Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von dem praetendirten Directorio auff Reichs-Tägen 427 II. Von der Streitigkeit mit dem Abt zu S. Maximini wegen der Immedietät 428 III. Von der Streitigkeit mit Spanien und Franckreich wegen der Schutz-Gerechtigkeit 429 IV. Von der praetend. Herrschafft über den Mosel-Strohm 430
|| [ID00022]
Sectio XXV. Von der Bischöffe zu Wormbs Praet. und Streitigkeiten I. Von der Praetension auf Ladenburg 430 II. Von der Streitigkeit mit der Stadt Wormbs 431 Sectio XXVI. Von der Bischöffe zu Würtzburg Streitigkeit wegen des Tituls Hertzog zu Francken. 432

Inhalt des vierdten Buchs
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Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der weltlichen Schur- und Fürsten in Europa. Sectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Anhalt. I. Von der Praetension auff die Grafschafft Aschersleben 553 II. auff die Marck-Brandenburg 557 III. Sächsische Chur 558 IV. Sachsen-Lauenburg 560 V. Engern und Westpfahlen 563 Subsectio. Von der Fürsten zu Anhalt-Zerbst Praetension ins besonder. I. Von der Praetension auff die Herrschaff Kniphausen 564 Sectio II. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hauses Baaden. I. Von der Praetension auff Schwaben 564 II. auff das Hertzogthum Cärnthen 565 III. die Zähringische Güter 565 IV. Von der Streitigkeit wegen der Herrschafft Röteln / Badenweiler sc. 566 V. Von der Praetension auff das Fürstenthum Neufchatel 566 Sectionis II Subsectio I. Von denen Praetensionen der Marggrafen zu Baden-Baden ins besondere. I. Von der Praetension auff Sachsen-Lauenburg und das Land Hadeln 567 Sectionis II Subsect. II. Der Marggrafen zu Baaden-Durlach Praetension auff Gerolseck 568 Sectio III. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hauses Bayern. I. Von der Praetension auff alles dasjenige / so ehemahlen zu Bayern gehöret / als Oesterreich / Steyermarck / Kärnthen / Crain sc. 568 II. Von der Praetension auff die Stadt Regenspurg. 570 III. auff die Graffschafft Hohenwaldeck 571 IV. Grafschafft Wolffstein 571 V. Von der Streitigk. mit Donawerd 571 VI. Von der Praetension auff die Marggrafschafft Burgovv 574 VII. auff Pfaltz 574 VIII. Holland / Seeland und Hennegau 574 Sectio IV. Von der Fürsten zu Bozzolo Praetens. I. Von der Praetension auff das Hertzogthum Sabionetta 575 Sectio V. Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Marggrafen zu Brandenburg-Barayt sc. I. Von der Praetension auff Kitzingen 575 II. Von der Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen des Burggrafthums sc. 579 III. Von der Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen Verhöhung der Zölle sc. 585 IV. Von der Streitigkeit mit Pohlen wegen künfftiger Succession in Preussen 589 Sectio VI. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Hauses Braunschweig-Lüneburg. I. Von der Praetension auff alles dasjenige / so Henricus Leo gehabt 593 II. Von der Streitigkeit wegen Sachsen-Lauenburg 594 III. Von der Praetension auff das Land Hadeln 595 IV. auff die Graffschafft Staade 596 V. Von der Praetension auff die Stadt Bremen 597 VI. auff das Eichsfeldische 597 VII. Von der Streitigkeit mit der Stadt Braunschweig wegen der Immedietät 597 VIII. Von der Praetension auff einige Oerter der Grafschafft Reinstein 602 IX. auff die Grafschafft Ravensberg 607 X. die Herrschafft Mörsburg 607 XI. die Mathildische Erbschafft in Italien 607 XII. Neapel und Tarento 608
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Sectionis VI Subsectio I. Von des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover Praetensionen und Streitigkeiten in specie. I. Von der Streitigkeit wegen der Chur-Würde 609 II. Von der Gerechtsamkeit auff die Groß-Britannische Cron 613 Sectionis VI Subsectio II. Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von der Streitigkeit mit Hannover wegen Sachsen-Lauenburg / und dem Amt Kampen 614 II. Von der Streitigkeit mit Hessen wegen der Schutz- und andern Gerechtigkeiten über und in der Stadt Hoexter 615 III. Von der Streitigkeit mit dem Abt zu Corvey wegen des Erbschutzes und anderer Gerechtigkeiten der Stadt Hoexter 616 IV. Von der Praetension zweyer Canonicat in dem Stifft Strasburg 617 Sectio VII. Von des Printz Conty Praetensionen. I. Von der Praetension auff das Fürstenthum Orange 617 II. auff Neufchatel 620 Sectio VIII. Von des Groß-Hertzogs zu Florentz Praetensionen. I. Vond er Praetension auff Lucca 618 II. auff Sarzana 621 III. die Insul Corsica 621 IV. Das Hertzogthum Urbino 621 Sectio IX. Von des Fürstl. Hauses Fürstenberg Praetensionen und Streitigkeiten I. Von der Streitigkeit mit dem Abt zu Salmansweiler wegen der Immedietät des Klosters Salmansweiler und andern Gerechtigkeiten 622 II. Von der Praetension auff die Sultzische Erbschafft 622 III. Von der Streitigkeit mit Costnitz wegen der freyen Schiffarth auff dem Boden-See sc. 623 IV. Von der Praetension auff Neufchatel 623 V. auff Wehrenwag 623 Sectio X. Von des Hertzogs zu Guastalla Praetension I. Von der Praetension auff das Mantuanische 623 Sectio XI. Von des Fürstl. Hauses Hanau Praetension und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff die Stadt Gelnhausen 624 II. des Rechts und Tituls eines Ober-Vogts und Marschalls zu Strasburg 624 III. auff den Flecken Rodheim 625 Sectio XII. Von der Praetension des Hauses Hannover. Vid. Braunschweig-Hannover 609 Sectio XIII. Von der Landgrafen zu Hessen Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff Brabant 625 II. auff Sachen und Brandenburg 626 Sectionis XIII Subsectio I. Von der Landgrafen zu Hessen-Cassel Praetensionen und Streitigkeiten in specie. I. Von der Praetension auff Tecklenburg und Rheda 626 II. der Landes Fürstl. Obrigkeit über Hessen-Reinfels sc. 627 Sectionis XIII Subsectio II. Von der Landgrafen zu Hessen-Darmstadt Praetens. und Streitigkeiten in specie. I. Von der Streitigkeit mit den Grafen zu Isenburg und Budingen wegen Isenburg und Budingen 628 II. Von der Streitigkeit mit Hessen-Bingenheim wegen Bingenheim 629 III. Von der Streitigkeit mit Chur-Pflatz wegen des Juris Episcopal. und andern Gerechtigkeiten in Umbstädt 629 IV. Von der Streitigk. mit der Stadt Wetzlar wegen der Reichs-Vogtey und des Erbschutzes 630 V. Von der Streitigkeit mit den Eingesessenen des Buseckerthals wegen der Landesfürstlichen Obrigk. 630 Sectio XIV. Von des Fürstl. Hauses Hohen-Zollern Praetens. und Streitigk. remissive. 638 Sectio XV. Von des Hauses Holstein Praetens. und Streitigkeiten remissive. 638 Sectionis XV Subsectio I. Von des Hauses Holstein Gotrorff Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff die Grafschafft Rantzau 639 II. auff 8. Lauenburgische Dörffer 641
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Sectionis XV Subsectio II. Von der Hertzoge zu Holstein-Sunderburg Praetension. I. auff Sachsen-Lauenburg und sonderlich Hadeln 642 Sectio XVI. Von der Fürsten zu Isenguin Praetens. I. auff das Fürstenthum Orange 642 Sectio XVII. Von der Fürsten zu Lichtenstein Praetensionen. I. Von der Praet. auff die Grafschafft Ritberg 643 II. Essen, Witmund und Stedesdorff 645 Sectio XVII. Von der Hertzoge zu Lothringen Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff die Grafschafft Sarwerden 646 II. der Landesfürstl. Hoheit über Vinstingen 652 III. Geldern und Zutphen 653 IV. Franckreich 653 V. Bretagne 655 VI. Orange 655 VII. Sicilien / Neapolis, Calabrien / Jerusalem / Arragonien, Barcellona, Provence Anjou &c. 656 VIII. Mantua 659 Sectio XIX. Von der Hertzoge zu Mantua Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von der Streitigkeit mit Savoyen wegen des Vicariats 660 II. mit Venedig wegen des Flusses Tartare 660 III. Von der Praetension auff Brabant / Limburg / und Antwerpen 661 IV. auff Cleve und die Grafsch. Marck 662 V. das Orientalische Käyserth. 663 VI. das Königreich Tessalien 663 VII. die Republ. Genua 664 Sectio XX. Von der Hertzoge zu Mecklenburg Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff Sachsen-Lauenburg II. auff die Landgrafschafft Leuchtenberg 664 III. 2. Canonicat im Stifft Straßb. 665 IV. Von der Streitigkeit mit der Stadt Lübeck 665 Sectio XXI. Von der Hertzoge zu Modena Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff das Hertzogthum Ferrara 666 II. auff Comachio 670 III. Von der Streitigkeit mit Lucca wegen Graffignan 670 Sectio XXII. Von des Hauses Nassau Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff Catzenellenbogen und Dietz 670 II. auff den 4ten Theil Jülicher Einkünffte sc. 673 Sectionis XXII Subsectio I. Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Praet. und Streitigkeiten in specie. I. Von der Streitigkeit wegen der Siegenschen Succession 676 II. Von der Praetension des Kön. in Engel. Succession 681 III. auff Limburg, Styrum, sc. 682 Sectionis XXII Subsectio II. Von des Hauses Nassau-Dillenb. Praet I. auff die Grafschafft Witgenstein 683 Sectionis XXII Subsectio III. Von des Hauses Nassau-Dietz Praetens. I. auff die Succession des Kön. in Engel. 683 II. das Fürstenthum Meurs 685 III. die Grafschafft Lingen 686 Sectionis XXII Subsectio IV. Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff Meurs 688 II. auff Homburg und Landstuhl 692 III. die Herrschafft Lahr 693 IV. Von der Streitigkeit mit Nassau-Idstein wegen der Landes-Theilung sc. 694 V. auff das Fort Kehl 696 Sectio XXIII. Von des Ertz-Hauses Oesterreich Praetens. und Streitigkeiten remissive. 697 Sectio XXIV. Von der Fürsten zu Oettingen Praet. u. Str. I. Von der Steitigkeit mit den Grafen zu Wallerstein wegen gemeinschäfftlicher Güter 697 II. Von der Praetension auf Nördlingen 698 Sectio XXV. Von der Fürsten zu Ost-Frießl. Praet. u. Str. I. Von der Streitigkeit mit der Landschafft und Stadt Embden 698 II. Von der Praetension auff Jevern 700 Sectio XXVI. Von der Hertzoge zu Parma Praetens. I. Von der Praetens. auff Castro und Ronciglione 700 II. auff Portugall 703
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Sectio XXVII. Von des Hauses Pfaltz Praet. und Streit. I. Von der Gerechtigkeit auff gantz Bayern 704 II. Von der Praetension auff die Ober-Pfaltz 704 III. auff die Flecken Lauff Altdorff sc. 705 IV. Von der Streitigkeit mit Bayern wegen des Vicariats 707 V. mit dem Praelaten zu Käysersheim wegen der Landesfürstl. Hoh. sc. 712 VI. dem Stifft Speir wegen des Geleits 712 VII. unter sich wegen Veldentz 713 VIII. mit dem Stifft Straßburg wegen Lützelstein 714 IX. Praetension auff Hemspag Sultzbach und Lauderbach 715 X. mit Wormbs wegen des Condirectorii im Ober-Rheinischen Craiß 715 XI. Von der Praetens. auff die Stadt Gelnhausen 719 XII. der Landes-Fürstl. Hoheit über die in der Pfaltz gelegene Johanniter-Güter 725 XIII. Von der Streitigk. mit dem D uc d' Orleans wegen der Erbschafft des Churfürstens Carls. 727 XIV. Von dem praetendirten Oeffnungs-Recht in Neuen-Baimberg 729 XV. Von der Praetens. des dominii directi über einige in der Grafschafft Sayn gelegene Oerter 731 XVI. Von der Jülichschen und Clevischen Succession 734 XVII. Von der Praetens. der Landes-Hoheit der Herrschafften Blanckenheim und Gerhardstein 735 XVIII. Von der Praetens. auff Meurs 737 XIX. auff Käyserswerth 737 XX. Von der Streitigk. mit den Wild- und Rheingr. wegen der Landes-Hoheit und andern Gerechtigkeiten 739 Sectio XXVIII. Von des Fürstens Ragoczy Praetension I. auff Siebenbürgen 739 Sectio XXIX. Von des Hauses Sachsen Praet. und Streit. I. Von der Praetens. auff Jülich / Cleve / Berg sc. 741 II. auff Hessen 748 III. die Schutz-Gerechtigk. über Erf. 749 IV. Von der Streitigk. mit Schwartzb. wegen der Landes-Hoheit sc. 755 V. Von der Praetens. auff Egeln 759 VI. der Erb-Vogtey des Stiffts Qvedlinburg. 760 VII. auff Hohenstein 760 VIII. Sachsen-Lauenburg 761 IX. Chur-Brandenb. Länder 762 X. Oesterreich 762 XI. Neapel, Sicilien und Schwaben 763 XII. Jerusalem 764 Sectionis XXIX Subsectio I. Von des Chur-Hauses Sachsen Praet. in spec. I. Von der Praetens. des Directorii auff Reichs-Tägen, wann Mayntz abwesend 765 II. Von der Gerechtigk. auff die Hanauische und Schwartzburgische Reichs-Lehen 766 III. Von der Streitigk. mit den Administratoren der Stiffrer Merseburg und Nauenburg wegen der Landes-Hoheit 766 IV. Von der Gerechtigkeit auff Anhalt 769 V. auff Walternienburg 770 VI. Braunschweig und Lüneburg 770 VII. Von der Praet. auff die Ins. Wollin 770 Sectionis XXIX Subsectio II. Von der Hertzogen zu Sachsen Ernestinischer Linie Praet. und Streitigk. I. auff die Grafsch. Isenb. u. Budingen 771 Sectionis XXIX Subsectio III. Von des Hauses Sachsen-Gotha Streit. I. Unter sich selbst wegen des Fürstenthums Coburg. 771 Sectionis XXIX Subsectio IV. Von des Hauses Sachsen Merseburg Streitigk. remissive 776 Sectionis XXIX Subsectio V. Von des gesamten Fürstl. Hauses Sachsen Streitigk. I. Mit Chur-Mayntz und den Grafen zu Hatzfeld wegen der Landes-Hoh. 777 Sectionis XXIX Subsectio VI. Von des Hauses Sachsen-Zeits Str. remissive 780 Sectio XXX. Von der Fürsten zu Salm Praet. und Str. I. Von der Praetens. auff Montferrat 780 II. auff die künfftige Succession in Groß Britannien 780 III. Mörchingen und Kirburg 781 IV. Sayn-Hachenburg 781 Sectio XXXI. Von der Hertzoge zu Savoyen Praet u. St. I. Von der Praet. auff Montferrat 784 II. auff Mayland 788 III. Genua und Savona 788 IV. Walliser Land 789 V. Geneve 789 VI. Veaux und Romont 792
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VII. Neuf-Chatel 792 VIII. Bretagne 793 IX. die Niederlande 793 X. das Heyr. Gut der Infantin Cath. 794 XI. Spanien 794 XII. Portugal 795 XIII. Morea und Achaja 795 XIV. Cypern 796 XV. Jerusalem und Armenien 797 Sectio XXXII. Von der Fürsten zu Schwartzb. Praet. u. Str. I. Von der Praet. auff Lohra u. Klettenb. 797 II. Stolberg 799 Sectio XXXIII. Von der Fürsten zu Schwartzenberg Str. I. mit den Baronen von Seinsheim wegen der Fideicommiss Güter 799 Sectio XXXIV. Von der Hertzoge zu Tremouille Praetens. I. auff das Königreich Neapol. 800 Sectio XXXV. Von der Fürsten zu Vaudemont praet. remissive 802 Sectio XXXVI. Von des Hauses Wolffenb. Praet. remissive 802 Sectio XXXVII. Von des Hauses Würtenb. Praet. und Str. I. Von der Praetens. auff die Herrschafft Wiesenstein 802 Sectio XXXVII. Von des Hauses Würtenb. Praet. und Str. I. Von der Praetens. auff die Herrschafft Wiesenstein 802 II. die Stadt Alen 802 III. die Schutz-Gerechtigkeit über das Kloster Zwiefalten 803 IV. die Grafschafft Löwenstein 803 V. Von der Streitigk. mit Hannover wegen des Reichs-Fändrichs-Amts 804 VI. Von der Streit. mit Chur-Sachsen wegen des Reichs-Jäg. Meist. Amts 808 Sectionis XXXVII Subsectio I. Von des Hauses Würtenberg Mümpelgard Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff das Fürstenthum Neuf-Chatel 809 II. Von der Streit wegen der Herrsch. und Orte Neuf-Chatel, Clerevel, Passavant, Granges, Hericourt, Blamont, Chatelot, Clemont 809 III. Von der Streitigk. mit Franckr. wegen Souverainité der Oerter Granges, Hericourt, Blamont, Chatelot, Clemont 810 IV. Von der Streitigk. mit den Kärnthischen Grafen zu Ortenburg wegen vorbenan̅ter Oerter 814

Inhalt des fünfften Buchs.
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Von den Praetens. und Streitigk. der freyen Republ und Reichs-Städte. Sectio I. Von der Stadt Aachen Streit mit dem Capitulo &c. 815 Sectio II. Von den Str. der Stadt Bremen remissive 816 Sectio III. Von den Str. der Stadt Cölln, remissive 816 Sectio IV. Von den Streitigk. der Stadt Dortmund mit Sr. Königl. Maj. in Preussen remissive 816 Sectio V. Von der Stadt friedberg Str. mit der Burg daselbst wegen der Superiorität sc. 816 Sectio VI. Von den Praetens. der Republ. Genua. I. Von der Rep. Gen. praetendirter Herrschafft über das Ligustische Meer 820 II. Von der Rep. Gen. Praet. auff Sardinien 822 Sectio VII. Von den Streitigk. der Stadt Hamburg. I. Von der Streit. mit Braunschweig-Lüneb. wegen der Stapel-Ger. 823 Sectio VIII. Von den Praet. und Streitigk. der Holländer oder vereinigten Niederländer. I. Von der praetend. Landes-Hoh. über Culenburg 823 II. Ravenstein 824 III. Anholt 824 IV. Von der Streit. mit Dännem. wegen erhöheten Zolles in Norwegen 825 Sectio IX. Von den Streit. der Stadt Kempen remissive 825 Sectio X. Von den Streit. der Stadt Lindau remissive 825 Sectio XI. Von den Praet. und Str. der Stadt Lübeck. I. Von der Streitigk. mit den Possessoribus der Dörffer Stöckelsdorff / Steinrade sc. 826 II. Von der Streitigk. wegen Möllen 827 Sectio XII. Von den Praet. u. Streitigk. der Rep. Lucca. I. Von der Praetens. auff die Festung Monte-Carlo 827 II. Von der Streitigk. mit Modena wegen des Graffignanischen Ländleins 828 Sectio XIII. Von den Streitigk. der Stadt Nürrenberg remissive 828 Sectio XIV. Von den Streit. der Stadt Speier remissive 828 Sectio XV. Von den Praet. u. Streit. der Rep. Venedig. I. Von der Praetens. auff Cypern 828 II. Von der Praetens. auff die andern im Archipelago und Jonischen Meer von den Türcken abgenommene Inseln 829 III. Von der Praet. auff Candia oder Creta 829 IV. Ferrara 830
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V. die Grafschafft Görtz 830 VI. Von der praetendirten Herrschafft über das Adriatische Meer 831 Sectio XVI. Von den Streit. der Stadt Wetzlar remissive 833 Sectio XVII. Von den Streitigk. der Stadt Wormbs remissive. 833

Inhalt des sechsten Buchs.
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Von den Praetens. und Streitigkeiten der Gräflichen Häuser. Sectio I. Von den Praet. und Streitigk. der Grafen zu Bentheim. I. Von der Praetens. auff Tecklenburg und Rheda 834 II. Lingen &c. 838 III. Von der Streitigk. mit des Graf Ernst Wilhelms zu Bentheim Söhnen erster Ehe wegen der Succession 839 IV. Von der Streitigk. unter sich wegen Neuhauß 840 Sectio II. Von der Grafen zu Berg Praetens. auff die Grafschafft Rittberg. 840 Sectio III. Von der Graf zu Bronchorft-Gronsfeld Praet. I. Von der Praetens, auff Bronchorst und Borculoha 841 II. Batenberg und Anholt 841 Sectio IV. Von der Grafen zu Crichingen Praet. auff Puttingen 842 II. Von der Streit. mit den Gr. zu Rollingen wegen des Erb-Marschallats von Luxenburg 842 Sectio V. Von der Gr. zu Fugger Praetens. und Streit. I. Von der Praetens. auff Mündelheim 842 II. Helffenstein und Gundelfingen 843 III. Von der Streitigkeit mit dem Abt zu Keisheim wegen der hohen O-! brigkeit in Jenkrichingen 843 Sectio VI. Von der Grafen zu Fürstenb. Praet. u. Streit. I. Von der Praetens. auff die Barkaische Verlassenschafft der Herrschafft Duba und Lippa 844 Sectio VII. Von der Graf. zu Hatzfeld Str. remissive 844 Sectio VIII. Von der Grafen zu Hohen-Waldeck Praetens. auff Mündelheim 844 Sectio IX. Von der Grafen zu Isenburg und Budingen Praetens. und Streitigkeit. I. Von der Praetens. auff Nieder-Isenburg und Gransau 845 II. Von der Streitigkeit mit des Gr. Anthons zu Isenburg-Kelsterbant aus ungleicher Ehe gezeugten Nachkommen 845 Sectio X. Von der Burggrafen zu Kirchberg Praet. und Streitigk. remissive. 846 Sectio XI. Von der Grafen zu Leiningen-Dachsburg Praet. und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff Saarwerden 846 II. Aspermont 847 III. Von der Streitigkeit unter sich selbst wegen des Graf Johannis Casimiri Verlassenschafft 848 Sectio XII. Von der Gr. zu Leiningen Westerburg Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetens. auff die halbe Grafschafft Lichtenberg 849 II. die Herrschafft Ochsenstein 851 III. Von der Streitigkeit wegen Rixingen Mörsberg und Oberbron 852 Sectio XIII. Von der Gr. zu Limburg Streit. remissive. 853 Sectio XIV. Von der Grafen zu der Lippe Praet. u. Str. I. Von der Praetension auff die Herrschafft Rheda 853 II. Von der Streitigk. mit den Jesuitern zu Paderborn wegen der Helffte des Klosters Falckenhagen 854 Sectio XV. Von der Gr. zu Löwenhaupt Praet. remissive. 858 Sectio XVI. Von der Gr. zu Löwenstein Praet. u. Streit. I. Von der Streitigk. wegen Wertheim und Breuberg 859 II. Von der Streitigkeit unter sich wegen der halben Grafsch. Breuberg und andern Gütern 859 III. Von der Streit. unter sich wegen Theilung der Lande 860 IV. Von der Gr. zu Löwenstein-Virnenburg Streit mit den Grafen zu Muncada wegen der Grafschafft Virneburg 860 V. Von deroselben Streitigk. mit den Graf. zu Salm wegen der Tubingischen Erbschafft 860 VI. Von der Graf. zu Löwenstein-Rochefort Praet. auff die Herrsch. Lumain 861 Sectio XVII. Von der Gr. zu Manderscheid Praet. u. Str. I. Von der Praet. auff die Grafsch. Marck 861
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II. Sleiden und Kerpen 862 III. Von der praetendirten Immedietät der Grafsch. Mandersch u Cronenb. 862 IV. Von der Grafen zu Manderscheid-Kail Streit mit den Fürsten zu Vaudemont wegen der Grafsch. Falckenstein 863 V. Von derselben Praet. auff Brezeheim und Reipoltzk. 865 VI. Kirburg 865 Sectio XVIII. Von der Grafen zu Mansfeld praetendirter Auffhebung des Sequestri der Grafsch. Mansfeld. 866 Sectio XIX. Von der Grafen von der Marck Praetens. auff die Grafschafft Marck 873 Sectio XX. Von der Grafen zu Ortenb. Praetens. auff die Grafschafft Ortenburg in Kärnthen. 873 Sectio XXI. Von der Grafen zu Pappenheim Streitigkeit mit den Gr. von Fürstenb. sc. wegen des Graf Maximiliani Erbschafft 874 Sectio XXII. Von der Grafen zu Pöttingen Praetens. und Streitigkeiten 875 Sectio XXIII. Von der Grafen zu Ranzau Streit. remissive. 875 Sectio XXIV. Von der Grafen zu Reckheim Praetens. auff die Grafschafft Aspermont. 875 Sectio XXV. Von der Grafen Reussen Praet. und Streit. I. Von der Praetens. auff das Burggrafthum Meissen 876 II. Ober Cranichfeld und Schavenhorst 876 III. Voigsberg Plauen sc. 876 Sectio XXVI. Von der Rhein- und Wiltgrafen Praetens. auff Mörchingen und Kirburg. 877 Sectio XXVII. Von der Grafen zu Sayn und Witgenstein Praetens. und Streitigkeiten. I. Von der Praetension auff das Schloß Sayn und Freusberg 877 II. die Grafschafft Valendar 880 III. des Grafen Ludwigs hinterlassene Herrschafften 881 Sectio XXVIII. Von der Baronen von Schwartzenberg Praetens. auff Schwartzenberg und Hohenlansberg 882 Sectio XXIX. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Stolberg. I. Von der Praetension auff Rutschenfahrt und Breuberg 882 II. Königstein 884 III. Soltzbach sc. 887 IV. Schwartzburg 888 V. Lohra und Klettenburg 888 VI. Blanckenheim und Nieder-Kranichfeld 889 Sectio XXX. Von der Grafen Truchsessen zu Waldburg Praetensionen und Streitigkeiten. I. Von praetendirter Landes-Hoheit über das Kloster zu Isni 889 II. Von der Zeilischen Linie Praetens. auff Boldringen und Oberndorff 889 Sectio XXXI. Von der Grafen zu Waldeck Praetens. und Streitigkeit. I. Von der Praetension auff die Halbe Herrschafft Rappolstein und andere Rappolsteinische Güter in Elsaß und Lothringen 890 II. Von der Praetension auff dasjenige Stück der Grafschafft Rappolstein so Baselischer Hoheit 891 Sectio XXXII. Von der Grafen zu Wallerstein Streitigkeit remissive 892 Sectio XXXIII. Von der Freyherrn zu Walpott-Bassenheim Praetens. auff die halbe Herrschafft Byrmond. 893 Sectio XXXIV. Von der Grafen zu Wartenberg Praetension auff Bäyern 894 Sectio XXXV. Von der Grafen zu Wied Praetension auff Nieder-Isenburg und Grensau. 894
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Erstes Buch / Von denen Praetensionen und Streitigkeiten Des Käysers oder des Heil. Römischen Reichs.4 Erstes Capitel / Von des Reichs Praetension auf gantz Italien insgemein. 5
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(Historie.) WIe der Käyserliche Sitz von Rom nach Constantinopel verleget, und das Röm. Reich in das Orientalische und Occidentalische getheilet wurde, hatte Italien bald von diesem bald von jenem viele Anstösse; erstlich kamen die Gothen, diese wolten die Hunnen und die Heruli vertreiben, die Gothen aber behielten die Oberhand, endlich kam Käyser Justinianus, und machte der Gothischen Regierung, um das Jahr 553 ein Ende. 6 Allein es daurete nicht lange, so kamen die Longobarden, und bemächtigten sich fast des gantzen Italiens, ausser Rom, Pentapolis, Benevent, Ravenna, Venedig und Calabrien. In diese Oerter nun, so von der Longobardischen Herrschafft noch frey waren, setzten die Orientalischen Käyser ihre Exarchos (oder Stadthalter) 7 welche dieselbe wider die Longobarder schützen musten, und ihren Sitz zu Ravenna hatten. 8 Gleichwie sich aber Venedig schon um das Jahr 421 oder, wie Sigonius will, 452 der Käyserlichen Herrschafft einiger massen entzogen hatte; 9 also machte sich mit der Zeit auch die Stadt Rom von gedachten Exarchis loß, und waren also viererley Herrschafften in Italien, nemlich der Longobarder, der Orientalischen Käyser oder der Exarchorum zu Ravenna, der Stadt Venedig, und der Stadt Rom. Als aber um das Jahr 753 der Longobarder König Aistulphus die Exarchos vertrieb, fast gantz Italien unter sich brachte, von Rom einen jährlichen Tribut foderte, und da Pabst Stephanus III. solchen zu zahlen sich wägerte, die Stadt Rom belägerte; ersuchte der Pabst Pipinum, einen König der damahls berühmten Francken, um Hülffe, welcher auch kam / und Aistulphum dahin brachte, daß er Friede machen, und versprechen muste, das Exarchat und Pentapolis dem Pabste (als deme er solche Provintzien zuzukommen vermeynte) zu restituiren. 10 Aistulpho gereuete zwar nach Pipini Rückkehr der gemachte Vergleich, es kam ihm aber der Tod zuvor, daß er nichts von neuen anfangen konte; Allein dessen Successor Desiderius foderte Ravenna, und andere benachbarte Oerter, vom Pabst Hadriano I wieder zurück, weil dieser aber besorgte, es möchte auch Rom wieder gelten, rieff er abermahl der Francken König Carolum M. zu Hülffe, 11 welcher dem Pabste zwar Hülffe versprach, doch vorhero eine Gesandschafft an [2] Desiderium schickte, und ihn ersuchen ließ, dem Päbstlichen Stuhl das Seinige in Güte wieder zu geben, mit der Versicherung, daß ihme davor eine gewisse Summa Geldes gezahlet werden solte. Weil Desiderius aber denen Francken gar schimpfliche Worte zurück sagen ließ, 12 so gieng Carolus M. mit einer Armee nach Italien, schlug Desiderium, bekam ihn in der Stadt Pavia gar gefangen, und ließ ihn mit seiner Gemahlin und Kindern nach Franckreich füren. Einer von dessen Söhnen zwar mit Nahmen Agaldisius entran, und gieng nach Griechen-Land. Wie er aber mit Griechischer Hülffe wieder zurück kam, und das väterliche Reich wieder einnehmen wolte, verlohr er das Leben, und kam das gantze Longobardische Reich also jure belli an die Francken. 13 Davor König Carolus M. sich nachdem einen König der Francken und Longobarden nannte; 14 Was aber Desiderius dem Pabste abgenommen, stellete er demselben wieder zu. 15 Denen Griechischen Käysern aber verblieb noch Calabrien, und Apulien, oder das heutige Neapolis, 16 nebst einigen Städten in Dalmatien; 17 welcher Oerter wegen er auch mit den Griechischen Käysern Bündnisse gemachet. 18 Nach dem nun Carolus M. das Italiänische Reich schon in die 30 Jahr geruhig besessen hatte, wolte der Pabst auch seine Danckbarkeit und Hochachtung Carolo M. an den Tag legen, und proclamirte ihn unter Zuruffung des Volcks, wie wohl wider seinen Willen, an. 800 zu Rom zum Käyser. 19 Carolus M. eignete nachdem Italien seinem Enckel Bernhardo zu, jedoch so, daß er darüber seinen Vatter Ludovicum P. als einen Ober-Herrn erkennen muste; wie aber Bernhardus starb, fiel Italien, gleich allen andern des Caroli M. Ländern, Ludovico P. zu; Dieser theilete zwar seine Länder unter seine drey Söhne, noch bey seinem Leben, weilen mit solcher Theilung aber nicht alle zu frieden waren, und blutige Kriege unter ihnen deshalb entstunden, machten sie nach seinem Tod an. 842 eine neue Theilung 20 unter sich; darinnen Italien nebst der Käyserl. Würde dem ältesten, Lothario nemlich, zufiel. Lotharii drey Söhne theileten die väterlichen Länder an. 855 nach seinem Tode abermahl unter sich, und bekam Italien nebst der Käyserlichen Dignität dazumahl Ludovicus II. 21 Es starben aber alle drey Söhne des Lotharii, und unter denen dieser Ludovicus II an. 875 zu letzt, ohne Leibes-Erben, und hätte also, wo nicht alles, doch wenigstens Italien, nebst der Käyserlichen Hoheit auf dessen ältesten und vollbürtigen Vater Bruder Ludovicum Germanicum fallen sollen, weil dieser aber wegen hohen Alters und Schwachheit sich zu Hause halten muste, fuhr dessen Halb-Bruder, Carolus Calvus, König in West-Francken, zu, und brachte Italien wie auch die Käyserl. Würde, durch Gewalt und Hülffe des Pabstes Johannis VIII an sich. 22 Ludovicus Germanicus, und dessen Sohn Carolomannus, darüber entrüstet, giengen mit einer Armee nach Italien, welche aber Carolus Calvus nicht erwarten wolte, sondern sich aus Italien fort machte, und weil er auf der Reise starb, so submittirte sich Italien Carolomanno, der bald darauff wieder nach Bäyern gieng. 23 Der Pabst hatte sich indessen, weil er sich von Carolomanno nichts gutes vermuthen konte, ebenfalls nach Franckreich retiriret, und daselbst mit Bosone, einem Burgundischen Grafen, der des Käysers Ludovici II Tochter zur Ehe hatte, und sich nachmahlen zum Könige in Provence proclamiren lassen, (t) allerhand Anschläge geschmiedet, wie Italien Carolomanno möchte entzogen, und Bosoni conferiret werden; solche nun zu bewerckstelligen, kam er, nach Carolomanni Zurückkehr, mit Bosone wieder nach Italien. 24 Es gieng aber ihr Vorhaben nicht von statten, sondern wie Carolo mannus an. 880 starb, und dessen Bruder Carolus Crassus König in Alemannien ihm succedirte, dieser aber selber nach Italien gieng, wurd er [3] von Pabst Johanne und dem Röm. Rath nicht allein freundlich empfangen, sondern auch zum Käyser gekröhnet. 25 Weil dessen autorität aber nicht lange hernach überall fiel, und die Italiäner lange gesuchet, die Macht der Käyser wieder herunter zu bringen, so rissen sie sich allgemählig von ihm ab, und nahmen Berengarium, Hertzog zu Friaul zu ihrem Könige, 26 seit welcher Zeit Italien viele Jahre von Einheimischen, theils unter Königlichem, theils unter Käyserlichem Nahmen, beherrschet wordenl biß endlich Otto I. solches um das Jahr 951 mit Teutschland wieder vereiniget; Dann wie um selbige Zeit Berengarius König in Italien, wegen seines Geitzes und Tyranney, sehr verhasset war, und des vorigen Königs Ludovici Witwe Adelheidae viel zutrieb, rieff diese Ottonem, König in Teutschland, nach Italien, welcher auch kam, Italien von des Berengarii Tyranney befreyete, und die verwitwete Königin zur Gemahlin nahm; weilen aber Berengarius und sein Sohn Adelbertus Ottoni nach Teutschland folgete, und sich demselben freywillig unterwarff, so belehnte ihn König Otto mit Italien, un̅ empfieng die Huldigung von ihm. 27 In solchem Stande blieb es biß an. 961, da so wohl der Pabst selbsten, als auch der Bischoff zu Meyland, und viele andere Grosse von Italien sich von neuen wider die grossen Auflagen und grosse Tyranney des Berengarii bey Ottone beklagten, weshalb dieser abermahl nach Italien kam, und Berengarium so wohl als Adelbertum der Regierung entsatzte, wovor ihn der Pabst Johannes XII. zur Danckbarkeit, unter Zuruffung des gantzen Römischen Volckes und der Clerisey, zum Käyser krönete. 28 Berengarius wolte sich zwar diesem allen widersetzen, wurd aber nebst seiner Gemahlin gefangen, und nach Bäyern gesandt; 29 und ist von solcher Zeit an Italien bey den Teutschen Käysern unverrucket biß auf Käyser Fridericum II. geblieben. 30 Bey dem nach seinem Tode erfolgten Interregno aber sind viele Oerter in Italien von dem Reiche abgerissen worden, denen mit der Zeit durch connivenz einiger Käyser immer mehrere gefolget. Jedoch erkennen dessen Ober-Herrschafft annoch viele Italiänische Provintzien, als Meyland, 31 Mantua, 32 Florentz, 33 Modena und Reggio, 34 Montferrat, 35 Mirandola 36 sc. So gewiß als es nun aber ist, daß Italien die Teutsche Käyser vor seine Ober-Herren erkan̅t hat; so gewiß scheinet es auch nach aller Publicisten Meynung zu seyn, daß das Reich sein Recht auf die abgerissene Provintzien noch nicht verlohren, noch sich dessen bißhero gäntzlich begeben. Zu Behauptung dessen wird vor das Reich angeführet. (Des Reichs Gründe.) (I) Daß keine von denen abgerissenen provintzien des Reichs Consens auffweisen könte, ohne solchen aber sey keine Exemtion von einiger Krafft, noch dem Reiche praejudicirlich. 37 (II) Daß alle Käyser biß auf Carolum V. sich zu Rom die Italiänische und zu Meyland die Lombardische Crone aufsetzen lassen, solches zu thun auch ietzo noch befugt wären, wann sie es zu Erspahrung der Unkosten nicht unterliessen. 38 (III) Daß der Churfürst zu Cöllen noch beständig den Titul eines Ertz-Cantzlers in Italien führe. 39 (IV) Daß die Käyser in ihren Wahl-Capitulationibus schwere̅ müssen, wege̅ der Italiänischen Lehen genaue Untersuchung zu thun; davon des Leopoldi Capitulation Artic. XII. also lautet: Fürnehmlich auch, dieweil uns fürkommt, daß etliche ansehnliche dem Reich angehörige Herrschafften und Lehen in Italien oder sonsten veräuffert worden seyn sollen, eigendliche Nachforschung derentwegen anstellen, wie es mit solchen alienationen verwand, und die eingeholte Bericht, zur Churfürstl. Mayntzischen Cantzeley inner Jahres-Frist von dato an zu rechnen, unfehlbarlich einschicken sc. (V) Daß auch noch Käyser Leopoldus bey [4] Anfang des ietzigen Krieges an. 1701 den 20 Maji die sämtlichen Fürsten und Stände in Italien durch ein Placat ihrer Pflicht und Schuldigkeit erinnern, 40 und denen, so sich nicht daran gekehret, bey Gelegenheit es empfinden lassen. Anderes Capitel. Von des Reichs Praetension auf Rom und andere Päbstliche Oerter. 41 (Histor.) WIe gantz Italien auf Carolum M. und nach dem auf die Teutsche Käyser kommen, davon ist in vorhergehendem Capitel Meldung geschehen; ob darunter aber auch Rom, und das Päbstliche Gebieth zu ziehen, ist bißhero zwischen dem Reich und dem Päbstlichen Stuhl gestritten worden. Dieser giebet vor, daß er in Possession von Rom schon vor Caroli M. Zeiten gewesen, worinn er auch von Carolo M. so wohl als denen nachfolgenden Käysern geschützet worden; das Reich dagegen behauptet, daß der Pabst vor Carolo M. nichts in Rom zu befehlen gehabt, was ihme aber von Carolo M. und denen nachfolgenden Käysern geschencket worden, darüber hätten sich diese die Ober-Herrschafft vorbehalten, so dieselbe auch durch viele in Rom exercirte oberherrschafftliche Actus an den Tag geleget; und hätten die Päbste erst von des Hildebrandi oder Gregorii VII. Zeit an bey denen Reichs-Troublen der Herrschafft der Käyser sich zu entziehen gesuchet, weil solches aber ohne Consens des Reichs geschehen, könte solches diesem nicht praejudicirlich seyn. (Gründe des Reichs.) Dieses zu beweisen wird von Seiten des Käysers und des Reichs angeführet: (I) Daß Rom über 400 Jahr vor Carolo M. unter der Herrschafft entweder der Gothen, der Vandalier und anderer Völcker, oder der Exarchorum zu Ravenna gewesen. 42 Nach dem sie sich aber von diesen loß gerissen, hätte sie sich als eine freye Stadt aufgeführet, und eigene Hertzoge erwehlet, die sie noch zu Zeiten Pabstes Stephani III. gehabt. 43 Die Päbste aber wären nichts anders, als vornehme Bürger consideriret worden, dahero auch das Volck allemahl bey conferirung der Käyserl. Hoheit concurriret, und die Päbste hätten nur bloß die Ceremonie der Krönung verrichtet. 44 (II) Daß Carolus M. wie gantz Italien, also auch Rom jure belli acquiriret, und ob gleich er so wohl, als sein Vater Pipinus, einige Güter, theils aus Irrthum, weil sie solche vor Päbstliche gehalten, theils aus Pietät dem Pabste conferiret, so sey doch die Ober-Herrschafft darüber allemahl bey den Königen oder Käysern geblieben; Eginhardus 45 hätte deshalb Rom und Ravenna unter die in dem Italiänischen Reiche sich dazumahl befundene Haupt-Städte gezehlet, und Pabst Leo III. hätte Carolo M. durch seine Gesandten die Schlüssel Confessionis St. Petri, und NB. die Fahne der Stadt Rom, nebst andern Geschencken zum Zeugniß der Subjection übersendet, und dabey gebethen, jemand zu senden, der die Huldigung oder Eyd der Treue von dem Röm. Volcke aufnehme; 46 ja, wie dieser Pabst von den Römern verstossen worden, hätte er seine Zuflucht an. 799 zu Carolo M. genommen, vor welchem die Römer auch ihre Gegen-Klage vorgebracht, Carolus aber hätte, nach untersuchter Sache, die Verbrecher gestraffet. 47 Und dieses alles sey geschehen, ehe Carolus zum Käyser proclamiret worden. (III) Daß solche Herrschafft noch mehr bestätiget worden, da der Pabst, und das Röm. [5] Volck an. 800. Carolum M. zu ihrem Käyser ausgeruffen, und dadurch vor ihren Herrn öffentlich erkannt, sintemahlen die Herrschafft über Rom durch solchen Titul dazumahl angezeiget worden. 48 Wie denn auch der Pabst die bey den Alten gebräuchliche adoration bey den Alten gebräuchliche adoration bey der Krönung gebrauchet, 49 und den Eyd der Treue selber abgestattet hätte. 50 (IV) Daß Käyser Carolus M. so wohl als seine Nachkommen viele oberherrschafftliche Actus in Rom von Zeit zu Zeit exerciret. Von des Caroli M. seinen hat Conring in offt angezogenen Oertern viele aus dem Flaccio und andern alten Scribenten colligiret; darunter aber ist insonderheit notable, daß er diejenigen, so Pabst Leonem absetzen wollen, mit Strafe beleget, und auf Päbstliche intercession wieder begnadiget. 51 Daß er mit dem Pabste wegen Ordinirung der Päbste, wegen der JCtion, und andern Puncten, ein gewisses Pactum aufgerichtet, 52 und daß er von den Römern eben als von seinen Unterthanen die Contributiones empfangen. 53 Von Ludovico P. und Lothario besiehe Conringium, 54 und den Autorem des Käyserlichen Rechts auf Italien. 55 Von Käyser Ludovico II. melden die Annal. Franc. 56 daß, wie er gehöret, daß Pabst Leo zu Rom einige zum Tode verdammet, er solches dergestalt übel empfunden hätte, daß er auch seinen Enckel Bernhardum, um die Sache zu untersuchen, nach Rom gesandt, und hätte ihm der Pabst auch Satisfaction deshalb gegeben. Es gedencket auch I heganus, 57 daß Pabst Stephanus IV. wie er zum Päbstlichen Stuhl gelanget, dem Römischen Volcke befohlen Ludovico zu huldigen. Ja auch Carolus Calvuc hätte in der kurtzen Zeit, da er Italien mit Hülffe des Pabstes besessen, einige oberherrschafftliche Actus zu Rom exerciret. 58 (V) Daß auch von Zeiten Ludovici II. biß Ottonis M. da die Käyserliche Hoheit in Abgang gerathen, der Pabst niemahlen als souverainer Herr in Rom regieret, sondern das Regiment sey mehrentheils bey andern gestanden. 59 (VI) Daß Otto M. von dem Pabste, und dem Röm. Volcke, gleich wie Carolus M. durch conferirung der Käyserlichen Hoheit, die Herrschafft über Rom erhalten, 60 durch eine zu drey unterschiedenen mahlen wiederholte Huldigung darinnen bestätiget worden, 61 und durch unterschiedliche Actus solche exerciret, unter welchen sonderlich notabel, daß er an. 962 eine scharffe Execution zu Rom vorgenommen, wie die Römer Pabst Johannem XIII. gefangen genommen hatten. 62 (VII) Daß bey denen nachfolgenden Käysern ebenfalls viele Merckmahle einer in Rom exercirten Herrschafft verhanden, sonderlich biß zu Zeiten Käysers Friderici I. und ehe die Päbste sich sonderlich in dem erfolgten interregno der Käyserlichen Botmäßigkeit zu entziehen gesuchet. 63 Denn nach Ottonis II. Tod hat die Käyserin Theophanes bey der Minderjährigkeit Ottonis III. drey Jahr zu Rom regiret 64: Otto III. nenne sie in dem instrumento donationis, welches er dem Pabst Sylvestro gegeben, seine Königliche Stadt: (Regiam suam Urbem, 65 und hätte eben derselbe Crescentium wegen einer in der Stadt sich angemasseten Herrschafft hencken lassen 66: Käyser Conradus Il. hätte an. 6033 einige aufrührische Bürger in Rom wieder zum Gehorsam gebracht: 67 Zu Käysers Henrici IV. Zeiten hätte Rom und der Päbstliche District, gleich andern Käyserlichen Ländern, zum Käyserl. AErario contribuiren müssen. 68 Von Henrico V. besiehe Ruhlmanns Tr. von des Käysers Recht auf Italien. 69 Die vom Käyser Friderico I. exercirte oberherrliche Actus sind zu finden bey Conringio 70, Ruhlmanno 71; unter wel [6] chen insonderheit merckwürdig, daß die Päbstlichen Nuncii, in der an ihn zu Augspurg gethanen Anrede, sich folgender Worte gebrauchet: Salutant Vos venerabiles &c. tanquam DOMINVM, & Imperatorem VRBIS & Orbis. 72 Daß die Römischen Bürger dem Käyser gehuldiget, 73 daß der Pabst Hadrianus IV. sich über die Bürger zu Rom bey dem Käyser beklaget, 74 und wie er von den Römern verjagt gewesen, bey Friderico I. um seine Restitution angehalten, und dabey ausdrücklich versprochen, daß er ins künfftige sich seines weltlichen Regiments in der Stadt anmassen, sondern mit der geistlichen Jurisdiction zu frieden seyn wolle. 75 Und könten dergleichen Actus mehr auch von Käyser Henrico VI. Ottone IV. und Friderico II. angeführet werden, wann es die Noth erfoderte. 76 Nach dem interregno findet man zwar auch noch einige, wiewohl wenige, von den Käysern exercirte oberherrliche Actus: Zu Käysers Rudolphi Zeiten unterfieng sich Carolus aus Sicilien die Stadt Rom unter dem Titul eines Rathsherrn zu regieren, deme aber der Käyser ann. 1278 solches untersagte, und war der Pabst damit zu frieden. 77 Wie Käyser Henricus VII. nach Rom kam, musten ihme die Vornehmsten der Stadt schweren, wozu der Pabst stillschwieg, und ihn krönte. 78 Wie vortreflich auch noch Käyser Ludovicus IV. die Käyserliche Hoheit gegen den Pabst mainteniret, ist bekant, und ist davon mehrere Nachricht bey Conringio 79 zu finden. Ja auch Käyser Carolus V. hat seine Käyserliche Autorität bey Belagerung der Stadt Rom, und Einsperrung des Pabstes, diesem nicht wenig zu erkennen gegeben. 80 (VIII) Daß über dem die bey der Käyserl. Krönung übeliche Ceremonien des Käysers hohe Autorität über Rom und den Pabst selbst klärlich an den Tag legten; insonderheit aber sey solches aus dem sodann gebräuchlichen Gebet 81 abzunehmen, 82 als worinnen sie die Käyser allemahl Ihre Käyser titulirten, und GOTT dancketen, daß er sie Ihnen und dem Volcke gegeben hätte sc. Fast auf gleiche Weise, wie die formul 83 desjenigen Gebets laute, so denen Ertz-Bischöffen bey Königlichen Krönungen zu gebrauchen vorgeschrieben. (IX) Daß ein neuer Käyser, ehe in Rom und zur Krönung gelassen wurde, denen Bürgern vorhero endlich versprechen muste, daß er ihre löblich hergebrachte Gewohnheiten halten wolle, 84 welches kein König, der kein Recht an der Stadt hat, zu thun nöthig hätte. 85 (X) Daß due neuen Käyser denen Päbsten allemahl vorhero die von den vorigen Käysern ihnen geschehene donationes confirmiren musten, ehe sie gekrönet wurden, welches nicht nöthig wäre, dafern solche Güter von der Käyserlichen Herrschafft eximiret wären, und die Päbste solche b. f. besässen. 86 (XI) Daß die Käyser zu Rom, und andern Päbstlichen Oertern, zum öfftern Ritter geschlagen; daß sie die Comites Sacri Palatii Lateranensis in Rom setzeten, und daß die praefectura der Stadt Rom von den Käysern dependire, dahero die praefecti dem neu gekrönten Käyser das Schwerd vortragen musten. 87 (XII) Daß die Käyser unterschiedlichen Oertern des Päbstlichen Gebiethes Privilegien, und Freyheiten ertheilet. Z. E. Anno 1365 hätte Pabst Urbanus von Käyser Carolo IV. die Confirmation einiger Privilegien der Kirche und Schule zu Bononien erhalten, welche die vorigen Käyser, sonderlich Fridericus II. derselben ertheilet. 88 Desgleichen hätte auch Käyser Carolus V. wie er vom Pabst Clemente zu Bononien gekrönet worden, gedachte Schule mit vortrefflichen Privilegiis be [7] gabet. 89 Die Concessio eines Privilegii aber involvire eine Superiorität. (XIII) Daß in denen Päbstlichen Decretalen / ohngeachtet darinnen viel nachtheilige Sachen vor das Reich und die Käyser zu finden / von einer gäntzlichen Exemtion der Päbstlichen Güter nicht das geringste enthalten / welches zu inseriren die Päbste nicht würden unterlassen haben / wann sie dessen gewiß gewesen wären. 90 (XIV) Daß die Käyser noch biß diese Stunde den Titul eines Römischen Käysers führten / solcher ihnen auch von keinem Potentaten / ja dem Pabste selber bißhero nicht disputiret worden; welches alleine genug des Käysers und des Reichs Recht auf Rom zu behaupten. 91 Weil man Päbstlicher Seiten auf obige Gründe des Reichs nichts sonderliches einzuwenden weiß / als daß sie generaliter vorgeben / was die Käyser dann und wann vor oberherrschafftliche Actus in Rom exerciret / sey de facto, oder aus Connivenz einiger Päbste geschehen / die denen Käysern flattiren wollen; aus denen übrigen angeführten Gründen aber lasse sich keine Souverainité ben schliessen. So suchen sie die Päbstliche Herrschafft auf andere Weise zu behaupten / und geben vor: (Päbstliche Einwürffe.) (I) Daß schon Käyser Constantinus M. dem Päbstlichen Stuhl nicht allein die Stadt Rom / sondern auch die Herrschafft über gantz Italien geschencket: 92 (II) Daß nachdem die Päbste das meiste von des Constantini M. Geschencktem wieder verlohren / Pipinus, und Carolus M. dieselbe nach Verjagung der Longobarden / mit Rom / dem Exarchat von Ravenna / und fast allem dem / was die Orientalische Käyser noch in Italien besessen / von neuen wieder beschencket. 93 (III) Daß solches des Pipini und Caroli M. donationes fast von allen nachfolgenden Käysern wiederholet / und confirmiret worden / als 1) von Ludovico Pio, 94 2) Carolo Calvo, 95 3) Ottone I. 96 4) Ottone III. 97 5) Henrico II. 98 welcher expresse die Ober-Herrschafft mit transferiret hätte. 6) Ottone IV. 99 7) Friderico II. 100 welcher so wol / als auch der vorige Otto IV. alle geschenckte Güter mit aller Jurisdiction dem Päbstl. Stuhl übergeben hätte / 8) Rudolpho I. 101 nnd hätte dieser solche Donation nicht allein ann. 1278 durch einen an Pabst Nicolaum III abgeschickten Gesandten wiederholen; 102 sondern auch I Jahr hernach auf öffentlichem Reichs-Tage ein Instrument mit einer güldenen Bull darüber verfertigen lassen / welches auf der Engelsburg zu Rom noch verhanden wäre; 103 in diesem wären nicht nur aller vorigen Käyser Donationes confirmiret / sondern auch alles geschenckte dem Päbstl. Stuhl pleno jure cediret / und zwar mit Consens und Einwilligung der Reichs-Stände. 9) Alberto I. 104 10) Henrico VII. 105 II) Ludovico IV. 106 12) Carolo IV. und von diesem zwar 2 mahl / als einmahl ann. 1355 an Pabst Innocentium VI. 107 und das andere mahl ann. 1368 an Pabst Urbanum VI. 108 Und 13) endlich von allen nachfolgenden Käy [8] sern wenigstens biß auff Ferdinandum I. 109 Und ob zwar aus einer und der andern eine reservirte Ober-Herrschafft der Käyser erhellen möchte / so würden doch die der Köm. Kirche geschehene Donationes nach Päbstlichen Rechten vor puris gehalten / ob denenselben gleich gewisse Conditiones wären beygefüget worden. 110 (IV) Daß die Päbste von Christo zu Stadthaltern auf Erden gesetzet / und dadurch aller Bothmäßigkeit der weltlichen Herrschafften entzogen worden. 111 (V) Daß die Päbste von Zeiten Caroli M. an die Gewalt gehabt / die Käyser zu krönen / und zu confirmiren / und daß kein Käyser des Käyserlichen Tituls vor solcher Krönung mit Recht sich gebrauchen könne / noch vormahls gebrauchet habe; welches die Päbste nicht hätten thun können / wann sie denen Käysern wären unterwürffig gewesen. 112 (VI) Daß viele Merckmahle / und von denen Päbsten in Rom und dem Päbstlichen Gebiethe exercirte oberherrliche Actus verhanden / welche die Päbstliche Superiorität erwiesen; Dann schon zu Caroli M. Zeiten hätten die Römischen Bürger denen Päbsten gehuldiget. 113 So hätte auch des Käysers Ludovici Pii Sohn / Lotharius, wie er von dem Vater nach Rom gesand worden wäre / um sich mit dem neu erwehlten Pabste Eugenio wegen einiger vorgeloffenen Unordnungen zu besprechen / mit des Pabsts geneigtem Willen alles wieder in vorigen Stand gesetzet / und wären die damahls gemachte Verordnungen von allen beyden / nehmlich dem Pabste / und Lothario, und von jenen zwar zu erst unterschrieben worden: 114 Käyser Otto I. hätte in der Eydes-Formul / 115 so er dem Pabst Johanni übersand / da dieser ihn nach Rom invitiret / ausdrücklich versprochen; Er wolle in Rom ohne des Pabsts Willen keine Verordnung machen / so den Pabst oder die Bürger betreffe: Wie Käyser Otto III. sich zu viel Autorität in Rom angemasset / hätte es nach Sigeberti 116 Bericht wenig gefehlet / daß sich kein Aufstand wieder ihn erreget: Wie Käysers Rudolphi I Cantzeler in vielen Päbstlichen Städten im Nahmen des Käysers die Huldigung auffgenommen hätte / sey solches von dem Käyser gemißbilliget / und die geschehene Huldigungen von ihm vor nul erkant worden. 117 Wann aber auch die Käyser noch einiges Recht an Rom und dem Päbstlichen Gebieth gehabt hätten / so hätten sich dessen doch Käyser Henricus VII, und Ludovicus IV begeben; 118 welches auch Käyser Carolus IV wohl guwust hätte / dahero er denjenigen nicht folgen wollen / die ihm gerathen der Stadt Rom sich zu bemächtigen / und die Römer in vorigen Stand zu setzen. 119 (VII) Letzlich so beruffen sie such auf die Praescription, weil der Päbstl. Stuhl in die 800 Jahr in geruhigem Besitz gewesen. 120 Es wird aber von Seiten des Reichs darauf geantwortet: (Des Reichs Replic.) Ad I. Des Käysers Constantini M. Donation sey eine erdichtete Sache / deren sich einige Päbste wieder die Käyser / zu Behauptung ihrer über Rom und dem Päbstlichen Gebieth angemasseten Herrschafft / bedienet hätten. 121 Dahero derselben jederzeit wenig Glauben beygemessen worden wäre / und müste Baronius, 122 ein sonst eyffriger Verthädiger der Päbstlichen Rechte / solches selber gestehen. Ad II. Daß Pipinus und Carolus M. denen Päbsten ein vieles geschencket / könte zwar nicht geläugnet werden / 123 es wäre aber meistens aus Irrthum geschehen / dann Pipinus hätte gemeynet / daß Pentapolis / Ravenna / und andere denen Orientalischen Käysern biß [9] dahin zugestandene Oerter denen Päbsten gehöret / und hätte solche demnach diesen / nachdem die Longobarder daraus vertrieben / wieder zu Händen gesteilet; ja nach Bodini 124 Bericht / hätte der Pabst solches vorhero stipul???rt gehabt; Pipinus aber hätte doch die Ober-Herrschafft darüber ihme vorbehalten; Was vor Gewalt nun der Päbstliche Stuhl dadurch erhalten / sey zwar ungewiß / doch muthmaßlich / daß die Bürger noch die meiste Freyheit und Autorität behalten / weil sie durch solche Donation der Päbstlichen Herrschafft nicht unterworffen worden. 125 Solche des Pipini Donation hätte Carolus M. aus eben dem Irrthum zwar confirmiret / auch noch was dazu gethan / jedoch ebenfalls mit Vorbehalt der Oberherrschafft / wie alle Historici bezeugeten. 126 Ad III. Die von denen nachfolgenden Käysern geschehene / oder confirmirte Donationes gründeten sich entweder auf obige des Pipini und Caroli M. seine / oder wären nur erdichtet / oder sonsten unkräfftig / indem die Stände des Reichs nicht darinnen consentiret / oder die Päbste solche mit List extorquiret / und so fort an; wenigstens wäre fast in allen denen Käysern / und dem Reich / die Oberherrschafft über die geschenckte Güter vorbehalten worden. 127 Dann betreffend in specie (1) des Ludovici P. Donation, so würde solche von denen meisten vor erdichtet gehalten / vor des Hildebrandi Zeiten hätte man nichts davon gehöret / und finde man davon nicht die geringste Spur auch bey Päbstlichen Scribenten selber; Die Instrumenta Donationis, so bey Sigonio, Baronio, und Volaterrano zu finden, stimmenten nicht überein; und an 817 da solche zu Achen solte geschehen seyn / wäre kein Päbstlicher Legat mehr zu Achen gewesen; sondern dieser wäre schon mit dem erhaltenen Käyserlichen Consens, wegen der Wahl Pabst Paschalis, nach Rom wieder gekehret gewest; zu geschweigen / daß die dazumahl übliche administration der Stadt Rom / und der Päbstlichen Güter / solcher Donation schnurstracks entgegen stehe. 128 (2) Caroli Calvi donation könte dem Päbstlichen Stuhl wenig heiffen / dann weil sich derselbe mit Hülffe des Pabstes in der gewaltsamen / und unrechtmäßigen Possession von Italien / und der Käpserlichen Hoheit zu mainteniren gesuchet / so hätte er dem Pabste alles eingeräumet / was er nur verlanget / 129 wiewohl man auch nicht einmahl finde / daß er dem Pabste alle Herrschafft solte zugestanden haben. 130 (3) Des Käysers Ottonis I Donation schiene ebenfalls ein erdichtetes Wesen zu seyn / weil vor Baronio niemand das geringste davon gemeldet; 131 wann dieselbe aber auch vor warhafftig angenommen würde / so erhelle doch aus dem Diplomate gar deutlich / daß die Ober-Herrschafft nicht mit transferiret worden. 132 (4) Otto III hätte zwar dem Päbstlichen Stuhl 8 Grafschafften geschencket / solche aber dem Reiche nicht gar entzogen / sondern demselben das Sominium Directum vorbehalten; Daß er aber die Herrschafft über Rom dem Pabste solte geschencket haben / finde man nicht / vielmehr könte man aus vielen Umständen abnehmen / daß gedachter Otto III des Caroli Calvi Donation wiederruffen. 133 (5) Des Henrici II Donation sey ebenfalls sehr verdächtig; 134 wann es sich damit aber auch in der That also verhielte / so wäre doch auch darinnen dem Reiche das Dominium Directum vorbehalten. 135 (6) & (7) In des Ottonis IV und Friderici II vorgegebenen Donationen sey nicht zu finden / daß gedachte Käyser sich des Reichs Gerechtigkeiten über Rom und denen Päbstlichen Gütern begeben hätten; vielmehr bezeugeten die Historien nachfolgender Zeit / daß die Päbste des Reichs und der Käyser Herrschafft noch erkant. Und ob zwar in gedachten Instrumenten gemelet werde / daß die geschenckte Oerter mit aller Jurisdiction und Herrlichkeit dem Päbstlichen Stuhl solten überlassen seyn / so hätten sich gemeldete Käyser darinnen doch vorbehalten / das gewöhnliche fodrum 136 bey Ankunfft nach Rom von ihnen zu heben / welches eine genugsame Anzeige / daß durch solche Jurisdiction [10] nur bloß das Dominium utile verstanden worden / zumahlen die Hebung des Fodri ein Stück es supremi Dominii oder der Ober-Herrschafft gewesen. 137 (8) Des Rudolphi donation sey bißhero noch nicht völlig zum Vorschein kommen / und würde sie Bzovius wohl gantz referiret haben / wann sie vorhanden gewesen; es machten selbe über dem viele Amstände verdächtig; wann man solche aber auch admittirte / so könte doch nicht erwiesen werden / daß alle Fürsten des Reichs darinnen gewilliget / ohne derer Consens sie nicht bestehen konte; viel weniger könte erwiesen werden / daß auch die Ober-Herrschafft zugleich mit cediret worden; Dann der Pabst hätte von Rudolpho nichts als nur die confirmation von des Ottonis IV. und Friderici II. donation verlanget / in diesen aber wäre denen Päbsten nur das Dominium utile, wie vorhero gemeldet / eingeräumet; und finde man in folgenden Zeiten nicht / daß durch des Rudolphi Donation, das in vorigen reservirte Fodrum gehoben worden sc. 138 (9) Albertus hätte denen Päbsten nichts Neues geschencket / sondern nur die vorigen / und sonderlich seines Vaters Ludovici donation, ratificiret / dahero denen Päbsten hiedurch kein grösser Recht zugewachsen / als sie durch die vorigen erhalten. 139 (10) Des Henrici VII Donation sey nul, und dem Reich unpraejudicirlich / dann es wäre dieselbe nicht allein ohne Consens der Reichs-Stände geschehen / sondern es wäre der Käyser auch theils durch die erdichtete Donation des Constantini M. theils durch andere falsche und listige persuasiones dazu überredet worden; Dahero auch Henricus selbst / nachdem er eines Bessern belehret worden / allem Versprochenen nachzukommen Bedencken getragen; Ja es hätte Henricus, wie er in Rom gewesen / unterschiedliche Ober-Herrschafftliche Actus verrichten; und ihme die Vornehmsten zu Rom schweren lassen / wozu der Pabst gantz still geschwiegen / und hätten dadurch also beyde Theile zu erkennen geben / daß nur das blosse Dominium utile verschencket worden / und daß die Ober-Herrschafft dem Reiche verblieben. 140 (II) Ludovicus IV hätte dem Pabste zwar zu einem ansehnliche Geschencke Hoffnung gemachet / weil er mit diesem aber nachdem in Streit gerathen / so wäre nichts daraus geworden / vielmehr hätte er seine Käyserliche Hoheit über die Päbste in vielen Stücken sehen lassen. 141 (12) Bey des Caroli IV donation befinde sich zwar ein und anderes / so dieselbe verdächtig machen könte / wozu nicht wenig contribuire / daß das letztere diploma von dem erstern / darinnen Carolus viel unanständliches versprochen / weit unterschieben; wann man solches Donation aber auch vor wahr annehme / so könte dadurch doch dem Reiche nicht praejudiciret werden / weil die Stände des Reichs darinnen nicht consentiret; und ob zwar in dem letztern Diplomate des Consenses gedacht würde / so sey doch solches nur von wenigen / die das Instrument als Zeugen unterschrieben hätten / zu verstehen. Zu dem / so hätte Carolus IV dem Pabste ausser der Grafschafft Venesin und Avignon in Provence nichts neues geschencket / sondern der vorigen Käyser donationes nur confirmiret / daher??? denen Päbsten hiedurch ein mehrers Recht nicht zugewachsen / als sie vorhero gehabt; Ja daß Caolus nicht im Sinne gehabt / dem Päbstlichen Stuhle ausser dem Dominio utili etwas zuzustehen / sey klährlich daraus abzunehmen / daß er gleich nach der Krönung scharffe Befehle 142 an die Römer wegen ein und anderer wieder die Päbste und sonsten vor genommenen Neuerungen abgehen lassen / welches derselbe nicht hätte thun können / wann er nicht gewust hätte / daß ihme noch ei nige Gewalt über die Römer zustünde. 143 (13) Die nachfolgende Käyser hätten / so viel man in Historien finde / denen Päbsten nichts geschencket; Die Confirmationes aber / so von einem und dem andern möchten geschehen seyn / fundirten sich auf der vorigen Käyser ihre Schenckungen / und könten denenselben mehrere Krafft nicht beylegen / als die vorigen donationes selbst gehabt. 144 Daß aber eine dem Päbstlichen Stuhle unter gewisser Bedingung geschehene donation vor pura zu halten / solches sey eine invention des Päbstlichen Hofes / und hätte man davon vor diesem / da solche Schenckungen geschehen / nichts gewust. 145 Ad IV. Daß die Päbste als Staathalter Christi keiner weltlichen Obrigkeit unterworffen / sey absurd, theils weil sie sich wegen ihres Vicariats noch nicht genugsam legitimiret / theils weil Christus sich dessen selber nicht gewägert; Wann man denenselben aber solche [11] exemption vor ihre Persohn auch zustehen könte / so würde solches doch auf ihre Güter nicht extendiret werden können / es sey denn / daß jemand behaupten wolte / es wären denen Päbsten zugleich alle Güter zu Führung des Staats von Christo mitgegeben worden / so sich aber bißhero noch keiner unterfangen / vielmehr gestünden die Päbste gar gerne / daß sie durch die Freygebigkeit der Käyser darzu gelanget. Es findet auch keine Ursache / warum die Päbste wegen irrdischer Güter keinen Oberherren erkennen dürfften / zumahlen dieselbe / nach aller Dd. Meynung / auch den Leben-Rechten sich zu unterwerffen schuldig / wann sie Lehen acquiriren wollen; 146 Ad V. Die Krönung der Käyser wäre eine Ceremonie, so mit der Priesterlichen Einsegnung verknüpfft worden / und hätte derjenige / der jemand krönte / nicht gleich die Macht denselben zu confirmiren / vielweniger sich der Herrschafft über des gekrönten Länder anzumassen; dann sonsten auch der Churfürst zu Cöllen / wegen der Käyserlichen Krönung / solche Gewalt über die Käyser haben müste. 147 Die Päbstliche Krönung aber hätte hierinnen nichts voraus / und führe gar keine Confirmation bey sich / welches unter andern daraus abzunehmen / daß vor des Pabstes Hildebrandi Zeiten die Käyser alle Käyserlich Hoheiten exerciret / ob sie gleich von denen Päbsten nicht gekrönet worden; daß die Käyser von Lothario Saxone an / sich noch vor der Päbstlichen Krönung Römische nennen lassen / 148 und Conradus III hätte gar den Käyserlichen Titul geführet / ob er gleich zu Rom nicht gekrönet worden / 149 welches auch alle Käyser von Ferdinando I an gethan hätten; ja auch Pabst Gregorius III selbst hätte Henrico IV den Käyserlichen Titul in einem Recreditiv de dato Parma den 29 Nov. 1187 vor der Krönung gern und willig ertheilet. vid. Leibnitz in Cod. jur. Gent. Diplom. T. 1. Prodr. n. 5. zu geschweigen / daß mit vielen Exempeln aus der historie erwiesen werden könte / daß die Röm. Könige jederzeit geglaubet / sie hätten auf Rom einerley Recht so wol vor / als nach der Krönung. 150 Ad VI. Die allergirten actus erwiesen noch lange keine Souverainité vor die Päbste; Dann daß die Bürger zu Rom so wohl dem Pabste als auch Carolo M. einen Eyd abgestattet / daraus ließe sich weiter nichts schliessen / als daß die Päbste auch etwas zu befehlen gehabt / wieweit sich solches aber erstrecket / könte man eigendlich nicht wissen. 151 Daß Lotharius bey Verbesserung der in Rom eingerissenen Unordnungen / den Pabst mit zu Rath und Hülffe gezogen / inferire ebenfals weiter nichts / als daß der Pabst einige / wiewohl dem Käyser unterworffene Jurisdiction in Rom gehabt; dem allen die Vorsetzung des Päbstlichen Nahmens vor des Lotharii seinem nicht zu wieder wäre / dann Lotharius sey dazumahl noch nicht Käyser / sondern nur König gewesen; man hätte es auch dazumahl mit Setzung der Nahmen noch so accurat nicht genommen / wie itziger Zeit wohl geschehe / und endlich so wären alle solche Gesetze unter des Lotharii Nahmen alleine geschrieben und promulgiret worden. 152 Des Ottonis I Versprechen sey geschehen / ehe er Käyser worden; Nachdem ihn aber der Pabst und das Kömische Volck zu ihrem Käyser erwählet / hätte er auch mehrere Gewalt bekommen / weshalb er auch ohne consens des Pabstes einen Synodum convociret hätte. 153 Otto III hätte nichts anders gethan / als des Reichs jura in vorigen Stand zu setzen / und zu conserviren / weil die Päbste schon dazumahl angefangen hätten / die Souverainité über Rom / und vieler andern Orten in Italien ihnen anzumassen. 154 Daß Rudolphus die von seinem Cantzler in denen Päbstlichen Städten aufgenommene Huldigung improbiret / sey dahero geschehen / weil solche ad dominium utile und zur Jurisdiction gehöre / 155 daß aber Henricus VII und Ludovicus IV der Oberherrschafft sich begeben haben solte / würde schwerlich erwiesen werden können / weil bekand / daß sie vielmehr gesuchet selbe zu mainteniren / 156 wie bereits oben in der 3ten Repic gemeldet. Carolus IV hätte den angeführten Rath deshalb nicht angenommen / weil derselbe dahin gegangen / dem Pabst alle Jurisdiction zu nehmen / welches ihm aber unbillig zu seyn schiene / indem des Reichs Gerechtigkeit und Oberherrschafft doch in salvo bleiben könten / wenn der Pabst gleich die Jurisdiction daselbst hätte. 157 Ad VII. Die praescriptio hätte allhier nicht [12] statt / weil wie aus obangezogenem zu ersehen alle darzu erforderte Requisita fehleten. Nemlich justus titulus, bona fides, und continua possessio, welche letztere durch oben angeführte von denen Käyser exercirte Oberherrschafftliche actus, und durch öfftere zwischen denen Päbsten und denen Käysern solcher Oberherrschafft wegen entstandene Streitigkeiten / vielmahl interrumpiret worden; ja es stunde solcher praescription auch der bißhero von denen Käysern geführte Titul: Römischer Käyser / die bey der Krönung zu Rom übliche Ceremonien / und d. g. mehr / im Wege. 158 Auf das Meiste von diesenReichs-Gründen und Replicen hat zwar Franckenberg 159 weitläufftig geantwortet / und so wohl durch des Käysers Rudolphi und andere Confirmation, als auch den vieljährigen Possess, das Päbstliche Recht zu behaupten gesuchet / welches man aber billig an seinen Ort gestellet seyn lässet: und den geneigten Leser / Kürtze halber dahin remittiret. (Itziger Zustand.) Der Päbstliche Stuhl ist zwar bißhero in possession geblieben / es ist aber aus dem / was neulich zwischen dem Käyser und dem Pabste vorgangen / genugsam zu ersehen / daß das Reich sich seines Anspruches noch nicht begeben; Dann ist denen Zeitungen zu gleuben / so hat ann 1708 der Abbé Caunits / der das Käyserliche interesse dazumahl zu Rom observirte / auf ordre des Käysers einen Circular Brief nebst einem gedruckten Manifest allen Cardinälen / ausser dem Spanischen / austheilen lassen / darinnen der Käyser behauptet / daß weder der Pabst / noch die Cardinäle / einiges Recht in temporalibus in dem Kirchen-Staat hätten / und dafern einige Käyser einiges Recht der Kirchen cediret / so sey es doch ohne consens des Reichs geschehen / und also unkräfftig. 160 Drittes Capitel / Von des Reichs Praetension auf das Patrimonium Petri. (Historie.) ES lebte um das Ende des XI und den Anfang des XII Seculi in Tuscia oder Etrurien eine sehr reiche Princeßin / Nahmens Mathildis, die von ihrem Vater Bonifacio viele und ansehnliche Provintzien geerbet hatte / 161 aber unbeerbet war / und dahero einige davon um das Jahr 1097 oder 1102 162 dem Päbstlichen Stuhl in einem Testament 163 geschencket haben soll / was es aber eigentlich vor welche gewesen / darüber sind sie selber uneinig. Sigonius 164 meldet / es sey die Lombardey und Tuscia gewesen / Leo Ostiensis 165 / und Baronius 166 schreibet von Ligurien und Tuscia, Blondus 167 setzet / es sey dasjenige Stück von Etrurien gewesen / welches das Patrimonium Petri genennet wurde / und beruffet sich auf Martinum Polonum, und andere Scribenten: Es sey aber / was es wolle / so ist gewiß / daß die Käyser damit nicht zu frieden gewesen / und daß der Päbstliche Stuhl viel Streitigkeit deshalb mit den Käysern gehabt. Der Käyser Henricus IV wolte diese von der Mathilde zum praejuditz des Reichs / uud des Käysers als Lehensherren gemachte donation so gar nicht approbiren / daß er vielmehr noch alles bey ihrem Leben zu occupiren trachtete / welches der Anfang des zwischen dem Käyser und den Päbstlichen Stuhl entstandenen Hasses war. 168 Ob nun solches zwar von Henrico IV nicht zum effect gebracht wurde / so nahm doch nach der Mathildis ann. 1115 erfolgten Tode / dessen Sohn Käyser Henricus V solche Länder in Besitz 169 / dessen Successor aber Käyser Lotharius paciscirte mit Pabst Innocentio II 170; mit welchem Vergleich jedoch des Lotharii successores nicht zu frieden waren / und belehnte dahero Käyser Conradus mit einem Theil solcher Güter des Henrici superbi Hertzogs in Bayern und Sachen Bruder Guelphum 171, der auf solche Güter als des Mathildis nechste Liebe praetension machte 172 / welche Beleh [13] nung auch Käyser Fridericus I nicht allein approbirte / sondern auch alles zu der Mathildis Erbschafft gehörige wieder zusammen brachte / und solches gedachtem Guelfo von Neuen conferirte. 173 Pabst Hadrianus foderte zwar von dem Käyser alle des Mathildis Länder wieder zurück / 174 wozu sich dieser aber nicht verstehen wolte / sich jedoch offerirte / die Sache entweder gerichtlich oder durch Schiedsleute ausmachen zu lassen: Ob nun zwar Hadrianus darüber sehr entrüstet wurde / so machte doch desselben bald erfolgter Tod / und das darauf erfolgte Schisma, daß die Sache in vorigem Stande blieb; und weil indessen auch obgedachter Guelfus starb / fielen solche Mathildische Länder an Käyser Fridericum wieder zurück / mit dem sich endlich Pabst Alexander die Sache gerichtlich auszuführen verglich. 175 Friderici Sohn und Successor Henricus VI machte seinen Bruder Philippum zum Hertzoge inTuscien und den Mathildischen Ländern / 176 der aber nach des Henrici Tode / dem Pabste / um dessen Gunst zu erhalten / alle diese Oerter ausser Monte Fiascone cedirte 177; wie aber Käyser Otto IV ann. 1209 nach seiner Zurückkunfft von Rom durch einige Jctos des Reichs Gerechtigkeiten untersuchen ließ / und vernahm / daß unter andern auch der Pabst einige Städte von dem Reich ohne Recht ein hätte / ließ er selbe gleich durch einige Truppen wegnehmen / 178 und unter diesen waren auch die / so Mathildis vorhin gehabt hatte. 179 Endlich brachte es der Pabst bey Käyser Friderico II dahin / daß dieser die Mathildischen Güter dem Päbstlichen Stuhl restituirte / so ihn aber bald wieder gereuete / und solche deshalb wieder in Anspruch nahm. 180 Jedoch sind die Päbste bißhero in Besitz geblieben. Indessen gehet der Publicisten Meynung dahin / daß wann auch der Mathildis donation warhafftig und rechtmäßig wäre / davor sie doch obgedachte Käyser nicht gehalten / dieselbe doch nicht mehr / als sie selber gehabt / nemlich das dominium utile auf die Päbste transferiren können. 181 Daß aber der Käyser Fridericus II die Oberherrschafft zugleich mit solte transferiret haben / sey auch nicht zu praesumiren / weil in vorhergehenden 1 und 2 Cap. bereits angeführet / daß die Käyser wenigstens bis auf das / nach Friderici II Tod erfolgte interregnum, noch die Oberherrschafft über Rom selbst gehabt / und dahero ein gleiches vielmehr vondemPatrimonio Petri zu glauben. 182 Daß aber die nachfolgende Käyser sich ihres Rechtes sollen begebenhaben / findet man so wenig von dem Patrimonio Petri, als von Rom und gantz Italien / wie aus vorhergehenden beyden Cap. mit mehrern zu sehen. Vierdtes Capitel / Von des Reichs Praetension auf Parma und Piacenza. (Historie.) DIese Oerter haben vor diesem zu Meyland gehöret / 183 wie aber ann. 1512 die Frantzosen aus Meyland getrieben wurden / ergaben sich beyde Stücke freywillig dem Pabste Julio, welcher solche als ein Theil des Exarchats von Ravenna dem Päbstlichen Stuhl zu asseriren suchte; es wiedersetzte sich solchem Vornehmen aber aufs hefftigste Käyser Maximilianus I 184 / und wolte auch Carolus V dem Päbstlichen Stuhllange kein Recht daran zugestehn; doch ließ sich dieser endlich bereden / dem Päbstlichen Stuhle solche zu restituiren / welches sonderlich aus einem von dem Käyser ann. 1536 an die Cardinäle abgelassenem Schreiben abzunehmen. Worinnen er sich dieser Worte gebrauchet: Parmam & Placentiam a Romani Imperii feudo disjunctas, sedi Romano nullo jure coacti, possidendas restituimus. 185 Jedoch ist dem Reiche sein Recht vermuthlich vorbehalten worden / weil Pabst Paulus III da er seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese ann. 1545 damit belehnte / die ratihabition von Käyser Carolo V verlanget / der ihme aber solche zu geben abgeschlagen / unter dem Vorwand; wofern solche Städte zum Reiche ge [14] höreten / so könte er zu dessen praejuditz solche nicht alieniren 186. Wie dahero auch obgedachter Petrus Aloysius wegen seines wollüstigen Lebens / und Auflehnung wieder den Käyser / von jederman verhast / und von 4 zusammen geschwornen endlich gar ann. 1547 aus dem Wege geräumet ward / ließ Käyser Carolus V Piacenza durch Ferdinandum Gonzagam occupiren / Parma aber wurd von dem Pabste noch mit grosser Mühe conserviret. Ob nun des Käysers Intention zwar dahin gieng diese Oerter dem Hertzogthum Meyland wieder zu incorporiren / so wurd doch endlich ein Vergleich getroffen / und Octavius Farnese, des Petri Aloysii anderer Sohn / in faveur einer mit des Käyserlichen natürlichen Tochter Margaretha getroffenen Ehe / ann. 1556 in die väterlichen Länder wieder eingesetzet 187; jedoch mit dem Beding / daß in denen Schlössern und Festungen Spanische guarnison unterhalten werden / und dem Reiche wie dem Pabste sein Recht vorbehalten seyn solte. 188 Des Octavii Sohn Alexander, der sich in denen Spanischen Niederlanden ziemlich berühmt gemacht / hat zwar nach dem die vollkommene Possession von Piacenza erhalten / 189 des Reichs Recht aber ist in vorigem Stande geblieben / welches auch der Käyserliche Hof-Stylus klärlich genung gezeiget / wann die Aufschrifften derer an den Hertzog zu Parma und Piacenza abgelassenen Schreiben folgender gestalt allezeit abgefasset worden: Illustr. Principi NN. Duci Parmensi & Principi Nostro Chariss. 190 Wie aber in diesem letzten Kriege ann 1706 der Käyser die Winterquartier in dem Parmesanischen und Piacenzischen nehmen ließ / und der Hertzog sich mit den Käyserlichen wegen der Contribution abfand / ließ der Päbstliche Stuhl dawieder protestiren / unter dem Vorwand / daß ihm das directum dominium darüber zu stünde / wie sich aber der Käyser daran nicht kehren wolte / sondern solchem Päbstlichen Vorgeben vielmehr wiedersprach / declarirte der Pabst den Käyser ann. 1707 den 27 Jul. in den Bann; In welchem Bann-Brieffe 191 so wohl, als andern nach dem von dem Pabst heraus gekommenen Schrifften 192 (so viel davon gesehen) zu Behauptung des Päbstlichen Rechtes weiter nichts angeführet wird, als I Daß der Päbstliche Stuhl schon in die 3 Secula diese Oerter besitze / und das dominium directum darüber exerciret. (Päbstliche Einwürffe.) II Daß Pabst Leo X durch eine den 10 Jun. 1515 heraus gegebene Constitution alle diejenigen excommuniciret / die sich unterstehen würden / an einigen der Röm. Kirchen mittel- und unmittelbahr gehörigen Städten / Ländern / und Orten / vornehmlich aber an denen Städten Parma und Piacenza, sich zu vergreiffen. III Daß / nachdem dem Päbstlichen Stuhl sein Recht an diesen Oertern von Käyser Maximiliano I disputiret worden / Käyser Carolus V solche demselben von neuen geschencket; und hätte Pabst Alexander III darauf seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese damit belehnet. IV Daß / wie Octavius Farnese von Carolo V in seine väterliche Länder wieder eingesetzet worden / auch der Päbstliche Stuhl zugleich sein alles daran habendes Recht wieder erhalten; und hätten die Hertzoge zu Parma und Piacenza denselben bißhero einen jährlichen censum frey und öffentlich gezahlet. V Daß Pabst Urbanus VIII besagtes Recht durch ein / unter den 5 Jun. 1641 zu dem Ende ausgelassenes Manifest wieder alle nachtheilige Beeinträchtigungen gar umständlich verwahret habe. VI. Daß Käyser Leopoldus in einem ann. 1691 den 14 Dec. an Pabst Innocentium XII abgelassenen Schreiben deutlich declariret; die Hertzoge zu Parma und Piacenza wären ihm nicht verwandt; Und ann 1697 den 27 Jul. hätte eben gedachter Käyser in einen solennen Decret des Reichs-Hofraths bekandt / daß gedachter Hertzog nur wenige Lehen von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Leben hätte. (Des Reichs Beantwortung.) Worauf aber von Seiten des Käysers und des Reichs geantworter wird: 193 Ad I. Ob der Päbstliche Stuhl diese Oerter gleich einige Zeit hero besessen / so sey doch [15] noch nicht erwiesen / daß er auch die Oberherrschafft darüber gehabt; es wären dieselbe pertinentien des Hertzogthums Meyland / und die rechtmäßige Besitzer dieses Hertzogthums wären jederzeit von dem Reiche damit belehnet worden; daß sich dessen ein Käyser bißhero begeben / sey nicht erwiesen; solte ein Hertzog in Meyland solches gethan haben / sey es ohne consens des Reichs und des Käysers geschehen / und unkräfftig. Ad II. daß Pabst Leo X, und nach dem Urbanus VIII in einer sie selbst angehenden Sache Recht sprechen / und sich erkühnen wollen / vermöge dergleichen Bullen / eines andern Recht an sich zu bringen / sey lächerlich. Ad III. Die geschehene donation sey noch nicht erwiesen / dann als Carolus V nach der Entleibung des Hertzogs Petri Aloysii Farnese Piacenza eingenommen / hätte er von dieser vermeinten donation gantz nichts wissen wollen / sondern das Original zu sehen verlanget / so aber nir gends zu finden gewest / wie Thuanus melde / wann es sich damit aber auch also verhielte / so sey es doch ohne Consens der Stände geschehen / und also unverbindlich: Zu geschweigen / daß Pabst Alexander III selbst durch die von dem Käyser gesuchte confirmation genugsam zu erkennen gegeben / daß dem Käyser und dem Reiche die Ober-Herrschafft annoch zustehe. Ad IV. Daß bey der Restitution des Octavii Farnesii auch dem Pabste sein Recht reserviret worden / daraus folge noch nicht / daß der Pabst summus dominus über Parma und Piacenza sey; dann weil auch dem Reiche sein Recht damahls vorbehalten worden so sey solches also anzunehmen / daß dem Pabste zwar das dominium intermedium concediret / dem Reiche aber das dominium summem oder oberste Herrschafft reserviret worden. 194 Ad. V. Darauf wird geantwortet / was auf das II Arg. Ad VI. Was hierauf geantwortet worden / habe zwar nicht gelesen / zweiffle aber nicht / daß wofern es sich also verhält / solches unter der bey der IV Antwort gegebenen diestinction zu verstehen. (Itziger Zustand.) Es liessen sich zwar diese und andere zwischen dem Käyser und dem Päbstlichen Stuhl entstandene Streitigkeiten anfangs zu ziemlicher Weitläufftigkeit an / und wolte der Pabst sein Recht mit dem Schwerdte behaupten / bedachte sich aber nachdem eines ardern und verglich 195 sich ann 1709 mit dem Käyser in Güte / wobey jedoch diese Sache wegen Parma und Piacenza nicht ausgemachet / sondern nur Art. XIV. beliebet worden / solche Irrung entweder durch anderwärtige gütliche Handlung / oder durch Schiedsleute zu heben / indessen aber alles sowohl in temporalibus als Spiritualibus in statu quo zu lassen. Fünfftes Capitel / Von des Reichs Praetension auf Comachio. (Historie.) DIeser Ort lieget nicht weit von Ferrara, und soll / wieder Päbstliche Stuhl vorgiebet / auch zum Ferrarischen gehören / dahero es nach desletzten Hertzogs zu Ferrara Tod / nebst dem Hertzogthum Ferrara von dem Pabste eingezogen worden. 196 Wie nun aber des Reichs Gerechtigkeit auf gantz Italien / Rom / und andern Päbstlichen Oertern aus vorhergehenden Capiteln genugsam erhäller / so ist leicht der Schluß zu machen / daß Comachio davon nicht eximiret / und ist es deshalb auch bey der zwischen dem Pabst und dem Käyser neulich entstandenen Irrung / von diesem in Anspruch genommen / und occupiret worden / und hat man Käyserlicher Seits zu dessen Behauptung angeführet; daß der Käyser in die 900 Jahr beständig die Belehnung über Comachio gethan. Wie solches aus einem von dem Cardinal Grimani an den Päbstlichen Staats-Secretarium den Cardinal Pauluci den 29 Jun. 1708 abgelassenen Schreiben 197 erhellet. Dahero auch in dem zwischen dem Käyser und dem Pabste ann. 1709 im Jan. gemachten Vergleich 198 art. VI beliebet worden: daß in Comachio biß zu Austrag der Sache Käyserliche Garnison verbleiben solle.
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Sechstes Capitel / Von des Reichs Praetension auf die Königreiche Neapolis und Sicilien. (Historie.) Daß so wohl zu Zeiten der Longobarder / als auch / da diese von Carolo M. verjaget worden / Apulien und Calbrien / oder das itzige Königreich Neapolis, noch unter der Griechischen Käyser Bothmäßigkeit geblieben / und daß Carolus M. deshalb unterschiedliche Bündniße mit denselben getroffen / ist bereits oben 199 gemeldet worden. Um das Jahr 845 wurd Apulien von denen Saracenen angefallen / und zum Theil bezwungen. 200 In dem übrigen defendirten sich die Griechen zwar noch ziemlich / wie aber Otto I in Italien kam / vertrieb er so wohl die Griechen als die Saracenen daraus: Ob nun zwar des Ottonis Sohn Otto II des Augusti Tochter heyrathete / und mit derselben der Griechischen Käyser Anspruch auf Apulien zum Heyrath-Guth bekam / 201 so wurd doch dieses äusserste Stück von Italien von denen Griechen so wohl als Saracenen vielfältig beunruhiget / dahero Käyser Henricus II, 202 oder wie andere 203 wollen / Conradus II, Neapolis, Capua, und andere Städte unter sich brachte / und den Normännern / die sich daselbst niedergelassen hatten / und dem Käyser wieder die Griechen u. Saracenen beystunden / die Freyheit gab daselbst zu wohnen / und wieder die Griechen und Saracenen zu defendiren. Als aber die Normänner immer mächtiger wurden / Sicilien und viele andere Oerter unter sich gebracht hatten / wolte ihr Heerführer Robertus Guiscardus keinen Obern mehr erkennen / sondern gab Sicilien seinem Bruder Rogerio zu regiren / Calabrien und Apulien aber behielte er vor sich. 204 Welches nachdem des Rönigreich Neapolis genennet worden. 205 Pabst Leo IX, der auch einiges Recht 206 an Apulien praetendirte / that zwar Robertum, Guiscardum, und Rogerium in Bann / und marchirte mit einer Armee ann. 1053 dahin / jagte denenselben auch solche Furcht ein / daß sie um Friede bathen / dem Päbstlichen Stuhl sich zu unterwerffen / und alles was sie unrechtmäßig an sich gerissen / nur aus Päbstlicher Gnade / und als Lehen zu besitzen versprachen; 207 weil der Pabst aber damit nicht zu frieden war / giengen die Normänner auf ihn loß schlugen ihn biß aufs Haupt / und zwungen ihn / daß er sie von dem Bann absolviren muste. 208 Des Leonis Successor aber Nicolaus II verglich sich mit denselben 6 Jahr hernach / nahm die dem Leoni gethane Vorschläge an / und machte Robertum Guiscardum zum Hertzoge in Apulien und Calabrien 209; ja der wieder Innocentium II erwehlte Pabst Anacletus hatte kein Bedencken Rogerium II ann. 1130 gar zum Könige in Sicilien und Apulien zu krönen. 210 Ob nun Käyser Lotharius II zwar übel damit zu frieden war / Rogerium deshalb mit einer Armee heimsuchte / ihn vertrieb / und das Hertzogthum Apulien Reginaldo gab / so konte er sich doch wegen der Investitur mit dem Pabste nicht vergleichen / 211 noch verhindern / daß dieser gedachten Rogerium ann. 1139 in der Königlichen Dignität wieder bestätigte 212. Und da des Lotharii Successor solches nicht ratificiren wolte / brachte der Pabst Henricum Superbum, Hertzogen in Bayern und Sachsen wieder ihn auf. 213 Käyser Fridericus I aber fand so viel zu schaffen / daß er ausser vielen gegen die Neapolitaner ausgelassenen Drauungen nichts wieder dieselbe vornehmen können. 214 Endlich erhielte Käyser Henricus VI Neapolis und Sicilien durch seine Vermählung mit des Rogerii Tochter Constantia, 215 und nahm solches ann. 1189 ein / 216 wozu der Pabst selber demselben behülfflich [17] war weil Tancredus ein unechter Sohn des letzten Königs Wilhelmi, (welcher der Constantiae Vater Bruder gewesen) wider des Pabstes Willen von denen Neapolitanischen Ständen zum Könige sich krönen lassen 217. Henricus incoprirte diese. Königreiche darauf dem H. Röm. Reich mit der Bedingung, daß die Käyserliche Würde bey seinen Nachkommen erblich verbleiben solte. 218 Weil dieses Henrici Sohn Käyser Fridericus II aber, der von denen Päbsten ihnen angemaßten Autorität, sich zu sehr wiedersetzen mochte, ward er von dem Pabst nicht allein in Bann gethan, und der Königreiche Sicilien u. Neapolis beraubet, sondern auf Päbstlichen Betrieb 219 auch der Käyserlichen Würde entstzet. Seit welcher Zeit der Päbstliche Stuhl bey der angemaßeten Oberherrschafft sich allezeit zu mainteniren gesuchet, und solche Reiche erstlich auf die Hertzoge von Anjou, nachmahls aber auf die Könige in Arragonien, als ein Päbstlich Lehen transferiret. 220 Jedoch findet man noch ein und andere von denen nachfolgenden Käysern über die Könige in Neapolis exerciite oberherrschafftliche Actus, unter welchen insonderheit notable, daß Käyser Henricus VII König Robertum in Neapolis ann. 1311, als einen Beleydiger der hohen Majestät, in die Acht erklähret, 221 welches Käyser Ludovicus IV bey der Proscription des Pabstes Johannis XXII wiederholet. 222 Und solchem nach bestehet des Reichs Anspruch auf Neapolis und Sicilien auf folgenden Gründen: (Gründe des Reichs.) I. Daß Käyser Otto I Neapolis nicht allein jure belli, sondern auch durch seines Sohnes Vermählung mit des Augusti Tochter, an das Reich gebracht; und ob sich zwar die Normänner, denen es wider die Griechen und Saracenen zu beschützen gegeben worden, demselben wieder entziehen wollen, und dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, so hätten jedoch die Käyser durch beständige contradiction ihr Recht ihnen conserviret. 223 II. Daß Henricus VI diese beyden Königreiche durch die Heyrath und Waffen abermahl acquiriret, und dem Reicht incorporiret. III. Daß die Käyser sonderlich Henricus VII und Ludovicus, nachdem die Päbste diese Reiche dem Reiche entzogen, dennoch unterschiedliche actus der Oberherrschafft darinnen exerciret, König Robertum citiret, und wegen beleydigter Maj. in die Acht erklähret, und dem Reiche sein Recht dadurch conserviret. IV. Daß der Päbstliche Stuhl solch des Reiches Recht auch selbsten einiger massen erkant, indem er in denen Confirmationen, so ihme die neuen Käyser vor der Krönung wegen der in Besitz habenden Länder thun müssen, auch Sicilien und Neapolis einrücken lassen; welches unnöthig gewesen, wann das Reich nichts mehr daran zu praetendiren hätte. 224 Päbstlicher Seits wird darauf geantwortet Ad I. In denen von Käyser Ottone I 225 (Päbstliche Einwürffe.) und Henrico II 226 dem Päbstlichen Stuhl geschehenen donationen, würde auch Siciliens und Apuliens gedacht; dahero Pabst Leo rechtmäßige Ursachen gehabt der von den Normännern angemaßeten Souverainité sich zu wiedersetzen. Ad II. Henricus II hätte solche. Königreiche mit gutem Willen, und Hülffe des Pabstes, erlanget, und zwar auf keine andere Weise als die vorigen Könige es gehabt, nehmlich als Päbstliche Lehen, weshalb er solche dem Reiche zu incorporiren nicht Macht gehabt hätte. Ad III. Was Henricus VII und Ludovicus IV gethan, sey de facto geschehen; und hätte Pabst Clemens V deshalb zu des Roberti defension auf dem Concilio zu Vienne eine a parte Bulle 227 promulgiret. Von Seiten des Reichs wird darauf repliciret. Ad I. Wann es sich mit angeführten adonationibus (Des Reichs Replicen.) dadurch doch weiter nichts, als das dominium utile, auf die Päbste transferiret, dem Reiche aber die Oberherrschafft vorbehalten worden, wie in vorhergehenden 2. Cap. schon gemel [18] meldet; ja Sicilien hätten gedachte Käyser gar nicht gehabt, und solche nur mit der Clausul dem Päbstlichen Stuhl geschencket, wofern GOtt dieselbe in ihre Hände kommen liesse; so aber nicht geschehen. 228 Ad II. Wann Käyser Henricus nichts mehr als das dominium utile von Sicilien und Neapolis erlanget hätte, würde weder er dem Reiche solche incorporiret, noch der Päbstliche Stuhl dazu stillgeschwiegen haben; daß dieser sich aber deshalb gemeldet, finde man nicht. Ad III. Des Clementis Bulle sey erst nach Henrici Tode gemachet und publiciret worden; die darin enthaltene ratio decidendi, daß Robertus damahls wie er von dem Käyser citiret worden, in seinen Königreich, und ausser des Reichs Gräntzen gewesen, sey auch von schlechter Krafft, dann weder das eine denen Rechten gemäß 229, noch das andere erwiesen. 230 (Itziger Zustand.) Es sind Päbste bißhero in posssion der Oberherrschaff von Neapolis (dann von Sicilien wollen ihnen die Könige in Spanien solche nicht zugestehen) 231 gewesen, und nehmendie Könige in Spanien deshalb die Belehnungvon demselben, und findet man nicht, daß sich das Reich seit Ludovico VI einiges Recht daran weiter angemasset; jedoch vermeynet Conring, 232 daß das Reich noch einen rechtmäßigen Anspruch daran habe. Siebendes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Sardinien und Corsica. DAß sich Käyser Carolus M. der Insul Corsica angenommen, und vor den Einfall der Moren zu bedecken gesuchet habe, wird von vielen Scribenten 233 berichtet; Ob derselbe aber diese beyde Insuln dem Pabste, wie Päbstlicher Seiten vorgegeben wird, 234 geschencket, stehet dahin, weil des Caroli M. Sohn Ludovicus P. noch Stathaltere in Corsica gesetzet. 235 Dem sey aber wie ihme wolle, so ist gewiß, daß nach dem die Saracenen diese beyde Insuln denen Christen wieder entrissen, der Pabst solche denen damahls mächtigen Genuesern und Pisanern geschencket, mit Bedingung, solche denen Saracenen wieder abzunehmen, welches auch um das Jahr 1015 geschehen. 236 Käyser Fridericus I wolte zwar zu Behauptung des Käyserlichen Rechts einige Gesandten nach Sardinien so wohl als Corsicam schicken, welch solche ihme in seinem Nahmen administriren solten, alleine die Genueser und Pisaner verhinderten solches; 237 jedoch hat ann. 1239 Käyser Fridericus II die Saracenen, so diese Insuln denen Pisanern wieder abgenommen hatten, aus Sardinien vertrieben, 238 und Seinen Sohn Enzium zum Könige in Sardinien gesetzet. 239 Bey den bald darauf erfolgete̅ Reichs-Verwirrungen aber hat sich der Päbstliche Stuhl in der Oberherrschafft dieser Insuln immer fester gesetzet, und dieselbe bald diesen bald jenen zu Lehen aufgetragen, und sich dabey bißhero mainteniret. 240 Jedoch meynet Conring, 241 es hätte das Reich noch einiges Recht daran, weil die dem PäbstlichenStuhl geschehene donation, wann es sich damit also verhielte, nicht anders, als salvo jure Imperii, verstanden werden könne, insonderheit so lange keine gäntzliche Exemption erwiesen worden.
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Achtes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Venedig. WIe Attila der Hunnen König Aquilejam (Historie.) belagert hatte, und die Bürger nach langer defension die Stadt vor verlohtern auf die in dem Adriatischen Meer gelegene Felsen und Insuln; wohin auch die Paduaner ihre beste Sachen, nebst ihren Weibern, Kindern, und betagten Leuten brachten; und nachdem Attila alle herumgelegene Städte, als Aquileja, Padua, Verona, Vincenza sc. eingenommen hatte, begaben sich immer mehr und mehr auf solche Inseln, so daß die Anzahl der dahin geflüchteten zimlich groß, und die incultivirte Oerter in wenig Jahren bebauet werden. 242 Ob nun hiedurch eine freye Republique constituiret worden, die seit der Zeit keinen Herrn über sich erkennet, oder sie denen Orientalischen, und nachdem denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen, das ist es, worüber man streitig ist; jenes behaupten die Venetianer, dieses das Röm. Reich und die Käyser. Das Reich führet zu dessen Behauptung an: 243 (Des Reichs Gründe.) I. Daß nach des Vlpiani 244 Zeugnüß alle umb Italien herumb gelegene Inseln zu Italien gehörten, und dessen Theil wären; Müsse also Venedig nothwendig auch zu Italien gehören, und gleich wie gantz Italien denen Fränckischen und Teutschen Käysern unterworffen gewesen seyn. II. Daß nicht nur Carolus M. und dessen Nachkommen, sondern auch viele nachfolgende Teutsche Käyser einige oberherrschafftliche Actus über Venedig exerciret; und daß die Venetianer dieselbe auch vor ihre Obern erkennet. Dann in dem zwischen Carolo M. und Nicephoro in Orient gemachten Frieden sey wegen Venedig pacisciret, daß sie zwar nach ihren eigenen Gesetzen leben, aber beyden, nehmlich Carolo M. und Nicephoro gleichen Gehorsam und Respect erweisen solte 245: Anno 806 wären die Hertzoge von Venedig Wilharius und Beatus, nebst dem Venetianischen Bischoffe Donato, mit grossen Geschencken nach Dietenhofen an der Mosel unweit Metz zu Carolo M. gekommen, und demselben den Eyd abgestattet, auch die von ihm gegebene Statuta angenommen 246: Vier Jahr hernach, nehmlich An. 810 hätte der Venetianische Hertzog Oblerius Antenorius bey eben demselben wider die tumultuirende Venetianer Schuß und Hülffe gesuchet, der auch seinen Sohn Pipinum mit Flotte dahin gesand, und die Venetianer dadurch zu Raison gebracht hätte. 247 Und ob zwar in eben demselben Jahr zwischen Carolo M. und Nicephoro ein neuer Vergleich gemacht, und Venedig diesem gantz überlassen worden; 248 so sey doch aus vielen nachfolgenden Merckmahlen abzunehmen, daß Carolus M. ihme die Oberherrschafft über diesen mitten in seinem Lande gelegenen Ort reserviret. 249 Insonderheit da er auf gleiche Weise mit Benevent gehalten. 250 Carolus Crassus hätte das zwischen denen Venetianern und Italien gewesene Bündnüß auf 5 Jahre renoviret. 251 Von Käyser Ludovico II hätten die Venetianische Dogen an. 855, 864 und 875 ein privilegium erhalten, daß die Geistlichen so wol als andere alles dasjenige, was sie zu Zeiten Caroli M. vermöge das zwischen Carolo und denen Griechen gemachten Vergleichs gehabt, in Ruhe behalten solten, 252 welches von Ottone I, Lothario, Friderico I, Hen [20] rico VI, Ottone IV und Friderico II confirmiret worden. 253 Käyser Conradus hätte dem Doge Vrso II Müntze zu schlagen permittiret; welches Sansovin auch von Rudolpho melde. Von Ottone VI hätten die Venetianer viele Privilegia erhalten. 254 Der Patriarch Vitalis hätte die Venetianer an. 976. vor Ottone II, wegen seines ermordeten Vaters verklaget, nachdem die Venetianer sich aber mit demselben ann. 978 abgefunden, sey er nach Deutschland gangen, umb auch den Käyser, der wegen solches Mordes sehr entrüstet gewesen, mit denen Venetianern wieder auszusöhnen. 255 Otto III hätte denenselben das Stück drap d´or, ober gülden Tuch, 256 so sie denen Käysern jährlich zu zahlen schuldig gewesen, erlassen. 257 Käyser Henricus IV, oder wie andere wollen Henricus V, hätte denen Venetianern neue Privilegia, ertheilet, zur Erkändlichkeit aber das von Ottone III erlassene Stück drap d´ or nebst einer gewissen Summe jährlichen Geldes wieder gefodert. 258 Wie die Venetianer Pabst Alexandrum III, des Käysers Friderici I Feind in Schutz genommen, hätte dieser seinen Sohn Ottonem mit 75 Krieges-Schiffen in den Golfum gesand, der aber das Unglück gehabt, daß er von den Venetianern gefangen, und nicht eher loßgelassen worden, biß er sich mit dem Pabste ausgesöhnet. 259 Und was am notabelsten, so hätte Käyser Maximilianus I noch an. 1509 des Reichs jura hervorgesuchet, und die Venetianer dahin gebracht, daß sie durch ihren Gesandten Antonium Justinianum den Käyser versprochen: Ihn vor ihren wahren und rechtmäßigen Herrn zu erkennen; Ihn und seinen rechtmäßigen Nachfolgern am Reich jährlich 50000 Ducaten zum Tribut zu entrichten, und allen Reichs-Schlüssen, und Käyserl. Gesetzen zu gehorsamen. 260 III Daß viele alte Scribenten bezeugeten, Venedig hätte ihre Freyheit nicht jure proprio, sondern nur durch Käyserl. Privilegia: und gedencke sonderlich Albericus de Rosate 261 [ein vornehmer Italienischer Scribent, der um das Jahr 1350 gelebet 262] er habe das Privilegium, darinnen dem Doge und der Stadt Venedig die Freyheit von den Käysern concediret, gesehen; welchem Bartolus, 263 Baldus und andere auch beypflichteten; Nun wäre aber bekandt, daß wann die Käyser dergleichen Freyheiten ertheilet, solches allemahl salvo jure Imperii geschehen sey. 264 Die Venetianer wenden dagegen ein: 265 (Der Venetianer Einwürffe.) I Die Stadt Venedig sey von denen von Attila Vertriebenen auf denen öden Inseln des wilden Meeres gebauet; Wie nun das Meer keinen Herrn hätte, sondern vermöge natürlichem Rechte dessen würde, der sich desselben am ersten bemächtigte, so wären auch sie von aller frembder Herrschafft befreyet. 266 Vlpianus sey nur von denen dazumahl bewohnten Inseln zu verstehen. Ad II. Was von Carolo M. und andern Käysern angeführet würde, sey zum Theil mehr vor, als wider ihre Freyheit, zum Theil aber vom festen Lande zu verstehen, so ihnen zugehöre, und anfänglich denen Gesetzen des Italienischen Reiches mit unterworffen gewesen. Dann was in specie den zwischen Carolum M. und Nicephorum gemachten Vergleich betreffe, so würde dadurch ihre schon damahlige Freyheit behauptet, weil darinnen pacisciret, daß Venedig von beyden exempt, und keinem unterworffen seyn solte: Pipinus hätte nichts wider sie ausgerichtet; Sie hätten vielmehr Pipinum geschlagen, und den Sieg erhalten: Durch den zwischen Carolo M. und Nicephoro an. 810 von neuen getroffenen Vergleich, hätte dieser nichts über Venedig erhalten, sondern es wäre dieselbe in voriger Freyheit geblieben: Die Confoederation der Venetianer mit denen andern Italienern, so Carolus Crassus confirmiret, sey mehr ein Merckmahl ihrer [21] Freyheit als Unterwürffigkeit; oder müste wenigstens von ihren auf dem festen Lande gelegenen Herrschafften verstanden werden. Das von Ludovico II gegebene und von denen nachfolgenden Käysern confirmirte Privilegium wegen geruhiger Besitzung aller Güter, so sie zu Zeiten Caroli M. gehabt, könne ebenfals von denen in terra firma gelegenen Ländern verstanden werden; und bestärcke, daß Carolus M. sie in ihrer Freyheit gelassen. Die Concession Müntze zu schlagen inferire nicht gleich, daß derjenige, dem solches concediret würde, dem concedenten unterworffen; Und wenn solches auch wäre, so müste die der Stadt gegebene Concession zu müntzen, von solcher Müntze verstanden werden, die nicht nur in der Stadt Venedig sondern auch in gantz Italien gelten solte, als woran Venedig wegen der Handlung viel gelegen gewesen; welches auch die Worte des von Sansovino angeführten Privilegii an zu zeigen schienen, wann darinnen stünde: Simulque eis nummi monetam concedimus, secundum quod eorum Duces a priscis temporibus consueto more habuerunt. Die Erlassung des dem Käyser jährlich gegebenen Stückes Drap d´ or, so Ottoni III zugeschrieben würde sey nichts; sondern die Venetianer hätten sich bey abgenommener Autorität der Käyser von selbsten entschlagen, solches zu lieffern, wie Marescotti berichte. Die dem Henrico von neuen versprochene Liefferung des Drap d´ or sey kein Tribut, sondern nur ein praesent, und gratification; das dabey gegebene Geld aber nur etwas weniges gewesen. Was von der Gefangennehmung Ottonis, Käysers Friderici I Sohns, und dem übeln tractament des Käysers von Pabst Alexandro III, von theils Scribenten gemeldet würde, sey ein figmentum, und fünde man bey keinem Scribenten, der um solche Zeit gelebet, das geringste davon; würde auch von Lehmanno, 267 Spigelio, 268 Baronio, 269 und andern vor eine Fabel gehalten: Ein Merckmahl der Freyheit dieser Stadt sey vielmehr, daß Fridericus darinnen, als an einem dritten Orte, so weder dem Pabste noch dem Käyser unterworffen, mit Alexandro III Friede gemachet. Die Rede, so der Venetianische Abgesande Justinianus an Käyser Maximilianum solte gethan haben, sey falsch und von Guicciardino, wie er öffters gethan, nur inventiret; Justinianus hätte dergleichen zu sagen niemahlen in commissis gehabt, welches man finden würde, dafern dessen Instruction zum Vorschein käme; ja es hätte gedachter Justinianus nicht einmahl Audience bey dem Käyser gehabt, weil er ihn nicht vor sich kommen lassen wollen, weshalb man auch keine publique Nachrichten hievon in den Käyserlichen Archivis finden würde, vielmehr hätten das Justiniani Erben die Credentz-Schreiben annoch in Händen, welche sonst dem Käyser hätten müssen überliefert worden seyn. 270 Ad III. Die Autorität der Scribenten thäte zur Sache nichts, weil so viel vor der Stadt Freyheit, als wider dieselbe, angeführet werden könten: Daß Albericus de Rosate ein Käyserlich Instrument gesehen, darinnen der Stadt Freyheit von denen Käysern erkand würde, könne seyn, daß er aber eines gesehen, daß sie selbst der Stadt die Freyheit gegeben, daran sey zu zweiffeln. Uber dieses führen sie zu Behauptung ihrer Freyheit an: IV Daß viele Käyser sie als eine freye Republique tractiret, ihren Dogen den Titel Reichs-Freunde gegeben, und die Republique selbst ein Reich genennet, wie solches unter andern aus einem von Käyser Henrico V denen Venetianern gegebenen Diplomate 271 zu ersehen; Ja nach Sansovini 272 Bericht hätte schon Käyser Lotharius ann. 840 in einem an den Doge Petrum Gradeningen abgelassenen Schreiben sich der Worte gebrauchet: De Potestate vel Regno Dominationis vestrae. V Daß sie nunmehro so viel 100 Jahr in possessione der Freyheit, und selbe also praescriptione acquiriret hätten, wann sie solche auch vorhero nicht gehabt. 273 Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret: 274 Ad I. Daß Venedig anfänglich auf öde (Des Reichs Replic.) Inseln im Meer gebauet worden, könne [22] zwar nicht geleugnet werden, es hätten aber solche Inseln allerdings einen Herrn gehabt; Dann zu geschweigen, daß solche zu Strabonis Zeiten, 275 und also wenigstens noch vor dem 421 Jahr nach Christi Geburt, wie auch vor des Ulpiani Zeiten bebauet gewesen, so wäre aus den historien 276 bekandt, daß solche Moräste denen Paduanern zugehöret, die solche je mehr und mehr bebauet, Bürgermeister und Richter aus Padua dahin gesand, und in possessione, wenigstens animo, biß zu der Zeit als Narses nach Venedig kommen, (so um das Jahr 564 geschehen) geblieben; Nun sey aber Padua unwiedersprechlich denen Käysern unterwürffig gewesen, dahero ein gleiches auch von Venedig zu halten; Wie den̅ auch aus den historien genugsam dargethan werden könne, daß die Venetianer nicht nur die Orientalischen Käyser, sondern auch nachdem die Gothen vor ihre Herren erkennet, nach Verjagung der Gothen aber wären sie wieder unter die Griechische Käyser kommen, und darunter über 100 Jahr geblieben, biß endlich Carolus M. in Jtalien Meister geworden. 277 Wann aber auch zugegeben würde, daß die Venetianer durch die Bebauung der öder Inseln das dominium, und die Propietät derselben, erhalten hätten, so folge doch daraus noch nicht gleich, daß sie auch das Imperium, und die Jurisdiction dadurch bekommen, weil solche weit von einander unterschieden. 278 Ad II. In dem zwischen Carolo M. und Nicephoro getroffenen Vergleiche wäre nicht verabredet, daß Venedig von beyden Reichen solte eximiret, sondern beyden gleich unterworffen seyn, 279 denn sonst weder Carolus M. Ursache gehabt hätte, sich ihrer Streitigkeiten anzunehmen, noch die Orientalischen Käyser hätten Ursache gehabt wider Carolum M. ihnen beyzustehen, welches jedoch geschehen, wie Adelmus, Region. und Aimonius ad ann. 608 bezeugeten. Wegen des Pipini action differirten die neuen Venetianischen Scribenten zwar von denen alten, jedoch finde man viele von diesen, welche der Venetianer Niederlage nicht geleugnet, und würde solche über dem von vielen glaubwürdigen Autoribus bekräfftiget. Ja es beweise solche auch die Inscription, so über dem Portraite des Doge Beati, auf dem grossen Raths-Saal zu Venedig, nach Sansovini Bericht, vordem gestanden, und also laute: Fratris ob invidiam Rex Pipinus in Rivoaltum Venit, defendi Patriam sibi gratificatus. Welches nicht anders könne verstanden werden, als daß Pipinus bey Gelegenheit der, zwischen 2 Brüdern, wegen der Hertzoglichen Dignität entstandenen Streitigkeit Venedig eingenommen, und daß Beatus durch ein mit dem Könige gemachtes accommodement, den Ruin der Stadt abgewendet: Daß aber Venedig bey dem Vergleich, so ann. 810 zwischen Carolo M. und Nicephoro von neuen gemachet worden, in die Freyheit solte gesetzet seyn, wäre nicht praesumirlich, denen alten Annalibus, und nachfolgenden Actibus auch zu wieder. 280 Zu Zeiten Ludovici II hätten die Venetianer noch nichts auf dem festen Lande gehabt, und könte das von ihm gegebene Privilegium von nichts anders als denen Inseln verstanden werden. Die Concession Müntze zu schlagen, bemercke allerdings bey demjenigen, der solche giebt, eine Superiorität, und bey dem, so sie gegeben würde, eine Unterwürffigkeit, weil derjenige, so von niemand dependire nicht nöthig hätte, von einem andern solche Erlaubniß zu bitten. 281 Ob die Concession aber solche Müntze betroffen, die in gantz Italien gänge, sey noch nicht erwiesen; aus denen angeführten Worten des Privilegii: Consueto more, könne nichts anders geschlossen werden, als daß die Venetianer schon vorhin solche Concession gehabt, und daß der Käyser solche nur confirmiret. Daß Otto III denen Venetianern die Liefferung des Stücks Drap d´ or erlassen, könte schwerlich geleugnet werden, weil Sabellius, ein sonst vor die Venetianer sehr parteyischer Scribent, solches selber klar und ausführlich schreibe, und andere demselben, wiewohl mit einigen veränderten Umständen, beypflichten. Woraus zugleich folge, daß die dem Henrico veraccordirte Liefferung des Stücks Drap d´ or, und der Summe Geldes, nicht ein blosses prae [23] sent gewesen, Ob die Summa Geldes aber groß oder geringe gewesen, solches thäte zur Sache nichts, weil in diesem Stück auch das allergeringste eine subjection inferire, und offt vor gantze Königreiche und Hertzogthümer nur etwa ein paar güldene Spornen, ein Falcke, oder sonst etwas geringes zur Erkändlichkeit jährlich gegeben würde. Ob die Gefangennehmung des Ottonis, und was sonst von Käyser Friderico I und Pabst Alexandro III von einigen Historicis gemeldet würde, ein figmentum sey, liesse man dahin gestellet seyn; Daß aber der Friede zwischen dem Pabste und dem Käyser zu Venedig geschlossen, erweise noch lange keine Freyheit der Stadt, weil ein Friede auch wohl an einem Orte, so einem der streitenden Partheyen gehörig, geschlossen werden könte. Des Juliani Rede an Käyser Maximilianum betreffend, solche könte mit nichten vor etwas von Guicciardino ertichtetes gehalten werden, weil (1) Guicciardinus versichere, er referire den eigentlichen Discurs des Justiniani, und hätte an statt des Italienischen nur Lateinische Wörter gebrauchet; wolte man endlich die Disposition des Guicciardini Invention zuschreiben, würde er darinnen so sehr eben nicht gefehlet haben, weil solches einem historico zu weilen wohl erlaubet. (2) Weil dessen Buch von den Venetianern wegen einiger Unwarheit niehmahlen angefochten, ob es gleich mehr als 10. oder 12 mahl daselbst gedrucket worden. (3) Weil ber Senat nach der ersten Edition, aus dem 8 Buch einige, den Bann des Pabst Juliani II betreffende Particularitäte̅, austhun lassen, welches sie gewiß auch mit dieser Orition würden gethan haben, wan̅ solche wäre falsch befunden worden. (4) Weil des Justiniani Descendenten nicht hätten leiden würden, daß ihrem Hause etwas unwahres nachgeredet würde; und endlich (5) weil ausser Guicciardino, auch unterschiedliche andere Seribenten, 282 von den Venetianischen selbst, von dieser Rede, wiewohl mit kürtzern Worten, Meldung thäten. Ad IV. In denen, aus Käyser Lotharii an den Venetianischen Doge geschriebenen Brieffe, angezogenen Worten: De regno vel potestate Dominationis vestrae, wäre ein Schreib-Fehler, und solten solche heissen: Dilectionis vestrae: Oder es müste das Wort Dominationis von der Jurisdiction verstanden werden. Dann wer da wolte glauben, daß Lotharius dem Doge jemahlen den Titul eines Herrn beygeleget, dem müste der Hof- und Cantzeley-Stylus damahliger Zeit wenig bekandt seyn. Die Käyser hätten auch zwar zuweilen mit der Republique Venedig gewisse Bündnüsse, und Tractaten gemachet, aber nur meistens in ihren privat Angelegenheiten, nicht aber im Nahmen des Reichs. Ad V. Die Praescriptio hätte allhie nicht statt gehabt, weil die Venetianer in mala fide gewesen, und über dem zum öfftern durch die obangeführte von denen Käysern exercirte oberherrschaffliche Actus wären interrumpiret worden. 283 Die Venetianer haben sich bißhero bey ihrer (Itziger Zustand.) Freyheit mainteniret; jedoch will Wennerus 284 und Limnaeus 285 davor halten, daß sich das Reich seines Anspruches noch nicht begeben, weil noch im vorigen Seculo wider L. U. D. eine sententia bannitoria in Lateinischer und Teutscher Sprache von der Reichs-Cammer publiciret worden. Neundtes Capitel, Von des Reichs Praetension auff dasjenige so die Venetianer in Italien besitzen. WAs die Venetianer in Italien auf dem (Historie.) festen Lande besitzen, ist (1) ein Theil von Istrien (2) ein Theil des Hertzogthums Friaul (3) die Tarviser-Marck und (4) ein Theil von der Lombardey gegen Morgen zu. Welche Oerter sie meistentheils in denen mit den Scaligern, Cararieen, Viscontis zu Meyland und andern geführten Kriegen an sich gerißen. 286 Wie aber gantz Italien, also sind auch diese Länder dem Reiche und denen Käysern, wenigstens biß auf Käyser Rudolphum I, wie die Venetianer selber gestehen, unterworffen gewesen; Wie dann auch noch Käy [24] ser Henricus der VII, ann. 1311, den gewöhnlichen Tribut von denselben gefodert, und empfangen. 287 Nach der Zeit aber haben die Venetianer solche Oerter des Reichs Oberherrschafft entzogen, und keinen Obern über sich erkennen wollen: Ob aber die Käyser und das Reich dadurch ihr Recht verlohren, daran wird vom Conringio 288 und andern publicisten billig gezweiffelt; und zwar dahero (Gründe des Reichs.) I. Weil solche Entziehung ohne Consens des Reichs und der Käyser geschehen. II. Weil noch Käyser Maximilianus solche zu dem Reich gehörige Länder vindiciret und denen Venetianern, in der wieder sie ann. 1509 ergangenen Kriegs-declaration 289, klar unter Augen gesaget, daß sie alles durch Raub und Unrecht an sich gebracht hätten. III. Daß die Venetianer des Reiches Recht selbst nicht in abrede seyn könnten, und dahero durch ihren Abgesandten Anton Justinianum, Käyser Maximiliano alles zu restituiten, ihm so wohl als denen nachfolgenden Käysern einen jährlichen Tribut von 50000 Ducaten zu zahlen, und nach des Reichs Verordnungen, Gesetzen, und Gebothen zu leben versprochen. 290 Die Venetianer wenden dawieder ein: 291 (Der Venetianer Einwürsse.) I. Sie hätten das meiste von dem, so sie auff dem festen Lande in Italien besäßen jure belli acquiriret. II. Das Reich hätte sich seines Anspruchs längstens wo nicht expresse, doch tacite begeben, indem es die Republic so lange Zeit in geruhigem Besitz gelaßen. III. Die von guicciardino referirte Rede, so der Venetianische Abgesandte an Käyser Maximilianum solte gethan, und diesem darinnen im Nahmen seiner principalen alles zu restituiren versprochen haben, sey ein erdichtetes Wesen, wie in vorigen Cap. p. 21. gemeldet. Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret: Ad I. Daß die Venetianer das meiste durch Krieg an sich gebracht sey wahr, allein solche Kriege wären nicht mit dem Reiche, sondern mit solchen geführet worden, welche die oberste Gewalt in solchen Oertern nicht gehabt hätten, sondern Vasallen des Reichs gewesen wären, dahero die Venetianer ein mehrers von den vorigen Possesoribus nicht erhalten können, als sie selber gehabt, nehmlich nur das dominium utile. 292 Ad II. Aus des Reichs Stillschweigen könne nicht gleich eine Renunciation geschlossen, vielwoniger eine Praescription erzwungen werden; weil sie weder in bona fide wären, noch einen rechtmäßigen Titul auffzuweisen hätten, und Käyser Maximilianus I solche proscription kräfftig genung interrumpiret. 293 Ad III. Daß die Venetianische Abgesandte die von Guicciardino referirte Rede würcklich vor dem Käyser Maximiliano, wo nicht denen Worten, dennoch dem Inhalt nach gesprochen, könne aus dem, was im vorigen Cap. p. 23 weitläufftig angeführet, genugsam abgenommen werden. 294 (Jetziger Zustand.) Ann. 1521 hat Käyser Carolus V denen venetianern alles Recht, so das Reich auff derer in terra firma gelegene Städte hätte, cediren wollen, wann sie sich wider Francisum I. Kön. in Franckr. erklähren würden. 295 Weil man aber nicht findet, daß solches geschehen, wird auch zweiffels ohne die Cession nachgeblieben seyn. Indessen ist die Republique bißhero in geruhigem Besitz geblieben, ja es wird der Venetianische Botschaffter vom Käyserlichen Hoffe mit allen Königlichen Ehren, und zwar dermaßen [25] hoch gegen die Churfürstl. Gesandten tractiret, daß diese nöthig befunden ihre honneurs in der Käyserl. Wahl-Capitulation zu verwahren. Zehendes Capitel, Reichs Praetension auff dasjenige, so die Venetianer von dem Hertzogthum Friaul besitzen. ES ist zwar bereits im vorigen Cap. in genere von der Reichs praetension auff alle diejenigen auff Friaul in specie zu handeln; Weil aber die Venetianer den rechtmäßigen Besitz dieses Hertzogthums, über vorgemeldete, noch durch ein und andere special Gründe zu behaupten pflegen, so habe dieselbe allhie aparte hersetzen wollen; Es bestehen solche aber hierin: 296 (Der Venetianer Gründe.) I. Daß Käyser Carolus IV, Fridericus III, und Maximilianus I, von denen Venetianern große Summen Geldes auffgenommen, und ihnen davor Friaul, die Tarviser Marck, und andere Oerter versetzet; Weil aber das Gelb abgeredeter maßen nicht restituiret worden, hätten sie ihr Unterpfand mit Recht in possession genommen. II. Daß sie es nachdem auch jure belli acquiriret. Dann wie Käyser Maximilianus I, König Ludovicus XII in Franckreich, König Henricus VIII in Engeland, König Ferdinandus in Spanien, der Pabst, und viele Italiänische Fürsten eine Ligue wieder die Republique gemachet, wäre unter andern auch Friaul dazumahl verlohren gangen; welches sie aber durch die Waffen nachdem wieder recuperiret hätten. Von Seiten des Reichs wird darauff geantwortet: Ad I. Friaul sey ein unstreitig Stück (Des Reichs Antwort.) des Reichs, und hätte also ohne dessen Consens von gemeldeten Käysern nicht verpfändet oder alieniret werden können. 297 Unter solchen Verpfändunge̅ würde allezeit die Clausula: salvo jure Imperii, verstanden. Ja daß obgedachte Käyser auch nicht die Intention gehabt, die Oberherrschafft zugleich mit auff die Venetianer zu transferiren, sey daraus abzunehmen, daß sie nach Amelot de la Houssaie 298 Bericht, ihnen die Benennung der Patriarchen zu Aquileja vorbehalten. Ad II. Durch die Recuperation hätten sie ein mehrers Recht nicht erhalten können, als sie vorhin gehabt, nehmlich das Dominium utile, so ihnen verpfändet gewesen; Die Venetianer sind bißhero in possession (Itziger Zustand.) geblieben, ohne das Reich deshalb zu erkennen; Doch stehet es dahin, ob das Reich sich seines Anspruches begeben; Zumahlen noch Käyser Ferdinandus II ann. 1628 zu vindicirung des Reichs Rechts in der Stadt aquileja eine solenne protestation 299, wegen des von dem Pabst daselbst erwehlten Patriarchen, thun laßen. Eilfftes Capitel, Von des Käysers Praetension, die Patriarchen zu Aquileja oder Aglar zu nominiren. AUs kurtz vorhergehendem Cap. erhellet, daß das Hertzogthum Friaul vorhin zum Reiche gehöret, von denen Käysern aber denen Venetianern versetzet, und von diesen nachmahls, wegen nicht erfolgter Bezahlung occupiret worden. Es ist aber zu mercken, daß die Käyser bey der Verpfändung ihnen das Recht, die Patriarchen zu Aquileja zu benennen, vorbehalten; dahero es auch geschahe, daß wie um das Jahr 1629 der Pabst einen Praelaten von Venedig mit gedachtem Patriarchat versehen 300 hatte, der Käyser darwieder solenniter protestiren ließ. Weil die Venetianer aber diesen Rest der Käyserlichen Hoheit in dem ihnen zustehenden Theil von Friaul gerne gehoben wissen wolten, erfunden sie dieses Expediens, und gaben dem Patriarchen die Macht, ihme iedesmahl [26] desmahl nach eigenen Gefallen einen Coadjutorem zu erwehlen, damit solch Patriarchat niemahlen vacant würde; Welches auch bißhero practiciret worden, und unterläßet der Patriarch nicht ihme iedesmahl einen von seinen Freunden in dieser Dignitä zu adjungiren, und die Käyser also an ihrem Rechte zu frustriren; Welche sich iedoch ihres Rechts noch nicht begeben. 301 Zwölfftes Capitel, Von des Reich Praetension auff Genua. DAß diese Stadt und Republique denen Teutschen Käysern, gleich wie gantz Italien, unterworffen gewesen, daran ist nicht zu zweiffeln, und geben es die denen Käysern abgestattete Huldigungen, und die von denen Käysern daselbst exercirte ober herrschaffliche Actus; unter welchen sonderlich die nachfolgende notables: (Gründe des Reichs.) Wie ann. 1158 Käyser Fridericus I die rebellirte Meyländer wieder zum Gehorsam brachte, und die Genueser sich auch nicht viel gutes zu ihm versahen, schickten sie zu dem Käyser, und ließen demselben remonstriren, daß die vorigen Käyser nichts weiter von ihnen gefodert, als die Huldigung, und Beschüßung der See-Küsten wieder den Anfall der Barbaren, hofften dahero der Käyser würde damit auch zufrieden seyn; Welches ihnen auch zugestanden, und die Huldigung von der Stadt auffgenommen wurde; Wobey sie dem Käyser zur Erkändlichkeit 1200 Marck Silbers offerirten. 302 Ann. 1162 wurde solche Huldigung zu Pavia wiederholet, wobey die Genueser Käyser Friderico I versprachen, wider die andern rebellirte Italiänische Stände ihme zu assistiren; Wogegen der Käyser sie mit der See-Küste von Monaco biß Porto venere belehnte, und ihnen unter andern die Freyheit gab, Bürger-Meister zu erwehen, und die JCtion so wohl in Criminalibus als Civilibus zu exerciren. 303 Käysers Friderici successor Henricus VI confirmirte nicht allein der Genueser Privilegia, sondern gab ihnen auch die Erlaubnüß eine Schantze zu Monaco auffzurichten. 304 Wie ann. 1311 die Genueser mit einheimischen Kriegen geplaget waren, nahmen sie ihre Zuflucht zu Käyser Henrico VII, ergaben sich demselben bey seiner Ankunfft, huldigten ihm, und nahmen Uguccium Fasiolanum auff 20 Jahr zum Vicario an. 305 Wie die Genueser ann. 1396 König Carolum VI in Franckreich zum Schutz-Herren erwehlten, wurd dem Reiche sein Recht aus drücklich vorbehalten, und dem Tractat diese expresse Clausul inseriret: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Urbem Genuensem. Wie die Frantzösische Scribenten selber gestunden. 306 Als Käyser Carolus V, ann. 1528 zu Genua war, hat er nicht allein ihre neu gemachte Verordnungen confirmiret, sondern denselben denselben auch unterschiedliche Privilegia ertheilet; Jedoch allezeit mit der angehenckten Clausul: Salvis Rom. Imperii juribus. Es hat gemeldeter Käyser auch in solchen Privilegiis und andern Rescriptis die Stadt eine Käyserl. Kammer; und in der Unterschrifft, seine Stadt genennet: sc. Datum in Civitate NOSTRA Genuae. Dawieder die Genueser nie protestiret. 307 Anno 1559 wurd Genua, weil sie den Marggrafen zu Final vertrieben hatten, vom Käyser Maximiliano II citiret, und da sie vor demselben nicht als einem Richter, sondern nur als einem Arbitro erscheinen wolte, mit dem Bann bedrohet; Ob nun die Genueler zwar von solchem Interlocut an den Pabst appellirten, so haben sie sich doch nachdem eines andern besonnen, sind von solcher appellation abgestanden, und haben das Reich vor ihren Obern erkennet; und ist darauff der Marquis durch eine definitive Urthel von dem Käyser in seiner Possession geschüßet worden. 308 Bey diesem Process aber ist sonderlich zu notiren, daß die Genueser zu Behauptung ihrer Freyheit sich [27] nur auff ein von Käyser Carolo V erhaltenes Diploma beruffen, 309 welches iedoch von etwas gantz anders handelt. 310 Von den Genuesern wird hinwieder zu Behauptung ihrer Freyheit eingewendet: (Der Genueser Einwürffe.) I. Daß es annoch ungewiß, ob Genua iemahlen zum Reiche gehöret, da man bey den Historicis der vorigen Zeit nicht finde, daß Genua denen Longobarden von denen Francken abgenommen worden; und sey dahero zu muthmaßen, sie habe sich von selbsten von denselben abgerissen, und in Freyheit gesetzet. 311 II. Daß, wann diese Republique auch dem Reiche gehöret hätte, solche doch nebst vielen andern Italiemschen Städten von Käyser Friderico I, durch den zu Costnitz gemachten Frieden, 312 in die Freyheit gesetzet, und von Käyser Henrico VI darinnen confirmiret worden wäre. 313 III. Daß Genua nachdem überall vor eine freye Republique gehalten worden, und melde fast kein einiger alter Scribente von dieser Stadt Unterwürffigkeit, wohl aber daß sie die Freyheit gehabt; 314 Andr. Barb. Siculus 315 bezeuge, Genua habe dazumahl, wie sie mit dem Könige in Aragonien sich verglichen (so ann. 1335 geschehen) die völlige Freyheit gehabt; So hätte auch Decius 316 nichts anders gewust, als daß diese Stadt keinem unterworffen. IV. Daß Käyser Maximilianus I nicht allein zugegeben, daß die Könige in Franckreich sich des Titels von Genua auch in denen mit ihnen gemachten Contracten gebrauchet, wie solches der zwischen Maximiliano, und Francisco I, an. 1504 zu Blois und zwischen Carolo V, und Francisco I, ann. 1516 zu Noyon gemachte Vergleich ausweise; sondern solchen Titul dem Könige in Franckreich auch selber beygeleget, davon ein Exempel in der seinem Gesandten zu der Cambrayschen Friedens-Handlung gegebenen Vollmacht verhanden wäre; Woraus folge, daß Käyser Maximilianus entweder wol gewust, daß er an Genua kein Recht hätte, oder er hätte sich dessen tacite begeben. V. Daß solche der Genueser Freyheit auch Käyser Carolo V nicht unbekandt gewesen / dahero er an. 1529, wie er sich daselbst einige Tage aufgehalten, nicht allein selbe confirmiret, sondern auch bekant, daß die Stadt dieselbe von undencklichen Jahren besessen. 317 Und ob er solcher Confirmation zwar die Clausula: salvis Romani Imperii juribus, annectiret, so wäre doch bekand, daß dergleichen Clausula kein neues Recht gebe, sondern das alte nur conservire; wo aber kein altes Recht wäre, da hätten auch solche Clausulae keinen effect; oder es müste solche Clausul also verstanden werden, daß des Reichs jura in salvo seyn solten, dafern demselben noch einiges zukommen solte; Daß aber dem Reiche nichts mehr zukommen könne, sey leicht dar zu thun, weil Carolus V in dem der Stadt Genua gegebenen Diplomate, derselben die völlige Freyheit in genere, und das Privilegium fori noch in specie concediret hätte 318; Daß der Käyser aber Genuam in solchem Privilegio eine Käyserliche Kammer nenne, solches müste entweder von einem in der Stadt gelegenen, und dem Käyser zuständigen Orte verstanden werden, oder es hätten solche Worte die Meynung, daß diese Stadt solche Kammer oder jus fisci hätte, als das Reich vormahlen darinnen gehabt. 319 VI. Daß auch Käyser Maximilianus II diese Republique tacite vor frey erkant; Dann wie ann. 1576 zu Genua wegen der Gesetze ein grosser Ausstand gewesen, hätten die Genueser ihre Zuflucht zu dem Pabste, dem Röm. Käyser, und dem Könige in Spanien genommen, worauf nicht der Käyser alleine, sondern auch zugleich der Pabst, und der König in Spanien, ihre Commissarien dahin gesand hätten, welche die Streitigkeiten beygeleget, und die neuen Gesetze publiciret hätten. 320 VII. Daß sie ??? jura Superioritatis, und Jurisdictionalia exercire, in der 1, 2, und 3 Instantz cognoscire, und daß von ihren gesprochenen Sententien an niemand weiter appelliret werden könne. 321 Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: (Des Reichs Antwort.) Ad I. Daß Käyser Carolus M. gleichwie gantz Italien also auch Genuam denen Longobarden abgenommen, sey gewiß, und hätte er so wohl, als seine Nachkommen über 100 [28] Jahr daselbst gewisse Graffen oder Gouverneurs gehabt, die der Regierung vorgestanden. 322 Nicht allein aber denen Fränckischen, sondern auch denen Teutschen Käysern sey sie unterworffen gewesen, und solches wenigstens biß auf Käyser Rudolphum. 323 Ad II. Es weise der gantze Einhalt des Pacis Constantiae, daß Käyser Fridericus I darinnen denen Italienischen Städten keine independente Freyheit oder Souverainité, sondern nur eine exemption von der Italienischen Fürsten JCtion, und denen Teutschen Tribunalien cediret, so daß sie hinführo als unmittelbahre dem Reich unterworffene Städte, wie itzo die Reichs-Städte in Teutschland, solten consideriret werden; Dahero er sich auch reserviret die Bürgermeister zu investiren, und, wann er in Italien wäre, nothige vivres vor die Käyserliche Hof-Stadt von ihnen zu heben. 324 Käyser Henricus VI aber hätte nur ihre Privilegia confirmiret, welches viel mehr eine Anzeige der noch gehabten Käyserlichen Oberherrschafft über Genua. Ad III. Die Autorität der Seribenten beweise nichts, weil denenselben eben so viel, wo nicht mehr entgegen gesetzet werden könten, die das Contrarium geschrieben. Ad IV. Die denen Königen in Franckreich beygelegte Titul benehmen dem Reiche nichts an seiner Oberherrschafft, weil der Titul von einem Orte auch demjenigen pflege beygeleget zu werden, der nur das Dominium utile oder Schutz Gerechtigkeit hat, daß dieses die Könige in Franckreich aber dazumahl, jedoch salvo jure Imperii, gehabt hätten, könten die Genueser selber nicht leugnen. 325 Ad V. Daß sie von Carolo V. in dem gerühmten Privilegio nichts erhalten, welches des Reichs Oberherrschafft zuwider wäre, sey aus denen eingeruckten, und oben 326 angeführten Clausuln zur Gnüge abzunehmen; Ja eben dadurch, daß sie ihre Privi legia von Käyser Carolo confirmiren lassen, hätten sie ihn vor ihren Herrn erkennet; Es sey auch kein Zweifel, Käyser Ferdinandus und Maximilianus II würden sich in der Finalischen Sache keiner JCtion angemasset haben, wann sie des Reichs Gerechtigkeit nicht gewust gehabt hätten. 327 Ad VI. Was an. 1576 passiret gereiche dem Reiche gar nicht zum Praejuditz, massen aus dem Thuano 328 zur gnüge abzunehmen, daß die Käyserliche Gesanden nicht als blosse Arbitri, sondern auch zugleich als Richter erschienen; davor sie auch von den Genuesern erkant worden wären. 329 Ad VII. Die Regalia und Jurisdictionalia hätten sie nur per privilegium von Käyser Fridorico I, als welcher solche in dem zu Costnitz gemachten Frieden denen Ständen in der Lombardey concediret, dadurch aber wäre nicht gleich alle Superiorität denenselben eingeräumet worden, wie bereits oben gemeldet. (Itziger Zustand.) Daß sich das Reich seines Anspruches auf Genua noch nicht begeben gehabt, hat man bey diesem Kriege gesehen, da denen Genuesern zwar die Neutralität von dem Käyser accordiret, die Contribution aber nicht geschencket worden. Dreyzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Lucca. DAß auch Lucca, gleich wie gantz Italien, denen Teutschen Käysern unterworffen gewesen, solches hat bißhero noch niemand gestritten; ob aber dieselbe nach der Zeit die völlige Freyheit erhalten, und dem Reiche nicht mehr verwand, darüber ist man nicht einig, jenes will zwar die Republique, deme aber von Seiten des Reichs widersprochen wird. (Der Lucenser Gründe.) Die Lucenser fundiren sich auf einen Kauff, vorgebend, sie hätten die Freyheit von Käyser Rudolpho I 330 gegen Erlegung [29] 12000 Soldgülden erhalten, wie solches unterschiedliche Scribenten 331 bezeugeten. Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: (Des Reichs Antwort.) Es sey sehr ungewiß, 332 ob solche alienation jemahlen von Rudolpho geschehen, dann die Autores, so es meldeten, hätten solches einer von dem andern ausgeschrieben, die Italienischen hätten es von Blondo, die Teutschen aber wieder von den Italienischen, so daß die Sache hauptsächlich auf das Gezeugniß des eintzigne Blondi ankäme, der aber 200 Jahr hernach erst geschrieben. Zu dem so zogen einige Scribenten solches auf alle Städte in Italien, andere aber nur auf die Lucenser und Florentiner, und wären also unter sich selber nicht einig. Wann es sich damit aber auch in der That also verhielte, so bezeuge doch Blondus, Cuspianus, Cranzius und andere, daß sie zwar solcher gestalt in Freyheit gesetzet worden, doch aber den Nahmen Reichs-Getreue [Imperii fideles] behalten, welches eine genugsame Anzeige, daß der Käyser die Oberherrschafft dem Reiche vorbehalten hätte. 333 Welches auch durch die Historien der nachfolgenden Zeit bestärcket würde: Dann um das Jahr 1324 hätte Käyser Ludovicus IV denen Lucensern einen mit Nahmen Castruccium als Stadthalter aus Käyserlicher Autorität vorgesetzet 334; an. 1328 aber das Luccanische Gebieth nebst dem herum gelegenen Territorio zu einem Hertzogthume 335, und Castruccium zum Hertzoge 336 gemachet. Käyser Caroius IV hätte der Stadt einen gewissen Cardinal, von Geburt ein Frantzose, vorgesetzet, welcher zwar, nach Leandri Alberti 337 Bericht, dem Magistrat die Regierung gegen 25000 Ducaten überlassen, und demselben dadurch Anlaß gegeben, einer grössern Freyheit nachdem sich anzumassen, jedoch hätte die Stadt den Titul einer Reichs-Stadt nie ausgeschlagen: 338 Käyser Maximilianus I hätte sie auch nebst andern Provintzien und Städten noch auf dem Reichstage zu Costnitz 339 an. 1507, in der Verantwortung auf des Königs in Franckr. Klage, dem Reiche asseriret: welches auch Käyser Carolus V 340 an. 1526 gethan, und sie des Heil. Röm. Reichs Stadt genennet; ja auch die Stadt selber hat Carolum V als ihren Herrn aufgenommen. 341 (Itziger Zustand.) Seit dem der Magistrat die Regierung, wie gemeldet, von gedachtem Cardinal an sich gehandelt, ist sie zwar bey dero Freyheit geblieben, doch soll sie nach Conringii Bericht 342 noch itzo von den Käysern eine Reichs-Stadt genennet werden, auch solchen Titul annehmen; und wäre also noch vor ein würckliches Glied des Reichs zu halten. Wann aber solches auch nicht seyn solte, so wäre doch ohne Zweiffel des Reichs Anspruch auf dieselbe noch in salvo, weil sie ohne Consens des Reichs sich einer Freyheit angemasset. Vierzehendes Capitel, Vin des Reichs Praetension auf dasjenige, so vor dem zu dem alten Königreich Arelat oder Burgund gehöret hat. DIe Provintzien, so zu dem ehemahligen Königreich Arelat gehöret, sind folgende: 343 Die Hertzogthümer Burgund, Limois, Dauphiné, Provence, Savoyen, Chablais, die Fürstenthümer Orenge, Neufchatel, Dombes, ein Theil von Piemont; Die Grafschafften Bourgogne oder Franche-Comté, Auxonne, Habsspurg, Mumpelgard, [30] Ferrete, Avignon, Venaissin, und Nizza, ein Theil von Elsaß, das Walliser-Land, die Herrschafften Bresse, Beuge, und Valromey, die Baronie Gex, die Schweitzer Camtons Basel, Solothurn, Bern, und Freiburg; die Republiquen Genua, und Geneve, und die Städte Besanaeon, Vienne, Ambrun, Arles, Aix, Avignon, Tarentaise &c. Von deren einigen in nachfolgenden Capiteln ins Besondere, alhie aber von dem gantzen Königreich in genere gehandelt werden soll. (Historie.) Was es mit dem recht alten Königreich Burgund, seit es von den Vandaliern eingenommen worden, biß auf Carolum M. vor Bewandnüß gehalbt, davon findet man weitläufftige Nachricht bey Schurtzfleischen in Disp. de Veteri Regno Burgund. Wie Carolus M. an. 814 starb, succedirte ihm sein Sohn Ludovicus P. aus väterlicher Verordnung in allen dessen Ländern; Dieser theilete zwar an. 817 seine Länder unter seine damahlige 3 Söhne dergestalt, daß Pipinus Aquitanien, Ludovicus Bäyern, und Lotharius als der älteste alles übrige nebst der Käyserl. Würde haben solte. 344 Wie aber nachdem der 4te Sohn Carolus Calvus aus anderer Ehe dazu kam, und dessen Mutter demselben ein ansehnliches Theilder Länder zuzuschantzen sich bemühete, entstund eine grosse zusammen Beschwörung der 3 Gebrüdere, und vieler Grossen des Reichs, und nach etlichen Jahren gar ein Aufstand wider den Vater; 345 Doch wurd solcher bald wieder gestillet, und nachtem Lotharius sich mit dem Vater ausgesohnet, anno 839 eine neue Theilung gemachet, welche dahin ging, daß Pipinus und Ludovicus das in voriger Theilung ihnen assignirte Aquitanien und Bäyern behalten, Lotharius aber Italien zum Voraus haben, und die übrigen väterlichen Länder mit Carolo Calvo theilen solte. 346 Zur Scheidlinie der Länder des Lotharii und Caroli Calvi wurd die Maaß gesetzet, und Lothario die Wahl gelassen, welcher deshalb die disseitige Länder beliebte und Carolo Calvo die jenseitigen, oder West-Francken überließ. 347 Weil aber indessen Pipinus gestorben war, und des Caroli Calvi Mutter des Pipini Kinder von ihrem väterlichen Erbtheil auszuschliessen und solches ihrem Sohne zuzuwenden suchte, es auch bey ihrem Gemahl dem alten Ludovico P. dahin brachte, daß Aquitanien Carolo Calvo huldigen muste, so entstund nach Ludovici Pii ann. 840 erfolgten??? Tode unter dessen Söhnen und Enckeln grosser Krieg, Dann des Pipini Kinder foderten ihr väterliches Erbe, zu diesen schlug sich Ludovicus König in Bäyern, der mit seinem in der Theilung erhaltenen geringen Antheil nicht zu frieden war, und Lothariu, der wieder die mit Carolo Calvo getroffene Theilung auch viel einzuwenden hatte, nahm sich des Pipini Kinder gleichfals an. Weil aber das Glück Lothario nicht favorisiren wolte, muste er Friede suchen. 348 Da dann des Pipini Kinder bald unterdrucket, und ins Kloster verwiesen wurden. 349 Die übrigen 3 Brüder aber machten ann. 842 eine neue Theilung unter sich, in welcher einem jeden derselben ein Theil des Fränckischen Reichs zum Voraus gegeben wurde, nemlich Lothario Italien, nebst der Käyserl. Hoheit, Ludovico Bäyern, und Carolo Calvo Aquitanien; Wegen der übrigen Länder wurd eine gleiche Theilung beliebet, und Lothario die erste Wahl gelassen. 350 Da es sich dann traff, daß Ludovicus das gantze disscitige Teutschland biß an den Rhein, und jenseit Rheines die 3 Städte Mäyntz, Worms, und Speyer bekam: Carolo Calvo wurde West-Francken oder dasjenige, was jenseit der Schelde, Maaß, Saone. und Rhone gelegen, zu eigen; was aber zwischen diesen beyden Reichen begriffen, erwehlte Lotharius zu seinem Antheil, 351 und wurd dieses mitlere Theil, zum Unterscheid des Ost- und West-Fränckischen Reichs, das Lotharingische Reich genennet, und begriff auch Burgund in sich. Wie Lotharius ann. 855 mit Tode abgieng, wurd von seinen 3 Söhnen Ludovico, Lothario, und Carolo eine Afftertheilung vorgenommen, in welcher Ludovicus II das Käyserthum und Königreich Italien, Lotharius das eigendliche Lothringen zwischen der Maaß, Schelde, und Rhein, und Carolus Provence, nebst dem Hertzogthum Lyon, oder alles, was von der Grafschafft Burgund, der Saone und Rhone herab, biß in die Mittel-See gelegen, be [31] kam.352 Carolus starb an. 863 ohne Leibes-Erben, und verglichen sich dessen beyde Brüder wegen der hinterlassenen Länder gantz friedlich; Käyser Ludovicus II bekam die heutige Provence, 353 Lotharius Jun. das Ubrige. 354 Lotharius starb, an. 869 ebenfals ohne eheliche Nachkommen, und hätte dessen Bruder Käyser Ludovicus II ihme succediren sollen; weil dieser aber eben dazumahl wider die in Italien eingefallene Saracenen zu Felde war, riß Carolus Calvus das erledigte Lothringische Reich an sich, ließ sich zu Metz die Lothringische Crone aufsetzen, und verlegte seinen Hofsitz nach Aachen. 355 Ludovicus Germanicus König in Bäyern, des Caroli Calvi Bruder, welcher der nechste Mitanwarter und Erbe des Käysers war, im Fall derselbe, wie es schiene, ohne Leibes-Erben abgehen solte, war eben auch wider die rebellische Wenden zu Felde, weil ihm aber an Lothringen mehr gelegen, und er besorgte Carolus Calvus möchte sich bey Verweilung zu feste setzen, so machte er sich von den Wenden, so gut er konte, loß, gieng mit der Armee eiligst nach dem Rhein zu, und begehrte von Carolo das Lotharingische Reich gleich zu räumen u. dem Käyser Ludovico zu restituiren. Carolus wolte davon zwar anfänglich nichts hören; wie Ludovicus aber mit der Armee an den Rhein kam, ließ er sich endlich zu einem Vergleich ein, welcher an. 870 zu Marsan geschlossen wurde, und dahin gieng, daß Carolus Calvus das halbe Lothringische Reich, nemlich denjenigen Theil, so mit Teutschland und dem Rhein gräntzete, abtreten, das andere aber behalten solte. 356 Ludovicus Germanicus restituirte solche von Carolo Calvo abgetretene Helffte seinem Bruder Sohn Käyser Ludovico II, Carolus Calvus aber behielte seines, 357 und belehnte damit ann. 877 seiner Gemahlin Judithae Bruder Bosonem, 358 welcher aber nach des Caroli Calvi und seines Sohnes Ludovici Balbi bald erfolgtem Tode, bey der Minderjährigkeit Ludovici III und Carolomanni, des Caroli Calvi Enckeln, auf Antrieb seiner Gemahlin Hermengarde, Käysers Ludovici II Tochter, als vollmächtiger Oberherr darinnen handelte, sich des Delphinats, und Hertzogthums Lyon bemächtigte, und sich endlich bey Mantala von den Ständen, so er theils durch Versprechungen und Geschencke, theils durch Drauung auf seine Seite gebracht, an. 879 zum Könige in Provence proclamiren ließ; 359 wie er aber deshalb mit Krieg von Ludovico und Carolomanno überzogen wurde, retirirte er sich nach Arelat, stellete daselbst seine Residenz an, und blieb auch in geruhigem Besitz, indem jene wegen des Einfalles der Normänner in Franckreich, und Rebellion der Lothringer, den Krieg wider Bosonem fortzusetzen verhindert wurden. 360 Weil dieser aber Zeit Lebens zu Arelat lebete, wurd das Reich, so vor diesem Burgundien geheissen, das Arrelatische Königreich genennet. 361 Wiewohl Boso sich niemahlen König zu Arrelat, noch sein Reich selbst dergestalt benahmet. 362 Bosoni succedirte nach seinem Tode ann. 889 sein Sohn Ludovicus, welchen Käyser Arnolphus bestätigte. 363 Dieser Ludovicus wurd zum Käyser und König in Italien wider Berengarium erwehlet, wie er aber das Unglück hatte, daß er von diesem ann. 904 gefangen und geblendet wurde, folgte ihm in der Regierung sein Sohn Carolus Constantinus, dessen Vormund Hugo ein Graf von Arelat war. Es ist aber zu mercken, daß kurtz vorhero Rudolphus ein Graf von Burgund in denen Reichs-Verwirrungen in unterschiedlichen Provincien, als Ober-Elsas, Basel, Sundgaw sc. einen starcken Anhang ihme zu wege gebracht, solche ihm unterworffen, und garden Titul eines Königs von Burgund angenommen hatte; dem Käyser Arnolphus zwar eine Armee entgegen setzte, konte aber nichts sonderliches wider denselben ausrichten, weil Rudolphus sich in die Thäler retirirte; Doch kam er endlich in [32] Persohn nach Regenspurg, verglich sich daselbst mit dem Käyser, und denen Fürsten in Teutschland, und nachdem er von diesen erhielte den Königlichen Titul zu führen, kehrte er in Friede wieder zurück, 364 und entstund daraus das Königreich Burgundia Transjurana, welches den östlichen Theil von der Schweitz, Savoyen, Brüsgau, Suntgaw, Vehtland, Cromerland, Zürch und andere Oerter mehr in sich begriffen. 365 Nun trug es sich zu, daß obgedachter Hugo, des Caroli Constantini Königs in Arelat Vormund zum Könige in Italien beruffen ward, worauf aber auch Rudolphus II König in Burgund praetension machre, und sich Hugoni also widersetzte. Damit nun Rudolphus seinen Anspruch auf Italien fallen liesse, so spielete Hugo den grössesten Theil von seines Pfleg-Sohnes Ländern Rudolpho in die Hände. 366 Wodurch dann Carolus Constantinus, da der Majorennis ward, sich genöthiget befand, den Königlichen Titul zu verlassen, und sich einen Hertzog zu nennen. 367 Die beyden Reiche aber, nemlich das Burgundische und Arrelatische, giengen auf solche Weise in eines, welches bald unter dem Nahmen Arrelat, bald unter dem Nahmen Burgund genommen worden, und aus unterschiedlichen zusammen gefügten Stücken der Königreiche Lothringen, Italien und Provence bestanden. 368 Anno 940 wurd sothanes Reich in der Minderjährigkeit seines 3ten Königes Conradi, des Rudolphi II Sohn von Ludovico Transmarino König in West-Francken angefochten, aber von dem Ost-Fränckischen oder der Teutschen Könige Ottone M. beschirmet, und wiederum Lehnbündig gemachet. 369 Conrado succedirte sein Sohn Rudolphus III, der aber keine Leibes-Erben hatte, und dahero mit Einwilligung der Stände, und der Stieff-Kinder, das Reich seiner Schwester Gerbergae Sohn Käyser Henrico II vermachte, diesem aber Conradum II oder, wie andere wollen, dessen Sohn Henricum III substituirte. 370 Nach henrici Tod wolte Rudolphus zwar sein Wort wieder zurück nehme̅, allein Henrici Successor, Käyser Conradus II oder Salicus, widersetzte sich demselben aufs kräfftigste, nahm Basel ein, und brachte es dahin, daß Rudolphus in dem Friedenschluß versprach, Burgund bey dem Reich zu lassen. 371 Wie denn auch nach Rudolphi Tod ann. 1032 so wohl gedachter Conradus, als auch ann. 1038 dessen Sohn Henricus III zum Könige in Burgund gekröhnet wurde. 372 Es gieng zwar Odoni oder Ludoni Grafen zu Champagne, der von des Rudolphi anderer Schwester Berta gebohren war, sehr nahe, daß er von seines Mutter Brudern Erbschafft nichts bekame, und bemächtigte sich demnach mit Gewalt ann. 1032, wie Conradus im Krieg mit den Ungarn verwickelt war, eines guten Theiles dieses Königreiches, 373 wurd aber bey des Conradi Zurückkunfft genöthiget alles wieder zu verlassen, und dessen Gnade anzuflehen 374 / konte auch nicht einmahl von Conrado erhalten, daß er nur damit belehnet wurde. 375 Und wurd also dieses Königreich dem Ost-Fränckischen oder Teutschen Reiche völlig einverleibet. 376 Weilen aber nachdem in Teutschland unter denen Käysern die bekandte grundverderbliche Zwietracht und Trennungen entstunden, so machte sich bey solcher Gelegenheit ein grosses Theil selbiger Länder, sonderlich die weit entlegene, von der Bottmäßigkeit des Reiches loß, davon jedoch die meisten von Käyser Friderico oder Barbarossa, durch die mit Beatrice eines mächtigen Grafen in Burgundien eintzige Tochter und Erbin getroffene Vermählung, wieder herzu gebracht wurden; 377 wie dann auch die Stände von Burgundien sich dem Käyser gantz unterworffen, und ihme die schuldige Treue versprochen, 378 und blieb [33] es damit in solchem Zustande fast biß zu dem grossen Interregno, so nach Käysers Friderici II Tod im Reiche entstanden. 379 Dann bey diesem so wohl, als auch schon kurtz vorhero bey der grossen Trennung und Verwirrung unter denen Käysern des Schwäbischen Hauses, fingen die Burgundischen Stände an sich ziemlicher Freyheit anzumassen, und dem Reiche sich zum Theil gar zu entziehen, denen nach der Zeit immer mehr und mehr gefolget. Also zog an. 1228 der Röm. Stuhl des um Ketzerey willen mit dem Bann behaffteten Grafens zu Tolose, disseits der Rhone gelegene Güter, nemlich die Graffschafft Venaisin, an sich. 380 Ann. 1280 wurd die Graffschafft Provence Carolo Grafen von Anjou von Käyser Rudolpho zu Lehen aufgetragen / welche nachmahls König Ludovicus XI dem Königreich Franckreich zugewendet. 381 Das Delphinat wurde unter Käyser Ludovico Bavaro oder IV, jedoch wider dessen Willen, von Humberto, dem letzten Grafen, an die erstgebohrne Söhne der Könige in Franckreich vermachet, und von Carolo IV, doch unter Lehens-Bündigkeit, bestättiget; wovon sich aber nach der Hand die Könige in Franckreich ebenfals eigenmächtig loß gemachet. 382 Ann. 1348 brachte Pabst Clemens von der Königin Johanna zu Neapoli, und Gräfin von Provence, die Stadt und das Gebiet von Avignon käufflich an sich. 383 Zu Ende desselben Seculi entstunden die Eydgenossenschafften, die sich zwar anfangs, und noch geraume Zeit hernach zum Reich bekanten, und zu welchem sich auch Neufchatel, 384 die Graubünder, und Geneve schlugen, entbunden sich aber nach der Zeit sämtlich mehr und mehr der Teutschen Bottmäßigkeit. 385 In dem 16 seculo hat sich das Fürstenthum Oranien zu einem freyen Fürstenthum erzwungen. 386 Bey Anfang des vorigen seculi wurde das Land Bresse von dem Hertzoge zu Savoyen an die Cron Franckreich gegen Saluzzo überlassen. 387 In dem Westpfählischen Frieden-Schluß 388 erlangten die Schweitzer eine algemeine Reichs-Bekändtnüß, daß sie in Besitz einer volkommenen Freyheit wären. Auch wurd in demselben 389 der Cron Franckreich das Sundgaw nebst der Landgrafschafft in dem Elsas, und einige Oerter mehr vom Reich und Hause Oesterreich abgetreten. In dem Nimägischen Frieden 390 ist vorbesagter Cron auch die Graffschafft Burgund, und die Stadt Bisantz übergeben worden. Durch den Ryßwickischen Frieden 391 erhielte Franckreich Straßburg, und die andern in dem Elsas gelegene Reichs-Städte. Und solchem nach ist das alte Königreich Arrelat, und Burgund, auff so vielerley Weise jämmerlich zerrissen und zerstücket worden, also, daß ausser dem Stifft Basel, dem Hertzogthum Savoyen, und der Graffschafft Mumpelgart, das Reich sich eines sehr wenigen mehr davon zu erfreuen hat. 392 Jedoch gehet fast aller publicisten Meynung dahin, daß, außer denen Stücken, so in dem Münsterischen und Nimwegischen Frieden abgetreten worden, das Reich seinen Anspruch auff dieses Königreich noch nicht verlohren. Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reichs Gerechtigkeit auf dieses Königreich angeführet werden, sind folgende: (Des Reichs Gründe.) I. Daß nach Lotharii des jüngern Tod gantz Lothringen und folglich auch diese Provincien, daraus das Regnum Arrelatense nachdem entstanden, von rechtswegen seinem Bruder Käyser Ludovico II, und nach dieses Absterben, seinem vollbürtigen und ältern Vater Bruder Ludovico Germanico zufallen sollen; Ob nun dieser zwar solches mit Carolo Calvo König in West-Francken getheilet, und Carolus seinen Theil Bosoni zu Lehen gegeben, dieser sich aber nachdem zum Könige darinnen proclamiren lassen, so hätten doch die Teutschen Käyser noch dann und wann durch einige Actus ihr daran habendes Recht sehen laßen; ja selbst zu der Succesion des Bosonis hätte Carolus Crassus seinen Consens gegeben, und dessen Soh [34] nes Ludovici Succession hätte Käyser Arnolphus approbiret. 393 II. Daß das gantze Burgundia Transjurana, so hernach mit dem Arrelatischen Königreich vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen, dahero auch Käyser Arnolphus und Otto M. Rudolphum II. König in Burgund gezwungen, das Königreich Burgund als ein Lehen vom Reiche zu erkennen; und hätte Käyser Otto M. des halb auch Conradum König in Burgund wieder Ludovicum Transmarinum König in West-Francken in Schutz genommen. 394 III. Daß nach des letzten Königs in Arelat und Burgund ann. 1032 erfolgten Tode dieses Königreich ex justo & speciali titulo zu Zeiten Käysers Conradi II, vermöge des Rudolphi III Testament und Vergleichs, vollig wieder an das Reich gekommen, und demselben einverleibet worden. 395 IV. Daß Käysers Conradi II Successores im Reich dieses Königreich biß auff das große Interregnum geruhig besessen; und ob zwar um solche Zeit Provence und Dauphiné demselben entzogen worden, so hätte sich doch Käyser Carolus IV noch ann. 1365 zu Arelat krönen laßen, auch das Cancellariat in dem Königreich Arelat dem Churfürsten zu Trier in der güldenen Bulle 396 confirmiret, und dadurch des Reichs Recht genugsam zu erkennen gegeben. 397 V. Daß der Churfürst von Trier noch biß diese Stunde ohne iemandes Wiederspruch, den Titul Ertz-Cantzler des Königreichs Arelat führe; dadurch des Reichs Recht zur genüge behauptet würde, allermassen es ungeräumt seyn würde, sich eines Tituls von einem Lande zu gebrauchen, darauff man so gar keinen Anspruch nicht hätte. 398 VI. Daß einige Frantzösische Scribenten 399 selber gestehen, das Königreich Arelat gehöre zum Reiche, und die Frantzosen hätten kein Recht daran. 400 VII. Daß das Meiste von diesem Reiche ohne Consens einiges Käysers oder des Reichs an Franckreich kommen, das meiste sey von diesem dem Reiche mit Gewalt entzogen worden; 401 weshalb auch Käyser Maximilianus sich zum öfftern beklaget, daß die Frantzosen wider alles Recht sich wägerten, wegen Dauphiné und des Arelatischen Reichs, denen Käysern zu huldigen. 402 VIII. Daß aus keinem andern Titul Savoyen und andere Oerter annoch bißhero, und die Schweitz biß zum Osnabruggischen Frieden, Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen. 403 Von Frantzösischer Seiten wird zu Behauptung ihres Rechtes, und infringirung des Reichs Ansprüche, dawider eingewendet: (Der Frantzosen Einwürffe.) I. Die Teutschen Käyser, Fränckischen Geschlechts, hätten nicht das geringste Recht auf das Arrelatische Reich gehabt; Dann zugeschweigen, daß das westliche Theil von dem Königreich Burgund schon um das Jahr 534 durch die Könige Clodovaeo, Chlodomiro, Childeberto und Clotario conqueriret, und von dero Nachkommen beständig deseßen worden; so sey es an dem, daß das Arrelatische Reich denen West-Fränckischen, nicht aber denen Ost-Fränckischen, oder Teutschen Königen von Bosone wäre entzogen worden, weil solches aber ohne Recht, und wider ihren Willen geschehen, wäre ihr Recht in salvô geblieben. 404 II. Wann der letzte Besitzer des Arrelatischen Reiches Rudolphus III auch rechtmäßiger König in Arrelat und Burgund gewesen wäre, so hätte er doch nicht Macht gehabt solche Reiche auf Käyser Conradum zu bringen, weil Eudo Graf zu Champagne größer Recht dazu gehabt, dann nach Pithaei 405 Bericht sey Eudo von des Rudolphi ältester Schwester gebohren, Käyser Conradus aber hätte nur Giselam eine Tochter von des Rudolphi jüngerer Schwester zur Gemahlin gehabt; weshalb auch des Rudolphi Bruder, so Ertz-Bischoff zu Lion gewesen, nebst Gerolden Fürsten zu Geneve, des verstorbenen Königs Vettern und viele andere Große dessen Praetension vor rechtmäßig gehalten, und ihn sein Recht zu prosequiren angefrischet, weil Käyser Conradus ihme aber zu mächtig gewesen, hätte er nichts ausrichten können; doch hätte ihm dadurch sein Recht nicht benommen werden können / [35] welches nachdem auf die Könige in Franckreich als welche von gedachtem Eudone, wie folgende Stamm-Tafel ausweise, abstammeten, devolviret. 406 Conradus Kön. in Arelat und Burgund. ??? III. Es sey dieses Reich von denen Käysern denen Königen in Franckreich cediret und verkaufft worden. 407 IV. Es wären über dem allen die meisten Provintzien, so Franckreich von diesem Arrelatischen und Burgundischen Reiche besässe, ex titulis particularibus, nach dem sie sich schon von dem Reiche abgerissen gehabt, an die Cron Franckreich kommen. 408 Von des Reichs wegen wird darauf repliciret: (Des Reichs Replic.) I. Die von den alten Königen Clodovaeo, Chlodomiro und andern geschehene conquetirung könte den itzigen Königen in Franckreich kein Recht geben, weil es sich mit solchen Provintzien nach der Zeit und sonderlich durch die von des Caroli M. Nachkommen gemachte Theilungen, sehr geändert; 409 Daß Boso sich der West-Fränckischen Könige Herrschafft entzogen, könte zwar nicht geleugnet werden, doch hätte sich derselbe auch vieler Oerter von des Ludovici [36] Antheil bemächtiget; außer dem aber wäre das gantze Regnum Transjuranum, so hernach mit dem Regno Arrelatensi vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen; Dahero auch die West-Fränckischen Könige nichts dawider eingewendet, da die Könige von Arelat und Burgund die Käyser, sonderlich Arnolphum und Ottonem M. vor ihre Oberherren erkennet, ja sie hätten sich nicht einmahl gemeldet, da der letzte König Rudolphus III sein Reich an Käyser Conradum cediret. 410 II. Der letzte König Rudolphus III hätte das Konigreich auf Käyser Conradum II nicht so wol in Ansehung der nahen Verwandschafft, sondern vielmehr wegen der denen Käysern zustehenden Oberherrschafft, und andern Ursachen, gebracht. III. Was die vorgegebene donationes, cessiones oder Venditiones beträffe, solche bestünden in facto, und müsten mit Original documenten bewiesen werden, welches bißhero noch nicht geschehen; vielmehr machten die unterschiedlichen Meynungen der Frantzösischen Scribenten die Sache verdächtig; zu geschweigen daß die Könige in Franckreich in denen letzten 5 seculis und darüber gantz Burgund niemahlen besessen, so doch seyn müste, wann es ihnen wäre cediret worden. 411 In specie aber des Henrici V vorgegebene alienation betreffend, so erhelle die Unwarheit dessen genugsam daraus, daß Käyser Henricus V im 12 seculo dem R. Reiche vorgestanden, Philippus Valesius aber im 14 seculo in Franckreich regieret; daß die Instrumenta venditionis weder von Bodino, noch jemand anders nach ihme bißhero produciret worden; daß Henricus V viele actus der Käyserlichen Hoheit in Burgund exerciret; und daß endlich Käyser Fridericus I das meiste davon durch Heyrath an das Reich gebracht, bey dem es auch noch lange nachdem geblieben. 412 Gleiche Bewandnüß hätte es mit der vorgegebenen donation Käysers Alberti, dann ob dieser zwar mit Philippo pulchro an. 1299 einen Frieden und Vergleich getroffen, so finde man doch nirgends, daß Albertus darinnen des Reichs Recht auf das gantze Königreich Arrelat solte transferiret haben, wol aber finde man, daß auch noch nach der Zeit die Käyserliche Hoheit darinne exerciret worden; Wenn aber auch Albertus solches gethan haben solte, so sey solche cession doch nul und nichtig, weil sie ohne consens der Churfürsten geschehen wäre, massen Vignier selber gestünde, die Churfürsten zu Trier, zu Mayntz, und zu Cölln, wären dawider gewesen, und hätten nicht consentiret; ja Vignier contradicire sich selber, wann er hernach melde, Käyser Henricus VII hätte des Reichs Gerechtigkeit über das Königreich Arelat an Franckreich verkauffet, dann, dafern dieses Reich schon von Alberto an Franckreich cediret, hätte solches Henricus VII nicht erst thun dürffen: 413 Wiewohl auch dieses Henrici VII alienation noch nicht erwiesen; dann zugeschweigen, daß vor Bodino keiner etwas davon gemeldet, so wiederlege solche so wol der grosse Haß, den gedachter Henricus jederzeit wider Franckreich gehabt, als auch die von denen Käysern noch nach der Zeit in dem Arelatischen Reiche vorgenommene Actus Superioritatis; dann Henricus selbst hätte noch kurtz vor seinem Ende Robertum König in Sicilien und Grafen in Provence in die Acht erklähret; und, wie Humbertus, Fürst in Dauphiné, dieses zu dem Arelatischen Reiche gehörige Fürstenthum auf die Königl. Frantzösische Familie transferiret, hätte König Philippus Valesius in Franckreich Käyser Ludovicum V ersuchet, daß er solche translation genehm halten möchte, welches nicht würde geschehen seyn, wann das Arelatische Königreich nicht mehr zum R. Reich gehöret hätte. 414. Was endlich die vorgegebene Cession des Käysers Caroli IV beträffe, so würde solche dadurch verdächtig gemacht, (1) daß Carolus IV sich an. 1365 zu Arelat krönen lassen, (2) daß Pabst Clemens VII den Kauff der Stadt, und des Gebieths Avignon von Käyser Carolo IV ratihabiren lassen, (3) daß der Churfürst zu Trier von Carolo IV in dem Archicancellariat des Königreichs Arelat in der güldenen Bulle bestätiget worden, (4) daß er dem Dauphin in Franckreich an. 1378 veniam aetatis gegeben, und ihn zum Vicario des Arrelatischen Reiches, jedoch nur vor seine Persohn, nicht aber erblich, gemachet; (5) [37] daß dahero auch Käyser Rupertus, wie Carolus VI König in Franckreich an. 1392 blödes Hauptes worden, und dessen Vetter die administration übernehmen müssen, seinen Sohn Ludovicum nicht allein in Teutschland, sondern auch in dem Arrelatischen Reich ann. 1401 zum Vicario 415 gesetzet; (6) daß Käyser Fridericus III noch ann. 1444, wie die Eydgenossen die Stadt Zürch belägert gehabt, Ludovicum, Dauphin von Franckreich, so nachmahls den Nahmen des XI geführet, als des H. R. Reichs Vasallen ermahnen lassen, der belägerten Stadt des Reichs zu Arles zu Hülffe zu kommen. 416 Wann aber auch ja ein Käyser dergleichen alienation vorgenommen haben solte, würde solche doch null und nichtig seyn / weil das Reich und dessen Stände darinnen nicht consentiret. 417 Und endlich so gestünden einige Frantzosen selber, daß, wann sie das Arelatische Königreich der Cron Franckreich zueigneten, sie nur Provence darunter verstünden. 418 IV. Daß ein und andere Provintz extitulo particulari an Franckreich kommen, wäre zwar war; es hätte sich aber das Reich in allen die Souverainité darüber vorbehalten, 419 wie aus nachfolgenden Capiteln mit mehrern wird zu sehen seyn. (Itziger Zustand.) Franckreich ist zwar bißhero im Besitz der meisten zu diesem Königreich gehörigen Provintzien gewesen; Daß aber dem Reich sein Recht daran, ausser denen in dem Münsterischen und Nimägischen-Frieden abgetretenen Oertern, noch in salvo, wird von denen Publicisten, wie schon gemeldet, durchgehends behauptet. 420 Wie denn auch Käyser Carolus V noch bey den Madritischen Friedens-Tractaten von Francisco I König in Franckreich begehret, daß er wegen Provence, Dauphiné, und andern zu dem Königreich Burgund ehemahlen gehörigen Herrschafften, so Franckreich im Besitz hätte, den Käyser und das Reich vor einen Oberherrn erkennen solte; 421 Funffzehendes Capitel / Von des Reichs Praetension auf Provence. NAchdem im vorigen Cap. von dem Königreich Arelat und Burgund insgemein gehandelt worden, so wollen wir nunmehro von einigen dazu gehörigen Provintzien, und des Reichs Anspruche auf dieselbe, in nachfolgenden Capiteln noch etwas in specie gedencken; und zwar erstlich von Provence. (Historie.) Dieses war eine zu dem Arrelatischen Reiche gehörige Graffschafft, wie aus vorigem Cap. zu sehen, die sich zwar von demselben in denen Reichs troublen, insonderheit zu Zeiten Henrici V abriß / von Käyser Friderico I aber durch Heyrath der Beatrice, eines mächtigen Grafens in Arelat Tochter, wieder an das Reich gebracht wurde. 422 Und haben es nach der Zeit die Grafen, so es innen gehabt, als ein Lehen vom Reiche erkandt. 423 Der letzte von diesen Grafen war Raimundus Berengarius, welcher 4 Töchter hatte, davon die älteste Margaretha an Ludovicum IX König in Franckreich, die andere Eleonora an Henricum König in Engelland, die dritte Sanca an dessen Bruder Richard, und die vierdte Beatrix an Carolum von Anjou nachmahls König in Sicilien, Königs Ludovici IX Bruder, vermählet war. 424 Wie demnach Raimundus starb, entstund unter dessen Töchtern, sonderlich der ältesten und jüngsten, wegen der Succession grosser Streit, und weil Carl von Anjou sich gleich in possession gesetzet hatte, so nahm die Margaretha ihre Zuflucht zu Käyser Rudolpho, als Lehensherrn von Provence, und ersuchte des [38] sen Assistence wider Carolum von Anjou; Rudolphus wolte zwar anfangs Provence keinem von beyden lassen, sondern als ein eröffnetes Lehen einziehen, und gieng deshalb mit einer Armee dahin, um Carolum von Anjou zu depossediren, doch wurd die Sache endlich durch Mediation des Pabstes Nicolai vermittelt, und diese Grafschafft ann. 1280 Carolo, numehro König in Sicilien, vor ihn und seine Nachkommen, so er mit seiner Gemahlin der Beatrice zeugen würde, zu Lehen aufgetragen. 425 Rudolphi Successor Käyser Adolphus, war zwar mit seines Antecessoris Concession nicht zu frieden, sondern foderte Provence wieder zurück; Käyser Albertus aber conferirte es abermahl Philippo Pulchro König in Franckreich, jedoch unter voriger Lehens-Verbündnüß. 426 Und ist es seit dem bey Frantzösischen Familien geblieben, 427 auch nachgehends mit der Cron Franckreich gar vereiniget; die dem Reiche deshalb gebührende Lehens-Pflicht aber ist mit der Zeit unterlassen worden: worüber sich nicht nur Käyser Maximilianus I zum öfftern beklaget; 428 sondern es hat auch noch Käyser Carolus V bey den Madritischen Friedens Tractaten die Lehens-Pflicht deshalb von Francisco I urgiret, 429 wiewohl vergeblich. Jedoch gehet der Publicisten Meynung wie bey dem gantzen Arrelatischen Reiche, also auch bey dieser dazu gehörigen Provintz, dahin, daß das Reich seinen Anspruch darauf noch nicht verlohren. Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reiches Recht angeführet werden, sind hauptsächlich diese: 430 (Gründe des Reichs.) I. Daß Provence ein Glied des Arelatischen Reiches, und mit diesem demnach von gleicher qualität seyn müste. II. Daß, da es in denen Reichs-Troublen von dem Reich abgerissen worden, von Käyser Friderico I durch Heyrath wieder dazu gebracht. III. Daß die Grafen, so es nach dem besessen, solches als ein Lehen des Reichs erkennet. IV. Daß es, nach Abgang der alten Grafen, nicht anders, als unter Lehens-Bedingung an Franckreich kommen. V. Daß nirgend zu finden, daß das Reich solche Lehens-Pflicht denen Frantzosen nachdem erlassen. Die Frantzosen wenden dawieder ein: (Der Frantzosen Einwurff.) I. Daß Provence wie es durch Heyrath nach des letzten Grafen Raimundi Tod an die Frantzösische Familie kommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen. 431 II. Daß dasjenige, was im vorigen Cap. 432 von dem Verkauff des Arelatischen Reiches gemeldet, hauptsäglich provence angehe. 433 Worauf aber von Seiten des Reichs replicirt wird: (Des Reichs Replic.) I. Daß Provence noch ein Lehen des Reichs gewesen, wie der letzte Graf gestorben, sey genugsam daraus abzunehmen, daß Carl von Anjou, und Margaretha König Ludovici IX Gemahlin sich von selbsten zur Huldigung offeriret, jener solche auch würcklich praestiret hätte, welches nicht geschehen wäre, wann Provence von dem Reich nicht mehr dependiret hätte. 434 II. Was von den gerühmten alienationibus zu halten, darauf ist in vorigem Capit. die Antwort zu finden. Sechzehendcs Capitel, Von des Reichs Praetension auf Dauphiné. (Historie.) DAß Dauphiné zu dem Arelatischen Königreich vormahlen gehöret, ist aus dem vorhergehenden 14 Capit. zu ersehen, und haben es deshalb die alten Fürsten von Dauphiné beständig vor ein von dem Reich dependiren des Lehen erkandt. Der letzte von diesen Fürsten war Humbertus II, welcher, wie er seinen eintzigen Sohn verlohr, bey sich schlüßig wurde ins Kloster zu gehen, und sein Fürstenthum dem Päbstl. Stuhl zu übergeben; dawieder sich aber der Adel setzte, und ihren Landsherrn persuadirten, sein Land [39] vielmehr dem Könige in Franckreich der dazumahl Philippus Valesius war, zu übergeben, weil derselbe sie wider die Grafen von Savoyen, von denen sie offt beunruhiget wurden, besser beschützen könte; Welches Humbertus auch that, iedoch mit dem Bedinge / daß allezeit der Erst gebohrne oder der Cron-Printz in Franckreich den Nahmen davon führen, und daß dieses Fürstenthum mit der Crone Franckreich nimmer vereiniget werden solte, es sey dann, daß das Röm. Reich und das Frantzösische Reich in eines gienge. 435 Es war hiemit aber Käyser Ludovicus IV gar nicht zu frieden, und wolte dahero diese translation auff des Philippi Valesii Ansuchen nicht ratihabiren; worauff sich dieser an den Pabst wandte, und von demselben solche translation des Delphinats confirmiren ließ. 436 Doch soll den letzten Vergleich, in welchem Dauphiné auff des Johannis Sohn Carolum transferiret worden, Käyser Carolus IV ratihabiret haben, wiewol mit der Condition, daß der Cron-Printz von Franckreich oder Dauphin dieses Fürstenthum einen Weg wie den andern, von dem Reich zu Lehen erkennen solte; 437 welches auch geschehen, und ist ann. 1356 gedachter Carolus Dauphin aus Franckreich, auff geschehene Vocation, auff dem Reichs-Tage zu Metz erschienen, hat Sitz und Stimme nebst andern Fürsten des Reichs genommen, Käyser Carolo IV in Gegenwart aller Churfürsten, und Fürsten des Reichs, auch des Päbstlichen Nuncii, den Lehneyd öffentlich abgestattet, und die Regalia der Hertzogthümer Vienne, oder Delphinat, Provence & c. von dem Käyser, als ordentlichen Lehenherrn empfangen. 438 Dessen Nachkommen solches auch noch lange Zeit als ein Lehen des Reichs erkannt. Nachdem aber haben sich die Könige in Franckreich solcher Lehenspflicht ie mehr und mehr entzogen, und endlich gar nicht mehr erkennen wollen; worüber sich Käyser Maximilianus zum öfftern beklaget, 439 und unter andern Friedenspropositionen, so Käyser Carolus V, bey den Madritischen Friedens-Tractaten, König Francisco I in Franckreich that, war auch die renovirung der Lehenspflicht wegen Dauphiné, zu andern zu dem Arrelatischen Reich gehörigen Provintzien. 440 Es sind aber die Frantzosen nichts destoweniger bißhero in possession der Souverainité verblieben. Indessen wird zu Behauptung des Reichs-Rechts angeführet: 441 (Gründe des Reichs.) I. Daß Dauphiné eine zu dem alten Arrelatischen Reiche gehörige Provintz, welche die Fürsten von Dauphiné von dem Reiche zu Lehen gehabt, und in gleicher qualität auff die Könige in Franckreich transferiret, welches König Philippus Valesius eo ipso dadurch selbst erkannt, daß er die von Humberto auff ihm geschehene translation, von Käyser Ludovico IV confirmiret haben wollen, so er nicht würde gethan haben, wenn er gewust hätte / daß Dauphiné dem Reiche nicht verwandt. II. Daß solche Lehens-Pflicht auch nachdem, da Dauphiné schon bey Franckreich gewesen, von vielen Königen agnosciret worden; Dann aus vielen nur einige Actus anzuführen, so hätte (1) Käyser Carolus IV den letztern Vergleich de ann. 1349 confirmiret, (2) Ann. 1356 sey Caro us Dauphin von Franckreich auff dem Reichstage zu Metz erschienen, und hätte von Käyser Carolo IV die Belehnung empfangen; (3) Ann. 1378 hätte der Dauphin von Franckreich Carl von Käyser Carolo IV veniam aetatis, und das Vicariat über das Arrelatische Reich, ausgenommen Savoyen, erhalten, welches die Frantzösischen Scribenten, Bodinus, Vignierius, Pisana, Dupuy und andere selber nicht in Abrede seyn. (4) König Carolus VI hätte sich von Käyser Sigismundo in der Possession des Delphinats, und des Vicariats in dem Arrelatischen Königreich confirmiren laßen. (5) König Carolus VII, Ludovicus XI und andere Frantzösische Könige, hätten Dauphiné von denen andern Frantzösischen Provintzien [40] fleißig distinguiret / wohl wissend, daß sie solches ex singulari jure besäßen, und mit diesen nicht vereinigen könten. III. Daß nirgends zu finden, daß das Reich denen Königen in Franckreich die Lehens-Pflicht erlaßen. Von Frantzösischer Seiten wird dawider eingewendet: (Der Frantzosen Einwürffe.) I. Dauphiné sey dazumahl, wie es an Franckreich gekommen, kein Reichs-Lehen mehr gewesen, sondern die alten Graffen oder Fürsten hätten sich schon gäntzlich von der Lehens-Pflicht loßgemachet gehabt / dahero der Käyserliche Consens nur zum Uberfluß begehret worden wäre. 442 II. Die angeführten Actus wären zum Theil nicht zur Genüge erwiesen, zum Theil könte daraus auch keine Lehens-Pflicht inferiret werden: Die Käyserl. Confirmation sey etwas überflüßiges gewesen, wie schon gemeldet: Ob Carolus Dauphin von Franckreich auff dem Reichs-Tage zu Metz gewesen, stünde noch dahin, wann es aber auch also wäre, so könte doch daraus keine Subjection erzwungen werden, weilen auch die Bischöffe von Sens und Roan, nebst dem Hertzoge von Britagne, und Graffen von Poictou daselbst erschienen, so doch keine Reichs-Stände gewesen. 443 Das von Käyser Carolo IV dem Dauphin von Franckreich Carolo auffgetragene Vicariat in dem Königreich Arrelat, erwiese vielmehr die Souverainité, als Lehns-Verbindligkeit des Delphinats, dann Vasal und Vicarius zugleich zu seyn, wäre incompatibel, indem jener dem Lehenherrn unterworffen, dieser aber absolute Gewalt erhielte; 444 welches allhie so viel mehr zu sagen, weil die Dauphins von Franckreich zu vicariis perpetuis wären constituiret worden. III. Käyser Carolus IV hätte Dauphiné Johanni König in Franckreich / der seine Schwester zur Ehe gehabt, und derer beyder Sohn Carolo V, geschencket, wie Aventinus 445 berichte. Von Seiten des Reichs wird darauff repliciret: (Des Reichs Replic.) I. Daß die alten Fürsten oder Graffen von Dauphiné dem Reiche annoch verwand gewesen / wie der letzte davon diese Provintz an Franckreich übergeben, bewiese nicht nur die gesuchte und auch endlich erhaltene Käyserl. Confirmation, wie auch die viele nachfolgende ob angeführte Actus; 446 sondern es sey solches auch daraus abzunehmen, daß Guido von Vienne, das Dauphins Bruder, und Graff Robertus von Vienne selber, Käyser Henricum von Lützelburg, wie er der Crönung halber nach Rom gereiset, nebst andern Vasallen des Reichs, begleitet. 447 II. Wann die Käyserliche Confirmation nicht vor nöthig gehalten worden wäre, würde solche weder bey Käyser Ludovico IV, noch nachdem bey Carolo IV, gesuchet worden seyn: Auff einem Reichstage Stimme und Sitz haben, und daselbst die Lehens-Pflicht abstatten, sey gantz etwas anders, als bey demselben nur bloß gewisser Angelegenheiten halber zu erscheinen: Daß aber ein Vasal gar wohl auch ein Vicarius seyn könne, bewiesen die Exempel des Churfürsten zu Sachsen, und des Pfaltzgrafen am Rhein in Teutschland, und des Hertzogs von Savoyen in Italien; und wäre ungereimt einem Vicario eine absolute Gewalt zuzuschreiben, weil selbe ja geringer seyn müste, als des Principalis, dessen Vices der Vicarius verwalte. Zu dem so wäre der Dauphin dazumahl nicht zum Vicario von Dauphiné alleine, sondern von dem gantzen Arrelatischen Reiche gesetzet worden, und zwar nicht erblich, sondern nur vor seine Person, welches unter vielen andern Umständen auch daraus abzunehmen, daß Käyser Rupertus ann. 1392, wie König Carolus VI in Franckreich blödes Hauptes worden, und die Administration seiner Länder denen Vettern überlaßen müssen, dem Arelatischen Reich, bey seiner Reise nach Italien einen andern Vicarium, nehmlich seinen Sohn Ludovicum, vorgesetzet. 448 III. Dauphiné sey schon vorhero, nehmlich zu Käysers Ludovici Bavari oder IV Zeiten, von dem letzten Fürsten Humberto auff des Königs Philippi Valesii Söhne transferiret worden, und hätte Carolus IV solche translation nur bloß confirmiret, wie bereits oben gemeldet; von neuen aber hätte er auff seinen Schwager nichts conferiret, als nur einige Castelle in Dauphiné, nehmlich Pompa, Charnacum & c. nebst dem Vicariat. 449
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Siebenzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auff das Fürstenthum Orange. (Historie.) Wie dieses Fürstenthum von Carolo M. unter Anführung Wilhelmi eines Grafens aus dem Hause Burgund, denen Saracenen entrissen wurde, schenckete Carolus M. dasselbe gedachtem Wilhelmo, so wohl vor diese als andere treugeleistete Dienste 450; Ob Carolus M. ihme solches aber als ein Lehen, oder mit der Souverainité conferiret, darinnen sind die Scribenten nicht einig. 451 Dem sey aber, wie ihme wolle, so ist gewiß, daß es mit unter dem Arelatischen Königreich begriffen gewesen, und die Käyser wenigstens biß zu Zeiten Käysers Rudolphi vor seine Oberherren erkennet; massen Käyser Fridericus II die donation der Tiburgae, in welcher sie ein Stück von Orange, zum praejuditz der Verwandten, dem Orden zu Jerusalem zugewendet, cassiret, und Wilhelmum II in possession gesetzet, 452 die zu Orange gestifftete Academie bestättiget, und an. 1225 denen Fürsten zu Orange unterschiedliche privilegia ertheilet, der mit dem Reichs-Wapen geschlagenen Müntzen, und derer von dem Käyser creirten Notarien zu geschweigen. 453 Um das Jahr 1242 kam dieses Fürstenthum an das Hauß von Baux, und zwar mit eben denen Praerogativen und Freyheiten, als die Fürsten des Reichs in ihren Provintzien genüssen. 454 Wie aber um das Jahr 1256 die Grafschafft Provence durch Heyrath an Carolum von Anjou, Königs Ludovici IX in Franckreich Bruder kam, nöthigte dieser Wilhelmum von Baux, ihme den Huldigungs-Eyd abzustatten, und ihn als Oberherrn zu erkennen. 455 Carolus II des Caroli I Sohn brachte an. 1307 des Ordens zu Jerusalem Antheil von Orenge, (so Wilhelmus, nachdem es ihme von Käyser Friderico II zuerkandt worden, dem Orden unter gewissen Conditionen, und Lehens-Pflicht, restituiret) 456 durch Tausch an sich, und gab solches Bertrando von Baux Fürsten von Orenge, mit dem Beding, daß er und seine Nachkommen das gantze Fürstenthum als ein Lehen von denen Grafen zu Provence erkennen solte; jedoch wurden dabey denen Printzen von Orange ihre privilegia vorbehalten, und ihnen erlaubet, Müntze zu schlagen, von ihren Unterthanen Contribution zu fordern, ihr Fürstenthum zu alieniren. u. d. g. 457 In welcher Lehens-Verbindlichkeit dieses Fürstenthum auch eine zimliche Zeit verblieben, biß endlich die Fürsten von Orange die Souverainité erhalten. 458 Ob nun aber das Reich noch einigen Anspruch darauf habe, oder nicht, mag ein jeder aus folgenden Gründen, und derer Beantwortung selber judiciren. Zu Behauptung des Reichs Anspruchs auf dieses Fürstenthum wird von Conringio 459 angeführet: (Gründe des Reichs.) I. Daß Orange ein Glied des Reichs beständig gewesen, so lange biß die Grafen von Provence es in Schutz genommen, wie solches aus denen von Käyser Friderico II exercirten juribus genugsam zu ersehen; die Grafen von provence hätten aber dem Reich sein Recht nicht invertiren können. II. Daß es von an 1256 biß auf König Ludovicum XII in Franckreich ein Lehen entweder von Provence oder Dauphiné 460 gewesen; weil aber solche beyde Provintzien des Reichs Superiorität biß dahin ohnstreitig noch erkant, wie aus vorhergehendem 2. und 3. Cap. zu sehen, so folge, daß auch Orange demselben biß auf solche Zeit müsse verwand gewesen seyn.
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III. Daß dieses Fürstenthum, so viel man wisse, von keinem Käyser, mit consens der Stände, der Reichs-Pflicht erlassen worden. IV. Daß Käyser Carolus V daselbst noch seine Käyserliche Hoheit sehen lassen, indem er nicht nur des Renati Testament ratihabiret, sondern Wilhelmum von Nassau vermöge solches Testaments auch in Possession gesetzet. Oranischer Seiten wird dawider eingewandt: (Antwort darauf.) I. Dieses Fürstenthum sey schon souveraine gewesen, ehe das Arrelatische Reich aufkommen, 461 und hätte dessen Glied also nicht seyn können; solches bezeugeten nicht allein viele so wohl alte als neue Scribenten, und unter diesen sonderlich Joseph de Pise, 462 sondern es sey auch daraus abzunehmen, (1) daß nach Catels 463 Bericht, auf des Guilielmi Grabe diese Worte stehen: Guilielmus DEI GRATIA Comes Arausionensis, es hätte aber dazumahl, und sonderlich in Franckreich, kein Vasal den Titul: DEI gratia, führen dürffen. (2) Daß Wilhelmus, nach Orderici Vitalis 464 Bericht, seine Grafschafft unter seine Söhne getheilet; es melde aber Ant. Dadinus Alteserra, 465 daß zu Zeiten Caroli M. die Kinder in denen Frantzösischen Lehen nicht succediret hätten, und ob solches zwar nachdem zu des Ludovici P. Zeiten eingeführet worden, so sey doch des Oberherrn specialer Consens dazu vonnöthen gewesen; und anderswo 466 melde gedachter Alteserra, daß die feuda majora als Fürstenthümer und Grafschafften nicht getheilet werden können. (3) Daß die Possessores darüber nach Belieben disponiret, nicht allein in ihrem letzten Willen, sondern inter vivos, wie aus der donation des Ramboldi und der Tiburgae zu ersehen, welche um das Jahr 1160 dem Orden zu Jerusalem ein Theil von Orange geschencket, mit Ausschliessung der Agnatorum, und Cognatorum. Die von Käyser Friderico II exercirte actus, nehmlich die Confirmation der aufgerichteten Academie u. d. g. wären aus der Hypothesi der Münche damahliger Zeit hergeflossen, welche davor gehalten, der Käyser sey das Haupt der gantzen Welt; Dahero es auch geschehen, daß alle Könige und Fürsten ihre Dignitäten und Würden von denen Käysern, gleich als von der Sonnen das Licht geholet, wodurch ihrer Souverainité doch nichts abgangen. 467 II. Wann dieses Fürstenthum auch dem Reiche, entweder immediate, oder mediate verwand gewest wäre, so hätten sich doch die Käyser und das Reich solches Anspruches längstens wo nicht expresse, doch tacite begeben, indem sie denen vielfältigen Handlungen, so zwischen denen Printzen von Orange und denen Grafen von Provence oder Königen in Franckreich, wegen der Souverainire, vorgegangen, nicht widersprochen; Ja Käyser Carolus V hätte selbst in dem Madritischen Frieden an. 1526 dem Printz Philibert von Orange die Souverainité wieder zu wege gebracht, und solche also agnosciret. III. Die Ratihabition des Testaments so Renatus gemachet, gehe nicht das Fürstenthum Orange, sondern die andern in denen Spanischen Niederlanden gelegene Güter und Käyserliche Lehen an, als über welche es ohne Käyserlichen Consens nicht disponiren können. (Itziger Zustand.) Es ist denen Printzen von Orange zwar von Franckreich öffters wegen der Souverainité Streit gemachet worden, daß solches aber bißhero von dem Reiche geschehen, finde ich nicht.
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Achtzehendes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Stadt Avignon, und deren Gebieth. DAß diese in Provence gelegene Stadt nebst dem dazu gehörigen territorio an. 1348, oder wie andere wollen an. 1358, 468 von Johanna Königin zu Neapolis und Gräfin zu Provence auf den Päbstl. Stuhl transferiret worden, ist gewiß, auf was Art solches aber geschehen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig. 469 Einige 470 sagen; wie Ludovicus König in Ungarn mit Heeres-Macht nach Neapoli gangen, um seines Bruders Andreae Tod, den dessen Gemahlin, obgedachte Johanna, acceleriret haben solte, zu rächen, so hätte sich diese mit ihrem neuen Bräutigam Aloysio Fürsten zu Tarento, nach Provence reteriret, sich zu des Pabst Clementis VI, so damahls in ihrer Stadt Avignon residirte, Füssen geworffen, und denselben um Hülffe wider Ludovicum angeruffen, welcher sich ihrer auch angenommen / und bey Ludovico, wegen eines Friedens durch einen Nuntium, wie wohl damahls vergeblich / tractiren lassen. Nachdem aber die Königin endlich von denen Neapolitanern wäre zurück geruffen worden, so hätte sie dem Pabst, theils um obiger Wohlthat willen, theils auch darum, damit sie so viel leichter den Königlichen Titul vor ihren neuen Gemabl von ihm erhalten möchte, diese ihre Stadt Avignon bey der Abreise geschencket. Andere 471 sagen, die Königin habe Avignon dem Pabste nur versetzet, und zwar vor 40000 Gold-fl. Andere melden, der Pabst hätte diese Stadt von der Johanna gekauffet, sind aber wegen des Preisses nicht einig; Dann einige geben zum Kauff-pretio an 30000 Gold-fl. andere 472 24000 Gold-fl. noch andere 473 80000 Gold-fl. Endlich so sind einige, 474 so da wollen, die Königin Johanna hätte Avignon dem Pabste vor den von einigen Jahren noch rückständigen Tribut wegen des Königreichs Neapolis geben müssen, pro forma aber sey darüber ein Instrumentum Venditionis aufgerichtet worden, gleich als hätte der Pabst das Geld der Königin würcklich gezahlet. Dem allen aber sey wie ihm wolle, so ist gewiß, daß das Dominium dieser Stadt von offt gedachter Johanna, die dazumahl des Geldes sehr benöthiget, auf den Päbstlichen Stuhl gebracht worden; und hat Käyser Carolus IV solche translation confirmiret. 475 Ob dadurch aber auch zugleich die Souverainité, die sich die Päbste nachdem darüber angemasset, cediret, wird von den Publicisten nicht unbillig in Zweifel gezogen, und zwar dahero: (Des Reichs Grund.) Weil obgedachte Johanna mehr Recht auf die Päbste nicht bringen können, als sie selber gehabt; Nun sey aber unstreitig, daß Provence, und also auch Avignon, dazumahl dem Reiche noch mit Lehens-Pflicht verwand gewesen, wie aus vorhergehendem 2 Cap. zu sehen, hätte also keine Souverainité können transferiret werden. (Der Päbstl. Einwurff.) Päbstlicher Seits beruffet man sich zwar auf des Käysers Caroli IV. Confirmation; (Des Reichs Replic.) Worauf aber repliciret wird: 476 Durch solche Confirmation sey nur bloß und allein die geschehene translation gut geheissen worden, ein mehrers Recht aber sey dadurch denen Päbsten nicht zugewachsen; ja es stünde noch dahin, ob solche Confirmation den Päbstlichen Stuhl in seinem Possess wider das Reich schützen könne, weil nirgends zu finden, Bzovius auch selber nicht melde, daß die Stände des Reichs in solche translation gewilliget, ohne derer consens aber könne keine alienation bestehen. (Itziger Zustand.) Die Päbste sind bißhero in possession gewesen, und findet man nicht, daß denenselben von dem Reiche deshalb Streit gemachet worden.
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Neunzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension, auf das Fürstenthum Chalon. ES hat auch dieses ehemahlen zu dem Arrelatischen und Burgundischen Königreiche gehöret, haben aber schon vor langer Zeit dem Reiche nichts mehr contribuiret; Weil man jedoch nirgends findet, daß es von dem Reiche der Lehenspflicht erlassen, sondern daß es vielmehr noch in die letzte Reichs-Matricul an. 1521 gebracht worden, so vermeynt Conring. 477 es sey solches dem Reiche entweder noch nicht völlig eximiret; oder es hätte dieses noch rechtmäßigen Anspruch daran; Wiewohl Spener 478 hält davor, Chalon sey entweder aus Irthum der Matricul inseriret, oder es würden dadurch nur diejenigen Güter verstanden / welche die Fürsten von Orange sonsten noch in Burgund besessen, allermassen dieses Fürstenthum schon in dem 14 seculo denen Grafen zu Burgund von dem Hause Chalon cediret gewesen. Zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Schweitz. DAß das Schweitzerland, wo nicht gantz, jedoch grösten Theils ein Stück des Arrelatischen Reichs gewesen, und mit diesem an das H. Röm. Reich Teutscher Nation gekommen, solches ist aus vorhergehendem 14 Cap. zu ersehen. Gleichwie aber die Stände dieses Arelatischen oder Burgundischen Reiches bey denen Teutschen Troublen und Interregnis sich ziemlicher Freyheit angemasset hatten, also waren solchem Exempel auch die in Helvetien gelegene Grafschafften, Herrschafften und Städte gefolget, und waren die Grafen von Habsburg von denen mächtigsten. Weil aber Käyser Albertus I, des Rudolphi Sohn, als Besitzer der Grafschafft Habsburg, dieses gantze Land gerne unter seine Botmäßigkeit bringen, und es als ein Hertzogthum dem Hause Oesterreich einverleiben wolte, so brachte er durch Kauff und Tausch nicht allein unterschiedliche Graf- und Herrschafften, samt der Landvoigtey über die Reichs-Städte an sich; sondern handelte auch mit denen benachbarten Bischöffen, und Gräflichen, daß sie ihm ihre in diesen Ländern habende Stiffts-Güter, und Gerechtigkeiten entweder verkaufften, oder seine Söhne und Nachkommen zu ewigen Schirms-Vögten annahmen; und glückete es dem Käyser hierinnen auch dergestalt, daß fast nichts mehr, als die 3 Wald-Städte Ury, Schwitz und Unterwalden, übrig war, so über die Freyheit hielte. Um diese aber auch an sich zu ziehen, schickte der Käyser eine Gesandschafft an sie, welche von ihnen begehrte, daß sie sich doch gleich andern herum liegenden Landschafften unter des Hauses Oesterreich Botmäßigkeit begeben möchten, weil diese aber solches abschlugen, und keinem als dem Röm. Käyser und dem Reich immediate unterwürffig seyn wolten, ließ es Käyser Albertus endlich dabey bewenden, nahm sie ihrem Begehren nach in Reichs-Schutz, und setzte von des Reichs wegen 2 Landvögte über sie, davon der eine Nahmens Gäßler sich zu Rüssenach einem alten festen Schlosse, der andere aber, Peregrin von Landenberg genandt, auf einem gleichfals festen Schlosse oberhalb Sarnen aufhielte. Ob nun diese Landvögte zwar anfangs den Land-Leuten höchst freundlich und leutseelig begegneten, in Hoffnung sie dadurch dem Hause Oesterreich zuzuwenden, so daurte solches doch nicht gar lange; sondern, so bald sie mercketen, daß solches nichts bey ihnen verfange̅ wolte, ergriffen sie die Schärffe, fiengen an dieselbe auf alle Weise und We???e zu drucken, und mit vielen unerschwinglichen Auflagen zu beschweren, brachten es auch bey dem Käyser dahin, daß die Klagende keine Hülffe erhielten. Und weil sonderlich Arnold von Mechtal aus Unterwalden von dem Landvoigt Landenberg, und Werner Stauffacher ein Edelmann in der Schwitz von dem Landvoigt Gäsler sehr beleydiget worden, und grössere Verfolgung befürchteten, so retirirten sie sich nach Uri, kamen daselbst sowohl unter sich, als mit Walthern Fürst von Uri, in Bekandtschafft, berathschlagten sich wegen Entledigung ihrer Dienstbarkeit, und ver [45] bunden sich anno 1307 den 17 Oct. unfern Mitlerstein und Brunn am Urischen See mit festem Schwure, Leib und Leben vor die gemeine Freyheit, und Abschaffung der Tyranney aufzuopffern: Denen sich bald darauf Wilhelm Tell beyfügete, welcher, weil er vor des Landvoigts Gäslers zu Altorff auf einer Stange gestelleten Hut keine Ehrenbezeugung gethan, seinem Sohn zur Straffe einen Apffel vom Kopff schiessen müssen; und da er endlich der Gefangenschafft entrunnen, den Landvoigt in einem Gebüsch mit einem Pfeil vom Pferde geschossen hatte. Hierauf nun waren sie bedacht der festen Schlösser sich zu bemächtigen, und da solches auch durch List ins Werck gerichtet, der Landvoigt Landenberg aber, nebst des Gäslers domestiquen, aus dem Lande verwiesen worden, versamleten sich die 3 Wald-Städte am H. 3 Königs-Tage 1308 zusammen, schwuren einen Bund auf 10 Jahr, und verschantzten allenthalben die Eingänge und Strassen der Länder. Dieses Bündniß so wohl, als ihre Freyheit, und Verbleibung bey dem Reich wurd von Käyser Henrico VII confirmiret; Wie das Reich aber nach dessen Tod, durch die mißstimmige Käyser-Wahl, in Zwiespalt gesetzet wurde, hielten sich gedachte 3 Länder zu Käyser Ludwig, da hergegen der Adel Käyser Fridrichen, des Alberti Sohn anhing, zu dem sich auch dessen Bruder Hertzog Leopold schlug, in Hoffnung hiedurch Gelegenheit zu bekommen, die neue Bundsgenossen zu demüthigen. Wie dessen Armee aber anno 1315 geschlagen wurde, verbunden sich die 3 Wald-Städte aufs neue, 479 und wurd solcher Bund auch von Käyser Ludovico, der wieder Fridericum die Oberhand behielte, anno 1323 bestätiget, der ihnen auch einen neuen Reichs-Voigt zuschickte, deme sie, unter hoher Versicherung ihrer Freyheit, in des Käysers Nahmen huldigten, und hiernechst den Nahmen der 3 Wald-Städte Bund führeten. Welchen sich nachdem mehr und mehr Städte zugesellet; nemlich anno 1332 die Stadt Lucern, 480 weil sie von den Oesterreichern / wie sie vorgab, zu hart mochte gehalten seyn, und von den Bund-Städten vielen Schaden auf der See erdulden muste; Anno 1340 verband sich die Stadt Bern mit vorgedachten 3 Orten, weil die Oesterreichische, samt der Stadt Freiburg ihnen die Stadt Loupen, die sie auf Zulassung Käysers Ludwigs eingelöset hatten, wieder abnehmen wollen, und es darüber zur Schlacht kam, die vor die Berner ausfiehl; Anno 1351 trat die Stadt Zürch 481 in solchen Bund, weil die Bürger mit dem Rath, so aus 12 Adelichen Persohnen bestand, sich veruneinigte, und ihn wegen grossen Ubermuths entsetzete; Anno 1352 wurd die Stadt Glaris von den Zürchern in Besitz genommen, und ins Bündniß gezogen, weil Hertzog Albrecht zu Oesterreich solche befestigen, und die Zürcher daraus incommodiren wolte; desgleichen auch nach einer 15 tägigen Belagerung mit Zuch geschahe. Folgendes Jahr wurd der Bund auch mit der Stadt Bern 482 vermehret, als welche bißhero sich nur zu den ersten 3 Wald-Städten gehalten hatte; und wurden also der Bundes-Oerter 8 an der Zahl, die man noch itzo die 8 alten Oerter nennet; denen sich nach der Zeit noch 5 andere, nemlich Freiburg anno 1481, Solothurn an. 1488, Basel und Schaffhausen anno 1501, und Apenzell anno 1513, zufügeten. Allein wieder auf voriges zu kommen, so gieng den Oesterreichern der Verlust so vieler Oerter, sonderlich der Stadt Zürch, sehr nahe, und suchten sie dahero solche auf alle Weise wieder an sich zu ziehen, brachten es auch endlich mit Hülffe des Käysers dahin, daß die Bundsgenossen der Zürcher Hertzog Albrechten den gewöhnlichen Gehorsam leisten solten, jedoch ihrem Bündniße ohne Nachtheil; Wie die Bundsgenossen aber einige Zeit hernach ein und anderes Städtlein, so der Hertzoglichen Bedienten grossen Auflagen müde, an sich zogen, der Hertzog Leopold zu Oesterreich aber solches zu rächen suchte, so kam es zwischen diesem, und den Bundsgenossen zum öffentlichen Kriege, und den Jul. 1386 zur grausamen Schlacht, in welcher aber die Bundesgenossen die Oberhand behielten; Endlich wurd anno 1389 auf einiger Vermittelung, ein Stillstand auf 7 Jahr getroffen, welcher anno 1394 auf 20 Jahr verlängert wurde; es währete der letztere aber kaum 3 Jahr, dann wie Hertzog Fridrich IV in Oesterreich den von dem Concilio zu Costnitz anno 1415 abgesetzten Pabst Johannem XXII heimlich fortgeschaffet hatte, wurd er nicht allein von Käyser Sigismundo in die Reichs-Acht erklähret, sondern auch die Eyd [46] genossen wider ihn aufgebracht, welche den Oesterreichischen Löwen in dieser Gegend ziemlich berupfften, und so gar auch das Oesterreichische Stammhauß Habsburg an sich brachten. Und ob zwar Käyser Fridrich, nachdem er mit der Stadt Zürch anno 1442 ein Bündniß getroffen, solche abgenommene Herrschafften wiederfoderte, so haben sich diese doch dazu nicht verstehen wollen, sondern vielmehr die Bestätigung ihrer Privilegien bey Käyser Fridrich gesuchet, auch bey derer Verweigerung, und da sie vernommen, daß die Stadt Zürch die Grafschafft Kyburg wieder an Oesterreich abtreten wollen, die Zürcher und den Käyser feindlich angefallen; wowider Käyser Fridrich zwar bey den Fürsten und Ständen des Reichs Hülffe suchte, weil er aber abschlägige Antwort bekam, so hieng er sich an Franckreich, und brachte es dahin, daß der Dauphin ihm mit 40000 Mann durch Lothringen und Burgund bey Basel zu Hülffe kam; Da aber die Frantzosen so wol, als die Oesterreicher, immer den kürtzern zogen, so verließ auch Zürch wieder den neuen Bund mit Oesterreich, und trat in den alten Bund mit den Eydgenossen; und muste endlich auch Oesterreich sich anno 1449 wieder zum Frieden bequämen, welcher zwar anno 1468 durch den unruhigen Adel in Schwaben gebrochen, durch Vermittelung des Pfaltz-Grafen, und der Bischöffe zu Costnitz und Basel aber wieder hergestellet, und hiernechst anno 1474 und 1477 durch gewisse Erbverträge 483 bestätiget wurde. 484 Ob sich nun zwar die Eydgenossen solchergestalt der Herrschafft des Hauses Oesterreich entzogen hatten, so bekandten sich dieselbe nichts destoweniger, so wol damahls, als auch noch nachdem beständig zum H. Röm. Reich, und wurden auch vor Glieder des Reichs gehalten. Wie ihnen dahero zu Zeiten Käysers Fridrici III auf dem Reichs-Tage anno 1471 injungiret wurde, wider die Türcken Hülffe zu schicken, lehnte solches der Schweitzersche Gesandte zwar von sich ab, schützete aber keine Exemption, sondern nur ihre Privilegia und das alte Herkommen vor, als denen solche Hülffleistung zu wieder wäre. Es erschienen die Helvetische Gesandten auch anno 1474 auf dem Reichs-Tage zu Basel, und da ihnen befohlen wurde, den Hertzog Carl von Burgund, als damahligen Reichs-Feind, von ihrer Seite anzufallen, und sich mit der Reichs-Armee zu conjungiren, kamen sie solchem Befehl willig nach, und bekandten in der wider gedachten Hertzog abgelassenen Krieges-Declaration, oder Absag-Brieff von selbsten, daß sie solches als Glieder des Reichs thun müsten, mit folgenden Worten: Quod nos ad grandes exhortationes & requisitiones Invictissimi & Serenissimi Herois nostri gratiosissimi, cui tanquam S. IMPERII MEMBRA non injuria obedienter paremus & c. An. 1496 wägerten sich die Eydgenossen zwar auf Käysers Maximiliani I Befehl, gleich andern Reichs-Ständen mit in den Schwäbischen Bund zutreten, in die Anlage des gemeinen Pfennings mit zu willigen, und zu Erhaltung des Käyserlichen Cammergerichts ihre Steuer zu erlegen, und defendirten sich bey der vermeynten Freyheit auch entstandenem Kriege tapffer; Wie es aber zum Frieden kommen, haben sie weiter nichts, als die Confirmation ihrer Privilegien, die Exemption von dem Reichs-Hofrath, Reichs-Cammer, und Rotweilischen Gericht, nebst der Freyheit Bündnüße zu machen, und eine immunität von den Reichs-Oneribus erhalten, dagegen aber versprochen, daß, wann sie von dem Reich wider auswärtige Gewalt zu Hülffe geruffen würden, solche abtreiben zu helffen verbunden seyn wolten; welches an. 1499 zu Basel wie auch an. 1511 und an. 1513 zu Costnitz wiederholet worden. Zwar wollen einige vorgeben, Pabst Julius II habe diese Republ. an. 1510 von der Unterwürffigkeit des H. Röm. Reichs freygesprochen; es findet sich davon aber keine gewisse Nachricht, dürffte den Schweitzern auch wenig helffen, weil der Pabst solches zu thun keine Macht gehabt; vielmehr haben die Schweitzer auch noch nachdem zu Zeiten des Pabst Leonis X an. 1519 nicht undeutlich selbst bekennet, daß sie Glieder des Reichs wären, wie unter andern aus 2 Briefen, 485 davon der eine an Pabst Leonem selbst, der andere aber an den Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz Albertum geschrieben worden, zu ersehen; Ja wie Carolus V zum Käyser erwehlet worden, haben die [47] sämptlichen Bundsgenossen demselben treu und gehorsam zu seyn versprochen, auch an. 1521 auf dem Reichs-Tage zu Wormbs die confirmation ihrer privilegien so wohl in genere, als in specie erhalten, und sind diejenigen Oerter, so keine immunität oder exemption erweisen können, der damahls gemachten Reichs-Matricul mit einem gewissen Anschlage, gleich andern Reichs-Ständen, inseriret worden; Dergleichen Confirmation der Privilegien die Schweitzer auch durch eine solenne Legation von Käyser Ferdinando auf dem Reichs-Tage zu Augspurg verlanget. 486 Nachdem aber die Cron Franckreich und andere Potentaten sich um ihre alliantz beworben, haben sie je mehr und mehr nach einer grössern Freyheit getrachtet; jedoch ist denselben von denen nachfolgenden Käysern und dem Reich nie eine völlige remission aller Gerechtigkeiten zugestanden worden, und hat dahero die Reichs-Cammer wider ein und andere Oerter öfftere Citationes, Mandata und Processe ergehen lassen. 487 Wie sich hierüber aber die Eydgenossen, und sonderlich die Stadt Basel, bey den Münsterischen Friedens-Tractaten sehr beklaget, sich auf die Exemption und die von Käyser Friderico und Sigismundo erhaltene Privilegia fundiret, und von den Ständen des Reichs hierüber lang deliberiret worden 488; so wurd endlich in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß 489 declariret, daß die Stadt Basel, und die übrige Schweitzer Cantons in possessione vel quasi einer völligen Freyheit und Exemption von dem Reich wären, und den höchsten Reichs-Gerichten nicht unterworffen. Dahero die bißhero decretirte Processe und Arresta annulliret seyn solten sc. Dessen aber ungeachtet fuhr die Reichs-Cammer fort wider die Stadt Basel Mandata und Arresta ergehen zu lassen, aus Vorgeben, die in dem Frieden-Schluß geschehene Exemption sey nur unter gewissen Conditionen geschehen. Weil sich aber die Stadt so wohl, als die Schweitzer insgesambt, bey dem Käyser sehr darüber beklagten, so wurden die gepfändeten Sachen endlich an. 1652 ausgelieffert, jedoch Salvo jure Imperii, ejusdemque Statuum, Camerae Imperialis, & cujuscunque interesse habentis, wider welcher Clausul nullität der Baselische Deputirte aber reprotestirte, 490 und ist es seit dem dabey geblieben. Indessen wollen unterschiedliche Publicisten zweifeln, ob den Schweitzern durch obangeführten Articul des Oßnabrüggischen Friedens eine völlige Freyheit von dem Reich zugestanden worden. Conring. 491 schliesset nach Anführung dieses Articuls folgender Gestalt: Possis tamen forte dubitare, annon illa Possessionis confessio multum diversa sit a jurium remissione & c. Und Sprengerus 492 hält davor, daß laut des Instr. Pac. an der Eydgenossen Freyheit quoad possessorium zwar nicht gezweifelt werden könte, wohl aber quoad petitorium. Denen auch Obrecht 493 beypflichtet, behauptend, daß die Schweitzer aus dem Osnabrüggischen Frieden-Schluß weiter nichts, als die Exemption von der Reichs-Cammer behaupten könten, sintemahlen damahls nicht die völlige Freyheit, sondern nur die Exemption von der Cammer urgiret worden, zu dessen Beweiß die Stadt Basel auch das [48] Privilegium des Käysers Friderici und Sigismundi produciret hätte; was aber die Praxin betreffe, so gestehet er, daß denen Schweitzern seit dem Instrumento Pacis eine völlige Freyheit und Exemption nicht disputiret worden. Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Stadt Geneve. Daß Geneve noch biß zu Anfang des vorigen Seculi eine freye Reichs-Stadt gewesen erhellet nicht allein aus vielen von denen Käysern daselbst exercirten actibus Superioritatis; sondern die Stadt gestehet solches auch selber, und hat sich damit wider der Hertzoge von Savoyen Anspruch öffters zu schützen gesuchet. 494 Ein Merckmahl dessen ist überdem auch der gedoppelte Adler, als das Reichs-Wapen, den die Stadt noch biß diese Stunde in ihrem Schilde, und auff ihren Müntzen führet. 495 Ob sie sich aber annoch vor eine Reichs-Stadt erkenne, stehet dahin, und dürffte sie, gleich andern Cantons, durch den Westpfählischen Frieden, der dependenz von des Reichs Gerechtigkeit erlaßen zu seyn vorgeben. Zwey und zwantzigstes Capitel, 496 Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Barr. Ob dieses Hertzogthum vormahlen zu Franckreich, oder zu Lothringen, und folglich zu dem Heil. Röm. Reich gehöret, darüber sind die zwey berühmte Scribenten Chiffletius in Commentario Lotharingiensi, und Blondellus in Barro Campo-Francico, unterschiedener Meynung und sehr streitig unter sich gewesen; Beyder Gründe referiret kürtzlich Conring, 497 und conciliiret 498 sie dergestalt, daß er beweiset, das Schloß Barr hätte zu dem Lothringischen Reiche gehöret, es hätten aber die Grafen zu Barr überdem auch unterschiedliche andere Güter, theils von dem Reich, theils von den Grafen zu Champagne zu Lehen gehabt, welche mit der Zeit unter dem eintzigen Nahmen der Grafschafft Barr benennet worden; In welchem Stande es geblieben biß um das Jahr 1301, da Graf Henricus zu Barr, wie er einen Einfall in Champagne gethan, von Philippo Pulchro Kön. in Franckreich, überwunden, und gezwungen worden ihm die Lehens-Pflicht abzustatten. Ob nun gedachter Henricus wegen aller seiner Güter, oder nur wegen einiger des Königs in Franckreich Vasal geworden, darüber entstehet eine neue Frage; jenes wollen die Frantzosen, dieses das Reich behaupten. (Der Frantzosen Gründe.) Die Gründe der Frantzosen 499 sind (1) daß Henricus die Herrschafft und das Schloß Barr, von König Philippo Pulchro zu Lehen genommen, und sey demnach zu praesumiren, daß solches von allen dazu gehörigen Oertern geschehen. II. Daß der Hertzog Carl aus Lothringen ann. 1579 mit König Carolo IX in Franckr. dergestalt pacisciret, 500 daß der Hertzog zu Lothringen den König in Franckreich wegen des Hertzogthums Barr vor seinen Oberherrn erkennen, das freye exercitium der Regalien aber darinnen behalten solte. III. Diesen thut Blondellus 501 (der wohl gesehen, daß obige Gründe nicht zureichend seyn würden) noch hinzu, daß wann Henricus auch nicht alle zu Barr gehörige Oerter von Franckreich zu Lehen genommen hätte, so stünde diesen das dominium directum und die Oberherrschafft darüber, sonderlich über Clermont, Moncio, Hattonsburg (Hattonis Castrum) Bellistheim & c. dennoch zu [49] weil Clermont jenseit der Maaß, und also noch innerhalb der alten Frantzösischen Grentzscheidung gelegen; die andern Oerter aber lägen in dem Metz-Tull- oder Verdunschen Dioecesi, welcher in dem Westpfählischen Dioecesi, welcher in dem Westpfählischen Frieden an die Cron Franckreich mit aller Superiorität überlassen worden wäre. Von Seiten des Reichs wird darauff geantwortet: 502 (Des Reichs Beantwortung.) I. Der vermeinten praesumption stünden des Grafen Henrici Reversales, 503 so er dem Könige Philippo Pulchro gegeben, entgegen, als darinnen nur des Schlosses Barr, und derer Oerter, so auff der Seite der Maaß gegen Franckreich zu gelegen, Meldung geschehe, und zwar mit diesen Worten: Premierement nous avons fait (hommagelige) audit nostre Seigneur le Roy; pour luy & pour son hoir Roy de France, de Bar, & de la Chastellerie de Bar, detout ce, que nous y teniens en franc allué par deça la Mueze & c. II. Das zwischen König Carolo IX, und Hertzog Carl in Lothringen, gemachte pactum sey nach Rosier 504 Bericht von Hertzog Carolo nicht ratificiret worden; wann aber solches auch geschehen wäre, so würde doch auch darinnen nur gewisser Oerter gedacht, und sey dahero auff andere nicht zu extendiren, insonderheit da die Lehens-Brieffe stricte zu interpretiren; Die Worte desselben lauteten aber also: Nimirum ad pacandas & finiendas lites, controversiasque omnes tum natas tum nascituras, ratione dictorum jurium, regalium & summae potestatis, dictus Rex annuit concessitque suo & successorum Regum Franciae nomine, dicto Duci Lotharingiae & Barri, Sororio suo, ut tum ipse, tum ejus posteri, in terras infra designatas fruantur, utanturque libere & quiete juribus regalibus, legibusque summae potestatis, in terris Praetorii Barrensis Praepositura Marchiensi, Castiloniensi, Confluentia, Gondrecurtensi, dicto Regi subjectis, de quibus dictus Dux ipsi fidem & homagium ligium facit & c. Welches letztere auch in einem von König Henrico III ann. 1575 gegebenen Diplomate 505 fast mit gleichen Worten wiederholet worden, wann darinnen gesetzet ist: Quod ad summam Potestatem, jura Regalia, & JCtionem attinet: In praetorio Barrensi, in Praefecturis Marchiensi, Confluentia, Castillionensi, & Gondrecurtensi, originem clientelari ratione a nobis trahentia & c. Und über das alles finde sich nicht, daß der Käyser oder das Reich in solchen gewilliget, oder solchen gebilliget; ohne Consens des Oberherren aber könne ein Vasal von einem Lehen nicht pacisciren. III. Die Maaß sey zwar praeterpropter und ohngefehr die Scheidung zwischen Franckreich und Lothringen gewesen, nicht aber so praecise, daß auch nicht das allergeringste, so über derselben gelegen, zu diesem solte gehöret haben: Was Clermont betreffe, dessen würde in keinem Lehen-Brieffe gedacht, so doch Zweiffels ohne, gleich wie mit Barr geschehen, nicht würde ausgelassen worden seyn; und überdem, so hätten die Hertzoge zu Lothringen wegen dieser Herrschafft die Belehnung beständig, und ohne Franckreichs Widersprechen, von dem Käyser genommen: In dem Westpfählischen Frieden 506 wären zwar die Districte oder Bischoffthümer Metz, Tull, und Verdun an Franckreich abgetreten worden, nicht aber derer Dioecesis; unter dem Wort District aber würde nur bloß das Territorium gedachter Bischoffthümer verstanden. (Erfolg und itziger Zustand.) In dem ann. 1659 zwischen Spanien und Franckreich geschlossenen Frieden, hat sich der König in Franckreich das dominium directum oder die Oberherrschafft des gantzen Hertzogthums Barr reserviret, davon der 62. Art. also lautet: Et restituet memoratum Dominum Carolum Lotharingiae Ducem in possessionem Ducatus Lotharingiae & ipsas urbes & c. ita tamen, ut reservetur primo atque excipiatur Mayenvicum & c. Secundo excipiatur universus Barri Ducatus, cum regionibus, urbibus, & munimentis, illum constituentibus, tam quoad partem, quae a Corona Franciae dependet, quam quoad illam, quae non dependere praetendi possit & c. Wobey in nachfolgenden Articuln 507 über dem noch dieses pacisciret, daß der König in Franckreich nicht gehalten seyn solle den Hertzog in Lothringen zu restituiren, ehe und bevor der Käyser die dem Hertzoge zu Lothringen angehende Articul confirmiret hätte. Daß sich aber das Reich solches Anspruches auf dieses Hertzogthum noch nicht begeben, ist aus dem, was ann. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg von [50] Mayntz proponiret 508; und den 20 Nov. an die Königin in Engeland, und die General-Staaten, wegen des, was bey künfftigem Frieden wegen der Reichs-Stände Interesse zu observiren, geschrieben worden, 509 zu ersehen, allwo dieses Hertzogthum expresse inter restituenda gebracht worden. Drey und zwantzigstes Capitel / Von des Reichs Praetension auf das Fürstenthum Sedan. (Historie.) DIeses Fürstenthum hat noch biß zu Käysers Caroli V Zeiten zu dem Röm. Reich gehöret; wie dieser aber Roberto Fürsten zu Sedan das Hertzogthum Bouillon, von welchem er sich schrieb, und weshalb er mit dem Stifft Lüttich in Streit war, 510 nicht zusprechen wolte, so kündigte dieser Robertus Käyser Carolo V, bald im Anfang seiner Regierung, einen Krieg an, und damit er desto mehr Schutz und Hülffe wider den Käyser haben möchte, so hat er sich von dem Teutschen Reiche ab, und unter Francisci I Königs in Franckreich Schutz begeben / welches nachdem eine Ursache mit derer zwischen Carolo V und Francisco I geführten Kriege gewesen. 511 Dieses Fürstenthum aber ist seit der Zeit unter Frantzösischer Botmäßigkeit geblieben, und der Cron Franckreich endlich gar incorporiret worden; Dann wie in dem vorigen Seculo der Hertzog zu Bullion und Sedan, Fridericus Mauritius, mit dem Grafen von Soissons wider König Ludovicum XIII in Franckreich und den Cardinal Richelieu einer conspiration beschuldiget, und deshalb gefangen gesetzet worden, wurd jener genöthiget vor ein gewisses Stück Geld, und seine Erlassung, sein Fürstenthum Sedan dem Könige pleno jure ann. 1642 zu cediren, der es solchergestalt mit der Crone verknüpffte. 512 Weil aber der Hertzog nachdem mit solchem Contract übel zu frieden war, so suchte der Cardinal Mazarin mit conferirung unterschiedlicher Lehen und andern Gütern von etwa 50000 Cronen Intraden für die abgetretene Festung Sedan, und 600000 Livres für die daselbst hinterlassene Geschütze, Munition, und Waffen, ihn zu besänfftigen; es war aber der Hertzog auch noch hiemit nicht zu frieden, gieng malcontent aus dem Königreich nach Italien 513. Endlich hat ihn der König ann. 1651 andere Oerter, nemlich das Hertzogthum Albret, und die Grafschafften Arvern und Ebervic (Eburvicii) davor gegeben. 514 Ob aber das Reich nach obgedachter eigenmächtigen Entziehung sein Recht an dieses Fürstenthum verlohren, daran zweiffelt Pacific. a Lapide im angeführten Orte, cum id, quod ab initio vitiosum, tractu temporis convalescere non valeat. Wie denn auch das Reich solches bey künfftigem Frieden wieder zu haben verlanget, wie aus dem was anno 1709 den 20 Aug. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg proponiret 515, und den 20 Nov. an die Königin von Engeland und die General-Staaten von dem Reichs-Convent geschrieben worden, 516 zu ersehen. Vier und zwantzigstes Capitel / Von des Reichs Praetension auf Champagne. (Historie.) VErmöge derer unter denen Fränckischen Königen getroffenen Theilungen hat Champagne zwar nicht zu dem Lothringischen, sondern dem West-Fränckischen Reiche gehöret; 517 Wie aber um das Jahr 1036 Odo Graf in Champagne viele Streiffereyen in Lothringen that, Tul belagerte, und viele Festungen occupirte, 518 so gieng Käyser Henricus III mit einer Armee dahin, und ließ des Odonis Länder 3 gantzer Tage plün [51] dern und verwüsten, wodurch dieser bewogen wurde den Käyser um Gnade zu bitten, und eydlich zu versprechen, gedachtes Königreich hinführo nicht mehr zu incommodiren. 519 Ob er sich dadurch aber dem Käyser unterwürffig gemachet, darüber ist Chiffletius 520 und Conringius 521 nicht einig; jener will solches aus dem abgestatteten Eyde schliessen, welches dieser aber nur vor ein juramentum de non offendendo hält. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß des Odonis Sohn Theobaldus II ann. 1054 zu Käyser Henrico nach Metz gekommen, sich zu deßen Vasallen ergeben, und ihme seine Hülffe versprochen; 522 und soll der Käyser ihn dazumahl, nach Chesnei 523 Bericht, zum Pfaltz-Grafen des Reichs gemachet haben, wiewol Petr. Pithaeus 524 will, Theobaldus M. der zu Königs Ludovici Crassi Zeiten (und also 100 Jahr nach vorgemeldetem Theobaldo des Ottonis Sohn) 525 gelebet, hätte zu erst solchen Titul geführet. In solcher Lehens-Verbindlichkeit sind die Grafen biß ann. 1335 verblieben, 526 da Philippus König in Navarra, und dessen Gemahlin Johanna, diese Grafschafft Philippo Valesio König in Franckreich gegen andere Güter überlassen. 527 Ob nun zwar Käyser Ludovicus IV damit nicht allerdings zu frieden war, und König Philippum durch ein Schreiben ersuchte, von occupirung der Reichs-Länder abzustehen, mit beygefügter Specification derjenigen Reichs-Lehen, so der König bereits besässe; 528 so blieb er doch dabey, und findet man nicht, daß die Käyser seit der Zeit einigen Anspruch weiter daran gemachet, ausser daß Käyser Maximilianus in seiner Klage, so er über die von Franckreich dem Reich zugefügte injurien geführet, auch der occupation der Grafschafft Champagne gedencket; 529 und meynet dahero Conring, 530 das Reich dürffte seine Praetension durch so viel jähriges Stillschweigen bereits verlohren haben. Fünff und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Elsas, und von denen daselbst von Franckreich angestelleten Reunionibus. OB die Cron Franckreich vor dem Münsterischen Frieden einiges Recht auf Elsas gehabt, darüber haben sich die beyde berühmte Scribenten Chiffletius 531 und Blondellus 532 zimlich gezancket. Es hat aber Obrecht 533 weitläufftig erwiesen, daß Franckreich nichts daran zu praetendiren gehabt; und also gründet sich des Königs in Franckreich Recht und Besitz des Elsasses eintzig und allein auf den Westpfählischen Frieden. 534 Es ist aber zu wissen, daß das gantze Elsas vor dem aus vielen Stücken bestanden, nehmlich (1) aus der Landgrafschafft, so dem Hause Oesterreich gehörte, (2) aus denen 10 freyen Reichs-Städten, derer Landvoigt der Landgraff ordinarie war, und die dem Landgrafen als Landvoigt über gedachte 10 Städte zustehende Gerechtigkeit, wird die Landvoigtey Hagenau genennet, (3) aus der freyen Reichs-Stadt Straßburg, (4) aus dem Stifft Straßburg, (5) aus unterschiedlichen Graf- und Herrschafften, so nicht von den Landgrafen, sondern immediate von dem Reich dependirten, und (6) aus der Freyen Reichs-Ritterschafft. 535 Bey den Münsterischen Friedens-Tractaten nun praetendirte Franckreich unter andern auch Elsas zur Satisfaction, und wurd deshalb, an. 1646 zwischen der Käyserlichen und Frantzösischen Gesandschafft, unter der Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten, besonders gehandelt, auch von diesen endlich der Artic. wegen Elsas, so wie er itzo in dem Instrum. Pacis Caesar. Gallico §. 73. verhanden, abge [52] fasset, und das Project davon bey denen Mediatoribus deponiret. 536 Die Worte des Frieden-Schlusses aber lauten in gedachtem 73. §. also: Tertio: Imperator pro se totaque Serenissima domo Austriaca, itemque Imperium cedunt omnibus juribus, proprietatibus, dominiis, possessionibus, ac Jurisdictionibus, quae hactenus sibi, Imperio & familiae Austriacae competebant in Oppidum Brisacum, Landgraviatum Superioris, & Inferioris Alsatiae, Sundgoviam, Praefecturamque Provincialem decem Civitatum Imperialium in Alsatia sitarum sc. Hagenavv, Colmar, Schletstat, Weisenburg, Landau, Oberheim, Rosheim, Münster in Valle St. Gregorii, Keisersberg, Turingheim, omnesque Pagos, & alia quaecunque jura, quae a dicta Praefectura dependent, eaque omnia & singula in Regem Christianissimum, Regnumque Galliarum transferunt. & c. Zum 3ten: Begiebet sich der Käyser vor sich, und das gantze Durchlauchtige Hauß Oesterreich, wie auch das Reich aller Gerechtigkeit, Eigenthümligkeit, Herrschafft, Besitzes, und Jurisdiction, welche ihme, dem Reich, und der Oesterreichischen Familie an der Stadt Brisach, der Landgrafschafft des Ober- und Nieder-Elsasses, des Sundgaues, der Landvoigtey über die 10 in Elsas gelegene Reichs-Städte / nehmlich Hagenaw, Colmar, Schletstät, Weisenburg, Landau, Oberheim, Rosheim, Münster in St. Gregorien Thal, Käysersberg, Türingheim, und allen von solcher Landvoigtey dependirenden Dörffern und Gerechtigkeiten, bißhero zugestanden / und transferiren dieses alles und jedes auf den Allerchristlichsten König und die Cron Franckreich. sc. Welcher §. durch den nachfolgenden 87. §. des Friedenschlusses noch weiter, und zwar folgender gestalt erklähret wurde: Teneatur Rex Christianissimus non solum Episcopos Argentinensem & Basiliensem, cum Civitate Argentinensi, sed etiam reliquos per utramque Alsatiam Rom. Imperio immediate subjectos Ordines, Abbates Murbacensem & Luderensem, Abbatissam Antlaviensem, Monasterium in Valle S. Gregorii Benedictini ordinis, Palatinos de Lutzelstein, Comites & Barones de Hanavv, Fleckenstein, Oberstein, totiusque inferioris Alsatiae Nobilitatem; It. praedictas 10 Civitates Imper. quae praefecturam Hagenoensem agnoscunt in ea libertate & possessione Immedietatis erga Imperium Rom. qua hactenus gauisae sunt, relinquere: Ita ut nullam ulterius in eo Regiam Superioritatem praetendere possit, sed iis juribus contentus maneat, quaecunque ad domum Austriacam spectabant, & per hunc Pacificationis Tractatum Coronae Galliae ceduntur. Ita tamen, ut praesente hac declaratione nihil detractum intelligatur de eo omni supremi dominii jure, quod supra concessum est. Es solle und wolle der Allerchristlichste König gehalten seyn, nicht allein die Bischöffe zu Strasburg und Basel, nebst der Stadt Strasburg, sondern auch die übrigen in Ober- und Nieder-Elsas gelegene, und dem Reich immediate unterworffene Stände, als der Abt zu Murbach und Ludern, die Aebtißin zu Andlavv, der Abt zu Münster in St. Gregorien Thal, die Pfaltzgrafen von Lützeistein, die Grafen und Baronen von Hanaw, Fleckenstein, Oberstein, und die gantze Reichs-Ritterschafft in Unter-Elsas; Imgleichen vorgedachte 10 Reichs-Städte, welche die Landvoigtey Hagenau erkennen, in der Freyheit und Immedietät gegen das Reich, so sie bißhero gehabt, zu lassen; dergestalt, daß er darüber keine Königliche Hoheit praetendiren könne, sondern mit der Gerechtigkeit zufrieden seyn solle, welche dem Hause Oesterreich gehöret, und durch diesen Frieden-Schluß der Cron Franckreich cediret worden. Jedoch solle durch diese declaration der Superiorität, so oben cediret, nichts abgehen. Hiebey nun blieb es etliche Monath / wie man aber nachdem über der enormen interpretation des Projects, so wegen des cedirten summi dominii der Stiffter Metz, Tul, und Verdun, zwischen denen Käyserlichen und Frantzösischen Plenipotentiariis, entworffen worden, noch bey währenden Friedens-Tractaten in disput geriethe, 537 und der Ober-Rheinische Creyß nebst denen in Elsas gelegenen Reichs-Städten besorgten, es möchte dergleichen auch mit ihnen dermahleins vorgenommen werden, weil der projectirte Ar [53] ticul von Cedirung des Elsasses, in gleichen generalen Terminis abgefasset, so ersuchten sie die Stände des Reichs und die Schwedische Gesandschafft, ihnen behülfflich zu seyn, daß derselbe etwas deutlicher gesetzet würde. 538 Es wolten zwar die Stände hierauff solchem Articul auch eine gewisse Clausulam declaratoriam 539 beyfügen, welche aber von dem Frantzösischen Plenipotentiario le Comte Servien nicht angenommen wurde; Jedoch faßten die Stände ihren Willen und Meynung in eine solenne und formale Declaration ab, reponirten solche ad perpetuam rei memoriam, und übersandten sie auch dem Könige in Franckreich selber, und wurd der Friede darauff von beyden Theilen unterschrieben und ratificiret. 540 Was aber die Stände des Reichs bey dem Frieden-Schluß besorget, geschahe auch nicht gar lange hernach, dann an. 1662 praetendirte Franckreich wegen der Hagenauischen Landvoigtey Gerechtigkeit, von denen in Elsas gelegenen 10 Reichs-Städten gehuldiget zu seyn, imgleichen eine freye disposition in Ecclesiasticis & militaribus, das jus muniendi, inponendi praesidii, hospitationem u. d. g. 541 wozu sich aber die Städte durchaus nicht verstehen wolten, sondern deshalb klagend auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg einkamen. Endlich ward nach mühsamen Remonstrationen, u. hingelegten Praeliminar difficultäten von dem Reich, und der Cron Franckreich, so wohl dieser Sache wegen / als auch wegen Reunion der Metzischen Lehen ein gewisses Arbitrium und Compromiss fest gestellet, wozu ex parte Imperii Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg, von Seiten der Cron Franckreich aber die Churfürsten zu Mäyntz und Cöllen, der König in Schweden als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden, und ward dieses Arbitrium ann. 1667 den ??? Sept. zu Regenspurg in dem Chur-Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, 542 und in der Sache hinc inde gehandelt. 543 Es verzögerte sich aber diese Compromiss Sache zimlich, und kam endlich gar ins Stecken, wie das Reich an. 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde. 544 Bey dem Nimwegischen Frieden wolte man von Seiten des Reichs das vorige compromiss wieder renoviren, und hatte man deshalb bereits einen besondern Articul abgefasset; alleine die Frantzösischen Plenipotentiarii wägerten sich solchen, aus Mangel der Instruction, anzunehmen. Damit aber solche Auslassung dem Reiche nicht zum Praejuditz gereichen möchte; so ward deshalb in Gegenwart der Mediatorum und der Frantzösischen Plenipotentiarien eine solenne protestation interponiret, und denen Actis publ. inseriret. 545 Es war aber kaum der Friede geschlossen, so richtete Franckreich, gleich wie zu Metz wegen der Metzischen Lehen, also auch zu Breisach wegen der Elsasischen Lehen, und Pertinentien, eine Reunions Cammer an, welche dem Könige, ohne sonderliche Scrupuleuse Untersuchung, nicht allein die Oberherrschafft über die 10 Elsasische Reichs-Städte, und über die freye Reichs-Ritterschafft in Elsas, 546 sondern auch über dem alles zusprach, davon man nur die geringste Muthmaßung haben konte, daß es ehemahlen zu Elsas gehöret hätte. 547 Und wurden auff solche Art von Franckreich eingezogen das Schloß Falckenberg, 548 Germersheim und andere Pfältzische Oerter; 549 die Baaden-Baadensche Aemter Beinheim und Gravenstein, nebst der Grafschafft Sponheim; 550 die gegen dem Elsas gelegene Rappolsteinische Lehen, 551 die Graf [54] schafft Mumpelgard 552 und viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; 553 welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel. 554 Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen angeführet: 555 (Frantzösische Gründe.) I. Daß der Cron Franckreich in dem 73 Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte; Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen & c. der Cron Franckreich die vorhin cedirten jura conserviret worden. II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben. Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet: 556 (Des Reichs Beantwortung.) Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen & c. sey nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen, beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession acquiriret. Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben, [55] in so weit man sich in dem Nimegischen Frieden keines andern verglichen. 557 Nun sey aber von Elsas darinnen nichts geändert, ja, wie die Käyserl. Gesandschafft hart darauff gedrungen, daß die Elsassische Streitigkeit an die vorige Arbitros wieder remittiret werden möchte, hätten die Frantzösische Plenipotentiarii durch den Englischen Mediatorem expresse declariren lassen; es praetendire Franckreich nichts neues an die in gedachtem Articul benandte Oerter, sondern nur dasjenige, so ihme in dem Münsterischen Frieden cediret worden, dahero es unnöthig wäre einen aparten Articul deshalb dem Nimegischen Frieden zu inseriren; jedoch hätte die Käyserliche Gesandschafft, zum Uberfluß, vor Unterschreibung des Friedenschlusses, so wohl mündlich als schrifftlich, in Gegenwart der Frantzösischen Plenipotentiarien und der Mediatoren, protestiret, daß solche Auslaßung dem Reiche nicht zum praejuditz gereichen möchte; auch hätten die Käyserliche Gesandten, gleich nach der Ratification des Friedens, die in dem 87 Artic. des Münsterischen Friedens benannte Oerter unter die restituenda und evacuanda gebracht & c. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Es that der Käyser und das Reich zwar bey Franckreich wegen obgedachter occupation so vieler Oerter unterschiedliche Remonstrationes, und wiesen, daß solches dem Münsterischen und Nimegischen Frieden zu wider wäre; 558 Allein es war alles vergebens. Endlich wurd man wegen einer Zusammenkunfft zu Franckfurt einig, die auch ann. 1681 ihren Anfang nahm, 559 und in die anderthalb Jahr daurte, aber umsonst war, weil die Frantzosen von keiner restitution wissen wolten. 560 Ob nun zwar viele Stände des Reichs dahin inclinirten, daß man mit Gewalt nehmen solte, was in Güte nicht zu erhalten wäre, so konte man sich doch dazu wegen des Türcken-Krieges in Ungarn nicht resolviren, um nicht 2 mächtige Feinde auf einmahl über dem Halse zu haben; sondern es wurd anno 1684 mit Franckreich ein Stillstand auf 20 Jahr gemachet, und diesem indessen die Superiorität über die Elsassische Reichs-Städte, nebst Straßburg, und den andern occupirten Oertern überlassen. 561 Es waren aber kaum 4 Jahr verflossen, so fieng sich ein neuer Krieg an, welcher zwar ann. 1697 zu Rysvvick beygeleget wurde, aber mit schlechtem Vortheil des Reichs; den̅ ob gleich dem Churfürsten in der Pfaltz, dem Bischoff zu Speier, dem Hauß Würtenberg, den Marggrafen zu Baden, und andern, die durch die Reunion entzogene Güter wieder restituiret wurden, so blieb doch Strasburg (ob es gleich in den Praeliminaribus offeriret wurde,) 562 und die andere in Elsas gelegene Reichs-Städte, nebst der freyen Reichs-Ritterschafft, und allen was sonst in Elsas gelegen, im Stiche, als von dessen Restitution die Frantzösischen Plenipotentiarii nichts hören wolten, 563 insonderheit, da das Reich von denen andern Alliirten verlassen wurde. Weil aber diese detention sich auf einem falschen praesupposito oder unrechten interpretation des Münsterischen Friedens gründet, so stehet es dahin, wieweit dieser dem Reich gleichsam abgezwungene Friede das Reich verbinde. Wie denn auch aus dem, was anno 1709 den 20. Augusti auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg proponiret 564, und den 20 Nov. e. a. von dem Reichs-Convent an die Königin von Engeland und die General-Staaten, wegen des was bey künfftigem Frieden der Reichs-Stände Interesse halber zu observiren, geschrieben worden, 565 genugsam abzunehmen, daß sich das Reich solcher abgenommenen Oerter noch nicht begeben; Und ist dahero auch in denen neulichen Friedens-Praeliminarien 566 Straßburg, so wol als das durch die Reunion eingezogene Elsas sc. inter restituenda gebracht worden. Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Herrschafft Anholt. 567
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ES lieget diese Herrschafft zwischen dem Münsterischen und Clevischen, und ist vormahlen von den Grafen von Bronchorst als ein Reichs-Lehen besessen worden. Es nahm dieselbe aber Carl von Egmond, Hertzog zu Geldern, Theodorico Grafen zu Bronchorst, wegen vorgewandter Rebellion weg, restituirte solche jedoch ann. 1537 wieder, wiewol mit Bedingung, diese Herrschafft als ein Lehen von Geldern zu erkennen; welche Lehen-Pflicht aber Käyser Carolus V, wie er Geldern bekommen, wieder remittiret haben soll. Wie sich nun nachdem Geldern mit denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien von der Spanier und des Reichs Herrschafft loßgemachet, so masseten sich die Staaten von Geldern, vermöge obgedachten zwischen dem von Egmond und Theodorico gemachten Vergleiches, der Superiorität, so wol über den Grafen selbst, als dessen Unterthanen in Anholt an, und machten sie fast in allen den Geldrischen Unterthanen gleich. Es beklagte sich hierüber zwar Theodoricus Graf zu Bronchorst, und nach dessen Tod seine Witbe, über solches Verfahren bey dem Käyser und dem Reich, erhielte auch ann. 1603 von denen dazumahl zu Regenspurg versammleten Ständen ein Intercessions-Schreiben, welches aber wenig nutzte. Und ob zwar nachdem der Käyser dem Grafen zu Salm, auf den diese Herrschafft durch seine Gemahlin Maria Anna, des Grafen Theodorici zu Bronchorst Tochter, gekommen war, verboth, die Herrschafft der Gelderer nicht zu agnosciren, so citirten diese gedachten Grafen doch vor ihr Gericht; weshalb der Graf bey dem Reichs-Tage zu Regenspurg ann. 1653 mit einem Memorial einkam, und die Stände des Reichs ersuchte, sich seiner entweder durch ein Intercessions-Schreiben, oder auf andere Weise, sonderlich bey Confirmirung des zwischen den Spaniern und Holländern gemachten Friedens, anzunehmen. Ob aber etwas darauf erfolget, und ob es etwas effectuiret, habe nicht gelesen. Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Borkeloha. ES ist wegen dieser Herrschafft zwischen dem Stifft Münster, und den Grafen zu Limburg-Styrum lange gestritten worden, indem jenes diese Herrschafft, nach des letzten Grafen zu Bronchorst Tod, als ein eröffnetes Lehen einziehen wolte, diese aber als Erben solche in possession nahmen 568. Wie nun diese Sache erstlich vor denen Münsterischen Paribus curiae tractiret, nachdem aber von den Grafen zu Limburg an die Käyserliche Cammer per modum appellationis gezogen wurde, so gab sich die Provintz Geldern interveniendo an, eignete die Superiorität dieser Herrschafft ihr zu, und wolte diese Sache vor dem Hof zu Arnheim tractiret wissen; Die von Limburg, so etwa einen favorabeln Richter in dem Geldrischen Gericht anzutreffen vermeinten, verliessen hierauf die Cammer, und machten die Sache zu Arnheim anhängig. Ob sich nun zwar der Bischoff zu Münster daselbst lange nicht einlassen wolte, vorgebend diese Herrschafft sey dem Reiche unterworffen, so ließ ers doch endlich geschehen, und submittirte zur Urthel, welche auch ann. 1613 nicht allein pro competentia fori, sondern auch vor Limburg erfolgete. Münster beklagte sich darüber anfänglich bey den General-Staaten, weil er aber von denen nichts weiter erhielte, als daß einige von dem Geldrischen Tribunal die Urthel in Gegenwart der Münsterischen Deputirten justificiren musten; so wandte er sich an die Cammer zu Speier, und brachte unterschiedliche Mandata wider den Grafen zu Limburg Styrum aus, in welchen diesem verbothen wurde, vor dem Hof zu Arnheim in dieser Sache nicht weiter zu handeln; Woran sich aber der Hof zu Arnheim wenig kehrte, wider Münster in Contumaciam procedirte, und diesem anno 1615 die Herrschafft nicht allein gantz absprach, sondern auch in fructus & expensas condemnirte; und ob Münster noch so viel Mandata von dem Käyser, und der Reichs-Cammer, wider die Grafen zu Styrum ausbrachte, so war doch alles vergebens, weil die Staaten den Grafen ihres Schutzes versicherten / und der Cammer ihre Mandata nicht zu respectiren befahlen. 569
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In solchem Stande blieb es, biß an. 1653, da der Bischoff zu Münster auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial 570 einkam, und bath, man möchte des Höchsten Reichs-Gerichts Sententz, die Käyserliche Befehle, und des Reichs Autorität von dem Grafen zu Limburg nicht also verspotten, und die Herrschafft Borckeloha dem Reiche von denen Holländern ohne einiges Rechtentwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit und Gelegenheit es nicht leiden, auf dem Reichs-Tage deshalb etwas zu resolviren, 571 dahero sich Münster anno 1663 an die General-Staaten wandte, die der Geldrischen Staaten Erklährung darüber foderten; an statt solcher Erklährung aber gaben diese anno 1663 eine Schrifft im Druck heraus, unter dem Tit. Deductio, qua repraesentatum jus territorii, quod Geldriae competit in Dominium de Borculo &c. 572 worinnen sie weitläufftig deducirten, daß diese Herrschafft jederzeit zu Geldern und Zutphen gehöret, und daß dahero das Reich, wie auf Geldern, also auch hierauf kein Recht mehr hätte, nachdem die vereinigte Niederlande vor freye Staaten erkandt worden. Die Gründe womit sie solches behaupten sind diese: (Der Staaten Gründe.) I. Daß die Grafen in Geldern das jus hospitationis und Collectarum in dieser Herrschafft gehabt, wie dahero Henricus Hr. zu Borculo an. 1236 Ottoni Grafen zu Geldern Grolle verkauffet, hätte der Graf versprochen, die Herrschafft Borculo nicht mit mehrern Einquartirungen und Oneribus zu beschweren, als sein Vater gethan hätte. II. Daß die Herren von Borculo allezeit mit zugegen gewesen, wann einige Decreta abgefasset, oder der Stadt Zutphen ihre Privilegia confirmiret worden. III. Daß Otto Graf zu Bronchorst und Hr. zu Borculo nebst seinem Bruder Wilhelm, und andern Zutphischen Ständen, auf dem an, 1418 angestelleten Convent erschienen, und sich mit unterdrücktem Sigil verpflichtet, daß sie nicht zugeben wolten, daß Geldern und Zutphen separiret würde. IV. Daß Gisbertus III die Superiorität von Geldern ann. 1469 gegen Adolphum Grafen zu Geldern solenniter agnosciret, und diesem getreu zu seyn, so wohl seine Bedienten, als Stadt Borculo schweren lassen. V. Daß Fridericus Graf zu Bronchorst, und Herr zu Borculo an. 1505 sich dem Könige Philippo in Spanien, als Grafen zu Bronchorst unterworffen. VI. Daß Graf Justus zu Bronchorst, wie er mit der Stadt Grolle wegen der Gräntzscheidung im Streit gewesen, die Sache von denen Ständen der Grafschafft Zutphen entscheiden lassen. VII. Daß, wie der Reichs-Fiscal die Türcken-Steuer und andere Onera von Graf Justo zu Bronchorst gefodert, hätte sich dieser deshalb bey Käyser Carolo V. als Hertzogen zu Geldern beklaget, mit angeführter Ursache, daß die Gelderer davon eximiret; worauff der Käyser auch gleich inhibition an den Fiscal gethan. VIII. Daß in der Land-Carte, so Carolus V von Geldern und denen davon dependirenden Herrschafften machen lassen, auch Borculo inseriret worden. IX. Daß die Herren von Borculo alle Onera der Grafschafft Geldern, gleich andern Ständen, mit abgetragen, wie solches aus den Contributions-Registern von an. 1480 her bewiesen werden könte. X. Daß viele von Adel aus dieser Herrschafft zu Geldrischen Land-Ständen, und Land-Tägen vociret, viele auch in Staats-Geschäfften wider die Spanier gebrauchet worden. XI. Daß, wie an. 1560 in den Niederländischen Provintzien, die dem Könige in Spanien erblich unterworffen (wie des Pabst Pii V Bulle redet) neue Bischöffe gemachet worden, die Herrschafft Borculo deme zu Deventer addiciret worden. XII. Daß diese Herrschafft in keiner Reichs-Matricul zu finden. Was von Seiten des Reichs dawider (Der Erfolg und itzige Zustand.) eingewandt wird, habe nirgends gelesen. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Streitigkeit betrifft so kündigte Münster deshalb an. 1665 den Holländern den Krieg an, und schlug sich zu den Engeländern, die damahls mit den Holländern Haaren lagen. 573 Und ob zwar in dem [58] darauff efolgten Frieden 574 Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf die Superiorität der Herrschafft Leuth. DIese Herrschafft gehöret denen Grafen von Flodroff; Wie aber im vorigen Seculo der Freyherr von Firmund und Nersen den von Flodroff wegen einer Schuld vor 60000 fl. vor dem Brabantischen Rath zu vor Klägern erfolgte, so ersuchte die Brabantische Cantzeley den Rath zu Brüssel in dem Haag um Requisitoriales und Verleihung der Attache, zu Verkauffbiethung der Güter von Leuth, welche auch öffentliche Patente anschlagen ließ. Wie aber solche Attache von dem Rath zu Braband wieder eingezogen werde, unter dem Vorwand, diese Sache hätte vor dem Lehenhoff von Falckenstein, da sie schon vordem anhängig gewesen, tractiret werden müssen, und daß der von Firmund die Execution bey der Brabantischen Cantzeley zu Brüssel sub- & obreptitie erschlichen; so kam der von Firmund abermahl bey der Cantzeley zu Brüsel ein, und ersuchte dieselbe, um Requisitoriales an die Reichs-Cammer zu Speyer, die ihme auch gegeben wurden. Die Cammer committirte hierauff die Excution dem Hertzoge zu Neuburg, als des Westpfählischen Creysses ausschreibendem Fürsten, der auch das Gräfliche Hauß Leuth ann. 1662 durch einige Trouppen besetzen ließ. Der Graf von Flodroff aber nahm seine Zuflucht zu den General-Staaten, die sich auch der Sache annahmen, und (unter dem Vorwand, daß das Hauß und die Herrschafft Leuth nicht auf des Reichs Grund und Boden läge, sondern ein Affter-Lehen von dem schloß Falckenburg sey, von dem es die Belehnung holen müste; und daß der Freyherr von Firmund, nachdem er zu Brüssel ann. 1655 in Contradictorio judicio wider den Grafen von Flodroff eine Urthel zu seinem Vortheil erhalten, solche nach der Hand an den Rath von Braband im Haag schon submittiret hätte) den Graf Flodroff wieder in Possession zu setzen suchten. 575 Es remonstrirten zwar die zu Franckfurth versammlete Königliche Frantzösische, Chur- und Fürstliche Abgesandten, im Nahmen ihrer hohen Principalen, daß Hauß Leuth unstreitig unter des H. Röm. Reichs JCtion gelegen, und wann es gleich ein Falckenburgisches Lehen wäre [so man jedoch dahin gestellet seyn liesse] so bewiese solches doch keine JCtion oder Superiorität; bathen dahero wider die Pfaltz-Neuburgische Völcker keine Thätlichkeit vor zunehmen, sondern dieselbe bey Vollziehung dessen, was zur Handhabung der Justitz gehörig, ungehindert zu lassen. 576 Dessen aber ungeachtet blieben die General-Staaten bey ihrer vorigen Resolution, 577 und delogirten die Pfaltz-Neuburgische Trouppen mit gewapneter Hand. 578 Was nachdem weiter in dieser Sache passiret, ist mir nicht bekandt.
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Neun und zwantzigstes Capitel / Von des Reichs Praetension auff das Königreich Engeland. Daß Engeland vormahlen dem Römischen Reiche unterworffen gewesen, ist gewiß, 579 und erhället unter andern aus einigen von Käyser Severo und Antonino zu Yorck (Eboraci) in Engeland gegebenen Gesetzen; 580 Ob dasselbe Königreich aber auch denen Käysern Teutscher Nation Lehenbahr unterworffen gewesen, und diese dahero noch einigen Anspruch daran haben, darüber sind die Publicisten nicht einig. Daß es demselben unterworffen gewesen behaupten Cujacius, 581 Vietor, 582 Reinking, 583 Limnaeus, 584 und andere, und pflegen zu dessen Beweisung folgende Gründe angeführet zu werden: (Des Reichs Gründe.) I. Daß König Henricus II in Engeland sich Käyser Friderico I freywillig unterworffen; dahero er in einem an den Käyser abgelaßenen Schreiben 585 sich unter andern dieser Worte gebrauche: Regnum nostrum & quicquid ubique nostrae subjicitur ditioni Vobis exponimus & vestrae committimus potestati, ut ad vestrum nutum omnia dis ponantur, & in omnibus Vestri fiat voluntas Imperii. Sit igitur inter Nos & populos nostro dilectionis & pacis unitas indivisa, commercia tuta; ita tamen, ut vobis, qui Dignitate praeeminetis, imperando cedat autoritas, Nobis non deerit voluntas obsequendi. II. Daß König Richardus bey seiner Gefangenschafft, auff einrathen seiner Mutter, sein Reich resigniret, und Käyser Henrico VI übergeben, der ihn damit wieder belehnet. 586 III. Daß in allen Documentis der von den Käysern creirten Notarien gedacht würde. IV. Daß König Eduardus III von Käyser Ludovico IV zum Reichs-Vicorio gesetzet worden. 587 Wo wieder aber von andern eingewand wird: Ad I. & II. Die Käyser hätten zwar einige (Antwort darauff.) Autorität in Engeland gehabt, es hätte solche aber nicht lange gewähret, weil man befunden, daß die Käyser kein Recht daran gehabt. 588 Ad III. Die Autorität derer von den Käysern creirten Notarien sey zugleich mit der Käyserlichen Autorität gefallen. 589 Ad IV. Vicarius könne auch ein Fremder seyn, und beweise ein Vicariat nicht gleich eine Unterwüffigkeit. So contradicire sich Vietor auch selber, indem er gemeldet, Engeland sey so lange bey dem Reiche geblieben / biß es sich aus Furcht vor dem Könige in Fränckreit, dem Päbstliche Stuhl zu Zeiten Innocentii III zinßbar unterworffen. Dann dieses sey über 100 Jahr vor Ludovici IV Zeiten geschehen, und hätte es also diesen nicht mehr vor seinen Oberherrn erkennen können. 590 Uberdem aber so wird zu Behauptung der Exemption und Souverainité der Cron Engeland angeführet: V. Daß Käyser Sigismundus, wie er zu Zeiten Königs Henrici V in Engeland gekommen / um zwischen diesem und dem Könige in Franckreich Friede zu machen, in Gegenwart des Hertzogs von Glocester solenniter declariret hätte; daß er nur als Mediateur gekommen sey / und keine Oberherrschafft über den König praetendire. 591 VI. Daß Käyser Maximilianus I und Carolus V der Engeländer Souverainité auch dadurch agnosciret, daß sie den Orden des [60] blauen Hosenbandes von den Königen in Engeland angenommen. 592 Souverainité Streit gemachet worden, vielmehr sind zwischen diesen und den Königen in Engeland öffters Aliantzen, als mit Souverainen Herren, gemacht worden. Dreyßigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Königreich Dännemarck. Wie die Dänen zu den Zeiten Käysers Arnolphi (Historie.) das Reich durch Streiffereyen und Rauben sehr beunruhigten, wurden dieselbe biß auffs Haupt geschlagen; 593 Da sie aber zu Zeiten Käysers Henrici I sich wieder erholet hatten, und sich zu rächen suchten, wurden sie nicht nur abermahl erleget, sondern ihr König Worm, 594 (Gurm oder Gormon 595) muste auch ein Theil seines Reichs biß an die Stadt Schleßwig dem Röm. Reich überlassen, welches zu bebauen Henricus Sächsische Colonien dahin sandte, zur defension einen Marggrafen dahin setzte, 596 und ein Schloß aufführen ließ, davon die rudera noch lange verhanden gewesen, und nach der Zeit Oldenburg genannt worden: 597 Nach Henrici Tod ließen die Dänen nicht allein den an ihren Gräntzen gesetzten Marggrafen samt der Sächsischen Colonie umbringen, sondern ermordeten auch die von Käyser Ottone I an sie geschickte Gesandten; dahero dieser mit einer Armee dahin gieng, gantz raldum ann. 946. zwang die Christliche Religion an zu nehmen, und das Königreich Dännemarck als ein Lehen von dem Reiche zu erkonnen. 598 Es richtete gedachter Käyser auch 3. Bischoffthümer in Dännemarck an, und eximirte dieselbe von allen Aufflagen. 599 In solchem Gehorsam blieb Dännemarck auch bey Käyser Ottone II, und erschien König Heraldus nicht allein auff dem Reichstage zu Altsted in Thüringen, sondern versicherte den Käyser auch von neuen seiner Treue, und versprach einen jährlichen Tribut. 600 Und ob er zwar nachdem abtrünnig wurde, 601 und Martisburg durch Verrätherey einnahm, 602 wurd er doch von dem Käyser bald wieder zu Gehorsam gebracht. 603 Heraldi Sohn Sueno, der ein mächtiger Herr war, und gantz Engeland unter sich gebracht hatte, suchte zwar eben auch won des Reiches Herrschafft sich loß zu machen, wurd aber in einer Schlacht von Ottone III überwunden, 604 welcher nachdem auch die Privilegia der von Ottone I auffgerichteten Bischoffthümer confirmiret und vermehret. 605 Wie aber des Käysers Conradi II Sohn Henricus des Königs Canuri in Dännemarck Tochter heyrathete, erließ der Käyser dem Könige in Dännemarck die Lehens-Verbindlichkeit, 606 und ist von solcher Zeit an biß auff Käyser Lotharium wider die Dänen nichts von dem Reiche vorgenommen worden. Wie aber um das Jahr 1130 des Königs Nicolai in Dännemarck Sohn Magnus, seinen Vetter Canutum, Hertzogen in Schleßwig, der von Lothario zum Könige der Obotriten oder Sclaven gemacht worden meuchelmörderischer Weise ums Leben bringen laßen, gieng Käyser Lotharius mit einer Armee nach Dännemarck, um solches zu rächen; Nicolaus aber und Magnus wolten es zu keinem Kriege kommen laßen, sondern baten um Gnade, erlegten dem Käyser eine große Summe [61] Geldes, versprachen Dännemarck als ein Lehen des Reichs von dem Käyser zu erkennen, und leisteten demselben den Eyd der Treue. 607 In dieser Lehens-Verbindligkeit war Dännemarck auch noch zu Zeiten Käysers Friderici I. Denn wie dazumahl zwische̅ Wettern Petrum oder Suinonem, Gunotonem oder Canutum u. Gualdemarum wegen der Succession große Streitigkeit war, citirte Käyser Fridericus sie alle nach Merspurg, woselbst in Gegenwart vieler Fürsten vor Petro oder Suinone gesprochen wurd, welcher darauff die Lehens-Pflicht dem Käyser abstattete, und von diesem zum Könige proclamiret wurde. 608 Suenonis Successor Waldemarus ließ ann. 1158 um renovation der investitur bey Friderico I anhalten, wie er auff der Reise nach Italien begriffen und zu Augspurg war, 609 erhielte solche aber nicht eher als ann. 1163, da der Käyser wieder zurück kam. 610 Waldemari Sohn Canutus aber entzog sich solcher Pflicht / und ob er zwar von dem Reich dessen öffters erinnert, auch Bogislaus Hertzog in Pommern mit einer Flotte wider ihn auffgebracht wurde, wolte er sich dazu doch nicht verstehen, war auch so glücklich, daß er die Pommern schlug, und den Hertzog zwang sich unter seinen Schutz zu begeben. 611 Und weil nachdem in dem Teutschen Reiche zimliche Unruhe entstand, so war es Dännemarck leicht, in der angemaßeten Freyheit sich feste zu setzen. Ob nun zwar aus dem bißher Angeführten zur Gnüge erhellet, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen, als dessen klares Zeugniß ist; 612 (Gründe des Reichs.) I. Daß König Heraldus sich Käyser Ottoni unterworffen, und sein Reich Lehen-bündig gemachet; der Käyser auch drey Bischoffthümer in Dännemarck aufgerichtet / und andere oberherrschafftliche Actus exerciret &c. II. Daß König Nicolaus und sein Sohn Magnus sich von neuen Käyser Lothario II und dem Reiche submittiret, und den Eyd der Treue abgestattet. III. Daß Käyser Fridericus I, die Vetter Petrum, Canutum und Woldemarum wegen der streitigen Successions-Sache nach Merspurg citiret, und Petrum zum Könige proclamiret, von diesem auch die Lehens-Pflicht empfangen. IV. Daß Waldemarus die Belehnung von dem Käyser gesuchet, und erhalten. So wollen doch einige der Dänischen Scribenten 613 von solcher Submission nichts wissen, sondern geben auf die von Seiten des Reichs angeführte Gründe zur Antwort: (Dänische Beantwortung.) I. Käyser Otto hätte nicht genugsame Ursache gehabt, gantz Dännemarck sich unterwürffig zu machen, indem er daran vorhero kein Recht gehabt, und die Ursache des Kriegs dazu nicht suffisant gewesen; hätte solches auch nicht gethan; dan̅ weiter, als biß an den See, so zwischen Jütland und Haland wäre, sey er nicht gekommen, dahero derselbe noch biß diese Stunde Ottosund genennet würde: und sey also nur die eintzige Provintz Cimbrien oder Jütland von ihm bezwungen worden / welche doch auch nicht lange unter seiner Botmäßigkeit geblieben. Dann so bald Heraldus aus Schweden, wo er dazumahl eben gewesen, wieder zurück kommen, hätte er, nach Saxonis Grammatici 614 Bericht, denen Käyserlichen eine Schlacht gelieffert, und das occupirte ihnen wieder entrissen. Endlich sey zwischen Käyser Ottone II, und König Heraldo auf billige Conditiones Friede gemachet worden, Käyser Conradus II aber hätte seinen etwa noch zu haben vermeinten Anspruch dem Könige Canuto völlig schwinden lassen. Ad II. Was König Nicolaus und sein Sohn Magnus gethan, sey nur eine verstellete Sache gewesen, dann Nicolaus hätte solche Macht auf den Beinen gehabt, daß auch der Käyser sich nicht getrauet ihn anzugreiffen, und hätte durch eine fingirte Submission nur gesuchet den Käyser eins anzuhängen, welches ihme auch gelungen, dann nachdem der Käyser sich zurück gezogen, und Adolphum nur mit wenigem Volcke an dem Eider [62] Strom zu rück gelassen, habe Magnus dieselben alle aufgehoben, und Adolphum gezwungen durch Schwimmen sich zu salviren. Ad III. Daß der von Käyser Friderico I entschiedene Successions Streit ebenfals ein figmentum, sey daraus abzunehmen, daß unter allen Dänischen Königen sich keiner befünde der Petrus geheissen; sondern des dazumahl lebenden Königs Nahme sey Sueno gewesen, welcher zwar unter Versprechung grösserer Ehre, und unter verstelleter Freundschafft von Käyser Friderico zu einer Unterredung invitiret, und der alten Freundschafft und Beystandes in dem Kriege erinnert worden; er sey aber aus keiner andern Ursache erschienen, als sich denen Teutschen sehen zu lassen, und weil er bey seiner Zurückkunfft gemercket, daß den Käyserlichen Versprechungen kein Genügen geschehen, und daß er zu denen eingegangenen Pactis verleitet worden, habe er diese revociret. Ad IV. Waldemarus wäre zwar bey Käyser Friderico gewesen, aber aus gantz andern Ursachen, als der Investitur wegen; Dann weil dazumahl 2 Päbste Alexander, und Octavius, um Petri Stuhl gestritten, solcher Streit fast gantz Europam getrennet, und jenen die Frantzosen, diesen aber die Teutschen mainteniret, so hätte der Käyser zu Hebung dieser Uneinigkeit der Päbste, nebst dem Könige in Franckreich und Ungarn, davon Helmond. 615 melde, auch den dazumahl mächtigen König in Dännemarck Waldemarum, nach Cl. Pontani 616 Bericht, freundlich invitiret, und gebethen, der zu Bysantz oder Metz angesetzten Zusammenkunfft mit beyzuwohnen, diesem auch wegen solcher Bemühung aus freyen Stücken eine Italienische Provintz, nebst der Praefectur von gantz Vandalien offeriret. Und solchemnach sey Waldemarus ann. 1662 erschienen nicht auf des Käysers Befehl, sondern auf dessen Bitte; nicht als ein Vasal, sondern als ein Fürst: Wie er aber da gewesen, hätte der Käyser von ihm begehret, daß er sich in des Reichs Schutz begeben möchte; welches er auch endlich zwar eingegangen, jedoch nur unter gewissen Bedingungen, und auf seine Lebens-Zeit. Wie dahero denen Käyserlichen Versprechungen in allem kein Genügen geschehen, hätte er sich auch gewägert auf dem 4 Jahr hernach nemlich 1166 angestelleten Reichs-Tage wieder zu erscheinen, ja wie Käyser Fridericus ann. 1184 die Könige in Dännemarck von neuen mit dem Reiche verknüpffen wollen, hätte der Ertz-Bischoff Absolon, als damahliger Administrator und Vormund des jungen Königs Canuti, demselben zur Antwort geben lassen; Canutus und der Käyser hätte gleiches Recht zu regieren, und herrsche er mit solcher Freyheit in Dännemarck als der Käyser im Köm. Reich sc. Worauf aber von Seiten des Reichs repliciret 617 wird: (Des Reichs Repli???.) Ad I. Daß Käyser Otto I nur biß an den Otten-Sund gekommen, könne zwar nicht geleugnet werden; damit aber Heraldus König in Dännemarck das occupirte so viel eher wieder erhalten, und das Reich von fernerer Beunruhigung gesichert seyn möchte, so hätte er sein gantzes Königreich dem Käyser zu Lehen aufgetragen, wie Adamus Bremensis 618 melde; Und ob zwar Saxo Grammaticus die Sache gantz anders erzehle, und den Sieg Heraldo zuschreibe, so sey doch demselben, als einem partialischen Scribenten, der alles dasjenige, so seinem Vaterlande verkleinerlich seyn könte, entweder ausgelassen, oder anders interpertiret, nicht zu glauben, insonderheit da von des Ottonis Siege von vielen andern Scribenten auch Meldung geschehe, und Cypraeus 619 schreibe, daß 4000 Dänen auf dem Platze geblieben; ja Saxo Grammaticus wiederspreche sich selber, indem er hiernechst an einem andern Orte setze: Daß Haquinus aus Norwegen, wie er gehöret, was der Käyser bey Jütland gethan, den tribut dem Heraldo ferner zu geben sich geweigert; und daß Heraldus, wie er sich mit dem Käyser verglichen, die Catholische Religion angenommen hätte. Nun sey aber nicht zu vermuthen, daß weder das eine noch das andere würde geschehen seyn / wann der Käyser Otto sich mit der Flucht aus Jütland salviren müssen: Es hätte auch Otto dem Jütländischen Sund nicht seinen Nahmen beylegen können / wann er keine Gloire daselbst erworben hätten. Ad II. Daß Nicolaus solche Macht solte auf den Beinen gehabt haben, sey nicht zu glauben, weil er sich sonst schwerlich so demüthigen, und dem Käyser den Eyd der Treue nebst seinem Sohne abstatten würden; von der Untreu aber, so Saxo Grammatic. dem Könige Magno beymässe, finde man sonst in keinem andern Scribenten etwas, sey [63] auch dahero nicht zu vermuthen, weil nach Alberti Stadensis 620 Bericht, König Magnus an. 1134 bey dem Käyser zu Halberstadt gewesen, von diesem wohl auffgenommen, und mit Ehren wieder nach Hause geschicket worden. Welches der Käyser nicht hätte gethan, wann Magnus sich hätte unterstanden gehabt, die Käyserliche Majest. also zu verletzen. Ad III. Daß Sueno derjenige, so von den meisten Petrus, und Canutus derselbe sey, der von Gunthero Guido, und von Ottone Guno genannt werde, erwiesen die Historien, und nenne Albertus Stadensis 621 selbe auch also. Was aber sonst von diesem Suenone Saxo Grammaticus melde, schiene der Wahrheit ebenfals nicht gemäß zu seyn, weil nicht nur viele andere obangeführte Scriptores coaeui, sondern auch der Käyser Fridericus selber, in einem an seinen Vetter Ottonem Frisingensen geschriebenen Briefe, das Gegentheil bezeugeten; ja Saxo Grammaticus müsse selber gestehen, Sueno habe sich dem Käyser in Clientelarem militiam gegeben, welches vor ihme kein König in Dännemarck gethan hätte. Solte aber Sueno nachdem wieder untreu geworden seyn, wäre es seiner bösen Zuneigung zuzuschreiben, zumahlen dessen gar zu grosse Perfidität Saxo Grammaticus selber detestiret. Wiewohl das Gegentheil dennoch daraus zu erhellen schiene, daß er nach seiner Zurückkunfft Teutsche Manier angenommen, und auch bey seinen Soldaten eingeführet, daß er eine Gemahlin aus Sachsen genommen, und da er aus seinem Reiche weichen müssen, von Hertzog Henrico Leone in Sachsen und Bäyern wieder restituiret worden. Ad IV. Daß Käyser Fridericus I Waldemarum mit List und Betrug, unter dem Praetext die Päbstliche Uneinigkeit zu stillen, zu sich beruffen, finde man nirgends, als bey Saxone Grammatico, sey auch der Wahrheit nicht gemäß, weil Waldemarus schon längst vorhero aus freyen Stücken die Investitur zu empfangen versprochen, und nur auf die Zurückkunfft des Käysers aus Italien gewartet, wie oben gemeldet worden; ja daß dieses die Ursache gewesen, deshalb Waldemarus zum Käyser gereiset, bezeuge Saxo Grammaticus selber, wann er schriebe: es sey vor der Abreise einer mit Nahmen Esbernus zum Könige gekommen und gesaget; Es schiene, daß er sein Volck, welches bißhero frey, und keinen Barbaren zu gehorchen gewohnt wäre, unter das Teutsche Joch bringen wolte sc. Worüber der König sich zwar entrüstet, doch aber nicht geleugnet, daß solches seine Intention wäre. Ferner melde Saxo, der Käyser habe dem Könige bey seiner Ankunfft seine Verzögerung vorgeworffen, da er wüste, daß sein Königreich ein Lehen des Röm. Reichs, und er deshalb ihme zu dienen schuldig wäre; so der König sehr übel auffgenommen hätte. Weil aber die Belehnung nachdem doch noch erfolget, so scheinet es, der König müsse darüber so gar unwillig nicht gewesen seyn. Daß aber Käyser Fridericus dem Waldemaro gantz Slaven-Land solte offeriret haben, sey aus dem, was unten von der Könige in Dännemarck Praetension auf Vanda lien gemeldet werden wird, nicht glaublich, und noch viel weniger, daß Waldemarus nur auf seine Lebens-Zeit sich dem Reiche unterworffen; weil sonst nach dessen Tode der Käyser bey dessen Sohne Canuto nicht so offt die Lehens-Empfahung würde urgiret, und die Verwägerung so übel auffgenommen haben; ja Canutus selbst würde nicht unterlassen haben, solches zu seiner excuse zu gebrauchen. (Itziger Zustand.) Und solchem nach wäre kein Zweifel, daß Dännemarck dem Reiche unterworffen gewesen; Ob das Reich aber annoch einigen Anspruch daran machen könne, ist eine andere Frage, daran die meisten Publicisten 622 billig zweifeln, weil es bereit in die 500 Jahr das Röm. Reich nicht mehr vor einen Obern erkennet, und dieses indeß keine praetension weiter darauff formiret, sondern mit demselben vielmehr als mit einem Souverainen Königreiche Bündnüsse und Frieden-Schlüsse gemachet, und sich seines Anspruchs also tacite begeben.
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Ein und dreyßigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf das Hertzogthum Slesvvig. ES sind einige, die dem Röm. Reich auch einiges Recht auf das Hertzogthum Slesvvig zuschreiben, und zwar aus folgenden Gründen: 623 (Gründe des Reichs.) I. Weil die Einwohner Teutsche seyn. II. Weil dieses Hertzogthum vor langer Zeit her Teutsche Regenten, nehmlich die Hertzoge von Holstein, gehabt. III. Weil es noch in die letztere an. 1521 gemachte Reichs-Matricul gebracht, und der Bischoff zu Slesvvig Gotschalcus, weil er dem Käyserlichen Fisco kein Genügen geleistet, an. 1526 aller seiner Beneficien und Regalien, durch eine an der Reichs-Cammer zu Speyer gesprochene Urthel, entsetzet worden. Es behauptet aber Conring. 624 das Gegentheil dahero: (Gründe der Sleswiger.) I. Daß nach der ältesten Scribenten 625 Zeugnüß der Eider-Strom schon von Zeiten Käysers Conradi II, und nachdem, beständig vor die Gräntze des Teutschen und Dänischen Reichs gehalten worden; weil nun Slesvvig auf jener Seite des Stroms gelegen, so müste es nothwendig zu Dännemarck gehören. II. Daß kein Käyser es jemahlen einem zu Lehen gegeben, sondern die Könige in Dännemarck hätten allezeit darüber disponiret, und gemeiniglich appanagirten Herren aus ihrem Hause gegeben. III. Daß, wie an. 1404 nach des Gerhardi Gr. zu Holstein und Slesvvig Tod, Dännemarck in das Slesvvigische einziehen wollen, des Gerhardi Kinder aber sich solchem Vorhaben widersetzet, Käyser Sigismundus zum Schieds-Richter von beyden Theilen erwehlet worden, welcher solches auch angenommen, und vor Dännemarck gesprochen. 626 IV. Daß zwischen des Königs Friderici I in Dännemarck Söhnen viele und lange Streitigkeiten von der Natur dieses Lehens vorgefallen; ob es nehmlich ein Mann- oder Kunckel- ein freyes oder nicht freyes Lehen wäre 627; allein wegen des den Königen in Dännemarck zustehenden dominii directi, und Oberherrschafft, hätte man niemahlen gezweifelt. Auf die obangeführet Gründe des Reichs aber wird geantwortet: (Beantwortung der Reichs-Gründt.) Ad I. Die Gräntzen eines Reiches wären nicht allemahl nach der Einwohner Sprache und Sitten zu judiciren, weil offt in einem Reiche unterschiedliche Sprachen und einerley Sprache in unterschiedlichen Provintzien. 628 Ad II. Der blosse Besitz von Teutschen Fürsten thäte zur Sache nichts, weil sie es nicht von dem Käyser, sondern von den Königen in Dännemarck zu Lehen gehabt; und über dem so wären die Hertzoge zu Holstein die erste Teutsche, die es von Dännemarck erhalten. 629 Ad III. Was an. 1521 bey der Immatriculation, und an. 1526 bey der Reichs-Cammer zu Speyer vorgangen, sey aus Irthum geschehen; wie dahero der Bischoff in einem an die Reichs-Cammer erlassenen Schreiben remonstriret, daß er nicht zum Röm. Reich, sondern zu Dännemarck gehöre, und der König in Dännemarck die Auslöschung aus der Matricul verlanget, sey vor Dännemarck von der Cammer gesprochen worden, und Käyser Carolus V hätte dem Fiscali befohlen, die Sache nicht weiter zu treiben, wie Gylmannus 630 bezeuge. 631 (Itziger Zustand.) Weil aus obigem erhellet, daß dieses Hertzogthum jederzeit zu Dännemarck gehöret, so ist daraus leicht zu schlüssen, daß es gleiche Bewandnüß mit diesem haben müsse, und findet man auch nicht, daß das Reich auf dieses Hertzogthum einen Anspruch gemachet, vielmehr hat es die zwischen denen Königen in Dännemarck, und Hertzogen zu Holstein, wegen der ouverainité dieses Hertzogthumes offt entstandene Streitigkeiten, in Güte beyzulegen gesuchet.
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Zwey und dreyßigstes Capitel / Von des Reichs Praetension auf Preussen. (Historie.) Es ist Preussen anfänglich ein souveraines Königreich gewesen, 632 wie es aber im XI Seculo mit Pohlen einen Krieg anfieng, wurd es überwunden, und zur Polnischen Provintz gemacht. 633 In solchem Zustande blieb es, biß Boleslaus Crivoustus das Königreich Pohlen unter seine Kinder theilete, und diese in Uneinigkeit geriethen; dann bey dieser Gelegenheit kündigten die Preussen denen Pohlen nicht allein allen Gehorsam auf, sondern verderbten auch mit rauberischen Herumstreiffen die Gräntzen von Masovien zimlich. Weil nun Conradus Hertzog von Masovien ihnen in die Länge nicht gewachsen, so ersuchte er die Teutschen Brüder, diese abgefallene und noch Heydnische Preussen bezwingen zu helffen / welche auch kamen, und die Preussen so gleich aus der Provintz Culm vertrieben. 634 Ob nun Conradus solches Land dem Orden völlig geschencket, oder ob unter ihnen (wie die Pohlen wollen) 635 verglichen, daß wann die Preussen überwunden seyn würden, das Culmische dem Hertzoge von Masovien, und den Pohlen, restituiret werden solte, lässet man an seinen Ort gestellet seyn. Unterdessen wandte sich der Orden an Käyser Fridericum II, welcher demselben nicht allein das Culmische, sondern auch gantz Preussen, und alle Länder, so sie denen Ungläubigen abnehmen würden, zugeeignet, und sie in derer Possession confirmiret. 636 Es waren die Kreutzherren auch so glücklich, daß sie in kurtzer Zeit gantz Preussen, iedoch mit des Reichs und vieler Teutscher Fürsten Hülffe, 637 unter ihre Gewalt, und also zugleich an das Reich brachten. Nachdem sie aber mit Preussen fertig, fielen sie auch ihre Nachbahren die Pohlen und Lithauer an / nahmen jenen Dantzig mit dem benachbarten Pomerellien, und diesen Samogitien, woraus ein langer Krieg und ein beständiger Haß gegen die Kreutzherren entstanden. 638 Endlich wurd ann. 1343 zwischen Casimiro König in Pohlen und dem Orden Friede gemachet, in welchem der König sich alles seines Rechts, so er auff Pomerellien, die Culmische und Michelavische Herrschafft haben könte, vor sich und seine Nachkommen begeben, welchen Frieden iedoch die Bischöffe nicht unterschreiben oder approbiren wollen. 639 Von welcher Zeit an biß ungefehr um das Jahr 1400 waren die Sachen der Teutschen Ritter in zimlichen Flor; wie sie aber Pohlen und Lithauer abermahl unrechtmäßiger Weise anfiehlen, wurden 50000 derselben von Uladislao Jagellone Könige in Pohlen anno 1410 in einer Schlacht erleget, und verlohren ein gutes Stück von Preussen. 640 Nachdem sie aber das meiste wieder erobert, und endlich einen raisonablen Frieden erlanget hatten, fingen sie mit ihren eigenen Unterthanen denen Preussen ihr Spiel an, beraubten dieselben aller ihrer Freyheit und Güter, und tractirten sie mehr als barbarisch; 641 Wodurch der Preußische Adel und Städte endlich bewogen wurden ann. 1440 unter sich ein Bündnüß zu schließen, und wider des Ordens Gewalt sich zu schützen. Weil die Ordens Ritter aber doch noch nicht anders Sinnes wurden, sondern bey Käyser Friderico III es vielmehr dahin brachten, daß dieser anno 1453 eine scharffe Sentenz wider solches Bündnüß fällete, und solches bey harter Straffe und Verlust aller Freyheit und Privilegien auffzuheben befahl: so kündigten die Städte, und die meisten von Adel, das folgende Jahr dem Ordens-Meister den Gehorsam völlig auff, ergaben sich unter Polnischen Schutz, und wurden von [66] dem damahligen Könige Casimiro III, und den Polnischen Ständen, zu Reichs-Genossen angenommen. 642 Ob nun zwar der Orden in die 13 Jahr deshalb Krieg führete, so konte doch nichts fruchtbahrliches ausgerichtet werden, und wurd dahero ann. 1466 den 19 Octobr. auf Vermittelung des Pabstes zu Thorn ein Friede 643 geschlossen, und darinnen pacisciret; Daß dem Könige, und der Cron Pohlen gantz Pomerellien, das Culmische, und Michelavische Land, wie auch Ermland, Marienburg, und Elbingen mit allen Zugehörungen verbleiben; der Hochmeister aber das andere Oestliche Preussen, und Pomesanien behalten solte, doch dergestalt, daß er das Land als ein ordentliches und wahres Lehen von der Cron Pohlen besitzen solle sc. Welcher Friede auch nach allen Clausuln vollzogen, das Land der Cron Pohlen eingeräumet, und die Lehens-Pflicht von dem Hochmeister Elrichshausen abgeleget worden. In solchen Stande blieb es, biß Fridrich ein Hertzog zu Sachsen zum Hochmeister erwehlet wurde; dieser / sich verlassend auf seine Herren Vettern / wegerte die Lehens-Pflicht der Cron Pohlen abzustatten, und da der König darauf zu dringen nicht nachließ, solches an den Käyser, und die Stände des Reichs gelangen ließ, auch dahin brachte, daß auf dem Reichs-Tage zu Augspurg ann. 1500 resolviret wurde, an den König in Pohlen zu schreiben, und ihn von seinem Vornehmen abzumahnen. Wovon die Worte des Reichstags-Abschiedes de ann. 1500. 644 also lauten: Von wegen des Hochmeisters in Preussen ist beschlossen / ihm eine Schrifft von wegen Unser, und der Stände des Reichs, an den König zu Poland zu geben, der Meynung, wie Wir, und die Stände des Neichs verstanden haben, daß der König im Fürnehmen seyn soll den Hochmeister zu beschwerlichen Eyden und andern zu Abbruch dem H. Reich zu tringen. So aber der Orden allein auf Teutsche Nation gestifftet, auch niemand anders, denn dem H. Reich zugehörig, so sey die Bitte, solch Fürnehmen abzustellen, und den Hochmeister bey dem H. Reich unbeträngt bleiben zu lassen. Wo aber der König seines Fürnehmens nicht abstehen, und des Fug zu haben vermeynet, daß er dann auf N. Tag, der ihme benennet werden soll, vor Uns und des H. Reichs Regiment durch seinen Volmächtigen Rath und Botschafft erscheine, so wollen Wir, und die Stände des Reichs, den Sachen und Partheyen zu gut, einen Tag fürnehmen, die Sachen verhören, und versuchen sie güttlich zu vertragen. Des Friderici Successor Albertus Marggraf zu Brandenburg beharrete bey seines Antecessoris Resolution, ohngeachtet er des Königs Sigismundi in Pohlen leiblicher Schwester Sohn war; 645 Und weil er Preussen nicht wolte zu einem Creyß des Reichs machen lassen, 646 so begunte das Reich ann. 1512 auf dem Reichs-Tage au Trier und Cöllen selber zu zweifeln, ob der Hochmeister zum Reich gehöre, wolte sich auch zu keiner Hülffe eher verstehen, als biß solches ausgemachet, und wurd daher dem Reichs-Abschiede 647 folgender §. inseriret: Den Hochmeister, aus Preussen belangend, ist betracht: Nachdem der Handel begehrter Hülffe an Uns, und die Stände, mercklich groß ist, auch noch nicht wissend, ob der Hochmeister sich als ein Glied zum Reich thun wolle oder nicht, und auch dieser Zeit nicht ausfündig mag seyn, wie hoch, und was der Anschlag-Pfennig ertragen mag, daß der, und anderer Ursachen halben diese Sache biß auf den nechst künfftigen Reichs-Tag soll geschoben werden. Indessen ergriff Sigismundus an. 1518 die Waffen wider den Hochmeister in Hoffnung durch Gewalt zu erlangen, wozu er sich in Güte nicht verstehen wolte; Dieser aber rüstete sich gleichfals mit aller Macht, gieng in Teutschland, und nahm von seinem Herrn Vetter den Churfürsten zu Brandenburg Joachimo grosse Geld-Summen auf, und warb davor in Teutschland eine Armee; Und als auch die [67] ses noch nicht genug seyn wolte, gieng er an. 1522 in Persohn nach Nürrenberg auf den Reichs-Tag, und munterte die Stände des Reichs zur Hülffe wider Pohlen auf, konte aber nichts erhalten, sondern Käyser Carolus V verwieß ihm vielmehr in einem Schreiben, 648 daß er den Pohlen nicht huldigen wolte. Weil nun kein Mittel vorhanden der Polnischen Macht zu widerstehen, so wolte sich Albertus zwar in Güte mit der Cron Pohlen setzen, allein es wolten die Pohlen nunmehro keine Tractaten mehr annehmen; Indem aber der König Sigismundus die Tapfferkeit des Hochmeisters zu Gemüthe nahm, und daß er diesen seinen nahen Verwandten durch die Vertilgung des Ordens in die äusserste Dürfftigkeit setzen würde, weil er alles vor die Freyheit des Ordens aufgesetzet hatte; so schlug er demselben vor 649, sich zu ergeben, den Orden abzulegen, und im Gegentheil versichert zu seyn, daß die Cron Pohlen ihn mit der Helffte der Preussischen Lande belehnen würde, welches Albertus endlich eingieng; Und auf solche Weise wurd an. 1525 der Orden, wiewohl mit Genehmhaltung 650 der meisten Ordens-Brüder, aufgehaben, das Preußische Land von Pohlen eingenommen, und an den Marggrafen Albertum als ein ordentliches Lehen wieder übergeben. 651 Dieser Verlust schmertzte den Teutschen Orden zwar sehr, konte dabey aber weiter nichts thun, als daß er es bey Käyser Carolo V dahin brachte, daß dieser den zwischen dem Könige in Pohlen und Alberto gemachten Vergleich an. 1530 zu rescindiren und annulliren unternahm, und Albertum, weil er nichts desto weniger bey Pohlen blieb, an. 1532 in die Acht erklährte. 652 Ob nun zwar Sigismundus König in Pohlen an. 1537 einen Abgesandten auf den Reichs-Convent zu Regenspurg schickte, der Cron Pohlen alte Gerechtigkeit auf Preussen demonstriren, und um Aufhebung des Bannes bitten ließ, so erhielte er doch nichts; 653 Doch ließ er an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg durch seinen Gesandten Stanislaum Lascum solches wiederholen. 654 Weil aber der Ordens-Meister Wolfgang dagegen weitläufftige Vorstellung that, so erfolgte von dem Käyser ein Decret; 655 daßer die Acht zwar nicht aufheben könne / doch wolle er seinen Bruder Ferdinandum König in Ungarn und Böhmen zum Commissario constituiren, damit diese zwischen dem Könige, und dem Orden schwebende Streitigkeit, in Güte beygeleget würde. Es wolte Sigismundus aber Ferdinandum nicht pro Commissario, sondern nur vor einen von beyden Theilen constituirten Arbitrum annehmen, 656 und gerieth die Sache also ins Stecken; die Cron Pohlen aber ist bißhero in possession geblieben, und hat nachdem in dem Welauischen Frieden 657 an. 1657 den 19 Sept. dem Churfüsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo auch die Souverainité über das eine Theil von Preussen concediret. Aus dieser itzt angeführten Historie von Preussen scheinet es fast zweifelhafftig zu seyn, und sind dahero die Publicisten auch unter sich uneinig, ob das Reich jemahlen einiges Recht an Preussen gehabt, und da solches gewesen, ob es solches bereits völlig verlohren, oder ob es annoch einigen Anspruch daran habe? Vor des Reichs Gerechtigkeit wird angeführet: 658 (Gründe des Reichs.) I. Daß die Kreutz-Herren mit des Reiches Consens und Hülffe Preussen eingenommen, und in dessen Besitz von Käyser Friderico II confirmiret worden. II. Daß solche Confirmation von Käyser Henrico VII an. 1311 und nachdem auch noch von andern Käysern wäre wiederholet worden. III. Daß der Hochmeister aus Preussen an. 1500 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Reich selber vor einen Reichs-Standt erkandt, und daß das Reich deshalb an den König in Pohlen geschrieben. IV. Daß die Hochmeister in Zeit der Noth Hülffe bey dem Reiche gesuchet / [68] wie solches unter andern bey denen zwey letztern Friderico und Alberto zu ersehen. V. Daß Albertus, weil er sich ohne des Käysers und der Reichs-Stände willen, der Cron Pohlen unterworffen, und von derselben Preussen zu Lehen genommen, von dem Reiche anno 1532 in die Acht erklähret, und der mit Pohlen gemachte Vergleich annulliret worden. VI. Daß der Ordens-Meister ein unmittelbahrer Stand des Reichs, und daß alle Hochmeister von ann. 1225. continua serie Preussen von dem Reich zu Lehen genommen, und empfangen hätten, solches auch noch biß auff diese Stunde empfingen. Es wird hiewider aber von andern eingewand. 659 (Einwürffe wider des Reichs Gründe.) Ad I. des Käysers Friderici II Confirmation fundire sich auff ein irriges praesuppositum, ob hätte nehmlich Conradus Hertzog zu Masovien dem Orden das Land Preussen geschencket, welches aber facti sey, und bißhero nicht erwiesen; zu dem so hätte der Käyser eine ihme nicht gehörige Sache nicht vergeben können. Ad II. Die Confirmationes der folgenden Käyser gründeten sich auff das Diploma Käysers Friderici II, und könten dem Orden also ein mehrers Recht nicht tribuiren, als er aus des Friderici seinem gehabt. Ad III. Ob das Reich gleich anno 1500 solcher Meynung gewesen, so hätte es doch anno 1511, da der Hochmeister aus Preussen wieder um Hülffe angehalten, und da es indessen sich besser informiret, selber zu zweiffeln angefangen, und des Ordens-Meisters Sache säumiger getrieben, insonderheit weil man befunden, daß sie zu den Reichs-Anlagen niemahlen etwas contribuiret; ja Käyser Carolus V hätte dem letzten Groß-Meister selber gerathen, dem Könige in Pohlen die Lehens-Pflicht zu leisten. Ad IV. Aus der gesuchten Hülffe sey nicht gleich eine Subjection zu schliessen; und wann Preussen dem Reiche auch wäre unterworffen gewesen, so hätte es sich doch dadurch, daß es demselben auf keine Weise succurriren wollen, sondern dasselbe gleichsam pro derelicto gehalten, auch bey denen vielen Veränderungen sich nicht gemeldet, und dawider protestiret, alles seines daran habenden Rechtes verlustig gemachet. 660 Ad V. Albertus wäre nicht deshalb in die Acht erklähret worden, daß er sich der Cron Pohlen unterworffen, massen solches schon seine Vorfahren gethan, sondern weil er sich mit des Ordens Gütern belehnen lassen; 661 welches ihme aber nicht zu verdencken gewesen, weil er von jederman verlassen worden, und alle seine Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert gehabt. Ad VI. Von denen alten Investituren wäre bißhero noch keine in Vorschein kommen, was aber die itzigen Belehnungen der Ordens-Meister beträffe, solche wären abusivae, und könten dem Orden kein Recht geben, sondern es würde darunter allemahl die Clausula salutaris verstanden: In quantum de jure. (Itziger Zustand.) Seit dem, was an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg vorgangen, findet man nicht, daß das Reich ferner etwas wider Preussen vorgenommen, ob gleich der Groß-Meister die Reichs-Stände durch ihre Gesandten öffters 662 ermahnen lassen, daß sie daran seyn möchten, damit Preussen dem Röm. Reich, und Teutsch-Hochmeisterthum restituiret würde. Anno 1655 suchten die Pohlen bey dem Käyser Hülffe, und war man zwar dazumahl am Chur-Brandenburgischen Hofe einiger Massen in Sorgen, ob der Käyser nicht die alte Praetension wieder hervor suchen möchte; 663 Es hat aber der eventus gewiesen, daß solche Furcht umsonst gewesen, zu mahlen der Käyser nicht einmahl protestiret, wie die Cron Pohlen dem Churfürsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo die Souverainität über das von der Cron Pohlen zu Lehen gehabte Theil von Preussen anno 1657 abgetreten; Ja Ih. Käys. Maj. haben nicht allein ann. 1695 die Souverainité des Hertzogthums Preussen, 664 sondern auch die itzige difficultät vor einen König erkannt, dero Exempel nicht allein fast alle Puissances in Europa, sondern auch in specie alle Reichs-Fürsten gefolget; dahero nicht zu zweiffeln, daß, fals das Reich noch einiges Recht auff Preussen gehabt, es sich desselben, was Sr. Königl. Maj. in Preussen Theil betrifft, durch solche agnoscirte Souverainité begeben.
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Drey und dreyßigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Lieffland. (Historie.) UM das Jahr 1160 erhielten die Bremer von denen noch Heydnischen Lieffländern, mit denen sie große Handlung hatten, die Freyheit, auff der Insul Duna eine Kirche zu bauen, welche nachdem Kirchholm genannt worden, und weil der dahin gesetzte Mönch Menardus in Ausbreitung des Evangelii großen Fleiß anwendete, wurd er von Pabst Alexandro III anno 1170 zu Bischoff gemachet. Nach Menardi Tod wurd daselbst ein Bremischer Canonicus, Bartholdus mit Nahmen, zum Bischoffe gesetzet, welcher aber bald aus dem Wege geräumet wurde, weil er die Christl. Religion mit Gewalt in Lieffland einführen wolte; Sein Successor ein gleiches befürchtend, bauete und befestigte zu seiner mehrern Sicherheit die Stadt Riga, und rieff wider die ungläubigen Lieffländer die Kreutzherren, welche sich bereits wider die ungläubigen Preussen signaliliret hatten, zu Hülffe; 665 Es ließen sich diese auch nicht lange bitten, sondern kamen bald, und halffen die Lieffländer, 666 doch geschahe alles unter des Reichs Autorität, welches deshalb auch in dem 13 Seculo dem Ertz-Bischoff zu Riga, und den andern Bischöffen, Sitz und Stimme auff den Reichs-Tägen gab, und dem Ordens-Meister, nachdem er sich von dem Preußischen Ober-Heermeister mit Geld loßgemachet, unter die Reichs Fürsten auffnahm. 667 In solchem Stande blieb es biß anno 1558, da der Moscovitische Zaar Johannes Basilides in Lieffland einfiel, und grausam hauß hielte; Wie nun die Lieffländer überall, 668 und sonderlich bey dem Reich 669 Hülffe suchten, nirgends aber erhalten konten, unterwarff sich die in Esten gelegene Stadt Revel, und mit ihr fast das gantze Esten, als welchem die Gefahr am nechsten war, anno 1560 dem Könige in Schweden Erico. 670 Der Ertz-Bischoff zu Riga aber, und der Ordens-Meister Gotthard Ketler hatten zwar das Jahr zuvor bey Sigismundo König in Pohlen Schutz gesuchet, mit demselben, iedoch dem Reiche sein Recht vorbehaltlich, ein Bündnüß gemachet, und ihme vor die Unkosten 9 Aemter und Schlösser so lange Pfands Weise eingeraumet, biß solche dermahleins mit 600000 Ducaten wieder eingelößet werden würden. Wie aber der König in Pohlen sahe, daß die Lieffländer unter sich selber nicht einig, und daß die Stadt Revel mit einem Theil von Esten sich denen Schweden unterworffen, wolte er an die vorigen Pacta nicht mehr gehalten seyn, auch wider die Moscoviter nicht ehe zu Felde gehen, als biß der Ertz-Bischoff und der Ordens-Meister sich nebst allen ihren Unterthanen der Cron Pohlen unterworffen, und demselben gehuldiget. Weil nun alle Legationes, so der Ertz-Bischoff und der Ordens-Meister an das Reich gethan, fruchtloß gewesen, und sich also gantz verlassen sahen, die Moscoviter hergegen von gantz Lieffland bald Meister waren, musten sie die von Pohlen vorgeschlagene Conditiones nur eingehen, 671 und erhielte der Ordens-Meister Gothard Ketler dadurch die Belehnung von Eurland vor sich und seine Nachkommen. 672 Der Krieg ward hierauff von Pohlen und Schweden mit gesamter Hand fortgeführet; weil aber die Schweden ziemlich glücklich, und die Moscoviter anno 1581 nach einer erhaltenen Schlacht, aus gantz Esten delogirten, die Pohlen aber besorgten, sie möchten ein mehrers von Lieffland an sich reissen, 673 so machten sie das Jahr darauff, nehmlich anno 1582 mit den Moscovitern Friede, worinnen ihnen von diesen Letten, und alles, was sie in Lieffland besassen, abgetreten wurde. 674 Schweden aber continuirte den Krieg noch biß anno 1594, da es mit Moscau auch Friede machte, und Esten [70] behielte. 675 Nachdem entstand ein neuer Krieg zwischen Pohlen und Schweden wegen Lieffland, weil die Pohlen wegen des mit dem Ordens-Meister vorhin gemachten Vergleichs auch Esten praetendirten, welcher aber endlich vor Schweden ausfiehl, und musten die Pohlen in dem Olivischen Frieden 676 anno 1660 nicht allein der Praetension auf Esten sich begeben, sondern auch das andere Stück von Lieffland, nehmlich Letten, denen Schweden überlaßen. Und solcher gestalt ist Lieffland auch von dem Heil. Reiche gekommen, ob dieses aber annoch einige Gerechtigkeit und praetension daran habe, solches wird von denen meisten publicisten in Zweiffel gezogen. Vor das Reich zwar pfleget aus dem Chytraeo angeführet zu werden. (Des Reichs Gründe.) I. Daß die Käyserliche Gesandten, welche anno 1570 bey dem zu Stettin zwischen Schweden und Dännemarck gemachten Frieden zugegen gewesen, wieder den Königlichen Titul von Lieffland, welchen des Königs in Dännemarck Bruder Magnus von dem Moscovitischen Zaar Johanne Basilide angenommen hatte, protestiret, 677 und dadurch zu erkennen gegeben, daß das Reich nicht gesonnen seines Rechts an Lieffland sich zu begeben. II. Daß in gedachtem Stettinischen Frieden der König in Schweden die Oberherrschafft von dem, so er in Lieffland besessen, dem Käyser und dem Reiche überlaßen; der Käyser aber davon den Revelschen und Oeselschen District, nebst Padis, Sonnenburg, und Habsel in des Königs in Dännemarck Schutz gegeben. 678 III. Daß Sigismundus III König in Schweden und Pohlen, denen Pohlen, so die Abtretung von Esten ann. 1587 von ihme praerendirten, ehe und bevor sie ihn zu ihrem Könige annehmen wolten, geantwortet: Schweden hätte Esten nicht von Pohlen, sondern die Käyser und das R. Reich hätte den Königen in Schweden solche Provintz in Schutz gegeben, wie mit vielen von Käyser Carolo V, Ferdinando I und Maximiliano II an Gustavum, Ericum, und Johannem abgelaßenen Brieffen erwiesen werden könte. 679 IV. Daß Lieffland noch im vorigen Seculo von des Reichs-Kammer zu Speier vor eine zum Reich gebörige Provintz gehalten worden, wie solches aus einem in Causa Schmilach contra Nassau gegebenen Decret 680 erhelle, welches also laute: Wolte Nassau seinem Erbieten nach beweisen und darthun, daß keiner aus Lieffland an das Käyserliche Cammer-Gericht appelliren mag, erhabe dann zuvor an einem gemeinen Landtage, vor allen Herren des Liefflandes appelliret; daß solches gehöret: Und er thue solches / oder nicht, soll in puncto devolutionis erkennet werden, was recht ist. Welchem aber von Conringio 681 und andern entgegen gesetzet wird: (Gegenwürffe.) I. Daß diese Provintz, wie sie wider die Moscoviter so offt und inständig Hülffe gesuchet, von dem Reich gantz hülffloß gelaßen, und gleichsam pro derelicto gehalten worden, dahero ihr nicht zu verdencken gewest, nach Gefallen einem andern sich zu unterwerffen; Das Reich aber hätte sich dadurch seines Rechtes verlustig gemachet. II. Daß das Reich wider die der Cron Pohlen und Schweden geschehene Unterwerffung nicht protestiret, oder sein Recht sich reserviret; und also tacite darinn consentiret. III. Daß die Käyser und das Reich dasjenige, so in dem Stettinischen Frieden anno 1570 pacisciret worden, nicht zur Execution bringen laßen, auch denen Schweden deshalb keinen Streit moviret. IV. Daß sich das Reich weder bey denen von Pohlen und Schweden mit Moscau geschlossenen Frieden, noch auch bey dem Olivischen Frieden gemeldet, und ihme sein Recht vorbehalten. (Itziger Zustand.) Es sind, wie kurtz vorhero gemeldet, die Schweden und Pohlen bißhero in possession von Lieffland, und dem dazu gehörigen Churland geblieben, und findet man nicht, daß die Käyser und das Reich, seit es die Schweden und Pohlen wider die Moscoviter behauptet, solches in Anspruch genommen.
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Vier und dreyßigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Pohlen. OB zwar die Polnische Scribenten und sonderlich Cromerus nicht gestehen wollen, daß Pohlen jemahlen den Käysern und dem Reich unterworffen gewesen, und dahero alles, so zu dessen Beweiß dienet, entweder auslassen, oder dissimuliren, so erhellet doch aus andern alten Scribenten, ein gantz anderes, so daß daran, wenigstens biß auf das nach Käyser Friderico II erfolgete Interregnum, gar nicht zu zweifeln. Zu Behauptung dessen wird von Conringio 682 aus glaubwürdigen und unten citirten Autoribns angeführet: (Des Reichs Gründe.) I. Daß Miseco oder Micezislaus, wie ihn die Pohlen nennen, Hertzog in Pohlen, sich Käyser Ottoni M. unterworffen, und dem Reich einen jährlichen Tribut entrichtet. 683 II. Daß gedachter Miseco Käyser Ottoni III, als seinem Könige und Herrn, wider Henricum aus Bäyern eydlich Hülffe versprochen; sich demselben auch nachdem persöhnlich unterworffen, ihme Geschencke gebracht, und 2 Feldzüge mit ihm gethan. 684 III. Daß Käyser Otto III das Ertz-Bischoffthum zu Gnesen an. 999 gestifftet, wie er dazumahl aus Andacht, das miraculeuse Grab des Heil. Alberti zu besuchen, nach Pohlen eine Reise vorgenommen. 685 IV. Daß Otto III dazumahl den damahligen Hertzog Bogislaum zur Danckbarkeit, vor viele ihm erwiesene Güte, zum Könige proclamiret, und ihme die Crone aufgesetzet; 686 dahero auch auf des Bogislai Grab zu Gnesen noch dieser Vers zu lesen: Ob famam bonam tibi contulit Otto Coronam. Conring. d. l. §. 4. V. Daß Käyser Henricus II diesen Bogislaum, da er sich des Reichs Herrschafft entzogen, und das benachbarte Teutschland und Böhmen öffters beunruhiget, wieder zum Gehorsam gebracht, und die Lehens-Pflicht abzustatten gezwungen. 687 VI. Daß, wie des Boleslai Sohn Misico sich auch dem Reiche entzogen, und zum Könige proclamiren lassen, der Käyser Conradus II ihn aus Pohlen vertrieben, und Ortonem des Misiconis Bruder an seine Stelle gesetzet; nach dieses seinem Tode Misiconem zwar wieder zu Gnaden angenommen, um die Polnische Macht aber zu brechen, Pohlen in 3 Theile getheilet, und Misiconi davon nur einen Theil gegeben. 688 VII. Daß des Misiconis Sohn Casimirus denen Käysern getreulich gedienet, 689 und zum Tribut dem Reiche jährlich 120 Ochsen, und 50 Pfund Goldes entrichtet. 690 VIII. Daß Käyser Henricus IV den Hertzog in Pohlen Bolislaum II oder Audacem, des Casimiri Sohn, und den Hertzog in Böhmen, weil beständige Uneinigkeit unter ihnen gewesen, an. 1072 in die Stadt Meissen beruffen, ihnen hart zugeredet, und aus Käyserlicher Autorität befohlen, ins künfftige Friede zu halten, oder gewertig zu seyn, daß er sich gegen denselben, so zu erst wieder anfangen würden, als Feind erklähren, und selben zur Straffe ziehen werde. 691 IX. Daß wie Boleslaus sich bey denen damahligen Teutschen Troublen eigenmächtig zum Könige proclamiren und kröhnen lassen, die Stände des H. Reichs solches sehr übel empfunden. 692 X. Daß Käyser Henricus V an. 1109 die Pohlen abermahl zum Gehorsam gebracht, da Bolislaus III den gewöhnlichen Tribut dem Reiche zu zahlen sich gewegert. 693 XI. Daß wie Käyser Lotharius II an. 1134 nach Sachsen kommen, der Hertzog in Pohlen auch mit vielen Geschencken erschienen; womit aber der Käyser nicht zu frieden gewesen, sondern hätte ihn so lange bey sich behalten, biß er auch den von 12 Jahren her noch restirenden Tribut entrichtet, und wegen Pommern und Rügen, [welche er occupiret] die Huldigung abgestattet. 694 XII. Daß nach Ottonis Frisingensi 695 Bericht, Pohlen auch noch Käyser Conrado [72] III unterwürffig gewesen, und Tribut gezahlet. XIII. Daß Bolislaus Crispus von Käyser Friderico I, wie er diesem den Lehen-Eyd abzustatten, und den gewöhnlichen Tribut abzutragen sich gewegert, mit Krieg überzogen, und dahin gebracht worden, daß er um Gnade bitte, den Lehen-Eyd abstatten, und über den gewöhnlichen Tribut noch zu vielen andern Sachen sich verpflichten müssen, 696 welchen Tribut Käyser Fridericus an. 1159 dem Könige in Böheim concediret, wofern dem Diplomati, worinnen Böhmen zum Königreich gemacht, und bey Goldasto 697 zu finden, zu trauen. 698 XIV. Daß die Pohlen so wohl als die Böhmen an. 1209 von Käyser Ottone IV auf den Reichs-Tag beruffen worden, und auch erschienen. 699 XV. Daß solche Erscheinung auch noch zu Käysers Friderici II Zeiten geschehen, als welches aus der bey Goldasto 700 verhandenen Constitution abzunehmen, in welcher dem Könige in Böhmen einige praerogativen an. 1212 ertheilet. 701 Das meiste von diesen obangeführten wird von den Polnischen Scribenten, wie schon gemeldet, entweder übergangen, oder gar geleugnet, oder anders ausgeleget 702. Generaliter pfleget dawider eingewendet zu werden: (Der Pohlen Einwürffe.) I. Es könte mit keinen alten und glaubwürdigen Zeugnüssen und Gründen bewiesen werden, daß Pohlen denen Käysern und dem Reiche jemahlen völlig unterworffen, und zinsbahr gewesen; sondern weil die Teutsche etwa ein Stück von Pohlen, entweder mit Gewalt, oder freywillige submission erhalten, so hätten sie sich gerühmet, gantz Pohlen wäre ihnen unterworffen; dieses hätte einer von dem andern gehöret, und aufgezeichnet, denen die andern gefolget. 703 II. Daß sie zwar zu einigen Geschencken, nicht aber zu Tribut verpflichtet gewesen; 704 dahero auf des Boleslai Epitaphio, so in der Cathedral-Kirche zu Posen noch mit alten Buchstaben geschrieben verhanden seyn soll, diese Worte zu lesen: 705 Plurima DONA sibi, quae placuere Tibi Huic (sc. Caesari de quo antea) detulisti, quia divitiis habuisti. In Specie aber pfleget wieder obangeführtes eingewand zu werden: 706 Ad I. Daß die Pohlen sich Käyser Ottoni unterwürffig und zinsbahr gemachet, davon finde man bey Polnischen Scribenten nicht die geringste Nachricht, und könne Dithmario also, als einem Fremden, kein völliger Glaube beygeleget werden. Ad II. Daß dem Käyser Ottoni III von Miseconi Hülffe geleistet worden, könte wohl seyn; ob solches aber aus einer Schuldigkeit geschehen, daran würde gezweifelt, dann man davon ebenfals bey andern Scribenten keine Nachricht finde. Ad III. Das Ertz-Bischoffthum Gnesen sey nicht von dem Käyser, sondern von dem Päbstlichen Legato, so bey dem Käyser gewesen, gestifftet worden. 707 Ad IV. Daß Boleslaus von Käyser Ottone III den Königlichen Titul erhalten, würde nicht von allen vor warhafftig angenommen 708; wann solches aber auch geschehen wäre, so inferire solches doch keine Subjection, weil die tägliche Erfahrung bezeuge, daß die Käyser und Könige zuweilen auch andern, als Unterthanen, dignitäten zu conferiren pflegen. 709 Zu geschweigen, daß viele Scribenten 710 bezeugeten, wie Boleslaus von dem Käyser zum Könige proclamiret worden, sey er auch zu gleich von allem Tribut und Gehorsam, den er dem Reiche schuldig gewesen, absolviret worden.
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Ad V. Was Dithmarius von Käyser Henrico II, und Bolislao melde, sey ein Traum; denn Bolislaus hätte allezeit und überall wider die Böhmen und Sachsen gesieget. 711 Ad VI. Was von Conrado angeführet würde, sey eben auch irrig; dann Bolislaus hätte nur einen Sohn, mit Nahmen Misico, hinterlassen, der ihme succediret wäre; es sey auch nicht glaublich, daß Conradus die Pohlen solte bekrieget haben, weil dessen Regierung ohne dem mit ziemlich vielen, so wol auswärtigen als einheimischen Unruhen verwickelt gewesen. 712 Was wieder das VII. und VIII. Argum. eingewand wird, habe nicht gefunden, ausser daß Cromer. 713 gedencket, es hätte Casimirus unter gewisser Bedingung dem Käyser wider die Ungarn Hülffe versprochen und geleistet. Ad IX. Des Lamberti Vorgeben von des Boleslai eigenmächtiger Crönung könte schwerlich Glauben finden, weil Pohlen schon 70 Jahr vorhero von Käyser Ottone zum Königreich gemachet worden; wozu noch komme, daß gedachter Lambertus melde, die Consecration des Boleslai sey von 15 Bischöffen geschehen; nun wären aber in Pohlen niemahlen so viel gewesen. 714 Ad X. Käyser Henricus V hätte zwar von den Pohlen Tribut gefodert, aber nicht erhalten, und wäre Boleslaus das folgende Jahr darauf zu dem Käyser nach Bamberg gereiset, und hätte daselbst auf billige Conditiones mit demselben Friede gemachet. 715 Ad XI. & XII. Was die Pohlen hiewieder einwenden, habe auch nicht gelesen. Ad XIII. Was Bolislaus gethan, dazu sey er aus grosser Noth gezwungen worden, weil er von Käyser Friderico von allen seinen Ländern verjaget gewesen, und keine Hoffnung gehabt solche auf andere Weise wieder zu bekommen, dahero er auch gleich nach geschehener restitution seinem Versprechen kein Genügen thun wollen, dabey es dann der Käyser auch bewenden lassen. 716 Ad XIV. & XV. Daß zu Zeiten Ottonis IV und Friderici II jemand von den Pohlen auf den Reichs-Tägen gewesen, könte wol seyn, ob solche aber als Stände des Reichs, oder anderer Ursachen halber dahin kommen, sey noch nicht ausgemachet. (Itziger Zustand.) Es hat auf diese der Pohlen Einwendungen Conring in offt allegirtem 18 cap. zwar vieles repliciret, man lässet aber jedes an seinen Ort gestellet seyn, und mercket nur, daß in dem grossen Interregno, so nach Käyser Friderici II Tod im Reiche erfolget, und grosse Verwirrung verursachet, die Pohlen sich auch der Gelegenheit bedienet, und sich dem Reiche entzogen; dessen Premislaus Hertzog in Groß-Pohlen, Fürst zu Sendomir und Cracau, ein klares Merckmahl gegeben, indem er sich anno 1295 ohne Wissen des Käysers crönen, und den Königlichen Titul beylegen lassen, dessen Exempel die Successores gefolget; 717 worinnen sie von dem Pabste, um die Käyserliche Macht zu schwächen, noch mehr gestärcket wurden. Zu welchem Ende Pabst Johannes Uladislao Loctitio eine Crone von Rom sandte, und ihn aus Päbstlicher angemasseter Macht zum Könige crönte. 718 Und ob zwar einige Käyser sich noch einige Autorität über Pohlen genommen, als nemlich Albertus, der anno 1300 König Wenceslao inn Böheim, da ihn die Pohlen an des abgesetzten Uladislai Loctitii Stelle zum König erwehlet, Pohlen als ein Reichs-Lehen verliehen 719; Ludovicus IV verboth, daß die zwischen dem Könige in Pohlen Casimiro, und den Kreutzherren in Preussen, entstandene Irrung, ohne seinen Consens vor keinen auswärtigen Richter gebracht würde 720; und Carolus IV wolte denen Königen in Pohlen den Königlichen Titul durchaus nicht geben, zweiffels ohne wegen der alten dem Reich auf Pohlen zustehenden Gerechtigkeit; weiter aber hat er nichts vorgenommen, und findet man auch nicht, daß die Käyser der Polnischen angemasseten Freyheit nachdem wiedersprochen, vielmehr sind mit den Königen, und der Republique, gleich als mit souverainen Herren, und einem freyen Volcke, öffters Bündnüße und Frieden-Schlüsse gemachet worden, 721 und ist dahero mit Conringio, 722 Schvvedero, 723 Francisco Irenico, 724 und andern billig zu zweiffeln, ob die Käyser und das Reich noch einiges Recht an Pohlen haben.
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Fünff und dreyßigstes Capitel / Von des Reich Praetension auf Ungarn. DAß Ungarn dem Reiche ehemahlen unterworffen und zinsbahr gewesen, solches will zwar Bonfinius und andere Ungarische Scribenten nicht gestehen, vorgebend, es hätten die Ungarn zwar zu weilen mit einer jährlichen Pension den Frieden von den Teutschen erkauffen müssen, Tribut aber hätten sie denselben nie gegeben. 725 Es hat aber Conring 726 längst das contrarium bewiesen, und wird solches auch aus nachfolgendem kürtzlich zu sehen seyn. Dann wie König Petrus, der von seinem Mutter-Bruder Stephano zum Erben eingesetzet war, von Ovone (oder wie ihn andere nennen Aba) und denen Ungarn verjaget wurde, nahm er seine Zuflucht zu Käyser Henrico III, welcher auch mit einer Armee nach Ungarn gieng, die Ungarn in einer Schlacht erlegte, und dahin zwang, daß sie nicht allein Petrum wieder annahmen, sondern auch dem Käyser huldigen, und einen jährlichen Tribut versprechen musten. 727 Es hatte aber der Käyser kaum Ungarn verlassen, so fingen sie wider Petrum anno 1045 abermahl zu rebelliren an, dahero dieser den Käyser Henricum wieder nach Ungarn zu kommen ersuchte; Der auch kam, Petrum, der bey dessen Ankunfft alle Königliche insignia zu des Käysers Füssen legte, von neuen mit Ungarn belehnte, und die Huldigung abermahl von den Ungarn aufnahm. 728 Es wurd aber auch dieses von den Ungarn bald wieder vergessen, so daß sie Petro gleich das andere Jahr darauf die Augen ausstachen, 729 und an dessen Stelle Andream zu ihrem Könige erwehlten: Dieser aber ordnete gleich eine Gesandschafft ab, an den Käyser, der dazumahl in Italien war, ließ demselben grosse presente offeriren, des Petri Tod, nebst seiner Erwehlung notificiren, und bitten, das an Petro begangene nicht ungnädig aufzunehmen, mit angehengtem Versprechen, es solten die Urheber von des Königs Tod dem Käyser ausgelieffert, und der jährliche Tribut solte willig abgetragen werden. 730 Welche Bitte er bey des Käysers Zurückkunfft in Teutschland wiederholen ließ. 731 Ob man nun zwar nicht findet, daß Andreas solchen Tribut würcklich gezahlet, oder dem Käyser gehuldiget, so scheinet es doch, daß er von dem Reiche nicht abgetreten, weil er, nach Hermanni Contracti 732 Bericht, um des Käysers Henrici IV Schwester vor seinen noch unmündigen Sohn anwerben lassen, welche demselben auch versprochen worden, nachdem die vorigen Pacta mit dem Käyser vorhero confirmiret worden. 733 Nach Andreae Tod hätte sei Sohn Salomon succediren follen, wurd aber von des Andreae Bruder Bela verdrungen, 734 und wolte dieser überdem auch das Reich vor keinen Obern erkennen; 735 wie aber an. 1063 Bela starb, verglich sich dessen Sohn Geisa mit Käyser Henrico IV und des vorigen Königs Andreae Sohn Salomone, und begab sich der Regierung, Salomon aber wurd von Henrico IV auff den Väterlichen Thron gesetzet, und mit des Käysers Schwester, so ihm schon vormahlen versprochen worden, vermählet. 736 Es daurte aber diese Einigkeit nicht lange, sondern Geisa und sein Bruder Ladislaus, denen der mit Salomone gemachte Vergleich etwa gereuen mochte, rebellirten bald wider den Käyser und den König, 737 bildeten denen Ungarn ein, sie wolten sie von der Teutschen Herrschafft befreyen, 738 und jagten Salomonem fort; dieser nahm seine Zuflucht zu Käyser Henrico IV, stellete demselben vor, daß, weil Ungarn zum Röm. Reiche gehöre, er es auch aus Käyserlicher Gnade besessen, dem Reiche die schuldige Dienste geleistet und den jährlichen Tribut abgetragen hätte, itzo aber dergleichen nicht geschehe, und solches dem Reiche schimpfflich und nachtheilig wäre, [75] der Käyser dieses der Ungarn Beginnen rächen möchte. 739 Der Käyser schickte hierauff zwar einige Trouppen nach Ungarn, und ersuchte die Fürsten des Reichs um Hülffe, weil sich aber einer nach dem andern mit der Unmöglichkeit excusirte, so musten Henrici seine Leute unverrichteter Sachen wieder zurück kehren. 740 Nach der Zeit hat zwar Käyser Fridericus I die Ungarn wieder zum Reiche bringen wollen, der Reichs-Fürsten Consens aber, ich weiß nicht warum, nicht erhalten können, dahero er solches anstehen laßen müssen. 741 Nach Friderici Zeiten aber ist von des Reichs wegen nichts mehr wider Ungarn vorgenommen worden. 742 Und ob zu Behauptung des Gegentheils pfleget angeführet zu werden: I. Daß wie Käyser Otto IV von dem Reichstage zu Hagenau nach Sachsen gangen, und sich zu Altenburg eine Zeit lang auffgehalten, unter andern auch Ungarn dahin gekommen, wie Arnoldus Lubecensis 743 melde. II. Daß, nach Matthaei Parisiensis 744 Bericht, Ungarn sich ann. 1248 unter das Reich begeben, weil Käyser Fridericus II sie von den Tartern befreyet. III. Daß auch anno 1417 die Bischöffe, und andere Große aus Ungarn, auff dem Reichstage gewesen, wie das Laudum in der zwischen den Hertzogen zu Berg und der Stadt Cöllen daselbst gesprochen worden; 745 So meynet doch Conring. 746 daß solches zu dessen Behauptung nicht suffiçant sey. Dann was das erste und dritte beträffe, so sey es ungewiß, ob die Ungarn als Reichs-Stände, oder anderer Ursachen halber, zu Altenburg, und an. 1417 auff dem Reichs-Tage erschienen; das andere Argument aber angelangend, so wäre solcher Scribent ein Engeländer, und könne demselben kein völliger Glaube beygemessen werden, weil bey keinem eintzigen Teutschen Scribenten das geringste davon zu finden. (Itziger Zustand.) Und solcher gestalt hätte das Reich sein Recht auff Ungarn längst durch Verjährung verlohren. 747 Anno 1566 hat man zwar von Seiten des Reichs auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg von Käyser Maximiliano als König in Ungarn begehret daß er Ungarn mit dem Reiche vereinigen möchte, weil dieses so viel Unkosten zu dessen Conservation und Beschützung wider die Türcken auffgewendet; aber zu Antwort bekommen: Man wolle solches das Röm. Reich anderweit geniessen laßen, und bey vorfallenden Feindseligkeiten mit desto mehrer Hülffe gleichfals beyspringen. 748 ZU denen Praetensionen und Streitigkeiten des Reichs gehören zwar einiger Maßen auch diejenigen, so wegen der Immedietät zwischen einigen Ständen des Reichs entstehen, und weshalb der Reichs-Fiscal öfftere Klage und Processe vor der Reichs-Cammer anzustellen pfleget; weilen davon aber bey denen Special Praetensionen eines ieden Fürsten und Standes des Reichs besser gehandelt wird, so hat man solche unter denen Ständen, oder zwischen dem Reichs-Fiscal und einigen Ständen schwebende Streitigkeiten, dahin remittiret.
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Anderes Buch / Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der in Europa itzt lebenden Könige.
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Erste Section.
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Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Böheim und Ungarn oder des Hauses Oesterreich. Es solte hieselbst zwar nur alleine von der Könige in Böheim Praetensionen gehandelt werden, und würde also nur dasjenige / davon das 23. 24. und 25. Cap. handelt / hieher gehören; weil aber Böheim und Ungarn itzo Oesterreichische Regenten haben / hat man alle des Hauses Oesterreich Praetensiones zugleich hieher setzen wollen; welches auch bey andern Häusern observiret werden wird. Erstes Capitel / Von der Praetension auff die Spanische Monarchie. (Historie.) WElcher gestalt Ertz-Hertzog Philippus von Oesterreich durch seine Vermählung mit der Spanischen Infantin Johanna, Königs Ferdinandi in Spanien Tochter, die Spanische, und Oesterreichische Länder vereiniget, und dessen beyde Söhne Carolus V und Ferdinandus solche wieder getheilet, ist aus denen Historien hin und wieder bekandt. Diese des Hauses Oesterreich große Macht nun, ist denen Königen in Franckreich lange Zeit ein Stachel im Auge gewesen, dahero sie auff alle Art und Weise derselben Abbruch zu thun, und sie mit der Zeit gantz oder zum Theil an sich zu bringen gesuchet. Aus diesem Absehen vermählte sich anno 1655 König Ludovicus III mit der Spanischen Infantin Anna, und anno 1659 Ludovicus XIV mit der Infantin Maria Theresia. Weil die Spanier aber wohl mercketen, wohin solche Vermählungen abziehleten, so suchten sie beyzeiten solcher der Frantzosen Intention vorzubeugen, und ließen nicht allein die Infantin Annam vor getroffener Ehe aller Spanischen Succession solennissime und eydlich vor sich und ihre Frantzösische Nachkommen renunciiren; sondern machten auch anno 1618 ein Universal und beständiges Gesetze, 749 daß alle Spanische Infantinnen, so nach Franckreich verheyrathet würden, samt dero Erben von der Cron Spanien ausgeschlossen seyn solten. Und diese der Annae exclusion von der Spanischen Succession wiederholte ihr Herr Vater König Philippus III anno 1621 den 30 Mart. auch in seinem Testament, worinnen er verordnete, daß im Fall seine Söhne Philipp, Carl, und Ferdinand, und dero descendenten abgiengen, so dann ihre Schwester die Infantin Maria (Käysers Ferdinandi Gemahlin, und Leopoldi Mutter) succediren solte. Wie nachdem anno 1659 die Infantin Maria Theresia, des Königs Philippi IV älteste Tochter, mit König Ludovico XIV in Franckr. vermählet werden solte, wolte man Spanischer Seiten darinnen abermahl nicht eher willigen, als biß die Infantin, gleich der Annae, vor sich und ihre Nachkommen aller Succession in Spanien sich begäbe; welches auch solennissime, und eydlich geschahe, und wurd ihr die Succession nur in denen zwey Fällen vorbehalten, erstlich, so sie eine Witbe ohne Kinder von dieser Ehe bliebe, und wieder nach Spanien käme: fürs andere, so sie aus Staats-Gründen wegen des gemeinen Bestens, und aus rechtmäßigen Considerationen, auff Begehren des Catholischen Königs, ihres Vaters, oder des Printzen ihres Bruders, sich wieder verehlichen solte. 750 Zu mehrer Versicherung ward diese Rununciation nicht allein von dem Könige, ihrem künfftigen Gemahl, mit einem solennen und Cörperlichen Eyde vor sich und seine Nachkommen bestärcket / sondern [77] ach in dem Pyrenaeischen Frieden Artic. 33 wiederholet. Ja der Maria ihr Herr Vater, König Philippus IV, renovirte die exclusion von der Succession noch zu allem Uberfluß in seinem Testament. Dagegen wurd der Infantin Margarethae Theresiae, des Philippi IV anderer Tochter, und des Käysers Leopoldi Gemahlin, nicht allein in den Ehepacten, sondern auch in dem Väterlichen Testament, die Succession verschrieben, im Fall ihr Bruder Carolus II ohne Erben versterben solte. Nun succedirte zwar dem Könige Philippo IV sein Sohn Carolus II im vierdten Jahr seines Alters, weil er aber immer kräncklich war, so verlohr sich ie länger le mehr alle Hoffnung zur Beerbung, dahero man in Franckreich, der vorigen Renunciationen ungeachter, zu berathschlagen anfrieng, wie man auff erfolgten Tod des Königs Caroli, die Spanische Monarchie, wo nicht gantz, doch zum Theil an Franckreich bringen möchte; und meinet man, daß solches die Ursache gewesen, warum der König in Franckreich mit dem Rysvvikischen Frieden dergestalt geeilet, damit er nehmlich sich indessen wieder etwas erholen, und nachgehends, wann andere Potentzen durch die Hoffnung der stillen Friedens-Ruhe eingeschläffert, mit desto grösserer Macht seine Intention poussiren könte. Wie denn Franckreich auch nach geschlossenem Frieden sich in möglichste Krieges-Positur setzte, und die von andern Potentaten abgedanckte Soldaten wieder annahm. Damit aber der an dem Spanischen Hofe residirende Käyserliche Ambassadeur der Graf von Harrach wegen der künfftigen Spanischen Succession nicht etwas erhalten möchte / so dem Frantzöschen Hofe praejudicirlich, so wurd von dem Könige in Franckreich der Marquis d´ Harcourt dahin gesand, um den König in Spanien wegen des Friedens zu complimentiren, und denselben mit allerley Liebkosungen, die Grandes aber mit Geschencken zu gewinnen, und dadurch zum Spanischen Thron einen Weg vor Franckreich zu bahnen. Ob nun zwar beyde Ambassadeurs ihrer hohen Principalen Interesse zu procuriren, und sich einander zu contrecariren suchten, so ließ sich doch der König nicht heraus, wohin er eingendlich inclinire, weil er wohl sahe, daß solches, es geschehe in wessen faveur es wolle, nichts anders, als große offension, Mißvergnügen, Neid und einen entsetzlichen Krieg erwecken würde; iedoch wurd überall, auch in Spanien selbst große Reflexion auff den Bäyerschen Chur-Printzen Josephum Ferdinandum gemachet, der von der Maria Antonia, Churfürst Maximiliani Emanuelis ersterer Gemahlin, und Käysers Leopoldi mit Maria Theresia gezeugten eintzigen Tochter, gebohren war; und gönneten diesem auch Engeland und Holland am liebsten die Spanische Erone, weil derselbe alleine verhüten könte, daß weder Franckreich noch Oesterreich durch die accession so vieler Länder und Herrschafften mächtiger würden. Ja es wolte auch albereit verlauten, ob hätte seine Catholische Maj. diesen Bäyerschen Chur-Printzen in einem Testamente zu seinem Succesore, und Universal-Erben der Spanischen Monarchie benent; dahero der Frantzösche Ambassadeur Marquis d´ Harcourt anno 1699 den 19 Jan. in einer gehabten Audienz Sr. Catholischen Maj. ein Memorial überreichte, und darinnen unter andern vorstellete, daß solches Geschrey von des Königs Testament, seinem Principali dem Königs Testament, seinem Principali dem Könige in Franckreich sehr befremde, indem er nicht glauben könte, daß des Dauphins Recht zur Succession von I. K. M. so gar aus den Augen solte gesetzet. worden seyn, mit vermeldten, sein König würde im widrigen Fall schon andere Messuren zu gebrauchen wissen sc. Deme aber der König in Spanien nach gehaltenem großen Rath den 5 Febr. ein Gegen-Memorial unter des Secretarii Hand, einhändigen ließ, des Inhalts: "Das den 19 Jan. übergebene Memorial dürffte eine Neuerung verursachen, indem solches zu einer Zeit übergeben worden, da Ihr. Maj. durch sonderbahre Gnade Gottes ihre Gesundheit wieder erlanget, und nicht Ursache hätten, sich noch zur Zeit über das Künfftige zu expliciren, ja vielmehr hoffen könten, daß sie noch lange Jahre Ihro Allerchristlichsten Majest. alle Affection würde hinwiederum erweisen, gute Correspondenz mit Ihro pflegen, und nechst Ihro das gemeine Beste befördern können sc. " Diese Antwort schickte des Frantzösische Abgesandte unverzüglich durch einen Courier nach Paris; Der Spanische Hof aber übersandte die Copey davon nach Wien, um allen Verdacht auf Oesterreichischer Seiten vorzubiegen. Es war aber kaum diese Antwort dem Frantzösischen Gesandten gegeben, so wurd das überall gefaßte Successions-Concept ziemlich verrücket, indem obgedachter Bäyerische Chur-Printz nach einer 14 tägigen [78] indisposition den 6 Febr. seinen Geist aufgab, und blieben also der Käyser und der König in Franckreich alleine noch übrig, so auf die Spanische Succession Praetension machten. Weil aber Engeland und Holland wegen ihrer Handelung ein grosses Interesse bey dieser künfftigen Succession hatten, und weder dem Hause Oesterreich, noch dem Könige in Franckreich, die gantze Spanische Monarchie gön̅eten, so war es Franckreich leicht, die Engeländer und Holländer dahin zu disponiren, daß sie in eine Theilung der Spanischen Morarchie willigten, und wurd daher an. 1700 ein Eventual Successions- und Theilungs-Tractat von Franckreich, Engeland und Holland, ohne Wissen des Königes in Spanien und des Hauses Oesterreich, gemachet, der den 25 Mart. im Haag unterschrieben und besiegelt worden. Ob nun zwar bey Schliessung desselben verabredet, daß solcher Tractat vor des Königes in Spanien Absterben nicht publique gemachet werden solte: so hatte doch Engeland und Holland denselben nicht so bald unterschrieben, als er aus Franckreich allen Zeitungs-Schreibern communiciret, und auch selbst von dem Marquis Torcy den 18 May denen an dem Frantzösischen Hofe anwesenden Käyserlichen, Spanischen, und andern fremden Ministris communiciret wurde. Wie sehr nicht nur der Käyserliche und Spanische Hof, und die Italienische Fürsten, Staaten und Republiquen, sondern auch das auch das gantze übrige Europa über diese Zergliederung der Spanischen Monarchie ombragiret worden, ist nicht wohl zu beschreiben, und beklagte man sich darüber von Spanischer Seiten nicht allein bey Engeland und Holland, sondern auch bey andern Puissancen, wiewohl vergeblich. Indessen ließ der König in Spanien den Käyser beständig versichern, daß er in die gemachte Partage dero Landen nimmermehr consentiren, noch dem Ertz-Hause Oesterreich dadurch einige Praejuditz zuziehen würde, vielmehr wolte man sich in Spanien in möglichste Positur setzen, um in Stande zu seyn, von auswärtigen Potentaten keine Gesetze annehmen zu dürffen. 751 Franckreich dagegen fuhr immer fort, obgedachten Tractat bey allen Puissancen auffs Beste zu insinuiren, und derer garantie zu begehren, konte aber seinen Zweck nicht überall erreiche, dann einige Höfe schoben ihre Erklährung auf die lange Banck, andere wusten andere Mittel in diese so delicate Sache sich noch zur Zeit nicht einzumischen. An dem Spanischen Hofe ließ der König in Franckreich indessen durch die auf seine Seite gebrachte Spanische Ministres, und sonderlich den Cardinal Portocarero, unter der Hand an einem Testament zum Vortheil des Duc d´ Anjou mit allem Fleiß arbeiten; die es auch endlich, theils mit Vorstellung des Affrontes, so dem Könige und den Spaniern durch die noch bey Leb-Zeiten des Königes von fremden Potenzen gemachte Theilung der Spanischen Monarchie wiederfahren, theils durch andere Räncke dahin brachten, daß der König in Spanien, das in Franckreich, wie man meynet, gemachte, und von dem Cardinal Portocarero ihme in seiner letzten und überhandnehmenden Schwachheit überreichte Testament, 752 endlich unterschrieb, und den 1 nov. 1700 darauf verschieb. Was vor Freude solches an dem Frantzösischen Hofe verursachet, ist leicht zu glauben, man dachte an keinen Partagen Tractat mehr, fondern nur wie der Duc d´ Anjou aufs schleunigste nach Spanien kommen möchte, um den Spanischen Thron zubesteigen. Der Käyserliche Ambassadeur Graf von Harrach dagegen, ließ nach erhaltener Abschrifft von dem Testament, im Nahmen seines hohen Principalis, dawider aufs kräfftigste protestiren, und solche Protestation bey der Spanischen Regierung einschreiben. 753 Wobey es das Hauß Oesterreich noch nicht bewenden ließ, sondern sein Recht zu der Spanischen Monarchie so wohl durch unterschiedene Scripta, als auch durch die Waffen, zu behaupten anfieng. Die Gründe aber, worauf das Hauß [79] Oesterreich sein Recht fundiret, sind diese: 754 (Oesterreichische Gründe.) I. Das jus Agnationis und Masculinitatis, weil die Ertz-Hertzoge von Oesterreich desletzt verstorbenen Königs in Spanien nechste Agnati, indem beyder Linien von Philippo I Könige in Spanien abstammen, dahero nach Abgang der einen, die Successio der andern gebühre; Insonderheit, da in Spanien, und sonderlich in Arragonien und denen dazu gehörigen Königreichen Catalonien, und Valentia, auf die Agnatos jederzeit grosse Reflexion gemachet worden, massen von Ramiro dem ersten Könige in Arragonien an kein Exempel zu finden, daß ein näherer Cognatus einen weitläufftigern Agnatum von der Succession excludiret / wohl aber daß jene durch diese davon ausgeschlossen worden, davon ein Exempel bey Mariana 755 zu finden. II. Die nahe Blutsverwandschafft mit dem letztern Könige in Spanien Carolo II, als welche nach Spanischen Gesetzen 756 einig und alleine attendiret würde, wann jemand ohne Kinder verstürbe; Nun sey aber Käyser Leopoldus dem letzt verstorbenen Könige im dritten Grad, der König in Franckreich aber diesem nur im vierdten Grad verwand gewesen, und Leopoldus also dem Könige in Franckreich vorzuziehen: Philippus III ??? III. Die Renunciationes derer nach Franckreich vermählten Spanischen Infantinnen, durch welche sie vor sich und ihre Nachkommen der Succession auf ewig sich begeben, dergleichen von denen, so an Oesterreichische Herren vermählet worden, nicht geschehen. IV. Die zwischen Käyser Ferdinando III und der Infantin Maria Anna aufgerichtete Ehe pacta, als in welchen der Königin Annae in Franckreich renunciirtes successions-Recht auf die Mariam und ihre Nachkommen transferiret worden. V. Unterschiedliche Testamentarische dis positionen, so die Königs in Spanien in faveur des Hauses Oesterreich gemachet; dann Philippus III hätte in seinem ann. 1621 den 30 Mart. gemachten Testament verordnet, daß im Fall seine Söhne und ihre descendenten abgehen solten, so dann ihre Schwester die Infantin Maria, Käysers Ferdinandi III Gemahlin, und Leopoldi Mutter succediren solte; welches auch von seinem Sohn Philippo IV in seinem Testament den Ertz-Hertzog Carl zum Nachfolger declariret, welches durch das nachfolgende nichtige, und extorquirte Testament nicht aufgehoben werden mögen, insonderheit, da es von König Carolo selbst noch vor seinem Ende gegen den Beicht-Vater renoviret worden. VI. Ein Pactum successorium, so der letzte König Carolus mit dem Käyser zur Wohlfart der Spanischen Monarchie, und nach Anweisung der Spanischen fundamental-Gesetze, aufgerichtet, und so wohl schrifftlich als durch solenne Abschickung eines Ambassadeurs bekräfftiget.
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Frantzösischer Seiten fundiret man sich: 757 (Frantzösische Gründe.) I. Auf das Successions-Recht, der beyden nach Franckreich vermählten Infantinnen, nehmlich der Annae Mariae Königs Ludovici XIII in Franckreich Gemahlin, und des itzigen Königs Frau Mutter, und der Mariae Theresiae, des itzigen Königes in Franckreich Gemahlin, als welche allemahl die erstgebohrne gewesen, und also mit ihren Nachkommen denen nechst gebohrnen Infantinnen und deren Nachkommen vorzuziehen. II. Auf das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II, darinnen er den Duc d´ Anjou zum Vniversal Erben aller Spanischen Länder eingesetzet. III. Auf die von denen Spaniern dem Duc d´ Anjou geschehene Huldigung / dadurch sie ihn vor ihren König angenommen, und erkennet. IV. Auf die Erkäntnüß anderer Potentaten, indem die meisten den Duc d´ Anjou vor einen rechtmäßigen König in Spanien agnosciret, und zu dem Ende complimentiren lassen. Wider die Oesterreichische Gründe aber wird von Franckreich eingewendet: (Frantzösische Einwürffe wider die Oesterreichische Gründe.) Ad I. Auf die weitläufftige Agnatos würde in Spanien keine reflexion gemachet, sondern die nähern Cognati giengen denselben vor. Dann in denen von Alphonso X zusammen getragenen, von Ferdinando Catholico und Isabella confirmirten, und von Philippo IV wiederholten Spanischen Gesetzen, sey ausdrücklich eine Successio linealis Cognatica eingeführet, und caviret, daß in Ermangelung der Infanten, auch die Infantinnen, und dero Kinder zur Succession zu lassen, und zwar dergestalt, daß diese auch denen masculis aus derselben oder einer andern Linie, wann sie dem letzt verstorbenen nicht so nahe verwandt, als die verhandene Frauenspersohn, oder Cognato, vor zu ziehen. 758 Welche Successions-Ordnung auch Käyser Carolus V und König Philippus II in Spanien in ihren Testammenten beybehalten hätten; indem jener in seinem ann. 1554 zu Brüssel gemachtem Testament erstlich seinen Sohn Philippum II mit allen seinen Nachkommen Männ- und Weiblichen Geschlechts zum Erben und Successore aller seiner Reiche ernennet; diesem hätte er substituiret seine Tochter Mariam, Königin in Böheim, und ihre descendenten Männ- und Weiblichen Geschlechtes; Nach dieser hätte er zur Succession beruffen seine andere Tochter Johannam, mit ihren Nachkommen beyderley Geschlechtes; und diesen allen hätte er erst seinen Bruder Ferdinandum I Röm. König mit seinen Descendenten substituiret. Dieser aber, 759 nehmlich Philippus II hätte zu seinem Vniversal-Erben eingesetzet seinen Sohn Philippum III, deme er, im Fall er ohne Erben verstürbe, seine älteste Tochter Isabellam, und dieser seine andere Tochter Catharinam nebst ihren Nachkommen substituiret; wann auch diese ohne Erben versterben solten, hätte er seine Schwester Mariam Augustam, und nach ihr den nechsten Verwandten zum successore benennet. Ad II. Daß das jus Cognationis in Spanien statt hätte, und der nechste Cognatus allemahl succedire, sey wahr, allein solche Successio sey Linealis, wie bereits gemeldet, und bliebe so lange in einer Linie, als lange welche davon verhanden; Wann aber eine Linie, z. E. des Erstgebohrnen, gantz ausgestorben, alsdann hätte erst die nechstfolgende Linie ein Recht zur Succession 760 Zudem so sey hier nicht so wohl die Frage von der Proximität des Königs in Franckreich, sondern vielmehr von der Proximität des Dauphins, dieser aber sey dem letzten Könige in Spanien Carolo II eben so wohl im dritten Grad verwand, als Käyser Leopoldus, wie aus folgender Tabel zu sehen: Philippus IV ???
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Nun sey aber in pari causa potior conditio Possidentis; ja nach des Molinae Lehre hätte in Spanien das jus Repraesentationis auch in linea collaterali statt, wann der letzte Possessor ohne Kinder verstürbe; dem Könige Carolo II sey aber niemand näher verwand gewesen, als seine Schwester Maria Theresia, des Königs in Franckreich Gemahlin, derer Persohn ihr Sohn der Dauphin repraesentire. Ad III. Die Renunciatones derer an Frantzösische Könige vermählten Infantinnen wären unkräfftig, 761 nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung der Königlichen Väter, so die renunciationes thun lassen, und der Infantinnen, so dieselbe gethan, ja auch in Ansehung der renunciationen Qualität, Formalien, Materialien und sonsten. Dann nach dem Recht der Natur wüste man von keinen Renunciationibus; In dem gemeinen Bürger-Recht wären solche verbothen 762; Die Päbstlichen Rechte 763 erlaubten solche nur alsdann, wann sie aus freyem Willen geschehen, keinem zum Praejuditz gereichten, und die Renuncirende Töchter mit einem genugsamen dote versehen würden. Welches alles aber von diesen Renunciationibus nicht gesaget werden könte; dann 500000 Kronen kämen gegen so viele Länder in keine Consideration, und hätte der Mariae Theresiae solches Geld ohne dem als ihr Mütterliches, und aus ihres Bruders Baltzers Erbschafft gebühret; Daß durch solche Renunciationes denen Kindern sehr praejudiciret würde sey bekandt; Wie freywillig sie sich aber, sonderlich die Maria Theresia, dazu verstanden haben müssen, sey aus der dem Contract inserirten Clausul abzunehmen, wann daselbst stünde: Und im Fall sie nicht renunciire, oder alles retificire, so soll doch Krafft dieses Contracts und Capitulation alles vor renunciiret und ratificiret gehalten werden sc. Nach Spanischen Gesetzen könten die Renunciationes auch nict gelten: weil daselbst nicht jure haereditario, sondern jure sanguinis succediret würde, wie offt angeführter Monina 764 melde. In Ansehung der Königlichen Väter wären die Renunciationis ungültig, weil sie als Väter, als Tutores, oder wenigstens legitimi administratores mit denen Infantinnen ihren Töchtern und Pupillen nach gemeinen Rechten solcher gestalt nicht pacisciren können. In Ansehung der Infantinnen wären sie unkräfftig, weil dieselbe noch minderjährig gewesen, wann sie renunciiret, und ohne Consens eines Curatoris in einer so wichtigen Sache nichts vornehmen können, und solches ex metu reverentiali gethan. Ratione Qualitatis sey die renunciatio der Mariae Theresiae nicht verbindlich, weil selbe unter der ausdrücklichen Condition geschehen, wann die versprochene 500000. Kronen in benanten Terminen gezahlet würden, solche Zahlung aber sey nicht geschehen. Ratione Formalium sey sonderlich an der Mariae Theresiae renunciation zu desideriren (1) daß sie ihres competiren den Rechtes nicht vorhero certioriret worden, dann sonst die Clausula unnöthig gewesen, daß sie sich ihres bewusten und unbewusten Rechtes begebe; (2) daß solcher Contract ohne mandat beyder paciscirenden Theile gemachet; dann der Cardinal Mazarini hätte zwar ein Madat gehabt, die Mariage zu schliessen, und wegen der Aussteuer, des Leibgedings und der Assignation, zu tractiren, das er aber in die Renunciation consentiren solte, stünde darin nicht; so sey auch in des Don Louys de Haro Mandat, so er von dem Könige in Spanien gehabt, von keiner Renunciation gedacht woden; (3) daß solche Renunciation nicht in Conventu Statuum, oder bey Versammlung der Stände, wie in Spanien erfodert würde, geschehen. Endlich so wäre die Renunciatio der Mariae Theresiae auch ungültig wegen der ungewöhnlichem Clausuln, die derselben inseriret; als z. E. daß die Infantin oder ihre Nachkom̅en von dem Reich oder den Spanische̅ Provintzien auf ewig solte excludiret seyn / wenn gleich die Königliche Familie abgienge sc. It. daß die Renunciation nur gelten solte, im Fall die Infantin Kinder in dieser Ehe haben würde, dafern sie aber ohne Kinder Witbe würde, solte ihr Recht in salvo bleiben sc. eben als ob Kinder zeugen nicht zum Ehestand gehöre, daß darauf eine Straffe zu setzen. Und über das alles, so cessire bey dem Duc d´ Anjou die ratio und causa finalis oder End-Ursach solcher Renunciationen, dann diese sey die Besorgnüs wegen der Union der Spanischen [82] und Frantzösischen Kronen gewesen; nun sey aber in des Königs Caroli II Testament versehen, daß im Fall es sich zutrüge, daß der Duc de Bourgogne ohne Erben verstürbe, und die Kron Franckreich auf den Duc d' Anjou käme, dieser die Kron Spanien seinem jüngsten Bruder dem Duc de Berri, oder in Mangelung dessen, dem Ertz-Hertzog Carl abtreten solle. Zu geschweigen, daß die Puissancen in Europa es niemahlen zu solcher Union kommen lassen würden. Ad IV. V. & VI. Das jenige, wozu GOtt und die Gesetze die Kinder erhoben, könne ein Königlicher Vater denselben aus blossem Haß oder Willkühr, vielweniger ex ratione status entziehen, sondern sey nach allen Rechten verbunden ihnen dasjenige, wozu sie das Glück erheben wollen, angedeyen zu lassen; weil die Königlichen Kinder nicht dem Vater, sondern dem Vaterlande gebohren würden, und die Successio in Spanien, nach Molinae 765 Bericht, jure sanguinis, und nicht jure haereditario ab ultimo possessore acquiriret würde. Auf die Frantzösische Gründe wird Oesterreichischer Seiten geantwortet: 766 (Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe.) Ad I. Daß die nach Franckreich vermählte Infantinnen kein Recht zur Succession hätten, sey in obangeführten Oesterreichischen Gründen zur Gnüge erwiesen, dann es stünde denselben entgegen (1) das Oesterreichische jus Agnationis & Masculinitatis; (2) die alten Spanischen Gesetze, vermöge derer die Infantinnen, die sich an auswärtige Herren vermählet, von der Succession vor sich und ihre Nachkommen ausgeschlossen würden; (3) das anno 1688 gemachte Gesetz / worinnen die nach Franckreich vermählte Infantinnen von der Succession auf ewig excludiret, und solches so wohl zu Verhinderung der Union, als ex jure Retorsionis, weil keine Frantzösische Printzeßin zur Succession gelassen würde; (4) die Renunciationes der nach Franckreich vermählten Infantinnen; (5) die Testamente des Königs Philippi III und IV in Spanien und (6) auch der Theilungs-Tractat selbsten, so Franckreich, Engeland, und Holland, wegen der Spanischen Monarchie gemachet. Und wann dieses alles auch nicht wäre, und man zugäbe, daß die Maria Theresia, wann sie bey Absterben ihres Bruders Caroli II noch gelebet, ein Recht zur Succession gehabt hätte, könte doch ihr Sohn der Dauphin solches itzo nicht praetendire̅, weil das jus repraesentationis in linea collaterali in Spanien nicht statt hätte, sondern es würde alsdann nur auf die Proximität, und, ob 2 oder mehr gleich nahe Verwandte verhanden, auf das Alter gesehen, wovon unten in der andern Replic ein mehrers gemeldet werden wird. Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey nul und nichtig, weil der Testator weder den Willen noch die Macht gehabt solcher gestalt zu testiren; Dann daß er nicht den Willen gehabt, bezeugten die öfftere Versicherungen, die er dem Käyser thun lassen, und die resistence, die er biß an sein Ende wider solche testirung spüren lassen. Und ob er zwar in seiner grösten Schwachheit das ihme von Portocarero überreichte Testament endlich unterschrieben, um von der Importunität seiner gewissen-losen Ministres, die ihme den würcklichen Einfall der Frantzosen und Ruin des gantzen Königreiches vorgemahlet, und der Drauung des Gottesvergessenen Geistlichen Portocarero, der ihme die ewige Verdam̅nüß, im Verwegerungs-Fall, angekündiget, loß zu werden; so hätte er doch bald darauf, und kurtz vor seinem Tode, seinem Beicht-Vater Nicolao de Torres solches alles offenbahret, und das unterschriebene Testament wiederruffen, mit dem Begehren, nach seinem Tode, da es vonnöthen, solches zu offenbahren. Daß er auch nicht die Macht gehabt zum praejuditz der Agnatorum und Vettern also zu testiren, erwiesen klährlich die obangeführte und von ihm beschworne Spanische Fundamental-Gesetze, wie auch das Testament seines Groß-Vaters und Vaters, welches letztere dem Pyrenaeischen Frieden, und der solennen Renunciation seiner Tochter Mariae Theresiae zu folge, verfertiget worden. Zu geschweigen, daß er viele Provintzien und Oerter, als die Niederlande, das Meyländische, Porto, Final, Novellara, Plombino, Monfort &c. von dem Reiche zu Lehen gehabt, und von denselben ohne Consens des Käysers, als Lehens-Herrn, nicht hätte disponiren können. Und wann man endlich auch einige Krafft solchem Testament beylegen könte, so müste es nach der Intention des Testatoris doch vor den Käyser interpretiret werden, dann pro causa institutionis des Hertzogs von Anjou hätte er gesetzet, daß er sich denen Spanischen Fundamental-Gesetzen conformiren wollen, als nach welchen [83] der nechste Verwandte das Successions-Recht hätte; Nun hätte er aber in Benennung des Nechsten Verwandten geirret, als welches nicht der Duc d' Anjou, sondern der Käyser Leopoldus gewesen, wie oben p. 79 angeführet, und sey vor diesen also zu interpretiren. Ad III. Die von denen Spaniern geschehene Huldigung könne dem rechtmäßigen Successori nichts von seinem Rechte entziehen, viel weniger den unrechtmäßigen Frantzöstschen Eintrit in die Spanische Königreiche ex postfacto legitimiren, insonderheit da die Spanier theils durch List und Betrug, theils durch Gewalt, zu solcher Huldigung gebracht. Ad IV. Mit der Erkennung vor einen König in Spanien, so von einigen Potentaten geschehen, hätte es gleiche Bewandnüs, als mit der Huldigung, maßen der König in Franckreich ebenfals einige hintergangen, indem er die Acceptirung der bekandten Partage vorgegeben, nichts weniger aber im Sinne gehabt; und wann solches auch gleich nicht wäre, so könte doch solche agnition dem Oesterreichischen Rechte weder etwas entziehen, noch der Frantzösischen Anmaßung etwas zulegen. Auf das jenige aber, so von Frantzösischer Seiten wider die Oesterreichischen Gründe eingewendet, wird von dem Hauße Oesterreich repliciret: (Oesterreichische Replic auff die Frantzösische Einwürffe.) Ad I. Daß auch Frauens-Persohnen in Spanien der Succession fähig, daraus folge nicht, daß das Jus Agnationis auffgehoben, dann die Frauens-Persohnen würden nur alsdann admittiret, wann gar keine Masculi mehr verhanden; so lange aber noch welche da, so excludirten dieselbe alle Frauens-Personen, ob sie gleich dem letzt Verstorbenen nicht so nahe als diese verwandt, wie solches aus dem von Molina obangeführten Exempel zu ersehen: Daß aber unter beyden Linien, nehmlich der Teutschen und Spanischen, das mutuum Successionis jus agnaticum beybehalten worden, könte klährlich aus der beständig beybehaltenen Gemeinschafft der Titulaturen und Wappen abgenommen werden. Ja es hätte der König in Franckreich das Königliche Spanische Successions-Recht auff die Oesterreichische Erb-Lande bey dem Münsterischen Frieden selber erkand; dann wie demselben darinnen das Elsas von dem Käyser vor sich und sein Ertz-Hauß Oesterreich abgetreten worden, wäre Franckreich damit nicht zufrieden gewesen, sondern hätte auch des Königs in Spanien Consens dazu haben, und da Spanien sich dessen gewägert, die an Ertz-Hertzog Ferdinand Carl zu Insbruck in dem Münsterischen Frieden §. 88 versprochene Summa Geldes nicht ehe auszahlen wollen, als biß der Spanische Consens herbey geschaffet wäre, hätte auch nicht ehe geruhet, als biß er solchen in dem Pyreneischen Frieden erhalten. Weil nun Franckreich damahls davor gehalten, daß Spanien vermöge des juris agnationis auf die Oesterreichische Lande einen Zuspruch hätte, so müste auch nothwendig folgen, daß Oesterreich vice versa auf die Spanische Lande einen Zuspruch hätte. Ad II. Daß der Dauphin mit Käyser Leopoldo gleich nahe, sey zwar war, indessen aber hätte dieser nach Spanischen Gesetzen doch mehr Recht zur Succession, als jener; dann in Leg. 2 Partit. Lib. 2 Tit. 15 sey disponiret, daß, wann sich 2 Cognati befinden, die dem letzt Verstorbenen gleich nahe verwand, und gleiches Geschlechtes, der Aeltere dem jüngern vorzuziehen: Nun sey aber Leopoldus älter als der Dauphin, und gienge diesem also vor. Des Molinae Meynung wegen des juris reprae sentationis in linea collaterali, würde nicht von allen angenommen, und könte wenigstens auff die Succession der Könige nicht extendiret werden; dann in linea collaterali würde nur bloß auf die Proximität gesehen. Das Jus Representationis sey ein Privilegium, und dahero nicht zu extendiren, sonderlich auff Königliche Personen, die nicht jure haereditario, sondern jure 767 sanguinis succedirten. In Arragonien sey, nach Marianae und anderer Bericht, ein Exempel in terminis verhanden, da eintzig und allein auff die proximität gesehen worden. Wann aber auch des Molinae Meinung angenommen würde, so sey dennoch Leopoldus dem Dauphin nach Spanischen Gesetzen vorzuziehen; dann der Lex 40 Tauri disponire, wann zwey Persohnen gleiches Geschlechts dem letzten possessori [84] gleich nahe verwand, daß alsdann diejenige den Vorzug habe, welche den ältern Verwandten representire. Nun representire Leopoldus die Mariam seine Frau Mutter, und des letzten Königs Groß-Mutter, der Dauphin aber representire seine Fr. Mutter, die Infntin Mariam Theresiam, des letzten Königs Schwester; weil jene nun älter als diese, so müße auch derjenige, so selbe representiret, demjenigen, so die jüngere representiret, vorgehen. Ad III. Daß die Renunciationes der Infantinnen solten unkräfftig seyn, könte aus angeführten Ursachen nicht behauptet werden. Dem natürlichen Recht wären selbe nicht zuwider, weil nirgends ein Verboth verhanden, die Bürgerlichen Gesellschafften auch willkührlich und denen Veränderungen unterworffen, es auch an Exempeln nicht fehle, da Könige sich der würcklich, getragenen Cronen, und Königliche Kinder sich der Erbfolge begeben; ja auch in der Heil. Schrifft 768 sey das Exempel Esaus verhanden, der das Recht der Erstgeburth verkauffet; zu geschweigen, daß die Frantzöstsche Scribenten selber die Renunciationes defendirten, und in den Frantzösischen Parlementern täglich vor dieselbe gesprochen würde; 769 ja des Königs Ludovici XII in Franckreich beyde Töchter Claudia, und Renata, die an Käyser Carolum V beyde in der Jugend versprochen worden, hätten sich der Succession in dem Hertzogthum Bretagne, so ihnen ihrer Mutter wegen gehörte, in den Ehe-Pacten begeben müssen; und eben bey dieser Successions-Sache hätte der Dauphin in faveur des Duc d' Anjou, aber zum praejudiz des Duc de Bourgogne, der Spanischen Succession renunciiret. Das gemeine Bürgerliche Recht würde in dergleichen Königlichen Handlungen nicht attendiret, und hätte König Philippus zum Uberfluß, aus Königlicher Macht, seine Tochter von der Verbindligkeit des juris Civilis eximiret. Nach Päbstlichen Rechten wären die renunciationes verbindlich, wann sie eydlich, wie hier, geschehen. Daß die Infantinnen aber durch einen gar zu geringen dotem laediret, sey irrig, dann kein Exempel beygebracht werden könte, daß iemahlen einer Spanischen Infantin ein mehrers als der Annae und Mariae gegeben worden; es würde auch bey Königlichen und andern hohen Häusern dergleichen nicht attendiret, wann die Töchter nur die bey ihrem Hause hergebrachte Ausstattung erlangeten. Es sey auch falsch, daß solche Renunciationes denen Nachkommen, so noch nicht gebohren, nicht praejudiciren könten, weil diese kein ander Recht, als ihre Mutter gehabt, anzuführen hätten, auch ohne solche Renunciation nie in rerum natura gekommen wären. 770 Daß die Infantin Maria zur Renunciation gezwungen worden, sey aus angeführter Clausul nicht zu erweisen, vielmehr würde zu Anfang der Verzicht gemeldet, daß sie solchen aus freyem Willen gethan: Es sey von ihrem Herrn Vater auch nicht zu praesumiren, daß er die Infantin wider ihrem Willen dazu solte forciret haben; dann wann sie gleich nicht Königin von Franckreich geworden wäre, so hätte ihr doch eine andere Crone nicht entstehen können. In Spanien wären die Renunciationes in viridi observantia. Was von der Minorennität und metu reverentiali angeführet würde, hätte vermöge des Decretalis Pabstes Bonifacii VIII nicht einmahl bey privatis, geschweige bey hohen Häusern Platz, und würde von Frantzösischen Scribenten selber verworffen, hätte hier auch so viel weniger statt, weil die Infantin zu Anfang der Renunciation selbst bekenne, sie sey vogtbar gewesen; welches sich auch in der That also befunden. Dann zu geschweigen, daß nach dem Natürlichen und Völcker-Recht das zwölffte Jahr bey Frauens-Personen zur Vogtbarkeit gerechnet werde, so mache in Spanien das 18 Jahr vogtbahr; dieses Alter aber hätte die Infantin schon gehabt. Daß die Renunciation der Mariae unter der Condition, wofern der dos in gewisser Zeit gezahlet würde, geschehen, finde sich nicht; doch sey zu mercken, daß die Infantin zwey Verzicht, und zwar in zwey unterschiedenen Instrumenten gethan, in dem einen hätte sie sich alles Anspruches auf die Väterlichen Länder, und zwar ohne alle Bedüngnüß, ausser wann sie ohne Kinder Witbe würde, begeben; in dem andern hätte sie der Mütterlichen und andern Erbsch???fften und Gütern renunciiret, im Fall ihr dagegen die zur Heim-Steuer versprochene 500000 Cronen bezahlet würden; welche beyde renunciationes dahero nicht zu confundiren. Die Zeit der Zahlung sey nicht darum beygefüget, daß, wann solche Zeit ohne Zahlung verstri [85] che, die gantze Handlung deshalb zerfallen und ungültig seyn solte; sondern damit man wissen könne, wann die Bezahlung eigentlich begehret werden möge. Zu dem so hätte der König in Franckreich die Zahlung nie urgiret, hätte auch nicht Ursache über die nicht geschehene Zahlung sich zu beschweren, weil er seines Orts selber, an praestirung dessen, wozu er durch die Heyraths- und andere Verträge verpflichtet gewesen, vielfältig, und auf ein weit mehrers ermangeln lassen. Und endlich so sey bekandten Rechtens, daß die nicht bezahlte Heimsteuer die Renunciationes keines weges umstosse, sondern nur allein Actionem gebähre, solche zu fodern sc. Daß die Infantin nicht vorhero solte certioriret worden seyn, wäre nicht zu praesumiren; wiewohl es derselben bey der Infantin nicht einmahl bedurfft, weil sie ohne dem wohl gewust, was dergleichen Renunciationes auf sich hätten. Ein absonderlich Mandat sey wegen der Renunciation unnöthig gewesen, weil die beyden Ministres Mazarin, und Haro, ein general Mandat gehabt, so zu schlüssen wie sie es zuträglich finden würden; und dafern sich auch dabey einiger Mangel befunden hätte, so wäre doch solcher durch die nachfolgende eydliche Ratification suppliret worden, indem der König in Franckreich nicht nur den Pyreneischen Frieden, in dessen 33 Articul mit inseriret, den 7 Nov. sondern auch die Ehe-pacta in specie den 24 Nov. 1659 ratificiret. Daß die Renunciationes in Conventu Statuum geschehen müsten, sey nicht mehr in Ubung; jedoch hätte es auch daran bey der Infantin Anna nicht eben gemangelt, als welche convocato totius Hispaniae populo in den Codicen Legum Hispanicarum eingetragen, und also solennissime zu überflüssiger Gnüge autorisiret worden. Daß so harte Clauseln der Renunciation inseriret, sey geschehen, theils ob jus Retorsionis, weil die Töchter in Franckreich vermöge des Salischen Gesetzes, von der Succession gäntzlich ausgeschlossen würden; theils wegen der Spanischen fundamental-Gesetze, welche die alienirung oder Veräußerung des Königreichs verböthen, und wolten, daß solches durch seine eigene Könige solte regieret werden, und solche Cron oder derselben Herrschafft weder gantz, noch zum Theil, einer andern Monarchie ein zu verleiben, und zu annectiren. Daß endlich die Besorgnüß wegen der Vnion beyder Cronen eine ratio impulsiva und Endursach der Renunciation gewesen, sey zwar nicht zu leugnen, doch sey es selbe nicht allein, sondern es wären derselben noch viele andere, wie aus den Ehepacten der Mariae Theresiae, und dem Pyreneischen Frieden-Schluß abzunehmen; unter welchen nicht der geringsten eine, die Beobachtung der aequalität, weil die Frantzösische Princessinnen, so nach Spanien verheyrathet würden, sich aller Succession begeben müsten. Wann aber auch die besorgte Vnion die eintzige Causa impulsiva wäre, so sey doch dieselbe durch die Succession des Duc d' Anjou gar nicht aufgehoben, weil es gar leicht geschehen könte, daß sein ältester Bruder der Duc de Bourgogne ohne männliche Erben abgienge, und dadurch dem Duc d' Anjou, welcher auch nach der Zeit der ergriffenen Spanischen Cron auf solchen event bey dem Parlament durch eine solenne Sanction als König in Franckreich eingeschrieben worden, Platz machte, da es gewiß schwer halten würde, ihn wider seinen Willen vom Spanischen Thron zu bringen. Zumahlen da auch mit denen Europaeischen Puissancen, so sonsten die Vnion zu hintertreiben vermöchten, so manche Veränderung vorgehen könte, daß sie es dabey bewenden, und die Spanische Monarchie in Frantzösischen Händen lassen müsten. Ad IV. V. & VI. Philippus III und IV hätten ihre ohne dem schon wohl versorgte, und mit Cronen versehene Kinder, weder aus Haß, noch blosser Willkühr, noch andern ungegründeten Absehen, von der Succession ausgeschlossen; sondern weil sie als kluge Regenten, den, nach Abgang ihrer männlichen Linie, dem Spanischen Reich anwachsenden Schaden gar leicht penetriret, und dahero billiger des gantzen Königreiches Wohlfahrt, als nur etlicher Persohnen überflüßigen Nutzen angesehen, so hätten sie aus habender Macht, und mit Consens der Stände, das nützlichste vor die Spanische Monarchie erwehlet, ihren Töchtern auch dadurch ein mehrers nicht entzogen, als was sie selbst nicht gewolt, oder wessen sie sich freywillig, durch eine eydliche, nicht übereilte, sondern wohlbedächtliche Renunciation auf ewig begeben. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Dieses wären die Gründe beyder Theile, und derer Beantwortung. Den Erfolg betreffend, so nahmen sich der Oesterreichischen Sache nachdem auch andere Puissancen, son [86] derlich Engeland und Holland an, als welche von Franckreich durch den Partagen-Tractat nicht wenig waren doupiret worden, in dem der König in Franckreich nunmehro, nach gemachtem Testamente, nicht weiter daran wolte gebunden seyn, vorgebend, solcher sey zu dem Ende geschloßen worden, damit ein künfftiger Streit und Krieg vermieden werden möchte, welcher Endzweck auch itzo, da der König Carolus II einen gewissen Erben benennet, erhalten werden könte. 771 Wie sehr aber die Frantzösische Meyneidigkeit in dem bißherigen Kriege von GOtt bestraffet, und die Oesterreichische gerechte Sache secundiret worden, lieget am Tage, und muß die Zeit lehren, was diese gantz Europa angehende Sache vor ein Ende gewinnen werde. Anderes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Meyland. (Historie.) WAs es mit diesem Hertzogthum vor diesem vor Beschaffenheit gehabt, und wie deshalb zwischen denen Käysern und Königen in Franckreich lange gestritten worden, davon wird unten bey denen Praetens. des Kön. in Franckreich Meldung geschehen. Nachdem nun solche Streitigkeit einiger massen beygeleget, die Hertzoge von Meyland abgangen, und Käyser Carolus V wohl merckte, daß weder der Pabst, noch die Italienischen Fürsten gerne sahen, daß dieses Hertzogthum in Käyserlichen oder Frantzösischen Händen verbliebe, ratio status aber erfoderte, dieses Hertzogthum einem mächtigen Fürsten zu conferiren, der es wider die Frantzösische machinationes beschützen könte, so belehnte er damit ann. 1549 seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, unter dem Nahmen des II, vor sich und seine männliche und weibliche Erben. 772 Nachdem nun dieses Philippi männliche Nachkommen an. 1700 mit König Carolo II abgangen, so ist zwischen dem Hause Oesterreich, und dem Duc d' Anjou, wie wegen der gantzen Spanischen Monarchie, also auch wegen dieses Hertzogthums Streit entstanden, weil der Duc d' Anjou es nebst andern Spanischen Provintzien in possession nehmen lassen. Die Gründe 773 des Hauses Oesterreich sind fast eben dieselbe, mit welchen es auf die Spanische Monarchie Praetension machet, nehmlich (Oesterreichische Gründe.) I. Daß in dem Theilungs-Recess, so zwischen Käyser Carolo V und seinem Bruder Ferdinando I an. 1521 aufgerichtet worden, expresse verabredet, daß nach Abgang der einen männlichen Linie, die andere in alle des erst verstorbenen Länder und Herrschafften succediren solte. II. Daß Käyser Leopoldus, nachdem die nach Franckreich vermählte Infantinnen sich aller Succession begeben, der nechste Verwandte und Erbe des letztern Königs in Spanien Caroli II sey, weil er denselben um 2 Grad näher verwand, als der Duc d' Anjou &c. Was von Frantzösischer Seiten dawider eingewandt wird, ist in vorhergehendem Capit. zu finden. Hauptsächlich fundiret sich der Duc d' Anjou (Frantzöfische Gründe.) I. Auf das Successions-Recht seiner Groß-Mutter, der Mariae Theresiae, welcher, als einer Schwester des letzten Königs Caroli II, nach Abgang des männlichen Stammes, die Succession in diesem Hertzogthum competire, weil Carolus V alle des Philippi II Nach kommen männ- und weiblichen Geschlechtes belehnet. Und ob zwar die Maria vor sich, und ihre Nachkommen, aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft sich begeben / so sey doch solche Renunciation nicht allein aus denen im vorigen Cap. angeführten Ursachen, sondern in specie auch dahero in diesem Lehen ungültig, weil die Kinder in dem Lehen nicht ex jure parentum, sed beneficio Domini concedentis succedirten. II. Auf das Testament des letzt verstor [87] benen Königs Caroli II, darinnen er ihn zum Erben aller seiner Länder eingesetzet. Worauf aber von dem Hause Oesterreich repliciret wird: 774 (Oesterreichische Replic.) Ad I. Ob die Marie Theresia zwar die nächste gewesen wäre, wann sie noch gelebet, und der Succesion sich nicht begeben hätte, so sey doch nunmehro ein anders zu sagen, da sie vor ihrem Herrn Bruder verstorben, und aller Succession solenniter renunciiret; 775 wozu noch käme, daß Käyser Carolus V dieses Hertzogthum deshalb seinem Sohn Philippo II verliehen, damit es dadurch wider Franckreich möchte geschützet werden, und sey dahero zu praesumiren, daß er nicht gewolt, daß die nach Franckreich vermählte Töchter darinnen succediren solten. Ad II. Das Testament des letzt verstorbenen Königs Caroli II sey, wie in vorigem Cap. 776 gewiesen, null und nichtig, und wann es auch gültig wäre, in diesem Lehen dennoch unverbindlich, weil einem Vasallen zum praejuditz der Agnatorum, oder nechsten Cognatorum, und sonderlich ohne Consens des Lehen-Herrn zu disponiren nicht erlaubet. (Itziger Zustand.) Den itzigen Zustand betreffend, so haben die glücklichen und siegreiche Waffen des Käysers, und der Alliirten, dieses Hertzogthum denen Frantzösischen Händen wieder entrissen, und wird der künfftige Friede lehren, wem es verbleiben werde. Drittes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf Parma und Piacenza. HIerauf wird von dem Hause Oesterreich praetension gemachet, weil diese Oerter vormahlen zu dem Hertzogthum Meyland gehöret, demselben aber von dem Päbstl. Stuhl ohne Recht entzogen worden; davon bereits oben Lib. 1. c. 4. p. 13. bey des Reichs Praetens. auf Parma und Piacenza Nachricht zu finden. Vierdtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auff Brescia, Crema und Bergamo. (Oesterreichs Grund.) DIese Oerter haben vor diesem eben auch zu Meyland gehöret, sind in denen einheimischen Kriegen aber von den Venetianern occupiret, und bißhero besessen worden; dahero die Hertzoge von Meyland, welches itzo die Ertz- Hertzoge zu Oesterreich, noch immer praetension darauf machen. 777 (Venetianischer Einwurff.) Und ob zwar die Venetianer dawider einwenden, 778 daß solche Oerter ann. 1428 der Republique, von dem damahligen rechtmäßigen Herrn des Meylandes Philippo Maria Visconti freywillig abgetreten worden, 779 und daß sie solche also schon besessen, ehe die Spanier, oder Oesterreicher das Meyländische bekommen; So haben sich doch die nachfolgende Besitzer des Hertzogthums Meyland daran nicht gekehret, sondern bey ereigender Gelegenheit solche Oerter zu recuperiren getrachtet, auch zu weilen, sonderlich Bresciam, schon gehabt, 780 aber wieder verlohren. Und haben die Venetianer denen Spaniern und dem Hause Oesterreich nie recht getrauet. 781
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Fünfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Republique Genua. (Historie.) HIerauf machet das Hauß Oesterreich Praetension als Hertzoge zu Meyland, weil unter den vielen Veränderungen, so sie in der Regierung gehabt, am öfftern solche denen Hertzogen in Meyland sich unterworffen. 782 Dann an. 1353 nahm sie Johannem Visconti zu Meyland, iedoch nur auf seine Lebens-Zeit, zu ihrem Regenten an, da die Venetianer ihr zu mächtig werden wolten, 783 von dem sie sich aber anno 1355 wieder loß machte. 784 Anno 1422 ergab sie sich an Philippum Visconti zu Meyland, da er auf Anstifften einiger Malcontenten seine Praetension auf Meyland renovirte, und mit einer Armee dahin kam, 785 dem sie doch ebenfals anno 1434 den Gehorsam wieder aufsagte. 786 Anno 1463 unterwarff sie sich Francisco Sfortiae Hertzogen zu Meyland, deme König Ludovicus XI in Franckreich noch dazu seine Praetension cedirte, 787 dessen Regierung sie aber anno 1478 auch schon wieder müde war. 788 Anno 1488 ergab sie sich wieder an Hertzog Johann Galeatium und dessen Vormund Ludovicum Morum, 789 welcher überdem die Belehnung von König Carolo VIII in Franckreich darüber empfieng; 790 doch aber sie nicht lange im Zaum halten konte. 791 (Itziger Zustand.) Daß die Hertzoge zu Meyland sich dieser Praetension begeben findet man nicht, vielmehr haben sie bey aller Gelegenheit gesuchet, solche Republ. wieder unter sich zu bringen. Was König Philippus II in Spanien wegen Auffrichtung einer Citadel intendiret, davon kan der Autor de l' histoire de Genes 792 gelesen werden. Indessen ist zu mercken, daß, ob die Spanier gleich keine offenbahre Herrschafft über diese Republique bißhero geführet, sie dieselbe dennoch nach ihrem Willen dirigiren können, indem Carolus V aus einer bosondern Politique das meiste Genuesische Geld gegen hohe Interesse übernommen, welches die Genueser zu verlieren besorgen müssen, wann sie denen Spaniern nicht nach Gefallen leben; 793 zugeschweigen der großen Chargen, so die Nobli in Genua von denen Spaniern kauffen und besitzen. 794 Sechstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Burgund. (Historie.) WElcher gestalt das Königreich Burgund an das Röm. Reich gekommen, davon ist oben bey der Praetension des Reichs auff das Königreich Arrelat oder Burgund gehandelt worden. Wie nachdem in diesem Reich so wohl, als in Teutschland, die Hertzoge und Grafen, die gewissen Landschafften vorgesetzt waren, solche dignität erblich machten, so bekam auch das in diesem Königreich gelegene, und in specie also genandte Burgund, seine eigene Herren, und wurd in Ober- und Nieder-Burgund getheilet, davon das Obere von Grafen, das Untere aber von Hertzogen regieret wurde. Dieses letztere kam durch Heyrath auf unterschiedliche Familien, 795 zuletzt aber auf eine Frantzösische, daraus Hugo Capetus entsprossen, dessen Bruder es besaß; wie derselbe aber ohne Kinder verstarb, gab es Hugonis Capeti Sohn König Robertus II in Franckreich, (deme es sein Vater Bruder vermacht hatte) 796 seinem Sohn Roberto, Königs Henri [89] ci I in Franckreichs Bruder zur appanage. 797 Dieses Roberti männliche Nachkommen giengen an. 1361 mit Philippo Roboretano ab / und kam das Hertzogthum Burgund auf Johannem Valesium König in Franckreich, weil er des Philippi nechster Verwandter war. Ob nun König Johannes zwar das Hertzogthum mit der Cron Franckreich noch dasselbe Jahr vereinigte, 798 so gieng er doch anno 1363 wieder davon ab, und schenckte es seinem jüngsten Sohn Philippo Audaci vor ihn und seine Erben ohne Unterscheid auf ewig, weil er ihm solches, da sie zusammen von den Engeländern gefangen worden, versprochen. 799 In welche donation auch des Philippi ältester Bruder Carolus nicht allein gleich consentiret, sondern dieselbe auch nach des Vaters Tode anno 1364 confirmiret. 800 Philippus vermehrte Burgund mit sonderlichem Glück, indem er durch die Heyrath der Margarethä, des Graf Ludovici in Flandern Tochter, die Grafschafft Burgund, sonst Eranche-Comté genandt, Artois, Flandern und andere Niederländische Provintzien erhielte, und auf seine Nachkommen brachte. 801 Der letzte von dieser männlichen descendentz war Carolus Audax, der an. 1477 in der Schlacht bey Nancy gegen die Schweitzer das Leben verlohr, und nur eine einzige Tochter Mariam hinterließ. Weil diese nun eine Erbin so vieler Länder war, so gaben sich bey derselben viele Freyer an, unter welchen die vornehmsten waren Ludovicus XI König in Franckreich, der sie vor seinen Sohn von 8 Jahren Carolum (nachdem der VIII dieses Nahmens Kön. in Franckreich) begehrte; und Maximilianus Ertz- Hertzog in Oesterreich, Käysers Friderici III Sohn, welcher letztere auch die Oberhand behielte, und also alle solche Provintzien an das Hauß Oesterreich brachte. 802 Weil aber der König in Franckreich ungern sahe, daß diese ihme so nahe gelegene Länder ihme entgiengen, suchte er durch Gewalt zu erhalten, wessen er durch die Heyrath nicht habhafft werden können, und bemächtigte sich des Hertzogthums Burgund, nebst einem großen Theil von Artois und Piccardie, aus Vorwand, daß es Frantzösische Lehen und Appanage nach Abgang der männlichen Linie der Cron Franckreich wieder anheim gefallen wären; 803 worüber es anfänglich zum großen disput, und endlich zum hefftigen Kriege kam. Die Gründe, womit iedes Theil sein Recht zu behaupten suchte, waren nachfolgende. Oesterreichischer Seiten wurde der Mariae Successions-Recht damit behauptet: 804 (Oesterreichische Gründe.) I. Daß die Frauens-Persohnen in diesem Hertzogthum öffters succediret hätten, und sey es ebenfals durch Heyrath nur auf eine Frantzösische Familie gekommen; ja wie Philippus Roboretanus gestorben, wären noch Vettern von der Sombernonischen, und ???olcheiensischen Linie des Burgundischen Geschlechtes verhanden gewesen, welchen das Hertzogthum hätte conferiret werden müssen, wann jure Agnationis succediret würde. II. Daß König Johannes in Franckreich dieses Hertzogthum seinem vierdten Sohn Philippo Audaci vor ihn und seine Erben, ohne Unterscheid zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlecht zu machen, geschencket. III. Daß des Philippi Nachkommen solche concession auch nicht anders verstanden; dahero unter andern der Hertzog Philippus Bonus, wie er de Orden des güldenen Vlißes augeordnet, zu dessen beständigen Haupte die Hertzoge von Burgund, und wann er ohne männliche Erben abgienge seinen Schwieger-Sohn, als Hertzogen zu Burgund, gesetzt. sc.
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Die Frantzosen führten zu Behauptung ihres Rechtes an: 805 (Frantzösische Gründe.) I. Daß Burgund ein Frantzösisches Lehen und appanage; Dann nach Abgang der alten Burgundischen Könige, wäre es an Franckreich kommen, und von des Hugonis Capeti Geschlecht, aus Zulassung der Könige in Franckreich / eine Zeitlang regieret worden; Nach Abgang der Burgundischen Linie hätte es Hugonis Capeti Sohn, König Robertus, seinem Sohn Roberto überlassen, und da auch dieses seine männliche Linie mit Philippo anno 1361 abgangen, hätte König Johannes dieses Hertzogthum als ein eröffnetes Lehen eingezogen, und mit der Cron Franckreich vereiniget, nachdem es aber seinem 4ten Sohn Philippo Audace zur Appanage gegeben; Da nun aber dessen männliche Nachkommen mit Carolo Audace abgangen, sey das Hertzogthum der Cron Franckreich wieder heimgefallen, und hätte des Philippi Tochter Maria, als eine Frauens-Persohn, kein Recht in diesen Frantzösischen Lehen zu succediren. II. Daß keine Frauens-Persohnen in Frantzösischen Appanagien succediren könten, sey nicht alle in eine alte hergebrachte Gewonheit, sondern es hätte König Carolus V auch ein absonderliches Gesetze deshalb anno 1374 gegeben. III. Daß der letzte Hertzog Carolus Audax der Mariae Herr Vater sich dieses Lehens bereits durch begangene felonie, indem er mit der Cron Franckreich öffentlich Krieg geführet, verlustig gemachet, und von König Ludovico XI deshalb mit Consens der Stände dessen priviret worden. 806 Auf die Oesterreichische Gründe aber wurd Frantzösischer Seiten geantwortet: 807 (Frantzösische Antwort auf die Oesterreichische Gründe.) Ad I. Daß zuweilen die Frauens-Persohnen, oder dero descendenten in dem Hertzogthum succediret, daraus folge nicht gleich, daß solches jure foemineo geschehen, sondern es hätte solches entweder mit absonderlicher Permission, oder aus andern Ursachen, geschehen können; wobey sonderlich zu mercken / daß die feuda majora dazumahl noch nicht erblich gewesen, sondern, bey Abgang des andern Königlichen Stammes, erst erblich geworden; Nachdem solche aber ein???ahl ad dominum directum wieder gekommen und dem fisco annectiret worden, hätten sie die Natur ihres Principalis angenommen, und sey denen foeminis vermöge des Salischen Gesetzes hiernechst die Succession dar innen versaget. Ad II. Das Wort Erbe sey, nach muthmaßlicher Intention der Contrahenten, von Masculis zu verstehen, weil es nicht allein in denen gemeinen Lehen-Rechten also genommen würde, sondern auch, weil König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohne nur als eine appanage verliehen, welches so wohl aus der Causa impulsiva: damit sein Sohn seinen Staat seinem Stande gemäß führen könte; als auch daraus abzunehmen, daß das Fürstenthum Touraine, so ohne Zweiffel eine appanage gewesen, dagegen wieder zurück genommen worden, dahero das jenige, so in dessen Stelle gekommen, von gleicher Natur seyn müsse; zu geschweigen, daß der König ein Domaine Stück nicht anders, als unter dem Titul einer Appanage, vergeben können. Ad III. Daß die Burgundier das Wort Erbe vor sich interpretiret, könne andern nicht praejudiciren. Die Antwort, so Maximilianus oder das Hauß Oesterreich auf die Frantzösische Gründe gegeben bestehet darinnen: 808 (Oesterreichische Antwort auf die Frantzösische Gründe.) Ad I. Das Hertzogthum Burgund sey zu Anfang kein Lehen gewesen, sondern von Ludovico P. des Caroli M. natürlichen Sohn Hugoni I, wie er sich vermählt, als eine väterliche Erb-Portion conferiret worden / der es auch mit gleichem Recht auf seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes transferiret. Zu Franckreich hätte Burgund niemahlen gehöret, sondern sey dem R. Reich von etlichen Seculis her unterworffen gewesen, als wohin das gantze Burgundische Königreich, nach des letzten Königs Rudolphi III Tod gekommen 809 Daß die Hertzoge von Burgund auch das Reich und die Käyser vor ihre Obern erkandt, sey daraus abzunehmen, daß die Hertzoge auf die Reichs-Täge beruffen worden, und auch entweder persöhnlich, oder durch ihre Abgesandte erschienen wären; daß Philippus Roboreta [91] nus anno 1355 von Käyser Carolo IV veniam aetatis erhalten; daß Carolus Audax, wegen der im Reiche gestiffteten Unruhe, in die Acht erklähret worden; und daß eben derselbe von dem Käyser verlanget, zum Könige der Niederlande proclamiret zu werden 810 König Johannes hätte nach des Hertzogs Philippi Tod dieses Hertzogthum nicht als ein eröffnetes Lehen, sondern seiner Frau Mutter wegen, und als nechster Verwandter erhaltten, welches er in dem Diplomate Unionis selber gestünde, wann er daselbst setze: Cum nuper per mortem Charissimi filii nostri Philippi Ducis Burgundiae cum juribus & pertinentiis universis, nobis in solidum jure Proximit atis non ratione Coronae nostrae debitus, ad Nos fuerit devolutus, & jure successorio translatus &c. Und in dem Instrumento donationis setze er abermahl: Ducatus Burgundiae, qui ex successione bonae memoriae Philippi ultimi Ducis ejusdem in Nos ut propinquiorem in genere noviter est translatus &c. Ad II. Daß die Succession der Frauens-Persohnen auch in den Appanagien vor dem nicht ungemein in Franckreich müsse gewesen seyn, bezeige die von Carolo V deshalb gemachte Verordnung, welche sonst unnöthig gewesen wäre; Diese Verordnung aber gienge dem Hertzogthum Burgund nicht an, weil erstlich noch nicht ausgemachet, daß es ein Frantzösisches Lehen, oder appanage, und hiernächst diese Verordnung ein lex posterior, so erst gemachet, da das Hertzogthum Burgund schon verschenckt gewesen. Ad III. Die vorgegebene felonie des Caroli sey nicht erwiesen, dahero auch der König sich nicht getrauet bey des Caroli Lebzeiten etwas wieder ihn vorzunehmen; nach des Vasallen Tod aber hätte keine privatio mehr statt, die Stände des Reichs hätten zwar consentiret, wären aber dazu verleitet worden. Auf das jenige, so die Frantzosen wider die Oesterreichische Gründe eingewand, wird repliciret. (Oesterreichische Replich auf die Frantzösische Antwort.) Ad I. Daß die Successio der Frauens-Persohnen in diesem Hertzogthum nicht ungemein sey, wäre aus bereits angeführten zur Gnüge zu ersehen; Das Salische Gesetze habe seinen Ursprung von den Ost-Francken, bey denen es auch in Observantz gewesen, in West-Francken aber, oder bey den itzigen Frantzosen, hätte man davon nichts gewust, und könte dahero nicht auf die Frantzosischen Lehen, vielweniger aber auf Burgund, so zu Franckreich nicht gehöre, appliciret werden. Ad II. Daß König Johannes dieses Hertzogthum seinem Sohn Philippo nicht als eine appanage gegeben, sey aus dem instrumento donationis überflüßig zu schliessen, als worinnen er es nicht allein mit der Graffschafft Burgund (so doch keine appanage) aequiparire, sondern auch setze; (1) daß Burgund aus der Mütterlichen Erbschafft herkäme; (2) daß solche donation geschehen aus sonderlicher Liebe gegen den Sohn, und wegen Belohnung seiner Dienste; (3) daß seine Erben solches behalten solten; (4) daß es alsdann erst zur Krone wieder zu rückfallen solte, wann die Erben aus rechtmäßiger Ehe abgegangen seyn würden; und (5) daß es Philippo mit aller Gerechtigkeit, und Freyheit, wie es die vorigen Hertzoge gehabt, concediret seyn solte; ohne daß etwa eine conditio appanagialis hinzu gesetzet worden. Wann aber auch zugegeben würde, daß es als eine appanage übergeben worden, so hätten doch die Töchter expresse sollen excludiret werden, im Fall sie nicht succediren sollen; solches hätte König Ludovicus XI gethan, da er die Normandie seinem Bruder überlassen. Und endlich so sey eine indeterminirte Succession der Nachkommen auch daraus abzunehmen, daß Graf Ludwig in Flandern seine Tochter Philippo Audaci auf keine andere Condition geben wollen, wofern ihm Burgund nicht auf alle Nachkommen ohne Unterscheid überlassen würde. sc. (Der Erfolg und itzige. Zustand.) Der Krieg währte biß anno 1482, da zwischen Ludovico XI und Ertzhertzog Maximiliano zu Arras Friede 811 gemachet wurde, des Inhalts: daß des Ludovici Sohn Carolus des Maximiliani Tochter von 4 Jahren, Margaretham, heyrathen, und zum Brautschatz die occupirte Graf- und Herrschafften Burgund, Artois, Boulogne, Mascon, Auxerre, Salins, Bar an der Seine, und Nojers behalten, Arras aber restituiren solte; in gedachten Graf- und Herrschafften solten der beyden. Vermählten männ- und weibliche Nachkommen succediren, stürbe aber Carolus vor der Margarethae, oder diese vor jenem ohne Kinder, so solten alle diese Länder an der Margarethae Bruder Ertz-Hertzog Philippum wieder zurück fallen sc. Von dem Hertzog [92] thum Burgund wurd in diesem Frieden nichts gemeldet. Die Margaretha ward hierauf, ob zwar noch sehr jung, mit grosser Solennität nach Frankreich geführet, und mit Carolo vermählet. 812 Wie aber Ludovicus XI bald darauf verstarb, und sein Sohn Carolus ihm succedirte, verstieß dieser nicht allein die ihme vorhero vermählte Margaretham, und schickte sie ihrem Herrn Vater Maximiliano wieder zurück (aus Vorgeben, Maximilianus hätte solche sponsalia nie approbiret, und die Margaretha wäre ihm als ein Kind versprochen worden, dahero ihme nach Päbstlichen Rechten per cap. 1. & 7. X. de Sponsal. Impub. davon abzustehen wohl erlaubet) 813 sondern nahm auch Maximiliano seine Braut die Annam, des Hertzogs Francisci in Bretagne Tochter, und Erbin, und ließ ihme dieselbe theils mit Gewalt, theils durch schmeichelische Uberredungen beylegen. 814 Hieraus nun entstand neue Unruhe, die jedoch anno 1493 in dem zu Senlis gemachten Frieden 815 wieder beygeleget wurde, dergestalt, daß die Grafschafft Burgund, Artois, Charolois, und Nojers, des Maximiliani Sohn Philippo restituiret, die Graf- und Herrschafften Masconne, Auxerre und Bar an der Seine aber bey König Carolo so lange verbleiben solten, biß es ausgemachet, wem solche Oerter von rechtswegen gehöreten; Im übrigen aber wurd einem jeden sein Recht an dem, woran er noch Anspruch zu haben vermeinte, vorbehalten. sc. In solchem Zustande blieb es biß zu Zeiten Königs Francisci I; wie dieser aber von Käyser Carolo V bey Pavia gefangen wurde, muste er, zu Erhaltung der Freyheit, unter andern auch versprechen, das Hertzogthum Burgund zu restituiren. 816 Es wurd aber so wenig diesem als andern von ihme in dem Madritischen Frieden gethanen Versprechungen, nach gelebet, und muste zum Vorwand dienen, es wiedersetzeten sich der alienation des Hertzogthums Burgund nicht allein die Stände und das Parlement von Burgund, sondern auch das gantze Königreich, weil es mit der Cron Franckreich vereiniget, und der Hertzog von Burgund der erste Paire von Franckreich wäre 817 Ob nun zwar die Könige in Franckreich solcher gestalt bißhero in possession geblieben, so haben sich doch des Anspruches darauf weder Käyser Carolus V noch dessen Nachkommen begeben, sondern sich ihr Recht vielmehr bey allen nach folgenden Friedens-Tractaten 818 reserviret. Wie denn auch, zu Conservirung solcher Praetension, das Hauß Oesterreich nicht allein den Nitter-Orden des güldenen Vließes, so Hertzog Philippus in Burgund gestifftet, annoch beybehält 819; sondern auch biß diese Stunde noch den Titul und das Wapen der Hertzoge von Burgund führet 820 Und ob zwar die Frantzosen die Ablegung solches Titels zum öfftern urgiret, haben sie es doch dahin nicht bringen können. Was anno 1688 zu Cambray, bey der zwischen Franckreich und Spanien angestelleten Gräntze Commission, dieses Titels halber vorgangen, in dem die Frantzösische Commissarii der Spanier Commissorium nicht annehmen wollen, da von ist bey dem Mercure Hollandois 821 weitläufftige Nachricht zu finden. Endlich ist beliebet worden, daß sie sich dessen zwar enthalten wolten, wann sie mit Franckreich tractirten, sonsten aber nicht; es ist jedoch solcher Titul in dem Ryswickischen Frieden-Schluß wieder gebraucht worden, ob die Frantzösische Gesandte gleich dawieder protestiret. 822
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Siebendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Auxerre, und Mascon, nebst der Herrschafft Bar an der Seine. 823 (Historie.) WIe es in dem 13 seculo dem Könige in Franckreich Carolo VII wegen der vereinigten Waffen der Engeländer und Burgunder ziemlich nahe gieng, und diese ein grosses Theil des Konigreiches albereit in ihrer Gewalt hatten, brachte es der König endlich bey dem Hertzog zu Burgund Philippo II dahin, daß er die Englische partie verließ, und mit ihm an. 1435 einen besondern Frieden schloß; dagegen cedirte ihm König Carl die Grafschafften Auxerre und Mascon nebst der Herrschafft Bar an der Seine, und zwar dergestalt, daß darinnen alle dessen Nachkommen, so wohl weib- als männlichen Geschlechts, succediren solten, nur reservirte er sich die Huldigung und oberste Herrschafft darüber. 824 Diese Cession ward an 1468 in dem zu Provence gemachten Frieden confirmiret, und blieben die Hertzoge in Burgund in geruhigem Besitz; Wie aber der letzte Hertzog Carolus Audax mit Tode abgieng, und nur eine Tochter Mariam hinterließ, die an Maximilianum Ertz-Hertzogen zu Oesterreich, und nachmahls Käyser, vermählet ward, so zog König Ludovicus XI diese Herrichafften nebst dem Hertzogthum Burgund als eröffnete Frantzösische Lehen ein. Der Krieg so daraus entstand, wurd, wie im vorigen Cap. bereits gemeldet, durch die zwischen Ludovici XI Sohne Carolo, und Maximiliani Tochter Margaretha getroffene Heyrath beygeleget, und dieser solche Herrschafften nebst andern zum Braut-Schatz mitgegeben. Weil solche Heyrath aber nach dem nicht volzogen wurde, 825 und solches die Ursache eines neuen Krieges war, so wurd in dem darauf an. 1495 erfolgten Frieden pacisciret, daß von denen dem Könige in Franckreich an statt des Braut-Schatzes überlassenen Graf- und Herrschafften, die Grafschafft Burgund, Artois, Charolois und Nojers zwar restituiren werden, Masconne, Auxerre und Bar an der Seine aber bey Franckreich so lange verbleiben solten, biß eines jeden daran habende Gerechtigkeit untersuchet, und wem solche Oerter von Rechts wegen zustünden, entschieden worden. 826 Nach der Zeit ist weiter nichts daraus geworden, sondern die Sache ist in solchem Stande geblieben biß König Franciscus I in Franckreich von Carolo V gefangen wurde, bey welcher Gelegenheit dieser in dem Madritischen Frieden ann. 1526 unter andern auch die restitution dieser Herrschafften stipulirte. Weil Franciscus aber nach dem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte, so wurd aus der versprochenen restitution nichts, sondern in dem darauf an. 1529 zu Cambray geschlossenen Frieden wurd beliebet, daß der König in possession gedachter Grafschafft verbleiben, dem Hause Oesterreich aber sein Recht daran vorbehalten seyn solte; welches auch an. 1544 in dem ???respischen, und andern nachfolgenden Frieden wiederholet worden. Die Gründe des Hauses Oesterreich demnach sind: (Oesterreichische Gründe.) I. Der Frieden zu Arras von an. 1435, worinnen diese Graf- und Herrschafften dem Hertzoge Philippo II auf ewig, vor ihn, alle seine Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes, cediret worden; dahero dieselbe der Mariae und dero Nachkommen den Ertz-Hertzogen zu Oesterreich nicht entzogen werden können. II. Der Frieden zu Peronne, darinnen obige cession confirmiret. III. Der Madritische Frieden, worinnen Franciscus I abermahl eydlich versprochen diese Graf- und Herrschafften zu restituiren. Wowider aber die Frantzosen einwenden: (Frantzösische Einwürffe.) Ad I. Der Friede zu Arras wäre nicht verbindlich, weil der K. Carolus aus grosser Noth dazu gezwungen worden, wozu der Hertzog von Burgund, ohnerachtet er des [94] Königs Vasall gewesen, ein grosses contribuiret, indem er sich mit den Engeländern conjungiret, und den König fast von Cron und Zepter gebracht hätte; dahero kein ander Mittel gewesen, als den Hertzog durch cedirung einiger Oerter zu gewinnen. Ad II. Gleiche Bewandnüß hätte es mit dem zu Peronne geschlossenen Frieden; Dann wie der König zu dem Hertzog zu Burgund auf gegebene Parol nach Peronne kommen, hätte ihn dieser in Arrest behalten, und nicht eher erlassen wollen, biß er die ihme vorgeschribene, puncta eingegangen; weshalb auch 2 Jahr hernach, nehmlich an. 1470 der Hertzog von Burgund, in der Versammlung der Printzen von Geblüth und anderer Grossen des Königreiches, wegen solcher felonie, aller seiner Güter verlustig erklähret, und der König von seinem zu Provence gethanen Versprechen absolviret worden. Ad III. Der Madritische Friede sey im Gefängnüß und von einem Gefangenen gemacht, und also am allerwenigsten verbindlich, 827 welches auch die Ursache gewesen, daß Käyser Carolus V von selbsten davon abgestanden, und in dem Cambrayschen Frieden die Könige in Franckreich in Possession gelassen, ihme aber nur die Ausführung seines Rechtes vorbehalten. Achtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Burgund oder Franche-Comté. DAß diese Grafschafft nebst denen Niederländischen Provintzien, durch die zwischen der Margaretha, des letzten Hertzogs in Burgund Tochter und Erbin, und Ertz-Hertzog Maximiliano getroffene Heyrath, auf das Hauß Oesterreich gekommen, und demselben an. 1493 in dem zu Senlis gemachten Frieden von König Carolo VIII in Franckreich restituiret worden, davon ist im vorhergehenden V Cap. gehandelt worden. In der Theilung nun, so Käyser Carolus V und sein Bruder Ferdinandus wegen der Oesterreichischen Länder unter sich traffen, kam diese Grafschafft nebst denen Niederlanden auf die Spanische Linie, bey welcher es auch biß an. 1667 geblieben, denn um solche Zeit machte der König in Franckreich wegen seiner Gemahlin, wie auf alle Spanische Niederlande, also auch auf diese Grafschafft Anspruch, und nahm solche in possession, vorgebend, vermöge Burgundischer Statuten und Gewohnheiten succedirten die Kinder ohne Unterscheid des männ- oder weiblichen Geschlechtes, zu gleichen Theilen; weil nun König Philippus IV in Spanien 3 Kinder hinterlassen, davon die älteste Infantin nach Franckreich vermählet, so gebühre ihren Nachkommen von dieser Grafschafft wenigstens der 3te Theil. 828 Ob nun zwar diese Grafschafft im Achischen Frieden 829 an 1668 restituiret wurde, so bemächtigte sich doch solcher der König in Franckreich in dem bald darauf erfolgten Kriege wieder, und muste sie ihme auch in dem Nimegischen Frieden 830 überlassen werden. Weil aber in solche Translation die Teutsche Linie nicht gewilliget, scheinet dieser ihr Recht daran annoch in salvo zu seyn; 831 Und dringet man dahero auch bey itzigen Friedens-Tractaten auf dessen restitution, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichstage wegen der Reichs-Barrier proponiret 832; und den 20. Nov. e. a. an die Königin in Engeland und die General-Staaten von dem Reichs-Convent geschrieben worde 833, zu ersehen.
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Neundtes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Aussonne. 834 DIese Praetension rühret ebenfals her aus der Erbschafft der Mariae, des letzten Hertzogs zu Burgund Tochter, und Käysers Maximiliani Gemahlin. Dann König Johannes in Franckreich hatte diese Grafschafft seinem Sohn Philippo Audaci zugleich mit dem Hertzogthum Burgund conferiret, dahero König Ludovicus XI in Franckreich nach des Hertzogs Tod diese Grafschafft als ein pertinens des Hertzogthums Burgund mit einzog; worüber es dem zwischen der Maria, und hiernechst dem Hause Oesterreich und der Cron Franckreich ebenfals zum Streite kam, weil jenes diese Grafschafft entweder vor souveraine oder ein pertinens von der Grafschafft Burgund ausgab. Das Hauß Oesterreich fundirete sich darauff: (Oesterreichische Gründe.) I. Daß diese Grafschafft von unterschiedlichen particular Stücken einiger Herren aus der Grafschafft Burgund, von denen Hertzogen zu Burgund, nach gerade zusammen gesetzet worden. II. Daß solche Stücke ein von dem Hertzogthum unterschiedenes Corpo ausgemachet, und wegen des Ursprunges auch davor gehalten worden. III. Daß diese Stücke, nachdem die Grafschafft Burgund mit dem Hertzogthum Burgund unter einen Herrn kommen, doch allezeit mit der Grafschafft Burgund collectiret worden. IV. Daß König Johannes in Franckreich in dem Briefe, worinnen er seinem Sohn Philippo Audaci sein Recht auf die Grafschafft Burgund cediret, dieser Stücke auch Meldung gethan. V. Daß diese Grafschafft auf dieser Seite der Saone, und also nicht in Franckreich gelegen, weil dieser Fluß Franckreich von dem Reich vor alters separiret. Franckreich hergegen wolte die dependentz dieser Grafschafft von dem Hertzogthum Burgund damit behaupten: (Frantzösische Gründe.) I. Daß Graf Estienne von Aussonne nebst seiner Gemahlin und seinem Sohne an. 1197 gegen Hertzog Eudes III zu Burgund bekennet, er hätte Stadt und Schloß Aussonne von denen Hertzogen zu Burgund; und daß der Hertzog ihme Hülffe wider den Grafen zu Burgund versprochen. II. Daß man unterschiedliche Denombremens finde, in welchen der Stücke über der Saone, und der Grafschafft Aussonne als Lehen des Hertzogthums Burgund Meldung geschiehet. II. Daß diese Grafschafft von ihren eigenen Grafen auf die Grafen zu Burgund, von diesen aber auf die Hertzoge zu Burgund gekommen; dann Johannes Graf zu Burgund hätte diese Grafschafft mit ihren dependentien an. 1237 dem Hertzoge zu Burgund Hugoni IV, gegen die Städte Bracon, Villafans und Orfans, so nahe bey Bezançon gelegen, cediret; seit der Zeit sey sie bey den Hertzogen zu Burgund geblieben, biß auf Philippum Roboretanum. IV. Daß nach des Hertzogs Philippi Roboretani Tod das Hertzogthum Burgund und die Grafschafft Aussonne auf König Johannem in Franckreich seiner Mutter wegen gekommen; in der Grafschafft Burgund aber wäre ihm die Gräfin zu Flandern Margaretha succediret. V. Daß König Johannes nachdem denen von Aussonne ihre privilegia confirmiret, und vermehret. VI. Daß dieser Johannes 1 Jahr hernach das Hertzogthum Burgund nebst dessen dependentien seinem Sohne Philippo Audaci zur Appanage gegeben, welcher darauf auch possession so wohl von der Grafschafft Aussonne, als dem Hertzogthum Burgund genommen; die Grafschafft Burgund aber habe er erst hernach durch die Heyrath der Margarethae Gräfin aus Flandern erhalten. VII. Daß Philippus, nach der von seinem Hn. Vater erhaltenen Investitur des Hertzogthums Burgund, auf die Müntzen das Wapen von Franckreich, des Hertzogthums Burgund, und der Grafschafft Aussonne, nicht aber das Wapen der Grafschafft Burgund prägen lassen; welches ein kräfftiger Beweiß, daß diese Grafschafft entweder [96] der Cron Franckreich, oder dem Hertzogthum Burgund, incorporiret gewesen. VIII. Daß, wie der Hertzog Philippus der Gütige zu Burgund anno 1459 die Gewonheiten des Hertzogthums Burgund untersuchen und reformiren laßen, denen Commissarien in ihrem Commissorio zugleich anbefohlen worden, die Gewonheiten derer über der Saone gelegenen Landschafften mit zu untersuchen; Nachdem solches geschehen, wären der Grafschafft Burgund Gewonheiten absonderlich untersuchet worden. IX. Daß die Hertzoge zu Burgund drey Parlementer gehabt, das eine zu Dijon, vor das Hertzogth. Burgund, das andere zu Dole vor die Grafschafft Burgund oder Franche-Comté, und das dritte zu S. Laurent lez Chalon, vor die über der Saone gelegene Landschafften; und daß die von Aussonne sich anno 1475 bey dem Hertzoge beklaget, daß sie zu dem Parlement der Grafschafft Burgund assigniret, da sie doch dazu nicht gehöreten. X. Dafern die Grafschafft aber Souveraine wäre, so käme auch solches der Cron Franckreich zu statten, weil so dann die letzten Hertzoge zu Burgund solche Grafschafft ohne Titul besessen; dann in dem Instrument, worinnen König Johannes in Franckreich das HertzogthumBurgund seinem Sohn Philippo conferiret, würde dieser Grafschafft keine expresse Meldung gethan, und dennoch hätte es dieser unter dem Nahmen der dependenz mit in Possess genommen. (Der Erfolg und itziger Zustand.) Anno 1478 den 26 Aug. und also zwey Jahr hernach, da König Ludovicus XI in Franckreich diese Grafschafft nebst dem Hertzogthum Burgund eingezogen hatte, wurd zwar zwischen dem Königlichen Frantzösischen Gouverneur in Burgund Charles d' Aboise, und des Ertz-Hertzogs Maximiliani Lieutenant Foulongeau accordiret, die Grafschafft Aussonne vor keine dependentz der Grafschafft Burgund zu halten; und gab auch nachdem König Carolus VIII anno 1497 eine declaration heraus, worinnen er die Grafschafft Aussonne, ob sie gleich disseits der Saone gelegen, dennoch vor ein Glied und eine dependentz des Hertzogthums Burgund erklährte, weil sie iederzeit dazu gehöret hätte. sc. Wie aber Franciscus I anno 1526 von Käyser Carolo V gefangen wurde, versprach er in dem Madritischen Frieden unter andern auch, die Grafschafft Aussonne als eine dependentz von der Franche-Comté oder Grafschafft Burgund zu restituiren; Der Käyser sandte hierauff auch den Hn. von Lannoy mit einigen Trouppen dahin, um die Grafschafft in possession zu nehmen, muste aber vernehmen, daß er abgewiesen, und mit seinen beysich habenden Leuten sich zu retiriren genöthiget worden. Nicht lange hernach erfolgte der Cambraysische und Crespische Friede, worinnen Franckreich bey dem Besitz dieser Grafschafft gelassen, dem Hause Oesterreich aber sein Recht und Praetension daran reserviret wurde; Und ist die Grafschafft seit solcher Zeit bey Franckreich geblieben. Zehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Boulogne. 835 (Historie.) DIese Grafschafft gehörte vor diesem zu Flandern oder Artois, und hatten die Grafen von Boulogne solche von den Grafen zu Flandern zu Lehen; anno 1180 aber gab Philippus aus Elsas, Graf zu Flandern, die Grafschafft Artois nebst dem dominio directo der Grafschafft Boulogne, S. Paul. und Guise, seiner Enckelin Isabellae des Graf. Balduini zu Hennegau und Margarethae aus Flandern Tochter, da sie an König Philippum in Franckreich vermählet ward, zum Brautschatz mit. 836 Der Isabellae succedirte hierinnen ihr Sohn König Ludovicus VIII in Franckreich, welcher Artois seinem dritten Sohn Roberto im Testament vermachte; und sind von diesem nachdem alle [97] Grafen von Artois abgestammet; Die Grafen von Boulogne, S. Paul, und Guise aber waren der Grafen von Artois Vasallen. In solchem Stande blieb es biß anno 1383, da der Hertzog von Berry Johannes, wegen Boulogne, welches er durch seine Gemahlin erhalten, die Lehens-Pflicht dem Grafen zu Flandern und Artois, Ludovico Malano, abzustatten sich wegerte, vorgebend, Boulogne dependire unmittelbahr von der Cron Franckreich, und nicht von Artois; worüber es zwischen beyden zu solchem Streite kam, daß Graf Johannes dem Grafen zu Flandern Ludovico Malano den Dolch in den Leib warf, wovon dieser den 3ten Tag starb, jener aber blieb in possesion. Boulogne kam hiernechst durch Succession auf die Hertzoge zu Brabant, und von diesen nebst Artois auf Philippum Bonum, Hertzog zu Burgund, so daß er so wohl Dominus directus in Ansehung der Grafschafft Artois, als Dominus utilis jure successionis war. Und ob ihme dieses letztere zwar von denen Grafen zu Alvernien und Turre streitig gemachet wurde, so nahm doch König Carolus VII in Franckreich in dem zu Artois anno 1435 mit Philippo gemachten Frieden über sich, die Praetendenten abzufinden; dagegen aber reservirte er sich den Zurückfall, wann des Philippi männliche Nachkommen abgehen solten. Es wurd aber diese Condition anno 1465 in der zwischen König Ludovicum XI in Franckreich, und Carolum Hertzog zu Burgund zu Coblentz gemachten Alliantz wieder auffgehoben, und die Grafschafft Boulogne dem Hertzoge zu Burgund vor ihn, und alle seine Kinder männ- und weiblichen Geschlechts überlassen. Ob nun zwar, vermöge dieses letztern Vergleichs nach des Caroli Tode, dessen eintzige Tochter und Erbin Maria, Käysers Maximiliani Gemahlin, in Boulogne succediren sollen, die Stände von der Grafschafft Artois, Boulogne und S. Paul, nebst denen Ständen der übrigen Niederländischen Provintzien in der Stadt Gend zusammen kamen, und die Mariam vor ihre respective Fürstin, Gräfin und Frau öffentlich erkanten; so kehrte sich doch König Ludovicus XI in Franckreich daran nicht, sondern ließ Boulogne in Possession nehmen, unter dem Vorwand, ??? wolte den Grafen de la Turre und Alvernien wegen seines daran habenden Rechts und Praetension abfinden, und diese Grafschafft der Cron Franckreich zu dessen Sicherheit incorporiren; welches auch geschehen. 837 Und ist Franckreich also bißhero in possession geblieben. Eilfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Bretagne. Zu mehrer Deutlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel nachgesehen werden: Franciscus II.???
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Dieses Hertzogthum kam nach des letzten Hertzogs Francisci II Tod durch seine älteste Tochter Anna an Franckreich, und vereinigte König Franciscus I solches mit der Cron Franckreich auf ewig, welche Vereinigung sein Sohn und Successor Henricus II confirmirte. 838 Wie aber des Henrici 3 Söhne ohne Erben versturben, machte König Philippus II in Spanien im Nahmen seiner mit der Isabella des verstorbenen Königs Schwester gezeugten Tochter auch Isabella starcken Anspruch auf dieses Hertzogthum, und stellete der Isabellae Gemahl Ertz-Hertzog Albertus in Oesterreich deshalb gegen König Ludovicum XII in Franckreich Klage an. Die Gründe dieser Praetension waren hauptsächlich diese: 839 (Oesterreichische Gründe.) I. Daß die Isabella ihrer Mutter Bruder nechste Erbin, indem sie jure repraesentationis in ihrer Frau Mutter Recht getreten, und ihr nach Britannischen Rechten also die Succession gebühre. II. Daß ihre Frau Mutter sich zwar der väterlichen und mütterlichen succession in den Ehe-pacten begeben, nicht aber successionis collateralis, sondern diese hätte sie sich vielmehr expresse reserviret. Frantzösischer Seiten wurd dawider eingewendet: 840 (Frantzösische Einwürffe.) Ad I. Daß in Bretagne die Frauenspersohnen ein Recht zu succediren hätten, und das jus repraesentationis observiret würde, könte nicht geleugnet werden, es gelte solches aber nur unter particulaire Persohnen; hier müsten die Leges publ. von Franckreich observiret werden, weil von einer publiquen und Königlichen Succession die Frage sey: König Franciscus I hätte das Hertzogthum Bretagne mit der Crone Franckreich consolidiret, und zwar auf Bitte und einhelligen Consens der Stände; Sein Sohn König Henricus II hätte solches confirmiret, den Hertzoglichen Titul abgeschaffet, und das Hertzogthum durch Königliche Obrigkeiten, und nach Frantzösischen Reichs-Gesetzen, administriren lassen. Und weil solcher gestalt Henricus II dieses Hertzogthum nicht als ein privat- und Erb-Stück, sondern als ein Domaine der Cron besessen, so hätte seine Tochter kein Recht darinnen zu succediren; insonderheit da nach Frantzösischen Gesetzen kein Fremder, oder auch in Franckreich gebohrner, wanner solches verlassen, einige Erbschafft in Franckreich haben könte, sondern es fiele solche so dann dem Königlichen Fisco heim; Nicht weniger würde nach Frantzösischen Gesetzen, alles dasjenige, so dem Könige durch Erbschafft zufiele, eo ipso der Cron auf ewig einverleibet. sc. Ad II. Unter der in den Ehe-pacten geschehenen Reservation der collateral succession könte Bretagne nicht verstanden werden, weil solches wider die Intention der Contrahenten lieffe; Die Frauensper, sohnen auch an der Frantzösischen Cron [mit welcher Bretagne dazumahl schon 27 Jahr vereiniget gewesen] kein Recht hätten; und wann auch endlich der Isabellae Frau Mutter, vermöge angeführter reservation, etwas praetendiren können, so könte solches doch die Isabella nicht thun, weil in offtgedachter Reservation keiner Kinder oder Erben gedacht würde. (Oesterreichische Replic.) Es wurd Oesterreichischer Seiten darauf zwar repliciret: Daß die Frantzösischen Civil-Gesetze und Statuta der Proximität, und nahen Blutsverwandschafft nicht praejudiciren, vielweniger hohe auswärtige Häupter verbinden könten; insonderheit da auch exempla in contrarium an Navarra, der Grafschafft Burgund, und andern Provintzien (Erfolg und itziger Zustand.) verhanden. 841 Es war aber alles vergebens, und blieb Franckreich im Besitz; jedoch wurd in dem Vervinschen Friden 842 der Isabellae ihr Recht reserviret, welches zweifels ohne Britannien respiciret hat. 843 Anno 1633 starb die Isabella ohne Kinder, setzte aber kurtz vor ihrem Ende den 30 Nov. nicht Victorem Amadaeum Hertzog zu Savoyen, wie Du Puy 844 vermeynet, sondern König Philippum IV in Spanien zu ihrem Vniversal-Erben ein. 845
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Zwölfftes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Habspurg. ES ist dieses ein altes in dem Canton Bern gelegenes Schloß, so vordem nebst der herum gelegenen Landschafft den Titul einer Grafschafft geführet, und ist der Ertz-Hertzoge zu Oesterreich Stamm-Hauß, sintemahlen ihr Anherr Käyser Rudolphus I daraus gebürtig gewesen. Wie aber Hertzog Fridrich IV zu Oesterreich den von dem Concilio zu Costnitz abgesetzten Pabst Johannem XXII heimlich fortschaffte, und von Käyser Sigismundo deshalb in die Reichs-Acht erklähret wurde, griffen auch die Helvetischen Bundsgenossen zu, und brachten unter andern in dieser Gegend gelegenen Oesterreichischen Oertern auch Habsburg an sich 846, bey denen es auch bißhero geblieben. Doch scheinet es, das Hauß Oesterreich habe sich seines Rechtes, und Anspruches, auf dieses ihr altes Stamm-Hauß noch nicht völlig begeben, weil es annoch den Titul und das Wapen davon führet. 847 Dreyzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Kyburg. DIese in dem Canton Zürch gelegene Grafschafft hat schon zu Zeiten Caroli Crassi und Arnolphi ihre eigene Grafen gehabt; 848 wie solche aber an. 1264 mit Hartmanno abgiengen, kam die Grafschafft auf Rudolphum von Habspurg, des Hartmanni Schwester Hedvvigis Sohn. Von dieses Rudolphi Nachkommen verpfändete solche Grafschafft Hertzog Leopoldus an. 1384 und 1386 denen Grafen zu Bregenz, von denen es aber wieder an das Hauß Oesterreich kam. 849 Wie aber Fridericus von Oesterreich wider des Käysers Verboth dem Abt zu S. Gallen hülffliche Hand leistete, und es nachdem auch mit dem von dem Costnitzischen Concilio abgesetzten Pabst Johanne XXII hielte, wurd er von Käyser Sigismundo in die Acht erklähret, und seine Länder preiß gegeben. Unter denen nun, welche bey dieser Gelegenheit auch etwas zu erhalten suchten, waren auch die Zürcher, welche Kyburg, Wandelberg, Rappelsvveiler und andere Oerter an sich brachten. 850 Wiewohl andere 851 melden, Käyser Sigismundus habe diese dem Friderico abgenommene Länder denen Zürchern verpfändet, und hätten die Grafen zu Toggenburg diesen auch ihr daran habendes Recht verkauffet. Dieses ist gewiß, daß die Stadt Zürch an. 1442 diese Grafschafft Käyser Friderico III nach erlegtem Pfandschilling restituiret, aber an. 1452 von Ertz-Hertzog Sigismundo wegen grosser Schulden, damit er der Stadt verhafftet war, wieder erhalten. 852 Ob nun zwar nachdem die Schweitzer sich in die Freyheit gesetzet, und darinnen auch in dem Westpfählischen Frieden confirmiret worden, so scheinet doch, daß das Hauß Oesterreich sich ihres daran habenden Rechts, und der Wiedereinlösung noch nicht begeben, 853 weil es nicht allein den Titul Herren von Kyburg, 854 sondern auch das Kyburgische Wapen 855 annoch führet.
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Vierzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Hertzogthum Würtenberg. ANno 1510 machten Käyser Maximilianus I, als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, und Ulricus IX Hertzog zu Würtenberg eine Erbverbrüderung unter sich; Als aber bald darauf der Hertzog mit der Reichs-Stadt Reutlingen wegen eines erschlagenen Jägers 856 in Zwiespalt gerieth, und gegen die Stadt allerhand Thätlichkeiten vornahm, der damahls mächtige Schwäbische Bund dagegen sich der Stadt annahm, und den Hertzog anno 1519 von Land und Leuten veriagte; so trat Käyser Carolus V als Ertz-Hertzog zu Oesterreich, vermöge obgedachter Erbverbrüderung, zu, erlegte dem Schwäbischen Bunde vor die Kriegs-Kosten eine gewisse Summa Geldes, und setzte sich in possession des Würtenbergischen Landes. 857 Ob nun zwar der depossidirte Hertzog allerhand Mittel suchte, zu seinem Lande wieder zu gelangen, so war doch alles vergeblich, biß endlich nach Endigung des Schwäbischen Bundes Philippus Landgraf zu Hessen sich seiner annahm, und solches mit gewapneter Hand einnehmen halff; wozu auch Franckreich nicht wenig Subsidien herschoß, um die Macht des Hauses Oesterreich zu schwächen. Es kam die Sache endlich anno 1534 zu Cadau in Böhmen zum Vergleich; 858 welcher dahin gienge, daß Hertzog Ulrich zu Würtenberg sein Land zwar wieder haben solte, doch daß er es als ein Affter-Lehen von dem Ertz-Hause Oesterreich erkenne, und daß es, nach Abgang Würtenbergischer Familie, dem Ertz-Hause Oesterreich heimfiele. 859 In solchem Stande blieb es bis anno 1599, da Hertzog Fridrich zu Würtenberg durch den Pragischen Vergleich sein Land von der Oesterreichischen Affter-Lehnschafft wieder befreyete, und gegen Erlegung einer ansehnlichen Summa Geldes, erhielte, daß das Hertzogthum Würtenberg wieder in die Reichs Immedietät gesetzet, je doch auf den Fall die Hertzogliche Familie abstürbe, auf Oesterreich vererbet werden solte. 860 Welches die Ursache, daß die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich auch den Titel und das Wapen der Hertzoge zu Würtenberg führen. 861 Funffzehendes Capitel / Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Herrschafften Blaubeuren, Achalm, und Stauffen. DIese Herrschafften gehörten vor diesem den Hertzogen zu Oesterreich, wurden aber anno 1370 von Hertzog Alberto und Leopoldo zu Oesterreich Conrado von Riedersheim vor 123000 Ungar. fl. verpfändet, welches Pfand-Recht gedachter Conrad von Riedersheim hinwiederum dem Hertzoge zu Würtenberg, gegen gezahlten Pfandschilling verkauffte 862, und sind die Hertzoge zu Würtenberg seit dem in Besitz dieser Herrschafften geblieben. Wie aber in dem 30 jährigen Kriege die Käyserliche sich fast des gantzen Würtenberger-Landes bemächtiget hatten, und anno 1636 auf dem Churfürstlichen Collegial-Tage zu Regenspurg wegen restitution des Hauses Würtenberg gehandelt wurde, entstund dieser Herrschafften halber einiger Streit, indeme das [101] Hauß Oesterreich solche ohne Erlegung des Pfandschillings behalten wolte, das Hauß Würtenberg aber vermeinte, es sey wider das Hauß Oesterreich kein dergleichen Verbrechen begangen worden, so solche Einbehaltung des Pfandes meritiret 863. Weil Oesterreich aber davon nicht abstehen wolte, muste es das Hauß Würtenberg endlich geschehen lassen, und wurd also bey der restitution bedungen, daß alle des Hauses Oesterreich bey dem Hertzog zu Würtenberg hafftende Pfandschafften, als Hohenstauffen, und Achalm samt ihren Pertinentiis, als da ist die Stadt Göppingë und Ambt, samt andern in denen in dem Hertzogthum Würtenberg befundenë Documenten begriffene Dorffschafften, Hoff, Weilern, Waldtungen, Gehöltz und andern specificirten, dem Hause Oesterreich ohne Erlegung des Pfandschillings, weil es eine liquidirte Sache, verbleiben solle. 864 Wie es aber hiernechst anno 1648 zum general Frieden-Schluß kam, wurden zwar auch diese Herrschafften dem Hause Würtenberg restituiret, dem Hause Oesterreich aber seine daran habende Gerechtigkeiten reserviret. 865 Sechzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Oberherrschafft von Sigmaringen und Veringen. WIe die beyden Grafschafften Veringen und Sigmaringen, nach Abgang der Grafen von Werdenberg die sie inne hatten, dem Käyser und dem Reich heimfielen, schenckete Käyser Carolus V solche seinem Tauff-Paten Graf Carolo zu Hohenzollern. 866 Ob aber solche Grafschafften mit der Immedietät transferiret, oder ob die Oberherrschafft dem Hause Oesterreich reserviret worden, darüber ist nachdem zwischen Oesterreich und den Grafen zu Hohenzollern Streit entstanden, welcher in possessorio, was Veringen betrifft, vor Oesterreich, was aber Sigmaringen anlanget, vor Hohenzollern anno 1588 ausgefallen; Dahero auch in der Nürrenbergischen Repartition nur Sigmaringen allein im Anschlage stehet, welcher auch von den Grafen zu Hohenzollern bißhero abgetragen worden, absque tamen praejudicio petitorii & possessorii ordinarii. 867 Und ist diese Sache also noch Rechthängig. 868 Siebenzehendes Capitel / Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Orientalische Käyserthum. (Oesterreichische Gründe.) DIe Praetension gründet sich I. auf die Abstammung des Hauses Oesterreich von denen Griechischen und Constantinopolitanischen Käysern. 869 II. Auf ein Testament, so des letzten Orientalischen Käysers Constantini XV Bruder Andreas anno 1502 soll gemachet, und König Ferdinandum nebst seiner Gemahlin Isabellam in Spanien darinnen zum Erben eingesetzet haben. 870 Was davon zu halten mögen andere urtheilen, wenigstens dürffte des Hauß Oesterreich wenig Vortheil davon zu hoffen haben, so lange die Türcken Meister davon sind.
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Achtzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich 871 DIese Praetension gründet sich auf eine freywillige Unterwerffung: Dann wie anno 1549 die Türcken Moream anfielen, und schon viele Oerter unter ihre Botmäßigkeit gebracht hatten, suchten diese beyde Städte Coron und Modon Hülffe bey Käyser Carolo V, deme sie sich unterworffen. Carolus committirte hierauf seinem Sohn Philippo König in Spanien, daß er von Neapolis aus eiligst garnison und succurs dahin schicken möchte, umb sie vor den Anfall der Türcken zu versichern; welches auch geschahe. Aldieweil aber solcher succurs wegen der Eilfertigkeit etwas schwach, und die von Coron, woselbst die Spanier angeländet, ihn kaum vor ihre Stadt alleine, geschweige vor alle beyde suffiaeant hielten, sind sie darüber so entrüstet worden, daß sie die Spanier nicht einmahl in die Stadt lassen wollen, sondern haben ihnen den Weg wieder nachihren Schiffen gewiesen, und sich denen Türcken freywillig ergeben. Ob nun zwar die Spanier also unverrichteter Sache wieder abziehen musten, so meynen die Oesterreicher doch, daß solches ihrem einmahl acquirirten Rechte nicht praejudiciren könne. Indessen sind die Türcken biß anno 1685 in Besitz geblieben, da die Venetianer ihnen solche Oerter nebst gantz Morea wieder abgenommen. Neunzehendes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf dasjenige, so die Türcken noch in Ungarn besitzen. (Historie.) WIe anno 1437 König Sigismundus in Ungarn ohne männliche Erben verstarb, succedirte ihm, mit Consens der Stände, seine Tochter Elisabeth, und deren Gemahl Käyser Albertus II. 872 Wie dieser anno 1439 verstarb, und seine Gemahlin schwanger hinterließ, die Ungarischen Stände aber zu einer neuen Wahl schreiten wolten, ersuchte die Königin dieselbe, solche Wahl so lange einzustellen, biß sie nieder gekommen wäre, indessen aber einen Stathalter oder Vicarium zu bestellen, der neben ihr das Land gubernirte. Es verstunden aber die Stände diesen von der Elisabeth gethanen Vorschlag anders, und nahmen solches an, als ob sie an eine anderwärtige Vermählung gedächte, resolvirten dahero die Crone Ungarn zusamt der verwitbeten Königin dem Könige in Pohlen Uladislao aufzutragen. Ob nun zwar die Königin sich darüber beschwerte, die Stände ihr auch versprachen, daß, im Fall sie einen Printzen zur Welt bringen würde, der gemachte Reichs-Schluß aufgehoben seyn, und die an Uladislaum geschickte Gesandschafft revociret werden solte, Ladislaus auch darauf anno 1440 gebohren wurde, so erwehlten die Ungarn nichts destoweniger Uladislaum in Pohlen zu ihrem Könige. Dieses nun gab so wohl zwischen der Königin und Uladislaum in Pohlen zu ihrem Könige. Dieses nun gab so wohl zwischen der Königin und Uladislao. als denen Ungarischen Ständen felbst zu grossem Streit und Uneinigkeit Anlaß; dehero die Königin resolvirte den jungen Printzen in Sicherheit zu bringen, und begab sich zu ihres verstorbenen Gemahls Vetter, Käyser Fridrich III, nachdem sie vorhero diesen jungen Printzen von 4 Monathey von einigen Magnaten zum Könige in Ungarn krönen lassen. Wie nachdem Könige in Ungarn krönen lassen. Wie nachdem König Uladislau anno 1444 in der unglücklichen Schlacht bey Varna von denen Türcken erschlagen wurde, blieb der junge Ladislaus alleine König, starb aber anno 1457 mitten in der Zurüstung zum Beylager, so er mit Königs Caroli VII in Franckreich Tochter Magdalena halten wolte. 873 Die Ungarn wehlten hierauf Matthiam Corvinum, des Johannis Hunniadis Sohn, zu ihrem Könige, deme sich zwar Käyser Fridericus III anfänglich widersetzte, sich doch aber zu frieden gab, wie Matthias anno 1463 ihme und seinem Sohne die Succesion in [103] Ungarn versprach, im Fall er ohne männliche Leibes-Erben abgienge. 874 Ob nun wol nach des Matthiae anno 1490 erfolgtem Tode, de Oesterreicher die Ungarische Crone ohnfehlbar davon zu tragen vermeinten, so wurden sie doch in ihrer Meynung betrogen, weil die Ungarn Uladislaum aus Pohlen des Ladislai Posthumi Schwester-Sohn zu ihrem Könige erwehlten. Solches zu rächen gieng Maximilianus mit einer Armee nach Ungarn, und brachte es dahin, daß ihm und seinen Nachkommen, nach Abgang des Uladislai männlichen Stammes, die Nachfolge versprochen wurde. 875 Dieses pactum successorium nun, so anno 1515 renoviret ward, 876 Worüber es zwischen Ferdinando, der anno 1527 von einer andern Parthey zum Könige erwehlet wurde, und diesem Johanne de Zapolia, zu großer Streitigkeit, 877 Worüber es zwischen Ferdinando, der anno 1527 von einer andern Parthey zum Könige erwehlet wurde, und diesem Johanne de Zapolia, zu großer Streitigkeit, 878 und endlich gar zum Kriege kam, worinnen Ferdinandus zwar anfänglich obsiegete, nachdem aber, da Johannes sich und das Königreich Ungarn, iedoch ohne Consens der Stände, in Türckischen Schutz begab, wieder den Kürtzern zog, und wurd gedachter Johannes de Zapolia nicht allein von denen Türcken auf dem Ungarischen Thron befestiget, sondern es drungen diese mit ihrer Armee auch biß nacher Wien, und belägerten solches, iedoch vergeblich. 879 Ob nun Johannes zwar auf solche Weise sich wieder auf dem Ungarischen Thron sahe, so muste er doch allezeit vor Ferdinando in Furcht seyn, suchte dahero wegen der Nachfolge mit Ferdinando sich in der Güte zu vergleichen, woran er aber durch den Tod anno 1540 verhindert wurde. 880 Ihm succedirte sein junger Printz Stephanus (der sich hernach Johann Sigmund nach seinem mütterlichen Groß-Vater genennet) 881 unter der Vormundschafft seiner Fr. Mutter Isabellae, Königs Sigismundi in Pohlen Tochter, und Georgii Martinusii des Johannis vornehmsten Raths; wider welchen Ferdinandus abermahl einen Zug in Ungarn that, von denen Türcken aber, so die Isabella zu Hülffe rieff, wieder heraus getrieben wurde, ohngeachtet er denen Türcken eben den Tribut, so Johannes de Zipolia ihnen gegeben, auch zu zahlen versprach. 882 Endlich verglich sich die Königin nebst ihrem Sohn Johanne, auff Einrathen, und Unterhandlung des Georgii Martinusii, mit Ferdinando, und trat diesem das Königreich ab, wogegen Ferdinandus versprach alle von ihr gemachte Schuld zu bezahlen, die Fürstenthümer Oppeln und Ratibor in Schlesien ihr abzutreten, an stat des eingebrachten Brautschatzes ihr 150000 Ducaten, und ihrem Sohn Johanni seine Tochter Johannam, samt einer Mitgabe von 100000 Rthr. zur Gemahlin zu geben. 883 Hiemit war nun zwar anfänglich die Isabella, nicht aber die Türcken als praetendirte Schutzherren zu frieden, welche dahero bey zunehmender Uneinigkeit der Christlichen Potentaten, auch hiernechst auf Anfrischung der verwitbeten Königin Isabellae selbst (als welcher der mit Ferdinando gemachte Vergleich etwa gereuen mochte / und sich beklagte, daß das Versprochene ihr nicht gehalten worden) 884 Ungarn anfielen, und den grösten Theil davon unter sich brachten, 885 weshalb nachdem viele und blutige Kriege zwischen denen Christen, und Türcken, biß auf unsere Zeit geführet worden. Und ob zwar in dem letztern Kriege GOtt die Waffen der Christen dergestalt gesegnet, das fast das meiste von Ungarn denen Türcken wieder entrissen worden, und dem Hause Oesterreich auch in dem zu Carlovvitz anno 1699 geschlossenen Frieden gelassen werden müssen, so besitzen sie dennoch unterschiedliche Oerter darinnen, auf welche das Hauß Oesterreich nicht unbillig praetension machet.
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(Oesterreichische Gründe.) I. Weil dem Hause Oesterreich nicht allein wegen obgedachter pactorum successoriorum, sondern auch wegen des Ferdinandi Gemahlin Anna, Königs Ludovici II in Ungarn Schwester, die Succession vor allen gebühret, und es von Johanne de Zapolia, und andern, unrechtmäßiger Weise davon verdrungen worden. II. Weil des Johannis de Zapolia Wite Isabella, und ihr Sohn Johannes das Königreich Käyser Ferdinando gegen anderwertige Satisfaction abgetreten, und dieser von den Ungarischen Ständen vor ihren König angenommen worden. Wogegen die Türcken zwar zu justificirung ihrer Kriege anzuführen pflegen: 886 (Der Türcken Einwürffe.) I. Daß sie Schutzherren über Ungarn wären; weil König Johannes de Zapolia das Königreich dem Türckischen Käyser Solymanno unterworffen, und jährlichen Tribut gezahlet. II. Daß Ferdinandus ebenfals dem Sultan 30000 Ducaten jährlich um Friedens willen eingewilliget, nachdem aber zu zahlen verwägert hätte. Worauff aber repliciret wird; was Johannes de Zapolia gethan, sey ohne Consens der Stände geschehen, und wäre von denen nachfolgenden Käysern nie approbiret worden, könne auch denen andern Königen, so das Reich nicht von ihm hätten, nicht praejudiciren. Zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Fürstenthümer Moldau und Wallachey. (Historie.) DIese Provintzien sind ehemahlen ein Stück des alten Daciens gewesen, so mit zu dem Königreich Ungarn gehöret hat, und werden in den Historien unter dem Nahmen der Wallachey begriffen, davon die Moldau Wallachia major, oder die grosse Wallachey, das kleine Fürstenthum Wallachey aber Wallachia minor, oder die kleine Wallachey benennet worden. 887 Es wurden diese Fürstenthümer aber vor alters durch Despotas oder freye Fürsten beherrschet, 888 weil sich dieselbe aber nicht allemahl selber schützen konten, so haben sie sich, nachdem es die Conjuncturen erfodert, entweder in der Könige in Ungarn oder Könige in Pohlen Protection begeben; 889 iedoch hat sich der von Moldau mehrentheils an Pohlen, der von Wallachey aber an Ungarn gehalten. 890 Beyde Fürstenthümer regierte im 15 Seculo Stephanus Fürst zu Moldau und Wallachen; weil sich dessen beyde Söhne aber wegen der Succesion nicht vergleichen konten, indem der älteste Stephanus die succession gantz alleine praetendirte, der andergebohrne Peter aber auch davon zu participiren verlangte, so ergab sich Stephanus mit der Moldau dem Könige Casimiro IV in Pohlen, als ein Tributarius, der jüngere aber und die Wallachey hielte sich an Ungarn. In welchem Stande es blieb biß die Türcken solche Gegend überschwemmeten, und am Ende desselben Seculi der Moldau und Wallachey sich bemächtigten; und ob sich denselben zwar so wohl die Könige in Ungarn und Pohlen, als auch die Fürsten selbst mächtig widersetzet, so haben sich diese doch zu einem jährlichen Tribut denen Türcken verstehen müssen, 891 wobey es auch nach der Zeit verblieben. 892 Jedoch haben sich die Könige in Ungarn ihres Rechts noch nicht begeben. 893
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Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Grafschafft Zyps. (Historie.) DIese Grafschafft lieget in Ungarn an den Pohlnischen Gräntzen, und hat Boleslaus Crivoustus Fürst in Pohlen dieselbe seiner Tochter Juditha, wie sie an König Stephanum in Ungarn vermählet worden / zum Brautschatz mitgegeben; 894 König Sigismundus in Ungarn aber hat anno 1422 von gedachter Grafschafft 13 Städte an König Uladislaum in Pohlen vor 88000 Due. wieder versetzet, unter welchen verpfändeten Städten die bekantesten seyn, Neudorff, Kirchdorff, Georgenberg, Leibitz, und Bela; Die Haupt-Stadt aber dieser Grafschafft Leitschovia, wie auch die Stadt Keysemarckt, oder Keßmarckt, und das Schloß Zipserhaus ist bey Ungarn verblieben; 895 derer Künige, so itzo die Ertz-Hertzoge aus Oesterreich sind, die Einlösung der versetzten Städte dahero praetendiren. 896 Und hat insonderheit Käyser Ferdinandus III anno 1655 hart darauff gedrungen, auch das Interesse und die Zinsen gleich erlegen wollen. Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf Dalmatien. (Historie.) HIerauff machen die Ertz-Hertzoge in Oesterreich Praetension, als Könige in Ungarn; Dann wie der letzte König in Dalmatien und Croatien Zolomerus ohne Kinder verstarb, vermachte er alle seine Länder seiner Gemahlin, des Königs in Ungarn Ladislai Schwester, welche solche vor ihrem Ende hinwiederum ihrem Bruder und dessen Nachkommen vermachte, mit Verordnung, Dalmatien und Croatien der Cron Ungarn auf ewig zu incorporiren, welches auch nach ihrem Tode geschahe. 897 Es ist aber nach der Zeit das meiste davon wieder ab, und unter Venetianische oder Türckische Botmäßigkeit gekommen; worüber, und sonderlich wegen Jadera zwischen den Königen in Ungarn und der Republique Venedig viele Kriege geführet worden. 898 Auch nahm König Ludovicus in Ungarn denen Venetianern anno 1358 Zara, Travv, Sebenico, Spalatro und andere Oerter in Dalmatien wieder ab, so ihme diese auch laßen musten. 899 Solche praetension erneurte auch König Sigismundus anno 1405; weil die Venetianer aber seinen General Pipo bestachen, so (Oesterreichisches Fundament.) wurd nichts ausgerichtet. Nachdem nun alle jura der Könige in Ungarn auf das Ertz-Hauß Oesterreich transferiret worden, so ist auch diese der Könige in Ungarn praetension auff Dalmatien auf selbiges devolviret. 900 Vor Venedig pfleget zwar zu Behauptung ihrer Possesion angeführet zu werden: (Venetianische Einwürffe.) I. Der Strich von Dalmatien, so an dem Meer gelegen, hätte die Hertzoge oder Könige in Dalmatien entweder nie vor ihre Herren erkennet, oder hätte sich doch schon unter venetianische Botmäßigkeit gegeben gehabt, ehe Dalmatien an Ungarn kommen: Dann zu Caroli M. Zeiten wäre es denen Orientalischen Käysern unterworffen gewesen, wie Eginhardus 901 berichte. Weil die Orientalische Käyser aber selbiges Stück Landes wieder die Saracenische See-räuber nicht genung geschirmet, hätte es sich anno 999 denen Venetianern freywillig unterworffen, worinnen die Orientalische Käyser Basilius, und Constantius selber gewilliget, 902 und [106] einige der damahligen Venetianischen Hertzoge hätten dahero auch den Titul von Dalmatien und Croatien geführet. 903 Und ob zwar einige Könige in Ungarn solches an sich zu bringen getrachtet, hätten sie es doch nie dazu bringen können. II. Daß König Ladislaus in Ungarn denen Venetianern noch ein mehrers von Dalmatien verkauffet. 904 III. Daß die Irrungen, so zwischen den Königen in Ungarn und der Republique Venedig wegen Dalmatien in vorigen Zeiten gewesen, durch unterschiedliche zwischen Oesterreich und Venedig gemachte Verträge aufgehoben worden. 905 Worauf aber von andern repliciret wird: (Oesterreichische chische Replic.) Ad I. Dalmatien wäre der alten Hertzoge und Könige Eigenthum gewesen, dahero ihnen, oder ihren Nachkommen, nicht praejudicirlich seyn können, wann sich die an der See gelegenen Oerter auch, angeführter massen, denen Venetianern unterworffen, und die Orientalische Käyser darein gewilliget hätten, weil solches zu thun nicht in ihrer Macht gewesen, es auch noch dahin stünde ob solches geschehen; 906 zu geschweigen, daß noch ein gutes Stück von Dalmatien zu Sigismundi Zeiten von denen Venetianern occupiret worden. 907 Ad II. König Ladislaus hätte den Venetianern nichts von Dalmatien verkauffet, sondern gegen 100000 Ducaten nur versetzet; weshalb auch König Wenceslaus, wie Venedig mit dem Käyser und dem Könige in Franckreich in Krieg verwickelt gewesen, die restitution urgiret, und im Fall der Verwägerung, sich dessen mit Gewalt zu bemächtigen gedrauet, weil er aber das Geld nicht auf bringen können, wäre die Sache ins Stecken gerathen. 908 Ad III. Die zwischen Oesterreich und Venedig gemachte Verträge, giengen nicht Illyrien, und Dalmatien, sondern nur Istrien, und Friaul an. 909 (Itziger stand.) Die Venetianer sind bißhero in possession geblieben, doch scheinet es nicht, daß das Hauß Oesterreich sich seines Anspruchs begeben, weil es nicht allein den Titul, 910 sondern auch das Wapen 911 von Dalmatien annoch führet. Drey und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf Portenau. DIeses in Friaul gelegene und fortificirte Städtchen hat Ottocarus König in Böhmen von dem letzten Hertzoge zu Kärnthen geerbet, 912 oder wie andere 913 wollen gekaufft; wie dieser aber von dem Reich in die Acht erklähret wurde, und bald darauf auch das Leben in einer Schlacht verlohr, zog Käyser Rudolphus diesen Ort nebst Oesterreich als ein eröffnetes Reichs-Lehen ein, und belehnte seinen, Sohn Albertum damit. 914 Seit welcher Zeit es bey dem Hause Oesterreich geblieben, biß an. 1516, da die Venetianer in dem mit Käyser Maximiliano I geführten Kriege diesen Ort wegnahmen und behielten. Ob ihn nun zwar Käyser Carolus V der Republique an. 1529 überließ, 915 so stehet doch dahin, ob sich das Hauß Oesterreich alles Rechtes daran begeben; weil die Ertz-Hertzoge sich annoch Herren zu Portenau in ihrem Titul schreiben, 916 und auch das Portenauische Wapen im Schilde führen. 917
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Vier und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Landes-Fürstl. Obrigkeit über die in Kärnthen gelegenen Bischöfflichen Bambergischen Aemter. (Historie.) ES hat das Stifft Bamber in Kärnthen unterschiedliche Aembter, und Oerter, als Villach, Wolfsberg, S. Leonhard, Feldkirch &c. über welche die Ertz-Hertzoge zu Oesterreich, als Fürsten zu Kärnthen, die Landes-Fürstl. Obrigkeit praetendiren, denen aber von den Bischöffen widersprochen wird, so daß darüber schon über 200 Jahr gestritten worden. Das Hauß Oesterreich fundiret sich auf folgendes: 918 (Oesterreichische Gründe.) I. Daß gedachte Güter im Oesterreichischen territorio gelegen. II. Daß solche Oerter von dem Hause Oesterreich und dero Vorfahren durch milde Gaben und sonsten an das Stifft kommen, welche jedoch ihre Qvalität behalten, ob gleich die Possessores verändert worden. III. Daß der Oesterreichische Creyß, Oesterreich, Steyer, Kärnthen, Crain, die Grafschafften Görtz und Tyrol nebst den Stifftern Brixen und Trient in sich begrieffe, und einen Anschlag auf 3 Churfürsten hätte; davon aber wären die Bambergischen Güter nirgends eximiret; Und zu dem Bambergischen Anschlage wären sie auch nicht gebracht, weil in denen Reichs-Matriculn derer nirgends Meldung geschehe. IV. Daß das Stifft Bamberg, wegen dieser Güter, in gemeinen Landes-Nöthen dem Hause Oesterreich von undencklichen Jahren mit contribuiret. V. Daß der Bambergische Virtzdomb zu Wolfsburg auf die Land-Täge beruffen würde. Das Stifft Bamberg hergegen suchet dieser Güter Exemptiion von der Kärnthischen Landes-Fürstl. Obrigkeit mit folgenden Gründen zu behaupten: 919 (Bambergische Gründe.) I. Daß die in Kärnthen gelegene Herrschafften mehrentheils von den Stifftern des Stiffts Bamberg, nehmlich Käyser Henrico, und dessen Gemahlin Kunigunda, dem Stifft an. 1007 geschencket worden; weil aber zur selbigen Zeit, und über 100 und mehr Jahr hernach in Kärnthen kein Hertzog oder Fürstenthum, sondern allein etliche Graf- und Herrschafften gewesen, der Käyser und die Käyserin auch in ihren Herrschafften und Gütern zweifels ohne niemand anders, als das H. Röm. Reich vor ihren Obern erkandt; so folge daraus, daß sie das jenige, was sie dem Stifft geschencket, mit eben solcher hoher und niedriger Obrigkeit, und Gerechtigkeit transferiret. II. Daß die Bischöffe zu Bamberg in diesen Kärnthischen Herrschafften jederzeit ihre sonderliche Vitzdom, Landgericht, Cantzeley, und Fürstl. Sigil, wie zu einer ansehnlichen Herrschafft gehörig, gehabt, und noch haben. III. Daß alle Unterthanen derselben Herrschafften niemand anders als einem regierenden Bischoff, und an dessen Statt seinem Vitzdom mit Eyd und Erb-Pflichten verwand. IV. Daß das Stifft daselbst jederzeit alle Regalia exerciret, als Steuer, Anlag, Geboth, Verboth, Müntze zu schlagen, Wilobahn, Ordnung, und Statuta zu geben, delinquenten zu begnadigen u. d. g. V. Daß diese Herrschafft jederzeit des H. Röm. Reichs Lehen gewesen, von demselben dem Stifft in ihrer Lehen-Empfängnüß auch etliche mahl absonderlich und in specie geliehen worden, daß es auch in allen Reichs-Anlagen versteuret worden, und daß das Stifft darüber keinen andern Herrn, denn die Röm. Käyser, und das Röm. Reich jemahlen erkandt. VI. Daß alle dieser Kärnthischen Herrschafft zustehende hohe und niedrige Gerechtigkeiten, und Privilegia, von niemand anders, als von den Röm. Käysern, und dem H. Röm. Reich ertheilet worden; von deme sie auch in dieser Herrschafft allerhand Bergwercke, nebst der Freyheit allerley Berggerichtliche Actus zu exerciren, jederzeit gehabt.
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VII. Daß das Stifft Bamberg daselbst durch ihre Vitzdom die hohe und niedrige Gerichte exerciren lassen. VIII. Daß das Stifft, dessen Vitzdom, und Ambtleute, zu denen Land-Tägen zu erscheinen nicht schuldig gewesen. IX. Daß, als in Kärnthen, doch außerhalb des Stiffts Herrschafften, ein Hertzogthum aufgerichtet worden, von denen Hertzogen in Kärnthen dem Stifft in desselben Regalien, Obrigkeit- und Gerechtigkeiten kein Eintrag geschehen, sondern ein jeder hätte sein besondere Regierung gehabt. X. Daß zwischen denen Hertzogen, und dem Stifft, dieser Lande halber öfftere Verbindnüsse und Vereinigungen auf gewiße Anzahl Jahre gemachet wären, darinnen verabredet, wie ein Theil dem andern im Fall der Noth helffen, und beystehen solle; welche Hülffe auch öffters in Krafft gedachtter Bündnüsse, nicht aber respectu einiger Subjection, geleistet worden: solche Bündnüsse aber würden die Fürsten zu Kärnthen mit dem Stifft nicht gemacht haben, wann sie über des Stiffts Herrschafft und Lande in Kärnthen Landes-Fürst gewesen wären. XI. Daß Käyser Fridrich, als Hertzog in Oesterreich, Steyer und Kärnthen, wie auch andere Oesterreichische Hertzoge, die Bischöffe zu Bamberg ihrer in Kärnthen habenden Herrschafften und Lande halber, vor keine Landes-Leute, sondern vor eine sonderliche Herrschafft, darüber sie nichts zu gebiethen, gehalten, wie aus denen zwischen ihnen gemachten Bündnüssen abzunehmen. XII. Daß vor 500 Jahren ein Bischoff zu Bamberg einem Hertzog in Kärnthen die Vogtey über dem in Kärnthen gelegenen Marckt Feltkirch, als ein Lehen vom Stifft, conferiret; Deßgleichen hätten auch Käysers Rudolphi Söhne, und etliche Hertzoge in Kärnthen, von dem Stifft Bamberg Lehen empfangen, welches nicht würde geschehen seyn, dafern sie Landes-Fürsten über die Stifftische Herrschafften gewesen wären. XIII. Daß sich hergegen gar nicht befinde, daß das Stifft Bamberg jemahls etwas von denen Ertz-Hertzogen Oesterreich oder Hertzogen in Kärnthen, weder zu Lehen, noch sonsten ichts was empfangen. XIV. Daß das Stifft dieser Güter halber keinem Herrn mit Diensten, Contributionen, und Hülffe jemahls zugethan gewesen, als allein dem Röm. Reich; und wann ja zu weilen in Kriegsläufften von des Stiffts Herrschafften in Kärnthen Hülffe und Steuer gethan, so sey es aus keiner Schuldigkeit, sondern allein aus gutem Willen, vermöge obgedachter Bündnüsse, und vorhergegebener Reverse, geschehen. XV. Daß die Bischöffe zu Bamberg, ihre Vitzdom, Pfleger, und Diener, dem Land-Gerichte der Hertzoge in Kärnthen niemahlen, und in keinen Sachen, unterworffen gewesen, wie König Sigismundus selber erkandt. XVI. Daß die Appellationes vormahlen immediate an den Bifchoff, und von da an die Reichs-Cammer, itzo aber, vermöge eines Interim-Bergleichs, an eine sonderbahre Commissorial Instantz giengen. XVII. Daß das Stifft in seiner Herrschafft, an denen Gräntzen des Landes Kärnthen, gegen die Venetianer, die Strassen zu schliessen und zu öffnen gehabt, also, daß wann ein Hertzog in Kärnthen wider die Venetianer etwas gehabt, die Sperr derselben Confin bey einem Bischoff zu Bamber oder dessen Vitzdom gesucht worden. XVIII. Daß das Stifft Bamberg in seiner Herrschafft das hohe jus reformandi religionem, und der Nachsteuer, ohne Eintrag oder Hinderung des Hauses Oesterreich hergebracht. (Der Erfolg und itziger Zustand.) Anno 1535 wurd ein Interims- Vergleich 920 auf 101 Jahr aufgerichtet, und darinnen unter andern beliebet; daß der Bischoff wegen der Güter in Kärnthen, Steuer, Reisen und gleiches Mitleiden zu den Erblanden, oder nacher Görtz, mit beyzutragen schuldig, mit einem sonderbahren Privilegio wider den persöhnlichen Zug, daß die Bischöffe von Bamberg solchen mit Geld abkauffen möchten; Doch wird dabey zugleich die Versehung gethan, daß solcher Recess mitler Zeit beyderseits an ihren Privilegien, Obrigkeiten, und alten Herkommen keinen Nachtheil oder Praescription bringen soll. sc. Diesen Vergleich suchte der Bischoff Johann Godfried, wie er an. 1611, und 1613 in Kärnthen war, noch auf 101 Jahr zu extendiren, ohngeachtet der vorige termin noch nicht verflossen war, worinn aber das Hauß Oesterreich nicht gleich consentiren wolte, sondern mit der resolution biß an. 1635, da die im vorigen Vergleich bestimmte Zeit zu Ende, verzögerte. Es war aber indessen der damahlige [109] Bischoff auch anders Sinnes worden, und wolte von keiner renovation mehr wissen, sondern suchte dieser Streitigkeit rechtliche Entscheidung, 921 übergab auch zu dem Ende anno 1641 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg obangeführte weitläufftige Information, unter dem Titul: Bericht über des Käyserl. Hochstiffts Bamberg Herrschafft in Kärnthen Natur sc. Weil man sich aber nachdem des Fori halber nicht vergleichen konte, indem Bamberg diese Sache vor der Reichs-Cammer zu Speier tractiren wolte, das Hauß Oesterreich aber auf die von Käyser Friderico I und II erhaltene Privilegia sich berieff, vermöge derer es sich vor niemand anders, als ihren Land-Ständen und Räthen stellen dürffte; 922 so wurd die Sache biß anno 1654 trainiret, da auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg lange und hefftig des Fori halber gestritten, doch aber nichts ausgemachet wurde. 923 Endlich soll diese so vieljährige Streitigkeit anno 1682 durch einen Vergleich beygeleget seyn, und soll der Bischoff zu Bamberg nebst dem Capitulo in die Oesterreichische Hoheit und Entrichtung der Land-Steuren, gegen jährlichen Empfang 40000 fl. (wofür der Tarvische Zoll zur Versicherung eingesetzet) verwilliget haben. 924 Fünff und zwantzigstes Capitel, Streit mit denen Stifftern Trient und Brixen wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten. ES liegen diese Stiffter an den Gräntzen von Tyrol, so daß an Beschützung des einen auch dem andern gelegen ist; Dannenhero bey vorfallenden Krieges-Läufften diese Stiffter u. die Grafschafft Tyrol zu Beschützung der beyderseitigen Länder alle mögliche Hülffe beygeschossen, und also eine nachbarliche Vereinigung unter sich aufgerichtet. Wegen solcher Vereinigung sind diese Stiffter, auf beschehenes Ersuchen, zu denen Tyrolischen Land-Tägen erschienen, und haben wegen des Ruhestandes, der Wolfahrt und Beschützung des gemeinen Vaterlandes, als confoederirte Rath geben helffen. Wogegen Käyser Maximilianus I, als Graf zu Tyrol, diesen Stifftern versprochen, sie von denen Anlagen, damit sie als unmittelbahre Reichs-Stände in dem H. Röm. Reich künfftig beleget wurden, zu entheben. 925 In welche Enthebung auch auf dem Reich-Tage zu Augspurg anno 1548 consentiret worden, doch so, daß gedachte Stiffter sonst bey ihrer Fürstl. dignität, und Stim̅, Sessions, Rechten, und Freyheiten unbeschwert bleiben solten 926. Ob nun das Hauß Oesterreich die in gedachten Stifftern, vermöge obgemeldeter Compacten, ihme zustehende Gerechtigkeiten zu weit mag extendiret haben, oder nicht, lässet man an seinen Ort gestellet seyn; dieses aber ist gewiß, daß die Stiffter sich darüber beklaget, und dahero bey dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1641 mit einem Memorial 927 eingekommen, und dem Reichs-Convent darinnen vorgestellet; daß die der Grafschafft Tyrol zustehende Protection gar zu weit extendiret würde, und daß man sich ex parte Tyrol über die Stiffter des juris Superioritatis anmassen, des juris collectandi gebrauchen, Sammel-Plätze darinnen geben, die Stifftische Unterthanen gleich denen Tyrolischen zu belegen, auch die Stifftische Beambte beschreiben wolle; welchen actibus als man sich opponiret, wären denen Stifftern alle Gefälle, und die Commercia in der Grafschafft Tyrol gesperret worden, derowegen man in anno 1636 bey dem Churfürstl. Collegial-Tage an Käyserliche Maj. der Churfürsten Intercession ausgebracht, und wären die Stiffter von denen Churfürsten vor immediat dem Reich angehörige Stände undisputirlich gehalten worden. Als man sich auch nachdem aus Tyrol der Be [110] schreibung der Feuer-Städte angemasset, hätten die zu Nürrenberg dazumahl versammlete Churfürsten von daraus ein Abmahnungs-Schreiben an Tyrol ergehen lassen. sc. deme sie zu letzt ein Protestation wider alle von Seiten Tyrol praetendirte, aber ihnen nicht zustehende Gerechtigkeiten annectiret. Es kam diese Sache auch den 23. Sept. / 3. Oct. in deliberation, und wurd beschlossen; daß sie unangeregt der meritorum causae, in genere Ihro Käyserl. Maj. vermittelst intercessionalium recommendiret werden solte. 928 Worauf man sich Oesterreichischer Seiten erklähret: Man sey ihres Theils niemals bedacht gewesen, die Stiffter Trient, und Brixen, ihres Standes, Stimme, Session, und anderer Regalien zu entsetzen, und selbige dem Reiche zu entziehen; Oesterreich aber hätte viele Gerechtigkeiten auf diesen Stifftern von 2 in 300 Jahren, in continuirlicher ruhiger Possess, hergebracht; die Steur-Vertretung habe nicht allererst anno 1548 angefangen, sondern sey bereits anno 1521 bey Verfassung der Reichs-Matricul in acht genommen worden. sc. 929 Was nach der Zeit in dieser Sache weiter vorgegangen, habe nicht gelesen, doch giebet es zwischen diesen Stifftern, und Tyrol, noch öfftere Irrungen. Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit dem Reich, wegen der Reichs-Anlagen des Königreichs Böhmen. DAß Böhmen von langer Zeit hero die Reichs-Anlagen mit abgetragen, davon hat Franckenberg 930 viel actus und Exempel zusammen getragen; ob solche aber, wie derselbe will, 931 König Uladislao erlassen worden, um ihn wegen des Schimpffes, so ihme dadurch wiederfahren, daß er auf den Käyserlichen Wahl-Tag anno 1487 nicht mit eingeladen worden, zu besänfftigen, lässet man an seinen Ort gestellet seyn: massen in dem Vergleich, 932 so anno 1489 zwischen dem Könige, und denen übrigen Churfürsten, deshalb getroffen worden, dessen keine Meldung geschiehet, sondern es verpflichten sich die Churfürsten nur zu einer gewissen Straffe, im Fall sie ins künfftige wieder eine Wahl ohne Beruffung des Königs in Böhmen vornehmen solten. Indessen ist gewiß, daß die Könige dem Reich seit einiger Zeit keine Anlage geständig seyn wollen, und protestirte dahero Böhmen 1521 solennissime, wie es in damahligen Reichs-Anschlag gebracht wurde; worüber es nachdem, und sonderlich auf dem / Reich-Tage zu Augspurg anno 1547 und 1548 zu weiterm disput gekommen, 933 weil das Reich dem Königreich Böheim durchaus keine Exemption zustehen wolte; aus Ursachen: 934 (Des Reichs Gründe.) I. Daß alle, so Lehen von dem Reich besässen, dem Reiche Hülffe leisten müsten. II. Daß die Könige in Böheim dem Königreiche viel Land und Leute, die zum Reiche gehörig, als Schlesien, Mähren sc. incorporiret. III. Daß Böheim ein Hertzogthum des Reichs gewesen, und ob es gleich hernach durch Fridericum Barbarossam eximiret, so könne doch solches dem Reiche nicht nachtheilig seyn. IV. Daß die Könige in Böheim ihre Würde und dignität von dem Reich hätten, und des Reichs Churfürsten wären. V. Daß das Königreich Böheim in 8 Reichs-Matriculn begriffen. VI. Daß der Cron Böheim von dem Reiche Hülffe wider die Züpffs Grafen geleistet worden. Dagegen führte Ferdinandus I als damahliger König in Böheim zu Behauptung der Exemption an: 935 (Böhmische Gründe.) I. Daß keiner von den vorigen Königen in Böhmen dem Reiche Hülffe geleistet, dahero auch er solches zu thun nicht schuldig wäre; Es wären viele auswärtige Könige, Fürsten, und Herren, welche ansehnliche Länder und Leute von dem Reiche zu Lehen trügen, deshalb aber in des Reichs Teutscher Nation Anschläge und Collecten nicht gezogen würden.
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II. Die Reichs-Steuren giengen alleine die Stände des Reichs Teutscher Nation an, so sich des H. Reichs Schutz und Schirms, auch Friedens und Rechtens erfreueten und gebrauchten. Dergleichen aber hätten die Lande und Herrschafften Teutscher Nation, welche der König in Böhmen von dem Reich zu Lehen hätte / nicht, sondern wären von dem Reich Teutscher Nation von alters her abgesondert, und dem Königreich Böhmen incorporiret, und des Reichs Anschlägen und Contributionen also nicht unterworffen. III. Daß ein König in Böhmen zu keinem Reichs-Tage beruffen würde, auch weder Stand noch Stimme im Reichs-Rath hätte. IV. Daß die Reichs-Steuren allein auf die Stände, so in denen 10 Cräisen begriffen, geschlagen worden; nun sey aber die Cron Böhmen in keinem Craise, und sey daraus abzunehmen, daß diese Cron mit dem Reich hiebevor nie gesteuret. V. Daß die Könige in Böhmen dahero unbillig, aus lauter Irrsall, und ohne ihr Wissen, in das Wormsische und andere ältere Anschlags-Register gebracht worden. Sonst beruffen 936 sich die Böhmen VI. auch auf die vom Käyser Friderico II anno 1212 gegebene, und von Carolo IV confirmirte Constitution, 937 in welcher enthalten, daß das Königreich Böhmen allenthalben zinsfrey, und von aller sonst der Käyserlichen Hofhaltung gebräuchlichen Dienstbarkeit inskünffrige befreyet seyn solle. & paulo post: Es soll auch dieses in acht genommen werden, wann wir oder unsere nachkommende Käyser gen Rom zur Crönung ziehen, soll es zu des Kön. in Böhmen guten Gefallen stehen, ob sie uns 300 Kürißer, oder so viel Marck zur Steuer geben, und schicken wollen. (Der Erfolg, und itziger Zustand.) Die Stände des Reichs thaten zwar bey Ferdinando ein und andere Gegen-Remonstration, richteten doch aber nichts damit aus; 938 doch haben sie, zu Conservirung des Reichs Gerechtigkeit, das Königreich Böhmen nichts destoweniger in allen nachfolgenden Matriculn unter einen gewissen Anschlag gebracht. 939 Nachdem aber die Böhmische mit der Käyserlichen Maj. in dem Hause Oesterreich vereiniget worden, haben die Stände vor unnöthig geachtet, ihrem Herrn und Käyser in gedachtem Reiche zu collectiren, sondern haben es dessen freyen Willen überlaßen, was er deshalb thun wolle, indem ihme ohne dem obliege beyde Reiche zu beschützen. 940 Endlich ist diese Sache anno 1708 occasione der neundten Chur also beygeleget, daß das Königreich Böheim zu Sitz und Stimme in dem Churfürstlichen Collegio auf Reichs- und Craiß-Tägen wieder admittiret worden; dieses aber dagegen einen Churfürstlichen Anschlag, und alle Reichs- und Craiß-Onera, und Anlagen, nebst 300 fl. zum Käyserl. Cammer-Gericht auf die Maße, und Weise, und mit der Befugnüß, wie andere Churfürsten, übernommen, und zu zahlen versprochen. 941 Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit der Stadt Eger, und dem Egerschen District, wegen der Immedietät / und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten. DIe Ritterschafft in dem Egerschen Craise, und die Stadt Eger sind ehemahlen unmittelbahre Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen, von Käyser Ludovico IV aber, wie er mit Hertzog Fridrichen in Oesterreich in Krieg verwickelt war, Johanni Kön. in Böheim anno 1315 um 20000 Marck Silbers versetzet worden; 942 doch hat sich gedachter Käyser Ludovicus die Einlösung zu aller Zeit vorbehalten, 943 und König Johannes hat sich gegen den Egerischen Craiß, und der Stadt Eger, verpflichtet, daß er dieselbe nicht allein bey allen ihren Rechten, Privilegien, und Gerechtigkeiten, so sie [112] von dem H. Reich erworben, geruhiglich verbleiben laßen, sondern auch einige Land-Steuer von ihnen nicht begehren, noch nehmen wolle, sc. 944 Welches von allen nachfolgenden Königen in Böheim confirmiret worden. 945 Dem zu folge soll die Stadt auch bey 200 Jahr nach der Verpfändung auff die Reichs-Täge beschrieben worden seyn, und solche besuchet haben; Es soll auch Käyser Maximilianus I, Carolus V, Maximilianus II, Rudolphus, Matthias, und Ferdinandus sie vor eine unter Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich gehörige Stadt erkandt, und ihr daneben alle Lehen, Begnadigungen, Freyheiten, Gerechtigkeiten u. d. g. confirmiret haben. 946 Ja, wie die Stadt vorgiebet, so hat sie beständig ihre Regalia, hohe und niedrige Obrigkeit, hohe und niedere Wildbahn behalten, ihren Rath und Gerichte selber besetzet, auf allerhand Victualien und Waaren Accise und Uffschlag selber geleget, und andere einer freyen Stadt zukommende Gerechtigkeiten exerciret. 947 Es haben aber in der Mitte des vorigen 17 Seculi nicht allein die Stände des Königreichs Böhmen, den Egerschen Creiß, und die Stadt Eger, in ihrem Landtags-Concluso, ob sie gleich dazu nicht citiret und erfodert worden, mit einziehen wollen, und sich einer Bothmäßigkeit mit Anlegung der Steuer oder Hülffe über dieselbe angemasset; 948 sondern man hat auch Käyserlicher Seiten das Jus reformandi in Religions-Sachen exerciret. Ob nun dieses alles aus einer praetendirten Landes-Fürstlichen Obrigkeit geschehen, oder weil man geglaubet, daß dergleichen in Pfand-Gütern zu thun frey stünde, ist mir zwar unbewust; iedoch hat sich der Creiß und die Stadt über beyderley Zumuthungen beklaget, bey den Osnabruggischen Friedens-Tractaten sich gemeldet, und restitutionem in integrum gesuchet, 949 auchihre Immedietät weitläufftig dociret, und erwiesen, daß in Pfand-Gütern dergleichen Regalia zu exerciren nicht erlaubet. 950 Haben es auch dahin gebracht, daß sich die Schweden der Stadt und des Craises so wol bye, als nach dem Frieden, angenommen, und nechst Bezahlung des Pfandschillings sie wieder in die alte Freyheit zu setzen vermeinet; allein die Käyserliche wolten nicht davon hören. Endlich lieff es dahinaus, daß ein Attestatum aus der Mayntzischen Cantzeley gegeben würde, daß die Auslaßung dieser Stadt und dieses Landes aus dem Catalogo restituendorum, weder dem Käyser und dem Könige in Böhmen an einem, noch der Stadt und Land Eger an andern Theil, vielweniger dem Reich zum Nachtheil gereichen, sondern einem ieden sein Recht in salvo gelaßen werden solte. Wobey es auch verblieben; Doch soll der Käyser, wann er an sie schreibet, dieselbe annoch unsere und des Reichs Liebe Getreue tituliren. 951 Acht und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Recht auf die Laußnitz. DIese Marggrafschafft gehöret zu Böhmen, und hielte es bey der Böhmischen Unruhe im vorigen Seculo mit dem Pfaltz-Grafen; wurd aber auf Veranlaßung Käysers Ferdinandi II von Churfürst Johann Georg zu Sachsen erobert. Weil dieser nun in der Böhmischen Unruhe dem Käyser viele Dienste gethan, und so wol auf die recuperation dieses Marggrafthums, als auch sonsten viele Krieges-Kosten auffgewendet hatte, welche nebst andern dem Käyser vorgeschossenen Geldern auf 72 Tonnen Goldes sich belieffen, so wurd demselben dieses Land (so viel nehmlich das Hauß Oesterreich davon noch in Besitz damahls gehabt) vor ihn, und seine Erben, männe- und weiblichen [113] Geschlechtes, und eventualiter auch vor Sachsen-Altenburg, als ein Böhmisches Lehen, mit Consens des Königs in Spanien, in dem Pragischen Frieden anno 1635 cediret. Neun und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf das Königreich Pohlen. ANno 1515 den 16 Julii wurd zu Wien zwischen Käyser Maximilianum I, König Sigismundum I in Pohlen, und König Ladislaum in Ungarn und Böhmen, eine Erbverbrüderung aufgerichtet, 952 welche zwar an. 1573, da Sigismundi I Königs in Pohlen Sohn, König Sigismundus Augustus, ohne männliche Erben verstarb, und die Iagellonische Familie mit ihm abgieng, ihren Effect erreichen sollen; allein die Pohlen wolten von solcher Erbverbrüderung nichts wissen, weil sie ohne Consens der Polnischen Stände gemachet worden, fiengen ein ander Regiment an, und beschlossen, daß hinführo nach erfolgtem Todesfall ihres Königes, keine erbliche Succession mehr gelten, sondern die Ersetzung des Thrones durch freye Wahl geschehen solle; erwehlten auch darauf nach einem 2 jährigen Interregno Henricum Valesium, Königs Caroli IX in Franckreich Bruder, zu ihrem König. Wie dieser aber die Polnische Crone mit der Frantzösischen verwechselte, und nach seines Brudern Tod Pohlen verließ, wurd zwar Käyser Maximilianus II auf dem Reichs-Tage zu Warschau ann. 1576 von denen meisten Magnaten zum Könige erwehlet, und von dem Ertz-Bischoffe zu Gnesen vor solchen proclamiret; weil Maximiliano aber die vorgeschriebene Conditiones zu hart schienen, und eine Veränderung darinnen verlangte, so kam demselben durch solche Verzögerung, der von einer andern Parthey erwehlte Fürst in Siebenbürgen, Stephanus Bator, zuvor, heyrathete des letzt verstorbenen Königs Sigismundi Schwester Annam, und trug die Cron davon. 953 Ob nun zwar Maximilianus, zu Behauptung der ihm aufgetragenen Crone, und Rächung des von der andern Parthey ihme zugefügten Affronts, zu einem Kriege gegen Pohlen sich rüstete, so unterbrach doch der Tod solches Vorhaben, und blieb Stephanus Bator auf dem Polnischen Throne. 954 Wie dieser aber an. 1586 auch wieder mit Tode abgieng, kam des Hauses Oesterreich Recht an die Polnische Crone abermahl in consideration, und erwehlte dahero eine Parthey Ertz-Hertzog Maximilianum, Käysers Maximiliani dritten Sohn, eine andere hergegen Sigismundum aus Schweden, zu ihrem Könige. 955 Allein dieser behielte den Vorzug, und jener hatte das Unglück, daß, da er sein Recht zu behaupten, mit einer Armee in Pohlen gieng, und Cracovv belagerte, von dem Polnischen Cron-Feldherrn Zamoysk an. 1588 geschlagen und gefangen wurde. 956 aus welcher Gefangenschafft ihn die Pohlen nicht eher erlassen wolten, biß er und sein Herr Bruder Käyser Rudolphus II sich alles ihres Rechtes an die Cron Pohlen, und des Königlichen Titels begäbe, welches auch an. 1589 geschahe. 957 Doch hat Maximilianus solche renunciation auf den Ungarischen Gräntzen, den Abrede gemäß, nicht beschweren wollen. 958 Die Pohlen aber declarirten Maximilianum auf dem Reichs-Tage zu Warschau zur Polnischen Crone hinführo vor unfähig, wann der Polnische Thron bey dessen Lebzeiten gleich vacant würde, und diejenige, so auf ihn künfftig votiren würden, erklährten sie vor infam; worüber sich zwar Käyser Rudolphus II an. 1591 auf dem Warschauischen Reichs-Tage, als einer dem Oesterreichischen Hause zum Schimpff gereichenden Sache, beklagte, aber zur Antwort erhielte, gedachtes Gesetze wäre nur in Regard des Maximiliani gemachet, und gienge die andern aus dem Ertz-Hause Oesterreich nicht an, es sey dann, daß sie Maximiliano wider Pohlen Hülffe [114] leisteten. 959 Wobey es nachdem auch geblieben, und findet man nie, daß das Hauß Oesterreich seit dem wider Pohlen etwas vorgenommen. Dreyßigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Praetension auf die Oberherrschafft des Fürstenthums Ost-Frießland. DIe Praetension gründet sich auf eine freywillige Unterwerffung. Dann wie Edzardus oder Eduardus Graf zu Ost-Frießland von Käyser Maximiliano I in die Acht erklähret, und der Hertzog zu Sachsen nebst andern confoederirten fast alle dessen Länder occupiret hatten, machte er seine Grafschafft aus einem immediaten Reichs-Lehen zu einem Holländischen Lehen, und offerirte es in solcher Qvalität Käyser Carolo V als Grafen von Holland, durch welches Mittel er so wohl die absolution von dem Bann, als die Restitution der Grafschafft an. 1518 wieder erhielte. 960 Jedoch findet man nicht, daß die Grafen zu Ost-Frießland denen Königen in Spanien oder Ertz-Hertzogen zu Oesterreich einige Lehens-Pflicht abgestattet, vielmehr haben dieselbe nach, wie vor, Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen behalten. Nichts desto weniger ist in dem zu Vervin an. 1598 zwischen Spanien und Franckreich geschlossenen Frieden im 24 artic. pacisciret, daß die Einschliessung der Grafen von Ost-Frießland in diesen Frieden, dem Könige in Spanien an seinem an der Grafschafft habenden Rechte nicht praejudiciren solte. Und mit dieser der Spanier und des Hauses Oesterreich praetension excusirten ann. 1603 auch die Staaten der vereinigten Niederlande die Besetzung der Stadt Emden. 961

Andere Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Dännemarck und Norwegen.
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Erstes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf dasjenige, so sie ehemahlen von Vandalien besessen. (Historie.) DIe Vandali ein Teutsches Volck 962 wohnten längst der Ost-See, 963 verliessen aber ihren Sitz, und giengen, wo nicht alle, doch die meisten, und die streitbahrsten davon, 964 nach Scythien; machten in Spanien das Königreich Vandalusien, oder Andalusien, 965 und in Franckreich das Königreich Burgund 966; nahmen nachdem Africam ein, 967 und bemächtigten sich von daraus der Stadt Rom. 968 Den vorigen Sitz nun der Vandalier, den diese gleichsam vorlassen hatten, occupirten die Slavi oder Venedi 969, ein Sarmatisches Volck 970, welches ohne dem schon Mähren, Böhmen, Schlesien, Pohlen, Ungarn, und andere Länder besaß, und nach occupirung des Vandaliens, in Slavos Orientales und Boreales, oder in die gegen Osten und gegen Norden wohnende Slaven getheilet wur [115] den, 971 davon die Nordischen Venedi oder Slaven fast den gantzen Strich an der See, so zwischen der Weichsel, und der Elbe gelegen 972, ja auch Wagrien, und ein Theil von Holstein jenseit der Elbe, 973 nebst Magdeburg, Halberstadt sc. biß an die Weser 974 besassen. Es erkandten diese Slavi aber die Käyser und das Reich vor ihre Oberherren 975. Wie aber zu Käysers Henrici IV Zeiten im Reich alles über und drüber gieng, machten sich auch die Wenden davon loß 976, und war zu Zeiten Käysers Henrici V einer unter ihnen, mit Nahmen Henricus, der fast gantz Slavonien unter sich brachte, und ein König der Slaven und Nordalbinger genannt wurde, dem Hertzoge zu Sachsen jedoch die Lehens-Pflicht abstattete. 977 Nach dem Tode dieses Henrici, und seiner Söhne, kauffte Canutus ein Hertzog in Slesvvig, des Königs Erici in Dännemarck Bruder, von Käyser Lothario um eine grosse Summe Geldes der Obotriten Reich, so wie es Henricus besessen, und wurd darüber zum Könige gekröhnet, doch unter Lehen-Bündigkeit des Reichs. 978 Nach Canuti bald erfolgtem Tode kamen die meisten von diesen Wendischen Ländern biß an Pommern unter die Botmäßigkeit der Hertzoge zu Sachsen, un der Marggrafen zu Brandenburg, und musten denselben schweren Tribut zahlen; 979 wegen Pommern aber hat der Hertzog in Pohlen Käyser Lothario den Lehen-Eyd abgestattet. 980 Ob aber Käyser Fridericus I, dem Könige Waldemaro in Dännemarck, da er in Metz bey ihm gewesen, über die an der Ost-See wohuende Slaven einige Gewalt concediret, wie Saxo Grammaticus 981 behaupten will, lässet man als etwas ungewisses an seinen Ort gestellet seyn; 982 dieses aber ist gewiß, daß diese Slavi und sonderlich die Pommern, von denen Dänen viele Anfechtung hatten, dahero sie sich auch in des Hertzogs zu Sachsen Henrici des Löwen Schutz begeben, und ihr Land demselben zu Lehen aufgetragen. 983 Nach der Achts-Erklährung aber dieses Henrici des Löwens wurden die Hertzoge in Pommern Bogislaus und Casimirus von dem Käyser Friderico I, in Gegenwart des Königs Waldemari in Dännemarck, der eben dazumahl bey dem Käyser zu Lübeck war, zu unmittelbahren Reichs-Fürsten angenommen. 984 Dessen aber ungeachtet brachte des Waldemari Sohn, König Canutus, nicht allein die Insul Rügen unter sich, sondern zwang auch die Pommern und der Obotriten Fürsten ihme zu huldigen, und Tribut zu geben, 985 unter dem Vorwand, sie hätten den Dänen vor dem viel Ungemach zugefüget 986; schrieb sich auch hierauff einen König der Vandalier. 987 Ob nun der Käyser zwar solches übel aufnahm, insonderheit da Canutus auch die Lehens-Pflicht demselben abzustatten sich wegerte; 988 so machte doch sein Successor Waldemarus II alles wieder gut, so, daß er auch von Käyser Friderico II an. 1204 durch ein sonderliches zu Metz gegebenes Diploma 989 in dem Besitz von Slaven oder Wenden confirmiret wurde. Er blieb aber nicht lange in dessen Besitz, dann, da er mit dem Grafen zu Svverin zerfiel, und diesen mit Heeres-Macht überzog, wurd er nicht allein bey Bornhoven totaliter geschlagen, 990 sondern es fielen bey solcher Gelegenheit auch alle von Dännemarck vorhin bezwungene Slavische oder Wendische Provintzien ab 991, und sind solche nach der Zeit auch nicht wieder an Dännemarck gekommen. 992 Und ob zwar der letzte Herr von Rostock dem Könige in Dännemarck sich unterworffen, so ist doch solches nicht so wohl in [116] Ansehung des vor alters daran gehabten Rechtens, sondern vielmehr daher geschehen, weil er sich vor den Marggrafen zu Brandenburg fürchtete; weshalb auch König Christophorus II sein neu acquirirtes Recht Henrico in Mecklenburg wieder cediret. 993 Und ob auch gedachter König Christophorus gleich Sinnes gewesen, die Stadt Lübeck wieder zu vindiciren 994; so ist es doch dabey geblieben. 995 Indessen führen die Könige in Dännemarck noch beständig den Titel: König in Wenden 996, und scheinet es dahero, daß sie sich ihres Anspruches an diese Lande noch nicht völlig begeben. 997 So viel man aber aus Dänischen Scribenten abnehmen kan, so fundiret sich diese der Könige in Dännemarck praetension darauff: (Dänische Gründe.) I. Daß das Recht und die Länder des Königs der Obotriten Canuti, nach seinem Tode, jure successionis auf dessen Bruder König Ericum in Dännemarck gekommen, dahero sich derselbe so wohl, als seine Nachkommen, auch Könige der Wandalier geschrieben. 998 II. Daß Käyser Fridericus I König Waldemarum in Dännemarck, da er ihn zu einer Unterredung nach Metz invitiret, mit Slavien oder Wenden, zum recompence vor die Reise, belehnet, und hätten alle Teutsche Fürsten eydlich versprechen müssen, ihme solches bezwingen zu helffen; dahero es auch geschehen, daß wie nach der Achts-Erklährung des Hertzogs in Sachsen, Henrici Leonis, die Pommerische Fürsten zu Reichs-Fürsten angenommen worden, der Käyser solches gegen König Waldemarum excusiret, und ihme versichert, daß so bald Henricus Leo nur gantz würde gedämpffet seyn, er seinem vorigen Versprechen wegen Slavonien nachkommen, und dahin trachten wolle, daß Pommern ihm unterworffen würde. 999 III. Daß, vermöge solches Käyserlichen Verspruchs, des Waldemari Sohn Canutus ein Theil des Slaviens unter sich gebracht. IV. Daß des Canuti Bruder König Waldemarus II von Käyser Friderico II, laut obangezogenen Diplomatis in Besitz des occupirten Slaven-Landes confirmiret worden. V. Daß sich solche Länder dahero wider alles Recht der Teutschen Herrschafft entzogen. sc. Worauf aber von andern und sonderlich dem Conringio 1000 geantwortet wird: (Beantwortung der Dänischen Gründe.) Ad I. Von dem Könige der Obotriten Canuto hätten die Könige in Dännemarck kein Recht zu deduciren, dann dieser hätte die Königliche dignität nur aus sonderlicher Gnade, und vor seine Persohn, erhalten; dahero auch nach seinem Tode, weder sein Sohn Waldemarus, noch andere, sich einiges Rechts an dieses Theil von Slavien angemasset, sondern es wären in dessen Länder, nach Helmondi 1001 Bericht, die 2 Fürsten Pribislaus, und Niclotus succediret, ohne daß ein König in Dännemarck das geringste dawider eingewendet hätte, diese beyde Fürsten aber wären dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leoni mit Lehens-Pflicht verwand gewesen. Daß sich vor Waldemaro II jemand der Dänischen Könige einen König der Slaven oder Wenden solte genennet haben, fünde man bey keinem Autore, welche von Dännemarck oder Slavien geschrieben, 1002 welches sie nicht unterlassen haben würden, dafern durch Canuti Tod ihnen einiges Recht daran zugewachsen wäre; Und endlich so sey Canutus nicht ein König der Slaven oder Wenden, sondern der Obotriten 1003 genennet worden. Ad II. Daß Käyser Fridericus I gantz Slavonien König Waldemaro in Dännemarck solte cediret haben, sey nicht zu praesumiren, weil ein grosses Theil davon schon lange Zeit vorhero denen Hertzogen zu Sachsen, und Marggrafen zu Brandenburg, zuständig gewesen; vielweniger sey zu glauben, daß alle Teutsche Fürsten sich eydlich verbinden müssen, Waldemaro zu Bezwingung der Slaven behülfflich zu seyn: Massen nach Saxonis Grammatici eigenem Geständnüß, der Hertzog zu Sachsen Henricus Leo sich nicht allein gewegert, mit Waldemaro wider die in seiner Abwesenheit nach Metz abgefallene Slaven in alliantz zu treten, sondern die Slaven auch öffters wider Waldemarum in Schutz genommen; wann er sich aber ja zuweilen mit ihm in Bündnüß eingelassen, so sey es nicht anders geschehen, als [117] auf halben Theil desjenigen, so sie occupiren würden. Und endlich so sey auch nicht zu praesumiren, daß Käyser Fridericus I gegen Waldemaro wegen Pommern grosse excuse solte gebraucht haben, weil solches nicht seyn Humeur gewesen; er solches auch zu thun nicht eben nöthig gehabt, weil die Pommern nicht den Dänen, sondern Henrico Leoni mit Pflicht verwand gewesen. Ad III. Ob König Canutus in Dännemarck Macht gehabt die Slaven unter sich zu bringen, stünde noch dahin, dann es ohne Wissen und Willen des Reichs geschehen; er solche occupation auch sonst nirgends mit zu bescheinigen gewust, als daß die Slaven vordem den Dänen viel Ungemach zugefüget. Was Ad IV. geantwortet wird, habe nicht gelesen. Ad V. Die Slaven wären ohne gegebene Ursache, und also wider alles Recht von den Dänen subjugiret worden, dahero ihnen nicht zu verdencken, daß sie sich von dem Dänischen Joch, bey gehabter Gelegenheit wieder loß gemachet. (Itziger Zustand.) Was den itzigen Zustand betrifft, so ist solcher bereits oben mit berühret, daß nehmlich die Könige in Dännemarck in die 500 Jahr nichts weiter wider diese Slavische oder Wendische Länder tentiret, dennoch aber beständig den Titul König in Wenden führen. Anderes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Insel Rügen. ES hat diese Insul ehemahlen seine eigene Fürsten gehabt, die auch zu weilen Könige sind genennet worden 1004; weil sie aber dem Königreich Dännemarck sehr nahe gelegen, so ist selten zwischen ihnen Friede gewesen. 1005 Es mochten es aber die Rügianer den Dänen zu letzt mit Schmähungen, und Thätligkeiten gar zu bund machen, dahero König Waldemarus I in Dännemarck um das Jahr 1166 sie mit aller Macht angrieff, und die Insul mit Hülffe Henrici des Löwens Hertzogs in Sachsen, Bogislai und Casimiri Fürsten in Pommern, und anderer Nachbahren, unter seine Gewalt brachte, ihre Götzen zerstörte, die Christliche Religion daselbst einführte, und sie zwang denen Königen in Dännemarck einen jährlichen Tribut zu zahlen. 1006 Die Rügische Kirche aber unterwarff der König dem Bischof zu Rotschild, weil der Bischoff daselbst, nahmens Absolon, die Bekehrung der Rügianer sich am meisten angelegen seyn ließ. 1007 In solchem Stande blieb es biß es biß an. 1259, da Jarimarus II Fürst zu Rügen von der Dänen Herrschafft sich wieder loß machte, 1008 dessen Sohn Witzlaus IV dieses Fürstenthum um mehrer Sicherheit, willen dem Käyser Rudolpho I und dem H. Röm. Reich an. 1283 zu Lehen auftrug. 1009 Nach Abgang dieser Fürstlichen Familie, so an. 1325 geschahe, kam Rügen auf Hertzog Wartislaum IX in Pommern, theils wegen naher Verwandschafft, 1010 theils wegen eines zwischen beyden Familien aufgerichteten Erb-Vertrages 1011, und ist es nachdem bey den Pommerischen Hertzogen beständig und geruhig geblieben. Zwar entstand nach der Reformation zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen in Pommern, derer Güter und Gerechtigkeiten wegen, so denen Bischöffen zu Rotschild in der Insel Rügen zugestanden, einige Streitigkeit; in dem die Hertzoge nunmehro als domini territoriales, nachdem durch den Religions-Frieden die JCtio Ecclesiastica suspendiret, auch dieser Bischöfflichen Güter und Einkünffte sich anmasseten, der König in Dännemarck solches aber nicht zugeben wolte, sondern solche denen Bischöffen vormahlen zustehende Gerechtigkeiten ihme als Bischoffe zueignete. Es wurd diese Sache jedoch an. 1570 zu Kiehl in Holstein dergestalt verglichen; daß die Proprietät, und die Nutz-Nüssung solcher [118] Güter, nebst dem Recht solche jemand zu conferiren, bey denen Königen in Dännemarck, die Herrschafft aber, und JCtion darüber, denen Hertzogen in Pommern verbleiben solte. 1012 Bey dem Westpfählischen Frieden 1013 wurd Rügen nebst Vor-Pommern der Cron Schweden cediret; Wie der König in Dännemarck aber nachdem mit dem Könige in Schweden in Krieg verfiel, suchte jener die alte Praetension auf Rügen, wieder hervor, und bemächtigte sich der Insul, restituirte dieselbe doch anno 1658 bey dem Rothschildischen Frieden wieder, und begab sich aller daran habenden Gerechtigkeit, und JCtion, so wohl in geistlichen als weltlichen, 1014 welches anno 1660 in dem Coppenhagenschen Frieden Art. IX confirmiret wurde. Wie es aber anno 1676 zwischen Schweden, Dännemarck, und Brandenburg zu einem neuen Kriege kam, bemächtigten sich diese anno 1678 unter andern auch der Insul Rügen: und drang Dännemarck dey denen Nimwegischen Friedens-Tractaten zwar darauf, daß solche der Cron Dännemarck, mit der sie vormahlen verknüpfft gewesen, verbleiben möchte 1015; wurd aber doch anno 1679 in dem Parisischen 1016 und Lundischen Frieden 1017 wieder restituiret, und ist auch seit dem bey der Cron Schweden verblieben. Drittes Capitel, Von der Könige in Dännemarck ehemahligen Praetension auf das Königreich Schweden / und die Streitigkeit mit Schweden / wegen des Wapens. WElchergestalt die Dänische Margaretha alle 3 Nordische Königreiche Dännemarck, Schweden, und Norwegen, mit einer sonderbahren Glückseligkeit beherrschet, ist aus den Historien bekandt 1018. Diese Margaretha nun, machte an. 1397, oder wie andere wollen anno 1388, mit denen Ständen der 3 Königreiche ein ewiges Verbündnüß, vermöge dessen hinführo nur allemahl ein König über alle 3 Königreiche herrschen solte; jedoch solte jedes Königreich seine Gesetze und Privilegia behalten; und wurde solcher Vergleich zu Calmar ratificiret 1019. In diesem Stande blieb es fast biß auf König Christiernum II Denn ob die Schweden zwar an statt des Königs Christierni I Carolum Canutum zu ihrem Könige erwehlten, mit Vorgeben, die Dänen hätten Christiernum I vor ihren eigenen Kopff erwehlet; so schafften sie denselben doch bald wieder ab, und nahmen Christiernum auch vor ihren König an. Weil vorgedachter Christiernus II aber sehr tyrannisch regierete, so fielen so wohl die Dänen als die Schweden von ihm ab, 1020 und erwehlten diese Gustaphum I, jene aber Hertzog Friderichen in Schleßwig zu ihrem Könige. Wurden also diese Königreiche getrennet, und sind seit solcher Zeit nicht wieder vereiniget worden. Es entst und aber nicht gar lange hernach, nemlich anno 1562 zwischen Fridericum II König in Dännemarck, und Ericum XIV König in Schweden theils wegen derer Gräntzen beyder königreiche, theils wegen des von den Dänen geführten Schwedischen Wapens, ein hefftiger Krieg 1021. Welcher zwar anno 1570 auf Vermittelung des Käysers und der Könige in Franckreich und Pohlen zu Stettin dergestalt beygeleget wurde; daß die alten Gräntzen beyder Reiche bleiben, die abgenommene Plätze restituiret, der König in Dännemarck auf alles Recht an Schweden, der König in Schweden aber auf Norwegne, Schonen, Halland, Bleckingen, Gothland, Jempterland, und Herrendahlen Verzicht thun solte; wegen des Wapens solte von gewissen dazu bestelleten Arbitris noch weitere Untersuchung geschehen, indessen aber solten beyde Könige, an statt des Wapens, sich dreyer [119] Cronen bedienen. 1022 Doch kam es nicht lange hernach zwischen König Christianum IV in Dännemarck, und König Carolum IX in Schweden, unter andern Ursachen auch dieses Wapens wegen anno 1611 zu einem neuen Kriege, der aber anno 1613 zu einem neuen Kriege, der aber anno 1613 wieder in Frieden verwandelt, und dabey pacisciret wurde; daß dem Könige in Dännemarck zwar nach wie vor permittiret seyn solte, die 3 Cronen zu führen, doch daß dadurch keine Praetension auf Schweden inferiret werden solte. 1023 Wobey es auch seit deme verblieben. Vierdtes Capitel / Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit Schweden wegen Lapland. ZU dem zwischen Dännemarck und Schweden anno 1611 entstandenen Kriege gab sonderlich Anlaß, daß der König in Schweden Carolus IX den Titul von Lapland ihme zulegete, und sich einiger JCtion über die Nord-Lappen anmassete. Denn ob König Christianus IV sich zwar darüber, als über etwas neues, und ungewöhnliches, und wozu der König in Schweden gar kein Recht hätte, bey Carolo beklagte, und ihn davon abzustehen ermahnte 1024; so wolte dieser doch davon nicht hören, sondern berieff sich auf gewisse Pacta, und auf eine vieljährige Possession, wobey er, vermöge des Flackensicebeckischen Vergleichs, so lange zu lassen, biß die Sache durch Schiedsleute untersuchet 1025. Endlich kam es 2 Jahre hernach zu einem Frieden, worinnen pacisciret wurde: „daß diejenige Lappen, so an der See biß an Titisford und Warangrien wohneten, dem Könige in Dännemarck verbleiben solten; über die andern aber, so unter Schwedischer Botmäßigkeit bißhero gestanden, solten die Schweden nach wie vor ihre JCtion exerciren. „ 1026 Fünfftes Capitel / Von der Könige in Dännemarck Praetension auf Schonen / Halland / Bleckingen / und die Insul Gothland. ALle diese Oerter, ausser die Insul Gothland, so aparte gelegen, werden zu Süder-Gothland gerechnet, und haben vor dem zu dem zwischen Dännemarck und Schweden nechst an dem Sinu Codano gelegenen alten Gothischen Reiche gehöret. Die Gothen nun, so dieses Land vor alters bewohnten, lebten mit den Schweden in einer genauen Vereinigung, hatten auch zuweilen einerley Könige; 1027 Doch entzweyeten sich diese beyde Nationen offt / und lebte so dann iede vor sich, 1028 biß endlich doch beyde Reiche verknüpffet worden. Es lebten aber die Gothen und Schweden mit den Dänen wegen Schonen (welches Stück Landes schon anno 850 König Herotus in Schweden, seiner Tochter Thorae, wie sie an Regnerum Kön. in Dännemarck vermählet worden, zum Brautschatz soll mitgegeben haben) 1029 immer in Streit. Damit nun des Krieges und Haders, so um dieses Stück Landes bißhero entstanden, einmahl ein Ende werden möchte, so machte König Emund Slemma zuerst eine Gräntzscheidung mit den Dänen zwischen Schweden und Schonen; womit aber die Schweden übel zu frieden waren, und ihme deshalb zum Schimpff den Nahmen Slemma beylegeten; dann sie vermeineten ein viel besser Recht, als Dännemarck, zu solchem Lan [120] de zu haben, weil der Gothen Reich sich von alters her biß an den Oresund erstrecket. Diese Vorrückung nun, und der übele Zunahme verdroß König Emund so sehr, daß er um das Jahr 1045 einen Zug vornahm, Schonen mit Gewalt wieder zu recuperiren, wurd aber von König Knut in Dännemarck geschlagen, und blieb dieser in possession. 1030 Es wolten die Schweden aber deshalb ihr vermeyntes Recht an Schonen nicht fahren laßen, sondern König Stenchillus führte deshalb mit den Dänen große Kriege, und erlegte diese in drey Schlachten, so daß König Sueno in Dännemarck genöthiget wurde Schonen den Schweden wieder zu überlaßen. 1031 Es kam aber nicht gar lange hernach wieder an Dännemarck, und wurd denen Grafen von Holstein gegen eine Summa Geldes verpfändet. Weil die Holsteiner aber dieses Land zu sehr drucken mochten, so ergab es sich zu Zeiten Königs Christophori II in Dännemarck an König Magnum Schmeck in Schweden; und weil Graf Johann zu Holstein wohl sahe, daß er es mit Gewalt nicht behaupten könte, so verkauffte er den Schweden sein Recht an gemeldetes Schonen für 70000 Marck Silbers, und wurd solche cession von Dännemarck approbiret, und confirmiret. 1032 Allein nicht lange hernach brachte es König Waldemarus III in Dännemarck bey gedachtem Könige Magno dahin, daß er ihme Schonen, Halland und Bleckingen, durch gütlichen Vergleich anno 1360 wieder abtrat, 1033 und räumte des Magni Successor, Albertus, gedachtem Waldemaro auch die Insul Gothland, und viele andere Schwedische Oerter, ein. 1034 Und wiel nachdem das Königreich Dännemarck immer mächtiger, und alle drey Nordische Königreiche vereiniget wurden, so blieb es in solchem Stande, biß Schweden und Dännemarck sich gäntzlich wieder trenneten, und iedes Königreich seinen eigenen König erwehlte; da dann viele und lange Kriege theils wegen der Gräntze beyder Reiche, theils wegen des Wapens, geführet worden. 1035 Endlich kam es, auf Vermittelung des Käysers, des Königs in Franckreich, und des Königs in Pohlen, zu Stettin anno 1570 zu einem Frieden, worinnen pacisciret wurde, daß die alten Gräntzen beyder Reiche bleiben, der König in Dännemarck auf alles Recht an Schweden, der König in Schweden hergegen auf Norwegen, Gothland, Schonen, Halland, und Bleckingen Verzicht thun solte. sc. 1036 In solchem Stande blieb es biß auf den Bremsebrockischen Frieden, 1037 der anno 1645 zwischen Schweden und Dännemarck geschlossen wurde; Dann in diesem wurd der Cron Schweden unter andern zur Satisfaction auch die Insul Gothland abgetreten; wegen Halland aber wurd pacisciret, daß solche Provintz auf 30 Jahr lang der Cron Schweden zur Versicherung dessen, so damahls geschlossen worden, zu geniessen verbleiben solte. Wie aber die Dänen anno 1657 die Schweden, da sie mit den Pohlen zu thun hatten, angriffen, in Meynung, sich anitzo wegen der im vorigen Kriege abgenommenen Oerter zu revengiren, war ihnen das Glück so zuwider, daß sie auch das folgende Jahr, in dem zu Rotschild gemachten Frieden, 1038 denen Schweden Halland, Schonen, 1039 Bleckingen, Bahus, und Drontheim völlig abtreten musten; und wurd dieser Friede anno 1660 zu Coppenhagen confirmiret. 1040 Zwar wolte Dännemarck anno 1676 sein Heyl abermahl an Schweden versuchen, und trat dahero mit dem Käyser, und dem Churfürsten zu Brandenb. in Alliantz, fiel darauff in Schonen ein, und eroberte Helsingburg, Landscron, Christian-Stadt, und die Insul Gothland; verlohr aber nach der bey Malmoë anno 1677 unglücklich gehaltenen Schlacht das meiste wieder, und das übrige muste anno 1679 in dem Fontainebl. und Lundischen Frieden restituiret werden.
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Indessen können die Könige in Dännemarck solchen Verlust nicht vergessen, und scheinet es, daß sie sich der Praetension darauff noch nicht begeben, weil sie nicht allein das Wapen von Schonen, wiewohl nicht ohne Contradiction der Schweden, annoch im Schilde führen; 1041 sondern auch noch den Titul König der Gothen beybehalten. Und ob die Könige gleich öffters, auch schon dazumahl, da die Dänen noch etwas in Gothland besaßen, darauff gedrungen, daß die Könige in Dännemarck solchen Titul quitiren möchten; so haben sie es doch bißhero noch nicht dazu bringen können. 1042 Sechstes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit den Hertzogen zu Holstein-Gottorf, wegen der Souverainité des Hertzogthums Sleswigs und anderer Landes-herrlichen Gerechtigkeiten daselbst. (Historie.) ES ist das Hertzogthum Sleswig vor diesem ein Stück des Dänischen Reiches, und das Südliche Theil von Jütland gewesen, welches denen Printzen von Geblüt als eine appanage verliehen worden. 1043 Um das Jahr 1326 wurd Graf Gerhard in Holstein von König Waldemaro damit belehnet, 1044 bey dessen Nachkommen solches auch beständig bliebe; Weil die Dänen aber dieses Hertzogthum mit dem Königreiche gerne wieder vereinigen wolten, so resolvirten sie anno 1443 die Dänische Crone Adolpho VIII Hertzog zu Sleswig und Holstein auffzutragen, welcher solche aber vor sich ausschlug, und seiner Schwester Sohn Graf Christian zu Oldenburg recommendirte. Weil nun Christianus die Hoffnung zur Succession hatte, so nahmen die Dänen solchen Vorschlag an, und erwehlten Christianum zum Könige. Wie hierauff Adolphus anno 1459 verstarb, succedirte König Christianus nicht allein in Sleswig, sondern Käyser Fridericus III belehnte ihn auch mit Holstein, Stormarn, und Ditmarsen; Bey Antritt der Regierung aber versprach er denen Ständen dieser Hertzogthümer per modum privilegii, daß sie auf ewig ungetheilet beysammen bleiben solten. Wobey noch dieses zu mercken, daß er Sleswig der Cron Dännemarck nicht incorporirte 1045, sondern dasselbe in seinem Testament seinem jüngsten Sohn Friderico, dem ältesten aber Johanni die Cron Dännemarck zueignete; doch stellete er es in der Sleswigischen und Hosteinischen Stände Gefallen, welchen von seinen beyden Söhnen sie zu ihrem Herrn haben wolten; maßen er ihnen schon vor dem wegen dergleichen eigenmächtiger Wahl ein Privilegium 1046 gegeben hatte. Nach des Christiani Tod nun wolten gedachte Stände dessen letztem Willen ein Genügen thun, und dessen jüngern Sohn Fridericum, mit Ausschliessung des ältesten, zu ihrem Herrn annehmen, insonderheit da die Königliche Witbe deshlab bey den Ständen sollicitirte. Wie solches aber König Johannes vernahm, begab er sich in Person nach Kiel, wo die Stände versam̅let waren, und stellete ihnen vor, daß das Begehren seiner Fr. Mutter, und was sie mit seinem Bruder Friderico intendirten, nicht allein wider des H. Röm. Reichs und die Dänische Lehen-Gesetze, sondern auch höchst unbillig wäre; denn nach obgedachten Gesetzen gebühre die Succession dem Aeltesten alleine, welches auch bißhero observiret worden, unbillig aber wäre es dahero, weil seine Kinder auf die Succession der Nordischen Cronen, als Wahl-Reiche, kein gewißes facit machen könten, und im Fall der exclusion also nichts hätten. Damit nun die Stände den König Johannem so wohl, als die Königliche (Von der Communion der Hertzogthümer Holstein und Slesvvig.) Witbe contentiren möchten, so resolvirten sie anno 1490 die zwey Hertzogthümer unter die zwey Gebrüdere gleich zu theilen. Weil aber die Fundamental-Gesetze keine gäntzliche Zertheilung zuliessen, so wurd eine [122] Gemeinschafft beliebet; „dergestalt, 1047 daß die Bischöffte, Ritter, Ritterschafft und gute Männer solcher Hertzogthümer beyden Parthen Raths und Dinestes halber gleich hoch verpflichtet seyn solten, so / daß wann unter andern gemeine Land Beede wolte gebethen werden, solches mit beyder Partheyen Wißen und Willen geschehen, auch denselben zu gleichen Theilungen zum besten, und zu gute kommen solte, sc. 1048 In solchem Stande blieb es biß anno 1523, da des König Johannis Sohn Christianus II von den Dänen und Schweden des Thrones entsetzet wurde, und die Dänen seines Vatern Bruder obgedachten Fridericum, Hertzog in Holstein und Sleswig, zu ihrem Könige erwehleten, und diese Hertzogthümer also wie der zusammen kamen. Weilen nun die Stände dieser Hertzogthümer die inconvenientien, so aus einer Separation, ungeachtet der genauesten Union und Gemeinschafft, entstehen könten, sahen; so brachten sie es bey Friderico, da er zur Dänischen Crone gelangete, dahin, daß er ihnen schrifft- und eydlich vor sich und seine Nachkommen versprach, diese Hertzogthümer nicht wieder zu theilen 1049. Es wurd dieses aber von seinem Sohn Christiano III nicht regardiret, sondern dieser theilete gedachte 2 Hertzogthümer anno 1544 unter sich und seine 2 Brüder Johannem, und Adolphum. Weil die Stände aber solcher Theilung einiger massen zu wider waren, meinte Christianus der Sache ein Genügen zu thun, wann obgedachte Communion oder Gemeinschafft erneuret würde, und ward hierauf von neuen beliebet, daß die Städte, Clöster, und Mannschafft, vermöge ihrer Privilegien unzertheilet, und jeder bey seiner Gerechtigkeit verbleiben solte sc. 1050 Welches auch wiederholet wurde, da der mitlere Bruder Johannes anno 1580 verstarb, und dessen portion unter des Christiani III Sohn, König Fridericum II, und den Hertzog zu Holstein-Sleswig Adolphum getheilet ward. 1051 und ist es bey solcher Communion hiernächst beständig geblieben. (Von der Vnion gedachter Hertzogthümer.) Uber dem aber ist anno 1533 zwischen Dännemarck und dem Hertzoge zu Holstein-Sleswig auch eine Union aufgerichtet worden: Dann weil die Hertzogthümer Sleswig-Holstein ein besonderes corpo constituirten, welches mit dem Königreich Dännemarck so gar nicht verbunden war, daß auch in denen alten Landes-Privilegien und Constitutionen expresse stehet: Ducatus Suderjutiae (Slesvici) Regno & Coronae Daniae non unietur nec annectetur, ita quod unus sit Dominus utriusque, und um selbe Zeit wegen der Reformation im Religions-Wesen allerley Unruhe in Dännemarck entstund; so richteten die Reichs-Räthe nach Königs Friderici I Tod ein Interregnum an, und machten anno 1533 mit dessen hinterlassenen Söhnen ein Bündnüß, 1052 so die Union genandt, und nachgehends von König Christiano III, und seinen Successoren approbiret worden; worinnen unter andern enthalten, (1) daß wann ein König in Dännemarck die Hertzoge zu Slesvvig-Holstein, oder diese jenen um Land, Leute, oder sonsten zu besprechen hätten, solche Zwietracht vor 8 beyderseits Räthen geklaget, und entschieden werden solte. (2) Daß keiner des andern offenbahre Feinde herbergen, oder hausen solle. (3) Daß keine Part ohne des andern Rath und Wissen sich in Krieg begeben solte; daferm aber ein Theil überzogen, und angefallen würde / solte der andere mit einer gewissen Anzahl Soldaten demselben zu succurriren schuldig seyn sc. Diesel Vnion wurd an. 1623, bey Uberhandnehmung der damahligen Teutschen Unruhe, zwischen König Christianum IV in Dännemarck, und Hertzog Fridericum zu Holstein-Gottorf confirmiret, und extendiret. 1053 Deme an. 1637 noch hinzugethan wurde, daß keinerder Contrahen ten, ohne vorhergehende communication mit dem andern, eine neue Allianze einzugehen bemächtiget seyn solle; und wurd zugleich declariret, welcher gestalt einer dem andern im Fall der Noth zu Hülffe kommen solte; jedoch solte dieses nicht länger als 5 Jahre verbindlich seyn. 1054 (Die Gelegenheit dieser Streitigkeiten.) Dieses gute Verständnüß hat gewähret biß zu den Zeiten Königs Friderici III in Dännemarck, und Hertzogs Friderici zu Holstein-Gottorf, da sich dieser in dem zwi [123] schen Schweden und Dännemarck geführten Kriege wider obgedachte Vnion, zu seines Schwieger-Sohnes Königs Caroli Gustavi in Schweden Parthey schlug. Dann weil Dännemarck in diesem Kriege sehr unglücklich war, und der König in Schweden theils aus Schwägerschafft, theils aus andern Staats-raisonen, das Hertzogthum Slesvvig in faveur des Hertzogs zu Holstein, von Dännemarck gerne separiret sahe, so brachte er es an. 1658 bey dem Rotschildischen Friedens-Schlusse dahin, daß Dännemarck dem Hertzoge zu Holstein-Gottorf, zur Satisfaction des in den troublen erlittenen Schadens, die Souverainité über das Hertzogthum Slevvig abtreten muste 1055; Und ward demnach den 12 Maji gedachten Jahres, auf Vermittelung des Königs in Franckreich, und der damahligen Englischen Republique, zwischen der Cron Dännemarck, und gedachtem Hertzoge zu Slesvvig Gottorf Friderico, ein Vergleich 1056 getroffen, und darinnen von Ihr. Kön. Majest. nebst dero Reichs-Räthen, Sr. Fürstl. Durchl. und dero Männlichen Leibes-Erben und descendenten männlicher Linie, die Lehen-Empfängnüß und Vasallagium über das Hertzogthum Slesvvig, die Insul Femern, und allen deren Pertinentien erlassen, und dagegen die Souverainité, und die Oberherrschafft, nebst dem dominio utili über gedachtes Hertzogthum Slesvvig, und denen dazu gehörigen Inseln und pertinentien zu Wasser und Lande sc. cediret und abgetreten sc. Jedoch wurd dabey beliebet, daß die alte Vnion und gemeine administration nach wie vor verbleiben solte; welche Erklährung auch an 1660 bey dem zu Coppenhagen aufgerichteten Frieden wiederholet wurde. 1057 Weil die Hertzoge nun die Souverainité den Schweden zu dancken hatten, hielten sie allemahl derer Parthey, und gieng Hertzog Christian Albrecht ann. 1674 in Persohn, nebst seiner Gemahlin und vornehmsten Bedienten nach Stockholm, renovirte daselbst die alte Alliance, und setzte sich bey der Wiederkunfft in mehr als gewöhnliche Krieges-Positur. Hieraus schöpffte Dännemarck um so vielmehr ombrage, weil man die Cron Schweden überall damahls in Verdacht hatte, ob stünde sie mit Franckreich in Verständnüß welches sich auch bald auswiese, da die Schweden in die Marck Brandenburg giengen. Weil nun Ihr. K. M. in Dännemarck mit dem Reich in alliance stund, und die Alliirten bey ihm solicitirten, dem Churfürsten zu Brandenburg zu assistiren, so war er dazu zwar geneigt, damit er aber keinen Feind im Rücken behalten möchte, so wolte er die Sache mit dem Hertzog zu Slesvvig erstlich auf einen andern Fuß setzen; reisete deshalb nach Rensburg, alwo seine Trouppen das rendevous hatten, und wolte daselbst mit dem Hertzoge durch eine Unterredung neue Freundschafft machen. Der Hertzog kam auch den 25 Jun. 1675 dahin; wie aber gleich darauf die Zeitung von der Schweden Niederlage bey Fehrbellin einlieff, nahm der König in Dännemarck Gelegenheit dem Hertzoge vorzustellen, wie er verpflichtet wäre, wider die Feinde des Reichs zu marchiren, weil er nun wüste, daß der Hertzog mit Schweden engagiret wäre, so bäte er ihme einige assurance zu geben, daß er in seiner Abwesenheit nichts wider ihn vornehmen wolte. Der Hertzog begehrte hierauf Zeit sich zu bedencken, allein der König wolte ihn nicht eher aus der Stadt lassen, als biß er consentiret, währenden Krieges guarnison in Tönningen einzunehmen, 1058 welches auch geschahe, und ward über dem den 10 Jul. 1675 zu Rensburg ein Tractat 1059 geschlossen, darinnen der Hertzog der Souverainité, so er durch den Rotschildischen Frieden erhalten, renunciirte. Welchen Transact der Hertzog nicht allein nach dem ratificirte, sondern er sandte auch die Patente, so er von König Friderico III der Souverainité halber erhalten, wieder zurück. 1060 (Erste Unruhe.) Allein anderthalb Jahr hernach protestirte er wider solchen Vergleich, u. declarirte solchen, [124] als abgezwungen, vor null und nichtig; 1061 Worauf der König in Dännemarck das Hertzogthum Slesvvig sequestrirte, 1062 in dem darauf zu Fontainebleau an. 1679 erfolgten Frieden 1063 aber wurd solches nicht allein restituiret, sondern der Hertzog auch in die vorige Souverainité wieder eingesetzet, und die alte Vnion renoviret. (Andere Streitigk.) Weil der König in Dännemarck nun directe die einmahl cedirte Souverainité nicht wieder erhalten konte, so suchte er indirecte durch die alte und in den obgemeldeten Frieden-Schlüssen confirmirte Vnion einige Superiorität über den Hertzog zu Sleswig- Holstein zu obtiniren; und massete sich demnach vermöge derselben an, so wohl von gemeinhabenden Praelaten, und Ritterschafft, als auch von denen dem Fürstl. Hause Holstein-Gottorf privative zustehenden Aemptern, Städten, und Unterthanen, die Contributiones aus zu schreiben, solche insgesambt völlig, sonder dem Fürstl. Hause einige Portion davon zu lassen, zu erheben, und zur defensiion der Hertzogthümer nach Gutbefinden zu verwenden; Uber dem wolte Ihr. Kön. Majest. dem Hochfürstl. Hause kein jus armorum, foederum & fortalitiorum separatim zugestehen, aus Ursache, daß solches bey dem Condominio J. K. M. nicht seyn könte; 1064 wowider aber das Hochfürstl. Hauß ein öffentliches Scriptum 1065 heraus gab, und darinnen die von Dännemarck angefochtene jura Regalia unter andern damit zu behaupten suchte: (Gottorfische Einwendung.) I. Daß bey denen alt-väterlichen Erb-Theilungen denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf, laut der Theilungs-Briefe, alle Hoheiten, Herrligkeiten, und Gerechtigkeiten zugeleget, und verschrieben worden. II. Daß die Hertzoge zu Holstein-Gottorf wegen des Hertzogthums Slesvvig vormahls von Dännemarck, und wegen Holstein noch itzo von dem Käyser mit allen Hoheiten, Herrligkeiten, Gerechtigkeiten und Regalien die Belehnung erhalten. III. Daß der Hertzog in dem Hertzogthum Slesvvig ein souverainer Herr, und in Holstein ein unmittelbahrer regierender Reichs-Fürst. IV. daß des juris Collectandi wegen in denen Erbtheilungs-Briefen expresse versehen, daß die gemeine Land-Beede mit beyder Partheyen Wissen und Willen geschehen solle. Es wären auch die Landes-Contributionen allezeit mit beyderseits Rath und Autorität angesetzet, und zwischen beyden Herrschafften gleich getheilet worden. V. Daß an. 1661, und 1663 durch einen absonderlichen Tractat vergliechen, daß die Contribution des Landes zwischen der Königlichen und Fürstl. Herrschafft zu gleichen Portionen solte getheilet werden. VI. Daß die Vniones ein foedus aequale reciprocum wären, und daß darinnen expresse stipuliret, daß sie keinem Theil an seiner Gerechtigkeit und Hoheit praejudiciren solten. (Erfolg.) J. K. M. in Dännemarck setzten demselben zwar eine andere Schrifft 1066 entgegen, welche von Fürstl. Slesvvig-Gottorpischer Seiten abermahl beantwortet wurde; 1067 weil aber keiner von seinem vermeinten Rechte etwas nachgeben wolte, so wurd die Sache durch solche Schrifft-Wechselung nicht ausgemachet, und nahmen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck dahero das Hertzogthum Slesvvig an. 1684 mit gewaltsamer Hand in Besitz. 1068 Und ob er solches zwar an [125] fänglich nicht eher restituiren wolte, als biß der Hertzog sich der Souverainité begeben, und andere Conditiones eingegangen; 1069 so kam die Sache doch durch den Altonaischen Bergleich 1070 an. 1689 wieder in vorigen Stand, und der Hertzog wieder zum Besitz seines Landes, und der Souverainité, so wie ihme solche im Rotschildischen und Coppenhagenschen Frieden zugestanden worden. (Neuer Streit.) Es daurete aber solcher Friede nicht lange, weil des Hertzogs anno 1694 erfolgter Tod so wol, als die neuangelegte Schantze, und dann, daß der Hertzog verwägerte die alte Union mit Dännemarck nicht anders, als unter gewissen Bedingungen, zu renoviren, ir. die Werbungen des Hertzogs ohne Wissen des Königes, wieder neue Uneinigkeit verursachten; dann der König in Dännemarck begehrte (1) des verstorbenen Hertzogs Testament, darinnen er wegen der Succession disponiret, zu sehen; (2) daß der Hertzog die alte Union renoviren, und confirmiren solte, weil solches bey Anfang der Regierung jederzeit geschehen, und (3) daß er die fremde Trouppen nach Hause senden, ohne des Königes Wissen aber keine werben, und des Schanzen-Baues sich enthalten solte. Es gründete sich aber der König wegen dieses seines Begehrens: (Dänische Gründe.) I. Auf die Natur der Communion, weil sie Condomini wären, alle Edicta, Mandata u. d. g. in beyder Nahmen ausgiengen, die Huldigung beyden, auch so gar in der Residentz Sleswig praestiret würde. II. Auf die alte Observantz, dann es also in diesem und vorigen Seculo wäre gehalten worden, die Vorfahren des Hertzogs auch nie dawider gewesen wären. III. Auf die alte, und so offt renovirte Union zwischen beyden Häusern, darinnen verodnet, daß alles Communicato consilio geschehen solte. (Des Hertzogs Einwendung.) Der Hertzog zu Holstein-Gottorf aber wolte sich zu diesen des Königs in Dännemarck Ansinnungen gar nicht verstehen; sondern nahm das erstere Begehren als eine Violation der Praerogativen an, und gab darauf zur Antwort; Sie hielten davor, ihres Hn. Vaters Testament touchire Ihro Königl. Maj. im geringsten nicht, sie wären darinnen auch nicht zum Executore verordnet, und wären also nicht befugt dessen Eröffnung zu begehren. Das andere accordirte er endlich, jedoch unter gewisser restriction, wann nemlich dem Transact zu Altona in allem würde Satisfaction geschehen seyn. Dem dritten Begehren aber opponirte er das jus armorum, als welches ihme unstreitig zustünde, nicht allein vermöge der Souverainité, welche sonst ein blosser Titel seyn würde, sondern auch vermöge des Altonaischen Vergleiches, als worinnen dem Hertzoge zugestanden das Recht Subsidien zu heben, Bündnüße zu machen, fortificationes zu haben, und zu bauen; welches alles salva Communione geschehen könte; die Uniones wären nichts anders als Alliantzen, die zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen gemachet worden. Worauf Dännemarck replicirte: (Dänische Replie.) Ad I. Man verlange aus keinem andern Interesse das Testament zu sehen, als um zu wissen, ob Fridericus alleine zum Successore in Sleswig benennet wäre, oder ob sein Bruder Christian auch davon particpiren solte, dann das jus primogeniturae wäre in dem Fürstl. Sleswigischen Hause nicht eingeführet; dem Könige als Condomino aber sey zu wissen nöthig, ob er einen oder 2 Mitregenten in dem Sleswigischen habe. Ad II. Der Altonaische Vergleich würde incongrue anhero gezogen, weil darinnen nichts enthalten, so die Renovirung der Unionen verhindere, oder sie ändere; was aber die Ausmachung derer aus den Altonaischen Tractaten annoch zu praetendirenden Sachen beträffe, deme wolte Ihr. Kön. Maj. völlige Satisfaction wiederfahren lassen; doch müste die Bestätigung der ewigen Unionen [126] daran nicht restringiret werden, als welche ohne Condition zu thun gebothen wäre. Ad III. Das jus armorum könte dem Hertzoge nicht zugestanden werden; und thäte die Souverainité nichts zur Sache, zumahlen in Europa viele Souverainen, welche vermöge Alliantzen, Unionen oder gewissen Verträgen, nicht alle actus Superioritatis ohne limitation exerciren könten; In dem Altonaischen Vergleich wäre dem Hertzoge das jus armorum nicht separatim zugestanden, sondern nur so, wie er solches schon vormahlen vermöge des Westpfählischen, Coppenhagenschen, und Fonteneblauischen Friedens gehabt, und vermöge der Union haben könte, dahero auch der 2 und 5 Articul des Altonaischen Vergleichs sich auf die alte Union berieffe, und solche in allem confirmirte. 1071 (Der Erfolg und itzige Zustand.) Weil man sich nun gar nicht vergleichen konte, und der Hertzog noch mehrere fremde Völcker übernahm, so ließ König Christianus V in Dännemarck anno 1697 die Holmer- und Sorecker Schantz der Erden gleich machen. Als aber der Hertzog anno 1699 die geschleiffte Schantzen wieder aufbauete, liessen die itzo regierende Königl. Maj. dero Trouppen in Sleswig rücken, die Holmer- und andere Schantzen, nebst Friederichs-Stadt erobern, und schleiffen, und die Festung Tönningen bombardiren. Es nahmen sich aber Engeland, Schweden, Holland, Braunschweig, und andere Potentzen des Hertzogs an, und procurirten anno 1700 den Travendalischen Frieden 1072, wodurch der Hertzog in vorigen Stand restituiret, und ihme das plenum, & liberum jus armorum, armandiae, foederum & fortalitiorum zugeeignet ward. In welchem Stande es bißhero geblieben. Siebendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf dei Insul Heilge-Land. DIese Sleswigische Insul haben die Hertzoge zu Holstein-Gottorf biß anno 1684 als ein zu ihrem Sleswigischen Antheil gehöriges Stück geruhig beseßen; Wie damahls aber der König in Dännemarck das gantze Hertzogthum Sleswig in Possession nehmen ließ, auch solches nicht anders, als unter gewissen Conditionen, dem Hertzoge restituiren wolte, machte er auch in specie praetension auf diese Insul Heilge-Land, vorgebend, es wäre solche nicht in die Theilung der Sleswigischen Lande gekommen, und sey von den Hertzogen ohne Recht possediret worden, begehrte dahero, daß der Hertzog ihme solche nun auch so lange in Besitz geben solte, nach solcher verflossenen Zeit aber solte sie gemeinschafftlich bleiben 1073. Gottorfischer Seiten berieff man sich zwar auf den vieljährigen geruhigen Besitz, und die praescription; worauf aber von Dännemarck repliciret wurde, die praescriptio könne dem Könige nicht nachtheilig seyn, weil in der Erb-Theilung de anno 1544 per pactum adjectum deshalb nöthige praecaution gebrauchet, und verabredet worden / daß wegen der Theilung solcher Insul nachgehends ein Vergleich getroffen werden solte. 1074. Es ist diese Insul endlich doch mit dem Hertzogthum Sleswig anno 1698 in dem Altonaischen Frieden restituiret worden, und bißhero bey den Hertzogen zu Holstein-Gottorf geblieben.
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Achtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirten Herrschafft über die Ost-See. 1075 WIe anno 1637 König Christianus IV in Dännemarck zwey Caper-Schiffe, welche einige Zeit die Ost-See unsicher gemachet, auf den Preußischen Küsten vor Memel wegnehmen, und nach Coppenhagen führen ließ, nahm der König in Pohlen solches übel auf, und beklagte sich deshalb bey dem Könige in Dännemarck, vorgebend, die Schiffe wären auf sein Befehl ausgeloffen, und wann solches auch nicht wäre, so sey durch solche Wegnehmung seine JCtion laediret, weil das Meer dem Herrn des Landes gehöre / so weit es an solches stiesse; ja es hätten die Könige in Pohlen und Groß-Hertzoge in Lithauen vor diesem noch ein mehrers auf der Ost-See zu sagen, und nicht allein einen See-Zoll, sondern auch andere Gerechtigkeiten 1076 darauff gehabt. Es kam auch ein Tractätchen heraus unter dem Titel: Necessarius Discursus & c. worinnen der Autor behauptete, daß die vorigen Könige in Pohlen und Lithauen sich Herren der Ost-See geschrieben & c. Dem aber Dänischer Seiten anno 1638 eine andere Schrifft unter dem Titel: Mare Balticum & c. entgegen gesetzet wurde, worinnen der Pohlen Vorgeben wegen einer Herrschafft in der Ost-See nicht allein weitläufftig refutiret, sondern solche Herrschafft der Ost-See, auch bey den Küsten der Pohlen, oder anderer Herren Länder, eintzig und alleine den Königen in Dännemarck zugeeignet wurde; und zwar aus folgenden Gründen: (Dänische Gründe.) I. Weil das Königreich Dännemarck, und die dazu gehörige Insuln, von der Ost-See gantz umgeben und eingeschlossen, und zwar so, daß das gegen über gelegene feste Land bißweilen nur 4 Meilen und weniger davon gelegen; wofern man nun dem Königreiche Dännemarck nicht eine freye passage und Ausfuhr disputiren wolle, so müste man zugeben, daß GOtt und die Natur gleichsam selber dieses Königreich zum Beherrscher der herum gelegenen See gemachet. II. Daß die Könige in Dännemarck die Herrschafft über die Ost-See von vielen Seculis her vor ihr Patrimonium so gar gehalten, daß sie auch, was die JCtion und Herrschafft betrifft, keinen Unterscheid unter dem Meer, und dem festen Lande gemachet, sondern mit in die Erbtheilung gebracht; wie denn Helgo mit seinem ältesten Bruder Roe das Königreich dergestalt getheilet, daß dieser die Herrschafft über das Land, jener aber über die See (als dessen Einkünffte dazumahl fast so hoch, als des Landes, sich beloffen) als eine Erb-portion bekommen; welchem Exempel nach dem Olaus I und viele andere gefolget. III. Daß zu Behauptung solcher Herrschafft, die Könige in Dännemarck iederzeit einen Admiral gehalten, und demselben die Aufsicht über das Meer anvertrauet; Dergleichen Admiral keine der herumgelegenen Herrschafften gehabt hätte. IV. Daß die Könige in Dännemarck, zu Conservirung dieser Herrsch???ft der See, viele und große Züge wider die Russen, Curländer, Lieffländer und andere Nachbahren vorgenommen, und selbe in Tribut gesetzet, und also von allen herumgelegenen Anwohnern der See vor Herren erkannt worden. V. Daß die an der Ost-See gelegene Städte, wann sie von den See-Räubern Schaden gelitten / oder wann die Commercia durch dieselbe gehemmet worden, sich gleich an die Könige in Dännemarck gewendet, solches bey ihnen geklaget, und dero Hülffe ersuchet; welche sich so dann, solches zu remediren, angelegen seyn laßen, und ihre Schiffe mit der Städte Schiffe conjungiret. VI. Daß die Könige in Dännemarck über 1000 und mehr Jahr in possession der Herrschafft über die Ost-See gewesen, und unzählige actus possessorios exerciret; solches, wie schon gemeldet, von den See-Räu [128] bern gereiniget, und die freye Commercia darinnen conserviret, auch dahin gesehen, daß solche nicht einmahl zu Kriegs-Zeit gehemmet, oder beschweret worden. VII. Daß die Könige in Dännemarck gleichsam die Schlüssel der Ost-See, nehmlich die stärckesten Festungen am Sunde innen hätten, durch welchen ohne erhaltene Begünstigung niemand durchgelaßen würde; nun würde aber durch Ubergebung der Schlüssel auch zugleich die Herrschafft desjenigen transferiret, welches damit beschlossen würde. VIII. Daß der König in Pohlen selbst nur noch anno 1635 den Dänen wenigstens tacite die Herrschafft über die Ost-See zugestanden. Dann wie jener den König in Dännemarck in einem Schreiben ersuchet hätte, seinen Unterthanen die Commercia mit den Schweden zu verbiethen, hätte dieser den 15 Jul. zur Antwort gegeben; der gegenwärtige Zustand, und die ihme zustehende Herrschafft der Ost-See litte nicht, daß seinen Unterthanen die freye Handlung verwehret würde, vielweniger, daß diese in seiner eigenen See von eines andern Willen dependiren solte: Welchem allen von dem König und der Republ. Pohlen nicht widersprochen worden wäre, sondern sie hätten es dabey bewenden laßen. Ob solches Scriptum von iemand refutiret worden, ist mir zwar nicht wissend; doch pfleget wider solche praetendirte Herrschafft der Ost-See eingewand zu werden: 1077 I. Daß man in allen alten Historien nicht finde, daß die Anwohner der Ost-See iemahlen einen vor den Herrn der Ost-See gehalten, außer daß sich ein ieder die Herrschafft desjenigen Stückes, so dem Ufer, oder der Kisten, nahe gelegen, wegen der Fischerey zugeeignet hätte; ja es hätte vor Alberico und Seldeno sich keiner in Sinn kommenlaßen, die Herrschafft eines gantzen Meeres einem Volcke alleine zuzuschreiben. 1078 II. Daß es nicht folge, wer die Enge eines Meeres besitzet, ist Herr desselben Meeres, weil sonst auch der König in Spanien, wegen der Meer-Enge bey Gibraltar, sich einen Herrn von der gantzen Mittelländischen See nennen, und die Herrschafft darüber praetendiren könte. III. Daß die an der Ost-See gelegene Provintzien, als Lieffland, Preussen, Schweden, Mecklenburg sc. ihre commercia ohne passirung des Sundes verrichten könten. (Itziger Zustand.) Ob diese Herrschafft der Ost-See den Königen in Dännemarck von denen Benachbarten zugestanden wird, daran ist fast zu zweiffeln; Was anno 1645 zwischen Schweden und Dännemarck, wegen der Ober-Herrschafft im Sunde, bey damahligen Friedens-Tractaten vorgangen, indem die Schweden solche den Dänen nicht zustehen wollen, davon ist bey Ludolffen 1079 Nachricht zu finden. Und brachten es auch die Schweden damahls dahin daß ihnen in dem Bremsebröischen Frieden 1080 die freye Schiffart durch den Sund und Belt permittiret wurde; mit dem fernern Vergleich, daß wann des einen Reichs Flotte der andern in der Ost- oder West-See begegnete, oder in einem Hafen käme, die eine der andern mit freundlicher Lösung begrüßen und ehren, aber nichts darüber versuchen, oder einige justification, was für praetension auch einer oder der ander über das dominium maris oder den Haven zu machen hat, oder vermag, anmuthen soll sc. Neundtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirter Herrschafft über die Nord-See um Norwegen, Island / Grönland / und den Orcadischen Inseln. DIese praetendiren die Könige in Dännemarck als Könige in Norwegen, und ist König Christianus IV deshalb schon mit der Königin Elisabeth in Engeland streitig gewesen, als welche durch ihren Gesandten demselben vorstellen ließ; die Köni [129] ge in Engeland hätten die Schiffarth, und Fischerey in dem Irrländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahlen verwehret, dahero solche auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht gehindert werden könte, insonderheit da keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers, wäre. 1081 Wie nachdem der berühmte Seldenus, in seinem Tractat de mari clauso, die gantze Nord-See denen Engeländern zuschrieb, und denen Holländern den Häringsfang disputirte, so opponirte sich demselben von Dänischer Seiten Johann. Isaac Pontanus, und behauptete in seinem Buche de juribus Regni Norvvegii, daß das Stück von der Nord-See, so um Norwegen, Ißland, Grönland, und den Orcadischen Inseln sich befände, ratione Dominii denen Norwegern zustünde. Ja anno 1637 wolten die Dänische Schiffe denen Schiffen des Königs Ludovici XIII in Franckreich nicht gestatten, daß sie bey Spitberg und Grönland Walfische fingen, und thaten diesen vor mehr als 160000 livres Schaden; worüber sich der König in Franckreich zwar bey dem Könige in Dännemarck beklagte, die Gemeinschafft des Meeres vorstellete, und reparation des Schadens verlangte, 1082 konte aber nichts erhalten, wie sehr er auch dem König in Dännemarck durch seine Abgesandten Mr. d' Avaux, und Mr. des Hayes, sich zu revengiren, drauen ließ; 1083 sondern die Dänen wandten zu Behauptung ihrer Herrschafft vor: 1084 I. Daß Grönland, so lange es bewohnt gewesen, iederzeit zu Norwegen gehöret hätte. Ob man nun zwar seit anno 1500 wegen des vielen Eyses keine Nachricht mehr von Grönland gehabt; so hätten die Norweger doch deshalb das dominium nicht verlohren, und müste diesen demnach auch die Herrschafft über die Nord-See daherum verbleiben. II. Daß diese Inseln, und dieses Meer, iederzeit wieder Fremde wäre beschützet worden, welches unter andern aus einem zwischen König Christian I in Dännemarck, und König Henrich VI in Engeland anno 1528 gemachten Tractat zu ersehen; ja König Friderico II in Dännemarck hätten die Engeländer vor die freye Schiffahrt durch diese Ost-See 100 Rosenobles jährlich zahlen müssen. 1085 III. Daß die Norweger vor dem nur eintzig und allein den Walfisch-Fang gehabt. 1086 Zehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Orcadische Inseln. DIeser Inseln sind 30 an der Zahl, welche von den Pictis bewohnet worden, wie der Römer Herrschafft in Britannien in Abgang gerieth. Nachdem kamen diese Inseln in die Gewalt der Norweger, welche solche auch eine ziemliche Zeit besessen, wann, und wie dieselbe aber an Schottland kommen, darinnen ist man einiger maßen uneinig. Camdenus 1087 und andere schreiben, wie um das Jahr 1266 König Magnus IV in Norwegen von denen Schotten ziemlich in die Enge getrieben worden, hätte er diese Inseln König Alexandro III in Schottland überlaßen; und endlich hätte König Christianus I in Dännemarck und Norwegen sich alles Rechtes daran begeben, als er seine Tochter Margaretha anno 1469 mit König Jacobo III in Schottland vermählet. Andere 1088 hergegen melden, wie obgedachter Christianus I seine Tochter an Jacobum III vermählet, hätte er ihr solche Inseln zum Brautschatze mit gegeben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß denen Königen in Norwegen in alle Wege frey stehen solte, gegen Erlegung 100000 Jochims-Thaler selbe wieder einzulösen. Und dieses letztere behaupten die Dänen, dahero sie öffters das benandte Geld offeriret, und die Einlösung urgiret, wozu sie doch nie gelangen können. Weshalb sie anno 1667 bey den Friedens- [130] Tractaten zu Breda neue Erinnerung thaten, und dem Friedens-Schluß folgenden Articul zu inseriren verlangten: Demnach mit genugsamen Gründen erwiesen worden, daß die Eyländer Orcades zu dem Reich Norwegen vor langen Zeiten durch eine unverbrüchliche Subjection gehöret haben, und noch gehören, dem Könige in Schottland aber um eine gewisse Summa Geldes auf diese Condition verpfändet worden, daß nach derer Bezahl- und Erstattung dieselben restituiret werden, und wieder an das Reich Norwegen kommen sollen: Und ob wohl diese Summa Geldes von Dänischer Seiten zu zahlen zum öfftern praesentiret worden / und doch keine Restitution geschehen ist; So ist endlich beschlossen, und vereiniget worden; vornehmlich aus Zuneigung diese Unruhen hinweg zu nehmrn / zu welchen diese Streitigkeit zwischen den Durchlauchtigsten Königen in Dännemarck und Groß-Britannien vieleicht einige Ursachen geben möchten, daß dieselbe Eylanden, welche Orcades und Hitland genennet werden, dem Könige in Dännemarck, oder demjenigen, der seine Stelle zu betreten bevolmächtiget seyn wird, ohne einige Verminderung, oder Aufschub, restituiret werden sollen. Wowider aber die Englische Abgesandten eingewandt; Sie hätten darüber keinen Befehl, es wäre auch in denen kurtz vorhergehenden Tractaten dieser Inseln wegen keine Meldung geschehen, und müste demnach dieser Articul bey Seite gesetzet werden. Worinnen auch die Schwedische Abgesandten consentiret, in faveur der Dänen aber dennoch diesen Schluß gemachet, und verzeichnen lassen: daß der Articul, welcher wegen der Orcadischen Inseln Erwehnung thut, ausgelassen werden möge, jedoch mit dieser Condition, daß die Aufschiebung dieses Werckes, oder die Wiederabfoderung vorgedachter Eylanden, ohne einigen praejuditz ihres Durchl. Königs und Herrn seyn / noch ichtwas hiermit an deroselben praetension vermindert, sondern dieselbe unverbrochen, und offen bleiben solle, biß sich eine bessere Occasion solches zu praetendiren über kurtz oder lang finden möchte. 1089 Eilfftes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Stadt Hamburg. Hierauf machen die Könige in Dännemarck Praetension als Hertzoge zu Holstein, und verhält es sich damit also: (Historie.) DIe Stadt Hamburg hat vormahlen des Wittikindi Vater Bruder Albionem Fürst der Nortalbinger zum Herrn gehabt; Nachdem hat Hermannus Billingus Hertzog in Nieder-Sachsen die Stadt beherrschet. 1090 Wie aber des Billingii Nachkommen ausgestorben, hat Lotharius oder Luderus Graf zu Supplenburg, der von Käyser Henrico V zum Hertzoge in Sachsen gemachet, und mit Sachsen belehnet worden, das Stormarsche nebst der Stadt Hamburg, Graf Adolpho zu Schawenburg als ein Affter-Lehen aufgetragen. 1091 Dieses Adolphi Enckel, Adolphus III, gieng mit Käyser Friderico Barbarossa ins gelobte Land, und ertheilte denen Hamburgern vor seiner Abreise gegen eine Summa Geldes grosse Privilegia, die auch von dem Käyser confirmiret wurden. 1092 In dessen Abwesenheit aber wurd die Stadt von dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leone übel zugerichtet. Und ob Adolphus selbe zwar bey seiner Zurückkunfft wieder eroberte, so kam doch nicht lange hernach, nehmlich an. 1201, Hertzog Waldemarus aus Sleswig, und brachte diese Stadt, nebst Lübeck und den herumgelegenen Lande, mit Hülffe seines Bruders Königs Canuti VI in Dännemarck, unter seine Schlacht gar gefangen, und hielte denselben so lange, biß er ihm alle sein Recht auf Stormarn und Hamburg cedirete. In solchem Stande blieb es biß an. 1225, da Waldemarus diese Stadt gegen 700 Marck Silbers Graf Alberto zu Orlamund [131] übergab. 1093 Dieser Albertus aber verkauffte sein in der Stadt habendes Recht dem Rath daselbst wieder vor 1500 Marck Silbers 1094, und ward hiedurch gleichsam der erste Grund zu ihrer Freyheit geleget. Wie aber die Sleswiger und Dänen nach der fatalen Schlacht bey Bornhoven an. 1226 alles, was sie in dem Reich occupiret, wieder verlassen musten, kam auch dasjenige, so den Grafen zu Schwenburg vormahlen gehöret, und darunter auch Hamburg an Graf Adolphum IV zu Schawenburg, welcher jedoch der Stadt die von Alberto erkauffte Freyheit, und andere Privilegia, confirmiret haben soll. Dem sey aber wie ihm wolle, so haben die Grafen, und dero successores die Hertzoge zu Holstein, nichts desto weniger noch einige Hoheit und JCtion in der Stadt behalten und exerciret, von welcher sich dieselbe aber auch mit der Zeit loß gemachet, und sich als eine freye Reichs-Stadt aufgeführet. 1095 Wie aber an. 1544 der Käyserliche Fiscal wegen Abtragung der Reichs-Anlagen wider die Stadt Klage anstellete, wiedersetzte sie sich demselben, und gab vor, daß sie zwar zum Reich gehörig, aber eine freye und von allen Anlagen befreyete Reichs-Stadt wäre, welche exemption von Reichs-Steuren sie über Menschen Gedencken hergebracht, und also legitime praescribiret hätte; Danebst suchte sie Rath und Schutz bey König Christiano in Dännemarck, und denen Hertzogen zu Holstein, welche auch bey Käyser Carolo V und hernach bey Ferdinando vor die Stadt intercedirten. Weil aber nachdem zwischen der Stadt, und den Hertzogen zu Holstein, unterschiedliche Irrungen entstunden, so kam Holstein anno 1570 auf dem Reichs-Tage zu Speyer interveniendo ein, und stellete vor, daß Hamburg keine Reichs-Stadt sey, sondern zu Stormarn gehöre, wofern sie also dem Reiche zu steuren schuldig, müste es durch Holstein geschehen. Es wurd aber die Sache daselbst nicht entschieden, sondern an die Reichs-Cammer verwiesen, 1096 woselbst der Process so wohl zwischen der Stadt und den Hertzogen, als der Stadt und dem Fisco, biß an. 1618 continuirte. (Dänische oder Holsteinische Gründe.) Die Gründe aber der Hertzoge, damit sie die Landesfürstliche hohe Obrigkeit über die Stadt behaupten wollen, und noch behaupten, sind hauptsächlich diese: 1097 I. Daß die Stadt in dem Stormarschen territorio gelegen, welches Trazier, ein gebohrner Hamburger, in Beschreibung der Stadt Hamburg, selber gestünde, dahero dieselbe nothwendig dessen JCtion unterworffen seyn müste. II. Daß die Stadt, vermöge eines Privilegii Käysers Sigismundi, für die Grafen zu Holstein gewiesen. III. Daß / wie die Stadt zu Zeiten Käysers Caroli IV an. 1375 zum Zeichen ihrer Freyheit eine Statuam Rolandi auf dem Marckte aufgerichtet, und die Hertzoge zu Holstein sich darüber bey dem Käyser, der eben zu Tangermund gewesen, beklaget, hätte dieser vor die Hertzoge gesprochen / und die Hamburger condemniret die Statuam wieder abzunehmen, und denen Hertzogen zu Holstein Gehorsam zu leisten. IV. Daß deme zu Folge die Bürger König Christiano I in Dännemarck, als Hertzogen in Holstein, und dessen Gebrüdern, gehuldiget; solches auch bey dessen Successoren öffters wiederholet. V. Daß das Holsteinische Nessel-Wapen seit der Zeit hin und wieder auf dem Rathhause, an den Thoren, auf publiquen Sigillen, und auf Müntzen gegraben, und assigniret worden; welches ein unfehlbahres Kennzeichen der Superiorität wäre. VI. Daß, wenn Holstein in Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Land-Dienste, Land-Hülffe, und Land-Folge, sonderlich an Graf Gerharden wider König Ericum, geleistet. VII. Daß die Stadt zu denen Holsteinischen Land-Tägen erfodert worden, auch darauf erschienen, und zu dem Ende ein eigen Hauß zu Segelberg gehabt. VIII. Daß die alten Grafen zu Schawenburg und Holstein besondere Hoheiten und Gerechtigkeiten über die Stadt gehabt. IX. Daß die Stadt, wann sie an die Käyserliche Cammer citiret worden, solch forum decliniret hätte, unter dem Vorwand, sie wäre ein Membrum von Holstein, und denen Hertzogen zu Holstein unterworffen.
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X. Daß die Stadt in Zeit der Noth bey Holstein Hülffe gesuchet hätte, davon unter andern ein Exempel vorhanden, wie sie von Henrico dem jüngern Hertzoge zu Braunschweig infestiret worden, und wäre auch auf Vermittelung der Hertzoge zu Holstein die Bergendorpische Sache beygeleget worden. XI. Daß die Stadt sich ann. 1544 auf Holstein beruffen hätte, wie der Käyserliche Fiscal sie zu Abtragung der Reichs Auflagen, und Steuern, anhalten wollen. XII. Daß die Stadt bißhero kein Sitz und Stimme weder auf Reichs-noch Cräyß-Tägen gehabt. Die Stadt dagegen führet zu Behauptung der Immedietät, und der Freyheit / an: 1098 (Der Stadt Gründe.) I. Daß Graf Apolphus IV zu Schawenburg der Stadt ihre Freyheit, die sie von Graf Alberto zu Orlamund erkaufft, confirmiret, dergleichen auch dessen successores gethan hätten. II. Daß die Stadt in solcher Freyheit biß auf Adolphum XIV Grafen zu Holstein und Schawenburg, welcher der letzte seines Geschlechtes gewesen, und an. 1459 gestorben, geruhig geblieben. III. Daß, wie die Holsteiner nachdem König Christianum I in Dännemarck zum Herrn bekommen, sich auch die Stadt Hamburg gegen ihn erklähret hätte, daß, sofern er sie bey ihren Freyheiten und Privilegien lassen wolte, sie ihn auch annehmen, und sich zu ihm halten wolte, als sie zu den vorigen Herren Grafen gethan hätte; welcher ihnen solches auch versprochen, und wären die Privilegia von ihm confirmiret worden. Zwar hätte er auch die Huldigung verlanget, ihm aber der Rath solche nicht zugestanden. IV. Daß die Stadt schon an. 1510 zu Zeiten Käysers Maximiliani auf dem Reichs-Tage zu Augspurg von dem Käyser und denen Ständen des Reichs vor eine Reichs-Stadt gehalten, und der Hertzoge zu Holstein praetension an die Cammer verwiesen worden. V. Daß die Stadt denen Hertzogen seit 10, 20, 40, 80, 100, 200 und mehr Jahren keine Dienste geleistet, daraus einige Subjection könte gemuthmasset werden; sondern die Stadt hätte so wohl in statu ecclesiastico als politico allemahl die Freyheit gehabt. VI. Daß sie offtermahls an dem Käyserl. Cammer-Gericht besprochen worden, und noch täglich besprochen würde. VII. Daß sie an. 1421 immediate für Käysers Sigismundi Hofgericht geladen, verklaget, und in die Acht erklähret; von Käyser Carolo V auch immediate mit einer harten Geld-Busse, des Schmalkaldischen Bundes wegen, beleget worden. VIII. Daß sie als eine immediate Reichs-Stadt auf die Reichs-Täge beruffen würde; es hätte die Stadt sich aber deshalb gewegert zu erscheinen, weil sie gerne gantz frey seyn, und salvis libertatibus, so sie von den Käysern erhalten, sich zu den Fürsten von Holstein, als Schutz- und Schirms-Verwandten halten, und dem R. Reich nichts zu leisten schuldig seyn wolte. IX. Daß sie in der Reichs-Matricul absonderlich angeschlagen. X. Daß sie öffters mit, und neben den Holsteinischen Grafen in Versammlung unmittelbahrer Fürsten, und Stände, gesessen. XI. Daß, wann Holstein im Krieg verwickelt gewesen, die Stadt Hamburg sich offt als ein dritter und neutraler Stand interponiret, und den Frieden unterhandelt. Auf die Gründe der Hertzoge zu Holstein aber wird geantwortet: (Beantwortung der Holsteinischen Gründe.) Ad I. Es sey annoch ungewiß, ob Hamburg im Stormarischen territorio gelegen, oder ob die Stadt nicht vielmehr territorium in territorio habe, wie die Städte Cöllen und Speyer in den Stifftern gleiches Nahmens. Ad II. Das Privilegium des Käysers Sigismundi involvire für Holstein keine Superiorität, oder Gerichtszwang, sondern vor Hamburg eine befreyete Instantz, gleichwie Churfürsten und Stände ihre besondere Austräge hätten; Es hätte sich aber die Stadt dieses Privilegii niemahlen bedienet, sondern non utendo in Abnehmen kommen lassen. Ad III. Daß Käyser Carolus IV dergleichen Sententz solte gesprochen haben, daran würde von vielen gezweifelt. 1099
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Ad IV. König Christiano I. hätten sie nicht gehuldiget, sondern ihme nur versprochen, daß sie sich zu ihm halten wolten, wie sie sich zu den vorigen Herren Grafen gethan hätten, dafern er sie bey ihren Privilegien und Freyheit lassen wolte, welches ihnen auch zugesaget worden; welches von beyden Theilen geschehene Versprechen a parte Hamburg nichts anders, als Clientelarem observantiam, & mutuam observantiam, a parte des Königs aber eine feste observantz der Privilegien gewürcket. Die Versicherung aber ihrer Treue, so sie sonsten denen Hertzogen zu Holstein hätten zu geben pflegen, sey keine eigendliche Huldigung, weil sie nicht eydlich, sondern durch einen Handschlag und mündlich beeydete Versprechung, auch nicht uniformiter, sondern wie man sich vorhero vereiniget, geschehen. Uberdem, so hätte der Käyserl. Fiscal solche Gewonheit, bevor sie verjähret, mit Einführung der Exemptions-Klage interrumpiret, und die Käyser hätten selbe durch unterschiedliche Inhibitiones, simplices & arctiores offtmals inquietiret; Und wann es auch endlich vor eine warhafftige Huldigung könte angenommen werden, so involvire dieselbe doch nicht gleich eine Subjection, wie an den Städten Cölln, Strasburg, Speier sc. zu sehen. Ad V. Aus dem Holsteinischen hin und wieder angeschlagenen und auf Müntzen geprägten Wapen könte keine Subjection inferiret werden, weil es nicht ungemein, daß eines andern Wapen entweder ex causa foederis, Clientelae, honoris, affectionis vel alia geführet würde. So hätte auch Strasburg die Lilie, und andere Städte in der Schweitz und Italien den Adler in ihrem Wapen, welche doch aber dem Könige in Franckreich und dem Käyser nicht unterworffen wären; Und endlich so wäre solch Neßel-Wapen im Stadt Signet nie gebrauchet worden. Ad VI. Die Hülffe, so die Stadt denen Grafen geleistet, sey keine Landes-Hülffe, sondern eine nachbarliche Hülffe gewesen, und wäre allemahl absonderlich pacisciret worden, dahero es auch offt geschehen, daß die Stadt des Friedens, den die Grafen für sich und ihre Unterthanen gemacht, nicht mit genüssen können; zu Zeiten wäre auch der Stadt indemnität durch absonderliche Recesse stipuliret worden. Wiewol sie nunmehro auch in 200 und mehr Jahren keine dergleichen Dienste denen Hertzogen geleistet. Ad. VII. Ob die Stadt gleich zu weilen auf die Land-Täge erschienen, so wäre doch solches nur geschehen, wann ihr Interesse es erfodert hätte, wie Lübeck auch gethan hätte. Ad. VIII. Die sonderbahre Hoch- und Gerechtigkeiten, so die alten Grafen über Hamburg gehabt, inferirten keine Superiorität, neque ex tunc, neque ex nunc, dann sie dergleichen von den Käysern auch über Lübeck gehabt, und zwar noch zu der Zeit, da Lübeck schon eine freye Reichs-Stadt gewesen; zu dem, so hätte sie sich von solchen Gerechtigkeiten loßgekauffet, und wäre anno 1608 beliebet, und versprochen worden, die alten Sachen nicht mehr zu regen. Ad IX. Daß die Stadt das forum des Käyserl. Cammer-Gerichts unter angeführtem Vorwand solte decliniret haben, würde schwerlich erwiesen werden können, vielmehr wären überflüßige praejudicia verhanden, da sie vor dem Cammer-Gericht besprochen worden, und wann solches auch solte geschehen seyn, so könte ihr doch solches nicht praejudiciren, weil es res inter alios acta. Ad X. Die bey Holstein gesuchte Hülffe beweise keine Subjection, sondern wie die Stadt offt denen Grafen zu Holstein aus nachbarlicher Freundschafft Hülffe geleistet, so hätte sie in Zeit der Noth um solche auch bey Holstein, als nechsten Nachbahren, angehalten. Ad XI. Was den Sitz und die Stimme auf Reichs-Tägen beträffe, so könte mit vielen documentis erwiesen werden, daß die Stadt dazu gefodert worden, daß sie aber nicht erschienen, sey nicht wegen der praetendirten Holsteinischen Superiorität, sondern dahero geschehen, weil sie den Frey-Städtischen Stand, so wie er in denen Reichs-Abschieden de a. 1542, 1544 u. 1548 beschrieben, praetendirte, und sich wägerte dem Reiche zu steuren, oder dessen onera zu tragen. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Dieser Process continuirte biß anno 1618 ohne einige richterliche Entscheidung, in selbigem Jahre aber ward den 6 Jul. in Sachen des Käyserlichen Fiscals contra-Holstein pro Interesse, und Hamburg, an der Käyserl. Cammer erkandt: 1100 Daß gedachter Hertzogen vorgegebenes Interesse, angeregter Exemption halber ungeachtet, Bürger-Meister, und Rath der Röm. Käyserl. Maj. und des H. Reichs hohen Obrigkeit, und unmittelbahre Subjection [134] sich beklagter massen, eigenes Gewalts zu entbrechen, und frey zu machen, nicht geziemet noch gebühret, sondern daran zu viel und Unrecht gethan, sich dessen hinfüro gäntzlich zu enthalten, und daß besagte Stadt Ihro Käyserl Maj. und dem H. Reich ohne Mittel zuständig, unterworffen, und verwandt, auch von männiglichen dafür zu erkennen, und deswegen sie Bürger-Meister und Rath des Reichs Anlagen, Steuer und Bürden zu leisten, auch derselben Ausstand zu bezahlen schuldig, und zu solchem allen zu condemniren seyn; jedoch mehrerwehnten Hertzogen ihre Sprüche und Foderungen, so sie sonst gegen gedachte Stadt zu haben vermeinen, ordentlicher Weise Rechtens auszuführen unbenommen sc. Von solcher Urthel haben die Hertzoge zu Holstein Revision gesuchet, und erhalten, 1101 welche auch itzo noch vor der Käyserl. Cammer hänget; doch hat sich die Stadt mit denen Hertzogen anno 1621 zu Steinberg, illa pendente, folgender gestalt verglichen: Daß sie bey dem Fürstlichen Hause Holstein in unterthänigster und gehorsamer devotion stehen und verbleiben sc. auch deswegen nach Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck tödtlichem Hintritt, wofern indessen die Revision nicht erörtert wird, Ihrem Durchl. Herrn Printzen, und also successive Ihro Königl. Maj. Erben, wie auch den Hertzogen zu Holstein Gottorpischer Linie sc. nechst vorhergehender assecuration, wie hiebevor geschehen, die gewöhnliche Huldigung, und Annehmung, würcklich leisten und praestiren wolle. sc. 1102 Wie es hierauf zwischen Dännemarck und Hamburg wegen des Glückstädtischen Elbzolles zu neuer Streitigkeit kam, 1103 und die alte Praetension wegen der Erb-Huldigung dabey auch wieder rege wurde, ließ Ihro Käyserl. Maj. zwar anno 1630 den 25 Maji an das Cammer-Gericht zu Speier Befehl ergehen, in der Hamburgischen Exemption-Sache wider Holstein, eingewandter Revision ungeachtet, zu procediren. 1104 Weil der König in Dännemarck aber und die Hertzoge in Holstein dawider protestirten 1105, so blieb es dabey; doch erhielte die Stadt an. 1641 durch ein Käyserl. außer ordentlich Decret Sessionem & votum in Comitiis Imperii im Rath derer Reichs-Städte 1106. Als aber das Fürstl. Hauß Holstein durch abermahlige protestation sie dazu nicht admittiren wolte, wurd die Stadt bewogen noch im selben Jahre obgemeldete Apologie zu Behauptung ihrer Freyheit heraus zu geben, welche anno 1642 von Dänischer und Holsteinischer Seiten durch eine Gegen-Remonstration refutiret wurde. Anno 1653 wurd die Stadt auf damahligen Reichs-Tage 1107 und anno 1664 auf dem noch währenden Reichs-Tage 1108 abermahl beruffen, und ob sie zwar wegen der Holsteinischen Protestation Sitz und Stimme nicht angenommen, so hat sie doch bey dem itzigen angehenden Reichs-Tage die Insignia, gleich andern Ständen, über ihr Quartier affigiren lassen, welches zwar von dem Reichs-Marschal in faveur der Hertzogen zu Holstein wieder abgenommen, nach einigen Monathen aber auf ernstliche Käyserliche Mandata wieder restituiret worden 1109; und haben beyde Theile dasjenige, so dazumahl vorgangen, durch öffentliche Schrifften 1110 gemein gemachet. In solchem Stande blieb es biß anno 1679, da es zwischen dem Könige in Dännemarck, und der Stadt / der Huldigung und anderer Sachen wegen, gar zur Thätlichkeit kam, indem König Christianus V in dem Ausgang des Septembers mit einer Armee vor Hamburg rückte, und von derselben foderte, daß sie ihme die Erb-Huldigung abstatten und Satisfaction für die bißherige vielfältige Beschimpffung und verübten Muthwillen geben solte. 1111 Es wurd aber durch Ver [135] mittelung des Königs in Franckreich, des Hertzogen von Zell, und anderer benachbarten Potentaten zu Pinneberg den 1. Nov. ein Interims Recess oder Vergleich 1112 gemachet, und beliebet; daß Ihr. Königl Maj. in Dännemarck alle ihre habende jura und praetensiones, wie auch der Stadt Hamburg ihre Gerechtigkeiten und jura, biß zu anderweitiger entweder gütlicher Abhandlung, oder rechtlicher Entscheidung, des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten ungekräncket, und ungeschmälert, vorbehalten seyn solten, also daß denenselben durch diesen interims Recess so wenig, als Ihr. Käyserl. Maj. und dem H. Röm. Reichs disfals habender Gerechtigkeit einiger maßen praejudiciret, noch im geringsten derogiret seyn solte. sc. So erklährte sich auch ferner Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck; die Stadt bey der Neutralität, und ihren Commercien, auch hergebrachten Rechten, Privilegien, und Freyheiten, geruhig zu laßen; wogegen Bürger-Meister und Rath versprach; daß sie Ihr. Kön. Maj. in unterthänigst geziemender Devotion zugethan seyn, und verbleiben, dero Bestes befördern, und Schaden, so viel an ihnen, abwenden, und bey Ihr. Kön. Maj. gebührlich halten wolten, sc. Im übrigen muste die Stadt, zur Erkändlichkeit ihrer Fehler, binnen 2 Jahren in 5 Terminen 220000 Reichs-Thaler baar zu erlegen versprechen. Anno 1686 war die Stadt voller innerlicher Unruhe, so auch hernach einigen das Leben gekostet, 1113 welches dem Könige in Dännemarck abermahl Gelegenheit gab mit 15000 Mann gegen die Stadt zu rücken, und die Huldigung wieder zu verlangen; welches zu justificiren, der König bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine Gesandten vorstellen ließ, welcher gestalt die Stadt dem Pinnebergischen Vergleich in vielen Stücken zuwider gehandelt, sich auch zu der darinnen beliebten gütlichen Abhandlung des Homagial-Puncts und anderer Streitigkeiten bißhero nicht bequämen wollen; weil aber durch die anno 1618 interponirte Revision alles in vorigen Stand gesetzet worden, und die Stadt pendente Revisione, vermöge des Steinbergischen Vergleichs, zur Leistung der Homagial-Pflicht gehalten, so müste Ihro Königl. Maj. auf andere Wege von der Stadt suchen, wozu sie sich in Güte nicht verstehen wolte, insonderheit da wohl in etlichen Seculis keine Visitation oder Revisiones dürfften gehalten werden. 1114 Es kam auch dazumahl vor die Stadt ein Scriptum heraus unter dem Titel: In jure & facto wohl gegründete Remonstration, was es mit der von Ihr. K. Maj. zu Dännemarck praetendirten Huldigung der Stadt Hamburg für eine Bewandnüs habe, und wie berührte Huldigung gemeldeter Stadt mit keinem Fuge, noch vermöge des anno 1679 errichteten Pinnebergischen Interims-Recess mit einigem Zwang angemuthet werden könne; 1115 worinnen der Autor weitläufftig zu behaupten sucht: 1) daß der König in Dännemarck, oder das Fürstl. Hauß Holstein, nunmehro dasjenige Homagium, so vor diesem dessen Vorfahren, und denen Grafen zu Holstein, und Schawenburg geleistet worden, nicht mehr praetendiren könten; 2) daß wann sie sich gleich zu Erhaltung angeregter Praetension annoch Hoffnung zu machen, dieselbe dennoch solche Huldigung itzo, und zu dieser Zeit, wider der Stadt Willen nicht urgiren könten, weil der König in den Pinnebergischen Tractaten versprochen, biß zu anderwärtiger gütlicher Abhandlung oder rechtlicher Entscheidung des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten, nichts vorzunehmen; 3) daß mit solchem Homagio, oder Assumption (wie er es nennet) die freye Commercia und Privilegien der Stadt, und consequenter der Benachbahrten Wohlstand und Commercia nicht bestehen könten. Deme von Dänischer Seiten eine andere Schrifft entgegen gesetzet worden, unter dem Titel: Brevis & summaria Refutatio Scripti cujusdam Hamburgensis, typis publ. expressi, cui Titulus: Remonstratio in jure & facto. & c. Endlich wurd diese Sache durch Vermittelung des Churfürsten zu Brandenburg, und der Hertzoge zu Lüneburg-Zell, wieder verglichen, und der vorige Interims Recess biß anno 1700 wie [136] der bestätiget. 1116 Ob nun zwar solche Zeit allbereit verflossen, so ist doch von Dännemarck oder Holstein seit dem nichts weiter wider die Stadt vorgenommen worden. Zwölfftes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Stadt Lübeck. HIerauff machen die Könige in Dännemarck praetension theils als Könige in Dännemarck, theils als Hertzoge zu Holstein, weil diese Stadt nehmlich in dem Holsteinischen gelegen, von denen Grafen zu Schawenburg und Holstein erbauet und beherrschet worden, und auch einige Jahre unter Dänischer Botmäßigkeit gewesen. Dann wie dieser Ort noch ein kleiner Flecken gewesen, soll er von Graf Adolpho zu Schawenburg, zu Zeiten Käysers Conradi III um das Jahr 1140, erweitert und zur Stadt gemachet worden seyn. 1117 Wie aber des Adolphi E???ckel Adolphus III mit Käyser Friderico I ins gelobte Land gereiset war, bemächtigte sich Henricus Leo Hertzog in Sachsen und Bäyern, unter andern Slavischen Oertern, auch der Stad Lubeck, behielte solche auch biß anno 1180, da er von dem Käyser in die Reichs-Acht erklähret, und fast aller seiner Länder entsetzet wurde; bey welcher Gelegenheit diese Stadt das Glück hatte, zu einer Reichs-Stadt angenommen zu werden. 1118 Es blieb dieselbe aber nicht lange in solchem Stande, sondern Hertzog Waldemar zu Slesvvig bemächtigte sich mit Hülffe seines Bruders Königs Canuti VI in Dännemarck, unter andern Slavischen Oertern, auch der Stadt Lubeck, 1119 und blieb sie 25 Jahr unter Dänischer Botmäßigkeit; wie aber König Waldemarus II in Dännemarck bey Bornhoven anno 1226 totaliter geschlagen wurde, und alles was er in dem Röm. Reich oder von Slavien occupiret hatte, wieder verlohren gieng, wurd auch die Stadt Lubeck wieder zu einer freyen Reichs-Stadt, und Gräntze des Teutschen Reichs gemachet. 1120 Seit welcher Zeit sie auch bey dem Reiche geblieben. 1121 Und ob zwar König Christophorus II in Dännemarck im Sinne gehabt diese Stadt wieder unter sich zu bringen, 1122 so ist doch nichts daraus geworden. 1123 Dreyzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension der Landes-Fürstl. hohen Obrigkeit über die Lübeckischen Dörffer Steinrade / Stöckelsdorff / Dunckelstorff / Eckhorst / Mory, Meußling / Niendorff / Reck, Treethorst, und Westraau. 1124 WEgen dieser Landes-Fürstl. Obrigkeit über benandte Dörffer sind die Könige in Dännemarck, als Hertzoge zu Holstein, mit der Stadt Lubeck schon lange streitig gewesen. Die Gründe aber, womit sie solche zu behaupten vermeinen, sind folgende: (Dänische und Holsteinische) I. Daß diese Güter im Holsteinischen Territorio gelegen: (Gründe.) II. Daß in den alten Kauff-Brieffen de annis 1328 und 1334 des Graf Johannis zu Holstein von der Territorial Superiorität, und derselben translation, mit keinem Wort gedacht. III. Daß Holstein das jus Conducendi, und Venandi, an gedachten Oertern hergebracht. IV. Daß die Könige in Dännemarck vor [137] mahls denen Possessoribus speciali privilegio vergönnet, Holsteinisch oder Niemunsterisch Recht in solchen Gütern zu gebrauchen. V. Daß die Stadt Lubeck niemahlen Sinnes gewesen, in diesen streitigen Oertern einen Superioritatem territorialem zu acquiriren; indem sie, wann die vorige Könige in Dännemarck, und Hertzoge zu Holstein, von den Possessoribus dieser Dörffer Contribution, oder sonsten etwas gefodert, nicht der Stadt territorial-Gerechtigkeit, sondern alleine der Possessorum exemtion vorgeschützet. Die Stadt Lübeck führet hergegen zu Behauptung ihrer territorial JCtion über diese Oerter an: (Lübeckische Gründe.) I. Daß Holstein, seit der Zeit diese Dörffer in Lübeckischer Bürger Hände gewesen, keine Landes herrliche Actus daselbst exerciret, noch von den Possessoribus die onera und Dienste genossen, die sonst alle Holsteinische Eingesessene thun müssen, und gethan hätten; dahero diese Oerter auch in der anno 1652 renovirten Holsteinischen Landes-Matricul nicht zu finden; und Hr. D. Danckvvarti hätte in seiner Holsteinischen Landes-Beschreibung 1125 diese Güter nicht zu Holstein, sondern zu der Stadt Lübeck Eigenthum gerechnet. II. Daß so offt die Hertzoge zu Holstein sich unternommen, die Possessores dieser Güter auf die Land-Täge zu beschreiben, und Landes-Collecten von ihnen zu fodern, die Stadt Lübeck solches iederzeit mit gutem Grunde verbothen, solche Anmuthungen per literas decliniret, und sich also haec negatione continua in possessione fundiret, dabey es auch ex parte Holstein immer verblieben. III. Daß die Possessores gedachter Dörffer an den Rath zu Lübeck alleine von undencklichen Jahren Schoß, Schützung, Türckensteuer und alle Bürgerliche Onera von diesen Gütern gelieffert, und abgestattet. IV. Daß, wann die Possessores dieser Güter halber entweder geklaget, oder beklaget worden, solche Klage vor niemand anders, als dem Rath zu Lübeck angestellet worden. V. Daß der Rath zu Lübeck die Vormundschafft bestellet, und noch bestelle, wann die Possessores gedachter Güter minorennes. VI. Daß, wann Theilungen, Verpfändungen, und Immissiones in solche Güter gesucht worden, der Rath zu Lübeck solche alleine erkand, und vollzogen hätte. VII. Daß die alten Possessores diese Güter gegen alle kriegende Partheyen für Lübeckische Güter ausgegeben, und Salvaguardien von dem Rath zu Lübeck genommen. VIII. Daß in den alten Kauff-Brieffen de anno 1328 und 1334 stünde: Dat sy tho Lübeckschen Rechte, und NB. in Lübeckischen Gerichte; (h. e. in Lübeckischer Botmäßigkeit) liegen sollen, gelick de Dörper, de von Oldings, ob de Feldmarck tho Lübeck gelegen, sc. dabey es hochbemeldete Herren Grafen von der Zeit an gelaßen. IX. Daß auch die eingesessene Bauren und Hofes-Leute dieser Dörffer den Rath zu Lübeck, und nicht Holstein vor ihren Landes-Ober-Herrn erkandt. X. Daß die Stadt Lübeck die Criminal JCtion daselbst iederzeit exerciret, und daß die delinquenten nach Lübeck in Verhafft gebracht, und daselbst abgestraffet worden. Auff die Dänische und Holsteinische Gründe wird von der Stadt Lübeck geantwortet: (Beantwortung der Dänischen Gründe.) Ad I. Ob diese Güter gleich in dem Holsteinischen territorio lägen, so wären sie deshalb nicht gleich de territorio, weil in H. Röm. Reich nichts neues, daß ein Stand in des andern Standes territorio aparte Güter und Dörffer mit der territorial JCtion hätte und besässe. Uberdem so wären diese Dörffer nicht so gar ex omni sui parte mit Holstein umgeben, sondern sie schössen auf die Lübeckische Land-Wehr, und hätten also ihre partes continentes mit der Marchia und dem Lübeckischen territorio, ja Meußlingen läge gar intra ipsam Marchiam. Ad II. Daß in den alten Kauff-Brieffen der territorial-Superiorität nicht gedacht würde, dessen Ursache sey, daß solche Vocabula dazumahl wenig oder gar nicht in usu gewesen; hergegen finde man auch darinnen nicht, daß Holstein sich einiges Recht in diesen Dörffern vorbehalten. Ad III. Daß Holstein das Jus Conducendi und Venandi daselbst haben solte würde nicht gestanden, würde auch schwerlich erwiesen werden können; und wann solches [138] auch wäre, so liesse sich doch a jure conducendi & venandi ad jus territoriale in universum nicht argumentiren, insonderheit da Lübeck in Possession der übrigen Regalien, und würde es nur heissen tantum praescriptum, quantum possessum. Ad IV. Was die Concession und Erhaltung des Holsteinischen Rechtes beträffe, davon wäre Senatui niemahlen etwas vorgekommen, und müste ohne Wissen der Lübecker geschehen seyn, dahero ihnen solches nicht praejudiciren könte; wiewohl solche concession auch selbst wider Holstein streite, und klährlich erwiese, daß diese Dörffer nicht de territorio Holsatico gewesen, dann sie sonst solcher consession nicht bedurfft. Ad V. Ob die Stadt Lübeck, wider die von dem Könige in Dännemarck gefoderte Contribution, ihre territorial JCtion, oder der Possessorum exemption [sc. in Ansehung des Königs in Dännemarck] vorgeschützet, käme auf eines aus; Cum posita causa ponatur effectus, & vice versa, negato effectu, negetur causa & c. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Anno 1670 ließ der König in Dännemarck ein Placat affigiren, worinnen allen seinen Unterthanen anbefohlen wurd, ihre privilegia confirmiren zu lassen, und wurd darinnen in specie auch denen obbenanten Dörffern injungiret / daß, weil sie im Holsteinischen territorio gelegen, und dahero der Landes-Fürstl. Hoheit, und territorial Jurisdiction unterworffen, sie nicht allein niemand anders, als Ihr. Königl. Majest. als Hertzogen zu Holstein, vor ihren Landes-Herrn zu erkennen, sondern auch die von seinen Vorfahren in der Regierung, und Fürstenthum Holstein, ihnen verliehene Exemptions privilegia, Freyheiten, und Gerechtigkeiten innerhalb 2 Monathen nach Coppenhagen einzubringen, und confirmiren zu lassen. Wowider aber die Stadt Lübeck den 26 Oct. desselben Jahres ein ander Mandat publiciren ließ, darinnen sie ihre an gedachten Dörffern habende Ober-Bothmäßigkeit durch obangeführte Gründe kürtzlich behauptete / wider das Königliche affigirte Mandat protestirte, und den Inhabern gemeldeter Dörffer befahl, daß sie wegen solches, durch ihre Widrige bey Ihr. Königl. Majest. als Hertzog in Holstein, ausgebrachten Mandates sich nicht irren, demselben im geringsten keine folge leisten, sondern den Stadt-Magistrat für ihre Oberherren, gleich wie ihre Vor-Eltern gethan, allein halten und erkennen solten; 1126 brachte auch Käyserliche Mandata de non turbando wider Holstein aus. 1127 Bey dem Travendalischen Frieden, alwo diese Sache auch vorkam, haben sich die Dänische Ministri weiter nicht ausgelassen, als daß sie hofften Ihr. Königl. Majest. würden dem wegen der Dörfer Meißlingen sc. am Käyserlichen Hofe erfolgenden Ausspruch Rechtens ohne Auffenthalt statt geben, immittelst auch, dessen unerwartet, wann die Stadt Lübeck an Ihr. Königl. Majest. durch eine Abschickung ersuchen würde, derselben das Gut, und Dorff Meißlingen cum jure territoriali übergeben. 1128 Vierzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit der Stadt Lübeck / wegen der JCtion über den Trave-Strohm. 1129 ANno 1188 hat Käyser Fridericus I der Stadt Lübeck den Trave-Strohm, und den anliegenden Wald von Travemunde biß Oldeschlo in einem besondern Privilegio übergeben, davon die Worte also lauten: Nos civibus nostris tradimus usus & commoditates terminorum praescriptorum a civitate sursum, usque ad villam Odislo, ita ut quod in utraque parte fluvii Travene ad duo milliaria usum habeant nemoris, tam in lignis, quam in pratis & pascuis, excepto nemore, quod est assignatum Coenobio B. Mariae. Insuper licebit civibus & eorum piscatoribus piscari per omnia a supra dicta villa Odislo usque in mare praeter septa Comitis Adolphi & c. Und hiernechst weiter also: Concedimus eis, ut usque ad locum, ad quem inundatione ascendit fluvius, qui [139] Travene dicitur, eadem, qua & intra Civitatem fruantur per omnia justitia & libertate usque ad terminos pontis, etiam eadem, qua in Civitate, ut diximus, eos uti volumus justitia & libertate. Damit der Gebrauch des Trave-Strohms aber nicht indirecte denen Lübeckern verkümmert werden möchte, so haben sie sich von Käyser Friderico II ein Privilegium geschaffet, daß an solchem Flusse niemand eine Festung aufbauen solle; und lauten die Worte des Privilegii davon also: Nulla persona, alta vel humilis, Ecclesiastica vel secularis praesumat ullo tempore munitionem aedificare, vel Castrum juxta Flumen Travene, ab ipsa Civitate superius usque ad ortum ipsius fluminis, & ab ipsa Civitate inferius usque ad mare, & ex utraque parte ad milliaria duo. Vermöge dieser Privilegien nun hat sich die Stadt, ob ihr gleich die Waldnützung nach der Zeit entzogen worden, bey der JCtion des Strohms immer zu mainteniren gewust, auch deshalb zu gewissen Zeiten mit einem Schiff unter Trompeten-Schall, an die Brücke von Odeslo fahren lassen, da dann ein Raths-Herr, so darinne gesessen, daran gestossen, und überlaut geruffen: Biß hieher gehet meiner Herren JCtion. Seit anno 1660 aber hat Ihr. Kön. Majest. in Dännemarck solches nicht mehr dulden, sondern die Worte des itzt angeführten Privilegii Käysers Friderici I bloß von der freyen Schiffart auslegen wollen; weil solches die Stadt aber nicht einräumen wollen, so ist darüber zu Wien Process entstanden, welcher auch noch nicht ausgemachet. Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit wegen des Weser-Zolles, sonderlich mit der Stadt Bremen. ES hat die Stadt Bremen von Käyser Henrico V ein Privilegium 1130 dieses Inhalts bekommen: Daß sie auf dem Weser-Strohm / von unter der Stadt, biß an die saltze See, an beyden Seiten oder Ufern des Strohms, alle Obrigkeit, Recht, und Gerechtigkeit, JCtion, Gebot, und Verbot haben, und üben solle; It. Daß sie die Seeräuber auf demselben Strohm der Weser, und anderswo zu Land und zu Wasser, zu verfolgen, nieder zu werffen, und zu recht zu bringen, desgleichen mit ihren Schiffen, auch ihren, und andern Kauffmanns Wahren biß an die Stadt Münden, an die Fulda, ohn männlichs Eintrag, und Verhinderung, auf und abzufahren Macht haben solte ???. Welches Privilegium anno 1541 Käyser Carolus V 1131, und nachdem alle folgende Käyser confirmiret haben. 1132 Es hat aber Käyser Ferdinandus II dem Grafen zu Oldenburg Anthon Günthern an. 1623 mit einer neuen Zoll-Gerechtigkeit vor ihn und seine Erben belehnet, und das Diploma der Reichs-Cammer insinu???ren lassen; Deme zu Folge der Graf auch an. 1624 zu Elsfleth auf seinem territorio einen Zoll angeleget, und von den Vorüberfahrenden abgefodert. Diese Zollgerechtigkeit hat Käyser Ferdinandus III an. 1638 denen Grafen bestättiget; und ob zwar die Reichs-Städte, sonderlich aber Bremen, sich dawider sehr opponiret, jene davon auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1641 ein sonderlich gravamen gemachet, 1133 so richteten sie damit doch wenig aus, vielmehr ward solche nicht allein von neuen an. 1643 von gedachtem Käyser / sondern auch an. 1648 in dem Münsterischen und Oßnabrüggischen Frieden, mit Consens der Könige in Dännemarck und Schweden, confirmiret. 1134 Wider diesen Articul des Westpfählischen Friedens protestirten die Reichs-Städte nicht allein gleich 1135; sondern auch an. 1649 den 8 Febr. da die Friedens-Ratificationes des Käysers, des Königs in Schweden, und der Stände gegen einander ausgewechselt wurden: massen die Stadt Lübeck im Nahmen der Reichs-Städte die Ratification mit dieser angehängten Protestation exhibirte: Weil bewust, daß das Reichs-Städtische Collegium den praetendirenden Oldenburgischen Wasser-Zoll niemahlen approbiret, sondern deshalben einige Declaration- und Protestation-Schrifft, von denen Stadt-Cöllnischen [140] Gesandten, als pro tempore Reichs-Städtischen Directore eingelieffert, so wolte man sothane Declaration und Dissensum, in solennissimo hoc actu & Conventu, hiemit nochmahlen wiederholet, benebenst feyerlich contestiret haben, daß durch die extradirende Reichs-Städtische Ratificationes man davon keines weges abweichen, noch ermeldtes Zolls insertionem darunter begriffen, weniger aber zu selbiger Guaranda sich einiger massen verbunden haben wolte, de eo semel pro semper protestando. Es wolte aber das Reichs-Directorium solche Protestation nicht annehmen, sondern gab zur Antwort: Daß man dergleichen Exemption nicht geständig seyn könte; es wäre einmahl eine verglichene Sache, auch bey der Subscription nicht widersprochen worden, dahero es nochmahlen dabey gelassen werden solte. Die Städte wiederholten hiernechst die Contenta derjenigen Declaration, welche Mäyntz von den Cöllnischen Gesandten nicht annehmen wollen, und bathen solche denen Actis zu inseriren, welches aber Mäyntz beständig abschlug. 1136 Ob nun zwar, berichteter massen, das gantze Reichs-Städtische Collegium diesem Oldenburgischen Weser-Zoll zu wider war, so widersetzte sich demselben doch vor allen insonderheit die Stadt Bremen, vorgebend, daß ihr vermöge obangeführter Privilegien das Dominium, und die JCtion auf der Weser competire, der von Käyserl. Majest. aber denen Grafen zu Oldenburg concedirte Zoll, sey nur unter der Condition anzunehmen, dafern sie auf der Weser einige JCtion hätten. Der Graf zu Oldenburg hergegen berieff sich auf die Käyserliche Belehnungen und das Instr. Pac. und extrahirte an. 1650 bey dem Käyser ein mandatum paritorium wider die Stadt; Wie diese aber dawider ihre Exceptiones beybrachte, eine fernere declaration begehrte, und in dessen in der quasi possessione ihrer Gerechtigkeit sich mit gewapneter Hand schützete; wurd sie endlich an. 1652 den ??? Octobr. von dem Reichs-Hof-Rath in den Bann gethan, und in 200 Marck Goldes condemniret. 1137 Es kam die Stadt hierauf zwar mit einer Exculpations-Schrifft 1138 bey Ihr. Käyserl. Majest. ein, wurd aber damit nicht gehöret, sondern der Bann durch den Käyserlichen Herold Johann Carl Oelmann den 20 Dec. st. v. vor der Stadt unter freyem Himmel publiciret. 1139 Nachdem aber die Reichs-Städte, sonderlich Lübeck und Hamburg vor die Bremer intercediret, remittirte Ihr. Käyserl. Majest. diese Sache an. 1653 auf den damahls angehenden Reichs-Tag zu Regenspurg 1140, woselbst die Stadt endlich den 18 Sept. nach erlegter Straffe, abgestatteter Caution, und geleisteter Parition wieder frey gesprochen wurde. 1141 In solchem Zustande blieb es, biß an. 1664 der letzte Graf zu Oldenburg Anthon Günther ohne Leibes-Erben abgieng, und dessen Grafschafft an den König in Dännemarck fiel; Da die Bremer abermahl difficultät machten den Zoll dessen successoren zu entrichten, vorgebend; Graf Anthon Günther habe diesen Zoll an. 1623 von Käyser Ferdinando II nur zum Erb-Lehen vor sich und seine Leibes- und Lehens-Erben erhalten, welches auch an. 1628 dahin wäre erläutert worden, daß die Cron Dännemarck, oder ein anderer Expectativ Erbe, daran kein Theil zu nehmen hätte; ja wie der Graf bey Käyser Leopoldo an. 1661 facultatem disponendi inter vivos & mortis causa gesuchet, wäre der Consens zwar in generalibus ertheilet worden, jedoch mit dem Beding, daß der Graf zu vor durch ausgestellete Reversalien sich verbindlich machen solte, den Zoll an keinen potentiorem extraneum zu alieniren. Dessen allen aber ungeachtet, bezog sich Dännemarck auf das Testament des Grafen, continuirte den Zoll, und ließ eine neue Wage zu Elsfleth anlegen. 1142
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Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck / und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf / wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin. (Historie.) DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden 1143; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden. Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte. Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, (Dänische Vorstellung.) und dabey vorstellen; 1144 „ Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 ??? Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen / und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul [142] tiren würde, müsten dieselbe Fiscalische Execution auf die assignirte 125032 ??? Thlr. ergehen laßen, sc. „ Das Capitul ließ solches an Ihro Käyserl. Maj. gelangen, 1145 von welcher so wohl an Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck, als den Bischoff, und das Capitulum Mandata Inhibitoria & dehortatoria ergiengen, die Wahl nicht vorzunehmen, 1146 und ließ Ihro Käyserl. Maj. diese Sache auch zu Regenspurg anno 1684, 1147 1685, 1148 und 1688 vortragen. Von Königlicher Dänischer Seiten säumete man sich hinwiederum auch nicht, überall, und sonderlich dem Churfürstlichen Collegio vorzustellen: 1149 (Dänische Gründe.) I. Daß das zwischen dem Capitul und den Hertzogen zu Holstein Gottorf gemachte pactum wider die Canones wäre, und daß keine freye Wahl seyn könte, da man sich auf gewisse Persohnen verbünde. II. Daß solches pactum Ihro Königl. Maj. zum höchsten praejuditz gereiche, als deme das Capitulum eben so wol, als dem Hause Gottorf, verbunden. III. Daß zwischen Ihro Kön. Maj. Friderico III, und Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf, anno 1667 zu Glückstadt ein Tractat aufgerichtet, vermöge dessen das Königliche Hauß ebenfals zur Wahl kommen, und mit dem Churfürstlichen Hause alterniren solte. Worauff aber von Gottorffischer Seite geantwortet wurde: 1150 (Gottorffische Antwort.) Ad I. Daß zwischen dem Capitulo und dem Hause Gottorf aufgerichtete pactum wäre weder wider die Canones noch sonsten unzuläßig: dann das Capitulum hätte dazumahl eine freye, unumschrenckte, und keinen eintzigen Respecten unterworffene Wahl- und Postulations-Gerechtigkeit gehabt; denen Bischöffen und Capitularen wäre sede vacante in alle Wege zugelaßen wegen der künfftig succedirenden Bischöffen sich zu bereden, und desfals nöthige Verordnung Capitulariter zu machen; dieses pactum sey ob bene merita, und zugleich in Casu necessitatis Capituli aufgerichtet, weil dadurch die dem Stifft gleichsam über dem Kopff hangende augenscheinliche Gefahr evitiret worden; in solchen Fällen aber könte cum effectu obligandi gehandelt werden / was sonsten in statutis oder andern Verordnungen verbothen; Und endlich so wären dem Capitulo alle und iede jura und Privilegia, ohne einigen Abgang der freyen Wahl, in diesem pacto expresse reserviret; dann ob die Wahl zwar auf das Hauß Gottorf restringiret, so bliebe es einen Weg eine freye Wahl, weil es bey dem Capitulo stünde, wen sie aus solchem Hause erwehlen wolten; welches auch Köuig Fridericus III in Dännemarck wohl gewust, dahero er anno 1667 in dem zu Glückstadt gemachten Vergleiche die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto verbleiben solte. Müsten es also auch dessen successores dabey bewenden lassen. Ad II. Dem Könige könne gedachtes pactum nicht zum praejuditz gereichen, weil er an der Bischoffs-Wahl gar kein Jus quaesitum gehabt. Ad III. In dem anno 1667 zu Glückstadt aufgerichteten pacto sey nicht simpliciter eine alternation zu procuriren beliebet worden, sondern als dan̅ erst, wan̅ die 6 Persohnen aus dem Hause Gottorf vorbey seyn würden; und hätte König Fridericus III dazumahl sancte versprochen, daß es dabey sein Verbleiben haben solte. (Des Capituli Antwort.) Von dem Capitulo wurd auff den 1 und 2 Grund fast eben das geantwortet, was von Gottorff; wieder den 3ten aber wurd eingewand / solches sey res inter alios acta, und könte ihnen nicht praejudiciren, zu mahlen sie von solchem Transact nicht eher, als itzo, einige Nachricht bekommen hätten. (Der Erfolg.) Diese Streitigkeit währte biß anno 1700 da bey dem Travendalischen Frieden 1151 der Glückstädtische Recess absonderlich confirmiret wurde his verbis: So viel den anno 1647 zwischen dem Hochfürstl. Hause [143] Gottorf, und dem Capitul zu Lübeck geschlossenen Vergleich, Krafft dessen die Wahl der Bischöffe auf 6 Generationes nach einander gestellet worden ist, anbetrifft, so ist seine Königl. Maj. in Dännemarck erbietig, dem zu Glückstadt anno 1667 aufgerichteten Vergleich, und der darinnen begriffenen Zusage nachzuleben, und nicht geschehen zu laßen, daß demselben weder directe noch indirecte zu wieder gehandelt werde. Wie nun aber anno 1701 den 13 May eine neue Coadjutors Wahl vorgieng, so geschahe es, daß Ihro Königl. Hoheit Printz Carl von Dännemarck von 12 Capitularibus postuliret, und dessen Wahl von dem noch lebenden Bischoff approbiret wurde, Printz Christian August aber hatte 9 Stimmen vor sich, denen er zwar die seinige beyfügete, doch aber zur gesuchten Parität nicht gelangen kunte; Doch nahmen beyde Printz Christian August so wohl, als Printz Carl, den Titul eines postulirten Coadjutoris an, und jener zwar dahero, weil der Käyserliche Reichs-Hof-Rath anno 1700 den 28 Jul. ein mandatum ergehen lassen, daß das zwischen dem Hause Gottorf und dem Dohm-Capitul zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum zum Grunde der Wahl gesetzet werden solte. In solchem Stande blieb es biß der Bischoff August Fridrich an. 1705 den 2 Oct. zu Eutin verstarb, weil nun Printz Christian August in der Nähe war, so ließ er durch eine Compagnie Granadirer die Possession in der Bischöfflichen Residentz Eutin, als Coadjutor ergreiffen; Worauff die Capitulares zwar den 6 Oct. von neuen zusammen kamen, um sich wegen eines Bischoffs zu vereinigen, wurden aber wieder in 2 factiones getheilet, davon die eine abermahl Printz Carl von Dännemarck, die andere Printz Christian August zu Holstein-Gottorf wehlete, doch hatte dieser dazumahl die Majora, weil diejenige, so vormahlen vor Printz Carl votiret, nicht alle zu gegen. Dahero Printz Christian August sich den 8 Oct. als Bischoff introduciren, und die Bürger zu Eutin ihme schwören ließ; wogegen aber so wohl Ihr. Königl. Hoheit Printz Carl, als die Capitulares, so auf ihn gestimmet, protestirten, und ihnen nebst den 3 noch abwesenden Capitularen ihr Recht vorbehielten. Immittelst ordnete Hertzog Christian August zu Eutin die Regierung an, legte auch zu Behauptung seines Besitzes einen Hauptmann mit seiner Mannschafft auf das Bischöffliche Residentz-Schloß. Dänischer Seiten suchte man die compossession, oder daß es dem Capitulo biß zur Käyserlichen Decision in sequestrum möchte gegeben werden. Als man aber Fürstlicher Seiten sich nicht dazu entschliessen wolte, rückte der General Major von Passavv mit einigen Trouppen, welche von Ihro Kön. Maj. zu Dännemarck ihrem Herrn Bruder Printz Carl waren überlaßen worden, vor die Stadt Eutin, foderte nochmahls die Compossession, und als man selbige abschlug, nöthigte er die Holsteinische Guarnison zum Abzuge, welcher anno 1706 den 1. Jan. erfolgete und wurd darauff Printz Carl als Bischoff ausgeruffen, und ihm gehuldiget. 1152 Weil der Administrator nun solches zu verhindern nicht vermochte, so stellete er die Sache und sein Recht denen hohen Guarants des Travendalischen Friedens anheim, und legten beyde hohe competenten darauff ihre Jura durch öffentliche Schrifften der Welt vor Augen. Printz Christian August führet zu Behauptung seines zu dem Bischoffthum habenden Rechtes an: 1153 (Gottorfische Gründe.) I. Das zwischen Hertzog Friedrich zu Holstein-Gottorf und dem Capitulo zu Lübeck anno 1647 aufgerichtete Pactum, vermöge dessen aus dem Hause Gottorf 6 Persohnen nach einander zu Bischöffen erwehlet werden solten. II. Verschiedene Capituls-Schlüsse, sonderlich de anno 1676, 1682, und 1684, worinnen des Gottorfischen Hauses Gerechtigkeit confirmiret. III. Den Glückstädtischen Recess de anno 1667, in welchem König Fridericus III in Dännemarck die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto de anno 1647 sein Verbleiben haben solte. IV. Den Altonaischen und Travendalischen Frieden, worinnen das offt gemeldete Pactum de anno 1647, und der Glückstädtische Recess de anno 1667 confirmiret.
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V. Ein Käyserliches Rescript de anno 1700 den 28 Jul. in welchem dem Capitulo anbefohlen worden, zu der nomination eines Individui, oder zu determinirung einer Persohn von dem Hause Holstein-Gottorf, um Coadjutor zu seyn, ohngesäumt zu schreiten. VI. Die darauff anno 1701 den 12 Mäy vorgenommene so genandte Denominatio Individui, oder Wahl, welche Printz Christian August getroffen. VII. Ein Decret von Ihro Käyserl. Maj. Leopoldo de anno 1702 den 13 Jun. an Hrn. Baron Görtz / worinnen Ihro Käyserl. Maj. ihrer Decision sich begeben, und es bey dem Travendalischen Frieden, und der anno 1700 den 28 Jul. gemachten Verordnung des Reichs-Hofraths bewenden zu laßen, versprochen. VIII. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. nach dem Absterben des Herrn Bischoffs die Possession ergriffen. IX. Daß Se. Hochfürstl. Durchl. den 6 Oct. von dem Capitulo per majora vor einnen Bischoff erkannt, und per Deputatos Capituli in die possession des Stiffts introduciret worden. Worauff Ihro Königl. Hoheit der Printz Carl aus Dännemarck sich fundiret, ist bereits oben angeführet, und hier zu wiederholen also unnöthig. Auff die Gottorfische Gründe aber wird Dänischer Seiten geantwortet: 1154 (Dänische Antwort.) Ad I. Das anno 1647 aufgerichtete Pactum sey de genere prohibitorum, und ipso jure & facto null und nichtig, indem es zur Zeit des 30 jährigen Krieges; in einem particular convent; da nicht alle Capitulares beruffen gewest; mit Contradiction einiger Capitularen; ohne Consens des Ober-Herrn, nehmlich des Käysers, und des Reichs; zum praejuditz der Successoren; ohne einige dringende Noth; ohne rechtmäßige Ursache, und wider besser Wissen und Gewissen gemacht worden; sey auch durch den Westphalischen Frieden, worinnen disponiret, daß die Libertas Electionum auf keine Weise eingeschrencket werden solte / durch ein Käyserlich Decret vom 27 Dec. 1684 durch das im selben Jahre ergangene Käyserliche Mandatum, durch die denen Königlichen Dänischen Ministris bey Uberlaßung der Trouppen in Ungarn den 12 April 1692 gegebene Käyserl. Resolution, durch ein ordentliches Cassatorium vom 4. Jun. 1698, durch die Käyserliche Recommendation eines Königl. Dänischen Printzens vom 3 Jun. ej. anni, und durch vielfältige andere Käyserliche Rescripta aufgehoben, cassiret, und annulliret worden. Wann aber auch gesetzet würde, daß das pactum gültig gewesen, so sey es doch bereits erloschen, weil in dem Gottorfischen Hause keine zwey wahlbare Persohnen verhanden; dann in offtgemeldetem pacto de anno 1647 wäre aus drücklich caviret, daß, dafern das Fürstliche Gottorfische Hauß biß auf etwa noch eine übrige männliche Persohn aussterben solte, so dann NB. weil auf eine Persohn keine Wahl fallen könte, diese gutwillige Verpflichtung auf solchen unverhofften Fall, wie auch, wann in dieser Gottorfischen Linie keiner der Lutherischen Religion zugethan im Leben seyn möchte / ipso jure, an ihr selbst hinwieder todt und erloschen seyn solte. Ad II. Die angeführte Capitular-Schlüsse, oder vielmehr Briefe, fundirten sich auf vorgemeldetes pactum, und wären ex errore und falsis praesuppositis hergeflossen. Da nun aber, wie schon erwiesen, das fundament nichts nütze, so könte auch dasjenige, so darauf gebauet, von keinen Kräfften seyn. Ad III. Der Glückstädtische Recess sey respectu des Printz Carls und des Stiffts Lübeck, es inter alios acta, so ihne̅ nicht praejudiciren könne, insonderheit, da sie bey Errichtung desselben weder gegenwärtig gewesen, noch mit ihrer Nothdurfft gehöret worden. Ad IV. Die Altonaische und Travendalische Frieden-Schlüsse fundirten sich ebenfals auf den Glückstädtischen Recess, und auf das nichtige pactum, und könten also nicht mehr Krafft als jene habe̅; Es wären selbe [145] in Ansehung des Printz Carl und des Stiffts Lübeck eben auch res inter alios actae, dabey sie nicht gegenwärtig gewesen: Die bey den Frieden-Schlüssen gegenwärtig gewesene compaciscenten, oder mediatores, wären nicht judices competentes in dieser Sache gewesen; sondern die Haupt-Frage ob dieses pactum gelte oder nicht? gehöre als eine Reichs-Sache vor den Käyserlichen Reichs-Hofrath: So könne auch durch einen particular Frieden, dergleichen der Travendalische, und Altonaische, der generale Westpfählische Frieden, welcher Lex fundamentalis Imperii, und mit aller Stände Consens errichtet worden, nicht umgestossen werden; Dahero auch die Käyserl. Ministri bey dem Altonaischen Frieden wider den Articul wegen der Bischöfflichen Lübeckischen Wahl, und des pacti de an. 1647, welchen die Hochfürstliche Holsteinische Ministri sehr urgiret, den ??? 1688 solenniter con- und protestiret, daß, weil dieser Articulus wider den klahren und deutlichen Inhalt des Oßnabrüggischen und Münsterischen Friedens-Schlußes Art. V. §. 17. auch unterschiedliche in dieser Sache bereits ergangene Verordnungen, sie solchen pro non inserto, und vor ein Object halten müsten, darüber weder bey gedachtem Altonaischen Frieden, noch NB. sonsten zu Aufhebung und Hemmung der Bischöfflichen Coadjutorie-Wahl zu tractiren, und welcher von den übrigen gäntzlich zu separiren. Was den VIII Articul des Travendalischen Friedens beträffe, so wären die meisten Capitulares des Stiffts Lübeck, so bald derselbe zu ihrer Wissenschafft kommen, bedacht gewesen, deshalb gebührende Mittel an die Hand zu nehmen, wären auch endlich an. 1701 den 5 Mart. mit einem Memorial bey ihrer Käyserl. Majest. pro salvandis juribus Capituli & suffragio libero eingekommen, und dadurch die jura Capitulo also genugsam reserviret; Des Königs in Dännemarck in diesem Travendalischen Frieden gethane Versprechen aber, wegen Haltung des Glückstädtischen Recesses, und pacti de an. 1647, sey de proprio non alieno facto zu verstehen, und könne Ihr. Königl. Majest. deshalb dem Capitulo nicht Einhalt thun, dero Herrn Bruders Hoheit zum Coadjutore und Bischoff zu erwehlen, noch ihrer Hoheit verwehren die aufgetragene Bischöffliche Würde anzunehmen, sc. Ad V. Das Rescriptum Cassatorium Cassatorii von dem 28 Jul. 1700 sey per falsa narrata erschlichen, fundire sich auf die erwehnte Capitular-Schlüsse, und folglich auf das nichtige pactum de an. 1647, und sey also nicht gültiger, als jenes; zu geschweigen, daß aus denen gantz ungewöhnlichen formulis loquendi & clausulis, damit es angefüllet, fraus & dolus zu praesumiren. Ad VI. Die so genante Denominatio Individui, oder Wahl des Herrn Administratoris in Holstein sey gantz unförmlich, und illegal, und wären dabey unerhörte nullitäten und absurda, so wohl ratione praeliminarium, der Ansetzung und Ausschreibung, als ratione ipsius actus, der vocantium, des subjecti, des modi, der confirmation und der consummation vorgangen, und käme zu letzt ein absurdorum absurdissimum heraus, daß minor pars Capituli dem majori parti contradicenti einen Coadjutorem und Bischoff de facto denominiren, und aufdringen könne. Ad VII. Das angeführte Käyserliche Decret könne so wenig, als alles vorhergehende zu Recht bestehen; dann erstlich sey es im geheimen Raths-Collegio, und also in judicio incompetenti, weil die Reichs-Sachen dahin nicht gehören, abgefasset; hiernechst so sey es gegeben sine debita causae cognitione & sine actis; und endlich so sey es auf offenbahren irrigen, und ungleichen Bericht, von dem Käyserlichen Reichs-Hof-Raths Rescripto vom 28 Jul. 1700 und dem VIII Artic. des Travendalischen Friedens, und auf die dabey vorgebrachte insignes sub- & obreptiones der Fürstl. Sleswig-Holsteinischen Ministrorum extrahiret. Ad VIII. Durch die eigenmächtige und gewaltsam ergriffene Possession hätte Ihr. Hochfürstl. Durchl. sich vielmehr aller Ansprache, und Gerechtigkeit am Stifft, wann sie gleich einige gehabt, denen geistlichen und weltlichen Rechten nach, gäntzlich verlustig gemachet; insonderheit da er von Ihr. Käyserl. Maj. noch keine Confirmation erhalten. Ad IX. Die den 6 Oct. geschehene Erkennung und Introduction Ihr. Hochfürstl. Durchl. als Bischoffs sey null und nichtig, weil solche reclamante & protestante majore parte Capitularium, durch die damahls in particulari conventu gar callide beruffene und ausgemachte Majora [so alle Hochfürstliche Holsteinische würckliche Bediente gewe [146] sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden.

Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten.
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Erstes Capitel / Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich.??? 1155 Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden.
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KOenig Philippus Pulcher oder der schöne in Franckreich hatte 3 Söhne, Ludovicum, Philippum, und Carolum, nebst einer Tochter, mit Nahmen Isabella, welche an König Eduardum II in Engeland vermählet ward. Diese des Philippi Söhne kamen nach des Vatern Tode alle, jedoch einer nach dem andern, auf den väterlichen Thron; aber keiner von ihnen hinterließ männliche Leibes-Erben. Wie demnach der letzte von ihnen, nehmlich Carolus Pulcher an. 1327 verstarb, gaben sich zu der Frantzösischen Crone viele Praetendenten an, als (1) des letzten Königs Caroli Tochter Blanca, als ihres Herrn Vaters nechste Erbin. (2) König Carolus zu Navarra, des Königs Ludovici X in Franckreich Enckel. (3) Philippus Hertzog zu Burgund, des Königs Philippi Longi in Franckreich Enckel, der mit dem Könige in Navarra gleich nahe. (4) König Eduardus III in Engeland, des letzten Königs in Franckreich Schwester Sohn, und (5) Philippus Valesius, ein weitläufftiger Agnatus, des Königs Philippi III in Franckreich Enckel, welcher dem letzten Könige zwar am weitläufftigsten verwandt; weil er sich aber auf das Salische Gesetze berieff, vermöge dessen die Frauens-Persohnen in Franckreich kein Recht zur Succession hätten, und er der nechste Agnatus also war, so behielte dieser vor allen andern die Oberhand, und die übrigen praetendenten musten zurück stehen. 1156 Wobey es auch der König in Navarra, der Hertzog in Burgund, und der Hertzog von Orleans endlich bewenden liessen; König Eduardus III in Engeland aber war damit nicht zufrieden. Weil er sich aber in des Philippi Händen befand, und besorgte, man möchte sich seiner Persohn versichern, wann man seinen Unwillen spürte, so durffte er sich nichts mercken lassen; sondern versprach vielmehr, wegen der von Franckreich habenden Lehen, Guyenne, Languedoc, Ponthieu & c. die Lehens-Pflicht abzustatten, welches er auch an. 1329 zu Amiens that. 1157 Weil dieses aber nicht vor dem Könige selbst, sondern vor dessen Cantzler, und zwar kniend, mit entblöstem Haupte, und in Gegenwart des gantzen Hofes geschahe, so gieng solches Eduardo so nahe, daß er noch desselben Tages in Gegenwart seiner Leute conrestirte, daß so bald er wieder in sein Land seyn würde, er die Waffen wider Franckreich ergreiffen, und nicht eher niederlegen wolte, als biß er sich Meister von Franckreich gemachet hätte. Kaum war er auch in Engeland revertiret, so rüstete er sich wider König Philippum in Franckreich zum Krieg, und renovirte die vorige praetension, vorgebend, die vorige renunciation sey bey seiner Minderjährigkeit, und auf seiner Frau Mutter persuasion geschehen, weshalb er daran nicht gebunden, insonderheit da auch Philippus dem zu Amiens gemachten Vergleich nicht in allen nachgekommen wäre. Es ward hierauf der Krieg zwischen Engeland und Franckreich mit grossem Eifer viele Jahre geführet, in welchem jedoch Eduardus meistentheils die Oberhand hatte, und war nicht allein Käyser Ludovicus IV auf seiner Seiten, welcher ihn zum Reichs-Vicario machte, damit er die Teutschen Fürsten so viel besser pro autoritate zum Kriege wider Philippum ermahnen könte; sondern es assistirten ihm auch die Brabanter, Flanderer, und Gelderer. Damit aber denen Flanderern, welche den K önig in Franckreich vor ihren Oberherrn erkandten, nicht imputiret werden möchte, sie hätten einem andern, als ihren Herrn, geholffen, so überredeten sie den König Eduardum den Titel und das Wapen von Franckreich anzunehmen, welches er auch an. 1338 that. 1158 Nach vieljährigem Kriege, darinnen auch des Philippi Sohn, König Johannes in Franckreich, gefangen wurde, verglich sich endlich König Carolus VI in Franckreich mit König Henrico V in Engeland, trat diesem noch bey Leb-Zeiten, mit consens der Paires, die Mitregierung des Frantzösi [148] schen Reiches ab, und vermählte anno 1420 seine Tochter Catharinam mit des Henrici Sohne Henrico VI, in deren Ehepacten 1159 diesem nach des Caroli Tod die völlige Succession in Franckreich verschrieben wurde, und zwar dergestalt, daß, dafern es sich zutragen solte, daß in solcher Ehe keine Kinder gezeuget würden, Franckreich dennoch bey dem Successore der Cron Engeland verbleiben solte, 1160 welche Pacta auch von denen Fürsten, Praelaten, Baronen, und andern Vasallen und Unterthanen, beschworen wurden 1161; seinen Sohn Carolum aber excludirte er von aller väterlicher Erbschafft, weil er des Hertzogs Johannis in Burgund Tod mit procuriren helffen, und offt meineydig geworden war. 1162 Wie nun zwey Jahr hernach König Carolus VI mit Tode abgieng, und Henricus VI die Frantzösische Crone auf zu setzen vermeinte, wiedersetzte sich diesem des Caroli Sohn Carolus VII, und übernahm die Regierung des väterlichen Königreiches; dahero es zu einem neuen Kriege kam, worinnen das Glück anfänglich Henrico favorisirte, so daß er anno 1433 zu Paris mit großer Solennität zum Könige in Franckreich gekröhnet wurde. 1163 Wie aber Carolus die Gelegenheit fand durch viele Versprechungen die Burgundier von denen Engeländern ab, und an sich zu ziehen / 1164 so wandte sich auch der Engeländer Glück, und verlohren alles was sie in Franckreich besessen, so daß sie fast nichts als den Titel und das Wapen übrig behielten; 1165 haben auch seit deme nichts wieder erhalten können. (Itziger Zustand.) Doch haben sich die Könige in Engeland deshalb ihres Rechtes nie begeben, sondern vielmehr das Wapen, und den Titel von Franckreich beständig geführet; und zwar auch in dene̅ Tractaten, so sie mit Franckreich selbst gemachet. 1166 Ja es ist in Engeland, auch noch nicht vor gar zu langer Zeit, die Gewonheit gewesen, daß, der König, die Printzen, Milords, und Ambassadeurs sich am ersten Neujahrs-Tage in der S. Pauli Kirche zu Londen versammlet; da dann ein Herold, in Gegenwart alles Volckes mit lauter Stimme geruffen: N .... durch Gottes Gnaden König in Groß-Britannien, und Franckreich, und zugleich einen Handschuh vorn in die Kirche geworffen, welchen der Frantzösische Ambassadeur so gleich mit diesen Worten aufgehoben: Salvo jure, & sine praejudicio, Christianissimi Galliarum Regis: Worauff eine Acte wegen dieser protestation gemachet, und inregistriret worden, der Frantzösische Ambassadeur aber hat den Händschuh nach Pariß geschicket; die letztern zwey Könige aber haben diese Ceremonie unterlaßen, entweder aus Inclination gegen Franckreich, oder weil sie es vor unnöthig geachtet. 1167 König Henricus VIII in Engeland hat zwar 1527 in dem mit König Francisco I in Franckreich zu Amiens gemachten Frieden 1168 der Praetension auf Franckreich renunciiret, u. hat dieser dagegen vor sich und seine Nachkommen versprochen, denen Königen in Engeland jährlich 50000 Cronen biß ans Ende der Welt zu zahlen; es sind aber solche Gelder nicht lange gefolget. Anno 1670 war zwischen Engeland und Franckreich ein Tractat unter Händen, worinnen unter andern enthalten war, daß der König in Engeland sich dieser praetension begeben / und das Frantzösische Wapen weg thun wolte, es kam solcher aber nicht zum Stande. 1169 Es gründet sich aber diese der Engeländer praetension, wie aus obangeführten erhället; (Der Engeländer Gründe.) I. Auff die Vermählung Königs Eduardi II in Engeland mit des Königs Philippi IV in Franckreich Tochter Isabella, derer Sohn Eduardus III nach seiner Mutter Bruder Tod succediren sollen; weilen in Franckreich die Succession der Frauens-Persohnen nicht ungemein, wie die Exempel des [149] Pipini, Caroli M. Odonis, Roberti, und Hugonis Capeti erwiesen, welche alle ihrer Mutter und Groß-Mutter wegen die Cron erhalten hätten. 1170 II. Auf den zwischen König Carolum VI in Franckreich und König Henricum V in Engeland gemachten Vergleich, vermöge dessen jener noch bey seinem Leben diesem die Regierung abgetreten, und wäre über dem in denen zwischen Henrici Sohn Henricum VI und des Caroli Tochter Catharinam aufgerichteten Ehe-pacten diesem die völlige Succession nach des Caroli Tod verschrieben. III. Auf die dem Henrico VI anno 1433 von den Frantzosen geschehene Kröhnung und Annehmung zum Könige in Franckreich. Worauff aber von denen Frantzosen geantwortet wird: 1171 (Der Frantzosen Antwort) Ad I. Eduardus hätte seiner Mutter wegen kein Recht zur Succession gehabt, weil vermöge des Salischen Gesetzes keine Frauens-Persohn in Franckreich succediren könte; Pipinus, und Hugo Capetus wären nicht so wohl ihrer Mütter wegen, als vielmehr ihres Adels und Tapfferkeit wegen, zu Königen in Franckreich genommen worden; nach der Zeit aber hätte man keine Exempel da dem Salischen Gesetze solte seyn entgegen gehandelt worden; Solches hätten die andern praetendenten auch wohl gewust, dahero sie sich gleich ihrer Praetension begeben. Welches nachdem auch Eduardus selber so wohl tacite als expresse gethan hätte, indem er nicht allein anno 1329 Philippo den Eyd der Treue, wegen der von Franckreich tragenden Lehen, abgestattet, sondern auch unterschiedliche Handlungen und Tractaten mit Philippo vorgehabt und gemachet, ohne dieser praetension zu gedencken; ja in dem zu Bretigny anno 1360 gemachten Vergleich hätte so wohl er, als sein Sohn der Printz von Wallis, sich der Cron, des Titels, und des Wapens gäntzlich begeben. Und über das alles, so hätte Eduardus auch ohne das Salische Gesetze keine Succession praetendiren können, weil des letzten Königs Caroli Pulchri Tochter Blanca, alsnechste Erbin ihres Vaters, demselben würde vorgegangen seyn. Ad II. Der zwischen Carolum VI und Henricum V gemachte Vergleich so wohl, als die zwischen seiner Tochter, und des Henrici Sohne aufgerichtete Ehe-pacta wären null und nichtig, weil Carolus damahls nicht mehr bey richtigem Verstande, sondern blödes Hauptes gewesen, und also nicht valide pacisciren können, dahero das Parlement solche auch annulliret hätte. Wann solches aber auch nicht wäre, so hätte Carolus doch die Crone zum praejuditz seines Sohnes, deme sie in Franckreich ipso jure gehöre, nicht vergeben können; weshalb auch das Concilium zu Basel, des obgedachten Vergleiches ungeachtet, diesen jungen Carolum vor einen rechtmäßigen König erkand, und dessen Abgesandten angenommen hätte. Ad III. Die dem Henrico geschehene Crönung hätte Carolo nicht praejudiciren, noch an seinem Rechte was benehmen können, insonderheit da die Frantzosen damahls aus höchstdringender Noth solchen actum vornehmen müssen, und nicht alle Paires darinnen consentiret; und da dieses auch geschehen wäre, so hätte solches doch nicht anders als vor eine Rebellion auffgenommen werden können. Worauff aber von Engeland repliciret wird: (Der Engeländer Replic.) Ad I. Das Salische Gesetze sey ein neues inventum, und damahls erst zu excludirung des Eduardi erdacht worden, vor dem hätte man nichts davon gewust; wie aus vorangezogenen Exempeln zu ersehen; Nach Hugone Capeto hätte sich dergleichen Casus nicht wieder zugetragen. Zwar würde nicht geläugnet / daß in Franckreich die Frauens-Persohnen zur Regierung nicht gelaßen würden; solches aber sey nicht auf die von einer Frauens-Persohn abstammende Masculos zu extendiren; und solchem nach hätte des letzten Königs Caroli Tochter kein Recht zur Succession, wohl aber er Eduardus. 1172 Ad II. König Carolus VI wäre zwar zuweilen blödes Hauptes gewesen, aber nicht allezeit, und hätte seine intervalla gehabt; solchen defectum hätte überdem der Consens der Paires suppliret, als welche obgedachten [150] Vergleich, nebst des Henrici und der Catharinae Ehe-pacten, mit der Condition approbiret hätten, dafern die Regierung des Reichs mit ihrem Rath geführet würde. 1173 Des Caroli Sohn, Carolus VII sey aus rechtmäßigen und wichtigen Ursachen von seinem Vater praeteriret worden, indem er nicht allein mit schuld gewesen, daß der Hertzog Johannes in Burgund ums Leben gebracht worden; sondern weil er auch öffters meineydig worden, seine hohe Ankunfft dadurch beflecket, und der Hoffnung der ewigen Seeligkeit gleichsam abgesaget hätte. 1174 Und endlich so wäre in diesem Vergleich und Ehe-pacten nicht ein neues Recht concediret, sondern das alte nur approbiret, und, wie es die Gerechtigkeit erfodert, das Königreich seinem rechten Herrn zu restituiren versprochen worden, welches allerdings auch zu praejuditz des Sohnes geschehen können. 1175 Ad III. Die Paires von Franckreich wären mit des Henrici VI Crönung allerdings einig gewesen, und hätten ihn bey seiner Ankunfft selber mit großer Solennität empfangen. 1176 Anderes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Frantzösische Provintzien Normandie, Anjou, Touraine, Maine, Poictou, Ponthieu und Monstreuil. & c. 1177 DAß alle diese Provintzien denen Königen in Engeland vormahlen zugehöret, und deroselben Erb-Lande gewesen, solches gestehen die Frantzosen selber, und verhält sich auch in der That also; Dann die Normandie gehörte Wilhelmo Conquestori, welcher, da er König in Engeland anno 1066 wurd, dieses Hertzogthum mit zu der Crone brachte, 1178 dessen Nachkommen ihme auch so wohl in der Normandie als in dem Königreich Engeland succediret. Die Hertzogthümer Anjou, und Touraine, wie auch obgedachte Normandie nebst der Grafschafft Maine, waren Erblande Königs Henrici II, der solche von seinem Vater Gotofredo Plantagonista Hertzogen zu Anjou & c. und seiner Mutter Mathildis, Henrici I Königs in Engeland, und Hertzogs in der Normandie Tochter, erbete, und da er nach Kön. Henrici I Tod, seiner Fr. Mutter wegen zur Crone beruffen ward, behielte, und auf seine Nachkommen transferirte. 1179 Ein Stück von Aquitanien, oder das Hertzogthum Guyenne, und die Grafschafft Poictou, hat König Henricus II in Engeland durch seine Gemahlin Eleonora, des Hertzogs Wilhelmi IX zu Guyenne Tochter und Erbin, erhalten, 1180 und auf die Nachkommen gebracht. Die Grafschafft Ponthieu und Monstreuil hat König Eduardus II seiner Fr. Mutter wegen, nehmlich der Eleonorae, des Graf Simonis zu Ponthie und Montreuil Tochter und Erbin, erhalten. 1181 Alle diese Provintzien (ausser die Grafschafft Ponthieu, und Monstreuil, so König Eduardus II, wie gemeldet, erst an die Könige in Engeland gebracht) besassen die Engeländer zimlich geruhig, biß um das Jahr 1202; Wie aber dazumahl König Johannes, der auch Johannes ohne Land genannt wird / seines Brudern Sohn Arthurum, Grafen von Bretagne, ums Leben bringen laßen, 1182 und auch mit Pabst Innocentio III wegen eines gewissen Bischoffs Wahl, und der con [151] fiscation einiger Münche Güter, hart über den Fuß gespannet war, 1183 so brachte es nicht allein des ermordeten Arthuri Mutter an des Königs in Franckreich Hofe so weit, daß anno 1202 durch eine Parlements-Urthel, alle diese in Franckreich gelegene Provintzien als verfallene Lehen confisciret, und der Cron Franckreich incorporiret wurden; 1184 sondern es that ihn auch der Pabst anno 1207 in den Bann, und encouragirte König Philippum II in Franckreich noch mehr wider diesen Johannem. 1185 Philippus gedachte diese Gelegenheit nicht aus Händen zu laßen, sondern gieng mit einer Armee auf des Johannis in Franckreich gelegene Länder loß, und nahm demselben die Normandie und Poitou weg, 1186 welchem Exempel sein Sohn und Successor König Ludovicus VIII in Franckreich folgete, und sich Meister von Guyenne und andern Oertern machte, 1187 so daß denen Engeländern, ausser einigen See-Plätzen, fast nichts in Franckreich übrig blieb. Endlich machte König Ludovicus St. in Franckreich mit König Henrico III in Engeland anno 1259 Friede, worinnen er diesem die drey Landschafften Limosis, Quercy, und Perigord, nebst Agenois und Saintonge restituirte, wogegen Henricus versprach, diese drey Landschafften, nebst Bourdaux, Bayonne, Gascogne und denen übrigen annoch habenden Oertern, unter dem Titel des Hertzogthums Aquitanien und als Lehen von Franckreich zu besitzen, der Praetension aber auf Normandie, Anjou, Touraine, Maine, Poitou, und andere in Franckreich gelegene Oerter sich zu begeben. 1188 In denen vielfältigen Kriegen, so nachdem zwischen Engeland und Franckreich entstanden, haben die Engeländer diese Landschafften offt verlohren, doch aber auch, entweder durch die Waffen oder durch die erfolgte Frieden-Schlüsse, 1189 bald wieder erhalten; ja wie König Eduardus II in Engeland des Königs Philippi Pulchri Tochter Isabellam heyrathete, wurde ihme in den Ehe-pacten auch Guienne, Languedoc, und Poitou wieder cediret. 1190 Als auch der vieljährige und hefftige Krieg, so zwischen König Eduardo III in Engeland und König Philippo Valesio, und dessen Sohn Kön. Johanne in Franckreich, wegen der Frantzösischen Crone geführet wurde, 1191 anno 1360 zu Bretigny endlich beygeleget ward, so wurd unter andern beliebet, daß Eduardus Poictou, Thouars, Belleville, Sainctonge, Agenois, Perigord, Limosin, Quercy, Tarbe, Roüergue, Angoumois, Bigorre, und Gauvre theils als Frantzösische Lehen, theils mit der Souverainité behalten solte, so nehmlich, wie sie Johannes und dessen Vorfahren inne gehabt hätten; wogegen Eduardus sich des Titels und der Praetension auf die Cron Franckreich, wie auch auf Normandie, Touraine, Anjou, Maine sich begeben: 1192 Welcher Friede anno 1362 zu Londen noch weiter extendiret wurde, dergestalt, daß die Könige in Engeland alle obbenannte Oerter mit der Souverainité besitzen solten. 1193 Es blieben aber die Engeländer nicht lange in ruhigem Besitz dieser Länder; denn weil die Aquitanier mit der Englischen Regierung nicht zufrieden waren, und Frantzösischen Schutz suchten, so meynte König Carolus V in Franckreich die beste Gelegenheit zu haben, sich an den Engeländern zu rächen; gab dahero vor, es wäre denen vorigen Friedens-Schlüssen von den Engeländern kein Genügen geschehen, und gieng, nachdem er anno 1370 den 14 Mäy von dem Parlement zu Pariß eine Sententz 1194 erhalten, darinnen das Hertzogthum Guyenne, und andere Englische Landschafften vor confiscirt declariret, und denen Vasallen und Unterthanen injungiret wurde, König Carolum vor ihren Herrn zu erkennen, mit einer Armee auf diese Englische Oerter loß; woraus abermahl ein langer und blutiger Krieg zwischen beyden nationen entstund, 1195 welcher erst anno 1420 zwischen König [152] Henrico V in Engeland, und Carolo VI in Franckreich, vermittels einer unter ihren Kindern geschlossenen Heyrath, beygeleget wurde, wie in vorhergehendem Cap. gemeldet; und ward damahls nicht allein alles abgenommene wieder restituiret, sondern überdem auch die künfftige Succession in Franckreich versprochen. Welche König Henricus VI zwar auch erhielte, in dem deshalb entstandenen Kriege aber verlohren die Engeländer nicht allein Franckreich, sondern auch fast alle ihre in Franckreich gelegene Herrschafften wieder; 1196 und sind die Frantzosen auch seit der Zeit in Besitz geblieben. (Englische Gründe.) Und solchem nach gründet sich der Engeländer praetension auf diese Landschafften theils auf obangeführtes Erb-Recht, theils auf die vielfältigen Friedens-Schlüsse, in welchen diese Oerter denen Engeländern ohne disput zugestanden worden. Wo wider die Frantzosen auch nichts anders einzuwenden haben, als daß sie sagen: (Frantzösische Einwürsse.) I. Die Könige in Engeland hätten sich dieser von Franckreich habenden Lehen, durch Verletzung der hohen Majestät ihres Lehen-Herrn, und durch viele wider dieselbe begangene Felonien verlustig gemachet, dahero die Könige in Franckreich Recht gehabt solche einzuziehen; Das Parlement zu Paris hätte solche Lehen schon anno 1202 vor caduc erklähret, und ob solche zwar nachdem wären restituiret, auch zu Erhaltung des Friedens unterschiedliche Vergleiche zwischen den Königen in Franckreich, und Engeland dieser Länder wegen gemachet worden; so wäre doch nichts capable gewesen, die Engeländer im Zaum zu halten, sondern wären ihren Lehen-Herren immerdar in Haaren gelegen, so daß König Carolus VII auch kaum eine Stadt zu seiner Sicherheit im gantzen Königreich übrig behalten. 1197 II. Daß die Engeländer, wann sie auch noch einiges Recht gehabt, solches doch bereits durch Verjährung verlohren hätten, weil sie seit den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich bey keinem Frieden oder Tractat dieser Praetension einige Meldung gethan, und ihnen ihr Recht vorbehalten, ausser daß sie den Titel und das Wapen von Franckreich geführet. 1198 (Itziger Zustand.) Die Frantzosen seynd, wie gemeldet, bißhero in Besitz geblieben, doch haben sich die Engeländer dieser praetension in keinem Frieden-Schlusse begeben; vielmehr hat noch König Henricus VIII, auf Päbstliches Anstifften, diese Praetension anno 1512 renoviret, und König Ludovico XII deshalb Krieg angekündiget, 1199 welcher iedoch anno 1514 durch die Vermählung der Mariae, des Königs Henrici Schwester, mit König Ludovico XII in Franckreich wieder beygeleget worden. 1200 Es haben sich auch die Frantzosen selbst bey itzigem Kriege dieses Anspruches gar wohl erinnert, wann die Engeländer zu weilen praeparatoria zu einer Anländung gemachet; besorgende es möchte solche alte praetension renoviret werden. Drittes Capitel, Von der Könige in Engeland praetendirter Herrschafft über die Nord-See / und dem daraus entstehenden Streite mit Holland wegen des Häring-Fanges. ES haben die Holländer den Härings-Fang in der Nord-See bey Engeland lange Zeit ungehindert verrichtet; Wie zu Anfang des vorigen Seculi aber die Engeländer mercketen, daß die Holländer einen gar zu großen Gewinst daraus machten, fingen sie an solche Freyheit ihnen zu disputiren, und legten anno 1617 einen Zoll darauff, welches damahls so wohl als auch in nachfolgender Zeit große Irrungen verursachet, 1201 und gab denen Gelehrten Gelegenheit zu untersuchen, ob das Meer einer Herrschafft fähig oder nicht? 1202
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Die Engeländer behaupten die Herrschafft der See in genere so wohl, als ihre Herrschafft über die Nord-See, damit: 1203 (Der Engeländer Gründe.) I. Daß das Meer zwar nach Römischen, nicht aber nach allgemeinen Rölcker- und Englischen Rechten allen gemein sey; Denn nach diesen könne alles dasjenige, woraus Nutzen zu schassen, durch occupation acquiriret, und zu eigen gemachet werden. Daß nun aber aus dem Meer nicht wenig Nutze zu machen bedürffe keines Beweises; So würde auch gerne von allen zugestanden, daß ein Theil des Meeres, z. e. Freta, oder Meeres-Enge, die Sinus oder Meer-Busen sc. theils wegen des Nutzens, so die Anwohner aus der Fischerey hätten, theils wegen des Schutzes wider feindliche Anfälle, jemandes eigen seyn könten; nun sey aber unter einem Theil des Meeres, und dem gantzen Meer, in diesem Stück kein Unterscheid. sc. II. Daß der Canal, so zwischen Engeland und Franckreich wäre, so wohl vor alters als noch itzt, wegen der Engeländer Herrschafft Mare Britannicum genant würde; dann vor des Julii Caesaris Ankunfft in Britannien hätte niemand als die Britannier darauff Schiffe gehabt: Nach dem die Römer sich aber dieses Reichs bemächtiget, hätten sie solche Herrschafft der See auch an sich gezogen, und eine starcke Flotte darauf gehalten, welche die Britannische Flotte dahero genennet worden; Von Käyser Constantino an, biß so lange die Römer noch etwas in Britannien gehabt, wären daselbst die Comites littoris Saxonici bestellet worden, welche nicht allein die Küsten wider die Sachsen und andere schützen müssen, sondern auch die Herrschafft über die See um Engeland herum exerciret. III. Daß die Anglo-Saxones, nachdem sie die Römer vertrieben, die Herrschafft über die um Engeland fliessende Meere eben so wohl exerciret; Dann König Edgardus, und nach ihm Haraldus, hätten alle Küsten befestiget, und umsegelt, um zu sehen, ob die See-Räuber auch wo anländen könten; Ethelredus hätte zu Erhaltung einiger Schiffe, und Anschaffung der Ammunition zur Flotte, Tribut ausgeschrieben, und hätten die ihme unterworffene Provintzien ihme Eydlich versichert, daß sie ihme zu Wasser und Lande Hülffe leisten wolten; Edgarus, der um das Jahr 964 regieret, hätte folgenden Titel geführet: Ego Edgarus totius Albionis Basileus, nec non maritimorum seu Insulanorum Regum circumhabitantium. IV. Daß solche Herrschafft auch die Könige Normandischer Ankunfft continuiret: Henricus I hätte seinen Schiffs-Capitainen 1204 befohlen, das Meer wohl zu observiren, damit niemand aus der Normandie nach Engeland käme; Henricus III hätte Thoman Moletonium zum Schiff-Capitain gemachet, und ihme die Aufsicht über die Englische Küsten, und über die 5 Häfen anbefohlen; Unter Eduardo I sey der Nahme Custos quinque portium (den die See-Capitains wegen der Aufsicht über die 5 Häfen erhalten) in den Titul Admiral verändert worden; und wären unter diesem Eduardo so wohl, als unter Eduardo II 3 Admirale von denen 3 Flaggen in Engeland gewesen, sc. V. Eduardus III hätte die so genante Oleronnische Gesetze, welche Richardus, wie er aus dem gelobten Lande zurück kommen, von den See-Streitigkeiten und Sachen auf der Insel Oleron gegeben, wieder retabliret; sich auch einen Herrn und Beherrscher der Englischen und Frantzösischen Küsten genennet; und Rosenoble schlagen lassen, worauff er mit einem Schwerd in einem Schiff stehend gepräget gewesen; womit er die Herrschafft über die See anzeigen wollen. VI. Daß Henricus IV denen Spaniern die frcye Schiffart von Londen biß Rochelle concediret. VII. Daß unter Henrico VI im öffentlichen Parlement ein Tribut zu Beschützung des Meeres ausgeschrieben worden; und daß die Nieder-Länder und der Hertzog zu Britagne von diesem Henrico die Permission auf den Englischen Küsten zu fischen, gesuchet und erhalten. VIII. Daß Henricus VIII das Britannische Meer von den See-Räubern gereiniget, und denen Schiffahrenden Sicherheit verschaffet. IX. Daß die Königin Maria im ersten Jahr ihrer Regierung denen Spaniern die freye Schiffart, und Frischerey auf der Englischen See, jedoch nur auf 21 Jahr vergönnet; und daß sie auch den Dähnen [154] und Hamburgern permission gegeben, ihre Wehren ungehindert zur See nach Spanien zu bringen. X. Daß König Jacobus ann. 1602 allen Fremden verbothen, ohne seine Erlaubnüß auf den Schottischen Küsten zu fischen. XI. Daß alle Sachen, so an die Küsten geflossen kämen, und alle Schiffe, so an Strand lieffen, dem Königlichen Fisco heimfielen. XII. Daß endlich solche Herrschafft von allen Ausländern durch das gewöhnliche Seegelstreichen auf der Englischen See erkant würde; welche Gewohnheit schon zu Zeiten Königs Johannis üblich gewesen, der deshalb anno 1200 ein absonderliches Edict hätte ausgehen lassen. Die Holländer dagegen behaupten die Gemeinschafft der See damit: 1205 (Holländische Gründe.) I. Daß die Natur das Meer so groß gemachet, daß alle Völcker daran genung hätten, so wohl in Ansehung der Fischerey, als der Schiffarth, und andern Dingen. II. Daß das Meer wegen seiner Beweglichkeit keine Gräntzmahle litte, und nicht getheilet, dahero auch nicht occupiret werden könte, cum res indeterminata occupari non possit. III. Daß nach Seldeni 1206 Bericht, die Engeländer zur Zeit der Königin Elisabeth selber davor gehalten, daß das Meer keine Herrschafft litte; dann wie König Christianus IV in Dännemarck die Fischerey und Schiffart zwischen Norwegen, und Island den Fremden verbiethen wollen, hätte die Königin Elisabeth demselben durch ihren Gesandten vorstellen lassen: die Könige in Engeland hätten die freye Schiffarth, und Fischerey in dem Irländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahls andern verbothen, dahero solches auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht geschehen könte, weil keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers oder der Küsten wäre. IV. Was in specie den Härings-Fang beträffe, darinnen wären sie über 100 und mehr Jahr in geruhiger Possession, und hätten sie wenigstens lure praesciptionis solches Recht ihnen acquiriret. Auf der Engeländer Gründe aber wird von denen Holländern, und andern, geantwortet: 1207 (Beantwortung der Englischen Gründe.) Ad I. Daß alles, woraus Nutzen zu machen, nach dem Völcker-Recht acquiriret und occupiret werden könte, sey zwar wahr, es sey aber solches von dergleichen Sachen zu verstehen, welche sich auch occupiren liessen; Nun könne aber das Meer als res indeterminata nicht occupiret werden; Die Meers-Engen und Meer-Busen admittirten Gräntz-Scheidungen nach der Erde, und wären fast mit Land umgeben, könten also wohl iemandes Eigenthum seyn, mit dem Meer aber hätte es andere Beschaffenheit. Ad II. Der Canal zwischen Franckreich, Niederland und Engeland, hätte seinen Nahmen nicht von dem itzigen Groß-Britannischen Reiche, sondern von dem Hertzogthum Bretagne in Franckreich, von dessen Einwohnern die Insel Albion, oder Engeland, selbst nur den Nahmen Britannien bekommen, wie diese Colonien dahin gesand; 1208 es hätte dieses Meer schon mare Britannicum geheissen, da Engeland noch die Insel Albion genant worden, wie unter andern aus dem Ptolomaeo 1209 zu sehen; So finde man auch nicht, daß die Einwohner solcher Insel, wie noch Albiones oder Britanner genant worden, etwas sonderliches zur See ausgerichtet, wohl aber, daß sie von allen Benachbahrten, als den Hibernis oder Irren, den Pictis, Schotten, Dänen, Sachsen, u. den Britannis Armoroacis, oder Britagnern aus Franckr. infestiret, und unter das Joch gebracht worden; Die Britannische Flotte, welche die Römer auf diesem Meer gehalten, hätte Franckreich, und nicht Engeland defendiren müssen, und hätte ihre station in der Provintz Britagne gehabt, von welcher sie den Nahmen Britannische Flotte bekommen; Die Comites littoris Saxonici hätten keine Schiffe unter sich gehabt, und also die Herrschafft der See nicht exerciren können, sondern sie hätten nur bloß allein eine ihnen assignirte Küste wider die Sachsen in denen daselbst angelegten Schantzen und Festungen defendiren müssen.
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Ad III. Was von den Anglo-Saxonibus angeführet würde / behaupte die Herrschafft des Meers gar nicht; was Edgardus gethan, habe er als ein vorsichtiger Regent gethan, um die Gräntzen seines Reichs de sto besser vor alle Anfälle versichern zu können; ein gleiches sey von Heraldo, der zu gleich König in Dännemarck gewesen, zu sagen, denn er solches gethan, um die Engelän der so viel besser im Zaum zu halten, und die Besatzungen der See-Festungen, da es nöthig, mit einigen Schiffen zu verstärcken, weil er einen Zug wider die Norweger vor gehabt hätte; Ethelredus wäre nicht einmahl absoluter Herr auf dem Lande geschweige auf der See gewesen, dann er den Dänen einen gewissen jährlichen Tribut, Danegeld genant zahlen müssen; die Bauung einiger Schiffe aber, und die Ausrüstung einer Flotte beweise keine Herrschafft über die See. Ob Edgardus gemeldeten Titul geführet, daran sey billig zu zweifeln, weil das Wort Albion schon viele 100 Jahr vorhero nicht mehr gebräuchlich gewesen; und die Engeländer dazumahl von den Griechischen Wörtern, dergleichen Basilius, auch noch nichts gewust; zugeschweigen daß Polyd. Vergilius 1210 bezeuge, dieser Eduardus habe nichts zur See gethan; Solte er aber solchen Titul auch geführet haben, so wäre es wider alles Recht und alle Billigkeit geschehen, weil er den Dänen eben auch das Danegeld zum jährlichen Tribut zahlen müssen. Ad IV. Was Henricus, I, Henricus III, Eduardus I, und Eduardus II gethan, wäre bloß zu Beschützung des Landes nicht aber zu Behauptung der Herrschafft über die See angesehen gewesen. Ad V. Daß Eduardus III auf der Insul Oleron, so ihnne als Herrn von Aquitanien gehöret, von allen Sachen Gesetze geben können, würde nicht in Zweifel gezogen; Es hätte sich derselbe auch Herr der Englischen und Frantzösischen Küsten wohl nennen können, weil er Herr der Küsten gewesen, dann die Herrschafft der See, in so weit sie eines Herrn Land Lerühret, oder Meer-Busen in eines Herrn Land mache, werde dem Herrn des Landes nicht disputiret. Der von Eduardo geschlagene Rosenoble thäte zur Herrschafft der See nichts; dann wann dergleichen Emblemata etwas bewiesen, so hätte Franckreich ein viel mehrers Recht an der See zu praetendiren, als welches viele dergleichen numismata mit solchen u. andern Emblematibus schlagen lassen. Ad VI. Die Permission von Londen nach Rochelle zu fahren hätten die Spanier des halb von König Henrico IV gesuchet, weil er Herr von beyden Oertern gewesen. Ad VII. Tribut auszuschreiben wäre Henrico VI in seinem Lande freygestanden, unter der Beschützung des Meeres aber würden die See-Küsten verstanden; Es könte auch wohl seyn, daß er den Niederländern, und dem Hertzog zu Bretagne permission gegeben auf den Englischen Küsten zu fischen, dann ein anders sey auf den Küsten, ein anders in dem freyen Meer zu fischen. Ad IX. Die frcye Fischerey, so die Maria denen Spaniern vergönnet, sey vieleicht auf denen Englischen Küsten gewesen, und wäre solches nicht zu verwundern, weil sie dazumahl schon des Königs Philippi II in Spanien Gemahlin, oder doch verlobte gewesen; den Hamburgern aber, und Dänen, hätte die Maria nur Schutz wider die Frantzosen versprochen, um selde zu encouragiren, Geträyde nach Spanien zu führen, welches mit Franckreich in Krieg verwickelt gewesen. Ad X. Daß niemand auf den Schottischen Küsten ohne Königliche permission fischen solte, hätte König Jacobus wohl gebieten können, wiel er derselben Herr gewesen, daraus folge aber nicht daß er auch Herr des Meers gewesen. Ad XI. Daß alle an Strand kommende Sachen dem heimfielen, geschähe vermöge des Strand-Rechtes, so an unter schiedlichen Oertern von alter Gewonheit her eingeführet wäre, nicht aber wegen der Herrschafft über die See. Ad XII. Das Seegelstreichen bewiese nicht allemahl die Herrschafft der See, sondern geschehe auch aus andern Ursachen z. e. aus respect, alter Gewohnheit, vermöge Vergleichs sc. Daß aber schon König Johannes ein Edict wegen des Seegelstreichens solte haben ausgehen laßen, davon finde man bey keinem Scribenten Nachricht. Was von den Engeländern hierauff repliciret wird, habe nicht gelesen; auf die General-Gründe aber, womit die Holländer die Gemeinschafft der See zu behaupten suchen, pfleget geantwortet zu werden. 1211
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(Beantwortung der Holländischë Gründe.) Ad I. Ob das Meer wegen seiner Größe zwar allen suffiçant, so sey es doch deshalb nicht allen gemein, ausser was den usum innoxium, z. e. das Wasserschöpffen, Durchschiffen u. d. g. betreffe, die daraus kommende Nützung aber könne allerdings von iemand und insonderheit dem angräntzenden Volcke durch occupation zum Eigenthum gemachet werden; dann es wäre auch die Erde vor alle Menschen suffiçant, dahero aber sey sie doch nicht allen gemein, sondern ein iedes Volck hätte sein Theil. Ad II. Daß das Meer keine Gräntzen admittire sey irrig, denn ob solche gleich nicht per lineas materiales, so könter sie doch per lineas mathematicas & geometricas mente conceptas vermittelst der longitudine und latitudine graduum gezogen werden; wie denn auch Pabst Alexander VI die zu seiner Zeit neu erfundene Indianische Inseln also unter die Castilianer und Portugiesen getheilet hätte. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Es sind wegen dieser Herrschafft der See und der daraus fließenden Verbiethung des Hering-Fanges, wie auch praetendirter Segelstreichung von fremden Schiffen, viele blutige Kriege zwischen denen Engeländern, und denen Niederländern entstanden, und sind solche Streitigkeiten biß auf diese Stunde mehr assopiret, als gäntzlich abgethan. 1212 In dem zwischen Cromvvellen und denen Holländern anno 1654 geschlossenen Frieden ist diesen aufferleget worden, 10 Englische Meilen von denen Englischen Küsten zu verbleiben, wann sie fischen. 1213 Vierdtes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf Jerusalem. WIe König Richardus in Engeland um das Jahr 1190 in Gesellschafft Philippi Augusti von Franckreich einen Zug in das heilige Land mit 35000 Mann fürnahm, 1214 bemächtigte er sich im Vorbeyziehen der Insul Cypern, 1215 und vertauschte solche nachgehends an Guidonem Lusignanum für sein Recht an Jerusalem 1216; ex quo capite die Engeländer seit solcher Zeit praetension auf Jerusalem gemachet, wie Lilius 1217 bezeuget. Fünfftes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Insul Isabella und St. Domingo in America. 1218 DIese Inseln haben vor diesem von Alpaken, oder Virginien [wie es die Engeländer nach der occupation genennet] dependiret, und sind von den Engeländern mit in possession genommen worden. Wie die Spanier aber Florida eingenommen, haben sie ihnen auch diese Inseln, weil sie nahe bey Florida und Mexico gelegen, zugeeignet, doch haben die Engeländer noch an. 1656 ihr Recht daran protestando ihnen reserviret.
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Sechstes Capitel, Von der Könige in Engeland Streitigkeit mit Franckreich wegen der Oerter so bey der Meer-Enge Hudson in America gelegen. DIese Meer-Enge ist ann. 1609 von einem Engeländischen Capitaine, Nahmens Henricus Hudson, zu erst entdecket worden, und führet dahero von ihm den Nahmen. Die Oerter so daran gelegen, und weshalb die Engeländer mit Franckreich streitig, sind Estotiland, Terra Corterialis, und Guiana; davon der Ryswickische Friede 1219 also disponiret: Es sollen von beyden Theilen Commissarien constituiret werden, um das Recht und Praetension, welche beyde Königliche Maj. auf die an dem Hudsonschen Sinu gelegene Oerter zu haben vorgeben, zu examiniren rud zu entscheiden; von welchen iedoch diejenige Oerter, so in vorigem Krieg von Franckreich erobert, und in diesem ihme wieder abgenommen worden, denen Frantzosen, laut vorhergehenden Articul, restituiret werden sollen &c. Ob solche Streitigkeit aber nachdem durch eine Commission, welche vermöge obgedachten Frieden-Schlußes 3 Monath nach der Ratification angehen sollen, abgethan, ist mir nicht bewust. Siebendes Capitel, Von der Könige in Engeland Streitigkeit mit Holland wegen Bantam in Ost-Indien. UNter denen um Asia herum gelegenen Inseln ist Java eine von den besten, und hat unterschiedliche Könige, davon der vornehmsten einer ist der zu Bantam. Hieher nun handelten vor diesem die Engel. u. Holländer zugleich; diese hatten daselbst die vortreffliche Festung Batavia; Die Engeländer hergegen hatten sich bey dem Könige ziemlich feste gesetzet. Wie aber anno 1682 zwischen dem Königlichen Vater und Sohn, dem der Vater vorhin ein Theil der Regierung abgetreten hatte, großer Streit entstand, die Engelände es mit dem Vate, die Holländer aber, denen der alte König jederzeit viel tort zugefüget hatte, es mit dem Sohne hielten, und dieser endlich den Platz behielte, so musten die Engeländer dieses Königreich quitiren, 1220 woraus ihnen großer Schade zugewachsen, deshalb noch itzo zwischen denen Engeländern und Holländern in Europa ein Streit, welcher die Bantamische Streitigkeit genennet wird. 1221

Vierdte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Franckreich.
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Erstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf dasjenige, so zu den alten Königreichen Austrasien und Lothringen gehöret hat. (Historie.) WEil die Frantzosen diese Praetension ziemlich weit, nehmlich von den alten Königen in Austrasien herholen, so wird nicht undienlich seyn, von dem alten Königreich Austrasien 1222 so wohl, als auch von dem alten Königreich Lothringen, einige Nachricht vorher zu setzen. Ist demnach zu wissen, daß um das Jahr 511, nach des Clodovaei Königs der Francken Tod, seine 4 [158] Söhne das Reich unter sich theileten, 1223 in welcher Theilung Theodoricus Austrasien, oder dasjenige Theil bekam, so gegen Osten zwischen dem Rhein und der Maaß gelegen, und stellete er seine Residentz zu Mets an; 1224 gieng nachdem mit seinem Sohn Theodoberto mit einer Armee über den Rhein, und brachte ein groß Theil von Teutschland, nehmlich Francken, Thüringen, Hessen, ein Theil von Sachsen sc. biß an den Fluß Unstrut an' Austrasien, 1225 deme sein Sohn nach seinem Tode noch Burgund hinzufügete; 1226 welche Länder auch beständig dabey geblieben. Was es aber nachdem mit diesem Königreich Austrasien vor Veränderung gehabt, und wie es zum öfftern mit Neustrien oder dem westlichen Franckreich vereiniget, und wieder davon abgetheilet worden, ist unnöthig allhie zu erzehlen, und können Schurtzfleisch 1227 und die von ihme citirte Autores davon nachgelesen werden. Die letzte Vereinigung des Neustrasiens geschahe unter Clodovaeo III, 1228 dessen Bruder und Successor Childebertus III, und dieses sein Sohn Dagobertus die Schwaben, so sich von Austrasien abreissen wolten, wieder zum Gehorsam brachten. 1229 Die Autorität der Könige aber fieng zu dieses Dagoberti Zeiten, und noch mehr bey seinem Sohne Theodorico IV, und Enckel Childerico III, ziemlich an abzunehmen, das Ansehen der Majorum domus und Praefectorum Palatii, und darunter sonderlich des Caroli Martelli, nahm hergegen zu; weil die Könige mehrentheils jung, unerfahren, und viele Unruhe im Reich hatten; dahero es auch endlich geschahe, daß wie der Merovvingische Stamm anno 754 mit Childerico III abgieng, des Caroli Martelli Sohn Pipinus auf den Fränckischen Thron gesetzet wurde, deme Carolus Magnus in der Regierung succedirte. 1230 Carolus M. 1231 erweiterte das Fränckische Reich mit ungemeinem Glücke sein Sohn Lu [159] dovicus P. aber theilete solches unter seine 3 Söhne; weil von solcher Theilung aber schon oben 1232 weitläufftige Meldung geschehen, so ist unnöthig solches alhie zu wiederholen, und kan zu wissen genug seyn, daß in der letztern Theilung, so ann. 842 unter denen 3 Söhnen des Ludovici vorgenommen wurde, der älteste Lotharius Italien, und das Stück so zwischen der Maaß, der Schelde und dem Rhein, biß an die See gelegen, und vor dem Austrasien geheissen, erhalten, und nach seinem Nahmen das Königreich Lothringen genennet. Ludovicus bekam Ost-Francken, oder alles, was auf dieser Seite des Rheins gelegen; Carolus Calvus aber West-Francken, oder das itzige Franckreich. Lotharius hinterließ 3 Söhne, welche die väterliche Länder wieder unter sich theileten, und da Carolus ohne Kinder verstarb, fiel dessen Portion denen übrigen 2 Brüdern zu; weil aber auch keiner von den andern 2 Brüdern Erben hatte, so war Carolus Calvus König in West-Francken nur immer bedacht, wie er das Lothringische Reich an sich bringen möchte. Als dahero Lotharius verstarb, und sein Bruder Ludovicus ??? vider die in Italien eingefallene Saracenen zu Felde war, bemächtigte sich Carolus Calvus des gantzen Lotharischen Reiches und ließ sich zu Aachen kröhnen. Weil aber des Caroli Calvi Bruder Ludovicus Germanicus, König in Ost-Francken oder Teutschland, nicht weniger Recht als Calvus dazu hatte, im Fall Ludovicus II, dem es itztovon Rechts wegen gebührte, ohne Erben versterben solte; so nahm er sich dieses seines abwesenden Brudern Sohnes Ludovici II an, und gieng mit einer Armee nach Lothringen. Und ob er Carolum Calvum zwar nicht dahin bringen konte, daß er alles occupirte restituirte; so wurd er doch anno 870 durch den zu Marsan getroffenen Vergleich angehalten, die Helffte des Lothringischen Reiches, nehmlich den jenigen Theil, der mit Teutschland und dem Rhein gräntzete [worunter die Stiffter Basel, Strasburg, Metz, Trier, Cöllen, Utrecht, daneben Elsaß, die Unter-Pfaltz, ein groß Theil des heutigen Lothringen, das Jülichsche, auch Limburg, Eleve, Holland, Seeland, Braband sc. begriffen waren] 1233 wieder abzutreten, das übrige aber zu behalten: welches auch geschahe, und entstand aus demjenigen, so Carolus Calvus behielte, nach dem das Königreich Arelat; 1234 das restituirte aber stellete ??? udovicus Germanicus seinem Bruder-Sohn obgedachten Käyser Ludovico II wieder zu. 1235 Weil Ludovicus Germanicus aber dennoch auch hernach noch in fort währendem Besitz verblieben; so haben einige gemuthmasset daß der Käyser es ihme in geheim, und biß auf den Fall er mit Erben gesegnet würde, wieder zurück gegeben. 1236 Wie hierauf an. 875 auch Käyser Ludovicus II ohne Leibes-Erben verstarb, und Ludovicus Germanicus wegen hohen Alters, und Leibes-Schwachheit, sich zu Hause halten muste, fuhr Carolus Calvus abermahl zu, und drang sich durch List, Drohung, Gewalt, und Geld, mit Hindansetzung seines Bruders, in Provence, Italien, und auf den Käyserl. Stuhl. 1237 Wobey er es noch nicht bewenden ließ; sondern da kurtz hernach auch sein Bruder, der alte Ludovicus Germanicus, die Augen zugeschlossen, so fiel er mit Heeres-Krafft auch in das übrige Theil von Lothringen, und brach biß nach Aachen und Cöllen durch. 1238 Des Ludovici Germanici Sohn, außer dem Elsas, in der Theilung mit seinen Brüdern zugefallen war, ließ zwar Carolum Calvum durch viel fältige bewegliche Fürstellungen ersuchen, ihn in dem Seinigen unbeeinträchtiget zu lassen; weil aber bey Carolo Calvo nichts verfangen wolte, gieng er mit einer Armée auf denselben loß, schlug ihn biß aufs Haupt, und nahm ihm Lothringen wieder ab 1239, König Carolomannus in Bäyern aber, der Ludovici Bruder, jug ihn zu gleicher Zeit aus Italien, darüber Calvus endlich verstarb 1240 Ob nun Ludovicus wohl befugt gewesen, das eroberte zu behalten; so vergliech er sich doch mit des Caroli Calvi Sohn Ludovico Balbo, und behielte jeder denjenigen Theil von Lothringen, welchen ihre Väter, ver [160] möge der ersten Theilung bekommen hatten, welcher Vergleich ordentlich beschworen wurde. 1241 Doch kam Lothringen nicht lange hernach völlig zum Teutschen Reich: Dan̅ nach Ludovici Balbi Tod verfiel Franckreich in die Hände zweyer seiner Söhne Ludovici III, und Carolomanni, welche insgemein vor Bastarden gehalten werden, und wurd dieses Königreich über dem so wohl innerlich durch vielfältige Empörunge, als äußerlich durch die Einfälle der Normänner, sehr geplaget. Ja auch in dem Frantzösischen Lothringen machte Lotharii des jüngern unechter Sohn Hugo viele Unruhe; und weil solche den Teutschen Theil mit in Gefahr nahmen, so rückte obgedachter Ludovicus mit einer Armée dahin, und brachte alles wieder in Ruhe. Damit er auch denen Frantzösischen Reichs-Verwirrungen desto näher wäre, so satzte er auf Ansuchen einiger Stände über die Maaß; woselbst die beyde Frantzösische Könige und Gebrüdere sich zu ihm verfügeten, und Ludovico, mit Einwilligung aller Stände, auch denjenigen Theil von Lothringen überliessen, so ihr Vater und Groß-Vater besessen hatte; 1242 was aber die eigentliche Ursache dessen gewesen, wird von keinem Historico gemeldet. 1243 Es kam nachdem so wohl Lothringen, als die gantze Frantzösische Monarchie, wie sie unter Carolo M. gewesen, auf des Ludovici Bruder, Carolum Crassum, 1244 weil von des Caroli M. ehelichen Nachkommen damahls niemand mehr, als er, und Carolus Simplex in West-Franckreich, der aber wegen seiner Kindheit, und schlechten Verstandes, in keine Consideration kam, übrig war. Allein durch einen seltsamen Glücks-Wechsel fielen alle diese Länder von Crasso fast auf einmahl ab. Die Lothringer, und Teutsche überliessen sich einmüthig Arnolpho, des vorgedachten Königs Carolomanni in Bäyern natürlichem Sohne; die Frantzosen aber des Capeti Vor-Eltern, welcher der Manns-Linie nach mit Carolo M. gantz nichts gemein hatte. 1245 Arnulphus übertrug nach etlichen Jahren, doch fast mit Unwillen der Stände, die Verwaltung der unter dem Nahmen Lothringen begriffenen Länder, seinem gleichfals natürlichen Sohn, Zvventiboldo, unter Königl. Titul 1246 Wie aber nach Arnolphi Tod unter seinem Sohne Ludovico IV viele Zerrüttungen in dem Ost-Fränckischen oder Teutschen Reiche entstunden, und man auf Lothringen nicht genugsam acht haben kunte; so that Carolus Simplex König der West-Francken, der nach Odonis Tode auf den väterlichen Thron war erhoben worden, einen unversehenen Einfall in Lothringen, bemächtigte sich eines grossen Theiles desselben, und Zvventibold muste sich mit der Flucht salviren; wie dieser aber eine Armée zusammen brachte, und selbe Carolo Simplici entgegen setzte, kam es zum gütlichen Vergleich, und Carolus Simplex kehrte wieder zurück über die Maaß. 1247 Zvventiboldo succedirte in Lothringen sein Bruder Käyser Ludovicus IV; wie aber auch dieser an. 912 verstarb, und die Carolingische Linie in Teutschland mit ihme abgieng, erwehlten die Teutsche und die Lothringer Conradum zu ihrem Haupte. Weil unter dieses seiner Regierung aber viele Verwirrungen in Teutschland entstunden, und König Carolus Simplex, als ein noch übriger ehelicher Descendent von Carolo M. vermehnte, des Ludovici IV hinterlassene Länder kämen ihme jure successionis zu; so nahm er durch einen gewaltsamen Einfall gantz Lothringen wieder weg. 1248 Des Conradi successor, Henricus Auceps, foderte solches zwar von Carolo in Güte wieder; weil dieser sich aber dazu nicht verstehen wolte, gieng er mit einer Armée dahin, und wieß ihme damit den Weg wieder über die Maaß, worauf es ann. 924, oder wie andere wollen 926, zu Bonne zu einem Frieden kam, in welchem Carolus Simplex sich alles seines Rechtes an Lothringen begab. 1249 Nach Henrici Tod kam sein Sohn Otto M. zur Regierung, der zu Anfangs durch viele Empörungen auch viele Unruhe hatte, unter welchen nicht die geringste war, daß sein Schwager Giselbertus, welcher dem Königreich Lothringen, unter dem Titul eines Her [161] tzoges, vorgesetzet war, sich mit samt Lothringen König Ludovico Transmarino in West-Francken, des Caroli Simplicis Sohn unterwarff. 1250 Wie aber Otto M. mit einer Armee dahin gieng, Breysach belagerte, und nachdem er die gantze feindliche Generalität gefangen bekommen, eroberte, Gieselbertus aber auf der Flucht im Rhein ertranck; 1251 so suchte Ludovicus des Ottonis Freund- und Schwägerschafft, und wurd der Friede mit Uberlassung des Lothringens an Teutschland von neuem beschworen. 1252 Die Oberaufsicht aber über Lothringen wurd von Ottone bald diesem bald jenem anvertrauet, die es unter dem Titel eines Hertzogthums regireten; und weil es einen ziemlichen district in sich faste, so wurd es gemeiniglich in das Untere und Obere Lothringen getheilet, davon dieses auch Lotharingia Mosellanica genant wurde, und das heutige Lothringen, nebst Elsas sc. begriff. 1253 In solcher Qvalität empfahl auch Käyser Otto II das Untere Hertzogthum Carolo, des Königs Lotharii in Franckreich Bruder, und des Ludovici Transinarini Sohn, um beyde dadurch zu bewegen in Ruhe zu seyn. 1254 Dessen aber ungeachtet überzog Lotharius Lothringen an 980 mit feindlicher Heeres-Macht; allein Käyser Otto II war ihm zu zeitig auf der Hauben, dahero in einer persöhnlichen Unterredung ein Vergleich ge traffen, und Lothringen von den Frantzosen abermahl abgeschworen wurde. 1255 Nach Ottonis II Tod gedachte es Lotharius zwar besser zu treffen; allein die anziehende Macht des Käysers Ottonis III hielte ihn von seinem Vorhaben ab, und wurden die vorigen Friedens-Handlungen von neuen bestätiget. 1256 Ob nun zwar nachdem weder Lotharius noch dessen Sohn Ludovicus Ignavus etwas wider Lothringen vornahmen, und man nach dieser ihrem tödtlichen Hintrit vermeynet hätte, es würde nunmehro alles Streites wegen Lothringen ein Ende seyn, weil niemand von des Caroli M. männlichen Nachkommen mehr vorhanden, und die Frantzosen Hugonem Capetum zum Könige erwehlet hatten; so fieng doch dieses Hugonis Sohn, König Robertus, an, das Teutsche Recht über Lothringen von neuen anzufechten. Wie es aber an. 1023 zwischen Käyser Henrico St. und ihme auf dem Fluß Chiers zwischen Sedan und Monson zur persöhnlichen Unterredung kam, stund er freywillig von seiner ungegründeten praetension ab 1257; und ist von solcher Zeit an, biß auf den itzigen König in Franckreich Ludovicum XIV, keinem in Sinn kommen, diese so offt beygelegte und verlegene Praetension wieder auf zu wärmen; und haben sich dahero die Frantzösische Scribenten, sonderlich Aubery 1258 und Ludvvig Roger de Prade, 1259 höchst angelegen seyn lassen, ihres Königes Recht zu justificiren, und zwar aus folgenden Gründen: 1260 (Frantzösische Gründe.) I. Daß das alte Königreich Austrasien, so nachdem Lothringen genennet worden, von ann. 511 biß auf Carolum M. und dessen Nachkommen bey Franckreich gewesen, und dahero, vermöge des Salischen Gesetzes, so die alienation aller domainen improbire, nicht davon abgesondert werden können. II. Daß des Ludovici Balbi Kinder, Ludovicus und Caroloniannus, auf derer Verzicht das Teutsche Reich sein Recht auf das Lothringische Reich an meisten gründete, Bastarten, und dahero keine rechtmäige Könige von Franckreich, folglich nicht bemächtiget gewesen, etwas von sothanem Reiche zu vergeben. III. Daß, wie die Carolinische eheliche Manns-Linie mit Carolo Crasso, und mit Ludovico IV auch die uneheliche in Teutschland gantz abgangen, in Franckreich noch ein ehelicher Nachkömling Caroli M. nehmlich Carolus Simplex übrig gewesen, welchem die völlige Frantzösische Monarchie jure successionis, und durch ihn der Cron Franckreich, angewachsen, dahero er und seine successores, der vorigen Verzichten und Verträge [162] ungehindert, durch diesen anderwertigen neuen Rechts-Titul, Lothringen billig in Anspruch nehmen können. IV. Daß alle Renunciationes und Verzichte von jungen oder schwachsinnigen, und der Regierung nicht genugsam fähigen, und von solchen Königen geschehen, welche mit innerlichen Unruhen verwickelt gewesen, dahero solche zu keinem beständigen Recht gedeyen mögen. V. Daß der Capetinische Stamm, oder die itzigen Könige in Franckreich, von der Merovingischen Linie seinen Ursprung nähme, dahero nach Abgang des Carolingischen Stammes alles recht zu denen Ländern auf den Capetinischen kommen. 1261 Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: 1262 (Derer Beantwortung) Ad I. Es hätten die itzigen Könige in Franckreich weder von Carolo M. noch von den alten Fränckischen und Austrasischen Königen einiges Recht zu deduciren, weil sie von denselben nicht abstammeten: 1263 es könte auch Lothringen als kein domaine consideriret werden, weil nach Ludovici P. Tod dieses Stück, so vor dem Austrasien, und nachdem Lothringen genennet worden, durch die von seinen Söhnen vorgenommene Theilung von den West- und Ost-Fränckischen Reichen gantz abgesondert worden; nach Abgang der Königlichen Familie demnach, sey es an die Stände desselben Reichs zurück gefallen, welchen es hier nechst frey gestanden, nach Belieben ihnen ein Oberhaupt zu erwehlen, hätten sich dahero den Ost-Fränckischen oder Teutschen Königen überlassen. Was das Salische Gesetze beträffe, solches sey ein figmentum, davon man vor König Philippo Pulchro in Franckreich nichts gewust; und sey sonderlich zu zweifeln, ob darinnen enthalten, daß der König nicht Macht haben solte etwas zu veräußern, zumahlen die Fränckischen Könige solchem öffters entgegen gehandelt: Dann die Könige der Francken Merovingischen Geschlechtes hätten ihre Länder vielmahl unter ihre Kinder getheilet; Carolus M. hätte Italien seinem Sohn Pipino gegeben, und Ludovicus P. hätte seine Länder unter seine Söhne ebenfals getheilet; zugeschweigen, daß nachdem Burgund, Normandie, und andere Provintzien denen Königlichen Printzen zur Appanage erblich hingegebe worden. Und wann es auch endlich seine Richtigkeit damit hätte, so gingen dergleichen Gesetze als Leges Civiles ejusdem Reipubl. nur desselben Regenten an, nicht aber andern Völckern, die bona fide mit den Königen in Franckreich tractirten, als welchen solche nicht praejudictren könten. Ad II. Ob Ludovicus und Carolomannus von Ludovico Balbo aus befleckter Beywohnung gezeuget, sey noch ungewiß, indem viele davor hielten, Ludovicus habe sich ihre Mutter, die zumahl vornehmen Standes gewesen, ehelich, ohne des Vaters Wissen antrauen lassen; Wann aber solches auch nichts, weil in vorigen Zeiten bey denen Francken sehr üblich gewesen, die Bastarten mit denen Ehelichen zu der Reichs-Folge zu lassen; Die Stände hätten dazumahl auch in Erledigungs-Fällen viel zu sprechen gehabt: und sey genung, daß diese sie vor ihre Könige erkannt; Zu geschweigen daß sie auch itzo noch unter die rechtmässigen Könige von den Frantzosen gezählet würden, weil der itzige König nicht Ludovicus XIV solches Nahmens seyn könte, wann Ludovicus, Balbi Sohn, nicht mitgerechnet würde. Ad III. Die Vorbeygehung des Carolingischen Geschlechtes könne denen Lothringern nicht Verdacht, und denen Frantzosen kein Recht auf Lothringen geben; Dann weil die Stände nach der Verstossung des Caroli Crasi wohl gesehen, daß dem Zustande des Reiches mit einem blödsinnigen und von seinen eigenen Unterthanen verworffenen Kinde nicht gedienet, so hätten sie sich nach andern umsehen müssen; Wie denn auch das West-Fränckische Reich selbst sich die freye Wahl eines Königes nach Wilkühr zugeschrieben, und Odonem erwählet hätte. Wann aber auch gleich zugestanden würde, daß nach Ludovici IV Tod die Erb-Folge Carolo Simplici gehöret, und daß er auch von den Lothringern, und denen Teutschen, gleich wie von den Frantzosen würcklich angenommen worden wäre; so hätte ihnen doch damahls, da die Frantzosen Hugoni Capeto die Crone aufgesetzet, und Hertzog Carolum in Nieder-Lothringen, so noch von dem Carolingischen Geschlechte, [163] verstossen, eine freye Wahl ebenfals nicht verwehret werden können; dann daß Lothringen dadurch der Crone unveräusserlich würde einverleibet worden seyn, sey ein nichtiger Vorwand, weil man dazumahl von dem inzwischen erdichteten jure domanii nichts gewust hätte, sondern es wäre der Fränckischen Könige Erbtheil gewesen, dessen sie sich nachmahls in so vielen gefolgten Verträgen und Verzichten begeben hätten. Ad IV. Die Jugend und Unerfahrenheit der Könige so wohl, als die Verwirrungen im Reich, kämen bey dergleichen Streitigkeiten gar nicht in consideration, weil fast kein Reich iemahlen zu Grunde gerichtet worden, da die Schuld nicht grösten Theils auf den Regenten gehafftet. Wann deshalb aber denen Nachfolgern rechtmäßige Foderungen, und Ansprüche zukämen, so würde die gantze Welt in seltzame Verwirrung gesetzet werden, und Franckreich selbst würden sich zum Röm. Reich wieder beqvemen müssen. Zu geschweigen, daß der erste unter Carolo Calvo gemachte Vergleich wegen Lothringen sich zu einer solchen Zeit zugetragen, da West-Francken dem Ost-Fränckischen Reiche an Kräfften überlegen gewesen; und müsten sonst alle nachfolgende Könige biß auf gegenwärtigen Ludovicum XIV, welche sich des Lothringens entweder begeben / oder sich der Wieder-eroberung nach heutiger Frantzösischen Meynung nicht genung angenommen, unter die untüchtige, oder mit innerlicher Unruhe verwickelte. Könige gezehlet werden. Ad V. Die angegebene Genealogie von Merovaeo sey aus vielfältigen Ursachen falsch; und wann solche auch ungestandenen Falls seine Richtigket hätte, so sey doch vor eine Thorheit zu halten, daß deshalb auf dasjenige, so die Fränckische Könige im 5 Seculo besessen, itzo eine praetension gemachet würde, sc. 1264 (Erfolg und itziger Zustand.) Es hat der König in Franckreich zwar mehr in der That, und durch die vielfältige Kriege, als mit Worten erwiesen, daß er mit dieser praetension schwanger gienge; weshalb er auch zum Schein, obgedachten Aubery, da der Churfürst zu Mäyntz Johann Philipp sich über impudentiam argumenti bey dem Könige beschweret, in die Bastille setzen lassen, nachdem aber mit einer ansehnlichen Begnadigung angesehen. 1265 Jedoch hat er sich auch öffentlich gegen die Stände des Reichs anno 1680 heraus gelaßen, daß er sich dieser praetension begeben wolte, dasern sie seinen Sohn den Dauphin zum Röm. Könige erwehleten. 1266 Anderes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Käyserliche Würde / und das gantze Reich. (Historie.) NAch Käysers Maximiliani I Tod waren die Churfürsten des Reichs sehr uneinig unter sich, ob sie König Franciscum I in Franckreich, oder König Carolum aus Spanien zum Käyser erwehlen solten; 1267 Es behielte aber Carolus endlich die Oberhand. Worüber Franciscus dergestalt erbittert wurde, daß er behaupten wolte, das Käyserthum und die Käyserliche dignität sey unrechtmässiger Weise von denen alten Königen in Franckreich auf die Teutsche kommen, und daß jene annoch rechtmäßigen Anspruch darauff hätten; veränderte deshalb auch seine des Lothringens entweder begeben / oder sich der Wieder, eroberung nach heutiger Frantzösischen Meynung nicht genung angenommen, unter die untüchtige, oder mit innerlicher Unruhe verwickelte. Könige gezehlet werden. Ad V. Die angegebene Genealogie von Merovaeo sey aus vielfältigen Ursachen falsch; und wann solche auch ungestandenen Falls seine Richtigket hätte, so sey doch vor eine Thorheit zu halten, daß deshalb auf dasjenige, so die Fränckische Könige im 5 Seculo besessen, itzo eine praetension gemachet würde, sc. 1268 (Erfolg und itziger Zustand.) Es hat der König in Franckreich zwar mehr in der That, und durch die vielfältige Kriege, als mit Worten erwiesen, daß er mit dieser praetension schwanger gienge; weshalb er auch zum Schein, obgedachten Aubery, da der Churfürst zu Mäyntz Johann Philipp sich über impudentiam argumenti bey dem Könige beschweret, in die Bastille setzen lassen, nachdem aber mit einer ansehnlichen Begnadigung angesehen. 1269 Jedoch hat er sich auch öffentlich gegen die Stände des Reichs anno 1680 heraus gelaßen, daß er sich dieser praetension begeben wolte, dasern sie seinen Sohn den Dauphin zum Röm. Könige erwehleten. 1270 Anderes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Käyserliche Würde / und das gantze Reich. (Historie.) NAch Käysers Maximiliani I Tod waren die Churfürsten des Reichs sehr uneinig unter sich, ob sie König Franciscum I in Franckreich, oder König Carolum aus Spanien zum Käyser erwehlen solten; 1271 Es behielte aber Carolus endlich die Oberhand. Worüber Franciscus dergestalt erbittert wurde, daß er behaupten wolte, das Käyserthum und die Käyserliche dignität sey unrechtmässiger Weise von denen alten Königen in Franckreich auf die Teutsche kommen, und daß jene annoch rechtmäßigen Anspruch darauff hätten; veränderte deshalb auch seine Königliche Crone in eine Käyserliche. 1272 Dessen man ihme aber Teutscher Seiten gar nicht geständig seyn wollen, und ist es nachdem biß auf des itzigen Königs Zeiten dabey geblieben; welcher ob der zwar selbst diese praetension nicht moviret, so ist ihme doch nicht unangenehm gewesen, daß solche von denen Frantzösischen Scribenten wieder auf die Bahn gebracht worden, würde auch nicht ermangelt haben solche zum Effect zu bringen, wann nur alles nach seinem Willen hätte gehen wollen.
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Anno 1667 kam des Aubery Tr. de justis praetensionibus Regis Gall. super Imp. unter Königl. Privilegio heraus; und als Chur-Mäyntz deshalb dem König schrieb, und über die impudentiam argumenti Beschwerung führte, ließ der König den Autorem zwar in die Bastille führen, um der Welt weiß zu machen, es sey dem Könige diese Opinion zuwider, und das privilegium sey mit Verschweigung der Warheit erschlichen worden; Es wolten aber die wenigsten glauben, daß solches aus Ernst geschähe, weil der Tractat dem Könige zugeschrieben, und ohne iemands Verboth 9 Monat lang öffentlich verkaufft worden war. Wie man denn auch saget, es habe diese Brut nachdem dem Autori bey dem Könige eine ansehnliche Begnadigung zuwege gebracht. 1273 Die Gründe aber, womit dieser so wohl als andere dem Könige in Franckreich solches Recht zuschreiben, bestehen hauptsächlich darinn: 1274 (Frantzösische Gründe.) I. Daß die Käyserliche Würde Carolo M. und dessen Nachkommen von dem Pabste, mit consens des Römischen Volckes, erblich wäre conferiret, und mit der Cron Franckreich also auf ewig vereiniget worden, wäre auch von anno 800 biß anno 920 von des Caroli Nachkommen unverruckt besessen worden. II. Daß nach Abgang der Carolingischen Linie in Teutschland die Frantzösische Linie, davon Carolus Simplex noch übrig gewesen, in dero Länder und Würde succediren sollen, von denen Teutschen aber unrechtmäßiger Weise davon wäre verdrungen worden. III. Daß dessen ungeachtet der Frantzosen Recht in salvo geblieben, weil vermöge des Salischen Gesetzes dasjenige, so einmahl zu der Crone gehöret, davon nicht abgesondert, und da es geschähe allemahl wieder vindiciret werden könte. Worauff aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: 1275 (Beantwortung derselben.) Ad. I. Ob die Käyserliche Würde Carolo M. erblich concediret worden, sey noch nicht ausgemachet; 1276 die Käyserliche Crone sey auch mit der Frantzösischen von Carolo M. im geringsten nicht vereiniget worden, welches nicht allein aus dem geführten Titel, 1277 sondern auch daraus abzunehmen, daß er das Jus imperii, so er über die Francken und Longobarder gehabt, von dem, so ihme über die Römer zugestanden, mit allem Fleiß distinguiret; 1278 und über das alles, so derivirten die Teutschen die Käyserliche dignität nicht von Carolo M. her, sondern der Pabst hätte solche, da sie von den Carolingern schon längst abgewesen, als etwas neues König Ottoni M. in Teutschland zur Danckbarkeit, wegen vieler erzeigten Wohlthaten conferiret. Ad II. Was wider die Vorbeygehung des Caroli Simplicis angeführet wird, ist schon in vorigem Capit. bey der dritten Antwort gemeldet worden; deme noch dieses pfleget beygefüget zu werden: daß wann Carolus Simplex, oder dessen Nachkommen, einiges Recht an das Teutsche Reich und die Käyserliche Würde zu haben vermeynet hätten, sie sich deshalb wohl gemeldet, und nicht so viele Vergleiche mit den Teutschen Königen wegen Lothringen, ohne das geringste von Ost-Francken zu gedencken, gemacht ha ben würden. Ad III. Ist auch schon im vorigen Cap. bey der ersten Antwort gehandelt worden.
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Drittes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Hertzogthum Lothringen. (Historie.) WElcher gestalt das gantze Königreich Lothringen an das Teutsche Reich gekommen, davon ist im vorhergehenden ersten Cap. Meldung geschehen, woselbst auch schon erwehnet worden, daß die Teutsche Käyser es in das obere und niedere Lothringen getheilet, und iedes aparten Herren zu regieren anvertrauet: Solcher gestalt nun kam das obere Lothringen, oder das Stück, so noch itzo den Nahmen Lothringen führet, an die Vorfahren der itzigen Hertzoge zu Lothringen. Von diesen Hertzoge zu Lothringen. Von diesen Hertzogen hatte Johannes zwey Söhne, Carolum und Fridericum, davon Carolus ihme succedirte, und aus seiner Ehe nur eine eintzige Tochter Isabellam hatte, welche anno 1418 an Renatum Hertzogen zu Anjou und Grafen in Provence &c. vermählet ward. 1279 Wie nun Hertzog Carlanno 1430 verstarb, maßete sich Renatus seiner Gemahlin halber des Lothringischen Tituls und Landes an; deme sich aber des obgedachten Friderici, Caroli Bruders, Sohn, Antonius Graf zu Vaudemont, kräfftigs wiedersetzte, und die Successison als der nechste Agnatus, vermöge des Reichs-Gesetze und Landes-Gewohnheit, praetendirte. 1280 War auch so glücklich, daß er Renatum anno 1431 in der Schlacht bey Blinuille gefangen bekam; 1281 und hielte denselben so lange fest, biß er seine eintzige Tochter Jolantham, seinem (nehmlich Antonii) Sohne Friderico Grafen zu Vaudemont zur Eheversprach, und selben der Succession halber versicherte. 1282 Weil die Jolantha aber noch nicht mannbahr war, so muste die Vollziehung einige Jahre ausgesetzet bleiben, währender welcher Zeit Renatus nicht allein in Possession blieb, sondern auch gar difficultät machte, die versprochene Ehe vollziehen zu laßen; dahero Antonius einen neuen Einfall in Lothringen that, und es endlich dahin brachte, daß die würckliche Vollziehung solcher Ehe anno 1444 erfolgte, und Lothringen der Isabellae zum Brautschatz mitgegeben wurde. 1283 Es wurd durch diese gleichsam gezwungene Heyrath dennoch keine rechte Freundschafft zwischen Renato, Antonio, und Friderico gestifftet; dahero es geschahe, daß Renatus vor seinem Ende ein Testament machte, und seinen Bruder Sohn, Carl von Maine, zum Universal-Erben einsetzte, seiner Tochter aber nur etwas an Gelde vermachte. Und ob der Hertzog von Lothringen solch Testament zwar zu impugniren suchte; so war es doch vergebens, weil König Ludovicus XI in Franckreich, des Caroli Vetter, sich dessen annahm, und Carolo zum Besitz der vermachten Länder verhalff, wovor ihn dieser, weil er keine Kinder hatte, hinwiederum zum Erben einsetzte; welcher solche Länder auch nach seinem Tode einnahm, und der Crone incorporirte. 1284 Und dieses ist es, woraus die Frantzosen nachdem eine praetension auf Lothringen machen wollen. Ihre Gründe sind: 1285 (Frantzösische Gründe.) I. Daß dieses Hertzogthum ein Stück des alten Königreichs Austrasien, und Lothringens, welches denen Königen in Franckreich seit anno 514 erb- und eigenthümlich zugehöret, von den Teutschen aber nach Caroli Tod denselben entzogen worden; dahero Ludovicus Transmarinus, und dessen Sohn Lotharius, ingleichen Hugo Capetus, Robertus, Henricus I, Philippus Pulcher, und andere Könige solches nicht unbillig zurück gefodert, und ob sie zwar ihren Zweck nicht erreichen können, so hätten sie dadurch doch genugsam zu verstehen gegeben, daß sie sich ihres Anspruches nicht begeben. II. Daß Renatus von Anjou Lothringen, nebst seinen andern Ländern, seinem Bruder Sohn Carl von Maine, und dieser hinwiederum König Ludovico XI in Franckreich vermachet. III. Daß Carl von Maine ausser dem Testament des Renati von Anjou, seiner Gemahlin wegen, ein Recht auf Lothringen [166] gehabt, und auf Franckreich transferiret: Dann wie gedachter Carl von Maine Johannam aus Lothringen gechelichet, wäre ihr pro dote, und aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft 30000 thlr. versprochen worden, mit diesem angehängten Pacto, daß im Fall solches Geld nicht gezahlet würde, Carolo oder dessen Erben erlaubet seyn solte, eine Theilung der Güter zu fodern; Nun sey solches Geld ungeachtet der vielfältigen Foderung nicht erfolget, seine Gemahlin aber hätte ihn zum Erben eingesetzet, dahero er rechtmäßigen Anspruch auf Lothringen gehabt, und auf König Ludovicum XI transferiret. Worauf aber von Lothringischer Seiten geantwortet wird: 1286 (Lothringische Be???ntwortung.) Ad I. Das jenige, so bereits oben in dem 1. Cap. bey der Praetension auf das Königreich Austrasien und Lothringen angeführet. Ad II. Lothringen sey ein Reichs-Mann-Lehen, darinnen vermöge der gemeinen Lehen- und der Reichs-Gesetze keine Frauens- Persohnen succediren könten, insonderheit, so lange noch Masculi und Vettern vorhanden: welches in Lothringen auch allemahl also observiret worden. 1287 Wann aber auch zugestanden würde / daß Lothringen ein Kunckel-Lehen, und daß Renatus es mit exclusion des Antonii mit Recht fodern können, und besessen; so sey doch nichts natürlicher, als daß es auf seine Tochter die Jolantham, des Hertzogs Friderici in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen wieder gekommen, und hätte Renatus in seinem Testament darüber nicht disponiren können. Ad III. Was darauf geantwortet wird habe nicht gelesen, werden aber zweifels frey einwenden, daß da Johanna ahne Kinder gestorben, der versprochenen dos nicht gezahlet werden dürffen. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Man findet zwar nicht, daß die Könige in Franckreich denen Hertzogen von Lothringen ihren Besitz dieser Praetension halber streitig gemachet; allein an. 1662 fand der itzige König andere Gelegenheit, dieses Hertzogthum an die Crone zu bringen; Er brachte es nehmlich bey dem Hertzog Carolo IV dahin / daß er ihme sein Hertzogthum cedirte, wogegen ihme versprochen wurde, daß er 700000 Francken zur jährlichen pension empfangen, die Stadt Marsal behalten, und die Lothringische Familie zu Printzen des Geblüts, nach dem Hause Bourbon, in Franckreich angenommen, und Recht zur succession haben solten sc. 1288 Ob nun zwar die Vettern solchem Vergleich aufshefftigste widersprochen, 1289 und deshalb des Pabstes, der Italienischen Fürsten, und sonderlich des Käysers Hülffe implorirten, 1290 der Käyser und das Reich auch mit solchem Vergleich, der ohne ihren Consens geschehen, gar nicht zu frieden waren, ja der Hertzog Carl solchen Vergleich nicht lange hernach auch selbst wiederrieff weil ihme das Versprochene nicht gehalten wurde; so war doch alles vergebens, und setzte sich der König noch bey des Hertzogs Leb-Zeiten, so vermöge obigen Vergleichs auch nicht seyn solte, an. 1669 in possession, und incorporirte dieses Hertzogthum der Frantzösischen Crone. Der Hertzog Carl trat hierauff an. 1673. mit dem Käyser und dem Könige in Spanien wider Franckreich in alliantz, erlebte aber den Ausgang des Krieges nicht; Dessen successor Carl der jüngere wurd zwar in dem Nimwegischen Frieden Artic. XII seqq. restituiret, aber mit Hinterlassung unterschiedlicher Oerter, und unter so schweren Conditionen, daß er lieber wider solchen Frieden protestiren, und biß auf bessere Gelegenheit sein Land in Frantzösischen Händen lassen, als dasselbe auf solche Art in possession nehmen wolte. 1291 Endlich wurd er in dem Riswickischen Frieden 1292 unter bessern Conditionen restituiret, nachdem er die Festung Saar-Louys, nebst der Stadt und dem Ambt Longui, gegen Versprechung anderwertiger Satisfaction in Frantzösischen Händen lassen müssen. Auf derer restitution jedoch das Reich annoch dringet, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichs-Tage wegen des Reichs-Barrier proponiret, 1293 und den 20 Nov. von dem Reichs-Convent an die Königin in Engeland, und die General-Staaten geschrieben worden, 1294 zu ersehen.
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Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen. (Historie.) DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, 1295 und aus nichtigen Ursachen 1296 biß an den Münsterischen Frieden behalten. 1297 In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente. Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. 1298 Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet: Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich. so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den ??? Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten 1299 sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret. Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die [168] Stände ihren Willen und Meynung, quatenus & in quantum sie ihren Consens und Genehmhaltung in puncto Satisfactionis Gallicanae, und specialiter auch quoad ad hunc passum ertheilen könten und wolten, in eine formale und solenne Declaration abfassen, und solche nicht allein in perpetuam rei memoriam reponiren, sondern auch denen Käyserl. Schwedischen und Frantzösischen Plenipotentiariis insinuiren lassen; Wie aber der Königl. Frantzösische Plenipotentiariis solche declaration anzunehmen sich wägerte, und defectum instructionis vorwandte, haben Churfürsten und Stände solche nebst einem an Ihr. Königl. Majest. in Franckreich selbst abgelassenen Schreiben übersendet, und ist darauf, nachdem nichts widriges dawider eingeloffen, der Friede von beyden Theilen unterschrieben, und ratificiret worden. 1300 Ob man nun zwar nicht anders vermeynte, als daß es hierbey sein Verbleiben haben würde, so fieng doch Franckreich nicht nur bald darauf an die Oberherrschafft über ein und andere Graf- und Herrschafften, als Metzische Lehen zu praetendiren 1301; sondern das Frantzösische Parlement zu Metz ließ auch ein Edict ergehen, und darinnen allen denen freyen Reichs-Ständen, welche von mehr gedachtem Stifft einige Lehen zu agnosciren hätten, sub poena privationis & confiscationis anbefehlen, daß sie hinführo niemand anders, als Ihr. Königl. Maj. in Franckreich pro supremo domino erkennen solten. Die gedachte interessirte Vasallen, und immediate Reichs-Stände beklagten sich zwar hierüber anfangs am behörigen Orte, und bathen solches Edict wieder aufzuheben, erhielten auch gute Vertröstung; weil aber doch keine Würcklichkeit ergolgte, sondern vielmehr die gesuchte Belehnungen difficultiret wurden, so kamen sie bey Ihr. Käyserl. Maj. und auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg ein, und brachten es endlich dahin, daß von dem Reich, und der Cron Franckreich wegen dieser Lehen-Sache so wohl, als der 10 Elsaßischen Verein- und Hagenauischen Landvogtey-Städten halber 1302, ein gewisses Arbitrium und Compromiss versgestellet, und dazu von des Reichs wegen Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg; von Seiten der Cron Franckreich aber der Churfürst zu Mayntz und Cöllen, der König in Schweden, als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden. Und wurd dieses Arbitrium an. 1667 den ??? Sept. zu Regenspurg in dem Chur- Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, und darinnen agendo, excipiendo, replicando, duplicando, und quadruplicando biß anno 1672 procediret. 1303 Das Reich und die interessirten Fürsten und Grafen wandten wider solche extensive interpretation des Frieden-Schlusses ein: (Des Reichs Einwürffe wider die Frantzösische Interpret.) I. Daß die Interessenten in denen von gedachten Stifftern zu Lehen habenden, und ihren Graf- und Herrschafften incorporirten Gütern, von undencklichen Jahren alle Superiorität, Regalien, und JCtion hergebracht, und exerciret, die Reichs- und Cräyß-Collecten davon abgestattet, vota & fessiones deshalb auf Reichs- und Cräyß-Tagen gehabt, ohne daß sich die gewesene zeitliche Bischöffe solcher Stiffter dergleichen etwas angemasset, oder bey kommenden Fällen die Investitur verwägert hätten. II. Daß die Possessores solcher Bischöfflichen, aber außer der Bischoffthümer district gelegenen Lehen, auch a tempore der von der Cron Franckreich vor 100 und mehr Jahren geschehenen occupation gedachter Stiffter, bey ihren hergebrachten Freyheiten, Reichs-Immedietät, hohen JCtion, Regalien, und deren Gebrauch, gantz ruhig und ohnbeeinträchtiget gelassen worden. III. Daß in dem Münsterischen Friedens-Schluß, darinnen der Cron Franckr. loco Satisfactionis das supremum dominium über solche schon zuvor occupirte Stiffter Metz, Tull und Verdun, von dem Käyser und dem Reich cediret, von diesen extra districtum eorum Episcopatuum gelegenen Lehen nicht die geringste Meldung geschehen, welches in einer so wichtigen Sache, da von so vieler Fürsten Grafen und Herren immedietät gehandelt würde, nicht [169] würde unterlassen worden seyn; vielmehr sey die Cession auf die, so intra districtum gelegen, restringiret, ja auch durch Benennung der Stadt Mayenwick würde das Wort district genugsam interpretiret, und alles übrige excludiret. IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft selber aus den Protocollis erwiesen, daß sie dergestalt zu tractiren nie im Sinne gehabt, auch von Ihr. Käyserl. Maj. nicht befehliget gewesen. V. Daß, wenn die Käyserliche Gesandschafft auch also, wie die Frantzosen wollen, tractiret, so doch nicht geschehen, solches doch ungültig wäre, weil es ohne consens der Churfürsten und Stände geschehen, dahero dieselbe auch, so bald sie von einer so extensiven interpretation des zwischen den Käyserlichen und Königl. Frantzösischen Gesandten gemachten Projects, die Frantzösische Satisfaction betreffend, Nachricht erhalten, publicis Scriptis & Instrumentis contradiciret, und ihren dissensum contestiret, auch deme usque ad conclusionem Tractatuum Pacis firmiter inhaeriret. VI. Daß der König in Franckreich, nachdem schon bey denen Friedens-Tractaten hierüber disput entstanden, bey der von den Churfürsten und Ständen des Reichs gegebenen Declaration endlich acquiesciret, und bey der Unterschrifft, und ratification, dawider nicht protestiren lassen. VII. Daß so wohl in dem Münsterischen als Oßnabrüggischen Frieden nicht allein generaliter allen Ständen des Reichs ihre jura praerogativa u. d. g. reserviret und confirmiret, sondern in specie auch die interessirende Fürsten und Stände in ihre Güter, Freyheiten sc. restituiret. Massen von der Pfaltz-Grafen zu Veldentz, Grafen zu Hanau sc. restitution dasjenige, was in dem Oßnabrüggischen Frieden geschlossen, in dem Münsterischen wiederholet. Wie unter andern aus dem 35 und 87 artic. des Münsterischen Friedens zu ersehen. VIII. Daß der König in Franckreich auch nach dem Friede-Schluß biß anno 1662 sich keiner Superiorität, JCtion, und anderer Gerechtigkeiten angemasset, sondern die Bischöffe hätten in solcher Zeit einige solcher Vasallen bey erfolgten Fällen, der Gebühr nach, belehnet. IX. Daß die interessirende Stände dadurch wider ihr Wissen und Verschulden höchst graviret worden, indem sie an statt der vorhin gehabten, und über etliche 100 Jahr hergebrachten Superiorität und Hoheit, in eine im Reich nie erhörte Subjection, so die Collecten, Musterungen, Folge, Durchzüge, jus religionis, u. d. g. nach sich zögen, gesetzet worden; darinnen aber diese interessirende Stände nie gewilliget, sondern ihren dissensum protestando öffentlich contestiret. Worauff Frantzösischer Seiten geantwortet wurde: (Frantzösische Beantwortung.) Ad I. Daß die Bischöfflichen Lehen mit denen andern Fürstenthümern, Graf- und Herrschafften der interessirenden Fürsten und Grafen, also incorporiret, daß sie davon nicht solten separiret werden können, und daß die Interessenten alle Superiorität, Regalia, u. d. g. wie in ihren andern Herrschafften exerciret, sey ein nichtiger Vorwand, indem die unterschiedlichen Belehnungen, so sie in diesen Stücken von den Käysern, in jenen aber von dem Stiffterhalten, genugsam das contrariuim erwiesen; ja es würde unnöthig seyn die Belehnung zu suchen, oder einen pro summo Domino zu erkennen, wann dieser nichts über die Lehen zu sagen hätte. Wann es aber auch in den Bischöfflichen Lehen ratione der Reichs-Collecten, u. d. g. vor diesen, da die Stiffter noch unter des Reichs Botmäßigkeit gestanden, so accurat nicht wäre gehalten worden, sey doch nicht darauf zu sehen, was geschehen, sondern was geschehen sollen, und sey itzo die Cron Franckreich, nachdem derselben das summum dominiuim über offt gedachte Bischoffthümer cediret, und sich der Zustand also verändert, nicht schuldig, solches weiter zuzugeben, indem sich diese nicht auf die vorige Gewonheit, sondern auf den Friden-Schluß fundire. Ad II. A tempore occupationis hätte die Cron Franckreich deshalb wider die zu denen Stifftern gehörigen Lehen nichts tentiret, weil sie das summum dominium darüber noch nicht völlig gehabt, nachdem ihr solches aber in dem Münsterischen Frieden cediret, so sey der Zustand gedachter Lehen, wie schon gemeldet, gantz geändert. Ad III. In dem Münsterischen Frieden wäre durch die Worte, aliaque omnia, alles an Franckreich cediret worden, was nur einiger Maßen zu denen Bischoffthümern gehörig, und litten solche Worte keine restriction; das Wort Districtus sey nicht restrictionis oder diminutionis, sondern ampliationis & extensionis gratia hinzugesetzet [170] worden, und involvire alle Stifftische Lehenschafften, als welche nicht pertinentien derer Herrschafften, darinnen sie gelegen, wie von dem Reiche vorgegeben werden wollen, sondern absonderliche districtus und territoria wären, die in anderer Herren territoriis gelegen, und denen zu Lehen aufgetragen wären, maßen im H. Röm. Reich nicht ungewöhnlich, daß gantze Städte und Herrschafften in anderer Fürsten territoriis gelegen, und doch nicht de territorio ejusdem domini wären; ja wann man gewolt, daß diese Lehen nicht mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit dem jure Metropolitano des Ertz-Stiffts Trier geschehen; die Stadt Moyenvvick sey nur exempli nicht aber restrictionis gratia benennet. Ad IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft solcher gestalt zu tractiren keinen Befehl gehabt zu tractiren keinen Befehl gehabt sey nicht zu praesumiren; dann sie wohl gewust, daß die Cron Franckreich die Ober Herrschafft und JCtion über offtgemeldete Lehen mit unter dem cedirten supremo dominio verstanden; es wäre darüber lange controvertiret, und das von dem Hertzoge zu Lothringen deshalb eingegebene Memorial verworffen worden. Ad V. Der Churfürsten und Stände Consens würde praesumiret, weil sie Ihro Käyserl. Maj. die Macht, nach Belieben mit der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgetragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgeragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich nicht angenommen worden; ja in dem 69 Art. dieses Friedens stünde ausdrücklich, daß alles mit Consens und Willen der Churfürsten und Stände des Reichs beliebet, und folge immediate in dem 70 Art. darauff die Cession der Stiffter Metz, Tul und Verdun. Ad VI. Daß der König auf der Churfürsten und Stände Schreiben und über sandte declaration nicht geantwortet, daraus sey keine Approbation zu schliessen, sondern er habe solches vor unnöthig gehalten, weil er von dem, was einmahl pacisciret, nicht wieder abgehen wollen; zugeschweigen daß Silentium zwar in favorabilibus & concupiscibilibus ratihabitionem involvire, niemahlen aber in praejudicialibus, und andern wichtigen Sachen. Ad VII. Was die denen Ständen des Reichs reservirte und conservirte jura, immedietät u. d. g. betreffe, solches sey auf die der Cron Franckreich cedirte Oerter nicht zu extendiren, weil es contradictoria wären das summum dominium einem cediren, und die immedietät ihme reserviren; dahero auch dem Artic. Loca ipsa &c. 106 diese Clausul inseriret: Salvis tamen iis, quae & quatenus in praecedentibns articulis circa Satisfactionem Majestatis Christianiss. &c. aliter excepta & disposita sunt. Ad VIII. Daß die Bischöffe, und Administratotes gedachter Bischoffthümer, nach dem Frieden-Schluß einige eröffnete Lehen denen Vasallen wieder conferiret, sey wider Ihr. Kön. Maj. in Franckr. wissen geschehen, und könte derselben also nicht praejudiciren, sondern solche actus wären null und nichtig. Ad IX. Wegen der vorgewandten gravation könne ein solenner Transact nicht rescindiret werden, weil sonst kein Frieden Schluß bestehen könte; Es sey auch der Intressenten Consens zu dieser translation nicht nöthig gewesen, weil ein Dominus feudi nicht nöthig hätte der Vasallen consens in transferendo dominio directo zu erfodern; dann daß die interessirende Fürsten in den Stifftischen Lehen die Superiorität, und andere dergleichen Hoheiten gehabt, würde nicht zugegeben, wäre auch wider die Natur der Lehen, wie schon gemeldet, sc. Was hiewieder von Seiten des Reichs, und der Interessirenden Fürsten replicando, und von Franckreich duplicando &c eingewendet worden, davon können beyderseits Scripta. in obangeführtem Tractate: von dem wahren Bericht was wegen der Metz- Tull- und Verdunischen Lehen-Sachen bißhero vorgangen; bey Londorpio und Ahasv. Fritschio nachgelesen werden. (Der Erfolg) Weil sich diese Compromiss-Sache, wie gemeldet, ziemlich verzog, und das Reich anno 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde, so erfolgte kein Ausspruch. 1304 Der König in Franckreich aber ließ indessen alle Intressirende Fürsten, Grafen, und Herren, vor die Cammer nach Metz vociren, welche anno 1627 vor den König sprach. 1305 Und ob man zwar bey dem Nimwegischen Frieden diese Streit- [171] Sache von Seiten des Reichs wieder an die vormahls erwehlte Arbitros haben wolte, zu dem Ende auch einen gewissen Articul abgefasset hatte; so wolten die Frantzösischen Plenipotentiarii doch ob praetensum defectum infomationis solchen Articul nicht annehmen. Damit aber solche Ausla ßung dem Reiche nicht praejudiciren möchte, so ist deshalb in Gegenwart der Mediatoren, und der Frantzösischen Plenipotentiarien eine solenne protestation interponiret, und den Actis publ. inseriret worden. 1306 Woran sich aber der König in Franckreich nicht kehrete, sondern so gleich nach geschlossenem Frieden eine Reunions-Cammer zu Metz anstellete, welche alle diejenigen, die von diesen Stifftern Lehen besaßen, vor sich lud, mit commination auf bestimmete Zeit zu erscheinen, und den Titulum, wie sie zu solchen Stücken kommen, zu dociren, oder widrigenfals gewärtig zu seyn, daß solche eingezogen, und gedachten Stifftern wieder incorporiret werden solten. Wann nun solche Stände des Reichs entweder nicht erschienen, oder ihre Possession nicht genung dociren kunten, so sprach die Reunions-Cammer, ohne sonderliche scrupuleuse Untersuchung, dem Könige alles zu; 1307 Und solcher gestalt zog der König ein, die Grafschafft Lichtenberg, 1308 die Wild- und Rhein-Grafschafften, 1309 die Herrschafft Oberstein, 1310 das Fürstenthum Zweybrück, 1311 die Abtey Prum, 1312 die Grafschafft Salm, 1313 die Grafschafft Saarwerden, und andere Herrschafften. 1314 Der Käyser und das Reich ließ zwar unterschiedliche Remonstrationes deshalb bey dem Könige in Franckreich thun, allein alles war vergebens; 1315 biß endlich anno 1697 bey dem Rysvvickischen Frieden die Sache bey geleget, und alles was unter dem Titul der Unionen, und Reunionen, von Franckreich eingezogen, restituiret wurde. 1316 Fünfftes Capitel, Von der Praetension auf die Spanische Niederlande wegen des itzigen Königes Gemahlin. ES haben die Könige in Franckreich auf einige der Spanischen Provintzien zwar schon vor alters praetension gemachet, als auf Brabant, 1317 Hennegau, 1318 Luxenburg 1319 &c. weil selbe aber meist von Carolo M. hergeführet wird, theils derselben Oerter auch schon unter Frantzösischer Gewalt seyn, so habe solche allhie übergehen, und nur derjenigen neuen praetension gedencken wollen, welche der ietzige König in Franckreich Ludovicus XIV auf die Spanische Niederlande anno 1667 seiner Gemahlin wegen gemachet; womit es sich also verhält: Philippus IV König in Spanien vermählte sich anno 1615 mit des Königs Henrici IV in Franckreich Tochter Elisabeth, welche ihm 500000 Cronen zum Brautschatze zubrachte, und zeugte mit ihr zwey Kinder Balthasarem und Mariam Theresiam. Nach der Elisabethae Tod schrit Philippus zur andern Ehe, mit Käysers Ferdinandi III Tochter Maria Anna, von welcher ihme Margaretha Theresia und Carolus II gebohren wurden. Balthasar aus erster Ehe starb bald nach der Mutter anno 1646, Maria Theresia aber wurd anno 1659 bey dem Pyrenaeischen Frieden mit dem itzigen Könige in Franckreich Ludovico XIV vermählet; Ihr Brautschatz wurd eben so hoch, als ihrer Fr. Mutter ihrer, nehmlich auf 500000 Cronen gesetzet, und dabey versprochen die Zahlung in 3. Terminen zu thun; dagegen aber muste sie vor sich und ihre Nachkommen alles Anspruchs auf die väterliche [172] und mütterliche Succession, und auf alles Bewustes und Unbewustes, was sie sonst auf einigerley Art und Weise praetendiren könte, sich eydlich begeben; und wurd solche Renunciation nicht allein dem Pyrenaeischen Friedens-Schlusse 1320 inseriret, sondern von ihrem künfftigen Gemahl auch mit einem Cörperlichen Eyde bestärcket. Ob die Spanier nun zwar meyneten, daß sie hiedurch vor alle Frantzösische Ansprüche frey seyn würden; so musten sie doch bald das widrige erfahren. Dann so bald König Philippus IV in Spanien mit Tode abgienge, nahm der König in Franckreich, im Nahmen seiner Gemahlin und des Dauphins, obgedachte Spanische Nieder-Lande, und andere Provintzien, in Anspruch, und wolte behaupten, daß seine Gemahlin ihrem Halb-Bruder Carolo II darinnen vorgezogen werden müste. Die Gründe des Königes in Franckreich waren: 1321 (Frantzösische Gründe.) I. Daß die von der Infantin geschehene Renunciation nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung Ihres Herrn Vaters und der Infantin selbst, ja auch in Ansehung der Renunciation Qualität, Formalien, Materialien, und sonsten, ungültig. 1322 II. Daß obgedachte Provintzien (nachdem die Renunciatio ungültig) der Königin jure devolutionis von Rechts wegen alleine zustünden, dann vermöge dessen gehöre nach dem Tode eines Ehegatten die proprietät der Lehen und immobilien denen aus solcher Ehe gezeugten Kindern, männ- und weiblichen Geschlechtes, und hätte der überlebende Vater, oder Mutter, auch von seinen eigene̅ Gütern nur die bloße Nutznüssung; und solches jus devolutionis würde in Brabant, Mecheln, Antvverpen, Obergeldern, Namur, Limburg, Hennegau, Artois, Cambray, Luxenburg, Grafschafft Burgund, wie wohl an einem Ort mehr, als an dem andern, observiret, dahero König Carolus II in Spanien, weil er aus der andern Ehe, vor der Königin in Franckreich kein Recht daran hätte. Spanischer Seiten wurd darauff geantwortet: 1323 (Spanische Beantwortung.) Ad I. Dasjenige, so bereits oben bey des Hauses Oesterreich praetension auf die Spanische Monarchie p. 84. angeführet worden. Ad II. Das jus devolutionis könne der Infantin kein Recht an diese Provintzien geben, weil (1) nach dergleichen particular Gewohnheit die Succession der Könige und Fürsten nicht reguliret werden könte, dann diese an die Gesetze ihrer Unterthanen uicht gebunden; unter particular Lehen, und einem Hertzogthum, auch ein großer Unterscheid, dann jene ließen sich theilen, diese aber nicht, nachdem Devolutions-Recht aber müste denen Cadets der 3te Theil gegeben werden. (2) Solch Devolutions-Recht wäre nicht einmahl in gantz Brabant gebräuchlich, vielweniger in allen praetendirten Herrschafften. (3) Carolus V hätte anno 1549 eine Constitution gemachet, daß die Niederlande nimmer solten getheilet werden, welche alle Stände confirmiret hätten. Das jus devolutionis, wann es auch admittiret würde, könte nicht weiter, als auf Lehens-fähige Personen extendiret werden, welches in Brabant auch zwar die Frauens-Persohnen wären, doch nur alsdenn, wann keine Masculi mehr verhanden; wie dahero des Hertzogs Johannis I in Brabant Tochter Margaretha, des Käysers Henrici VII Gemahlin, anno 1326 ein Theil von Brabant praetendiret hätte, wäre ihr von dem Cantzler Roderigo a Lefdalia im Nahmen des Hertzogs und der Stände geantwortet worden, ihr Begehren wäre unrechtmäßig, weil in Brabant die Frauens-Persohnen kein Recht zur Succession hätten, so lange masculi verhanden. (5) Es könte kein Exempel beygebracht werden, daß iemahlen eine Tochter erster Ehe einen Sohn anderer Ehe in der Succession ausgeschlossen. (6) Savoyen, so alles hervorgesuchet, um seine praetension an die Niederlande wegen der Catharina Königs Philippi II Tochter zu behaupten, hätte sich niemahlen darauff beruffen. (7) Die Hertzoge hätten mit Brabant [173] und den übrigen Niederlanden / ohne Ansehung des Devolutions-Rechtes, nach ihrem Gefallen disponiret; Carolus V hätte in denen, zwischen seinem Sohn Philippo II, und Maria Königs Henrici VIII in Engeland Tochter, gemachten Ehe-pacten versprochen, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in denen Niederlanden succediren solten, und hätte er des Philippi Sohn aus erster Ehe davon excludiret; König Philippus II hätte mit praeterirung seines Sohnes Caroli die Niederlande der Infantin Isabellae, des Ertz-Hertzogs von Oesterreich Alberti Gemahlin, zum Brautschatze mitgegeben; und Philippus IV hätte nach dem Tode seiner ersten Gemahlin viele Stücke von Brabant alieniret. (8) Es wäre auch ungereimt zu sagen, daß die proprietät der Güter dessen, der noch lebet, nach des einen Ehegemahls Tod auf die Kinder devolviret werde, cum viventis nulla sit haereditas. &c. Worauff von Franckreich repliciret worden: 1324 (Der Frantzosen Replic.) Ad I. Nichts neues. Ad II. Das Jus Devolutionis betreffend (1) daß in gantzen Königreichen, die aus vielen Provintzien bestünden, ieder Provintz Gewohnheit bey der Succession eines Königes zwar nicht attendiret werden könte, bey kleinen Staaten aber, als Brabant sc. darinnen nur eine Gewohnheit, hätte es eine andere Beschaffenheit, diese müste von dem Fürsten so wohl, als von den Unterthanen observiret werden, weil sie sich bey Antretung der Regierung gemeiniglich eydlich dazu verbindlich machten: Die Untheilbarkeit der Fürstenthümer stünde dem juri Devolutionis nicht in Wege, denn er wäre nur die Hertzogliche dignität untheilbar, nicht aber die Hertzogthümer selber, und bliebe jene bey den Aeltesten. (2) Das Jus devolutionis wäre zwar nicht uniform in allen Niederlanden, in effectu aber lieffe doch alles dahinaus, daß die Kinder erster Ehe denen andern vorgiengen. (3) Des Caroli V Constitution enthielte nichts, so dem Devolutions-Recht zuwider; Carolus V hätte auch dazumahl keine Macht mehr gehabt dergleichen Constitution zu machen, weil seine erste Gemahlin schon todt, und die proprietät der Niederlande also schon auf seinen Sohn Philippum II vermöge des Devolution Rechtes transferiret gewesen; Es könte auch seyn, daß Carolus V von diesem jure selber nichts gewust, und ob die Stände solche Constitution zwar confirmiret, so könten doch auch von diesen einige dieses Rechtes nicht wohl kundig gewesen seyn, andere aber ein interesse dabey gehabt haben; zugeschweigen, daß solche Constitution ohne Consens des Reiches gemachet, und also unkräfftig. (4) Daß das Devolutions-Recht nur von Lehensfähigen Persohnen zu verstehen, würde man nirgends finden, es würde auch kein Unterscheid gemachet unter Manns- und Frauens-Persohnen; und ob zwar de jure communi feudali ein Masculus einer Frauens-Persohn in Lehen vorgienge, so könte doch solches durch contraire Gewohnheit wohl geändert werden. Daß der Margarethä begehren nicht unbillig gewesen, sey daraus abzunehmen, daß der damahlige König in Franckreich, auf den beyde Theile compromittiret gehabt, den Hertzog in Brabant condemniret, der Margarethä Sohn, Johanni, Kön. in Böhmen, eine gewisse Summa Geldes vor seine Praetension zu geben. Die Worte des Cantzlers bewiesen nichts, dann er solches als ein Ministre gesprochen, welcher alles beybringet, was zu defendirung seines Principalis dienen kan; ja Johannes III bey dem er Cantzler gewesen, hätte nachtem selber seiner Tochter, da sie an den Hertzog zu Geldern vermählet worden, einige Oerter von Brabant, als Turnhout &c. mitgegeben, ohngeachtet er Söhne gehabt. (5) Daß sich dergleichen casus, da eine Tochter aus erster Ehe, mit einem Sohn aus anderer Ehe concurriret nicht zugetragen, thäte zur Sache nichts; indessen erwiesen nicht allein viele Exempel von Particular-Lehen, daß solch Jus Devolutionis in viridi observantia sey; sondern man würde auch in den Brabantischen Historien, und in specie in Butkens Trophées de Brabant finden, daß die Hertzoge nach ihrer ersten Gemahlinnen Tod, wegen dieses Devolutions Rechtes, nichts von ihren domainen ohne Consens ihres ältesten Sohnes entweder vertauschet, verschencket, verkauffet oder sonst alieniret. (6) Daß Savoyen sich auf dieses Recht beruffen, benähme demselben seine Observantz nicht, weil man dessen vielleicht unwissend gewesen; ja es wäre leicht zu behaupten, daß solches Recht in eo casu auch nicht stat gehabt. (7) Was Carolus V und Philippus II gethan sey de facto, und nicht de jure geschehen; wiewohl [174] aus der gantzen Handlung des Philippi genugsam abzunehmen, daß er des juris Devolutionis überzeuget gewesen, weil er aber aus sonderlichem Absehe, lieber jure donationis, als Devolutionis, seiner Tochter die Niederlande zueignen wollen, so hätte er deshalb expresse von ihr stipuliret, dieselbe als ein Geschencke anzunehmen; Ihr Bruder Philippus III hätte auch so leicht in solche donation nicht consentiret, wann er nicht gewust, daß die Infantin Isabella ohne dem ein Recht dazu hätte; Und eben diese Furcht vor dem Devolutions-Recht hätte Philippum III bewogen, daß die Infantin Anna des Königs Ludovici XIII Gemahlin sich unter andern auch in specie ihres Rechtes auf die Niederlande begeben müssen; Des Philippi IV alienation könte nicht praejudiciren, weil die alienirten Stücke cum onere auf die Kauffer kämen, und hätten sich diese selber bey zu messen, daß sie sich nicht besser vorgesehen. (8) Ob die Proprietät der Güter jure successionis oder alio jure auf die Kinder käme, thäte zur Sache nichts, genung, daß sie durch dieses besondere Recht der Devolution auf selbe transferiret würde. (Der Erfolg.) Es wurd dieser Streit anfänglich eine Weile mit der Feder geführet, weil Franckreich aber dadurch nicht zu seinem Zweck gelangte, so gieng der König anno 1667 mit einer Armee nach Flandern, um diese in Anspruch genommene Länder zu occupiren, und bemächtigte sich auch vieler Oerter; doch kam es anno 1668 zu Aachen zu einem Frieden, worinnen ihme das meiste von den occupirten Oertern gelassen werden muste. 1325 Was itzo nach des Köngs Caroli II Tod, da der König in Franckreich die Niederlande nebst der gantzen Spanischen Monarchie im Nahmen des Duc d' Anjou occupiren lassen, vorgangen, ist bekandt. Sechstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Oberherrschafft von Flandern. OB die Oberherrschafft über Flandern dem Käyser und dem Reich, oder den Königen in Franckreich zustehe, darüber ist vor diesem grosser Streit gewesen 1326, endlich ist es dahin kommen, daß man davor gehalten, es bestünde diese Grafschafft aus 3 unterschiedenen Stücken; davon ein Theil, so eine Herrschafft genennet worden, vor ein Reichs-Lehen, das andere vor der Grafen Erb- und Eigenthum, darüber ihnen die Souverainité zustünde 1327, und das dritte Theil, so den Nahmen einer Grafschafft geführet, vor ein Frantzösisches Lehen, und der Graf in Ansehung dieses vor ein Pair von Franckreich gehalten worden. 1328 Wie dann auch die Frantzosen viele Oberherrschafftliche Actus anzuführen wissen. 1329 Und ob wohl Spanischer Seiten eines und das andere dawider pfleget eingewandt zu werden; 1330 so scheinet es doch nicht suffiaeant zu seyn, das wiedrige zu beweisen, weil auch Carolus V selbst die Lehens-Pflicht deshalb König Francisco I soll abgestattet haben. 1331 Dem sey aber wie ihm wolle, so hat sich solcher Zustand seit dem Madritischen Frieden sehr geändert; Dann wie König Franciscus I in Franckreich an. 1525 von Käyser Carolo V geschlagen, gefangen, und nach Spanien geführet wurde, so muste er an stat der Ranzion unter andern auch der Oberherrschafft über Flandern und Artois sich begeben. 1332 Weil Franciscus aber nachdem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte; so kam es zu einem neuen Kriege, der an. 1529 zu Cambray beygeleget, und die vorige Renunciation in dem Friedens-Schluß wiederholet wurde. 1333 Dessen aber ungeachtet ließ Franciscus den Käyser [175] an. 1636, [da es zwischen diesen beyden AEmulis wieder zur ruptur gekommen war,] wegen Flandern und Artois citiren, um wegen der felonie, welche er durch die mit Francisco als seinem Lehen-Herrn geführte Kriege begangen haben solte, Red und Antwort zu geben; und da er nicht erschien, wurd er von dem Parlement zu Paris vor einen Rebellen declariret, Flandern nebst Artois der Cron reuniiret, und die execution dem Connestable von Montmorency auffgetragen, 1334 worüber so wohl Carolus V als andere Leute lachten, aus Ursach, daß Franciscus sich zu zweyen mahlen der Oberherrschafft über Flandern begeben, der zwischen Carolum und Franciscum geführte Krieg mit der Lehens-Pflicht nichts zu thun hätte, und auch einem Vasallen erlaubet wäre seinen Herrn zu bekriegen, wann er von ihm übel gehalten würde sc. 1335 Endlich erfolgte an. 1544 der Crespische Friede, worinnen der Madritische und Cambraische Friede wegen Flandern und Artois abermahl confirmiret wurde. 1336 Ob nun gleich dieser Souverainité über Flandern so offt abgesaget worden, die Könige in Franckreich auch nach dem Crespischen Frieden dawider directe nichts intendiret, so schreiben die Frantzösische Scribenten 1337 dieselbe ihrem Könige einen Weg annoch zu, weil sie vermeynen, alle obgedachte Frieden-Schlüsse wären unverbindlich; womit sie solches aber zu behaupten vermeynen, und was Spanischer Seiten dawider eingewendet wird, davon soll in nachfolgendem Capitul absonderlich gehandelt werden, weil solches der Frantzosen Vorgeben ohne dem fast bey allen praetensionen, die sie auf Spanische Provintzien machen, vorkommet. Indessen ist von dieser Praetension noch zu mercken, daß in dem Pyrenaeischen Frieden Artic. 35 & 36 fast gantz Artois, und auch ein Theil von Flandern, an Franckreich überlassen worden, und scheinet es ob hätte sich der König in Franckreich der Praetension auf das übrige begeben, weil er das occupirte nicht allein restituiret, sondern in dem vorhergehenden 34 Articul auch pacisciret ist, daß durch diesen Vergleich beyder Könige Streitigkeiten solten gehoben seyn. Ob demselben aber der 89 und 90 Articul worinnen beyden Cronen ihre Praetensiones reserviret, zuwidern sey, mögen andere judiciren. Siebendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Streitigkeit mit Spanien / wegen der Verbindlichkeit des Madritischen / Cambrayschen / und Crespischen Friedens. 1338 (Historie.) WIe Franciscus I König in Franckreich anno 1525 bey Pavia von Käyser Carolo V gefangen, und auf sein eigen Begehren nach Spanien geführet wurde, in Hoffnung sich mit Carolo besser mündlich zu vergleichen, wurd ihm dieses in Madrit nicht allein abgeschlagen, sondern es wurden ihm wegen seiner Erledigung auch gar harte Conditiones vorgeschrieben, so er aber anzunehmen sich wägerte, und aus Unmuth in gefährliche Kranckheit fiele. 1339 Weil man nun befahrte Franciscus möchte aus Unmuth sterben, so beschleunigte man so vielmehr die langwierigen Tractaten, und wurd also anno 1626 den 24 Jan. zu Madrit Friede geschlossen, 1340 in welchem Franciscus vor seine Loßlassung versprach das Hertzogthum Burgund Carolo abzutreten, und auf die Oberherrschafft von Flandern und Artois, auch auf allen Anspruch zu Meyland, Neapolis, Navarra, Arragonien sc. Verzicht that; Zu dessen mehrern Verst [176] cherung er seine 2 Söhne zu Geisseln ließ. Allein so bald Franciscus den Frantzösischen Boden wieder betreten hatte, protestirte er, an diesen Tractat, den er im Gefängnüß, und aus Zwang gemachet, nicht gehalten zu seyn; verband sich darauf mit dem Pabste, Engeland, Venedig, Schweitz und Florentz, und schickte eine Armee nach Italien, um die Spanier aus Meyland und Neapolis zu vertreiben, 1341 welche aber in der Belagerung von Napoli durch Kranckheit elendiglich zu Grunde gieng, der Rest ward gefangen genommen, und das eroberte Meyland gieng auch wieder verlohren 1342 Weil nun Franciscus mit Gewalt nichts ausrichten konte, seine Kinder aber gerne wieder frey haben wolte, so ward an. 1529 zu Cambray Friede geschlossen; 1343 krafft dessen Franciscus auf Flandern, Artois, Meyland, Neapoli &c. abermahl verzicht that, vor die Loßlassung seiner Söhne 2550000 Rthlr. bezahlte, und des Käysers Schwester Eleonoram heyrathete, mit angehängten Neben-Beding, daß im Fall aus solcher Ehe ein Sohn gebohren würde, derselbe das hertzogthum Burgund bekommen solte. In solchem Stande blieb es biß an. 1537, da es zwischen Käyser Carolo V und Francisco I wegen Savoyen zu einem neuen Kriege kam 1344; weil das Glück aber Francisco abermahl nicht favorisiren wolte, so wurd auf Vermittelung des Pabstes Pauli III an. 1538 zu Nice in Provence ein Stillstand auf 10 Jahr geschlossen; 1345 den Franciscus aber an. 1542 wieder brach, aus Vorwand, daß seine Gesandten Caesar Fregosius, und Antonius Rinco, so er durch das Meyländische über Venedig nach dem Türcken schicken wolte, aufm Poo, durch den Stadthalter von Meyland umgebracht wären worden 1346; worauf Carolus mit König Henrico in Engeland ein Bündniß machte, so dahin gieng, daß sie Franckreich mit gesammter Hand übern Hauffen werffen wolten, brachten auch durch ihre glückliche progressen in Franckreich solch Schrecken, daß die Bürger aus Paris entlauffen wolten, wo ihnen nicht der König durch seine Gegenwart ein Hertz gemachet hätte. 1347 Weil die Käyserlichen aber nachdem in Italien eine ziemliche Niederlage litten, so beqvemten sich beyde Theile anno 1544 wieder zu einem Frieden, der zu Crespy in Valois geschlossen ward, vermöge dessen die beyderseits abgenommene Oerter wieder restituiret, und die vorigen Frieden-Schlüsse confirmiret wurden 1348; Und machte hierauf der Tod, der an. 1547 Franciscum von dieser Welt abfoderte, der AEmulation, so zwischen ihm, und Käyser Carolo V gewesen, ein Ende. Die Gründe aber, womit die Frantzosen die Verbindlichkeit dieser Frieden-Schlüsse zu impugniren suchen, sind folgende. Und zwar erstlich was den Madritischen Frieden betrifft: 1349 (Frantzösische Gründe wider die Verbindlichkeit des Madritisch. Friedens.) I. Daß die Obligationes die im Gefängnüsse erpresset würden niemand verbünden; und wäre dasjenige, so aus Furcht ausgangen, auch nach gemeinen Rechten ungültig; Nun hätte aber Franciscus wohl alles unterschreiben müssen, wofern er nicht Zeit Lebens im Gefängnüsse bleiben wollen. II. Daß die Könige in Franckreich nicht Macht hätten etwas ohne consens der Stände und des Parlements zu alieniren, diese aber hätten in solchen Vergleich weder gewilliget, noch denselben hernach approbiret, vielmehr hätten sie sich demselben hefftigst wiedersetzet, und dawider protestiret. III. Daß Carolus V theils unmögliche, theils solche Conditiones von Francisco begehret, die ohne Schande weder begehret, noch erfüllet werden könten, als z. e. daß er wider seinen Eyd, den er bey der Crönung abschwören muste, von dem Patrimonio des Reichs Burgund alieniren, den bedrängten Navarrer die verlangte Hülffe versagen, [177] und die Gelderer, mit denen er in Bündnüsse stunde, abandoniren solte; welches alles von Francisco dem Käyser zwar vorgestellet worden, dieser hätte davon aber nicht abstehen wollen, jam ad impossibilia & turpia neminem obligari. IV. Daß Carolus V an der Gültigkeit und Verbindligkeit selber gezweiffelt, dahero er mit dem bloßen Versprechen des Francisci nicht zufrieden gewesen wäre, sondern die Königlichen Kinder auch zu Geisseln genommen hätte. V. Daß Franciscus gleich in Gegenwart seiner Bedienten protestiret, daß er wider seinen Willen dazu genöthiget worden. VI. Daß fast alle Christliche Potentaten, der Pabst, die Engeländer, Venetianer, Schweitzer sc. ja theils Spanier selber diese Tractaten vor unverbindlich gehalten, und ihme ihre Hülffe offeriret, im Fall Carolus des Francisci Söhne nicht loß laßen wolte; denen alle Stände des Reichs, alle Theologi, Canonistae, und JCti beygepflichtet. VII. Daß wann gemeldeter Transact Franciscum auch verbunden hätte, er doch dessen Successores nicht verpflichten können. (Des Cambrischen Friedens.) Die Unverbindlichkeit des Cambrischen Friedens wollen sie damit behaupten: 1350 I. Daß der König auch dazu wäre gezwungen worden, damit er seine Söhne, die er bey seiner Loßlaßung zu Geisseln geben müssen, aus der harten Gefangenschafft erlösen möchte. II. Daß der General Procureur dawider Solenniter protestiret hätte. III. Daß Franciscus dergestalt zu pacisciren nicht Macht gehabt, dann zugeschweigen daß ein König keine Domainen ohne Consens der Stände alieniren könte, so hätte Neapolis, Meyland, sc. nicht ihm, sondern seinen Kindern gehöret, die es von ihrer Frau Mutter Claudia des Königs Ludovici XII Tochter geerbet. An den Crespyschen Frieden meynen sie deshalb nicht gebunden zu seyn: 1351 (Des Crespyschen Friedens.) I. Weil die Noth auch dazumahl Franciscum gezwungen solchen einzugehen, dann er 2 mächtige Feinde an dem Käyser und den Engeländern in seinem Reiche gehabt, die solches gantz verwüstet hätten. II. Weil auch hie die Stände des Reichs nicht consentiret, sondern das Parlement zu Toulouse hätte vielmehr Solenniter protestiret. III. Daß der König so wenig in diesem, als vorhergehendem Frieden, seinen Kindern ihr Recht auf Neapolis und Meyland vergeben können, dahero auch der Dauphin anno 1544 den 2 Dec. dawider solenniter protestiret, und declariret hätte, daß die von ihme geschehene Subscription, und approbation aus Respect gegen seinem Herrn Vater geschehen. Es wird aber von denen Spaniern auf dasjenige, so die Frantzosen wider die Ungültigkeit des Madritischen Friedens anführen geantwortet: 1352 (Spanische Beantwortung.) Ad I. Die Furcht vor dem Gefängnüs sey nicht justus metus, und sey ein Contract, den ein Gefangener gemacht, gültig; ja wann es nicht erlaubet von einem Gefangenen einige avantage zu suchen, oder wann man mit demselben nicht gültig pacisciren könte, so würde̅ entweder unbarmhertzige Kriege ohne quartier geführet, oder die Gefangenen ewig gefangen gehalten werden müssen; zudem so hätte Franciscus, da er schon in der Freyheit gewesen, an Carolum geschrieben, daß er den Verträgen nachkommen wolle, und also das vorige dadurch also ratihabiret; ja auch in denen nachfolgenden zu Cammerich, Crespy, und Vervin geschlossenen Frieden, wäre der Madritische confirmiret worden. Ad II. Die höchste Gewalt wäre in Franckreich bey dem Könige, und nicht bey den Ständen, und hätte der König Macht, nach seinem Belieben, und unter was Condition er wolle, Friede zu machen; daß aber der König ohne Consens des Parlements nichts alieniren könte, habe Carolus V nicht gewust. Ad III. Die Friedens-Conditiones enthielten weder etwas unmögliches, noch schändliches; dann die Gesetze, so die Veräusserung der Domainen verbothen, wären denen Ministern, und nicht denen Königen gegeben, und würden diese durch ihre Eydschwüre nicht verhindert; zu den so könten diejenigen Provintzien, so von den Königen aliunde acquiriret worden, vor keine Damainen gehalten werden; die Navarrer [178] und Gelderer wären Rebellen gewesen, welche wider ihren Herrn zu protegiren Francisco nicht gebühret hätte; wann Franciscus aber vermeynet, daß er das Versprochene nicht halten könte, so hätte er nicht bona fide gehandelt, daß er dergleichen Sachen versprochen, die zu halten nicht in seiner Macht gewesen. Ad IV. Die Geißeln hätte Carolus zu mehrer Versicherung gefodert, deshalb aber an der Gültigkeit des Friedenschlusses nicht gezweiffelt. Ad V. Die von Francisco ins geheim gethane protestation sey dolosa, und könte Carolo, der mit ihm bona fide tractiret, nicht praejudiciren. Ad VII. Die Successores wären gehalten ihrer Antecessorum Verträge zu halten, dann sonsten kein beständiger Contract in der Welt würde aufgerichtet werden können. Was wider den Cambrischen und Crespischen Frieden angeführet worden, darauff wird geantwortet: Ad I. Wann dergleichen excus gelten solte, so würdenalle Frieden-Schlüffe leicht zu elidiren seyn, weil die eine kriegende Parthey, so unterlieget, gemein hinaus Noth den Frieden suchen müsse; Es erfodere aber der Ruhe-Stand der Reiche, daß die Friedenschlüsse treulich gehalten würden. Ad II. Ist schon oben ad Argum. III geantwortet. Achtes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Königreich Navarra. DIeses Königreich hat biß zu Anfang des 16 Seculi seine eigene Herren gehabt; weil es aber, so zu sagen, in einem Winckel von Spanien lieget, so haben die Könige in Spanien, und sonderlich die Isabella, offt getrachtet, dem Spanischen Reiche solches einzuverbleiben. 1353 Hiezu nun fand sich um das Jahr 1510 eine gewünschte Gelegenheit; Dann wie König Ludovicus XII in Franckreich mit Pabst Julio II verfiel, weil er seinem Schwieger-Sohn dem Hertzog zu Ferrara, der mit dem Pabst in Krieg verwickelt war, einige Hülffs-Völcker zuschickete, und das wider des Pabstes Willen angestellete Pisanische Concilium protegirte, 1354 so machte der Pabst mit König Ferdinando Catholico in Spanien und andern Fürsten wider die Frantzosen, und alle, die dem Concilio Pisano favorisirten, ein Bündnüs, welches das Heilige genannt wird. Ferdinandus wolte hierauff anno 1512 mit einer Armee nach Franckreich gehen, und begehrte von König Johanne zu Navarra einen freyen Durchzug, 1355 der sich dazu aber nicht verstehen wolte, sondern vielmehr mit König Ludovico in Franckreich in Alliantz trat; 1356 und weil er es überdem auch mit dem Pisanischen Concilio hielte, so ward der Pabst darüber so erbittert, daß er Ludovicum in Franckreich so wohl als Johannem in Navarra in Bann that, und ihre Reiche Preiß, Ferdinando Catholico aber dadurch Gelegenheit gab, mit gewapneter Hand nunmehro in Navarra einzufallen. 1357 Ob nun Ferdinandus nach Eroberung der Haupt-Stadt Pamplona sich zwar zum Vergleich erboth, wofern der König des Pabstes Parthey annehmen wolte, und deshalb einige Gesandten an ihn schickte; so wolte Johannes doch davon nicht hören, sondern ließ die Gesandten gefangen nehmen, kam mit einer in Franckreich zusammen gebrachten Armee wieder nach Navarra, und belagerte Pamplona, muste aber unverrichteter Sache wieder zurückkehren. 1358 Ferdinandus setzte sich indessen immer fester, und erhielte endlich von Pabst Leone X auch gar die Belehnung darüber; 1359 König Johannes aber muste überdem noch sehen, daß zwischen Ferdinando und Ludovico Friede gemachet, und er davon ausgeschlossen wurde. 1360 Ferdinando Catholico succedirte in Navarra so wohl als denen andern Spanischen Ländern seiner Tochter Sohn Carolus, der [179] nachmahls Käyser unter dem Nahmen des Fünfften geworden; deme Johannes zwar fein Reich wieder abzunehmen vermeinte, und deshalb einen Einfall in Navarram that, wurde aber von denen Spaniern wieder abgetrieben; 1361 doch versprach Carolus in dem mit Francisco I König in Franckreich anno 1516 zu Noyon gemachten Frieden, Navarram des Königs Johannis Sohn Henrico von Albert zu restituiren, wann dieser erweisen würde, daß er mehr Recht, als Carolus, darzu hätte. 1362 Weil aber keine Würcklichkeit erfolgte, so schickte Franciscus I. in faveur seines Schwagers Henrici (dann dieser hatte des Francisci Schwester zur Ehe) eine Armee nach Navarram, und bemächtigte sich ein groß Theil desselben, 1363 welches aber 1523 bald wieder verlohren gienge. 1364 Wie hierauff Franciscus von dem Käyser anno 1525 gefangen wurde, muste er in dem Madritischen Frieden 1365 versprechen, denen von Albert wider Spanien wegen ihrer praetension auf Navarra nicht zu helffen, sondern diese vielmehr dahin zu disponiren, daß sie ihr Recht an Carolum cedirten; welches in dem Crespischen Frieden 1366 wiederholet wurde. Und also blieben die Spanier in possession, der von Albert aber ohne Hoffnung zu dem väterlichen Reiche wieder zu gelangen, und konte auff seine Tochter Johannam, des Antonii von Bourbon Gemahlin, von welcher die itzigen Könige in Franckreich in gerader Linie abstammen, nichts, als den Titul, und ein kleines Stück von Navarra, so auf dieser Seite des Pyrenaeischen Gebürges gelegen, transferiren. Auf das übrige aber machen die Könige in Franckreich noch biß auf diese Stunde praetension; Und zwar aus folgenden Gründen: 1367 (Frantzösische Gründe.) I. Weil die Spanier, ohne rechtmäßigen Titul dieses Königreich an sich gerissen; und in dem Noyonnischen Frieden zwar es zu restituiren versprochen, aber nicht gehalten. II. Weil die Könige in Franckreich von denen zu Navarra in gerader Linie abstammeten, und daß also dieser ihr Recht, dessen sie sich nie begeben, auf die Könige in Franckreich jure successionis gebracht sey; Wie aus folgender Genealogischen Tabell zu ersehen. Carolus III. Kön. zu Navarra. ???
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Ob die Spanier zwar zur Zeit der occupation, und so lange Johannes lebte, sich nur bloß auf die Päbstliche Excommunication berieffen; 1368 so sind doch nach der Zeit mehr Gründe hervor gesuchet worden, ihre Occupirung und Besitz zu behaupten, als 1369 (Der Spanier Einwürffe.) I. Daß König Johannes in Navarra von Pabst Julio auf dem Concilio Lateranensi vor einen Ketzer declariret, in Bann gethan, und dessen Länder Preiß gegeben worden. II. Daß Johannes Ferdinando den freyen Durchzug nicht geben wollen, da doch der Weg nach aller Völcker Rechten gemein wäre. III. Daß Leonora und ihr Gemahl Gaston Foxius, die Blancam, der Leonorae Schwester, und Königs Henrici IV Gemahlin ums Leben bringen lassen, damit sie zur Regierung kommen möchten; welchen Mord die Spanier durch diese occupirung zugleich rächen wollen. IV. Daß die Könige in Navarra mit den Königen in Arragonien, und nur noch letzlich Catharina Königin in Navarra mit Ferdinando, verschiedene Bündnüsse 1370 gemachet, darinnen sie sich bey Verlust ihres Königreiches verpflichtet, keine Frantzosen wider Arragonien zu Krieges-Zeit zu Hülffe zu ruffen, noch Frantzösische Besatzung einzunehmen; solchen aber wäre damahls zuwider gelebet worden. V. Daß obgedachte Blanca Königs Johannis II in Arragonien älteste Tochter, und Königs Henrici IV in Castilien Gemahlin, ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater geschencket, der es auch nach seiner Gemahlin Tod Zeit Lebens besessen; und hätte dahero König Ferdinandus Catholicus, des gedachten Johannis Sohn aus anderer Ehe, rechtmäßigen Anspruch an Navarra gehabt. VI. Daß Ferdinandus auch wegen seiner andern Gemahlin Germana Foxia, des Johannis Vicomte von Narbonne Tochter ein Recht an Navarra gehabt hätte; Dann wie König Franciscus Phoebus in Navarra ohne Kinder verstorben, hätte dessen Vater Bruder obgedachter Vicomte von Narbonne als eine Mannspersohn das nechste Recht zur Crone gehabt, und des Francisci Schwester Catharinae billig vorgehen sollen, insonderheit, da schon vorhin nach der Leonorae Tod zwischen gedachten Johanne, Catharina, und Francisco, wegen der succession Streit entstanden, und Franciscus als der nechste Erbe seiner Mutter succediren sollen. Dieses Johannis Tochter nun hätte ihr Recht an ihren Gemahl K. Ferdinandum in Arragonien cediret. VII. Daß durch diese Occupation Spanien in Sicherheit gesetzet worden. VIII. Daß Franciscus in dem Madritischen und Crespischen Frieden sich seines Rechtes an Navarra begeben, und auch versprochen die von Albert dahin zu disponiren, daß sie ein gleiches thäten. IX. Daß sie es nun so lange Zeit geruhig besessen, und wenigstens durch Verjährung von allem Anspruche befreyet. Worauf aber von den Frantzosen repliciret wird: 1371 (Der Frantzosen Replic.) Ad I. Der Päbstliche Bann hätte nur in geistlichen, nicht aber in weltlichen Sachen statt, und hätte ein Pabst nicht Macht einem sein Land zu nehmen, und andern zu geben; Es hätte der Pabst auch keine rechtmäßige Ursache gehabt Johannem zu excommuniciren, er wäre in dieser Sache zugleich Parth und Richter gewesen; Das Königreich hätte nicht Johanni, sondern seiner Gemahlin der Königin Catharina gehöret, und wäre nicht vermuthlich, daß der Pabst sie unschuldig ihres Reiches berauben wollen; An der Päbstl. Bulla excommunicatoria wäre viel zu desideriren; hielte auch nicht in sich, daß Johannes des Reichs [181] solte entsetzet seyn; und wann dieses auch wäre, und mit Recht geschehen zu seyn behauptet werden könte, so hätte die execution doch keinem fremden, sondern den nechsten Erben aufgetragen werden sollen; Zugeschweigen, daß die Spanier Navarra angefallen, ehe der Bann publiciret worden; und daß Ferdinandus solche Excommunication bey dem Pabste selber ausgewürcket, wie Mariana 1372 gestünde. Ad II. Eine Armée durch sein Land marchiren zu lassen, sey niemand verpflichtet, wann er es nicht aus sonderlicher Freundschafft thun wolte; König Johannes aber hätte solches nicht zugeben können, (1) weil die Spanier gar unbillige Conditiones vorgeschlagen, als z. e. daß ihnen die Festungen zum Unterpfand solten eingeräumet werden, (2) weil die Spanier zu denen Bedingungen, die bey Erlaubung eines Durchzuges erfodert werden [vid. Grotius de jur. bell. & pac. L. 2. c. 2. n. 13.] sich nicht verstehen wollen, (3) weil Johannes wegen der Grafschafft Bigorre, Foix, Albert, und anderer Oerter, ein Vasall von Franckreich gewesen, und durch solchen erlaubten Durchzug eine felonie wider seinen Lehen-Herrn begangen hätte; ja es hätte Ferdinandus auch durch andere nähere Wege, als durch Navarra, in Franckreich kommen können. Ad III. Daß Gaston Foxius, und Eleonora, die Blancam ums Leben bringen lassen, würde ihnen aus Calumnie nachgeredet, dann die Historien meldeten, daß sie, nach dem sie von ihrem Gemahl Kön. Henrico in Castilien geschieden worden, aus Verdruß ins Kloster gangen; Wann aber auch dergleichen böse That an ihr solte begangen worden seyn, so hätte doch deshalb ihren Nachkommen das Reich nicht genommen werden können; insonderheit da Ferdinandus selbst Leonoram und ihre Enckeln Franciscum Phoebum und Catharinam vor rechtmäßige Könige erkant, und bey ihren Inaugurationen gewesen wäre. Ad IV. Von denen angeführten Bündnissen und Clausul finde man nicht die geringste Nachricht, auch bey den Spanischen Scribenten selber nicht, und wären fingiret; einem Fürsten stünde es auch nicht frey dergestalt zu pacisciren; und wann dergleichen Pacta auch vorhanden seyn solten, so könten sie doch auf diesen Casum nicht appliciret werden, da der König in Navarra nicht aggressor gewesen, sondern sich nur wider die eindringende Macht des Ferdinandi durch Frantzösische Hülffe zu schützen gesuchet. Ad V. Daß Blanca ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater cediret, sey nicht erwiesen; und ob Johannes gleich nach seiner Gemahlin Tod bey der Regierung geblieben, so sey doch solches nicht wegen der vorgegebenen donation geschehen, sondern weil in den Ehe-pacten solches also verabredet worden; Es bezeugten auch alle Umstände, und sonderlich die öfftern protestationes 1373 seiner Tochter Eleonorae, daß Johannes das Reich nur administratorio nomine besessen; ja es hätte offtgedachter Johannes, nachdem er seinen Sohn aus anderer Ehe Ferdinandum zum Vniversal-Erben eingesetzet, die Eleonoram vor eine Erbin von Navarra ihrer Mutter wegen erkennet 1374, und wäre dieselbe auch nach Johannis Tode zur Königin von Navarra gekrönet worden. Ad VI. Des Ferdinandi andere Gemahlin Germana Foxia hätte so wenig Recht an Navarra gehabt, als ihr Herr Vater; denn zugeschweigen, daß es unter hohen Häusern eine ausgemachte Sache, daß des erstgebohrnen Enckel seinen Vater Bruder excludire; so sey in denen zwischen Gaston von Vian, und Magdalena Königs Ludovici XI in Franckreich Tochter aufgerichteten Ehe-pacten ausdrücklich verabredet, daß ihre Kinder ohne Unterscheid des Geschlechts in Navarra und denen übrigen Ländern succediren solten. Und ob zwar Johannes Vicomt von Narbonne nach Francisci Phoebi Tod, mit der Catharina so wohl wegen Navarra, als wegen der Grafschafften Foix und Bigorre streitig gewesen, indem er diese als Mann-Lehen praetendiret; so hätte er sich doch dieser Grafschafften wegen, mit Catharina, ehe sie noch zu Pamplona gekrönet worden, verglichen, und vor seine prae [182] tension die in der Grafschafft Foix gelegenen Städte Mazeres, Mas, Asyl, und andere genommen; wegen Navarra aber wären Arbitri erwehlet worden; Doch hätte sich Johannes endlich auch dieses Anspruches an. 1498 gegen 4000 Livres jährlicher Renten begeben. Zwar hätte dessen Sohn Gaston Foxius die Cassation solcher Cession bey dem Parlement zu Paris erhalten; es wäre aber der vorige Vergleich nachdem anno 1516 durch Urthel und Recht confirmiret, und Klägere in die expensas condemniret worden, welchem Urthel seine Schwester Germana auch nachgelebet hätte: Daß diese Germana aber ihr Recht an Navarra ihrem Gemahl König Ferdinando in Arragonien solte cediret haben, sey unerwiesen. Gesetzt aber auch, daß Ferdinandus sich des Königreichs Navarrae als eines seiner Gemahlin zukommenden Erbes bemächtiget hätte; so hätte es doch nach seinem Tode ihr, oder ihren Kindern anderer Ehe, denen von Foix sollen wiedergegeben werden, weil diese ein näheres Recht dazu gehabt, als ihre Stieff-Söhne Käyser Carolus V und Philippus. Ad VII. Die Sicherheit, die Spanien durch occupirung dieses Königreiches erlanget zu haben vermeyne, sey keine rechtmässige Ursache. Ad VIII. Von der Unverbindlichkeit des Madritischen Friedens 1375 nicht zu gedencken, so hätte Franciscus kein Recht an Navarra gehabt, denen von Albert aber hätte er ihr Recht nicht vergeben können; Und von diesen hätten die itzigen Könige in Franckreich ein Recht auf Navarra, nicht aber von Francisco. Ad IX. Die Verjährung hätte alhie nicht statt, weil die Spanier in mala fide, und die praescriptio öffters interrumpiret; Jenes hätte König Carolo V und Philippo Il in Spanien ihr beissendes Gewissen selber gesaget, dahero sie in ihren Testamenten 1376 verordnet, das Königreich Navarra dem Hause Bourbon zu restituiren; und ob der letztere zwar die Clausul dabey gesetzet, dafern solche restitution der Catholischen Religion, und der Ruhe des Königreichs Spanien nicht praejudicire; so hätte er doch vorhero gestanden, daß dieses Königreich von denen Spaniern mit gutem Gewissen nicht besessen werden könte: interrumpiret aber wäre solche praescription nicht allein durch unterschiedliche actus 1377, dadurch die von Albert, und ihre successores die von Bourbon, und die Könige in Franckreich zu erkennen gegeben, daß sie sich ihres Rechtes noch nicht begeben; sondern auch durch den beständig bißhero beybehaltenen Titul und Wapen von Navarra. (Erfolg und itziger Zustand.) Die Spanier sind, wie gemeldet, bißhero in possession geblieben; doch haben sich die Könige in Franckreich dieser praetension nicht begeben, führen zu dem Ende auch noch das Wapen und den Titul von Navarra; 1378 und wird dieser Titul so genau in acht genommen, daß, wie Pabst Vrbanus VIII an. 1620 in einem an den König abgelassenen Schreiben solchen ausgelassen, der Briefwieder zurück gegeben, und nicht eher angenommen worden, biß der Titul suppliret gewesen, 1379 welches auch anno 1663 geschehen. 1380 Anno 1604 hatten die Frantzosen in der Haupt-Stadt von Navarra, Pamplona, eine grosse Conspiration angestellet, um dadurch gedachtes Königreich zu recuperiren, so aber noch zeitig entdecket wurde, und über 200 Bürgern das Leben kostete. 1381 Nenndtes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Königreiche Castilien und Leon. Zu mehrer Verständlichkeit dieser Praetension kan nachfolgende genealogische Tabell 1382 dienen:
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Alphonsus VIII. König in Castil. und Leon. ??? (Historie.) WEil Alphonsus König zu Oviedo, [oder itzt Leon] und Graf in Castilien, keine Leibes-Erben hatte, und von den Mohren viel ausstehen muste, indem sie nicht allein einen jährlichen Tribut von 100 Jungfern, den sein Antecessor ihnen versprochen, sondern auch vieles Geld täglich von ihm exigirten, so machte er anno 814 ein Testament, und setzte darinnen Käyser Carolum M. zu seinem Erben und successore ein, übersandte ihn solches auch noch bey seinen Leb-Zeiten durch eine ansehnliche Gesandschafft / mit dem Ersuchen, wider die Mohren ihme zu assistiren; welches dieser auch that, mit einer mächtigen Armee nach Spanien gieng, und nach dem er die Mauren ziemlich gedemüthiget, wieder zurück kehrte. 1383 Weil aber die Castilianische und Leonische Stände mit obigem Testament nicht zu frieden waren, und nach des Caroli Abzuge sich viele Troublen hervor thaten; so war es nach Alphonsi Tod dessen Vettern Ramiro und Garsias leicht sich auf den Thron zu setzen / und sich dabey zu mainteniren. 1384 Was es nachdem mit diesen Königreichen vor Veränderungen gehabt, ist unnöthig alhier zu referiren; Nur ist zu wissen, daß Alphonsus VIII das Königreich Leon seinem Sohn Ferdinando, die Grafschafft Castilien aber dem andern Sohn Sancho gegeben, welcher letztere diese Grafschafft zu einem Königreich gemachet, und seinem Sohn Als phonfo hinterlassen. Dieser Alphonsuhatte 7 Kinder, davon ihm sein Sohn Henricus succedirte; von denen beyden ältesten 1385 Töchtern ward die eine mit Nahmen Blanca an König Ludovicum VIII in Franckreich, die andere aber an König Alphonsum [184] IX zu Leon vermählet. Wie nun Henricus anno 1217 durch einen Fall eines Ziegelsteines dermaßen verletzet wurde, daß er nach einigen Tagen, und zwar ohne Erben verstarb, so entstund wegen der Succession unter diesen beyden Schwestern großer disput; allein Berengaria, die in der nähe, hatte ihren Sohn Ferdinandum so gleich nach Castilien geschicket, und ihn daselbst, ob zwar wider den Willen ihres Gemahls, zum Könige proclamiren laßen, 1386 und war es ihme hiernechst leicht bey der Crone sich zu mainteniren. In solchem Stande blieb es biß anno 1266, da des Königs Alphonsi X in Castilien ältester Sohn, Ferdinand de la Cerda, mit des Königs Ludovici St. oder IX in Franckreich Tochter Blanca vermählet wurde, in dessen faveur gedachter König Ludovicus sich seines an Castilien noch habenden Rechtes begab. 1387 Wie dieser Ferdinand aber noch vor dem Vater starb, und zwey Söhne Alphonsum, und Ferdinandum, sehr jung hinterließ, brachte es sein Bruder Sancho bey dem Vater und den Ständen dahin, daß er seines Bruders Söhnen in der Succession vorgezogen, und zum künfftigen Könige declariret wurde. 1388 Weil Sancho aber nachdem bey dem Vater in Ungnade fiel, und ihme imputiret werden wolte, ob stünde er dem Vater nach Cron und Leben, so revocirte Alphonsus seine vorige disposition anno 1284, und setzte des Ferdinandi hinterlaßene Söhne successive zu seinen Erben in Castilien und Leon ein, denen er, im Fall sie ohne Kinder verstürben, König Philippum Audacem, oder III in Franckreich, und dessen Nachkommen substituirte. 1389 Dessen ungeachtet fuhr Sancho in seiner Widerspen stigkeit fort, und wurd von den Ständen nach des Vaters bald erfolgtem Tode mit großer Solennität auf den Königl. Thron erhoben; 1390 seines Brudern Söhne aber retirirten sich nach Franckreich, also daß Ferdinandi Tochter, Maria, an Graf Carl von Alenson vermählet wurde, von derer Tochter Renata das Hauß Bourbon, und die Könige in Franckreich, abstammen. 1391 Die Gründe, so die Frantzosen zu Behauptung dieser Praetension anführen, sind folgende: 1392 (Frantzösische Gründe.) I. Daß König Alphonsus zu Oviedo und Castilien Käyser Carolum M. zum Erben seiner Länder eingesetzet; und ob Carolus zwar zum völligen Besitz nicht gelanget, so wäre seinen Nachkommen, denen Königen in Franckreich, doch ihr Recht daran verbleiben. II. Daß nach Henrici Tod die Succession dessen ältesten Schwester Blanca, Königs Lucovici VIII in Franckreich Gemahlin, zugehöret hätte; insonderheit da Henricus diese auch nebst ihrem Sohne Ludovico zum Erben eingesetzet, und die Stände des Reichs durch eine ansehnliche Gesandschafft ihr die Crone auftragen laßen; von der Berengaria aber unrechtmäßiger Weise wäre verdrungen worden. III. Daß nach Königs Alphonsi X Tod die Succession seinen Enckeln vom ältesten Sohne theils vermöge des Rechts der ersten Geburth, theils vermöge des Alphonsi Testaments, gebühret, von ihrem Vater-Bruder Sancho aber sie wider alles Recht verstossen worden; indessen sey dieser ihr Recht nicht allein jure Successionis, wie aus obiger Tabell zu sehen, sondern auch durch des Alphonsi substitution auf die Könige in Franckreich verstammet. IV. Daß die Könige in Castilien ihr Königreich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, und die Lehens-Pflicht abgestattet; welches zu erst Alphonsus XI anno 1336 König Philippo Valesio in Franckreich, und nachdem auch Henricus II vor sich und seine Nachkommen anno 1369 König Carolo V in Franckreich gethan hätte; jener, damit Philippus ihn wider die Mauren, dieser aber, damit Carolus ihn wider seinen Bruder Petrum schützen möchte, welches auch geschehen, und hätte Henricus dagegen Carolo mit einer Flotte wider die Engeländer succurriret Die Spanier wenden dawider ein: 1393 (Der Spanier) Ad I. Alphonsus hätte zum Praejuditz der [185] (Beantwortung.) Agnaten das Reich nicht verschencken können, weil in Castilien und Leon jure sanguinis succediret würde; die Stände hätten auch nicht darin consentiret, und Alphonso selbst hätte seine That nachdem gereuet; Carolus M. hätte nichts von Spanien in possession gehabt, auch nichts vor das Seinige darinnen erkandt, wie aus denen unter seinen und des Ludovici P. Kindern gemachten Theilungen zu ersehen, dahero er auch nichts auf seine Nachkommen transferiren können; und wann dieses alles auch nicht wäre, so könten die itzigen Könige in Franckreich doch kein Recht von Carolo M. deduciren, weil sie von demselben nicht abstammeten. Ad II. Blanca wäre nicht die älteste, sondern die jüngere Schwester gewesen, dann Blanca wäre anno 1188 Berengaria aber anno 1177 gebohren, und diese dahero auch noch bey Lebzeiten des Vaters mit Consens der Stände und des Vaters vor eine Erbin ihres Bruders declariret worden, wie Roder. Tolet. 1394 der um solche Zeit gelebet, berichte; zu dem so würden in Spanien die an auswärtige Herren vermählte Töchter, und ihre Nachkommen, von der succession excludiret; und endlich so hätte der Blancae Sohn König Ludovicus IX in Franckreich sich alles seines Rechtes an Castilien begeben, wie er anno 1266 seine Tochter Blancam mit des Königs Alphonsi in Castilien Sohn Ferdinando de la Cerda vermählet; welche cession König Philippus in Franckreich anno 1290 in der mit König Sancho in Castilien zu Bojonne gehaltenen Unterredung wiederholet. Ad III. Was mit Sancho vorgangen, sey von den Ständen approbiret worden: das Recht der ersten Geburth sey damahls noch nicht gebräuchlich gewesen, sondern von Ferdinando und Elisabetha erst eingeführet worden; König Philippus in Franckreich und Alphonsus hätten sich der Cerdaner wegen verglichen, daß diese vor ihr Recht das Königreich Jaen annehmen, und als ein Lehen von Sancho recognosciren solten; desgleichen wäre auch ein anderer Vergleich anno 1284 auf Vermittelung der Könige in Arragonien und Portugall getroffen worden, die Cerdaner aber hätten keinen gehalten, dahero sie mit Recht excludiret worden; die von dem Vater geschehene Revocation des vorigen Testamentes sey aus Eyffer geschehen, und von den Ständen nicht attendiret worden; und endlich so hätte Alphonsus de la Cerda sein an Castilien habendes Recht völlig an König Alphonsum cediret. Daß diese Praetension aber von den Cerdanern auf die Grafen von Alensons transferiret, sey irrig, dann daferne die Cerdaner ja noch einiges Recht gehabt, so hätte solches des erstgebohrnen von den Cerdanern Alphonsi Enckelin Isabella auf Bernhardum Foxium gebracht, von denen die Familie der Medina Celi abstamme; ja auch der Mariä Bruder hätte posterität gehabt, und der Mariä älteste Schwester Blanca hätte solches Recht auf die Familie der Manuelier transferiret, derer Erbin König Henricus geheyrathet, und sey es also wieder an das regierende Hauß kommen. Das Recht, so König Philippus in Franckreich aus der Substitution erhalten, dessen hätte er sich, wie schon gemeldet, anno 1390 begeben. Ad IV. Ob Alphonsus und Henricus ihr Reich denen Königen in Franckreich zu Lehen aufgetragen, daran würde sehr gezweiffelt; und könte das contrarium daraus behauptet werden, daß, wie König Ferdinandus II in Leon einstens zu seinem ältesten Bruder, König Sancho in Castilien, gekommen, und gebethen, er möchte seine Gräntzen nicht beunruhigen, sonsten er würde genöthiget werden einem andern sich zu unterwerffen; dieser ihme geantwortet: es solte ferne von ihm seyn, daß er das Land, so sein Vater ihme gegeben, angreiffen, oder sein Bruder, der von einem so braven Vater gezeuget, eines andern Vasal seyn folte. 1395 Da nun des jüngsten Bruders Antheil keinem unterworffen gewesen, so könte solches vielweniger von des ältesten seinem, nehmlich Castilien, geglaubet werden; welches noch mehr auch dadurch bestärcket würde, daß nach Roderigi Bericht, 1396 Ferdinandus III der beyde Reiche jure Successionis erhalten, bey der Einweihung der Waffen, den Degen selber von dem Altar genommen, und ihme angegürtet, welches nach damahliger Zeiten Gebrauch ein Zeichen der Souverainité gewesen; Daß Henricus dem Könige Carolo V in Franckreich mit einer Flotte zu Hülffe [186] gekommen, daraus leiße sich noch lange keine subjection inferiren. Und wann Henricus dergleichen auch endlich solte gethan haben, so hätte er dadurch doch seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit da die Könige in Spanien ihr Recht nicht von ihm, sondern von seiner Gemahlin Blanca Manuelia Cerdana hätten. (Itziger Zustand.) Die Könige in Spanien sind bißhero in Possession geblieben, und findet man nicht daß die Könige in Franckreich in einigen Seculis diese praetension moviret, oder davon in denen mit den Königen in Castilien aufgerichteten Friedens-Schlüssen, Verträgen, oder Ehe-pacten die geringste Meldung gethan; 1397 ob aber der 89 und 90 Articul des Pyrenaeischen Friedens, worinnen beyden Königen, nehmlich in Franckreich und Spanien, ihre gegen einander habende praetensiones reserviret worden, auch hieher zu appliciren, überlaße andern zu judiciren. Zehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Königreich Arragonien. (Historie.) ALs Carolus M. von König Alphonso in Oviedo und Castilien nach Spanien beruffen wurde, [wie im vorhergehenden Cap. gemeldet worden] so jug er die Moren nicht allein aus Castilien, sondern auch aus Arragonien, welches dazumahl ein kleines Ländchen war, und gab es unter dem Titul einer Grafschafft, einem Nahmens Avilera zu Lehen, 1398 doch findet man nicht, daß seine Nachkommen Lehens-Pflicht weiter abgestattet. Um das Jahr 950 kam diese Grafschafft an Navarra durch die Heyrath des Königs Alphonsi, mit des letzten Grafen zu Arragonien Fortunii Ximenis Tochter und Erbin Urraca, 1399 wobey es biß anno 1034 blieb, da König Sancho zu Navarra diese Grafschafft seinem unechten Sohne Ramiro, weil er die Unschuld der Königin wegen Ehebruchs gegen Garsam seinen Halb-Bruder in einem Duel defendirte, 1400 zu Belohnung seiner Treue gab; welcher solche von dem Pabst zu einem Königreich machen ließ, und solch neues Königreich diesem dagegen zu Lehen auftrug, 1401 dahero der Pabst nach der Zeit immer die Souverainité über Arragonien praetendiret. Des Ramiri Nachkommen aber besaßen Arragonien geruhig biß anno 1132, da König Alphonsus, weil er keine Kinder hatte, die Tempel-Herren mit Ubergehung seines Bruders Ramiri, und anderer Verwandten, zu Erben einsetzte, 1402 und hätte der Ordens-Meister Raymundus nach Alphons. Tod Arragonien auch in Besitz genommen, wann sich demselben Ramirus und sein Schwieger-Sohn Berengarius nicht widersetzet hätten; dahero sich jener mit diesen anno 1143 in Güte verglich, und wurd solcher Vergleich von dem Patriarchen zu Jerusalem und Pabst Hororio IV confirmiret. 1403 Anno 1282 giengen die in den Historien so berühmte Vesperae Siculae vor, da die Frantzosen auf einmahl in gantz Sicilien erschlagen worden, weil man nun großen Verdacht auf König Petrum in Arragonien hatte, daß er solche anstifften helffen, so that ihn der Pabst in Bann, und verordnete Königs Philippi Audacis in Franckreich zweyten Sohn Carolum zum Könige in Arragonien, welchen Philippus einzusetzen mit einer großen Armee dahin zog, aber nicht sonderlichs ausrichtete; 1404 dagegen bekamen die Arragonier des Caroli von Anjou, Königs in Sicilien und Neapolis Sohn, Carolum den hinckenden in einer Seeschlacht gefangen, und wolten ihn nicht eher erlaßen, als biß er versprach 30000 Marck Silbers vor seine Rantzion zu zahlen, und zu verschaffen, daß Königs Philippi in Franckreich Sohn Carolus sich seines Rechtes auf Arragonien, so er durch die neuliche Päbstliche [187] Belehnung erhalten, begäbe; 1405 welche angehänckte Clausul der Pabst zwar annullirte, 1406 Arragonien aber kam nichts destoweniger durch einen neuen Vergleich an seine vorige Herren, 1407 in dem der von an Carolum Valesium cedirte, 1408 und die Arragonier andere praetensiones remittirten. 1409 Nachdem blieben die Könige in Arragonien wieder über 100 Jahr in geruhigem Besitz von Arragonien; wie aber König johannes in Arragonien ohne männliche Erben verstarb, entstund zwischen seiner Tochter Yolanda, und Bruder Martino, wegen der Succession großer Streit, allein die Stände erklähren sich vor Martino, als des verstorbenen Königs nechsten Agnato; 1410 wie aber auch dieser anno 1410 ohne Kinder verstarb, kam es noch zu größerm Streit, indem sich 5 praetendenten angaben, die in folgender Tabell vorgestellet werden: Jacobus II. Kön. in Arrag. ??? Nehmlich 1) Alphonsus Hertzog zu Gandia als ein Agnatus, 2) Ferdinandus Infant von Castilien, weil er des letztern Königin zu Neapolis nebst ihrem Sohn Ludovico, weil sie des vorigen Königes Johannis I Tochter, und nach dessen Tode als dessen nechste Erbin schon vor Martino hätte succediren sollen, 4) Fridrich von Arragonien Gr. von Lune, und 5) der Graf von Urgel wegen seiner Gemahlin der Isabella, des letzten Königs Schwester. 1411 Weil man sich nun in Güte nicht vergleichen konte, so erwehlten die Stände anno 1412 9 Schiedsrichter, welche iedes Recht untersuchen, und einen Ausspruch in der Sache thun solten: und da dieses vor Ferdinando ausfiel, blieb es dabey, und wurd die Erönung vollzogen. 1412 Ferdinando succedirte in Arragonien sein Sohn Alphonsus, und diesem des Alphonsi Bruder Johannes, unter welchem aber die Arragonier revoltirten, und Renatum von Anjou der obgedachten Yolandae andern Sohn zu ihrem Könige berieffen; weil dieser aber selber nicht abkommen kunte, schickte er seinen Sohn Johannem Hertzog in Calabrien, welcher auch einige Oerter unter sich brachte; als aber anno 1470 daselbst starb, gieng alles wieder verlohren, und, weil Renatus in dem Italienischen Kriege wegen Neapolis impliciret war, so gedachte er nicht weiter an Arragonien, Johannes aber blieb in Besitz, und transmittirte Arragonien auf seine Nachkommen. Die Gründe nun, die Frantzosen hieraus formiren, bestehen darinnen: 1413
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(Frantzösische Gründe.) I. Daß Carolus M. Arragonien denen Mauren weggenommen, und zu einer Grafschafft gemachet. II. Daß Alphonsus denen Tempel-Herren Arragonien vermachet; wie dieser Orden aber anno 1310 von Pabst Clemente V, wegen der angenommenen Untugend, aufgehoben, und ihre Güter confisciret worden, hätte der Pabst ein Theil davon, worunter auch das Recht, und die praetension des Ordens auf das Königreich Arragonien gewesen, König Philippo Pulchro in Franckreich geschencker. III. Daß der Päbstliche Stuhl, nachdem König Petrus in Arragonien, den grausamen Mord an den Frantzosen in Sicilien angestifftet, das Königreich Arragonien, König Philippi Audacis in Franckreich Sohn Carolo aufgetragen. IV. Daß nach Königs Johannis I in Arragonien Tod die Erbfolge seiner Tochter Yolandae gebühret, weil in Arragonien die Frauens-Persohnen von der Succession nicht excludiret würden, wie das Exempel der Petronellae Ramiri Tochter bewiese, sie wäre aber unrechtmäßiger Weise von ihrem Vater Bruder, und nach dieses seinem Tode von ihres Vaters Schwester Sohn Ferdinand aus Castilien excludiret worden; wodurch jedoch ihr und ihren Nachkommen, denen Hertzogen von Anjou, ihr Recht nicht benommen werden können; Von diesen sey solche Gerechtigkeit nebst denen übrigen Gütern auf Carolum von Maine gekommen, welcher hinwiederum König Ludovicum XI in Franckreich zum Erben eingesetzet. V. Daß die Arragonier anno 1468 Renatum von Anjou, wegen seines an Arragonien habenden Rechtes, zu ihrem Könige benennet, dessen Sohn auch ein Theil davon unter sich gebracht; und ob zwar dieses sein Tod und der Neapolitanische Krieg solche Gerechtigkeit zu prosequiren verhindert hätte, so sey denen von Anjou dadurch doch ein neues Recht zugewachsen, welches mit ihren Gütern, wie schon gemeldet, auf den von Maine, und von diesem auf die Könige in Franckreich kommen. (Der Spanier Antwort.) Worauff von den Spaniern geantwortet wird: 1414 Erstlich in genere, daß König Etanciscus I sich dieser Praetension in dem Madritischen Frieden Artic. 7 und dem Crespischen Art. 12 begeben. In specie auf die Frantzösischen Gründe aber: Ad I. Was Carolus M. vor Recht an Arragonien gehabt, und welcher gestalt er es dem Avilera übergeben, sey ziemlich ungewiß, zumahlen man nicht finde, daß des Avilerae Nachkommen einige Lehens-Pflicht abgestattet, oder daß Carolus sich weiter etwas darüber angemaßet; Es gebe dieses alles auch denen Frantzosen kein Recht, weil die itzigen Könige nicht von Carolo M. abstammeten. Ad II. Alphonsus hätte zum praejuditz seines Bruders Ramiri, und seiner andern Verwandten, das Königreich denen Tempel-Herren nicht vermachen können, welches diese auch wohl gemerket, dahero sich der Ordens-Meister mit Ramiro in Güte gesetzet hätte, und wäre solcher Vergleich von Pabst Honorio IV und dem Patriarchen zu Jerusalem confirmiret worden. Und über das alles, so würde die Vertilgung des Tempel-Ordens von vielen vor eine unrechtmäßige Sache gehalten; 1415 dahero Franckreich daraus kein bündiges Recht zuwachsen könne, wann der Orden auch noch etwas gehabt hätte. Ad III. Die Pästliche Investitur könte denen Frantzosen kein Recht geben, weil es in des Pabsts Gewalt nicht stünde Königreiche zu verschenken, in temporalibus aber würde ihme in Arragonien nichts zugestanden; zu dem so hätte sich Philippus Pulcher, Kön. in Franckreich, des durch die Päbstliche Belehnung erhaltenen Rechtes begeben, da ihme Carolus von Anjou einige Oerter pro compensatione eingeräumet, und die Arragonier andere Praetensiones dagegen remittiret, und hätte sich nachdem anno 1295 gedachter Kön. Philippus in Franckreich mit dem Könige in Arragonien, in der damahls unter ihnen aufgerichteten Alliantz, 1416 gäntzlich ausgesöhnet, damit er ihm wider die Engeländer assistiren möchte. Ad IV. Martinus wäre als ein Masculus ob sexum mit allem Recht seines Brudern Tochter vorgezogen und von den Ständen zur Crone beruffen worden; denn, daß die Frauens-Persohnen, so lange noch Manns- [189] Persohnen des Stammes verhanden, zur succession in Arragonien nicht admittiret würden, bewiese das Exempel der Constantiae des Petri Tochter, auf welches neue Exempel mehr, als auf die alten, zu sehen; 1417 Die Yolanda hätte über dem, ehe sie sich vermählet, und da sie sich vermählet, in faveur des Martini ihres Rechtes sich eydlich begeben, und Martinus sey von Johanne in seinem Testament zum successore benennet worden. 1418 Was Ferdinandum beträffe, so hätte Yolanda damahls kein Recht mehr zur succession gehabt, weil sie einmahl schon von der Succession excludiret, foeminam autem semel exclusam semper manere exclusam; zu dem so hätten die 9 erwehlten Arbitri vor Ferdinando gesprochen, und zwar mit Recht, weil nach Arragonischen und Spanischen Gesetzen, nach Abgang des Mannes-Stammes, der nechste Verwandte succedire, doch so, daß wann eine Manns- und Frauens-Persohn in gleichem Grad concurrire, sexus in consideration komme, dahero solches laudum von dem Pabst auch confirmiret worden; Und über das alles sey zu mercken, daß wann die von Anjou auch einiges Recht an Arragonien gehabt, hätten sie solches doch zum praejuditz der Lothringer, als welche von den Hertzogen von Anjou abstammen 1419, auf den von Maine nicht transferiren können. Ad V. Renatus von Anjou sey von denen Arragoniern bey einem entstandene̅ Aufruhr zum Könige beruffen worden, woraus kein Recht erlanget werden könte, insonderheit da die von Anjou nicht zum würcklichen Besitz gelanget. (Der Frantzosen Replic.) Die Frantzosen repliciren 1420 auf den general Einwurff des Madritischen und Crespischen Friedens, daß solche von keiner Verbindlichkeit. 1421 Auf das andere Eingewandte wird geantwortet: Ad I. Dasjenige, so einmahl bey der Cron Franckreich gewesen, könne vermöge des Salischen Gesetzes nicht wieder davon abgerissen werden, und da es geschehe, bliebe der Cron ihr Recht allemahl in salvo. Ad II. Der Vergleich so zwischen dem Ordens-Meister der Tempel-Herren und König Ramiro in Arragonien gemachet worden, wäre von Seiten der Arragonier nicht impliret worden, und hätten die nachfolgende Ordens-Meister demselben auch beständigst widersprochen. Ad III. Der Pabst wäre dominus directus und Lehens-Herr über Arragonien seit anno 1034, dahero er allerdings befugt gewesen, Petro wegen einer so bösen That das Reich zu nehmen, und Carolo zu geben; des Königs Philippi Renunciation sey ungültig, weil sie ohne consens der Stände geschehen. Ad IV. Renunciation der Yolandae wäre ungültig, weil ihr Vater-Bruder Martinus sie dazu überredet, ihr Gemahl Carolus nicht darein consentiret, und sie dazumahl erst 17 Jahr und also noch minorennis gewesen. Ob Johannes obgedachter massen testiret, sey ungewiß, und da es geschehen, so würde die Frage seyn, ob er solches zu thun Macht gehabt, insonderheit, da König Petrus des Johannis und Martini Vater in seinem Testament seine Enckelin vom ältesten Sohne dem andern Sohne Martino vorgezogen; 1422 Allein solche Dispositiones und Renunciationes wären terminiret, da Martinus ohne Kinder verstorben, und ob die Yolanda zwar durch Martinum von der succession excludiret worden, so sey ihr Recht doch wieder revicisciret, da er gestorben; Der von den 9 Schiedsrichtern gethane Ausspruch vor Ferdinando sey null und nichtig, dann zugeschweigen solcher wider Natürlich und Göttliche Rechtewäre, vermöge derer die Kinder den Eltern succediren solten, so hätte Yolanda und ihr Gemahl Ludocicus wider 4 von den Arbitris excipiret und protestiret, wie Mariana 1423 berichte; die Arbitri wären lauter Spanier gewesen, desgleichen auch Pabst Benedictus XIII, der die Sententz confirmiret; die Confirmation könte auch so viel weniger einiges Recht geben, weil nicht Benedictus, sondern Bonifacius der rechte Pabst gewesen, jener aber wäre von dem Costnitzischen Concilio in Sess. 32 vor einen Meyneidigen, Rebellen, Widerspenstigen, Ketzer, und Schismaticum erkläret worden. (Itziger Zustand.) In dem Pyrenaeischen Frieden Artic. 42. sind beyder Reiche Gräntzen determiniret, [190] und Artic. 48 die restitution der eingenommenen Oerter pacisciret, dahero es scheinet, ob hätte Franckreich diese praetension abandoniret 1424; doch sind in dem 89 und 90 Artic. beyden Cronen ihre gegen einander habende praetensiones reserviret. Eilfftes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Catalonien. (Historie.) ALs Carolus M. [wie in dem vorhergehenden 9 Cap. berichtet] von König Alphonso zu Oviedo und Castilien wider die Mauren beruffen ward, vertrieb er die Saracenen auch meistens aus Catalonien, und setzte einen mit Nahmen Bernhard zum Gouverneur nach Barcellona. 1425 Bernhardo succedirte Godofredus [oder wie ihn andere nennen Gamfredus, Griffeus &c.] der von des Caroli M. Sohn Ludovico Pio dahin gesetzet wurde, dessen Sohn Godofredus II endlich die gantze Provintz, weil er sich wider die Mauren gut gehalten, von Ludovico P. an. 890 unter dem Titul einer Grafschafft erhalten hat. 1426 In welcher Lehens-Pflicht Catalonien auch eine ziemliche Zeit geblieben, biß Alphonsus, der seiner Mutter Petronillae halber auch zugleich König in Arragonien war, sich solcher Oberherrschafft um das Jahr 1180 entzog, 1427 und haben nach der Zeit Catalonien, und Arragonien, weil sie allezeit bey sammen geblieben, fast gleiche fata gehabt. Anno 1640 aber revoltirten die Catalonier von den Spaniern, und ergaben sich gantz an Franckreich, nachdem die Spanier mit ihrer Grausamkeit ihnen alle Hoffnung der Gnade abgeschnitten; 1428 und hatten die Spanier 11 Jahr zu thun, ehe sie Catalonien wieder bekamen, biß sich barcellona endlich an. 1651, weil es wegen der innerlichen Unruhe in Franckreich nicht zeitig genung entsetzet wurde, an Spanien wieder ergeben muste, 1429 welches ihm auch in dem Pyrenaeischen Frieden gelassen ward. Ob die Frantzosen nun noch einigen Anspruch an Catalonien haben, mögen andere entscheiden, mir soll itzo genung seyn beyderseits Gründe anzuführen, welche auf Seiten Franckreichs darinn bestehen: 1430 (Frantzösische Gründe.) I. Daß Carolus Magn. und sein Sohn Ludovicus P. Catalonien denen Mauren entrissen, und daß die dahin gesetzte Grafen solches biß an. 1180 von Franckreich zu Lehen genommen, wie solches aus denen Instrumentis publ. der Notarien zu sehen, in welchen allezeit der Nahme der Könige in Franckreich und die Jahrzahl derer Regierung gefunden würde, welches Alphonsus zu erst abgeschaffet hätte. II. Daß nach Königs Johannis I, und Martini Tod, wie in Arragonien also auch in Catalonien, des Johannis Tochter Yolanda von rechts wegen succediren sollen; und ob sie zwar von Ferdinando aus Castilien verdrungen worden, so hätte doch ihren Nachkommen, denen Hertzogen von Anjou, und denen Königen in Franckreich, die in derer Recht getreten, ihr Recht dadurch nicht benommen werden können sc. 1431 III. Daß sich die Catalonier ann. 1640 aus freyen Stücken der Cron Franckreich unterworffen. Wowider die Spanier einwenden: 1432 (Der Spanier Einwürffe.) Ad I. König Philippus in Franckreich hätte sich alles seines Anspruchs auf Catalonien in einem mit König Jacobo in Arragonien an. 1258 1433 gemachten Verglei [191] che begeben, und hätten die Arragonier dagegen andere praetensiones, die sie wider Franckreich gehalt, fahren lassen. Ad II. Was hierauf geantwortet wird, ist bereits im vorigen Cap. in der Spanier Antwort auf das 4 Arg. angeführet. Ad III. Was an. 1640 vorgangen, wäre in einem Aufruhr geschehen, und könne denen Frantzosen kein Recht geben, insonderheit, da die Spanier das meiste recuperiret, und das übrige in dem Pyrenaeischen Frieden restituiret worden. Zwölfftes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Portugal. (Historie.) KOenig Alphonsus II in Portugal hinterließ 2 Söhne Sanctium und Alphonsum, von welchem ihm jener in der Regierung succedirte, dieser aber erheyrathete mit seiner Gemahlin Mathildi, des Grafen Renoldi zu Boulogne Tochter und Erbin die Grafschafft Boulogne, und lebte daselbst vor sich; 1434 Weil die Portugisen aber mit Sanctio wegen seiner Fahrläßigkeit, und weil er sich von der Gemahlin regieren ließ, nicht zu frieden waren, so verwiesen sie ihn in ein Kloster, und trugen die Verwaltung des Reichs seinem Bruder Alphonso auf. 1435 Ob dieser Alphonsus III nun mit der Mathildi Kinder gezeuget, darinnen sind die Spanischen und Frantzösischen Scribenten sehr uneinig, indem einige 1436 solches bejahen, andere 1437 hergegen verneinen. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß Alphonsus seine Gemahlin Mathildem verließ, und Beatricem des Königs Alphonsi X in Castilien unechte Tochter zur Ehe nahm, mit welcher er zum Heyrathsgut Algarbien bekam; 1438 und ob der Pabst Alexander IV ihn, und das gantze Reich, deshalb gleich in Bann that, 1439 so blieb er doch dabey, und zeugte mit dieser Beatrice 4 Kinder, Dionysium, Alfonsum, Blancam und Constantiam, von welchen ihm Dionysius succedirte, und die Crone auf seine Nachkommen transmittirte. (Frantzösische Gründe.) Nun geben die Frantzosen, wie schon gemeldt, vor, obgedachter Alphonsus III hätte mit seiner ersten Gemahlin Mathildi Kinder gehabt, welche von dem aus der andern unrechtmäßigen Ehe gezeugten Dionysio von der Portugisischen Crone wären verdrungen worden, und sich nach Franckreich retiriret hätten, von welchen die Könige in Franckreich folgender Gestalt abstammeten: 1440 Alphonsus III. Kön. in Portugal und Er. zu Boulogne wegen seiner Gemahlin Mathild. ???
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Und aus diesem Fundament machte des Königs Henrici II in Franckreich Gemahlin Catharina de Medicis an. 1580, nach Königs Henrici in Portugal Tod, praetension auf Portugal. 1441 Worauf aber von den Portugisen und Spaniern geantwortet wird: 1442 (Der Portugisen Antwort.) I. Daß die Mathildis von Alphonso keine Kinder gehabt, welches daraus zu beweisen, 1) daß sie in ihrem Testamente keine Kinder Meldung thäte, 2) daß die Stände, wie sie vor den König um Permission sich anderwerts zu vermählen angehalten, davon stillschwiegen, 3) daß die gemeine tradition sey, die Mathildis sey wegen Sterilität repudiiret, und 4) daß Dionysius ohne einige Contracdicttion dë väterlichen Thron bestiegen. II. Daß König Dionysius mit Recht nach des Vaters Tode die Regierung angetreten, 1) weil Pabst Clemens IV des Alphonsi III Heyrath mit Beatrice nach der Mathildis Tod confirmiret, und die aus solcher Ehe gezeugte Kinder legitimiret hätte 1443, (2) weil Dionysius von seinem Vater zum Erben eingesetzet, und (3) von dem Volck zum Könige proclamiret und erwehlet worden. III. Daß die Nachkommen des Dionysii seit an. 1283 und also etliche hundert Jahr das Königreich Portugal geruhig besessen, und wenigstens alle Ansprüche praescribiret. IV. Daß wann die Königin Catharina auch einiges Recht gehabt, solches doch mit jhr und ihren Kindern erloschen. Die Frantzosen repliciren: 1444 (Der Frantzosen Replic.) Ad I. Daß Alphonsus mit der Mathildi Kinder gehabt, wäre gewiß, Mathildis hätte sich auch mit ihrem Sohn Roberto nach Portugal begeben, wie sie von des Alphonsi neuen Heyrath Nachricht erhalten, und da sie Alphonsus nicht vor sich lassen wollen, mit Hinterlassung des Sohnes wieder nach Frankreich sich begeben, in Hoffnung die Portugisen würden ihren Sohn zum Successore behalten, da aber solches fehl geschlagen, hätte er sich auch wieder nach Franckreich retiriret; Die zwischen Alphonso und Beatrice getroffene ehebrecherische Ehe hätte der Pabst nicht confirmiren, und die daraus gezeugte Kinder legitimiren können, weil solche Ehen wider die Göttlichen Gesetze, und die Decreta der Concilien, worinnen ein Pabst nicht disponiren könne; die legitimirung zur Succession aber sey ein actus superioritatis, welcher dem Pabste nur in seinen eigenthümlichen Herrschafften, nicht aber in anderer Herren Länder zustünde; Die Wahl des Volckes hätte Dionysio kein Recht geben konnen, weil solche nicht bey dem Volcke stünde, so lange rechtmäßige Erben verhanden. Ad II. Die Praescription hätte unter Souverainen nicht statt, insonderheit wann kein rechtmäßiger Titul verhanden. (Der Erfolg.) Weil der König in Franckreich wohl sahe, daß er mit seiner Gemahlin Praetension nicht ausreichen würde, nam er des Antonii Parthey an, der ein natürlicher Sohn des letzten Königs Bruder Ludovici war, 1445 u. lässet es sich aus dem, was der Frantzösische Gesandte auf dem damahligen Reichs-Tage in Portugal proponiret 1446, fast schliessen, ob hätte sich Franckr. solcher Praetension völlig begeben, insonderheit, da er dem Antonio nachdem auch Hülffe geleistet, und den Königlichen Titul gegeben; doch legte der König solches aus, ob geschähe es in faveur der Königin. 1447 Wie denn auch Antonius an. 1595 den König in Franckreich, zu dem er sich retiriret hatte, zum Erben einsetzte, demselben seine Kinder recommendirte, und diesen nur seine meubeln, und den Vsumfructum, den die Könige in Portugal hätten, legirte. 1448 Doch findet man nicht, daß sich Franckreich solcher Praetension halber nachdem gemeldet, vielmehr hat es an. 1640 das Haus Braganza auf dem Königlichen Thron zu befestigen gesuchet, und vor dasselbe auch einen besondern Articul dem Pyrenaeischen Frieden an. 1659 inseriren lassen. 1449
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Dreyzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Engeland. WEil König Johannes in Engeland wegen der großen Auflagen von den Grossen in Engeland sehr gehasset wurde, so thaten sie sich zusammen, und begehrten ihre alte Freyheiten wieder; und als sie der König nur vergeblich aufzog, brachen sie in Aufruhr aus, und rieffen Ludovicum, Königs Philippi aus Franckreich Sohn, zu Hülffe. Ob nun wohl der Pabst, deme Johannes anno 1212 sein Reich zu Lehen aufgetragen hatte, 1450 solches mit allen Kräfften zu hintertreiben suchte / und Ludovico so wohl, als denen Ständen von Engeland den Bann ankündigen ließ, 1451 so kehrten sich doch beyde nicht daran, Ludovicus gieng nach Engeland über, nahm das meiste ein, und wurd daselbst gekröhnet; 1452 worüber sich Johannes dergestalt betrübte, daß er noch im selben Jahre starb, hinterlaßend einen Sohn von 9 Jahren, dessen Jugend und Unschuld an seines Vaters Verbrechen bey den meisten Mitleyden erweckte, so daß sie von Ludovico wieder abfielen, und diesen vor ihren König annahmen; 1453 und weil noch dazu kam, daß der Succurs, den Ludovico sein Vater aus Franckreich geschicket hatte, auf der See durch Sturm zerschlagen wurde, 1454 und darauff die grausame Niederlage der Frantzosen bey Lincoln erfolgete, 1455 so wurd Ludovicus dergestalt in die Enge getrieben, daß er die Stände mit diesen Worten anredete: Domini charissimi, ab initio non in terram vestram veni gratis, sed vocastis me, nunc facite mihi misericordiam, & dimittite cum salvo conductu, faciam vobis juramentum, quod nunquam amplius terram hanc ingrediar. 1456 Worauff er auf die Crone einen solennen Verzicht that, 1457 und mit seinen noch übrigen Frantzosen seinen Abschied von Engeland nahm. 1458 Seit welcher Zeit auch keiner von den Königen in Franckreich wider dieses Königreich etwas tentiret; nichts destoweniger will der berühmte Frantzösische Scribent Du Puy 1459 denen Königen in Franckreich hieraus noch einiges Recht auf Engeland zuschreiben. Vierzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Majorca und Minorca. (Historie.) DIese Inseln, so mit einem Nahmen auch die Balearischen Inseln genennet werden, sind vor diesen denen Carthaginensern, und nachdem den Kömern unterworffen gewesen; diese haben die Saracenen daraus getrieben; welche zwar die Barcelonier, Pisaner, Genueser und Normänner öffters delogiren wollen, weil die Schiffart sehr daraus incommodiret wurde, sie haben aber nie darinnen reussiren können. 1460 Endlich machte sich König Jacobus I in Arragonien anno 1228 Meister von Majorca, bekam den damahligen König Abohihem nebst seinem Sohne gefangen, und offerirte es dem Magelonischen Stifft (welches nachdem nach Mompellier transferiret wurde) und dessen Patronin der Jungfr. Mariä zu Lehen, vertauschte es aber nachdem mit König Petro aus Portugall gegen die Grafschafft Urgell anno 1231; wie Major ca aber das folgende Jahr wider die Portugisen rebellirte, recuperirte es Jacobus zum andern mahl, und nahm zugleich Minorca mit ein, und weil es Petro nur auf seine Le [194] bens-Zeit war überlaßen worden, so permittirte er anno 1236 Jacobo es nur gleich zu behalten. 1461 Nach Königs Jacobi Tod, der anno 1276 erfolgte, kamen die Balearischen Inseln auf seinen andern Sohn Jacobum, der mit seinem ältesten Bruder, dem Könige in Arragonien, wegen der Ober-Herrschafft, die er diesem überlassen muste, in großen Krieg gerieth, sich aber anno 1295 mit demselben wieder verglich; 1462 welcher Friede zwar anno 1327 renoviret wurde, 1463 nichts destoweniger suchte König Petrus IV in Arragonien seinem Vetter König Jacobo die Balearischen Insuln, aus allerhand erdichteten Ursachen, zu entziehen, welches er auch ann. 1344 mit Gewalt bewerckstelligte. 1464 Und ob Jacobus zwar alle Mühe, anwande, seine Länder wieder zu bekommen, auch zu dem Ende seine Grafschafft Montpellier König Philippo Valesio in Franckreich vor 120000 Duc. an. 1347 verkauffte, 1465 so war doch alles vergebens; retirirte sich deshalb nach Franckreich, und starb daselbst anno 1375 ohne Leibes-Erben; seine Schwester Johanna aber, eine Marggräffin von Montferrat, cedirte nach des Brudern Tode ihr Recht auf diese Balearische Insuln Ludovico, Hertzoge von Anjou, weil er ihrem Bruder viele Gutthat erwiesen; 1466 welcher diese Insuln auch zwar zu occupiren suchte, aber durch die Neapolitanische Expedition daran verhindert wurde, und blieben sie also bey denen Arragoniern. Nun machen die Könige in Franckreich aber aus folgenden Ursachen auf diese Inseln praetension: 1467 (Frantzösische Gründe.) I. Daß König Jacobus I in Arragonien Majorcam dem Stifft zu Magelone oder Montpellier zu Lehen aufgetragen; dieses Stifftes Ober-Herrschafft oder dominium directum aber über Majorca sey aus 3 recht unterschiedlichen titulis auf Franckreich kommen; dann 1) hätte das Stifft diese Oberherrschafft, weil es davon nur Ehre und wenig profit gehabt, denen Königen in Franckreich um das Jahr 1285 cediret, 2) hätte Jacobus König der Balearischen Insuln, und Graf zu Montpellier, die Grafschafft Montpellier anno 1347 König Philippo Valesio verkauffet, dieser aber hätte dem Stifft pro Rectoratu Monpelico die Lehen Poussant und Frescalin gegeben, 3) hätten die Könige in Franckreich die Ober-Herrschafft über alle Stiffter, und müsten die Frantzösische Bischöffe denen Königen wegen ihrer Güter, so sie besässen, die Huldigung abstatten, in specie aber hätte das Magalonische Stifft die Stadt Magalona von den Königen in Franckreich zu Lehen. II. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Schwester, ihr an diesen Insuln habendes Recht Ludovico Hertzogen von Anjougeschencket; welcher zwar sein äusserstes gethan hätte, denen Königen in Arragonien solche zu entreissen, wegen seiner Neapolitanischen expedition aber daran wäre verhindert worden; Indessen hätte er sein Recht auf seinen Bruder Renatum transferiret, welcher weil er ohne männliche Erben verstorben, Carolum von Maine, und dieser hinwieder König Ludovicum XI In Franckreich, zum Erben aller Güter und Gerechtigkeiten eingesetzet hätte, von welchem es weiter auf die itzigen Könige transferiret worden. Wowieder Spanischer Seiten eingewand wird: 1468 (Der Spanier Einwendung.) Ad I. Ob Jacobus Majorcam dem Stifft zu Lehen aufgetragen, daran würde annoch gezweiffelt, dann wie dieses Jacobi Sohn Jacobus von seinem Bruder gezwungen worden die Ober-Herrschafft der Könige in Arragonien zu recognosciren, hätte er solches damit ablehnen wollen, daß das Balearische Reich gantz frey und keinem unterworffen wäre, wie Surita 1469 gedencke; wie er aber dessen ungeachtet sich dazu verstehen müssen, hätte sich das Magelonische Stifft im geringsten nicht gemeldet, dahero es entweder kein Recht an Majorca müste gehabt, oder sich dessen tacite begeben haben. Zwar wären des Magelonischen Bi [195] schoffs jura excipiret worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, 1470 der Bischoff zu Malaga sich darein meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen, dergleichen feuda spiritualia 1471 aber, die in alten Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können. Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita 1472 bezeuge, und hätte also andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur Succession gehabt hätte. In genere wird von den Spaniern auch opponiret. I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch die Praescription von aller Ansprache befreyet II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller Ansprüche begeben. Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien. (Historie.) WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen 1473 welches auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, 1474 worüber zwischen denen Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, 1475 mit welchem sie nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus 1476 doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen:
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(Frantzösische Gründe.) I. Daß der Pabst des Königs Philippi Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden, wie Mariana 1477 berichte. II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, 1478 die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende ??? des Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen. III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte. 1479 IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches Recht hätte. Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird: 1480 (Der Spanier Antwort.) Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es Petro genommen und denen Frantzosen conferiret. Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien und Carladesien. 1481 Ja es hätte Jacobus Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt, geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester einiges haben und verschencken können. Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht. 1482 (Itziger Zustand.) Die Arragonier und Spanier sind, wie schon gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener 1483 davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret; welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, 1484 von dieser praetension keine Meldung thut.
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Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Neapolis, und Sicilien. (Historie.) Es waren Neapolis und Sicilien anfänglich Römische Provintzien, welche aber, da der Römer Macht sich zum Untergang neigete, andern Völckern zu Theil wurden. Alle trieben endlich die aus Franckreich kommende Normänner heraus, derer Heersführer solche lange unter Hertzoglichem Titul regiereten, biß endlich Rogerius Il von dem Pabste zum Könige erhoben wurde, und beyde Reiche als Päbstliche Lehen zu erkennen versprach. 1485 Der letzte von diesen Normännischen Königen war Tancredus, dessen Schwester Constantia diese beyde Reiche mit des Pabstes Willen auf ihren Gemahl Käyser Henricum VI, und den aus dieser Ehe gezeugten Sohn Fridericum brachte. 1486 Weil dieser Fridericus aber nachdem auch Käyser wurde, und die Päbste dessen grosse Macht in Italien vor gefährlich hielten, so hetzten sie bald diesen bald jenen wider ihn auf, thaten ihn gar in den Bann, und brachtens dahin, daß er des Reichs entsetzet wurde. Wie Fridericus hierauf ann. 1250 starb, hinterließ er das Käyserthum seinem Sohn Conrado, dem folgenden Henrico, Sicilien, seinem Enckel Friderico Oesterreich, und seinem unechten Sohn Manfredo, Tarentum, doch also, daß alle unter des Käysers Conradi Botmäßigkeit seyn solten. Es blieben aber Henricus, Fridericus und Conradus nicht lange bey Leben, und wird davor gehalten, daß jene auf des Conradi Anstifften, dieser aber hinwiederum durch seinen unechten Bruder Manfredum mit Gifft aus dem Wege geräumet worden. Nun hatte zwar Conradus noch einen jungen Printzen Conradinum in Teutschland hinterlassen, in dessen Nahmen Mandredus anfänglich als legitimus Curator die Regierung in Neapolis und Scilien führete; weil er aber lieber selbst König seyn wolte, gab er vor, Conradinus wäre gestorben, und ließ sich darauf von seinem Anhange zum Könige kröhnen, und da der Pabst damit durchaus nicht zu frieden seyn wolte, kündigte er demselben den Krieg an, und fügte ihm groß Hertzeleyd zu; Damit er auch so viel mehr assistence haben möchte, gab er seine Tochter Constantiam des Königs Jacobi in Arragonien Sohn Petro zur Gemahlin. Als sich nun der Pabst hiewider nicht anders helffen kunte, so trug er beyde Königreiche des Königs Ludovici Sancti in Franckreich Bruder, Carolo Hertzog von Anjou an, der solche mit Danck annahm, mit einer Flotte nach Italien gieng, und samt seiner Gemahlin zum Könige in Sicilien und Neapolis gekrönet wurde; mit Beding, daß er selbige Länder auf seine Unkosten einnehmen, solche von dem R. Stuhl als ein Lehen besitzen, und selbem jährlich 48000 Ducaten entrichten, auch vor sich und seine Nachkommen versprechen muste, die Käyserliche Crone, wann sie gleich offeriret würde, nicht anzunehmen. Hierauf gieng der Krieg mit Mandredo an, den Carolus in einer Schlacht erlegte, und war also niemand mehr von dieser Schwäbischen Familie übrig, als Conradinus, den seiner Großmutter Constantiae Bruder Fridericus und Henricus aus Castilien nebst einigen Italiänischen Ständen anfrischeten, nach Italien zu ziehen, und das Unrecht, so ihme von Carolo von Anjou zugefüget wurde, zu rächen, stunden ihm auch redlich bey; so daß Fridericus bereits die Insul Sicilien, Henricus aber in Neapoli viel Städte unter des Conradi devotion gebracht hatten; allein das Glück wandte sich, Conradini Armée ward geschlagen, er gefangen, und von Carolo nebst vielen andern Grossen, die mit ihm waren, auf eingeholten Päbstilichen Rath, an. 1269 zu Neapol auf öffentlichem Platz enthauptet. 1487 Nachdem nun solcher Gestalt alle competenten aus dem Wege geräumet waren, nahm Carolus Sicilien und die abgefallene Städte in Neapoli leicht wieder ein, weil die Frantzosen aber mit denen Sicilianern gar zu rude, und mit ihren Weibern und Töchtern gar zu unzüchtig umgingen, wurden [198] sie gantz desperat, und suchten überall, sonderlich aber bey König Petro in Arragonien, der des Manfredi Tochter Constantiam hatte, wider die Frantzosen Hülffe, überredeten diesen auch, daß er eine Flotte ausrüstete, mit derselben in der Gegend von Sicilien kam, als ob er auf die Saracenen loß gehen wolte, und nachdem die Sicilianer mit denen Frantzosen die Vesperas Siculas 1488 an. 1282 gehalten, und alle auf eine Zeit massacriret hatten, in Sicilien anländete, und die Sicilianische Crone empfing. 1489 Der Pabst nahm solches zwar übel auf, that Petrum in Bann, und erklährte ihn aller seiner Länder verlustig; 1490 König Carolus aber that sein äusserstes, um Sicilien wieder zu bekommen, es war aber alles vergebens, weil Petrus meistentheils glücklich wider ihn war, und seinen Sohn Carolum II gar gefangen bekam. Worüber so wohl Carolus K. in Neapolis, als Petrus Kön. in Arragonien, verstarb; diesem succedirte in Arragonien sein älterer Sohn, und in Sicilien der andere Jacobus I. Carolus II aber wurd seiner Gefangenschafft erlassen, nachdem er auf Sicilien vor sich und seine Nachkommen Verzicht gethan, und versprochen hatte, den Pabst dahin zu disponiren, daß er den wider die Arragonier ausgegebenen Bann aufhebe, und Jacobum mit Sicilien belehne. 1491 Inzwischen starb des Jacobi l Bruder König Alphonsus in Arragonien, und succedirte ihm Jacobus I, hinterlassend seinen jüngsten Bruder Fridericum als Stadthalter in Sicilien; wie dahero Jacobus an. 1291 in einem mit K. Carolo II zu Neapolis gemachten Vergleich diesem Sicilien cedirte, 1492 war Fridericus damit übel zu frieden, und weil er bey den Sicilianern grosse Liebe hatte, behauptete er das Königreich wider Carolum, und wurd von den Sicilianern zum Könige gekrönet. Weil ihm aber das Glück zuletzt nicht favorisiren wolte, begab er sich in dem mit Carolo an. 1302 gemachten Frieden seines Rechtes, und behielte sich die Regierung nur Zeit Lebens vor. 1493 Wie aber Carolus verstarb, vergaß Fridericus auch der vorigen Tractaten, und fehlete es nicht viel, daß er nicht gantz Neapolis occupiret hätte, wie Caroli Sohn Robertus von Käyser Henrico VII in die Acht erklähret wurde. 1494 Dahero der Pabst bewogen wurd des Roberti sich anzunehmen, die excommunication, die bereits wider des excommunication, die bereits wider des Friderici Vater ergangen war, zu wiederholen, mit ernstilichem Verboth, Fridericum vor keinen König von Sicilien zu erkennen. Dessen aber ungeachtet bleib Fridericus im Besitz und transmittirte Sicilien auf seine Nachkommen. In Neapoli aber succedirte nach Roberti Tod seines vor ihn gestorbenen Sohnes Tochter Johanna, die sich erstlich mit Andrea Königs Caoli II in Ungarn Sohne, und nachdem sie diesen ums Leben bringen lassen, mit Jacobo aus Arragonien, vermählte. Es entstunden aber um diese Zeit 2 Päbste Vrbanus und Clemens VII, weil nun Johanna dem Clementi anhieng, und ihn in ihrer Stadt Avignon in Provence residiren ließ, so ward sie von Vrbano verfolget, der sie des Königreichs Neapolis entsetzte, und solches Carolo Dyrrachio, einem von Königs Caroli II Enckeln übergab, welcher auch mit einer Armee nach Neapolis gieng; Johanna aber suchte Hülffe bey König Johanne in Franckreich, und damit sie ihn so viel mehr dazu obligiren möchte, adoptirte sie anno 1380 seinen Sohn Ludovicum Hertzog von Anjou, und declarirte ihn zum Erben aller ihrer Länder, 1495 welche adoption Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Autorität, und praetendirter Herrschafft im Reich, wann der Käyserliche Stuhl vacant, confirmirte. 1496 Ludovicus brachte hierauf zwar eine Armee von 30000 Mann zu sammen, und führte selbe der Johannae zu Hülffe, muste aber unterwegens vernehmen, daß Carolus Dyrrachius sich bereits des grösten Theiles von Neapoli bemächtiget, und Johannam gefangen genommen hatte; Doch ging er völlig nach Neapolis hin, muste aber unverrichteter Sachen wieder [199] abziehen, und zu friden seyn, daß er von Pabst Clemente VII zu Avignon zum Könige in Sicilien und Neapolis gekröhnet wurde; welche Ehre auch seinem Sohn Ludovico II anno 1389 wiederfuhr. 1497 Johanna aber starb im Gefängnüß, und Carolus Dyrachius so wohl, als sein Sohn Ladislaus blieben in possesion, und da dieser ohne Erben verstarb succedirte ihm seine Schwester Johanna. 1498 Diese Johanna II vermählte sich erstlich an Johannem Hertzog zu Geldern, und nach dessen Tod, an Jacobum von Bourbon, deme sie zwar die Regierung mit auftrug, aber nachgehends so viel Händel und Unruhe anrichtete, daß Jacobus von ihr nach Franckreich in ein Kloster gieng. Pabst Martinus rieff deswegen Ludovicum III von Anjou, des Ludovici II Sohn aus Franckreich wider diese Johannam, und übergab ihm das Recht über Neapel; Johanna aber adoptirte an. 1420 zu ihrem Schutz Alfonsum, König in Arragonien und Sicilien, 1499 der sich die Sache auch wider den von Anjou sehr angelegen seyn ließ. Weil die Königin Johanna ihm aber wenig Gewalt im Rech verstattete, Alphonsus sich aber zu mehrer Gewißheit künfftiger Succession gerne feste gesetzet hätte; so kamen sie darüber zum Streit, und kündigte Johanna Alphonso die Adoption auf, und übertrug solche an. 1423 an ihren vorigen Feind Ludovicum III von Anjou, 1500 welche adoption sie doch auch anno 1433 wieder revociret, und des Alfonsi seine wiederholet hat. 1501 Ludovicus aber satzte nichts desto weniger seinen Bruder Renatum zum Erben ein, weil er keine Kinder hatte, in dessen faveur die Johanna auch noch vor ihrem Ende im Testamente soll disponiret haben; dahero es nach der Johannae Tod zwischen Renato von Anjou, und König Alfonso in Arragonien, zu einem neuen Kriege kam, worinnen Alfonsus endlich die Oberhand behielte, das Neapolitanische Reich völlig an sich brachte, 1502 und von dem Pabst Eugenio so wohl als nachgehends von Pio II die Investitur erhielte. Weil er aber keine Kinder hatte, überließ er seinem Bruder Johanni Arragonien und Sicilien, seinem unechten Sohn Ferdinando aber das Königreich Neapolis; deme zwar Renati Sohn Johannes anfangs Händel machte, so er aber glücklich überwandt. Renatus von Anjou setzte indessen anno 1480 seines Brudern Sohn Carl von von Maine zum Erben ein, weil sein Sohn Johannes vor ihm starb, und er seiner Tochter Kindern den Hertzogen in Lothringen seine Länder nicht gönnete; vid. 1503 Carolus von Maine vermachte seine Güter und Gerechtigkeiten hinwiederum König Ludovico XI in Franckreich anno 1481. Dessen Sohn König Carolus VIII'auch anno 1494 einen Zug nach Neapolis machte. 1504 Weil König Ferdinandus Catholicus aber des obgedachten Königs Johannis in Arragonien Sohn, sich des Ferdinandi II theils wegen der Verwandschafft, theils wegen des benachbarten Siciliens annahm, und die Frantzosen wegen ihres viehischen und geilen Lebens bey den Neapolitanern ziemlich verhast wurden, so blieb Carolus nur kurtze Zeit in Besitz, und Ferdinandus II ward wieder eingesetzet. 1505 Wie dieser aber kurtz darauff ohne Kinder verstarb, und seines Vaters Bruder Fridericum zum Erben benennete, der von dem Pabste auch confirmiret wurde, that Ferdinandus Catholicus Anspruch auf das Reich, weil dieses Friderici Vater, Ferdinandus I, wie oben gemeldet, des Königs Alphonsi unechter Sohn gewesen, dahero schon damahlen das Königreich seinem Vater Johanni, des Alphonsi rechtem Sohne, zugekommen wäre; befahl demnach seinem General Gonsalvo, die denen Frantzosen abgenommene Oerter Friderico nicht abzutre [200] ten Da aber der Pabst, und andere Italiänische Städte, dazu sauer sehen wolten, und Fridericus sich an Franckreich addressirte, so machte Ferdinandus unversehens mit König Ludovico XII in Franckreich, mit dem er noch in Languedoc bißhero gekrieget hatte, Frieden, und theilte Neapolis mit ihm, so daß Ferdinandus Calabrien uud Apulien, Ludovicus aber das übrige nehmlich Neapolim, Terram di Lavoro und Abruzzo haben solte; um aber auch dem Pabste diese verhaßte Sache angenehm zu machen, so gelobten sie, den Türcken daraus zu bekriegen. 1506 Es war aber diese Einigkeit zwischen denen Frantzosen und Spaniern nicht lange beständig; dann weil die Gräntzen in obgedachter Theilung nicht accurat genung waren bezeichnet worden, und die Frantzosen des Ferdinandi Antheil wegen der Zölle und andern Einkünffte besser hielten, so kam es deshalb unter beyden Theilen zur großen Uneinigkeit, und endlich gar zum Kriege, worinnen die Spanier die Oberhand behielten, und die Frantzosen aus gantz Italien vertrieben. 1507 Endlich kam es anno 1505 wieder zum Frieden, und vermählte sich der alte Ferdinandus mit des Ludovici XII Schwester Tochter Germana Foxia, wobey verabredet wurde, daß des Ludovici Theil von Neapolis der Germanae Foxiae Brautschatz seyn solte, und dafern diese vor Ferdinando ohne Kinder stürbe, solte gantz Neapolis bey Ferdinando, wann aber dieser vor der Germana ohne Kinder stürbe, solte gantz Neapolis bey Germana verbleiben, nach derer Tode es an die Cron Franckreich zurückfallen solte. 1508 Nun trug sich zwar derletzte Fall anno 1516 zu, und praetendirten die Frantzosen also Neapolis zu haben; die Spanier aber waren anders Sinnes, gaben vor Ferdinandus hätte zum praejuditz seiner Tochter und Enckels, und ohne Consens des Pabstes, als des Lehen-Herrn, dergestalt nicht pacisciren können, 1509 und blieben nicht allein in Besitz, sondern Carolus V. des Ferdinandi Successor, erhielte auch von Pabst Julio II, der den Frantzosen wegen potegirung des Pisanischen Concilii sehr gehäßig war, die Belehnung von gantz Neapolis. 1510 Welches König Franciscum I in Franckreich bewog, sich mit Carolo in Güte zu setzen, und ward deshalb zu Noyon Friede gemachet, wobey Carolo des Francisci noch in der Wiege liegende Tochter zur Gemahlin versprochen, und dieser der Frantzosen Recht auf Neapolis zum Brautschatz mit gegeben wurde, im Fall diese aber vor Vollziehung der Ehe verstürbe, und Francisco eine andere Tochter gebohren würde, ward ihm diese zugesaget, wofern ihm aber keine gebohren würde, solte er Renatam heyrathen, doch wurd dabey von diesen beerbet würde, Neapolis an Franckreich restituiret werden solte. 1511 In solchem Stande blieb es biß anno 1525, da Franciscus I von Käyser Carolo V bey Pauia gefangen wurde, da er zu Erhaltung der Freyheit in dem Madritischen Frieden unter andern auch auf Neapolis Verzich thun muste, welches anno 1529 in dem Cambrayschen, und anno 1544 in dem Crespischen Frieden wiederholet wurde. 1512 Zwar wolte Francisci Sohn Henricus II sein Glück an Neapolis noch einmahl anno 1558 versuchen; allein das Glück wolte ihm nicht favorisiren, 1513 dahero er anno 1559 zu Chatau en Cambresis Frieden 1514 machte, und die occupirten Oerter restituirte, seit welcher Zeit die Könige in Spanien in geruhigem Besitz so wohl von Neapolis als Sicilien geblieben; Doch machen die Frantzosen noch immer praetension darauff. Zu dessen Behauptung beruffen sie sich: 1515
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(Frantzösische Gründe.) I. Auf die vielfältigen König Carolus VIII in Franckreich hat derselben 1516 Päbstlichen Belehnungen, indem diese Königreiche nicht allein Carolo von Anjou aus freyen Stücken von dem Pabste conferiret, sondern dessen Nachkommen auch beständig damit investiret worden, wann sie gleich nicht in Besitz gewesen. II. Auf die öfftere Renunciationes, so von den Arragoniern in faveur der Hertzoge von Anjou, und der Frantzosen, geschehen; dann es hätte nicht allein König Jacobus in Arragonien anno 1291 in dem Tarasconesischen Frieden Carolo von Anjou sein Recht auf Neapolis cediret, sondern Fridericus sein Bruder hätte sich dessen anno 1302 auch begeben, und ihme solches nur auf seine Lebens-Zeit vorbehalten. III. Auf die Adoptiones der beyden Königinnen Johannä in Neapolis; in dem Johanna I Ludovicum Hertzog von Anjou, und Johanna II Ludovicum III von Anjou adoptiret hätte. IV. Auf eine von der Johanna II ihrem andern Ehegemahl Jacobo von Bourbon geschehene Schenckung; dann sie hätte diesem nicht allein die Regierung mit aufgetragen, sondern ihme anno 1415 Neapolis auch unwiederrufflich geschencket, im Fall sie ohne Kinder versterben solte; weil nun dieses geschehen, so hätten des Jacobi Nachkommen rechtmäßigen Anspruch auf Neapolis, und ob zwar dessen Posterität mit Ludovico XII abgangen, so sey ihr Recht doch auf die nechste Verwandten aus dem Hause Bourbon gefallen, aus welchem die itzigen Könige. V. Auf die Testamenta Ludovici III von Anjou, Renati von Anjou, und Carl von Maine, in welchen einer dem andern seine Länder und Gerechtigkeit auf Neapolis vermachet, welcher letztere solche wiederum auf König Ludovicum XI in Franckreich in seinem letzten Willen transferiret. VI. Auf die zwischen König Ferdinando Catholico, und Ludovico XII gemachte Theilung, welche jener nicht hätte eingehen würden, wann er des Ludovici Recht nicht erkant hätte; und dennoch sey Ludovicus von Ferdinando wieder aus der possession wider alles Recht gesetzt worden. VII. Auf die Ehe-pacten, so zwischen Ferdinando Catholico, und Germanam Foxiam aufgerichtet worden, als worinnen den Königen in Franckreich der Rück-Fall von Neapolis versprochen worden, im Fall Ferdinandus vor Germana Foxia ohne Kinder aus dieser Ehe verstürbe; welches ob es gleich geschehen, so wäre Neapolis denen Frantzosen doch unrechtmäßiger Weise vorenthalten worden. Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Besitzes an: 1517 (Spanische Gründe.) I. Daß die Schwäbische Familie wider alles Recht aus diesen Reichen vertrieben worden. In dieser ihr Recht nun wären die Könige in Arragonien succediret, nicht allein durch die Vermählung Königs Petri mit Constantia des Manfredi Tochter; sondern auch vermöge des letzten Willens des Conradini, welcher, da er zu Neapolis enthauptet worden, seinen Händschuh König Petro in Arragonien zu überlieffern befohlen, und ihn dadurch zu Erben eingesetzet hätte; welches die Sicilianer auch bewogen, ihn wider die Frantzosen zu Hülffe zu ruffen, und die Crone zu offeriren. II. Daß unterschiedliche Päbste die Könige in Arragonien, mit Ubergehung derer von Anjou, mit Neapolis belehnet hätten; dann Eugenius IV hätte König Alfonsum, Pius II Ferdinandum, Innocentius VIII und Alexander VI Alfonsum, und Julius II Carolum V damit investiret, derer Exempel die nachfolgende Päbste bishero gefolget wären. III. Daß König Alfonsus in Arragonien und Sicilien von der Königin Johanna zu erst adoptiret, und zum Successore benennet worden, welches sie nicht wiederruffen können. IV. König Franciscus I in Franckreich sich alles Anspruches auf Neapoli in dem Madritischen, Cambraischen und Crespischen Frieden begeben, und die Spanier nach dem in geruhigem Besitz geblieben. Auf die Frantzösische Gründe aber wird Spanischer Seiten geantwortet: 1518 (Der Spanier Antwort auf die Frantzösische Gründe.) Ad I. Der Pabst hätte nicht Macht gehabt denen rechtmäßigen Besitzern ihre Länder zu nehmen, und andern zu geben, dahero des Caroli von Anjou Belehnung ungültig wäre; hätten aber einige Päbste, da [202] von iedoch theils zu Avignon residiret / und von der Kirche vorkeine Päbste erkandt worden, aus sonderlichem Absehen, die von Anjou mit Neapolis belehnet, so hätten andere dagegen wieder welche aus dem Hause Arragonien belehnet, wie bereits gemeldet; wobey sonderliche zu mercken, daß Pabst Eugenius, der vorhero anno 1436 Ludovici III von Anjou Bruder Renatum investiret, nachdem anno 1443 Alphonsum aus Arragonien belehnet hätte. Ad II. Des Königs Jacobi cession hätte seinem Bruder Friderico, und dieses seine renunciation seinen Nachkommen nciht praejudiciren können, insonderheit weil beyde ohne Consens des Pabstes, als des Lehen-Herrn geschehen; zugeschweigen solche Renunciationes nachdem durch andere Vergleiche, und sonderlich den Madritischen, und andere Friedens-Schlüsse aufgehoben worden. Ad III. Die Johanna I wäre wegen des an ihrem Gemahl begangenen Todschlages infam, und von Pabst Urbano excommunicirt gewesen, wodurch sie ihr Recht an Neapolis verlohren, und also durch adoption auf Ludovicum von Anjou nicht bringen können; Johanna II aber hätte vorhero schon Alphonsum Kön. in Arragonien adoptirt gehabt, zu dessen praejuditz sie keine neue adoption vornehmen können; welches sie nachdem auch selbst wohl begriffen, dahero sie des Ludovici III adoption widerruffen, und des Alphonsi seine renoviret hätte. Ad IV. Zwischen Mann und Frau sey keine Schenckung gültig, und könte diese so viel weniger bstehen, weil sie unter der ausdrücklichen Clausul geschehen; Dafern der Pabst diese donation genehm halten würde; welche Genehmhaltung aber nicht erfolget. Und über das alles, so könten die itzigen Könige in Franckreich von gedachtem Jacobo gar kein Recht her führen, dann dessen Tochter Eleonora sey an Armeniac vermählet worden, und würde also das Recht auf Neapolis, wann sie einiges gehabt hätte, auf diese Familie gebracht haben, der letzte von diesem Hause hätte seine Güter und Gerechtigkeiten auf das Hauß Rohan Giesen gebracht, von diesen wäre durch des Francisci Tochter alles auf den Rohan-Mombasonischen Zweig, und auf die Familien derer von Balsac, und Turris gebracht. Ad V. Es hätten die von Anjou an Neapolis nichts gehabt, und hätten also auch nichts davon transferiren können; so hätte auch keiner von diesen Testatoribus des Pabstes consens gehabt, ohne des Lehen-Herrn Bewilligung aber könte ein Vasall von seinen Lehen nicht disponiren; zugeschweigen, daß Renatus zu praejuditz seiner Tochter Yolandae des Hertzog Fridrichs in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen dergestalt nicht testiren können. Ad VI. Ferdinandus hätte Ludovico deshalb ein Theil überlassen, um des bißherigen Streites einmahl ein Ende zu machen; weil Ludovicus damit aber nicht zufrieden gewesen, sondern das gantze Königreich an sich reissen wollen, wär ihm das eingeräumte Theil von rechts wegen wieder abgenommen worden. Ad VII. Die zwischen Ferdinando Catholico und Germana Foxia aufgerichtete Ehe-pacten wären in diesem Punct von Neapolis ungültig, weil der Pabst als Lehens-Herr darinn nicht consentiret, ohne dessen Consens aber kein Lehen alieniret werden könte; Weshalb auch Ferdinandus von dem Pabst ohne Absehen auf die Ehe-pacta von neuen mit Neapolis wäre belehnet worden; zugeschweigen, daß Ludovicus sich durch die wider den Pabst begangene Felonie, indem er das wider den Pabst gehaltene Pisanische Concilium protegiret, dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemacht gehabt. Die Frantzosen wenden wider die Spanische Gründe ein: 1519 (Der Frantzosen Antwort auf die Spanische Gründe.) Ad I. Es hätten sich die Könige Schwäbischen Stammes, sonderlich Fridericus und Manfredus durch unterschiedliche wider den Pabst begangene Felonien dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemachet; Manfredus wäre überdem aus unehelichem Bette gezeuget, und von seinem Groß-Vater selbst zur Succession vor untüchtig gehalten worden; weil er nun selber kein Recht zur Crone gehabt, so hätte seine Tochter Constantia auch keines an das Arragonische Hauß bringen können. Welches auch von Conradino zu sagen, als dessen Groß; Vater Fridericus II sich allbereit des Reichs verlustig gemachet hätte. Und zu dem so hätte Conradinus [203] nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; 1520 Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten. Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn. Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden. Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden. Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret: (Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones.) Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen. Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption. Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau [204] verbothen, nicht aber unter Königen und Fürsten, und wäre davon kein Gesetz weder in Franckreich noch Neapel verhanden; Der Päbstliche Consens sey aus Ehrerbietigkeit reserviret worden, weil derselbe dominus directus, der Päbstliche Stuhl dazumahl vacant gewesen, und solcher consens also nicht gleich gesuchet werden können. Ad V. Wann die angeführten Testamenta gleich von Anfang wegen des mangelnden Päbstlichen Consenses nicht gültig gewesen wären, so wären sie doch nachgehends dadurch genugsam approbiret und confirmiret worden, daß Pabst Alexander VI des Königs Ludovici XI in Franckreich Sohn Carolum mit Neapoli investiret hätte; es würde auch weder ferdinandus Catholicus mit Ludovico XII Neapolis getheilet, noch Käyser Carolus V Franciscum I gezwungen haben, der praetension auf Neapoli zu renunciiren, wann sie nicht gewust, daß die Könige in Franckreich durch solche Testamenta ein Recht auf Neapolis erhalten hätten. (Der Erfolg und itziger Zustand.) Es sind die Arragonier und Spanier, wie schon gemeldet, bißhero in possession geblieben; die Frantzosen aber vermeynen noch immer Recht daran zu haben, und sollen deshalb noch bey den Münsterischen Friedens-Tractaten Anregung gethan haben. 1521 Siebenzehendes Capitel / Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Republ. Genua. (Historie.) DIe viele innerliche Unruhen und Factiones, so sich jederzeit in dieser Republ. gefunden, haben sie öffters genöthiget einer fremden Herrschafft sich zu unterwerffen, ob sie gleich dem H. Reiche unterworffen gewesen 1522 Wann sie aber unter solchen neuen Herren dasjenige nicht gefunden, was sie sich eingebildet, hat sie sich von solchen wieder loß zu machen gesuchet, und entweder ein eigen Regiment wieder angefangen, oder einen andern Herrn angenommen. Am öfftern aber haben die Genueser der Könige in Franckreich, und der Hertzoge in Meyland Herrschafft agnosciret, von welchen beyden sie gleichsam Wechsels-Weise regieret wordne. Die erste Submission geschahe König Carolo VI in Franckreich an. 1396, jedoch dem R. Reiche sein Recht vorbehältlich, zu welchem Ende dem Tractat die expresse Clausul inseriret wurde: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. 1523 Anno 1409 machten sie sich von Franckreich wieder loß, die innerliche Unruhe aber, so bald nachdem wieder entstand, gab an. 1422 Philippo Visconti Hertzogen in Meyland, dem sie sich schon vor dem einmahl unterworffen gehabt, Gelegenheit, sein altes Rechthervor zu suchen, und sie mit einer Armée dahin zu vermögen, daß sie ihn zum Herrn annahmen 1524; Wie aber dasjenige, so sie diesem geben musten, ihnen zu viel zu seyn schiene, rissen sie sich anno 1434 auch von diesem wieder loß, und setzten sich in Freyheit. 1525 Da sie sich aber anno 1458 wieder die Arragonier nicht Mainteniren konten / ergaben sie sich von neuem König Carolo VII in Franckreich, der Johannem von Anjou dahin satzte. 1526 Nachdiesem kam Genua abermahl an Meyland, doch verglich sich Hertzog Johannes Galeatius mit König Carolo VIII, und erkante Genuam als ein Lehen von Franckreich. 1527 Endlich warff Ludovicus XII Ludovicum Sfortiam mit Gewalt aus der Stadt anno 1499; brachte solche wieder zu der Crone, und legte ihr eine Citadelle vor die Nase. 1528 Nachdem hat Octav. Fulgosius im Nahmen Francisci I diese Republique gouverniret; 1529 doch wurd dieselbe anno 1522 denen Frantzosen wieder entrissen, und die Stadt durch Prosperum Columnam im Namen Käysers Caroli V zur Ubergabe genöthiget; In welchem Stande sie geblieben, biß Andreas Auria sie wieder in Freyheit setzte. 1530 Und ob zwar Fliscus ein Genueser anno [205] 1547 den Zustand dieser Republ. durch eine Conspiration zu turbiren suchte; so war doch sein Vorhaben bald unterdrucket, weil er selber nach der Regierung trachtete. 1531 Was König Henricus IV vor heimliche Consilia geführet, und was zwischen Ludovico XIII und dem Hertzoge zu Savoyen wegen Genua vorgegangen, davon kan Capriata 1532 nachgeschlagen werden. (Frantzösische Gründe.) Es gründet sich aber diese der Frantzosen Praetension auf die vorgedachte vielfältige freywillige Unterwerffungen, welche die Genueser denen Königen gethan, und auf die Herrschafft, so diese einige Zeit über diese Republique gehabt. 1533 Wowider die Genueser einwenden: 1534 (Der Genueser Beantwortung.) I. Sie hätten sich König Carolo VI und VII zwar submittiret, aber nur vor ihre Persohn, nicht aber deren successoribus. II. Daß sie sich nur in der Könige in Franckreich Schutz begeben, nicht aber alle Herrschafft diesen übertragen, welches unter andern daraus abzunehmen, daß in den mit König Carolo VI gemachten Tractat die expresse Clausul gerücket: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. Dergleichen Schutzgerechtigkeit aber benähm keinem die Freyheit, und gäbe dem Schutzherrn keine Souverainité; und würde verlohren, wann der Schutzherr die völlige Herrschafft an sich ziehen wolte, wie die Frantzosen gethan. III. Daß Franciscus I sich seines Rechtes in dem Madritischen Frieden artic. VIII begeben; und ob ihm solches Recht zwar durch den zu Nizza gemachten Stillstand wieder reserviret, so hätte der König doch in den Cambrayischen Frieden nicht allein den Madritischen Frieden confirmiret, sondern die Genueser darinne̅ auch zu seinen Freunden angenommen; ja anno 1575 hätte der König in Franckreich, bey der in Genua obhandener Unruhe, einen Gesandten dahin geschicket, und sich angelegen seyn lassen, sie in ihrer Freyheit zu schützen. 1535 Worauff Frantzösischer Seiten repliciret wird: 1536 (Der Frantzosen Replic) Ad I. Alle contracte, die mit dem Könige eingegangen würden, müsten in dubio so verstanden werden, wie sie der König interpretirte, und hätte sich das Gegentheil zu imputiren, daß es sich nicht deutlicher erklähret. Ad II. Daß sich die Genueser wo nicht das erstemahl, doch das andere mahl den Königen in Franckreich gantz unterworffen, sey nicht allein aus dem Inhalt der Verträge, sondern auch aus denen darauff erfolgten Huldigungen, und aus dem Frantzösischen Wapen auf der Genueser Müntze ersehen, insonderheit aber erwiesen solches die von denen Königen ihnen vorgeschriebene Gesetze, und daß diese mit dem Hertzogthum Genua ihre Freunde, und alliirte belehnet hätten; Dann Ludovicus XI hätte Franciscum Sfortiam, Hertzog in Meyland anno 1463 gegen Erlegung 50000 Ducaten, und Carolus VIII Johann. Galeatium an. 1488 gegen Erlegung 30000 Ducat. damit investiret. Wann aber auch die Könige in Franckreich nur die blosse Schutzgerechtigkeit gehabt hätten, so hätten die Genueser doch durch ihre vielfältigen Rebellionen sich ihrer Freyheit verlustig gemachet, die Könige in Franckreich aber durch die Wiederbezwingung die völlige Herrschafft über sie erhalten. Wie sie denn auch seit anno 1507, da Ludovicus XII sie wieder zum Gehorsam gebracht, denen domainen des Königs würcklich wären einverleibet worden; Zu dessen mehrern Bezeugnüß auf den Genuesischen Müntzen des Königs Wapen, und Nahmen, mit der Umschrifft: DOMINVS GENVAE, gesetzet worden, und die Genueser hätten sich in ihrem an den König abgelassenen Schreiben der Worte gebrauchet: FIDELISSIMI SVBJECTIRegi Christianissimo DOMINO NOSTRO. (Erfolg und itziger Zustand.) Seit dem diese Republique anno 1522 denen Frantzosen entrissen worden, ist sie nicht wieder unter Franckreich kommen, und findet man nicht, daß ausser obangeführtemvon Franckreich etwas dawider vorgenommen worden. 1537 Wie denn auch in dem Tractat, welchen anno 1685 Mr. Colbert im Nahmen des Königs Franckreich mit dem Herren Marini geschlossen, und nach welchem die Submission des Doge und der 4 Senato [206] ren geschehen, nicht das geringste von diesem Anspruch gemeldet worden, da sonsten zum wenigsten einiger reservat der alten praetension halber würde geschehen seyn, wann Franckreich daran etwas gelegen, oder dessen befugt gewesen wäre. Man brauchte auch nicht so wohl das Wort grace, als bienveillance, bonté, faveur &c. gegen den König. 1538 Achtzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Hertzogthum Meyland. JOhannes Galeatius Vicomte von Meyland, (der von Käyser Wenceslao zum ersten Hertzoge von Meyland gemachet und damit vor sich und seine Erben belehnet worden) 1539 hatte 2 Söhne Johannem und Philippum Mariam, und eine Tochter Valentiam, die anno 1389 Königs Caroli VI in Franckreich Bruder Ludwig Hertzog von Orleans heyrathete, und zum Brautschatz die Grafschafft Asti nebst einer Million Livres an Gelde und vielen Jubelen mit bekem, nebst der Versicherung, daß, dafern die männliche Linie abgienge, gantz Meyland an Valentiam und dero Nachkommen verfallen solte. 1540 Welche Ehe-pacta der Pabst, weil eben kein Käyser verhanden, alspraetendirter Reichs-Vicarius confirmirte. 1541 Da Fall trug sich zu gleich bey des Johannis Söhnen, indem der letzte davon Philippus Maria anno 1447 ohne eheliche Kinder verstarb; und praetendirten der Valentiae Söhne also vermöge obgedachter Ehe-pacten zu succediren. Es gaben sich aber auch andere praetendenten an, als (1) Käyser Fridericus III, welcher Meyland als ein dem Reich eröffnetes Mann-Lehen einziehen wolte. 2) König Alfonsus V in Arragionien, den der letzte Hertzog Philippus Maria in seinem Testament zum Erben eingesetzet hatte. (3) Franciscus Sforzia Graf zu Carignola, welcher des letzten Hertzogs Philippi Mariae uneheliche Tochter Blancam geheyrathet hatte, und von Philippo adoptiret war; und dieser behauptete wider alle andere Praetendenten die Possesion von Meyland, und wurd anno 1450 von dem Käyser damit belehnet, welches die von Orleans wegen der Burgundischen Unruhe, und einheimischen troublen damahls geschehen laßen musten. In solchem Stande blieb es, biß König Ludovicus XII in Franckreich zur Regierung kam; dieser suchte seiner Groß-Mutter Praetension auf Meyland wieder hervor, machte mit den Venetianern wider den Hertzog zu Meyland Ludovicum Sfortiam ein Bündnüs, kam anno 1499 im Octobr. mit einer Armee in die Lombardey, und bekam Meyland binnen 20 Tagen ohne Bluwergiessen ein, der Hertzog aber muste mit seinem Bruder dem Cardinal Ascanio in Teutschland davon fliehen. 1542 Ob er nun zwar mit Hülffe Käysers Maximiliani, und der Schweitzer, das meiste von Meyland anno 1500 recuperirte; so gieng doch alles wieder verlohren, weil die Schweitzer wider den von Ludovico XII nach Meyland geschickten Succurs nicht fechten wolten, und ward der Hertzog selber durch Verrätherey gefangen, und nach Franckreich geführet, alwo er im Gefängnüs anno 1508 gestorben. 1543 Die Frantzosen aber blieben im Besitz von Meyland; und damit ihnen solches nicht wieder genommen werden möchte, so machte Ludovicus anno 1505 mit Käyser Maximiliano Frieden, wobey zugleich Ludovici älteste Tochter Claudia Carolo V des Maximiliani Enckel vermählet, mit der Verabredung, daß im Fall Ludovicus XII ohne männliche Erben verstürbe, seine Tochter Claudia und ihre Nachkommen in Meyland succediren solten, wo aber Carolus vor vollzogener Ehe verstürbe, solte sein Bruder Ferdinandus die Claudiam heyrathen, und Meyland bekommen, im Fall aber solche Ehe ohne des Caroli Schuld nicht vollzo [207] gen würde, solte dieser nichts destoweniger Meyland bekommen. 1544 Die Belehnung des Hauses Sfortiae wurde annulliret / und Ludovicus hergegen mit Meyland anno 1505. investiret. 1545 Die Ehepacta aber wurden nicht nur von beyderseits Eltern / sondern auch von Francisco als künfftigem Successore in Franckreich beschworen. 1546 Dessen allem ungeachtet gieng Ludovicus davon ab, und vermählte seine Tochter Claudiam mit vorgedachtem Francisco. 1547 Welches Maximilianus zwar übel aufnahm, weil es aber die damahlige Zeit nicht litte dawider etwas anzufangen, so ließ er es nicht allein dabey bewenden, sondern belehnte Ludovicum XII auch von neuen mit Meyland anno 1509, da sich der Käyser, und die Könige in Spanien und Franckreich wider die Venetianer verbunden; 1548 doch kehrte er sich nicht sonderlich daran, als Maximilianus Sforzia, des Ludovici Sforziae Sohn, das Meyländische mit Hülffe der Schweitzer, und der Italienischen Fürsten recuperirte, vielmehr verband er sich nachdem mit dem Pabst selbsten wider die Frantzosen, und nöthigte sie Italien zu verlaßen; 1549 und ob Maximilianus Sforzia zwar in possession blieb, so behielte sich der Käyser, und Carolus, sein Recht an Meyland vor, und wolten denselben dahero weder mit Meyland investiren, noch den Titul eines Hertzogs in Meyland beylegen. 1550 Nach Ludovici XII Tod nahm sein Successor Franciscus I gleich den Titul von Meyland an, und gieng mit einer Armee nach Italien; woselbst er zwar anfangs ziemlichen Widerstand fand, 1551 doch brachte er endlich Meyland unter sich, bekam Maximilianum Sforziam gefangen, und setzte den Hertzog von Bourbon zum Gouverneur in Meyland. 1552 Käyser Maximilianus war zwar übel damit zufrieden, vermeynte solche occupation wäre den vorigen Pactis zuwider / und ließ eine Armee nach Italien marchiren; Weil aber der Türck mit einem Einfall drohete, und König Ferdinandus Catholicus in Spanien starb, dessen Thron zu besteigen sein Enckel Carolus V nach Spanien gehen muste, so wolte Maximilianus nicht gerne Krieg mit Franckreich haben, und wurd dahero anno 1516 zu Noyon Friede gemachet, vermöge dessen Franciscus Meyland behielte. 1553 Maximilianus Sforzia lebte indessen in Franckreich, da ihm der König eine jährliche Pension gab, und vermachte vor seinem Ende König Francisco I in Franckreich sein Recht an das Hertzogthum Meyland. 1554 Weil Franciscus aber in Italien immer weiter um sich griff, und auch Parmam und Placentiam einnahm, so suchte so wohl der Pabst, als Käyser Carolus V ihn aus Meyland zu vertreiben, und des Maximiliani Sforziae Bruder Franciscum Sforziam wieder einzusetzen. 1555 Worüber es zum hefftigen Kriege kam, in welchem Franciscus, da er selbst nach Italien gieng, anno 1525 gefangen wurde, und zu Erhaltung der Freyheit in dem Madritischen Frieden 1556 unter andern auch auf Meyland Verzicht thun muste, welcher in dem Cambrayischen Frieden 1557 anno 1529 wiederhohlet wurde. Franciscus Sforzia aber wurd auf des Pabstes intercession anno 1530 restituiret, 1558 und setzte Carolum V anno 1535, da er ohne Kinder verstarb, zum Erben ein, 1559 der es auch ohne dem als ein eröffnetes Reichs-Lehen einzog Weil Francisco aber der Verlust von Meyland noch immer im Kopff stack, und der Pabst Clemens ihme vordem den Rath gegeben, wenn er selbiges wolte angreiffen, solte er sich zuvor Meister von Savoyen machen; 1560 so griff er Hertzog Carln von Savoyen an, aus Vorwand, daß sein mütterlich Erbe ihme von diesem vorenthalten würde, und jagte ihn in kurtzer Zeit aus Savoyen, und dem meisten Theil von Piemont. Allein der Käyser, so Meyland an seine Familie knüpffen wolte, nahm sich des Savoyers an, und machte an verschiedenen Orden starcke diversion, 1561 dahero anno 1536 durch Vermitte [208] lung des Pabsts Pauli III zu Nizza in provence ein Stillstand auf 10. Jahr geschlossen, und das occupirte indessen einem ieden gelaßen wurde. 1562 Es daurte der Stillstand aber nicht lange, dann Franciscus brach denselben anno 1542 aus Vorwand, daß seine Gesandten, so er durch das Meyländische über Venedig nach dem Türcken schicken wollen, auf dem Poo durch den Meyländischen Statthalter umgebracht worden; Doch kam es anno 1544 zu Crespy wieder zu einem Frieden, 1563 in welchem wegen Meyland pacifciret ward, daß der Käyser entweder seine Tochter Mariam, oder seines Bruders Tochter (welches in 4 Wochen determiniret, werden solte) dem Hertzoge von Orleans des Francisci anderm Sohne Carolo zur Gemahlin, und jener die Niederlande und Ober-Burgund, dieser aber das Hertzogthum Meyland zum Brautschatz mitgeben wolte; Doch solte sich auf den erstern Fall der König in Franckreich seines Rechtes an Meyland begeben; dafern es sich aber zutragen solte, daß die Maria ohne Leibes-Erben verstürbe, solte der-Hertzog von Orleans alles zu restituiren schuldig, demselben aber sein Recht an Meyland, und dem Käyser sein Recht an Burgund vorbehalten seyn. Es erreichte dieser Vergleich aber nicht seinen effect, weil der Hertzog von Orleans bald darauff mit Tode abgieng; 1564 Der Käyser aber wohl merckend, daß der Pabst und die Italienische Fürsten nicht gerne sahen, daß weder er noch Franckreich das Meyländische hätte, und ratio status doch erfoderte solches einem mächtigen Fürsten aufzutragen, der es wider Franckreich mainteniren könte, belehnte seinen Sohn Philippum, nachmahls König in Spanien, vor ihn und seine Erben damit, anno 1549, 1565 seit welcher Zeit die Spanier auch in Besitz geblieben. Und ob wohl König Henricus II anno 1588 sein Glück an Meyland und Neapoli nochmahlen versuchen wollen, so hat es ihm doch nicht favorisiren wollen, sondern muste in dem zu Chasteau en Cambresis gemachten Frieden 1566 alle in Italien eingenommene Oerter restituiren; die Frantzosen aber haben ihr Recht directe durch Krieg nicht weiter prosequiret. 1567 Daß sie solches aber dennoch nicht gäntzlich vergessen, ist aus Thuano 1568 zu ersehen; und glaubet man daß dahin auch des Henrici IV Vorhaben gegangen sey; 1569 Ja bey den Münsterischen Friedens-Tractaten sollen die Frantzösischen Plenipotentiarii diese praetension von neuen auf die Bahn gebracht haben. 1570 Es bestehen aber die Gründe der Frantzosen darinnen: 1571 (Der Frantzosen Gründe.) I. Daß in denen zwischen Ludovico von Orleans und Valentia aufgerichteten, und von dem Pabst confirmirten Ehe-pacten, die Succession der Valentiae, und ihren Nachkommen, verschrieben worden, wann der männliche Stamm abgehen solte; wie anno 1447 geschehen. II. Daß das Hertzogthum Meyland ein Kunckel-Lehen, weil Käyser Wenceslaus Johannem Galeatium vor sich und seine Erben ohne Unterscheid belehnet, dahero Valentia und ihre Nachkommen auch ohne obgedachte Ehe-pacta das rechte Recht zur Succession gehabt. III. Daß König Ludovicus VII anno 1505 und wiederum anno 1509 von Käyser Maximiliano mit Meyland belehnet worden. IV. Daß Meyland König Francisco I in dem Noyonnischen Frieden überlassen worden.
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V. Daß Maximilianus Sforza sein Recht an das Hertzogthum noch zum Uberfluß König Francisco I vermachet. VI. Daß Käyser Carolus V in seiner Durchreise durch Franckreich versprochen Meyland zu restituiren. Wowieder aber von den Spaniern und dem Hause Oesterreich eingewandt wird: 1572 erstlich in genere. (Der Spanier Einwürffe.) I. Daß die ietzigen Könige von Ludovico Hertzog von Orleans und Valentia nicht abstammeten, und also an Meyland kein Recht praetendiren könten. II. Daß sich die Frantzosen ihres Rechtes in dem Madritischen, Cambrayschen, und Crespischen Frieden begeben. In Specie aber wird auf der Frantzosen Gründe geantwortet. Ad I. Die in den Ehe-pacten geschehene Substitution sey ungültig, dann Meyland sey ein Reichs-Mann-Lehen, und hätte ohne des Käysers als Lehens-Herrn Consen auf keine Frauens-Person transferiret werden können; und ob die Ehe-pacta zwar von dem Pabste confirmiret worden, so könte doch solches zur Validitát nicht helffen, weil er vacante Imperio vor keinen Vicarium agnosciret würde. Ad II. Daß Meyland Johanni Galiatio als ein Kunckel-Lehen von Käyser Wenceslao conferiret worden, solches könte aus dem Wort Erbe nicht erzwungen werden, weil durch das Wort Haeres oder Erbe nach Lehen-Rechten juxt. Text. 1. F. 13. & 2. F. 34. §. 1. nur bloß Masculi in Belehnungen verstanden würden. Ad III. Die Belehnungen wären geschehen in Consideration der Ehe, so zwischen des Maximiliani Enckel, und Ludovici XII Tochter Claudia getroffen worden, und sey conditionata gewesen, da solche Ehe aber nicht vollzogen worden, so wären auch die Belehnungen nul und nichtig, und Meyland an Carolum verfallen, weil die expresse Clausul adjiciret worden, daß dafern solche Ehe ohne des Caroli Schuld nicht vollzogen würde, dieser nichts destoweniger Meyland bekommen solte. Ad IV. Des Rechtes, so Franciscus I durch den Noyonnischen Frieden erhalten, hätte er sich nicht allein durch die wieder seinen Lehens-Herren angefangene Kriege verlustig gemachet, sondern auch in dem Madritischen und andern obbenanten Friedens-Schlüssen begeben. Ad V. Des Maximiliani Sforzae Testament wäre von ihm in der Gefangenschafft extorquiret, und also ungültig, insonderheit da er zum praejuditz seines Bruders nicht also testiren können; Und zu dem, so hätte Franciscus dadurch ein mehrers Recht an Meyland nicht bekommen, als er bereits gehabt, und dessen er sich hernach wie gemeldet, durch die Kriege verlustig gemachet oder begeben. Ad VI. Carolus V hätte nicht simpliciter versprochen das Meyländische zu restituiren, sondern da man solches bey seiner Durchreise durch Franckreich von ihme begehret, und er besorget, er möchte im Verwegerungs-Fall seiner Persohn halber in Gefahr lauffen, hätte er solches Zumuthen mit Höfflichkeit zu decliniren gesuchet, und zur Antwort gegeben: Sie solten itzo keine resolution von ihm begehren, denn wann er ihnen solches auch zusagen würde, hätte es doch das Ansehen, als wenn man ihn dazu gezwungen hätte, und dürfften die Seinigen nachgehends allerhand dawider excipiren sc. Ernst wäre ihm solches aber nie gewesen. Die Frantzosen repliciren auf die general-Einwürffe: 1573 Der Frantzosen Replic. Ad I. Die itzigen Könige in Franckreich stammeten allerdings von Ludovico und Valentia ab, wie nachfolgende Tabell ausweise:
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Ludovicus von Orleans, Valentia. ??? Ad II. Außer daß der Madritische, Cambraysche, und Crespische Friede unverbindlich wäre, 1574 so hätte Franciscus I, was Meyland beträffe, nur desjenigen Rechtes, so er vor seine Persohn von seiner Elter-Mutter der Valentia auf Meyland gehabt, nicht aber desjenigen, so seine Kinder von ihrer Mutter Claudia, des Königs Ludovici XII Tochter bekommen, sich begeben können; Dahero auch nach der Zeit unterschiedliche mahl zwischen ihm, und dem Käyser, wegen restitution des Hertzogthums Meyland gehandelt worden wäre. Auf die special Exceptiones wird von den Frantzosen repliciret: Ad I & II. Daß auch in Lehen des Röm. Reichs Frauenspersohnen fuccedirten, erwiesen viele Exempel, dahero nicht abzusehen warum nicht ein gleiches in Meyland statt haben solte, insonderheit, da des Johannis Galeatis Lehen-Brief der Erben ohne unterscheid Meldung thue; ja wann die successio der Frauenspersohnen in Meyland nicht statt hätte, so hätte dieses Hertzogthum noch viel weniger Francisco Sforziae überlassen werden können, als welcher nur gar eine aus unehelichem Bette gezeugte Tochter des Philippi Mariae zur Ehe gehabt. Die Käyserliche Confirmation der Ehe-pacten hätte man dazumahl nicht haben können, weil eben ein Interregnum gewesen, indessen hätte man sie von dem Pabst confirmiren lassen, welches eben so viel wäre. Ad III. Ob gleich die erstere Belehnung de anno 1505 vor conditionata könte angesehen werden, so wäre doch ein anders von der anno 1509 erfolgten zu sagen, als in welcher Maximilianus sich der Sponsalien begeben, und Ludovicum XII nebst dessen Descendenten man- und weiblichen Geschlechtes gegen 100000 Rthlr. von neuen investiret hätte; Und über dem so wäre Franciscus I nicht schuld daran, daß die Conditio nicht impliret worden. 1575 Ad IV. Einem Vasallen wäre nicht verbothen seinen Lehens-Herrn zu bekriegen, wann ihm Unrecht von ihm geschehe. Ad V. Maximilianus Sforza hätte sein Testament nicht gezwungen, sondern aus Freyem Willen gemachet. (Itziger Zustand.) Daß die Spanier bißhero in possession gewesen, ist schon ober gemeldet; nachdem nun aber des Philippi männliche Nachkommen in Spanien abgangen, und man wegen der Spanischen Monarchie noch streitet, so stehet zu erwarten, wer es bey künfftigem Frieden bekommen werde. Neunzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Asti. DIese Grafschafft gab Johannes Galeatius Hertzog zu Meyland anno 1386 seiner Tochter Valentiae zum Brautschatz mit, als sie mit Ludovico Hertzog von Orleans, Königs Caroli VI in Franckreich Bruder / vermählet wurde, wie im vorherge [211] henden Cap. gemeldet worden, bey dessen Nachkommen solche blieb biß auf König Franciscum I; In denen Kriegen aber, so dieser mit Käyser Carolo V hatte, kam diese Grafschafft durch die Waffen an Carolum, welcher anno 1530 Hertzog Carolum III in Savoyen und einem Theil von Piemont wieder entriß, des Francisci Sohn aber, König Henricus II, restituirte sie anno 1559 Hertzog Emanueli Philiberto, da dieser des Henrici Schwester Margaretham heyrathete, seit welcher Zeit diese Grafschafft auch bey den Hertzogen zu Savoyen geblieben. Es will nichts desto weniger Du Puy 1576 denen Königen in Franckreich annoch einiges Recht daran zuschreiben, vorgebend, Henricus hätte gedachte Grafschafft gar zu unbedachtsam weggegeben, und solche domaine von der Cron zu alieniren nicht Macht gehabt. Zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Hertzogthum Savoyen. (Historie.) DIeses Stück Landes, so heute zu Tage unter dem Titul Savoyen bekannt ist, gehörte vor dem zu dem alten Königreich Burgund; weil aber Könige der Gothen Alrico wider Clodovaeum Hülffe geleistet hatte, so machte sich dieser, nachdem er mit Alrico fertig, auch über Gundebolt her, und nahm alle seine Länder und das Jahr 501. 1577 seit welcher Zeit diese Länder bey den Francken biß auf Carolum M. geblieben. Was aber bey dieses seinen Nachkommen durch die vielfältige Theilungen vor Veränderungen damit vorgangen, und wie Savoyen unter das Königreich Arelat, dieses aber, nach Abgang der Arelatischen Könige, an das R. Reich Teutscher Nation gekommen, davon ist oben bey des Reichs Praetens. auf das Königreich Arelat Meldung geschehen, und hier zu wiederholen unnöthig; nur ist zu mercken, daß König Rudolph in Burgund oder Arelat dieses Stück Land, so itzo Savoyen heisset, einem mit Nahmen berald oder Bertold, wegen seiner Krieges-Dienste um das Jahr 1000 unter dem Nahmen der Grafschafft Maurienne gegeben hat, bey dessen Nachkommen es bißhero geblieben ist. Unter solchen aber ist dieser praetension halber sonderlich zu mercken Philippus II, [oder wie ihn andere nennen VII] welcher zwey mahl vermählet, das erste mahl anno 1472 mit Margaretha, Caroli von Bourbon Tochter, bey welcher Verlobung er versprochen haben soll, daß die aus solcher Ehe gezeugte Kinder ohne Unterscheid des Geschlechtes einander succediren solten??? und aus dieser Ehe hatte er 2 Kinder Philibertum, der ihm nach seinem Tode succedirte, und Luisen eine Gemahlin des Grafen von Engoulesme, und Mutter Königs Francisci I in Franckreich. Nach der Margarethae Tod vermählte sich Philippus zum andern mahl mit Claudia von Brosse einer Tochter des Graf Johannis von Ponthieure, mit welcher er 2 Söhne zeugte Carolum III und Ludovicum. Wie nun Philippus starb, succedirte ihm sein Sohn Philiberius anno 1497, wie aber auch dieser anno 1504. ohne Kinder abgieng, vermeynte seine Schwester Luisa theils als nechste Erbin, theils wegen obgedachter Ehe-pacten zu succediren; es kam ihr aber Carolus aus anderer Ehe zuvor, und setzte sich mit Consens der Stände in possession, 1578 In solchem Stande blieb es biß anno 1535, da König Franciscus ??? in Franckreich, der zu facilitirung der Eroberung von Meyland gerne vorhero Savoyen, nach Pabst Clementis Rath, haben wolte, diese praetension seiner Mutter wegen hervorsuchte, mit einer Armee auf Hertzog Carl??? von Savoyen loß gieng, und ihn in kurtzer Zeit aus Savoyen, und den meisten Theil von Piemont jagte. 1579 Weil Käyser Carolus V aber des Königs Francisci Absehen wohl merckte, so nahm er sich des Savoyers an, und machte den Frantzosen so wohl in Provence als in [212] den Niederlanden viel zu schaffen; 1580 Dahero anno 1538 zu Nizza ein Stillstand getroffen, und das occupirte indessen einem jeden gelassen wurde. 1581 Solcher gestalt blieb Franckreich in possession biß an. 1559, da in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden 1582 pacisciret wurde, daß dem Hertzoge von Savoyen Emanueli Philiberto alles abgenommene solte restituiret werden, außer Turin, Quiers, Villa nova d' Asti, Chivas, Pignerol, Carmagnola, Savigliano und das Schloß zu Saluzzo, welche Oerter dem Könige so lange wegen seiner praetension zum Unterpfand verbleiben solten, biß die erwehlten Schieds-Richter die Sache entschieden hätten. Ob nun zwar die Conference, so zu Entscheidung dieser Streitigkeit anno 1561 zu Lyon angestellet wurde, sich fruchtloß doch bey dem jungen Könige Carolo IX in Franckreich dahin, daß ihme alle obgedachte Plätze, außer Pignerol und Saviglian restituiret wurden, welche ihm zwar Henricus III, wie er nach seines Bruders Tod aus Pohlen kam, und durch Savoyen passirte, auch wieder einräumte, die praetension an die Savoyschen Länder ihm aber vorbehielte, welche reservation auch anno 1601 in dem zwischen König Henrico IV und dem Hertzoge zu Lion gemachten Frieden 1583 Artic. XXII wiederholet wurde. Es fundirten aber die Frantzosen diese ihre praetension darauf: 1584 (Frantzösische Gründe???.) I. Daß Savoyen nicht allein eine uhralte domaine der Cron Franckreich, sondern auch ein Stück des Königreichs Arelat, welches nach des Letzten Königs Rudolphi III Tod wieder an Franckreich fallen sollen, demselben aber von den Teutschen Käysern unrechtmäßiger Weise wäre entzogen worden. II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod Savoyen auf seine volbürtige Schwester Luysam fallen sollen, theils als nechste Verwandtin, theils vermöge derer zwischen ihrem herrn Vater und Frau Mutter aufgerichteten Ehe-pacten, darinnen die Succession denen aus solcher Ehe kommenden Kindern ohne Unterscheid des Geschlechtes verschrieben worden; von solcher nun sey ihre Gerechtigkeit auf ihre Nachkommen, 1585 die Könige in Franckreich, transmittiret. Wowider aber Savoyscher Seiten eingewendet worden: 1586 (Savoysche Antwort.) Ad I. Daß Savoyen vor oder zu Caroli M. Zeiten denen Fränckischen Königen zuständig gewesen, gäbe den itzigen Königen kein Recht, weil sie von denselben nicht abstammeten; zu dem so sey Savoyen nach Caroli M. Tod meistentheils bey den Käysern des Fränckischen Hauses gewesen, und ob es nachdem zwar an das Königreich Arelat gediehen, so sey es doch, auch nach Abgang dieses Königlichen Stammes, jure successionis an die Teutsche Käyser gekommen, 1587 bey welchen Savoyen auch ohne contradiction der Frantzosen geblieben wäre. Ad II. Savoyen wäre ein Reichs-Mann-Lehen, worinnen keine Frauenspersohnen succediren könten, so lange noch Mannspersohnen verhanden, und wäre nichts neues, daß Söhne aus anderer Ehe denen Töchtern ersterer Ehe in diesem Stück vorgezogen würden. (Itziger Zustand.) In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden, hat sich der König in Franckreich dieser praetension begeben.
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Ein und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Fürstenthum Piemont. ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Frantzosen angeführet: 1588 (Frantzösische Gründe.) I. Daß Piemont vormahlen zu der Grafschafft Provence gehöret, 1589 von Hertzog Amadaeo VII in Savoyen aber der Königin Johannae in Neapolis, welche zugleich Fürstin in Piemont, und Gräfin in Provence gewesen, anno 1375 entrissen worden, da diese mit Carolo Dyrachio wegen Neapolis zu kriegen gehabt; jedoch hätte so wohl gedachte Johanna, als ihre successores, den Titul von Piemont beständig beybehalten, jene auch in ihrem Testament nicht allein von Provence, sondern auch von ihrer Gerechtigkeit auf Piemont und andere entrissene Oerter disponiret. Nachdem nun aber die Könige in Franckreich in der Grafen von Provence Recht getreten, so wäre auch ihre praetension auf Piemont auf sie devolviret. II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod, dessen Schwester Luysa, des Königs Francisci I Mutter, in die Savoysche Länder [wie im vorhergehenden Cap. angeführet] succediren sollen, dessen Recht ebenfals auf die itzige Könige in Franckreich, als ihre Nachkommen, gekommen, und von den Königen in Franckreich offt vindiciret, oder reserviret worden. Wowider aber Savoyscher Seiten eingewandt wird. Der Savoyer Einwürffe I. Piemont habe von Anfang zu Savoyen gehöret, dann schon Humbertus I, des ersten Grafen zu Maurienne oder Savoyen Sohn, den Titul davon geführet, wie aus einer alten Chronic zu ersehen, darinnen folgende Worte zu finden: Ludovicus Theobaldus Adelaidam filiam Humberti, Principis Intermontium duxit uxorem. 1590 II. Daß König Ludovicus XII an. 1499, und König Franciscus I anno 1523 sich des Anspruchs auf Piemont, und Nizza begeben. 1591 III. Daß des Philiberti Schwester vor ihrem halb Bruder Carolo kein Recht zur succession gehabt, weil Piemont so wohl als Savoyen Reichs-Lehen, worinnen die Frauenspersohnen nicht admittiret würden, sonderlich wann noch Masculi verhanden. 1592 Worauff die Frantzosen repliciren: Ad I. Das Wort Intermontium könte daselbst nicht von Piemont verstanden werdern, sondern müste etwas anders bedeutet haben. 1593 Ad II. Die von Ludovico XII und Francisco I geschehene Renunciationes wären ungültig, (1) weil sie ohne Consens der Stände geschehen; und (2) weil die Grafen von Provence, sonderlich Carolus II König in Sicilien und Graf zu Provence, durch ein ewiges Edict anno 1290 verordnet hätte, nicht von Provence zu demembriren; 1594 deme zufolge auch König Carolus VIII anno 1486 zu Compiege vor sich und seine Nachkommen denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence von der Crone weder gantz noch zum Theil nicht getrennet, oder alieniret werden solte. 1595 (Itziger Zustand.) In dem zwischen Franckreich, und Savoyen anno 1697 geschlossenen Frieden hat sich der König auch dieser Praetension begeben. Zwey und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Nizza, und in Provence gelegene Savoysche Oerter. Historie. DIese Grafschafft gehörte vormahlen den Grafen von Provence, 1596 die zu gleich Könige zu Neapolis waren, in den Unruhen aber, so diese wegen des König [214] reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; 1597 dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod, dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000 Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung überlassen. 1598 Und ob zwar Renatus von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft von neuen begeben. 1599 Was aber nachdem zwischen Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder, welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden. Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind 1600 (Der Frantzosen Gründe.) I. Die Dependentz von Provence, weil die Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder vindiciret werden. II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen. Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet:1601 (Savoysche Einwürffe.) I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben. II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen anderwärtige praetension an Savoyen cediret. III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf Piemont und Nizza begeben. IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione gesichert. Worauff aber die Frantzosen repliciren: 1602 (Frantzösische Replic.) Ad I. Die eigenmächtige Subjection der Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt. Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß 1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m. Ad III. Des Ludovici ??? II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone getrennet, oder veräussert werden solte. Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543 gethane occupation 1603 sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden. Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben.
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Drey und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Avignon. DAß die Königin zu Neapolis, und Gräfin in Provence, Johanna, diese Stadt nebst ihrem Gebieth, anno 1348 oder wie andere wollen 1358, dem Päbstlichen Stuhl vor eine summa Geldes überlassen, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Avignon meldung geschehen. Es vermeynen aber die Könige in Franckreich, auf welche nachdem Provence gekommen, daß solche von der Johanna geschehene alienation ungültig, und sie solche zu halten nicht verbunden, wann sie solches nicht aus Respect gegen den Päbstlichen Stuhl, wie bißhero geschehen, gerne thun wolten. Die Gründe aber, womit sie solches zu behaupten suchen, sind folgende: 1604 (Frantzösische Gründe.) I. Daß die Grafen von Provence, und sonderlich Carolus II, König in Sicilien und Graf in Provence, durch ein immerwährendes und unwiederruffliches Edict anno 1290 verordnet hätte, daß hinführo von Provence nichts solte demembriret oder veräussertwerden, insonderheit aber solte nichts an Geistliche transferiret werden, vielmehr solten diese gehalten seyn, alles bißhero acquirite, es möchte seyn auf was Art es wolle, zu restituiren; welches Gesetze nicht allein von Roberto, sondern auch der Johanna selbst confirmiret, und beschworen worden. III. Daß eine Frau ohne Consens eines Curatoris nichts veräussern könte. IV. Daß die Johanna zu diesem Kauff einiger maßen wäre gezwungen worden, indem sie besorgen müssen, ihr Leben und ihre Länder zu verliehren, wann sie dem Pabst solche Stadt zu verkauffen abgeschlagen hätte; Dann dieser ihr leicht Neapolis, als ein Kirchen-Lehen, gar entziehen können, woraus sie ohndem vor ihres Mannes Bruder dem Könige in Ungarn, auf des Pabstes Anstifften, dazumahl hätte fliehen müssen. V. Daß Pabst Clemens VI, da er gesehen, wie übel die Königin mit ihren domainen Hauß gehalten, anno 1349 selber eine Bulle publiciren, und darinnen alle alienationes, so die Johanna in Neapoli oder Provience gethan hätte, oder noch thun würde, vor nul und nichtig declariret hätte, weil solche des Königs Roberti letztem Willen zuwider wären; Und hätte sich der Pabst dadurch also selber das Urthel gesprochen. VI. Daß in solchem Verkauff eine enorme laesion verhanden, indem keine proportion zwischen einer solchen Stadt, wie Avignon, und 80000 Goldfl. wäre. VII. Daß die Johanna selbst nachdem, auf Einraden der Stände, diesen Verkauff durch öffentliche Patente revociret hätte. Wenigstens vermeynen die Frantzosen, daß dem Könige die Souverainité darüber mit Unrecht disputiret würde: I. Weil diese Stadt in Provence und so zu sagen mitten in Franckreich läge. II. Weil die Einwohner das Recht der gebohrnen Frantzosen in Franckreich genößen. III. Weil die Könige daselbst allemahl Notarien creiret. (Päbstliches Einwenden.) Der Autor des Interests de Princes 1605 will zwar hiewieder zu Bestärckung des Päbstlichen Rechtes einwenden; daß König Ludovicus Sanctus diese alienation confirmiret hätte, dahero solche von dessen Nachkommen nicht weiter impugniret werden könte; Weil dieser König aber über 100 Jahr vor der Königin Johanna gelebet, so ist solches Vorgeben ziemlich irrig. (Itziger Zustand.) Den itzigen Zustand dieser praetension betreffend, so ist der Päbstliche Stuhl zwar bißhero in Besitz geblieben. Indessen [216] bedienen sich die Könige in Franckreich dieser praetension, so offt sie mit dem Päbstlichen Stuhl in Zwistigkeit gerathen; und ist dieser Ort in solchen Fällen nicht ein, sondern vielmahl eingezogen, nach beygelegter Streitigkeit aber wieder restituiret worden. Vier und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Venaisin. Historie. DIese in Provence gelegene Grafschafft hat nebst Thoulouse vor diesen ihre eigene Grafen gehabt; wie aber um das Jahr 1212 Pabst Innocentius Graf Raimundum wegen beschuldeter Ketzerey 1606 in Bann that, und die Kreutz-Herren wider dieselbe aufbrachte, giengen alle seine Länder verlohren, mozu er auch nicht wieder gelangen konte. Sein Sohn aber Raimundus der jüngere hatte nach des Vatern Tode endlich das Glück, das der Päbstliche Stuhl sich mit ihm anno 1228 in einen Vergleich einließ, vermöge dessen Raimundus auf alles, so er auf dieser Seite der Rhone hatte, verzicht thun, und mit dem, was auf jener Seite der Rhone gelegen, zufrieden seyn muste; Das Päbstliche Theil aber wurd bey König Ludovico in Franckreich deponiret, der es unter Päbstlichem Nahmen administrirte. 1607 Welches iedoch Du Puy 1608 nicht will, sondern er muthmaßet, aus unterschiedlichen angeführten actibus, daß der junge Raimundus diese Grafschafft biß an sein Ende besessen, und auf seine Tochter Johannam und deren Gemahl Alfonsum Grafen von Pontiers, des Königs Ludovici St. in Franckreich und Königs Caroli in Sicilien Bruder, transferiret, welche sie biß an ihr Ende, nehmlich biß um das Jahr 1270 besessen, und weil sie keine Kinder gehat, diese Grafschafft, ausser einigen wenigen Stücken, so sie andern legiret, des Alphonsi Bruder Carolo, König in Sicilien und Grafen zu Provence, geschencket; welches auch wohl seyn kan, weil man findet, daß nachdem die Königin Johanna diese Grafschafft nebst der Stadt Avignon dem Pabste verkauffet. 1609 Weil sich aber auch befindet, daß Pabst Gregorius X diese Grafschafft auf dem zu Lion gehaltenem Concilio von Franckreich vindiciret, 1610 und von König Philippo Audaci anno 1373 auch erhalten; 1611 so ist es sehr wahrscheinlich, daß dasjenige, so der Pabst Gregorius vindiciret, das Stück gewesen, so Raimundo abgenommen worden, was die Johanna aber verkauffet, ist vermuthlich das andere Stück gewesen, so durch Erbschafft auf die Grafen zu Provence kommen. Indessen vermeinen die Frantzosen dennoch einiges Recht daran zu haben: 1612 (Frantzösische Gründe.) I. Weil sie mitten in Provence gelegen, und ehemahlen dazu gehöret. II. Weil die Grafen von Thoulouse und Venaisin mit den Grafen von Provence eines Stammes, dahero diese Grafschafft nach Abgang der Thoulousischen Linie, gleich wie Thoulouse, jure successionis an die Grafen von Provence kommen sollen. III. Weil Johanna und Alfonsus die letzten Grafen von Thoulouse und Venaisin ihre Länder Carolo König in Sicilien, und Grafen von Provence vermachet. IV. Weil König Philippus in Franckreich diese Grafschafft dem Päbstlichen Stuhl zu cediren nicht Macht gehabt, nachdem sie mit der Crone einmahl vereiniget gewesen. V. Weil die in dieser Grafschafft gesessene, oder gebohrne, vor gebohrne Frantzosen iederzeit gehalten worden, und noch werden. (Itziger Zustand.) Was Päbstlicher Seiten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen; indessen sind die Päbste in possession.
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Fünff und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Souverainité des Fürstenthums Orange. (Historie.) WElcher gestalt dieses Fürstenthum den Grafen von Provence Lehenbahr geworden, solches ist bereits oben bey des Reiches Praetension auf Orange angeführet worden, und kan daselbst nachgesehen werden. In solcher Lehens-Verbindlichkeit blieb es biß anno 1436, dann wie um selbe Zeit Renatus König in Sicilien, und Graf zu Provence, von Philippo Hertzogen in Burgund gefangen wurde, schoß Ludovicus Fürst zu Chalon und Orange demselben 15000 livres vor, wogegen Renatus ihme die Souverainité über Orange versetzte. 1613 Ludovico succedirte sein Sohn Wilhelm, welcher, da er anno 1473 in dem zwischen Franckreich und Burgund geführten Kriege gefangen wurde, 40000 Goldfl. die er vor seine Rantzion zahlen muste, von König Ludovico XI in Franckreich aufnahm, und ihm davor die Souverainité von Orange anno 1475 verkauffte, mit dem Versprechen, daß er dieses sein Fürstenthum als ein Lehen von Dauphiné erkennen, und seine Unterthanen nach Grenoble applliren lassen wolte; 1614 iedoch wurd dabey bedungen, daß Wilhelmus den Titul Souverainer Printz führen, sich von Gottes Gnaden schreiben, Müntze schlagen laßen, delinquenten begnadigen, und d. g. thun möchte. 1615 In solchem Stande blieb es biß anno 1490 zu den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich, diese war Johanni von Chalon des Wilhelmi Sohn, theils wegen vieler getreuen Dienste, theils wegen der bravour, die er in der Schlacht bey St. Aubin, darinnen sie beyde gefangen worden, von sich spüren laßen, sehr gewogen, und erließ ihm dahero die Souverainité; und ob sich zwar der Königliche Procureur dawider setzte, an den Dauphin, und das Parlement in Dauphiné appellirte, und eine solenne protestation interponirte, so blieb Johannes doch in Besitz der Souverainité, und richtete ein Ober-Parlement in diesem Fürstenthum an, dahin die Unterthanen appelliren konten. Ludovici XII Successor aber König Franciscus I wolte an seines Antecessoris Concession nicht gehalten seyn, sondern zwang Philibertum von Chalon des Johannis Sohn, ihme anno 1515 zu huldigen, und die Appellationes wieder nach Grenoble gehen zu laßen; zog solches Fürstenthum anno 1520 auch gar ein und gab es des Marchalls von Chastilion Witbe Annae von Montmorency, weil Philibertus unter Käyser Carolo V Krieges-Dienste genommen hatte. Wie Franciscus aber von Carolo V bey Pavia gefangen wurde, ward in dem zu Madrit anno 1526 gemachten Frieden auch ein besonderer Articul wegen des Philiberti restitution inseriret, worinnen Franciscus versprach, ihn wieder in die vorige Souverainité zu setzen; Weil solches aber nachdem nicht effectuiret wurde, so ward anno 1529 in dem Cambrayschen Frieden wegen völliger restitution dieses Fürstenthums abermahl pacisciret, welches auch zur Execution gebracht wurde. 1616 Philibertus starb anno 1511 und setzte Renatum von Nassau zum Universal-Erben ein; weil dieser es aber auch mit Käyser Carolo V hielte, so wurd dieses Fürstenthum anno 1543 abermahl eingezogen, und blieb es bey Franckreich biß anno 1559, da es in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden, Wilhelmo von Nassau, den Renatus vor seinem Ende zum Erben eingesetzet hatte, mit der Souverainité restituiret wurde. 1617 Worinnen Philippus Wilhelmus Graf zu Nassau-Orange anno 1606 von König Henrico IV noch mehr bestätiget worden, da er sich mit des Printzen von Condé Schwester Eleonora vermählte, und begab sich Henricus dazumahl vor sich und seine Nachkommen aller Rechte und Ansprüche, so die Könige in Franckreich iemahls dazu gehabt, oder haben mögen. 1618 Seit welcher Zeit die Fürsten von Orange zwar in Possession der Souverainité geblieben; weil [218] dieses Fürstenthum aber mitten in Franckreich gelegen, so ist von den Königen in Franckreich die alte praetension so offt wieder hervor gesuchet, und das Fürstenthum eingezogen worden, als offt man den Fürsten von Orange tort thun wollen. 1619 Solcher gestalt ließ es der itzige König in Franckreich anno 1660 unter dem Vorwand der Vormundschafft des Printzen Wilhelmi Henrici occupiren, und demselben anno 1665, nachdem die Festung der Stadt Orange geschleiffet worden, restituiren 1620 Wie anno 1672 der Niederländische Krieg angieng, nam es Franckreich abermahl weg, und gab es dem Grafen von Avvernie, an statt der von den Holländern ihme weggenom̅enen Marggrafschafft Bergen Ob Zom, restituirte es aber anno 1679 durch den Nimegischen Frieden. 1621. Anno 1685 wurd es wieder eingezogen, und anno 1697 durch den Rysvvickischen Frieden erst wieder abgetreten. Bey itzigem Kriege ist es abermahl occupiret, und dem Printzen von Conty gegeben worden. Die Gründe der Frantzosen bestehen darinnen: 1622 (Frantzösische Gründe.) I. daß dieses Fürstenthum mitten in Franckreich gelegen, woselbst iedoch niemand als der König souveraine seyn könte, es sey dann daß jemand einen besondern Titul dociren könte. II. Daß es ein Lehen von Provence gewesen, und die Printzen von Orange denen Grafen von Provence viele Jahre die Huldigung abgestattet; der Grafen von Provence Recht aber sey mit dero Ländern auf die Könige in Franckreich kommen. III. Daß König Ludovicus XI in Franckreich die Souverainité von Orange vor 40000 Goldfl. von Ludovico, Printzen von Chalon-Orange, anno 1475 gekauffet, und dieses Fürstenthum mit Dauphiné verknüpffet. IV. Daß die Könige in Franckreich es eingezogen, und mit der Crone reuniiret, so offt die Printzen von Orange entweder rebelliret, oder eine Felonie wider die Könige in Franckreich begangen hätten. Von Seiten Orange hergegen wird die Souverainité damit behauptet: 1623 (Oransische) I. Daß die Printzen von Orange die Souverainité (Gründe.) gleich von Carolo M. erhalten, erhelle aus dem, was oben bey des Reichs praetension auf Orange angeführet worden, sehr wahrscheinlich, und müste solche auch noch Wilhelmus von Baux gehabt haben, weil Carolus von Anjou sonst nicht nöthig gehabt Wilhelmum zu zwingen ihme zu huldigen. II. Daß Ludovicus von Chalon-Orange die Souverainité, die seinen Vorfahren von Carolo abgedrungen worden, gegen 15000 livres von Renato König in Sicilien, und Grafen zu Provence anno 1436 wieder erhalten. III. Daß König Ludovicus XII in Franckreich die Souverainité, welche Wilhelmus von Chalon Ludovico XI verkauffet hätte, Johanni von Chalon seiner vielen meriten wegen wieder cediret. IV. Daß König Franciscus I solche concession zwar anfänglich impugniret, in dem Madritischen und Cambrayschen Frieden aber confirmiret, und die Printzen von Orange wieder in die Souverainité eingesetzet hätte, welches auch in dem zu Chateau en Cambresi gemachten Frieden geschehen. V. Daß endlich König Henricus IV sich alles Rechtes, so die Könige in Franckreich noch haben könten, anno 1606 in regard der zwischen Printz Philipp Wilhelm, und Eleonora des Printzen von Condé Schwester getroffenen Heyrath begeben. VI. Daß die Könige in Franckreich dieses Fürstenthum zu Krieges-Zeit zwar offt occupiret, bey erfolgtem Frieden aber allemahl restituiret, und die Souverainité der Printzen erkannt. Auf die Frantzösische Gründe aber wird Oranischer Seiten geantwortet: (Beantwortung der Frantzösische̅ Gründe.) Ad I. Der Situs eines Ortes thäte zur Sache nichts, weil die Souverainité von Orange durch vor angesührte Titul zur Gnüge bewiesen wäre, und keine praesumptio hier statt hätte. Ad II. Ob dieses Fürstenthum gleich eine Zeit lang die Grafen von Provence vor seine Oberherren erkennen müssen, so sey es doch von Renato, und nachdem von König Ludovico XII wieder in die Souverainité gesetzet worden.
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Ad III. König Ludovicus XI hätte zwar die Souverainité Kauffungs-Weise an sich gebracht, allein Ludovicus XII hätte sich derselben, wie gemeldet, wegen vieler von Johanne Printzen zu Chalon-Orange genossenen Dienste wieder begeben, welches auch Franciscus I in obbenanten Frieden-Schlüssen gethan hätte. Ad IV. Die vielfältigen Occupationes der Könige in Franckreich wären de facto geschehen; und bey erfolgten Frieden-Schlüssen mit agnoscirung der Souverainité allemahl restituiret worden; Rebellion oder Felonie hätten die Printzen von Orange gegen die Könige in Franckreich nicht begehen können, weil sie denselben nicht verpflichtet gewesen; jam autem perfidum esse non posse, qui fidus esse non tenetur. Die Frantzosen geben auf die Oranische Gründe zur Antwort: 1624 (Frantzösische Beantwortung der Oranischen Gründe.) Ad I. Carolus M. hätte Wilhelmo dieses Fürstenthum nur jure clientelari, seiner Gewonheit nach, eingegeben, und hätte dieses Fürstenthum dahero auch die Könige zu Arrelat, und die Käyser, so sich des Arrelatischen Reiches nach der Könige Abgang angemasset, vor ihre Obern erkennet; das Recht der Könige von Arrelat aber sey hiernechst auf die Könige in Franckreich gekommen. 1625 Die angeführte actus superioritatis, als die dispositiones wegen dieses Fürstenhums, der Titul Dei gratia, das Müntzschlagen u. d. g. hätten die Printzen von Orange per privilegia & ex permissione superiorum gehabt; Die Theilunge wären in denen Stücken vorgenommen worden, welche die Printzen als allodia besessen; Der Tiburgae donation aber hätte Käyser Fridericus II casiret, und dessen ungeachtet Wilhelmum II in possession gesetzet. Ad II. Des Renati alienation der Souverainité von Orange sey unverbindlich, (1) weil Provence selber ein Lehen, und die Grasen von Provence Lehen-Leute des Königreichs Arelat gewesen, und also ein mehrers nicht transferiren können, als sie selber gehabt, nehmlich nur die dependentz von Provence, nicht aber die Souverainité. (2) Weil vermöge des von Carolo II anno 1290 gemachten fundamental Gesetzes keine domainen von Provence veräußert werden können. (3) Weil solcher Contract in der Gefangenschafft gemachet, und (4) die Stände von Provence darinnen nicht consentiret. Wann solcher Contract aber auch kräfftig wäre, so sey es doch nur eine blosse Verpfändung gewesen, dabey die reluition und zwar ohne determination der Zeit, und der Persohn, expresse reserviret worden; dahero den Königen in Franckreich wenigstens die Wieder ein lösung nicht versaget werden könte. Ad III. Des Königs Ludovici XII Cession sey sub- & obreptitie erschlichen, der Königliche Procureur hätte dawider protestiret, weil ein König nicht Macht hätte die domainen zu veräußern; wann man solche aber auch als gültig passiren lassen könte, so wäre Johanni dadurch doch weiter nichts geschencket worden, als die 40000 Goldfl. welche Ludovicus XI vor die Souverainité gegeben; Indessen stünde denne Königen in Franckreich nichts destoweniger als Grafen von Provence frey, die Souverainité gegen 15000 Livres wieder einzulösen. Ad IV. Die angeführte Frieden-Schlüsse wären unverbindlich, weil Franciscus I dazu gezwungen worden, 1626 und das Parlement solche niemahlen approbiret hätte; und wann solches gleich nicht wäre, so hätten die Printzen von Orange dadurch doch kein neues Recht erlanget, sondern sie wären nur in den Stand wieder gesetzet worden, in welchem Philibertus gewesen, bliebe denen Königen also nichts desto weniger die Einlösung frey. Ad V. König Henricus IV hätte Printz Philipp Wilhelm zwar in Ansehung der Mariage mit der Princeßin von Condé ein vieles nachgegeben, alles Anspruches auff Orange aber hätte er sich nicht begeben, auch nicht begeben können, weil einem Könige nicht erlaubet von seinen domainen etwas zu alieniren. Ad IV. Was hiewider eingewendet wird habe zwar nicht gelesen, es dürffte aber zweiffels ohne dahin hinaus lauffen, daß sie sich bey der restitution ihres Anspruches nicht begeben, solches auch [nach Frantzösischen Principiis] nicht thun könten. Was auf die Oranische Exceptiones repliciret wird kommet mit obigen überein, und ist zu wiederholen also unnöthig.
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(Itziger Zustand.) Was den itzigen Zustand betrifft, so ist dieses Fürstenthum annoch in Frantzösischen Händen, und wird der künfftige Friede ausweisen, wem es verbleiben wird.

Fünffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Pohlen.
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Erstes Capitel, Von der ehemahligen Praetension auf das Königreich Schweden. 1627 (Historie.) KOenig Johannes III in Schweden hatte des Königs Sigismundi II ini Pohlen Schwester Catharinam zur Gemahlin; Da nun Stephanus Batori, der auch eine Schwester hatte, und deshalb zum Könige erwehlet worden war, anno 1586 verstarb, erwehlten die Pohlen des Johannis Sohn Sigismundum III zu ihrem Könige, welchen seine Frau Mutter zu dem Ende mit Consens des Vaters und der Schwedischen Reichs-Räthe in der Catholischen Religion schon erzogen hatte. Wie nun anno 593 auch König Johannes in Schweden mit Tode abgieng, begab sich Sigismundus III nach Schweden, um sich auch in Schweden krönen zu lassen; weil er aber nicht allein selbst Catholischer Religion war, sondern auch mit einem grossen Gefolg der Pfaffen in Schweden ankam, das Päbstliche Religions-Exercitium in den Städten verlangte, und von dem Päbstlichen Legato, Francisco de Malaspina wolte gekröhnet seyn, als setzte es anfangs einige Schwürigkeit, und wolten die Schweden nicht eher zur Krönung schreiten, als biß der König eine scharffe capitulation unterschrieben, und versprochen hatte, nichts, so der Augspurgischen Confession zuwider, in Schweden vorzunehmen, und keine Catholiquen oder Ausländer zu wichtigen Aemtern zu befördern. Nachdem solches geschehen, gieng er wieder nach Pohlen, und setzte seines Vatern Bruder Carolum Hertzog in Südermannland zum Reichs-Gouverneur. Als aber in dessen Abwesenheit viele Veränderungen so wohl in der Religion als in dem Regiment aus seine Ordres vorgiengen, dadurch die Gemüther der Schweden von dem Könige sehr abgewendet wurden, und Carolus selber dazu nicht länger stillschweigen kunte; gedachte Sigismundus solche Mißhelligkeiten durch seine Gegenwart zu heben, und gieng mit 6000 Mann anno 1598 nach Schweden. Weil die Schweden aber aus so grosser Suite nichts gutes ominiren kunten, fande der König bey seiner Ankunfft fast alles, und Hertzog Carolum selber ihm zuwider, so daß er nach einer unglücklichen Schlacht gezwungen ward sich wieder nach Pohlen zu begeben; Die Schweden aber entsetzten ihn der Crone auf öffentlichem Reichs-Tage, reservirten selbe jedoch seinem Sohne Ladislao, im Fall er in Schweden käme, und in der Augspurgischen Confession unterrichtet würde. Weil die Pohlen aber das Königreich Schweden gerne mit Pohlen vereiniget sehen, und die Catholischen gerne einen Fuß in Schweden gehabt hätten; so lagen sie Sigismundo so lange an, biß er resolvirte sein Recht mit dem Degen zu prosequiren, und mit einer Polnischen Armee durch Moscau nach Schweden zu gehen. Die Schweden aber, da sie solches merckten, trugen die Crone anno 1604 Carolo an, der solche nach langer Verwegerung auch endlich annahm, und sich darauf wider Sigismundum rüstete, dessen Armee auch bey Kirchholm erlegte, und die Cron also maintenirte; 1628 worüber nachdem zwischen Carolo und Sigismundo und beyderseits Nachkommen [221] viele und blutige Kriege geführet worden, weil Sigismundi Nachkommen beständigst praetension auf Schweden machten. Die Gründe aber, womit sie ihr Recht zu behaupten suchten, waren hauptsächlich diese: 1629 (Polnische Gründe.) I. Daß das Königreich Schweden seit des Königs Gustavi I Zeiten ein Erb-Königreich, und König Sigismundus III von den Schweden auch vor ihren König erkant worden, dahero diese nicht Macht ihm allerley Conditiones vorzuschreiben, und endlich gar abzusetzen. II. Daß, wann auch Sigismundus aus genugsamen Ursachen des Thrones entsetzet worden, dessen Söhne dennoch nicht verstossen werden können, weil ihnen die Verbrechen ihres Vaters nicht imputiret werden könten, und die Crone ihnen nicht wegen ihres Vaters, sondern ex pacto & providentia Gustavi I als ersten acquirenten gebühre. Worauff aber Schwedischer Seite eingewandt wurde: 1630 (Schwedische Beantwortung.) Ad I. Daß Schweden ein Erb-Königreich wäre, und Sigismundus ein Recht zur Crone gehabt, würde nicht geleugnet, und hätten sie ihn des halb willig zu ihrem Könige angenommen; Durch die Erblichkeit aber, die dem König Gustavo I vor ihn und seine Nachkommen aufgetragen worden, dadurch sey die Regierungs-Form des Königreichs, und die denen Reichs-Gesetzen unterworffene Gewalt der Könige nicht geändert worden, in dem davon nichts gedacht, und die vorigen Gesetze und Privilegia nicht abgeschaffet worden; Ja daß dieselbe im vorigen vigore geblieben, sey daraus abzunehmen; daß die Stände dieses Königreichs anno 1568 des Königs Gustavi I ältesten Sohn Ericum wegen ihrer gekränckten Privilegien dethronisiret, und dessen Bruder Johannem an seine Stelle genommen; It. daß Ericus so wohl als Johannes vor Antretung der Regierung schweren müssen, Sie wolten wider des Volcks Gerechtigkeiten, Gewohnheiten, Freyheiten, und Privilegien nichts vornehmen, sondern solche conserviren; und daß solches alles endlich in der anno 1590 aufgerichteten Erb-Vnion, darinnen nach Abgang des männlichen Stammes, auch der Töchter succession bewilliget worden, ausdrücklich wiederholet worden. Da nun Sigismundus solchen Reichs-Gesetzen in vielen Stücken entgegen gehandelt hätte, so hätten die Schweden Macht gehabt ihn des Thrones zu entsetzen; Dann (1) hätte er die in dem gantzen Königreich angenommene, durch des Königs Gustavi I Testament stabilirte, und in dem general Synodo zu Vpsal anno 1593 nochmahlen approbirte Augspurgische Religion auszurotten, die Papistische hergegen [darinnen er wider die Reichs-Gesetze erzogen worden] einzuführen getrachtet, die Schloß- und andere Kirchen denen Jesuiten, und andern Papisten, eingeräumet, und den Graf Erico Brahe einem eyffrigen Catholiquen, und dessen nechsten Anverwandten, die Königliche Insignia, Zeughäuser, Flotten, und vornehmste Festungen anvertrauet (2) Seinem Vetter, Carolo, der sich der Regierung des Reichs bestens angenommen, hätte er nach dem Leben getrachtet. (3) Unter Vorwand des Moscovvitischen Krieges hätte er eine Armee in Finland gehalten, um solche in Schweden zu führen, welche Finland aufs äusserste ruiniret hätte. (4) Wider sein Versprechen wäre er mit 6000 Mann fremden Völckern in Schweden gekommen, und hätte sich darinnen gantz feindselig aufgeführet. (5) Nach seiner Zurückkunfft in Pohlen hätte er alle daselbst verhandene Schweden gefangen nehmen, und ihre Güter confisciren lassen. (6) Lieffland hätte er der Cron Schweden zu entwenden gesuchet, und das Schloß Kexholm denen Moscovvitern noch vor dem Frieden übergeben. (7) Mit einem Wort ihre Privilegia, Ordnungen, Gesetze, und Freyheiten, die er bey der Crönung solenniter beschworen, hätte er violiret, und verachtet sc. Ad II. Daß die Kinder, nach den Natürlichen und Völcker-Rechten, wegen der Eltern Verbrechen, derjenigen Gerechtigkeiten, so sie sonst durch ihre Eltern erhalten würden, beraubet werden könten, daran sey nicht zu zweifeln, weil die Kinder nach der Eltern Tode dasjenige nicht praetendiren könten, was diese bey ihrem Leben nicht mehr gehabt; Das Lehen-Recht aber, welches denen Kindern die Lehen conservire, ob die Eltern solche gleich [222] durch ihre Verbrechen verlohren, hätte in Entscheidung der Streitigkeiten, so zwischen Königen und Völckern vorkämen, nicht statt. Und über das alles so wären des Königs Sigismundi Söhne nicht gleich von der Crone ausgeschlossen worden; sondern man hätte sie denselben auf dem Reichs-Tage zu Stockholm reserviret, falls Sigismundus denen Ständen seinen Willen darüber innerhalb 6 Monaten erklährte, und innerhalb andern 6 Monaten seinen Printzen nach Schweden schickte, damit er daselbst unter der Vormundschafft seines Vetters Caroli, und anderer Grossen des Reichs, nach den Schwedischen Sitten, und in der Evangelischen Religion erzogen werden könte. Weil Sigismundus aber alles Sollicitirens ungeachtet weder denen Ständen geantwortet, noch in ihr Begehren willigen wollen, so hätten sie mit Recht auch Sigismundi Sohn, und alle dessen Nachkommen von der succession excludiret sc. (Der Erfolg und itziger Zustand.) Diese Kriege zwischen Pohlen und Schweden continuirten biß anno 1660, da endlich im Kloster Oliva bey Dantzig Friede 1631 geschlossen wurde, in welchem sich König Johann Casimir in Pohlen der Praetension auf Schweden begab, und sich nur vorbehielte den Schwedischen Titul Zeit Lebens zu führen; und ist Schweden nachdem so vielmehr von diesem Anspruch befreyet worden, da Johann Casimir ohne Leibes-Erben verstarb, und die von Sigismundo abstammende Schwedische Linie in Pohlen mit ihme abgangen. Anderes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf Lieffland, und in specie auf Esen und Letten. (Historie.) ES ist aus der Geographie bekandt, daß Lieffland in 3 Theile getheilet wird, nehmlich in Esten, Letten, und Curland, alles gehörte vor diesem den so genanten Creutzherren; wie aber anno 1555 der Moscowitische Zaar Johannes Basilides, wegen nicht gezahlten Tributs, und gebrochenen Stillstandes, [wie er vorgab] in Lieffland einfiel, und sehr übel hausete, auch ein ziemliches Stück davon unter sich gebracht hatte, 1632 suchte die in Esten gelegene Stadt Revel, welcher die Gefahr am nechsten war, überall Hülffe, konte solche aber weder von ihrem Herrn dem Ordens-Meister in Lieffland, als dessen Macht von den Moscowitern schon meistentheils aufgerieben war, noch von ihren Bundesgenossen, denen Hansee-Städten, noch von ihren Oberherren dem Käyser und dem Reich, 1633 noch von Dännemarck, dem sie sich unterwerffen wolte, 1634 erhalten, dahero sie sich endlich an den König in Schweden wande, und sich nebst einigen benachbarten Oertern demselben an. 1561 freywillig unterwarff, deren Exempel nicht lange hernach fast gantz Esten folgte. 1635 Der Heeres -Meister aber, so der Moscowitischen Macht auch nicht länger widerstehen kunte, exgab sich gleicher gestalt nicht lange hernach mit allem, was er in Lieffland hatte, der Cron Pohlen, wogegen er mit Curland belehnet wurde. 1636 Der Krieg wurd hierauf von Pohlen so wohl als Schweden wider Moscau fortgesetzet; weil die Schweden aber ziemlich glücklich waren, und die Moscowiter anno 1581 aus gantz Esten delogirten, die Pohlen aber solche Schwedische Progressen ungerne sahen, und besorgten diese möchten weiter greiffen, 1637 so machten sie mit Ausschliessung der Schweden anno 1582 mit Moscau Friede, und erhielten dadurch Letten, und alles, was die Moscowiter in Lieffland occupiret hatten. 1638 Hiemit aber waren die Pohlen noch nicht vergnügt, sondern schickten noch im selbigen Jahre einen Gesandten an König Johannem in Schweden, und begehrten von demselben auch die Abtretung des von ihm occupirten Est [223] landes; iedoch erbothen sie sich Freundschafft halber, denen Schweden die Unkosten, so sie auf Eroberung solcher Plätze angewendet, gut zu thun, im Fall sie solche gutwillig wolten abtreten. 1639 Die Gründe aber so sie deshalb anführten, bestunden darinnen: 1640 (Pohlnische Gr ünde.) I. Daß der Heers-Meister in Lieffland der Cron Pohlen gantz Lieffland, und alle seine daran habende Rechte, mit Consens der Lieffländischen Stände übergeben. II. Daß unter solcher Cession auch Revel und Estland mit begriffen, als welche sich ihrer rechtmäßigen Obrigkeit, nehmlich dem Ordens-Meister, nicht entziehen, und dem Könige in Schweden unterwerffen konnen. III. Daß die Moscowiter in dem mit Pohlen anno 1582 gemachten Frieden gantz Lieffland, und darunter auch expresse Esten, cediret hätten. IV. Daß man zwar abgeredet hätte, ein ieder solte dasjenige behalten, was er dem Feinde abnähme, solches aber sey von denen Oertern zu verstehen, so eigentlich den Russen zukämen. Wozu sich aber König Johannes durchaus nicht verstehen wolte, sondern denen Pohlen zur Antwort gab: 1641 (Der Schweden Antwort.) Ad I. Der Heeres-Meister in Lieffland hätte ein mehrers an die Cron Pohlen nicht cediren können, als er selber gehabt; nun wäre aber Revel und Esten damahls nicht mehr unter seinem Gehorsam gewesen, sondern hätte sich bereits an Schweden ergeben gehabt. Ad II. Daß Unterthanen bey dringender Noth, und wann sie von ihren Herren nicht geschützet würden, einem andern sich unterwerffen könten, würde nicht leicht iemand läugnen, was aber vor ein elender Zustand dazumahl in Lieffland gewesen, sey bekandt, und würde sich sonst der Heeres-Meister selber den Pohlen nicht unterworffen haben; ja wann dergleichen Subjection unzuläßig, so hätte auch der Heers -Meister, der Bischoff, und die Stände von Lieffland, ohne Wissen und Willen des Käysers, als des Ober -Herrn, sich nicht der Cron Pohlen ergeben können, was dieser also recht, müste Schweden auch recht seyn. Ad III. Der Moscowiter cession könte denen Pohlen kein Recht geben, weil dieselbe daran niemahlen einiges gehabt; und ob sie es zwar durch die Waffen occupiret gehabt, so sey es doch dazumahl, wie der Friede zwischen Pohlen und Moscau geschlossen worden, auch schon wieder verlohren gewesen, und hätten die Moscowiter also andern nicht cediren können, was sie selber nicht gehabt. Ad IV. Die Verabredung, daß ieder dasjenige behalten solte, was er occupiren würde, sey von Lieffland zu verstehen, dann von andern Russischen Oertern hätte es dergleichen nicht bedurfft; Wan̅ Schweden nicht das meiste bey diesem Kriege gethan, und Moscau dämpffen geholffen hätte, so würde Pohlen wenig oder nichts von Lieffland erhalten haben; Die Schweden hätte̅ die Last des Krieges lange alleine tragen müssen, ehe die Pohlen sich wider Moscau gerüstet hätten, und sey demnach die höchste Unbilligkeit, daß man ihnen den Lohn ihres Sieges anspreche. sc. (Der Erfolg und itziger Zustand.) Die Pohlen liessen es hiebey zwar dazumahl bewenden; wie aber König Stephanus in Pohlen anno 15187 ohne männliche Leibes-Erben abgieng, und die Pohlen Sigismundum III, König Johannis III in Schweden Sohn, seiner Mutter Catharinä Königs Sigismundi I Tochter wegen, zu ihrem Könige erwehlten, urgirten sie vorhero die Abtretung von Esten, wozu ihnen auch die Schwedische Abgesandte Graf Ericus Sparre, und Graf Ericus Brahe, eine Hoffnung machten. Allein Sigismundus so wohl als sein Water König Johannes wolten davon nichts hören, und waren resolviret die Polnische Crone eher fahren zu laßen, als sie unter solcher Condition anzunehmen; 1642 dahero die Pohlen auch endlich von ihrem Begehren abstunden. Jedoch soll Sigismundus, wie er nach des Vatern Tod auch König in Schweden ward, diesen Esten nichts destoweniger an Pohlen cediret haben, wiewohl ohne Consens der Schwedischen Stände, 1643 welches auch wohl vermuthlich, wann man die Irrungen, so zwischen diesem Sigismundo und den Schweden gewesen, und weshalb ihn diese gar der Crone entsetzet, betrachtet. Wie er denn auch selber mit einer Armee nach Lieff [224] land gangen, und sich daselbst an den Schweden zurächen gesuchet; 1644 worüber nachdem lange und blutige Kriege über ein halb Seculum durch geführet worden 1645 worinnen aber die Schweden so glücklich waren, daß sie nicht allein Esten wider die Pohlen maintenirten, sondern denen Pohlen auch noch dazu Letten, nebst einem Theil von Preussen, Pohlen und Lithauen abnahmen, 1646 und musten die Pohlen zufrieden seyn, daß ihnen anno 1660 in dem Olivischen Frieden 1647 die zu Preussen, Pohlen und Lithauen gehörige Oerter restituiret wurden, die Schweden aber behielten Letten, und musten sich die Pohlen der Praetension auf Esten begeben. Seit welche Zeit Lieffland bey Schweden geruhig geblieben, biß anno 1700 Ihr. Kön. Mai-Augustus in Pohlen die alte praetension renovirte, und anzog: Er hätte bey der Crönung schweren müssen, die der Cron Pohlen entwandte Oerter wieder zu recuperiren; Der Olivische Friede, worauff sich die Schweden gründeten, wäre von diesen in vielen Stücken übertreten worden; Die Freyheit der Lieffländer würde gantz unterdrücket, dahero die Pohlen ihnen assistiren müsten sc. 1648 Welcher Krieg zwar nicht nach Wunsch ausgeschlagen, doch ist der Friede auch noch nicht erfolget; indessen führen die Könige in Pohlen beständig den Titul Hertzog von Lieffland. 1649 Drittes Capitel, Von der Könige in Pohlen Streitigkeit mit Moscau wegen Polnisch-Reussen, Kiovv, Smolenskovv, und andern Oertern. (Historie.) Wolodomirus Hertzog in Kiovv (mit welchem Nahmen dazumahl gantz Moscovien und Ruslad benennet wurde) zeugte mit seiner Gemahlin Anna, Käysers Constantini in Orient Schwester, 12 Söhne, unter welchen er seine Länder noch bey seinem Leben theilete; Glebus und Boryssus bekamen Kiovv, und was itzo unter dem Nahmen der Woywodschafften Reusland, Podolien, Belcz, und Kiovv begriffen wird, die andern Länder, als Novogrod, Poloczko, Smolensko, Wolodomir, Trocko, Pleskovv, Volhynien, &c. wurden denen andern zugeeignet. Es entstund aber nach Wolodomiri Tod unter seinen Söhnen dieser Theilung halber großer Streit; Suentepelcus brachte Glebum und Boryssum ums Leben, und riß das Fürstenthum Kiovv an sich; solchen Bruder -Mord zu rächen, machte sich Jaroslaus wider ihn auff, und zwang ihn Kiovv wider zu verlaßen; Suentepelcus aber, der sich in Rußland nicht sicher hielte, nahm seine Zuflucht zu Boleslao Chobro König in Pohlen, der sich seiner auch annahm, anno 1008 mit einer Armee nach Rußland gieng, und, nachdem er wider des Suentepelci Bruder obgesieget, diesen in das Fürstenthum Kiovv wieder einsetzte; wogegen Suentepelcus sich dem Könige und der Cron Pohlen als ein Vasall unterwarff. Suentepelci Bruder und Successor Jaroslaus, Hertzog in Novogrod, rebellirte zwar 10 Jahr hernach, nehmlich anno 1018 wider Pohlen, wurd aber vom vorgedachten Könige Boleslao überwunden, und gezwungen einen jährlichen Tribut zu zahlen; so bald aber Boleslaus gestorben, riß sich Jaroslaus von der Pohlnischen Herrschafft wieder loß, und konte König Mieceslaus in Pohlen, der anno 1026 eine Armee wider ihn schickte, nichts gegen ihn ausrichten; König Casimirus aber verglich sich mit ihm in Güte, begad sich seines Rechtes, und nahm dessen Schwester zur Ehe. Dieser Jaroslaus, der alle seine Brüder überlebte, und ein Herr der gantzen Russischen Monarchie wieder ward, hinterließ 5 Söhne, unter welchen, wegen der Regierung, abermahl großer Streit entstand, so daß der Aelteste mit Nahmen Isaslaus Hertzog in Kiovv genöthiget wurde das Reich zu verlaßen, seine Zuflucht zu König Boleslao II oder Audaci in Pohlen zu nehmen, und bey demselben Hülffe wider seine Brüder [225] zu suchen; Boleslaus gieng auch mit einer Armee nach Rußland anno 1069, trieb die Russen zimlich zu paren, und befestigte Isaslaum in der Regierung, der dagegen versprach einen gewissen Tribut an Gelde und Victualien jährlich nach Pohlen zu lieffern; von welchem sich dessen Nachkommen zwar öffters loß machen wollen, haben sich aber allemahl dazu wieder bequämen müssen. In solchem Stande blieb es biß um das Jahr 1236 da die Tartern in Rußland ein fielen, 12 Russische Fürsten und also fast den gantzen Stamm in einer Schlacht ums Leben brachten, und denjenigen Theil von Rußland, so gegen Norden und Osten lieget, ihnen zinsbahr machten; Bey welcher Begebenheit die an Pohlen und Lithauen gräntzende Fürstenthümer, sich theils unter Pohlnischen, theils unter Lithauischen Schutz begaben; Und ob diese letztern zwar bald wieder anders Sinnes wurden, so wurden doch der Kiovvische, Novogrodekische, und in Severien der Witepsische, Poloczische, Uladimirische, Czernichovische, Luckische, Bressische, und andere benach barte districte theils in Güte, theils mit Gewalt von den Lithauern wieder zum vorigen Gehorsam gebracht. Wie auch in solchem verwirrten Zustande des Russischen Reiches Leo, ein Herr der Haliczischen Russen, des Danielis Sohn, ohne Erben verstarb, kam das Haliczische Reich (Regnum Haliciensium) auf des Hertzogs Troidemi in Masovien Söhne, die er mit des Leonis Schwester Maria gezeuget hatte, von welchen auch der älteste Boleslaus die Regierung antrat, weil ihn aber die Russen, wegen der diversen Religion, nicht geneigt waren, so brachten sie ihn mit Gifft aus dem Wege; sein Bruder ein gleiches besorgend, cedirte sein Recht an König Casimirum in Pohlen, und nahm davor die Woywodschafft Belcz; Casimirus aber brachte darauff anno 1340 das südliche Theil von Russland durch die Waffen unter sich, und machte es zur Pohlnischen Provintz; Nachdem solches geschehen gieng er auch auf das übrige Stück von Russland, so in der Lithauer Schutz war, loß und machte sich davon anno 1349 Meister, darüber zwischen Pohlen und Lithauen lange gestritten worden, biß endlich Uladislaus Jagello Hertzog in Lithauen zum Könige in Pohlen erwehlet, und diese beyde Länder dadurch vereiniget wurden; Bey dessen Crönung unterschiedliche Russische Fürsten, als der Novogrodische, Czernichovische, Luckische, Ulodomirische, Bressische, und Kiovvische dem König, der Königin, und der Cron Pohlen den Eyd der Treue sollen abgestattet haben. Und hat dieser Uladislaus nachdem auch Smolenskovv und andere Oerter unter sich gebracht, Wie aber nach dessen Tod Casimirus Jagellonides mit denen Ungarn, Böhmen, und Preussen in Krieg verwickelt wurde, nahm Johannes Hertzog in Russen der Gelegenheit wahr, und nachdem er sich von dem Tartarischen Joch loß gemachet, so brachte er die meisten kleinen Fürsten, darunter Russland getheilet war, und welche die Könige in Pohlen vor ihre Ober-Herren erkanten, theils durch Gewalt, thiels durch List thiels jure successionis unter sich; dessen Exempel sein Sohn Basilius folgte, und auch Smolenskovv, nach einer langen Belagerung, denen Pohlen anno 1513 wieder wegnahm; würde auch Zweiffels ohne noch weiter gegangen seyn, wenn nicht König Sigismundus I in Pohlen bey Orsa glücklich getroffen, 80000 Moscovviter thiels erschlagen, theils in die Flucht getrieben, und den Hertzog dadurch genöthiget hätte Friede zu machen, worinnen die Moscovviter iedoch Smolenskovv und andere occupirte Oerter behielten 1650 welches nachdem zwischen diesen beyden Nationen zu vielen Kriegen Anlaß gegeben. Anno 1611 bediente sich König Sigismundus III der Unruhe, so in Moscau wegen den falschen Demetriis war, und nahm nicht allein Smolensko nach einer langen Belagerung durch Sturm ein, 1651 sondern bemächtigte sich nachdem auch des Hertzogthums Severien, Czernigo, und Novogrod; welche Oerter den Pohlen auch in dem anno 1617 mit Moscau gemachten Stillstande gelaßen wurden. 1652 Nach gendigtem Stillstande belagerten die Russen zu erst [226] Smolensko, allein König Uladislaus in Pohlen kam den Belagerten zu Hülff, und schlug die Moscovviter von dannen, wodurch diese genöthiget wurden anno 1634 Friede zu machen, worinnen die Pohlen große Avantage erhielten, indem die Moscovviter diesen nicht allem Novogrodeck, Severien, Drohubus, Bizick, Rosslau, Kniasovv, Muranskovvlopse, Popovvagora, samt allen dazugehörigen Ländereyen, ingleichen das Hertzogthum Czernichovv (welches zusammen auf 200 Meilen die Länge, und 60 in die Breite austragen soll) ohne einige Bedingung und Vorbehalt abtreten, sondern sich auch des Tituls der Groß-Hertzogen über Smolenskovv und Czernichovv begeben musten; Uberdem ward im gedachten Friede̅ caviret, daß des Czaars in Moscovien Titul Groß -Fürst aller Reussen, nicht auf die Reussische Länder, die unter Pohlen gehören, und der Könige in Pohlen Titul: Groß-Hertzog in Reussen nicht auf das Moscowitische Reussen zu extendiren.1653 Hiebey blieb es biß anno 1654 da die Moscoviter Smolenskovv denen Pohlen wieder wegnahmen, 1654 und mit Hüffe der Cosacken, die sich nebst der Uckraine ihnen unterworffen hatten, fast gantz Pohlnisch- und Lithauisch Reussen unter sich brachten. 1655 Und ob man zwar anno 1660 wegen eines Friedens tractiren wolte, so wurd doch nichts daraus, weil die Moscovviter sich nicht ehe in eine Handlung einlaßen wolten, biß man ihnen den Titul von Weiß-Reussen, und der Ukraine zugestanden hätte; dessen man sich aber Polnischer Seite beständig wägerte, weil die Concession des Tituls species renunciationis wäre. 1656 Endlich wurd anno 1667 zu Andreskovv ein Stillstand auf 13 Jahre geschlossen, in welchem die Moscoviter denen Pohlen Polozko, Witepskie, Kiovv, Duneburg, wie auch das diseitige Lieffland, ausgenommen Nevala, Vieliska, und Sebisch, so von den Woywodschafften Polozko und Witepskie abgesondert werden sollen, restituirten, die Pohlen aber musten denen Moscovvitern Smolenskovv, Severien, samt der Ukraine jenseit dem Dnieper überlaßen. 1657 Welcher Still stand anno 1672 von neuen confirmiret, 1658 und anno 1686 in einen Frieden verwandelt wurde, darinnen die Moscovviter Smolenskovv und Kiovv völlig überkamen. 1659 Doch führen die Könige in Pohlen noch beständig den Titul eines Hertzogs zu Smolenskovv, 1660 ungeachtet der Moscovvitische Zaar solches ungerne siehet, und daher anno 1691 durch einen Abgesandten sich erbiethen laßen, daß, im Fall die Republique von solchem Titul abstünde, er derselben 24000 wider die Türcken zu Hülffe geben wolte. Franckenberg d. l. Vierdtes Capitel, Von der Pohlen Praetension auf die Wallachey, und Moldau. Was es mit diesen Fürstenthümern vor alters vor Beschaffenheit gehabt, wie sie sich öffters denen Königen in Pohlen und Ungarn unterworffen, und wie sie letzlich denen Türcken zinsbahr worden, davon ist bereits oben bey des Hauses Oesterreich Praetension auf Moldau und Wallachey Meldung geschehen. Anno 1620 suchten die Pohlen diese Provintzien zu recuperiren, es wolte ihnen aber nicht glücken, sondern in dem anno 1623 geschlossenen Frieden wurd beliebet, daß die gantze Wallachen, i. e. Moldau und Wallachey, denen Türcken nach wie vor Tributaire verbleiben solte, 1661 wo [227] bey es auch nach der Zeit verblieben. 1662 Indessen schreiben sich die Könige in Pohlen in ihrem Titul annoch Hertzoge in Wallachey 1663 und scheinet es also, daß sie sich ihres Anspruches noch nicht begeben. Fünfftes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf das Hertzogthum Schlesien. (Historie.) ES soll dieses Hertzogthum, so aus 13 Fürstenthümern bestehet, vor alters zu Böhmen gehöret, 1664 König Uratislaus, des Boleslai Sohn Breßlau erbauet, 1665 und König Boleslaus Chobrus in Pohlen es der Cron Pohlen unterwürffig gemachet haben; 1666 wiewohl andere 1667 behaupten, daß Schlesien schon zu Lechi Zeiten eine Pohlnische Provintz gewesen. Dem sey aber wie ihme wolle, so ist gewiß, daß es biß zu Zeiten Königs Boleslai III in Pohlen, bey Pohlen gewest; Dieser theilte das Reich unter seine Söhne, und bekam Uladislaus das Crackauische Gebieth nebst Schlesien, Boleslaus erhielte Masovien, Mieceslao wurd Groß-Pohlen zu Theil, und Henricus wurd ein Herr von Sendomir und Lublin. Weil aber der Aelteste von diesen Brüdern Uladislaus mit solcher Theilung nicht zu frieden war, und auch seiner Brüder Erbe an sich zu bringen trachtete, so wurd er von diesen anno 1146 angefallen, und nach Teutschland sich zu retiriren gezwungen. 1668 Ob er nun zwar mit Hülffe Käysers Friderici I, Marggraf Alberti zu Brandenburg, und Marggraf Conrad zu Meissen restituiret wurde, so kam er doch nicht zum würcklichen Besitz des Seinigen, sondern starb anno 1159 auf der Hinreise; (f) dessen 3 Söhne aber musten sich mit Schlesien vergnügen laßen, 1669 welches sie unter sich theileten, die Groß-Fürsten von Pohlen aber vor ihre Ober-Herren erkanten, 1670 und wurden solche Theile nachdem noch in viele andere Theile wieder getheilet, wie die vielen Fürstenthümer annoch ausweisen. 1671 Weil die Schlesische Fürsten aber in denen zwischen Pohlen und Böhmen entstandenen Kriegen vieles erdulden musten, bey Erwehlung der Pohlnischen Könige man auf sie gar keine reflexion machete, ja sie nicht einmahl zu der Wahl beruffen, und ihre Gerechtigkeiten überall geschmälert wurden; 1672 so unterwarffen sie sich der Cron Böhmen, nicht zwar auf einmahl, sondern nach gerade, und machten die Fürsten in Ober-Schlesien anno 1288 den Anfang, sich König Wenceslao ergebend, denen zu Zeiten Königs Johannis mehrere folgeten. 1673 Worüber es zwischen König Johanne in Böhmen, und König Uladislao Locticio in Pohlen, zum Kriegekam, der aber mit des Uladislai Sohn und Successore Casimiro beygeleget wurde, indem sich dieser anno 1355 durch seine Plenipotentiarios, und anno 1339 auch persöhnlich, im Nahmen aller nach folgen den Könige auf ewig, alles Rechtes, so Pohlen an Schlesien hätte, begabe; 1674 König Johannes in Böhmen aber cedirte Casimiro hinwiederum sein an Pohlen habendes Recht, so er wegen König Wenceslai in Böhmen praetendirte, 1675 und ist seit solcher Zeit Schlesien beständig bey der Cron-Böhmen geblieben; obige Renunciationes aber sind zum öfftern wiederholet worden.
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Es will aber nichts destoweniger der sonst berühmte Pohlnische Scribent Stanislaus Lubienski 1676 der Cron Pohlen noch einiges Recht an Schlesien zuschreiben und zwar aus folgenden Ursachen: (Der Polen Gründe.) I. Das Schlesien vor dem zu Pohlen gehöret, und daß die Schlesische Fürsten die Könige in Pohlen vor ihre Ober-Herren erkannt, ehe sie sich König Johanni in Böhmen unterworffen; dahero sie sich aus eigener Macht von Pohlen nicht loß machen können. II. Der Vergleich, so zwischen König Casimir in Pohlen und König Johanne in Böhmen getroffen worden, sey nur eine transactio privata gewesen, und hätte Casimirus dadurch nicht des Pohlnischen Reichs, sondern nur sein Recht an Schlesien, und zwar nicht an die Cron Böhmen, sondern nur an König Johannem, und dessen Familie cediret; dahero solcher Vergleich nunmehro vor erloschen zu halten, nachdem die Contrahenten und ihre Nachkommen, mit Tade abgangen; insonderheit da die Polnische Stände nicht darinn consentiret, und Casimirus, zu Beylegung seiner privat Streitigkeiten, von dem Patrimonio der Crone etwas zu vergeben nicht bemächtiget gewesen. III. Die Böhmen hätten selber an der Verbindlichkeit solches Vergleiches gezweiffelt, dahero sie so vielfältige Confirmationes von Pohlen gesuchet; wodurch aber ihnen ein mehrers Recht nicht zugewachsen, als sie vorhero gehabt, cum Confirmatio non det novum jus. IV. Daß König Uladislaus Jagello in Pohlen sich mit Käyser und König Wenceslao in Böhmen nicht anders in Verbündnüs einlaßen wollen, als biß er ihme versprochen, im Nahmen des Hertzogthums Schlesien mit einer gewissen Anzahl zu Fuß, und zu Pferde, wider alle seine Feinde zu Hülffe zu kommen, wovon annoch ein Document von anno 1395 in dem Crackauischen Archive verhanden wäre. V. Daß wie Uladislaus mit den Kreutz-Herren im Krieg verwickelt gewesen, und alle Pohlnische Fürsten aufgebothen hätte, auch die Hertzoge zu Schlesien, nehmlich Hertzog Bernhard zu Oppeln, Hertzog Johann zu Ratibor, Hertzog, Boleslaus zu Teschen, Hertzog Wenceslaus zu Troppau ihme zu Hülffe gekommen wären. VI. Daß Sigismundns Käyser, und König in Böhmen, König Uladislao in regard des Pohlnischen Rechtes Schlesien, anno 1421 zum Brautschatze offeriret, waun er des Königs Wenceslai in Böhmen Witbe heyrathen würde. VII. Daß des Uladislai Sohn Casimirus von den Böhmen durch fa veur der Hertzoge in Schlesien zum Könige in der Jugend schon vociret worden; Und ob er zwar wegen des Ertz- Hertzogs Alberti von Oesterreich starcken Anhange die Crone dazumahl nicht erhalten, so sey er doch nach des Alberti Tod durch die Vermählung mit seiner Tochter Elisabeth dazu gelanget, bey dessen Nachkommen sie auch geblieben, biß sie durch des Königs Ludovici Tochter, Maria, an Käyser Ferdinandum durch Vermählung kommen. VIII. Daß der Bischoft zu Breßlau ein Suffraganeus des Ertz-Bischoffs zu Gnesen iederzeit gewesen, und noch wäre. (Itziger Zustand.) Was Böhmischer Seiten dawider eingewendet wird habe nicht gelesen: Indessen sind die Könige in Böhmen nun über 300 Jahr im geruhigen Besitz von Schlesien gewesen, und findet man nicht, daß die Pohlen dieses Hertzogthum vindiciret haben, welches auch gedachter Lubienski selber gestehet, und dawieder nichts anders einzuwenden weiß, als daß solches geschehen, weil die Pohlen Liebhaber des Friedens und, wann sie Lust zum Krieg hätten, Gelegenheit genung fünden, ihre Schwerter wider die benachbarten Ungläubigen zu zucken: Jedoch ist merckwürdig, daß König Uladislaus in einem an den Käyser anno 1635 abgelaßenen Intercessions-Schreiben, 1677 vor die Schlesier, unter die Ursachen, [229] so ihn dazu bewogen, auch der Republique alte Gerechtigkeit setzet, mit folgenden Worten: Wir zwar können die Sache dieses benachbahrten und uns nahe zugethanen Landes nicht laßen, so wohl wegen dieser Republ. alten Gerechtigkeit, nahen Bluts-Verwandschafft, allgemeinen Handels und Wandels, und besonders aus Liebe allgemeiner Ruhe, und Friedens &c. Ob nun durch das Wort alte Gerechtigkeit auf diese Praetension geziehlet werde, mögen andere entscheiden. Sechstes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf die in Hinter-Pommern gelegene Städte Stolpe, Rugenvvalde und Slag. WIe anno 1646 bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten wegen Pommern gehandelt wurde, gab sich der Pohlnische Abgesandte Matth. Crakov im Nahmen des Königs und der Republique Pohlen an, und machte auf obbenannte Pommerische Oerter Praetension, vorgebend, solche wären anno 1506 der Cron Pohlen verpfändet worden, producirte zu dem Ende auch einige alte documenta. 1678 Deme aber von Brandenburgischer Seiten geantwortet wurde: Die producirte Instrumenta wären von einem Bischoff zu Camin gegeben, der aber kein würcklicher Bischoff gewesen, und in dessen Wappen das gewöhnliche Creutz nicht gefunden würde, dahero dieselbe nicht vor wahrhafftig angenommen werden könten, 1679 wobey es auch verblieben. Siebendes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf das Königreich Preussen. WElcher gestalt dieses Stück von Preussen auf das Durchlauchtige Hauß Brandenburg als ein Pohlnisches Lehen gekommen, davon ist oben bey des Reichs Praetension auf Preussen einige Meldung geschehen; solche Lehens-Pflicht wurd aber anno 1657 Churfürst Friderico Wilhelmo in Welauischen Frieden 1680 von dem Könige und der Republ. Pohlen gäntzlich erlaßen, doch so, daß nach Abgang dero männlichen Nachkommen, die übrigen Herren Marggrafen von Brandenburg es wieder als ein Lehen von Pohlen erkennen solten, und wann das gantze Durchlauchtigste Hauß abgehen solte, die Republique es wieder an sich zu ziehen macht haben möchte. 1681 Wie denn auch die itzige Königl. Maj. in Preussen bey aufgesetzter Crone die Republique versichern lassen, daß da durch ihrem Rechte nichts benommen werden solte.
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Sechste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Portugall.
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Erstes Capitel / Von der Könige in Portugall Praetension auf die Spanische Monarchie. 1682 DIese Praetension sollen die Könige in Portugall auf die Spanische Fundamental-Gesetze fundiren, als worinnen enthalten, daß die an auswärtige Herren verheyrathete Infantinnen, von der Succession vor sich und ihre descendenten auf ewig ausgeschlossen seyn solten. 1683 Weil nun vermöge solcher Gesetze die Succession weder auf das Hauß Oesterreich, noch auf den Dauphin in Franckreich, noch auf Savoyen, als welche von der Königlichen Linie nur noch verhanden, kommen könte, indem sie alle vor Ausländer zu halten, die Könige in Portugall hergegen rechte Spanier wären, und überdem von des Königs Ferdinandi Catholici anderer Tochter Maria abstamineten, so vermeynen sie ein großes Recht vor andern zu haben. Anderes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension Herrschafft über das Lusitanische Meer. VOn der Portugiesen Herrschafft über dieses Meer hat Stephanus Fagundez einen besondern Tractat geschrieben, welchen iedoch nicht gelesen, und ist mir also unbewust, mit was vor Gründen er solche behauptet. Indessen ist zu mercken, daß der König in Portugall sich einen König diß- und jenseit des Meers und in Africa, oder wie es im Lateinischen gegeben wird: Regem citerioris & ulterioris lateris Oceani Africani nennet; und scheinet es also, daß er nicht die Herrschafft über den gantzen Oceanum, als welcher auch nicht occupable, sondern nur über die Kanten, Gestade, Busen, Engen u. d. g. ihm zuschreibe. Wieweit sich aber solche Herrschafft in die Seehinein erstrecke, davon sind unterschiedliche Meynungen indem einige 100 Meilen, andere aber nur 60 Meilen rechnen; Und soll die Würckung solcher Herrschafft dahin gehen, daß der König in Portugall alle Verbrechen, die in der See auf diesen Strichen begangen werden, bestraffen, auch andere hohe Obrigkeitliche actus exerciren könne. Wiewohl Franckenberg 1684 sehr zweiffelt, ob die fremde Nationen sich der Gerichtbarkeit der Portugiesen unterwerffen, und das hergebrachte freye Hafen-Recht ihnen werden nehmen laßen.
|| [231]
Drittes Capitel, Von der Könige in Portugall Streitigkeit mit Spanien wegen der Scheidlinie von Ost- und West-Indien, und in specie wegen der Moluckischen und Philippinischen Insuln / wie auch wegen der Insul Salomonis, Ne- u Guinea und andern Oertern. WIe in dem 15 Seculo die Portugiesen vielen Fleiß anwandten, und große Unkosten machten neue Länder zu entdecken, Königs Alfonsi Sohn Henricus auch selber zu dem Ende nach Ost-Indien gieng, und unterschiedliche Insuln entdeckte; so gab Papst Nicolaus V anno 1454 dem Könige Alfonso in Portugall das Chineische Reich, und die Macht alle Barbarische Reiche ihme zu unterwerffen, und verboth allen und ieden ohne der Portugisen Erlaubnüs nicht dahin zu segeln. 1685 Hierüber entstand zwischen denen Castilianern und Portugisen anfangs einige Irrung; wie aber die Portugisen den Castilianern die Canarien und einige andere Inseln überließen, wurd die Sache anno 1481 in Güte beygeleget, und der Vergleich von Pabst Sixto IV confirmiret. 1686 Als aber nachdem ann. 1493 Columbus gegen Westen Americam mit Spanischen Schiffen entdeckte, und König Ferdinandus Catholicus in Spanien solches Land von dem Pabste geschencket haben wolte, vermeynte König Johannes in Portugall es geschehe ihm darunter zu nahe, und praetendirte also auch etwas davon zu haben. Der Pabst Alexander VI um allen Streit zu heben, theilte die neue Welt dergestalt unter diese beyde Nationes, daß die Spanier 180 Grad gegen Abend, die Portugisen aber eben so viel gegen Morgen zu befahren haben solten: und solchem nach wurd 100 Meilen von den Azorischen Insuln und dem Capo verde, oder grünen Vorgebürge eine Linie von dem Polo Arctico, biß an den Polum Antarcticum rund um die Welt gezogen, und was auf dieser Seite oder gegen Morgen gelegen, denen Portugiesen, was aber auf jener Seite gelegen, denen Castilianern oder Spaniern zugeeignet. 1687 Welche Linie iedoch die Spanier und Portugisen bald hernach durch einen unter sich gemachten Vergleich änderten, und selbe 270 Meilen weiter setzten. 1688 Vermöge dieses Vergleiches nun occupirten die Portugisen zu Anfang des 16 Seculi Brasilien, welches ein Theil des Südlichen Americae, und gedachten ein großes gewonnen zu haben; es währte aber nicht lange, so gereuete ihnen der Vertrag, und die occupation von Brasilien; denn anno 1519 entdeckte Ferdinandus Magelanus das fretum oder die Meer-Enge, so nach seinem Nahmen Magellanum hernach genennet worden, und kam durch das Stille Meer (mar del Zur oder mare pacificum) und also von Westen an die Moluckische Inseln, dahin die Portugisen so lange von Osten her gesegelt waren; Magellano folgte anno 1525 Franc. Gargias, und Godofred de Loyausa, die mit einer Flotte von 6 Schiffen eben auch dahin kamen, und weil um selbe Zeit die beyden Moluckische Könige von Ternata und Tidore im Krieg verwickelt waren, beyde den Portugisischen Admiral Albukerk mit offerirung ihres Landes um Hülffe ersuchet, dieser auch der einen Parthey angenommen hatte, so bedienten sich die Castilianer dieser Gelegenheit, succurrirten der andern Parthey, die fast unterdrucket werden wolte, und erhielten dadurch nicht alle in freye Handlung nach den Moluccischen Inseln, sondern es wurden auch zuletzt die Portugisen, weil ihre Parthey endlich unterlag, gar von dannen getrieben. Dieser Sache halber nun ließ es sich anfänglich zwischen den Portugisen und Spaniern zu einem hefftigen Kriege an, doch wurden die Portugisen wieder in etwas besänfftiget, da ihnen Hoffnung gemachet wurde, daß man die in der Päbst [232] lichen Bull gesetzte Limites wieder observiren, oder wenigstens eine genauere Abtheilung machen wolte; welches nachdem auch zwar versuchet wurde, aber vergebens, indeme keiner gerne die Moluckische Insuln wolte fahren laßen; 1689 Und hat dieser Streit zwischen den Portugisen und Spaniern so lange gedauret, biß sich die Holländer zu Schiedes-Richtern angegeben, und die Moluckische Insuln occupiret, und die Moluckischen Könige zu ihren Vasallen gemachet. Die Spanier aber haben es bey obigem noch nicht bewenden laßen, sondern nachdem auch die Philippinischen Inseln, die Insul Salomonis, Neu-Guinea, Japan, und andere Oerter zu Americam gerechnet, und occupiret. 1690 Anno 1631 entstund dieser Linie halber zwischen Spanier und Portugall neuer Streit, dann die Portugisen legten auf der Insul St. Gabriel ein Fort an; wie aber der Spanische Gouverneur zu Buenos Ayres, welches nicht weit davon, solches erfuhr, und davor hielte, die Portugisen wären dazu nicht bemächtiget, weil es noch ungewiß, wem die Insul zukäme, so gieng er mit einigen Trouppen dahin, überfiel die Portugisen, massacrirte fast alle, und machte sich Meister von der Insul. Diese Zeitung erweckte bey den Portugisen, da sie es erfuhren, große Verbitterung wider die Spanier / und rüstete man sich bereits zum Kriege; Weil die Spanier sich aber entschuldigten, daß der Gouverneur solches ohne Ordre von Hofe gethan, so wurd endlich ein provisional-Vergleich getroffen, und beliebet, daß den Portugisen die Insul, und alles, was ihnen genommen, restituiret werden solte, sc. übrigens solten Commissarien benennet werden, welche in 2 Monath entscheiden solten, wem das Eigenthum dieser Insul von Rechtswegen zustehe; dafern sich diese aber in solcher Zeit nicht vergleichen könten, so solte die Sache des Pabstes decision heim gestellet, und die Erklährung der Bullae des Pabst Alexandri VI von ihm gesuchet werden. Worauf auch zwar von beyden Theilen Commissarien erwehlet worden, die aber ein gantzes Jahr über diese Affaire fruchtloß zugebracht; 1691 was nachdem weiter vorgangen, ist mir nicht bekant. Vierdtes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension auf die Küste von Guinea in Africa. DIese Küste hat die Cron Portugall unter der Regierung Königs Emanuelis erobert, haben aber das meiste davon durch die Schiffarthen der Holländer, Engeländer und Dänen, wieder verlohren; 1692 doch nennen sich die Könige in Portugall annoch Herren von Guinea, und scheinet es also daß sie sich ihrer praetension noch nicht begeben. Fünfftes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension auf die Insul Ormus in Asia. DIese Insul mit der Haupt-Stadt gleiches Nahmens lieget in dem Sinu Persico, und weil sie zu der Handlung sehr wohl gelegen, so wurd sie anno 1508 von dem Portugisischen Admiral Albukerque eingenommen, und befestiget, und war die Stadt zu ihrer Zeit in solchem Flor, daß man auch itzo in Orient noch das Sprüchwort haben soll: Wann die Portugisen hie geblieben wären, so würden sie itzo ihre Thüren und Fenster an statt des Eisens mit Gold und Silber beschlagen haben. Weil aber die Engeländer diese Insul denen Portugisen nicht gonten, so hetzten sie die Persianer wider diese auf, wel [233] che die Stadt anno 1622 belagerten, den schönen Ort biß auf das Schloß zum Stein-Hauffen machten, und Persianische Besatzung dahin legeten, 1693 die Handlung aber ward nachdem nach der Stadt Gamron oder Karman, so 2 Meil davon, geleget, und erlaubte man allen Fremden dahin zu kommen, ausser den Portugisen. 1694 Sechstes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension auf die Küste von der Insul Ceylon, und was sie auf der Küste von Coromandel, Malucca und Malabaria in Asien besessen. DIeses alles haben ihnen die Holländer im vorigen Seculo abgenommen, 1695 es giengen diese auch schon auf die Malabarische Küste loß, und nahmen den Portugisen anno 1661 Cochino, hätten auch ohnfehlbahr weitere Progressen gemachet, wann nicht bald darauff ein Friede unter ihnen erfolget wäre. 1696 Siebendes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension auf Mascate in Arabien. DIeses gehörte vor diesen auch denen Portugisen, welche aber in vorigem Seculo von dem Arabischen Fürsten zu Norenua daraus vertrieben worden, 1697 dahero die Portugisen noch immer praetension darauff machen, und es zu recuperiren trachten. 1698 Achtes Capitel, Von der Könige in Portugall Praetension auf die Stadt Monbaza. DIese an der Zangabarischen Küste liegende Stadt hat anno 1505 Franciscus d' Almeida vor Portugall erobert, anno 1700 aber ist sie durch die Mohren nach einer langen Belagerung eingenommen worden. 1699
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Siebende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Königes in Preussen.
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Von denen Praetensionen, so Ihr. Königl. Maj. zu Preussen nur per indirectum als einem Agnato, principaliter aber die Herren Marggrafen zu Brandenburg Barayt und Anspach angehen, als z. e. die Praetension auf Kitzingen, die Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen des Burggrafthums, u. d. g. davon wird bey den Praetensionen der Marggrafen zu Brandenburg-Barayt und Anspach gehandelt werden. Erstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Verlassenschafft des Königs Wilhelmi III. in Groß-Britannien. 1700 (Historie.) WElcher gestalt das Fürstenthum Orange zu erst acquiriret worden, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Orange Meldung geschehen. Raymundus V Printz zu Orange hatte nur eine Tochter, mit Nahmen Maria, welche anno 1386 an Johannem IV von Chalon, und Herrn von Arlay, vermählet wurde, und vermöge des zu Avignon den 11 April aufgerichteten Ehe-Contracts alle Güter des Hauses Orange auf das Hauß Chalon brachte; Diesem Johanni und seiner Gemahlin Mariae succedirte in allen ihren Gütern ihr ältester Sohn Ludvvig, von dem solche vereinigte Güter ferner auf seine descendenten kamen; wie von diesen aber Printz Philibert anno 1530 ohne Leibes-Erben verstarb, succedirte ihm seine Schwester Claudia, des Graf Henrici II zu Nassau und Herrn von Breda Gemahlin, theils als nechste Erbin, theils vermöge der Testamenten ihres Vaters Johannis V, und dieses ihres Bruders Philiberti. Der Claudiae succedirte ihr eintziger Sohn Renatus von Nassau, der also die Erbschafft des Hauses Chalon Orange mit der Erbschafft seines Vatern Henrici von Nassau verknüpffte; wie er aber mit seiner Gemahlin Annen von Lothringen keine Kinder, ausser einer Tochter hatte, die in der zarten Kindheit verstarb, so machte er anno 1544 den 20 Jun. in dem Lager zu Richemont mit Verwilligung Käysers Caroli V ein Testament, und disponirte darinnen / daß, im Fall ihme ein männlicher Erbe gebohren würde, derselbe succediren solte; wann ihme mehr als einer gebohren würde, solte der älteste sein Universal-Erbe seyn; wann ihme aber gar keine Söhne gebohren würden, benannte er die älteste Tochter zu seiner Universal-Erbin, und da er auch keine Tochter hinterließe, setzte er seines Vatern Bruders ältesten Sohn Graf Wilhelm von Nassau, und dessen Nachkommen, zum Erben ein, und zwar in folgenden terminis: Und wann es sich begeben solte, daß wir dieses zeitliche ohne rechtmäßige Erben, so entweder schon gebohren, oder noch solten gebohren werden verließen, oder daß die gebohren Erben ohne aus rechtmäßigem Ehe-Bette gezeugte Erben verstürben; so haben wir auf gedachten Fall zu unserm Universal- oder unserer Kinder substituirten Erben eingesetzet, und verordnet, unsers lieben Herrn und Vatern Bruders ältesten Sohn, den Herrn Graf Wilhelm von Nassau, so bey unserm Absterben noch wird am Leben seyn. Wofern auch dieser ältester Sohn / nachdem er in unsere Erbschafft getreten, ohne rechtmäßige Erben zu verlaßen, Todes verfahren solte, wollen wir, daß des Herrn Graf Wilhelms zweyter Sohn ihm succedire, oder wenn er ja nicht mehr obhanden, der nechste männliche Anverwandter, und in Ermangelung dessen, die nechste Anver [235] wandtin, so von obgedachtem unsern Herrn dem Grafen Wilhelm abstammet; und da des Herren Grafen Wihelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so wollen und verordnen wir, daß alle unsere Güter, Fürstenthümer, Lehen, Länder, Herrschafften, Gerechtigkeiten, wie sie Nahmen haben, oder wo sie gelegen seyn mögen, dem nächsten männlichen Erben, der alsdann von dem verstorbenen Herren Grafen Johann von Nassau, und Frau Elisabeth Landgräfin von Hessen, unsern Groß-Vater, und Groß-Mutter väterlichen Seiten abstammet, zukommen sollen sc. welches Testament Käyser Carolus V den 14 Jul. von neuen confirmiret; Wie nun Renatus bald darauf verstarb, succedirte ihm sein obeingesetzter Erbe Graf Wilhelm von Nassau, und weil er noch minderjährig war, so constituirte ihm Käyser Carolus V Vormündere. Wilhelmus machte, nach erhaltener Käyserlichen Permission, noch im selben Jahre den 11 Aug. im Lager vor Theroanne auch ein Testament; worinnen er die von Printz Renato in seiner Familie etablirte Successions-Ordnung confirmirte; indem er darinnen seinen ältesten Sohn zum Universal-Erben einsetzete, denen jüngern Söhnen und denen Töchtern, einer oder mehrern aber nur 10000 fl. an Revenuen ließe, und ferner disponirte: wofern er nur weibliche Erben hinterließe, so solte die älteste, auf eben besagte Condition erben; wann er aber gar ohne rechtmäßige Erben verfallen möchte, setzte er zu seinem eintzigen, und Universal-Erben ein denjenigen von seinen Brüdern, welcher am Tage seines Absterbens noch am Leben seyn würde, nehmlich den ältesten Sohn seines Vaters Grafens Wilhelmi II; diesem ältesten Bruder substituirte er den andern, und von unten auff so lange, biß noch welche von seinen Brüdern übrig seyn, oder in Ermangelung deren, den nachfolgenden männlichen Erben; und in Ermangelung eines männlichen, die nechst kommende weibliche, so da von seinem Vater Graf Wilhelm herstammet. Welches Testament er anno 1559 den 16 Aug. in des Königs Philippi II Lager vor S. Quentin wieder durchgesehen, und approbiret hat. Desgleichen, so machte auch des Printz Wilhelmi erste Gemahlin Anna von Egmond, des Graf Maximiliani zu Büren und Leerdam eintzige Tochter und Erbin, mit Consens Käysers Caroli V, und ihres Gemahls, anno 1554 den 18 Octobr. zu Breda ein Testament, worinnen sie ihren leiblichen Kindern ihren Ehe-Gemahl, besagten Printz Wilhelm substituirte, und ihme Zeit seines Lebens den Genus aller ihrer Güter gab, und ferner ordnete, daß wo er nach ihrem Tode in einer andern Ehe Kinder erzeugen würde, diejenigen Kinder alle Güter der Testatricis zur proprietät haben solten, iedoch mit der Condition, daß allezeit, wann unter diesen Kindern 2 Söhne wären, der andere allein, obbenante Güter, Vermögen, und Eigenthümer haben solte sc. Vielgedachter Printz Wilhelm starb anno 1584 und hinterließ drey Söhne, nehmlich Philipp Wilhelm, Mauritium, und Friderich Henrich; welche sich wegen der väterlichen Erbschafft lange zancketen, weil der älteste, da er aus der langen Spanischen Gefangenschafft zurück kam, vermöge des Renati disposition das gantze Fideicommiss foderte, die andern beyden Brüder aber auf eine Theilung der Güter drungen, vorgebend, daß ihnen in dem väterlichen Testament an stat der Apanage gewisse portiones überlaßen worden, und daß ihnen auch aus vielen andern Ursachen davon etwas gebühre; solche Irrung zu heben, wurd anno 1609 eine gewisse Theilung unter ihnen beliebet, und einem ieden erlaubet mit seiner Portion nach Belieben zu schalten, und zu walten. Hierauff nun machte ein ieder von diesen 3 Brüdern ein Testament / und zwar der älteste Philipp. Wilhelm zu erst, anno 1618 den 20 Febr. darinnen er disponirte, daß nach Abgang seiner Brüder rechtmäßigen Erben, seines Vatern Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, und nach diesen seines Vatern Bruders andere Söhne seine Erben seyn solten; und starb darauff noch dasselbe Jahr ohne Kinder. Der mitlere, Mauritius, testirte anno 1625 den 13 April im Haag, nnd weil er unverheyrathet war, so setzte er seinen Bruder Fridrich Henrich, und dessen rechtmässige Erben und Nachkommen zu Erben ein, denen er seines Vatern Bruders dritten Sohn Ernst Casimirum, und dessen [236] rechtmäßige männliche Erben substituirte; und darauff auch noch im selben Jahre verstarb. Der jüngste, nehmlich Fridrich Heinrich, auf welchen nunmehro die gantze Erbschafft von Nassau-Chalon-Orange gekommen war, hatte zwar Kinder, machte aber dennoch anno 1640 den 30 Jan. im Haag, mit concession der Herren Staaten von Holland, ein Testament, und disponirte darinnen wegen künfftiger Succession also: In Ermangelung unsers Sohnes Wilhelms und seiner rechtmäßigen Erben, oder Erbnehmen, wie oben gedacht, zu welcher Zeit sie auch mit Tode abgehen könten, setzen und substituiren wir, Krafft der Concession, so wir haben, in allen Graden substituiren zu können, in allen unsern Gütern, so wohl Lehen als Erb-eigen, Mobilien, und Immobilien, Renten, Ansprüchen, und Forderungen, ohne eintzige exception und reservation, unsere besagte älteste Tochter Louysam, und in Ermangelung derer, wie auch nach ihr, ihre rechtmäßige Kinder, und Nachkommen. In Ermangelung unsrer besagten Tochter Louyse, und ihren rechtmäßigen Erben, und Erbnehmen, wie oben gedacht, zu welcher Zeit es auch geschehen könne, daß keine mehr verhanden, setzen wir ein und substituiren ebener maßen in allen unsern Gütern, Renten, Ansprüchen, und Vermögen, ohne einige exception, die älteteste von unsern andern Töchtern, und in Ermangelung derer, alle derselben rechtmäßige Erben, und Erbnehmen. Und also ferner successive, biß auf die letzte, und praeferiren, instituiren, und substituiren allezeit die ältesten, und die Söhne vor die Töchter von Linie zu Linie, von Grad zu Grad, sc. Dieser letzte Printz Fridrich Heinrich starb darauff anno 1647, und hinterließ einen Sohn, Nahmens Wilhelm, der ihm succedirte, und 4 Töchter, davon die älteste, Louysa, an Churfürst Fridrich Wilhelm zu Brandenburg vermählet ward, und demselben die itzige Königliche Maj. zu Preussen Fridericum gebohren; Wilhelmus aber starb anno 1650, und hinterließ seine Gemahlin schwanger, die 8 Tage nach seinem Tode einen Sohn Wilhelm Heinrich zur Welt brachte, deme die Englische Cron aufgesetzet wurde, und um dessen Verlaßenschafft itzo gestritten wird. Dieser machte wenig Jahr vor seinem Ende, wegen Ermangelung der Leibes-Erben, ebenfals ein Testament, und setzte darinnen seine Hoheit den Printz Frisum von Nassau, Gouverneur, und General-Capitain von Frießland und Gröningen, zum Universal-Erben ein aller seiner so wohl Lehen, als Allodial-Güter und benennete die Staaten von Holland zu Executoren dieses seines letzten Willens. Als nun Ihr. Königl. Maj. in Engeland anno 1702 mit Tode abgiengen, und sein Testament eröffnet wurde, vermeynte Printz Friso sich gleich in Possession zu setzen, allein es widersetzte sich demselben nicht allein Printz Wilhelm Hyacintus von Nassau-Siegen, der die Succession, vermöge obangeführten Testament des Printzen Philippi Wilhelmi zu Nassau-Orange, und aus andern Ursachen praetendirte, sondern auch Ihr. Königl. Maj. in Preussen wegen des von Printz Renato von Chalon-Orange aufgerichteten perpetuirlichen Fideicommisses &c. und ließen Ihr. Kön. Maj. in Preussen einige Oerter gleich in possession nehmen, thaten den Herren Staaten iedoch durch ein Schreiben vom 14 Mäy zu wissen, daß sie zwar nicht willens Ihro Königl. Maj. in Engeland Testament umzustossen, hofften aber iedoch auch nicht, daß man solches weiter, als auf dessen eigene Güter, so er pleno jure besessen, und darüber er zu disponiren Macht gehabt hätte, auch vermuthlich nur disponiren wollen, extendiren würde sc. 1701 worüber nachdem noch weiterer disput entstanden; alle 3 Theile aber legten ihre Gerechtsamkeit der Welt durch öffentliche Schrifften vor Augen. Die Abstammung der hohen Praetendenten, ist zu mehrer Ereluterung aus folgender Genealogischen Tabell zu sehen.
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Johann. ??? Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj. in Preussen die Succession behauptet, bestehen hauptsächlich darinnen: 1702 (Königl. Preussische Gründe.) I. Daß das Jus primogeniturae in dem Hause Chalon-Oranien iederzeit observiret worden, und daß in Mangel der männlichen Erben allemahl die nechsten Cognati succediret. II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal-Fidei-Commiss. der Familie beleget, und solches auf das Recht der ersten Geburth ohne Unterscheid des Geschlechtes gegründet. Nun sey aber notorisch, daß Ihr. Kön. Maj. in Preussen Fridericus ein Anenckel Wilhelmi des Großen, u. sein Verwandter in gerader Linie, dahero des Johannis Nachkommen keine praetension auff die Succession machen könten, so lange noch descendenten von Wilhelmo am Leben. III. Daß Renatus dergestalt zu disponiren nicht allein von Käyser Carolo V permission erhalten, sondern dieser hätte nachdem das gemachte Testament auch confirmiret. IV. Daß gedachter Wilhelmus der große in seinem Testament die Art der Succession, und das perpetuelle Fideicommiss, welches Printz Renatus auf das Recht der ersten Geburth gegründet, confirmiret. V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin Anna von Egmond Gräfin von Büren in ihrem Testament disponiret, daß wann Wilhelmus nach ihrem Tode aus einer andern Ehe 2 Söhne hätte, der jüngere ihre Güter haben solte; nun sey aber bekand, daß Printz Fridrich Heinrich, Sr. Kön. Maj. Groß-Vater, des Printz Wilhelmi anderer Sohn aus anderer Ehe, und also der eintzige Erbe der gantzen Succession der Gräfin von Büren gewesen. Und ob er gleich den Genuß hievon seinem Bruder Printz Moritz Zeit seines Lebens überlaßen, so sey doch sein Recht dabey auf keine Weise violiret worden, weil Mauritius sich nicht vermählen, sondern ihme die gantze Erbschafft wieder überlaßen wollen. VI. Daß Printz Fridrich Heinrich in seinem Testament die Succession-Ordnung wiederum expresse auf alle seine descendenten, so wohl weib-als männliche eingerichtet, so wie sie schon vorhin von Renato, und Wilhelmo I eingerichtet gewesen. Worauff die Fürsten zu Nassau-Siegen, und Nassau-Dietz ihre Praetension fundiren, und was Preußischer Seiten dawider eingewendet wird, davon wird bey den Nassauischen Praetensionen Meldung geschehen. Wider obangeführte Preußische Gründe aber wird Nassauischer Seiten eingewendet: 1703
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(Nassauische Except.) Ad. I. Daß das jus primogeniturae und die Successio der Cognaten in dem Chalon-Oranischen Hause allemahl observiret worden, sey irrig, vielmehr hätte ein ieder von Zeit zu Zeit nach seinem eigenen Gefallen durch Testamentarische dispositiones über die Güter disponiret, und wären diese Güter solcher gestalt ohne iemandes Widersprechen von einer Familie auf die andere gekommen. Ad II. Daß Printz Renatus von Nassau-Orange in seinem Testament alle seine Güter mit einem Universal Fideicommiss beleget, könte nicht erwiesen werden; Dann Renatus hätte seinen Vetter Graf Wilhelmum I zu Nassau zum Universal-Erben eingesetzet, und demselben, fals er ohne Kinder verstürbe, seinen Bruder, diesem aber den nechsten männlichen Erben substituiret, nun sey aber gedachter Wilhelmus nicht ohne Kinder gestorben, sondern hätte 3 Söhne hinterlassen, und also sey der Casus des vorgeschriebenen Fideicommisses nicht existiret; Von dem Recht der Erstgeburth würde im gedachten Testament mit keinem Wort gedacht, vielmehr wären des Wilhelmi Kinder unter einander ohne Ordnung der Succession beruffen worden; Ja es schiene man zweiffelte Preussischer Seiten selbst ob ein perpetuelles Fideicommiss, und das Recht der ersten Geburth, aus des Renati Testament könte erwiesen werden, weil man selbe hiernechst aus den Testamentis des Wilhelmi I und dessen Gemahlin der Annae von Egmond herzuholen gesuchet. Ad III. In der permission zu testiren, so Renatus von Käyser Carolo V erhalten hätte, sey von introducirung eines perpetuirlichen Fideicommiss, oder der ersten Geburth, nichts gemeldet, und könte also nicht weiter, als einer directa heredis institutione verstanden werden; die Confirmation aber sey nachdem geschehen, ohne daß der Käyser den Inhalt desselben gewust, und da es versiegelt gewesen, dahero selbe keinen effect produciren könte; wie denn auch ohne dem eine Confirmatio eine mehrere Krafft nicht gebe, als das Testament selbst. Ad IV. In der Schrifft, so vor des Wilhelmi I Testament ausgegeben würde, und an dessë Gültigkeit billig zu zweiffeln, würde auch von einem perpetuellen Fideicommiss, und dem Recht der ersten Geburth mit keinem Worte gedacht, sondern es hätte derselbe nur bloß disponiret, wie er es wegen seiner Güter unter seinen Kindern wolte gehalten haben; Wann aber auch zugegeben würde, daß Renatus und Wilhelmus ein perpetuelles Fideicommiss und das Recht der Erstgeburth eingeführet hätten, so sey solches doch von des Wilhelmi 3 Söhnen aufgehoben worden, indem sie die väterlichen Länder unter sich getheilet, und zwar dergestalt, daß ein ieder seinen Theil als sein eigenes Besitzen, und davon nach eigenem Gefallen disponiren möchte. Ad V. In dem Testament der Frau Annae von Egmond befinde sich ebenfals nichts, welches einem eingeführten perpetuellen Fideicommiss, oder Recht der ersten Geburth auch nur einen Schein geben könte. Ad VI. Des Printz Fridrich Heinrichs Testament könte nicht anders als von denen Gütern verstanden werden, welche ihme in der Brüderlichen Theilung zugefallen, und darüber er zu disponiren Macht gehabt, nicht aber von denen, welche er von seinen beyden Brüdern geerbet weil diese davon schon eventualiter disponiret gehabt, und Printz Fridrich Heinrich solches nicht umstossen können. sc. Preussischer Seiten wird hierauff repliciret: 1704 (Des Kön. in Preussen Replic.) Ad I. Alle Dispositiones so die alten possessores der Chalon-Oranischen Güter bey Abgang des männlichen Stammes gemachet, wären in faveur der Familie gemachet worden, und hätten sie entweder ihre Töchter, oder in Mangel deren ihre Schwestern zu Erben eingesetzet, und zwar dergestalt, daß sie diesen ihre gantze Verlassenschafft immer unzertheilet gegeben, welches ein klahres Zeugnüs, daß in diesem Hause von undencklichen Jahren her ein Fideicommissum familiae perpetuum gewesen; wie denn auch schon Raymundus von Beaux seiner Tochter Mariä, des Johannis von Chalon Gemahlin, seine Güter mit dem Beding zum Brautschatz mitgegeben, daß der Erstgebohrne ein Universal-Erbe seyn solte, mit dieser angehängter Ursache ne bo [239] na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden. Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter. Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen. Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen / daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den [240] ältesten und den beyden jüngern getroffener Vergleich wegen der Apanagie, welche diesen um so viel eher etwas größer als ordinaire von Printz Philipp Wilhelm zugestanden worden, weil er keine Hoffnung gehabt Kinder zu zeugen; die Clausul aber, daß ein ieder von seinem Theile nach Belieben disponiren möchte, wäre dem von Renato und Wilhelmo eingeführten perpetuellen Fideicommiss zuwider, und also nul und nichtig, und wären dahero auch des Philippi VVilhelmi und Mauritii dispositiones, in so weit sie dem obgedachten Fideicommiss zuwider, ohne alle Krafft und Würckung. Ad V. Daß die Frau Anna von Egmond eine Fideicommissarische disposition gemachet, könte nicht geleugnet werden; dann erstlich hätte sie ihren Sohn zum Universal Erben eingesetzet, nachdem aber die Söhne ihres Mannes aus anderer Ehe zur Succession beruffen, welches nicht anders als durch ein Fideicommiss geschehen können; Daß es aber ein perpetuelles Fideicommissum Familiae sey, würde nicht behauptet. Ad VI. Des Printz Philippi VVilhelmi, und Mauritii Testamenta wären ungültig, 1705 in so weit sie denen Fideicommissis des Renati, und VVilhelmi I, wie schon gemeldet, zuwider, auf Printz Fridrich Heinrichen aber wären alle Nassau-Oranische Güter devolviret, da die beyden ältesten Brüder ohne Verlaßung Leibes-Erben verstorben, dahero er als nunmehro ältester, wohl von allen solchen Gütern disponiren können, iedoch nach Anleitung des schon eingeführten perpetuellen Fideicommisses, wie er auch gethan. (Der Erfolg und itziger Zustand.) Die Herren General-Staaten haben, als Executores des Königs VVilhelmi Testaments, denen hohen praetendirenden Partheyen, zu evitirung der höchst schädlichen Collisionen, so zwischen ihnen entstehen könten, einen Provisional-Tractat vorgeschlagen, welcher auch beliebet und unterzeichnet worden, worinnen Se. Königl. Maj. in Preussen den Usumfructum der Länder und Oerter Lingen, Meurs, Honslardyck, Rysvvick, des alten Hoffs im Haag u. a. m. Printz Friso aber andere Herrschafften nehmlich Büren, Leerdam, Iselstein, Diren, Loo, Sousdyck. u. a. m. zu geniessen angewiesen werden, die Sequestration aber ist indessen in den Händen der Herren General-Staaten gelassen worden. 1706 Wobey es auch bißhero geblieben; iedoch haben Ihr. Käyserl. Maj. wegen Moeurs Sr. Königl. Maj. in Preussen die Belehnung nebst Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, aller protestationen ungeachtet, gegeben, 1707 Orange aber ist noch in Frantzösischen Händen. Wie die Sache weiter ausgemachet werden wird, muß die Zeit lehren. Anderes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit wegen Neuf-Chatel und Valangin. DIe Grafschafft Neuf-Chatel war ehemahlen ein Stück des Arelatischen Reichs, und ein Eigenthum der Grafen von Chalon, von welchen sie die Grafen von Neuf Chatel zu Lehen hatten; wie es aber zur Zeit des großen interregni um das Jahr 1250 im Röm. Reich, und sonderlich in Ober-Burgund ziemlich bunt untereinander gieng, viele Factiones gemachet wurden, und ein ieder sich in Freyheit zu setzen suchte, so trachtete auch Rolin Graf zu Neuf-Chatel, sich der Ober-Herrschafft zu entziehen, schlug sich zu der Faction der Psittacorum, verübte über das vor andern große insolentien, und plünderte gar die Stadt und das Schloß des Grafen Rudolfi von Habspurg. Wie dieser Rudolfus aber nach dem Käyser ward, confiscirte er gedachter unruhigen Herren ihre Güter, und unter solchen auch die Grafschafft Neuf-Chatel. Wie sich hierüber aber Graf Johannes II zu Chalon beschwerete, vorstellend, daß er dominus directus von Neuf-Chatel, daß Rolin sich so wohl an Ihm als dem Käyser vergriffen, und diese Grafschafft also an Chalon wieder fallen müste; so restituirte der Käyser endlich die Grafschafft dem Grafen von Chalon, doch [241] daß er sie als ein Lehen des Reichs erkennen solte. 1708 Wie nun Graf Johann II zu Chalon die Grafschafft Neuf-Chatel wieder hatte, gab er sie abermahl als ein affter-Lehen dem vorigen Possessori Rolin anno 1288, und zwar ohne Meldung zu thun, ob auch die Töchter darinnen succediren solten; allein 24 Jahr hernach, nehmlich anno 1311 den 11 Jun. ward solche investitur extendiret, und unter andern beliebet, daß, wann Rolins männlicher Stamm abgienge, und der letzte Possessor Töchter hätte, das Lehen auf eine derselben oder dero männliche Erben kommen solte. Rolin starb anno 1342 und hinterließ die Grafschafft Neuf-Chatel seinem Sohn Ludvvig, der anno 1357 von Johanne III zu Chalon die Belehnung erhielte mit der wiederholten Versicherung, daß nach Abgang der männlichen descendenten, auch die alsdann etwa verhandene Töchter, ein oder mehr aus dem Hause Neuf-Chatel succediren solten. (b) Der Casus trug sich zu gleich bey diesem Ludovico, dann er verstarb ohne männliche Erben, hinterlassend nur 2 Töchter, davon die älteste Isabella an Graf Rudolphum zu Nidau verehelichet war, und dem Vater succedirte, die jüngere aber, mit Nahmen Varenne, war an Graf Egonem zu Freyburg vermählet; weil die Isabella aber keine Kinder hatte, und ihre Schwester vor ihr verstorben war so setzte sie ihrer Schwester Sohn Graf Conrad zu Freyburg zum Erben ein. Ob nun zwar Graf Johannes IV zu Chalon nach der Isabellae Tod nicht zugeben wolte, daß Conradus in Neuf-Chatel succedirte sondern die Grafschafft als ein eröffnetes Lehen einzuziehen suchte, weil in des Rolins investitur nur einer Tochter das Recht zur Succession zugestanden wäre; So ließ er sich doch endlich auf einiger intercession besänfftigen, und belehnte Conradum von neuen mit Neuf-Chatel ann. 1397 den 5 Aug. iedoch mit dem expressen angehängten Pacto, daß nach Abgang der Posterität des Conradi das Neuf-Chatellische Land dem Hause Chalon als domino directo heimfallen solte. Dabey sich zugleich die gesamte Affter-Vasallen und Unterthanen durch theure Verbindung anheischig gemachet, auf solchen Fall niemand anders zum Besitz von dem geringsten Stücke des Landes, als das Hauß Chalon, zu laßen. Conradus vergaß zwar dieser Wohlthat bald, verwägerte ein in Burgund gewöhnliches Denombrement oder Specification der Lehen-Stücke zu geben, und suchte die Freyheit und Privilegien der Bürger und Gemeine zu Neuf-Chatel zu kräncken; allein Graf Johannes IV von Chalon brachte ihn nach gemachtem Frieden mit Pfaltz-Graf Hansen bald wieder zur raison, befestigte die Privilegia und Freyheiten der Bürger, und ließ sich endlich anno 1406 von der gantzen Gemeine den fameusen Huldigungs-Eyd abschweren, in welchem diese abermahl versprachen, nach des Conradi, und dessen rechtmäßigen Leib- und Lehens-Erben Tod, niemand anders, als das Hauß Chalon, vor ihre Herren zu erkennen. Conradus hinterließ 2 Kinder, nehmlich einen Sohn Johannem, der ihme succedirte, und eine Tochter Annam, die an Marggraf Rudolph zu Baaden-Hochberg vermählet war; Und ob zwar dieser Johannes dem Graf Johanni IV zu Chalon ebenfals viele Verdrüßlichkeit machte, so wurd doch alles endlich in Güte beygeleget, und demselben des Graf Johannis IV in Chalon Tochter Maria zur Ehe gegeben. Johanni succedirte sein Sohn Johannes II welcher weil er keine Kinder hatte, vor seinem Tode ein Testament machte, und darinnen Rudolphum von Baaden-Hochberg, einen Enckel der Annae, seines Vatern Schwester, zum Erben einsetzte. Wie demnach Ludovicus von Chalon, nach des Johannis von Freyburg Tod, die Grafschafft Neuf-Chatel als ein eröffnetes Lehen einziehen wolte, opponirte sich gedachter Rudolphus Marggr. zu Baaden-Hochberg, praetendirte aus des Johannis Testament die Succession, und setzte sich mit Gewalt in Possess; Das schlimste war vor Ludvvigen von Chalon, daß der Canton Bern die damahlige Macht des Hauses Chalon mit schelen Augen ansahe, und daß dessen Nachbahrschafft ihme verdächtig schiene, dahero sich die Berner nebst Solothurn des Rudolfi von Hochberg annahmen, es dahin brachten, daß er in Possession blieb, und ihn anno 1458 gar zu einem Bunds-Genossen annah [242] men. 1709 Zwar erboth sich Rudolphus die Huldigung Ludovico von Chalon, u. Printzen von Orange, abzustatten, es wolte dieser aber solches nicht annehmen, und bestund auf seinem Recht die Grafschafft einzuziehen; bemühete sich auch den Canton Bern auf seine Seite zu bringen, und ersuchte denselben ihme justice wiederfahren zu laßen, erhielte aber nichts, als dilationes, und zweydeutige Antwort; der Käyser und das Reich, deme er es auch klagete / konten ihm nicht helffen, weil sie selber mit den abgerissenen Schweitzern im Streit waren, und Ludovicum also zur Gedult, und das Haupt-Werck mit den Schweitzern abzuwarten, ermahneten. Er brachte seine Klage endlich vor Pabst Pium II, welcher die Sache aber wieder an den Käyser remittirte. Weil aber Rudolphus von Hochberg bey dem damahligen Käyser Friderico III viele Gönner hatte, welche vor ihn intercedirten, so erhielte er anno 1463 den 1. Aug. einen Befehl an Ludovicum Printzen von Chalon-Orange, sich aller Tädlichkeit wider Rudolphum zu enthalten, so lange biß die Sache decidiret wäre; worüber Ludovicus starb, dessen Successores zwar keine Gelegenheit versäumten ihr Recht zu prosequiren, allein die vielen Streitigkeiten, so zwischen den Königen in Franckreich, und denen Hertzogen von Burgund, wie auch zwischen diesen und den Schweitzern vorgefallen, dabey die Printzen von Chalon-Orange mit implicirt gewesen, haben allemahl verhindert, daß die Sache nicht zum Stande kommen können; die von Freyburg aber setzten sich indessen immer fester, und wurd des Rudolphi Sohn Philippus auch von dem Canton Freyburg anno 1495 zum Mitbürger angenommen. 1710 Um das Jahr 1510 schiene vor das Hauß Chalon-Orange eine gute Gelegenheit zu ihrem Rechte zu gelangen, sich hervor zu thun, dann wie der Hertzog von Longueville, Ludovicus (auf den nunmehro die Grafschafft Neuf-Chatel durch seine Gemahlin Johanna des Philippi von Hochberg und Neuf-Chatel eintzige Tochter gekommen war) dem Könige Ludovico XII in Franckreich in dem Italiänischen Kriege wider die Schweitzer diente, wurden diese darüber so erbittert, daß sie sich auch anno 1512 der Grafschafft Neuf-Chatel bemächtigten. Bey dieser Gelegenheit nun that des Printz Philiberti von Chalon-Orange Frau Mutter, als Vormunderin ihres noch minderjährigen Sohnes, bey den Schweitzern neue instantien, und damit sie so viel eher durchdringen möchte, so cedirte sie denselben die Souverainité über die Zeit währenden Krieges occupirte Städte Granson, Orbe, Echalon, Montagni &c. allein die intercession des Königs in Franckreich, vor dem man dazumahl in der Schweitz großen egard hatte, machte daß der Printz von Orange nichts erhielte, sondern des Hertzogs Ludovici zu Longueville Witwe anno 1529 wieder in die Possession von Neuf-Chatel gesetzet ward. In solchem Stande blieb es, biß Philibertus der letzte von dem Hause Chalon-Orange anno 1530 mit Tode abgieng, da obgedachte Johanna, des Hertzogs Ludovici von Orleans und Longueville Witbe, die gantze Verlassenschafft des Hauses Chalon-Orange, und also auch das dominium directum über Neuf-Chatel praetendirte, aus Ursache, daß sie von Alix, des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter / abstammete, und also nach Abgang der ältesten Chalon-Oranischen Linie die nechste Erbin sey, insonderheit da Johannes IV die Alix und ihre Nachkommen ihrem Bruder und dessen Nachkommen substituiret gehabt; Allein Renatus von Nassau, der von Philiberto zum Universal-Erben war eingesetzet worden, erwieß mit vielen Gründen, daß das Testament ungültig, und wann es gleich gültig, die Substitution doch nicht statt hätte, 1711 und blieb also in Besitz der Güter von Chalon-Orange, die Hertzoge von Longueville aber nahmen aus obangeführter Ursache den Titul eines Souverainen Printzen von Neuf-Chatel an, renovirten anno 1562 die Confoederation mit den Schweitzern, und sind nachdem in beständigem Besitz von Neuf-Chatel geblieben; Die Printzen von Orange aber haben sich deshalb ihres Rechtes an [243] Neuf-Chatel nicht begeben, sondern ihnen solches bey allen Gelegenheiten wenigstens durch protestationes reserviret. Anno 1694 trat Ihr. Kön. Maj. in Groß-Britannien VVilhelmus III, als Printz von Orange, sein an Neuf-Chatel habendes Recht Sr. Kön. Maj. in Preussen ab, und beklagte sich sehr bey den Rysvvickischen Friedens-Tractaten wegen der unrechtmäßigen Vorenthaltung dieses Fürstenthumes von der Hertzogin von Nemours, verlangend daß es restituiret werden möchte, hätte es auch wohl erhalten können, wann er nicht Bedencken getragen seines eigenen Interesse halber den Frieden in Europa auf zu halten; ließ es demnach dabey bewenden; daß er denen Plenipotentiariis declarirte; Er wolle die Hertzogin von Nemours zwar Zeit Lebens in Possession lassen, nach dero Tod aber würde er sich seines Rechtes gebrauchen, welches Se. Kön. Maj. auch anno 1699 dem König in Franckreich, den 4 Schweitzer Cantons, Bern, Lucern, Friburg und Solothurn, dem Printzen von Conty, der Hertzogin von Nemours, und dem Conseil zu Neuf-Chatel wissen ließ-Dessen Exempel Se. Kön. Maj. in Preusanno 1702, nach tödlichem Hintritt des Königs in Engeland, folgete, und dem Conseil zu Neuf-Chatel ebenfals notificiren ließ, daß er (als auf den nunmehro diese Praetension so wohl vermöge obgedachter Cession, als auch des Oranischen Fideicommisses gekommen) biß nach dem Tode der Hertzogin von Nemours sein Recht auf dieses Fürstenthum auszuführen, verschieben wolte. 1712 Wie nun die Hertzogin von Nemours anno 1707 mit Tode abgieng, gaben sich nicht allein Se. Königl. Maj. in Preussen, sondern noch sehr viel andere Praetendenten an, als: 1713 1. Der Graf von Matignon. 2. Die Hertzogin von Lesdiguive. 3. Der Duc de Brisac. 4. Die Madame de Villeroy; Und zwar diese alle als descendenten von Leonardo von Orleans und Roeteln; unter welchen etliche wegen des Alterthums der Persohn, andere wegen Alterthums der Linie, und andere wegen näherer Linie einige praerogative zu haben vermeinten. 5. Der Printz von Carignan von Savoyen, als descendent von Francisca, des Leonardi Schwester, und nächster Anverwandter der Hertzogin von Nemours. 6. Das Hauß Baaden-Durlach wegen der Verwandschafft mit der Hochbergischen Familie, und vermöge einer mit dieser anno 1356 aufgerichteten, und anno 1490 mit Graf Philippo zu Neuf-Chatel erneurten Erbverbrüderung, und Pacti successorii. 7. Baden-Baden 1) wegen der bey Baden-Durlach angeführten Ursachen, und 2) wegen der Abstammung von obgedachter Francisca, des Leonardi Schwester. 8. Der Printz Conty wegen eines von dem letzten Hertzoge zu Longueville Johann Ludvvig anno 1668 gemachten Testaments, darinnen er zum Erben eingesetzet. 9. Das Hauß von Soisson wegen einer von der letzen Hertzogin von Nemours anno 1694 geschehenen, und noch im selben Jahre in den Ehe-pacten confirmirten Donation inter vivos, in welcher sie alle Proprietät, und Possession transferiret, und nur bloß den Titul und Nutzniessung ihr reserviret. 10. Das Hauß Würtenberg-Mompelgard wegen eines Vertrags einer Erbfolge. 1714 11. Die von Fürstenberg wegen einiger mit den Freyburgischen Inhabern von Neuf-Chatel, der Erbfolge wegen, gemachten Verträge. 12. Die Madame de Mailly. 13. Der Marquis d' Alegre. 14. Der Baron Montioye und andere Anverwandten der Hochbergischen und Longuevillischen Häuser haben sich gleichfals ge [244] meldet, und mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate Principatus u. s. w. verfahren. 15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln. 16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville. Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus folgender Genealogischen Tabel zu ersehen. 1715 Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht? Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum, wird Preussischer Seiten damit behauptet. 1716 (Preussische Gründe.) I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen; dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret; die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de jure feud. nur Masculi verstanden würden. II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet, auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten Lehens-Herren erhalten. III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre. IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte, sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1) Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen. Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des Hochbergischen Hauses, wider obiges ein:
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(Der andern Praetendente̅ Einwürffe.) I. Neuf-Chatel wäre ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis 1717 und Chassanaei 1718 und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen, sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise geschehen solte. 1719 II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &c. würde von den wenigsten Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen Nachkom̅en seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts wegen gebühret. 1720 III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten. 1721 IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet; welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische Familie nicht anders / als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen, eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen. 1722 V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen, die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset, Johann Gr. ???
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sondern auch wegen der Substitution, welche der Alix ihren Nachkommen von ihrem Vater Johanne IV in seinem Testament geschehen, wann seines Sohnes Ludvvigs Nachkommen abgehen solten; davon die Worte also lauteten: Wofern ich sterbe ohne Hinterlaßung männlicher Erben, oder meine Söhne sterben ohne männliche Erben, oder meiner Söhne Söhne sterben ohne männliche Erben, so substituire ich meine Tochter Alix, und ihre männliche Erben. Welcher Casus substitutionis nach Philiberti Tod sich zugetragen. Und ob zwar die Nassauer, vermög des Philibenti und Renati Testament, sich in possession von Orange und andern Gütern gesetzet, so sey die Sache doch noch vor dem Parlement zu Paris rechthängig, und müsten die von Hochberg und Longueville demnach wenigstens solange in Besitz von Neuf-Chatel gelaßen werden, biß solche Successions-Streitigkeit aus gemachet. 1723 VI. Daß der Anspruch des Hauses Chalon und deren Erben auf das Fürstenthum Neuf-Chatel eine verlegene und längst verjährte Sache, indem die Hochbergische und Longuevillische Familie etliche 100 Jahr in possession. 1724 Worauff aber Preussischer Seiten repliciret wird. 1725 (Preussische Replic.) Ad I. Ob die feuda Burgundiae regalia promiscuae successionis oder nicht, sey noch nicht ausgemachet, Chifletius, Zypaeus und andere Spanische Scribenten hätten solches zwar bejahet, Dominicus aber, Blondellus, und andere Frantzösische Scribenten verneinet; wann solches aber auch also wäre, so sey doch ein anders von Neuf-Chatel zu sagen 1) Weil die Lehens-Folge darinnen nach Teutscher Lehens-Art geschehen, wie die Worte des Lehen-Brieffes lauteten. 2) Weil Käyser Rudolphus, wie schon gemeldet, alle heimgefallene Lehen ordinarie nur als Mann-Lehen zu vergeben pflegen; es sey dann daß er aus sonderlicher Gnade des weiblichen Geschlechtes expresse Meldung gethan. Und 3) weil vermöge des Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffes die Succession in diesem Lehen niemand anders frey gegeben worden, als seinen Söhnen; seinen und seiner Söhne Töchtern, so lange selbe von seinem Geschlecht oder von seinem Hause genennet werden würden. Ad II. Ob über die angeführte Regul von den Dd. zwar sehr disputiret würde, so nehmen sie doch die meisten an, und würde in hohen Gerichten darnach gesprochen; Und überdiß, so bedürffte man derselben auch eben in dieser Sache nicht, weil aus obangeführtem zur Gnüge erhelle, daß in diesen ehemahligen Reichs-Mann-Lehen die Lehens-Folge niemand anders, als allein denen Töchtern des Hauses, nicht aber denen Töchter Kindern, und vielweniger denen Anverwandten aus einem fremden Hause concediret worden. Ad III. Daß in dem Lehen-Brieffe einer oder mehrer Töchter Erwehnung geschehe, würde nicht geleugnet, daß aber unter dem Nahmen der Töchter des Hauses auch die Töchter Kinder zu verstehen, würde negiret, wie schon gemeldet; die Worte einer oder mehr Töchter wolten nur dieses, daß im Fall die eine das Lehen besessen, und unbeerbet stürbe, die Lehens-Folge an die andere noch lebende Schwester kommen möchte, weil diese vermöge der Lehen-Rechte eigendlich kein Recht zur Succession hätte; quia foeminae descendentes non Collaterales succedunt, ju???t. Andr. de Isernia, ja diese Clausul erwiese vielmehr, daß die Weibes-Persohnen kein Recht zur Succession müssen gehabt haben, weil es sonst unnöthig gewesen wäre, mit so großer Sorgfalt den Töchtern des Hauses die Lehens-Folge zu bedingen. Ad IV. Daß ein Vasal von seinem Lehen, sonderlich wann es feuda regalia, nicht testiren können, sey nach den Lehen-Rechten eine ausgemachte Sache, und hätte Graf Johannes solches zu thun so viel weniger Macht gehabt, weil dessen Vater Graf Conrad von Freyburg und Neuf-Chatel in seinem Lehn-Revers selbst gestanden, daß er die Grafschafft Neuf-Chatel nicht anders als ein neues Lehen besässe; dann solcher gestalt wären die von Hochberg, als descendenten von der Schwester, meri extranei; ja es hätte auch nachdem Vater und Sohn dem Hause Chalon mit einem leiblichen Eyde zugesaget; wie sie wohl erkenneten, daß sie nicht aus dem Grunde einiger Ver [249] wandschafft, sondern aus lauter Gnade des Hauses Chalon, die Lehens-Folge in Neuf-Chatel erhalten; also auch sie beyde solche Lehens-Wolthat erkennen, und nichts vornehmen wolten, dadurch die Erledigung des Lehens, nach ihrem, oder der ihrigen Tod, schwer gemachet werden könte. Ob aber ein Vasal in Burgundischen Lehen, sonderlich in feudis regalibus indistincte disponiren könte, sey schwer zu glauben, weil dem Lehens-Herrn auf solche Weise sein dominium directum wenig nutzen würde; wenigstens könte ein gleiches von Neuf-Chatel nicht gesaget werden, weil es, wie schon gemeldet, nach Teutscher Lehens-Art gegeben worden, es auch unnöthig gewesen wäre wegen der Lehens-Folge darinnen etwas zu determiniren, wann den Vasallen frey gestanden, nach ihren Belieben einen Successorem per testamentum zu benennen. Was im übrigen die Testamenta der von Gegentheil erwehnter Chalon-Oranischer Printzen Philiberti und Renati betreffe, so sey zwischen diesen, und des Johannis von Freyburg Testament, ein mächtiger Unterscheid; dann Renatus hätte von seinem obersten Lehens-Herrn dem Käyser Carolo V facultatem testandi ausgebethen und erhalten, des Philiberti Testament aber hätte gedachter Käyser auf verschiedene Weise tacite ratihabiret, und für genehm gehalten, sonderlich aber dadurch, daß er den von ihm eingesetzten Erben Renatum von Nassau iederzeit vor einen rechtmäßigen Besitzer der Chalon-Oranischen Lehen erkennet und gehalten. Johannes von Freyburg im Gegentheil hätte keine facultatem testandi von seinem Lehens-Herrn erhalten, dessen Testament wäre auch von diesem weder tacite noch expresse ratihabiret worden; vielmehr hätte dieser alle ersinnliche Mittel herfürgesuchet, die von Hochberg von ihren wiederrechtlichen Beginnen zurück zu ziehen, und lägen die deshalb für dem Käyser und dem Pabste geführte Klagten und Beschwerden noch am Tage. Ad V. Daß die Johanna des Hertzogs zu Longueville Gemahlin kein Recht zur Chalon-Oranischen Succession gehabt, sey schon von Renato zu Nassau dargethan worden; dann ab intestato hätte sie nicht succediren können, weil die Alix, von der alles Recht hergeführet wird, von ihrem Bruder schon einmahl excludiret, und also auf ewig vor excludirt zu halten; sie auch in den Ehepacten aller Väter-Mütter-Brüder- und Schwesterlichen Succession und Substitution sich eydlich begeben, welche renunciation vor so kräfftig gehalten worden, daß auch der Pabst solche nicht relaxiren wollen. Die vorgegebene Substitution sey noch nicht erwiesen, weil noch biß dato kein Original von dem Testament des Johannis IV zum Vorschein kommen; wann solche aber auch richtig wäre, so hätte die Johanna daraus doch kein Recht zu praetendiren, weil die Alix und ihre Nachkommen nicht dem letzten männlichen Erben, sondern nur des Johannis Enckel, wann er ohne männliche Erben abgehen solte, substituiret worden, nun hätte sich aber derselbe Casus nicht zugetragen, denn des Johannis Enckel Wilhelmus hätte einen Sohn gehabt, nehmlich Johannem V, und dieser hinwiederum Philibertum; zu dem, so wären der Alix ihre Nachkommen nicht indistincte, sondern nur dero männliche Erben substituiret, es hätte aber Alix keine Söhne gehabt, sondern nur eine Tochter; und endlich so sey der Process, den die von Longueville deshalb angestrenget, längst praescribiret, weil er seit anno 1542 nicht weiter fortgesetzet worden. 1726 Ad VI. Die Verjährung hätte in dieser Sache nicht statt, dann zu geschweigen, daß nach der meisten JCtorum Meynung dem Lehens-Herrn sein Lehen durch Verjährung nicht entzogen werden könte, so sey gewiß, daß der Besitz von Neuf-Chatel dem Hause Chalon durch offenbahr unrechte und gewaltsame Mittel entzogen worden; und die von Freyburg also immer in mala fide gewesen. Wann aber auch die praescriptio statt haben könte, so sey selbe doch weder nach dem Völcker- noch nach den bürgerlichen Gesetzen impliret; dann nach jenem wäre keine gewisse Zeit determiniret, sondern es würde bloß animus derelinquendi angesehen, wann man nehmlich sein Recht in langer Zeit, und da man Gelegenheit dazu gehabt, nicht gesuchet; dieses alles aber finde sich bey denen Printzen von Chalon-Orange nicht, denn es hätten dieselbe anfangs weder Richter, noch Mühe, noch Kosten gescheuet, um zu ihrem Rechte zu gelangen, es [250] wäre aber alles vergebens gewesen, da die von Hochberg von den Schweitzern zu Bundes-Genossen aufgenommen worden; denn da der Käyser und das Röm. Reich nichts wider die abgefallene Schweitzer ausrichten können, sondern sich in die Zeit schicken und ihren Anspruch auf eine bequemere Gelegenheit aussetzen müssen, so sey leicht abzunehmen, was das ohnmächtige Chalonische Hauß wider dieselbe würde ausgerichtet haben, wann es sein Recht mit Gewalt der Waffen prosequiren wollen. Ja auch de jure civili sey noch keine Verjährung vollzogen, wann man die impedimenta der Chalon-Oranischen Printzen, als die Ermangelung eines Richters, die Krieges expeditiones, Krieges-Zeiten, Minderjährigkeiten, und d. g. impedimenta legalia, darinnen die praescriptio nicht lieffe, abzöge. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Weil sich nun, wie gemeldet, nach der Madame de Nemours Tod so überaus viele praetendenten angaben, so foderte die so genannte Souveraine Cammer, oder das Tribunal in Neuf-Chatel, vermöge ihres habenden Rechtens und Privilegii, alle praetendenten vor sich, welche auch vor derselben durch ihre Gevolmächtigte erschienen, und ihre jura deducirten; Und als gedachte Cammer die gantze Sache, und eines ieden Gründe reifflich erwogen, sprach dieselbe, aller Frantzösischen Bedrauungen ungeachtet, vor Se. Königl. Maj. in Preussen den 3 Nov. 1707. 1727 Und ob zwar unterschiedliche praetendenten, sonderlich der Printz Conty, der Printz Carignan, der Hertzog von Villeroy, der Graf von Matignon, und andere, ihr vermeintes Recht ihnen protestando zu reserviren gemeinet, so sind doch solche protestationes von dem General-Procureur nicht allein verworffen, sondern von demselben auch Gegen-Protestationes gethan worden. Viele der ob gedachten praetendenten aber haben sich ihres Rechtes noch durante judicio, auf geschehene Remonstration ihres Ungrundes, begeben. 1728 Drittes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf die Grafschafft / oder ietzo Fürstenthum Geneve. GRaf Amadaeus III zu Geneve hatte 5 Söhne nehmlich Aymonem III, Amadaeum IV, Johannem, Petrum und Robertum, und 2 Töchter, davon die eine Maria erstlich an Graf Johannem zu Chalon, und hernach an Humbertum VII Herren von Thoire und Villars vermählet war, und demselben Humbertum VIII gebahr; die andere Johanna war des Raymund von Beaux Printzes von Orange Gemahlin, mit dem sie eine Tochter Mariam zeugete, die Graf Johannes IV von Chalon heyrathete. Weil nun des Amadaei Söhne alle ohne Leibes-Erben versturben, und der letzte Robertus, der unter dem Nahmen Clementis VII auf dem Päbstlichen Stuhl saß, anno 1394 mit Tode abgieng, so entstund unter obgedachtem Humberto VIII und Johanne von Chalon im Nahmen seiner Gemahlin großer Streit wegen der Succession, worinnen Humbertus endlich die Oberhand behielte, und von Käyser Wenceslao belehnet wurde. Von Humberto bekam diese Grafschafft sein Vetter Odo, welcher sie anno 1401 den 5. Aug. Graf Amadaeo VIII zu Savoyen vor 45000 Goldfl. verkauffet. Die von Chalon aber inserirten zu Conservirung ihres Rechtes das Wapen der Grafen von Geneve dem ihrigen, von denen es auf das Hauß Nassau-Orange transferiret worden, 1729 welches solcher Praetension auch nie renunciiret; 1730 Nachdem nun aber die Oranische Güter ex Fideicommisso Familiae auf Se. Königl. Maj. in Preussen devolviret, so ist kein Zweiffel, daß solche praetension nicht mit dahin gekommen.
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Vierdtes Capitel / Streitigkeit wegen der Jülichschen und Clevischen Succession. (Historie.) HErtzog Adolphus zu Cleve und Graf zu der March machte anno 1418 mit einmüthiger Einwilligung der Stände zu Cleve und March auf einem solennen Land-Tage eine unaufflößliche Vereinigung und Union seiner Provintzien, um der zunehmenden Macht der Burgundier und Brabanter desto besser widerstehen zu können, und introducirte dabey zugleich das Recht der ersten Geburth so wohl bey seinen männlichen als weiblichen Nachkommen, welches pactum von den Ständen beschworen, und von Käyser Rudolfo confirmiret wurde. Zu Ende des 15 Seculi kamen die Jülichsche, Bergische und Clevischen Länder durch eine zwischen Hertzog Johannem III zu Cleve, und Mariam, Hertzogs Wilhelmi zu Jülich und Berg Tochter, getroffene Vermählung zusammen, und wurd in deroselben Ehe-pacten verabredet, daß alle diese Fürstenthümer und Länder zu ewigen Zeiten bey einander vereiniget, und ungetheilet verbleiben, und daß in denselben allemahl der erstgebohren Sohn, oder, nach Abgang des männlichen Stammes, die erstgebohrne Tochter, succediren solte; welches nachgehends das Privilegium Unionis genennet, und von Käyser Carolo V, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmiret worden. Es ist aber zu mercken, daß, ob diese Länder zwar von alters her die Natur der Kunckel-Lehen gehabt, und die Frauens-Persohnen so wohl, als Manns-Persohnen, darinnen succediret / Marggraf Albrecht zu Meissen dennoch anno 1483 den 26 Jun. von Käyser Friderico III wegen seiner treuen Dienste, die er ihme in den Niederlanden, und Ungarn erwiesen, eine Anwartung und Eventual-Belehnung auf die Hertzogthümer Jülich und Bergen erhalten, wann solche durch Abgang des Hertzogs Wilhelmi (auf welchem dazumahl die gantze Linie bestund) Ihr. Käyserl. Maj. oder dero Nachkommen, und dem Reich heimfielen, oder sonst ledig würden, 1731 welche Anwartung Käyser Maximilianus I anno 1486 und 1495 confirmiret, und auch auf die Ernestische Linie extendiret; Welches alles jedoch ohne Wissen und Willen des Hertzogs Wilhelmi zu Jülich geschehen; So bald dieser aber davon Nachricht erhielte, informirte er den Käyser von der Natur dieser Provintzien, und brachte es dadurch mit leichter Mühe dahin, daß Käyser Maximilianus anno 1509 alle von seinem Vater Käyser Friderico III und auch von ihme selber gegebene Anwartungen auf gedachte Länder abolirte, dem Hause Sachsen anderwertige Satisfaction zu geben versprach, und des Wilhelmi Tochter Mariam expresse zur Succession habilitirte. Wie nun anno 1511 Hertzog Wilhelmus zu Jülich und Berg verstarb, succedirte ihm seine Tochter Maria, Hertzog Johannis zu Clev Gemahlin, und kamen diese Länder also abgeredeter Maßen zusammen, und wurd Johannes, ungeachtet das Hauß Sachsen sich sehr dawider setzte, von Carolo V, auf Käysers Maximiliani Verordnung, damit belehnet. Dieser Johannes zeugete mit seiner Gemahling Maria einen Sohn Wilhelmum, der ihm succedirte / und 3 Töchter, Sybillam, Annam und AEmiliam. Weil aber das Hauß Sachsen von seiner Praetension auf Jülich und Berg nicht abstehen wolte, alles bißheriges Vornehmen aber fruchtloß gewesen war, so ergriff es ein ander expediens, und wurd anno 1526 zwischen Johann Fridrich, damahligen Chur-Printz zu Sachsen, und der ältesten Clevischen Princeßin Sybilla Hertzog Johannis Tochter eine Heyrath procuriret; Wobey verabredet wurde; Wann es sich zutrüge, daß Hertzog Johann und Maria keine männliche Erben hinter sich verlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, daß alsdann ihre Fürstenthum Clev, Jülich und Berg, die Grafschafft von der Marck, und Ravensperg sc. an Fräulein Sybillam und Hertzog Johann Fridrich Ihr. Fürstl. Gnad. Gemahl, und ihrer Bruder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und geerbet seyn solten. sc. Jedoch solte die Foderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Hertzog Johann Fridrichs sein Herr Vater, auf die Jülichsche Lande schon hätte, beyden Thei [252] len zu ihren Rechten ausgesetzet, und unvermindert bleiben; welche Ehe-pacta auch von Käyser Carolo V, aber erst anno 1544 den 23 May, zu Speier confirmiret worden. Wilhelmus des Johannis Sohn, ein Herr aller dieser Länder, heyrathete anno 1546 Käyser Ferdinandi Tochter Mariam, und erhielte in faveur solcher Ehe von Käyser Carolo V die Confirmation obgedachter Pactorum nebst einem Privilegio, daß, im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre männliche Erben, wann welche verhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. 1732 Welches Privilegium nachdem anno 1559 von Käyser Ferdinando I, und zwar mit dem Anhange, daß die Länder unzertheilet verbleiben solten, anno 1566 von Käyser Maximiliano II, und anno 1580 von Käyser Rudolfo confirmiret worden. Aus solcher Ehe wurden gezeuget 2 Söhne, Carl Fridrich, der noch vor dem Vater starb, und Johann Wilhelm, der dem Vater succedirte, nebst 5 Töchtern, davon die älteste Maria Eleonora an Hertzog Albrecht Fridrich in Preussen, die andere Anna an Pfaltz-Graf Philipp. zu Neuburg, die dritte magdalena an Pfaltz-Graf Johann zu Zweybrück, und die vierdte Sybilla an Carolum von Oesterreich Marggr. zu Burgau vermählet war, die fünffte aber, Elisabeth, starb in der Jugend. In den Ehe-pacten aber der ältesten Mariae Eleonorae wurd verabredet, daß sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder succediren solten, fals dieser ohne Erben abgienge; und zwar folgender Gestalt: "Ob Wir Wilhelm &c. und Maria Hertz. zu Jülich sc. keine männliche Erben lebendig hinterlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, alsdann sollen unsere Fürstenthum sc. an gedachte unsere älteste Tochter Fräulein Mar. Eleonora, unsers künfftigen Eythaumbs Hertzog Albrechten Fridrichs Gemahl, und ihrer beeder L. Erben, ob sie die miteinander zeugen würden, Krafft, und Inhalts darüber hiebevor erlangten, und bestätigten Käyserl. Privilegien kommen, und vererbet seyn, daran sich die Landschafft auch halten sollen, und da der Fall geschehe, daß beede unsere geliebten Söhne Carl Fridrich und Johann Wilhelm ohne Leibes-Erben aus diesem Jammerthal verschieden, und dann obgedachte unsere Fürstenthum und Lande an unsern geliebten Eythumb Hertzog Albrecht Fridrich, und unsere älteste Tochter Maria Eleonora, und ihre Erben kommen und fallen sollen. sc. Welche Clausul auch denen Ehe-pactis der übrigen Töchter inseriret wurde, doch so, daß allemahl eine der andere substituiret war. Wie nun Hertzog Johann Wilhelm anno 1609 ohne Kinder verstarb, gedachte Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg, wegen seiner Gemahlin Anna, einer Tochter der obgedachten Mariae Eleonorae, des Johannis Wilhelmi ältesten Schwester (die 10 Monath vorhero mit Tode abgangen war) die Jülich- und Clevische Erbschafft ohne Hinterung anzutreten, und ließ dahero durch Stephanum Herdenfeld, einen Clevischen von Adel, in Gegenwart Notarii und Zeugen, in der Stadt Cleve, Dusseldorp und andern Oertern possession nehmen, und das Brandenburgische Wapen anschlagen; er fand aber bald große Hindernüß, indem sich viele Praetendenten zu solcher Erbschafft angeben, als 1) Churfürst Johann Georg zu Sachsen, wegen obgedachter Anwartung, welcher auch anno 1610 die Belehnung vom Käyser Rudolpho II erhielte, iedoch mit der Clausul Salvo jure aliorum intressentium. 2) Pfaltz Neuburg wegen des Johannis Wilhelmi anderer Schwester, der in der Grafschafft Marck und andern Orten possession nehmen ließ. 3) Pfaltz Zweybrück, wegen der dritten Schwester. 4) Der Marggr. zu Burgau wegen der 4ten Schwester. 5) Carolus Gonzaga Hertzog von Nevers, der das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft March praetendirte wegen der Abstammung von Hertzog Johanne I aus Cleve. 6) Graf Ernestus zu Manderscheid, der auf die Grafschfft March praetendirte wegen der Abstammung von Graf Engelberto II von der March. 7) Die Hertzoge von Bouillon, und die Grafen von der Marck, welche ebenfals Anspruch auf die Grafschafft March, wegen der Abstammung von gedachtem Engelberto II, machten, 1733 und incaminirte ein ieder der Praetendenten seine Sache und vermeinte Gerechtsamkeit aufs Be [253] ste bey dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath. 1734 Die Gründe womit das Hauß Brandenburg sein Recht behauptete, bestunden darin. 1735 (Brandenb. Gründe.) I. Daß diese Hertzogthümer und Länder Kunckel- oder wenigstens Erb-Lehen wären, darinnen die Frauens-Persohnen succediren könten. II. Daß / vermöge der in dem Clevischen und Jülichschen Hause eingeführten, und von denen Käysern Maximiliano, Ferdinando I, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmirten Union, und Recht der ersten Geburth, welches auch expresse auf die Frauens-Persohnen extendiret, alle diese Länder unzertrennet auf der Mariae Eleonorae Nachkommen, die Marggrafen zu Brandenb. kommen müsten, weil selbe des letzten Hertzogs Johannis Wilhelmi zu Jülich und Cleve älteste Schwester gewesen. III. Daß in den Ehe-pacten, so zwischen vorgedachter Maria Eleonora, und Hertzog Albrecht Fridrich zu Preussen, aufgerichtet worden, sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder ausdrücklich substituiret; welche Ehe-pacta von denen Ständen solenniter, und jurato angenommen, von Käyser Maximiliano II confirmiret, und von der Mariae Schwestern in ihren Ehe-pactis genehm gehalten worden, ihnen nur den Casum substitutionis reservirend, im Fall diese ihre ältere Schwester ohne Leibes-Erben abgieng. Worauff die andere Praetendenten ihre Gerechtsamkeit fundiren, davon wird bey denen Praetensionen eines ieden Hauses absonderlich gehandelt werden. Wider die Brandenburgische Gründe wird generaliter eingewandt. (Der andern Praetendenten Einwürffe.) I. Von dem Hause Sachsen, daß keine von des letzten Hertzogs zu Clev und Jülich einige von dessen Ländern praetendiren könte, weil solche Reichs-Mann-Lehen, darauf das Hauß Sachsen von langer Zeit hero die Anwartung gehabt. 1736 II. Von Pfaltz-Neuburg und denen andern Praetendenten; Das Hauß Brandenburg hätte gar kein Recht zu dieser Succession, dann in dem Privilegio, welches Carolus V dem Hertzoge Wilhelmo in faveur seiner Töchter gegeben, und darinnen er alle dessen Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, ohne limitation der erst- oder nach-gebohrnen, sey eine neue Successions Ordnung gemachet, und constituiret, daß in Ermangelung der männlichen Erben die Töchter, und ihre männliche Erben, succediren solten. Nun sey aber bekant, daß zur Zeit des Sterbfalles die Maria Eleonora, des Hertzog Albrecht Fridrichs in Preussen Gemahlin, nicht mehr im Leben gewesen, auch keine Söhne, sondern nur eine Tochter Annam, des Churfürst Johann Sigmunds zu Brandenb. Gemahlin, hinterlaßen, welche demnach, vermöge des Carolingischen Privilegii, keine Lehens-Folge praetendiren könte. 1737 In specie wird auf die Brandenburgische Gründe von denen andern Praetendenten geantwortet: 1738 Ad I. Diese Lehen wären ihrer Natur nach keine Kunckel-sondern rechte Reichs-Mann-Lehen, wovor sie auch von den Käysern den possessoribus, aufgetragen worden, 1739 alle Recht aber, so die Frauens-Persohnen zu der Lehens-Folge hätten, käme aus specialer Käyserlichen Begnadigung her, und könte nicht weiter extendiret werden, als diese es extendiret wißen wollen. Ad II. Von dem Recht der ersten Geburth sey weder in des Käysers Maximiliani I noch Ferdinandi I Privilegio das Geringste gedacht, in des Ferdinandi seinem sey nur bloß constituiret, daß die Länder conjunctim auf einen kommen solten, wer aber zu der Lehen-Folge fähig, sey darinnen nicht determiniret, sondern solches müste aus des Käysers Caroli V Privilegio hergenommen werden, als welches auch von Ferdinando I simpliciter confirmiret worden. In dem Carolingischen Privilegio aber wären nur, wie schon gemeldet, die von Wilhelmo nud Maria gezeugte Töchter, und deren männli [254] che Leibes-Erben, zur Succession habilitiret worden; dahero der Mariae Eleonorae Tochter Anna kein Recht hätte etwas zu fodern, insonderheit da ihrer Mutter in den Ehe-pacten die Succession nur nach Inhalt der Käyserlichen Privilegien verschrieben. Zwar hätte in denen Preussischen Ehepacten das Jus primogeniturae eingeführet werden wollen; allein es wären solche von keiner Verbindlichkeit, wie in folgender Exception zu sehen. Und über das alles, so sey wohl zu mercken, daß allhie de successione in linea transversali gehandelt würde, in diesem Fall aber würde jure proprio und ex propinquitate gradus succediret. Das jus repraesentationis hätte in jure primogeniturae nicht statt, sondern es könte eine Erstgebohrne das jus succedendi nur alsdann auf ihre descendentes transmittiren, wann dasselbe würcklich auf sie gekommen, vorhero aber hätte sie nur Jus radicatum sub conditione suspensiva, welches mit dem Tode aufhöte; Weil nun die Maria Eleonora vor dem Bruder verstorben, so hätte̅ ihre Nachkommen auch aus diesem Fundament kein Recht zur Succession, wenigstens könte nicht alles, sondern nur pars quota praetendiret werden. Ad III. Der Mariae Eleonorae Ehe-pacten könten denen Schwestern und ihren Nachkommen nicht praejudiciren, weil diese durch des Käysers Caroli V privilegium, welches alle des Wilhelmi Töchter, ohne limitation der erst- oder nachgebohrnen, zur Lehens-Folge habilitiret, einmahl ein Jus radicatum erhalten; Der Käyser hätte solche Ehr-pacta nie confirmiret, sondern hätte nur ein Glück-wünschungs-Schreiben abgehen laßen; Die Pfaltz-Gräfin zu Neuburg und Zweybrück hätten zur Zeit der Renunciation von dem Carolingischen Privilegio keine eigentliche Wissenschafft gehabt, dahero sie auch noch vor aus gezahltem Brautschatze, so bald man von solchem Privilegio völlige Kundschafft erhalten, die vorige Renunciationes solenniter, in Gegenwart eines Notarii und Zeugen, revociret; welches zu thun ihnen wohl erlaubet gewesen, weil sie sich nur der väterlichen, und mütterlichen nicht aber derjenigen Succession begeben, welche ihnen aus Käyserlicher Gnade in den Lehen zustünde; und wann sie solche Renunciation auch nicht revociret hätten, so könte selbe doch ihren männlichen Erben, als welche in dem Carolingischen Privilegio eben, fals zur Lehens-Folge beruffen worden, nicht nachtheilig seyn; Die jüngste Schwester Sybilla Marggr. zu Burgau hätte niemahls in solche Pacta consentiret; Wann man aber gedachte Ehe-pacta auch in ihren Kräfften laßen wolte, so müsten solche doch nach dem Carolingischen Privilegio interpretiret werden, insonderheit da sie sich ausdrücklich auf die Käyserliche Privilegia bezögen; Wilhelmus auch als ein Vasal ohne Consens des Lehens-Herrn keine andere Successions-Ordnung machen können: Nun wären aber in dem Carolingischen Privilegio nur die Töchter im ersten Grad, und ihre männliche Erben zur Lehens-Folge habilitiret, müste also das Wort Leibes-Erben in den Ehe-pacten von männlichen Erben verstanden werden, diese aber hätte die Maria Eleonora, wie gemeldet, nicht verlassen, und cessire also in ihren Nachkommen der casus substitutionis. Brandenburgischer Seiten wurd repliciret (Brandenb. Replic.): 1740 Ad Except. general I. Daß diese Länder Mann-Lehen wären würde negiret, 1741 und solchem nach sey die Conditio, unter welcher dem Hause Sachsen die Anwartung auf gedachte Hertzogthümer gegeben, noch nicht existiret; weilen noch weibliche Nachkommen verhanden, denen die Lehens-Folge vermöge Käyserlicher Privilegien competire. Ad Except. general. II. Das Carolingische Privilegium stünde der Mariae Eleonorae Tochter Annae und ihren Nachkommen gar nicht entgegen, dann in demselben wären nur folgende 3 Fälle begriffen: 1) Wann Hertzog Wilhelm ohne männliche Erben abgienge, daß alsdann Sr. Fürstl. Gnaden Töchter seine Lande erben, und daß selbe alsdann ihnen vor sich, und ihre männliche Erben verliehen werden solten. 2) Wann Hertzog Wilhelm männliche Erben verlaßen, dieselbe aber auch ohne männliche Erben abgehen würden, daß alsdann die Töchter gleicher Gestalt zur Succession verstattet werden solten; Und 3) wann zur Zeit des abgehenden männlichen Stammes keine aus Hertzog männlichen Stammes keine aus Hertzog VVilhelms Töchtern mehr verhanden / daß alsdann unter der Töchter Leibes-Erben allein die männliche Erben succediren solten. Unter diesen 3 Fällen aber wäre keiner, so den gegenwärtigen in sich hielte; Dann was den [255] ersten Casum beträffe, so sey bekand, daß Hertzog VVilhelm männliche Erben, nehmlich Hertzog Johann VVilhelm hinterlaßen; Der andere Casus, der dahin gienge, wann des Hertzogs VVilhelms Söhne ohne männliche Erben verstürben, aber Töchter verließen, daß dennoch des Hertzog VVilhelms Töchter, (welche sonst de jure von den Töchtern der Söhne wären ausgeschlossen worden) den Vorzug haben solten, cessire auch, weil des VVilhelmi Sohn weder Söhne noch Töchter hinterlaßen; Der dritte Casus, welcher darinn bestünde, daß der Töchter männliche Erben, des letzt verstorbenen Töchter (ungeachtet diese näher wären) ausschliessen solten, habe sich ebenfals nicht zugetragen. Solchem nach nun cessire das Carolingische Privilegium, und sey nunmehro die Succession in gegenwärtigen Kunckel-Lehen nach dem jure communi zu reguliren; dabey aber iedoch das in privilegio Unionis, in dem Privilegio Ferdinandi I, und denen Ehe-pacten eingeführte Recht der ersten Geburth zu attendiren; insonderheit da weder des Käysers Caroli V, noch des Hertz. VVilhelms intention gewesen, durch das Privilegium die alten Succession-Rechte aufzuheben, als davon nicht die geringste Meldung geschähe; solches auch ohne Consens der Stände, denen daran gelegen, nich geschehen können; Die Intention des Hertzogs VVilhelmi sey bey Suchung dieses Privilegii eintzig u. allein gewesen, seinen Töchtern die Lehens-Folge, wider das Hauß Sachsen, welches behaupten wollen, daß solche Hertzogthümer und Länder Manns-Lehen wären, zu befestigen, nicht aber aus seinen Ländern itzt allererst neue Kunckel-Lehen zu machen, dann sie solche Natur schon vorhin gehabt; Und sey solches Carolingische Privilegium nichts anders, als eine declaration des denen Töchtern schon vorhin zukommenden Rechtes gesesen; das Wort männliche Erben aber würde in gedachtem Privilegio nicht restrictive, sondern communis loquendi usus causa gebrauchet; Hätte Maria Eleonora gleich keine Söhne, so hätte sie doch einen Tochter-Sohn hinterlaßen, welcher sie, an statt eines Sohnes, repraesentire, und des Käyserlichen Beneficii zu genüssen hätte. Ad Argun, special. I Daß diese Länder Mann-Lehen wären, sey schon vorhin negiret, durch das Carolingische privilegium wären sie zu keinen neuen Lehen gemachet, sondern das denen Frauens-Persohnen zustehende Recht sey darinnen nur declariret, und confirmiret worden. Ad Arg. spec. II. Die Vereinigung der Länder trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey nicht nöthig gewesen hievon in dem Privilegiis speciale Meldung zu thun, in Betrachtung daß man citra primogenituram den effect der Union, daß nehmlich die Länder gäntzlich bey einander ohngesondert und ohnzertrennet bleiben sollen, wie die Worte des Privilegii Unionis lauteten, nicht erreichen könte; Daß Käyser Ferdinandus principaliter nur die Union dieser Länder in seinem Privilegio confirmiren wollen, sey zwar wahr, es würde in demselben doch aber einen weg gemeldet, welche solche also vereinigte Länder zu besitzen fähig wären, nehmlich des VVilhelmi Töchter und ihre Erben, unter dem Wort Erbe aber würden Kunckel-Lehen auch Frauens-Persohnen verstanden; Das Wort männliche Erben wäre in dem Carolingischen Privilegio nicht restrictive sondern communis loquendi usus causa gesetzet worden, wie schon gemeldet; Die Käyserlichen Privilegien, darauf man sich in den Preussischen Ehe-pactis berieffe, wären nicht so wohl von des Caroli V seinen, als vielmehr von des Ferdinandi I Privilegio Unionis anzunehmen, weil die Ehe-pacta diesem gemäß eingerichtet worden; Das Jus primogeniturae bliebe so lange bey einer Linie, als welche davon verhanden. Ad Arg. spec. III. Die Preussische Ehepacta wären allerdings gültig, und der Schwestern Renunciationes verbindlich; Dann obgleich Käyser Carolus V in seinem dem Hertzoge VVilhelmo gegebenen Privilegio alle des VVilhelmi Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, so hätte Käyser Ferdinandus I doch solches Carolingische Privileg. hernach declariret, und durch con firmirung der Union die Succession auf die Erstgebohrne restringiret; Einer Käyserlichen Confirmation hätten solche Ehe-pacta nicht bedurfft, weil dem Hertzoge durch das Privilegium Unionis in effectu zugleich die Macht gegeben, solche Anordnung zu machen, daß die Lande bey seiner Posterität ohnzertrennet beysammen verbleiben möchten; welches intent aber, wie schon gemeldet, an [256] derer Gestalt nicht zu erreichen gewesen, als durch Einführung des juris primogeniturae; zu geschweigen, daß des Vasalli Erben den defectum Consensus Domini directi weil es jus tertii, excipiendo niemand vorwerffen könten. Die Pfaltz-Gräfinnen von Neuburg und Zweybrück hätten sich in ihren Ehe-pactis eines mehrern nicht begeben, als wozu sie ohnedem, vermöge Käyserlicher Privilegien, kein Recht gehabt; Die vorgeschützete Unwissenheit des Carolingischen Privilegii würde in einem publice gehandelten Actu nicht praesumiret, viehweniger sey zu glauben, daß der Vater denen Töchtern dieses denenselben zum Besten erhaltene privilegium solte verschwiegen haben; zugeschweigen daß die Töchter schon vermöge alter Gewohnheit zu dergleiche̅ Renunciationen gehalten gewesen, sc. Was weiter von dem Carolingischen Privilegio angeführet wird, darauf ist schon oben geantwortet. (Der Ersolg und itzige Zustand.) Dieses sind die Gründe, womit die Brandenburgische Gerechtsamkeit damahls behauptet wurde, und auch noch behauptet wird. Weil sich aber so viele practendenten angaben, so war der Käyserliche Hof mit der eigenmächtigen Possess-Ergreiffung des Churf. zu Brandenb. und Pfaltzgrafen zu Neuburg nicht zu frieden, und ließ dahero ein mandatum poenale an die Possessores ergehen; 1742 diese aber besorgend, das Hauß Oesterreich möchte suchen sich in die Possession dieser Länder zu setzen, sahen sich anderwerts nach Hülffe um, und verglichen sich beyderseits anno 1609 den 31 May zu Dortmund, auf Vermittelung des Landgrafen Mauritii zu Hessen, ad interim dahin, daß sie ihres eigenen, und der beyden Schwestern Befugnüß ohnbeschadet, freundlich mit einander leben, wieder alle andere Anmaßungen zu Erhaltung der Lande zusammen setzen, und die Unterthanen zusammen setzen, und die Unterthanen demjenigen Herren schweren laßen wolten, welcher von ihnen beyden für den rechten Erben erklähret werden würde; den Unterthanen solle ihre Freyheit und Religion unbeeinträchtiget verbleiben. 1743 Es war der Käyser aber mit solchem Vergleich durchaus nicht zufrieden, ließ viele mandata Poenalia, Inhibitoria, Cassatoria u. d. g. an die Possessores ergehen, 1744 befahl denen Fürstlichen Jülichschen Räthen, Ständen, und Unterthanen, keinen der streitenden Partheyen vor ihren Herren zu erkennen, 1745 und committirte Leopoldo Ertz-Hertzogen von Oesterreich, und Bischoffen zu Passau diese Länder so lange zu sequestriren, biß ein ieder der Praetendenten sein Recht zur Succession deduciret, und die Sache völlig entschieden: 1746 der sich bey seiner Ankunfft der Stadt Jülich und an derer Oerter auch zwar bemächtigte, aber sie bald wieder verhohr, so daß er genöthiget wurde sic wieder von da zu begeben. 1747 Weil diese Sache sich solcher Gestalt nun zu ziemlicher Weitläufftigkeit anließ, und anderwerts auch die Religions-Freyheit in Gefahr zu seyn schiene, so machten die Protestirende Fürsten, (wenig ausgenommen, darunter der Churfürst zu Sachsen) anno 1610 zu Schwäbisch Hall ein Bündnüs, welches die Union genannt wurde; 1748 deme die Catholischen, und diejenigen, welche Spanische Parthey hielten, ein ander Bündnüs entgegen setzten, welches zu Würtzburg geschlossen, und die Catholische Liga genannt wurde. 1749 Der Käyser aber wohl sehend, daß mit Gewalt in dieser Sache nichts zu thun, veranlaßete einen Congress nach Cöllen, und ließ daselbst unter andern proponiren, Chur-Sachsen so lange mit zur Possession zu laßen, biß die Sache ausgemachet, allein es kam zu keinem Schluß; 1750 doch willigte endlich Chur-Brandenburg in dem zu Jüterbock anno 1661 angestelleten Convent, darinnen, daß Chur-Sachsen in die Compossession möchte mit admittiret werden. 1751 Weil wider solchen Vergleich aber nicht allein des [257] Churfürsten Gemahlin Anna, sondern auch Pfaltz-Neuburg, protestirte, so gieng derselbe wieder zurück. 1752 Nachdem entstund zwischen Brandenburg und Neuburg selbst ein und andere Irrung, wodurch das Band der bißherigen Einigkeit gäntzlich zerrissen wurde, 1753 so daß jenes die Frantzosen, und die vereinigte Niederländer, dieses aber die Spanier um assistence ersuchte; doch wurd die Sache endlich, nach etlichen Rencontres, zu Xanten im Hertzogth. Cleve anno 1614 also verglichen, daß diese Länder unter beyde gleich solten getheilet werden. 1754 Es kam dieser Tractat aber nicht zur execution, weil Pfaltz-Neuburg vorgab, der Churfürst zu Brandenburg hätte vor Unterschreibung desselben Ravensperg und andere Oerter eingenommen, die ihm nicht gebührten; und griff man darauff von beyden Theilen wieder zu den Waffen, welche nicht eher niedergeleget wurden, als anno 1629, da endlich zu Düsseldorff ein neuer Vergleich und Theilung gemachet, und Pfaltz-Neuburg die Wahl gelaßen wurde; 1755 weil dieser nun das Clevische erwehlte, die Holländer, ihn aber nicht gerne zum Nachbahren haben wolten, so wurd dieser Vergleich anno 1630 den 26 Aug. im Haag in einigen Puncten geändert, 1756 und auf 25 Jahr bestätiget, vermöge welchen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, Pfaltz-Neuburg aber das Hertzogthum Jülich, das Hertzogthum Berg, und die Herrschadt Ravenstein, Winnenthal und Breskesant erhielte; die Grafschafft Ravensperg wurd in Gemeinschafft behalten. sc. Des Hauses Sachsen wurde zwar auch, aber nur obiter gedacht, mit der sonderbahren Nachricht, daß sich in der Jülichschen Cantzeley von Käyser Maximiliano I eine Declaration, oder Zusags-Brieff gegen Hertzog Johann zu Jülich gefunden, das Hauß Sachsen wegen ihrer Anfoderung an den Jülichschen Landen selbst zu contentiren. In solchem Stande blieb es biß anno 1644, da wegen der gemeinschäfftlichen Grafschafft Revensperg neuer Streit entstund, solchen beyzulegen wurd anno 1645 eine Zusammenkunfft zu Duisburg gehalten, woselbst meistentheils von der Gültigkeit derer anno 1629 und 1630 aufgerichteten Verträge disputiret wurde; wie Se. Churfürst. Durchl. zu Brandenb. dessen aber endlich überdrüßig ward, und anno 1647 einige Trouppen in das Bergische marchiren ließe, wurd den 8 April. desselben Jahres der vorige Theilungs-Tractat auf 10 Jahr renoviret, iedoch mit diesem Zusatz, daß Chur-Brandenburg die gantze Grafschafft Ravensperg behalten möchte, die Kirchen, und Kirchen-Güter solten in dem Stande bleiben, wie sie anno 1609 gewesen, und das Exercitium Religionis solte nach dem 1612 Jahre reguliret weden. 1757 Es wurd über diese Sache zwar auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung tractiret, konte aber nicht ausgemachet werden, sondern wurd zu einem ordentlichen Process vor dem Käyser, oder zum gütlichen Vergleich verwiesen. 1758 Nicht lange hernach gab der Artic. V §. 2 des Osnabruggischen Friedens zu neuem Streit anlaß, dann weil darinnen das 1624 Jahr pro norma in exercitio religionis gesetzet war, so wolte Pfaltz-Neuburg sich auch in diesen Ländern darnach richten, Chur-Brandenburg dagegen behauptete, es müste bey dem anno 1647 gemachten Vergleich verbleiben, und schiene es wolte diese Irrung anno 1651 gar zu einem Kriege gedeien; 1759 doch wurd dieselbe endlich zu Essen dahin verglichen, daß die Sache wegen der Religion dem Bischoff zu Münster, dem Hertzoge zu Braunschweig, und andern, als Käyserlichen Commissarien, committiret, indessen aber alles in den Stand gesetzet werden solte, werden solte, darinnen es vorhin gewesen; was aber ein ieder bißhero von denen Landen inne gehabt, solte er nach wie vor so lange behalten, biß des Reichs Auspruch geschehen. 1760
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In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1663, da es occosione derer in dem Neuburgischen sehr gedruckten, und theils vertriebenen Protestanten, zu neuen Irrungen kam; indem Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht allein die Capuciner ex jure talionis aus Cleve schaffte, und nicht eher wieder annehmen wolte, als biß denen Protestanten in dem Neuburgischen geholffen worden, sondern drang auch bey denen darauff erfolgeten Tractaten auf eine neue Theilung der Jülich- und Clevischen Lande, aus Ursache, daß der Chur-Brandenburgische Antheil dem Pfaltz-Neuburgischen nicht gleichete; 1761 Endlich kam es dahin, daß anno 1666 ein Erbvertrag zwischen diesen beyden Häusern getroffen, und darinnen alle unter ihnen annoch schwebende Streitigkeiten beygeleget wurden, 1762 welchen auch der Käyser anno 1678 den 17 Octob. confirmiret hat, iedoch derer andern praetendenten ihrem Rechte ohnschädlich, 1763 wobey es auch, des Hauses Sachsen Einwendens ungeachtet, bißhero geblieben. Fünfftes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf das jenige / so ehemahls zu der Grafschafft Teysterbant gehöret. DAß man diese Grafschafft dem Nahmen nach in denen Land-Kraten nicht mehr findet, und daß der Nahme selbst nunmehro in Abgang gerathen, ist denen vielfältigen Theilungen zuzuschreiben, so diese Grafschafft von den Possessoribus erlitten. 1764 Was aber eigendlich dazu gehöret, darüber sind die Scribenten nicht einig; 1765 doch soll dieselbe, nach der meisten Meynung, die heut zu Tage also benannte, und in Holland, Geldern, Utrecht, und daherumg gelegene Herrschafften und Aemter Bomeln, Heusden, Altena, Buren, Vianen, Arkel und Culenburg begriffen haben. 1766 Diese Grafschafft war der alten Grafen zu Cleve Erbgut, dann um das Jahr 700 heyrathete Graf Theodoricus zu Cleve des letzten Grafen zu Teysterbant Tochter und Erbin Beatricem, und bekam mit derselben die Grafschafft Teysterbant: nach dessen Tode vermählte sich gedachte Beatrix an einen Nahmens AElius Gracilis, und brachte diese Grafschafft nebst Cleve auf dessen Familie. 1767 Unter seinen Nachkommen hinterließ Graf Balduinus anno 830 2 Söhne, welche die väterliche Lande unter sich theileten, und bekam der älteste, Eberhardus, Cleve, der jüngere Robertus aber Teysterbant. Die Clevische Linie blieb nachdem unzertheilet, die Teysterbantische aber hat sich in des Roberti Söhnen wieder in 3 Aestegetheilet, doch hat der Aelteste davon Ludovicus das gröste Theil der Grafschafft behalten, dem mittlern Roberto ist die Herrschafft Heusden, und dem jüngsten Theodorico die Herrschafft Altena zum Theil worden. Die Teysterbantische oder des Ludovici Linie ist anno 1000 mit Anfredo, Bischoff zu Untrecht abgangen, nachdem derselbe seine Grafschafft unter seine Verwandte getheilet, und etwas davon auch den Stifftern Utrecht und Lüttich geschencket. Von des Roberti Nachkommen hat sich Johannes IV, mit Concession des Grafen zu Cleve, anno 1290 denen Grafen zu Holland zum Vasallen unterworffen, und 2 Söhne hinterlaßen, Johannem VIII, der ihme in Heusden succediret, und VVilhelmum Herren von Drongel; Johannes VIII hatte einen Sohn Johannem IX, derihme succedirte, und eine Tochter Sophiam, die an einen Grafen von Sassenburg vermählet ward; wie aber Johannes IX ohne Kinder verstarb, setzte es zwischen seiner Schwester, und dem Hertzoge Johanni zu Braband, der Heusden [259] zu sich genommen hatte, einige Streitigkeit, weil wieder diesen aber nichts auszurichten war, so ließ sich der von Sassenburg mit einer jährlichen Pension vor seine Foderung abfinden; Womit zwar der Sophiae Vater Bruder obgedachter VVilhelm von Drogel nicht zufrieden war, konte aber eben so wenig, als der von Sassenburg, wieder den Hertzog von Brabant ausrichten. 1768 Aus dieser Heusdischen Linie aber sind hiernechst viele Adeliche Familien entsprossen. 1769 Ob nun die Hertzoge zu Cleve noch einiges Recht an diese Grafschafft Teyterband zu praetendiren haben, wie Giovanni 1770 will, überlaße andern zu entscheiden. Sechstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Herrschafft Ravenstein. DIese an der Maaß im Holländischen Braband gelegene Herrschafft gehörte ehemahlen denen Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg; darüber sich aber das Hauß Brandenburg und Reuburg, bey denen Theilungen der Jülichschen und Clevischen Länder, anfänglich nicht vergleichen können; dann erstlich bekam solche Neuburg, anno 1647 wurd sie von diesen an das Hauß Brandenburg, und anno 1649 von Brandenburg wieder an das Hauß Neuburg gegen 2 zu der Grafschafft Ravensperg gehörige Aemter abgetreten. 1771 Bey denen anno 1666 obhandenen Tractaten foderte Chur-Brandenburg diese Herrschafft wieder zurück, aus Ursache, daß ihme in den vorigen Theilungen zu nahe geschehen, weil Pfaltz-Neuburg sich dazu aber nicht verstehen, und man deshalb doch auch die Tractaten nicht zurück gehen laßen wolte, so wurd in dem damahls gemachten Erb-Vertrage beliebet, daß man dieser Herrschafft halber auf gewisse Schiedes-Leute compromittiren wolte, 1772 welche anno 1668 zu Neuburg an der Donau diese Sache untersuchen, und entscheiden solten. Weil solches aber nicht geschahe, u. Chur-brandenburg mit dem Hause Pfaltz-Neuburg wegen der Jülichschen Lande gerne volkommen aus einander seyn wolte, so verglich man sich anno 1661 dahin, daß Pfaltz-Neuburg diese Herrschafft behalten, dem Hause Brandenburg aber vor seine daran habende Gerechtigkeit 50000 Thl. zahlen solte; iedoch behielte Se. Churfürstl. Durchl. sich die Erbfolge vor, wann die männliche descendenten von Pfaltz-Neuburg abgehen solten, zu welchem Ende Sr. Churfürstl. Durchl. auch erlaubet wurde den Titul und das Wapen von Ravenstein zu führen. 1773 Siebendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Stadt Dortmund wegen des Schutz-Schirm- und andern Gerechtigkeiten. 1774 (Historie.) ES ist bekandt, daß die alten Käyser in denen Reichs-Grafschafften und Reichs-Städten, bey Bestellung der Greven, Comitum oder Praefectorum, ihnen gewisse Reservata, Einkünffte, und Regalia reserviret / solche aber hiernechst andern entweder verpfändet, oder ob benemerita wohl gar erblich abgetreten, und geschencket, 1775 welches sich auch mit der Grafschafft und Stadt Dortmund also zugetragen; dann um das Jahr 1300 hat Käyser Albertus dem Grafen Eberhardo von der Marck 4 Curias, als Curiam in Dortmund, Curiam in Westhoven, Curiam in Elmenhorst, & curiam [260] in Brackel Pfandschäfftlich überlaßen, und dadurch die denen Käysern daselbst zustehende Gerechtigkeiten, reservirte Dominia und Regalia, auf die Grafen von der Marck transferiret, solche Abtretung des Gubernaments, und in specie über die dortige Judenschafft, auch in folgendem Jahre den Bürgermeistern und Rath zu Dortmund notificiret, mit Befehl, dem Grafen als ihme selbst zu gehorsamen. Ob nun zwar Käyser Ludovicus Bavarus dem Grafen Engelberto, des Eberhardi Sohn, weil er es mit dem Röm. Stuhl, und dem Hause Oesterreich hielte, die Concessa anno 1317 durch ein diploma wieder abnehmen wollen, und selbige dem Grafen Theodorico zu Cleve, und dessen Erben ob bene merita, nebst andern Stücken, zugewendet, so ist solches doch nicht zum völligen Effect gekommen, iedoch sind deshalb unter diesen beyden Gräfflichen Häusern nicht geringe Irrungen und Unruhe entstanden, biß endlich anno 1364 zwischen Graf Engelberten von der Marck, des Graf Adolphs von Cleve Bruder, und der Stadt Dortmund vorgemeldete hohe jura und pacta erneuret worden, und hat sich diese zugleich unter gedachten Grafens Engelberti Schutz und Schirm begeben, dabey so fort 5000 Rheinische Goldfl. erleget, und 60 Marck jährlich dem Grafen vor den Schutz zu geben verheissen, dagegen er der Stadt seinen Schutz und Schirm zu leisten versprochen / und denen Bürgern mit ihren Gütern und Gesinde das freye Geleit in und durch seine Grafschafftn eben mehr andern Beneficien accordiret; welches Schutz- und Vogtey-Recht anno 1393, nach vorentstandener Irrung, darüber die Stadt belagert worden, zwischen Graf, hernach Hertzog, Adolph zu Cleve, und Graf von der Marck, und der Stadt renoviret worden, und hat die Stadt damahls dabey versprochen, das hohorarium von 150 Goldsl. jährlich auf Mit-Sommer zu erlegen; welche renovation auch anno 1419 mit Ausstellung eines neuen Schutz-Briefes wiederholet worden. Als aber zwischen diesem Hertzog Adolph zu Cleve, und seinen jüngern Bruder Gerhard Graf von der Marck große Uneinigkeit, und Streit entstanden, hat die Stadt anno 1424 bey Käyser Sigismund angehalten, daß er ihr den Ertz-Bischoff zu Cöllen ad tempus zum Advocaten geben möchte, welches zwar auch ad interim geschehen, iedoch hat Graf Gerhard so wohl im selben Jahre, als auch hernach in anno 1427 mit der Stadt die vorige pacta renoviret, und derselben gegen eine Recognition zugestanden, daß sie eine redliche Accise auf Holtz, Kohlen, und Korn legen möchten. Und ob zwar auch nachdem zwischen denen Hertzogen zu Cleve, und der Stadt, zuweilen Irrungen entstanden, so hat sich doch die Stadt allezeit wieder bequemet, und ist die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit nicht allein anno 1464 mit Hertzog Johann vor sich und seine Erben, sondern auch anno 1481 mit Hertzog Johanne II, und anno 1513 mit Hertzog Johann III vor sich und seine Erben, und Nachkommen, renoviret worden, und diese letztere zwar mit dem Anhang, daß aus denen Conditionibus, so deshalb beliebet, an Seiten der Hertzogen nicht solte ausgeschieden werden mögen, als mit Restitution der vom älter Vater empfangenen 3000 schweren Rheinschen Gulden, gut von Golde, und aufrichtig von Gewicht, sc. und die Stadt Dortmund bey solchem Pacto nicht allein die alte Verträge erneuret, und dem allen nachzukommen, festiglich, als unter Eyde, auch vor sich, ihre Erben und Nachkommen verheissen; sondern sich auch zugleich zum Gegen Beystande verbunden / als ob sie des Hertzogen eigene und natürliche Unterthanen wären. Als dieser Hertzog Johann aber verstorben, ist die Geldrische Vehde ins Mittel kommen, und seynd dadurch viele Sachen in Confusione geblieben, biß daß Käyser Ferdinandus anno 1563 die Concesiones confirmiret; Und wie darauff die Curiae Dortmund, Brackel und Elmenhorst vollend gefodert, auch auf die Regulirung der Limiten mit der Grafschafft Marck, so annoch in ziemlicher Unrichtigkeit gewesen, gedrungen worden; ist die verglichene Erneurung, und Abtretung einiger Stücke und Scheidung der Limiten (iedoch cum expresse inserta Clausula reservatoria quoad Curiam in Dortmund und fernern Berechtsamkeiten in der Grafschafft) anno 1565 erfolget, und im Jahr 1569 ratificiret worden Nachdem ist zwar wegen eingefallener blöden Regierung und des durch Absterben des letzten Hertzogs zu Cleve anno 1609 erfolgten Succession-Streites, nichts weiter vorgenommen worden / nichts weiter vorgenommen worden / nachdem aber anno 1666 zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg wegen der Clevischen Succession der bekandte Erb-Vergleich aufgerichtet wor [261] den, so haben Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm nicht ermangelt, sich der Stadt und Grafschafft Dortmund mit Vertretung und Beschirmung continuando anzunehmen, und bey den erfolgten schweren Zeiten als seine Schutz- und Schirm-Genossen immer also zu quotisiren, auch bey den Frantzösischen Invasionen der Stadt Antheil zu Liberirung des gemeinen Clevischen und Märckischen Veterlandes mit beytragen zu laßen; welches nach dessen Absterben auch von itziger Königl. Maj. in Preussen beobachtet worden. Wie man aber Königl. Preussischer Seiten gemercket, daß die Stadt weder des juris Advocatiae, noch anderer denen Hertzogen zu Cleve, und Grafen von der Marck ehemahls zugestandenen Gerechtigkeiten geständig seyn wollen, hat man zu dessen Behauptung obangführtes Scriptum anno 1705 heraus gegeben, und darinnen vindiciret: I. Curiam Regiam prope Tremonium, (Königl. Preussische Gründe.) aus Ursache: 1. Weil diese der Käyser eigenthüml. gewesen, und denen Grafen von der Marck mit verpfändet worden. 2. Weil vor der Burg-Pforte der Stadt Dortmund sich annoch die Rudera des zu Ende des 12 Seculi destruirten Castels und Käyserl. Burg befinde. 3. Weil die Pforte davon annoch die Burg-Pforte oder Porta Castri benannt würde. 4. Weil das vormahlen nahe dabey gelegene, nun aber in die Stadt eingezogene St. Cathrinen Kloster zur Burg gehöret, und auf dem so genannten Königs-Kampe, erbauet, wie aus des Käysers Henrici donation de anno 1188, und des Käysers Friderici concession de anno 1218 klärlich zu ersehen. II. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über die Stadt und Grefschafft Dortmund wird behauptet. 1. Aus des Käysers Alberti und Ludovici Concessionibus, davon oben Meldung geschehen. 2. Aus der von der Stadt selbst toties geschehener, und von Zeit zu Zeit continuirter Annehmung der verordneter Schutz-Herren, Grafen von der Marck und Hertzogen zu Cleve. 3. Aus denen von 3 Seculis her durch gemeldete Grafen und Hertzogen continua serie ausgestelleten, und von der Stadt angestelleten, und von der Stadt angenommenen Schutz-Brieffen. 4. Weil die Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve diese advocatiam armatam und Beschirmung successive versehen, und keine andere an ihre statt einnisteln lassen / ob gleich der Churfürst zu Cöllen solches vielfältig affectiret. III. Die Schutz- und Schirms-Gerechtigkeit über die Judenschafft zu Dortmund wird vindiciret, weil derselben in des Käysers Alberti Concession de anno 1301 expresse Meldung geschehen, und das Juden-Geleit und Schutz dazumahl juxt. Aur. Bul. und des Reichs Constitutionen zu den Käyserlichen Regalien absonderlich gehöret hätte. IV. Unterschiedlich ad Curiam Regalem gehörige in- und ausser der Stadt gelegene, und von anno 1300 davon nicht vergebene Reichs-Gründe, Einkommen, ICtion, jura und Gerechtigkeiten; als welche aus folgenden Ursachen in Anspruch genommen werden. 1. Weil Käyser Carolus M. nach ausweise der Stadt eigenen Chronicken, Curiam hanc Regalem daselbst an dem fruchtbahrsten Orte aufgerichtet, aus dessen latifundiis, so Königskamp, Königs-Hoff-Land, Curtes s. Villae per vicinos agros circumjectae, Reichs-Höffe sc. genennet worden, ein gewisse jährlicher Census von Früchten, auch andere jährliche pensiones und Pfennings-Gelder, zur recognition zur Käyserlichen Burg gebracht werden müssen. 2. Weil noch zu Zeiten Käysers Friderici diese Käyserliche Burg oder Curia Regalis, Aecker, Weyden, Wiesen, Mühlen, Gehöltz, Häuser sc. gehabt, sintemahlen in einer anno 1218 gegebenen Concession ausdrücklich stehe, daß alle die, so mansos, agros, prata, pascua, domos, s. molendina, quae ab Imperio sub pensione possident, solche der Catharinae Kirchen übergeben möchten, ita tamen, ne Curia nostra debita pensione privetur. 3. Weil in denen Nachrichten de anno 1301 und 1317 derer zu den Curiis gehörenden Stapellüden, Pertinentien, ICtion, Recht und Gerechtigkeiten, It. der Juden Advocatie Meldung geschehe, und der Stadt Dortmund darinnen befohlen werde dem Grafen von der Marck solchen Gehorsam, als dem Käyser selbst zu leisten.
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4. Weil auch in dem Privilegio, so der Ertz-Bischoff zu Cöllen anno 1364 von Käyser Carolo IV wegen einiger an die Stadt Dortmund praetendirten Gerechtigkeiten emendiciret, einige denen Grafen von der Marck, als Pfandhaltern zustehende Gerechtigkeiten enumeriret worden, nehmlich die Schutz-Gerechtigkeit über die Juden in der Stadt u. der Grafschafft Dortmund, cum ICtione temporali dependentia & attinentia, item accessiones, reditus, fructus, proventus & obventiones &c. In specie aber wird von Sr. Königl. Maj. zu Preussen in Anspruch genommen: I. Der Grund darauf St. Catharinen Kirche gebauet / weil in des Käysers Henrici donation so wohl, als des Käysers Friderici Concession ausdrücklich enthalten, daß sie auf einem Stück des ad Curiam Reg. gehörigen fundi gebauet. II. Alles was von dem Sr. Königl. Maj. zustehenden Gehöltz Königs-Sünder genannt nach der Burg-Pforte der Stadt vorbey nach der West-Pforte, und wieder herab nach dem Gehöltz, Günder genannt, lieget, weil die denominationes, als Burg-Pforte, Königs-Kamp, Burg-Weyde, Burg-Holtz (womit das in dem gantzen District begriffene Kornland benannt ist) Königs-Hof sc. genugsam geben, daß es ad Curiam gehöre. III. Eine Pensio, Pfennings-Geld, oder dergleichen, in recognitionem von denen vor der Burg-Pforte des Catharinen Klosters vorbey, biß an die Höfel- oder West-Pforte wieder aufgebaueten Häusern, als stehende auf dem ad Curiam Regiam gehörigen Grunde. IV. 4 Gerichter, welche noch jährlich auf gedachtem Königs-Hofe, gerade gegen St. Catharinen über, von der Stadt in Mallo publico unter blauen Himmel gehalten werden, weil sie ex eadem ratione ad Curiam regiam gehören müssen. V. Die Gerechtigkeit in einigen die Stadt und andere Privata Marcana concernirende Sachen / arbitros (Decisores Causarum) beyzufügen, weil in den Documentis de an. 1364 und 1481, so anno 1513 confirmiret worden, sich befinde, daß die Grafen von der Marck solches ihrentwegen gethan. in §. So hebben wi von unsetwegen gesatt, sc. §. Mehr wie und de unse, sc. vortstaende eingerley Sacke op, sc. Was die Stadt Dortmund dawider einwendet, ist mir zwar eigendlich nicht bewust, so viel aber aus denen in obangezogener Deduction hin und wieder angeführten rationibus dubitandi abzunehmen, so würden der Stadt Einwürffe dahinaus lauffen. I. Daß die Stadt der Grafen von (Der Stadt Dortmund Einwürffe.) Dortmund Grafschafft, und daran in der Stadt gehabte jura kaufflich an sich gebracht. II. Die von den Grafen von der Marck der Stadt versprochene Schutzleistung, konne eigentlich vor kein jus Advocatiae ausgegegeben werden, weil dabey eine reciproque Assistentz-Verbindlichkeit der Stadt mit ausbedungen worden. III. Daß wann sich die Stadt auch in der Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve Schutz ordentlicher Weise gegeben hätte, solches doch nur auf eine zeitlang geschehen sey, sintemahlen man finde, daß verschiedene von vorgedachten Grafen und Hertzogen in denen ausgestelleten Schutz- und Schirm-Brieffen sich nur auf ihre Leben verbunden. IV. Daß die Stadt anno 1377 von Käyser Carolo IV bey seiner Gegenwart in Dortmund ein Privilegium erhalten, quod ipsis invitis defensor seu Advocatus alius deputari non debeat. &c. V. Daß ein solches Pfand-Recht reluibel. VI. Daß der Jüden-Schutz ein Communicatum Regale, und dahero nicht nur den Churfürsten in Aurea Bulla, sondern auch hernach Fürsten und Ständen, so vom Reich Regalia haben, von Käyserlicher Majestät überlaßen; und wann auch solches gleich nicht wäre, so hätten die Grafen von der Marck, und Hertzoge zu Cleve, solches Recht doch längstens praescribiren laßen. Worauff aber Königl. Preussischer Seiten repliciret wird: Ad I. Durch angeführten Kauff hätte (Königl. Preussische Repilc.) die Stadt weiter nichts erhalten, als was die Grafen zu Dortmund gehabt, und verkauffen können; nun wären aber gemeldete Grafen der Käyser Unterthanen gewesen, und wären nachdem durch die geschehene Käyserl. Rechts-Abtretung der Grafen zu der Marck Unterthanen geworden, und geblieben, wie dahero die Stadt Agnetam von Vierbeck, deren Sohn Arnold und Conradum des Grafen von Dortmunds Sohn praecipitanter portis clausis zum Tode gebrecht, und es anno 1388 mit den Grafen von der Marck und Alliirten [263] deswegen nach einem langen Kriege zur Rede kommen, sey unter besagten Grafens Ursachen wegen der gemeldeter Stadt zugefügten Belägerung, neben der, quod sibi de dominio suo aliqua violenter abstulissent, die erste und vornehmste vorgebracht worden, quod Tremonienses selbige Grafen, als seine subditos, in juste ac innocenter occidissent, idque eo irrequisito spreto & non invocato. Ad II. Daß das jus Advocatiae Principum dadurch alteriret werde, wann dabey eine reciproque Assistentz-Verbindligkeit der Schutz-Genossen mit ausbedungen worden, sey irrig, angemercket es doch advocatia armata oder ein Schirm- und Schutz-Recht, nach als vor verbleibe. Ad III. Die Clausul vom Leben der Herren Grafen, führe nur eine mehr versicherte Schirm-Versprechung wegen dann und wann ex parte der Stadt von den Grafen und Hertzogen befürchtender Ungnade mit sich; sey auch ferner dahero geschehen, damit den Successoribus frey bleibe wegen des auf sie devolvirten Schirm-Vogtey-Rechtes pro mutatione temporum gefällige Conditiones, honoraria, und andere billige Gegen-Praestationes dabey einzubedingen; dann sonsten sey so wohl die Pfandschafft de anno 1300 und der darauff anbefohlene Gehorsam, als auch die nähere Concession de anno 1317 samt denen Schutz Vereinigungen folgender Seculorum explicite, oder doch implicite, auf die Erben und Successoren mit gerichtet. Ad IV. Des Käysers Caroli IV Privilegium spreche von einem andern Defensore, als dem Grafen von der Marck, welches aus denen Worten des Privilegii non alium zu schliessen, in dem der damahlige Deputatus und Advocatus Graf Engelbert von der Marck, den Käyser und dem Reich schon bekandt, und derselbe durch den Tractat von 1364 würcklich von der Stadt angenommen gewesen, und daß vielmehr dieses Diploma Caroli IV sein Absehen hätte auf das vorhin im Jahr 1364 von selbigem Käyser durch den Ertz-Bischoff von Cöllen in Bonn emendicirtes und fast extorquirtes Confirmatorium, der durch Urthel und Recht gemeldetem Ertz-Bischoff bereits in anno 1301 / obgemeldeter Maßen, abgesprochenen Praetensionen auf und an gemeldete Grafschafft Dortmund; ja es hätte Graf Engelbert von der Marck in die Käyserliche Concession selbst consentiret, und sich als Zeuge hochgemeldten Diplomati inseriren laßen, welches er nicht würde gethan haben wann das Privilegium Carolinum ihme zu wider gewesen wäre. Ad V. Krafft des Instrumenti Pacis Artic. V. §. 26 und den Capitulationibus Leopoldi & Josephi Imperatorum &. 3 wären die Rechs-Pfandschafften allerdings irreluibel, und wenn endlich solche Einlösung auch per Unanimem Consensum Imperii & Imperatoris geschehen solte, so würde die Stadt dabey doch nichts gewinnen, indessen aber wäre Se. Königl. Maj. desto mehr verpflichtet, alles concedirte und verpfändete nach Anleitung Käysers Ferdinandi Confirmation möglichst zu vindiciren, und obgemeldete dero jura zu conserviren. Ad VI. Daß die Judenschafft ehemahlen unter das Heil. Reichs Universal-Protection, und supremo Imperio gewesen, sey bekant, und ob der Juden-Schutz gleich hernach inter communicata regalia gezehlet worden, auch einigen wohl gar per privilegia concediret worden, so sey die Judenschafft doch nichts desto weniger allen. Ansehen nach unter des Reichs Direction verblieben; Und da nun solcher Judenschutz schon vorhin denen Grafen zu Cleve und Marck im Dortmundischen concediret, und longa tem porum serie von selbigen acquiriret gewesen, so hätte ihnen solches rebus sic adhuc stantibus utsupra, wider ihrem Willen nicht genommen, und der Stadt Dortmund, oder sonsten iemand concediret werden mögen; so könte Sr. Königl. Maj. die praescription nicht obstiren, weil des jus advocatiae Judeaorum res regalis gratiae, & merae facultatis. Den Erfolg und itzigen Zustand betreffend (Erfolg und itziger Zustand.) so sind diese Streitigkeiten noch nicht beygeleget, sondern es ist noch bißhero in dieser Sachezwischen Sr. Königl. Maj. in Preussen, und der Stadt Dortmund gehandelt worden.
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Achtes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit denen General-Staaten wegen der Gräntze zwischen Cleve und Geldern, wie auch wegen der Festung Schenckenschantz. ES ist zwischen denen Hertzogen zu Cleve und Geldern wegen der Gräntze schon vor undencklichen Jahren Streit gewesen, 1776 und ob gleich vor 200 Jahren allbereit auf gewisse Schiedes-Leute compromitriret worden, 1777 so ist solche Sache doch biß auf, diese Stunde noch nicht völlig entschieden; Auf diesen streitigen Strich Landes baueten die General-Staaten anno 1586 die Festung Schenckenschantz, 1778 und versprachen denen Hertzogen zu Cleve, als der damit übel zu frieden war, daß sie ihme nach geendigtem Kriege mit Spanien solches Castel einräumen wolte̅; welches aber nicht gehalten wurden. Wie demnach an. 1672 der König in Franckreich diese Festung occupirte, und anno 1674 nebst Wesel und Rees dem Churfürsten in Brandenburg überliefferte, vermeinten die Holländer, es geschehe ihnen darinn zu nahe, weil sie solchen Ort in die 90 Jahr geruhig besessen, und Brandburg solchen als eine Clevische Stadt auch nicht praetendiren könte, so lange die obgedachte Gräntz-Streitigkeit noch nicht entschieden; und draueten dahero diese Festung zu recuperiren. 1779 Es blieb aber in solchem Stande biß anno 1676, da zwischen Brandenburg und denen General-Staaten eine genaue Alliantz geschlossen werden solte; weil man nun dabey gerne alle Streitigkeiten beylegen wolte, so kam auch diese Gräntz-Irrung aufs Tapet, 1780 und giengen 2 Jahr hin, ehe man sich Brandenburgischer Seiten resolviren konte die Festung Schenckenschantz an Holland zu restituiten, 1781 welches doch endlich anno 1678 geschahe, und cedirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg vor sich und seine Erben denen General-Staaten dabey zugleich das supremum dominium des territorii, darauff die Festung Schenckenschantz gebauet; wogegen die Hollämder die alte Husisseranische Schuldfoderung fahren ließen; wegen der übrigen Gräntz-Streitigkeit, darüber vormahlen compromittiret worden, wurd beliebet, daß solche bey anderer Gelegenheit in Güte beygeleget werden solte. Ob solches aber nach der Zeit geschehen, ist mir nicht bewust. Neundtes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf das Hertzogthum Geldern, und Grafschafft Zutphen. Zu mehrer Erleuterung dieser Praetension ist nachfolgende Genealogische Tabel 1782 zu mercken:
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??? Wie die alten Grafen zu Geldern anno 1016 mit Wichardo III abgiengen, kam diese Grafschafft durch dessen Tochter und Erbin Adelheid auf Graf Ottonem zu Nassau, der nach der Adelheidis Tod durch seine andere Gemahlin Sophiam, des letzten Grafen in Zutphen Wichmanni Tochter, auch die Grafschafft Zutphen erhielte; 1783 der letzte von diesem Stamm war Eduardus III des Reinaldi Sohn, deme in diesen Grafschafften seine Schwester Maria, des Hertzogs Wilhelmi IV in Jülich Gemahlin, succedirte, und solche also auf die Jülichsche Familie brachte. 1784 Diese Maria gebahr Wilhelmo 2 Söhne Wilhelmum V und Reinaldum, welche beyde nacheinander dem Vater succedirten, aber keine Erben hatten, und eine Tochter Nahmens Johanna, die an Johannem Herrn von Arkeln vermählet ward, und mit demselben eine Tochter Mariam, des Johannis von Egmond Gemahlin zeugete. Wie demnach der letzte der vorgenannten Söhne des Wilhelmi, Reinaldus anno 1423 verstarb, vermeinte Arnaldus von Egmond der Mariae Sohn, und der Johannae Enckel als nechster Erbe zu succediren, es widertetzte sich demselben aber Adolphus Hertzog zu Berg, praetendirte Geldern so wohl als Jülich, als der nechste Agnatus, und nahm das Jülichsche in Possession, die Gelderer und Zutpher aber nahmen Arnaldum von Egmond zu ihrem Herrn, und wurd dieser auch anno 1424 von Käyser Sigismundo mit Jülich, Geldern und Zutphen belehnet, 1785 wie Adolphus aber am Käyserlichen Hofe, alwo er viele gute Freunde hatte, eine Vorstellung seines Rechtes that, wurd ihme von gedachtem Käyser, voriger Belehnung [266] ungeachtet, Jülich, Geldern und Zutphen anno 1425 zugesprochen, noch damit belehnet, und den Unterthanen befohlen ihm zu huldigen; 1786 Weil Arnaldus sich aber daran nicht kehrte, sondern sich vielmehr Adolfo, der ihn mit Krieg angriff, widersetzte; auch auf die anno 1430 an ihn abgegangene Käyserliche Citation nicht erschien, so wurd er anno 1431 in die Acht erklähret, 1787 und griffen darauff beyde Theile zu den Waffen, biß endlich anno 1436 auf Vermittelung des Hertzogs Philippi zu Burgund ein Stillstand getroffen, und dieser zum Schiedes-Richter erwehlet wurde, deme auch beyde Theile ihre gravamina anno 1437 schrifftlich übergaben. 1788 Ehe aber der Ausspruch erfolgete, starb Hertzog Adolphus zu Berg, und succedirte ihm seines Brudern Wilhelmi Sohn Gerhardus, der auch von Käyser Friderico III die Belehnung so wohl von Geldern und Zutphen, als Jülich und Berg erhielte, aber nicht zur Possession gelangen konte, ob er es gleich durch die Waffen suchte. Es ist aber zu mercken, daß Hertzog Arnoldus zu Geldern einen sehr ungerathenen Sohn, Nahmens Adolphus hatte, der aus Regiersucht angetrieben den Vater anno 1465 auf das Schloß Bühren gefangen setzte, und daselbst, ohngeachtet ihm deshalb sein Mutter Bruder, Johannes Hertzog zu Cleve (dann Arnoldus hatte des Johannis Schwester zur Gemahlin) mit Krieg heimsuchte, biß ins sechste Jahr hielte. 1789 Endlich nahm sich auch Carolus Hertzog in Burgund, auf Betrieb des Käysers und des Pabstes, dieser Sache an, invitirte Adolfum als seinen Schwager (dann sie hatten 2 Schwestern) anno 1470 nach Heusden, und brachte es endlich durch viele Bitte und Persuasion bey diesem dahin, daß er Ordre erteilte den Vater loß zu laßen; so bald Arnoldus nun auch dahin kam, that Carolus viele Vorschläge Vater und Sohn zu vergleichen, weil Adolphus aber von nichts hören wolte, wofern der Vater nicht aller Regierung absagte und verspräche nimmer wieder nach Geldern zu kommen, dabey auch viele Bedrohungen wider den Vater ausstieße, so behielte ihn Carolus, der Geldrischen Stände Vorstellung / worinnen sie Adolphum exculpirten, ungeachtet, in Verhafft, der alte Arnoldus aber trat die Regierung wieder an, 1790 und damit er sich so wohl an seinem ungehorsamen Sohn, als halsstarrigen Unterthanen rächen möchte, so versetzte er anno 1472 Geldern und Zutphen offtgedachtem Hertzog Carolo, Hertzogen in Burgund, vor 92000 Gold-Gülden, cedirte ihm solches gleich, und behielte sich nur gewisse Einkünffte vor. 1791 Wie Arnoldus nun das folgende Jahr darauf verstarb, so ließ Carolus die Gelderer erinnern sich ihme in Güte zu ergeben, oder ihm mit einer Armee gewärtig zu seyn; weil die Antwort aber nicht nach Wunsch erfolgete, und Adolphus dem väterlichen Contract widersprach, so ließ Carolus die Sache anno 1473 vor das Collegium der Ritter des Güldenen Vlisses, welches zu Valenciennes im Majo versammlet war, kommen, welches, ohngeachtet Adolphus dawider protestirte, und die Ritter wegen des Eydes damit sie dem Hertzoge verwandt, als suspectos verwarff, dennoch erkante, daß der zwischen Carolum und Arnoldum aufgerichtete Vergleich rechtmäßig und verbindlich; daß Carolus solche Herrschafften nach Belieben in Besitz nehmen, und ihme unterwerffen, Adolfum aber wegen der gegen den Vater bezeigten impietät in ewiger Gefängnüs behalten könte; 1792 Worauf Carolus auch nicht lange säumete Geldern mit Gewalt zu occupiren, des Adolfi Kinder Carolum und Philippum, die er in Nimegen bekam, schickte er nach Gend, da sie mit seiner Tochter Maria erzogen wurden, 1793 und suchte darauff die Belehnung bey Käyser Friderico III, die er auch mit leichter Mühe erhielt, weil Fridericus schon damit umgieng, wie er seinen Sohn Maximilianum mit des Hertzogs Caroli Tochter Maria vermählen möchte, 1794 welches nachdem auch geschahe; ja auch Gerhardus Hertzog zu Jülich und Berg, wol sehend daß er wider diesen mächtigen Possessoren nichts ausrichten würde, cedirte sein [267] an Geldern habendes Recht demselben gegen 80000 Goldfl. 1795 In solchem Stande blieb es, biß der Hertzog Carolus zu Burgund in der Schlacht bey Nanci anno 1477 blieb, und die Frantzosen in Flandern übel hauseten, da Adolfus in Freyheit gesetzet, und zum Commandeur der Burgundischen Trouppen erwehlet wurde, mit gegebener Hoffnung seine väterliche Länder Geldern und Zutphen wieder zu erhalten; allein er kam noch im selbigen Jahre vor Dornick ums Lehen / 1796 nach wessen Tod dessen Schwester Catharina zwar, mit Hülffe der Stände, sich der Regierung in Geldern im Nahmen ihres verstorbenen Bruders Kindern unterfing, die von Carolo dahingelegte Besatzungen fortschaffte, und sich wider Maximilianum, der des Hertzogs Caroli von Burgund Tochter Mariam geheyrathet hatte, biß anno 1480 tapsser defendirte, doch verglich sie sich endlich mit Maximiliano in Güte, und wurden nachdem auch die noch übrige Stände sich zu ergeben genöthiget. Anno 1487 erhielte Carolus von Egmond, des Hertzogs Adolphi in Geldern Sohn von Maximiliano die Erlaubnüs, mit zu Felde zu gehen, war aber so unglücklich, daß er in der Schlacht bey Bethune von den Frantzosen gefangen wurde; weil nun die Frantzosen eine grosse Rantzion praetendirten, Maximilianus aber solche rantzionirung sich nicht sonderlich angelegen seyn liesse, so tractirten die Gelderschen Stände unter der Hand mit Franckreich, wegen der Erlassung, brachten es auch dahin, daß Carolus mit einigen Regimentern anno 1492 nach Geldern begleitet wurde; und weil Maximilianus ein und anderes in Teutschland zu thun bekam, so sagten die Gelderer diesem den Gehorsam auff, und nahmen obgedachten Carolum von Egmond zu ihrem Hertzoge an. 1797 Wie Maximilianus aber anno 1494 wieder in die Niederlande kam, erhielte Carolus auf intercession der Blancae Mariae des Käysers neuer Gemahlin die permission, dem Käyser die Aufwartung zu machen, welcher ihn versicherte, daß in Fall er mit bindigen documenten darthun könte, daß er ein rechtmäßiger Hertzog von Geldern sey, so solte ihme solches nicht vorenthalten werden; und ward darauff die Sache denen 4 Churfürsten am Rhein als Schiedes-Richtern übergeben; welche, nach Uberlegung aller Umstände, sprachen; daß auf Geldern und Zutphen weder Carolus einiges Recht hätte, noch dessen Vorfahren einiges gehabt hätten; der alte Hertzogliche Stamm sey anno 1427 mit Reinaldo IV abgangen, des Caroli Vater so wohl als Großvater sey von dem Käyser nicht belehnet, und weil sie in die 50 Jahr wider das Reich gekrieget, sey das Lehen in Commissum gefallen, und Carolus also nicht Hertzog von Geldern zu nennen. 1798 Weil die Gelderer aber vermeynten solche Sententz wäre zu scharff und unrecht, so kehreten sie sich wenig daran, sondern machten vielmehr eine genauere Verbindung unter sich, und verpflichteten sich Carolum zu mainteniren, hielten dabey auch so standhafft, daß Maximilianus nichts wider sie ausrichten konte, sonderlich da Franckreich ihnen assistirte; dessen Sohn aber König Philippus in Spanien, deme Käyser Maximilianus die Niederlande übergeben hatte, brachte Carolum dahin, daß er anno 1505 um Gnade bitten muste, und wurd dabey pacisciret, daß zu gäntzlicher Entscheidung der Sache gewisse Schiedes-Leute gesetzet werden, ein jeder indessen was er hätte behalten, Carolus den Titul eines Hertzogs führen, und ihn den König Philippum in seiner Reise nach Spanien begleiten solte sc. 1799 Ob sich Carolus nun zwar zu solcher Reise auch rüstete, so wurd er doch bald anders Sinnes, weil er befürchtete es möchte ihm wie seinem Vater gehen, und machte sich demnach heimlich wieder nach Geldern, suchte die verlohrne Oerter wieder an sich zu bringen, 1800 und faste so viel mehr Muth, da König Philippus in Spanien anno 1506 mit Tod abging; ja König Ludovicus XI brachte es bey den Cammerichischen Tractaten bey Käyser Maximiliano dahin, daß das vorige Compromiss renoviret, und der Käyser nebst den Königen in Franckreich, Engeland und Schottland zu Schiedes-Richtern erwehlet wurden. 1801 Es wurd aber aus dem Compromiss nichts, sondern man grieff bald wieder zu den Waffen, biß end [268] lich nach langem Streit Käyser Carolus V mit Hertzog Carolo von Geldern anno 1528 Friede machte, diesen mit Geldern und Zutphen belehnte, und ihme oder seinen Nachkommen als Hertzogen in Braband und Grafen von Holland nur den Rückfall vor behielte, wann der Hertzog und dessen Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes abgegangen seyn würde; 1802 Welches alles in dem zwischen dem Käyser und dem Hertzoge anno 1536 zu Grave geschlossenen Frieden wiederholet wurde. 1803 Weil nun Carlous keine eheliche Kinder hatte, und mit den Frantzosen ein und andere gefährliche Bündnüsse machen wolte, die Geldrischen Stände aber Käyser Carolum nicht zu ihrem Herrn verlangen, und ihres Hertzogs mit Franckreich gemachte Bündnüsse nicht genehm hielten, so beschlossen sie anno 1537 einhellig auf dem Landtage zu Nimwegen, des Hertzogs Johannis in Cleve Sohn, Wilhelmum Hertzogen zu Jülich, Cleve u. Berg, gleich sofort zu ihren Beschützer, und nach des Hertzogs Caroli Tod zu ihre̅ Erbherren anzunehmen, und ihme zu schwören, 1804 welches auch an. 1538 geschahe; Und ab der Hertzog Carolus damit zwar anfänglich nicht zu frieden war, so ließ er es sich doch endlich gefallen, approbirte solches auch noch in seinem kurtz vor seinem Ende gemachten Testment / 1805 und starb darauff noch im selben Jahre. Nach dessen Tode nun entstund wegen der Succession grosser Streit, die meisten von den Geldrischen Ständen nahmen Wilhelmum von Jülich und Cleve vermöge vorgedachter Pacten zu ihrem Erbherrn auff, und huldigten ihm; dagegen praetendirte nicht allein der Hertzog Antonius zu Lothringen, als nechster Erbe [indem er des Caroli Schwester Sohn war] sondern auch Käyser Carolus V, vermöge vorgedachter Vergleiche, die Succession, 1806 und wurd in dieser Sache anfangs mit der Feder gestritten. Hertzog Wilhelmus behauptete auf dem Reichs-Tage zu Franckfurt anno 1539 sein Recht damit: 1807 (Clevische Gründe.) I. Daß er noch von Hertzog Adolfo zu Jülich und Bergen ein Recht an Geldern und Zutphen hätte, dann nach Reinaldi Tod hätte die Succession Adolfo als nächstem Agnato gebühret, und wäre derselbe auch von Käyser Sigismundo damit belehnet worden, Arnaldus von Egmond aber hätte ihme solche unrechtmäßiger Weise vorenthalten. II. Daß des Adolfi Brudern Sohn und Successor Gerhardus sein Recht zwar Hertzog Carolo von Burgund cediret, solche Cession aber sey nul und unkräfftig; dann zugeschweigen, daß ihn solches zum praejuditz seiner Nachkommen in diesem altväterlichen Lehen nicht erlaubet gewesen, so sey gedachte cession ob causam geschehen, welche aber nicht gehalten worden; Denn wie der Inhalt der Cession ausweise, so hätte Gerhardus solche deshalb eingegangen, (1) damit die wieder Arnaldum ergangene Käyserliche Mandata und declaratio Banni ihren effect erreicheten, diese seine Rebellion, Halsstarrigkeit, und Tähtlichkeiten wider das H. Röm. Reich und den Hertzog Gerhardum zu Jülich gestraffet, und Gerhardus eines so gefährlichen Nachbahrs, der auch nach Jülich getrachtet, loß würde; (2) damit der Hertzog von Burgund, seine Erben und Nachfolger, Gerhardo, dessen Erben und Successoren, alle Liebe und Freundschafft jederzeit erweisen, und alles wiedrige von dessen Ländern abwenden möchten; und 3) unter der Bedingung, daß im Fall der Hertzog von Burgund Geldern entweder nicht bekommen, oder nicht behalten möchte, er gehalten seyn solte, mit keinem deshalb zu tractiren, oder solches andern zu cediren, ehe und bevor das zwischen Jülich und Geldern gemachte pactum unionis & concordiae von dem künfftigen Possessore beschworen worden. sc. Reines von allen diesen aber sey Burgundischer Seiten gehalten worden, indem Käyser Carolus V deme von Egmond das Hertzogthum Geldern, und die Grafschafft Zutphen in denen anno 1528 und 1536 gemachten Verträgen gäntzlich eingeraumet, und ein ewiges Bündnüß mit ihme gemachet; Er hätte ihme ferner den Titul Hertzog zu Jülich beygeleget, und ihme seine auf andere Herrschafften und Länder habende praetensiones reserviret, wodurch keine an [269] dere als die Praetension auf Jülich verstanden werden könte, welches deme von Egmond Anlaß geben, seine Thätlichkeiten wieder die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu continuiren; An das zwischen Burgund und Jülich gemachte Bündnüß aber sey bey dieser cession nicht einmahl gedacht worden. III. Daß die Geldrische und Zutphische Stände, mit des letzten Hertzogs Willen, weil er keine Kinder gehabt, Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve zu ihrem Erb-Herrn erwehlet, und demselben nach des Hertzogs Caroli Tod gehuldiget. sc. Käyser Carolus V dagegen suchte sein Recht damit zu behaupten: 1808 (Des Käysers Caroli V. Gründe.) I. Daß nach Reinaldi Tod, Arnaldus von Egmond das nechste Recht zu Geldern und Zutphen gehabt, weil er der nechste Verwandte gewesen, und Adolfus von Bergen solche Länder als Agnatus nicht praetendiren können, weil selbe durch Hertzog Wilhelmum IV erst an die Jülichsche Linie gebracht, und also keine altväterliche Lehen wären. II. Daß Arnaldus diese Länder, und all sein daran habendes Recht anno 1472 an Hertzog Carolum zu Burgund freywillig gegen ein Stück Geldes cediret. III. Daß diese Länder anno 1473 gedachtem Carolo durch Urthel und Recht zugesprochen worden. IV. Daß Hertzog Gerhardus zu Berge, des Adolfi Successor, alle sein an Geldern praetendirtes Recht, gedachtem Carolo ebenfals cediret hätte. V. Daß Käyser Fridericus III darauff Hertzog Carolum von Burgund damit belehnet, von welchem es hiernechst durch seine Tochter Maria an Miximilianum, und das Hauß Oesterreich kommen. VI. Daß der letzte Hertzog Carolus in Geldern, nachdem er eigenmächtig dieses Hertzogthum occupiret, sich endlich mit Käyser Carolo anno 1528 und 1536 dahin verglichen, daß im Fall er ohne Kinder verstürbe, diese Käyser wieder heimfallen solten; welcher Casus sich itzo zugetragen hätte. Auf die Clevische Gründe wurd von Käyser Carolo V geantwortet: (Beantwortung der Clevischen Gründe.) Ad I. Von Hertzog Adolfo zu Berge hätte Wilhelmus kein Recht, denn ob Adolfus gleich in Ansehung des Hertzogthums Jülich des Reinaldi Angatus gewesen, so sey doch ein anderes wegen Geldern und Zutphen zu sagen, weil dieses nicht von ihrem Stam̅-Vater herkäme, sondern durch des Arnaldi Elter-Mutter erst an die Jülichsche Linie gebracht worden, dahero Adolfus kein Recht daran gehabt; Die Belehnungen, so Adolfus so wohl, als nach dessen Tode sein Vetter Gerhardus erhalten, wären nicht ex jure Agnationis und in regard ihres an diesen Ländern habenden Rechtes geschehen, sondern es wären ihnen diese Länder zu neuen Mann-Lehen conferiret worden. Und über das alles, so hätte Gerhardus sich seines Rechtes gegen eine Summa Geldes begeben. Ad II. Die von Gerhardo geschehene cession sey allerdings verbündlich, dann Gerhardus hätte sie mit einem Eyde bestätiget, sein Sohn darin gewilliget, Käyser Fridericus III confirmiret, des Gerhardi Nachkommen, biß auf ihn, Wilhelmum approbiret, die Geldrische Brieffschafften dem Hertzoge zu Burgund extradiret, und ihme den Titul Hertzog zu Geldern beygeleget, dahero nunmehro nach so langer Zeit Wilhelmus kein Recht weiter hätte; Denn, daß Geldern und Zutphen in Ansehung des Hertzogs Gerhardi kein alt-väterliches-Lehen gewesen, sey schon dargethan; und durch die zwischen Carolo von Egmond und dem Käyser anno 1528 und 1536 gemachte Verträge, sey der von Gerhardo geschehenen Cession nicht zuwider gehandelt worden; Denn daß der Käyser den von Egmond mit Geldern und Zutphen belehnet hätte, sey geschehen, aus Liebe zum Frieden, und weil er gesehen, daß er keine Kinder hätte, auch keine bekommen würde; Zu dem, so sey dasjenige, was beyderseits promittiret worden, nicht praecipua causa cessionis gewesen; dann die pacta unionis & concordiae wären nicht in ipso instrumento cessionis, oder in Continenti, sondern aparte in den Reversalibus einen Tag hernach unter denen Hertzogen zu Burgund, und Jülich, auf gerichtet worden, es wäre derselben auch in der Käyserlichen Confirmatiòn kein Meldung geschehen, und den Hertzogen zu Jülich kein Regress reserviret worden; wenn aber auch gestanden würde, daß denen Pactis zuwider gehandelt worden, so sey Burgund doch nicht [270] weiter als ad interesse, wann Jülich etwa eines darthum könte, verpflichtet, verliehren aber könte es deshalb diese Provintzien nicht. Ad III. Die Unterthanen hätten nicht Macht gehabt ihnen nach Belieben einen Herrn zu erwehlen, und des Caroli consens und disposition gebe dem Hertzoge zu Cleve ebenfals kein Recht; Dann außer daß Carolus vi & metu dazu gezwungen, so sey solche disposition denen mit Käyser Carolo V gemachten Vergleichen zuwider; Es wären diese Herrschafften Reichs-Lehen, darüber ohne des Lehen-Herrn consens nicht disponiret werden könte. Clevischer Seite ward auf des Käysers Caroli V Gründe geantwortet: 1809 (Clevische Beantwortung der Käyserl. Gründe.) Ad I. Geldern und Zutphen sey einmahl mit Jülich verknüpffet, und vereiniget gewesen, und hätte dahero nicht wieder getrennet werden können; Adolfi Recht sey von Käyser Sigismundo, nachdem er die Sache durch die Pares Curiae untersuchen lassen, selbst angosciret worden, der ihn auch belehnet, dergleichen auch Käyser Fridericus III des Adolfi successori Gerhardo gethan hätte. Ad II. Durch des Arnaldi cession hätte so weinig seinem Sohn, als denen Hertzogen in Jülich und Cleve praejudiciret werden können, weil ein Vasall ohne Consens des Lehen-Herrn und Agnaten sein Lehen nicht alieniren könte; Die Stände hätten darinn nicht gewilliget; Und zu dem so hätte Arnaldus diese Länder nicht verkauffet, oder völlig cediret, sondern nur Pfandes Weise eingethan, solchen Pfandes-Schilling aber hätten die Hertzoge von Burgund genugsam wieder aus denen Geldrischen Einkünfften gehoben. Ad III. Das Collegium der Ritter des Güldenen Vliesses hätte zwar vor Hertzog Carolum zu Burgund gesprochen, dadurch aber sey Carolo kein Recht zugewachsen, dann diese Ritter wären nicht judices competentes gewesen, und hätten in dieser Lehen-Sache zu sprechen kein Macht gehabt, wären auch über dem, wie Pontanus selber gestehet, Carolo alle mit Eydes-Pflicht zugethan, und vor diesen portirt gewesen, dahero Adolfus wider solch judicium auch protestiret hätte. Ad IV. Des Gerhardi cession verbinde seine Nachkommen nicht, wie oben in dem 2 Grunde angeführet. Ad V. Käyser Fridericus III hätte Hertzog Carolum aus Burgund aus privat-interesse belehnet, weil er seinen Sohn Maximilianum, mit des Caroli Tochter Maria vermählen, und diesen also nicht erzürnen wollen. Ad VI. Zu dem anno 1528 gemachten Vergleich sey Carolus gezwungen worden, indem Käyser Carolus V ihme fast alles schon abgenommen gehabt; und seinen Verwandten, die darinnen nicht gewilliget, hätte dadurch nicht praejudiciret werden können; dahero Carolus auch immer Sinnes gewesen, diese seine Länder nach seinem Tode einem andern zuzuschantzen; und da die Stände solches gemercket, und vor alle lieber die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu ihren künfftigen Herren haben wollen, hätte Carolus sich solches auch gefallen lassen. Auff die Käyserliche Exceptiones wurd repliciret: (Clevische Replic auf die Käyserl. Except.) Ad I. Daß Adolfus so wohl zu Geldern als Jülich, als ein Agnatus Recht gehabt, sey schon oben dargethan; Daß Adolfo und Gerhardo die Länder als neue Lehen conferiret worden, sey irrig, und das contrarium daraus abzunehmen: 1) Daß in des Adolfi Lehen-Briese stünde, er sey des Reinaldi rechter Agnatus, und gebühreten ihme deshalb diese Fürstenthümer und Lehen. 2) Daß in dem Lehen-Brief denen Unterthanen befohlen, Adolfum und dessen Lehen-Erben vor rechtmäßige und natürliche Erb-Herren, Hertzoge zu Geldern, und Grafen zu Zutphen zu halten, und ihnen zu huldigen. 3) Daß nach Adolfi Tod Gerhardus in diesen Lehen succediret, und damit belehnet worden, ob er gleich es Adolfi Sohn nicht gewesen. 4) Daß in des Gerhardi literis cessionis, in der von Käyser Friderico III geschehenen Confirmation, und Belehnung, wie auch in des Hertzog Caroli von Burgund Reversalibus ausdrücklich enthelten; Diese Herrschafften wären nach Reinaldi Tod auf Adolfum und von diesen auf Gerhardum als wahren, rechtmäßigen, und Lehen-Erben gekommen. sc. Und ob gleich Adolfus zugegeben, daß den Lehens-Briefe einige Wörter inseriret wor [271] den, welche von einem neuen Lehen verstanden werden könten, so mache solches doch nicht gleich ein neues Lehen, und sey solches etwa dahero geschehen, damit er von Käyser Sigismundo und dem Reich so viel eher Hülffe erhalten möchte, oder weil er gedacht, seinen Bruder Wilhelmum, der gleiches Recht daran gehabt, dadurch zu excludiren; welches alles aber seinem Bruder und dessen Nachkommen nicht praejudiciren können, weil diese ihr Recht nicht von Adolfo, sondern ex provisione primi acquirentis hätten, und in solche des Adolfi Investitur nicht consentiret hätten. Ad II. Der Eyd des Gerhardi verbinde nur juxta naturam contractus; Der Consensus der Kinder des Gerhardi könte in diesen altväterlichen Lehen niemand anders als ihnen alleine, nicht aber ihren Nachkommen, die ihr Recht a primo acquirente hätten, praejudiciren; Des Käysers Friderici III Confirmation operire nichts weiter, als die cessio selber; Daß des Wilhelmi Vorfahren die Cession nicht impugniret, sey dahero geschehen, weil damahls dem Contract nicht entgegen gehandelt worden; die angeführten Ursachen, so Ihr. Käys. Maj. zu dem transact mit dem letzten Possessore bewogen, wären ebenfals denen zwischen Burgund und Jülich aufgerichteten pactis unionis & concordiae zuwider, auch theils nicht glaublich, dann daß Carolus ohne Kinder sterben solte, hätte man damahls schwerlich muthmaßen können, weil er noch frisch gewesen, und eine junge Gemahlin gehabt; Ob die Reversales zwar den folgenden Tag datiret, so sey doch das darinn enthaltene uno eodemque tempore beliebet, und hierinnen nur etwas weiter expliciret, es referirten sich diese auch ausdrücklich auf das Instrumentum cessionis; ja es hätte Hertzog Carl zu Burgund in denen Reversalibus einiges promittiret, so zu keiner confoederation gehörete, sondern bloß cessionis causa geschehen; wie man denn auch ausser der Cession keine Ursachen finden könte, die einen so mächtigen Fürsten, wie der Hertzog von Burgund, hätten bewegen sollen, sich dem Hertzog Gerharden zu Jülich, der sich kaum selber mainteniren können, mit so viel wichtigen Versprechungen zu verbinden. Die Benennung der beyderseitigen pactorum, und die expresse reservirung eines Regresses in des Käysers Friderici confirmation zu exprimiren, sey unnöthig gewesen; cum Supervacaneum sit a principe impetrare, quod jure contractus confirmati per se venit; Der Vergleich, so zwischen den Hertzogen zu Burgund und Jülich aufgerichtet worden, sey ein Contractus innominatus Do, ut Facias, in welchem nicht auf das interesse, sondern darauff gesehen würde, ob der Contractus impliret, und da solches nicht ist, stehe dem andern Theil frey, ungehindert davon wieder abzustehen. Ad III. Die Stände hätten ihnen keinen neuen Herrn erwehlet, sondern nur ihren rechtmäßigen, natürlichen, und Erb-Herren, wie sie zu thun schuldig gewesen, angenommen, und zwar mit Consens ihres damahligen Herrn; Daß dieser aber mit Gewalt, oder auf instigation der Clevischen Räthe dazu gezwungen worden, könte nicht erwiesen werden; und überdem, so hätte man Clevischer Seiten aus solchem Transact kein neues Recht zu acquiriren, sondern dadurch nur die possession dieser Herrschafften, so des Wilhelmi Vorfahren von den Röm. Käysern, und Reichs-Ständen, durch eine definitive Urthel zugesprochen worden, und derer rechtmäßiger Successor er wäre, gütlich zu erhalten gesuchet; zu einem solchen transact aber, dadurch der rechte Lehens-Erbe zur possession des Lehens gelange, sey der Consens des Lehens-Herren nicht vonnöthen. Was der letzte occupator mit Käyser Carolo V transigiret, gienge Wilhelmo nichts an, dann wie jener, nach des Käysers eigenen Geständnüs, kein Recht an diese Läuder gehabt, also hätte er auch des Wilhelmi seines noch vielweniger transferiren können. (Der Erfolg und itziger Zustand.) Dieses sind die Gründe womit beyde Theile, Käyser Carolus V und Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve, ihr Recht auf den Reichs-Tägen zu Franckfurt und Regenspurg anno 1539 und 1541 behaupteten; Weil die Stände des Reichs aber mehr vor den Käyser portiret waren; so kam dieser anno 1543 Wilhelmo mit großer Macht auf den Hals, und nöthigte ihn Geldern und Zutphen zu restituiren, und GOtt zu dancken, daß er seine väterliche Länder behalten konte. 1810 Damit aber auch Franck [272] reich ins künfftige kein Recht an Geldern sich anmaßen möchte, weil dem letzten possessori beygemeßen würde, er hätte allerley gefährliche Tractaten mit Franckreich gemachet, so muste Franciscus I anno 1544 in dem Crespischen Frieden sich alles Rechtes, so Franckreich etwa auf Geldern und Zutphen praetendiren könte, begeben, und solches dem Käyser und dessen Nachkommen cediren. 1811 Käyser Carolo V succedirte in diesen und andern Niederländischen Provintzien sein Sohn Philippus König in Spanien, von welchem aber, wie bekandt, das gröste Theil dieses Hertzogthums, nebst denen andern vereinigten Niederländischen Provintzien abfiel, und blieben nur einige wenige Oerter, als Geldern, Ruremond und Horn bey Spanien, 1812 in welchem Stande es auch bißhero geblieben, ohngeachtet die Geldrischen Stände bey dem Münsterschen Frieden sehr darauff drungen, daß sie nicht möchten separiret werden. 1813 Daß sich aber die Hertzoge zu Cleve, und dero Successores, dieser praetension noch nicht gäntzlich begeben, ist daraus abzunehmen, daß, wie wie Anno 1676 zwischen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Friderico Wilhelmo und denen Holländern ein genaues Bündnüß geschlossen werden solte, und man dabey alle unter beyden hohen paciscenten noch schwebende Streitigkeiten beylegen wollen, Se. Churfürstl. Durchl. unter andern auch versprochen, die Praetension auf das Holländische Geldern fahren zu laßen, 1814 welches iedoch hiernechst in der anno 1678 geschlossenen Alliantz nicht geschehen, sondern es ist nur beliebet worden, daß man sich bemühen wolte die Gräntz- und andere differentien zwischen dem Hertzogthum Cleve und der Provintz Geldern, weshalb schon vor dem ein Compromiss aufgerichtet, gütlich beyzulegen. 1815 Was das Spanische Geldern betrifft, so ist die Stadt Geldern anno 1703 nach einer langen und kostbahren Blockade in Sr. Kön. Maj. zu Preussen Hände gekommen, ob bey diesem Friedens-Schluß aber Sr. Königl. Maj. Gerechtsamkeit werde erkannt, und wenigstens diese Stadt derselben gelaßen werden, muß die Zeit lehren. Zehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Ost-Frießland. WEil Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg, Fridrich Wilhelm, in den letzten Schwedischen Krieg bloß aus einer Patriotischen Liebe gegen das gesammte Vaterland verwickelt wurde, die rechtmäßig gewonnenen Länder aber durch den Frieden zu St. Germain restituiren muste, so verlangte er anno 1680, daß der Käyser, und das Reich, ihme zur Satisfaction eine Expectantz auf das Fürstenthum Ost-Frießland, wie auch die Reichs-Städte Nordhausen, Mühlhausen, und Dortmund, erb- und eigenthümlich abtreten möchten; weil aber nicht allein die intressirende Städte und Ost-Frießland sich aufs hefftigste dawider setzeten, sondern auch Braunschweig-Zell die gegen remonstrationes nicht sparete, so wurd nichts daraus. 1816 Doch ist nachdem nehmlich anno 1694 den 10 Dec. dem Hause Brandenburg, wegen dessen besondern meriten gegen das Reich, und das Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich, die Expectantz auf Ost-Frießland bey einem gewissen Tractat mit eingehandelt, 1817 und in der letzten Churfürstlichen Belehnung unter andern mit renoviret, und befestiget worden. 1818
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Eilfftes Capitel / Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Hohen-Zollern. DAß die itzige Marggrafen zu Brandenburg von dem Hause Hohen-Zollern abstammen, ist bekandt, 1819 und haben dieselbe dahero als Agnati das nechste Recht zur Succession, wann die Fürstliche Linie dermahleins vor der Brandenburgischen abgehen solte. Zu welchem Ende auch Churfürst Fridrich Wilhelm anno 1684 Wapen und Titul von Hohen-Zollern mit annahm, und diesen zu mehrer Versicherung künfftiger Succession, dem Lehen-Brieffe, so dazumahl von Ihr. Käyserl. Maj. gegeben wurde, mit inseriren ließ. 1820 Zwölfftes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit dem Stifft Bamberg wegen der Lehen-Stücke welche zu dem Ober-Cämmerer Ambt des Stiffts gehören. WIe Käyser Henricus II das Stifft Bamberg fundiret, sind von dem Bischoffe denen Officialibus der 4 Ertz-Aemter des Reichs (welche in Ansehung derselben nachdem die Chur-Würde erlanget) einige Lehen conferiret worden, wovor sie demselben eben die Hof-Dienste, die sie Ihr. Käyserl. Maj. bey Solennitäten praestiren, auch erweisen solten; welches diese auch seid dem durch ihre Subofficiales, und Affter-Lehen-Leute aus Adelichen Geschlechte verrichten laßen. 1821 Solcher gestalt nun hat der König in Böhmen als Ober-Schencke des Bischoffs zu Bamberg von diesem die Böhmische Haupt-Stadt Prag zu Lehen, wie Goldastus 1822 bezeuget; Was Chur-Pfaltz, oder nachdem Chur-Bäyern, als Ober-Truchses von Bamberg hat, wird in dem Lehen-Brieffe, den der Bischoff Berchtoldus anno 1269 den 13 Jul. Pfaltz-Graf Ludwigen gegeben, folgender gestalt specificiret: Feuda vero ipsi officio annexa haec sunt: Castrum Hochinstein, Advocatia bonorum & hominum oppidi Herspruck, Vilseck, Aurpach, Paegentz, Velden, & omnia attinentia eorum. Ab hac autem Collatione nostram Advocatiam Civitatis Vilseck cum Agris, Pratis, Pascuis, & aquis ipsam civitatem specialiter respicientibus & Servitia, quae Tagedienst vulgariter nuncupantur, excipimus, ea deinceps pro nostris & Ecclesiae nostrae servitiis reservantes. &c. 1823 Chur-Sachsen wird als Ober-Marschall des Stiffts Bamberg von dem Bischoff belehnet mit Wittenberg, Schloß und Stadt, Mühlberg Schloß und Stadt, beede an der Elbe gelegen, Dieben dem Schloß, und denen Dörffern Berstatt, Alsendorff, Weißig, und Pabgast, wie solches aus dem Lehen-Brieffe, 1824 so anno 1623 den 19 Octobr. dem Churfürsten Johan Georg I von dem Bischoff gegeben worden, erhellet. Was aber Chur-Brandenburg wegen des Ober-Cammer-Ammts des Stiffts zu Lehen habe, solches weiß man noch biß diese Stunde nicht, und findet man davon weder in den Lehen-Brieffen, noch bey dem Brandenburgischen, und Bambergischen Archiv nicht die geringste Nachricht. 1825 Bambergischer Seiten, hat man zwar die Brauneckische Lehen in Francken als ein Stücke zum Ober-Ammt gehörig, angegeben, und zu dessen Behauptung einen Vertrag, so zwischen Marggraf Albrechten, Churfürsten zu Brandenburg, und dem Bischoff Georg von Schaumburg, zu Bam [274] berg anno 1466 aufgerichtet seyn soll, allgiret; ferner hat man die Stadt Brandenburg als ein pertinens des Ober-Cämmerer-Ammts, mit allen andern zugehörigen Stücken und Lehen, in- und ausser der Marck Brandenburg gelegen, angegeben, und den Lehen-Brieffen inseriren wollen; man ist aber Brandenburgischer Seiten dem Stifft keines dessen geständig, weil man darthun könne, daß gedachte Herrschafft und Stadt von dem Reich zu Lehen gegeben würden. Brandenburgischer Seiten hat man dagegen ein Hauß in Bamberg, der Brandenburgische Hoff genannt, angesprochen; woran aber wiederum das Stifft dem Hause Brandenburg nichts geständig seyn will, aus Vorwandt, daß es ein Thum-Herren Hauß sey, und den Nahmen dahero bekommen, weil 2 Marggrafen von Brandenburg, welche Thum-Herren zu Bamberg gewesen, denselben Hof bewohnet hätten. Weil man nun, wie gemeldet, über die zu dem Ober-Cämmerer-Amt gehörige Stücke nicht einig, so ist schon seit anno 1464 (dann von solchem Jahr ist der älteste Lehen-Brieff, den man über das Bambergische Ober-Cammer-Ambt, in dem Churfürstlichen Archive, nach Knichenii 1826 Bericht, findet) denen über das Ober-Cämmerer-Ambt gegebenen Lehen-Brieffen diese Clausul inseriret worden: Hochernannter unser Herr und Freund Marggraf N. soll auch getreuen Fleiß ankehren, zu erfahren, welches die Stücke seynd, so zu gemeldetem Ober-Cammer-Ambt gehören, und was ihre Lbd. erfahren, uns solches zu wissen thun, daß wir oder unsere Nachkommen dieselben Stück auch in die künfftige neue Lehen-Brieffe setzen laßen mögen, ohne Gefehrde, sc. 1827 Dreyzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Grafschafft Limpurg in Francken. AUf diese Grafschafft haben Se. Königl. Maj. in Preussen wegen der hohen Meriten des Brandenburgischen Hauses von Käyserl. Maj. anno 1693 den 15 Octob. die Expectantz erhalten, und ist solche anno 1695 dem Fränckischen Craiße notificiret worden. 1828 Vierzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf Hessen und Sachsen. WElcher gestalt, und bey was Gelegenheit zwischen dem Hause Sachsen und Hessen von vielen Jahren her eine Erb-Verbrüderung aufgerichtet worden, davon wird unten bey der Sächsischen Praetension auf Hessen Meldung geschehen; In diese Erb-Verbrüderung wurd anno 1457 auch das Durchl. Hauß Brandenb. aufgenommen, 1829 und ist solche anno 1587 1830 und 1614 1831 renoviret, die repartition aber bey einem Successions-Fall also gemachet worden, daß bey Abgang der Hessischen Familie, die Sachsen ??? und Brandenburg ??? der Hessischen Länder haben solten, bey Abgang des Sächsischen Hauses solte Hessen ??? und Chur-Brandenburg ??? zufallen, und wann das Hauß Brandenburg ausstürbe, solten die Sachsen und Hessen zu gleichen Theilen succediren. sc.
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Es ist aber zu mercken, daß der Käyser zwar die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen confirmiret, die Chur-Brandenburgische Auffnehmung aber hat derselbe nicht approbiren wollen; ja der Käyserliche Plenipotentiarius bey den Oßuabrüggischen Friedens-Tractaten, der Graf zu Trautmannsdorff, soll sich daselbst, wie diese Sache auch auffs Tapet kommen, offenhertzig haben vernehmen lassen, der Käyser würde nimmermehr seinen Consens dazu geben, daß obbenante 3 Häuser unter ein Haupt zusammen kämen, weil dieses der Käyserlichen Macht im Reich dermahleins die Wagschal halten könte. 1832 Nach seiner Abreise haben die Hessen-Casselsche Gesandten auffs neue um confirmation ihrer pacten bey der Käyserlichen Gesandschafft angehalten, und unter andern auch abgedachter Erb-Verbrüderung, und Erb-Vereinigung Meldung gethan; es haben ihnen aber die Käyserlichen Gesanden geantwortet, es sey ihnen zwar wohl bewust, daß die Erb-Verbrüderung zwischen Sachsen und Hessen schon von Käyser Carolo IV confirmiret sey, von der Brandenburgischen aber wüsten sie nichts. 1833 Und ob zwar bißhero keine speciale confirmation erfolget, so ist doch nicht zu zweifeln, daß solche reichlich durch die in den Käyserl. Wahl-Capitulationen geschehene Bestätigung aller Gerechtigkeiten der Stände, ersetzet worden. Funffzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Aempter Diepenow und Steyerberg / und das Stifft Lockum im Mindischen. 1834 (Historie.) NAchdem das Stifft Minden mit dem Hause Braunschweig Lüneburg, wegen der Gräntze zwischen der Grafschafft Hoya und dem Stifft, zu Anfang des 16 Seculi in Streit gerathen, so verglich man sich endlich anno 1512 dergestalt, daß auf des Stiffts Theile die Aempter Diepenow, und Steyerberg, nebst dem Stifft Lockum, und was um Lockum hergelegen, nebst allen dem, was der Graf von der Hoya dem Stifft zuvor entzogen und entwendet, seyn und bleiben solten, welcher Gräntz-Vertrag auch so fort von denen Hertzogen zu Braunschweig zur execution gebracht, und so thaue Aembter, Schlösser, Güter sc. samt dem was um Lockum hergelegen [dann das Kloster selbst hatte das Stifft Minden albereits] dem Stifft gäntzlich übergeben, mit der Versicherung, daß solche erblich und zu ewigen Zeiten, ohne ihre oder der Ihrigen Verhinderung, bey gemeldetem Stifft bleiben solten. Ob nun das Stifft zwar solcher gestalt etliche Jahre in geruhiger possession gewesen, so haben die Grafen zur Hoya solche Güter nachdem doch wieder entzogen; der damahls regierende Landes-Fürst Hertzog Julius, zu Braunschweig-Lüneburg, aber hat anno 1582 als Erb- und Lehens-Fürst der Grafen zu Hoya, auf des Stiffts Ersuchen, obberührten Gräntz-Vertrag für sich und seine Erben renoviret, approbiret, und confirmiret, auch daneben sich verpflichtet, so bald die Grafschafft Hoya an ihn, oder dessen Erben gelangen würde, daß er, oder sie, alsdann dem Stifft Minden alle und jede Stücke, so in dem Vertrag begriffen, nichts davon ausgenommen, hinwiederum erblich einräumen, und zustellen, und die darinn specificirte Gräntze für die ewig bleibende Gräntzscheidung zwischen besagtem Stifft Minden, und der Herrschafft Hoya seyn, und bleiben lassen wollen. Wie nun der Graf zur Hoya bald darauf verstarb, und diese Grafschafft dadurch dem Hause Braunschweig anheim fiel, so gedachte der Bischoff zu Minden, es würde dieses nunmehro sein Versprechen adimpliren, muste aber erfahren, daß solches nicht allein nicht geschahe, sondern daß die Hertzoge zu Braun [276] schweig-Lüneburg dem Stiffte auch noch das Kloster Lockum sampt denen dazugehörigen Gütern, wegnahmen; wodurch das Stifft bewogen wurde vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage zu erheben, und brachte anno 1597 den 18 April. ein Mandatum C. C. de restituendo an Braunschweig aus, dieses aber opponirte demselben Exceptionem fori declinatoriam. In solchem Stande blieb die Sache wegen der Teutschen Unruhe biß nach dem Westpfählischen Frieden- Schluß, da Chur-Brandenburg [deme in gedachtem Frieden Artic. XI. zur Satisfaction gegen Vor-Pommern unter andern auch das damahlige Bischöffliche, itzo secularisirte Fürstenthum Minden, mit allen dazu gehörigen juribus, appertinentien, u. Gerechtigkeiten, keine ausgeschlossen, als perpetua & immediata feuda, jedoch hereditario & immutabili jure possidenda übergeben und abgetreten worden] den Process reassumirte; Weil das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg aber exceptionem litis finitae vorschützete, und solche durch die generalität des Artic. V. §. Quaecunque monasteria. 9. Instr. Pacis Westph. behaupten wolte, so wurd von dem Reichs-Cammer-Gericht anno 1577 den 28. Sept. folgendes Interlocut publiciret: Wofern die Herren Kläger und Beklagte von der Käyserlichen Maj. und des Heil. Röm. Reichs-Ständen gebührliche Erleuterung, und Erklährung, daß der im Jahr 1512 aufgerichtete / und im Jahr 1582 zwischen gedachtem Stifft Minden, und denen Herren Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg confirmirter also genannter Gräntz-Vertrag, über die darinnen enthaltene Güter unter der disposition habender possessionis vel quasi des ersten Januarii 1624 Instr. Pac. Artic. V. §. Quaecunque monasteria auch begriffen, und also die derentwegen im Jahr 1597 alhier angefangene Rechtsfertigung, und bißherige litispendentz erloschen sey, vorbringen werden daß alsdann ferner ergehen soll, was Recht ist sc. Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. ließ hierauff anno 1680 den 21. Jan. ein Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. abgehen, und stellete darinnen vor, wie der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. Westph. nur diejenigen lites auf hebe, welche wegen der Reformation und Einziehungen der geistlichen Güter zwischen den Catholischen, und Augspurgischen Religions- Verwandten im H. R. Reich nach dem Passauischen Vertrage, und Religions-Frieden entstanden, nicht aber andere; solches zu behaupten wurd angeführet: (Brandenburgische Gründ.) I. Daß in dem gantzen Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von Auf hebung oder Cassation derjenigen Pactorum, so ein Theil mit dem andern in Gräntz- Streitigkeiten, und zwar ehe man von der Augspurgischen Confession noch etwas gewust, aufgerichtet, nicht ein jota enthalten, es melde auch der textus nicht das geringste von litis-pendentien, welche ex hac causa am Käyserl. Reichs-Cammer-Gericht in vorigen seculis eingeführet; sotzdern der gantze articulus handele de compositione Gravaminum in causa religionis. II. Daß das Bischoffthum Minden an das Hauß Brandenburg mit allen Gerechtigkeiten, Privilegien, Regalien, hohen Obrigkeiten, weltlichen, und geistlichen Gütern, wie sie Nahmen haben mögen, nichts ausgenommen, wegen abgetretenen Vor-Pommerischen und andern Landen, und also nicht titulo lucrativo, sed titulo nimis oneroso zu einem immer währenden, und unmittebahren Reichs-Lehen in dem Oßnabrüggischen Frieden zugeeignet und übergeben worden; Und hätte das Hauß Brandenburg auf diese Aempter und Güter so vielmehr fundatissimam intentionem, weil außer demjenigen, was für die Stadt Minden, und das Capitulum daselbst, imgleichen in dem XV. Artic. §. 3. für das Fürstl. Hauß Hessen, wegen des Eigenthums an den Aemptern Schaumburg, Buckenburg, Sachsenhagen, und Stadthagen ausdrücklich excipiret worden, keine einige exception in dem gantzen Frieden-Schluß zu finden. III. Daß vermöge des Artic. V. §. 8. Instr. Pac. diejenigen bona Ecclesiastica, welche einem Augspurgischen Confessions-Verwandten zur Satisfaction oder aequivalent durch den Frieden-Schluß zugeeignet, unter der disposition des §. 9. nicht begriffen, wann dieselbe auch sonst gleich unter die gravamina Religionis mit gehörig gewesen, oder außer dem Passu Satisfactionis mit darunter gezogen werden könten. IV. Daß der Casus schon in terminis terminantibus durch den Frieden-Schluß wider das Fürstliche Hauß Braunschweig decidiret, wann in dem Artic. XIII. §. 7. das Kloster oder die Praelatur Walckenried [277] specialiter expressis verbis vom Stifft Halberstadt separiret, dessen Ansprüche cassiret, und solches hingegen hochgedachtem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg gegeben worden; Dann wann solches nicht geschehen wäre, so hätte Hallberstadt sein Recht unter der general concession behalten, und würde dem Hause Braunschweig die blosse possession solches Klosters, und die generalität des Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gar wenig oder nichts geholffen haben. Gleiche Bewandnüs habe es auch mit dem Stifft Minden, von welchem obgedachte Aempter vor unabgesondert zu halten, weil sie davon nicht expresse separiret. V. Daß das Instr. Pacis selbst mit klahren und de utlichen Worten Artic. V. §. 14. vers. Territorii jure einen Unterscheid mache inter controversias, seu lites Seculares vel Civiles, & ex Religionis causa, seu circa ejus exercitium seu circa bona Ecclesiastica ortas. VI. Daß auch Artic. V. §. 2. wegen mentionirter Litispendentz, Litispendentz, in welcher vor das Stifft Minden bereits anno 1597 ein Mandatum de restituendo ergangen, durch das vocabulum emphaticum & ampliativum Aliunde, favorabiliter prospiciret, wann daselbst ftünde: Terminus autem anni 1624. nullum praejudicium creare debet iis, qui ex capite Amnestiae aut Aliunde restituendi veniunt. VII. Daß nicht allein die Rechts-Gelehrte, welche ad dict. Artic. V. Instr. Pac. Commentaria oder Observationes geschrieben, dieser Meinung beyfallen, sondern es bewähre solches auch das, was von den Herren Deputatis Imperii zu Franckfurt anno 1656 den 7. Febr. in Causa der Augspurgischen Confessions-Verwandten in Hagenau contra die Barfüsser und Magistrat daselbst wie auch in Causa Holstein contra Sachsen-Lauenburg, citationis die 8. Rein- Böckische Kloster- Dörffer betreffend, anderer praejudiciorum mehr zu geschweigen, die hinc inde ergangen. (Braunschweigische Gründe.) Der Hertzog Ernst Augustus zu Braunschweig-Lüneburg hergegen suchte in einem andern den 26. Oct. 1680. an Ihr. Käyserliche Maj. abgelassenen Schreiben zu behaupten, der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. sey generalis, daß das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624. darinnen zu einer algemeinen regul gesetzet, und daß bey derselben zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret, und aufgehoben wären. Solches zu behaupten ist von demselben angeführet: I. Daß der Artic. V. §. 9. I. P. gantz general, und das fundamentum habitae possessionis den I. Jan. 1624 eine allgemeine regula, bey welcher zugleich alle Pacta und Litis pendentien cassiret wären; Weil nun, was gegenwärtige Sache beträffe, der Process anno 1597 da die gravamina religionis schon hervor gebrochen, von einem Catholischen Bischoff wider einen der Augspurgischen Confession zugethanen Fürsten angestellet, das Kloster Lockum auch nicht von den Grafen zur Hoya, sondern von den Fürsten zu Braunschweig dem Stifft entzogen, die es den 1. Jan. 1624 würcklich besessen, und noch biß dato inne hätten, so wären sie billig dabey zu schützen, non obstantibus pactis, aut Litis pendentia Camerali, als welche in ipso textu Instr. Pac. gäntzlich cassiret, und auffgehoben. II. Daß wegen Minden keine exceptio oder jus singulare seu extraordinarium bey solcher regula generalissima zu finden. III. Daß der Bischoff zu Minden eben unter dem Religions-Schein durchdringen wollen, indem er in seinem Libell, so er anno 1597 übergeben, die vorberührte Güter, Kirchen-Güter, die Klage aber Piam Causam genennet, dergleichen circumstantien ad tenorem & dispositionem Instr. Pac. sich handgreifflich qualificirten, und per Consequens könte auch dieser Casus sub dispositionem d. §. 9. gar füglich gezogen werden. IV. Daß es ein Irrthum, wann man itzo selbige Güter nicht für Kirchen-Güter, sondern für weltliche oder Profan Güter halten, auch das Kloster Lockum, so zum Fürstenthum Braunschweig gehörig wäre, mit den übrigen libellirten Stücken, die zur Grafschafft Hoya gehörten, confundiren wolte, da doch der Herr Bischoff Antonius selbst solche in der Klage von einander unterschieden und separiret, vornehmlich aber das mentionirte Kloster Lockum ex Spolio gefodert hätte; wie nun ein Process angefangen, so müste er auch reassumiret werden; verhielte es sich demnach also, daß es Kirchen-Güter, so wären sie Beklagte, ex Instrum. Pac. ratione Possessionis anno 1624 den 1. Jan. habitae von der Ansprach frey; verhielte es sich aber nicht also, so cesire die Klage von selbsten, und könte nicht reassumiret werden.
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V. Daß Chur-Brandenburg, ohngeachtet es, dessen eigenen Anführung nachbey den Westpfählischen Friedens-Tractaten von des Herrn Bischoffs Antonii Klage gewust, geschehen laßen, daß der §. Quaecunque Monasteria, so generaliter, wie er itzo stehet, gefast worden, und mit dem Stifft Minden in der dornahligen Consistentz, ohn was gedachter Herr Bischoff noch gern mit seiner Religions- und piae causae Schein herbey ziehen wollen, sich contentiret, dahero gar nicht behauptet werden könte, daß die libellirten Güter mit zum aequivalent cediret worden. VI. Posito, man versire in casu vel causa dubia, so wüste man doch, daß in Casu dubio allemahl pro reo gesprochen werden müste. Auf die von Braunschweig Lüneburg angeführte Gründe ist Brandenburgischer Seianno 1681 den ??? Sept. in einem anderwärtigen Schreiben an Ihr. Käyserl. Maj. geantwortet worden. (Brandenburgische Beantwortung der Braunschweigischen Gründe.) Ad I. Der Artic. V. §. 9. Instr. Pac. gebe zwar eine general Regul, aber nur in Religions-Streitigkeiten; dann wann man so wohl die Worte, als auch die vor- und nachfolgende Umstände, qua occasione gedachter Articul gemachet, und was bey dessen Abfassung vorgangen, genau observire, so sey nicht abzusehen, wie derselbe von andern als Religions-Streitigkeiten (wann nehmlich ein Evangelischer Stand in seinem eigenen Lande, in Mediat-Stifftern, Klöstern u. d. g. geistlichen Gütern, das exercitium religionis, jure superioritatis, reformiret hat sc.) könne verstanden werden; Die angeführten bloßen Umstände, daß ein Catholischer Bischoff wieder einen der Augsp. Confession zugethanen Fürsten geklaget, oder daß tempore motae litis die gravamina relgionis herfürgebrochen sc. fundirten disfals die application des mehr bemeldeten §. 9. gar nicht, sondern es rede derselbe von einem viel andern Casu, wie schon gemeldet. Ad II. Weil offtgemeldeter Artic. V. §. 9. Instr. Pac. von einem gantz andern Casu, als gegenwärtiger, handele, so sey keine exceptio oder jus speciale vonnöthen gewesen. Ad III. Daß der Bischoff Anton die libellirte Stücke Kirchen-Güter, und die Sache piam Causam genennet, das mache noch lange keinen solchen Religions-Schein, daß darum solche Sache mit unter die Gravamina Religionis zu referiren, cum non inspiciendum, quid dictum, sed id quod est; Der Bischoff hätte solche dahero Kirchen-Güter genennet, weil solche dem Stifft, als einer Kirchen, erb- und eigenthümlich zugestanden. Ad IV. Daß man die libellirte Güter vor Profan- oder weltliche Güter halte, sey kein Irrthum, dann sie in se & sua natura nichts anders wären, ob sie gleich von den Bischöffen, als Pertinentien der Mindischen Kirchen, auch Kirchen-Güter genennet worden; so sey auch Lockum in dem Gräntz-Vertrage deutlich benannt, und gehöre noch alles in die Mindische Gräntze, was da um Lockum hergelegen, als welches des Stiffts Theil genannt würde; Der Bischoff hätte solche Güter in der Klage nicht separiret, sondern nur von der Zeit distincte geredet, zu welcher nehmlich jene von den Grafen zu Hoya, das Kloster Lockum aber von dem Fürstl. Hause Braunschweig aus den Mindischen Gräntzen verrucket werde̅ wollen; Was vom Spolio angeführet würde, solches nehme seinen Verstand aus dem Gräntz-Vertrage und dessen Confirmation, auf welche libelliret worden. Im übrigen wäre lis also reassumiret worden, wie sich das de jure gebühret hätte; das vermeinte dilemma falle, vermöge obangeführten, von selbsten hinweg, indem die Possessio der Kirchen-Güter den 1 Jan. 1624 nur in dem Fall utilis sey, wann solche mit unter die gravamina religionis gehöre, dergleichen hie, wie schon remonstriret, nicht verhanden; Es folge auch nicht; seynd es keine Kirchen-Güter, E. so cessiret die Klage; dann die Klage sey nicht wegen der bloßen Benennung, sondern wegen der in den Mindischen Gräntz-Vertrag gehörigen Güter, angestellet. Ad V. Weil in Artic. XI. Instr. Pac. das Stifft Minden in genere mit allen seinen pertinentien ausgezogen, so habe man keiner fernern Erinnerung nöthig gehabt, weniger sey de necessitate gewesen, wieder die generalitatem §. 9. Artic. V. zu excipiren und etwas zu bedingen, weil selbiger §. wie schon öffters gedacht, mit gegenwärtiger Controvers gantz keine Connexität hätte, und über dieses alles diejenige Stiffter, welche denen kriegenden Partheyen zur Satisfaction oder aequivalent abgetreten, vermöge des vorhergehenden 8 §. von der Constitution circa [279] compositionem gravaminum Religionis gantz und gar excipiret. Ad VI. Daß man allhie in Casu dubio versire würde nicht concediret, vielmehr wäre es, was Brandenburg betrffe, casus liquidissimus, auch ipsa dispositio legis clara atque perspicua. (Erfolg und ietziger Zustand.) Es hat diese Sache bißhero noch nicht abgethan werden können, ob man gleich öffters durch gütlichen Vergleich solche Streitigkeit zu heben gesuchet. Sechzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit der Aebtißin zu Qvedlinburg wegen der Erb-Vogtey Schutz-Herrlichkeit. 1835 sc. Nach Abgang des alten Sächsischen Hauses, haben die Marggrafen von Brandenburg Ascanischen Geschlechtes die Vogtey über das Stifft Qvedlinburg zu Lehen getragen, welche sie aber den Grafen von Reinstein wieder zum Affter-Lehen gegeben. Als aber auch der Brandenburgische Anhaltische Stamm mit Churfürst Johanne IV im 14 Seculo abgieng, bekam solche Vogtey Rudolfus I Churfürst zu Sachsen, auch Ascanischen Stammes, anno 1320 zu Lehen, iedoch mit dem Beding, solche den Grafen von Reinstein, als ein Affter-Lehen, ferner zu laßen; Wie aber die Grafen von Reinstein nach der Zeit mit den Bischöffen zu Halberstadt in harte Streitigkeiten verfielen, und die alte Stadt Qvedlinburg sich in Bischöfflichen Schutz begab, maßeten sich gedachte Bischöffe zu Halberstadt zugleich der Vogtey über das Stifft Qvedlinburg an, und versetzten solche im Ausgange desselben Seculi dem Stadt-Rathe zu Qvedlinburg gegen 200 Marck Silbers. Nachdem ist das Stifft vielen beschwerlichen Unruhen unterworffen gewesen, die sich am meisten anno 1460 geäussert, und endlich anno 1477 zum öffentlichen Kriege ausgeschlagen, maßen die Aebtißin Hedvvig durch Beystand ihrer Herren Brüder, Churfürst Ernesti, und Hertzog Alberti zu Sachsen, die Stadt mit Gewalt erobert, des Stadt-Raths Widerspenstigkeit gezüchtiget, und die bißher übel gebrauchte Freyheit eingeschrencket, wobey der Bischoff zu Halberstadt, auf Vermittelung des Hertzog Wihelms zu Braunschweig, der Aebtißin die vorangemaßete Vogtey auch wieder abgetreten; Diese aber trug solche hiernechst ihrem Herren Bruder zum rechten Mann-Lehen wieder auf, bey dessen Nachkommen solche auch biß auf itzige Konigl. Maj. in Pohlen und Churfürstl. Durchl. in Sachsen Fridrich August verblieben. 1836 Weil aber Chur-Brandenburg, als Fürst zu Halberstadt und Graf zu Reinstein, noch immer Praetension darauff machte, so wurd Se. Königl. Maj in Pohlen bewogen, die Erb-Vogtey und Schirm-Gerechtigkeit über das Stifft, famt der zum Fürstenthum Halberstadt, und der davon relevirenden Grafschafft Hohenstein gehörigen Reichs-Vogtey, ingleichen dem Schultzen-Amte in der Reichs-Stadt Nordhausen au itzige Königl. Maj. in Preussen anno 1697 gegen Erlegung 240000 Rthl. in einem besondern Transact 1837 zu cediren; und geschahe die tradition den 5 Mart. und die Huldigung den 8 Sept. 1698. Es haben wider diese Cession aber bey Ihr. Käyserlichen Maj. nicht allein die Häuser Sachsen und Hessen wegen der Erb-Verbrüderung protestiret, 1838 sondern auch die Frau Aebtißin große Klage geführet, vorgebend, solche Cession, hätte ohne thren Consens nicht [280] geschehen können, weil die Erb-Vogtey ein von ihr dependirendes Mann-Lehen sey, und daß Chur-Brandenburg über dem viele actus exerciren ließe, welche zu dem der Aebtißin alleine competirenden jure territoriali & Episcopali gehöreten, indem derselbe die Accise eingeführet, Kirchen-Diener bestellet, Kirchen-Gebeth ändern u. d. g. thun lassen; 1839 und ist diese Sache noch biß diese Stunde nicht ausgemachet, sondern hänget vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath; Indessen giebet es öfftere Irrungen unter beyden Theilen, und ist dergleichen noch neulich wegen der Aebtißin-Wahl entstanden; dann vermöge eines zwischen dem Protectore und Stifft bereits anno 1574 getroffenen und in den Actis Quedlinburgensibus von dem Stifft selbst publicirten Recess 1840 kan keine Abtißin, oder Coadjutorin erwehlet werden, als mit Vorwissen des Schutz-Herrn, und daß die eligirende oder postulirende Persohn ihm nicht zuwider sey; weil aber dessen ungeachtet den 6 Nov. 1708 wider Käyserliche Inhibition, und ohne vorhergehende notification Sr. Königl. Maj. in Preussen als Protectoris, eine Abtißin Wahl vorgenommen wurde, hat man Königl. Preussischer Seiten derselben widersprochen, und derselben Nullität in einer besondern schrifft 1841 dargethan. Siebzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit den Grafen zu Mansfeld wegen der Landes-Hoheit in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Lehnschafft. Es ist ein theil der Grafschafft Mansfeld, schon von undencklichen Jahren her, des Ertz-Stiffts oder itzo Hertzogthums Magdeburg Lehen gewesen, und ob Spangenberg 1842 zwar vermeldet, die Grafen zu Mansfeld hätten Schloß und Herrschafft Mansfeld anno 1446 bey damahligen Krieges-Läufften, um mehrern Schutzes willen, dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen aufgetragen, so wird doch solches Magdeburgischer Seiten nicht gestanden, sintemahlen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich verhanden, worinnen die Clausul stehet, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zuvorn, zu Lehen gehabt haben, und nennet gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits sein liebe getreue; Wie denn auch die alten Grafen zu Mansfeld die Magdeburgische Superiorität biß anno 1585 ohne Contradiction agnosciret, und ist folcher Ursachen wegen anno 1570 ein Theil der Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg und dem Churfürsten zu Sachsen als Lehens- Herren, bey Dringung der Creditoren, in Sequestrum 1843 gegeben worden; Es hat aber Graf Peter Ernst zu erst angefangen solche Magdeburgische Landes-Hoheit in der Grafschafft in Streit zu ziehen, und hat anno 1585 bey dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Speier des hald Klage erhoben, dessen Vestigiis nachdem einige der Hn. Grafen zu Mansfeld gefolget, und wann ihnen nicht alles nach Willen ergangen, viele Protestationes, Contradictiones, und Reservationes gethan; 1844 Weil man sich aber Magdeburgischer, und nachdem Königl. Preussischer Seiten daran nicht gekehret, so haben die Grafen anno 1700 eine öffentliche Deduction 1845 zu Behauptung ihrer Landes-Hoheit heraus gegeben.
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(Mansfeldische Gründe.) Die Gründe aber, so die Grafen zu Mansfeld zu Beweisung der Landes-Hoheit darinnen anführen, bestehen hauptsächlich darauff: I. Daß die Grafschafft Mansfeld ein von dem vormahligen Ertz-Stifft, itzo Hertzogthum Magdeburg, gantz abgesondert Corpus, territorium, Districtus, und uhralte, mit ihrer eigenen Gräflichen Herrschafft, Regierung, Verfassungen, versehene Grafschafft ie und allezeit gewesen. II. Daß die Grafen von Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, und unter die 46 Geschlechter, daraus die Sachsen vorzeiten 12 Tetrarchas, und folgends tempore belli ihre Könige erwehlet, gezehlet worden. III. Daß die alten Grafen zu Mansfeld sich nicht allein von Gottes Gnaden geschrieben, sondern auch sonsten solche Titul gebrauchet, die nothwendig eine Immedietät und Reichs-Freyheit bemerckten. Dann in einem gar alten Briefe und fundation der Kirche S. Nicolai de anno 1109 würden diese Worte gefunden: Wir Ernst Graf und Herr, und ein Regierer neben Gott die Zeit des Mansfeldischen Landes sc. und ein anderer Käyserl. Brief de anno 1395 nenne Graf Ernsten zu Mansfeld Metuendissimum Comitem de Mansfeld. IV. Daß die Grafen zu Mansfeld in allen Reichs-Matriculn verzeichnet zu befinden, als de anno 1397, 1467, 1471, 1480, 1481, 1491, 1505, 1510, & 1521. V. Daß sie ihr Matricular Contingent ad onera publica allezeit in die Reichs-Cassen geliefert, auch die Reichs-Folge, und Hülffe, zu Roß und Fuß, würcklich geleistet. VI. Daß sie von denen Röm. Käysern ie und allezeit auf die Reichs-Täge beschrieben worden, wie aus den Subscriptionibus der Reichs-Abschiede zu ersehen. VII. Daß sie einem gewissen Creyß, nehmlich dem Ober Sächsischen, einverleibet, und deme zu Folge von den Directoribus dieses Creyses, auf die Creyß-Probation-Valvation und Müntz-Täge beschrie ben worden, auch darauff erschienen. VIII. Daß sie ihre Regalien, als den Bann ihrer Graffchafft i. e. Complexum territorii, die Werg-Gräntzen, Zölle, Geleit, Strassen, Steuern, Wiltpahn, Müntz, Schöppen-Stuhl, Berg-Gericht, und Bergwerck, wo sich der mehr finden würden, Schutz und Schirm, und viele statliche Privilegien und Freyheiten, von der Käyserlichen Maj. und dem H. Reich zu Lehen trügen. IX. Daß die Röm. Käyser denen unmündigen Grafen ihre Vormündere allezeit immediate & ex offcio verordnet. X. Daß die Grafen ehedem ie und allezeit in personalibus nirgends anders wo, als immediate vor Ihro Käyserl. Majest. und Dero Cammer-Gericht Recht gegeben. XI. Daß die Röm. Käyser zu Hinlegung derer Streitigkeiten, so die Grafen unter sich selbst gehabt, immediate auf benachbarte Reichs- Stände ihre Käyserl. Commissiones ertheilet. XII. Daß vor der Gräflichen Mansfeldischen Regierung die Appellationes immediate an die Käyserl. Maj ergangen, da von noch ein frisches Exempel von an. 1654 verhanden. XIII. Daß nach Spangenbergii Bericht, Graf Günther, sambt seinen damahls lebenden Agnaten um das Jahr 1446 von dem damahligen Ertz-Bischoff zu Magdeburg dahin beredet worden, daß sie die Grafschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft zu Lehen aufgetragen, und solche hernachmahls als ein Ertz-Stifftliches Lehen erkandt, so hätten die Grafen doch hiedurch dem Ertz-Stifft keines weges eine Lands-Botmäßigkeit eingeräumet, viel weniger aber sich der Reichs-Immedietät begeben; sondern, nach Ausweiß der in denen ertheilten Lehen-Briefen enthaltenen Formalien, sey die Investitur iedesmahl mit allen Gerichten Oberst und Niederst, in Städten, Dörffern, und Feldern, mit aller Herrlichkeit, Straffen, Zöllen sc. beschehen. XIV. Daß die Grafen in der Grafschafft von Zeiten zu Zeiten ihre Gräntz-Bereitungen angestellet. XV. Daß die Grafen von ihren Unterthanen in der Grafschafft Mansfeld Erb-Pflicht, und Huldigung eingenommen, und noch diese Stunde einne hmen. XVI. Daß sie Statuta, Mandata, Policey- und andere Landes-Ordnungen gemachet, und öffentlich publiciret, dessen die Policey- und Landes-Ordnungen de anno 1512, 1533, 1554, 1569, 1571, und andere mehr, ingleichen auch die nach und nach publicirte Handwercks-Ordnungen und Innungen der Handwercke ein unverwerffliches Zeugnüß wären.
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XVII. Daß sie in dieser ihrer Grafschafft Omnimodam JCtionem in Ecclesiasticis exercirten, indem sie ihr eigenes geistliches Consistorium und Gericht hätten, Kirchenund Schul-Diener vocirten und ordiniren liessen, Kirchen-Visitationes, Synodos, Inspection der geistlichen Gilden, und andere mehr Actus juri Episcopali annexos ie und allezeit veranstaltet. XVIII. Daß sie ihr eigenes Archivum und mit Cantzlern und Räthen bestellete Regierung hätten, dahin auch die Appellationes ergiengen. XIX. Daß sie das jus collectandi exercirten, so wohl, was die allgemeine Reichs Anlagen, und Cammer-Gerichts-Ziehler, als auch die Land- Steuern und Contributiones betreffe, in dessen possessione vel quasi sie sich biß auf diese Stunde erhalten; wie sie denn auch in den Magdeburgischen Lehen-Briefen, mit der Ober- und Nieder-Behte expresse belehnet. XX. Daß sie ie und allezeit befugt gewesen, ihre Unterthanen von der Ritterschafft, Städten, und Landschafften, ohne einige Verhinderung oder zuthun Männliches auf einen Land-Tag zu beschreiben, und sich aberhand gemeiner Sachen halber mit ihnen zu berathschlagen. XXI. Daß sie iederzeit befugt gewesen, zu denen von dem Ober-Sächsischen-Crayß von Zeiten zu Zeiten aufgestelleten Völckern ihr Contingent an zu werben und zu mustern, wie dann dergleichen anno 1623, 1632 und noch erst in dem vor letzten Türcken-Kriege anno 1664 beschehen. XXII. Daß den Grafen bey ihren Unterthanen auch die Landes-Folge zustehe. XXIII. Daß die Grafen die Aufsicht über alle in dero Landen sich zu Zeiten hervorgethane Rottirungen ie und allezeit gehabt, dieselbe sambt denen fremden Reichs-Constitutions-widrigen Werbungen immediate verboten, auch die Käyserliche Mandata avocatoria anno 1631, 1635, 1637, und 1654 in ihrer Grafschafft immediate publiciren und anschlagen lassen. XXIV. Daß sie das Recht, Foedera und Bündnüsse zu schliessen, von alten Zeiten hergebracht, derer verschiedene unlaugbare Exempel de annis 1366, 1378, 1383, 1400, 1404, 1410, 1411, 1446, 1523, 1531 verhanden. XXV. Daß sie die Straffen, Zölle, Geleit, Müntz und andere Regalische Gerechtigkeiten von der Käyserlichen Maj und dem Heil. Röm. Reich zu Lehen trügen, und in deren possessione vel, quasi sich biß auf diese, Stunde befinden. (Preußischt, Gründe.) Magdeburgischer, oder Königlicher Preußischer Seiten hergegen, wird zu Behauptung der Mansfeldischen Unterwürffigkeit ratione der Magdeburgischen Aemter angeführet: 1846 I. Daß nicht allein die Käyser Otto I und II, als Stiffter des Ertz-Stiffts Magdeburg, verschiedene Graffchafften selbigen untergeben, sondern daß in denen von dero Nachfolgern denen Ertz-Bischöffen von Zeit zu Zeit und auch endlich Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm, und der itzigen Königl. Majest. in Preußen ertheilten Lehen-Briefen, der Untersäßigen Grafen, Freyen sc. Meldung geschehe; Nun wären aber die Grafen von Mansfeld itzo nur noch alleine Magdeburgische Grafen, vormahls aber solche nebst den von Barby, testantibus Actis, gewesen. II. Daß das Antheil der Grafschafft Mansfeld, so bey Magdeburg zu Lehen gehe, im Magdeburgischen territorio gelegen, wie der Augenschein gebe, und die alten Grafen zu Mansfeld vor dem selbst öffters bekennet. III. Daß in dem zwischen Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg den 10. Jan. 1579 aufgerichteten, und von Käyser Rudolfo II den 8 Jul. e. a. confirmirten Permutations-Recess, in specie disponiret; daß so wohl der Churfürst zu Sachsen, als der Administrator des Ertz-Stiffts, ieglicher über seine Lehn-Stücken in der Grafschafft Mansfeld, die Fürstl. JCtion, Regalien und Bothmäßigkeit alleine haben, behalten und exerciren solte, sc. IV. Daß die Röm. Käyser die Magdeburgische Hoheit bey der Grafschafft Mansfeld selbst erkannt, wie nicht nur aus obiger confirmation, sondern auch aus verschiedentlichen Käyserl. Promotorialibus Justitiae, zu ersehen. V. Daß auch das Käyserliche Cammer-Gericht die zeitigen Magdeburgischen Lan [283] des-Herren verschiedentlich, und noch zu letzt den Hn. Administratorem des Ertz-Stiffts pro Domino territoriali der Grafschafft Mansfeld gehalten, wann anno 1655, 1656 und 1658 der Pfennig-Meister in Speyer wider das Ertz-Stifft Magdeburg, die Cammer- Ziehler, so bey der Grafschafft Mansfeld nachgestanden, liquidiret, sc. VI. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst die Ertz- Bischöffe und Administratores, wie auch Hertzoge zu Magdeburg, ihre gnädigste auch Landes-Fürsten und Landes-Herren, sich aber Unterthanen und unterthänigst genennet, und geschrieben. VII. Daß das Magdeburgische nebst der Grafschafft Mansfeld in Sachsen gelegen, und beyde zu Nord- Thüringen in denen alten Zeiten gerechnet worden, nun sey aber bekand, daß in Sachsen und Thüringen die Landsasserey eingeführet. VIII. Daß die Ertz- Bischöffe und Administratores, ingleichen das Dom-Capitul zu Magdeburg, sede vacante weder die Grafen zu Mansfeld selbst, noch ihre Gevolmächtigte, iemahls zur Lehen-Empfängnüs admittiren wollen, wann nicht die Vollmachten, wie gewöhnlich, und die notul der juramenten zugleich nebst der Lehens-Pflicht auf Landes-Fürstl. Obrigkeit eingerichtet gewesen. IX. Daß alle denen Grafen zu Mansfeld benachbarte Grafen, als Schwartzburg, Stolberg, Hohenstein, sc. Landsässig, und ihren Landes-Fürsten unterworffen. X. Daß die Grafen zu Mansfeld, als Land-Stände, den Titul, von Gottes-Gnaden, dessen sie sich vor alters vielfältig angemasset, fahren lassen müssen, auch wann sie mit ihren Landes-Fürsten geredet, oder an sie geschrieben, sich nicht der Worte Wir, und Unser, sondern Ich, und Mein gebrauchet, und gebrauchen dürffen. XI. Daß die Ertz-Bischöffe und Administratores so wohl in privat Schreiben an die Grafen zu Mansfeld, als auch bey verschiedenen die Grafen angegangenen so wohl gerichtlichen, als außer gerichtlichen Handlungen, sich derselben Lehen und Landes-Fürsten zugleich oder auch Landes-Fürsten allein genennet, wogegen die Grafen nie protestiret. XII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten denen Grafen zu Mansfeld iedesmahl, Unsern lieben Getreuen, geschrieben. XIII. Daß die Ertz-Bischöffe, Administratores, und Hertzoge zu Magdeburg die Direction und Execution bey den Reichsund Creiß-Steuern in der Grafschafft Mansfeld gehabt, auch von denen Grafen selbst, und deren Leuten, testantibus actis, mehrfältig darum angelanget worden. XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Röm. Käyserl. Majest. mit keinem Territorio, und vielweniger mit der Superioritate territoriali, von Magdeburg aber mit denen Aemptern qv. und gewissen Regalien belehnet. XV. Daß Magdeburg in denen ertheilten Consensen, und Confirmationen der von den Grafen zu Mansfeld geschehenen Pfand- und Wiederkauffs- Berschreibungen der Aempter qv. sich allezeit vorbehalten, daß ihme solches an der Superiorität unschädlich seyn solte. XVI. Daß die Ertz- Bischöffe, und Administratores zu Magdeburg, das jus aperturae auf dem Hause Mansfeld iederzeit, und so offt sie es gut und nöthig gefunden, zu exerciren gehabt. XVII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten, ohne Mittel, Citationes in die Grafschafft Mansfeld gefchieket, auch noch schicken, und so wohl die Herren Grafen, als die Stände und Unterthanen, iedesmahl darauf erschienen. XVIII. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Grafen zu Mansfeld belehnet hätten mit denen Voigten über alle Klöster in der Grafschafft Mansfeld, welche die Ertz-Bischöffe vorhero per expressa Caesarum Privilegia in suo territorio erhalten. XIX. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die Land-Gräntzen der qv. Aempter und Antheils der Grafschafft Mansfeld, mit denen benachbarten Chur- und Landes-Fürsten, iedesmahl so offt es nüthig gewesen, durch gewisse dazu verordnete Commissarien beziehen, und die etwa darbey ereignete differentien abthun lassen. XX. Daß, ob die Grafen zu Mansfeld zwar in denen Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft gewisse Geistliche- und Kirchen-Rechte, nach der Reformation hergebracht, dennoch das jus Episcopale und die JCtio Ecclesiastica omnimoda Magdeburg darinnen zugestanden, und noch zustehe, inmassen vor Se. Königl. Maj. in Preußen auf denen Cantzeln gebeten würde, die Ver [284] ordnungen in Kirchen- und geistlichen Sachen würden von derselbigen gemacht, so offt es vonnöthen, das Magdeburgische Consistorium exercire mit dem Gräfl. Mansfeldischen concurrentem JCtionem, und wann bey diesem die Partheyen sich beschwert befinden, so ergiengen die Appellationes davon an jenes. XXI. Daß denen Grafen zu Mansfeld in denen Aemptern qv. kein Recht der Cantzeley, oder einen Cantzler zu haben, von Magdeburg iemahls zugestanden worden, es sey dann, daß derjenige, welchem die Herren Grafen das Praedicat, Cautzler, gegeben, sich vorhero denen zeitigen Landes-Fürsten mit pflichtbar gemachet. XXII. Daß auch andere Gräfliche Mansfeldische Bediente, wann es von denen Herren Ertz- Bischöffen, und Administratoren verlanget worden, sich müssen pflichtbar machen. XXIII. Daß Magdeburg mit denen Grafen zu Mansfeld concurrentem JCtionem, non obstante jure primae instantiae, auch extra causas & casus denegatae vel protractae justiriae, nullitatis, suspicionis, personarum miserabilium &c. von undencklichen Jahren hergebracht. XXIV. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten die in der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischen Theils, von Zeiten zu Zeiten sich ereignete fremde Werbungen verbothen. XXV. Daß die Magdeburgische Landes-Fürsten bey ereigneten Musterungen, Durchmarschen, Einqvartirungen, u. d. g. in der Grafschafft Mansfeld iedesmahl die Disposition gehabt. XXVI. Daß Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm, und itzige Königl. Maj. in Preußen, als Hertzog zu Brandenburg, Juden in die Graffchafft Mansfeld eingenommen, und vergleitet. XXVII. Daß, wann ein Ertz-Bischoff, Administrator und Hertzoy zu Magdeburg gestorben, in der Grafschafft Mansfeld, Magdeburgischen Theils, die Land-Trauer mit gehalten worden. XXVIII. Daß die Grafen zu Mansfeld, nebst dem Vasallagio, auch als Unterthanen den Huldigungs-Eyd bey ieden begebenden Fall, denen Ertz-Bischöffen, Administratoren, auch sede vacante, dem Dom-Capitel zu Magdeburg, wie auch post secularisationem denen Hertzogen zu Magdeburg, als ihren Landes-Fürsten und Herren, geleistet. XXIX. Daß die Grafen von Mansfeld in contentiosis so wohl, als voluntariis, it. in personalibus, realibus, & mixtis, von denen zeitlichen Landes-Fürsten sich richten, und ihnen befehlen lassen. XXX. Daß die von denen Grafen zu Mansfeld selbst, oder ihren Räthen, vel judicialiter vel extrajudicialiter beschwerte Partheyen, an die Magdeburgische Regierung jederzeit appelliret, und noch appelliren. XXXI. Daß die Grafen zu Mansfeld bey denen zeitigen Ertz-Bischöffen, und Administratoren, auch Hertzogen zu Magdeburg, als Landes-Fürsten, so wohl die zwischen ihnen selbst, als mit andern, getroffene Contracte, Handlungen, und Vergleiche confirmiren lassen. XXXII. Daß die Magdeburgische Landes- Fürsten denen Grafen zu Mansfeld in dem qv. Antheil der Grafschafft unterschiedliche Privilegia ertheilet, und confirmiret. XXXIII. Daß die von Zeit zu Zeit von denen Magdeburgischen Ertz-Bischöffen, Administratoren und Hertzogen verfassete Landes-Ordnungen, in diesem Theil der Grafschafft Mansfeld iederzeit öffentlich angeschlagen und publiciret, dero Mandata und Edicta promulgiret, von diesen auch Rescripta ertheilet worden, auch noch werden. XXXIV. Daß die Grafen zu Mansfeld auf die Magdeburgische Land-Täge beschrieben würden, und auch erschienen. XXXV. Daß denen Magdeburgischen Landes- Fürsten in diesem Theil der Grafschafft Mansfeld, das jus sequelae, die Heer- und Landes-Folge, Reiß, oder das Aufbiethen zustehe. XXXVI. Daß die Ertz-Bischöffe, Administratores, und Hertzoge zu Magdeburg alle übrige, zu dem jure belli, armorum & armandiarum gehörige Actus in dem Magdebergischen Antheil der Grafschafft Mansfeld, ie und alle wege exerciret, und noch exerciren. XXXVII. Daß denen Magdeburgischen Landes-Fürsten das jus indicendi & exigendi Collectas provincialibus, it, disponendi de Collectis Conventionalibus subditorum &c. in der Grafschafft Mansfeld zustehe.
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XXXVIII. Daß der Administrator des Ertz-Stiffts Magdeburg, Johann Fridrich Marggraf zu Brandenburg, mit Bewilligung seines Dom-Capituls und Land-Ständen, dem Churfürsten zu Sachsen Augusto unterschiedliche Oerter und Gerechtigkeiten in der Grafschafft Mansfeld, gegen andere Gerechtigkeiten anno 1579 permutations- Weise überlaßen, welche permutation die Grafen zu Mansfeld durch viele solenne öffentliche Actus iterato und constanter agnosciret, oder approbiret, und dabey acquiesciret, hätten. XXXIX. Daß die Grafen zu Mansfeld selbst so wohl judicialiter als extrajudicialiter solche Magdeburgische Landes Hoheit in der Grafschafft Mansfeld zum öfftern erkant und bekennet. Auf die Mansfeldische Gründe aber wird Magdeburgischer, oder Königl. Preussischer Seiten geantwortet: 1847 (Beantwortung der Mansfeldischen Gründe.) Ad I. Daß die Gräffschafftl. Mansfeldische Aemter Magdeb. Lehnschafft ein von Magdeburg gantz abgesondert Corpus &c. iederzeit gewesen, könne dahero nicht zugegeben werden, weil besagte Aempter ehe und bevor sie an die Grafen von Mansfeld kommen, niemahls beysammen gewesen, sondern wie die gantze Grafschafft, also auch diese Aempter nach und nach von gedachten diese Aempter nach und nach von gedachten Grafen durch Heyrath und Erb-Kauffe zusammen gebracht worden, auch vermuthlich alle oder doch die meisten und vornehmste darunter, Stücke und Zubehörungen des Ertz-Stiffts Magdeburg hiebevor gewesen, und entweder von den Ertz-Bischöffen selbst, oder von denenjenigen, an welche sie von diesen vorher alieniret und zu Lehen gegeben, erhandelt worden; sintemahlen der Augenschein weise, daß die Aempter qu. in dem Magdeburgischen territorio gelegen, die Magdeburgische Landes-Fürsten auch iederzeit die Landes-Fürstl. hohe Obrigkeit darüber exerciret. Ad II. Daß die Grafen zu Mansfeld von vielen Seculis her alte Reichs-Grafen gewesen, solches würde nicht negiret, daß sie es aber wegen der Aempter Magdeburgischer Lehnschafft gewesen, solches müste erwiesen werden. Dann vor diesen sey die Reichs-Gräffliche Würde nur mehrentheils eine personal dignität gewesen, und hätten sich die meisten Grafen nur von einem etwa gehabten Schlosse den Nahmen gegeben. Ad III. Der Titul von Gottes Gnaden beweise nichts weil vor alters nicht nur Fürsten, Bischöffe, Aebte, sondern auch Grafen am Hartz und in Sachsen, ja gar die von Adel sich solches Tituls angemasset; Warum aber Graf Ernst in angeführtem alten Brieffe de anno 1109 einen so ungewöhnlichen Titul gegeben, könte man zwar nicht wissen; daß er sich aber keinen Beherrscher dieser Magdeburgischen Lehenschafften nennen können, erhelle daraus, daß diese, so viel man Nachricht hätte, erst hernach zu der Grafschafft Mansfeld gebracht worden: daß auch ein anderer Graf Ernst in einem Käyserlichen Brieffe de anno 1395 Metuendissimus Comes de Mansfeld genennet werde, gebrauche einer genauern Untersuchung, sintemahlen solcher Titul dem Reichs-Stylo derselben Zeiten nicht gemäß, die Grafen zu Mansfeld auch erst von Käyser Maximiliano I den Titul wohlgebohrn, nebst der Freyheit mit rothem Wachs zu siegeln, erhalten hätten. Ad IV. Die Reichs-Matriculn bewiesen keinen Reichs-Sandt oder immedietät, weilen selbe nur zu dem Ende verfertiget, damit die contribuirende darinnen verzeichnet werden könten, dahero solche Matricula, wie bekant, auch voller Fehler. Ad V. Das Matricular contingent einzuheben, und zur Reichs-Casse zu lieffern, item zur Reichs-Folge und Hülffe die Mann, schafft zu stellen, sey kein eigentlich u. gewiß Kennzeichen eines Reichs-Standes, inmaßen auch mittelbahre, ja Land-Stände, welche weder JCtion noch Regalia hätten solches auf Zulaßung ihrer Landes-Obrigkeit thun könten, und sey nicht wenig zweiffelhafft, ob die erwehnte Reichs-Steuren, vigore superioritatis, vel jure Regalium, aut JCtionis Civilis & ordinariae, vel denique ex demandata Caesaris potestate ac concessione von denen Unterthanen eingehoben würden; ja es sey sehr wahrscheinlich, daß berührte Subcollectation, alleine in vim executionis, tanquam a nudis administratoribus & Ministris ex delegata potestate geschehe. Und solchem nach hätten auch die Ertz-Bischöffe, und ietzige, Hertzoge zu Magdeburg, denen Grafen zu Mansfeld zeithero einige Disposition darunter gelaßen.
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Ad VI. Die bloße Beruffung auf Reichs-Täge sey keine nota characteristica eines Reichs-Standes; und wann man denen Grafen zu Mansfeld auch gleich einräumete, daß sie vor ihre Persohn Reichs-Stände wären, so folge daraus doch lange nicht, daß sie auch solche seyn, oder die Superioritatem territorialem haben, wegen und bey denen von Magdeburg zu Lehen gehenden Aemtern. Ad VII. Ob die Grafen zu Mansfeld gleich denen Ober-Sächsischen Creyß-Conventen beygewohnet, so hätte doch der Unterscheid sich dabey ereignet, daß die Ertz-Bischöffe zu Magdeburg, als Landes-Fürsten, die Conclusa hernach in der Grafschafft disseitiger Hoheit zur Execution bringen müssen; zu geschweigen, daß diere latio in Circulos keine immedietät beweise, cum Distinctio in Circulos respexerit initio bona non personas, indeque nec statuum sit, nec vasallorum; und befinden sich nicht allein viele mittelbahre Stände in den Eraysen, sondern auch viele würckliche Reichs-Stände wären in keinem Crayse. Ad VIII. Daß die Grafen zu Mansfeld ihre Regalia von Käyserl. Maj. zu Lehen trügen, solches würde negiret, dann es wiesen die in copia bey der Magdeburgischen Regierung verhandene Käyserl. Lehen-Brieffe darinnen des Banns mit keinem Wort gedacht wird, daß denen Grafen zu Mansfeld von Zeiten Käysers Friderici III und Maximiliani I an, biß hieher, mehr richt verliehen worden, als die Gerichte in Dörffern Ovenstädt und Helffte, 12 Huffen in dem Felde zu Cloßwitz, it. die silberne Müntze, Groschen und Pfennige zuschlagen, und die Zoll, Geleith und Wild-Bahnen, so ferne ihre Grafschafft reicht, so von denen Käysern und den Heil. Röm. Reiche zu Lehen rühren, sc. ja es gestünden die Grafen anderwerts selbsten, daß die Magdeburgische Lehen-Herrschafft sie mit den Regalien beliehen, und könte also eine Sache von zweyen nicht verliehen werden; Wann es sich aber auch also verhielte, daß die Grafen von den Käysern mit den Regalien beliehen worden, so beweise doch solches nicht gleich ein jus status oder Superiorität, weil die Regalia und die Superiorität weit von einander unterschieden, und einer wohl die Regalia, ein anderer aber die Superiorität an einem Orte haben könte. So finde man auch bey keinem Doctore, daß der Bann in einer Grafschafft complexum territorii universalis bedeuten solte, und könte solche irrige Meynung alhie auch darum nicht statt haben, weil die Käyserl. Maj. vormahls die Ertz-Bischöffe, und ietzo die Hertzoge zu Magdeburg, mit dem Antheil der Grafschafft Mansfeld belehnet, und diese hinwieder die Grafen zu Mansfeld in gewisser Maßen subinfeudiret. Und endlich so sey bekand, daß die Lehen-Brieffe dem tertio nicht praejudiciren, und diese so wohl, als andere Diplomata, Salvo jure tertii zu verstehen. Ad IX. Die Bestellung der Vormündere gehöre ad voluntariam JCtionem, und könte auch a judice incompetente geschehen; und wann solches auch gleich nicht wäre, so würde daraus zwar eine Reichs-Immedietät der Grafen, aber nicht eben wegen der Aemter Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft erhellen, sonderlich da die Ertz-Bischöffe und Administratores, wann die Grafen in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit gewohnet, und es zu jener Notitz gekommen, daß sie entweder wegen der wenigen Jahre, oder blöden Verstandes, eines Vormundes vonnöthen, vor ihr Lehen und Landes-Fürstl. Interesse auch hierunter billig Sorge getragen. Ad X. Daß die Grafen vor dem ie und allezeit in personalibus nirgends anderswo als immediate vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero Cammer-Gerichte Recht genommen, würde negiret, und bewiesen viele exempel das Contrarium, solte aber etwas wiedriges hierinnen etwa vorgegangen seyn, so würde nach dem I Artic. der Käyserl. Capitulation solches aufzuheben seyn. Ad XI. Käyserliche Commissiones könten ohne praejuditz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in einigen Sachen, so sonderlich Ord. Aul. Ferdinan. III. in Pr. tit. 2. ausgedrucket, ertheilet werden; indessen hätten die Magdeburgische Landes-Fürsten in Sachen, die vor ihre Cognition gehöret, gleichfals Commissiones angeordnet. Ad XII. Was von der Appellation an die Reichs-Cammer angeführet, würde gleichfals negiret, und hätte man von der erst an. 1654 geschehenen appellation keine Nachricht; wiewohl zu weilen auch mit Ubergehung des judicis intermedii die Appellatio an den Superiorem geschehen könne. Ad XIII. Daß die Grafen zu Mansfeld [287] erst anno 1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig, maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren. Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen. Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten. Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu. Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können. Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der Magdeburgischer, sondern vielmehr in der [288] Chur-Sächsischen Hoheit und Eißleben hätten; weshalb Magdeburg, wann die Grafen nicht vorhero die Confirmation gesuchet, dem Directori des Collegii niemahls den Titul von Cantzler gegeben, sondern allen in gesamt nur denen Gräfflichen Mansfeldischen Räthen zugeschrieben, und dependirte die Gräffliche Regierung also mit von dem Magdeburgischen Landes-Herren, so daß die JCtio, so sie Nahmens der Grafen, in denen Aemtern Magdeburgischer Lehnschafft exercirten, nur intermedia sey, von da auch an die Magdeburgische Regierung appelliret würde. Ad XIX. Daß die Grafen zu Mansfeld in possessione des juris Collectandi seyn solten, wird negiret, dann was die Reichs-Steuer betreffe, so sey denen Grafen zwar an denen unsequestrirten Orten die Distribution, Exaction oder Subcollectation zugelaßen worden, als welches auch Land-Stände thun könten; Die Ertz-Bischöffe und Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg aber hätten solche ausgeschrieben; und in dem sequestrirten Antheil der Grafschafft Mansfeld hätten sich die Grafen auch jenes nicht einmahl anmaßen dürffen; ja es wären viele praejudicia verhanden, daß die Ertz-Bischöffe und Administratores in der Grafen Reichs-Steuer-Sachen durch ihre Regierung u. verord nete Commissarios cognosciren und decidiren laßen. Die Lands-Steuren aber betreffend, so könte solches Recht aus verschiedenen Ursachen zwar auch mediat-Ständen competiren; Es würden die Grafen zu Mansfeld aber schwerlich behaupten können, daß ihnen solche von Magdeburg in diesen Lehenschafften eingeräumet worden, dann in den Lehen-Brieffen befinde sich nichts davon, und hätte davon auch nichts gemeldet werden können, weil die Land-Steuren erst im ??? Seculo nach und nach durch den Gebrauch eingeführet worden; Durch eine possession aber könten sich die Grafen auch nicht schützen, weil sie mit Bestande der Wahrheit keinen Actum würden anführen können, daß ohne Vorbewust und Bewilligung der Ertz-Bischöffe, sie sich Steuren aus zuschreiben unterstanden; wann sie aber, wieder Zuversicht, einen und andern actum dar unter noch anzuführen vermöchten, so würde ihnen selbst zu erwegen anheim gestellet, mit was Recht solches geschehen könte. Die Behte, damit die Grafen belehnet, sey auf die Land-Steuren nicht zu extendiren, weil jene gantz anderer Art, und nur subsidia charitativa wären; Die Land-Steuren auch damahls, wie schon gemeldet, noch nicht in Usu gewesen, sc. Ad XX. Was von Verschreibung der Mansfeldischen Vasallen und Unterthanen auf Land-Täge angeführet würde, davon wüste man nichts, und müste erwiesen werden. Ad XXI. Die Anwerb- und Musterungen der Soldaten zu dem von dem Craiß, worinnen die Provintz gelegen, verwilligten Contingent, geschehe nicht jure proprio, sondern in Krafft der Execution des gemachten Crayß-Schlusses, und sey kein Zweiffel, daß solches unter Direction der hohen Landes-Obrigkeit, auch von mittelbahren Ständen und Landsassen bewerck stelliget werden könne; Wann man aber die von dem Grafen zu Behauptung ihrer Intention angeführte facta in specie, aus denen verhandenen Actis eruire, und beleuchte, so lege sich der Ungrund von selbst an Tag, indem es damit eine weit andere Beschaffenheit habe. Ad XXXII. Daß den Grafen zu Mansfeld die Landes- und Heeres-Folge, auf ihre Unterthanen zustehe, werde negiret; wann sie aber unter dem Wort Folge, andere species, als eylende Folge, vermöge der Executions-Ordnung, Zeit- oder Gerichts-Folge, Gleits-Folge, Lehens-Folge, Jagt-Folge, u. d. g. welche auch Landsassen vel investitura, Praescriptione, Pacto, Privilegio, Transactione vel concessione acquiriren könten, verstünden, so könte man ihnen, ohne der Magdeburgischen Hoheit was zu vergeben, solches wohl nachgeben, weil diese nur zu den Regalien gehöreten. Ad XXIII. Die Rottirungen wären durch Käyserliche Constitutiones verbothen, und sey also einer ieden Obrigkeit, pro re nata, und wann zumahl Contraventiones an seinem Orte sich dargegen ereignen wollen, in geziemender Maße zu repetiren, renoviren, und darüber zu halten, erlaubet; und inferire gar keine Landes-Hoheit; Die fremden Werbungen aber hätten die Administratores des Ertz-Stiffts Magdeburg insgemein in der Grafschafft Mansfeld, und zwar auch durch verschiedene darinnen angeschlagene special-Edicta, gar ernstlich ver [289] bothen. Die publication der Mandatorum avocatoriorum, so anno 1631, 1635 und 1637 solte geschehen seyn, wäre, wann es sich befinde, zu Krieges-Zeiten geschehen, und da keine ordentliche hohe Obrigkeiten in dem Magdeburgischen gewesen; was aber den actum de anno 1654 betreffe, solcher sey zu des damahligen Landes-Fürsten Notitz nicht gekommen, würde auch nur ein eintziger actus seyn, der durch viele actus contrarios in Continenti elidiret werden könte. Ad XXIV. Die Schlüssung der Bündnüsse sey von dem anno 1595 von Maximiliano I aufgerichteten Land-Frieden, wie in gantz Teutschland, also auch in Sachsen bey mittelbahren Ständen und Landsassen nicht ungemein gewesen, und wären von dergleichen seltzamen Bündnüssen fast alle Geschicht-Bücher voll; Nachdem solches aber abgeschaffet worden, hätten auch die Grafen zu Mansfeld gäntzlich davon abstrahiret, und würden sie von anderthalb 100 Jahren, und länger her, kein Bündnüs, so zwischen der Zeit geschlossen, angeben können. Ad XXV. Daß die Strassen, Zölle, Geleit sc. die sie von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Lehen trügen, auch in den Aemptern Magdeburgischer Lehenschafft befindlich wären, müste in specie erwiesen werden, und wann solches auch gleich bewerckstelliget werden könte, so stünde ihnen doch entgegen, daß in keinem alten Lehen-Briefe des Geleits gedacht würde, dann erst im andern Lehen-Briefe, Käyser Friderichs des III de anno 1487. So finde sich auch in den Käyserlichen Lehen-Briefen 2 gar sonderliche und erhebliche Restrictiones, als erstlich, daß in denenselben keiner Regalien gedacht würde, und fürs andere, eine Clausula justificatoria: was wir ihnen sc. von Billigkeit und Rechts wegen daran zu verleihen haben sc. Die Zölle, womit die Grafen beneficiret, seyen nur von solchen Nutzungen zu verstehen, welche auch mittelbahren Ständen und Landsassen verliehen zu werden pflegen; von Strassen aber befinde sich in den Käyserlichen Lehen-Briefen kein jota, wie den Grafen denn auch nicht verstattet worden, die gewöhnliche Land-Strassen in der Grafschafft Mansfeld zu verändern oder zu verlegen. (Itziger Zustand.) Es ist diese Sache noch nicht verglichen, und beygeleget. Achtzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg. AUf diese Hertzogthümer haben Se. Königl. Maj. in Preussen einiges Recht, vermöge einer Expectanz, oder Anwartung, so dem Hause Brandenburg darauf in 2 unterschiedenen mahlen, nehmlich an. 1564 und 1574 ertheilet worden. 1848 Es dürffte solches aber vieleicht nicht von den gantzen Hertzogthümern zu verstehen seyn, sintemahlen auch das Chur-Hauß Sachsen anno 1625 eine Expectantz erhalten. 1849 Neunzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Fürstenthum Anhalt, gantz oder doch grösten Theils. AUßer daß das Hauß Brandenburg schon von Käyser Friderico III auf dieses Fürstenthum eine Expectantz haben soll, wie Schovvartus 1850 meldet; so hat dieses Durchlauchtige Hauß noch ex alio Titulo eine Gerechtsamkeit, auf ein grosses Stück dieses Fürstenthumes; Dann die Fürsten von Anhalt hatten vor diesen viele von ihren Herrschafften nicht unmittelbahr von dem Reich, sondern von dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen; Wie nun das secularisirte Stifft Magdeburg an Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm anheim fiel, renuncirte derselbe aus sonderbahrer [290] Gewogenheit gegen Fürst Johann Georgen zu Anhalt, der Lehenschafft über alle solche Lande auf ewig, und reservirte sich, seinen Nachkommen, und dem gesampten Hause Brandenburg nur den Anfall, wann der gantze männliche Anhaltische Stamm abgehen solte, wovon der zwischen gedachten Churfürsten und Fürsten Johann Georgen vor sich und die gesamten Fürsten von Anhalt den 7 Jan. 1681 getroffene Vergleich ein mehrers besaget. Es werden aber darinnen an solchen vormahls zu Lehen gegangenen Herrschafften und Städten benennet, das Schloß, die alte und neue Stadt, und das gantze Land zu Cöthen, das Schloß Lippene, die Herrschafft und das Schloß Bernburg, die Herrschafft, Schloß und Stadt Sanders- und Freckleben, das Schloß Gröpzig, benebst den Flecken und dem Zehenden daselbst, das Schloß Warmsdorff, das Hauß zum Pfuhle, das Hauß Mönchen-Nienburg, und die Vogtey des Klosters daselbst, die Höfe zu Opperoda und zu Pförten, die Lehen der Schlösser Erxleben u. Gänsefurt, das Schloß Coswig, samt der Vogtey daselbst; alles mit denen Zubehörungen und Rechten. Welchen Vergleich Ihr. Käyserl. Maj. den 12 Oct. 1681 in allen confirmiret und bestätiget, und sind die Fürsten von Anhalt auch den 20 Jun. 1695 mit diesen Herrschafften immediate von Käyserl. Maj. belehnet worden. 1851 Zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Holstein. AUf dieses Hertzogthum hat das Durchl. Hauß Brandenburg eine Expectantz; In Benennung des Käysers, welcher solche zu erst dem Hause Brandenburg ertheilet, sind die Scribenten irrig, Schovvartus 1852 nennet Käyser Fridericum III, andere 1853 hergegen Käyser Carolum V; Es ist aber keiner von beyden, sondern Käyser Maximilianus I hat dieses Durchl. Hauß damit anno 1517 begnadiget, 1854 und ist solche Anwartung bißhero von allen Käysern mit des Hauses Brandenburg Privilegien zugleich confirmiret worden, und zwar mit folgenden Worten: Das Angefäll des Hertzogthums zu Holstein, mit allen Ein- und Zugehörungen, so von dem H. Reich zu Lehen rühren, und die weyland H. Marggraf Joachim von Brandenburg, Churfürst, für sich und seine Mitbelehnten von weyland Käyser Carln dem V, vormöge und Inhalt Brief und Siegel, darüber vollzogen, und ausgangen, erhalten, und erlanget hat. 1855 Ein und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf das Hertzogthum Mecklenburg / und andere Mecklenburgische Reichs-Lehen. ALs Fridericus Burggraf zu Nürrenberg, der Anfänger der itzigen glorwürdig regierenden Familie derer Könige in Preussen, und Churfürsten zu Brandenburg, an. 1415 vom Käyser Sigismundo die Chur- und das Marggrafthum Brandenburg erhalten hatte, kamen die damahlige sämtliche Fürsten von Wenden und Herren zu Werle, Balzar und Wilhelm Gebrüdere, samt ihrem Vetter Christoph, zu ihme nach Berlin, trugen demselben ihre Lande und Leute zu Lehen auf, und statteten den gewöhnlichen Lehen-Eyd ab; Es waren hiemit aber die Hertzoge zu Mecklenburg, so mit den Fürsten von Wenden eines Stammes, sich aber von denselben im 13 Seculo durch eine besondere Linie separiret hatten, übel zu frieden, iedoch findet man nicht, daß sie sich ins besondere gereget hätten, außer daß sie mit denen Streiffereyen, so schon vordem zwischen [291] den Mecklenburgern und Märckern im Schwange waren, continuiret. Wie aber Hertzog Johann III, der durch den Grafen von Rupin, und andere von Adel gefangen worden, von Churfürst Friderico zu Brandeburg gegen eine leidliche Rantzion von 3000 Schock Böhmischer Groschen oder 6000 Tthlr. anno 1427 am Tage Joh. Bap. erlassen ward, hat gedachter Hertzog an demselben Tage, da er wie die Worte lauten, der rechten und redlichen Gefängnüs schon erlassen gewesen, dem Churfürsten einen Revers-Brief ausgestellet, in welchem er bekennet, daß er alle seine Lande und Leute mit allen und ieglichen ihren Zugehörungen, wo die gelegen, oder wie sie genant seyn, nichts ausgenommen, von ihm Churfürsten Friederico I, und seinen Erben, und der Marggrafschafft zu Brandenburg zu rechtem Mann-Lehen empfangen, und deshalb leiblich zu den Heiligen geschworen habe sc. Und sind also die Hertzoge zu Mecklenburg so wohl, als die Fürsten zu Wenden, der Marggrafen zu Brandenburg Lehen-Leute geworden. Wie nun nachdem im Jahr 1436 die Wendische und Werlische Linie mit Wilhelmo gäntzlich aus starb, wolte Churfürst Fridrich dessen Lande als eröffnete Lehen, einziehen, es kam demselben aber Henricus der Feiste Hertzog zu Mecklenburg, des obgedachten Johannis Vetter und des Churfürsten Schwieger-Sohn zuvor, und massete sich solcher Succession als nechster Agnatus an; Darüber es anfänglich an dem Käyserl. Hofe zu einer Rechtfertigung kam, welche aber wegen dazwischen kommender Unruhe, und Todes des Churfürsten Friderici I, auch Theilung seiner Söhne, ins Stecken gerieth, und erfolgten hergegen ein und andere Thätlichkeiten, welche dergestalt täglich zunahmen, daß des Raubens, Mordens und Brennens zwischen der Marck und dem Lande zu Mecklenburg kein Ende war. Endlich ward an. 1442 zu Wittstock zwischen Churfürst Friderico II zu Brandenburg, und denen sämtlichen Hertzogen zu Mecklenburg, nehmlich Henrico Seniore, einem Vetter von der Mecklenburgischen und Stargardischen Linie, wie auch Henrico juniore oder Pingue und Johanne, Gebrüdern, diese Streitigkeit, durch einen Succession-Vergleich beygeleget, in welchem der Churfürst vor sich, seine Brüder, und ihrer aller Erben und Nachkommen, das Lehen Recht nachgelassen, und sich alles Rechtes an den Landen zu Wenden begeben, die Hertzoge hergegen haben denselben die Succession in allen ihren Ländern verschrieben, wann der männliche Stamm der Hertzoge zu Mecklenburg abgehen solte, denselben auch zu dem Ende von denen Unterthanen eine Erb-Huldigung thun lassen. Und ist dieses jus succedendi dem Hause Brandenburg nicht allein dazumahl von Käyser Friderico III mit specialen und reiterirtem Consens aller Churfürsten des Reichs, sondern auch nachdem von allen folgenden Käysern, bey allen und ieden Belehnungs-Fällen derer Churfürsten zu Brandenburg, in denen Reichs Lehen-Briefen, und Käyserlichen general Confirmationen der Brandenburgischen Privilegien, aufs beständigste verliehen, und dergestalt confirmiret worden, daß es auch post Instrumentum Pacis Westphal. die gesuchte insertion der Mecklenburgischen AEquivalent-Lande, nehmlich der Fürstenthümer Schwerin und Ratzenburg sc. [als eines surrogati des Abgangs] ohne alle difficultät erhalten hat; ja es ist dieses Eventual-Successions-Recht auch anno 1693 von dem Herrn Hertzogen zu Schwerin, und anno 1701 von demselben und dem Herrn Hertzog zu Mecklenburg-Strelitz selbst agnosciret, renoviret und bestätiget worden. 1856 Und dieses ist die Ursache, warum Ihro Königl. Maj. in Preussen und alle Marggrafen zu Brandenburg anno 1708, nach einem mit dem Hertzoge zu Mecklenburg-Schwerin als Haupt der Familie von neuen geschlossenen Tractat den Titul und das Wapen derer Hertzoge zu Mecklenburg angenommen, mit der Erklärung, daß Se. Königl. Maj. und dero Nachkommen unterm praetext dieses angenommenen Tituls und Wapens, so lange iemand von dem Stamme der itzt regierenden Hertzoge zu Mecklenburg am Leben, der Regierung der Lande, und was dazu gehörig, sich nicht anmassen, sondern [292] die Hertzoge solches geruhig geniessen und exerciren lassen wolle. 1857 Dessen aber ungeachtet, hat der Hertzog zu Strelitz bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1709 den 4 Sept. dawider protestiren lassen; 1858 Königlicher Preußischer Seiten aber hat man den II. oct. e. a. reprotestando quamvis competentiam dagegen sich reserviret. 1859 Zwey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit mit dem Könige in Schweden wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard in die See aus der Oder und der Ihna. ES haben die Städte Franckfurt an der Oder, und Stargard an der Ihna in Pommern, vor diesem die freye Schiffart in die Ost-See gehabt, jene nehmlich recta die Oder herunter, diese aber auf dem Ihna-Strohm, und von daraus unterhalb Stettin in die Oder; Es hat aber die Stadt Stettin wegen einer praetendirten Stapel-Gerechtigkeit solche Schiffarth eine Zeithero gehindert, indem sie alda die Anlandung, Ausladung, und was sonsten zur Stapel-Gerechtigkeit gehörig, von denen aus der Ihna oder von Franckfurth kommenden Schiffen verlanget. (Historie wegen der Stargard. Schiffart.) Was aber erstlich die Stadt Stargard betrifft, so ist zwischen dieser, und der Stadt Stettin, schon um das Jahr 1454 wegen dieser Schiffart Streit gewesen, und ob man zwar die Sache in Güte beyzulegen gesuchet, so hat doch kein Theil dem andern weichen wollen; sondern die Stettiner sind mit gewehrter Hand vor die Ihna gefallen, haben den Stargardern das Korn genommen, und die Ihna mit eichenen Pfählen zugestossen; Die Stargarder aber haben solche Pfähle wieder ausgezogen, und abgehauen, und die Ausfarth wieder aufgeraumet, solche Gewaltthätigkeit auch dem Hertzoge Erico II, der zu Wolgast residiret, geklaget, und so viel erhalten, daß er ihnen bey Fürstlichen Ehren zugesaget, die von Alten-Stettin auf der Peene, Schweim und andern Ihr. Fürstl. Gnaden Zöllen und Ströhmen mit Schiff und Gut so lange an zu halten, biß sie die von Stargard frey, friedsam, und unbehindert, durch alle Ströme und Wasser fahren liessen. Woraus nachdem zwischen beyden Städten und Fürsten grosse Unruhe entstanden, biß endlich anno 1460, da die Hertzoge von Pommern sich wegen Königs Erichen in Dännemarck Lande verglichen, auch diese Streitigkeit einiger massen behandelt, und beyden Städten auferleget ihre habende Gerechtigkeit in einem ordentlichen Process auszuführen. 1860 Stargard aber hat die Schiffart continuiret. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1669, da die Stadt Alten-Stettin eine praejudicirliche Inhibition an die Königliche Schwedische Licent- und Zoll-Bediente wegen obgedachter praetendirter Stapel-Gerechtigkeit erhalten, welche post pacem Gallicam renoviret worden, also, daß obgleich vermöge der anno 1669 ergangenen Verordnung die Zufuhr der Stadt Stargard nicht gesperret, post pacem gallicam doch auch dieselbe zu sambt der Abfuhr gehemmet, und die Schiffe, so auf Stargard befrachtet gewesen, ihren Cours zu ändern, und nach Stettin zu gehen, die Schiffer auch der negotiation auf besagte Stadt zu renunciiren gezwungen worden. Wie hierauff anno 1684 zu Damm und Colbatz eine Commission zwischen Ihr. Königl. Majest. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg dazu deputirten Ministris angestellet wurde, um alle annoch schwebende differentien wegen Pommern abzuthun, so kam auch diese Streitigkeit auffs Tapet, und wurd pro & contra ventiliret. 1861
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Brandenburgischer Seiten fundirte man sich (Brandenburgische Gründe.) I. Auf den geruhigen possess, weil die Stadt Stargard die freye See- und Schiffarth länger den 200 Jahr unbeeinträchtiget geübet, welch possessorium auch dadurch behauptet würde, daß wie etwa vor 200 und etlichen Jahren die Stadt Stettin die Ihna verpfählen, und solcher gestalt die Stadt Stargard turbiren wollen, und beyde Städte bey der Lübeckischen Ansee-Versammlung, wie auch vor denen Hochseel. Fürsten, an ein ander gerathen, die Stadt Stettin zustehen müssen, und Krafft eines ausgestelleten Revers gelobet, daß sie die Pfähle wieder ausheben, und die Stadt Stargard an ihrer Schiffart, wie sie dieselbe von Alters gehabt, nicht behindern wolten; Wie denn auch die Stadt Stettin nach der Zeit, biß an die anno 1669 vorgegangene Turbation, sich darnach verhalten, und keinen eintzigen actum prohibitorium erweißlich geübet hätten. II. Auf das Instrum. Pac. Westph. Art. IX. §. territorium 2. darinnen disponiret, daß ein ieder Ort, bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart, so er vor dem Teutschen Kriege gehabt, gelaßen, und geschützet werden solte; nun hätte aber die Stadt Stargard, nicht allein kurtz vor dem Teutschen Kriege, sondern viel länger, als zu einer Verjährung nöthig ist, ungehindert, in- und aus der See geschiffet. III. Auf die Privilegia der Stadt Stargard, de annis 1243 und 1454, darinnen derselben von den alten Hertzogen zu Pommern eine ungehinderte See- und Schiffahrt versichert worden. Schwedischer Seiten führte man dagegen vor die Stettiner an: (Schwedische Gründe.) I. Einige Privilegia de ann. 1283, 1312, 1467, und die darüber ergangene Käyserliche confirmation, Krafft welcher die Stadt Stettin mit einem Niederlags-Rechte versehen, dergestalt, daß alle aus der See kommende, und dahin gehende Schiffe und Güter, die rechte Fahrt auf Stettin halten, daselbsten ihre Effecten ausladen, und was Niederlags-Styl ist, gelten und leisten müsten. II. Den Artic. X. §. 16. Instr. Pac. Westphal. als worinnen die an die Cron-Schweden cedirte Oerter bey ihren Freyheiten und Privilegien, wie auch bey dem Rechte der Handlung, und Schiffart gelaßen, und geschützet worden. III. Den Gräntz-Recess der anno 1653 zwischen Ihr. Königl. Maj. in Schweden, und Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg aufgerichtet worden, worinnen die Confirmation derer denen cedirten Städten competirenden Privilegien wiederholet worden. (Schwedische Antwort auf die Brandenb. Gründe.) Auf die Brandenburgische Gründe aber wurd Schwedischer Seiten geantwortet: Die Stettiner hätten der Stadt Stargard keinen ruhigen Possess zugestanden, sondern offt contradiciret; Dahero auch zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft zu dem Ende beliebet worden, daß die Stettinische Schiffer zur Ein- und Ausladung vor der Ihna sich nicht gebrauchen laßen solten. Brandenburgischer Seiten wurd auf die Schwedische Gründe geantwortet: (Brandenb. Antwort auf die Schwedische Gründe.) Ad I. Diejenigen Privilegia, worauff sich Brandenb. die Stadt Stettin fundirte, und daraus sie Antwort auf ein jus stapulae erzwingen wolle, könten denen prioribus & specialibus Stargardiensium Privilegiis de an. 1243 und 1454 (darinnen die Stadt Stargard von denen Hochseel. so wohl Vor- als Hinterpom. Hertzogen einer ungehinderten See- und Schiffart versichert worden) nicht derogiren; insonderheit da die Stadt Stettin das jus stapulae nur von denen Schiffen habe, welche ascendendo oder descendendo, die Stadt Stettin vorbeygiengen, wie die Worte einiger Stettinischer Privilegien expresse lauteten, die Stargardischen Güter aber würden unterwerts Stettin aus oder eingeladen, und giengen also Stettin nicht vorbey. Ad II. Der allegirte Articulus Instr. Pac. stünde mehr vor Brandenburg, als Schweden, dann in demselben wäre denen Ansee-Städten kein neues, sondern nur dasjenige Recht der Handlung conserviret, wëlches sie biß an den letzten Krieg gehabt; nun hätte aber Stargard die freye Schiffart noch kurtz vor dem Frieden exerciret. Ad III. Der Gräntz-Recess de anno 1653 sey unverbindlich. (Brandenb. Replic. auf die Schwed. Antwort.) Auf die Schwedische Beantwortung der Brandenburgischen Gründe, wurd Brandenburgischer Seiten repliciret: Was zwischen dem Stettinischen Magistrat, und der dortigen Kauffmanschafft wilkürlich beliebet, solches könne pro actu contradictorio nicht gahalten werden, weil inzwischen fremde Schiffer zu solcher Seefartdennoch gebrau [294] chet, das praetendirte pactum aemulatorium a principibus beatissimae memoriae improbiret, und Senatus Stetinensis per Mandata poenalia davon abgewiesen, dasselbe auch folgends von denen Stettinischen Schiffern nicht gehalten noch observiret worden. (Von der Stadt Franckfurt Schiffart.) Was die Schiffart der Stadt Franckfurt betrifft, so hat in dem 16 Seculo etwa um das Jahr 1570 die Stadt Stettin sich unterfange̅ den Oder-Strohm mit einem Baum zu schliessen, und der Stadt Franckfurt zu verwehren in und aus der saltzen See zu schiffen, woraus zu der Zeit ebenfals allerhand Ungelegenheit entstanden, biß zuletzt durch beyder Städte hohe Landes-Obrigkeit es dahin vermittelt worden, daß die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, und ausgeführet werden solte; welches auch geschehen, und ist die Sache vor die Stadt Franckfurt ausgefallen, Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin aber den 13 Jun. 1625 condemniret worden, von solcher turbation abzustehen, der Stadt Franckfurt des halb Caution zu bestellen, und derselben Kosten und Schaden, praevia liquidatione, zu entrichten. 1862 Weil nun Bürger-Meister und Rath der Stadt Stettin nachdem keine reformation erhalten, der Baum aber dennoch nicht aufgehoben, weniger die übrigen praestanda praestiret worden; so haben Se. Churf. Durchl. zu Brandenb. anno 1684 bey obgedachter Commission, auf Anhalten der Stadt Franckfurt, welche Kost- und Schadën auf 200000 Rthr. designiret, und sich zur Liquidation offeriret, die execution obgemeldeter Sententz urgiren laßen; 1863 darüber sich aber die Schwedischen Gesandten anfänglich nicht recht einlaßen wollen, vorgebend: (Schwedische Einwürsse.) I. Daß, weil Electorales deswegen, was wider die in denen Chur-Ländern eingeführte Consumptions-Ordnung, und wegen vermeintlich geklagter Zölle moviret sich vor dieser Commission nicht einlaßen wollen, sie Regii, ex identitate rationis deshalb auch wol befugt wäre̅ Franckofurtenses allhie abzuweisen. II. Daß die Stettiner wider angeführte Sententz Revision ergriffen, und solche zu dociren hätten. Worauf aber Brandenburgischer Seiten repliciret wurde: (Brandenb. Replic.) Ad I. Was von Regiis wegen obgedachter Consumtions-Ordnung sc. gesuchet, liesse sich mit dem, was von Electoralibus wegen Stettin gesuchet würde, ob diversitatem casuum nicht justificiren; Dann die Stadt Stettin würde beklaget, und könten Regii sich dahero nicht äussern, denen Actoribus Recht zu verschaffen, dahingegen in dem von ihnen vorgewandten Casu die justitia nicht in Pommern, sondern extra illam Provinciam gesuchet werden müste, welcherley Fälle weder a Rege Sueciae, noch ab Electore Brandenb. zu dieser Commission verwiesen. Ad II. Von einer Revision wüste man nichts, Klägern wäre solche nie notificiret, oder insinuiret worden, itzo aber post lapsum tot annorum erst zu suchen würde ohne effect, und der Cammer-Gerichts-Ordnung zu wider seyn. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Weil bey offtgedachter Commission die Königl. Schwedische Commissarii nichts nachgeben wolten, sondern alles Vorbringens ungehindert, a latere Stetinensium, nach wie vor bestehen blieben, so blieb diese Sache damahls in Statu quo; 1864 Weil aber über dem noch andere Differentien bey dieser Commission ausgesetzet wurden, so ein und anderer Umstände halber nicht gäntzlich beygeleget werden können, so ward anno 1696 zu Berlin, und an. 1698 zu Stockholm eine anderwärtige Commission angeordnet; allein man kunte auch dabey diesen streitigen Punct wegen der freyen Schiffart der Städte Franckfurt und Stargard, und die Stapel-Gerechtigkeit der Stadt Stettin nicht abthun und heben; sondern es wurd in dem darüber aufgerichteten Gräntz-Recess Artic. I beliebet, obgedachten Städten zu verstatten, daß sie durch gewisse von ihnen Verordnete zusammen treten, und suchen möchten sich miteinander zu vergleichen, auf was Art und Weise sie etwa vermeinten, daß diese Streitigkeiten am besten terminiret, und geschlichtet werden könte, sc. und wann sie sich eines gewissen verglichen, beyderseits Potentaten auch nichts dawider einzuwenden hätten, so solte die Sache solcher gestalt abgethan seyn; Solte aber solches seinen Fortgang nicht erreichen, so wolten Ihr. Königl. Maj. und Se. Churfürstl. Durchl. ein ieder seiner Seits 3 seiner Räthe benennen, dieselbe ihrer Pflicht erlaßen, und mit [295] einem neuen Eyde verbinden, in bemeldeter Sache, ohne auf das Interesse ihrer Principalen die geringste Reflexion zu nehmen, wie sie selbige der justice und der Interessenten juribus gemäß befünden, zu thun sc. Es ist aber die Sache noch biß diese Stunde zu keiner Entscheidung kommen, ob zwar ein und andere Zusammenkünffte des halb gehalten worden. Drey und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Niederlaußnitz. HIerauf scheinet Se. Königl. Maj. in Preussen ein doppeltes Recht zu haben, erstlich als Hertzog zu Magdeburg, weil man in den Böhmischen Annalibus lieset, daß ehemahlen die gantze Laußnitz dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen gegeben worden; 1865 und hiernechst wegen einer von König Ladislao in Ungarn und Böhmen 1866 dem Churf. Fridrich II zu Brandenb. gethanen Belehnung mit der Nieder-Laußnitz, 1867 weil König Georgius in Böhmen aber damit nicht zufrieden war, und es anno 1461 deshalb zum Kriege kam, muste das meiste davon restituiret werden, und blieben nur die 3 Städte Cottbus, Peitz und Sommerfeld, nebst dero Zugehörungen, bey dem Hause Brandenburg, welches solche auch bißhero behalten. 1868 Vier und zwantzigstes Capitel, Von der ehemahligen Streitigkeit wegen des Hertzogthums Jägerndorff. DIeses Fürstenthum kauffte Marggraf Georg zu Brandenburg von dem Herren von Schellenberg, welchen Kauf König Ludovicus II in Böhmen, theils wegen Verwandschafft, theils wegen wohl administrirter Vormundschafft, nicht allein confirmirte, sondern gedachten Georgium auch nach Absterben der Schellenbergischen Familie, anno 1524 belehnete, desgleichen that auch Ferdinandus I anno 1527. Marggraf Georgen succedirte in diesem Fürstenthum anno 1543 sein Sohn Georg Fridrich, weil derselbe aber keine Kinder hatte, schenckte und vermachte er solches seinem nechsten Vetter Churfürst Joachim Fridrich, der es auch anno 1603 nach des Georg Fridrichs Tod in Besitz nahm, und seinem andern Sohn Johann Georgen überließ. 1869 Wie diefer es aber in den Böhmischen Troublen mit dem vertriebenen Pfaltz-Graf Philipp hielte, und die Käyserlichen in Slesien feindselig tractirte, erklährte ihn der Käyser in die Acht und seines Lehens verlustig, 1870 zog solches auch würcklich ein, und belehnte den Fürsten von Lichtenstein damit, wobey es auch blieb, ohngeachtet vor Marggr. Johann Georgen viele intercessiones (Brandenb. Gründe.) an den Käyser giengen, und das Hauß Brandenburg dawider protestirte remonstrirend, daß die Achts-Erklährung und confiscation, alhie nicht statt gehabt hätte, oder da sie statt gehabt, dennoch denen Agnatis nicht praejudiciren können, weil Marggraf Georg Fridrich seinem Testamente solche Conditiones beygefüget, welche nicht undeutlich ein Fideicommissum Familiae anzeigeten. 1871 (Käyserliches Einwenden.) Wogegen aber Käyser Ferdinandus II einwandte, Marggraf Georg, und sein Sohn Georg Fridrich, hätten dieses Fürstenthum [296] als ein Böhmisches Lehen besessen, da dieser aber ohne Erben verstorben, sey solch Lehen als eröffnet denen Königen in Böhmen heimgefallen, und hätte Marggraf Georg Fridrich nicht Macht gehabt darüber zu disponiren, insonderheit, da ihme solches von Rudolfo II Käyser und König in Böhmen abgeschlagen worden; Und ob zwar Marggraf Johann Georg nachdem de facto die Possession ergriffen, in Hoffnung von Rudolfo II schon di approbation zu erhalten, so habe er sich doch vergeblich darum bemühet, und sey von Rudolfo und dessen Successore pro injusto deteritore gehalten, ja endlich gar als ein Rebell und öffentlicher Feind des Käysers in Bann gethan, und ihme solches Hertzogthum, als dazu er gar kein Recht hätte, genommen worden. 1872 Muste also das Hauß Brandenburg mit dem bloßen Titul und Wapen zu conservirung seiner praetension zufrieden seyn. Endlich hat Ihr. Käyserl. Maj. Leopoldus Sr. Churfürstl. Durchl. Fridrico Wilhelmo wegen dieser und anderer Praetensionen den Suibuschen District in Schlesien anno 1686 cediret. 1873 Es ist derselbe aber anno 1695 gegen anderwärtige Satisfaction dem Käyser wieder abgetreten worden. 1874 Fünff und zwantzigstes Capitel, Von der ehemahligen Praetension auf die Hertzogthümer Lignitz / Bregen und VVolau in Schlesien. Anno 1549 machte Fridericus Hertzog zu Lignitz, Bregen, und Wolau mit Churfürst Joachim zu Brandenburg eine Erb-Verbrüderung und pactum mutuae successionis, in Hoffnung der Käyser würde keine Difficultät machen solches zu confirmiren, weil gedachte Hertzoge, vermöge einer von den Königen in Böhmen erhaltenen Concession, Macht hätten über ihre Länder zu disponiren. 1875 Es wolte aber nachdem König Ferdinandus solch pactum durchaus nicht approbiren, sondern rescindirte es vielmehr und erklährte es vor nul; 1876 Und zog die Cron Böhmen dahero diese Länder auch als vacant ein, wie der letzte Hertzog Georg Wilhelm anno 1675 mit Tode abgieng; 1877 Es ließ deshalb aber das Hauß Brandenburg seine Praetension darauff nicht eher fahren, biß anno 1686 Käyser Leopoldus wegen dieser u. anderer Ptaetensionen den Schwibuschen District in Schlesien demselben zur Satisfaction abtrat, 1878 wie im vorigen Capite schon gemeldet. Sechs und zwantzigstes Capitel / Von des Königs in Preussen Praetension auf Pomerellien und die Stadt Dantzig. OB die Stadt Dantzig ehemahlen zu Pommern oder zu Preussen gehöret hat, darüber sind die Scribenten nicht allerdings einig, das letztere will Crantz 1879 und andere mehr, das erstere aber beweiset der Augenschein, und alle alte Nachrichten, sintemahlen nicht allein fast alle Scribenten 1880 darinnen einig sind, daß die Gräntzen von Pommern sich ehemahlen biß an die Weichsel erstrecket, sondern es geben auch die Historien, daß Dantzig so wohl, als gantz Pomerellien, noch biß auf das 14 [297] Seculum von Pommerischen Fürsten beherrschet worden, biß es denselben von den Pohlen, und dem Kreutz-Orden entzogen; wie solches aus folgendem mit mehrern erhellen wird, zu dessen mehrer Deutlichkeit diese Genealogische Tabell kan angesehen werden: Suantibor oder Sambronicus † 1107. und hinterließ zu Successorn in ??? Es ist demnach zu wissen, daß König Mitzlaff in Pohlen, wie er sich um das Jahr 1026 vornahm gantz Pommern zu bezwingen, in Begleitung 3 Ungarischer Fürsten, Andreae, Belae, und Levantae, [des Königs Ladislai Söhne, die vor ihrem Vetter Petro fliehen musten] mit einem grossen Heer in Hinter-Pommern gefallen, den damahligen Pommerischen Fürsten erschlagen, alles, was zwischen der Weichsel, der Bra, und der Persante gelegen, hinweggenommen, und solches dem Belae einem der Ungarischen Fürsten, der sich mit seiner Tochter vermählet, zum Brautschatz mit gegeben. 1881 Dieser Bela regierte daselbst auch in die 35 Jahr, wie ihn aber sein Bruder König Andreas zurück berieff, und das Königreich Ungarn mit ihm theilete, machte sich dieses Land von der Pohlen Bothmäßigkeit algemach wieder loß, worüber es zwischen den Pohlen und Pommern zu vielen und langen Kriegen gekommen. in welchen iedoch die Pohlen denen Pommern nichts anhaben können. 1882 Inzwischen theileten des Fürst Svvantibori in Pommern hinterbliebene 4 Söhne ihr Land und Leute anno 1108 dergestalt, daß Wartislaff und Ratibor in Vor-Pommern Bogislaff und Suantipolck aber in Hinter-Pommern, und die Länder, die von dem Chollenberg an zwischen der Persante, Bra, Notetz und Weichsel gelegen, die Regierung führeten, doch also, daß die algemeine Regierung dem ältesten Fürsten Wartislaffen verblieb. 1883 Der Krieg aber zwischen Pohlen und Pommern continuirte noch immer, biß die Hinter-Pommerische Fürsten endlich, nach verschiedenen erlittenen Niederlagen, dem Willen des Hertzogs Bogislai in Pohlen, um das Jahr 1120, sich ergeben musten. 1884 Einige Zeit hernach kam es zwischen König Woldemar in Dännemarck, und denen Vor-Pommerischen Fürsten zum Kriege, welcher zwar durch einen Frieden wieder beygeleget wurde, weil aber Fürst Zubislaff in Hinter-Pommern, seinen Vettern den Vor-Pommerischen Fürsten in währendem Kriege Hülffe zugesand hatte, so gieng der König in Dännemarck mit einer Flotte nach Hinter-Pommern, legte den Für [298] sten zum tort das Schloß Dantzig, oder Dantzwick [das ist die Dähnische Wycke, wie die Pomm. Chronicken sagen] daselbst an, und fügte den Pommern daraus viel Schaden zu; Alleine Fürst Zubislaff nahm ihnen solches bald wieder weg, und bauete es fester; legte auch noch ein Schloß, Zoba genant, 2 Meilen von Dantzig an, und hielte daselbst gemeiniglich seinen Hof; Desgleichen erbauete er auch das berühmte Kloster Olive bey Dantzig, besetzte es mit Benedictiner-München, und hielte sich bey denselben in seinem Alter mehrentheils auf. 1885 Und da er vermerckte, daß sein Schloß Dantzig, und der daneben hin und her unter den Bergen zerstreuet gelegene Flecken, gleiches Nahmens, dem Kloster Olive sehr wohl gelegen, ließ er mit Einwilligung der Einwohner solchen Flecken vergehen, und bauete anno 1185, nahe dabey an dem Orte, da itzt die alte Stadt lieget, auf solch einen Platz, als die Einwohner des alten Fleckens, jung und alt, mit ihren Armen umschrencken konten, die Stadt Dantzig, und ließ solche auf seine Unkosten mit Plancken und Graben befestigen. 1886 Nach Zubislai Tod succedirten in Hinter-Pommern seine 2 Söhne Sambor, und Mestovvin, welche das Kloster Olive mit statlichen Einkünfften versorget, 1887 sich Herren von Dantzig genennet, 1888 daselbst einen gewissen Zoll gehoben, und ein Theil davon dem Kloster zu Suckovv zugeeignet; 1889 Und sind in gedachtem Kloster Olive auch unterschiedliche Fürsten, als Subislaff, Sambor, und Subislaff der jüngere begraben worden. 1890 Anno 1211 kam König Woldemar II in Dännemarck, und nahm dem Fürst Mestovvin das Schloß Dantzig, mit der umliegenden Landschafft mit Gewalt hinweg, vorgebend, sein Vater Woldemar hätte es erbauet, dahero es ihme zustünde, behielte es auch 17 Jahr in seiner Gewalt, und bauete es neben der Stadt besser aus; des Mestovvini Sohn aber Suantepolck der Dritte nahm es den Dähnen wieder ab. 1891 Es war aber nicht so bald mit den Dähnen fertig, so bekam er neue Händel mit den Pohlen; Dan̅ es foderte Hertzog Lescus Albus in Pohlen von Suantipolck die Lehens-Pflicht, nebst 1000 Marck Silbers zum jährlichen Tribut, und weil Suantipolck sich zu nichts verstehen wolte, sondern auf seine angeerbte Freyheit und Hoheit sich berieff, so schrieb Lescus anno 1227 einen Reichstag nach Garsovv, einem Flecken in Groß-Pohlen aus, und foderte auch Hertzog Suantipolcken dahin, um ihn entweder ohne Kriegs-Gewalt aus dem Wege zu räumen, oder ihn mit Gewalt zu zwingen die vorgeschlagene Puncta einzugehen. Weil dieser aber von des Lesci Rathschlag Nachricht erhalten hatte, so stellete er sich als wolte er kommen, überfiel aber Lescum gantz heimlich, brachte ihn ums Leben, und befreyete sein Hertzogthum also von aller Ansprache der Pohlen; 1892 konte aber dennoch nicht lange in Ruhe bleiben, sondern wurd anno 1236 von den Ordens-Brüdern aus Preußen angefallen, welche in Pomerellien kamen, das Kloster Olive verbrandten, und unterschiedliche an der Weichsel gelegene Oerter wegnahmen, auch der Stadt Dantzig das ärgste draueten, wo sie sich dem Orden nicht untergeben würde, so daß Suantipolck endlich genöthiget wurde, um Friedens-Handlung anzuhalten, welche auch durch Zuthuung des Päbstlichen Gesandten anno 1242 dermassen geschlossen wurde, daß er alles wie [299] der erhielte; 1893 Und hat Suantipolck hiernechst sein Alter in Ruhe zugebracht, ist in Dantzig anno 1266 gestorben, und im Kloster Olive beygesetzet worden. 1894 Nach seinem Tode bekamen dessen Söhne Mestovinus II, und Wartislaff erstlich Streit mit dem Ritter-Orden, dann ihres Vaters 3 Brüder Wartislaff, Sambor, und Ratibor, hatten sich in den Teutschen Orden gegeben, und demselben, aus vermeintem Christlichen Eyfer, mit Hindansetzung des Respects, den sie gegen ihr Geblüt haben sollen, ihr Antheil nach ihrem tödlichen Abgang beschieden, dahero sich der Orden nunmehro solches Landes anmassete; Es wurd iedoch dieser Handel beyzeiten aufgegriffen, und beygeleget 1895 Aber bald darauf fing sich eine grössere Unruhe zwischen den Brüdern selbsten an; denn da der älteste Westovin die Regierung vermöge des Vaters Willen, und nach Pommerischen Gebrauch alleine verwaltete, drang Wartislaff der jüngere auf die Theilung, und bekriegte seinen Bruder mit Hülffe des Hertzogs Semoviti aus Masovien; Westovvino aber stund Hertzog Barnim aus Vor-Pommern bey, und halff Wartislaffen verjagen; dahero Westovvin zu Bezeugung seines danckbahren Gemüthes, seinem Vetter Hertzog Barnim sein Antheil, fals er ohne Erben abgehen solte, verschrieb. Endlich wurde dieser Zanck durch Unterhandlung der Polnischen Fürsten aufgehoben, und verstund sich Mestovvin zur Theilung, darinnen Wartislaff die Stadt Dantzig zufiel, und woselbst er auch seine Hofstatt anstellete. Weil aber der Marggraf zu Brandenburg Conrad ihm assistiret hatte, so untersetzte er demselben nicht allein die Stadt Dantzig für die seinet halben aufgewandte Krieges-Kosten, sondern raumbte dieselbe dem Marggrafen, wie er Westovvinen bekriegte, diesem seinen Bruder zum Verdruß, endlich gantz und gar ein. Als Mestovvin aber mit Hülffe des Hertzogs Barnims aus Vorpommern auf dem Marggrafen zudrang, und dieser ihnen nicht gewachsen zu seyn vermeynte, begab er sich nach Hause um mehr Volck zu holen, und ließ seine Leute indessen bey Dantzig; Wie diese aber die Besoldung nunmehro von Wartislaffen foderten, oder die Stadt zu plündern drautten, so begab sich Wartislaff zu den Creutzherren nach Elding, beschwerte sich beydes über seinen Bruder, und über den Marggrafen, und offerirte ihnen alle seine Länder, welche sie beyde inne hätten, so fern ihme Hülffe geleistet würde, weil solche aber so bald nicht kam, fiel er in eine Kranckheit, und starb anno 1275. 1896 Worauff sich sein Bruder Mestovvin in assistence seines Schwagers Boleslai aus Pohlen, und seiner Vettern der Fürsten aus Pommern, vor Dantzig legte, sie zur Ubergabe zwang, und solche Stadt seinem Schwager Boleslao, für aufgewandte Unkosten, zum Pfand-Schillinge einräumete, welcher solche auch Zeit Lebens besaß; Nach dessen Tode aber bemächtigte sich Mestovvin hinwiederum des Schlosses, und der Stadt Dantzig, und hielte daselbst auf dem Schloß seinen Hof, so lange er lebte. 1897 Inzwischen that der Orden bey Hertzog Mestovvin vielfältige Anregung wegen Ubergabe, und Abtretung derjenigen Landschafften, welche ihme von des Suantepolcken 3 Brüdern Wartislaff, Sambor, und Ratibor, als ihr Antheil Landes, aufgetragen wären. Weil Mestovvin sich aber zu nichts verstehen wolte, aus Ursache, daß gedachte drey Fürsten solche Ubergabe ohne ihrer Brüder und Vettern Willen nicht thun können, so wurd er von dem Orden feindlich überzogen, ließ sich doch endlich durch den Päbstlichen Gesandten, der des Ordens Praetension ebenfals unrichtig befand, dahin bereden, daß er dem Orden das Schloß Mevve, nebst 15 Dörffern übergabe; und bekam der Orden hiedurch zu erst einen Fuß in Pommern. 1898 Als Mestovvin aber immer älter wurde, und keine Männliche Erben hatte, so that die Landschafft zu Verhinderung künfftiger Unruhe bey ihm Anregung, daß er noch bey seinem Leben einen gewissen Successorem benennen möchte, worauf er sich auch erklährte, daß, weil die Fürsten in Pommern seine nechste Vettern und Erben wären, und er deshalb schon vorlängst dem Hertzog Barnim die Anwartung seines Landes zugesaget hätte, es dabey zu Abwendung grösserer Ungelegenheit verbleiben müste. Allein die Landschafft wolte nicht darein willigen, aus Ursache, weil [300] die Vorpommerische Fürsten die Wendische Manieren, welche in Hinterpommern noch üblich waren, abgeschaffet, und die Teutsche angenommen hatten, die Wenden auch auf alle Art und Weise aus dem Lande schaffeten, und dieselbe zukeinen Chren und Aemptern kommen liessen. Dahero Hertzog Mestovvin der Landschafft Willen und Begehren endlich Platz und zugeben müssen, daß dieselbe anno 1290 Hertzog Primislao II aus Pohlen, auf den Todes-Fall ihres Herrn, der Hertzoge in Pommern dawider eingewandter Protestation ungeachtet, gehuldiget und geschworen; Welchen sie auch 5 Jahr hernach, da Mestovvin verstarb, vor ihren Herrn erkandt; und hat dieser hierauf einen Königlichen Titul, nebst dem Titul von Pommern angenommen, und auch den rothen Greiff im weissen Felde in seinem Insiegel geführet. 1899 Es vermeynten zwar die Fürsten aus Vor-Pommern Bogislaus IV und Otto I, des Hertzogs Barnimi I Söhne, ihr Recht an Hinterpommern anfünglich in Güte und durch Gesandschafften zu erhalten; weil die Pohlen aber einen so fetten Braten nicht gerne fahren lassen wolten, so giengen sie mit einer Armee dahin, nahmen Belgard, Rügenwalde und andere Oerter hinweg, und schlugen die Pohlnische Armee in die Flucht, wodurch König Vladislaus Locticus in Pohlen, der auch mit dem Marggrafen zu Brandenburg zu thun hatte, bewogen ward, mit Hertzog Bogislao sich dergestalt zu vergleichen, daß dieser das eroberte Land, und jener das übrige behalten solte. 1900 Es blieben aber die Pohlen nur kurtze Zeit in Besitz dieses Landes, dann weil Peter Schwentz, Polnischer Erb-Cantzler, der es verwaltete, von dem Könige war disgustiret worden, so fiel er von Pohlen ab, und ergab sich sambt unter habenden Städten und Schlössern den Marggrafen von Brandenburg; Und ob der König zwar in kurtzer Zeit alles wieder recuperirte, so kam der Marggraf doch auf des gedachten Peter Schwentz Anreden wieder, und nam die Stadt Dantzig hinweg, das Schloß aber defendirte sich bester massen so lange, biß es durch Hülffe des Hochmeisters in Preussen entsetzet, und die Märckerer auch die Stadt wieder zu verlassen, genöthiget wurden. Aldieweil gedachter Hochmeister aber schon lange gerne an Pommern gewolt hatte, so rechnete er die angewandte Unkosten so hoch, daß ihme nebst dem Schloß Bogussa oder Bidgost das halbe Schloß Dantzig zum Unterpfand eingeräumet werden muste, und als innerhalb Jahres Frist keine Bezahlung folgete, jagten die Creutz-Herren die Pohlen gar aus dem Schloß, eroberten auch anno 1310 die Stadt Dantzig, rückten hiernechst weiter fort, und nahmen das gantze Land, biß an Stolpe ein. 1901 Damit sie solche Gewaltthätigkeit aber beschönigen möchten, so brachten sie die alte Praetension wieder hervor, und führten an; daß ihnen Wartislaff, Sambor, und Ratibor, vormahls ihr Antheil an Hinterpommern gegeben hätten; Und ob solches zwar, durch Unterhandlung des Bischoffs von Firmiam, auf gemeldeter 3 Fürsten Vettern geerbet wäre, so sey doch nunmehro, nach Erlöschung des Hinterpommerischen Stammes, ihr Recht unverrücket sc. erbothen sich iedoch zur gütlichen Handlung. Weil der König aber so unverschämte postulata des Ordens ausschlug, so sandten die Ordens-Herren zu den Fürsten in Pommern, und versuchten an diesen, ob sie ihnen ihre Gerechtigkeit an dem Lande, so itzo die Creutz-Herren inne hätten, verkauffen wolten; Da sie aber auch von diesen abschlägige Antwort bekamen, machten sie sich an Marggraf Woldemar zu Brandenburg, und erkaufften von demselben erstlich ein Theil von Pomerellien, darinnen Dantzig, Diesaw, Schwentz gelegen, [gerad als wann solches Land sein Eigenthum wäre] vor eine geringe summa, nehmlich 10000 Schock, und nachdem das gantze Pomerellien biß an Stolp vor 100000 Marck breiter Groschen; das übrige aber von Hinterpommern behielte der Marggraf in Besitz. 1902 Weil Hertzog Wartislaff in Vorpommern aber vermeynte, daß ihme, und dem Pommerischen Hause, dadurch zu nahe geschähe, und dabey besorgte, daß auch das übrige von Hinterpommern an den Orden kommen möchte, so samlete er in Eyl einiges Krieges- [301] Volck, zoch damit anno 1313 auf Hinter-Pommern, und nahm die Städte von den Chollenberg an diß Stolpe ein, verjagte daraus die Märcker, und vertheidigte es wider den Marggrafen so lange, biß ein Vertrag aufgerichtet ward, darinnen gemeldetes Land dem Hertzog Wartislaffen, und seinen Erben, ruhiglich zu laßen versprochen wurde. 1903 Das übrige von Hinter-Pommern, nehmlich von Stolpe biß an Dantzig, oder an die Weichsel, behielten die Creutz-Herren immer im Besitz, und währte deshalb zwischen Pohlen und dem Orden die Uneinigkeit noch eine ziemliche Zeit, biß Pabst Johannes XXII endlich gewisse Commissarien zu Entscheidung der Sache setzte, welche nach Jahres-Frist vor Pohlen sprachen. Weil sich der Orden aber weder an solchen Ausspruch, noch an den erfolgten Päbstlichen Bann kehrete; so richtete König Uladislaus mit den Pommerschen Fürsten ein solches Bündnüß auf, daß sie sämbtlich auf ihre eigene Unkosten wider den Orden alle ihre Macht auf bringen wolten, und was auf jenseit der Bra an Land und Leuten gewonnen würde, das solte bey der Cron Pohlen bleiben, was aber auf dieser Seite der Bra übergienge, solte Pommerisch seyn; In welcher Verbündnüß doch wegen des schleunigen Todes-Falles des Hertzog Wartislaffen nichts ausgerichtet worden 1904 Die Pohlen aber und Littauer setzten den Krieg so wohl wider den Orten, als auch wider die Marckgrafen zu Brandenburg, welche Pomerellien besagter maßen auf den Orden gebracht hatten, beständig fort, biß endlich König Casimir in Pohlen zur Regierung kam, und die Sache durch Unterhandlung des Königs Caroli in Ungarn, und des Königs Johannis in Böhmen, anno 1335 zu Weissenburg in Ungarn, durch Güte abermahl dahin vermittelt wurde, daß der Orden Pomerellien behalten, und Pohlen mit dem Lande Kiavv, und Dobrkyn zufrieden seyn solte. So gut aber auch dieser Ausspruch war, so wolte der Orden solchen doch nicht gelten laßen, es sey dann daß der König so wohl, als die Stände in Pohlen, mit offenen Brieffen, und geschwornen Eyden sich des Pomerellischen gäntzlich entsagten; dahero der König anno 1339 von Pabst Benedicto XII andere Comissarios erhielte, welche ihm aufs neue gantz Pomerellien zuerkandten. 1905 Weil König Casimir aber mit vielen Feinden hin und her zu thun hatte, so machte er endlich hin und her zu thun hatte, so machte er endlich anno 1343 mit dem Orden solchen Vertrag, daß der König der Lande Pommern, Culm, und Michalavv, wie auch des Pommerischen Tituls und Wapens sich begeben, und dagegen Kiavv, und Dobrzyn behalten solte; Als aber die Polnische Stände solchen Vertrag nicht approbiren wolten, so erfolgten viele hefftige Kriege auf einander, darinnen iedoch der Orden Pomerellien behalten hat; 1906 ist auch in dessen Besitz biß in das 15 Seculum geblieben, da endlich, wegen des gar zu großen Muthwillens und Stoltzes der Ordens-Herren, Pomerellien so wohl als Preussen dem Orden den Gehorsam aufgekündiget, und sich unter des Königs Casimiri in Pohlen Schutz begeben, deme es der Orden auch endlich nebst dem Obertheil von Preussen (so das Pohlnische Preussen nachdem genennet worden) in dem Thornschen Frieden anno 1467 überlaßen müssen, 1907 und ist Pomerellien nachdem nebst gedachtem Stück von Preussen beständig bey der Cron Pohlen verblieben. Ob nun aber die Hertzoge in Pommern noch einiges Recht an offt gedachtes Pomerellien behalten, und auf die Churfürsten zu Brandenburg, oder itzige Königl. Maj. in Preussen transferiret, wie Giovanni 1908 davor zu halten scheinet, solches überlaße andern zu entscheiden.
|| [302]
Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Stadt Elbingen. WIe anno 1657 den 6. Nov. der Welauische Friede, darinnen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. die Souverainité von Preussen cediret worden, zu Bydgost oder Bromberg ratificiret wurde, so ward demselben unter andern noch dieses beygefüget; Daß Sr. Churfürstl. Durchl. auch die Stadt Elbingen mit ihrem gantzen Ditrict und territorio pleno dominii jure nebst allen territorio pleno dominii jure nebst allen Einkünfften, so die Könige und die Cron Pohlen bißhero gehoben, cediret seyn, und daß dieselbe, so bald sie denen Schweden wieder abgenommen seyn würde, niemand anders, als Sr. Churfürstl. Durchl. ohn einige dilation, und praetension übergeben werden solte. sc. Dagegen verobligirte sich Se. Churf. Durchl. dem Könige und der Cron Pohlen solch dominium zu zu remi???tiren, und die Stadt mit ihrem territorio iederzeit zu restituiren, wann demselben, oder dessen Successoribus von der Cron Pohlen 400000 Rthr. gezahlet werden würden; 1909 und wurd also das jus dominii in ein jus pignoris verwandelt; solche pacta aber wurden nicht allein auf denen anno 1658 und 1659 gehaltenen Reichs-Tagen von allen Senatoren approbiret, sondern auch anno 1660 bey dem Olivischen Frieden in einem besondern Articul confirmiret. 1910 Ob nun wohl vermöge obgedachten Vergleiches die Stadt Elbingen gleich nach geschlossenem Olivischen Frieden Ihr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg eingeräumet werden sollen, so muste dieser doch erfahren, daß in dem VII Artic. des Olivischen Friedens pacisciret worden, die Stadt, wann sie von den Schweden evacuiret würde, dem Könige in Pohlen zu übergeben, welches auch würcklich erfolgte; 1911 worüber sich Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zwar bey dem Könige in Pohlen beklagte, 1912 auch gute Vertröstung 1913 sonst aber nichts erhielte, indem die Pohlen allerley Cavillationes Hervor sucheten, obige Pacta zu eludiren. 1914 Se. Churfürstl. Durchl. schickte hierauff seine Gesandten anno 1661 auf den Pohlnischen Reichs-Tag nach Warschau, um daselbst dieser Sache wegen zu tractiren, denen die Pohlen zuletzt, nach vielen vergeblich gesuchten Ausflüchten, und gemachten Gegen-Praetensionen nichts weiter antworten konten, als daß die Republique Sr. Churfürstl. Durchl. die Stadt Elbingen aus wichtigen Ursachen nicht einräumen könte, es solte demselben aber auf andere Weise Satisfaction gegeben werden, Se. Churfürstl. Durchl. möchte indessen Braunsberg, und Frauenburg, so sie noch in Possession hätte, biß zur gäntzlichen Satisfaction behalten, wodurch sie genugsam gesichert wäre; Und hiebey blieben die Pohlen auch, ob die Brandenburgische gesandten gleich noch so vortheilhafftige Vorschläge thaten, und etwas von dem Capital fallen zu laßen versprachen. 1915 Weil man nun Brandenburgischer Seiten die Republique sich auch nicht gar zum Feinde machen wolte, declarirte man sich endlich 100000 Rthl. von der Foderung fallen zu laßen, und Braunsberg nebst Frauenburg so lange in Besitz zu behalten, biß entweder Elbingen realiter tradiret, oder Sr. Churfürstl. Durchl. wegen der übrigen 300000. Rth. auf andere Wege Satisfaction gegeben worden. 1916 Es konten aber Ihr. Churfürstl. Durchl. diese beyde Oerter Braunsberg und Frauenburg nicht lange behalten, dann weil solche zu dem Bischoffthum Ermland gehören, dieser Bischoff aber als Primas des gantzen Preussens nebst dem Reichs-Pro-Cancellario Johanne Johanne Lesczinio von dem Könige und der Cron Pohlen benennet worden, das in dem Welauischen Frieden cedirte supremum dominium über Preussen Ihr. Churfürstl. Durchl. zu tradiren, und der Huldigung anno 1663 mit beyzuwohnen, nahm der Bischoff solche Gelegenheit in acht, und wä [303] gerte sein officum bey der Huldigung eher zu verrichten, biß der Churfürst die garnison aus Braunsberg und Frauenburg genommen hätte; weil nun der Churfürst solchen solchen Huldigungs-Actum nicht gerne zurück gehen laßen wolte, muste er wieder seinen Willen in des Bischoffs Begehren willigen. 1917 Nachdem haben die Pohlen solche Elbingische Sache zwar auf denen Reichs-Tägen wieder vornehmen wollen; Es haben aber Ihr. Churfürstl. Durchl. Bedencken getragen sich daselbst weiter einzulassen, theils weil man wohl gesehen, daß daselbst die Sache nicht determiniret werden würde, indem eines Land-Bothen protestation, das gantze negotium vergeblich machen könte; theils auch darum, damit die Republique sich keiner decision anmaßen möchte in einer Sache, die albereits in einem öffentlichen Frieden beygeleget, und darinnen sie pars paciscens gewesen. Weil die Pohlen aber die Beylegung dieser Elbingischen Afaire in allen wichtigen Negotiis, so zwischen Pohlen und Brandenburg vorgefallen, und sonderlich anno 1690 bey der Huldigung in Preussen, urgirten, in Meynung solche mit andern Gegen-Praetensionibus aufzuheben, so ließen sich die ietzige Königl. Maj. in Preussen endlich gefallen, daß innerhalb 6 Monathen Commissarien möchten erwehlet, und von denselben alle Streitigkeiten untersuchet werden; allein es giengen nicht allein 6 Monath sondern 8 Jahr hin, und wurd von Pohlnischer Seiten an keine Commission weiter gedacht. Weil Ihr. Königl. Maj. in Preussen also wohl sahen, daß bey Pohlen in Güte nichts auszurichten sey, entschlossen sie sich endlich anno 1698 an das Unterpfand zu halten, und bemächtigten sich der Stadt Elbingen; 1918 Doch ließ sich Se. Königl. Maj. endlich bewegen, die Stadt anno 1700 der Cron Pohlen gegen Versetzung gewisser Kleinodien aus dem Pohlnischen Schatz, zu restituiren; iedoch mit dem Beding, daß, dasern die Einlösung innerhalb 3 Jahren nicht geschehe, Se. Königl. Maj. in Preussen Macht haben solte, das territorium der Stadt Elbingen wieder in Besitz zu nehmen, und nebst den Kleinodien so lange zu behalten, biß das Capital der 300000 Thl. abgetragen worden. 1919 Weil diese Condition aber nicht impliret wurden, so ließ Ihr. Kön. Maj. das Elbingische Territorium, Krafft obigen Vergleiches, anno 1703 wieder in Besitz nehmen, und haben daraus bißhero einige gewisse revenuen genossen. Acht und zwantzigstes Capitel, Von des König in Preussen Praetension auf Lithauen. DIese Praetension gründet sich auf die Abstammung Ihr. Königl. Maj. in Preussen von denen alten Groß-Fürsten in Lithauen in gerader Linie / wie aus folgender Tabel zu sehen. Casimirus V. Groß-Fürst in Lith. und Kön. in Pohlen. ???
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Wie demnach König Johannes Casimir in Pohlen abdanckete, und keine Leibes-Erben hatte, so praetendirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm, als nechster Erbe, das Groß-Fürstenthum Lithauen, weil es des Jagellonischen Stammes Erbgut, und nach Casimiri Tod niemand näher als er, dazu verhanden; Es hätten die Lithauer solches anno 1655 noch bey Leb-Zeiten des Königs Johannis Casimiri sebst erkant, und sich deshalb wider die einbrechende Moscovviter in dessen Schutz begeben wollen. 1920 Die Pohlen setzten demselben zwar die mit Pohlen einmahl geschehene Vereinigung entgegen, offerirten iedoch Sr. Churfürstl. Durchl. die Crone, dasern er die Religion changiren wolte; dasern er die Religion changiren wolte; es wolte dieser gottselige Herr aber lieber die Crone samt seinem Erbgut fahren laßen, als sein Gewissen beflecken. 1921

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Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Schweden. Erstes Capitel / Von des Königs in Schweden Praetension auf die Stadt Bremen. ES hat diese Stadt schon von vielen Jahren her mit denen Ertz-Bischöffen zu Bremen offters Streit gehabt, weil die Stadt vermeinet, der Ertz-Bischoff maße sich in der Stadt mehr Recht an, als ihme zukäme; und solcher Streit vermehrte sich ziemlich, da die Stadt in dem 16 Seculo mit in dem Smalcaldischen Bund trat, so daß Ihr. Käyserl Maj. anno 1550 der Stadt injungirte sich mit dem Ertz-Bischoffe zu vergleichen. 1922 Weil sich aber beyde Theile nicht vereinigen kunten, so kam die Sache zu Process, der vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speier getrieben wurde. Anno 1639 fieng der Ertz-Bischoff an der Stadt den Titul einer Käyserlichen Reichs-Stadt zu disputiren, und ob es zwar den 4 Octobr. in Stade zu einem Vergleich kam, so blieb doch der disput wegen der immedietät in statu quo, und wurden iedem Theile seine jura reserviret; 1923 Wie aber die Stadt anno 1641 aufdamahligen Reichs-Tag, 1924 und anno 1645 zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten beruffen wurde, 1925 ward die Sache noch mit grüßerm Eyfer getriebe, und suchte iedes Theil durch öffentliche Schrifften sein Recht zu behaupten. Von Seiten des Ertz-Bischoffes wurd zu Behauptung der Landes-Fürstlichen Obrigkeit angeführet; 1926 (Ertz-Bischöffliche Gründe.) I. Daß die Stadt auf Bischöfflichen Grund und Boden gelegen. II. Daß bey fundirung des Stifftes die Stadt Bremen nicht allein zum Bischöfflichen Sitze constituiret worden, welches die JCtion und Superiorität von selbsten mit sich trüge, sondern es sey diese auch noch aparte dem Bischoffe concediret. III. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe zu huldigen pflegen. IV. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe in der Huldigungs-Formul und andern Briefen den Titul Landes-Herr, Landes-Fürst sc. gegeben, dieser aber hätte die Bremer gehorsame Unterthanen genennet. V. Daß die Bischöffe denen Bremern ihre Privilegia confirmiret. VI. Daß der Ertz-Bischoff in der Stadt allemahl einen Vogt gehabt, der die JCtion in Civilibus und Criminalibus exerciret.
|| [305]
VII. Daß Bürgermeister und Rath selbst die Ertz-Bischöffe vor ihre Obrigkeit erkennet, und wann sie vor iemand anders belanget worden, die Sache an dieselbe zu remittiren gebethen, interposita exceptione fori declinatoria; ja der Rath hätte von Käyser Henrico V ein Privilegium 1927 erhalten, vor keinem andern Richter zu stehen, wann sie vor dem Ertz-Bischoff zu stehen verlangten; Und vermöge des zu Verden an. 1568 aufgerichteten Transacts, müsten alle Sachen, woraus ein Auffruhr zu vermuthen, vor den Ertz-Bischoff gebracht werden. VIII. Daß der Rath auf denen Land Tägen erscheine, die Hof- und Ober-Land-Gerichte beschicke, und unter die Freyen Stände des Ertz-Stifftes mit gezehlet würde. IX. Daß die Stadt die Reichs- und Creyß-Steuern zu der Ertz-Stifftischen Landes-Cassa getragen, auch sich zu denen Ertz-Stifftischen Landes-Schulden mit verbindlich gemachet. X. Daß die Stadt anno 1246 in denen dem Ertz-Bischoffe Gerhardo II gegebenen Reversalibus, die Bischöffliche Landes-Hoheit erkant, und versprochen nichts dawider vorzunehmen. XI. Daß die Stadt in der Reichs-Matricul de anno 1521 mit dem Stifft ratione quotae, conjungiret. XII. Daß Käyser Carolus V unterschiedliche Privilegia, welche die Stadt zum Praejuditz des Ertz-Stiffts erhalten, anno 1544 den 11 May cassiret hätte, welche Cassation Käyser Maximilianus II wiederholet. XIII. Daß die Stadt vor anno 1641 niemahlen auf Reichs-Täge beruffen worden. XIV. Daß des Ertz-Bischoffs jura durch den zu Stade anno 1639 gemachten Vertrag 1928 nicht wenig behauptet worden. Die Stadt hergegen suchte ihre Freyheit damit zu behaupten: 1929 (Der Stadt Gründe.) I. Daß sie das freye Regiment so wohl in geist-als weltlichen Sachen hätte, und nach eigenen Gefallen Obrigkeit constituirte, Bürgermeister erwehlte, andere Dienste weggäbe, von den Bedienten Rechenschafft fodere, die Rechnung examinire und quitire, die gemeinen Güter administrire, Bürger annehme, von diesen sich huldigen liesse, statuten und Ordnungen mache, das merum mit Wällen befestige, das Zeughauß mit nöthigen Sachen versehen, u. d. g. II. Daß sie von denen Käysern unterschiedliche Regalia so wohl auf dem Lande, als auf dem Weeser-Strohm erhalten, als z. e. die JCtion und Protection der Land-Strassen und des gedachten Strohmes auf beyden Ufern von dern Stadt biß an das Meer; das Recht Güldene und Silberne Müntze zu schlagen, und darauff den Reichs-Adler nebst dem Titul der Republ. Bremen zu prägen; It. die Zoll-Gerechtigkeit; die Stapel-Gerechtigkeit, das Geleit und was sonsten freyen Reichs-Städten pflege ertheilet zu werden. III. Daß die Stadt so wohl in erster, als anderer Instantz, vor der Käyserl. Cammer müste belanget werden. IV. Daß die Stadt in denen Reichs-Matriculn de annis 1431, 1467, [Lhemann Speirsche Chron. L. 4. c. 5. p. 291.] 1471, [Lhemann L. 7. c. 112. p. 973.] 1480 und andere zu finden. V. Daß sie vor diesem auf die Reichs-Täge beruffen worden, und in dem Collegio der Reichs-Städte Sitz und Stimme gehabt. VI. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate mit abgetragen. VII. Daß der Stadt nebst andern Reichs-Ständen unterschiedliche mahl die Executiones der Urteln von dem Käyserl. Cammer-Gericht aufgetragen worden. VIII. Daß sie so wohl mit andern Reichs-Ständen, als auch mit dem Ertz-Bischoff selbst Bündnüsse gemachet. IX. Daß sie anno 1532 den Religions-Frieden zu Nürrenberg nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben. X. Daß die Käyser, Fürsten und Stände [306] des Reichs ihr von Alters her den Titul einer freyen Reichs-Stadt gegebe. XI. Daß die Praesumptio allemahl vor ihre Freyheit sey, so lange das Gegentheil kein anderes erwiesen. Auf die Ertz-Bischöffliche Gründe wurd von der Stadt geantwortet: 1930 (Beantwortung der Bischöffl. Gründe.) Ad I. Daß sie auf Bischöfflichen Grund und Boden lege würde negiret, dann ihr territorium wäre in dem Ertz-Bischöfflichen territorio gelegen, gleich wie Cöllen und Speyer in denen Stifftern gleiches Nahmens. Ad II. Aus dem Bischöfflichen Sitze liesse sich nicht gleich eine Subjection in Civilibus schliessen, dann zugeschweigen, daß solches nicht de essentia Episcopalis dignitatis, so wären auch Cöllen, Strasburg, Regenspurg, Speyer, Wormbs und andere Reichs-Städte Bischöffliche Sitze, und denen Bischöffen dennoch nicht unterworffen; Daß denen Bremischen Bischöffen aber auch specialiter die JCtion, und Superiorität über die Stadt Bremen solte concediret seyn, davon wüste man nicht; dann in des Caroli M. Privilegio fundationis & dotationis 1931 dieses Stiffts finde man davon nicht das geringste; es hätten auch die Geistlichen dazumahl mit der JCtion in weltlichen Sachen noch nichts zu schaffen gehabt; ja anno 1100 hätten die Sächsische Fürsten ihnen diese Stadt zugeeignet; und hätten dieselbe auch noch nachdem die Schutz-Gerechtigkeit darüber gehabt. Ad. III. Die blosse Huldigung bewiese keine Unterwürffigkeit, wie an Hamburg, Speyer und andern Städten zu ersehen, welches insonderheit von Bremen zu sagen, weil dieser ihre Huldigung von andern weit unterschieden. Dann darinnen würde den Ertz-Bischöffen, nur Treu, nicht aber Gehorsam und Unterthänigkeit versprochen, es würde solche auch nicht eydlich oder von der gantzen Bürgerschafft, sondern allein durch 2 der ältesten Rathsherren, durch einen Handschlag abgestattet; und zwar nicht eher, als biß der Bischoff versprochen, daß solches der Stadt an ihren Freyheiten, Rechten, Privilegien, Gewohnheiten, Sitten sc. nicht praejudiciren solte. IV. Das Praedicat von Landes-Fürst, Landes-Herr sc. wären Ehren-Titul, und Köten der Warheit der Sache nicht benehmen, noch zu Praejuditz des Reiches extendiret werden; Es wären solche Titul den Ertz-Bischöffen gegeben worden, nicht in Ansehung der Stadt, sondern in regard der Land-Güter, so die Stadt auf dem Stifftischen Grund und Boden liegen hätte. Ad V. Die Concession und confirmation einiger Privilegien behaupte nicht gleich eine Landes-Fürstl. Obrigkeit, wie mit Speyer, frm Hanseatischen Bunde, und andern Exempeln bewiesen werden Könte; die Privilegia, so die Ertz-Bischöffe der Stadt gegeben, concernirten nur die in dem Stifft gelegene Güter; die meisten Privilegian aber hätte die Stadt von denen Käysen erhalten, und solche hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten die Bischöffe nie confirmiret, wohl aber hätten sie vor denen Huldigungen der Stadt deshalb Reversales gegeben, sie darinne nicht zu beeinträchtigen. Ad VI. Daß der Vogt in Civilibus oder Criminalibus einige JCtion hätte, würde nicht gestanden; In Civil Sachen hätte er vor diesen zwar denen Partheyen, die zu ihm gekommen, gewisse Schiedes-Leute gegeben, von derer Laudo an den Rath wäre appelliret worden, es sey solches aber schon längst in Abgang gerathen; bey Criminal-Sachen hätte er weiter nichts zu thun, als daß er die vom Rath gesprochene Urtel, ehe sie dem maleficanten vorgelesen werde, anhöre, und alsdann gegenwärtig sey, wann der maleficant bey der execution gefraget würde, ob er noch alles geständig; bejahe dieser es, so befehle der Vogt dem Scharffrichter, des Rath, welcher den Maleficanten entweder wieder ins Gefägnüs bringen, oder die Execu ion dennoch volziehen lasse sc. Im übrigen hätte der Vogt weder bey der Untersuchung, noch bey der Aburthelung, noch bey der Execution was zu sagen. Ad VII. Es hätten zwar einige wenige von dem Rath in einer unter ihnen gewesenen Spaltung, die Bischöffliche JCtion erkant, der gröste Theil aber hätte contradiciret, und exceptiones declinatiorias opponiret; und hätte der Käyser auch die an den Ertz-Bischoff geschehene Remissionem Causae wieder revociret; Des Käysers Henrici V Privilegium sey vielmehr vor die [307] Stadt, weil es keines privilegii gebrauchet, wann der Bischoff judex competens gewesen; der zu Verden aufgerichtete Transact sey in Praxi nie observiret worden; es sey derselbe auch in statu turbulento gemachet, da alle Worte so genau nicht erweget würden; der Rath hätte zum Praejuditz des Reichs und der Stadt nicht also transigiren können, und endlich so liesse sich aus genauer Betrachtung der Worte mehr eine aus freyen Willen prorogirte, als ordinaire JCtion schliessen. Ad VIII. Die Erscheinung auf Land-Tägen, und Beschickung der Hof- und Ober-Land-Gerichte geschehe in Ansehung der Güter, so die Stadt auf Stifftischem teritorio liegen hätte. Ad IX. Die Reichs- und Crayß-Steuren, so die Stadt zu der Landes-Cassa beygetragen, hätten ebenfals nur die in dem Stifft gelegen Güter betroffen, in derer regard sie auch die Land-Schulden mit abtragen helffen, wegen der Stadt selbst aber wären die Reichs-Anlagen immediate zu der Reichs-Cassa gebracht worden. Ad X. Von denen angeführten Reversalibus fünden sie in dem Archive keine Nachricht, wann solche aber auch verhanden wären, so wären sie doch durch die contraire observantz längst erloschen. Ad XI. Die Conjunctio sey in der Reichs-Matricul de anno 1521 aus Irthum geschehen, in andern Matriculn stünde die Stadt besonders, es wäre solches ohne Wissen, und in Abwesenheit der Stadt deputirten geschehen, und sey Bremen dahero allemahl in possessione der Freyheit geblieben; Man hätte Matriculn, darinnen das Ertz-Stifft und die Stadt zusammen gesetzet, unter der Rubric der Ertz-Bischoffthümer, und in eben denselben Matriculn finde man die Stadt auch wieder besonders unter der Rubric der Reichs-Städte. Es wären dergleichen Conjunctiones nicht Bremen allein, sondern auch andern wiederfahren, und finde man auch schon in andern Matriculn dergleichen conjunctiones der Stände, die einander doch nicht unterworffen. z. e. In der Matricul de anno 1500 wäre das Stifft Halberstadt mit dem Ertz-Stifft Magdeburg, und das Stifft Münster mit dem Ertz-Stifft Bremen sc. conjungiret. Ad XII. Es wären zwar anno 1544 einige Privilegia der Stadt cassiret worden, allein die Stadt sey dazu nicht citiret, und darüber vorhero nicht gehöret worden; ???a der Käyser hätte ihr anno 1554 alle privilegia, jura und regalia in amplissima forma restitu???ret, welche ihr hernach von den folgenden Käysern auch confirmiret worden. Ad XIII. Daß sie vor anno 1641 auff Reichs-Tägen nicht beruffen worden, könte nicht erwiesen werden, viel mehr könten sie darthun / daß sie dazu nicht nur zum öfftern beruffen, sondern auch Sitz und Stimme auf selben gehabt hätten. Ad XIV. Durch den Stadischen Vergleich sey ihrer immedietät nichts benommen worden, weil sie darinnen weiter nichts concediret, als daß sie nach dem tenor der Huldigungs-Formul und der Confirmations Briefe, den Ertz-Bischoff vor ihren gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn erkennen wolten, jedoch mit der ausdrücklichen Reservation ihrer alten Freyheit, Rechten, ???rivilegien, und alles dessen, so sie zu denen Zeiten der vorigen Bischöffe gehabt; Und hätten die Dänischen Abgefandten damahls selber contestiret; Es wäre keines weges dahin angesehen, daß die Stadt ihrer Rechte sich begeben solte, sondern diese solten ihnen unversehret bleiben, weil solches auch zum Nachtheil des Reichs nicht geschehen könte; Ja die Depu???rte der Stadt hätten öffentlich vor Notario und Zeugen, und nach dem abermahl bey der Zusammenkunfft, vor den Käyserlichen Abgesandten protestiret, und declariret, daß sie gedachten Articul des Vergleiches nicht anders, als obgemeldet, verstünden. (Der Erfolg dieser Streitigkeit.) Diese Streitigkeit schiene ein Ende zu haben, da die Stadt anno 1646 von Käyser Ferdinando III vor eine von alters her gewesene immediat- und freye Reichs-Stadt declariret wurde; 1932 insonderheit aber da in dem Oßnabrüggischen Frieden-Schlusse, 1933 bey cedirung des Ertz-Stiffts Bremen an die Cron Schweden, der Stadt ihre Freyheit mit folgenden Worten reserviret wurden: Civitati vero Bremensi, ejusque territorio & subditis, praesens suus status, jura & privilegia in Ecclesiasticis & Politicis sine impeditione relinquantur. Si quae autem ipsi cum Episcopatu seu Ducatu aut Capitulis sint aut inposterum enascantur [308] controversiae, eae vel componantur amicabiliter, vel jure terminentur, salva interim cuique parti sua quam obtinet possessione. Es interpretirten aber die Schweden solchen Articul gantz anders, und widersetzten sich demnach der Stadt hefftig, da dieselbe anno 1653 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Sitz und Stimme nehmen wolte, übergaben unterschiedliche Memorialia, 1934 und suchten in diesen so wohl, als andern Schrifften, die Landes-Fürstl. Hoheit über die Stadt zu behaupten. Es bestunden aber des Königs in Schweden Gründe hauptsächlich darinn: 1935 Schwedische Gründe. I. Daß die Cron Schweden bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten das gantze Stifft Bremen begehret, und daß ihr solches auch mit allen und ieden dazu gehörigen Gütern und Gerechtigkeiten, so wohl in Ecclesiasticis als secularibus, so wie es die letzten Ertz-Bischöffe besessen, cediret, und abgetreten worden. II. Daß, wie die Käyserliche Abgesandten die Stadt Bremen bey den Friedens-Tractaten eximiren, und denen Reichs-Städten beyfügen wollen, die Schwedischen Abgesandten aber remonstriret, daß sie jederzeit eine Provincial- und Municipal-Stadt des Stifftes gewesen, endlich pacisciret worden, daß die Stadt in gegenwärtigen Stande [in praesenti statu] solte gelassen werden; solcher praesens status nun sey gewesen nicht derjenige, den sich die Stadt aus einer vermeynten possession fingiret; sondern derjenige, den der Reichs-Fürsten jura, die Käyserlichen Privilegia cassatoria und des Ertz-Bischoffes- oder Landes-Herrn notoria possessio mit sich brächten; wie dann Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches nicht anders verstanden, und auch noch nicht anders verstünden. III. Das Diploma, so die Stadt anno 1646 in währenden Friedens-Tractaten, wegen der Immedietät von Käyserlicher Maj. heimlich erhalten, könte der Cron Schweden nicht praejudiciren, dann sie als interessent nichts davon gewust, und darüber vorhero nicht gehöret worden, so bald die Königin Christina aber nach geschlossenem Frieden davon Nachricht erhalten, hätte sie nicht allein auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sondern auch an vielen Teutschen Höfen dawider Protestiren lassen; es wäre solch Diploma auch nur von dem Käyser alleine gegeben worden, dieser aber könte ohne consens der andern Stände keinen zum Reichs-Stand machen; zu geschweigen, daß in offtgemeldetem Diplomate der letzte Ertz-Bischoff, als Reus angeführet, und in contumaciam condemniret worden, es hätte dieser aber solch judicium niemahlen pro comperente agnosciret, wäre dazu auch nicht citiret, vielweniger der angestrengten action wissend gewesen, und also gar nicht gehöret worden. Worauf aber von Seiten der Stadt Bremen geantwortet wurde: 1936 (Der Stadt Beantwortung.) Ad I. Unter dem postulato des Stiffts Bremen hätten die Schweden die Stadt Bremen nicht verstehen können, weil sie ihre Satisfaction nur von dem begehret, was sie occupiret hätten, nun sey aber die Stadt nie in ihrer Gewalt gewesen; Es hätten die Schweden auch gar wohl gewust, daß es eine Reichs-Stadt wäre, und hätten sie selber davor erkant; Dann schon König Gustavus Adolfus hätte in einem an die Stadt anno 1629 den 16 Dec. abgelassenen Briefe derselben das Praedicat einer Immediat-Stadt gegeben, mit derselben pacta mutuae assistentiae gemachet, und dieselbe versichert, daß bey künfftigem Frieden derselben an ihren Freyheiten und Rechten nichts abgehen solte; Nach Königs Gustavi Adolfi Tod hätte die Königin Christina in einem gnädigen Schreiben die Stadt Bremen nebst andern freyen Reichs-Städten zu der Friedens-Handlung invit???ret, um mit ihren Constatibus wegen eines Friedens zu deliberiren, wobey die Stadt auch von allen hohen Compaciscenten admittiret worden; [309] Das Recht, so ehemahlen die Ertz-Bischöffe an die Stadt zu haben vermeynt, sey durch die Secularisation des Stiffts expiriret, und da die Cron Schweden dieses Stifft nicht jure Successionis, sondern Cessionis erhalten, so könte sie sich eines mehrern nicht anmaßen, als ihr expresse cediret; dafern aber die Schweden die Stadt aus ihrer Possession der immedietät zu setzen, und als eine mediat-Stadt dem Hertzogthum zu incorporiren gesuchet hätten, hätte solches specifice und mit ausdrücklichen Worten geschehen, die Stadt darüber vorhero gehöret, und mit den Ständen des Reichs in reiffe deliberation gezogen werden müssen; davon aber keines geschehen, vielmehr müsten die Schweden selber gestehen, daß der Käyser der Cron Schweden diese Stadt zu cediren expresse abgeschlagen; ja es wäre der Stadt ihre Freyheit in dem Friedenschluß in einem aparten §. per particulam adversativam (vero aber) ausdrücklich reserviret. Ad. II. Von denen Remonstrationibus, so die Schwedische Gesandten denen Käyserlichen gethan, sey der Stadt nichts wissend, und kämen solche auch mit der Historie voriger Zeiten gar nicht überein; Die Worte des Friedens-Schlusses in praesenti statu militirten vor der Stadt Freyheit und immedietät, als in derer Possession sie sich dazumahl befunden, und daß solches auch die Absicht der hohen Paciscenten gewesen, sey aus dem beygefügten Worte: Sine impetitione abzunehmen, dann wann die Wörter in praesenti statu, der Schweden Vorgeben nach, von voriger Zeit, und demjenigem statu, darinnen sich die Stadt zu Zeiten des letzten Ertz-Bischofes befunden, nehmlich de statu contraoverso zu verstehen wären, so würden die Wort sine impetitione eine contradiction involviren, weil ein status controversus nimmer ohne impetition seyn könte; ja daß solches so wohl Schwedische als Käyserliche Gesandschafft also verstanden, attestire nicht allein die Mäyntzische Cantzeley, sondern es bekräfftigten solches auch die 4 Käyserliche Gesandten in einem besondern attestato sub dato den 18 Febr. 1647 his verbis: „Wie die Käyserl. Abgesandten vo̅ conservirung der Stadt immedietät gar nicht abstehen wollen, die Schwedischen Herren Abgesandten geantwortet; sie mißgönneten zwar der Stadt ihren acquirirten Statum nicht, wolten ihr denselben auch nicht disputiren, ob es gleich vermöge der Instruction ihnen gebührte. sc. Zu geschweigen, daß der Stadt Bremen anno 1649 nach geschlossenem Frieden nach Stockholm geschickte Deputirte von dem Groß-Cantzler Oxenstirn bey der Königl. Audientz des Heil. Reichs Stadt Bremen Abgesandte tituliret worden. Ad III. Das Käyserliche Diploma wäre weder heimlich gehalten, noch vertuschet worden; dann vieler anderen Zeugnüsse zu geschweigen, so hätte ja die Königliche Schwedische Regierung in Bremen selbst anno 1647 den 27 Oct. in einem an den Königl. Plenipotentiarium zu Osnabrug abgelaßenen Schreiben gemeldet, daß gedachtes Diploma der Käyserl. Cammer zu Speier intimiret. Wann aber auch solch Diploma denen Schwedischen Abgesandten nicht wäre communiciret worden, so hätte man sich darüber doch nicht zu beschweren, weil die Cron Schweden weder die possession, noch einiges Recht an die Stadt Bremen gehabt; Ihr. Käyserl. Maj. hätte auch dergleichen Diploma gar wohl aus Käyserl. Macht geben können, weil bey bevorstehender Secularisation des Ertz Bischoffs Praetension Secularisation des Ertz Bischoffs Praetensie cessirete; und über das alles, so wäre die Stadt auch ohne solches Diploma durch den nachfolgenden Frieden-Schluß genugsam ihrer Freyheit gesichert worden. Ferner Erfolg. Ihr. Käyserl. Maj. ließen die Sache denen Reichs-Ständen communiciren, und verlangten dererselben Gutachten; welches, weil es dahin gieng, daß die Stadt zu Sitz und Stimme zu admittiren, 1937 so gab der Ihr. Käyserl. Maj. den 18. Febr. 1654 ein Decret, daß die Stadt in Possessione vel quasi sessionis & voti in dem Collegio der Reichs-Städte admittiret werden solte; und wurd darauff den 22 Febr. von dem Mayntzischen Directorio dem Mareschal von Pappenheim befohlen: daß er der Stadt Bremen gleich andern Reichs-Städten hinführo zu den Reichs-Consultationen ansagen solte. 1938 Ob nun die Schwedische Gesandschafft [310] zwar dawider protestirte, 1939 so blieb es doch dabey, und gab Ihr. Käyserl. Maj. der Stadt überdem noch ein Protectorium; 1940 Die Schweden aber belagerten die Stadt, 1941 und setzten derselben, aller Käyserlichen Befehle und Inhibitionen 1942 ungeachtet, dergestalt hart zu, daß sie, der Westpfählischen und Nieder-Sächsischen Hülffs-Völcker unerwartend, den 24 Nov. 1654 zu capituliren, und zu Stade sich in einen Vergleich 1943 einzulaßen genöthiget wurde; in welchem die Stadt denen Schweden einige Oerter und jura cedirte, und die Huldigung nach der alten Art, iedoch salvo immedietatis statu, abzustatten versprach, wegen der streitigen Immedietät aber wurd pacisciret, daß solche zu anderwärtigen Tractaten, iedoch ieden seines Rechtes ohn nachtheilig, remittiret werden solte sc. In solchem Stande blieb es biß anno 1660 da die Stadt den 16 Dec. Ihr. Käyserl. Maj. auf dero Befehl durch ihren Syndicum zu Wien die Huldigung leisten ließ, 1944 wowider man sich Schwedischer Seiten zwar nicht sonderlich movirte; wie die Stadt aber anno 1663 auf dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg auch Sitz und Stimme nehmen wolte, beklagten sich die Königl. Schwedeische Abgesandten darüber höchlich bey dem Mayntzischen Directorio, und bathen die Stadt abzuweisen, weil in dem Stadischen Vergleich versehen, daß biß zu ausgemachter Sache alles in statu quo verbleiben, und die Stadt zum Nachtheil Ihr. Kön Maj. in Schweden nichts vornehmen solte, sc. dabey sie eventualiter eine protestation interponirten, wann die Stadt etwa ad votum & sessionem admittiret werden solte 1945 Weil die Stadt aber einen Weg Eitz und Stimme behielte, so suchte man Schwedischer Seiten der Stadt auf andere Wege einen Zaum anzulegen, und wurd dieselbe durch Schreiben von Stockholm sub dat. den 5. Dec. 1664 erinnert, ihre Gesandten auf den 24. Febr. 1665 nach Stade zu senden, um daselbst, vermöge des Stadischen Vergleiches, die Huldigung abzustatten, und wegen ein und anderer Contravention Satisfaction zu geben. 1946 Die Stadt gab darauff zur Antwort; es wäre in dem an sie abgelaßenen Königlichen Brieffe viel Nachtheiliges enthalten, in dem darinnen die Stadt eine Königliche Stadt, und die Bürger Königl. Unterthanen genennet, das homagium auch simpliciter gefodert wüde, da doch solche nicht anders, als sub Clausula, treu und hold zu seyn iederzeit praestiret worden; von einiger Contravention wüsten sie nicht sc. und bathen dahero die Königliche Commissarien möchten sich darüber näher erklähren. Weil die Königlichen Commissarien solches aber vor eine elusion aufnahmen, so statteten sie, nach ein und andern Brieffwechsel, von dem vorgegangenen an Ihre Königl. Maj. in Schweden relation ab, welches die Handelung suspendirte, und dem Könige Anlaß gab, sich zu einer neuen Belagerung zu rüsten; 1947 Solche abzuwenden erboth sich die Stadt zwar alles einzugehen, was ihr nur müglich seyn würde; 1948 weil man Schwedischer Seiten aber von der Stadt unter andern die r enunciation der immedietät, und die Erkennung der Landes-Fürstl. Obrigkeit des Königs in Schweden verlangete, 1949 die Bremische Deputirten aber remonstriten, daß solche propositiones zu hart, und daß sie ohne Consens des Reichs die Immedietät nicht fahren laßen könte, sc. 1950 so wurd die Beläge [311] rung anno 1666 von Ihr. Königl. Maj. in Schweden vorgenommen. 1951 auf Vermittelung der benachbahrten Fürsten aber auf folgende Conditiones wieder aufgehoben: 1) "Daß die Stadt sich der Session und Stimme auf den Reichs-Versammlungen, biß anno 1700 enthalten wolle / iedoch mit dem Vorbehalt, daß hieraus keine praescription oder nachtheilige Folge angezogen; die Stadt aber nach Verflissung solcher Zeit, wann immittelst in Güte oder Recht nicht anders verglichen, bey dem Sitz und Stimm auf Reichs-Tagen gelassen werden solle; 2) daß die Stadt kein Sitz und Stimm auf Creyß-Tagen suchen noch haben wolle, biß gleicher gestalt ein anders verglichen; 3) daß die Stadt wegen der übrigen jurium immedietatis, wie auch des juris territorialis in den 4 Göhen, und dazu gehörigen Gerichten / nach Inhalt des Stadischen Recesses, bey ihrem Besitz, biß ein anders in Güte oder Recht ausgemachet, verbleiben solle, 4) daß die Stadt wegen des Festung-Baues, so auf Königl. Grund und Boden geschehen, eine Abbitt, und wofern ins künfftige dergleichen Weiter- und Bauung auf Königl. Boden vonnöthen wäre, deswegen Ansuchung und billige Vergnügung thun folle; 5) daß sich die Stadt biß zum erfolgenden Vergleich oder Rechten, gegen Ihr. Königl. Maj. des Tituls einer Käyserl. freyen Reichs-Stadt nicht gebrauchen wolle, 6) daß die Stadt nach erfolgter ratification dieses Vergleiches, gleich hiebevor die Huldigung leisten, die Abstattung des Eydes aber so lange verbleiben solle, biß sich Ihr. Königl. Maj. zur Schleifung der Burg wilfährig erklähret haben; dagegen erklähreten sich Ihr. Königl. Maj. die Stadt aller ihrer hergebrachten Geist- und Weltlichen der Immedietät wurd pacisciret, daß es in vorfallenden Irrungen zu keinen Thätlichkeiten kommen, sondern alles gütlich ausgemachet werden solte, sc. 1952 Bey letzterm Schwedischen Kriege hat die Stadt zwar die abolition derer mit Schweden eingegangene̅ Pactorum gesuchet, auch große Hoffnung dazu gehabt, 1953 es ist aber nicht zum Stande kommen; 1954 Und ob auch gleich das 1700 Jahr schon vorlängst verflossen, so hat die Stadt doch wegen der Cron Schweden opposition, in ihrem Suchen, um das verlangte Reichs-Städtische votum in Comitiis abzulegen, ihren Zweick biß dato nicht erreichen können, 1955 indessen laßen sich die Häuser Brandenburg und Lüneburg dieser Stadt Conservation sehr angelegen seyn. 1956 Anderes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Land Habeln. (Historie.) ES lieget diese Herrschafft an der Elbe, und gehöret zum Theil dem Hertzogthum Bremen, zum Theil der Stadt Hamburg, und zum Theil denen Hertzogen zu Lauenburg. 1957 Wie aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus anno 1689 ohne männliche Erben verstarb, und zu dessen Verlassenschafft sich viel praetendenten a???gaben, nahm auch Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieses Stick Landes von Hadeln (Schwedische Gründe.) in Anspruch; anführend; Daß es vomahlen zum Ertz-Stifft, oder itzo Hertzogthum Bremen gehöret, mitten in dem selben gelegen, und solchem also wieder incorporiret wewrden müste, nachdem dieses Ertz-Stifft der Cron Schweden in dem Osnabruggischen Frieden mit allen und ieden dazu gehörigen geistl. und weltli [312] chen Gütern und Gerechtigkeiten cedi???et worden. 1958 Weil Chur-Sachsen aber diese und andere Lauenburgische Länder vermöge einer expectantz, 1959 das Hauß Anhalt als nechste Agnati, 1960 die weibliche Erben als ein Allodium, 1961 und das Hauß Braunschweig-Lüneburg als ein Erb-Stück des Hertzog Henrichs des Löwen 1962 praetendirten; so wurd dieses Ländchen von Ihr. Käyserl. Maj. sequestriret, und von dem Käyserl. Minister, Baron Goedens von Freytag in Possession genommen, 1963 wozu nachdem auch einige Schwedische und Lüneburgische Völcker gekommen. 1964 Drittes Capitel, Von des Königs in Schweden ehemahliger Praetension auf die Grafschafft Delmenchorst. DAs Schloß Delmenhorst hat anno 1247 Graf Otto II, und die Stadt Graf Otto III zu Oldenburg erbauet; 1965 nachdem wurd eine Grafschafft daraus gemachet, welche des Graf Johannis anderer Sohn Christianus vor sein Antheil bekam; Dieses Christiani Sohn Otto simplex machte mit consens seines Bruders Christiani II anno 1360 mit seinem Vetter Graf Conrado zu Oldenburg ein pactum, vermöge dessen keinem frey stehen solte einige Güter ausser der Familie zu alieniren; dessen ungeachtet assignirte des Christiani II Sohn Otto simplex die Grafschafft Delmenhorst dem Ertz Stifft Bremen, im Fall er die 3000 Marck, davor die Grafschafft schon vorhin dem Stifft gewesen, nicht abtrüge, und sein Sohn Nicolaus zum Ertz-Bischoff erwehlet würde; 1966 Nun erhielte Nicolaus zwar die Ertz-Bischöffliche Würde, weil er aber durch die Braunschweiger, Frisen und andere Nachbahren immer in Krieg und Unruhe leben muste, so danckte er wieder ab, und begab sich wieder nach Delmenhorst, woselbst er anno 1431 die vorig??? Pacta Familiae confirmirte, Delmenhorst mit Oldenburg wieder vereinigte, das pactum, so sein Vater mit dem Stifft Bremen gemachet, vor ungültig erklährte, und die Grafschafft Delmenhorst noch bey seinem Leben seinem Vetter Graf Theodorico Fortunato zu Oldenburg addicirte, 1967 welcher solche auch nach des Nicolai Tod anno 1435 in Possession nahm, und des Nicolai Schulden bezahlte. 1968 Theodorico succedirte in dieser Grafschafft sein mitler Sohn Mauritius, und diesem sein unmündiger Sohn Jacobus, dessen Vormund sein Vater Bruder Graf Gerhard zu Oldenburg war. 1969 Weil dieser Gerhardus aber die Land-Strassen durch rauben und plündern sehr unsicher gemachet, so thaten sich die Stiffter Münster und Bremen mit den benachbarten Städten Hamburg, Lübeck, Bremen, Lüneburg sc. zusammen, und nahmen ihm anno 1481 Delmenhorst weg; 1970 und weil das Stifft Bremen wegen des obgedachten mit Ottone Simplici gemachten Pacti noch ein Recht an Delmenhorst praetendirte, die Stiffter Münster und Bremen aber einen Bischoff dazumahl hatten, so brachte der Bischoff des Stiffts Bremen action an das Stifft Münster, 1971 und behielte also die Grafschafft Delmenhorst, und incorporirte sie dem Stifft Münster. In solchem Stande blieb es biß an. 1538, [313] da Graf Antonius zu Oldenburg und dessen Bruder diese groß-väterliche Grafschafft von Münster vindicirten, und auch ein mamdatum restitutorium von der Käyserl. Reichs-Cammer zu Speyer erhielten; darüber es zu einem Kriege kam, der jedoch bald wieder beygeleget, und dabey pacisciret wurde, die Sache gerichtlich auszuführen; Ehe aber der Process noch völlig zu Ende kam, erhielte Graf Antonius zu Oldenburg von den Käyserlichen Commissarien anno 1547 die permission, diese Grafschafft mit Gewalt einzunehmen, welches er auch that, und das Schloß befestigte; 1972 Bey dessen Nachkommen solche nachdem auch beständig geblieben, biß sie anno 1667 mit der Grafschafft Oldenburg an die Könige in Dännemarck und Hertzoge zu Holstein kommen. 1973 Indessen aber klagte nicht allein Münster wider Oldenburg de Spolio bey der Käyserl. Cammer zu Speyer, 1974 sondern es fieng auch das Capitulum zu Bremen nachdem an diese Grafschafft wieder in Anspruch zu nehmen; 1975 Es hat sich aber Ihr. Königl. Maj. in Schweden dieser praetension anno 1658 in dem Kotschildischen, 1976 und anno 1660 in dem Copenhagischen Frieden 1977 begeben. Und von des Bischoffs zu Münster Klage ist die Oldenburgische Familie ebenfals anno 1670 absolviret worden. 1978 Bierdtes Capitel, Von des Königs in Schweden ehemahliger Praetension auf Dithmarsen. DIese Provintz und die Grafschafft Stade soll Käyser Carolus M. dem Stifft Bremen zugeeignet haben, weil selbe aber denen Streiffereyen der Dähnen und Normänner nicht Wiederstand leisten konten, so conferirten die Käyser sie denen Hertzogen zu Sachsen, und bekamen solche zu Zeiten Käysers Henrici Ancupis um das Jahr 921 einen eigenen Grafen, Nahmens Henricus der Kahle oder Feiste. 1979 Zu Zeiten Käysers Henrici IV kam die Grafschafft Stade nebst Ditmarsen wieder an das Stifft Bremen, welches V donem [Marchionem Salisquellensem] damit belehnte; Nach dessen Tod nahm es das Stifft wieder zu sich, Bischoff Hartvicus aber wande es seiner Familie zu, weil die Dithmarser aber gar zu unruhig waren, die meisten von ihren Grafen übel tractirten, zu letzt auch Hartvicum und Rudolphum Vater und Sohn ums Leben brachten, und dessen Gemahlin nach abgeschnittenen Nasen und Ohren in den Strohm warffen, so trug dessen Bruder, alsnechster Erbe, scheu, dei Regierung anzutreten, sondern restituirte Dithmarsen dem Stifft Bremen, und behielte nur die Grafschafft Stade. 1980 Es war hiemit aber Henricus Leo Hertzog in Sachsen und Bäyern nicht zu frieden, vorgebend er sey rechtmäßiger Lehens-Herr über diese Herrschafft, und conferirte solche demnach Reinaldo als ein Lehen. 1981 Nach der Achts-Erklährung Henrici Leonis, bemächtigte sich Graf Adolfus V zu Holstein dieser Herrschafft, welches der damahlige Ertz-Bischoff zu Bremen Sigfrid zwar geschehen ließ, ob er selbe gleich seinem Bruder Bernhardo von Ascanien, Hertzog zu Sachsen, zugedacht hatte; sein Successor Hartvicus II aber war damit nicht zu frieden, sondern vindicirte Dithmarsen, dahero die Grafen zu Holstein sich mit selben verglichen, diese Herrschafft dem Stifft restituirten, und ihnen nur eine gewisse Revenu an [314] Korn reservirten. 1982 Dieser Vergleich war aber den Dithmarsern nicht mit, dahero sie sich an. 1189 an Dännemarck ergaben, nach der Schlacht bey Bornhoven aber von selben wieder abfielen, Graf Adolfum zu Holstein wieder zu ihrem Herrn erwehlten. 1983 Nicht lange hernach wurden sie auch der Hostenischen Regierung wieder müde, und kehreten zu dem Stifft Bremen; und ob die Grafen zu Holstein zwar öffters sich bemüheten diese Herrschafft wieder an sich zu bringen, Käyser Fridericus sie auch zum Gehorsam gegen Holstein ermahnete / so war doch alles vergebens. 1984 Endlich wurden sie von König Friderico II in Dännemarck, nebst Johanne und Adolfo Hertzogen zu Holstein, in 3 Schlachten überwunden, und dadurch genöthiget dem Könige und denen Hertzogen zu Fusse zu fallen, denenselben zu huldigen, und von jedem Stück Ackers jährlich 1. Rthlr. nebst der halben Erndte und anders mehr zu verheissen, 1985 welche Capitulation von Käyser Rudolfo II confirmiret worden. 1986 Od nun zwar die Ertz-Bischöffe zu Bremen bey dem Käyser sich darüber beklagten, und Dithmarsen als ein dem Stifft von viel 100 Jahren her gehöriges Stück Landes von Dännemarck und Holstein vindicirten; 1987 so blieb doch Dännemarck und Holstein immer in possession, 1988 und hat endlich Ihr. Königl. Maj. in Schweden, als Hertzog zu Bremen, anno 1650 in dem Copenhagenschen Frieden, 1989 sich dieser Praetension begeben. 1990 Fünfftes Capitel, Von der Könige in Schweden Streitigkeit mit den Hertzogen zu Mecklenburg / wegen des Warnemünder Zolles. ES ist Warnemund ein bey der Stadt Rostock gelegenes, und derselben zustehendes Dorff, alwo die Warne in die Ost-See fällt, und den Rostockischen Hafen machet. Bey diesem Hafen hatten die Schweden in dem 30 jährigen Kriege einen Zoll und Schantze angeleget; Ob derselbe nun durch den Westpföchlischen Frieden wieder aufgehoben seyn, oder ob derselbe der Cron Schweden verbleiben solte, darüber entstund gleich nach geschlossenem Frieden grosser Streit, der biß itzige Zeit noch dauret. Die Hertzoge zu Mecklenburg urgirten die Aufhebung solches Zolles, und führeten zu dem Ende an: 1991 (Mecklenb. Gründe.) I. Den Artic. IX. §. 1. Pac. Osnab. worinnen pacisciret; Daß alles dasjenige, so zum Nachtheil der Commercien im Reich hin und wieder an Zöllen und Licenten bey dem Kriege eingeführet worden, gäntzlich aufgehoben, auch jeden provin [315] cien, Hafen, und Ströhmen ihre alte Sicherheit, JCtion, und Gewonheit, wie dieselbe vor dem Kriege von vielen Jahren her sich befunden, wieder gegeben, und unverbrüchlich erhalten werden solle. sc. Weil nun der Warnemünder Zoll von der Cron Schweden in dem Kriege angeleget worden, so müste derselbe itzo wieder abgeschaffet, und alles in vorigen Stand gesetzet werden. II. Der Artic. III. Instr. Pac. woselbst diese Regul zum Grunde des Friedens gesetzet worden; Daß ein jeder Stand des Reichs in allem, was er vorhin gehabt, oder worinnen demselben vormahls sein Recht gebüret, volkommener Restitution sich zu erfreun haben solle, es sey dann daß ein anderes absonder- und nahmentlich vertragen. Nun finde sich aber in dem gantzen Frieden-Schluß im geringsten nicht, daß wegen des Warnemündischen Zolles ein besonderes verordnet. III. Daß in dem 13. Artic. des Frieden-Schlusses, woselbst alles dasjenige, was jedein der regierenden Herren Hertzogen zu Mecklenburg abgehen, und pro aequivalente hingegen zugeleget seyn solle, des Warnemündischen Zolles, woran beyde Fürstl. Regierungen insgesampt pro indiviso interessiret, vielweniger sey daselbst vor solche aufbürdende ewige Servitut, wodurch das Fürstliche Mecklenburgische Hauß gleichsam fremder Schutzbarkeit unterworffen würde, einige Satisfaction zu finden, welches jedoch, da andere geringe Dinge in Consideration gezogen worden, nothwendig hätte geschehen müssen. IV. Daß vermöge der Reichs-Satzungen keine neue Zölle irgendwo im Reich angeleget werden könten, wofern diejenigen Fürsten und Stände, so dabey interessiret, nicht darein willigten; Nun hätten aber die Hertzoge zu Mecklenburg im geringsten nicht in den Warnemünder Zoll consentiret, vielmehr hätten sie demselben allezeit aufs kräfftigste contradiciret. (Schwedische Gründe.) Die Cron Schweden hergegen behauptete die continuirung des Warnemünder Zolles damit; 1992 Daß in Artic. X. §. 13. des Osnabr. Friedens der Cron Schweden die Zölle, und Licenten an den Ufern und Häfen in Pommern und Mecklenburg, indistincte auf ewig abgetreten worden, und damit es nicht schiene, ob wären dadurch nur die alten Zölle verstanden, so wäre das Wort moderna oder itzige hinzugesetzet worden. Worauff aber Mecklenburgischer Seiten geantwortet wurde: 1993 (Mecklenb. Antwort.) I. Der Artic. X. §. 13. könne propter Cohaerentiam textus §. 12. & pro Subjectis materiis nach gesunder Vernunfft von keinen andern Zöllen verstanden werden, als welche in denen hochgedachter Cron Schweden zur Satisfaction überlassenen Landen sich befinden, denn sonsten die fremde Auslegung daraus entstehen würde, daß die Cron Schweden auch in anderer Reichs-Stände territoriis eine Vniversität und ein hohes Tribunal anzurichten befuget wäre, weil in eben dem 13. §. der Cron Schweden in genere verstattet, wo es mehr hochbenante Cron Schweden beqvemer erachten möchte eine Vniversität aufzurichten; und in nechst vorhergehenden §. 12. an einem in Teutschland gelegenen Orte ein gewisses hohes Tribunal anzuordnen, so aber die Cron Schweden noch nie praetendiret hätte, auch nicht praetendiren könne. II. Daß der R. Käys. Maj. Herren Plenipotentiarii nebst der Chur-Mayntzischen Cantzeley den 1. Mart. 1649 durch offenbahre Attestata 1994 deutlich, und ohne Wiedersprechen beglaubiget, daß es mit obberührtem Artic. X. §. 13. Instr. Pac. unter allerseits hohen Paciscenten keine andere Meynung gehabt, als daß der Warnemünder Zoll ad restituenda gehörig, und daß solche Erklährung so wohl bey öffentlicher Conferentz zu Osnabrück, als auch zum öfftern bey denen Friedens-Tractaten geschehen. III. Daß dieser Zoll bey der Nürrenbergischen Friedens-Execution inter restituenda gebracht worden. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Weil man sich nun in Güte nicht vergleichen konte, so wandten sich die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt Rostock an. 1651 an Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandum III, welcher nicht allein durch seine Gesandten zu Nürrenberg bey dem Schwedischen Plenipotentiario Oxenstirn, und durch den [316] General Lieutenant Duca d' Amalfi bey der Cron Schweden die Aufhebung des Zolles urgiren ließ, sondern auch denen Nieder-Sächsischen Crayß-Directoribus committirte, bey der Königin deshalb Vorstellung zu thun, damit dem Frieden-Schluß ein Genügen geschehe. 1995 Es wurden aber die mit der Crayß-Directoren Schreiben an die Königin von dem Rostockischen Rath Deputirte zu Stockholm nicht gehöret, vielweniger einer Antwort gewürdiget. 1996 Dahero die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt abermahl nicht allein bey dem Käyser, sondern auch bey dem neu angehenden Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 klagend einkamen, 1997 und es dahinh brachten, daß diese Marnemündische Sache gewissen Commissarien zu untersuchen committiret, und nach dem diese an Ihr. Käyserl. Maj. Relation 1998 abgestattet, der Schwedischen Gesandten Protestation ungeachtet, in deliberation gezogen wurde. 1999 Ob nun zwar das Conclusum aller 3 Reichs-Collegiorum den 16 May 1654 dahinaus fiel; daß bekandt, welcher gestalt der Cron Schweden diese Zoll-Praetension niemahlen eingeräumet sey, und daß demnach mehr geregter Warnemünder Zoll und Schantz denen Herren Hertzogen zu Mecklenburg, und deroselben angehörigen Stadt Rostock, ohne fernern Verzug überlaßen und restituiret werden müste, sc. 2000 so blieb die Cron Schweden dennoch in possession, vorgebend; die von dem Käyser und dem Reich geschehene Aussprüche, und conclusa, könten ihr nicht praejudiciren, weil sie keinen Obern erknne, und ein Theil der paciscirenden nicht Macht hätte einen Frieden Schluß nach seinem Gefallen zu interpretiren. 2001 Worauff Mecklenburgischer Seiten zwar geantwortet wurde; In Ansehung der im Reich gelegenen Provintzien sey die Cron Schweden Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich allerdings unterworffen; und sey Ihr. Käyserl. Maj. in dem Instr. Pac. Artic. XVI. §. 3. und 7 wie auch in dem Executions-Recess zu Nürrenberg §. 20. mit ausdrücklichen Worten die Execution des Osnabruggischen Friedens committiret; und dafern der Schweden Vorgeben wahr, daß nehmlich ein Theil der Paciscenten dem andern Theil nicht praejudiciren könne, so hätte die Cron Schweden noch weniger Ursach wider die formale declaration, und protestation dreyer paciscirenden Theile, nehmlich des Käysers, des Reichs, und des Hauses Mecklenburg, etwas zu fodern sc. Es wurd aber hiemit nichts ausgerichtet. Endlich ließ Ihr. Käyserl. Maj. anno 1660 die Schantze durch den General Montecuculi wegnehmen, und der Erden gleich machen, die Schweden aber legten einige Krieges-Schiffe vor den Strohm, und liessen den Zoll also einfodern, setzten auch nach geschlossenem Olivischen Frieden die Schantze wieder in vorigen Stand. 2002 Die hertzoge zu Mecklenburg fasten hier auff die Resolution, an dem Dorff Redwisch eine Meile von Rostock einen Hafen anzulegen, und selbigen der Cron Engeland in Schutz zu geben; weil sich diese aber in solche Sache nicht mischen wollen, ist es unterlassen worden; 2003 und kamen die Hertzoge zu Mecklenburg daher bey dem annoch währenden Reichs-Tage anno 1672 abermahl ein, und urgirten die Execution des Westpfählischen Friedens, und des vorigen Reichs-Conclusi inständigst, 2004 musten aber mit leerer Hoffnung zufrieden seyn. Zwar ließ sich anno 1675 und folgende Jahre die Sache vor Mecklenburg zimlich favorable an, indem der König in Dännemarck, und der Churfürst zu Brandenburg, diese Schantze occupirten, und den Zoll aufhoben, es währte aber solche Freude nicht lange; dann wie sehr auch bey den Nimwegischen Friedens-Tractaten anno 1678 hierüber tractiret wurde, 2005 die Käyserliche Gesandschafft auch bereits einen beson [317] dern Articul in faveur der Hertzoge zu Mecklenburg formiret hatten, 2006 und die Herren Mediatores selbst vor Mecklenburg sprachen; 2007 so wolte die Schwedische Gesandschafft solchen Artickul doch nicht admittiren, vorgebend, sie wären dazu von ihrem Principali mit keinem Mandat versehen, könten davon wegen Mangel der Correspondentz auch so bald nicht instruiret werden; dahero die Käyserliche Gesandschafft, insonderheit da die meisten Stände auf die Schliessung des Friedens sehr drungen, endlich zugeben musten, daß gedachter Artickul ausgelaßen würde, iedoch muste die Englische Mediation attestiren, daß diese und andere Streitigkeiten dem Friedenschluß des halb nicht inferiret worden, weil die Schwedische Gesandschafft davon nicht instruirk zu seyn vorgegeben, und die meisten Stände, ohne darauff zu warten, sehr auf den Schluß des Friedens gedrungen. 2008 Und ist es in solchern Stande auch noch bißhero geblieben, ob die Hertzoge zu Mecklenburg gleich anno 1685, 2009 und nachdem noch zu mehr mahlen, diese Sache dem Reichs-Convent zu Regenspurg recommendiret haben. Sechstes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf Hinter-Pommern. WJe in dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden unterschiedliche Provintzien zur Satisfaction, vor die in dem Kriege aufgewandte Unkosten, von dem Käyser und dem Röm. Reich abgetreten wurden, erhielte dieselbe auch überdem noch die Anwartung auf gantz Hinter-Pommern, wann nehmlich das gantze männliche Durchl. Haus Brandenburg aussterben solte; Indessen aber solte die Cron Schweden die Mit-Belehnschafft haben, und die Hinter-Pommer. Stände und Unterthanen derselben mit huldigen, 2010 welches auch bißhero also geschehen. Siebendes Capitel, Von der Könige in Schweden Recht auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz. IN der zwischen dem Hause Brandenberg, und denen alten Hertzogen zu Pommern aufgerichteten Erb-Verbrüderung war denen Hertzogen zu Pommern die Expectantz auf die Neumarck, den Sternbergischen District, und die Oerter Vieraden und Lockenitz gegeben, im Fall das Hauß Brandenburg vor dem Pommerschen abgehen solte, an statt daß die Marggrafen zu Brandenburg die Anwartung auf Pom̅ern hatten, fals die Hertzoge zu Pommern ehe als das Hauß Brandenburg abstürbe. Weil der Cron Schweden nun in dem Westpfählischen ???den unter andern Teutschen Provintzien auch Vor-Pommern zur Satisfaction wegen aufgewandter Krieges-Kosten von dem Käyserund dem Reich cediret wurde, so verlangte dieselbe bey der anno 1653 obhandenen Gräntz-Scheidung auch die Renovation gedachter Expectantz. 2011 Brandenburgischer Seiten setzte man solchem Begehren zwar anfänglich entgegen 1) daß in dem Frieden Schluß davon nichts gemeldet; 2) daß die Expectantz oder Spes successionis, so die Hertzoge in Pommern auf die Neumarck vermöge der Erb-Verbrüderung gehabt, ein jus personale gewesen, und mit denen Hertzogen erloschen; 3) daß insonderheit die Cron Schweden sich darauff [318] nicht zu beruffen hätte, als welche ihr Recht nicht von den alten Hertzogen zu Pommern, sondern ex longe alio titulo erhalten; 4) daß solch petitum unbillig, weil die Cron Schweden nicht ausstürbe, und dem Hause Brandenburg also kein jus reciprocum geben könte. 2012 Doch willigte Chur-Brandenburg endlich vor sich und seine Familie darein, wann der Käyser solches nur confirmiren wolte. 2013 Der König ließ hierauff anno 1662 ein Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. übergeben, und um die Confirmation ansuchen. 2014 Weil die Resolution aber nicht favorable fiel, wurd dawider protestiret, und ein neues Memorial übergeben, welches der Käyser auf den Reichs-Convent remittirte, 2015 woselbst die Cron Schweden endlich ihr Gesuch erhalten, und ist anno 1663 die solenne Belehnung geschehen. 2016 Dahero die Neumärcker gleich wie die Pommern der Cron Schweden eventualiter mit huldigen müssen. Achtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf Jülich / Cleve, Berg / Ravensp. &c. (Historie.) WAs es mit diesen Ländern vor Beschaffenheit habe, was vor Streit deshalb nach des letzten Hertzogs Tode entstanden, und wie Chur-Brandenburg nebst Pfaltz-Neuburg sich in Possession gesetzet, davon ist oben bey des Königs in Preussen Praetension auf Jülich, sc. weitläufftig gehandelt worden, und hie zu wiederholen unnöthig; Nur ist zu melden, daß des letzten Hertzogs dritte Schwester, Magdalena, an Hertzog Johann zu Zweybrück vermählet war, und dahero nach des Brudern Tod nebst denen andern Schwestern zu succediren, und mit ihnen die Erbschafft zu theilen praetendirte; und zwar aus folgenden Gründen. 2017 (Schwedische Gründe.) I. Daß Käyser Carolus V in seinem anno 1546 dem Hertzog Wilhelmo zu Jülich und Cleve gegebenen Privilegio alle dessen Töchter ohne Unterscheid zur Succession habilitiret, dahero dieselben auch zugleich succediren müsten. II. Daß das Recht der ersten Geburth in diesen Ländern nicht üblich, und daß desselben in dem Privilegio Unionis, so Käyser Ferdinandus I dem Hertzog Wilhelmo ertheilet, keine Meldung geschehe; Zwar hätte man solche in der ältesten Schwester Ehe-pacten eingeführet, es könten dieselbe aber denen andern Geschwistern nicht praejudiciren weil sie weder von dem Käyser confirmiret, noch von allen Schwestern approbiret worden. 2018 III. Daß Pfaltz-Neuburg [der die andere Schwester zur Ehe hatte] das Recht der Erstgeburth ebenfals nicht allegiren könte, und dennoch zur possession admittiret worden, dahero Zweybrück, so eben das Recht, was Pfaltz Neuburg hätte, von der Compossession nicht ausgeschlossen werden könte. Worauff aber von Chur-Brandenburg geantwortet wurde. 2019 (Derer Beantwortung.) Ad I. Käyser Carolus V hätte zwar alle des Wilhelmi Töchter zur Succession habilitiret, sed servato ordine aetatis & gradus; maßen in dem Carolingischen Privilegio keine neue Succession constituiret, sondern nur die alte und schon vorhin ratione juris primogeniturae, successionis foeminarum & unionis Provinciarum übliche renoviret.
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Ad II. Die in diesen Ländern schon von alters eingeführte und von Käyser Ferdinando I confirmirte Union, oder Vereinigung der Länder, trage das Recht der ersten Geburth auf dem Rücken mit sich, und sey also nicht nöthig gewesen, in den Privilegiis speciale Meldung desselben zu thun, sintemahlen citra primogenituram der Effect der Union, daß nehmlich die Länder ohngesondert und unzertrennet beysammen bleiben solten, nicht erhalten werden konte. Ad III. Pfaltz-Neuburg sey nicht wegen dessen Recht zur Succession, als welches man nicht agnoscire, so lange die linea primogenita noch verhanden, sondern gantz anderer Ursachen wegen, in die Possession admittiret worden. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Was nach der von Chur-Brandenburg, und Pfaltz-Neuburg ergriffenen Possession in dieser Successions-Sache weiter vorgangen, davon ist ebenfals schon oben bey des Königs in Preussen Praetension Meldung geschehen, und kan also genug seyn allhie nur zu gedencken, daß Pfaltz Zweybrück wider die zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz Neuburg anno 1609 zu Dortmund aufgerichtete tractaten protestiret, dahero demselben anno 1610 Reversales gegeben, und dar innen versprochen worden, daß durch solcen Transact dessen Foderung weder im petitorio noch possessorio etwas abgehen solte. 2020 In dem Osnabruggischen Frieden 2021 wurden alle Praetendenten zum Process oder gütlichen Handlung verwiesen; und bey dem Nürrenbergischen Convent wurde Pfaltz-Zweybrück auf vieler Stände intercession den Titul von Jülich und Cleve zu führen erlaudet, welchen zu geben der Käyser aber bald wieder unterlassen. 2022 Es wolten die Pfaltz-Grafen zu Zweybrück zwar auch die Compossession haben, wozu sie aber weder die Possessores Chur-Brandenburg, und Pfaltz Neuburg, noch der Käyser, zu Verhütung neuer Unruhe, admittiren wolte. 2023 Anno 1660 verkauffte Pfaltz-Graf Fridrich Ludvvig, von der Landsbergischen Linie, den dritten Theil dieser Praetension an Pfaltz Neuburg gegen 100000 Floren; 2024 die Schwedische Linie aber, von welcher die itzige Könige in Schweden abstammen, hat sich ihr Recht vorbehalten, und führet zu dem Ende auch noch beständig den Titul und das Wapen der Hertzoge von Jülich, Clev, Berg sc. 2025 Reundtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf die Grafschafft Veldentz und Lützelstein. ZU mehrer Erleuterung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel, worinnen aller Praetendenten Zusammenstammung enthalten, angesehen werden. Alexander Pfaltz-Gr. zu Zweybrück und Veldentz.
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Wie anno 1694 der letzte Pfaltz-Graf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben verstarb, entstund wegen der Succession in dem Hause Pfaltz zwischen Neuburg, Sultzbach, Zweybrück, und Birckenfeld großer Streit, der auch noch nicht beygeleget. Chur-Pfaltz gründet sich auf das Recht der Erstgeburt; Sultzbach beruffet sich auf die Proximitatem gradus, weil er dem letzt Verstorbenen um einen Grad näher als Chur-Pfaltz verwandt; Birckenfeld schützer theils die Proximität, weil er mit Sultzbach gleich nahe, theils die Billigkeit vor, weil der Birckenfeldische Antheil der allerschlechteste und ihme dazu ehemahlen Hoffnung gemachet worden. Ihro Königl. Maj. in Schweden fundiren sich 2026 (Schwedische Gründe.) I. Auf das Testament, so der letzt verstorbene Pfaltz-Graf zu Veldentz gemachet, und den König in Schweden darinnen zum Erben und Successore benennet. II. Auf das jus Reincorporationis cum Ducatu Bipontino, weil diese Grafschafften alte appertinentien des Hertzogthums Zweybrück gewesen. Was von denen andern Praetendenten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Praetension betrifft, so ließ Chur-Pfaltz nach des Pfaltz-Grafen Tod durch einige von dero Trouppen Possession von Veldentz nehmen, weil aber die Königl. Schwedische Regierung in Zweybrück schon vorhero im Nahmen Ihr. Königl. Maj. in Schweden Possessionem civilem ergreiffen laßen, so beschwerte man sich Schwedischer Seiten über das Chur-Pfältzische Unterfangen, und praetendirte die possession wieder zu haben. 2027 Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königl. Frantzösischen hohen Nath zu Colmar, welcher alle Interessenten vor sich lud und weil die andere dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 vor Birckenfeld sprach; 2028 Ob nun diese Sententz zwar anno 1697 in dem Rysvvickischen Frieden 2029 wieder cassiret, und die Grafschafft dem Reiche, iedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten rechten, so wohl in Petitorio als Possessorio, restituiret wurde, so kam Birckenfeld dennoch abermahl bey dem Königl. hohen Rath zu Colmar ein, und bath um die execution der Urthel, sonderlich wegen der Grafschafft Lützelstein, welche demselben auch anno 1699 den 25 Febr. durch ein Arrest 2030 zuerkant, und bald darauff durch einen Frantzöschen Beambten Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich publiciret wurde. Chur-Pfaltz beschwerte sich hierüber bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg, und bath, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz ab???iehlenden turbation mit Nachdruck zu steuren; 2031 Weil Chur-Pfaltz aber in dem übergebenen Memorial ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die Veldentzische Verlaßenschafft allein zuschrieb, so interponirte nicht allein der Königl. Schwedische Gefandte, sondern auch der Pfaltz-Graf zu Birckenfeld eine Protestation, 2032 damit solches nicht zu ihrem Nachtheil gereiche. Man hat nachdem zwar öffters gesuchet diese Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen. Zehendes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Condirectorium in dem Ober-Rheinischen Craise. ES hat in dem Ober-Rheinischen Crayß Pfaltz-Simmern nebst dem Bischöffe zu Wormbs, wiewohl nicht ohne dieses Contradiction, 2033 das Condirectorium ge [321] habt. Wie nun die Simmersche Linie an. 1685 ausstarb, und das Churfürstenthum Pfaltz, nebst dem Fürstenthum Simmern an das Hauß Neuburg fiel, so nham sich dieses auch des Condirectorii im Ober-Rheinischen Cräyse an, deme aber bißhero von denen Protestanten, und sonderlich von Ihr. Königl. Maj. in Schweden, als Pfaltz-Grafen zu Zweybrück, contradiciret worden, aus Ursache, weil das Neuburgische Hauß der Römisch-Catholischen Religion zugethan, und auf solche Weise in dem Ober-Rhenischen Crayse, darinnen so viele Protestirende Stände sich befünden, 2 Catholische Directores seyn würden, welches aber wider des H. Reichs fundamental-Gesetze lieffe, als vermöge derer überall die Gleichheit in denen 3 recipirten Religionen observiret werden solte; dahero dem Könige in Schweden als nechstem Agnato nach Neuburg solch Condirectorium überlassen werden müste. 2034 Es hat derselbe solches aber bißhero noch nicht erhalten.

Neundte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Spanien.
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Von denen Praetensionen so vorige Könige in Spauien mit dem Hause Oesterreich gemein gehabt, als auf das Hertzogthum Burgund sc. davon ist oben Sect. I. Bey deuen Praetensionen habt, als auf das Hertzogthum Burgund sc. davon ist oben Sect. I. bey deuen Praetensionen der Könige in Böhmen, oder des Hauses Oesterreich Nachricht zu finden. Erstes Capitel, Von der Könige in Spanien Praetension auf das Königreich Portugal. (Historie.) DIeses Land hat mit dem übrigen Spanien gleiche Ahnen und in den alten Zeiten auch gleiche Fata gehabt. Unter dem letz en Gothischen Könige Roderico fiel es mit dem übrigen Spanien in der Mauren Hände, von denen es lange beherrschet worden, wie aber um das Jahr 1093 Alfonsus VI König in Castilien und Leon sich mit aller Macht wider die Mauren rüstete, auch von fremden Orten Hülffe so kam unter andern auch ein Graf mit Nahmen Henricus [den einige vor einen Burgundier, andere vor einen Lothringer halten 2035] und weil er sich sehr wohl hielte, so gab ihm Alfonsus seine uneheliche Tochter Theresiam zur Ehe, und das Stück von Portugal, so den Mauren abgenommen war, unter dem Titul einer Grafschafft, zum Brautschatz, mit Permission den Mauren das Land biß an den Fluß Guadiana abzunehmen, und für sich zu behalten, jedoch mit dem Beding, daß er es als ein Lehen von Castilien und Leon erkenne. 2036 Henrici Sohn Alfonsus I nahm erstliche den Titul eines Hertzoges an / worinnen ihn der Pabst bestätigte, 2037 und der König in Castilien nicht zuwider war; 2038 wie er aber von den Castilianern, auf Anstifftung seiner Stieffmutter, der ihnen Portugal zuschantzen wolte, mit Heeres Macht bezogen wurde, und diese erlegte, wolte er der Castilianer Oberherrschafft nicht erkennen, sondern nahm, nach erhaltenen vielen Siegen wider die Mauren, den Titul eines Königes an, 2039 darüber er von dem Pabste, weil er ihm sein Reich zinsbar gemacht, 2040 ebenfals die Confirmation erhalten. 2041 In solchem Stande blieb es, biß des obgedachten Henrici oder Alfonsi männliche [322] Nachkommen mit König Ferdinando anno 1383 abgiengen, da die Succession zwar seiner Tochter Beatrici Königs Johannis I in Castilien Gemahlin gebühret hätte, zu mahlen in den Ehe-pacten abgeredet war, daß die aus solcher Ehe gebohrne Kinder in Portugal succediren solten, und daß der Beatricis Mutter Eleonora nach Königs Ferdinandi Tod die Regierung in Portugal so lange führen solte, biß der aus solcher Ehe gezeugte Erbe zu mündigen Jahren gelangte, 2042 so wohl wider die Castilianer, als auch die Eleonora hatten, daß sie König Johannem in Castilien übergiengen, und des Ferdinandi unechten Bruder 2043 Johannem zu ihrem Könige annahmen, worüber nachdem lange Krieg geführet wurde, biß es endlich anno 1399 zu einem Frieden kam, und Johannes vermöge desselben in possession blieb. 2044 Der letzte von dessen männlichen descendenten war König Henricus, weil derselbe aber keine Kinder hatte, und dahero leicht merckete, daß es nach seinem Tode wegen der Succession nicht ohne Streit abgehen würde, so rieff er alle praetendenten zusammen, um zu sehen, ob er die künfftige Succession noch bey seinem Leben fest stellen könte; 2045 Der Praetendenten aber, die sich angaben, waren 7, 2046 als 1) König Philippus II in Spanien, weil er von des Königs Henrici ältesten Schwester Isabella gebohren, und auch seiner Mutter Brudern Johannis III Tochter Mariam zur Ehe gehabt. 2) Don Antonio, des Henrici Bruders Ludovici natürlicher Sohn, weil er der nechste Agnatus, nachdem die natürlichen Söhne in Portugal nicht excludiret würden. 2047 3) Emanuel Philibert Hertzog von Savoyen, weil er von des Henrici anderer Schwester Beatrix gebohren. 4) Reinutius Erbprintz von Parma, weil er von des Henrici Brudern Eduardi Tochter abstamme. 5) Johannes Hertzog von Braganza, weil er des Henrici Brudern Eduardi andere Tochter zur Gemahlin hätte, auch noch aus alter Königlicher Familie entsprossen, und ein Einheimischer wäre. 6) Der Pabst, weil das Königreich Portugal, seinem Vorgeben nach, Päbstlich Lehen wäre. 7) Catharina de Medicis, König Henrici II in Franckreich hinterlassene Witbe, weil sie vorgab, sie wäre von Alfonsi III Königs in Portugal Nachkommen, die er mit seiner ersten Gemahlin, Gräfin von Boulogne, gezeuget, entsprossen. 2048 Die Zusammenstammung der meisten praetendenten ist aus folgender Tabel zu sehen: Emanuel König in Portugal ??? 1521. ??? Alle diese Praetendenten nun disputirten scharff unter sich, wer das meiste Recht zur Crone hätte, worüber König Henricus anno 1580 verstarb. Ob nun zwar Don Antonio des Ludovici natürlicher Sohn sich darauf nach Lissabon begab, von dem Magistrat, und der Bürgerschafft herrlich empfangen, ja gar zum Könige proclamiret wurde; 2049 so war ihme doch König Philippus II in Spanien ein gar zu mächtiges Contrepart, [323] der ihn auch endlich nöthigte sich mit der Flucht nach Franckreich zu reteriren, 2050 und erhielte Philippus die Portugisische Crone. Johannes Hertzog zu Braganza, sehend, daß wider Philippum nichts auszurichten, wolte mit demselben transigiren; weil er aber zu lange gewartet hatte, erhielte er weiter nichts, als daß er in der Erb-Conestable Charche confirmiret wurde, 2051 in welcher Bedienung auch des Johannis Sohn Theodosius gelebet. In solchem Stande blieb es biß an. 1640, da die Portugiesen das Castilianische Joch abschüttelten, und Johannem Hertzogen zu Braganza, dessen Großvater vordem die Crone schon praetendiret hatte, zum Könige ernanten, und weil damahls Spanien mit schweren Kriegen gegen Franckreich, Holland und Catalonien verwickelt war, so hatten sie Zeit ihre Sachen fest zu stellen; 2052 doch suchte jedes Theil sein Recht an Portugal so wohl mit der Feder, als mit dem Degen zu behaupten. Johannes führte sein Recht her von seiner Großrautter Catharina, des Eduardi Tochter, suchte dar zu thun, daß dieselbe nach Königs Henrici Tod mehr Recht als Philippus König in Spanien gehabt hätte, indem sie von männlicher, Philippus aber nur von weiblicher Linie Königs Emanuelis abgestammet, von diesem aber durch die Macht wäre verdrungen worden. 2053 Spanischer Seiten wurd dagegen zu Behauptung ihres Rechtes an Portugal angeführet: 2054 I. Daß Portugal ein Stück von Spanien, und daß König Alfonsus VI in Castilien und Leon den ersten Grafen Henricum damit belehnet, solches auch nicht anders, als unter solcher Lehens-Verbindlichkeit, zum praejuditz der Nachkommen vergeben können. Dahero dessen Sohn Alfonsus I nicht Macht gehabt, solcher Herrschafft sich zu entziehen, und sich zum Könige proclamiren zulassen. II. Daß nach Abgang des Henrici männliches Stammes König Johannes I in Castilien und dessen Kinder das nechste Recht zur Succession gehabt, weil er des letzten Königs Ferdinandi Tochter Beatricem zur Ehe, und in den Ehe-pacten die Versicherung gehabt, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in Portugal succediren solten; wäre aber von des Ferdinandi unechten Bruder unbilliger Weise excludiret worden. III. Daß nach der Beatrice des Ferdinandi Halb-Bruder Johannes, den sein Vater Petrus mit der Agnete de Castro, einer vornehmen Dame aus Gallicien, und die er sich mit Genehmhaltung des Pabstes, nach Vasconcelli 2055 und anderer Bericht, antrauen lassen, gezeuget, das nechst Recht zur succession gehabt, und des Petri Bastart vorgehen sollen; Ob nun solches zwar nicht geschehen, so hätte doch dadurch seinen Kindern ihr Recht nicht benommen werden können, in Spanien transferiret worden. IV. Daß, nach Abgang des Johannis männlicher Nachkommen Philippus II Kön. in Spanien das nechste Recht vor allen an dern praetendenten zur Portugisischen Crone gehabt, indem er ratione gradus mit den übrigen praetendenten gleich nahe verwandt gewesen, ratione Sexus & artatis aber allen vorgegangen, dahero auch Henricus selbst vor seinem Ende ihn zum successore declariren wollen, wann der Tod es nicht verhindert hätte. V. Daß Philippus II so wohl als seine Nachkommen von den Portugisen und von denen von Braganza selber vor ihre recht [324] mäßige Könige angenommen worden, und die Huldigung von ihnen erhalten hätte. Wowider Portugisischer Seiten eingewendet wurde: 2056 Ad I. Henricus hätte Portugal von Alfonso VI nicht als ein Lehen, sondern mit der völligen Souverainite erhalten, 2057 und sey die Ubergebung solches Landes kein blosses Geschenck, sondern eine Remuneration der geleisteten Dienste gewesen; Alfonsus hätte solches auch ohne Praejuditz seiner Nachkommen thun können, weil er solches Stück Landes nicht so wohl von seinen Vorfahren, als jure belli von de Mauren obtiniret hätte; Der Pabst hätte Alfonsum in der Königlichen Würde confirmiret, und nach Roderigi Sanctii 2058 Bericht, hätte der König in Castilien selber den Königlichen Titul gut geheissen; Zugeschweigen, daß die Göttliche Majestät selber solche Crönung approbiret, indem Alfonsus eine Göttliche Erscheinung gehabt, und daß nach der Zeit Portugal vor ein Souveraines Königreich von den Spaniern erkant worden. Ad II. Beatrix wäre des Ferdinandi unechte Tochter gewesen, und mit Tellia aus einem Ehebruch gezeuget worden; dahero sie kein Recht zu succediren gehabt; die Ehepacten wären nicht auf König Johannem I, sondern auf dessen Sohn gerichtet gewesen, er hätte aber damahlen noch keinen gezeuget gehabt. Ad III. Des Petri Vermählung mit der Agnetis de Castro sey von dem Vater wie dersprochen, und wären die aus solcher Ehe gezeugte Kinder vor uneheliche gehalten worden. 2059 So wären auch von des Johannis Sohn, Ferdinando, noch die Herren von Eça in Gallicien, und von des Johannis Tochter, Maria, noch die Grafen von Acugnii in Valentia verhanden, derer Nachkommen mehr Recht als der Beatrix von Albuquerque Nachkommen in solchen Fall zur Portugisischen Crone haben würden. Ad IV. Die Catharina von Braganza hätte mehr Recht zur Crone gehabt als Philippus II, dann 1) stamme sie von einem Masculo her, nehmlich Eduardo, Philippus aber stamme nur von einer Frauenspersohn ab; nach Portugisischen Gesetzen aber, sussedire in linea collaterali derjenige, dessen Linie das meiste Recht hätte. 2) Auf dem zu Lamego anno 1141 gehaltenen Reichs-Tage wäre einhellig beschlossen worden, daß nach Abgang des männlichen Stammes nur diejenigen Frauenspersohnen succediren solten, welche nicht an fremde Herren außer Landes vermählet wären, damit keiner als ein gebohrner Portugise zur Crone käme; 2060 solchem nach hätte wohl Catharina und ihr Gemahl Johannes von Braganza, als gebohrne Portugisen, nicht aber König Philippus in Spanien, als ein Ausländer, Recht zur Succession gehabt. 3) Der Catharinae wäre das jus repraesentationis statten gekommen, welches nicht nur nach gemeinen Rechten denen Bruder Kindern competire, sondern auch in Portugal schon anno 1141, und nachdem anno 1476 zu Zeiten Königs alfonsi V. auf dem Lysbonnischen Reichs-Tage, approbiret worden. Und dem zu folge hätte König Johannes I anno 1436 in seinem Testament seinem Sohn Eduardo seinen Nepotem und nicht seien Söhne substituiret; 4) Der Pabst Innocentius IV an die Portugisen rescribiret, sie möchten zum Regenten erwehlen, wen sie wolten, wann es nur ein Portugise. Daß König Henricus in Portugal König Philippum II in Spanien zum Successore declariren wollen, dazu sey er von den Spaniern nur persuadiret worden, dann zuvor sey er dem von Braganza am geneigtesten gewesen. 2061 Es hätte dadurch aber seinen andern Schwester-Kindern denen andern Praetendenten kein praejudicium zuwachsen können, weil diese ihr Recht nicht von ihme, sondern von dem ersten acquirenten hätten. Ad V. Des Königs Philippi Annehmung zum Könige, und der Portugisen Huldigung [325] und gehorsam sey durch Gewalt extorquiret, und durch die Spanische Macht unterhalten worden. 2062 Die Spanier repliciren: Ad I. Daß Henricus des Alfonsi Vasal gewesen, könne nicht geleugnet werden, es würde solches von allen alten Scribenten attestiret, und wäre auch aus einem von Alfonso an Henricum abgelaßenen Schreiben 2063 zu ersehen; Der Pabst hätte nicht Macht Könige zu machen, sonderlich einem andern zum Nachtheil; Daß der König in Castilien den Königliehen Titul gut geheissen, sey irrig, und bewiesen viele Umstände und Scribenten das Contrarium; Eine privat Revelation würde in Gerichten nicht admittiret, sondern da müste juxta acta & probata gesprochen werden. Ad II. Petrus hätte mit der Eleonora Tellia nicht in Ehebruch gelebet, weil er von seiner Gemahlin naher Bluts-Freundschafft halber geschieden worden; hätte Johannes gleich keine Kinder gehabt, so wäre doch die Hoffnung solche zu erlangen noch nicht verlohren gewesen; und wäre in diesem Fall in den Ehe-pacten versehen, daß der Beatricis Mutter Elonora die Regierung indessen führen solte. Ad III. Nach Portugisischen Gesetzen würde des Vatern Consen zur Heyrath nicht nothwendig erfodert, dahero dieser Ursache halber, die aus einer solchen unconsentirten Ehe gezeugte Kinder nicht vor illegitim gehalten werden könten. Ad IV. Auf das jus Agnationis hätte sich das Hauß Braganza gar nicht zu beruffen, dann ob zwar ein Agnatus einem Cognato, und eine Agnata einer Cognatae praeferiret würde, so sey doch keine Agnata einem Cognato zu praeferiren; der Catharinae Vater Eduardus hätte gar kein Successions-Recht also nicht angeführet werden; das Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages sey nicht wider die Isabella, und ihren Sohn Philippum II Kön. in Spanien, weil sie vor keine Fremde zu halten, dann die Isabella und des Philippi II Elter-Mutter wären Portugisinen gewesen; die Einheimigkeit sey nicht aus dem Orte der Geburth, sondern von dem Ursprunge und Origine zu judiciren; das Lamegische Gesetz sey aus einem andern Gothischen Gesetze, so unter Pelagio gegeben worden, zu erklähren, in welchem die jenige zur Succession admittiret würden, welche aus Gothischem Geblüte; Und so hätte man auch auf dem Reichs-Tage, da des Königs Ferdinandi Tochter Beatrix zur Erbin des Rechs wäre declariret worden, diese Gesetze verstanden; Das jus repraesentationis hätte in Cron-Gütern, und also vielweniger in der Cron selber, nicht statt; würde auch überdem in Portugall nicht observiret; das 4te Gesetze des Lamegischen Reichs-Tages verwerffe solches ausdrücklich, wann es disponire: Si fuerit mortuus primus filius vivente Rege patre, fecundus erit Rex, si secundus tertius, si tertius quartus, & deinde omnes per istum modum; und das 3te Gesetze erfodere, daß derjenige, so succediren wolle, des Königs Sohn seyn seolte; Ob Johannes dergleichen Testament gemachet, sey noch ungewiß, das jenige, so produciret worden, wäre aus des Gegentheils Archive, und könte nicht plene probiren, es rede solches auch nicht von der Succession im Reich, sondern von dem Executore testamenti. &c. Der Krieg, so zwischen Spanien und Portugall geführet wurde, währte biß anno 1668, 2064 da endlich Friede gemachet, und Portugall souverain erklähret wurde. 2065 Es scheinet iedoch, daß die Könige in Spanien sich des Anspruches noch nicht völlig begeben, weil sie nicht allein das Potugisische Wapen, 2066 sondern auch den Titul 2067 annoch führen.
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Anderes Capitel, Von der Könige in Spanien Streitigkeit mit Franckreich wegen Roussilion und Perpignan. (Historie.) DIese Grafschafft lieget zwischen dem Pyrenaeischen Gebürge, und wird dahero von einigen zu Spanien, von andern zu Franckreich gerechnet. Dieses ist gewiß, daß sie anno 1168 nach des letzten Grafen Gerhardi Tod an König Alfonsum in Arragonien gekommen, und bey dessen Successoren auch eine Weile geblieben. 2068 Und ob König Ludovicus IX zwar praetension darauff machte, so begab er sich doch alles daran habenden Rechtes in dem mit dem Könige in Arragonien anno 1258 zu Corbeil gemachten Vergleich. 2069 Anno 1285 wurd Perpignan von denen Frantzosen occupiret, da sie dem Balearischen Könige wider Arragonien beystunden; kam aber bald wieder an Arragonien. Wie nachdem König Petrus in Arragonien wegen der vesperarum Sicularum vom Pabst in Bann gethan, und dessen Länder des Königs Philippi Audacis anderm Sohne Carolo zu geeignet wurden, dieser auch mit einer Armee dahin gieng, solche zu occupiren, wurd Perpignan abermahl von den Frantzosen eingenommen, sonsten aber wenig ausgerichtet; 2070 muste iedoch nebst andern occupirten Oertern restituiret werden, da die Arragonier des Königs Caroli in Siculien und Neapolis Sohn Carolum Claudum gefangen bekamen; bey welcher Gelegenheit zugleich alle Praetensiones, so die Frantzosen auf Arragonien zu haben vermeinten, gegen andere Praetensiones und Satisfaction aufgehoben wurden. 2071 Anno 1464 hat König Johannes in Arragonien diese Grafschafft Russilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Ducaten, und vor 300 Reuter und Fußknechte Mundirung verpfändet, 2072 oder wie andere 2073 wollen, verkauffete; Wie aber König Carolus VIII in Italien gehen wolte, und besorgte, Spanien möchte ihm eine diversion machen, suchte er sich vorhero mit König Ferdinando Catbolico in Spanien fest zu setzen, und restituirte diesem zu dem Ende, anno 1493 mit Erlaßung der Schuld, diese versetzte Graffchafft Russilion, 2074 insonderheit da Ludovicus XI in seinem Testament die Wiedereinlösung denen Spaniern freygestellet, und seinem Sohn Carolo VIII solches Pfand zurestituiren injungiret hatte; 2075 Ob nun zwar des Caroli SUccessor Ludovicus XII solche restitution zu impugniren suchte, so wurd selbe doch anno 1500 in dem zwischen ihm und Ferdinando Catholico zu Granada gemachten Frieden confirmiret, und begab sich Ludovicus alles seines Rechtes auf Russilion, Ferdinandus Catholicus hergegen renunciirte seinem auf Montpellier und andern Frantzoschen Oertern habenden Rechte. 2076 Es haben aber die nach folgende Könige in Franckreich nichts destoweniger noch immer einiges Recht daran zu haben vermeynet, und that dahero König Franciscus I anno 1542 einen besondern Zug dahin, muste aber von der Belagerung Perpignans wieder abziehen; desgleichen schickte auch Henricus IV den Mareschal Oran mit einer Armee dahin, der ebenfals wenig ausrichtete, biß endlich anno 1642 König Ludovicus XIII sich von der gantzen Grafschafft Meister machte. 2077 Die Gründe aber, womit Franckreich sein Recht an diese Grafscahfft behauptet, bestehen darinnen: 2078
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(Frantzösche Gründe.) I. Daß nach aller alten Scribenten Gezeuchnüs das Alpen-Gebürge die beyden Königreiche Spanien und Franckreich iederzeit von einander geschieden, und daß die Frantzosen nie über dasselbe gekömmen, ausser in denen mit den Mauren geführten Kriegen. Nun lege aber Roussilion auf der Seite nach Franckreich zu, und gehöre also auch dahin. II. Daß König Clotarius II zu erst Wifredum mit Russilion belehnet, dessen Nachkommen die Könige von Franckreich auch beständig vor ihre Ober-Herren erkennet; welches unter andern Merckmahlen auch aus dem Testament des letzten Grafen Gerhardi abzunehmen, indem er, nach damahligen Gebrauch, die Jahrzahl der Negierung Königs Ludovici hinein gesetzet; Weil dieser Gerhardus nun ohne männliche Erben verstorben, hätte es an die Cron als ein eröffnetes Lehen zurück fallen sollen. III. Daß auch durch die Grafen von Narbonne und Tolose ein Recht auf diese Grafschafft an die Cron Franckreich gekommen. IV. Daß König Jacobus III der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Philippo IV in Arragonien seiner Länder beraubet worden, diese Grafschafft nebst Montpellier König Philippo Valesio verkauffet, und seinen Nachkommen nur das jus reluendi reserviret hätte. Welchen Contract König Petrus zwar anfänglich impugniret, nach des Jacobi Tod und erhaltenem Rest des Kauff-pretii aber confirmiret hätte. V. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Jacobi Schwester Johanna, eine Marggräfin zu Montferrat, ihr an dieser Grafschafft und andern väterlichen Herrschafften habendes Recht Ludovico von Anjou cediret hätte. Die Länder und Gerechtigkeiten derer von Anjou aber wäre nachdem, wie bekandt, an die Cron Franckreich kommen. VI. Daß König Johannes in Arragonien diese Grafschafft anno 1462 König Ludovico XI in Franckreich verkauffet, welchen Contract Ferdinandus nach seines Herrn Vaters Tod confirmiret hätte; und ob König Carolus VIII in Franckreich die Grafschafft zwar Ferdinando mit Erlassung des Kauff-pretii restituiret hätte, so verbinde doch solcher Contract dessen Successores nicht, weil er eine der Cron gehörige Schuld nicht remittiren können, er auch durch listige persuasiones des von den Arragoniern bestochenen Franciscaners Maliardi, wie Ferron (L. 1. p. 2.) berichte, oder des Bischoffs zu Alby, wie Surita melde, verleitet worden. Die Spanier dagegen führen zu Behauptung ihres Rechtes an: 2079 (Spanische Gründe.) I. Daß der letzte Graf Gerhardus diese Grafschafft König Alfonso in Arragonien anno 1178 geschencket; und daß Alfonsus dahero in allen publiquen Instrumenten ein König in Arragonien und Graf zu Barcellona und Russilion genennet worden. 2080 II. Daß die Arragonier und Spanier wenigstens durch eine so viel jährige possession ein Recht an diese Grafschafft durch Verjährung erlanget hätten. III. Daß König Ludovicus IX in Franckreich sich an. 1258 in dem Corbeilischen Vergleich alles Rechtes an diese Grafschafft begeben. IV. Daß König Franciscus I in dem Madritischen Frieden artic. VII sich aller Praetensionen in genere, und in dem Crespyschen Frieden art. XII. dieser in specie begeben. Auf die Frantzösische Gründe wird geantwortet. 2081 (Beantwortung der Frantzöschen Gründe.) Ad I. Die Königreiche würden nicht allemahl in natürliche Gräntzen eingeschlossen, und blieben nicht zu allen Zeiten gleiche Gräntzen; Es sey auch die Grafschafft Russilion nicht auf der Frantzöschen Seite des Alpen-Gebürges, sondern vielmehr auf und zwischen dem Gebürge selbst gelegen. Ad II. Wann die Frantzosen gleich einiges Recht auf diese Grafschafft gehabt hätten, so hätten sie sich dessen doch nicht allein tacite begeben, indem sie zugegeben, daß solche Grafschafft durch des letzten Grafen Gerhardi Testament auf die Arragonier gekommen, sondern es hätte sich König Ludovicus IX dessen auch expresse in dem mit dem Könige in Arragonien zu Corbeil aufgerichteten Vergleich begeben. Ad III. Ob die Könige in Franckreich durch die Grafen zu Narbonne und Tolose einiges Recht an diese Grafschafft erhalten / [328] daran würde von den meisten Frantzöschen Scribenten selber gezweiffelt. Ad IV. König Jacobus der Balearischen Insuln, hätte nicht Russilion, sondern nur Montpellier verkauffet; in der von dem Könige in Arragonien geschehenen Confirmation 2082 würde auch nur Montpellier Omeladesia und Carladesia, nicht aber Russilion exprimiret; ja Mariana 2083 melde, Jacobus habe vor das Geld Soldaten geworben, und die Baleares, Cerdaner und Russillioner bekrieget. Ad V. Was hiewieder eingewendet wird, siehe in des Königs von Franckreich Praetension auf Majorqua in Except. 2. Ad VI. Daß Carolus VIII durch bestochene Leute zu der restitution der Grafschafft per suadiret worden, sey irrig, er hätte solches aus freyem Willen gethan, welches er zu thun wohl Macht gehabt, weil sie an Franckreich nicht verkaufft, sondern nur verpfändet gewesen, und sein Herr Vater König Ludovicus XI noch auff dem Tod-Bette die restitution ihm injungiret hätte; Und endlich so sey solche restitution von dessen Successore Ludovico XII von neuen bestätiget worden, mit renunciirung alles Rechts, so Franckreich praetendiren könte. Wider die Spanische Gründe wird von Franckreich eingewendet: 2084 (Beantwortung der Spanischen Gründe.) Ad I. Das Original von des Gerhardi Testament sey nie zum Vorschein kommen, der Extract, so bey Puteano zu finden, sey aus einigen Umständen verdächtig, dann die Clausula: daß denen Unterthanen frey stehen solte, nach eigenem Gefallen entweder die Arragonier oder Frantzosen zu ihren Herren zu erwehlen, welche nach Palai in praetens. Ruscin Bericht darinnen enthalten seyn solle, würde darinnen nicht gefunden, dahero noch leicht etwas mehrers in faveur der Cron Franckreich darein seyn könte; Und über das alles so könte ein Vasall ohne consens des Lehens-Herrn zu dessen praejuditz von dem Lehen nicht disponiren. Ad II. Die Praescriptio hätte wider Könige nicht statt; die Könige hätten diese Grafschafft zum öfftern in Anspruch genommen, und Perpignan occupiret, wodurch die Verjährung interrum piret worden wäre. (Der itzige Zustand.) In dem zwischen Franckreich und Spanien anno 1659 geschlossenen Pyrenaeischen Frieden wurd gantz Russilion an Franckreich überlassen, ausser einigen wenigen Oertern, so auf jener Seite des Alpen-Gebürgs gelegen; 2085 bey dem diese Grafschafft auch bißhero geblieben. Drittes Capitel, Von der Könige in Spanien Streitigkeit mit Franckreich wegen der Fisch-Gerechtigkeit auf dem Fluß Bidassoa. ES machet dieser Fluß die Gräntz-Scheidung zwischen Spanien und Franckreich, und gehöret die eine Seite davon zu Spanien, die andere zu Franckreich, dahero auch auff der darauff gelegenen so genannten Fasanen-Insul der Pyrenaeische Friede anno 1659 geschlossen worden. Weilen nun wie gemeldet die eine Helffte davon zu Spanien, und die andere Helffte zu Franckreich gehöret, jene Helffte aber Fischreicher, als diese, so sind diese beyde Nationen unter sich uneinig, ob die Fischgerechtigkeit auf diesem Fluß beyden gemein, oder nur einem jeden in seiner Helffte zuständig; jenes behaupten die Frantzosen, dieses die Spanier. Diese führen an; daß der Fluß nicht unter beyden gemein, sondern daß jeder seine Seite jure proprietatis besässe; Wowieder aber die Frantzosen einwenden; die Theilung des Flusses sey nur zu dem Ende geschehen, damit eine gewisse Gräntze zwischen Spanien und Franckreich wäre; und ob auf solche Weise gleich die Proprietät des Flusses getheilet worden, so sey doch dadurch nicht zugleich der Usus, so allen Menschen gemein, getheilet. 2086 Was anno 1681 dieser Streitigkeit halber zwischen denen beyden an diesem Fluß gelegenen Städten Fuentarabia in Spanien, und Andaye in Franckreich passiret, davon kan der Mercure Hollandois de l'an. 1681 p. 293 gelesen werden.
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Vierdtes Capitel, Von der Könige in Spanien Praetension auf Provence. ES ist oben bey der Könige in Franckreich Praetension auf Sicilien und Neapolis gemeldet worden, daß die Johanna II Königin zu Neapolis und Gräfin zu Provence König Alfonsum in Arragonien anno 1420 adoptiret, welche Adoption sie zwar anno 1423 revociret, und Ludovico III von Anjou übertragen, anno 1433 aber selbe, nach annullirung des Ludovici seiner, wiederholet hätte; Und dieses ist das fundament, worauff sich diese Spanische praetension fundiret, und womit Käyser Carolus V seinen Zug nach Provence bescheinigte. 2087 Wowider aber Frantzösischer Seiten eingewendet wird; die Johanna hätte des Alfonsi adoption wegen Undanckbarkeit revociret, und Ludovicum III Grafen von Anjou adoptiret, 2088 und wann solches auch gleich nicht geschehen wäre, so sey doch Provence unter solcher Adoption nicht mit begriffen gewesen, dann sie nichts mehr daran gehabt hätte, welches unter andern auch daraus abzunehmen, daß er die Johannam zur Executrice seines Testaments, darinnen er wegen Provence disponiret, verordnet sc. 2089 Fünfftes Capitel, Von der Könige in Spanien Praetension auf Engeland. Wie sich anno 1554 König Philippus II in Spanien mit der Königin Maria in Engeland vermählete, wurd in benen Ehe-pacten unter andern abgeredet, daß, wer von ihnen beyden den andern überleben würde, des Verstorbenen Königreiche und Länder erben solte; weil die Maria nun 5 Jahre darauff, nehmlich anno 1559 verstarb, praetendirte dieser vermöge obgedachter Ehe-pacten die Succession, wurd aber von der Mariae Schwester, der Königin Elisabeth, und denen Engeländern abgewiesen. 2090 Anno 1588 erhielte König Philippus noch ein neues Recht auf Engeland, indem Pabst Sixtus V die Königin Elisabeth excommunicirte, und das Königreich, wegen des dem Päbstlichen Stuhl zustehenden Rechtes auf Engeland, 2091 demselben schenckete; 2092 Ob nun Philippus zwar noch in selbem Jahre mit einer mächtigen Schiffs-Flotte auf Engeland loß gieng, so gewann er doch dadurch nichts, sondern muste hören, daß der gröste Theil seiner so genanten unüberwindlichen Flotte von Wind und Wetter, und der Rest von der Englischen Flotte, geschlagen worden. Sechstes Capitel, Von der Könige in Spanien Praetension auf die Insul Corsica. WIe diese Insul noch von den Saracenen besessen wurde, gab Pabst Johannes XIX solche den Genuesern und Pisanern, mit Bedingung solche den Saracenen wieder abzunehmen, welches auch um das Jahr 1015 2093 geschahe. Nach der Zeit, [330] nehmlich anno 1297, schenckte Pabst Bonifacius diese Insul nebst Sardinien König Jacobo in Arragonren, unter Bedingung eines jährlichen Zinses; 2094 woraus zwischen denen Genuesern und Arragoniern viele Kriege entstunden, in welchen diese jedoch zuletzt den kürtzern zogen, und den Genuesern die Insul lassen musten. Doch führen die Könige in Spanien zu conservirung ihres Rechtes noch beständig den Titul: König zu Corsica. 2095 Siebendes Capitel, Von der Könige in Spanien Praetension auf das Königreich Jerusalem. WIe zu Ende des 12 Seculi der Suitan in AEgypten Saladino sich der Stadt Jerusalem samt dem grösten Theil desselben Königreiches bemächtigte, und Johannes de Brienne, ein Frantzose, der sich wegen seiner Gemahlin Jolanda, einer eintzigen noch übrigen Erbin des Königreichs Jerusalem, anno 1210 zu Tyrus zum Könige von Jerusalem krönen lassen, solches Königreich denen Unglaubigen gerne wieder entreissen wolte, so gieng er in Persohn nach Italien, um daselbst Hülffe zu suchen. Bey dieser Gelegenheit vermählte sich Käyser Fridericus II, der zugleich König in Sicilien und Neapolis war, mit des Johannis Tochter Violanda, oder Yolanda, und bekam zum Brautschatz das Recht auf das Königreich Jerusalem, und ein Theil Siriens, mit Bedingung, daß solches allemahl mit Sicilien und Neapolis vereiniget bleiben solte. 2096 Und nahm Fridericus hierauff auch gleich den Titul von Jerusalem an. 2097 Damit er solches Reich aber auch in der That besitzen möchte, gieng er selber in das Gelobte Land, vertrieb die Saracenen aus Jerusalem, und ließ sich daselbst an. 1229 Kröhnen, muste aber noch bey seinen Lebzeiten alles wieder in der Unglaubigen Hände anno 1247 verfallen sehen, ohne Hoffnung solches zu recuperiren. 2098 Weil nun Neapolis und Sicilien nach der Zeit auf die Könige in Arragonien, und folglich auf die Könige in Spanien, kommen, 2099 so haben sich die Könige in Arragonien und Spanien zu conservirung solches Rechtes, auch beständig König zu Jerusalem geschrieben, 2100 und nehmen die Patriarchen von Jerusalem noch heute zu Tage ihre Belehnung und confirmation von dem Viceroy in Sicilien, der ihnen solche im Nahmen des Königs in Spanien ertheilet. 2101 Die Saracenen und Türcken aber sind bißhero beständig in Besitz geblieben, und ist kaum Hoffnung, daß solches denselben wieder werde entrissen werden. Achtes Capitel, Von der Könige in Spanien Praetension auf alles so andere Potentaten in America besitzen. ES ist oben bey denen Praetensionen der Könige in Portugal c. 3. gemeldet worden, daß der Pabst nach Entdeckung der neuen Welt, die zwischen denen Portugisen und Castilianern deshalb entstandene Streitigkeit anno 1493 dergestalt entschieden, daß [331] er die Welt in 2 Theile getheilet, und alles dasjenige, so gegen Osten entdecket werden würde, denen Portugisen, was aber gegen Westen entdecket würde, denen Castilianern oder Spaniern geschencket; und zwar, wie die Worte der Päbstl. Bulle lauten, ex mera liberalitate, & ex certa scientia, ac de Apostolicae Sedis plenitudine &c. Worauff Americus Vesputius mit einer starcken Spanischen Flotte nach Americam gieng, und die von Columbo entdeckten Länder, anno 1497 in possession nahm. Wie aber nach der Zeit auch andere Nationen ihre Schiffahrten dahin anstelleten, und die Spanier solches gerne verwehren wolten, nicht aber wusten aus was vor Grund sie solches füglich thun könten, so fiengen die Gelehrten in Spanien an sich zu maceriren, wie sie bündige Gründe ersinnen möchten / denen Ausländern die Schiffahrt nach Americam zu disputiren, und dem Könige in Spanien alleine die neue Welt zu zu eignen; wusten aber weiter nichts anzuführen, als 2102 (Spanische Gründe.) I. Daß ihnen diese neue Welt jure inventionis & occupationis zustünde, weil sie dieselbe zu allererst entdecket, und occupiret, denen Insuln, Vorgebürgen und Flüssen auch Nahmen gegeben hätten. II. Daß der Pabst ihnen solche geschencket, dergleichen Schenckung aber stünden demselben frey in Ländern, so entweder schon einmahl Christlich gewesen, und nachdem wieder unglaubig würden, oder die noch nie Christlich gewesen, um das Evangelium, und die Christliche Lehre zu propagiren. Es wird hiewider aber von andern eingewendet: 2103 (Derer Beantwortung.) Ad I. Die Inventio gebe denen Spaniern kein Recht, weil selbe nur statt hätte in Sachen, die keinen Herrn hätten, 2104 welches von America nicht gesaget werden könte; durch die Entdeckung und Benennung einiger Vorgebürge, Seeküsten und Insuln, hätten sie nicht gleich die possession von gantz America ergriffen, sondern nur dessen allein / was sie würcklich occupiret und in Possesion genommen; Sie die andere Nationes dagegen hätten nur diejenige Oerter occupiret / und mit Colonien besetzet, welche entweder von Einwohnern entblösset gewesen, oder wo die Einwohner ihnen erlaubet neben ihnen zu wohnen, welches nach allen Rechten keinem verwehret werden könte. Ad II. Die Päbste hätten nicht Macht über Länder und Königreiche, die ihnen nicht gehören / zu disponiren, und selbe zu verschencken, und hätten die Americaner dahero über solche donation sich nicht unbillig moquiret; Ja die Spanier würden die Ungültigkeit solcher donation selber gerne gestehen, wann der Pabst ihre Länder andern schencken wolte; Und wann über das alles solche donation auch gleich vor gültig könte gehalten werden, so sey dadurch doch nicht gleich das dominium auf die Spanier transferiret worden, weil die traditio gefehlet. sc. (Der Erfolg und itzige Zustand.) Und solchem nach haben sich die andern Nationes von solcher angefangenen Schiffahrt nach Americam nicht abhalten lassen wollen, wie sehr die Spanier solches auch zu hindern gesuchet; ja wie nahe solches denen Spaniern müsse gegangen seyn, ist daraus abzunehmen, daß sie anno 1609 mit denen Holländern gerne Friede machen wollen, wann diese nur die Handlung nach Indien einstellen wolten, weil die Holländer solches aber nicht eingehen wolten, so gieng der Friede zurück, und ward nur ein Stillstand auf 12 Jahr geschlossen, und denen Holländern indessen die freye Handlung, jedoch unter gewissen Conditionen gelassen. 2105 Ja es scheinet ob sey solche Handlung nach West-Indien auch in dem Münsterischen Frieden 2106 selbst nicht gar zu deutlich concediret worden. 2107 Was vor Streitigkeit dieser Schiffahrt halber zwischen denen Spaniern und Engeländern anno 1656 gewesen, davon kan Pufendorf 2108 nachgesehen werden.
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Zehende Section, von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Könige in Ungarn.
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VOn diesen ist bereits oben in Sect. I. gehandelt worden, und kan daselbst das 18, 19, 20 und 21. Cap. nachgesehen werden.

Eilffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Zaars in Moscovien.
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Erstes Capitel / Von des Zaars Praetension auf das Polnische und Lithauisch Reussen. ES ist von dieser Praetension schon zur Gnüge oben bey denen Praetensionen der Könige in Pohlen, c. 3. Meldung geschehen, und alhie zu wiederholen unnöthig, doch kan dieses gemercket werden, daß der Zaar noch beständig den Titul Großfürst aller Reussen, oder Großfürst des gantzen so wohl grossen als kleinen und weissen Reussens führet. Anderes Capitel, Von des Zaars Praetension auf Lithauen. HIerauff sollen die Moscowiter Praetension machen, weil es ehemahlen ein Lehen von Russen gewesen, demselben einen jährlichen Tribut entrichtet, und zu dessen Dienst eine gewisse Anzahl Soldaten unterhalten, um das Jahr 846 aber sich von demselben abgerissen hätte, das Hertzog Lejus zu Lithauen von den Pohlen zu ihrem Fürsten erwehlet worden, und mit den Precopischen Tartarn ein Bündniß wider die Russen gemachet hätte 2109. Ich lasse solches als etwas altes, und davon man wenig Nachricht findet, an seinen Ort gestellet seyn / dieses aber lieset man in den Lithauischen Historien, daß die Lithauer um das Jahr 970 von denen Russen bezwungen, und einen jährlichen Tribut zu zahlen genöthiget worden; wovon sie sich aber um das Jahr 1058, in denen einheimischen Kriegen der Russen, wieder loß gemachet 2110; Nach solcher Zeit ist zwar öffters ein Theil von Lithauen niemahlen aber gantz Lithauen von denen Russen bezwungen worden, biß endlich die Lithauer der Russen Meister geworden, und ein groß Theil von diesen sich denen Lithauern aus freyen Stücken unterworffen, da die Tartarn um das Jahr 1236 in Rusland einfielen und den Nord- und Oestlichen Theil desselben ihnen zinsbahr machten 2111; von welchen beyden sie sich doch mit der Zeit wieder loß gemachet. 2112 In dem letzten Polnischen und Moscowitischen Kriege hatte die Moscowiter ein groß Stück von Lithauen an, welchen er auch biß anno 1667, da zu Andreskovv Friede gemachet wurde, geführet, und ohne solchen Titul keine Brieffe annehmen wollen. 2113
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Drittes Capitel, Von des Zaars Streitigkeit mit den Tartarn wegen des Tributs. ES sind die Rußischen Fürsten, sonderlich die den gegen Norden und Osten gelegenen Theil von Rusland regieret, denen Tartarn, sonderlich denen Krimmischen über 200 Jahr unterworffen gewesen, so, daß sie von diesen nicht allein die Belehnung suchen, sondern denselben auch einen jährlichen Tribut entrichten, und die vorfallenden Successions-Streitigkeiten ihrem Gutachten heimstellen müssen; 2114 von solcher Sclaverey aber hat sich endlich Johannes Basilides, oder Ivvan Basilovvitz I, der anno 1450 zu regieren angefangen, auf Antrieb seiner Gemahlin Sophia, loßgemachet, und sich darauf zu erst einen Zaar oder Groß-Fürsten von Moscau genennet. 2115 Worüber nachdem fast beständige Kriege zwischen den Tartarn und Moscowitern geführet worden; Zwar würden diese mit den Tartarn längst fertig gewesen seyn, wann die Türcken solche nicht unterstützten, woraus auch fast alle zwischen den Türcken und Moscowitern geführte Kriege entstanden. 2116 Vierdtes Capitel, Von des Zaars Praetension auf Carelien und Ingermann-Land. CArelien hat König Birgerus in Schweden anno 1293 unter sich gebracht / und die Stad Wiburg erbauet, um diese Provintzen im Zaum zu halten, und wider die Russen zu beschützen; 2117 wie die Russen und Schweden sich aber nachdem darüber entzweyeten, wurd sind Carelien anno 1338 unter sie getheilet, und sind gewisse Gräntzen gesetzet, 2118 wobey es aber die Russen nicht gelassen. Zu Anfang des vorigen Seculi versprach Basilius Zuski König Carolo IX in Schweden vor die Hülffe, so dieser ihm wider den falschen Demetrium schickte, Kexholm; wie die Moscovviter aber nachdem allerley Ausflüchte suchten solches zu lieffern, so bemächtigten sich die Schweden dessen mit Gewalt, und kam durch solche Gelegenheit Carelien und der Rest von Ingermanland an Schweden, 2119 denen solche Provintzien auch in dem zu Stolbovva anno 1617 gemachten Frieden überlassen wurden, 2120 und sind dieselbe seit dem bey Schweden verblieben, der Stolbovvische Friede ist auch an 1661 in dem zu Cardis geschlossenen Frieden confirmiret worden, 2121 dessen ungeachtet vermeinen die Moscovviter noch einiges Recht daran zu haben, und haben bey dem itzigen Kriege gantz Ingemanland occupiret, die Haupt-Stadt in Carelien Wiburg aber etliche mahl vergeblich belagert. Fünfftes Capitel / Von des Zaars Praetension auf Lieffland. ZU Behauptung dieser praetension wird von einigen angeführet: (Moscovvitische Gründe.) I. Daß Lieffland vor alters ein Lehen von Russen gewesen, wie aber ein gewisser Hertzog von Lieffland zum Könige in Pohlen erwehlet worden, und nicht gerne der Russen Vasal heissen wollen, hätte er ein Stück von Lapland davor an Moscau cediret, welches die Könige in Schweden und Dännemarck aber denen Russen, da [334] sie mit den Türcken und Tartarn in Krieg verwickelt gewesen, wieder abgenommen, aus Vorwand, daß sie domini directi darüber wären; weil nun die Könige in Pohlen wohl gewust, daß Schweden und Dännemarck Praetension an Lapland hätten, ihnen denen Russen solches aber vor frey und eigen cediret, so hätte ihnen durch solchen Transact ihr Recht an Lieffland nicht benommen werden können. 2122 II. Daß die Moscowitische Zaare von den alten Hertzogen von Lieffland abstammeten, nehmlich von des Micislai Sohn Suentoslao, so vor der Tauffe Jurgus geheissen / und die Stadt Herodus, so von den Teutschen nachdem Dörpt genannt worden, erbauet. 2123 Was von den Lieffländern dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen, und mag also ein ieder selbst judiciren, was davon zu halten. Indessen haben die Moscovviter ihre öfftere Einfälle in Lieffland dadurch einiger maßen bescheinigen wollen. 2124 Wiewohl zu solchen Kriegen die Nachbarschafft der unruhigen Ordens-Ritter auch nicht wenig mag contribuiret haben, als mit welchen sie immer in Haaren liegen müssen und würden die Moscovviter denselben Zweiffels ohne in dem letztern mit ihnen geführten Kriege gantz Lieffland abgenommen haben, wann sich die Lieffländer nicht den Pohlen und Schweden unterworffen hätten; wodarch jene genöthiget worden erstlich mit Pohlen anno 1582, und nachdem auch mit Schweden anno 1595, Friede zu machen, und denselben Lieffland zu überlassen; 2125 Und ob sie nachdem zwar öffters wieder ihr Heil an Lieffland versuchen wollen, so haben sie doch nichts ausrichten können, sondern haben die schon vorhin gethane Renunciation in allen nachfolgenden Frieden-Schlüssen wiederholen müssen. 2126 Ob sie aber bey itzigem Kriege etwas davon tragen werden, muß die Zeit, und der künfftige Friede lehren. Sechstes Capitel, Von des Zaars Praetension auf ein Stück von Lap-Land. ES ist in kurtz vorhergehendem 5ten Cap. gemeldet worden, daß die Pohlen den Russen vor Lieffland ein Stück von Lapland cediret hätten, welches von den Schweden und Dänen ihnen aber wieder genommen worden, dahero sie auf solches annoch praetension machen sollen. 2127 Siebendes Capitel, Von des Zaars Praetension auf Nova-Zembla. DIese praetension soll von den Hortensischen oder Nordischen Tartarn herrühren, als welche mit Hülffe der Dänischen Schiffe sich dieser Insul bemächtiget hätten; weil die Tartarn sich aber nachdem mit den Dänen darüber nicht vergleichen können, so hätten sie ihr Recht denen Moscovvitern abgetreten, welche solches Land auch in Besitz genommen, und wegen der Fischerey befestiget hätten, davon sie aber nachdem von den Dänen mit Hülffe der Einwohner wären vertrieben worden. 2128
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Drittes Buch. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Geistlichen / als des Pabstes / der Ertz-Bischöffe / Bischoffe / Aebte / sc.
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Erste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten des Päbstlichen Stuhles.
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Erstes Capitel / Von des Pabstes Praetension auf die Ober-Herrschafft über das Königreich Portugal. WIe sich anno 1580 nach Königs Henrici in Portugal Tode viele Praetendenten zu der Portugiesischen Crone angaben 2129, meldete sich auch der Pabst, und machte auf dieses Königreich als ein eröffnetes Lehen Anspruch. 2130 Die Gründe womit er sein Recht zu behaupten suchte, waren diese: 2131 (Päbstl. Gründe.) I. Daß Alfonsus I Hertzog in Portugal sein Land Pabst Eugenio Alexandro III zinsbahr gemachet, jenem jährlich 4 Untzen, diesem aber 1 1/3. Marck Goldes vor sich und seine Nachkommen versprochen, 2132 und dadurch den Königlichen Titul erhalten. 2133 II. Daß König Alphonsus II sein Testament von dem Päbstlichen Stuhl confirmiren lassen, und diesem auch die execution desselben aufgetragen. II. Daß König Sanco II, wie er dem Orden des H. Jacobi Favilam in Algarbien geschencket, solche donation von Pabst Innocention confirmiren lassen. IV. Daß Pabst Innocentius König Sancum II abgesetzet, und in der Bulle des Königreichs Zinsbahrkeit gedencke. V. Daß König Sancus II in seinem ersten Testament sein Reich und seine Kinder dem Päbstl. Stuhl recommendiret. VI. Daß in dem Brevet, welches Pabst Innocentius III, zu Beylegung der zwischen König Alphonso und seinen Geschwistern schwebenden Streitigkeiten, gegeben, die Clausul enthalten, die Könige in Portugal solten sich nicht unterstehen, das Königreich zum Praejuditz der Successoren zu vergeringern. VII. Daß König Alphonsus III den Pabst in seinem Testament einen Herrn seines Leibes und Gemüthes nenne, und ihn um confirmation und execution des Testaments gebethen.
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Wowider aber Portugisischer Seite pfleget eingewendet zu werden: 2134 (Portugisische Einwürffe.) Ad I. Daß Alphonsus oder Hildefonsus Graf zu Portugal, wie er anno 1137 mit den Mauren schlagen wollen, den Tag vorhero, nehmlich den 25 Jul. am Tage Jacobi von der Armee zum Könige wäre proclamiret worden, und darauff den Sieg erhalten hätte, in welcher Königlichen Würde er nachdem nicht allein von Pabst Eugenio anno 1145, sondern auch von Alexandro III, wiewohl ungebethen, confirmiret worden 2135; Und ob zwar, nach Marianae und anderer Bericht, gedachten Päbsten ein gewisser Päbstlicher Census versprochen worden, so sey doch solches nicht geschehen, um dadurch eine Obligation zu induciren, sondern die devotion zu restiren; ja Mariana zweiffle selbst, ob solcher Census jemahlen gezahlet worden, wenigstens hätte man zu seiner Zeit nichts mehr davon gewust. Ad II. III. &c. Was sonsten angeführet würde, beweise nichts anders, als daß Portugal ein feudum spirituale 2136, oder geistliches Lehen sey, welches die Vasallen zu Praestirung eines geistlichen Gehorsams, den Päbstlichen Stuhl aber zur geistlichen Prorection verbünde, wie solches aus denen Bullen zur gnüge abzunehmen; Und hätten die Portugiesen dahero dem Pabst anno 1580 um geistliche Waffen ersuchen lassen. 2137 Nun sey zwar nicht ohne, daß solche Lehen dem geistlichen Domino oder Lehen-Herrn eröffnet würden, weil in des Innocentii Bulla aber auch denen Erben gedachte Gnade concediret, und Portugal also ein feudum haereditarium sey, so sey solches durch des Henrici Tod nicht vacant worden. (Der Erfolg.) Es bezeuget Thuanus, 2138 daß diese von dem Pabst damahls gemachte praetension allen lächerlich vorgekommen, und daß darauff wenig reflexion gemachet worden. Es scheinet auch fast, ob habe sich der Päbstliche Stuhl seiner praetension nachdem begeben, weil der Pabst König Philippum in Spanien (der vor allen andern praetendenten die Portugisische Crone davon trug) 2139 dazu gratuliret, und sich wegen des vorhergegangenen excusiret. 2140 Anderes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles praetendirter Erhöhung der Päbstlichen Gefälle in Portugal. WIe König Petrus II in Portugal bey Antretung seiner Regierung vermerckete, daß der Werth des Geldes im Königreich gar zu gering wäre, und daß es so wohl dem publico als den Commercien zuträglicher sey, solches zu erhöhen, so ließ er den Preyß desselben biß auf den dritten Theil steigen, und verordnete, daß ein Stück, welches vorhero 2 teston gegolten, künfftig 3 teston gelten solte. Weil nun der Päbstliche Stuhl viele revenuen in Portugal zu heben hat, welche durch die Erhöhung des Geldes vergeringert wurden, so beschwerte er sich darüber bey dem Könige, und begehrte, daß solche Einkünffte auch proportionabiliter möchten verhöhet werden, hat aber noch nichts erhalten können. 2141 Drittes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf Spanien. DAß der Päbstliche Stuhl auch auf Spanien ehemahlen praetension gemachet, und solches ihme zinßbahr zu seyn vorgegeben, beweiset das von Pabst Gregorio VII an die Könige, Grafen und andere Große von Spanien abgelassene Schrei [337] ben, 2142 darinn er ihnen vorstellet, wie die Spanier, ehe die Mauren dahin kommen, dem Päbstlichen Stuhl einen jährlichen Censum gezahlet; und lauten die Worte davon also: Regibus & Principibus Hispaniae. Vos scitis, quod antiquitus Regnum Hispaniae est Romanae Ecclesiae &c. und abermahl: Notum fieri vobis volumus, quod nobis quidem tacere non est liberum, vobis autem ad praesentem & futuram gloriam valde necessarium, videlicet Regnum Hispaniae ex antiquis Constitutionibus B. Petro & St. Rom. Ecclesiae in jus & proprietatem traditum esse. Quod nimirum hactenus & praeteritorum ipsorum in commoda & antecessorum nostrorum tacuit negligentia. Nam postquam Regnum illud a Saracenis pervasum est, & servitium, quod B. Petro inde solebat fieri, propter infidelitatem eorum, & tyrannidem detentum ab usu nostrorum tot annis interceptum est, pariter etiam rerum & Proprietatis memoria delabi caepit. Verum quia divina Clementia concessa vobis in hostes illos, semperque concedenda, terram in manus vestras tradidit, ulterius vos causam hanc ignorare noluimus, ne quod supernus arbiter, legum ac justitiae Conditor de recuperanda justitia & honore Sti Petri, ejusque Stae & Apostolicae Sedis gloria nostrae humilitati ad benemerendum contulit, nobis aut vobis ex taciturnitate in negligentiae Culpam, aut vobis ex ignorantia quod absit ad detrimentum propositae & divinitus oblatae retributionis obveniat &c. Es hat der Päbstliche Stuhl hiemit aber nichts ausgerichtet, indem die Spanier sich solchem Päbstlichen Anmuthen kräfftig wiedersetzet, 2143 und pfleget Spanischer Seiten dem Päbstlichen Stuhl opponiret zu werden: (Spanische Einwürffe,) I. Daß der Pabst selbsten ehemahlen Spanien dem Röm. Reiche zugesprochen, ohne ihres daran habenden Rechtes zu gedencken; dann wie Käyser Henricus II anno 1055 Spanien als ein Reichs-Lehen in Anspruch genommen, und bey Pabst Victore II sich durch seine Gesandten beklaget, daß König Ferdinandus in Castilien und Leon, sich vor souverain hielte, und ihme gar den Käyserlichen Titul anmassete, hätte der Pabst, nach untersuchter Sache, vor den Käyser gesprochen, dem Könige Ferdinando aber wissen lassen, daß er sich nach solchen Ausspruch zu richten hätte, und den Käyserl. Titul fahren lassen solte, 2144 welches nicht würde geschehen seyn, wann der Pabst gewust, daß er einiges Recht an Spanien hätte. 2145 II. Daß die Geschencke, so König Recaredus und andere dem Pabst etwa [wie Gregorius vorgebe] möchten zugesand haben, vor keinen tribut gehalten werden könten, dann es sey solches aus Andacht geschehen, damit die heiligen Männer vor des Königs, des Vaterlandes und des Reichs Wohlfahrt desto fleißiger bethen möchten, dahero auch S. Gregorius einige pia dona zurück gesendet, wie Gregorius VII selber melde. 2146 Vierdtes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhls Praetension auf das Königreich Arragonien. ZU Behauptung dieser Praetension wird Päbstlicher Steiten angeführet: 2147 (Päbstliche Gründe.) I. Daß König Ramirus Arragonien vor sich und seine Nachkommen dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, sich zu dessen Vasallen gegeben, und einen jährlichen Zins zu zahlen versprochen; Weil er von dem Pabst in der Königlichen dignität confirmiret worden. 2148 II. Daß König Petrus II anno 1208 nach Rom gekommen, und sich daselbst von Pabst Innocentio III kröhnen lassen, auch zugleich erhalten, daß die Crönung ins künfftige in dem Königreich Arragonien von dem Ertz-Bischoff zu Taracona, als Päbstlichem [338] Legato, verrichtet werden solte; wogegen der König den Päbstlichen Stuhl jährlich einige Untzen Gold zu lieffern versprochen.2149 III. Daß der Pabst König Petrum III in Arragonien, wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan, ihn aller seiner Länder verlustig erklähret, und Carolum Valesium, Königs Philippi III in Franckreich Sohn, damit belehnet. 2150 IV. Daß Petri Sohn König Jacobus, selber erkant, Carolus Valesius hätte durch die Päbstliche Belehnung ein Recht auff Arragonien bekommen, indem er bey dem mit Carolo gemachten Vergleich, so starck darauff gedrungen, daß sich derselbe seines Anspruches begeben, 2151 welches unnöthig gewesen wäre, dafern er dem Päbstlichen Stuhl keine Herrschafft über Arragonien zugestanden. V. Daß nach völlig getroffenem Vergleich zwischen den Arragoniern und Frantzosen, und Versöhnung mit dem Pabst, dieser die an Philippum Valesium gethane donation anno 1291 rescindiret, und daß Alfonsus aus Arragonien dagegen versprochen der Kirchen jährlich 30 Untzen Goldes zu zahlen, und den restirenden Zins auch abzutragen. 2152 VI. Daß Petrus IV durch einen nach Rom geschickten Gesandten dem Pabst anno 1353 an Eydes statt versichern lassen, er wolle dem Päbstlichen Stuhl unterworffen und gehorsam seyn. VII. Daß, wie nach Königs Martini in Arragonien Tod sich viele praetendenten zur Crone angegeben, Pabst Benedictus XIII seine Autorität interponiret, und gemachet hätte, daß die Sache Schiedesrichtern zu untersuchen committiret worden, derer laudum, so vor Ferdinandum Infant von Castilien ausgefallen, der Pabst confirmiret hätte. 2153 Wowider aber vor Arragonien von andern eingewendet wird: 2154 (Derer Beantwortung.) Ad II. Petrum II habe Pabst Innocentius III nicht als dominus directus, sondern als ein Bischoff gekröhnet; was aber den von Petro versprochenen jährlichen Censum betreffe, damit wären die Unterthanen nicht zu frieden gewesen, und die Arragonischen Reichs-Stände, ohne derer Consens der König dergleichen nicht thun könen, hätten nicht darein gewilliget; '2155 Dahero es auch gekommen, daß solche Zins-Zahlung nicht lange gewähret; Dann wie Petri Sohn Jacobus I sich kröhnen lassen wollen, hätte der Pabst solches nicht ehe zugeben wollen, als biß er den von seinem Vater versprochenen Censum abgetragen, welches Jacobus aber nicht thun wollen, und sey lieber ungekröhnet biß an sein Ende geblieben; 2156 Petrus III König in Arragonien hätte vor empfangener Crone obtestiret, daß er solche nicht empfienge unter der Condition der Kirche stipendiarius oder unterworffen zu seyn, weilen das von seinen Vorfahren introducirte von den Ständen improbiret worden; 2157 wie er dahero auch Pabst Martino II wegen Erhebung zur Päbstlichen Würde gratuliren, und demselben zugleich sein Recht auf Sicilien vorstellen lassen, dieser aber dem Gesandten unter andern zu Antwort gegeben, es solte König Petrus vorhero die der Kirchen schuldige Pensiones, die sein Großvater Petrus und dessen Nachkommen als wahre Unterthanen und Vasallen jährlich zu zahlen versprochen, abtragen, und ehe keine Gefälligkeit sich von ihme vermuthen, 2158 hätte sich Petrus wenig daran gekehret, sondern in der Zurüstung auf Sicilien immer continuiret. Ad III. Was König Petro III von dem Pabste wiederfahren, sey de facto geschehen, gleich wie sich die Päbste zum öfftern einiger Gewalt über die Könige, und derer Länder angemasset. Ad IV. König Jacobus hätte die renunciation von Carolo Valesio um mehrer Sicherheit willen verlanget, nicht aber, daß er demselben einiges Recht wegen der Päbstlichen Investitur zugestanden. Ad V. Was Alfonsus versprochen sey ebenfals ohne consens der Stände geschehen, und finde man auch nicht, daß solcher Census abgetragen worden. Ad VI. VII. Was hierwieder eingewendet wird habe nicht gelesen.
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Fünfftes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf das Königreich Sardinien. DAs vornehmste Fundament dieser praetension setzet der Päbstliche Stuhl auf eine von Käyser Carolo M. geschehene donation, 2159 und haben sich die Päbste dahero unterschiedlicher Gerechtigkeiten jederzeit darüber angemasset, es, da es auch noch von den Saracenen besessen ward, bald diesem bald jenem conferiret, und wann ihnen die einmahl erwehlte possessores nicht länger angestanden, denselben es wieder genommen und andern gegeben, 2160 biß es endlich an die Arragonier gelanget, bey denen es bißhero geblieben. Es wird aber wider die donation des Caroli M. eingewendet, daß wann sich dieselbe auch in der That also verhielte, solche doch nicht anders, als ???al???o jure Imperii verstanden werden könte, sonderlich so lange keine exemption erwiesen worden; 2161 Die Päbstliche Concessiones und sogenante Belehnungen aber, so sie andern gethan, wären keine eigentliche Belehnunge, sondern wären nur permissiories gewesen Krieg zu führen, und Sardinien zu occupiren, welches die Päbste aber zu thun nicht Macht gehabt hätten, weil sie nicht Herren von der Insul gewesen. 2162 Sechstes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf Rovigo und Polesion in Romandiola. DIese beyde Oerter gehörten vormahlen zu dem Hertzogthum Ferrara, wurden aber in dem 15 Seculo von den Venetianern eingenommen, und denselben in dem mit Hertzog Hercule I anno 1484 gemachten Frieden gelassen; 2163 Hertzog Alfonsus I zu Ferrara brachte solche zwar ao. 1509 wieder unter sich, verlohr solche aber bald wieder, und sich sie nachdem beständig bey den Venetianern geblieben. 2164 Weil nun aber der Päbstliche Stuhl das Hertzogthum Ferrara anno 1597 als ein eröffnetes Päbstliches Lehen eingezogen, 2165 so machet derselbe noch beständig praetension auff diese davon abgezogene Oerter, und müssen sich die Venetianer nicht wenig vor demselben fürcchten; Wie dann Pabst Clemens VIII zimlich Lust verspüren lassen diese demembrirte Stücke wieder herbey zubringen. 2166 Siebendes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Stadt Borgo di San Sepolcro. DIese Stadt gehörte vor alters dem Päbstlichen Stuhl, ist aber von Pabst Eugonio IV denen Florentinern versetzet worden, und stehet itzt also unter der JCtion des Groß-Hertzogs von Toscanien, 2167 doch hat sich der Päbstliche Stuhl seines Rechtes daran noch nicht begeben, sondern der Commissarius von der Päbstlichen Cammer nim [340] met diesen Ort alle Jahr in der Vesper S. Peters in solennen Anspruch, und eignet solchen dem Kirchen-Staat zu, sonst aber bemühet sich der Pabst nicht denselben wieder zu bekommen. 2168 Achtes Capitel, Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Oberherrschafft von Franckreich. ES hat sich der Päbstliche Stuhl ehemahlen auch einer Herrschafft über Franckreich anmassen wollen, und zwar aus folgenden Ursachen: 2169 (Päbstliche Gründe.) I. Daß Clodovaeus der erste Christliche König in Franckreich dem Pabst Hormidas eine güldene Crone geschencket, welche er und seine successores nachdem REGNVM genennet. II. Daß Carolus M. befohlen dem Päbstlichen Stuhl jährlich ein gewisses an Golde 2170 zu zahlen. III. Daß Pabst Gregorius VII eine contribution vor den Päbstlichen Stuhl in Franckreich ausgeschrieben, und von jedem Hause I Denier gefodert, welcher le Denier du Saint Pierre genennet worden. Dieser Herrschafft aber hat sich sonderlich Bonifacius VIII angemasset, dann wie König Philippus IV in des Pabsts postulata, nehmlich einen Heeres-Zug ins Gelobte Land zu thun, nicht gleich condescendiren, wolte, sondern den Päbstlichen Nuncium seiner harten Worte halber in arrest legen ließ, so schrieb der Pabst nicht allein einen harten Brief an ihn mit folgenden Anfangs-Worten: Crain Dieu, & observe ses commendemens. Nous voulons, quae tu S???aches, quae TV ES NOTRE SVJET, tant au temporel, qu' au Spirituel; sondern ließ ihme auch durch einen Blschoff andeuten, würde er sich nicht zu schleuniger dimission des Nuntii erklären, so wolte er den König in den Bann thun, und das Königreich als einen dem Päbstlichen Stuhl heimgefallenen Staat confisciren. Ja der Pabst fuhr würcklich zu, ließ nicht allein den Bann öffentlich abruffen, und verordnen, daß die Worte: Regnante Philippo, aus den Actis publ. ausgestrichen, und an deren statt die Worte: Regnante JESV Christo, eingesetzet würden, mit öffentlicher Andeutung, was massen die Cron Franckreich dem Apostolischen Stuhl jure Feloniae heimgefallen wäre; sondern ließ auch den Frantzösischen Zepter Alberto von Oesterreich antragen. Ob nun König Philippus durch solchen violenten Eingriff sich zwar genöthiget befand, den Nuntium des Arrestes zu erlassen, so hat er doch zu Behauptung der Königl. Souverainiré und Independentz vom Päbstl. Stuhl durch eine Sanctionem Pragmaticam in dem Synodo und Versammlung der dreyen Stände zu Paris anno 1296 diese Päbstl. Anmassung vernichten und casiren lassen, und daneben verordnet, daß forthin niemand nach Rom reisen, noch Geld dahin lieffern, noch an den Pabst appelliren solle. Ja es hat auch die Frantzösische Geistlichkeit noch ferner declariret, es wäre der Pabst durch unordentliche Wege zum Päbstlichen Stuhl kommen, und dahero seines Characters so unwürdig, daß auf einem General Concilio ein anderer rechtmäßiger Pabst an seine Stelle zu substituiren wäre; Auf das obgedachte Päbstliche Schreiben aber, ließ der König mit diesen anzüglichen formalien antworten: Sciat maxima Tua Fatuitas, Nos in temporalibus nemini subesse. 2171 Pabst Julius II war von gleicher Praetension, und suchte bey König Ludovico XII einige Ober-Gewalt zu behaupten, belegte denselben mit der excommunication gleicher gestalt, muste aber erfahren, daß man in Franckreich alle Päbstl. Bedrohungen verlachte, und selbige mit Gegen-Manifesten großmüthig bestritte; ja es gieng Franckreich so weit, daß es eine medaille prägen ließ mit des Königs Contrefait und Wapen, sampt der Umschrifft: Perdam Babilonis nomen. 2172 Was der itzige König in Franckreich anno 1682 in seinem Reich vor theses publi [341] ciret, wie daß nehmlich der Pabst keine Gewalt über Souverainer Herren Länder hätte, solches ist annoch in eines ieden Andencken. 2173 Neundtes Capitel. Von des Päbstlichen Stuhles Praetension auf die Ober-Herrschafft über das Königreich Engeland / und den daselbst gehobenen Denarium Sti Petri. WIe Jna König der West-Sachsen zu Anfang des achten Seculi die Walliser und Ceolredum König in Middel-Angel überwunden hatte, wande er alle Mühe an die Christliche Religion in Engeland zu befestigen, und machte die Verordnung, daß iede Familie dem Päbstlichen Stuhljährlich ein gewisses Stück Geldes, so denarius genant worden, zahlen solte, 2174 desssen Exempel Offa König der Middel-Angeln um das Jahr 775 gefolget, 2175 König Ethelwulff oder Astulphus aber, der über das gröste Theil von Engeland regieret, hat solchen Censum vermehret. 2176 König Henricus II (der im 12 Seculo regieret hat) unterwarff sich dem Pabste noch mehr, und zwar bey folgender Gelegenheit; Es hatte der König einige geistliche Einkünffte selber vergeben, und war deshalb mit dem Ertz-Bischoff zu Canterbury Thoma Becker hart über den Fuß gespannet, so gar daß der Ertz-Bischoff endlich ins Exilium muste, und sich zu Pabst Alexander den III, der sich dazumahl in Franckreich aufhielte, begab, König Henricus aber confiscirte indessen alle dessen Güter. Einige Zeit hernach ließ Henricus ihme seinen Sohn in der Regierung adjungiren, und denselben, in Abwesenheit des Ertz-Bischoffs zu Canterbury, von dem Ertz-Bischoff zu Yorck krönen; hierüber beklagte sich der Ertz-Bischoff zu Canterbury bey dem Pabste, und brachte es dahin, daß der zu Yorck so wohl, als die bey der Kröhnung assistirende Bischöffe in den Bann gethan wurden. Ob nun der König zwar dadurch noch mehr wider den Ertz-Bischoff zu Canterbury erzürnet wurde, so nahm er ihn doch 6 Jahre hernach, auf harte Bedrohung des Pabstes, wieder zu Gnaden an; weil er aber dennoch vielen Verdruß seinet halben immer hatte, so brach der König einsmahls in diese Worte heraus: Ich bin recht elend, daß ich vor einem Pfaffen in meinem gantzen Königreich keine Ruhe habe, und daß sich keiner finden will, der mir solche Last benehme. Diese des Königs Worte nahmen einige von den herumstehenden also auf, als sähe der König gerne, daß der Ertz-Bischoff aus dem Wege geräumet würde, und resolvirten sich also 3 von seinen Hof-Leuten den Ertz-Bischoff in die andere Welt zu schicken, welches sie auch ins Werck richteten. Der König die Ermordung des Ertz-Bischoffs hörend wurde sehr bestürtzet, weil er besorgte, der Pabst würde solches vor sein Anstifften halten, schickte dahero eine eigene Gesandschafft nach Rom, ließ sich dieses Mordes halber bey dem Pabste excusiren, und den Pabst ersuchen, iemand nach Engeland zu schicken, der wieder die Verbrecher inquiriren, und selbe zur gehörigen Straffe ziehen möchte. Der Pabst schickte hierauf 2 Cardinäle nach Engeland, welche, nach eingezogener Kundschafft ein Urthel sprachen; Daß der König sich vor ihnen und den Ständen des Königreiches mit einem Cörperlichen Eyde purgiren solte, daß er an dem Verbrechen kein Theil gehabt hätte, wann solches geschehen, so solte er zur Straffe, wegen des zu dem Verbrechen gegebenen Anlaßes, 2000 Reiter innerhalb Jahres Frist nach Jerusalem zu dem heiligen Kriege schicken, und innerhalb 3 Jahren selbst mit einer Armee dahin gehen, wofern ihme Se. Päbstl. Heiligkeit solches indessen nicht erließe; ferner solte er die Corruptelen, so der Kirchen-Freyheit zuwider, abschaffen, und zugeben, daß [342] von denen Urtheln nach Rom appelliret würde; 2177 Ob nun wohl diese Sententz scharff genung, so sagen doch Blondus und andere, der König habe solchen puncten noch dieses eydlich hinzugefüget, er wolle nebst seinem mitregierenden Sohn das Königreich nur aus Päbstlicher Gnade besitzen, hinführo aber solte niemand König in Engeland seyn, als welchen der Pabst denominiren würde. 2178 Solche Päbstliche autorität ward von des Henrici Sohne König Johanne erneuret, und zwar bey fast gleicher Gelegenheit, und auf gleiche Art, wie zu Zeiten seines Herrn Vaters; Dann es hatten die Münche einen Ertz-Bischoff zu Canterbury erwehlet, und da der König mit solcher Wahl nicht zufrieden, den erwehlten wieder fahren lassen, und einen andern an dessen Stelle gesetzet; Allein Pabst Innocentius III verwarff beyde Wahlen, und befahl einigen zu Rom sich aufhaltenden Mönchen den Cardinal Grisonem einen Engeländer zum Ertz-Bischoff zu erwehlen; woraus zwischen dem Pabste und dem Könige große Irrung entstand; 2179 dieser confiscirte der vorgedachten Mönche Güter und declarirte sie vor Majestäts-Beleydiger, jener aber that den König und das Volck in Bann; Es kehrte sich aber der König hieran nicht, sondern zog alle Kirchen-Güter ein. Ob nun zwar der Pabst, aus Furcht die Englische Kirche zu verliehren, gelindere Seiten aufzog, einen Nuncium an den König schickte, und nur die Erstattung des erlittenen Schadens verlangte, so wolte sich der König doch zu nichts verstehen; dahero der Pabst die Unterthanen von dem Eyde, damit sie dem Könige verwand, absolvirte, den König des Reichs entsetzte, und die Christliche Porentaten, sonderlich König Philippum II in Franckreich ersuchte, den König, als einen öffentlichen Feind Gottes, mit Waffen anzufallen. 2180 Weil nun der König die über ihm schwebende Gefahr vor Augen sahe, indem nicht allein im Reiche viele Verwirrungen entstunden, sondern König Philippus in Franckreich sich auch starck zum Kriege rüstete, so unterwarff er sich anno 1212 dem Päbstlichen Stuhl völlig wiederum, stattete demselben so wohl wegen Engeland als Irrland einen Lehen-Eyd ab, und verband sich demselben zu einem jährlichen Zins von 1000 Thl. wozu Engeland 700 Irrland aber 300 contriburen solte. 2181 Wie denn auch nach König Johannis Tod sein Sohn Henricus III dem Pabst würcklich den Lehen-Eyd abgestattet. 2182 Wie sehr die Päbstl. Autorität aber bißhero gestiegen, einen so großen Fall that sie auch im XVI Seculo zu Zeiten Königs Henrici VIII; dann dieser hatte mit dispensation des Pabst Julii II seines verstorbenen Bruders Arturii Witbe Catharinam, Königs Ferdinandi Catholici in Spanien Tochter, geheyrathet, auch ziemliche Zeit mit derselben in guter Einigkeit gelebet; ob er ihrer nun wegen zunehmenden Alters überdrüßig wurde, oder ob er solcher Ehe wegen in der That einen Gewissens-Scrupel, wie er vorgab, bey sich empfand, lässet man dahin gestellet seyn, dieses aber ist gewiß, daß er bey Pabst Leone X um die Ehescheidung anhielte. Weil dieser aber, wegen glücklicher Waffen des Käysers Caroli V (als dessen Mutter Schwester die Königin Catharina war) darinnen nicht willigen wolte, der König aber in die Annam Boloniam eines Edelmans Thomae Boloniae Tochter sehr verliebt war, so brach er endlich loß, ließ sich Annam Bolognam ohne Päbstl. dispensation anno 1532 von dem Ertz-Bischoff zu Cantelberg Cranmer antrauen; 2183 und da er von dem Pabst deshalb in Bann gethan wurde, 2184 kündigte er demselben an. 1534 allen Gehorsam auf, schaffte den Denarium Petri ab, und warff sich selbsten zum [343] Ober-Haupt der Kirchen auf, verboth bey hoher Straffe, daß niemand von seinen Unterthanen hinführo an den Päbstl. Stuhl zu appelliren sich unterstehen solte; zog über dem die Kirchen-Güter nach gerade ein, und blieb dem Pabste in Engeland mehr nichts übrig, als der Nahme der Catholische Religion, 2185 welche iedoch auch bald darauff abgeschaffet, und die Evangelische eingeführet wurde; Und hat der Päbstliche Stuhl seit der Zeit zu keiner Autorität in Engeland wieder gelangen können. Zwar suchte Pabst Sixtus V die alte praetension wieder hervor, that die Königin Elisabeth anno 1588 in den Bann, und schenckte das Königreich König Philippo II in Spanien; 2186 wie aber die zur execution ausgesandte Spanische Flotte zerstreuet wurde, so muste auch der Pabst alle gefaste Hoffnung wieder fahren lassen. 2187 Indessen haben sich die Päbste ihres Anspruchs nie begeben, und führen zu Behauptung ihres Rechtes an: 2188 (Päbstlich Gründe.) I. Daß sich schon König Jana, und Offa um das Jahr 740 und 775 dem Päbstlichen Stuhl unterworffen, und demselben einen perpetuirlichen Zinß, Denarium Petri genannt, versprochen, welcher von dero Nachkommen nicht allein beständig gezahlet, sondern auch erhöhet worden. II. Daß König Henricus II sich und sein Königreich dem Päbstlichen Stuhl von neuen unterworffen, und daß seit dem, nach Platinae Bericht, alle nachfolgende Könige bekennet, sie hätten das Re