|| [ID00005]
THEATRUM HISTORICUM
PRAETENSIONUM
ET
CONTROVERSIARUM
ILLUSTRIUM IN
EUROPA Oder
Historischer
Schauplatz der
Ansprüche und
Streitigkeiten
Hoher Votentaten und
anderer
regierenden
Herrschafften in
Europa
|| [ID00009]
THEATRUM HISTORICUM
PRAETENSIONUM
ET
CONTROVERSIARUM
ILLUSTRIUM IN
EUROPA,
OderHistorischer
Schauplatz der
Ansprüche und
Streitigkeiten
Hoher
Votentaten und
anderer
regierenden
Herrschafften
in Europa,
Darinnen
vorgestellet
wird Der
Ursprung, die
Bründe,
Regen-Antworten,
und der ietzige
Zustand der meisten
und wichtigsten
Prae tensionen,
welche die in Europa
regierende Potentzen
und Herrschaff
ten gegen einander
theils annoch haben
/ theils aber nach
geschlossenem
West phälischen
und Pyrenaeischen
Frieden
untereinander
abgethan und
beygeleget; Aus
Historicis, Actis
Publicis,
Deductionibus,
Informationibus,
und andern
Scribenten zusammen
getragen / auch hin
und wieder mit
genealogischen
Tabellen erläutert
Von
Christoph
Hermann Schweder
/ Königl.
Preuß.
Hinter-Pommerischen
Hoff-Gerichts-Referendario.
Leipzig / im Verlag
Johann Ludewig
Gleditsch und
Moritz Georg
Weidmanns, Anno
1712.
|| [ID00010]
|| [ID00011]
Dem Hoch-Mohlgebohrnen Herrn /
Herrn HEINRICH
RUTGER Freyherrn von
ILGEN, Ihrer
Königlichen Majestät
in Preussen
würcklichen Geheimen
Staats- und
Krieges-Rath /
Praesidenten des Fürstenthums
Minden /
General-Director der
Chargen-Cassa,
Directori der
Chur-Märckischen
Landschaffts-Sachen
und Des Königl.
Preußischen
Schwartzen
Adler-Ordens
Secretario
&c. Meinem
Gnädigen Herrn.
|| [ID00012]
Hoch-wohlgebohrner Freyherr
Gnädiger Herr.
EUr. Excellenz hohen Rahmen
diesem geringen
Wercke vor zusetzen,
würde ich billich
Bedencken getragen
haben, wann nicht
solches vor ein
besonders Mittel
geachtet, die
unterthänige
Obligation, womit
Ew. Excellenz
verbunden, der Welt
vor Augen zu legen.
Dann Ew. Excellenz
haben nicht allein
die Gnade vor mich
gehabt, Sr. Königl.
Majest. mein
allerunterthänigstes
Suchen wegen meiner
Beforderung angenehm
zu machen / und mir
dadurch die Bahn zu
künfftigen Erlangung
der von meinen
Eltern und
Vor-Eltern
bekleideten
Ehren-Aembter zu
eröffnen, sondern
auch über dem der
gnädigen
Versicherung eines
beständigen Schutzes
mich unverdient
gewürdiget; Dahero
die ersten Früchte
meiner wenigen
Wissenschafft Ew.
Excell. um so viel
mehr gebühren, als
ich durch die bey
Ew. Excell.
verspührte gnädige
Zuneigung mein
fortune zu befodern,
dieselbe hervor zu
bringen, angetrieben
worden.
|| [ID00013]
Zwarkan ich bey dieser Arbeit mir
nichts anders, als
den Zusammentrag,
und die Ordnung
zueignen; Weil aber
heut zu tage fast
nichts geschrieben
wird, so nicht von
andern schon
berühret worden,
gegenwärtige materie
auch, meines
Wissens, in solchem
Zusammenhang noch
niemahls der
gelehrten Welt
vorgeleget worden;
so lebe der
unterthänigen
Hoffnung / Ew.
Excell. werden nicht
ungnädig nehmen, daß
mittelst Bezeugung
meiner unterthänigen
Pflicht, zugleich
Dero gnädigen Schutz
einem Werck
gehorsamst erbitte,
welches von der
Königl. Preuß.
Societät der
Wissenschafften, in
der Historie einen
Vorschub thun zu
können, bey
aufgetragener
Censur, gütigst
beurtheilet, und in
solcher Absicht von
Ew. Excell. bereits
im Manuscripto nicht
ungnädig angesehen
worden.
Mein unterthäniger Wunsch ist
hiebey dieser, daß
der große GOTT Ewr.
Excell. in Dero
hohen Verrichtung
mit reicher Gnade
beytreten; Dero
heilsame Consilia zu
Sr. Königl. Maj.
Landes-väterlichem
Vergnügen / und der
Königlichen Länder
wahrem Aufnehmen
gesegnen; Ewr.
Excell. Theure
Persohn aber in
unverrückter Königl.
Gnade, und bey
wachsendem Flor Dero
hohen Familie, zu
einem späten Alter
gnädiglich gelangen
lassen wolle. Mir
aber erbitte von
Ewr. Excell. die
Gnade einer
beständigen
Protection, und
verharre in
gehorsamstem
Respect, wie ich
soll,
Ewr. Excellenz
Meines gnädigen Herrn
|| [ID00014]
Vorbericht An den
geneigten Leser.
Daß unter dem Nahmen der
Praetensionen
diejenige Ansprüche
und Foderungen
verstanden werden /
welche ein Potentat
oder Republic auf
eines andern
Potentaten Länder /
Herrschafften /
Städte und Oerter /
oder auch auf
gewisse
Gerechtigkeiten hat
/ oder zu haben
vermeynet / wird
nicht leicht
jemanden unbekandt
seyn / und halte
demnach vor
überflüßig / allhie
weitläufftiger davon
zu handeln. 1
Weil diese der hohen Potentzen
und anderer
Herrschafften
Praetensiones aber
fast unzählich / die
Wissenschafft
derselben bey
Friedens- und andern
Handlungen hingegen
nützlich / und zum
Verstande der
Historie und des
juris publici höchst
nöthig ist / von
denen wenigsten aber
bey gemeinen
Scribenten
gründliche Nachricht
gefunden wird; So
haben Gelehrte 2
so wohl / als andere
/ längstens
gewünschet / daß
iemand die Mühe
nehmen / und sothane
Praetensiones hoher
Herren colligiren /
aus denen
weitläufftigen und
nicht überall
verhandenen
Deductionibus und
Scriptis extrahiren
/ und heraus geben
möchte; welches aber
/ so viel man weiß /
bißhero noch nicht
geschehe. Dann die
wenige Bogen /
welche Sprengerus
Praetensionibus
illustribus
herausgegeben /
enthalten kaum den
zwantzigsten Theil
der bekantesten und
vornehmsten; und was
unter denen Titeln /
Interests des
Princes,
herausgekommen / zum
Theil auch unter dem
Titel /
Reichs-Ansprüche
hoher Potentaten /
ins Teutsche
übersetzet worden /
ist gleichfals sehr
unvollkommen / der
grossen Fehler / so
bey diesem letztern
in der Historie offt
begangen / voritzo
zugeschweigen. Der
sel. und berühmte
Herr D. Spener hat
zwar einen Anfang
gemachet / die
Praetensiones hoher
Herren zu colligiren
/ und wäre zu
wünschen / daß er
damit continuiret
hätte; Er hat aber
solche Arbeit / ich
weiß nicht aus was
Ursache / folglich
liegen lassen / und
dasjenige / so er
zusammen getragen
gehabt / seiner
Historie Insignium
mehrentheils
einverleibet. Vor
wenig Jahren hat
auch Herr Knesebeck
in seinem Prodromo
juris publici
universalis, die
vornehmsten
Praetensiones
successive
herauszugeben /
Hoffnung gemachet;
alleine der Tod, wie
verlautet / hat Ihn
daran verhindert.
Ein gleiches
Versprechen hat auch
der Oberherolds-Rath
und Professor zu
Halle Herr Ludewig
in seinem Tr.
Germania Princeps,
gethan; es scheinet
aber / die andere
viele Arbeit will
auch diesen dazu
nicht gelangen
lassen.
Wann ich nun den Nutzen dieser
Arbeit bey mir
selbst überleget /
und aus der Historie
befunden / was bey
Tractirung der
Alliances, bey
Friedens- und andern
Handlungen die
Wissenschafft der
Praetensionen vor
Vortheile zu wege
gebracht / und wie
durch remittirung
eines alten Rechtes
öffters nicht
geringe a [ID00015] vantages
erhalten worden; so
habe par curiosité
eine ziemliche
Anzahl solcher
Praetensionen und
Streitigkeiten aus
denen
weitläufftigen,
nicht überal
anzutreffenden
Deductionibus und
Operibus extrahiret
/ und da an solcher
Arbeit nachmals
einige / die solche
gesehen / ein
Belieben bezeuget /
und daß solche durch
den Druck gemein
machen möchte / mich
ersuchet / so habe
mich endlich /
nachdem das Werck
noch mahlen
durchgesehen / in
eine Ordnung
gebracht / und mit
mehrern Nachrichten
augiret / dazu
bereden lassen:
Nicht zwar in
Meynung Ruhm oder
Geld dadurch zu
erlangen / sondern
der gelehrten Welt
zu dienen / und
geübten Gemüthern
Anlaß zu geben /
nach Gelegenheit aus
andern weitern
Urkunden die Sache
mehrers zu
beleuchten / und
bedürffenden Falls
zu verbessern.
Wann aber allhier von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten hoher
Potentaten und
anderer
Herrschafften
gehandelt wird / so
darff sich niemand
die Gedancken machen
/ ob hätte man sich
unterstanden / einen
Richter darinnen
abzugeben / vor
diesen oder jenen zu
decidiren / oder
jemanden einiges
Recht zuoder
abzusprechen: Dann
weil solches eine
Sache / so unter
Souverainen / in
Entstehung eines
gütlichen Vergleichs
/ nicht anders / als
durch den Degen /
unter denen Ständen
des Heil. Röm.
Reichs aber / von
Ihr. Käyserl. Maj.
von denen
Reichs-Versammlungen
/ und denen höchsten
Reichs-Gerichten
geschehen kan; So
ist davon so gar
abstrahiret worden /
daß man auch nicht
einmahl anderer
judicia, so man hin
und wieder gefunden
/ hinzusetzen mögen;
sondern man ist nur
bloß in den
Schrancken einer
Historischen
Erzehlung geblieben.
So kan man auch den geneigten
Leser nicht
guarantiren, daß er
in diesem Werck alle
und jede
Praetensiones und
Streitigkeiten der
hohen Herren finden
werde; dann solches
zu praestiren
dürffte einem
privato, meines
Erachtens, unmöglich
fallen / weil viele
Ansprüche noch in
den geheimen
Archivis verborgen
liegen / viele auch
/ die man längst vor
beygelegt gehalten /
offt wieder hervor
gesuchet werden.
Indessen kan er doch
versichert seyn /
daß er allhie die
meisten und
bekandten beysammen
finden werde; u. hat
man zu mehrer
Vollkom̅enheit des Wercks
/ auch die
zweiffelhafften / an
derer Warheit man
nehmlich offt selbst
dubitiret (wann sie
nur nicht gar absurd
herausgekommen)
3
nicht übergehen
wollen: Diejenigen
aber / so durch
Frieden-Schlüsse und
andere Vergleiche
schon beyge̅leget / hat man
nicht berühret /
ausser einigen / so
in dem nechst
verflossenen halben
Seculo nach
geschlossenem
Westpfählischen und
Pyrenaeischen
Frieden allererst
abgethan worden; und
dieses zwar dahero,
weil die Scribenten,
so derselben
erwehnen, nicht
allemahl den Ausgang
oder die Hinlegung
berichten, offt auch
vor noch daurende
Praetensiones
ausgeben / die doch
durch gütlichen
Vergleich schon
längst beygeleget
worden; Jedoch ist
auch hierinnen
gebührende Maß
gehalten / und sind
sonderlich diejenige
Streitigkeiten / so
in einer Familie
entstanden / aber
bald wieder gehohen
worden / nicht mit
aufgeführet / weil
dergleichen Irrungen
/ wann sie einmahl
verglichen / nicht
leicht wieder
resuscitiret werden.
So hat man auch diejenige
Streitigkeiten /
welche grosse Herren
wegen des Rangs /
oder wegen der
Religion,
Reformation, und
andern daraus
fliessenden
Gerechtigkeiten
unter einander haben
/ mit Fleiß
übergangen / weil
von jenen bereits
das bekante Theatrum
Praecedentiae des
Hn. Rath Zwantzig im
offenen Drucker
verhanden / diese
aber / laut denen
täglichen Zeitungen
/ und besage derer
auf dem Reichs-Tag
zu Regenspurg stets
einlauffenden
Memorialien und
Klagten / so viel
und mannigfaltig /
daß sie ein Werck /
so groß wie dieses /
fast aleine
ausmachen / und eine
besondere Abhandlung
meritiren würden.
In der Tractation selbst hat man
mehrentheils
folgende Ordnung
gehalten / daß man
nehmlich einer jeden
Praetension
Ursprung, oder das
Factum praemittiret
/ hiernechst die
Grün [ID00016] de
/ so zu Behauptung
der Praetension
dienen / angeführet
/ folgends hat man
die Exceptiones,
oder die
Beantwortung solcher
Gründe, öffters auch
die Repliques, mit
welchen die
Praetendenten des
Gegentheils
Exceptiones elidiren
oder vernichten
wollen /
vorgestellet; und
letzlich den Erfolg
oder itzigen Zustand
kürtzlich
angemercket. Zu
mehrer Erleuterung
sind auch hin und
wieder einige
genealogische
Tabellen inseriret /
darinnen jedoch
nicht allemahl die
gantze Familie /
sondern nur die bey
der Praetension
vorkommende und zur
Historie nöthige
Persohnen
aufgeführet; Alles
und jedes aber ist
aus denen überall
mit Fleiß allegirten
Actis publa
Deductionibus,
Historicis, und
andern Scribenten
genommen worden.
In Ragirung der Praetensionen hat
man eben keine
Ordnung halten
können; ausser daß
man gemeiniglich bey
Geographischen
Situation der Oerter
geblieben / oder
diejenige zusammen
gesetzet / die ob
connexitatem causae
einige Verwandniß
haben. Die hohen
Potentzen aber /
welche die
Praetensiones haben
/ oder denen sie
zugeschrieben werden
/ sind in 6. Classes
getheilet / u. ist
von jeder Classe in
einem besondern
Buche tractiret
worden; In der
ersten Classe sind
die Praetensiones
des Käysers / oder
des H. R. Reichs; in
der andern die
Praetensiones der
itzo in Europa
regierenden Könige;
in der dritten
Classe die
Praetensiones der
Geistlichen / als
des Pabstes / der
Ertz-Bischöffe /
Bischöffe / Aebte /
Aebtissinnen und
Praelaten; in der
vierdten die
Praetensiones der
Weltlichen Chur- und
Fürstl. Häuser; in
der fünfften die
Praetensiones der
Freyen Republiquen
und Reichs-Städte /
und in der sechsten
die Praetensiones
und Streitigkeiten
der Gräfflichen
Häuser enthalten. Zu
Vermeidung des
Ranges aber sind die
hohen Praetendenten
in jeder Classe nach
dem Alphabeth
gesetzet worden.
Weil aber, wie offt erwehnet /
dieses Werck aus
keinen Archivis,
sondern nur aus
denen in Druck und
zu handen gekommenen
Actis publ.
Informationibus,
Deductionibus,
Historicis und
andern Scribenten
extrahiret und
colligiret worden;
so begehret man
dasjenige, so
angeführet /
durchgehends weiter
nicht zu gewähren /
als daß man denen
vor Augen gehabten
Schrifften und
Nachrichten treulich
/ und ohne die
allergeringste
Passion / gefolget.
Was aber das
Haupt-Werck betrifft
/ lässet man solches
auf angezielter
Scriptorum und
Actorum fidem
& pondus
lediglich ankommen.
Wie man denn auch
gäntzlich
entschlossen / mit
keinem ins künfftige
super validitate
praetensionum, aut
veritate factorum zu
controvertiren /
oder in Schrifften
sich einzulassen.
Die Schreib-Art betreffend / so
hat man mehr auf die
Realia, als auf die
Nettigkeit des Styli
gesehen / und da
öffters die selbst
eigene Worte derer
Deductionum
beybehalten worden /
so wird der geneigte
Leser sich nicht
wundern / wann der
Stylus öffters
discrepiret. Solte
aber dennoch ein
iniquus Censor
deshalb etwas zu
tadeln suchen / wird
er sich bescheiden /
quod reprehendere
facilius sit, quam
imitari.
Ubrigens ist annoch zu erinnern /
daß das Manuscript
von diesem Werck
über 2. Jahr aus des
Autoris Händen
gewesen / dahero ein
und anders / so seit
der Zeit sich
entweder geändert /
oder davon weitere
Nachricht
herausgekommen /
demselben wegen
Abwesenheit nicht
füglich inseriret
werden können.
Inzwischen werden
diejenigen / so
einige nähere
Nachrichten von
diesen und andern
Praetensionen in
Händen haben möchten
/ nach
Standes-Gebühr
ersuchet / entweder
dem Autori, oder
denen Verlegern
solche gütigst zu
communiciren, und
sich dadurch selbige
so wohl als das
Publicum zu
verbinden.
Schließlichen empfiehlet man sich
des geneigten Lesers
Gunst / und bittet
die etwa
eingeschlichene
Druckfehler / weil
man wegen
Abgelegenheit des
Ortes die Correctur
selber nicht
verrichten können /
bestens zu
entschuldigen.
Inhalt des ersten Buchs.
Von denen
Praetensionen
und
Streitigkeiten
des
Käysers
oder
des
Zeil.
Röm.
Reichs.
Cap. pag.
I. Von der Praetension auf
Italien insgemein 1
II. auff Rom und das Päbstliche
Gebieth 4
III. das Partimonium Petri 12
IV. Parma und Piacenza 13
V. Comachio 15
VI. Neapolis und Sicilien 16
VII. Sardinien und Corsica 18
VIII. die Stadt Venedig 19
IX. das Venetianische Gebieth 23
X. Friaul 25
XI. die Patriarchen zu Aquileja
zu nominiren 25
XII. auf Genua 26
XIII. Lucca 28
XIV. Rönigreich Arelat 29
XV. Provence 37
XVI. Dauphiné 38
XVII. Orange 41
XVIII. Avignon 43
XIX. Chalon 44
XX. Die Schweitz 44
XXI. Die Stadt Geneve 48
XXII. das Hertzogthum Barr 48
XXIII. Sedan 50
XXIV. Champagne 50
XXV. Elas / und von denen
daselbst von
Franckreich
angestelleten
Reunionibus 51
XXVI. Anholt 55
XXVII. Borkeloha 56
XXVIII. Leuth 58
XXIX. Engeland 59
XXX. Dännemarck 60
XXXI. Sleswig 64
XXXII. Preussen 65
XXXIII. Lieffland 69
XXXIV. Pohlen 71
XXXV. Ungarn 74
Inhalt des andern Buchs.
Von denen
Praetensionen
und
Streitigkeiten
der
in
Europa
itzt
lebenden
Könige.
Sect. I.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
itzigen Könige in
Böhmen und Ungarn /
oder des Hauses
Oesterreich.
Cap. pag.
I. Von der Praetension auf die
Spanische Monarchie
70
II. auff Meyland 86
III. Parma und Piacenzà 87
IV. Brescia, Crema, und Bergamo
87
V. Genua 88
VI. das Hertzogthum Burgund 88
VII. Au erre und Mascon 93
VIII. die Franche Comté 94
IX. Aussonne 95
X. Boulogne 96
XI. Bretagne 97
XII. Habspurg 99
XIII. Kyburg 99
XIV. Würtenberg 100
XV. Blaubeuren / Achalm und
Stauffen 100
XVI. die Oberherrschafft von
Sigmaringen und
Veringen 101
XVII. das Orientalische
Käyserthum 101
XVIII. Coron und Modon in Morea
102
XIX. das Türckische Ungern 102
XX. Moldau und Wallachey 104
XXI. Zyps 105
XXII. Dalmatien 105
XXIII. Portenau 106
XXIV. auf die Landesfürstl.
Obrigkeit über die
in Kärnthen
gelegenen
Bischöfflichen
Bambergischen Aemter
107
XXV. Von des Hauses Oesterreich
Streit mit denen
Stifftern Trient und
Brixen wegen
unterschiedl.
Gerechtigk. 109
XXVI. Von dem Streit mit dem
Reich wegen der
Reichs-Anlagen des
Königreichs Böhmen
110
|| [ID00018]
XXVII. Von der Streitigk. mit der
Stadt Eger und dem
Egerischen District
wegen der Immedietät
sc. 111
XXVIII. Von dem Recht auff die
Laußnitz 112
XXIX. Von der Praetension auff
Pohlen 113
XXX. Ost-Frießland 114
Sectio II.
Von denen Praetensionen u.
Streitigkeiten der
itzigen Könige in
Dännem. u. Norwegen
I. Von der Praetens. auff
Vandalien 114
II. die Insul Rügen 117
III. Schweden und der
Streitigkeit mit
Schweden wegen des
Wap. 118
IV. Von der Streitigkeit mit
Schweden wegen
Lapland 119
V. Von der Praetens. auff Schonen
/ Halland /
Bleckingen und die
Insul Gothland 119
VI. Von der Streitigkeit mit
Holstein-Gottorff
wegen der
Souverainité des
Hertzogth. Sleswigs,
und andern
Landes-herrlichen
Gerechtigkeiten 121
VII. Von der Praetens. auff die
Insul Heilgeland 126
VIII. auff die Herrschafft der
Ost-See 127
IX. der Nord-See 128
X. die Orcadische Insuln 129
XI. Hamburg 130
XII. Lübeck 136
XIII. die Landes-Fürstl.
Obrigkeit über die
Lübeckische Dörffer
Steinrade /
Stöckelsdorff /
Dunckelstorff /
Eckhorst / Mory,
Meußl. sc. 136
XIV. Von der Streit mit Lübeck
wegen der JCtion
über den
Trave-Strohm 138
XV. Von der Streitigk. wegen des
Weser-Zolles 139
XVI. Von der Streitigk. mit dem
Capitulo des Stiffts
Lübeck und denen
Hertzogen zu
Holstein Gottorff
wegen der
Bischöfflichen Wahl
in dem Stifft Lübeck
oder Eutin 141
Sectio III.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Engeland.
I. Von der Praetens. auff
Franckreich 146
II. Normandie, Anjou, Thouraine,
Maine, Poitou,
Ponthieu, Monstreuil
&c. 150
III. Von der praetendirten
Herrschafft über die
Nord-See / u. der
Streitigk. mit Holl.
wegen des Häringf.
152
IV. Von der Praetens. auff
Jerusalem 156
V. auff die Insul Isabella und
Domingo in America
156
VI. Von der Streitigk. mit
Franckreich wegen
der Oerter, so bey
der Meer-Enge Hudson
in America gelegen.
157
VII. Von der Steitigkeit mit
Holland wegen
Bantam. 157
Sectio IV.
Von denen Praetensionen u.
Streitigkeiten der
Könige in
Franckreich.
I. Von der Praetens. auff
dasjenige / so zu
dem alten Königreich
Austrasien und
Lothringen gehöret
hat 157
II. auff die Käyserl. Würde, und
das gantze Reich 163
III. das Hertzogth. Lothringen
165
IV. Von denen in den Stifftern
Metz / Tull und
Verdun angestelleten
Unionen / und
Reunionen 167
V. Von der Praetens. auff die
Spanische
Niederlande wegen
des itzigen Königs
Gemahlin 171
VI. auff die Ober-Herrsch. von
Flandern 174
VII. Von der Streit. mit Spanien
/ wegen der
Verbindlichkeit des
Madritischen /
Cambrayschen und
Crespischen
Friedens. 175
VIII. Von der Praetension auff
Navarra 178
IX. Castilien und Leon. 182
X. Arragonien 186
XI. Catalonien 190
XII. Portugal 191
XIII. Engeland 193
XIV. Majorca und Minorca 193
XV. Sardinien 195
XVI. Neapolis und Sicilien 197
XVII. Genua 204
XVIII. Meyland 206
XIX. die Graffschafft Asti 210
XX. Savoyen 211
XXI. Piemont 213
XXII. Nizza &c. 213
XXIII. Avignon 215
XXIV. Venaisin 216
XXV. Orange 217
Sectio V.
Von denen Praetens. und
Streitigkeiten der
Könige in Pohlen.
I. Von der Praetens. auff das
Königreich Schweden
220
II. Lieffland 222
III. Von der Streitigkeit mit
Moscau wegen
Polnisch-Reussen /
Kiovv, Smolenskovv
&c. 224
IV. Von der Praetension auff die
Wallachey und Moldau
226
|| [ID00019]
V. auff Schlesien 227
VI. die Städte Stolpe, Rugenwald
und Slag 229
VII. das Königreich Preussen 229
Sectio VI.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Portugal.
I. Von der Praetens. auff die
Spanische Monarchie
230
II. auff die Herrschafft über das
Lusitanische Meer
230
III. Von der Streitigkeit mit
Spanien wegen der
Scheid-Linie von
Ost- und West-Indien
/ und in specie
wegen der
Moluckischen u.
Philippinischen
Insuln. 231
IV. Von der Praetens. auff die
Küste von Guinea 232
V. auff die Insul Ormus in Asia
232
VI. Küste von der Insul Ceylon,
und was sie auff der
Küste von
Coromandel, Malacca
und Malabaria
besessen 233
VII. Von der Praetens. auff
Mascate in Arabien
233
VIII. die Stadt Monbaza 233
Sectio VII.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten des
Königs in Preussen.
I. Von der Praetension auff die
Verlassenschafft des
Kön. in Engeland 234
II. Von der Streit. wegen
Neuf-Chatel 228
III. Von der Praetens. auff das
Fürstenthum Geneve
250
IV. Von der Streitigk. wegen der
Jülich-Clevischen
Succession 251
V. Von der Praetens. auff die
alte Grafschafft
Teysterbant. 258
VI. Ravenstein 259
VII. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Dortmund wegen
unterschiedlicher
Gerechtigkeiten 259
VIII. Von der Streitigkeit mit
den General-Staaten
wegen der Gräntze
zwischen Cleve und
Geldern / wie auch
wegen der Festung
Schenckenschantz 264
IX. Von der Praetens. auff
Geldern und Zutphen
264
X. Von dem Recht auff
Ost-Frießland 272
XI. Hohen-Zollern 273
XII. Von der Streitigkeit mit dem
Stifft Bamberg wegen
der Leben-Stücke,
welche zu dem
Ober-Cämmerer Ampt
des Stiffts gehören
273
XIII. Von dem Recht auff die
Grafschafft Limpurg
274
XIV. Hessen und Sachsen 274
XV. Von der Praetens. auff die
Aemter Diepenow und
Steyerberg und das
Stiff Lockun 275
XVI. Von der Streitigkeit mit der
Aebtißin zu
Qvedlinburg wegen
der Erb-Vogtey /
Schutz-Herrlichkeit
sc. 279
XVII. Von der Streitigkeit mit
den Grafen zu
Mansfeld wegen der
Landes-Hoh in den
Aemtern der
Grafschafft
Magdeburg Antheils
280
XVIII. Von dem Recht auff die
Hertzogth.
Braunschweig und
Lüneb. 289
XIX. Von dem Recht auff das
Fürstenthum Anhalt.
289
XX. Holstein 290
XXI. Mecklenburg sc. 290
XXII. Von der Streitigkeit mit
dem Könige in
Schweden wegen der
freyen Schiffart der
Städte Franckfurt
und Stargard in die
See aus der Ober und
Ihna 202
XXIII. Von der Praetens. auff die
Nieder-Laußnitz 295
XXIV. Von der Streitigkeit wegen
Jägerndorff 295
XXV. Von der Praetens auff
Lignitz, Brieg und
Wolau in Schlesien
296
XXVI. auff Pomerellien und die
Stadt Dantzig 296
XXVII. die Stadt Elbingen 302
XXVIII. Lithauen 303
Sectio VIII.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Schweden.
I. Von der Praetension auff die
Stadt Bremen 304
II. das Land Hadeln 311
III. Delmenhorst 312
IV. Dithmarsen 313
V. Von der Streitigkeit mit denen
Hertzogen zu
Mecklenburg wegen
des Warnemünder
Zoller 314
VI. Von dem Recht auff
Hinterpommern. 317
VII. die Neumarck sc. 317
VIII. Von der Praetens. auff
Jülich / Cleve Berg
sc. 318
IX. Veldentz und Lützelstein 319
X. Von der Praetens. auff das
Condirectorim in dem
Ober-Rh. Craiß 320
Sectio IX.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Spanien.
I. Von der Praetens. auff
Portugal 321
II. Von der Streit. mit Franckr.
wegen Roussillion
und Perpignan 326
|| [ID00020]
III. Von der Streitigkeit mit
Frandr. wegen der
Fisch / Gerechtigk.
auff dem Fluß
Bidassoa 328
IV. Von der Praetens auff
Provence 329
V. auff Engeland 329
VI. Corsica 329
VII. Jerusalem 330
VIII. Von der Praetens. auff
alles / so andere
Potentaten in
America besitzen 330
Sectio X.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Ungarn
remissive 332
Sectio XI.
Von denen Praetens. und
Streitigkeiten des
Zaars in Moscovien.
I. Von der Praetension auff das
Polnische und
Lithauische Reussen
332
auff Lithauen 332
III. Von der Streitigkeit mit den
Tartarn wegen des
Tributs 333
IV. Von der Praetens. auff
Carelien und
Ingermannland 333
V. auff Lieffland 333
VI. ein Stück von Lapp-Land 334
VII. Nova Zembla 334
Inhalt des dritten Buchs.
Von denen
Praetens.
und
Streitigkeiten
der
Geistl.
als
des
Pabsis
der
Ertz-Bisch.
sc.
Sectio I.
Von des Päbstl. Stuhls Praet. und
Streit.
I. Von des Pabstes Praetens. auff
Portugal 335
II. praetendirter Erhöhung der
Päbstlichen Gefälle
in Portugal 336
III. Von des Pabsts Praet. auf
Spanien 336
IV. auff Arragonien 337
V. Sardinien 339
VI. Rovigo und Polesino 339
VII. Borgo di San Sepolcro 339
VIII. Franckreich 340
IX. Engeland sc. 341
X. Schottland 344
XI. Irrland 345
XII. Dännemarck 346
XIII. Schweden und Norwegen 346
XIV. Pohlen 347
XV. Böhmen 347
XVI. Ungarn 348
XVII. Dalmatien und Croatien 350
XVIII. Rußland 350
XIX. Jerusalem 351
XX. Von der Streitigkeit wegen
der
Quartiers-Freyheit
der Abgesandten zu
Rom 352
XXI. Von des Pabsts praetendirtem
Vicariat im R. Reich
/ wann kein Käyser
verhanden 355
XXII. Von dem praetendirten Recht
die Könige zu crönen
357
Sectio II.
Von des Bischoffs zu Augspurg
Praetens. auff die
Ober-Herrschafft
über den Abt zu St.
Ulrich und Afra in
Augspurg 359
Sectio III.
Von der Bischöffe zu Bamberg
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff das
Kloster Kitzingen
365
II. auff die Stadt Brandenburg
sc. 366
Sectio IV.
Von der Bischöffe zu Basel
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff die
Grafsch. Pfirt 366
II. auff Pfaffenstädt /
Mertzweiler sc. 368
III. Von der Streitigkeit mit den
Münsterthälern wegen
des juris
collectandi sc. 368
Sectio V.
Von der Churfürsten zu Cöllen
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von den Streitigkeiten mit der
Stadt Cöllen 370
II. Von der Praetens. auf die
Grafsch. Neuenar 372
III. Lipstadt 372
IV. Hoest 373
V. Hachenburg 374
VI. Lothringen 374
VII. das jus Metrop. über Utrecht
374
VIII. Mäuse-Pfadt 375
IX. Von der Streitigkeit wegen
der Dörffer Lintz /
Neuenburg /
Altenwied sc. 375
Sectio VI.
Von des Abts zu Corvey
praetension auf
Rügen 376
Sectio VII.
Von des Bischoffs zu Costantz
Streitigkeiten
remissive. 376
Sectio VIII.
Von des Abts zu Fulda Praet. und
Streit.
I. Von der Praetens. auff das
Ambt Fischberg 377
II. Vacha 377
III. Saltzungen sc. 378
|| [ID00021]
Sectio IX.
Von des Abts zu St. Gallen
Streitigkeit mit den
Orten Schweitz u.
Glarus &c.
378
Sectio X.
Von des Johanniter Ordens
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff
dasjenige / so sie
vor diesen in Orient
besessen 386
II. auff die in den Niederlanden
gelegene Güter 386
III. auff die in Engeland und
Irrland eingezogene
Balleyen 388
IV. auff die in
Dännemarck-Schweden
u. Ungarn
eingezogene Güter
388
Sectio XI.
Von den Streitigkeiten des Abts
zu Käysersheim
remissive. 388
Sectio XII.
Von des Abts zu Kempen Praetens.
und Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff
Rotenstein und
Calden 389
II. Von den Streitigkeiten mit
der Stadt Kempen 389
Sectio XIII.
Von der Aebtissin zu Lindau
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff 4.
Dörffer / Rückenbach
sc. 390
II. auff die Landes-Hoheit über
die Stadt Lindau 392
Sectio XIV.
Von der Bischöffe zu Lüttig
Praetension auff das
Hertzogthum Bouillon
392
Sectio XV.
Von der Churf. zu Mayntz
Praetension und
Streitigkeiten
I. Von der Praetension auff das
Ambt Boeckelheim 395
II. auff Franckfurth am Mayn 395
III. Sachsenhausen 396
IV. die Neu-Stadt Hanau 396
V. die Herrs. des Mayn-Strohms
396
VI. Von der Streit. mit Erfurt
wegen der
Landes-Fürstl.
Hoheit 397
Sectio XVI.
Von der Bischöffe zu Münster
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Münster 405
II. Von der Praetension auff
Borkeloha 407
III. auff die Landeshoheit über
Gehmen 411
IV. Lingen 412
V. Werth 412
VI. Steinfurt 413
VII. Delmenhorst 413
Sectio XVII.
Von der Bischöffe zu Paderborn
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff die
Grafschafft Pyrmont
413
II. auff Sternberg, Bartrup
&c. 415
III. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Warburg wegen
der Immedietät 415
IV. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Brackel wegen
der Immedietät 416
Sectio XVIII.
Von der Bischöffe zu Passau
praetendirter
Exemption a jure
Metrop. des
Ertz-Stiffts
Saltzburg 416
Sectio XIX.
Von des Abts zu Salmansweiler
Streitigkeit mit den
Erb-Truchsen zu
Waldburg sc. 418
Sectio XX.
Von der Ertz-Bischöffe zu
Saltzburg
Streitigkeiten 418
Sectio XXI.
Von der Bischöffe zu Speier
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der praetendirten Wohnung
und Einritt in
Speier 418
II. auff die Stadt Landau 419
III. Cron-Weissenburg 421
IV. auff einige in der
Unter-Pfaltz
gelegene Oerter 422
Sectio XXII.
Von der Bischöffe zu Strasburg
Streitigkeiten
remissive. 422
Sectio XXIII.
Von des Teutschen Ritter-Ordens
Praetensionen.
I. Von der Praetension auff
Preussen 423
II. auff Lieffland 425
die in Italien eingezogene Güter
425
die in Böhmen eingezog. Güter 426
III. die in Sachsen / Thüringen
sc. eingezogene
Güter 426
IV. die Ballay Utrecht 426
Sectio XXIV.
Von der Churf zu Trier
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von dem praetendirten
Directorio auff
Reichs-Tägen 427
II. Von der Streitigkeit mit dem
Abt zu S. Maximini
wegen der Immedietät
428
III. Von der Streitigkeit mit
Spanien und
Franckreich wegen
der
Schutz-Gerechtigkeit
429
IV. Von der praetend. Herrschafft
über den
Mosel-Strohm 430
|| [ID00022]
Sectio XXV.
Von der Bischöffe zu Wormbs
Praet. und
Streitigkeiten
I. Von der Praetension auf
Ladenburg 430
II. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Wormbs 431
Sectio XXVI.
Von der Bischöffe zu Würtzburg
Streitigkeit wegen
des Tituls Hertzog
zu Francken. 432
Inhalt des vierdten Buchs
Von denen
Praetensionen
und
Streitigkeiten
der
weltlichen
Schur-
und
Fürsten
in
Europa.
Sectio I.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten des
Fürstl. Hauses
Anhalt.
I. Von der Praetension auff die
Grafschafft
Aschersleben 553
II. auff die Marck-Brandenburg
557
III. Sächsische Chur 558
IV. Sachsen-Lauenburg 560
V. Engern und Westpfahlen 563
Subsectio.
Von der Fürsten zu Anhalt-Zerbst
Praetension ins
besonder.
I. Von der Praetension auff die
Herrschaff
Kniphausen 564
Sectio II.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten des
Hauses Baaden.
I. Von der Praetension auff
Schwaben 564
II. auff das Hertzogthum Cärnthen
565
III. die Zähringische Güter 565
IV. Von der Streitigkeit wegen
der Herrschafft
Röteln / Badenweiler
sc. 566
V. Von der Praetension auff das
Fürstenthum
Neufchatel 566
Sectionis II Subsectio I.
Von denen Praetensionen der
Marggrafen zu
Baden-Baden ins
besondere.
I. Von der Praetension auff
Sachsen-Lauenburg
und das Land Hadeln
567
Sectionis II Subsect. II.
Der Marggrafen zu Baaden-Durlach
Praetension auff
Gerolseck 568
Sectio III.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten des
Hauses Bayern.
I. Von der Praetension auff alles
dasjenige / so
ehemahlen zu Bayern
gehöret / als
Oesterreich /
Steyermarck /
Kärnthen / Crain sc.
568
II. Von der Praetension auff die
Stadt Regenspurg.
570
III. auff die Graffschafft
Hohenwaldeck 571
IV. Grafschafft Wolffstein 571
V. Von der Streitigk. mit
Donawerd 571
VI. Von der Praetension auff die
Marggrafschafft
Burgovv 574
VII. auff Pfaltz 574
VIII. Holland / Seeland und
Hennegau 574
Sectio IV.
Von der Fürsten zu Bozzolo
Praetens.
I. Von der Praetension auff das
Hertzogthum
Sabionetta 575
Sectio V.
Von den Praetensionen und
Streitigkeiten der
Marggrafen zu
Brandenburg-Barayt
sc.
I. Von der Praetension auff
Kitzingen 575
II. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Nürrenberg
wegen des
Burggrafthums sc.
579
III. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Nürrenberg
wegen Verhöhung der
Zölle sc. 585
IV. Von der Streitigkeit mit
Pohlen wegen
künfftiger
Succession in
Preussen 589
Sectio VI.
Von den Praetensionen und
Streitigkeiten des
Hauses
Braunschweig-Lüneburg.
I. Von der Praetension auff alles
dasjenige / so
Henricus Leo gehabt
593
II. Von der Streitigkeit wegen
Sachsen-Lauenburg
594
III. Von der Praetension auff das
Land Hadeln 595
IV. auff die Graffschafft Staade
596
V. Von der Praetension auff die
Stadt Bremen 597
VI. auff das Eichsfeldische 597
VII. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Braunschweig
wegen der Immedietät
597
VIII. Von der Praetension auff
einige Oerter der
Grafschafft
Reinstein 602
IX. auff die Grafschafft
Ravensberg 607
X. die Herrschafft Mörsburg 607
XI. die Mathildische Erbschafft
in Italien 607
XII. Neapel und Tarento 608
|| [ID00023]
Sectionis VI Subsectio I.
Von des Chur-Hauses
Braunschweig-Hannover
Praetensionen und
Streitigkeiten in
specie.
I. Von der Streitigkeit wegen der
Chur-Würde 609
II. Von der Gerechtsamkeit auff
die
Groß-Britannische
Cron 613
Sectionis VI Subsectio II.
Von des Hauses
Braunschweig-Wolffenbüttel
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von der Streitigkeit mit
Hannover wegen
Sachsen-Lauenburg /
und dem Amt Kampen
614
II. Von der Streitigkeit mit
Hessen wegen der
Schutz- und andern
Gerechtigkeiten über
und in der Stadt
Hoexter 615
III. Von der Streitigkeit mit dem
Abt zu Corvey wegen
des Erbschutzes und
anderer
Gerechtigkeiten der
Stadt Hoexter 616
IV. Von der Praetension zweyer
Canonicat in dem
Stifft Strasburg 617
Sectio VII.
Von des Printz Conty
Praetensionen.
I. Von der Praetension auff das
Fürstenthum Orange
617
II. auff Neufchatel 620
Sectio VIII.
Von des Groß-Hertzogs zu Florentz
Praetensionen.
I. Vond er Praetension auff Lucca
618
II. auff Sarzana 621
III. die Insul Corsica 621
IV. Das Hertzogthum Urbino 621
Sectio IX.
Von des Fürstl. Hauses
Fürstenberg
Praetensionen und
Streitigkeiten
I. Von der Streitigkeit mit dem
Abt zu Salmansweiler
wegen der Immedietät
des Klosters
Salmansweiler und
andern
Gerechtigkeiten 622
II. Von der Praetension auff die
Sultzische
Erbschafft 622
III. Von der Streitigkeit mit
Costnitz wegen der
freyen Schiffarth
auff dem Boden-See
sc. 623
IV. Von der Praetension auff
Neufchatel 623
V. auff Wehrenwag 623
Sectio X.
Von des Hertzogs zu Guastalla
Praetension
I. Von der Praetension auff das
Mantuanische 623
Sectio XI.
Von des Fürstl. Hauses Hanau
Praetension und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff die
Stadt Gelnhausen 624
II. des Rechts und Tituls eines
Ober-Vogts und
Marschalls zu
Strasburg 624
III. auff den Flecken Rodheim 625
Sectio XII.
Von der Praetension des Hauses
Hannover.
Vid. Braunschweig-Hannover 609
Sectio XIII.
Von der Landgrafen zu Hessen
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff
Brabant 625
II. auff Sachen und Brandenburg
626
Sectionis XIII Subsectio I.
Von der Landgrafen zu
Hessen-Cassel
Praetensionen und
Streitigkeiten in
specie.
I. Von der Praetension auff
Tecklenburg und
Rheda 626
II. der Landes Fürstl. Obrigkeit
über Hessen-Reinfels
sc. 627
Sectionis XIII Subsectio II.
Von der Landgrafen zu
Hessen-Darmstadt
Praetens. und
Streitigkeiten in
specie.
I. Von der Streitigkeit mit den
Grafen zu Isenburg
und Budingen wegen
Isenburg und
Budingen 628
II. Von der Streitigkeit mit
Hessen-Bingenheim
wegen Bingenheim 629
III. Von der Streitigkeit mit
Chur-Pflatz wegen
des Juris Episcopal.
und andern
Gerechtigkeiten in
Umbstädt 629
IV. Von der Streitigk. mit der
Stadt Wetzlar wegen
der Reichs-Vogtey
und des Erbschutzes
630
V. Von der Streitigkeit mit den
Eingesessenen des
Buseckerthals wegen
der
Landesfürstlichen
Obrigk. 630
Sectio XIV.
Von des Fürstl. Hauses
Hohen-Zollern
Praetens. und
Streitigk.
remissive. 638
Sectio XV.
Von des Hauses Holstein Praetens.
und Streitigkeiten
remissive. 638
Sectionis XV Subsectio I.
Von des Hauses Holstein Gotrorff
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff die
Grafschafft Rantzau
639
II. auff 8. Lauenburgische
Dörffer 641
|| [ID00024]
Sectionis XV Subsectio II.
Von der Hertzoge zu
Holstein-Sunderburg
Praetension.
I. auff Sachsen-Lauenburg und
sonderlich Hadeln
642
Sectio XVI.
Von der Fürsten zu Isenguin
Praetens.
I. auff das Fürstenthum Orange
642
Sectio XVII.
Von der Fürsten zu Lichtenstein
Praetensionen.
I. Von der Praet. auff die
Grafschafft Ritberg
643
II. Essen, Witmund und
Stedesdorff 645
Sectio XVII.
Von der Hertzoge zu Lothringen
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff die
Grafschafft
Sarwerden 646
II. der Landesfürstl. Hoheit über
Vinstingen 652
III. Geldern und Zutphen 653
IV. Franckreich 653
V. Bretagne 655
VI. Orange 655
VII. Sicilien / Neapolis,
Calabrien /
Jerusalem /
Arragonien,
Barcellona, Provence
Anjou &c.
656
VIII. Mantua 659
Sectio XIX.
Von der Hertzoge zu Mantua
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von der Streitigkeit mit
Savoyen wegen des
Vicariats 660
II. mit Venedig wegen des Flusses
Tartare 660
III. Von der Praetension auff
Brabant / Limburg /
und Antwerpen 661
IV. auff Cleve und die Grafsch.
Marck 662
V. das Orientalische Käyserth.
663
VI. das Königreich Tessalien 663
VII. die Republ. Genua 664
Sectio XX.
Von der Hertzoge zu Mecklenburg
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff
Sachsen-Lauenburg
II. auff die Landgrafschafft
Leuchtenberg 664
III. 2. Canonicat im Stifft
Straßb. 665
IV. Von der Streitigkeit mit der
Stadt Lübeck 665
Sectio XXI.
Von der Hertzoge zu Modena
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff das
Hertzogthum Ferrara
666
II. auff Comachio 670
III. Von der Streitigkeit mit
Lucca wegen
Graffignan 670
Sectio XXII.
Von des Hauses Nassau Praetens.
und Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff
Catzenellenbogen und
Dietz 670
II. auff den 4ten Theil Jülicher
Einkünffte sc. 673
Sectionis XXII Subsectio I.
Von der Fürsten zu Nassau-Siegen
Praet. und
Streitigkeiten in
specie.
I. Von der Streitigkeit wegen der
Siegenschen
Succession 676
II. Von der Praetension des Kön.
in Engel. Succession
681
III. auff Limburg, Styrum, sc.
682
Sectionis XXII Subsectio II.
Von des Hauses Nassau-Dillenb.
Praet
I. auff die Grafschafft
Witgenstein 683
Sectionis XXII Subsectio III.
Von des Hauses Nassau-Dietz
Praetens.
I. auff die Succession des Kön.
in Engel. 683
II. das Fürstenthum Meurs 685
III. die Grafschafft Lingen 686
Sectionis XXII Subsectio IV.
Von des Hauses Nassau-Saarbrück
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff Meurs
688
II. auff Homburg und Landstuhl
692
III. die Herrschafft Lahr 693
IV. Von der Streitigkeit mit
Nassau-Idstein wegen
der Landes-Theilung
sc. 694
V. auff das Fort Kehl 696
Sectio XXIII.
Von des Ertz-Hauses Oesterreich
Praetens. und
Streitigkeiten
remissive. 697
Sectio XXIV.
Von der Fürsten zu Oettingen
Praet. u. Str.
I. Von der Steitigkeit mit den
Grafen zu
Wallerstein wegen
gemeinschäfftlicher
Güter 697
II. Von der Praetension auf
Nördlingen 698
Sectio XXV.
Von der Fürsten zu Ost-Frießl.
Praet. u. Str.
I. Von der Streitigkeit mit der
Landschafft und
Stadt Embden 698
II. Von der Praetension auff
Jevern 700
Sectio XXVI.
Von der Hertzoge zu Parma
Praetens.
I. Von der Praetens. auff Castro
und Ronciglione 700
II. auff Portugall 703
|| [ID00025]
Sectio XXVII.
Von des Hauses Pfaltz Praet. und
Streit.
I. Von der Gerechtigkeit auff
gantz Bayern 704
II. Von der Praetension auff die
Ober-Pfaltz 704
III. auff die Flecken Lauff
Altdorff sc. 705
IV. Von der Streitigkeit mit
Bayern wegen des
Vicariats 707
V. mit dem Praelaten zu
Käysersheim wegen
der Landesfürstl.
Hoh. sc. 712
VI. dem Stifft Speir wegen des
Geleits 712
VII. unter sich wegen Veldentz
713
VIII. mit dem Stifft Straßburg
wegen Lützelstein
714
IX. Praetension auff Hemspag
Sultzbach und
Lauderbach 715
X. mit Wormbs wegen des
Condirectorii im
Ober-Rheinischen
Craiß 715
XI. Von der Praetens. auff die
Stadt Gelnhausen 719
XII. der Landes-Fürstl. Hoheit
über die in der
Pfaltz gelegene
Johanniter-Güter 725
XIII. Von der Streitigk. mit dem
D uc d' Orleans
wegen der Erbschafft
des Churfürstens
Carls. 727
XIV. Von dem praetendirten
Oeffnungs-Recht in
Neuen-Baimberg 729
XV. Von der Praetens. des dominii
directi über einige
in der Grafschafft
Sayn gelegene Oerter
731
XVI. Von der Jülichschen und
Clevischen
Succession 734
XVII. Von der Praetens. der
Landes-Hoheit der
Herrschafften
Blanckenheim und
Gerhardstein 735
XVIII. Von der Praetens. auff
Meurs 737
XIX. auff Käyserswerth 737
XX. Von der Streitigk. mit den
Wild- und Rheingr.
wegen der
Landes-Hoheit und
andern
Gerechtigkeiten 739
Sectio XXVIII.
Von des Fürstens Ragoczy
Praetension
I. auff Siebenbürgen 739
Sectio XXIX.
Von des Hauses Sachsen Praet. und
Streit.
I. Von der Praetens. auff Jülich
/ Cleve / Berg sc.
741
II. auff Hessen 748
III. die Schutz-Gerechtigk. über
Erf. 749
IV. Von der Streitigk. mit
Schwartzb. wegen der
Landes-Hoheit sc.
755
V. Von der Praetens. auff Egeln
759
VI. der Erb-Vogtey des Stiffts
Qvedlinburg. 760
VII. auff Hohenstein 760
VIII. Sachsen-Lauenburg 761
IX. Chur-Brandenb. Länder 762
X. Oesterreich 762
XI. Neapel, Sicilien und Schwaben
763
XII. Jerusalem 764
Sectionis XXIX Subsectio I.
Von des Chur-Hauses Sachsen
Praet. in spec.
I. Von der Praetens. des
Directorii auff
Reichs-Tägen, wann
Mayntz abwesend 765
II. Von der Gerechtigk. auff die
Hanauische und
Schwartzburgische
Reichs-Lehen 766
III. Von der Streitigk. mit den
Administratoren der
Stiffrer Merseburg
und Nauenburg wegen
der Landes-Hoheit
766
IV. Von der Gerechtigkeit auff
Anhalt 769
V. auff Walternienburg 770
VI. Braunschweig und Lüneburg 770
VII. Von der Praet. auff die Ins.
Wollin 770
Sectionis XXIX Subsectio II.
Von der Hertzogen zu Sachsen
Ernestinischer Linie
Praet. und
Streitigk.
I. auff die Grafsch. Isenb. u.
Budingen 771
Sectionis XXIX Subsectio III.
Von des Hauses Sachsen-Gotha
Streit.
I. Unter sich selbst wegen des
Fürstenthums Coburg.
771
Sectionis XXIX Subsectio IV.
Von des Hauses Sachsen Merseburg
Streitigk. remissive
776
Sectionis XXIX Subsectio V.
Von des gesamten Fürstl. Hauses
Sachsen Streitigk.
I. Mit Chur-Mayntz und den Grafen
zu Hatzfeld wegen
der Landes-Hoh. 777
Sectionis XXIX Subsectio VI.
Von des Hauses Sachsen-Zeits Str.
remissive 780
Sectio XXX.
Von der Fürsten zu Salm Praet.
und Str.
I. Von der Praetens. auff
Montferrat 780
II. auff die künfftige Succession
in Groß Britannien
780
III. Mörchingen und Kirburg 781
IV. Sayn-Hachenburg 781
Sectio XXXI.
Von der Hertzoge zu Savoyen Praet
u. St.
I. Von der Praet. auff Montferrat
784
II. auff Mayland 788
III. Genua und Savona 788
IV. Walliser Land 789
V. Geneve 789
VI. Veaux und Romont 792
|| [ID00026]
VII. Neuf-Chatel 792
VIII. Bretagne 793
IX. die Niederlande 793
X. das Heyr. Gut der Infantin
Cath. 794
XI. Spanien 794
XII. Portugal 795
XIII. Morea und Achaja 795
XIV. Cypern 796
XV. Jerusalem und Armenien 797
Sectio XXXII.
Von der Fürsten zu Schwartzb.
Praet. u. Str.
I. Von der Praet. auff Lohra u.
Klettenb. 797
II. Stolberg 799
Sectio XXXIII.
Von der Fürsten zu Schwartzenberg
Str.
I. mit den Baronen von Seinsheim
wegen der
Fideicommiss Güter
799
Sectio XXXIV.
Von der Hertzoge zu Tremouille
Praetens.
I. auff das Königreich Neapol.
800
Sectio XXXV.
Von der Fürsten zu Vaudemont
praet. remissive 802
Sectio XXXVI.
Von des Hauses Wolffenb. Praet.
remissive 802
Sectio XXXVII.
Von des Hauses Würtenb. Praet.
und Str.
I. Von der Praetens. auff die
Herrschafft
Wiesenstein 802
Sectio XXXVII.
Von des Hauses Würtenb. Praet.
und Str.
I. Von der Praetens. auff die
Herrschafft
Wiesenstein 802
II. die Stadt Alen 802
III. die Schutz-Gerechtigkeit
über das Kloster
Zwiefalten 803
IV. die Grafschafft Löwenstein
803
V. Von der Streitigk. mit
Hannover wegen des
Reichs-Fändrichs-Amts
804
VI. Von der Streit. mit
Chur-Sachsen wegen
des Reichs-Jäg.
Meist. Amts 808
Sectionis XXXVII Subsectio I.
Von des Hauses Würtenberg
Mümpelgard Praetens.
und Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff das
Fürstenthum
Neuf-Chatel 809
II. Von der Streit wegen der
Herrsch. und Orte
Neuf-Chatel,
Clerevel, Passavant,
Granges, Hericourt,
Blamont, Chatelot,
Clemont 809
III. Von der Streitigk. mit
Franckr. wegen
Souverainité der
Oerter Granges,
Hericourt, Blamont,
Chatelot, Clemont
810
IV. Von der Streitigk. mit den
Kärnthischen Grafen
zu Ortenburg wegen
vorbenan̅ter Oerter 814
Inhalt des fünfften Buchs.
Von den Praetens.
und
Streitigk.
der
freyen
Republ
und
Reichs-Städte.
Sectio I.
Von der Stadt Aachen Streit mit
dem Capitulo
&c. 815
Sectio II.
Von den Str. der Stadt Bremen
remissive 816
Sectio III.
Von den Str. der Stadt Cölln,
remissive 816
Sectio IV.
Von den Streitigk. der Stadt
Dortmund mit Sr.
Königl. Maj. in
Preussen remissive
816
Sectio V.
Von der Stadt friedberg Str. mit
der Burg daselbst
wegen der
Superiorität sc. 816
Sectio VI.
Von den Praetens. der Republ.
Genua.
I. Von der Rep. Gen.
praetendirter
Herrschafft über das
Ligustische Meer 820
II. Von der Rep. Gen. Praet. auff
Sardinien 822
Sectio VII.
Von den Streitigk. der Stadt
Hamburg.
I. Von der Streit. mit
Braunschweig-Lüneb.
wegen der
Stapel-Ger. 823
Sectio VIII.
Von den Praet. und Streitigk. der
Holländer oder
vereinigten
Niederländer.
I. Von der praetend. Landes-Hoh.
über Culenburg 823
II. Ravenstein 824
III. Anholt 824
IV. Von der Streit. mit Dännem.
wegen erhöheten
Zolles in Norwegen
825
Sectio IX.
Von den Streit. der Stadt Kempen
remissive 825
Sectio X.
Von den Streit. der Stadt Lindau
remissive 825
Sectio XI.
Von den Praet. und Str. der Stadt
Lübeck.
I. Von der Streitigk. mit den
Possessoribus der
Dörffer
Stöckelsdorff /
Steinrade sc. 826
II. Von der Streitigk. wegen
Möllen 827
Sectio XII.
Von den Praet. u. Streitigk. der
Rep. Lucca.
I. Von der Praetens. auff die
Festung Monte-Carlo
827
II. Von der Streitigk. mit Modena
wegen des
Graffignanischen
Ländleins 828
Sectio XIII.
Von den Streitigk. der Stadt
Nürrenberg remissive
828
Sectio XIV.
Von den Streit. der Stadt Speier
remissive 828
Sectio XV.
Von den Praet. u. Streit. der
Rep. Venedig.
I. Von der Praetens. auff Cypern
828
II. Von der Praetens. auff die
andern im
Archipelago und
Jonischen Meer von
den Türcken
abgenommene Inseln
829
III. Von der Praet. auff Candia
oder Creta 829
IV. Ferrara 830
|| [ID00027]
V. die Grafschafft Görtz 830
VI. Von der praetendirten
Herrschafft über das
Adriatische Meer 831
Sectio XVI.
Von den Streit. der Stadt Wetzlar
remissive 833
Sectio XVII.
Von den Streitigk. der Stadt
Wormbs remissive.
833
Inhalt des sechsten Buchs.
Von den Praetens.
und
Streitigkeiten
der
Gräflichen
Häuser.
Sectio I.
Von den Praet. und Streitigk. der
Grafen zu Bentheim.
I. Von der Praetens. auff
Tecklenburg und
Rheda 834
II. Lingen &c. 838
III. Von der Streitigk. mit des
Graf Ernst Wilhelms
zu Bentheim Söhnen
erster Ehe wegen der
Succession 839
IV. Von der Streitigk. unter sich
wegen Neuhauß 840
Sectio II.
Von der Grafen zu Berg Praetens.
auff die Grafschafft
Rittberg. 840
Sectio III.
Von der Graf zu
Bronchorft-Gronsfeld
Praet.
I. Von der Praetens, auff
Bronchorst und
Borculoha 841
II. Batenberg und Anholt 841
Sectio IV.
Von der Grafen zu Crichingen
Praet. auff
Puttingen 842
II. Von der Streit. mit den Gr.
zu Rollingen wegen
des Erb-Marschallats
von Luxenburg 842
Sectio V.
Von der Gr. zu Fugger Praetens.
und Streit.
I. Von der Praetens. auff
Mündelheim 842
II. Helffenstein und Gundelfingen
843
III. Von der Streitigkeit mit dem
Abt zu Keisheim
wegen der hohen O-!
brigkeit in
Jenkrichingen 843
Sectio VI.
Von der Grafen zu Fürstenb.
Praet. u. Streit.
I. Von der Praetens. auff die
Barkaische
Verlassenschafft der
Herrschafft Duba und
Lippa 844
Sectio VII.
Von der Graf. zu Hatzfeld Str.
remissive 844
Sectio VIII.
Von der Grafen zu Hohen-Waldeck
Praetens. auff
Mündelheim 844
Sectio IX.
Von der Grafen zu Isenburg und
Budingen Praetens.
und Streitigkeit.
I. Von der Praetens. auff
Nieder-Isenburg und
Gransau 845
II. Von der Streitigkeit mit des
Gr. Anthons zu
Isenburg-Kelsterbant
aus ungleicher Ehe
gezeugten Nachkommen
845
Sectio X.
Von der Burggrafen zu Kirchberg
Praet. und
Streitigk.
remissive. 846
Sectio XI.
Von der Grafen zu
Leiningen-Dachsburg
Praet. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff
Saarwerden 846
II. Aspermont 847
III. Von der Streitigkeit unter
sich selbst wegen
des Graf Johannis
Casimiri
Verlassenschafft 848
Sectio XII.
Von der Gr. zu Leiningen
Westerburg Praetens.
und Streitigkeiten.
I. Von der Praetens. auff die
halbe Grafschafft
Lichtenberg 849
II. die Herrschafft Ochsenstein
851
III. Von der Streitigkeit wegen
Rixingen Mörsberg
und Oberbron 852
Sectio XIII.
Von der Gr. zu Limburg Streit.
remissive. 853
Sectio XIV.
Von der Grafen zu der Lippe
Praet. u. Str.
I. Von der Praetension auff die
Herrschafft Rheda
853
II. Von der Streitigk. mit den
Jesuitern zu
Paderborn wegen der
Helffte des Klosters
Falckenhagen 854
Sectio XV.
Von der Gr. zu Löwenhaupt Praet.
remissive. 858
Sectio XVI.
Von der Gr. zu Löwenstein Praet.
u. Streit.
I. Von der Streitigk. wegen
Wertheim und
Breuberg 859
II. Von der Streitigkeit unter
sich wegen der
halben Grafsch.
Breuberg und andern
Gütern 859
III. Von der Streit. unter sich
wegen Theilung der
Lande 860
IV. Von der Gr. zu
Löwenstein-Virnenburg
Streit mit den
Grafen zu Muncada
wegen der
Grafschafft
Virneburg 860
V. Von deroselben Streitigk. mit
den Graf. zu Salm
wegen der
Tubingischen
Erbschafft 860
VI. Von der Graf. zu
Löwenstein-Rochefort
Praet. auff die
Herrsch. Lumain 861
Sectio XVII.
Von der Gr. zu Manderscheid
Praet. u. Str.
I. Von der Praet. auff die
Grafsch. Marck 861
|| [ID00028]
II. Sleiden und Kerpen 862
III. Von der praetendirten
Immedietät der
Grafsch. Mandersch u
Cronenb. 862
IV. Von der Grafen zu
Manderscheid-Kail
Streit mit den
Fürsten zu Vaudemont
wegen der Grafsch.
Falckenstein 863
V. Von derselben Praet. auff
Brezeheim und
Reipoltzk. 865
VI. Kirburg 865
Sectio XVIII.
Von der Grafen zu Mansfeld
praetendirter
Auffhebung des
Sequestri der
Grafsch. Mansfeld.
866
Sectio XIX.
Von der Grafen von der Marck
Praetens. auff die
Grafschafft Marck
873
Sectio XX.
Von der Grafen zu Ortenb.
Praetens. auff die
Grafschafft
Ortenburg in
Kärnthen. 873
Sectio XXI.
Von der Grafen zu Pappenheim
Streitigkeit mit den
Gr. von Fürstenb.
sc. wegen des Graf
Maximiliani
Erbschafft 874
Sectio XXII.
Von der Grafen zu Pöttingen
Praetens. und
Streitigkeiten 875
Sectio XXIII.
Von der Grafen zu Ranzau Streit.
remissive. 875
Sectio XXIV.
Von der Grafen zu Reckheim
Praetens. auff die
Grafschafft
Aspermont. 875
Sectio XXV.
Von der Grafen Reussen Praet. und
Streit.
I. Von der Praetens. auff das
Burggrafthum Meissen
876
II. Ober Cranichfeld und
Schavenhorst 876
III. Voigsberg Plauen sc. 876
Sectio XXVI.
Von der Rhein- und Wiltgrafen
Praetens. auff
Mörchingen und
Kirburg. 877
Sectio XXVII.
Von der Grafen zu Sayn und
Witgenstein
Praetens. und
Streitigkeiten.
I. Von der Praetension auff das
Schloß Sayn und
Freusberg 877
II. die Grafschafft Valendar 880
III. des Grafen Ludwigs
hinterlassene
Herrschafften 881
Sectio XXVIII.
Von der Baronen von
Schwartzenberg
Praetens. auff
Schwartzenberg und
Hohenlansberg 882
Sectio XXIX.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
Grafen zu Stolberg.
I. Von der Praetension auff
Rutschenfahrt und
Breuberg 882
II. Königstein 884
III. Soltzbach sc. 887
IV. Schwartzburg 888
V. Lohra und Klettenburg 888
VI. Blanckenheim und
Nieder-Kranichfeld
889
Sectio XXX.
Von der Grafen Truchsessen zu
Waldburg
Praetensionen und
Streitigkeiten.
I. Von praetendirter
Landes-Hoheit über
das Kloster zu Isni
889
II. Von der Zeilischen Linie
Praetens. auff
Boldringen und
Oberndorff 889
Sectio XXXI.
Von der Grafen zu Waldeck
Praetens. und
Streitigkeit.
I. Von der Praetension auff die
Halbe Herrschafft
Rappolstein und
andere
Rappolsteinische
Güter in Elsaß und
Lothringen 890
II. Von der Praetension auff
dasjenige Stück der
Grafschafft
Rappolstein so
Baselischer Hoheit
891
Sectio XXXII.
Von der Grafen zu Wallerstein
Streitigkeit
remissive 892
Sectio XXXIII.
Von der Freyherrn zu
Walpott-Bassenheim
Praetens. auff die
halbe Herrschafft
Byrmond. 893
Sectio XXXIV.
Von der Grafen zu Wartenberg
Praetension auff
Bäyern 894
Sectio XXXV.
Von der Grafen zu Wied
Praetension auff
Nieder-Isenburg und
Grensau. 894
|| [ID00029]
(Historie.) WIe der Käyserliche Sitz von Rom nach Constantinopel verleget, und das Röm. Reich in das Orientalische und Occidentalische getheilet wurde, hatte Italien bald von diesem bald von jenem viele Anstösse; erstlich kamen die Gothen, diese wolten die Hunnen und die Heruli vertreiben, die Gothen aber behielten die Oberhand, endlich kam Käyser Justinianus, und machte der Gothischen Regierung, um das Jahr 553 ein Ende. 6 Allein es daurete nicht lange, so kamen die Longobarden, und bemächtigten sich fast des gantzen Italiens, ausser Rom, Pentapolis, Benevent, Ravenna, Venedig und Calabrien. In diese Oerter nun, so von der Longobardischen Herrschafft noch frey waren, setzten die Orientalischen Käyser ihre Exarchos (oder Stadthalter) 7 welche dieselbe wider die Longobarder schützen musten, und ihren Sitz zu Ravenna hatten. 8 Gleichwie sich aber Venedig schon um das Jahr 421 oder, wie Sigonius will, 452 der Käyserlichen Herrschafft einiger massen entzogen hatte; 9 also machte sich mit der Zeit auch die Stadt Rom von gedachten Exarchis loß, und waren also viererley Herrschafften in Italien, nemlich der Longobarder, der Orientalischen Käyser oder der Exarchorum zu Ravenna, der Stadt Venedig, und der Stadt Rom. Als aber um das Jahr 753 der Longobarder König Aistulphus die Exarchos vertrieb, fast gantz Italien unter sich brachte, von Rom einen jährlichen Tribut foderte, und da Pabst Stephanus III. solchen zu zahlen sich wägerte, die Stadt Rom belägerte; ersuchte der Pabst Pipinum, einen König der damahls berühmten Francken, um Hülffe, welcher auch kam / und Aistulphum dahin brachte, daß er Friede machen, und versprechen muste, das Exarchat und Pentapolis dem Pabste (als deme er solche Provintzien zuzukommen vermeynte) zu restituiren. 10 Aistulpho gereuete zwar nach Pipini Rückkehr der gemachte Vergleich, es kam ihm aber der Tod zuvor, daß er nichts von neuen anfangen konte; Allein dessen Successor Desiderius foderte Ravenna, und andere benachbarte Oerter, vom Pabst Hadriano I wieder zurück, weil dieser aber besorgte, es möchte auch Rom wieder gelten, rieff er abermahl der Francken König Carolum M. zu Hülffe, 11 welcher dem Pabste zwar Hülffe versprach, doch vorhero eine Gesandschafft an [2] Desiderium schickte, und ihn ersuchen ließ, dem Päbstlichen Stuhl das Seinige in Güte wieder zu geben, mit der Versicherung, daß ihme davor eine gewisse Summa Geldes gezahlet werden solte. Weil Desiderius aber denen Francken gar schimpfliche Worte zurück sagen ließ, 12 so gieng Carolus M. mit einer Armee nach Italien, schlug Desiderium, bekam ihn in der Stadt Pavia gar gefangen, und ließ ihn mit seiner Gemahlin und Kindern nach Franckreich füren. Einer von dessen Söhnen zwar mit Nahmen Agaldisius entran, und gieng nach Griechen-Land. Wie er aber mit Griechischer Hülffe wieder zurück kam, und das väterliche Reich wieder einnehmen wolte, verlohr er das Leben, und kam das gantze Longobardische Reich also jure belli an die Francken. 13 Davor König Carolus M. sich nachdem einen König der Francken und Longobarden nannte; 14 Was aber Desiderius dem Pabste abgenommen, stellete er demselben wieder zu. 15 Denen Griechischen Käysern aber verblieb noch Calabrien, und Apulien, oder das heutige Neapolis, 16 nebst einigen Städten in Dalmatien; 17 welcher Oerter wegen er auch mit den Griechischen Käysern Bündnisse gemachet. 18 Nach dem nun Carolus M. das Italiänische Reich schon in die 30 Jahr geruhig besessen hatte, wolte der Pabst auch seine Danckbarkeit und Hochachtung Carolo M. an den Tag legen, und proclamirte ihn unter Zuruffung des Volcks, wie wohl wider seinen Willen, an. 800 zu Rom zum Käyser. 19 Carolus M. eignete nachdem Italien seinem Enckel Bernhardo zu, jedoch so, daß er darüber seinen Vatter Ludovicum P. als einen Ober-Herrn erkennen muste; wie aber Bernhardus starb, fiel Italien, gleich allen andern des Caroli M. Ländern, Ludovico P. zu; Dieser theilete zwar seine Länder unter seine drey Söhne, noch bey seinem Leben, weilen mit solcher Theilung aber nicht alle zu frieden waren, und blutige Kriege unter ihnen deshalb entstunden, machten sie nach seinem Tod an. 842 eine neue Theilung 20 unter sich; darinnen Italien nebst der Käyserl. Würde dem ältesten, Lothario nemlich, zufiel. Lotharii drey Söhne theileten die väterlichen Länder an. 855 nach seinem Tode abermahl unter sich, und bekam Italien nebst der Käyserlichen Dignität dazumahl Ludovicus II. 21 Es starben aber alle drey Söhne des Lotharii, und unter denen dieser Ludovicus II an. 875 zu letzt, ohne Leibes-Erben, und hätte also, wo nicht alles, doch wenigstens Italien, nebst der Käyserlichen Hoheit auf dessen ältesten und vollbürtigen Vater Bruder Ludovicum Germanicum fallen sollen, weil dieser aber wegen hohen Alters und Schwachheit sich zu Hause halten muste, fuhr dessen Halb-Bruder, Carolus Calvus, König in West-Francken, zu, und brachte Italien wie auch die Käyserl. Würde, durch Gewalt und Hülffe des Pabstes Johannis VIII an sich. 22 Ludovicus Germanicus, und dessen Sohn Carolomannus, darüber entrüstet, giengen mit einer Armee nach Italien, welche aber Carolus Calvus nicht erwarten wolte, sondern sich aus Italien fort machte, und weil er auf der Reise starb, so submittirte sich Italien Carolomanno, der bald darauff wieder nach Bäyern gieng. 23 Der Pabst hatte sich indessen, weil er sich von Carolomanno nichts gutes vermuthen konte, ebenfalls nach Franckreich retiriret, und daselbst mit Bosone, einem Burgundischen Grafen, der des Käysers Ludovici II Tochter zur Ehe hatte, und sich nachmahlen zum Könige in Provence proclamiren lassen, (t) allerhand Anschläge geschmiedet, wie Italien Carolomanno möchte entzogen, und Bosoni conferiret werden; solche nun zu bewerckstelligen, kam er, nach Carolomanni Zurückkehr, mit Bosone wieder nach Italien. 24 Es gieng aber ihr Vorhaben nicht von statten, sondern wie Carolo mannus an. 880 starb, und dessen Bruder Carolus Crassus König in Alemannien ihm succedirte, dieser aber selber nach Italien gieng, wurd er [3] von Pabst Johanne und dem Röm. Rath nicht allein freundlich empfangen, sondern auch zum Käyser gekröhnet. 25 Weil dessen autorität aber nicht lange hernach überall fiel, und die Italiäner lange gesuchet, die Macht der Käyser wieder herunter zu bringen, so rissen sie sich allgemählig von ihm ab, und nahmen Berengarium, Hertzog zu Friaul zu ihrem Könige, 26 seit welcher Zeit Italien viele Jahre von Einheimischen, theils unter Königlichem, theils unter Käyserlichem Nahmen, beherrschet wordenl biß endlich Otto I. solches um das Jahr 951 mit Teutschland wieder vereiniget; Dann wie um selbige Zeit Berengarius König in Italien, wegen seines Geitzes und Tyranney, sehr verhasset war, und des vorigen Königs Ludovici Witwe Adelheidae viel zutrieb, rieff diese Ottonem, König in Teutschland, nach Italien, welcher auch kam, Italien von des Berengarii Tyranney befreyete, und die verwitwete Königin zur Gemahlin nahm; weilen aber Berengarius und sein Sohn Adelbertus Ottoni nach Teutschland folgete, und sich demselben freywillig unterwarff, so belehnte ihn König Otto mit Italien, un̅ empfieng die Huldigung von ihm. 27 In solchem Stande blieb es biß an. 961, da so wohl der Pabst selbsten, als auch der Bischoff zu Meyland, und viele andere Grosse von Italien sich von neuen wider die grossen Auflagen und grosse Tyranney des Berengarii bey Ottone beklagten, weshalb dieser abermahl nach Italien kam, und Berengarium so wohl als Adelbertum der Regierung entsatzte, wovor ihn der Pabst Johannes XII. zur Danckbarkeit, unter Zuruffung des gantzen Römischen Volckes und der Clerisey, zum Käyser krönete. 28 Berengarius wolte sich zwar diesem allen widersetzen, wurd aber nebst seiner Gemahlin gefangen, und nach Bäyern gesandt; 29 und ist von solcher Zeit an Italien bey den Teutschen Käysern unverrucket biß auf Käyser Fridericum II. geblieben. 30 Bey dem nach seinem Tode erfolgten Interregno aber sind viele Oerter in Italien von dem Reiche abgerissen worden, denen mit der Zeit durch connivenz einiger Käyser immer mehrere gefolget. Jedoch erkennen dessen Ober-Herrschafft annoch viele Italiänische Provintzien, als Meyland, 31 Mantua, 32 Florentz, 33 Modena und Reggio, 34 Montferrat, 35 Mirandola 36 sc. So gewiß als es nun aber ist, daß Italien die Teutsche Käyser vor seine Ober-Herren erkan̅t hat; so gewiß scheinet es auch nach aller Publicisten Meynung zu seyn, daß das Reich sein Recht auf die abgerissene Provintzien noch nicht verlohren, noch sich dessen bißhero gäntzlich begeben. Zu Behauptung dessen wird vor das Reich angeführet. (Des Reichs Gründe.) (I) Daß keine von denen abgerissenen provintzien des Reichs Consens auffweisen könte, ohne solchen aber sey keine Exemtion von einiger Krafft, noch dem Reiche praejudicirlich. 37 (II) Daß alle Käyser biß auf Carolum V. sich zu Rom die Italiänische und zu Meyland die Lombardische Crone aufsetzen lassen, solches zu thun auch ietzo noch befugt wären, wann sie es zu Erspahrung der Unkosten nicht unterliessen. 38 (III) Daß der Churfürst zu Cöllen noch beständig den Titul eines Ertz-Cantzlers in Italien führe. 39 (IV) Daß die Käyser in ihren Wahl-Capitulationibus schwere̅ müssen, wege̅ der Italiänischen Lehen genaue Untersuchung zu thun; davon des Leopoldi Capitulation Artic. XII. also lautet: Fürnehmlich auch, dieweil uns fürkommt, daß etliche ansehnliche dem Reich angehörige Herrschafften und Lehen in Italien oder sonsten veräuffert worden seyn sollen, eigendliche Nachforschung derentwegen anstellen, wie es mit solchen alienationen verwand, und die eingeholte Bericht, zur Churfürstl. Mayntzischen Cantzeley inner Jahres-Frist von dato an zu rechnen, unfehlbarlich einschicken sc. (V) Daß auch noch Käyser Leopoldus bey [4] Anfang des ietzigen Krieges an. 1701 den 20 Maji die sämtlichen Fürsten und Stände in Italien durch ein Placat ihrer Pflicht und Schuldigkeit erinnern, 40 und denen, so sich nicht daran gekehret, bey Gelegenheit es empfinden lassen. Anderes Capitel. Von des Reichs Praetension auf Rom und andere Päbstliche Oerter. 41 (Histor.) WIe gantz Italien auf Carolum M. und nach dem auf die Teutsche Käyser kommen, davon ist in vorhergehendem Capitel Meldung geschehen; ob darunter aber auch Rom, und das Päbstliche Gebieth zu ziehen, ist bißhero zwischen dem Reich und dem Päbstlichen Stuhl gestritten worden. Dieser giebet vor, daß er in Possession von Rom schon vor Caroli M. Zeiten gewesen, worinn er auch von Carolo M. so wohl als denen nachfolgenden Käysern geschützet worden; das Reich dagegen behauptet, daß der Pabst vor Carolo M. nichts in Rom zu befehlen gehabt, was ihme aber von Carolo M. und denen nachfolgenden Käysern geschencket worden, darüber hätten sich diese die Ober-Herrschafft vorbehalten, so dieselbe auch durch viele in Rom exercirte oberherrschafftliche Actus an den Tag geleget; und hätten die Päbste erst von des Hildebrandi oder Gregorii VII. Zeit an bey denen Reichs-Troublen der Herrschafft der Käyser sich zu entziehen gesuchet, weil solches aber ohne Consens des Reichs geschehen, könte solches diesem nicht praejudicirlich seyn. (Gründe des Reichs.) Dieses zu beweisen wird von Seiten des Käysers und des Reichs angeführet: (I) Daß Rom über 400 Jahr vor Carolo M. unter der Herrschafft entweder der Gothen, der Vandalier und anderer Völcker, oder der Exarchorum zu Ravenna gewesen. 42 Nach dem sie sich aber von diesen loß gerissen, hätte sie sich als eine freye Stadt aufgeführet, und eigene Hertzoge erwehlet, die sie noch zu Zeiten Pabstes Stephani III. gehabt. 43 Die Päbste aber wären nichts anders, als vornehme Bürger consideriret worden, dahero auch das Volck allemahl bey conferirung der Käyserl. Hoheit concurriret, und die Päbste hätten nur bloß die Ceremonie der Krönung verrichtet. 44 (II) Daß Carolus M. wie gantz Italien, also auch Rom jure belli acquiriret, und ob gleich er so wohl, als sein Vater Pipinus, einige Güter, theils aus Irrthum, weil sie solche vor Päbstliche gehalten, theils aus Pietät dem Pabste conferiret, so sey doch die Ober-Herrschafft darüber allemahl bey den Königen oder Käysern geblieben; Eginhardus 45 hätte deshalb Rom und Ravenna unter die in dem Italiänischen Reiche sich dazumahl befundene Haupt-Städte gezehlet, und Pabst Leo III. hätte Carolo M. durch seine Gesandten die Schlüssel Confessionis St. Petri, und NB. die Fahne der Stadt Rom, nebst andern Geschencken zum Zeugniß der Subjection übersendet, und dabey gebethen, jemand zu senden, der die Huldigung oder Eyd der Treue von dem Röm. Volcke aufnehme; 46 ja, wie dieser Pabst von den Römern verstossen worden, hätte er seine Zuflucht an. 799 zu Carolo M. genommen, vor welchem die Römer auch ihre Gegen-Klage vorgebracht, Carolus aber hätte, nach untersuchter Sache, die Verbrecher gestraffet. 47 Und dieses alles sey geschehen, ehe Carolus zum Käyser proclamiret worden. (III) Daß solche Herrschafft noch mehr bestätiget worden, da der Pabst, und das Röm. [5] Volck an. 800. Carolum M. zu ihrem Käyser ausgeruffen, und dadurch vor ihren Herrn öffentlich erkannt, sintemahlen die Herrschafft über Rom durch solchen Titul dazumahl angezeiget worden. 48 Wie denn auch der Pabst die bey den Alten gebräuchliche adoration bey den Alten gebräuchliche adoration bey der Krönung gebrauchet, 49 und den Eyd der Treue selber abgestattet hätte. 50 (IV) Daß Käyser Carolus M. so wohl als seine Nachkommen viele oberherrschafftliche Actus in Rom von Zeit zu Zeit exerciret. Von des Caroli M. seinen hat Conring in offt angezogenen Oertern viele aus dem Flaccio und andern alten Scribenten colligiret; darunter aber ist insonderheit notable, daß er diejenigen, so Pabst Leonem absetzen wollen, mit Strafe beleget, und auf Päbstliche intercession wieder begnadiget. 51 Daß er mit dem Pabste wegen Ordinirung der Päbste, wegen der JCtion, und andern Puncten, ein gewisses Pactum aufgerichtet, 52 und daß er von den Römern eben als von seinen Unterthanen die Contributiones empfangen. 53 Von Ludovico P. und Lothario besiehe Conringium, 54 und den Autorem des Käyserlichen Rechts auf Italien. 55 Von Käyser Ludovico II. melden die Annal. Franc. 56 daß, wie er gehöret, daß Pabst Leo zu Rom einige zum Tode verdammet, er solches dergestalt übel empfunden hätte, daß er auch seinen Enckel Bernhardum, um die Sache zu untersuchen, nach Rom gesandt, und hätte ihm der Pabst auch Satisfaction deshalb gegeben. Es gedencket auch I heganus, 57 daß Pabst Stephanus IV. wie er zum Päbstlichen Stuhl gelanget, dem Römischen Volcke befohlen Ludovico zu huldigen. Ja auch Carolus Calvuc hätte in der kurtzen Zeit, da er Italien mit Hülffe des Pabstes besessen, einige oberherrschafftliche Actus zu Rom exerciret. 58 (V) Daß auch von Zeiten Ludovici II. biß Ottonis M. da die Käyserliche Hoheit in Abgang gerathen, der Pabst niemahlen als souverainer Herr in Rom regieret, sondern das Regiment sey mehrentheils bey andern gestanden. 59 (VI) Daß Otto M. von dem Pabste, und dem Röm. Volcke, gleich wie Carolus M. durch conferirung der Käyserlichen Hoheit, die Herrschafft über Rom erhalten, 60 durch eine zu drey unterschiedenen mahlen wiederholte Huldigung darinnen bestätiget worden, 61 und durch unterschiedliche Actus solche exerciret, unter welchen sonderlich notabel, daß er an. 962 eine scharffe Execution zu Rom vorgenommen, wie die Römer Pabst Johannem XIII. gefangen genommen hatten. 62 (VII) Daß bey denen nachfolgenden Käysern ebenfalls viele Merckmahle einer in Rom exercirten Herrschafft verhanden, sonderlich biß zu Zeiten Käysers Friderici I. und ehe die Päbste sich sonderlich in dem erfolgten interregno der Käyserlichen Botmäßigkeit zu entziehen gesuchet. 63 Denn nach Ottonis II. Tod hat die Käyserin Theophanes bey der Minderjährigkeit Ottonis III. drey Jahr zu Rom regiret 64: Otto III. nenne sie in dem instrumento donationis, welches er dem Pabst Sylvestro gegeben, seine Königliche Stadt: (Regiam suam Urbem, 65 und hätte eben derselbe Crescentium wegen einer in der Stadt sich angemasseten Herrschafft hencken lassen 66: Käyser Conradus Il. hätte an. 6033 einige aufrührische Bürger in Rom wieder zum Gehorsam gebracht: 67 Zu Käysers Henrici IV. Zeiten hätte Rom und der Päbstliche District, gleich andern Käyserlichen Ländern, zum Käyserl. AErario contribuiren müssen. 68 Von Henrico V. besiehe Ruhlmanns Tr. von des Käysers Recht auf Italien. 69 Die vom Käyser Friderico I. exercirte oberherrliche Actus sind zu finden bey Conringio 70, Ruhlmanno 71; unter wel [6] chen insonderheit merckwürdig, daß die Päbstlichen Nuncii, in der an ihn zu Augspurg gethanen Anrede, sich folgender Worte gebrauchet: Salutant Vos venerabiles &c. tanquam DOMINVM, & Imperatorem VRBIS & Orbis. 72 Daß die Römischen Bürger dem Käyser gehuldiget, 73 daß der Pabst Hadrianus IV. sich über die Bürger zu Rom bey dem Käyser beklaget, 74 und wie er von den Römern verjagt gewesen, bey Friderico I. um seine Restitution angehalten, und dabey ausdrücklich versprochen, daß er ins künfftige sich seines weltlichen Regiments in der Stadt anmassen, sondern mit der geistlichen Jurisdiction zu frieden seyn wolle. 75 Und könten dergleichen Actus mehr auch von Käyser Henrico VI. Ottone IV. und Friderico II. angeführet werden, wann es die Noth erfoderte. 76 Nach dem interregno findet man zwar auch noch einige, wiewohl wenige, von den Käysern exercirte oberherrliche Actus: Zu Käysers Rudolphi Zeiten unterfieng sich Carolus aus Sicilien die Stadt Rom unter dem Titul eines Rathsherrn zu regieren, deme aber der Käyser ann. 1278 solches untersagte, und war der Pabst damit zu frieden. 77 Wie Käyser Henricus VII. nach Rom kam, musten ihme die Vornehmsten der Stadt schweren, wozu der Pabst stillschwieg, und ihn krönte. 78 Wie vortreflich auch noch Käyser Ludovicus IV. die Käyserliche Hoheit gegen den Pabst mainteniret, ist bekant, und ist davon mehrere Nachricht bey Conringio 79 zu finden. Ja auch Käyser Carolus V. hat seine Käyserliche Autorität bey Belagerung der Stadt Rom, und Einsperrung des Pabstes, diesem nicht wenig zu erkennen gegeben. 80 (VIII) Daß über dem die bey der Käyserl. Krönung übeliche Ceremonien des Käysers hohe Autorität über Rom und den Pabst selbst klärlich an den Tag legten; insonderheit aber sey solches aus dem sodann gebräuchlichen Gebet 81 abzunehmen, 82 als worinnen sie die Käyser allemahl Ihre Käyser titulirten, und GOTT dancketen, daß er sie Ihnen und dem Volcke gegeben hätte sc. Fast auf gleiche Weise, wie die formul 83 desjenigen Gebets laute, so denen Ertz-Bischöffen bey Königlichen Krönungen zu gebrauchen vorgeschrieben. (IX) Daß ein neuer Käyser, ehe in Rom und zur Krönung gelassen wurde, denen Bürgern vorhero endlich versprechen muste, daß er ihre löblich hergebrachte Gewohnheiten halten wolle, 84 welches kein König, der kein Recht an der Stadt hat, zu thun nöthig hätte. 85 (X) Daß due neuen Käyser denen Päbsten allemahl vorhero die von den vorigen Käysern ihnen geschehene donationes confirmiren musten, ehe sie gekrönet wurden, welches nicht nöthig wäre, dafern solche Güter von der Käyserlichen Herrschafft eximiret wären, und die Päbste solche b. f. besässen. 86 (XI) Daß die Käyser zu Rom, und andern Päbstlichen Oertern, zum öfftern Ritter geschlagen; daß sie die Comites Sacri Palatii Lateranensis in Rom setzeten, und daß die praefectura der Stadt Rom von den Käysern dependire, dahero die praefecti dem neu gekrönten Käyser das Schwerd vortragen musten. 87 (XII) Daß die Käyser unterschiedlichen Oertern des Päbstlichen Gebiethes Privilegien, und Freyheiten ertheilet. Z. E. Anno 1365 hätte Pabst Urbanus von Käyser Carolo IV. die Confirmation einiger Privilegien der Kirche und Schule zu Bononien erhalten, welche die vorigen Käyser, sonderlich Fridericus II. derselben ertheilet. 88 Desgleichen hätte auch Käyser Carolus V. wie er vom Pabst Clemente zu Bononien gekrönet worden, gedachte Schule mit vortrefflichen Privilegiis be [7] gabet. 89 Die Concessio eines Privilegii aber involvire eine Superiorität. (XIII) Daß in denen Päbstlichen Decretalen / ohngeachtet darinnen viel nachtheilige Sachen vor das Reich und die Käyser zu finden / von einer gäntzlichen Exemtion der Päbstlichen Güter nicht das geringste enthalten / welches zu inseriren die Päbste nicht würden unterlassen haben / wann sie dessen gewiß gewesen wären. 90 (XIV) Daß die Käyser noch biß diese Stunde den Titul eines Römischen Käysers führten / solcher ihnen auch von keinem Potentaten / ja dem Pabste selber bißhero nicht disputiret worden; welches alleine genug des Käysers und des Reichs Recht auf Rom zu behaupten. 91 Weil man Päbstlicher Seiten auf obige Gründe des Reichs nichts sonderliches einzuwenden weiß / als daß sie generaliter vorgeben / was die Käyser dann und wann vor oberherrschafftliche Actus in Rom exerciret / sey de facto, oder aus Connivenz einiger Päbste geschehen / die denen Käysern flattiren wollen; aus denen übrigen angeführten Gründen aber lasse sich keine Souverainité ben schliessen. So suchen sie die Päbstliche Herrschafft auf andere Weise zu behaupten / und geben vor: (Päbstliche Einwürffe.) (I) Daß schon Käyser Constantinus M. dem Päbstlichen Stuhl nicht allein die Stadt Rom / sondern auch die Herrschafft über gantz Italien geschencket: 92 (II) Daß nachdem die Päbste das meiste von des Constantini M. Geschencktem wieder verlohren / Pipinus, und Carolus M. dieselbe nach Verjagung der Longobarden / mit Rom / dem Exarchat von Ravenna / und fast allem dem / was die Orientalische Käyser noch in Italien besessen / von neuen wieder beschencket. 93 (III) Daß solches des Pipini und Caroli M. donationes fast von allen nachfolgenden Käysern wiederholet / und confirmiret worden / als 1) von Ludovico Pio, 94 2) Carolo Calvo, 95 3) Ottone I. 96 4) Ottone III. 97 5) Henrico II. 98 welcher expresse die Ober-Herrschafft mit transferiret hätte. 6) Ottone IV. 99 7) Friderico II. 100 welcher so wol / als auch der vorige Otto IV. alle geschenckte Güter mit aller Jurisdiction dem Päbstl. Stuhl übergeben hätte / 8) Rudolpho I. 101 nnd hätte dieser solche Donation nicht allein ann. 1278 durch einen an Pabst Nicolaum III abgeschickten Gesandten wiederholen; 102 sondern auch I Jahr hernach auf öffentlichem Reichs-Tage ein Instrument mit einer güldenen Bull darüber verfertigen lassen / welches auf der Engelsburg zu Rom noch verhanden wäre; 103 in diesem wären nicht nur aller vorigen Käyser Donationes confirmiret / sondern auch alles geschenckte dem Päbstl. Stuhl pleno jure cediret / und zwar mit Consens und Einwilligung der Reichs-Stände. 9) Alberto I. 104 10) Henrico VII. 105 II) Ludovico IV. 106 12) Carolo IV. und von diesem zwar 2 mahl / als einmahl ann. 1355 an Pabst Innocentium VI. 107 und das andere mahl ann. 1368 an Pabst Urbanum VI. 108 Und 13) endlich von allen nachfolgenden Käy [8] sern wenigstens biß auff Ferdinandum I. 109 Und ob zwar aus einer und der andern eine reservirte Ober-Herrschafft der Käyser erhellen möchte / so würden doch die der Köm. Kirche geschehene Donationes nach Päbstlichen Rechten vor puris gehalten / ob denenselben gleich gewisse Conditiones wären beygefüget worden. 110 (IV) Daß die Päbste von Christo zu Stadthaltern auf Erden gesetzet / und dadurch aller Bothmäßigkeit der weltlichen Herrschafften entzogen worden. 111 (V) Daß die Päbste von Zeiten Caroli M. an die Gewalt gehabt / die Käyser zu krönen / und zu confirmiren / und daß kein Käyser des Käyserlichen Tituls vor solcher Krönung mit Recht sich gebrauchen könne / noch vormahls gebrauchet habe; welches die Päbste nicht hätten thun können / wann sie denen Käysern wären unterwürffig gewesen. 112 (VI) Daß viele Merckmahle / und von denen Päbsten in Rom und dem Päbstlichen Gebiethe exercirte oberherrliche Actus verhanden / welche die Päbstliche Superiorität erwiesen; Dann schon zu Caroli M. Zeiten hätten die Römischen Bürger denen Päbsten gehuldiget. 113 So hätte auch des Käysers Ludovici Pii Sohn / Lotharius, wie er von dem Vater nach Rom gesand worden wäre / um sich mit dem neu erwehlten Pabste Eugenio wegen einiger vorgeloffenen Unordnungen zu besprechen / mit des Pabsts geneigtem Willen alles wieder in vorigen Stand gesetzet / und wären die damahls gemachte Verordnungen von allen beyden / nehmlich dem Pabste / und Lothario, und von jenen zwar zu erst unterschrieben worden: 114 Käyser Otto I. hätte in der Eydes-Formul / 115 so er dem Pabst Johanni übersand / da dieser ihn nach Rom invitiret / ausdrücklich versprochen; Er wolle in Rom ohne des Pabsts Willen keine Verordnung machen / so den Pabst oder die Bürger betreffe: Wie Käyser Otto III. sich zu viel Autorität in Rom angemasset / hätte es nach Sigeberti 116 Bericht wenig gefehlet / daß sich kein Aufstand wieder ihn erreget: Wie Käysers Rudolphi I Cantzeler in vielen Päbstlichen Städten im Nahmen des Käysers die Huldigung auffgenommen hätte / sey solches von dem Käyser gemißbilliget / und die geschehene Huldigungen von ihm vor nul erkant worden. 117 Wann aber auch die Käyser noch einiges Recht an Rom und dem Päbstlichen Gebieth gehabt hätten / so hätten sich dessen doch Käyser Henricus VII, und Ludovicus IV begeben; 118 welches auch Käyser Carolus IV wohl guwust hätte / dahero er denjenigen nicht folgen wollen / die ihm gerathen der Stadt Rom sich zu bemächtigen / und die Römer in vorigen Stand zu setzen. 119 (VII) Letzlich so beruffen sie such auf die Praescription, weil der Päbstl. Stuhl in die 800 Jahr in geruhigem Besitz gewesen. 120 Es wird aber von Seiten des Reichs darauf geantwortet: (Des Reichs Replic.) Ad I. Des Käysers Constantini M. Donation sey eine erdichtete Sache / deren sich einige Päbste wieder die Käyser / zu Behauptung ihrer über Rom und dem Päbstlichen Gebieth angemasseten Herrschafft / bedienet hätten. 121 Dahero derselben jederzeit wenig Glauben beygemessen worden wäre / und müste Baronius, 122 ein sonst eyffriger Verthädiger der Päbstlichen Rechte / solches selber gestehen. Ad II. Daß Pipinus und Carolus M. denen Päbsten ein vieles geschencket / könte zwar nicht geläugnet werden / 123 es wäre aber meistens aus Irrthum geschehen / dann Pipinus hätte gemeynet / daß Pentapolis / Ravenna / und andere denen Orientalischen Käysern biß [9] dahin zugestandene Oerter denen Päbsten gehöret / und hätte solche demnach diesen / nachdem die Longobarder daraus vertrieben / wieder zu Händen gesteilet; ja nach Bodini 124 Bericht / hätte der Pabst solches vorhero stipul???rt gehabt; Pipinus aber hätte doch die Ober-Herrschafft darüber ihme vorbehalten; Was vor Gewalt nun der Päbstliche Stuhl dadurch erhalten / sey zwar ungewiß / doch muthmaßlich / daß die Bürger noch die meiste Freyheit und Autorität behalten / weil sie durch solche Donation der Päbstlichen Herrschafft nicht unterworffen worden. 125 Solche des Pipini Donation hätte Carolus M. aus eben dem Irrthum zwar confirmiret / auch noch was dazu gethan / jedoch ebenfalls mit Vorbehalt der Oberherrschafft / wie alle Historici bezeugeten. 126 Ad III. Die von denen nachfolgenden Käysern geschehene / oder confirmirte Donationes gründeten sich entweder auf obige des Pipini und Caroli M. seine / oder wären nur erdichtet / oder sonsten unkräfftig / indem die Stände des Reichs nicht darinnen consentiret / oder die Päbste solche mit List extorquiret / und so fort an; wenigstens wäre fast in allen denen Käysern / und dem Reich / die Oberherrschafft über die geschenckte Güter vorbehalten worden. 127 Dann betreffend in specie (1) des Ludovici P. Donation, so würde solche von denen meisten vor erdichtet gehalten / vor des Hildebrandi Zeiten hätte man nichts davon gehöret / und finde man davon nicht die geringste Spur auch bey Päbstlichen Scribenten selber; Die Instrumenta Donationis, so bey Sigonio, Baronio, und Volaterrano zu finden, stimmenten nicht überein; und an 817 da solche zu Achen solte geschehen seyn / wäre kein Päbstlicher Legat mehr zu Achen gewesen; sondern dieser wäre schon mit dem erhaltenen Käyserlichen Consens, wegen der Wahl Pabst Paschalis, nach Rom wieder gekehret gewest; zu geschweigen / daß die dazumahl übliche administration der Stadt Rom / und der Päbstlichen Güter / solcher Donation schnurstracks entgegen stehe. 128 (2) Caroli Calvi donation könte dem Päbstlichen Stuhl wenig heiffen / dann weil sich derselbe mit Hülffe des Pabstes in der gewaltsamen / und unrechtmäßigen Possession von Italien / und der Käpserlichen Hoheit zu mainteniren gesuchet / so hätte er dem Pabste alles eingeräumet / was er nur verlanget / 129 wiewohl man auch nicht einmahl finde / daß er dem Pabste alle Herrschafft solte zugestanden haben. 130 (3) Des Käysers Ottonis I Donation schiene ebenfalls ein erdichtetes Wesen zu seyn / weil vor Baronio niemand das geringste davon gemeldet; 131 wann dieselbe aber auch vor warhafftig angenommen würde / so erhelle doch aus dem Diplomate gar deutlich / daß die Ober-Herrschafft nicht mit transferiret worden. 132 (4) Otto III hätte zwar dem Päbstlichen Stuhl 8 Grafschafften geschencket / solche aber dem Reiche nicht gar entzogen / sondern demselben das Sominium Directum vorbehalten; Daß er aber die Herrschafft über Rom dem Pabste solte geschencket haben / finde man nicht / vielmehr könte man aus vielen Umständen abnehmen / daß gedachter Otto III des Caroli Calvi Donation wiederruffen. 133 (5) Des Henrici II Donation sey ebenfalls sehr verdächtig; 134 wann es sich damit aber auch in der That also verhielte / so wäre doch auch darinnen dem Reiche das Dominium Directum vorbehalten. 135 (6) & (7) In des Ottonis IV und Friderici II vorgegebenen Donationen sey nicht zu finden / daß gedachte Käyser sich des Reichs Gerechtigkeiten über Rom und denen Päbstlichen Gütern begeben hätten; vielmehr bezeugeten die Historien nachfolgender Zeit / daß die Päbste des Reichs und der Käyser Herrschafft noch erkant. Und ob zwar in gedachten Instrumenten gemelet werde / daß die geschenckte Oerter mit aller Jurisdiction und Herrlichkeit dem Päbstlichen Stuhl solten überlassen seyn / so hätten sich gemeldete Käyser darinnen doch vorbehalten / das gewöhnliche fodrum 136 bey Ankunfft nach Rom von ihnen zu heben / welches eine genugsame Anzeige / daß durch solche Jurisdiction [10] nur bloß das Dominium utile verstanden worden / zumahlen die Hebung des Fodri ein Stück es supremi Dominii oder der Ober-Herrschafft gewesen. 137 (8) Des Rudolphi donation sey bißhero noch nicht völlig zum Vorschein kommen / und würde sie Bzovius wohl gantz referiret haben / wann sie vorhanden gewesen; es machten selbe über dem viele Amstände verdächtig; wann man solche aber auch admittirte / so könte doch nicht erwiesen werden / daß alle Fürsten des Reichs darinnen gewilliget / ohne derer Consens sie nicht bestehen konte; viel weniger könte erwiesen werden / daß auch die Ober-Herrschafft zugleich mit cediret worden; Dann der Pabst hätte von Rudolpho nichts als nur die confirmation von des Ottonis IV. und Friderici II. donation verlanget / in diesen aber wäre denen Päbsten nur das Dominium utile, wie vorhero gemeldet / eingeräumet; und finde man in folgenden Zeiten nicht / daß durch des Rudolphi Donation, das in vorigen reservirte Fodrum gehoben worden sc. 138 (9) Albertus hätte denen Päbsten nichts Neues geschencket / sondern nur die vorigen / und sonderlich seines Vaters Ludovici donation, ratificiret / dahero denen Päbsten hiedurch kein grösser Recht zugewachsen / als sie durch die vorigen erhalten. 139 (10) Des Henrici VII Donation sey nul, und dem Reich unpraejudicirlich / dann es wäre dieselbe nicht allein ohne Consens der Reichs-Stände geschehen / sondern es wäre der Käyser auch theils durch die erdichtete Donation des Constantini M. theils durch andere falsche und listige persuasiones dazu überredet worden; Dahero auch Henricus selbst / nachdem er eines Bessern belehret worden / allem Versprochenen nachzukommen Bedencken getragen; Ja es hätte Henricus, wie er in Rom gewesen / unterschiedliche Ober-Herrschafftliche Actus verrichten; und ihme die Vornehmsten zu Rom schweren lassen / wozu der Pabst gantz still geschwiegen / und hätten dadurch also beyde Theile zu erkennen geben / daß nur das blosse Dominium utile verschencket worden / und daß die Ober-Herrschafft dem Reiche verblieben. 140 (II) Ludovicus IV hätte dem Pabste zwar zu einem ansehnliche Geschencke Hoffnung gemachet / weil er mit diesem aber nachdem in Streit gerathen / so wäre nichts daraus geworden / vielmehr hätte er seine Käyserliche Hoheit über die Päbste in vielen Stücken sehen lassen. 141 (12) Bey des Caroli IV donation befinde sich zwar ein und anderes / so dieselbe verdächtig machen könte / wozu nicht wenig contribuire / daß das letztere diploma von dem erstern / darinnen Carolus viel unanständliches versprochen / weit unterschieben; wann man solches Donation aber auch vor wahr annehme / so könte dadurch doch dem Reiche nicht praejudiciret werden / weil die Stände des Reichs darinnen nicht consentiret; und ob zwar in dem letztern Diplomate des Consenses gedacht würde / so sey doch solches nur von wenigen / die das Instrument als Zeugen unterschrieben hätten / zu verstehen. Zu dem / so hätte Carolus IV dem Pabste ausser der Grafschafft Venesin und Avignon in Provence nichts neues geschencket / sondern der vorigen Käyser donationes nur confirmiret / daher??? denen Päbsten hiedurch ein mehrers Recht nicht zugewachsen / als sie vorhero gehabt; Ja daß Caolus nicht im Sinne gehabt / dem Päbstlichen Stuhle ausser dem Dominio utili etwas zuzustehen / sey klährlich daraus abzunehmen / daß er gleich nach der Krönung scharffe Befehle 142 an die Römer wegen ein und anderer wieder die Päbste und sonsten vor genommenen Neuerungen abgehen lassen / welches derselbe nicht hätte thun können / wann er nicht gewust hätte / daß ihme noch ei nige Gewalt über die Römer zustünde. 143 (13) Die nachfolgende Käyser hätten / so viel man in Historien finde / denen Päbsten nichts geschencket; Die Confirmationes aber / so von einem und dem andern möchten geschehen seyn / fundirten sich auf der vorigen Käyser ihre Schenckungen / und könten denenselben mehrere Krafft nicht beylegen / als die vorigen donationes selbst gehabt. 144 Daß aber eine dem Päbstlichen Stuhle unter gewisser Bedingung geschehene donation vor pura zu halten / solches sey eine invention des Päbstlichen Hofes / und hätte man davon vor diesem / da solche Schenckungen geschehen / nichts gewust. 145 Ad IV. Daß die Päbste als Staathalter Christi keiner weltlichen Obrigkeit unterworffen / sey absurd, theils weil sie sich wegen ihres Vicariats noch nicht genugsam legitimiret / theils weil Christus sich dessen selber nicht gewägert; Wann man denenselben aber solche [11] exemption vor ihre Persohn auch zustehen könte / so würde solches doch auf ihre Güter nicht extendiret werden können / es sey denn / daß jemand behaupten wolte / es wären denen Päbsten zugleich alle Güter zu Führung des Staats von Christo mitgegeben worden / so sich aber bißhero noch keiner unterfangen / vielmehr gestünden die Päbste gar gerne / daß sie durch die Freygebigkeit der Käyser darzu gelanget. Es findet auch keine Ursache / warum die Päbste wegen irrdischer Güter keinen Oberherren erkennen dürfften / zumahlen dieselbe / nach aller Dd. Meynung / auch den Leben-Rechten sich zu unterwerffen schuldig / wann sie Lehen acquiriren wollen; 146 Ad V. Die Krönung der Käyser wäre eine Ceremonie, so mit der Priesterlichen Einsegnung verknüpfft worden / und hätte derjenige / der jemand krönte / nicht gleich die Macht denselben zu confirmiren / vielweniger sich der Herrschafft über des gekrönten Länder anzumassen; dann sonsten auch der Churfürst zu Cöllen / wegen der Käyserlichen Krönung / solche Gewalt über die Käyser haben müste. 147 Die Päbstliche Krönung aber hätte hierinnen nichts voraus / und führe gar keine Confirmation bey sich / welches unter andern daraus abzunehmen / daß vor des Pabstes Hildebrandi Zeiten die Käyser alle Käyserlich Hoheiten exerciret / ob sie gleich von denen Päbsten nicht gekrönet worden; daß die Käyser von Lothario Saxone an / sich noch vor der Päbstlichen Krönung Römische nennen lassen / 148 und Conradus III hätte gar den Käyserlichen Titul geführet / ob er gleich zu Rom nicht gekrönet worden / 149 welches auch alle Käyser von Ferdinando I an gethan hätten; ja auch Pabst Gregorius III selbst hätte Henrico IV den Käyserlichen Titul in einem Recreditiv de dato Parma den 29 Nov. 1187 vor der Krönung gern und willig ertheilet. vid. Leibnitz in Cod. jur. Gent. Diplom. T. 1. Prodr. n. 5. zu geschweigen / daß mit vielen Exempeln aus der historie erwiesen werden könte / daß die Röm. Könige jederzeit geglaubet / sie hätten auf Rom einerley Recht so wol vor / als nach der Krönung. 150 Ad VI. Die allergirten actus erwiesen noch lange keine Souverainité vor die Päbste; Dann daß die Bürger zu Rom so wohl dem Pabste als auch Carolo M. einen Eyd abgestattet / daraus ließe sich weiter nichts schliessen / als daß die Päbste auch etwas zu befehlen gehabt / wieweit sich solches aber erstrecket / könte man eigendlich nicht wissen. 151 Daß Lotharius bey Verbesserung der in Rom eingerissenen Unordnungen / den Pabst mit zu Rath und Hülffe gezogen / inferire ebenfals weiter nichts / als daß der Pabst einige / wiewohl dem Käyser unterworffene Jurisdiction in Rom gehabt; dem allen die Vorsetzung des Päbstlichen Nahmens vor des Lotharii seinem nicht zu wieder wäre / dann Lotharius sey dazumahl noch nicht Käyser / sondern nur König gewesen; man hätte es auch dazumahl mit Setzung der Nahmen noch so accurat nicht genommen / wie itziger Zeit wohl geschehe / und endlich so wären alle solche Gesetze unter des Lotharii Nahmen alleine geschrieben und promulgiret worden. 152 Des Ottonis I Versprechen sey geschehen / ehe er Käyser worden; Nachdem ihn aber der Pabst und das Kömische Volck zu ihrem Käyser erwählet / hätte er auch mehrere Gewalt bekommen / weshalb er auch ohne consens des Pabstes einen Synodum convociret hätte. 153 Otto III hätte nichts anders gethan / als des Reichs jura in vorigen Stand zu setzen / und zu conserviren / weil die Päbste schon dazumahl angefangen hätten / die Souverainité über Rom / und vieler andern Orten in Italien ihnen anzumassen. 154 Daß Rudolphus die von seinem Cantzler in denen Päbstlichen Städten aufgenommene Huldigung improbiret / sey dahero geschehen / weil solche ad dominium utile und zur Jurisdiction gehöre / 155 daß aber Henricus VII und Ludovicus IV der Oberherrschafft sich begeben haben solte / würde schwerlich erwiesen werden können / weil bekand / daß sie vielmehr gesuchet selbe zu mainteniren / 156 wie bereits oben in der 3ten Repic gemeldet. Carolus IV hätte den angeführten Rath deshalb nicht angenommen / weil derselbe dahin gegangen / dem Pabst alle Jurisdiction zu nehmen / welches ihm aber unbillig zu seyn schiene / indem des Reichs Gerechtigkeit und Oberherrschafft doch in salvo bleiben könten / wenn der Pabst gleich die Jurisdiction daselbst hätte. 157 Ad VII. Die praescriptio hätte allhier nicht [12] statt / weil wie aus obangezogenem zu ersehen alle darzu erforderte Requisita fehleten. Nemlich justus titulus, bona fides, und continua possessio, welche letztere durch oben angeführte von denen Käyser exercirte Oberherrschafftliche actus, und durch öfftere zwischen denen Päbsten und denen Käysern solcher Oberherrschafft wegen entstandene Streitigkeiten / vielmahl interrumpiret worden; ja es stunde solcher praescription auch der bißhero von denen Käysern geführte Titul: Römischer Käyser / die bey der Krönung zu Rom übliche Ceremonien / und d. g. mehr / im Wege. 158 Auf das Meiste von diesenReichs-Gründen und Replicen hat zwar Franckenberg 159 weitläufftig geantwortet / und so wohl durch des Käysers Rudolphi und andere Confirmation, als auch den vieljährigen Possess, das Päbstliche Recht zu behaupten gesuchet / welches man aber billig an seinen Ort gestellet seyn lässet: und den geneigten Leser / Kürtze halber dahin remittiret. (Itziger Zustand.) Der Päbstliche Stuhl ist zwar bißhero in possession geblieben / es ist aber aus dem / was neulich zwischen dem Käyser und dem Pabste vorgangen / genugsam zu ersehen / daß das Reich sich seines Anspruches noch nicht begeben; Dann ist denen Zeitungen zu gleuben / so hat ann 1708 der Abbé Caunits / der das Käyserliche interesse dazumahl zu Rom observirte / auf ordre des Käysers einen Circular Brief nebst einem gedruckten Manifest allen Cardinälen / ausser dem Spanischen / austheilen lassen / darinnen der Käyser behauptet / daß weder der Pabst / noch die Cardinäle / einiges Recht in temporalibus in dem Kirchen-Staat hätten / und dafern einige Käyser einiges Recht der Kirchen cediret / so sey es doch ohne consens des Reichs geschehen / und also unkräfftig. 160 Drittes Capitel / Von des Reichs Praetension auf das Patrimonium Petri. (Historie.) ES lebte um das Ende des XI und den Anfang des XII Seculi in Tuscia oder Etrurien eine sehr reiche Princeßin / Nahmens Mathildis, die von ihrem Vater Bonifacio viele und ansehnliche Provintzien geerbet hatte / 161 aber unbeerbet war / und dahero einige davon um das Jahr 1097 oder 1102 162 dem Päbstlichen Stuhl in einem Testament 163 geschencket haben soll / was es aber eigentlich vor welche gewesen / darüber sind sie selber uneinig. Sigonius 164 meldet / es sey die Lombardey und Tuscia gewesen / Leo Ostiensis 165 / und Baronius 166 schreibet von Ligurien und Tuscia, Blondus 167 setzet / es sey dasjenige Stück von Etrurien gewesen / welches das Patrimonium Petri genennet wurde / und beruffet sich auf Martinum Polonum, und andere Scribenten: Es sey aber / was es wolle / so ist gewiß / daß die Käyser damit nicht zu frieden gewesen / und daß der Päbstliche Stuhl viel Streitigkeit deshalb mit den Käysern gehabt. Der Käyser Henricus IV wolte diese von der Mathilde zum praejuditz des Reichs / uud des Käysers als Lehensherren gemachte donation so gar nicht approbiren / daß er vielmehr noch alles bey ihrem Leben zu occupiren trachtete / welches der Anfang des zwischen dem Käyser und den Päbstlichen Stuhl entstandenen Hasses war. 168 Ob nun solches zwar von Henrico IV nicht zum effect gebracht wurde / so nahm doch nach der Mathildis ann. 1115 erfolgten Tode / dessen Sohn Käyser Henricus V solche Länder in Besitz 169 / dessen Successor aber Käyser Lotharius paciscirte mit Pabst Innocentio II 170; mit welchem Vergleich jedoch des Lotharii successores nicht zu frieden waren / und belehnte dahero Käyser Conradus mit einem Theil solcher Güter des Henrici superbi Hertzogs in Bayern und Sachen Bruder Guelphum 171, der auf solche Güter als des Mathildis nechste Liebe praetension machte 172 / welche Beleh [13] nung auch Käyser Fridericus I nicht allein approbirte / sondern auch alles zu der Mathildis Erbschafft gehörige wieder zusammen brachte / und solches gedachtem Guelfo von Neuen conferirte. 173 Pabst Hadrianus foderte zwar von dem Käyser alle des Mathildis Länder wieder zurück / 174 wozu sich dieser aber nicht verstehen wolte / sich jedoch offerirte / die Sache entweder gerichtlich oder durch Schiedsleute ausmachen zu lassen: Ob nun zwar Hadrianus darüber sehr entrüstet wurde / so machte doch desselben bald erfolgter Tod / und das darauf erfolgte Schisma, daß die Sache in vorigem Stande blieb; und weil indessen auch obgedachter Guelfus starb / fielen solche Mathildische Länder an Käyser Fridericum wieder zurück / mit dem sich endlich Pabst Alexander die Sache gerichtlich auszuführen verglich. 175 Friderici Sohn und Successor Henricus VI machte seinen Bruder Philippum zum Hertzoge inTuscien und den Mathildischen Ländern / 176 der aber nach des Henrici Tode / dem Pabste / um dessen Gunst zu erhalten / alle diese Oerter ausser Monte Fiascone cedirte 177; wie aber Käyser Otto IV ann. 1209 nach seiner Zurückkunfft von Rom durch einige Jctos des Reichs Gerechtigkeiten untersuchen ließ / und vernahm / daß unter andern auch der Pabst einige Städte von dem Reich ohne Recht ein hätte / ließ er selbe gleich durch einige Truppen wegnehmen / 178 und unter diesen waren auch die / so Mathildis vorhin gehabt hatte. 179 Endlich brachte es der Pabst bey Käyser Friderico II dahin / daß dieser die Mathildischen Güter dem Päbstlichen Stuhl restituirte / so ihn aber bald wieder gereuete / und solche deshalb wieder in Anspruch nahm. 180 Jedoch sind die Päbste bißhero in Besitz geblieben. Indessen gehet der Publicisten Meynung dahin / daß wann auch der Mathildis donation warhafftig und rechtmäßig wäre / davor sie doch obgedachte Käyser nicht gehalten / dieselbe doch nicht mehr / als sie selber gehabt / nemlich das dominium utile auf die Päbste transferiren können. 181 Daß aber der Käyser Fridericus II die Oberherrschafft zugleich mit solte transferiret haben / sey auch nicht zu praesumiren / weil in vorhergehenden 1 und 2 Cap. bereits angeführet / daß die Käyser wenigstens bis auf das / nach Friderici II Tod erfolgte interregnum, noch die Oberherrschafft über Rom selbst gehabt / und dahero ein gleiches vielmehr vondemPatrimonio Petri zu glauben. 182 Daß aber die nachfolgende Käyser sich ihres Rechtes sollen begebenhaben / findet man so wenig von dem Patrimonio Petri, als von Rom und gantz Italien / wie aus vorhergehenden beyden Cap. mit mehrern zu sehen. Vierdtes Capitel / Von des Reichs Praetension auf Parma und Piacenza. (Historie.) DIese Oerter haben vor diesem zu Meyland gehöret / 183 wie aber ann. 1512 die Frantzosen aus Meyland getrieben wurden / ergaben sich beyde Stücke freywillig dem Pabste Julio, welcher solche als ein Theil des Exarchats von Ravenna dem Päbstlichen Stuhl zu asseriren suchte; es wiedersetzte sich solchem Vornehmen aber aufs hefftigste Käyser Maximilianus I 184 / und wolte auch Carolus V dem Päbstlichen Stuhllange kein Recht daran zugestehn; doch ließ sich dieser endlich bereden / dem Päbstlichen Stuhle solche zu restituiren / welches sonderlich aus einem von dem Käyser ann. 1536 an die Cardinäle abgelassenem Schreiben abzunehmen. Worinnen er sich dieser Worte gebrauchet: Parmam & Placentiam a Romani Imperii feudo disjunctas, sedi Romano nullo jure coacti, possidendas restituimus. 185 Jedoch ist dem Reiche sein Recht vermuthlich vorbehalten worden / weil Pabst Paulus III da er seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese ann. 1545 damit belehnte / die ratihabition von Käyser Carolo V verlanget / der ihme aber solche zu geben abgeschlagen / unter dem Vorwand; wofern solche Städte zum Reiche ge [14] höreten / so könte er zu dessen praejuditz solche nicht alieniren 186. Wie dahero auch obgedachter Petrus Aloysius wegen seines wollüstigen Lebens / und Auflehnung wieder den Käyser / von jederman verhast / und von 4 zusammen geschwornen endlich gar ann. 1547 aus dem Wege geräumet ward / ließ Käyser Carolus V Piacenza durch Ferdinandum Gonzagam occupiren / Parma aber wurd von dem Pabste noch mit grosser Mühe conserviret. Ob nun des Käysers Intention zwar dahin gieng diese Oerter dem Hertzogthum Meyland wieder zu incorporiren / so wurd doch endlich ein Vergleich getroffen / und Octavius Farnese, des Petri Aloysii anderer Sohn / in faveur einer mit des Käyserlichen natürlichen Tochter Margaretha getroffenen Ehe / ann. 1556 in die väterlichen Länder wieder eingesetzet 187; jedoch mit dem Beding / daß in denen Schlössern und Festungen Spanische guarnison unterhalten werden / und dem Reiche wie dem Pabste sein Recht vorbehalten seyn solte. 188 Des Octavii Sohn Alexander, der sich in denen Spanischen Niederlanden ziemlich berühmt gemacht / hat zwar nach dem die vollkommene Possession von Piacenza erhalten / 189 des Reichs Recht aber ist in vorigem Stande geblieben / welches auch der Käyserliche Hof-Stylus klärlich genung gezeiget / wann die Aufschrifften derer an den Hertzog zu Parma und Piacenza abgelassenen Schreiben folgender gestalt allezeit abgefasset worden: Illustr. Principi NN. Duci Parmensi & Principi Nostro Chariss. 190 Wie aber in diesem letzten Kriege ann 1706 der Käyser die Winterquartier in dem Parmesanischen und Piacenzischen nehmen ließ / und der Hertzog sich mit den Käyserlichen wegen der Contribution abfand / ließ der Päbstliche Stuhl dawieder protestiren / unter dem Vorwand / daß ihm das directum dominium darüber zu stünde / wie sich aber der Käyser daran nicht kehren wolte / sondern solchem Päbstlichen Vorgeben vielmehr wiedersprach / declarirte der Pabst den Käyser ann. 1707 den 27 Jul. in den Bann; In welchem Bann-Brieffe 191 so wohl, als andern nach dem von dem Pabst heraus gekommenen Schrifften 192 (so viel davon gesehen) zu Behauptung des Päbstlichen Rechtes weiter nichts angeführet wird, als I Daß der Päbstliche Stuhl schon in die 3 Secula diese Oerter besitze / und das dominium directum darüber exerciret. (Päbstliche Einwürffe.) II Daß Pabst Leo X durch eine den 10 Jun. 1515 heraus gegebene Constitution alle diejenigen excommuniciret / die sich unterstehen würden / an einigen der Röm. Kirchen mittel- und unmittelbahr gehörigen Städten / Ländern / und Orten / vornehmlich aber an denen Städten Parma und Piacenza, sich zu vergreiffen. III Daß / nachdem dem Päbstlichen Stuhl sein Recht an diesen Oertern von Käyser Maximiliano I disputiret worden / Käyser Carolus V solche demselben von neuen geschencket; und hätte Pabst Alexander III darauf seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese damit belehnet. IV Daß / wie Octavius Farnese von Carolo V in seine väterliche Länder wieder eingesetzet worden / auch der Päbstliche Stuhl zugleich sein alles daran habendes Recht wieder erhalten; und hätten die Hertzoge zu Parma und Piacenza denselben bißhero einen jährlichen censum frey und öffentlich gezahlet. V Daß Pabst Urbanus VIII besagtes Recht durch ein / unter den 5 Jun. 1641 zu dem Ende ausgelassenes Manifest wieder alle nachtheilige Beeinträchtigungen gar umständlich verwahret habe. VI. Daß Käyser Leopoldus in einem ann. 1691 den 14 Dec. an Pabst Innocentium XII abgelassenen Schreiben deutlich declariret; die Hertzoge zu Parma und Piacenza wären ihm nicht verwandt; Und ann 1697 den 27 Jul. hätte eben gedachter Käyser in einen solennen Decret des Reichs-Hofraths bekandt / daß gedachter Hertzog nur wenige Lehen von Käyserl. Maj. und dem Reich zu Leben hätte. (Des Reichs Beantwortung.) Worauf aber von Seiten des Käysers und des Reichs geantworter wird: 193 Ad I. Ob der Päbstliche Stuhl diese Oerter gleich einige Zeit hero besessen / so sey doch [15] noch nicht erwiesen / daß er auch die Oberherrschafft darüber gehabt; es wären dieselbe pertinentien des Hertzogthums Meyland / und die rechtmäßige Besitzer dieses Hertzogthums wären jederzeit von dem Reiche damit belehnet worden; daß sich dessen ein Käyser bißhero begeben / sey nicht erwiesen; solte ein Hertzog in Meyland solches gethan haben / sey es ohne consens des Reichs und des Käysers geschehen / und unkräfftig. Ad II. daß Pabst Leo X, und nach dem Urbanus VIII in einer sie selbst angehenden Sache Recht sprechen / und sich erkühnen wollen / vermöge dergleichen Bullen / eines andern Recht an sich zu bringen / sey lächerlich. Ad III. Die geschehene donation sey noch nicht erwiesen / dann als Carolus V nach der Entleibung des Hertzogs Petri Aloysii Farnese Piacenza eingenommen / hätte er von dieser vermeinten donation gantz nichts wissen wollen / sondern das Original zu sehen verlanget / so aber nir gends zu finden gewest / wie Thuanus melde / wann es sich damit aber auch also verhielte / so sey es doch ohne Consens der Stände geschehen / und also unverbindlich: Zu geschweigen / daß Pabst Alexander III selbst durch die von dem Käyser gesuchte confirmation genugsam zu erkennen gegeben / daß dem Käyser und dem Reiche die Ober-Herrschafft annoch zustehe. Ad IV. Daß bey der Restitution des Octavii Farnesii auch dem Pabste sein Recht reserviret worden / daraus folge noch nicht / daß der Pabst summus dominus über Parma und Piacenza sey; dann weil auch dem Reiche sein Recht damahls vorbehalten worden so sey solches also anzunehmen / daß dem Pabste zwar das dominium intermedium concediret / dem Reiche aber das dominium summem oder oberste Herrschafft reserviret worden. 194 Ad. V. Darauf wird geantwortet / was auf das II Arg. Ad VI. Was hierauf geantwortet worden / habe zwar nicht gelesen / zweiffle aber nicht / daß wofern es sich also verhält / solches unter der bey der IV Antwort gegebenen diestinction zu verstehen. (Itziger Zustand.) Es liessen sich zwar diese und andere zwischen dem Käyser und dem Päbstlichen Stuhl entstandene Streitigkeiten anfangs zu ziemlicher Weitläufftigkeit an / und wolte der Pabst sein Recht mit dem Schwerdte behaupten / bedachte sich aber nachdem eines ardern und verglich 195 sich ann 1709 mit dem Käyser in Güte / wobey jedoch diese Sache wegen Parma und Piacenza nicht ausgemachet / sondern nur Art. XIV. beliebet worden / solche Irrung entweder durch anderwärtige gütliche Handlung / oder durch Schiedsleute zu heben / indessen aber alles sowohl in temporalibus als Spiritualibus in statu quo zu lassen. Fünfftes Capitel / Von des Reichs Praetension auf Comachio. (Historie.) DIeser Ort lieget nicht weit von Ferrara, und soll / wieder Päbstliche Stuhl vorgiebet / auch zum Ferrarischen gehören / dahero es nach desletzten Hertzogs zu Ferrara Tod / nebst dem Hertzogthum Ferrara von dem Pabste eingezogen worden. 196 Wie nun aber des Reichs Gerechtigkeit auf gantz Italien / Rom / und andern Päbstlichen Oertern aus vorhergehenden Capiteln genugsam erhäller / so ist leicht der Schluß zu machen / daß Comachio davon nicht eximiret / und ist es deshalb auch bey der zwischen dem Pabst und dem Käyser neulich entstandenen Irrung / von diesem in Anspruch genommen / und occupiret worden / und hat man Käyserlicher Seits zu dessen Behauptung angeführet; daß der Käyser in die 900 Jahr beständig die Belehnung über Comachio gethan. Wie solches aus einem von dem Cardinal Grimani an den Päbstlichen Staats-Secretarium den Cardinal Pauluci den 29 Jun. 1708 abgelassenen Schreiben 197 erhellet. Dahero auch in dem zwischen dem Käyser und dem Pabste ann. 1709 im Jan. gemachten Vergleich 198 art. VI beliebet worden: daß in Comachio biß zu Austrag der Sache Käyserliche Garnison verbleiben solle.
|| [16]
Sechstes Capitel / Von des Reichs
Praetension auf die
Königreiche
Neapolis und Sicilien.
(Historie.)
Daß so wohl zu
Zeiten der
Longobarder / als
auch / da diese von
Carolo M. verjaget
worden / Apulien und
Calbrien / oder das
itzige Königreich
Neapolis, noch unter
der Griechischen
Käyser Bothmäßigkeit
geblieben / und daß
Carolus M. deshalb
unterschiedliche
Bündniße mit
denselben getroffen
/ ist bereits oben
199
gemeldet worden. Um
das Jahr 845 wurd
Apulien von denen
Saracenen angefallen
/ und zum Theil
bezwungen. 200
In dem übrigen
defendirten sich die
Griechen zwar noch
ziemlich / wie aber
Otto I in Italien
kam / vertrieb er so
wohl die Griechen
als die Saracenen
daraus: Ob nun zwar
des Ottonis Sohn
Otto II des Augusti
Tochter heyrathete /
und mit derselben
der Griechischen
Käyser Anspruch auf
Apulien zum
Heyrath-Guth bekam /
201
so wurd doch dieses
äusserste Stück von
Italien von denen
Griechen so wohl als
Saracenen vielfältig
beunruhiget / dahero
Käyser Henricus II,
202
oder wie andere
203
wollen / Conradus
II, Neapolis, Capua,
und andere Städte
unter sich brachte /
und den Normännern /
die sich daselbst
niedergelassen
hatten / und dem
Käyser wieder die
Griechen u.
Saracenen beystunden
/ die Freyheit gab
daselbst zu wohnen /
und wieder die
Griechen und
Saracenen zu
defendiren. Als aber
die Normänner immer
mächtiger wurden /
Sicilien und viele
andere Oerter unter
sich gebracht hatten
/ wolte ihr
Heerführer Robertus
Guiscardus keinen
Obern mehr erkennen
/ sondern gab
Sicilien seinem
Bruder Rogerio zu
regiren / Calabrien
und Apulien aber
behielte er vor
sich. 204
Welches nachdem des
Rönigreich Neapolis
genennet worden.
205
Pabst Leo IX, der
auch einiges Recht
206
an Apulien
praetendirte / that
zwar Robertum,
Guiscardum, und
Rogerium in Bann /
und marchirte mit
einer Armee ann.
1053 dahin / jagte
denenselben auch
solche Furcht ein /
daß sie um Friede
bathen / dem
Päbstlichen Stuhl
sich zu unterwerffen
/ und alles was sie
unrechtmäßig an sich
gerissen / nur aus
Päbstlicher Gnade /
und als Lehen zu
besitzen
versprachen; 207
weil der Pabst aber
damit nicht zu
frieden war /
giengen die
Normänner auf ihn
loß schlugen ihn biß
aufs Haupt / und
zwungen ihn / daß er
sie von dem Bann
absolviren muste.
208
Des Leonis Successor
aber Nicolaus II
verglich sich mit
denselben 6 Jahr
hernach / nahm die
dem Leoni gethane
Vorschläge an / und
machte Robertum
Guiscardum zum
Hertzoge in Apulien
und Calabrien 209;
ja der wieder
Innocentium II
erwehlte Pabst
Anacletus hatte kein
Bedencken Rogerium
II ann. 1130 gar zum
Könige in Sicilien
und Apulien zu
krönen. 210
Ob nun Käyser
Lotharius II zwar
übel damit zu
frieden war /
Rogerium deshalb mit
einer Armee
heimsuchte / ihn
vertrieb / und das
Hertzogthum Apulien
Reginaldo gab / so
konte er sich doch
wegen der Investitur
mit dem Pabste nicht
vergleichen / 211
noch verhindern /
daß dieser gedachten
Rogerium ann. 1139
in der Königlichen
Dignität wieder
bestätigte 212.
Und da des Lotharii
Successor solches
nicht ratificiren
wolte / brachte der
Pabst Henricum
Superbum, Hertzogen
in Bayern und
Sachsen wieder ihn
auf. 213
Käyser Fridericus I
aber fand so viel zu
schaffen / daß er
ausser vielen gegen
die Neapolitaner
ausgelassenen
Drauungen nichts
wieder dieselbe
vornehmen können.
214
Endlich erhielte
Käyser Henricus VI
Neapolis und
Sicilien durch seine
Vermählung mit des
Rogerii Tochter
Constantia, 215
und nahm solches
ann. 1189 ein /
216
wozu der Pabst
selber demselben
behülfflich [17] war weil Tancredus
ein unechter Sohn
des letzten Königs
Wilhelmi, (welcher
der Constantiae
Vater Bruder
gewesen) wider des
Pabstes Willen von
denen
Neapolitanischen
Ständen zum Könige
sich krönen lassen
217.
Henricus incoprirte
diese. Königreiche
darauf dem H. Röm.
Reich mit der
Bedingung, daß die
Käyserliche Würde
bey seinen
Nachkommen erblich
verbleiben solte.
218
Weil dieses Henrici
Sohn Käyser
Fridericus II aber,
der von denen
Päbsten ihnen
angemaßten
Autorität, sich zu
sehr wiedersetzen
mochte, ward er von
dem Pabst nicht
allein in Bann
gethan, und der
Königreiche Sicilien
u. Neapolis
beraubet, sondern
auf Päbstlichen
Betrieb 219
auch der
Käyserlichen Würde
entstzet. Seit
welcher Zeit der
Päbstliche Stuhl bey
der angemaßeten
Oberherrschafft sich
allezeit zu
mainteniren
gesuchet, und solche
Reiche erstlich auf
die Hertzoge von
Anjou, nachmahls
aber auf die Könige
in Arragonien, als
ein Päbstlich Lehen
transferiret. 220
Jedoch findet man
noch ein und andere
von denen
nachfolgenden
Käysern über die
Könige in Neapolis
exerciite
oberherrschafftliche
Actus, unter welchen
insonderheit
notable, daß Käyser
Henricus VII König
Robertum in Neapolis
ann. 1311, als einen
Beleydiger der hohen
Majestät, in die
Acht erklähret,
221
welches Käyser
Ludovicus IV bey der
Proscription des
Pabstes Johannis
XXII wiederholet.
222
Und solchem nach bestehet des
Reichs Anspruch auf
Neapolis und
Sicilien auf
folgenden Gründen:
(Gründe
des
Reichs.)
I. Daß Käyser Otto I
Neapolis nicht
allein jure belli,
sondern auch durch
seines Sohnes
Vermählung mit des
Augusti Tochter, an
das Reich gebracht;
und ob sich zwar die
Normänner, denen es
wider die Griechen
und Saracenen zu
beschützen gegeben
worden, demselben
wieder entziehen
wollen, und dem
Päbstlichen Stuhl
unterworffen, so
hätten jedoch die
Käyser durch
beständige
contradiction ihr
Recht ihnen
conserviret. 223
II. Daß Henricus VI diese beyden
Königreiche durch
die Heyrath und
Waffen abermahl
acquiriret, und dem
Reicht incorporiret.
III. Daß die Käyser sonderlich
Henricus VII und
Ludovicus, nachdem
die Päbste diese
Reiche dem Reiche
entzogen, dennoch
unterschiedliche
actus der
Oberherrschafft
darinnen exerciret,
König Robertum
citiret, und wegen
beleydigter Maj. in
die Acht erklähret,
und dem Reiche sein
Recht dadurch
conserviret.
IV. Daß der Päbstliche Stuhl
solch des Reiches
Recht auch selbsten
einiger massen
erkant, indem er in
denen
Confirmationen, so
ihme die neuen
Käyser vor der
Krönung wegen der in
Besitz habenden
Länder thun müssen,
auch Sicilien und
Neapolis einrücken
lassen; welches
unnöthig gewesen,
wann das Reich
nichts mehr daran zu
praetendiren hätte.
224
Päbstlicher Seits wird darauf
geantwortet
Ad I. In denen von Käyser Ottone
I 225 (Päbstliche
Einwürffe.)
und Henrico II 226
dem Päbstlichen
Stuhl geschehenen
donationen, würde
auch Siciliens und
Apuliens gedacht;
dahero Pabst Leo
rechtmäßige Ursachen
gehabt der von den
Normännern
angemaßeten
Souverainité sich zu
wiedersetzen.
Ad II. Henricus II hätte solche.
Königreiche mit
gutem Willen, und
Hülffe des Pabstes,
erlanget, und zwar
auf keine andere
Weise als die
vorigen Könige es
gehabt, nehmlich als
Päbstliche Lehen,
weshalb er solche
dem Reiche zu
incorporiren nicht
Macht gehabt hätte.
Ad III. Was Henricus VII und
Ludovicus IV gethan,
sey de facto
geschehen; und hätte
Pabst Clemens V
deshalb zu des
Roberti defension
auf dem Concilio zu
Vienne eine a parte
Bulle 227
promulgiret.
Von Seiten des Reichs wird darauf
repliciret.
Ad I. Wann es sich mit
angeführten
adonationibus (Des
Reichs
Replicen.)
dadurch doch weiter
nichts, als das
dominium utile, auf
die Päbste
transferiret, dem
Reiche aber die
Oberherrschafft
vorbehalten worden,
wie in
vorhergehenden 2.
Cap. schon
gemel [18] meldet;
ja Sicilien hätten
gedachte Käyser gar
nicht gehabt, und
solche nur mit der
Clausul dem
Päbstlichen Stuhl
geschencket, wofern
GOtt dieselbe in
ihre Hände kommen
liesse; so aber
nicht geschehen.
228
Ad II. Wann Käyser Henricus
nichts mehr als das
dominium utile von
Sicilien und
Neapolis erlanget
hätte, würde weder
er dem Reiche solche
incorporiret, noch
der Päbstliche Stuhl
dazu
stillgeschwiegen
haben; daß dieser
sich aber deshalb
gemeldet, finde man
nicht.
Ad III. Des Clementis Bulle sey
erst nach Henrici
Tode gemachet und
publiciret worden;
die darin enthaltene
ratio decidendi, daß
Robertus damahls wie
er von dem Käyser
citiret worden, in
seinen Königreich,
und ausser des
Reichs Gräntzen
gewesen, sey auch
von schlechter
Krafft, dann weder
das eine denen
Rechten gemäß 229,
noch das andere
erwiesen. 230
(Itziger
Zustand.)
Es sind Päbste
bißhero in posssion
der Oberherrschaff
von Neapolis (dann
von Sicilien wollen
ihnen die Könige in
Spanien solche nicht
zugestehen) 231
gewesen, und
nehmendie Könige in
Spanien deshalb die
Belehnungvon
demselben, und
findet man nicht,
daß sich das Reich
seit Ludovico VI
einiges Recht daran
weiter angemasset;
jedoch vermeynet
Conring, 232
daß das Reich noch
einen rechtmäßigen
Anspruch daran habe.
Siebendes Capitel, Von des Reichs
Praetension auf
Sardinien und
Corsica.
DAß sich Käyser Carolus M. der
Insul Corsica
angenommen, und vor
den Einfall der
Moren zu bedecken
gesuchet habe, wird
von vielen
Scribenten 233
berichtet; Ob
derselbe aber diese
beyde Insuln dem
Pabste, wie
Päbstlicher Seiten
vorgegeben wird,
234
geschencket, stehet
dahin, weil des
Caroli M. Sohn
Ludovicus P. noch
Stathaltere in
Corsica gesetzet.
235
Dem sey aber wie
ihme wolle, so ist
gewiß, daß nach dem
die Saracenen diese
beyde Insuln denen
Christen wieder
entrissen, der Pabst
solche denen damahls
mächtigen Genuesern
und Pisanern
geschencket, mit
Bedingung, solche
denen Saracenen
wieder abzunehmen,
welches auch um das
Jahr 1015 geschehen.
236
Käyser Fridericus I
wolte zwar zu
Behauptung des
Käyserlichen Rechts
einige Gesandten
nach Sardinien so
wohl als Corsicam
schicken, welch
solche ihme in
seinem Nahmen
administriren
solten, alleine die
Genueser und Pisaner
verhinderten
solches; 237
jedoch hat ann. 1239
Käyser Fridericus II
die Saracenen, so
diese Insuln denen
Pisanern wieder
abgenommen hatten,
aus Sardinien
vertrieben, 238
und Seinen Sohn
Enzium zum Könige in
Sardinien gesetzet.
239
Bey den bald darauf
erfolgete̅
Reichs-Verwirrungen
aber hat sich der
Päbstliche Stuhl in
der Oberherrschafft
dieser Insuln immer
fester gesetzet, und
dieselbe bald diesen
bald jenen zu Lehen
aufgetragen, und
sich dabey bißhero
mainteniret. 240
Jedoch meynet
Conring, 241
es hätte das Reich
noch einiges Recht
daran, weil die dem
PäbstlichenStuhl
geschehene donation,
wann es sich damit
also verhielte,
nicht anders, als
salvo jure Imperii,
verstanden werden
könne, insonderheit
so lange keine
gäntzliche Exemption
erwiesen worden.
|| [19]
Achtes Capitel, Von des Reichs
Praetension auf die
Stadt Venedig.
WIe Attila der Hunnen König
Aquilejam (Historie.)
belagert hatte, und
die Bürger nach
langer defension die
Stadt vor verlohtern
auf die in dem
Adriatischen Meer
gelegene Felsen und
Insuln; wohin auch
die Paduaner ihre
beste Sachen, nebst
ihren Weibern,
Kindern, und
betagten Leuten
brachten; und
nachdem Attila alle
herumgelegene
Städte, als
Aquileja, Padua,
Verona, Vincenza sc.
eingenommen hatte,
begaben sich immer
mehr und mehr auf
solche Inseln, so
daß die Anzahl der
dahin geflüchteten
zimlich groß, und
die incultivirte
Oerter in wenig
Jahren bebauet
werden. 242
Ob nun hiedurch eine
freye Republique
constituiret worden,
die seit der Zeit
keinen Herrn über
sich erkennet, oder
sie denen
Orientalischen, und
nachdem denen
Fränckischen und
Teutschen Käysern
unterworffen
gewesen, das ist es,
worüber man streitig
ist; jenes behaupten
die Venetianer,
dieses das Röm.
Reich und die
Käyser.
Das Reich führet zu dessen
Behauptung an: 243
(Des
Reichs
Gründe.)
I. Daß nach des
Vlpiani 244
Zeugnüß alle umb
Italien herumb
gelegene Inseln zu
Italien gehörten,
und dessen Theil
wären; Müsse also
Venedig nothwendig
auch zu Italien
gehören, und gleich
wie gantz Italien
denen Fränckischen
und Teutschen
Käysern unterworffen
gewesen seyn.
II. Daß nicht nur Carolus M. und
dessen Nachkommen,
sondern auch viele
nachfolgende
Teutsche Käyser
einige
oberherrschafftliche
Actus über Venedig
exerciret; und daß
die Venetianer
dieselbe auch vor
ihre Obern erkennet.
Dann in dem zwischen
Carolo M. und
Nicephoro in Orient
gemachten Frieden
sey wegen Venedig
pacisciret, daß sie
zwar nach ihren
eigenen Gesetzen
leben, aber beyden,
nehmlich Carolo M.
und Nicephoro
gleichen Gehorsam
und Respect erweisen
solte 245:
Anno 806 wären die
Hertzoge von Venedig
Wilharius und
Beatus, nebst dem
Venetianischen
Bischoffe Donato,
mit grossen
Geschencken nach
Dietenhofen an der
Mosel unweit Metz zu
Carolo M. gekommen,
und demselben den
Eyd abgestattet,
auch die von ihm
gegebene Statuta
angenommen 246:
Vier Jahr hernach,
nehmlich An. 810
hätte der
Venetianische
Hertzog Oblerius
Antenorius bey eben
demselben wider die
tumultuirende
Venetianer Schuß und
Hülffe gesuchet, der
auch seinen Sohn
Pipinum mit Flotte
dahin gesand, und
die Venetianer
dadurch zu Raison
gebracht hätte.
247
Und ob zwar in eben
demselben Jahr
zwischen Carolo M.
und Nicephoro ein
neuer Vergleich
gemacht, und Venedig
diesem gantz
überlassen worden;
248
so sey doch aus
vielen nachfolgenden
Merckmahlen
abzunehmen, daß
Carolus M. ihme die
Oberherrschafft über
diesen mitten in
seinem Lande
gelegenen Ort
reserviret. 249
Insonderheit da er
auf gleiche Weise
mit Benevent
gehalten. 250
Carolus Crassus hätte das
zwischen denen
Venetianern und
Italien gewesene
Bündnüß auf 5 Jahre
renoviret. 251
Von Käyser Ludovico II hätten die
Venetianische Dogen
an. 855, 864 und 875
ein privilegium
erhalten, daß die
Geistlichen so wol
als andere alles
dasjenige, was sie
zu Zeiten Caroli M.
vermöge das zwischen
Carolo und denen
Griechen gemachten
Vergleichs gehabt,
in Ruhe behalten
solten, 252
welches von Ottone
I, Lothario,
Friderico I,
Hen [20] rico
VI, Ottone IV und
Friderico II
confirmiret worden.
253
Käyser Conradus hätte dem Doge
Vrso II Müntze zu
schlagen
permittiret; welches
Sansovin auch von
Rudolpho melde.
Von Ottone VI hätten die
Venetianer viele
Privilegia erhalten.
254
Der Patriarch Vitalis hätte die
Venetianer an. 976.
vor Ottone II, wegen
seines ermordeten
Vaters verklaget,
nachdem die
Venetianer sich aber
mit demselben ann.
978 abgefunden, sey
er nach Deutschland
gangen, umb auch den
Käyser, der wegen
solches Mordes sehr
entrüstet gewesen,
mit denen
Venetianern wieder
auszusöhnen. 255
Otto III hätte denenselben das
Stück drap d´or,
ober gülden Tuch,
256
so sie denen Käysern
jährlich zu zahlen
schuldig gewesen,
erlassen. 257
Käyser Henricus IV, oder wie
andere wollen
Henricus V, hätte
denen Venetianern
neue Privilegia,
ertheilet, zur
Erkändlichkeit aber
das von Ottone III
erlassene Stück drap
d´ or nebst einer
gewissen Summe
jährlichen Geldes
wieder gefodert.
258
Wie die Venetianer Pabst
Alexandrum III, des
Käysers Friderici I
Feind in Schutz
genommen, hätte
dieser seinen Sohn
Ottonem mit 75
Krieges-Schiffen in
den Golfum gesand,
der aber das Unglück
gehabt, daß er von
den Venetianern
gefangen, und nicht
eher loßgelassen
worden, biß er sich
mit dem Pabste
ausgesöhnet. 259
Und was am notabelsten, so hätte
Käyser Maximilianus
I noch an. 1509 des
Reichs jura
hervorgesuchet, und
die Venetianer dahin
gebracht, daß sie
durch ihren
Gesandten Antonium
Justinianum den
Käyser versprochen:
Ihn vor ihren wahren
und rechtmäßigen
Herrn zu erkennen;
Ihn und seinen
rechtmäßigen
Nachfolgern am Reich
jährlich 50000
Ducaten zum Tribut
zu entrichten, und
allen
Reichs-Schlüssen,
und Käyserl.
Gesetzen zu
gehorsamen. 260
III Daß viele alte Scribenten
bezeugeten, Venedig
hätte ihre Freyheit
nicht jure proprio,
sondern nur durch
Käyserl. Privilegia:
und gedencke
sonderlich Albericus
de Rosate 261
[ein vornehmer
Italienischer
Scribent, der um das
Jahr 1350 gelebet
262]
er habe das
Privilegium,
darinnen dem Doge
und der Stadt
Venedig die Freyheit
von den Käysern
concediret, gesehen;
welchem Bartolus,
263
Baldus und andere
auch beypflichteten;
Nun wäre aber
bekandt, daß wann
die Käyser
dergleichen
Freyheiten
ertheilet, solches
allemahl salvo jure
Imperii geschehen
sey. 264
Die Venetianer wenden dagegen
ein: 265
(Der
Venetianer
Einwürffe.)
I Die Stadt Venedig
sey von denen von
Attila Vertriebenen
auf denen öden
Inseln des wilden
Meeres gebauet; Wie
nun das Meer keinen
Herrn hätte, sondern
vermöge natürlichem
Rechte dessen würde,
der sich desselben
am ersten
bemächtigte, so
wären auch sie von
aller frembder
Herrschafft
befreyet. 266
Vlpianus sey nur von
denen dazumahl
bewohnten Inseln zu
verstehen.
Ad II. Was von Carolo M. und
andern Käysern
angeführet würde,
sey zum Theil mehr
vor, als wider ihre
Freyheit, zum Theil
aber vom festen
Lande zu verstehen,
so ihnen zugehöre,
und anfänglich denen
Gesetzen des
Italienischen
Reiches mit
unterworffen
gewesen.
Dann was in specie den zwischen
Carolum M. und
Nicephorum gemachten
Vergleich betreffe,
so würde dadurch
ihre schon damahlige
Freyheit behauptet,
weil darinnen
pacisciret, daß
Venedig von beyden
exempt, und keinem
unterworffen seyn
solte: Pipinus hätte
nichts wider sie
ausgerichtet; Sie
hätten vielmehr
Pipinum geschlagen,
und den Sieg
erhalten: Durch den
zwischen Carolo M.
und Nicephoro an.
810 von neuen
getroffenen
Vergleich, hätte
dieser nichts über
Venedig erhalten,
sondern es wäre
dieselbe in voriger
Freyheit geblieben:
Die Confoederation
der Venetianer mit
denen andern
Italienern, so
Carolus Crassus
confirmiret, sey
mehr ein Merckmahl
ihrer [21] Freyheit als
Unterwürffigkeit;
oder müste
wenigstens von ihren
auf dem festen Lande
gelegenen
Herrschafften
verstanden werden.
Das von Ludovico II gegebene und
von denen
nachfolgenden
Käysern confirmirte
Privilegium wegen
geruhiger Besitzung
aller Güter, so sie
zu Zeiten Caroli M.
gehabt, könne
ebenfals von denen
in terra firma
gelegenen Ländern
verstanden werden;
und bestärcke, daß
Carolus M. sie in
ihrer Freyheit
gelassen.
Die Concession Müntze zu schlagen
inferire nicht
gleich, daß
derjenige, dem
solches concediret
würde, dem
concedenten
unterworffen; Und
wenn solches auch
wäre, so müste die
der Stadt gegebene
Concession zu
müntzen, von solcher
Müntze verstanden
werden, die nicht
nur in der Stadt
Venedig sondern auch
in gantz Italien
gelten solte, als
woran Venedig wegen
der Handlung viel
gelegen gewesen;
welches auch die
Worte des von
Sansovino
angeführten
Privilegii an zu
zeigen schienen,
wann darinnen
stünde: Simulque eis
nummi monetam
concedimus, secundum
quod eorum Duces a
priscis temporibus
consueto more
habuerunt.
Die Erlassung des dem Käyser
jährlich gegebenen
Stückes Drap d´ or,
so Ottoni III
zugeschrieben würde
sey nichts; sondern
die Venetianer
hätten sich bey
abgenommener
Autorität der Käyser
von selbsten
entschlagen, solches
zu lieffern, wie
Marescotti berichte.
Die dem Henrico von neuen
versprochene
Liefferung des Drap
d´ or sey kein
Tribut, sondern nur
ein praesent, und
gratification; das
dabey gegebene Geld
aber nur etwas
weniges gewesen.
Was von der Gefangennehmung
Ottonis, Käysers
Friderici I Sohns,
und dem übeln
tractament des
Käysers von Pabst
Alexandro III, von
theils Scribenten
gemeldet würde, sey
ein figmentum, und
fünde man bey keinem
Scribenten, der um
solche Zeit gelebet,
das geringste davon;
würde auch von
Lehmanno, 267
Spigelio, 268
Baronio, 269
und andern vor eine
Fabel gehalten: Ein
Merckmahl der
Freyheit dieser
Stadt sey vielmehr,
daß Fridericus
darinnen, als an
einem dritten Orte,
so weder dem Pabste
noch dem Käyser
unterworffen, mit
Alexandro III Friede
gemachet.
Die Rede, so der Venetianische
Abgesande
Justinianus an
Käyser Maximilianum
solte gethan haben,
sey falsch und von
Guicciardino, wie er
öffters gethan, nur
inventiret;
Justinianus hätte
dergleichen zu sagen
niemahlen in
commissis gehabt,
welches man finden
würde, dafern dessen
Instruction zum
Vorschein käme; ja
es hätte gedachter
Justinianus nicht
einmahl Audience bey
dem Käyser gehabt,
weil er ihn nicht
vor sich kommen
lassen wollen,
weshalb man auch
keine publique
Nachrichten hievon
in den Käyserlichen
Archivis finden
würde, vielmehr
hätten das
Justiniani Erben die
Credentz-Schreiben
annoch in Händen,
welche sonst dem
Käyser hätten müssen
überliefert worden
seyn. 270
Ad III. Die Autorität der
Scribenten thäte zur
Sache nichts, weil
so viel vor der
Stadt Freyheit, als
wider dieselbe,
angeführet werden
könten: Daß
Albericus de Rosate
ein Käyserlich
Instrument gesehen,
darinnen der Stadt
Freyheit von denen
Käysern erkand
würde, könne seyn,
daß er aber eines
gesehen, daß sie
selbst der Stadt die
Freyheit gegeben,
daran sey zu
zweiffeln.
Uber dieses führen sie zu
Behauptung ihrer
Freyheit an:
IV Daß viele Käyser sie als eine
freye Republique
tractiret, ihren
Dogen den Titel
Reichs-Freunde
gegeben, und die
Republique selbst
ein Reich genennet,
wie solches unter
andern aus einem von
Käyser Henrico V
denen Venetianern
gegebenen Diplomate
271
zu ersehen; Ja nach
Sansovini 272
Bericht hätte schon
Käyser Lotharius
ann. 840 in einem an
den Doge Petrum
Gradeningen
abgelassenen
Schreiben sich der
Worte gebrauchet: De
Potestate vel Regno
Dominationis
vestrae.
V Daß sie nunmehro so viel 100
Jahr in possessione
der Freyheit, und
selbe also
praescriptione
acquiriret hätten,
wann sie solche auch
vorhero nicht
gehabt. 273
Von Seiten des Reichs wird
darauff repliciret:
274
Ad I. Daß Venedig anfänglich auf
öde (Des
Reichs
Replic.)
Inseln im Meer
gebauet worden,
könne [22] zwar nicht
geleugnet werden, es
hätten aber solche
Inseln allerdings
einen Herrn gehabt;
Dann zu geschweigen,
daß solche zu
Strabonis Zeiten,
275
und also wenigstens
noch vor dem 421
Jahr nach Christi
Geburt, wie auch vor
des Ulpiani Zeiten
bebauet gewesen, so
wäre aus den
historien 276
bekandt, daß solche
Moräste denen
Paduanern zugehöret,
die solche je mehr
und mehr bebauet,
Bürgermeister und
Richter aus Padua
dahin gesand, und in
possessione,
wenigstens animo,
biß zu der Zeit als
Narses nach Venedig
kommen, (so um das
Jahr 564 geschehen)
geblieben; Nun sey
aber Padua
unwiedersprechlich
denen Käysern
unterwürffig
gewesen, dahero ein
gleiches auch von
Venedig zu halten;
Wie den̅ auch aus den
historien genugsam
dargethan werden
könne, daß die
Venetianer nicht nur
die Orientalischen
Käyser, sondern auch
nachdem die Gothen
vor ihre Herren
erkennet, nach
Verjagung der Gothen
aber wären sie
wieder unter die
Griechische Käyser
kommen, und darunter
über 100 Jahr
geblieben, biß
endlich Carolus M.
in Jtalien Meister
geworden. 277
Wann aber auch
zugegeben würde, daß
die Venetianer durch
die Bebauung der
öder Inseln das
dominium, und die
Propietät derselben,
erhalten hätten, so
folge doch daraus
noch nicht gleich,
daß sie auch das
Imperium, und die
Jurisdiction dadurch
bekommen, weil
solche weit von
einander
unterschieden. 278
Ad II. In dem zwischen Carolo M.
und Nicephoro
getroffenen
Vergleiche wäre
nicht verabredet,
daß Venedig von
beyden Reichen solte
eximiret, sondern
beyden gleich
unterworffen seyn,
279
denn sonst weder
Carolus M. Ursache
gehabt hätte, sich
ihrer Streitigkeiten
anzunehmen, noch die
Orientalischen
Käyser hätten
Ursache gehabt wider
Carolum M. ihnen
beyzustehen, welches
jedoch geschehen,
wie Adelmus, Region.
und Aimonius ad ann.
608 bezeugeten.
Wegen des Pipini
action differirten
die neuen
Venetianischen
Scribenten zwar von
denen alten, jedoch
finde man viele von
diesen, welche der
Venetianer
Niederlage nicht
geleugnet, und würde
solche über dem von
vielen glaubwürdigen
Autoribus
bekräfftiget. Ja es
beweise solche auch
die Inscription, so
über dem Portraite
des Doge Beati, auf
dem grossen
Raths-Saal zu
Venedig, nach
Sansovini Bericht,
vordem gestanden,
und also laute:
Fratris ob invidiam Rex Pipinus
in Rivoaltum
Venit, defendi Patriam sibi
gratificatus.
Welches nicht anders könne
verstanden werden,
als daß Pipinus bey
Gelegenheit der,
zwischen 2 Brüdern,
wegen der
Hertzoglichen
Dignität
entstandenen
Streitigkeit Venedig
eingenommen, und daß
Beatus durch ein mit
dem Könige gemachtes
accommodement, den
Ruin der Stadt
abgewendet: Daß aber
Venedig bey dem
Vergleich, so ann.
810 zwischen Carolo
M. und Nicephoro von
neuen gemachet
worden, in die
Freyheit solte
gesetzet seyn, wäre
nicht praesumirlich,
denen alten
Annalibus, und
nachfolgenden
Actibus auch zu
wieder. 280
Zu Zeiten Ludovici II hätten die
Venetianer noch
nichts auf dem
festen Lande gehabt,
und könte das von
ihm gegebene
Privilegium von
nichts anders als
denen Inseln
verstanden werden.
Die Concession Müntze zu
schlagen, bemercke
allerdings bey
demjenigen, der
solche giebt, eine
Superiorität, und
bey dem, so sie
gegeben würde, eine
Unterwürffigkeit,
weil derjenige, so
von niemand
dependire nicht
nöthig hätte, von
einem andern solche
Erlaubniß zu bitten.
281
Ob die Concession
aber solche Müntze
betroffen, die in
gantz Italien gänge,
sey noch nicht
erwiesen; aus denen
angeführten Worten
des Privilegii:
Consueto more, könne
nichts anders
geschlossen werden,
als daß die
Venetianer schon
vorhin solche
Concession gehabt,
und daß der Käyser
solche nur
confirmiret.
Daß Otto III denen Venetianern
die Liefferung des
Stücks Drap d´ or
erlassen, könte
schwerlich geleugnet
werden, weil
Sabellius, ein sonst
vor die Venetianer
sehr parteyischer
Scribent, solches
selber klar und
ausführlich
schreibe, und andere
demselben, wiewohl
mit einigen
veränderten
Umständen,
beypflichten. Woraus
zugleich folge, daß
die dem Henrico
veraccordirte
Liefferung des
Stücks Drap d´ or,
und der Summe
Geldes, nicht ein
blosses prae [23] sent
gewesen, Ob die
Summa Geldes aber
groß oder geringe
gewesen, solches
thäte zur Sache
nichts, weil in
diesem Stück auch
das allergeringste
eine subjection
inferire, und offt
vor gantze
Königreiche und
Hertzogthümer nur
etwa ein paar
güldene Spornen, ein
Falcke, oder sonst
etwas geringes zur
Erkändlichkeit
jährlich gegeben
würde.
Ob die Gefangennehmung des
Ottonis, und was
sonst von Käyser
Friderico I und
Pabst Alexandro III
von einigen
Historicis gemeldet
würde, ein figmentum
sey, liesse man
dahin gestellet
seyn; Daß aber der
Friede zwischen dem
Pabste und dem
Käyser zu Venedig
geschlossen, erweise
noch lange keine
Freyheit der Stadt,
weil ein Friede auch
wohl an einem Orte,
so einem der
streitenden
Partheyen gehörig,
geschlossen werden
könte.
Des Juliani Rede an Käyser
Maximilianum
betreffend, solche
könte mit nichten
vor etwas von
Guicciardino
ertichtetes gehalten
werden, weil (1)
Guicciardinus
versichere, er
referire den
eigentlichen Discurs
des Justiniani, und
hätte an statt des
Italienischen nur
Lateinische Wörter
gebrauchet; wolte
man endlich die
Disposition des
Guicciardini
Invention
zuschreiben, würde
er darinnen so sehr
eben nicht gefehlet
haben, weil solches
einem historico zu
weilen wohl
erlaubet. (2) Weil
dessen Buch von den
Venetianern wegen
einiger Unwarheit
niehmahlen
angefochten, ob es
gleich mehr als 10.
oder 12 mahl
daselbst gedrucket
worden. (3) Weil ber
Senat nach der
ersten Edition, aus
dem 8 Buch einige,
den Bann des Pabst
Juliani II
betreffende
Particularitäte̅, austhun lassen,
welches sie gewiß
auch mit dieser
Orition würden
gethan haben, wan̅ solche wäre
falsch befunden
worden. (4)
Weil des Justiniani Descendenten
nicht hätten leiden
würden, daß ihrem
Hause etwas unwahres
nachgeredet würde;
und endlich (5) weil
ausser Guicciardino,
auch
unterschiedliche
andere Seribenten,
282
von den
Venetianischen
selbst, von dieser
Rede, wiewohl mit
kürtzern Worten,
Meldung thäten.
Ad IV. In denen, aus Käyser
Lotharii an den
Venetianischen Doge
geschriebenen
Brieffe, angezogenen
Worten: De regno vel
potestate
Dominationis
vestrae, wäre ein
Schreib-Fehler, und
solten solche
heissen: Dilectionis
vestrae: Oder es
müste das Wort
Dominationis von der
Jurisdiction
verstanden werden.
Dann wer da wolte
glauben, daß
Lotharius dem Doge
jemahlen den Titul
eines Herrn
beygeleget, dem
müste der Hof- und
Cantzeley-Stylus
damahliger Zeit
wenig bekandt seyn.
Die Käyser hätten
auch zwar zuweilen
mit der Republique
Venedig gewisse
Bündnüsse, und
Tractaten gemachet,
aber nur meistens in
ihren privat
Angelegenheiten,
nicht aber im Nahmen
des Reichs.
Ad V. Die Praescriptio hätte
allhie nicht statt
gehabt, weil die
Venetianer in mala
fide gewesen, und
über dem zum öfftern
durch die
obangeführte von
denen Käysern
exercirte
oberherrschaffliche
Actus wären
interrumpiret
worden. 283
Die Venetianer haben sich bißhero
bey ihrer (Itziger
Zustand.)
Freyheit
mainteniret; jedoch
will Wennerus 284
und Limnaeus 285
davor halten, daß
sich das Reich
seines Anspruches
noch nicht begeben,
weil noch im vorigen
Seculo wider L. U.
D. eine sententia
bannitoria in
Lateinischer und
Teutscher Sprache
von der
Reichs-Cammer
publiciret worden.
Neundtes Capitel, Von des Reichs
Praetension auff
dasjenige so die
Venetianer in
Italien besitzen.
WAs die Venetianer in Italien auf
dem (Historie.)
festen Lande
besitzen, ist (1)
ein Theil von
Istrien (2) ein
Theil des
Hertzogthums Friaul
(3) die
Tarviser-Marck und
(4) ein Theil von
der Lombardey gegen
Morgen zu. Welche
Oerter sie
meistentheils in
denen mit den
Scaligern,
Cararieen, Viscontis
zu Meyland und
andern geführten
Kriegen an sich
gerißen. 286
Wie aber gantz Italien, also sind
auch diese Länder
dem Reiche und denen
Käysern, wenigstens
biß auf Käyser
Rudolphum I, wie die
Venetianer selber
gestehen,
unterworffen
gewesen; Wie dann
auch noch Käy [24] ser
Henricus der VII,
ann. 1311, den
gewöhnlichen Tribut
von denselben
gefodert, und
empfangen. 287
Nach der Zeit aber
haben die Venetianer
solche Oerter des
Reichs
Oberherrschafft
entzogen, und keinen
Obern über sich
erkennen wollen: Ob
aber die Käyser und
das Reich dadurch
ihr Recht verlohren,
daran wird vom
Conringio 288
und andern
publicisten billig
gezweiffelt; und
zwar dahero
(Gründe
des
Reichs.)
I. Weil solche
Entziehung ohne
Consens des Reichs
und der Käyser
geschehen.
II. Weil noch Käyser Maximilianus
solche zu dem Reich
gehörige Länder
vindiciret und denen
Venetianern, in der
wieder sie ann. 1509
ergangenen
Kriegs-declaration
289,
klar unter Augen
gesaget, daß sie
alles durch Raub und
Unrecht an sich
gebracht hätten.
III. Daß die Venetianer des
Reiches Recht selbst
nicht in abrede seyn
könnten, und dahero
durch ihren
Abgesandten Anton
Justinianum, Käyser
Maximiliano alles zu
restituiten, ihm so
wohl als denen
nachfolgenden
Käysern einen
jährlichen Tribut
von 50000 Ducaten zu
zahlen, und nach des
Reichs Verordnungen,
Gesetzen, und
Gebothen zu leben
versprochen. 290
Die Venetianer wenden dawieder
ein: 291
(Der
Venetianer
Einwürsse.)
I. Sie hätten das
meiste von dem, so
sie auff dem festen
Lande in Italien
besäßen jure belli
acquiriret.
II. Das Reich hätte sich seines
Anspruchs längstens
wo nicht expresse,
doch tacite begeben,
indem es die
Republic so lange
Zeit in geruhigem
Besitz gelaßen.
III. Die von guicciardino
referirte Rede, so
der Venetianische
Abgesandte an Käyser
Maximilianum solte
gethan, und diesem
darinnen im Nahmen
seiner principalen
alles zu restituiren
versprochen haben,
sey ein erdichtetes
Wesen, wie in
vorigen Cap. p. 21.
gemeldet.
Von Seiten des Reichs wird
darauff repliciret:
Ad I. Daß die Venetianer das
meiste durch Krieg
an sich gebracht sey
wahr, allein solche
Kriege wären nicht
mit dem Reiche,
sondern mit solchen
geführet worden,
welche die oberste
Gewalt in solchen
Oertern nicht gehabt
hätten, sondern
Vasallen des Reichs
gewesen wären,
dahero die
Venetianer ein
mehrers von den
vorigen Possesoribus
nicht erhalten
können, als sie
selber gehabt,
nehmlich nur das
dominium utile.
292
Ad II. Aus des Reichs
Stillschweigen könne
nicht gleich eine
Renunciation
geschlossen,
vielwoniger eine
Praescription
erzwungen werden;
weil sie weder in
bona fide wären,
noch einen
rechtmäßigen Titul
auffzuweisen hätten,
und Käyser
Maximilianus I
solche proscription
kräfftig genung
interrumpiret. 293
Ad III. Daß die Venetianische
Abgesandte die von
Guicciardino
referirte Rede
würcklich vor dem
Käyser Maximiliano,
wo nicht denen
Worten, dennoch dem
Inhalt nach
gesprochen, könne
aus dem, was im
vorigen Cap. p. 23
weitläufftig
angeführet, genugsam
abgenommen werden.
294
(Jetziger
Zustand.)
Ann. 1521 hat Käyser
Carolus V denen
venetianern alles
Recht, so das Reich
auff derer in terra
firma gelegene
Städte hätte,
cediren wollen, wann
sie sich wider
Francisum I. Kön. in
Franckr. erklähren
würden. 295
Weil man aber nicht
findet, daß solches
geschehen, wird auch
zweiffels ohne die
Cession
nachgeblieben seyn.
Indessen ist die
Republique bißhero
in geruhigem Besitz
geblieben, ja es
wird der
Venetianische
Botschaffter vom
Käyserlichen Hoffe
mit allen
Königlichen Ehren,
und zwar dermaßen [25] hoch gegen die
Churfürstl.
Gesandten tractiret,
daß diese nöthig
befunden ihre
honneurs in der
Käyserl.
Wahl-Capitulation zu
verwahren.
Zehendes Capitel, Reichs
Praetension auff
dasjenige, so die
Venetianer von dem
Hertzogthum Friaul
besitzen.
ES ist zwar bereits im vorigen
Cap. in genere von
der Reichs
praetension auff
alle diejenigen auff
Friaul in specie zu
handeln; Weil aber
die Venetianer den
rechtmäßigen Besitz
dieses Hertzogthums,
über vorgemeldete,
noch durch ein und
andere special
Gründe zu behaupten
pflegen, so habe
dieselbe allhie
aparte hersetzen
wollen; Es bestehen
solche aber hierin:
296
(Der
Venetianer
Gründe.)
I. Daß Käyser
Carolus IV,
Fridericus III, und
Maximilianus I, von
denen Venetianern
große Summen Geldes
auffgenommen, und
ihnen davor Friaul,
die Tarviser Marck,
und andere Oerter
versetzet; Weil aber
das Gelb abgeredeter
maßen nicht
restituiret worden,
hätten sie ihr
Unterpfand mit Recht
in possession
genommen.
II. Daß sie es nachdem auch jure
belli acquiriret.
Dann wie Käyser
Maximilianus I,
König Ludovicus XII
in Franckreich,
König Henricus VIII
in Engeland, König
Ferdinandus in
Spanien, der Pabst,
und viele
Italiänische Fürsten
eine Ligue wieder
die Republique
gemachet, wäre unter
andern auch Friaul
dazumahl verlohren
gangen; welches sie
aber durch die
Waffen nachdem
wieder recuperiret
hätten.
Von Seiten des Reichs wird
darauff geantwortet:
Ad I. Friaul sey ein unstreitig
Stück (Des
Reichs
Antwort.)
des Reichs, und
hätte also ohne
dessen Consens von
gemeldeten Käysern
nicht verpfändet
oder alieniret
werden können. 297
Unter solchen
Verpfändunge̅ würde allezeit
die Clausula: salvo
jure Imperii,
verstanden. Ja daß
obgedachte Käyser
auch nicht die
Intention gehabt,
die Oberherrschafft
zugleich mit auff
die Venetianer zu
transferiren, sey
daraus abzunehmen,
daß sie nach Amelot
de la Houssaie 298
Bericht, ihnen die
Benennung der
Patriarchen zu
Aquileja
vorbehalten.
Ad II. Durch die Recuperation
hätten sie ein
mehrers Recht nicht
erhalten können, als
sie vorhin gehabt,
nehmlich das
Dominium utile, so
ihnen verpfändet
gewesen;
Die Venetianer sind bißhero in
possession (Itziger
Zustand.)
geblieben, ohne das
Reich deshalb zu
erkennen; Doch
stehet es dahin, ob
das Reich sich
seines Anspruches
begeben; Zumahlen
noch Käyser
Ferdinandus II ann.
1628 zu vindicirung
des Reichs Rechts in
der Stadt aquileja
eine solenne
protestation 299,
wegen des von dem
Pabst daselbst
erwehlten
Patriarchen, thun
laßen.
Eilfftes Capitel, Von des Käysers
Praetension, die
Patriarchen zu
Aquileja oder Aglar
zu nominiren.
AUs kurtz vorhergehendem Cap.
erhellet, daß das
Hertzogthum Friaul
vorhin zum Reiche
gehöret, von denen
Käysern aber denen
Venetianern
versetzet, und von
diesen nachmahls,
wegen nicht
erfolgter Bezahlung
occupiret worden. Es
ist aber zu mercken,
daß die Käyser bey
der Verpfändung
ihnen das Recht, die
Patriarchen zu
Aquileja zu
benennen,
vorbehalten; dahero
es auch geschahe,
daß wie um das Jahr
1629 der Pabst einen
Praelaten von
Venedig mit
gedachtem
Patriarchat versehen
300
hatte, der Käyser
darwieder solenniter
protestiren ließ.
Weil die Venetianer
aber diesen Rest der
Käyserlichen Hoheit
in dem ihnen
zustehenden Theil
von Friaul gerne
gehoben wissen
wolten, erfunden sie
dieses Expediens,
und gaben dem
Patriarchen die
Macht, ihme
iedesmahl [26] desmahl nach
eigenen Gefallen
einen Coadjutorem zu
erwehlen, damit
solch Patriarchat
niemahlen vacant
würde; Welches auch
bißhero practiciret
worden, und
unterläßet der
Patriarch nicht ihme
iedesmahl einen von
seinen Freunden in
dieser Dignitä zu
adjungiren, und die
Käyser also an ihrem
Rechte zu
frustriren; Welche
sich iedoch ihres
Rechts noch nicht
begeben. 301
Zwölfftes Capitel, Von des Reich
Praetension auff
Genua.
DAß diese Stadt und Republique
denen Teutschen
Käysern, gleich wie
gantz Italien,
unterworffen
gewesen, daran ist
nicht zu zweiffeln,
und geben es die
denen Käysern
abgestattete
Huldigungen, und die
von denen Käysern
daselbst exercirte
ober herrschaffliche
Actus; unter welchen
sonderlich die
nachfolgende
notables:
(Gründe
des
Reichs.)
Wie ann. 1158 Käyser
Fridericus I die
rebellirte Meyländer
wieder zum Gehorsam
brachte, und die
Genueser sich auch
nicht viel gutes zu
ihm versahen,
schickten sie zu dem
Käyser, und ließen
demselben
remonstriren, daß
die vorigen Käyser
nichts weiter von
ihnen gefodert, als
die Huldigung, und
Beschüßung der
See-Küsten wieder
den Anfall der
Barbaren, hofften
dahero der Käyser
würde damit auch
zufrieden seyn;
Welches ihnen auch
zugestanden, und die
Huldigung von der
Stadt auffgenommen
wurde; Wobey sie dem
Käyser zur
Erkändlichkeit 1200
Marck Silbers
offerirten. 302
Ann. 1162 wurde solche Huldigung
zu Pavia
wiederholet, wobey
die Genueser Käyser
Friderico I
versprachen, wider
die andern
rebellirte
Italiänische Stände
ihme zu assistiren;
Wogegen der Käyser
sie mit der
See-Küste von Monaco
biß Porto venere
belehnte, und ihnen
unter andern die
Freyheit gab,
Bürger-Meister zu
erwehen, und die
JCtion so wohl in
Criminalibus als
Civilibus zu
exerciren. 303
Käysers Friderici successor
Henricus VI
confirmirte nicht
allein der Genueser
Privilegia, sondern
gab ihnen auch die
Erlaubnüß eine
Schantze zu Monaco
auffzurichten. 304
Wie ann. 1311 die Genueser mit
einheimischen
Kriegen geplaget
waren, nahmen sie
ihre Zuflucht zu
Käyser Henrico VII,
ergaben sich
demselben bey seiner
Ankunfft, huldigten
ihm, und nahmen
Uguccium Fasiolanum
auff 20 Jahr zum
Vicario an. 305
Wie die Genueser ann. 1396 König
Carolum VI in
Franckreich zum
Schutz-Herren
erwehlten, wurd dem
Reiche sein Recht
aus drücklich
vorbehalten, und dem
Tractat diese
expresse Clausul
inseriret: Salvis
juribus &
honoribus, quae
& quos habet
Rom. Imperium in
Urbem Genuensem. Wie
die Frantzösische
Scribenten selber
gestunden. 306
Als Käyser Carolus V, ann. 1528
zu Genua war, hat er
nicht allein ihre
neu gemachte
Verordnungen
confirmiret, sondern
denselben denselben
auch
unterschiedliche
Privilegia
ertheilet; Jedoch
allezeit mit der
angehenckten
Clausul: Salvis Rom.
Imperii juribus. Es
hat gemeldeter
Käyser auch in
solchen Privilegiis
und andern
Rescriptis die Stadt
eine Käyserl.
Kammer; und in der
Unterschrifft, seine
Stadt genennet: sc.
Datum in Civitate
NOSTRA Genuae.
Dawieder die
Genueser nie
protestiret. 307
Anno 1559 wurd Genua, weil sie
den Marggrafen zu
Final vertrieben
hatten, vom Käyser
Maximiliano II
citiret, und da sie
vor demselben nicht
als einem Richter,
sondern nur als
einem Arbitro
erscheinen wolte,
mit dem Bann
bedrohet; Ob nun die
Genueler zwar von
solchem Interlocut
an den Pabst
appellirten, so
haben sie sich doch
nachdem eines andern
besonnen, sind von
solcher appellation
abgestanden, und
haben das Reich vor
ihren Obern
erkennet; und ist
darauff der Marquis
durch eine
definitive Urthel
von dem Käyser in
seiner Possession
geschüßet worden.
308
Bey diesem Process
aber ist sonderlich
zu notiren, daß die
Genueser zu
Behauptung ihrer
Freyheit sich [27] nur auff ein von
Käyser Carolo V
erhaltenes Diploma
beruffen, 309
welches iedoch von
etwas gantz anders
handelt. 310
Von den Genuesern wird hinwieder
zu Behauptung ihrer
Freyheit
eingewendet:
(Der
Genueser
Einwürffe.)
I. Daß es annoch
ungewiß, ob Genua
iemahlen zum Reiche
gehöret, da man bey
den Historicis der
vorigen Zeit nicht
finde, daß Genua
denen Longobarden
von denen Francken
abgenommen worden;
und sey dahero zu
muthmaßen, sie habe
sich von selbsten
von denselben
abgerissen, und in
Freyheit gesetzet.
311
II. Daß, wann diese Republique
auch dem Reiche
gehöret hätte,
solche doch nebst
vielen andern
Italiemschen Städten
von Käyser Friderico
I, durch den zu
Costnitz gemachten
Frieden, 312
in die Freyheit
gesetzet, und von
Käyser Henrico VI
darinnen confirmiret
worden wäre. 313
III. Daß Genua nachdem überall
vor eine freye
Republique gehalten
worden, und melde
fast kein einiger
alter Scribente von
dieser Stadt
Unterwürffigkeit,
wohl aber daß sie
die Freyheit gehabt;
314
Andr. Barb. Siculus
315
bezeuge, Genua habe
dazumahl, wie sie
mit dem Könige in
Aragonien sich
verglichen (so ann.
1335 geschehen) die
völlige Freyheit
gehabt; So hätte
auch Decius 316
nichts anders
gewust, als daß
diese Stadt keinem
unterworffen.
IV. Daß Käyser Maximilianus I
nicht allein
zugegeben, daß die
Könige in
Franckreich sich des
Titels von Genua
auch in denen mit
ihnen gemachten
Contracten
gebrauchet, wie
solches der zwischen
Maximiliano, und
Francisco I, an.
1504 zu Blois und
zwischen Carolo V,
und Francisco I,
ann. 1516 zu Noyon
gemachte Vergleich
ausweise; sondern
solchen Titul dem
Könige in
Franckreich auch
selber beygeleget,
davon ein Exempel in
der seinem Gesandten
zu der Cambrayschen
Friedens-Handlung
gegebenen Vollmacht
verhanden wäre;
Woraus folge, daß
Käyser Maximilianus
entweder wol gewust,
daß er an Genua kein
Recht hätte, oder er
hätte sich dessen
tacite begeben.
V. Daß solche der Genueser
Freyheit auch Käyser
Carolo V nicht
unbekandt gewesen /
dahero er an. 1529,
wie er sich daselbst
einige Tage
aufgehalten, nicht
allein selbe
confirmiret, sondern
auch bekant, daß die
Stadt dieselbe von
undencklichen Jahren
besessen. 317
Und ob er solcher
Confirmation zwar
die Clausula: salvis
Romani Imperii
juribus, annectiret,
so wäre doch bekand,
daß dergleichen
Clausula kein neues
Recht gebe, sondern
das alte nur
conservire; wo aber
kein altes Recht
wäre, da hätten auch
solche Clausulae
keinen effect; oder
es müste solche
Clausul also
verstanden werden,
daß des Reichs jura
in salvo seyn
solten, dafern
demselben noch
einiges zukommen
solte; Daß aber dem
Reiche nichts mehr
zukommen könne, sey
leicht dar zu thun,
weil Carolus V in
dem der Stadt Genua
gegebenen Diplomate,
derselben die
völlige Freyheit in
genere, und das
Privilegium fori
noch in specie
concediret hätte
318;
Daß der Käyser aber
Genuam in solchem
Privilegio eine
Käyserliche Kammer
nenne, solches müste
entweder von einem
in der Stadt
gelegenen, und dem
Käyser zuständigen
Orte verstanden
werden, oder es
hätten solche Worte
die Meynung, daß
diese Stadt solche
Kammer oder jus
fisci hätte, als das
Reich vormahlen
darinnen gehabt.
319
VI. Daß auch Käyser Maximilianus
II diese Republique
tacite vor frey
erkant; Dann wie
ann. 1576 zu Genua
wegen der Gesetze
ein grosser Ausstand
gewesen, hätten die
Genueser ihre
Zuflucht zu dem
Pabste, dem Röm.
Käyser, und dem
Könige in Spanien
genommen, worauf
nicht der Käyser
alleine, sondern
auch zugleich der
Pabst, und der König
in Spanien, ihre
Commissarien dahin
gesand hätten,
welche die
Streitigkeiten
beygeleget, und die
neuen Gesetze
publiciret hätten.
320
VII. Daß sie ??? jura
Superioritatis, und
Jurisdictionalia
exercire, in der 1,
2, und 3 Instantz
cognoscire, und daß
von ihren
gesprochenen
Sententien an
niemand weiter
appelliret werden
könne. 321
Worauf aber von Seiten des Reichs
geantwortet wird:
(Des
Reichs
Antwort.)
Ad I. Daß Käyser
Carolus M. gleichwie
gantz Italien also
auch Genuam denen
Longobarden
abgenommen, sey
gewiß, und hätte er
so wohl, als seine
Nachkommen über
100 [28] Jahr daselbst
gewisse Graffen oder
Gouverneurs gehabt,
die der Regierung
vorgestanden. 322
Nicht allein aber
denen Fränckischen,
sondern auch denen
Teutschen Käysern
sey sie unterworffen
gewesen, und solches
wenigstens biß auf
Käyser Rudolphum.
323
Ad II. Es weise der gantze
Einhalt des Pacis
Constantiae, daß
Käyser Fridericus I
darinnen denen
Italienischen
Städten keine
independente
Freyheit oder
Souverainité,
sondern nur eine
exemption von der
Italienischen
Fürsten JCtion, und
denen Teutschen
Tribunalien cediret,
so daß sie hinführo
als unmittelbahre
dem Reich
unterworffene
Städte, wie itzo die
Reichs-Städte in
Teutschland, solten
consideriret werden;
Dahero er sich auch
reserviret die
Bürgermeister zu
investiren, und,
wann er in Italien
wäre, nothige vivres
vor die Käyserliche
Hof-Stadt von ihnen
zu heben. 324
Käyser Henricus VI
aber hätte nur ihre
Privilegia
confirmiret, welches
viel mehr eine
Anzeige der noch
gehabten
Käyserlichen
Oberherrschafft über
Genua.
Ad III. Die Autorität der
Seribenten beweise
nichts, weil
denenselben eben so
viel, wo nicht mehr
entgegen gesetzet
werden könten, die
das Contrarium
geschrieben.
Ad IV. Die denen Königen in
Franckreich
beygelegte Titul
benehmen dem Reiche
nichts an seiner
Oberherrschafft,
weil der Titul von
einem Orte auch
demjenigen pflege
beygeleget zu
werden, der nur das
Dominium utile oder
Schutz Gerechtigkeit
hat, daß dieses die
Könige in
Franckreich aber
dazumahl, jedoch
salvo jure Imperii,
gehabt hätten,
könten die Genueser
selber nicht
leugnen. 325
Ad V. Daß sie von Carolo V. in
dem gerühmten
Privilegio nichts
erhalten, welches
des Reichs
Oberherrschafft
zuwider wäre, sey
aus denen
eingeruckten, und
oben 326
angeführten Clausuln
zur Gnüge
abzunehmen; Ja eben
dadurch, daß sie
ihre Privi legia von
Käyser Carolo
confirmiren lassen,
hätten sie ihn vor
ihren Herrn
erkennet; Es sey
auch kein Zweifel,
Käyser Ferdinandus
und Maximilianus II
würden sich in der
Finalischen Sache
keiner JCtion
angemasset haben,
wann sie des Reichs
Gerechtigkeit nicht
gewust gehabt
hätten. 327
Ad VI. Was an. 1576 passiret
gereiche dem Reiche
gar nicht zum
Praejuditz, massen
aus dem Thuano 328
zur gnüge
abzunehmen, daß die
Käyserliche Gesanden
nicht als blosse
Arbitri, sondern
auch zugleich als
Richter erschienen;
davor sie auch von
den Genuesern erkant
worden wären. 329
Ad VII. Die Regalia und
Jurisdictionalia
hätten sie nur per
privilegium von
Käyser Fridorico I,
als welcher solche
in dem zu Costnitz
gemachten Frieden
denen Ständen in der
Lombardey
concediret, dadurch
aber wäre nicht
gleich alle
Superiorität
denenselben
eingeräumet worden,
wie bereits oben
gemeldet.
(Itziger
Zustand.)
Daß sich das Reich
seines Anspruches
auf Genua noch nicht
begeben gehabt, hat
man bey diesem
Kriege gesehen, da
denen Genuesern zwar
die Neutralität von
dem Käyser
accordiret, die
Contribution aber
nicht geschencket
worden.
Dreyzehendes Capitel, Von des
Reichs Praetension
auf Lucca.
DAß auch Lucca, gleich wie gantz
Italien, denen
Teutschen Käysern
unterworffen
gewesen, solches hat
bißhero noch niemand
gestritten; ob aber
dieselbe nach der
Zeit die völlige
Freyheit erhalten,
und dem Reiche nicht
mehr verwand,
darüber ist man
nicht einig, jenes
will zwar die
Republique, deme
aber von Seiten des
Reichs widersprochen
wird.
(Der
Lucenser
Gründe.)
Die Lucenser
fundiren sich auf
einen Kauff,
vorgebend, sie
hätten die Freyheit
von Käyser Rudolpho
I 330
gegen Erlegung [29] 12000 Soldgülden
erhalten, wie
solches
unterschiedliche
Scribenten 331
bezeugeten.
Worauf aber von Seiten des Reichs
geantwortet wird:
(Des
Reichs
Antwort.)
Es sey sehr ungewiß,
332
ob solche alienation
jemahlen von
Rudolpho geschehen,
dann die Autores, so
es meldeten, hätten
solches einer von
dem andern
ausgeschrieben, die
Italienischen hätten
es von Blondo, die
Teutschen aber
wieder von den
Italienischen, so
daß die Sache
hauptsächlich auf
das Gezeugniß des
eintzigne Blondi
ankäme, der aber 200
Jahr hernach erst
geschrieben. Zu dem
so zogen einige
Scribenten solches
auf alle Städte in
Italien, andere aber
nur auf die Lucenser
und Florentiner, und
wären also unter
sich selber nicht
einig. Wann es sich
damit aber auch in
der That also
verhielte, so
bezeuge doch
Blondus, Cuspianus,
Cranzius und andere,
daß sie zwar solcher
gestalt in Freyheit
gesetzet worden,
doch aber den Nahmen
Reichs-Getreue
[Imperii fideles]
behalten, welches
eine genugsame
Anzeige, daß der
Käyser die
Oberherrschafft dem
Reiche vorbehalten
hätte. 333
Welches auch durch
die Historien der
nachfolgenden Zeit
bestärcket würde:
Dann um das Jahr
1324 hätte Käyser
Ludovicus IV denen
Lucensern einen mit
Nahmen Castruccium
als Stadthalter aus
Käyserlicher
Autorität
vorgesetzet 334;
an. 1328 aber das
Luccanische Gebieth
nebst dem herum
gelegenen Territorio
zu einem
Hertzogthume 335,
und Castruccium zum
Hertzoge 336
gemachet. Käyser
Caroius IV hätte der
Stadt einen gewissen
Cardinal, von Geburt
ein Frantzose,
vorgesetzet, welcher
zwar, nach Leandri
Alberti 337
Bericht, dem
Magistrat die
Regierung gegen
25000 Ducaten
überlassen, und
demselben dadurch
Anlaß gegeben, einer
grössern Freyheit
nachdem sich
anzumassen, jedoch
hätte die Stadt den
Titul einer
Reichs-Stadt nie
ausgeschlagen: 338
Käyser Maximilianus
I hätte sie auch
nebst andern
Provintzien und
Städten noch auf dem
Reichstage zu
Costnitz 339
an. 1507, in der
Verantwortung auf
des Königs in
Franckr. Klage, dem
Reiche asseriret:
welches auch Käyser
Carolus V 340
an. 1526 gethan, und
sie des Heil. Röm.
Reichs Stadt
genennet; ja auch
die Stadt selber hat
Carolum V als ihren
Herrn aufgenommen.
341
(Itziger
Zustand.)
Seit dem der
Magistrat die
Regierung, wie
gemeldet, von
gedachtem Cardinal
an sich gehandelt,
ist sie zwar bey
dero Freyheit
geblieben, doch soll
sie nach Conringii
Bericht 342
noch itzo von den
Käysern eine
Reichs-Stadt
genennet werden,
auch solchen Titul
annehmen; und wäre
also noch vor ein
würckliches Glied
des Reichs zu
halten. Wann aber
solches auch nicht
seyn solte, so wäre
doch ohne Zweiffel
des Reichs Anspruch
auf dieselbe noch in
salvo, weil sie ohne
Consens des Reichs
sich einer Freyheit
angemasset.
Vierzehendes Capitel, Vin des
Reichs Praetension
auf dasjenige, so
vor dem zu dem alten
Königreich Arelat
oder Burgund gehöret
hat.
DIe Provintzien, so zu dem
ehemahligen
Königreich Arelat
gehöret, sind
folgende: 343
Die Hertzogthümer
Burgund, Limois,
Dauphiné, Provence,
Savoyen, Chablais,
die Fürstenthümer
Orenge, Neufchatel,
Dombes, ein Theil
von Piemont; Die
Grafschafften
Bourgogne oder
Franche-Comté,
Auxonne, Habsspurg,
Mumpelgard, [30] Ferrete, Avignon,
Venaissin, und
Nizza, ein Theil von
Elsaß, das
Walliser-Land, die
Herrschafften
Bresse, Beuge, und
Valromey, die
Baronie Gex, die
Schweitzer Camtons
Basel, Solothurn,
Bern, und Freiburg;
die Republiquen
Genua, und Geneve,
und die Städte
Besanaeon, Vienne,
Ambrun, Arles, Aix,
Avignon, Tarentaise
&c. Von
deren einigen in
nachfolgenden
Capiteln ins
Besondere, alhie
aber von dem gantzen
Königreich in genere
gehandelt werden
soll.
(Historie.)
Was es mit dem recht
alten Königreich
Burgund, seit es von
den Vandaliern
eingenommen worden,
biß auf Carolum M.
vor Bewandnüß
gehalbt, davon
findet man
weitläufftige
Nachricht bey
Schurtzfleischen in
Disp. de Veteri
Regno Burgund. Wie
Carolus M. an. 814
starb, succedirte
ihm sein Sohn
Ludovicus P. aus
väterlicher
Verordnung in allen
dessen Ländern;
Dieser theilete zwar
an. 817 seine Länder
unter seine
damahlige 3 Söhne
dergestalt, daß
Pipinus Aquitanien,
Ludovicus Bäyern,
und Lotharius als
der älteste alles
übrige nebst der
Käyserl. Würde haben
solte. 344
Wie aber nachdem der
4te Sohn Carolus
Calvus aus anderer
Ehe dazu kam, und
dessen Mutter
demselben ein
ansehnliches
Theilder Länder
zuzuschantzen sich
bemühete, entstund
eine grosse zusammen
Beschwörung der 3
Gebrüdere, und
vieler Grossen des
Reichs, und nach
etlichen Jahren gar
ein Aufstand wider
den Vater; 345
Doch wurd solcher
bald wieder
gestillet, und
nachtem Lotharius
sich mit dem Vater
ausgesohnet, anno
839 eine neue
Theilung gemachet,
welche dahin ging,
daß Pipinus und
Ludovicus das in
voriger Theilung
ihnen assignirte
Aquitanien und
Bäyern behalten,
Lotharius aber
Italien zum Voraus
haben, und die
übrigen väterlichen
Länder mit Carolo
Calvo theilen solte.
346
Zur Scheidlinie der
Länder des Lotharii
und Caroli Calvi
wurd die Maaß
gesetzet, und
Lothario die Wahl
gelassen, welcher
deshalb die
disseitige Länder
beliebte und Carolo
Calvo die
jenseitigen, oder
West-Francken
überließ. 347
Weil aber indessen
Pipinus gestorben
war, und des Caroli
Calvi Mutter des
Pipini Kinder von
ihrem väterlichen
Erbtheil
auszuschliessen und
solches ihrem Sohne
zuzuwenden suchte,
es auch bey ihrem
Gemahl dem alten
Ludovico P. dahin
brachte, daß
Aquitanien Carolo
Calvo huldigen
muste, so entstund
nach Ludovici Pii
ann. 840
erfolgten??? Tode
unter dessen Söhnen
und Enckeln grosser
Krieg, Dann des
Pipini Kinder
foderten ihr
väterliches Erbe, zu
diesen schlug sich
Ludovicus König in
Bäyern, der mit
seinem in der
Theilung erhaltenen
geringen Antheil
nicht zu frieden
war, und Lothariu,
der wieder die mit
Carolo Calvo
getroffene Theilung
auch viel
einzuwenden hatte,
nahm sich des Pipini
Kinder gleichfals
an. Weil aber das
Glück Lothario nicht
favorisiren wolte,
muste er Friede
suchen. 348
Da dann des Pipini
Kinder bald
unterdrucket, und
ins Kloster
verwiesen wurden.
349
Die übrigen 3 Brüder
aber machten ann.
842 eine neue
Theilung unter sich,
in welcher einem
jeden derselben ein
Theil des
Fränckischen Reichs
zum Voraus gegeben
wurde, nemlich
Lothario Italien,
nebst der Käyserl.
Hoheit, Ludovico
Bäyern, und Carolo
Calvo Aquitanien;
Wegen der übrigen
Länder wurd eine
gleiche Theilung
beliebet, und
Lothario die erste
Wahl gelassen. 350
Da es sich dann
traff, daß Ludovicus
das gantze
disscitige
Teutschland biß an
den Rhein, und
jenseit Rheines die
3 Städte Mäyntz,
Worms, und Speyer
bekam: Carolo Calvo
wurde West-Francken
oder dasjenige, was
jenseit der Schelde,
Maaß, Saone. und
Rhone gelegen, zu
eigen; was aber
zwischen diesen
beyden Reichen
begriffen, erwehlte
Lotharius zu seinem
Antheil, 351
und wurd dieses
mitlere Theil, zum
Unterscheid des Ost-
und
West-Fränckischen
Reichs, das
Lotharingische Reich
genennet, und
begriff auch Burgund
in sich. Wie
Lotharius ann. 855
mit Tode abgieng,
wurd von seinen 3
Söhnen Ludovico,
Lothario, und Carolo
eine Afftertheilung
vorgenommen, in
welcher Ludovicus II
das Käyserthum und
Königreich Italien,
Lotharius das
eigendliche
Lothringen zwischen
der Maaß, Schelde,
und Rhein, und
Carolus Provence,
nebst dem
Hertzogthum Lyon,
oder alles, was von
der Grafschafft
Burgund, der Saone
und Rhone herab, biß
in die Mittel-See
gelegen, be [31] kam.352
Carolus starb an.
863 ohne
Leibes-Erben, und
verglichen sich
dessen beyde Brüder
wegen der
hinterlassenen
Länder gantz
friedlich; Käyser
Ludovicus II bekam
die heutige
Provence, 353
Lotharius Jun. das
Ubrige. 354
Lotharius starb, an.
869 ebenfals ohne
eheliche Nachkommen,
und hätte dessen
Bruder Käyser
Ludovicus II ihme
succediren sollen;
weil dieser aber
eben dazumahl wider
die in Italien
eingefallene
Saracenen zu Felde
war, riß Carolus
Calvus das erledigte
Lothringische Reich
an sich, ließ sich
zu Metz die
Lothringische Crone
aufsetzen, und
verlegte seinen
Hofsitz nach Aachen.
355
Ludovicus Germanicus
König in Bäyern, des
Caroli Calvi Bruder,
welcher der nechste
Mitanwarter und Erbe
des Käysers war, im
Fall derselbe, wie
es schiene, ohne
Leibes-Erben abgehen
solte, war eben auch
wider die
rebellische Wenden
zu Felde, weil ihm
aber an Lothringen
mehr gelegen, und er
besorgte Carolus
Calvus möchte sich
bey Verweilung zu
feste setzen, so
machte er sich von
den Wenden, so gut
er konte, loß, gieng
mit der Armee
eiligst nach dem
Rhein zu, und
begehrte von Carolo
das Lotharingische
Reich gleich zu
räumen u. dem Käyser
Ludovico zu
restituiren. Carolus
wolte davon zwar
anfänglich nichts
hören; wie Ludovicus
aber mit der Armee
an den Rhein kam,
ließ er sich endlich
zu einem Vergleich
ein, welcher an. 870
zu Marsan
geschlossen wurde,
und dahin gieng, daß
Carolus Calvus das
halbe Lothringische
Reich, nemlich
denjenigen Theil, so
mit Teutschland und
dem Rhein gräntzete,
abtreten, das andere
aber behalten solte.
356
Ludovicus Germanicus
restituirte solche
von Carolo Calvo
abgetretene Helffte
seinem Bruder Sohn
Käyser Ludovico II,
Carolus Calvus aber
behielte seines,
357
und belehnte damit
ann. 877 seiner
Gemahlin Judithae
Bruder Bosonem,
358
welcher aber nach
des Caroli Calvi und
seines Sohnes
Ludovici Balbi bald
erfolgtem Tode, bey
der Minderjährigkeit
Ludovici III und
Carolomanni, des
Caroli Calvi
Enckeln, auf Antrieb
seiner Gemahlin
Hermengarde, Käysers
Ludovici II Tochter,
als vollmächtiger
Oberherr darinnen
handelte, sich des
Delphinats, und
Hertzogthums Lyon
bemächtigte, und
sich endlich bey
Mantala von den
Ständen, so er
theils durch
Versprechungen und
Geschencke, theils
durch Drauung auf
seine Seite
gebracht, an. 879
zum Könige in
Provence proclamiren
ließ; 359
wie er aber deshalb
mit Krieg von
Ludovico und
Carolomanno
überzogen wurde,
retirirte er sich
nach Arelat,
stellete daselbst
seine Residenz an,
und blieb auch in
geruhigem Besitz,
indem jene wegen des
Einfalles der
Normänner in
Franckreich, und
Rebellion der
Lothringer, den
Krieg wider Bosonem
fortzusetzen
verhindert wurden.
360
Weil dieser aber
Zeit Lebens zu
Arelat lebete, wurd
das Reich, so vor
diesem Burgundien
geheissen, das
Arrelatische
Königreich genennet.
361
Wiewohl Boso sich
niemahlen König zu
Arrelat, noch sein
Reich selbst
dergestalt benahmet.
362
Bosoni succedirte nach seinem
Tode ann. 889 sein
Sohn Ludovicus,
welchen Käyser
Arnolphus
bestätigte. 363
Dieser Ludovicus
wurd zum Käyser und
König in Italien
wider Berengarium
erwehlet, wie er
aber das Unglück
hatte, daß er von
diesem ann. 904
gefangen und
geblendet wurde,
folgte ihm in der
Regierung sein Sohn
Carolus
Constantinus, dessen
Vormund Hugo ein
Graf von Arelat war.
Es ist aber zu
mercken, daß kurtz
vorhero Rudolphus
ein Graf von Burgund
in denen
Reichs-Verwirrungen
in unterschiedlichen
Provincien, als
Ober-Elsas, Basel,
Sundgaw sc. einen
starcken Anhang ihme
zu wege gebracht,
solche ihm
unterworffen, und
garden Titul eines
Königs von Burgund
angenommen hatte;
dem Käyser Arnolphus
zwar eine Armee
entgegen setzte,
konte aber nichts
sonderliches wider
denselben
ausrichten, weil
Rudolphus sich in
die Thäler
retirirte; Doch kam
er endlich in [32] Persohn nach
Regenspurg, verglich
sich daselbst mit
dem Käyser, und
denen Fürsten in
Teutschland, und
nachdem er von
diesen erhielte den
Königlichen Titul zu
führen, kehrte er in
Friede wieder
zurück, 364
und entstund daraus
das Königreich
Burgundia
Transjurana, welches
den östlichen Theil
von der Schweitz,
Savoyen, Brüsgau,
Suntgaw, Vehtland,
Cromerland, Zürch
und andere Oerter
mehr in sich
begriffen. 365
Nun trug es sich zu,
daß obgedachter
Hugo, des Caroli
Constantini Königs
in Arelat Vormund
zum Könige in
Italien beruffen
ward, worauf aber
auch Rudolphus II
König in Burgund
praetension machre,
und sich Hugoni also
widersetzte. Damit
nun Rudolphus seinen
Anspruch auf Italien
fallen liesse, so
spielete Hugo den
grössesten Theil von
seines Pfleg-Sohnes
Ländern Rudolpho in
die Hände. 366
Wodurch dann Carolus
Constantinus, da der
Majorennis ward,
sich genöthiget
befand, den
Königlichen Titul zu
verlassen, und sich
einen Hertzog zu
nennen. 367
Die beyden Reiche
aber, nemlich das
Burgundische und
Arrelatische,
giengen auf solche
Weise in eines,
welches bald unter
dem Nahmen Arrelat,
bald unter dem
Nahmen Burgund
genommen worden, und
aus
unterschiedlichen
zusammen gefügten
Stücken der
Königreiche
Lothringen, Italien
und Provence
bestanden. 368
Anno 940 wurd sothanes Reich in
der Minderjährigkeit
seines 3ten Königes
Conradi, des
Rudolphi II Sohn von
Ludovico Transmarino
König in
West-Francken
angefochten, aber
von dem
Ost-Fränckischen
oder der Teutschen
Könige Ottone M.
beschirmet, und
wiederum Lehnbündig
gemachet. 369
Conrado succedirte
sein Sohn Rudolphus
III, der aber keine
Leibes-Erben hatte,
und dahero mit
Einwilligung der
Stände, und der
Stieff-Kinder, das
Reich seiner
Schwester Gerbergae
Sohn Käyser Henrico
II vermachte, diesem
aber Conradum II
oder, wie andere
wollen, dessen Sohn
Henricum III
substituirte. 370
Nach henrici Tod
wolte Rudolphus zwar
sein Wort wieder
zurück nehme̅, allein Henrici
Successor, Käyser
Conradus II oder
Salicus, widersetzte
sich demselben aufs
kräfftigste, nahm
Basel ein, und
brachte es dahin,
daß Rudolphus in dem
Friedenschluß
versprach, Burgund
bey dem Reich zu
lassen. 371
Wie denn auch nach
Rudolphi Tod ann.
1032 so wohl
gedachter Conradus,
als auch ann. 1038
dessen Sohn Henricus
III zum Könige in
Burgund gekröhnet
wurde. 372
Es gieng zwar Odoni
oder Ludoni Grafen
zu Champagne, der
von des Rudolphi
anderer Schwester
Berta gebohren war,
sehr nahe, daß er
von seines Mutter
Brudern Erbschafft
nichts bekame, und
bemächtigte sich
demnach mit Gewalt
ann. 1032, wie
Conradus im Krieg
mit den Ungarn
verwickelt war,
eines guten Theiles
dieses Königreiches,
373
wurd aber bey des
Conradi Zurückkunfft
genöthiget alles
wieder zu verlassen,
und dessen Gnade
anzuflehen 374 /
konte auch nicht
einmahl von Conrado
erhalten, daß er nur
damit belehnet
wurde. 375
Und wurd also dieses
Königreich dem
Ost-Fränckischen
oder Teutschen
Reiche völlig
einverleibet. 376
Weilen aber nachdem
in Teutschland unter
denen Käysern die
bekandte
grundverderbliche
Zwietracht und
Trennungen
entstunden, so
machte sich bey
solcher Gelegenheit
ein grosses Theil
selbiger Länder,
sonderlich die weit
entlegene, von der
Bottmäßigkeit des
Reiches loß, davon
jedoch die meisten
von Käyser Friderico
oder Barbarossa,
durch die mit
Beatrice eines
mächtigen Grafen in
Burgundien eintzige
Tochter und Erbin
getroffene
Vermählung, wieder
herzu gebracht
wurden; 377
wie dann auch die
Stände von
Burgundien sich dem
Käyser gantz
unterworffen, und
ihme die schuldige
Treue versprochen,
378
und blieb [33] es damit in
solchem Zustande
fast biß zu dem
grossen Interregno,
so nach Käysers
Friderici II Tod im
Reiche entstanden.
379
Dann bey diesem so
wohl, als auch schon
kurtz vorhero bey
der grossen Trennung
und Verwirrung unter
denen Käysern des
Schwäbischen Hauses,
fingen die
Burgundischen Stände
an sich ziemlicher
Freyheit anzumassen,
und dem Reiche sich
zum Theil gar zu
entziehen, denen
nach der Zeit immer
mehr und mehr
gefolget. Also zog
an. 1228 der Röm.
Stuhl des um
Ketzerey willen mit
dem Bann behaffteten
Grafens zu Tolose,
disseits der Rhone
gelegene Güter,
nemlich die
Graffschafft
Venaisin, an sich.
380
Ann. 1280 wurd die
Graffschafft
Provence Carolo
Grafen von Anjou von
Käyser Rudolpho zu
Lehen aufgetragen /
welche nachmahls
König Ludovicus XI
dem Königreich
Franckreich
zugewendet. 381
Das Delphinat wurde
unter Käyser
Ludovico Bavaro oder
IV, jedoch wider
dessen Willen, von
Humberto, dem
letzten Grafen, an
die erstgebohrne
Söhne der Könige in
Franckreich
vermachet, und von
Carolo IV, doch
unter
Lehens-Bündigkeit,
bestättiget; wovon
sich aber nach der
Hand die Könige in
Franckreich ebenfals
eigenmächtig loß
gemachet. 382
Ann. 1348 brachte
Pabst Clemens von
der Königin Johanna
zu Neapoli, und
Gräfin von Provence,
die Stadt und das
Gebiet von Avignon
käufflich an sich.
383
Zu Ende desselben
Seculi entstunden
die
Eydgenossenschafften,
die sich zwar
anfangs, und noch
geraume Zeit hernach
zum Reich bekanten,
und zu welchem sich
auch Neufchatel,
384
die Graubünder, und
Geneve schlugen,
entbunden sich aber
nach der Zeit
sämtlich mehr und
mehr der Teutschen
Bottmäßigkeit. 385
In dem 16 seculo hat
sich das Fürstenthum
Oranien zu einem
freyen Fürstenthum
erzwungen. 386
Bey Anfang des
vorigen seculi wurde
das Land Bresse von
dem Hertzoge zu
Savoyen an die Cron
Franckreich gegen
Saluzzo überlassen.
387
In dem
Westpfählischen
Frieden-Schluß 388
erlangten die
Schweitzer eine
algemeine
Reichs-Bekändtnüß,
daß sie in Besitz
einer volkommenen
Freyheit wären. Auch
wurd in demselben
389
der Cron Franckreich
das Sundgaw nebst
der Landgrafschafft
in dem Elsas, und
einige Oerter mehr
vom Reich und Hause
Oesterreich
abgetreten. In dem
Nimägischen Frieden
390
ist vorbesagter Cron
auch die
Graffschafft
Burgund, und die
Stadt Bisantz
übergeben worden.
Durch den
Ryßwickischen
Frieden 391
erhielte Franckreich
Straßburg, und die
andern in dem Elsas
gelegene
Reichs-Städte.
Und solchem nach ist das alte
Königreich Arrelat,
und Burgund, auff so
vielerley Weise
jämmerlich zerrissen
und zerstücket
worden, also, daß
ausser dem Stifft
Basel, dem
Hertzogthum Savoyen,
und der Graffschafft
Mumpelgart, das
Reich sich eines
sehr wenigen mehr
davon zu erfreuen
hat. 392
Jedoch gehet fast
aller publicisten
Meynung dahin, daß,
außer denen Stücken,
so in dem
Münsterischen und
Nimwegischen Frieden
abgetreten worden,
das Reich seinen
Anspruch auff dieses
Königreich noch
nicht verlohren.
Die Gründe aber, so zu Behauptung
des Reichs
Gerechtigkeit auf
dieses Königreich
angeführet werden,
sind folgende:
(Des
Reichs
Gründe.)
I. Daß nach Lotharii
des jüngern Tod
gantz Lothringen und
folglich auch diese
Provincien, daraus
das Regnum
Arrelatense nachdem
entstanden, von
rechtswegen seinem
Bruder Käyser
Ludovico II, und
nach dieses
Absterben, seinem
vollbürtigen und
ältern Vater Bruder
Ludovico Germanico
zufallen sollen; Ob
nun dieser zwar
solches mit Carolo
Calvo König in
West-Francken
getheilet, und
Carolus seinen Theil
Bosoni zu Lehen
gegeben, dieser sich
aber nachdem zum
Könige darinnen
proclamiren lassen,
so hätten doch die
Teutschen Käyser
noch dann und wann
durch einige Actus
ihr daran habendes
Recht sehen laßen;
ja selbst zu der
Succesion des
Bosonis hätte
Carolus Crassus
seinen Consens
gegeben, und dessen
Soh [34] nes
Ludovici Succession
hätte Käyser
Arnolphus
approbiret. 393
II. Daß das gantze Burgundia
Transjurana, so
hernach mit dem
Arrelatischen
Königreich
vereiniget worden,
von dem
Ost-Fränckischen
Reiche abgerissene
Provintzien gewesen,
dahero auch Käyser
Arnolphus und Otto
M. Rudolphum II.
König in Burgund
gezwungen, das
Königreich Burgund
als ein Lehen vom
Reiche zu erkennen;
und hätte Käyser
Otto M. des halb
auch Conradum König
in Burgund wieder
Ludovicum
Transmarinum König
in West-Francken in
Schutz genommen.
394
III. Daß nach des letzten Königs
in Arelat und
Burgund ann. 1032
erfolgten Tode
dieses Königreich ex
justo &
speciali titulo zu
Zeiten Käysers
Conradi II, vermöge
des Rudolphi III
Testament und
Vergleichs, vollig
wieder an das Reich
gekommen, und
demselben
einverleibet worden.
395
IV. Daß Käysers Conradi II
Successores im Reich
dieses Königreich
biß auff das große
Interregnum geruhig
besessen; und ob
zwar um solche Zeit
Provence und
Dauphiné demselben
entzogen worden, so
hätte sich doch
Käyser Carolus IV
noch ann. 1365 zu
Arelat krönen laßen,
auch das
Cancellariat in dem
Königreich Arelat
dem Churfürsten zu
Trier in der
güldenen Bulle 396
confirmiret, und
dadurch des Reichs
Recht genugsam zu
erkennen gegeben.
397
V. Daß der Churfürst von Trier
noch biß diese
Stunde ohne iemandes
Wiederspruch, den
Titul Ertz-Cantzler
des Königreichs
Arelat führe;
dadurch des Reichs
Recht zur genüge
behauptet würde,
allermassen es
ungeräumt seyn
würde, sich eines
Tituls von einem
Lande zu gebrauchen,
darauff man so gar
keinen Anspruch
nicht hätte. 398
VI. Daß einige Frantzösische
Scribenten 399
selber gestehen, das
Königreich Arelat
gehöre zum Reiche,
und die Frantzosen
hätten kein Recht
daran. 400
VII. Daß das Meiste von diesem
Reiche ohne Consens
einiges Käysers oder
des Reichs an
Franckreich kommen,
das meiste sey von
diesem dem Reiche
mit Gewalt entzogen
worden; 401
weshalb auch Käyser
Maximilianus sich
zum öfftern
beklaget, daß die
Frantzosen wider
alles Recht sich
wägerten, wegen
Dauphiné und des
Arelatischen Reichs,
denen Käysern zu
huldigen. 402
VIII. Daß aus keinem andern Titul
Savoyen und andere
Oerter annoch
bißhero, und die
Schweitz biß zum
Osnabruggischen
Frieden, Glieder des
Heil. Röm. Reichs
gewesen. 403
Von Frantzösischer Seiten wird zu
Behauptung ihres
Rechtes, und
infringirung des
Reichs Ansprüche,
dawider eingewendet:
(Der
Frantzosen
Einwürffe.)
I. Die Teutschen
Käyser, Fränckischen
Geschlechts, hätten
nicht das geringste
Recht auf das
Arrelatische Reich
gehabt; Dann
zugeschweigen, daß
das westliche Theil
von dem Königreich
Burgund schon um das
Jahr 534 durch die
Könige Clodovaeo,
Chlodomiro,
Childeberto und
Clotario
conqueriret, und von
dero Nachkommen
beständig deseßen
worden; so sey es an
dem, daß das
Arrelatische Reich
denen
West-Fränckischen,
nicht aber denen
Ost-Fränckischen,
oder Teutschen
Königen von Bosone
wäre entzogen
worden, weil solches
aber ohne Recht, und
wider ihren Willen
geschehen, wäre ihr
Recht in salvô
geblieben. 404
II. Wann der letzte Besitzer des
Arrelatischen
Reiches Rudolphus
III auch
rechtmäßiger König
in Arrelat und
Burgund gewesen
wäre, so hätte er
doch nicht Macht
gehabt solche Reiche
auf Käyser Conradum
zu bringen, weil
Eudo Graf zu
Champagne größer
Recht dazu gehabt,
dann nach Pithaei
405
Bericht sey Eudo von
des Rudolphi
ältester Schwester
gebohren, Käyser
Conradus aber hätte
nur Giselam eine
Tochter von des
Rudolphi jüngerer
Schwester zur
Gemahlin gehabt;
weshalb auch des
Rudolphi Bruder, so
Ertz-Bischoff zu
Lion gewesen, nebst
Gerolden Fürsten zu
Geneve, des
verstorbenen Königs
Vettern und viele
andere Große dessen
Praetension vor
rechtmäßig gehalten,
und ihn sein Recht
zu prosequiren
angefrischet, weil
Käyser Conradus ihme
aber zu mächtig
gewesen, hätte er
nichts ausrichten
können; doch hätte
ihm dadurch sein
Recht nicht benommen
werden können / [35] welches nachdem
auf die Könige in
Franckreich als
welche von gedachtem
Eudone, wie folgende
Stamm-Tafel
ausweise,
abstammeten,
devolviret. 406
Conradus Kön. in Arelat und
Burgund. ???
III. Es sey dieses Reich von
denen Käysern denen
Königen in
Franckreich cediret
und verkaufft
worden. 407
IV. Es wären über dem allen die
meisten Provintzien,
so Franckreich von
diesem Arrelatischen
und Burgundischen
Reiche besässe, ex
titulis
particularibus, nach
dem sie sich schon
von dem Reiche
abgerissen gehabt,
an die Cron
Franckreich kommen.
408
Von des Reichs wegen wird darauf
repliciret:
(Des
Reichs
Replic.)
I. Die von den alten
Königen Clodovaeo,
Chlodomiro und
andern geschehene
conquetirung könte
den itzigen Königen
in Franckreich kein
Recht geben, weil es
sich mit solchen
Provintzien nach der
Zeit und sonderlich
durch die von des
Caroli M. Nachkommen
gemachte Theilungen,
sehr geändert; 409
Daß Boso sich der
West-Fränckischen
Könige Herrschafft
entzogen, könte zwar
nicht geleugnet
werden, doch hätte
sich derselbe auch
vieler Oerter von
des Ludovici [36] Antheil
bemächtiget; außer
dem aber wäre das
gantze Regnum
Transjuranum, so
hernach mit dem
Regno Arrelatensi
vereiniget worden,
von dem
Ost-Fränckischen
Reiche abgerissene
Provintzien gewesen;
Dahero auch die
West-Fränckischen
Könige nichts
dawider eingewendet,
da die Könige von
Arelat und Burgund
die Käyser,
sonderlich Arnolphum
und Ottonem M. vor
ihre Oberherren
erkennet, ja sie
hätten sich nicht
einmahl gemeldet, da
der letzte König
Rudolphus III sein
Reich an Käyser
Conradum cediret.
410
II. Der letzte König Rudolphus
III hätte das
Konigreich auf
Käyser Conradum II
nicht so wol in
Ansehung der nahen
Verwandschafft,
sondern vielmehr
wegen der denen
Käysern zustehenden
Oberherrschafft, und
andern Ursachen,
gebracht.
III. Was die vorgegebene
donationes,
cessiones oder
Venditiones
beträffe, solche
bestünden in facto,
und müsten mit
Original documenten
bewiesen werden,
welches bißhero noch
nicht geschehen;
vielmehr machten die
unterschiedlichen
Meynungen der
Frantzösischen
Scribenten die Sache
verdächtig; zu
geschweigen daß die
Könige in
Franckreich in denen
letzten 5 seculis
und darüber gantz
Burgund niemahlen
besessen, so doch
seyn müste, wann es
ihnen wäre cediret
worden. 411
In specie aber des
Henrici V
vorgegebene
alienation
betreffend, so
erhelle die
Unwarheit dessen
genugsam daraus, daß
Käyser Henricus V im
12 seculo dem R.
Reiche vorgestanden,
Philippus Valesius
aber im 14 seculo in
Franckreich
regieret; daß die
Instrumenta
venditionis weder
von Bodino, noch
jemand anders nach
ihme bißhero
produciret worden;
daß Henricus V viele
actus der
Käyserlichen Hoheit
in Burgund
exerciret; und daß
endlich Käyser
Fridericus I das
meiste davon durch
Heyrath an das Reich
gebracht, bey dem es
auch noch lange
nachdem geblieben.
412
Gleiche Bewandnüß
hätte es mit der
vorgegebenen
donation Käysers
Alberti, dann ob
dieser zwar mit
Philippo pulchro an.
1299 einen Frieden
und Vergleich
getroffen, so finde
man doch nirgends,
daß Albertus
darinnen des Reichs
Recht auf das gantze
Königreich Arrelat
solte transferiret
haben, wol aber
finde man, daß auch
noch nach der Zeit
die Käyserliche
Hoheit darinne
exerciret worden;
Wenn aber auch
Albertus solches
gethan haben solte,
so sey solche
cession doch nul und
nichtig, weil sie
ohne consens der
Churfürsten
geschehen wäre,
massen Vignier
selber gestünde, die
Churfürsten zu
Trier, zu Mayntz,
und zu Cölln, wären
dawider gewesen, und
hätten nicht
consentiret; ja
Vignier contradicire
sich selber, wann er
hernach melde,
Käyser Henricus VII
hätte des Reichs
Gerechtigkeit über
das Königreich
Arelat an
Franckreich
verkauffet, dann,
dafern dieses Reich
schon von Alberto an
Franckreich cediret,
hätte solches
Henricus VII nicht
erst thun dürffen:
413
Wiewohl auch dieses
Henrici VII
alienation noch
nicht erwiesen; dann
zugeschweigen, daß
vor Bodino keiner
etwas davon
gemeldet, so
wiederlege solche so
wol der grosse Haß,
den gedachter
Henricus jederzeit
wider Franckreich
gehabt, als auch die
von denen Käysern
noch nach der Zeit
in dem Arelatischen
Reiche vorgenommene
Actus
Superioritatis; dann
Henricus selbst
hätte noch kurtz vor
seinem Ende Robertum
König in Sicilien
und Grafen in
Provence in die Acht
erklähret; und, wie
Humbertus, Fürst in
Dauphiné, dieses zu
dem Arelatischen
Reiche gehörige
Fürstenthum auf die
Königl.
Frantzösische
Familie
transferiret, hätte
König Philippus
Valesius in
Franckreich Käyser
Ludovicum V
ersuchet, daß er
solche translation
genehm halten
möchte, welches
nicht würde
geschehen seyn, wann
das Arelatische
Königreich nicht
mehr zum R. Reich
gehöret hätte. 414.
Was endlich die
vorgegebene Cession
des Käysers Caroli
IV beträffe, so
würde solche dadurch
verdächtig gemacht,
(1) daß Carolus IV
sich an. 1365 zu
Arelat krönen
lassen, (2) daß
Pabst Clemens VII
den Kauff der Stadt,
und des Gebieths
Avignon von Käyser
Carolo IV
ratihabiren lassen,
(3) daß der
Churfürst zu Trier
von Carolo IV in dem
Archicancellariat
des Königreichs
Arelat in der
güldenen Bulle
bestätiget worden,
(4) daß er dem
Dauphin in
Franckreich an. 1378
veniam aetatis
gegeben, und ihn zum
Vicario des
Arrelatischen
Reiches, jedoch nur
vor seine Persohn,
nicht aber erblich,
gemachet; (5) [37] daß dahero auch
Käyser Rupertus, wie
Carolus VI König in
Franckreich an. 1392
blödes Hauptes
worden, und dessen
Vetter die
administration
übernehmen müssen,
seinen Sohn
Ludovicum nicht
allein in
Teutschland, sondern
auch in dem
Arrelatischen Reich
ann. 1401 zum
Vicario 415
gesetzet; (6) daß
Käyser Fridericus
III noch ann. 1444,
wie die Eydgenossen
die Stadt Zürch
belägert gehabt,
Ludovicum, Dauphin
von Franckreich, so
nachmahls den Nahmen
des XI geführet, als
des H. R. Reichs
Vasallen ermahnen
lassen, der
belägerten Stadt des
Reichs zu Arles zu
Hülffe zu kommen.
416
Wann aber auch ja ein Käyser
dergleichen
alienation
vorgenommen haben
solte, würde solche
doch null und
nichtig seyn / weil
das Reich und dessen
Stände darinnen
nicht consentiret.
417
Und endlich so
gestünden einige
Frantzosen selber,
daß, wann sie das
Arelatische
Königreich der Cron
Franckreich
zueigneten, sie nur
Provence darunter
verstünden. 418
IV. Daß ein und andere Provintz
extitulo particulari
an Franckreich
kommen, wäre zwar
war; es hätte sich
aber das Reich in
allen die
Souverainité darüber
vorbehalten, 419
wie aus
nachfolgenden
Capiteln mit mehrern
wird zu sehen seyn.
(Itziger
Zustand.)
Franckreich ist zwar
bißhero im Besitz
der meisten zu
diesem Königreich
gehörigen
Provintzien gewesen;
Daß aber dem Reich
sein Recht daran,
ausser denen in dem
Münsterischen und
Nimägischen-Frieden
abgetretenen
Oertern, noch in
salvo, wird von
denen Publicisten,
wie schon gemeldet,
durchgehends
behauptet. 420
Wie denn auch Käyser
Carolus V noch bey
den Madritischen
Friedens-Tractaten
von Francisco I
König in Franckreich
begehret, daß er
wegen Provence,
Dauphiné, und andern
zu dem Königreich
Burgund ehemahlen
gehörigen
Herrschafften, so
Franckreich im
Besitz hätte, den
Käyser und das Reich
vor einen Oberherrn
erkennen solte;
421
Funffzehendes Capitel / Von des
Reichs Praetension
auf Provence.
NAchdem im vorigen Cap. von dem
Königreich Arelat
und Burgund
insgemein gehandelt
worden, so wollen
wir nunmehro von
einigen dazu
gehörigen
Provintzien, und des
Reichs Anspruche auf
dieselbe, in
nachfolgenden
Capiteln noch etwas
in specie gedencken;
und zwar erstlich
von Provence.
(Historie.)
Dieses war eine zu
dem Arrelatischen
Reiche gehörige
Graffschafft, wie
aus vorigem Cap. zu
sehen, die sich zwar
von demselben in
denen Reichs
troublen,
insonderheit zu
Zeiten Henrici V
abriß / von Käyser
Friderico I aber
durch Heyrath der
Beatrice, eines
mächtigen Grafens in
Arelat Tochter,
wieder an das Reich
gebracht wurde.
422
Und haben es nach
der Zeit die Grafen,
so es innen gehabt,
als ein Lehen vom
Reiche erkandt.
423
Der letzte von
diesen Grafen war
Raimundus
Berengarius, welcher
4 Töchter hatte,
davon die älteste
Margaretha an
Ludovicum IX König
in Franckreich, die
andere Eleonora an
Henricum König in
Engelland, die
dritte Sanca an
dessen Bruder
Richard, und die
vierdte Beatrix an
Carolum von Anjou
nachmahls König in
Sicilien, Königs
Ludovici IX Bruder,
vermählet war. 424
Wie demnach
Raimundus starb,
entstund unter
dessen Töchtern,
sonderlich der
ältesten und
jüngsten, wegen der
Succession grosser
Streit, und weil
Carl von Anjou sich
gleich in possession
gesetzet hatte, so
nahm die Margaretha
ihre Zuflucht zu
Käyser Rudolpho, als
Lehensherrn von
Provence, und
ersuchte des [38] sen
Assistence wider
Carolum von Anjou;
Rudolphus wolte zwar
anfangs Provence
keinem von beyden
lassen, sondern als
ein eröffnetes Lehen
einziehen, und gieng
deshalb mit einer
Armee dahin, um
Carolum von Anjou zu
depossediren, doch
wurd die Sache
endlich durch
Mediation des
Pabstes Nicolai
vermittelt, und
diese Grafschafft
ann. 1280 Carolo,
numehro König in
Sicilien, vor ihn
und seine
Nachkommen, so er
mit seiner Gemahlin
der Beatrice zeugen
würde, zu Lehen
aufgetragen. 425
Rudolphi Successor
Käyser Adolphus, war
zwar mit seines
Antecessoris
Concession nicht zu
frieden, sondern
foderte Provence
wieder zurück;
Käyser Albertus aber
conferirte es
abermahl Philippo
Pulchro König in
Franckreich, jedoch
unter voriger
Lehens-Verbündnüß.
426
Und ist es seit dem
bey Frantzösischen
Familien geblieben,
427
auch nachgehends mit
der Cron Franckreich
gar vereiniget; die
dem Reiche deshalb
gebührende
Lehens-Pflicht aber
ist mit der Zeit
unterlassen worden:
worüber sich nicht
nur Käyser
Maximilianus I zum
öfftern beklaget;
428
sondern es hat auch
noch Käyser Carolus
V bey den
Madritischen
Friedens Tractaten
die Lehens-Pflicht
deshalb von
Francisco I urgiret,
429
wiewohl vergeblich.
Jedoch gehet der
Publicisten Meynung
wie bey dem gantzen
Arrelatischen
Reiche, also auch
bey dieser dazu
gehörigen Provintz,
dahin, daß das Reich
seinen Anspruch
darauf noch nicht
verlohren.
Die Gründe aber, so zu Behauptung
des Reiches Recht
angeführet werden,
sind hauptsächlich
diese: 430
(Gründe
des
Reichs.)
I. Daß Provence ein
Glied des
Arelatischen
Reiches, und mit
diesem demnach von
gleicher qualität
seyn müste.
II. Daß, da es in denen
Reichs-Troublen von
dem Reich abgerissen
worden, von Käyser
Friderico I durch
Heyrath wieder dazu
gebracht.
III. Daß die Grafen, so es nach
dem besessen,
solches als ein
Lehen des Reichs
erkennet.
IV. Daß es, nach Abgang der alten
Grafen, nicht
anders, als unter
Lehens-Bedingung an
Franckreich kommen.
V. Daß nirgend zu finden, daß das
Reich solche
Lehens-Pflicht denen
Frantzosen nachdem
erlassen.
Die Frantzosen wenden dawieder
ein:
(Der
Frantzosen
Einwurff.)
I. Daß Provence wie
es durch Heyrath
nach des letzten
Grafen Raimundi Tod
an die Frantzösische
Familie kommen, kein
Reichs-Lehen mehr
gewesen. 431
II. Daß dasjenige, was im vorigen
Cap. 432
von dem Verkauff des
Arelatischen Reiches
gemeldet,
hauptsäglich
provence angehe.
433
Worauf aber von Seiten des Reichs
replicirt wird:
(Des
Reichs
Replic.)
I. Daß Provence noch
ein Lehen des Reichs
gewesen, wie der
letzte Graf
gestorben, sey
genugsam daraus
abzunehmen, daß Carl
von Anjou, und
Margaretha König
Ludovici IX Gemahlin
sich von selbsten
zur Huldigung
offeriret, jener
solche auch
würcklich praestiret
hätte, welches nicht
geschehen wäre, wann
Provence von dem
Reich nicht mehr
dependiret hätte.
434
II. Was von den gerühmten
alienationibus zu
halten, darauf ist
in vorigem Capit.
die Antwort zu
finden.
Sechzehendcs Capitel, Von des
Reichs Praetension
auf Dauphiné.
(Historie.)
DAß Dauphiné zu dem
Arelatischen
Königreich vormahlen
gehöret, ist aus dem
vorhergehenden 14
Capit. zu ersehen,
und haben es deshalb
die alten Fürsten
von Dauphiné
beständig vor ein
von dem Reich
dependiren des Lehen
erkandt. Der letzte
von diesen Fürsten
war Humbertus II,
welcher, wie er
seinen eintzigen
Sohn verlohr, bey
sich schlüßig wurde
ins Kloster zu
gehen, und sein
Fürstenthum dem
Päbstl. Stuhl zu
übergeben; dawieder
sich aber der Adel
setzte, und ihren
Landsherrn
persuadirten, sein
Land [39] vielmehr dem
Könige in
Franckreich der
dazumahl Philippus
Valesius war, zu
übergeben, weil
derselbe sie wider
die Grafen von
Savoyen, von denen
sie offt beunruhiget
wurden, besser
beschützen könte;
Welches Humbertus
auch that, iedoch
mit dem Bedinge /
daß allezeit der
Erst gebohrne oder
der Cron-Printz in
Franckreich den
Nahmen davon führen,
und daß dieses
Fürstenthum mit der
Crone Franckreich
nimmer vereiniget
werden solte, es sey
dann, daß das Röm.
Reich und das
Frantzösische Reich
in eines gienge.
435
Es war hiemit aber
Käyser Ludovicus IV
gar nicht zu
frieden, und wolte
dahero diese
translation auff des
Philippi Valesii
Ansuchen nicht
ratihabiren; worauff
sich dieser an den
Pabst wandte, und
von demselben solche
translation des
Delphinats
confirmiren ließ.
436
Doch soll den
letzten Vergleich,
in welchem Dauphiné
auff des Johannis
Sohn Carolum
transferiret worden,
Käyser Carolus IV
ratihabiret haben,
wiewol mit der
Condition, daß der
Cron-Printz von
Franckreich oder
Dauphin dieses
Fürstenthum einen
Weg wie den andern,
von dem Reich zu
Lehen erkennen
solte; 437
welches auch
geschehen, und ist
ann. 1356 gedachter
Carolus Dauphin aus
Franckreich, auff
geschehene Vocation,
auff dem Reichs-Tage
zu Metz erschienen,
hat Sitz und Stimme
nebst andern Fürsten
des Reichs genommen,
Käyser Carolo IV in
Gegenwart aller
Churfürsten, und
Fürsten des Reichs,
auch des Päbstlichen
Nuncii, den Lehneyd
öffentlich
abgestattet, und die
Regalia der
Hertzogthümer
Vienne, oder
Delphinat, Provence
& c. von dem
Käyser, als
ordentlichen
Lehenherrn
empfangen. 438
Dessen Nachkommen
solches auch noch
lange Zeit als ein
Lehen des Reichs
erkannt. Nachdem
aber haben sich die
Könige in
Franckreich solcher
Lehenspflicht ie
mehr und mehr
entzogen, und
endlich gar nicht
mehr erkennen
wollen; worüber sich
Käyser Maximilianus
zum öfftern
beklaget, 439
und unter andern
Friedenspropositionen,
so Käyser Carolus V,
bey den Madritischen
Friedens-Tractaten,
König Francisco I in
Franckreich that,
war auch die
renovirung der
Lehenspflicht wegen
Dauphiné, zu andern
zu dem Arrelatischen
Reich gehörigen
Provintzien. 440
Es sind aber die
Frantzosen nichts
destoweniger bißhero
in possession der
Souverainité
verblieben.
Indessen wird zu Behauptung des
Reichs-Rechts
angeführet: 441
(Gründe
des
Reichs.)
I. Daß Dauphiné eine
zu dem alten
Arrelatischen Reiche
gehörige Provintz,
welche die Fürsten
von Dauphiné von dem
Reiche zu Lehen
gehabt, und in
gleicher qualität
auff die Könige in
Franckreich
transferiret,
welches König
Philippus Valesius
eo ipso dadurch
selbst erkannt, daß
er die von Humberto
auff ihm geschehene
translation, von
Käyser Ludovico IV
confirmiret haben
wollen, so er nicht
würde gethan haben,
wenn er gewust hätte
/ daß Dauphiné dem
Reiche nicht
verwandt.
II. Daß solche Lehens-Pflicht
auch nachdem, da
Dauphiné schon bey
Franckreich gewesen,
von vielen Königen
agnosciret worden;
Dann aus vielen nur
einige Actus
anzuführen, so hätte
(1) Käyser Carolus
IV den letztern
Vergleich de ann.
1349 confirmiret,
(2) Ann. 1356 sey
Caro us Dauphin von
Franckreich auff dem
Reichstage zu Metz
erschienen, und
hätte von Käyser
Carolo IV die
Belehnung empfangen;
(3) Ann. 1378 hätte
der Dauphin von
Franckreich Carl von
Käyser Carolo IV
veniam aetatis, und
das Vicariat über
das Arrelatische
Reich, ausgenommen
Savoyen, erhalten,
welches die
Frantzösischen
Scribenten, Bodinus,
Vignierius, Pisana,
Dupuy und andere
selber nicht in
Abrede seyn. (4)
König Carolus VI
hätte sich von
Käyser Sigismundo in
der Possession des
Delphinats, und des
Vicariats in dem
Arrelatischen
Königreich
confirmiren laßen.
(5) König Carolus
VII, Ludovicus XI
und andere
Frantzösische
Könige, hätten
Dauphiné von denen
andern
Frantzösischen
Provintzien [40] fleißig
distinguiret / wohl
wissend, daß sie
solches ex singulari
jure besäßen, und
mit diesen nicht
vereinigen könten.
III. Daß nirgends zu finden, daß
das Reich denen
Königen in
Franckreich die
Lehens-Pflicht
erlaßen.
Von Frantzösischer Seiten wird
dawider eingewendet:
(Der
Frantzosen
Einwürffe.)
I. Dauphiné sey
dazumahl, wie es an
Franckreich
gekommen, kein
Reichs-Lehen mehr
gewesen, sondern die
alten Graffen oder
Fürsten hätten sich
schon gäntzlich von
der Lehens-Pflicht
loßgemachet gehabt /
dahero der
Käyserliche Consens
nur zum Uberfluß
begehret worden
wäre. 442
II. Die angeführten Actus wären
zum Theil nicht zur
Genüge erwiesen, zum
Theil könte daraus
auch keine
Lehens-Pflicht
inferiret werden:
Die Käyserl.
Confirmation sey
etwas überflüßiges
gewesen, wie schon
gemeldet: Ob Carolus
Dauphin von
Franckreich auff dem
Reichs-Tage zu Metz
gewesen, stünde noch
dahin, wann es aber
auch also wäre, so
könte doch daraus
keine Subjection
erzwungen werden,
weilen auch die
Bischöffe von Sens
und Roan, nebst dem
Hertzoge von
Britagne, und
Graffen von Poictou
daselbst erschienen,
so doch keine
Reichs-Stände
gewesen. 443
Das von Käyser
Carolo IV dem
Dauphin von
Franckreich Carolo
auffgetragene
Vicariat in dem
Königreich Arrelat,
erwiese vielmehr die
Souverainité, als
Lehns-Verbindligkeit
des Delphinats, dann
Vasal und Vicarius
zugleich zu seyn,
wäre incompatibel,
indem jener dem
Lehenherrn
unterworffen, dieser
aber absolute Gewalt
erhielte; 444
welches allhie so
viel mehr zu sagen,
weil die Dauphins
von Franckreich zu
vicariis perpetuis
wären constituiret
worden.
III. Käyser Carolus IV hätte
Dauphiné Johanni
König in Franckreich
/ der seine
Schwester zur Ehe
gehabt, und derer
beyder Sohn Carolo
V, geschencket, wie
Aventinus 445
berichte.
Von Seiten des Reichs wird
darauff repliciret:
(Des
Reichs
Replic.)
I. Daß die alten
Fürsten oder Graffen
von Dauphiné dem
Reiche annoch
verwand gewesen /
wie der letzte davon
diese Provintz an
Franckreich
übergeben, bewiese
nicht nur die
gesuchte und auch
endlich erhaltene
Käyserl.
Confirmation, wie
auch die viele
nachfolgende ob
angeführte Actus;
446
sondern es sey
solches auch daraus
abzunehmen, daß
Guido von Vienne,
das Dauphins Bruder,
und Graff Robertus
von Vienne selber,
Käyser Henricum von
Lützelburg, wie er
der Crönung halber
nach Rom gereiset,
nebst andern
Vasallen des Reichs,
begleitet. 447
II. Wann die Käyserliche
Confirmation nicht
vor nöthig gehalten
worden wäre, würde
solche weder bey
Käyser Ludovico IV,
noch nachdem bey
Carolo IV, gesuchet
worden seyn: Auff
einem Reichstage
Stimme und Sitz
haben, und daselbst
die Lehens-Pflicht
abstatten, sey gantz
etwas anders, als
bey demselben nur
bloß gewisser
Angelegenheiten
halber zu
erscheinen: Daß aber
ein Vasal gar wohl
auch ein Vicarius
seyn könne, bewiesen
die Exempel des
Churfürsten zu
Sachsen, und des
Pfaltzgrafen am
Rhein in
Teutschland, und des
Hertzogs von Savoyen
in Italien; und wäre
ungereimt einem
Vicario eine
absolute Gewalt
zuzuschreiben, weil
selbe ja geringer
seyn müste, als des
Principalis, dessen
Vices der Vicarius
verwalte. Zu dem so
wäre der Dauphin
dazumahl nicht zum
Vicario von Dauphiné
alleine, sondern von
dem gantzen
Arrelatischen Reiche
gesetzet worden, und
zwar nicht erblich,
sondern nur vor
seine Person,
welches unter vielen
andern Umständen
auch daraus
abzunehmen, daß
Käyser Rupertus ann.
1392, wie König
Carolus VI in
Franckreich blödes
Hauptes worden, und
die Administration
seiner Länder denen
Vettern überlaßen
müssen, dem
Arelatischen Reich,
bey seiner Reise
nach Italien einen
andern Vicarium,
nehmlich seinen Sohn
Ludovicum,
vorgesetzet. 448
III. Dauphiné sey schon vorhero,
nehmlich zu Käysers
Ludovici Bavari oder
IV Zeiten, von dem
letzten Fürsten
Humberto auff des
Königs Philippi
Valesii Söhne
transferiret worden,
und hätte Carolus IV
solche translation
nur bloß
confirmiret, wie
bereits oben
gemeldet; von neuen
aber hätte er auff
seinen Schwager
nichts conferiret,
als nur einige
Castelle in
Dauphiné, nehmlich
Pompa, Charnacum
& c. nebst
dem Vicariat. 449
|| [41]
Siebenzehendes Capitel, Von des
Reichs Praetension
auff das Fürstenthum
Orange.
(Historie.)
Wie dieses
Fürstenthum von
Carolo M. unter
Anführung Wilhelmi
eines Grafens aus
dem Hause Burgund,
denen Saracenen
entrissen wurde,
schenckete Carolus
M. dasselbe
gedachtem Wilhelmo,
so wohl vor diese
als andere
treugeleistete
Dienste 450;
Ob Carolus M. ihme
solches aber als ein
Lehen, oder mit der
Souverainité
conferiret, darinnen
sind die Scribenten
nicht einig. 451
Dem sey aber, wie
ihme wolle, so ist
gewiß, daß es mit
unter dem
Arelatischen
Königreich begriffen
gewesen, und die
Käyser wenigstens
biß zu Zeiten
Käysers Rudolphi vor
seine Oberherren
erkennet; massen
Käyser Fridericus II
die donation der
Tiburgae, in welcher
sie ein Stück von
Orange, zum
praejuditz der
Verwandten, dem
Orden zu Jerusalem
zugewendet,
cassiret, und
Wilhelmum II in
possession gesetzet,
452
die zu Orange
gestifftete Academie
bestättiget, und an.
1225 denen Fürsten
zu Orange
unterschiedliche
privilegia
ertheilet, der mit
dem Reichs-Wapen
geschlagenen
Müntzen, und derer
von dem Käyser
creirten Notarien zu
geschweigen. 453
Um das Jahr 1242 kam
dieses Fürstenthum
an das Hauß von
Baux, und zwar mit
eben denen
Praerogativen und
Freyheiten, als die
Fürsten des Reichs
in ihren Provintzien
genüssen. 454
Wie aber um das Jahr
1256 die Grafschafft
Provence durch
Heyrath an Carolum
von Anjou, Königs
Ludovici IX in
Franckreich Bruder
kam, nöthigte dieser
Wilhelmum von Baux,
ihme den
Huldigungs-Eyd
abzustatten, und ihn
als Oberherrn zu
erkennen. 455
Carolus II des
Caroli I Sohn
brachte an. 1307 des
Ordens zu Jerusalem
Antheil von Orenge,
(so Wilhelmus,
nachdem es ihme von
Käyser Friderico II
zuerkandt worden,
dem Orden unter
gewissen
Conditionen, und
Lehens-Pflicht,
restituiret) 456
durch Tausch an
sich, und gab
solches Bertrando
von Baux Fürsten von
Orenge, mit dem
Beding, daß er und
seine Nachkommen das
gantze Fürstenthum
als ein Lehen von
denen Grafen zu
Provence erkennen
solte; jedoch wurden
dabey denen Printzen
von Orange ihre
privilegia
vorbehalten, und
ihnen erlaubet,
Müntze zu schlagen,
von ihren
Unterthanen
Contribution zu
fordern, ihr
Fürstenthum zu
alieniren. u. d. g.
457
In welcher
Lehens-Verbindlichkeit
dieses Fürstenthum
auch eine zimliche
Zeit verblieben, biß
endlich die Fürsten
von Orange die
Souverainité
erhalten. 458
Ob nun aber das
Reich noch einigen
Anspruch darauf
habe, oder nicht,
mag ein jeder aus
folgenden Gründen,
und derer
Beantwortung selber
judiciren.
Zu Behauptung des Reichs
Anspruchs auf dieses
Fürstenthum wird von
Conringio 459
angeführet:
(Gründe
des
Reichs.)
I. Daß Orange ein
Glied des Reichs
beständig gewesen,
so lange biß die
Grafen von Provence
es in Schutz
genommen, wie
solches aus denen
von Käyser Friderico
II exercirten
juribus genugsam zu
ersehen; die Grafen
von provence hätten
aber dem Reich sein
Recht nicht
invertiren können.
II. Daß es von an 1256 biß auf
König Ludovicum XII
in Franckreich ein
Lehen entweder von
Provence oder
Dauphiné 460
gewesen; weil aber
solche beyde
Provintzien des
Reichs Superiorität
biß dahin
ohnstreitig noch
erkant, wie aus
vorhergehendem 2.
und 3. Cap. zu
sehen, so folge, daß
auch Orange
demselben biß auf
solche Zeit müsse
verwand gewesen
seyn.
|| [42]
III. Daß dieses Fürstenthum, so
viel man wisse, von
keinem Käyser, mit
consens der Stände,
der Reichs-Pflicht
erlassen worden.
IV. Daß Käyser Carolus V daselbst
noch seine
Käyserliche Hoheit
sehen lassen, indem
er nicht nur des
Renati Testament
ratihabiret, sondern
Wilhelmum von Nassau
vermöge solches
Testaments auch in
Possession gesetzet.
Oranischer Seiten wird dawider
eingewandt:
(Antwort
darauf.)
I. Dieses
Fürstenthum sey
schon souveraine
gewesen, ehe das
Arrelatische Reich
aufkommen, 461
und hätte dessen
Glied also nicht
seyn können; solches
bezeugeten nicht
allein viele so wohl
alte als neue
Scribenten, und
unter diesen
sonderlich Joseph de
Pise, 462
sondern es sey auch
daraus abzunehmen,
(1) daß nach Catels
463
Bericht, auf des
Guilielmi Grabe
diese Worte stehen:
Guilielmus DEI
GRATIA Comes
Arausionensis, es
hätte aber dazumahl,
und sonderlich in
Franckreich, kein
Vasal den Titul: DEI
gratia, führen
dürffen. (2) Daß
Wilhelmus, nach
Orderici Vitalis
464
Bericht, seine
Grafschafft unter
seine Söhne
getheilet; es melde
aber Ant. Dadinus
Alteserra, 465
daß zu Zeiten Caroli
M. die Kinder in
denen Frantzösischen
Lehen nicht
succediret hätten,
und ob solches zwar
nachdem zu des
Ludovici P. Zeiten
eingeführet worden,
so sey doch des
Oberherrn specialer
Consens dazu
vonnöthen gewesen;
und anderswo 466
melde gedachter
Alteserra, daß die
feuda majora als
Fürstenthümer und
Grafschafften nicht
getheilet werden
können. (3) Daß die
Possessores darüber
nach Belieben
disponiret, nicht
allein in ihrem
letzten Willen,
sondern inter vivos,
wie aus der donation
des Ramboldi und der
Tiburgae zu ersehen,
welche um das Jahr
1160 dem Orden zu
Jerusalem ein Theil
von Orange
geschencket, mit
Ausschliessung der
Agnatorum, und
Cognatorum. Die von
Käyser Friderico II
exercirte actus,
nehmlich die
Confirmation der
aufgerichteten
Academie u. d. g.
wären aus der
Hypothesi der Münche
damahliger Zeit
hergeflossen, welche
davor gehalten, der
Käyser sey das Haupt
der gantzen Welt;
Dahero es auch
geschehen, daß alle
Könige und Fürsten
ihre Dignitäten und
Würden von denen
Käysern, gleich als
von der Sonnen das
Licht geholet,
wodurch ihrer
Souverainité doch
nichts abgangen.
467
II. Wann dieses Fürstenthum auch
dem Reiche, entweder
immediate, oder
mediate verwand
gewest wäre, so
hätten sich doch die
Käyser und das Reich
solches Anspruches
längstens wo nicht
expresse, doch
tacite begeben,
indem sie denen
vielfältigen
Handlungen, so
zwischen denen
Printzen von Orange
und denen Grafen von
Provence oder
Königen in
Franckreich, wegen
der Souverainire,
vorgegangen, nicht
widersprochen; Ja
Käyser Carolus V
hätte selbst in dem
Madritischen Frieden
an. 1526 dem Printz
Philibert von Orange
die Souverainité
wieder zu wege
gebracht, und solche
also agnosciret.
III. Die Ratihabition des
Testaments so
Renatus gemachet,
gehe nicht das
Fürstenthum Orange,
sondern die andern
in denen Spanischen
Niederlanden
gelegene Güter und
Käyserliche Lehen
an, als über welche
es ohne Käyserlichen
Consens nicht
disponiren können.
(Itziger
Zustand.)
Es ist denen
Printzen von Orange
zwar von Franckreich
öffters wegen der
Souverainité Streit
gemachet worden, daß
solches aber bißhero
von dem Reiche
geschehen, finde ich
nicht.
|| [43]
Achtzehendes Capitel, Von des
Reich Praetension
auf die Stadt
Avignon, und deren Gebieth.
DAß diese in Provence gelegene
Stadt nebst dem dazu
gehörigen territorio
an. 1348, oder wie
andere wollen an.
1358, 468
von Johanna Königin
zu Neapolis und
Gräfin zu Provence
auf den Päbstl.
Stuhl transferiret
worden, ist gewiß,
auf was Art solches
aber geschehen,
darüber sind die
Scribenten sehr
uneinig. 469
Einige 470
sagen; wie Ludovicus
König in Ungarn mit
Heeres-Macht nach
Neapoli gangen, um
seines Bruders
Andreae Tod, den
dessen Gemahlin,
obgedachte Johanna,
acceleriret haben
solte, zu rächen, so
hätte sich diese mit
ihrem neuen
Bräutigam Aloysio
Fürsten zu Tarento,
nach Provence
reteriret, sich zu
des Pabst Clementis
VI, so damahls in
ihrer Stadt Avignon
residirte, Füssen
geworffen, und
denselben um Hülffe
wider Ludovicum
angeruffen, welcher
sich ihrer auch
angenommen / und bey
Ludovico, wegen
eines Friedens durch
einen Nuntium, wie
wohl damahls
vergeblich /
tractiren lassen.
Nachdem aber die
Königin endlich von
denen Neapolitanern
wäre zurück geruffen
worden, so hätte sie
dem Pabst, theils um
obiger Wohlthat
willen, theils auch
darum, damit sie so
viel leichter den
Königlichen Titul
vor ihren neuen
Gemabl von ihm
erhalten möchte,
diese ihre Stadt
Avignon bey der
Abreise geschencket.
Andere 471
sagen, die Königin
habe Avignon dem
Pabste nur
versetzet, und zwar
vor 40000 Gold-fl.
Andere melden, der
Pabst hätte diese
Stadt von der
Johanna gekauffet,
sind aber wegen des
Preisses nicht
einig; Dann einige
geben zum
Kauff-pretio an
30000 Gold-fl.
andere 472
24000 Gold-fl. noch
andere 473
80000 Gold-fl.
Endlich so sind
einige, 474
so da wollen, die
Königin Johanna
hätte Avignon dem
Pabste vor den von
einigen Jahren noch
rückständigen Tribut
wegen des
Königreichs Neapolis
geben müssen, pro
forma aber sey
darüber ein
Instrumentum
Venditionis
aufgerichtet worden,
gleich als hätte der
Pabst das Geld der
Königin würcklich
gezahlet. Dem allen
aber sey wie ihm
wolle, so ist gewiß,
daß das Dominium
dieser Stadt von
offt gedachter
Johanna, die
dazumahl des Geldes
sehr benöthiget, auf
den Päbstlichen
Stuhl gebracht
worden; und hat
Käyser Carolus IV
solche translation
confirmiret. 475
Ob dadurch aber auch
zugleich die
Souverainité, die
sich die Päbste
nachdem darüber
angemasset, cediret,
wird von den
Publicisten nicht
unbillig in Zweifel
gezogen, und zwar
dahero:
(Des
Reichs
Grund.)
Weil obgedachte
Johanna mehr Recht
auf die Päbste nicht
bringen können, als
sie selber gehabt;
Nun sey aber
unstreitig, daß
Provence, und also
auch Avignon,
dazumahl dem Reiche
noch mit
Lehens-Pflicht
verwand gewesen, wie
aus vorhergehendem 2
Cap. zu sehen, hätte
also keine
Souverainité können
transferiret werden.
(Der
Päbstl.
Einwurff.)
Päbstlicher Seits
beruffet man sich
zwar auf des Käysers
Caroli IV.
Confirmation;
(Des
Reichs
Replic.)
Worauf aber
repliciret wird:
476
Durch solche
Confirmation sey nur
bloß und allein die
geschehene
translation gut
geheissen worden,
ein mehrers Recht
aber sey dadurch
denen Päbsten nicht
zugewachsen; ja es
stünde noch dahin,
ob solche
Confirmation den
Päbstlichen Stuhl in
seinem Possess wider
das Reich schützen
könne, weil nirgends
zu finden, Bzovius
auch selber nicht
melde, daß die
Stände des Reichs in
solche translation
gewilliget, ohne
derer consens aber
könne keine
alienation bestehen.
(Itziger
Zustand.)
Die Päbste sind
bißhero in
possession gewesen,
und findet man
nicht, daß
denenselben von dem
Reiche deshalb
Streit gemachet
worden.
|| [44]
Neunzehendes Capitel, Von des
Reichs Praetension,
auf das Fürstenthum
Chalon.
ES hat auch dieses ehemahlen zu
dem Arrelatischen
und Burgundischen
Königreiche gehöret,
haben aber schon vor
langer Zeit dem
Reiche nichts mehr
contribuiret; Weil
man jedoch nirgends
findet, daß es von
dem Reiche der
Lehenspflicht
erlassen, sondern
daß es vielmehr noch
in die letzte
Reichs-Matricul an.
1521 gebracht
worden, so vermeynt
Conring. 477
es sey solches dem
Reiche entweder noch
nicht völlig
eximiret; oder es
hätte dieses noch
rechtmäßigen
Anspruch daran;
Wiewohl Spener 478
hält davor, Chalon
sey entweder aus
Irthum der Matricul
inseriret, oder es
würden dadurch nur
diejenigen Güter
verstanden / welche
die Fürsten von
Orange sonsten noch
in Burgund besessen,
allermassen dieses
Fürstenthum schon in
dem 14 seculo denen
Grafen zu Burgund
von dem Hause Chalon
cediret gewesen.
Zwantzigstes Capitel, Von des
Reichs Praetension
auf die Schweitz.
DAß das Schweitzerland, wo nicht
gantz, jedoch
grösten Theils ein
Stück des
Arrelatischen Reichs
gewesen, und mit
diesem an das H.
Röm. Reich Teutscher
Nation gekommen,
solches ist aus
vorhergehendem 14
Cap. zu ersehen.
Gleichwie aber die
Stände dieses
Arelatischen oder
Burgundischen
Reiches bey denen
Teutschen Troublen
und Interregnis sich
ziemlicher Freyheit
angemasset hatten,
also waren solchem
Exempel auch die in
Helvetien gelegene
Grafschafften,
Herrschafften und
Städte gefolget, und
waren die Grafen von
Habsburg von denen
mächtigsten.
Weil aber Käyser Albertus I, des
Rudolphi Sohn, als
Besitzer der
Grafschafft
Habsburg, dieses
gantze Land gerne
unter seine
Botmäßigkeit
bringen, und es als
ein Hertzogthum dem
Hause Oesterreich
einverleiben wolte,
so brachte er durch
Kauff und Tausch
nicht allein
unterschiedliche
Graf- und
Herrschafften, samt
der Landvoigtey über
die Reichs-Städte an
sich; sondern
handelte auch mit
denen benachbarten
Bischöffen, und
Gräflichen, daß sie
ihm ihre in diesen
Ländern habende
Stiffts-Güter, und
Gerechtigkeiten
entweder
verkaufften, oder
seine Söhne und
Nachkommen zu ewigen
Schirms-Vögten
annahmen; und
glückete es dem
Käyser hierinnen
auch dergestalt, daß
fast nichts mehr,
als die 3
Wald-Städte Ury,
Schwitz und
Unterwalden, übrig
war, so über die
Freyheit hielte. Um
diese aber auch an
sich zu ziehen,
schickte der Käyser
eine Gesandschafft
an sie, welche von
ihnen begehrte, daß
sie sich doch gleich
andern herum
liegenden
Landschafften unter
des Hauses
Oesterreich
Botmäßigkeit begeben
möchten, weil diese
aber solches
abschlugen, und
keinem als dem Röm.
Käyser und dem Reich
immediate
unterwürffig seyn
wolten, ließ es
Käyser Albertus
endlich dabey
bewenden, nahm sie
ihrem Begehren nach
in Reichs-Schutz,
und setzte von des
Reichs wegen 2
Landvögte über sie,
davon der eine
Nahmens Gäßler sich
zu Rüssenach einem
alten festen
Schlosse, der andere
aber, Peregrin von
Landenberg genandt,
auf einem gleichfals
festen Schlosse
oberhalb Sarnen
aufhielte.
Ob nun diese Landvögte zwar
anfangs den
Land-Leuten höchst
freundlich und
leutseelig
begegneten, in
Hoffnung sie dadurch
dem Hause
Oesterreich
zuzuwenden, so
daurte solches doch
nicht gar lange;
sondern, so bald sie
mercketen, daß
solches nichts bey
ihnen verfange̅ wolte, ergriffen
sie die Schärffe,
fiengen an dieselbe
auf alle Weise und
We???e zu drucken,
und mit vielen
unerschwinglichen
Auflagen zu
beschweren, brachten
es auch bey dem
Käyser dahin, daß
die Klagende keine
Hülffe erhielten.
Und weil sonderlich
Arnold von Mechtal
aus Unterwalden von
dem Landvoigt
Landenberg, und
Werner Stauffacher
ein Edelmann in der
Schwitz von dem
Landvoigt Gäsler
sehr beleydiget
worden, und grössere
Verfolgung
befürchteten, so
retirirten sie sich
nach Uri, kamen
daselbst sowohl
unter sich, als mit
Walthern Fürst von
Uri, in
Bekandtschafft,
berathschlagten sich
wegen Entledigung
ihrer Dienstbarkeit,
und ver [45] bunden
sich anno 1307 den
17 Oct. unfern
Mitlerstein und
Brunn am Urischen
See mit festem
Schwure, Leib und
Leben vor die
gemeine Freyheit,
und Abschaffung der
Tyranney
aufzuopffern: Denen
sich bald darauf
Wilhelm Tell
beyfügete, welcher,
weil er vor des
Landvoigts Gäslers
zu Altorff auf einer
Stange gestelleten
Hut keine
Ehrenbezeugung
gethan, seinem Sohn
zur Straffe einen
Apffel vom Kopff
schiessen müssen;
und da er endlich
der Gefangenschafft
entrunnen, den
Landvoigt in einem
Gebüsch mit einem
Pfeil vom Pferde
geschossen hatte.
Hierauf nun waren
sie bedacht der
festen Schlösser
sich zu bemächtigen,
und da solches auch
durch List ins Werck
gerichtet, der
Landvoigt Landenberg
aber, nebst des
Gäslers domestiquen,
aus dem Lande
verwiesen worden,
versamleten sich die
3 Wald-Städte am H.
3 Königs-Tage 1308
zusammen, schwuren
einen Bund auf 10
Jahr, und
verschantzten
allenthalben die
Eingänge und
Strassen der Länder.
Dieses Bündniß so wohl, als ihre
Freyheit, und
Verbleibung bey dem
Reich wurd von
Käyser Henrico VII
confirmiret; Wie das
Reich aber nach
dessen Tod, durch
die mißstimmige
Käyser-Wahl, in
Zwiespalt gesetzet
wurde, hielten sich
gedachte 3 Länder zu
Käyser Ludwig, da
hergegen der Adel
Käyser Fridrichen,
des Alberti Sohn
anhing, zu dem sich
auch dessen Bruder
Hertzog Leopold
schlug, in Hoffnung
hiedurch Gelegenheit
zu bekommen, die
neue Bundsgenossen
zu demüthigen. Wie
dessen Armee aber
anno 1315 geschlagen
wurde, verbunden
sich die 3
Wald-Städte aufs
neue, 479
und wurd solcher
Bund auch von Käyser
Ludovico, der wieder
Fridericum die
Oberhand behielte,
anno 1323
bestätiget, der
ihnen auch einen
neuen Reichs-Voigt
zuschickte, deme
sie, unter hoher
Versicherung ihrer
Freyheit, in des
Käysers Nahmen
huldigten, und
hiernechst den
Nahmen der 3
Wald-Städte Bund
führeten. Welchen
sich nachdem mehr
und mehr Städte
zugesellet; nemlich
anno 1332 die Stadt
Lucern, 480
weil sie von den
Oesterreichern / wie
sie vorgab, zu hart
mochte gehalten
seyn, und von den
Bund-Städten vielen
Schaden auf der See
erdulden muste; Anno
1340 verband sich
die Stadt Bern mit
vorgedachten 3
Orten, weil die
Oesterreichische,
samt der Stadt
Freiburg ihnen die
Stadt Loupen, die
sie auf Zulassung
Käysers Ludwigs
eingelöset hatten,
wieder abnehmen
wollen, und es
darüber zur Schlacht
kam, die vor die
Berner ausfiehl;
Anno 1351 trat die
Stadt Zürch 481
in solchen Bund,
weil die Bürger mit
dem Rath, so aus 12
Adelichen Persohnen
bestand, sich
veruneinigte, und
ihn wegen grossen
Ubermuths
entsetzete; Anno
1352 wurd die Stadt
Glaris von den
Zürchern in Besitz
genommen, und ins
Bündniß gezogen,
weil Hertzog
Albrecht zu
Oesterreich solche
befestigen, und die
Zürcher daraus
incommodiren wolte;
desgleichen auch
nach einer 15
tägigen Belagerung
mit Zuch geschahe.
Folgendes Jahr wurd
der Bund auch mit
der Stadt Bern 482
vermehret, als
welche bißhero sich
nur zu den ersten 3
Wald-Städten
gehalten hatte; und
wurden also der
Bundes-Oerter 8 an
der Zahl, die man
noch itzo die 8
alten Oerter nennet;
denen sich nach der
Zeit noch 5 andere,
nemlich Freiburg
anno 1481, Solothurn
an. 1488, Basel und
Schaffhausen anno
1501, und Apenzell
anno 1513,
zufügeten.
Allein wieder auf voriges zu
kommen, so gieng den
Oesterreichern der
Verlust so vieler
Oerter, sonderlich
der Stadt Zürch,
sehr nahe, und
suchten sie dahero
solche auf alle
Weise wieder an sich
zu ziehen, brachten
es auch endlich mit
Hülffe des Käysers
dahin, daß die
Bundsgenossen der
Zürcher Hertzog
Albrechten den
gewöhnlichen
Gehorsam leisten
solten, jedoch ihrem
Bündniße ohne
Nachtheil; Wie die
Bundsgenossen aber
einige Zeit hernach
ein und anderes
Städtlein, so der
Hertzoglichen
Bedienten grossen
Auflagen müde, an
sich zogen, der
Hertzog Leopold zu
Oesterreich aber
solches zu rächen
suchte, so kam es
zwischen diesem, und
den Bundsgenossen
zum öffentlichen
Kriege, und den Jul.
1386 zur grausamen
Schlacht, in welcher
aber die
Bundesgenossen die
Oberhand behielten;
Endlich wurd anno
1389 auf einiger
Vermittelung, ein
Stillstand auf 7
Jahr getroffen,
welcher anno 1394
auf 20 Jahr
verlängert wurde; es
währete der letztere
aber kaum 3 Jahr,
dann wie Hertzog
Fridrich IV in
Oesterreich den von
dem Concilio zu
Costnitz anno 1415
abgesetzten Pabst
Johannem XXII
heimlich
fortgeschaffet
hatte, wurd er nicht
allein von Käyser
Sigismundo in die
Reichs-Acht
erklähret, sondern
auch die Eyd [46] genossen
wider ihn
aufgebracht, welche
den
Oesterreichischen
Löwen in dieser
Gegend ziemlich
berupfften, und so
gar auch das
Oesterreichische
Stammhauß Habsburg
an sich brachten.
Und ob zwar Käyser
Fridrich, nachdem er
mit der Stadt Zürch
anno 1442 ein
Bündniß getroffen,
solche abgenommene
Herrschafften
wiederfoderte, so
haben sich diese
doch dazu nicht
verstehen wollen,
sondern vielmehr die
Bestätigung ihrer
Privilegien bey
Käyser Fridrich
gesuchet, auch bey
derer Verweigerung,
und da sie
vernommen, daß die
Stadt Zürch die
Grafschafft Kyburg
wieder an
Oesterreich abtreten
wollen, die Zürcher
und den Käyser
feindlich
angefallen; wowider
Käyser Fridrich zwar
bey den Fürsten und
Ständen des Reichs
Hülffe suchte, weil
er aber abschlägige
Antwort bekam, so
hieng er sich an
Franckreich, und
brachte es dahin,
daß der Dauphin ihm
mit 40000 Mann durch
Lothringen und
Burgund bey Basel zu
Hülffe kam; Da aber
die Frantzosen so
wol, als die
Oesterreicher, immer
den kürtzern zogen,
so verließ auch
Zürch wieder den
neuen Bund mit
Oesterreich, und
trat in den alten
Bund mit den
Eydgenossen; und
muste endlich auch
Oesterreich sich
anno 1449 wieder zum
Frieden bequämen,
welcher zwar anno
1468 durch den
unruhigen Adel in
Schwaben gebrochen,
durch Vermittelung
des Pfaltz-Grafen,
und der Bischöffe zu
Costnitz und Basel
aber wieder
hergestellet, und
hiernechst anno 1474
und 1477 durch
gewisse Erbverträge
483
bestätiget wurde.
484
Ob sich nun zwar die Eydgenossen
solchergestalt der
Herrschafft des
Hauses Oesterreich
entzogen hatten, so
bekandten sich
dieselbe nichts
destoweniger, so wol
damahls, als auch
noch nachdem
beständig zum H.
Röm. Reich, und
wurden auch vor
Glieder des Reichs
gehalten. Wie ihnen
dahero zu Zeiten
Käysers Fridrici III
auf dem Reichs-Tage
anno 1471 injungiret
wurde, wider die
Türcken Hülffe zu
schicken, lehnte
solches der
Schweitzersche
Gesandte zwar von
sich ab, schützete
aber keine
Exemption, sondern
nur ihre Privilegia
und das alte
Herkommen vor, als
denen solche
Hülffleistung zu
wieder wäre. Es
erschienen die
Helvetische
Gesandten auch anno
1474 auf dem
Reichs-Tage zu
Basel, und da ihnen
befohlen wurde, den
Hertzog Carl von
Burgund, als
damahligen
Reichs-Feind, von
ihrer Seite
anzufallen, und sich
mit der Reichs-Armee
zu conjungiren,
kamen sie solchem
Befehl willig nach,
und bekandten in der
wider gedachten
Hertzog abgelassenen
Krieges-Declaration,
oder Absag-Brieff
von selbsten, daß
sie solches als
Glieder des Reichs
thun müsten, mit
folgenden Worten:
Quod nos ad grandes
exhortationes
&
requisitiones
Invictissimi
&
Serenissimi Herois
nostri
gratiosissimi, cui
tanquam S. IMPERII
MEMBRA non injuria
obedienter paremus
& c. An.
1496 wägerten sich
die Eydgenossen zwar
auf Käysers
Maximiliani I
Befehl, gleich
andern
Reichs-Ständen mit
in den Schwäbischen
Bund zutreten, in
die Anlage des
gemeinen Pfennings
mit zu willigen, und
zu Erhaltung des
Käyserlichen
Cammergerichts ihre
Steuer zu erlegen,
und defendirten sich
bey der vermeynten
Freyheit auch
entstandenem Kriege
tapffer; Wie es aber
zum Frieden kommen,
haben sie weiter
nichts, als die
Confirmation ihrer
Privilegien, die
Exemption von dem
Reichs-Hofrath,
Reichs-Cammer, und
Rotweilischen
Gericht, nebst der
Freyheit Bündnüße zu
machen, und eine
immunität von den
Reichs-Oneribus
erhalten, dagegen
aber versprochen,
daß, wann sie von
dem Reich wider
auswärtige Gewalt zu
Hülffe geruffen
würden, solche
abtreiben zu helffen
verbunden seyn
wolten; welches an.
1499 zu Basel wie
auch an. 1511 und
an. 1513 zu Costnitz
wiederholet worden.
Zwar wollen einige vorgeben,
Pabst Julius II habe
diese Republ. an.
1510 von der
Unterwürffigkeit des
H. Röm. Reichs
freygesprochen; es
findet sich davon
aber keine gewisse
Nachricht, dürffte
den Schweitzern auch
wenig helffen, weil
der Pabst solches zu
thun keine Macht
gehabt; vielmehr
haben die Schweitzer
auch noch nachdem zu
Zeiten des Pabst
Leonis X an. 1519
nicht undeutlich
selbst bekennet, daß
sie Glieder des
Reichs wären, wie
unter andern aus 2
Briefen, 485
davon der eine an
Pabst Leonem selbst,
der andere aber an
den Cardinal und
Ertz-Bischoff zu
Mäyntz Albertum
geschrieben worden,
zu ersehen; Ja wie
Carolus V zum Käyser
erwehlet worden,
haben die [47] sämptlichen
Bundsgenossen
demselben treu und
gehorsam zu seyn
versprochen, auch
an. 1521 auf dem
Reichs-Tage zu
Wormbs die
confirmation ihrer
privilegien so wohl
in genere, als in
specie erhalten, und
sind diejenigen
Oerter, so keine
immunität oder
exemption erweisen
können, der damahls
gemachten
Reichs-Matricul mit
einem gewissen
Anschlage, gleich
andern
Reichs-Ständen,
inseriret worden;
Dergleichen
Confirmation der
Privilegien die
Schweitzer auch
durch eine solenne
Legation von Käyser
Ferdinando auf dem
Reichs-Tage zu
Augspurg verlanget.
486
Nachdem aber die Cron Franckreich
und andere
Potentaten sich um
ihre alliantz
beworben, haben sie
je mehr und mehr
nach einer grössern
Freyheit getrachtet;
jedoch ist denselben
von denen
nachfolgenden
Käysern und dem
Reich nie eine
völlige remission
aller
Gerechtigkeiten
zugestanden worden,
und hat dahero die
Reichs-Cammer wider
ein und andere
Oerter öfftere
Citationes, Mandata
und Processe ergehen
lassen. 487
Wie sich hierüber
aber die
Eydgenossen, und
sonderlich die Stadt
Basel, bey den
Münsterischen
Friedens-Tractaten
sehr beklaget, sich
auf die Exemption
und die von Käyser
Friderico und
Sigismundo erhaltene
Privilegia fundiret,
und von den Ständen
des Reichs hierüber
lang deliberiret
worden 488;
so wurd endlich in
dem Oßnabrüggischen
Friedens-Schluß
489
declariret, daß die
Stadt Basel, und die
übrige Schweitzer
Cantons in
possessione vel
quasi einer völligen
Freyheit und
Exemption von dem
Reich wären, und den
höchsten
Reichs-Gerichten
nicht unterworffen.
Dahero die bißhero
decretirte Processe
und Arresta
annulliret seyn
solten sc. Dessen
aber ungeachtet fuhr
die Reichs-Cammer
fort wider die Stadt
Basel Mandata und
Arresta ergehen zu
lassen, aus
Vorgeben, die in dem
Frieden-Schluß
geschehene Exemption
sey nur unter
gewissen Conditionen
geschehen. Weil sich
aber die Stadt so
wohl, als die
Schweitzer
insgesambt, bey dem
Käyser sehr darüber
beklagten, so wurden
die gepfändeten
Sachen endlich an.
1652 ausgelieffert,
jedoch Salvo jure
Imperii, ejusdemque
Statuum, Camerae
Imperialis,
&
cujuscunque
interesse habentis,
wider welcher
Clausul nullität der
Baselische Deputirte
aber reprotestirte,
490
und ist es seit dem
dabey geblieben.
Indessen wollen unterschiedliche
Publicisten
zweifeln, ob den
Schweitzern durch
obangeführten
Articul des
Oßnabrüggischen
Friedens eine
völlige Freyheit von
dem Reich
zugestanden worden.
Conring. 491
schliesset nach
Anführung dieses
Articuls folgender
Gestalt: Possis
tamen forte
dubitare, annon illa
Possessionis
confessio multum
diversa sit a jurium
remissione &
c. Und Sprengerus
492
hält davor, daß laut
des Instr. Pac. an
der Eydgenossen
Freyheit quoad
possessorium zwar
nicht gezweifelt
werden könte, wohl
aber quoad
petitorium. Denen
auch Obrecht 493
beypflichtet,
behauptend, daß die
Schweitzer aus dem
Osnabrüggischen
Frieden-Schluß
weiter nichts, als
die Exemption von
der Reichs-Cammer
behaupten könten,
sintemahlen damahls
nicht die völlige
Freyheit, sondern
nur die Exemption
von der Cammer
urgiret worden, zu
dessen Beweiß die
Stadt Basel auch
das [48] Privilegium des
Käysers Friderici
und Sigismundi
produciret hätte;
was aber die Praxin
betreffe, so
gestehet er, daß
denen Schweitzern
seit dem Instrumento
Pacis eine völlige
Freyheit und
Exemption nicht
disputiret worden.
Ein und zwantzigstes Capitel, Von
des Reichs
Praetension auf die
Stadt Geneve.
Daß Geneve noch biß zu Anfang des
vorigen Seculi eine
freye Reichs-Stadt
gewesen erhellet
nicht allein aus
vielen von denen
Käysern daselbst
exercirten actibus
Superioritatis;
sondern die Stadt
gestehet solches
auch selber, und hat
sich damit wider der
Hertzoge von Savoyen
Anspruch öffters zu
schützen gesuchet.
494
Ein Merckmahl dessen
ist überdem auch der
gedoppelte Adler,
als das
Reichs-Wapen, den
die Stadt noch biß
diese Stunde in
ihrem Schilde, und
auff ihren Müntzen
führet. 495
Ob sie sich aber annoch vor eine
Reichs-Stadt
erkenne, stehet
dahin, und dürffte
sie, gleich andern
Cantons, durch den
Westpfählischen
Frieden, der
dependenz von des
Reichs Gerechtigkeit
erlaßen zu seyn
vorgeben.
Zwey und zwantzigstes Capitel,
496
Von des Reichs
Praetension auf das
Hertzogthum Barr.
Ob dieses Hertzogthum vormahlen
zu Franckreich, oder
zu Lothringen, und
folglich zu dem
Heil. Röm. Reich
gehöret, darüber
sind die zwey
berühmte Scribenten
Chiffletius in
Commentario
Lotharingiensi, und
Blondellus in Barro
Campo-Francico,
unterschiedener
Meynung und sehr
streitig unter sich
gewesen; Beyder
Gründe referiret
kürtzlich Conring,
497
und conciliiret
498
sie dergestalt, daß
er beweiset, das
Schloß Barr hätte zu
dem Lothringischen
Reiche gehöret, es
hätten aber die
Grafen zu Barr
überdem auch
unterschiedliche
andere Güter, theils
von dem Reich,
theils von den
Grafen zu Champagne
zu Lehen gehabt,
welche mit der Zeit
unter dem eintzigen
Nahmen der
Grafschafft Barr
benennet worden; In
welchem Stande es
geblieben biß um das
Jahr 1301, da Graf
Henricus zu Barr,
wie er einen Einfall
in Champagne gethan,
von Philippo Pulchro
Kön. in Franckreich,
überwunden, und
gezwungen worden ihm
die Lehens-Pflicht
abzustatten.
Ob nun gedachter Henricus wegen
aller seiner Güter,
oder nur wegen
einiger des Königs
in Franckreich Vasal
geworden, darüber
entstehet eine neue
Frage; jenes wollen
die Frantzosen,
dieses das Reich
behaupten.
(Der
Frantzosen
Gründe.)
Die Gründe der
Frantzosen 499
sind (1) daß
Henricus die
Herrschafft und das
Schloß Barr, von
König Philippo
Pulchro zu Lehen
genommen, und sey
demnach zu
praesumiren, daß
solches von allen
dazu gehörigen
Oertern geschehen.
II. Daß der Hertzog Carl aus
Lothringen ann. 1579
mit König Carolo IX
in Franckr.
dergestalt
pacisciret, 500
daß der Hertzog zu
Lothringen den König
in Franckreich wegen
des Hertzogthums
Barr vor seinen
Oberherrn erkennen,
das freye exercitium
der Regalien aber
darinnen behalten
solte.
III. Diesen thut Blondellus 501
(der wohl gesehen,
daß obige Gründe
nicht zureichend
seyn würden) noch
hinzu, daß wann
Henricus auch nicht
alle zu Barr
gehörige Oerter von
Franckreich zu Lehen
genommen hätte, so
stünde diesen das
dominium directum
und die
Oberherrschafft
darüber, sonderlich
über Clermont,
Moncio, Hattonsburg
(Hattonis Castrum)
Bellistheim
& c. dennoch
zu [49] weil Clermont
jenseit der Maaß,
und also noch
innerhalb der alten
Frantzösischen
Grentzscheidung
gelegen; die andern
Oerter aber lägen in
dem Metz-Tull- oder
Verdunschen
Dioecesi, welcher in
dem Westpfählischen
Dioecesi, welcher in
dem Westpfählischen
Frieden an die Cron
Franckreich mit
aller Superiorität
überlassen worden
wäre.
Von Seiten des Reichs wird
darauff geantwortet:
502
(Des
Reichs
Beantwortung.)
I. Der vermeinten
praesumption stünden
des Grafen Henrici
Reversales, 503
so er dem Könige
Philippo Pulchro
gegeben, entgegen,
als darinnen nur des
Schlosses Barr, und
derer Oerter, so
auff der Seite der
Maaß gegen
Franckreich zu
gelegen, Meldung
geschehe, und zwar
mit diesen Worten:
Premierement nous
avons fait
(hommagelige) audit
nostre Seigneur le
Roy; pour luy
& pour son
hoir Roy de France,
de Bar, & de
la Chastellerie de
Bar, detout ce, que
nous y teniens en
franc allué par deça
la Mueze &
c.
II. Das zwischen König Carolo IX,
und Hertzog Carl in
Lothringen, gemachte
pactum sey nach
Rosier 504
Bericht von Hertzog
Carolo nicht
ratificiret worden;
wann aber solches
auch geschehen wäre,
so würde doch auch
darinnen nur
gewisser Oerter
gedacht, und sey
dahero auff andere
nicht zu extendiren,
insonderheit da die
Lehens-Brieffe
stricte zu
interpretiren; Die
Worte desselben
lauteten aber also:
Nimirum ad pacandas
& finiendas
lites,
controversiasque
omnes tum natas tum
nascituras, ratione
dictorum jurium,
regalium &
summae potestatis,
dictus Rex annuit
concessitque suo
&
successorum Regum
Franciae nomine,
dicto Duci
Lotharingiae
& Barri,
Sororio suo, ut tum
ipse, tum ejus
posteri, in terras
infra designatas
fruantur, utanturque
libere &
quiete juribus
regalibus,
legibusque summae
potestatis, in
terris Praetorii
Barrensis
Praepositura
Marchiensi,
Castiloniensi,
Confluentia,
Gondrecurtensi,
dicto Regi
subjectis, de quibus
dictus Dux ipsi
fidem &
homagium ligium
facit & c.
Welches letztere
auch in einem von
König Henrico III
ann. 1575 gegebenen
Diplomate 505
fast mit gleichen
Worten wiederholet
worden, wann
darinnen gesetzet
ist: Quod ad summam
Potestatem, jura
Regalia, &
JCtionem attinet: In
praetorio Barrensi,
in Praefecturis
Marchiensi,
Confluentia,
Castillionensi,
&
Gondrecurtensi,
originem clientelari
ratione a nobis
trahentia &
c. Und über das
alles finde sich
nicht, daß der
Käyser oder das
Reich in solchen
gewilliget, oder
solchen gebilliget;
ohne Consens des
Oberherren aber
könne ein Vasal von
einem Lehen nicht
pacisciren.
III. Die Maaß sey zwar
praeterpropter und
ohngefehr die
Scheidung zwischen
Franckreich und
Lothringen gewesen,
nicht aber so
praecise, daß auch
nicht das
allergeringste, so
über derselben
gelegen, zu diesem
solte gehöret haben:
Was Clermont
betreffe, dessen
würde in keinem
Lehen-Brieffe
gedacht, so doch
Zweiffels ohne,
gleich wie mit Barr
geschehen, nicht
würde ausgelassen
worden seyn; und
überdem, so hätten
die Hertzoge zu
Lothringen wegen
dieser Herrschafft
die Belehnung
beständig, und ohne
Franckreichs
Widersprechen, von
dem Käyser genommen:
In dem
Westpfählischen
Frieden 506
wären zwar die
Districte oder
Bischoffthümer Metz,
Tull, und Verdun an
Franckreich
abgetreten worden,
nicht aber derer
Dioecesis; unter dem
Wort District aber
würde nur bloß das
Territorium
gedachter
Bischoffthümer
verstanden.
(Erfolg
und
itziger
Zustand.)
In dem ann. 1659
zwischen Spanien und
Franckreich
geschlossenen
Frieden, hat sich
der König in
Franckreich das
dominium directum
oder die
Oberherrschafft des
gantzen Hertzogthums
Barr reserviret,
davon der 62. Art.
also lautet: Et
restituet memoratum
Dominum Carolum
Lotharingiae Ducem
in possessionem
Ducatus Lotharingiae
& ipsas
urbes & c.
ita tamen, ut
reservetur primo
atque excipiatur
Mayenvicum &
c. Secundo
excipiatur universus
Barri Ducatus, cum
regionibus, urbibus,
&
munimentis, illum
constituentibus, tam
quoad partem, quae a
Corona Franciae
dependet, quam quoad
illam, quae non
dependere praetendi
possit & c.
Wobey in
nachfolgenden
Articuln 507
über dem noch dieses
pacisciret, daß der
König in Franckreich
nicht gehalten seyn
solle den Hertzog in
Lothringen zu
restituiren, ehe und
bevor der Käyser die
dem Hertzoge zu
Lothringen angehende
Articul confirmiret
hätte. Daß sich aber
das Reich solches
Anspruches auf
dieses Hertzogthum
noch nicht begeben,
ist aus dem, was
ann. 1709 den 20
Aug. auf dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg von [50] Mayntz proponiret
508;
und den 20 Nov. an
die Königin in
Engeland, und die
General-Staaten,
wegen des, was bey
künfftigem Frieden
wegen der
Reichs-Stände
Interesse zu
observiren,
geschrieben worden,
509
zu ersehen, allwo
dieses Hertzogthum
expresse inter
restituenda gebracht
worden.
Drey und zwantzigstes Capitel /
Von des Reichs
Praetension auf das
Fürstenthum
Sedan.
(Historie.)
DIeses Fürstenthum
hat noch biß zu
Käysers Caroli V
Zeiten zu dem Röm.
Reich gehöret; wie
dieser aber Roberto
Fürsten zu Sedan das
Hertzogthum
Bouillon, von
welchem er sich
schrieb, und weshalb
er mit dem Stifft
Lüttich in Streit
war, 510
nicht zusprechen
wolte, so kündigte
dieser Robertus
Käyser Carolo V,
bald im Anfang
seiner Regierung,
einen Krieg an, und
damit er desto mehr
Schutz und Hülffe
wider den Käyser
haben möchte, so hat
er sich von dem
Teutschen Reiche ab,
und unter Francisci
I Königs in
Franckreich Schutz
begeben / welches
nachdem eine Ursache
mit derer zwischen
Carolo V und
Francisco I
geführten Kriege
gewesen. 511
Dieses Fürstenthum
aber ist seit der
Zeit unter
Frantzösischer
Botmäßigkeit
geblieben, und der
Cron Franckreich
endlich gar
incorporiret worden;
Dann wie in dem
vorigen Seculo der
Hertzog zu Bullion
und Sedan,
Fridericus
Mauritius, mit dem
Grafen von Soissons
wider König
Ludovicum XIII in
Franckreich und den
Cardinal Richelieu
einer conspiration
beschuldiget, und
deshalb gefangen
gesetzet worden,
wurd jener
genöthiget vor ein
gewisses Stück Geld,
und seine Erlassung,
sein Fürstenthum
Sedan dem Könige
pleno jure ann. 1642
zu cediren, der es
solchergestalt mit
der Crone
verknüpffte. 512
Weil aber der
Hertzog nachdem mit
solchem Contract
übel zu frieden war,
so suchte der
Cardinal Mazarin mit
conferirung
unterschiedlicher
Lehen und andern
Gütern von etwa
50000 Cronen
Intraden für die
abgetretene Festung
Sedan, und 600000
Livres für die
daselbst
hinterlassene
Geschütze, Munition,
und Waffen, ihn zu
besänfftigen; es war
aber der Hertzog
auch noch hiemit
nicht zu frieden,
gieng malcontent aus
dem Königreich nach
Italien 513.
Endlich hat ihn der
König ann. 1651
andere Oerter,
nemlich das
Hertzogthum Albret,
und die
Grafschafften Arvern
und Ebervic
(Eburvicii) davor
gegeben. 514
Ob aber das Reich
nach obgedachter
eigenmächtigen
Entziehung sein
Recht an dieses
Fürstenthum
verlohren, daran
zweiffelt Pacific. a
Lapide im
angeführten Orte,
cum id, quod ab
initio vitiosum,
tractu temporis
convalescere non
valeat. Wie denn
auch das Reich
solches bey
künfftigem Frieden
wieder zu haben
verlanget, wie aus
dem was anno 1709
den 20 Aug. auf dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg
proponiret 515,
und den 20 Nov. an
die Königin von
Engeland und die
General-Staaten von
dem Reichs-Convent
geschrieben worden,
516
zu ersehen.
Vier und zwantzigstes Capitel /
Von des Reichs
Praetension auf
Champagne.
(Historie.)
VErmöge derer unter
denen Fränckischen
Königen getroffenen
Theilungen hat
Champagne zwar nicht
zu dem
Lothringischen,
sondern dem
West-Fränckischen
Reiche gehöret;
517
Wie aber um das Jahr
1036 Odo Graf in
Champagne viele
Streiffereyen in
Lothringen that, Tul
belagerte, und viele
Festungen occupirte,
518
so gieng Käyser
Henricus III mit
einer Armee dahin,
und ließ des Odonis
Länder 3 gantzer
Tage plün [51] dern
und verwüsten,
wodurch dieser
bewogen wurde den
Käyser um Gnade zu
bitten, und eydlich
zu versprechen,
gedachtes Königreich
hinführo nicht mehr
zu incommodiren.
519
Ob er sich dadurch
aber dem Käyser
unterwürffig
gemachet, darüber
ist Chiffletius
520
und Conringius 521 nicht
einig; jener will
solches aus dem
abgestatteten Eyde
schliessen, welches
dieser aber nur vor
ein juramentum de
non offendendo hält.
Dem sey aber wie ihm
wolle, so ist gewiß,
daß des Odonis Sohn
Theobaldus II ann.
1054 zu Käyser
Henrico nach Metz
gekommen, sich zu
deßen Vasallen
ergeben, und ihme
seine Hülffe
versprochen; 522
und soll der Käyser
ihn dazumahl, nach
Chesnei 523
Bericht, zum
Pfaltz-Grafen des
Reichs gemachet
haben, wiewol Petr.
Pithaeus 524
will, Theobaldus M.
der zu Königs
Ludovici Crassi
Zeiten (und also 100
Jahr nach
vorgemeldetem
Theobaldo des
Ottonis Sohn) 525
gelebet, hätte zu
erst solchen Titul
geführet. In solcher
Lehens-Verbindlichkeit
sind die Grafen biß
ann. 1335
verblieben, 526
da Philippus König
in Navarra, und
dessen Gemahlin
Johanna, diese
Grafschafft Philippo
Valesio König in
Franckreich gegen
andere Güter
überlassen. 527
Ob nun zwar Käyser
Ludovicus IV damit
nicht allerdings zu
frieden war, und
König Philippum
durch ein Schreiben
ersuchte, von
occupirung der
Reichs-Länder
abzustehen, mit
beygefügter
Specification
derjenigen
Reichs-Lehen, so der
König bereits
besässe; 528
so blieb er doch
dabey, und findet
man nicht, daß die
Käyser seit der Zeit
einigen Anspruch
weiter daran
gemachet, ausser daß
Käyser Maximilianus
in seiner Klage, so
er über die von
Franckreich dem
Reich zugefügte
injurien geführet,
auch der occupation
der Grafschafft
Champagne gedencket;
529
und meynet dahero
Conring, 530
das Reich dürffte
seine Praetension
durch so viel
jähriges
Stillschweigen
bereits verlohren
haben.
Fünff und zwantzigstes Capitel,
Von des Reichs
Praetension auf
Elsas, und von denen
daselbst von
Franckreich
angestelleten
Reunionibus.
OB die Cron Franckreich vor dem
Münsterischen
Frieden einiges
Recht auf Elsas
gehabt, darüber
haben sich die beyde
berühmte Scribenten
Chiffletius 531
und Blondellus 532
zimlich gezancket.
Es hat aber Obrecht
533
weitläufftig
erwiesen, daß
Franckreich nichts
daran zu
praetendiren gehabt;
und also gründet
sich des Königs in
Franckreich Recht
und Besitz des
Elsasses eintzig und
allein auf den
Westpfählischen
Frieden. 534
Es ist aber zu
wissen, daß das
gantze Elsas vor dem
aus vielen Stücken
bestanden, nehmlich
(1) aus der
Landgrafschafft, so
dem Hause
Oesterreich gehörte,
(2) aus denen 10
freyen
Reichs-Städten,
derer Landvoigt der
Landgraff ordinarie
war, und die dem
Landgrafen als
Landvoigt über
gedachte 10 Städte
zustehende
Gerechtigkeit, wird
die Landvoigtey
Hagenau genennet,
(3) aus der freyen
Reichs-Stadt
Straßburg, (4) aus
dem Stifft
Straßburg, (5) aus
unterschiedlichen
Graf- und
Herrschafften, so
nicht von den
Landgrafen, sondern
immediate von dem
Reich dependirten,
und (6) aus der
Freyen
Reichs-Ritterschafft.
535
Bey den Münsterischen
Friedens-Tractaten
nun praetendirte
Franckreich unter
andern auch Elsas
zur Satisfaction,
und wurd deshalb,
an. 1646 zwischen
der Käyserlichen und
Frantzösischen
Gesandschafft, unter
der Mediation des
Päbstlichen Nuncii,
und des
Venetianischen
Abgesandten,
besonders gehandelt,
auch von diesen
endlich der Artic.
wegen Elsas, so wie
er itzo in dem
Instrum. Pacis
Caesar. Gallico §.
73. verhanden,
abge [52] fasset,
und das Project
davon bey denen
Mediatoribus
deponiret. 536
Die Worte des
Frieden-Schlusses
aber lauten in
gedachtem 73. §.
also:
Tertio: Imperator pro se totaque
Serenissima domo
Austriaca, itemque
Imperium cedunt
omnibus juribus,
proprietatibus,
dominiis,
possessionibus, ac
Jurisdictionibus,
quae hactenus sibi,
Imperio &
familiae Austriacae
competebant in
Oppidum Brisacum,
Landgraviatum
Superioris,
& Inferioris
Alsatiae,
Sundgoviam,
Praefecturamque
Provincialem decem
Civitatum
Imperialium in
Alsatia sitarum sc.
Hagenavv, Colmar,
Schletstat,
Weisenburg, Landau,
Oberheim, Rosheim,
Münster in Valle St.
Gregorii,
Keisersberg,
Turingheim, omnesque
Pagos, &
alia quaecunque
jura, quae a dicta
Praefectura
dependent, eaque
omnia &
singula in Regem
Christianissimum,
Regnumque Galliarum
transferunt.
& c.
Zum 3ten: Begiebet sich der
Käyser vor sich, und
das gantze
Durchlauchtige Hauß
Oesterreich, wie
auch das Reich aller
Gerechtigkeit,
Eigenthümligkeit,
Herrschafft,
Besitzes, und
Jurisdiction, welche
ihme, dem Reich, und
der
Oesterreichischen
Familie an der Stadt
Brisach, der
Landgrafschafft des
Ober- und
Nieder-Elsasses, des
Sundgaues, der
Landvoigtey über die
10 in Elsas gelegene
Reichs-Städte /
nehmlich Hagenaw,
Colmar, Schletstät,
Weisenburg, Landau,
Oberheim, Rosheim,
Münster in St.
Gregorien Thal,
Käysersberg,
Türingheim, und
allen von solcher
Landvoigtey
dependirenden
Dörffern und
Gerechtigkeiten,
bißhero zugestanden
/ und transferiren
dieses alles und
jedes auf den
Allerchristlichsten
König und die Cron
Franckreich. sc.
Welcher §. durch den
nachfolgenden 87. §.
des Friedenschlusses
noch weiter, und
zwar folgender
gestalt erklähret
wurde:
Teneatur Rex Christianissimus non
solum Episcopos
Argentinensem
&
Basiliensem, cum
Civitate
Argentinensi, sed
etiam reliquos per
utramque Alsatiam
Rom. Imperio
immediate subjectos
Ordines, Abbates
Murbacensem
&
Luderensem,
Abbatissam
Antlaviensem,
Monasterium in Valle
S. Gregorii
Benedictini ordinis,
Palatinos de
Lutzelstein, Comites
& Barones de
Hanavv,
Fleckenstein,
Oberstein, totiusque
inferioris Alsatiae
Nobilitatem; It.
praedictas 10
Civitates Imper.
quae praefecturam
Hagenoensem
agnoscunt in ea
libertate &
possessione
Immedietatis erga
Imperium Rom. qua
hactenus gauisae
sunt, relinquere:
Ita ut nullam
ulterius in eo
Regiam
Superioritatem
praetendere possit,
sed iis juribus
contentus maneat,
quaecunque ad domum
Austriacam
spectabant,
& per hunc
Pacificationis
Tractatum Coronae
Galliae ceduntur.
Ita tamen, ut
praesente hac
declaratione nihil
detractum
intelligatur de eo
omni supremi dominii
jure, quod supra
concessum est.
Es solle und wolle der
Allerchristlichste
König gehalten seyn,
nicht allein die
Bischöffe zu
Strasburg und Basel,
nebst der Stadt
Strasburg, sondern
auch die übrigen in
Ober- und
Nieder-Elsas
gelegene, und dem
Reich immediate
unterworffene
Stände, als der Abt
zu Murbach und
Ludern, die Aebtißin
zu Andlavv, der Abt
zu Münster in St.
Gregorien Thal, die
Pfaltzgrafen von
Lützeistein, die
Grafen und Baronen
von Hanaw,
Fleckenstein,
Oberstein, und die
gantze
Reichs-Ritterschafft
in Unter-Elsas;
Imgleichen
vorgedachte 10
Reichs-Städte,
welche die
Landvoigtey Hagenau
erkennen, in der
Freyheit und
Immedietät gegen das
Reich, so sie
bißhero gehabt, zu
lassen; dergestalt,
daß er darüber keine
Königliche Hoheit
praetendiren könne,
sondern mit der
Gerechtigkeit
zufrieden seyn
solle, welche dem
Hause Oesterreich
gehöret, und durch
diesen
Frieden-Schluß der
Cron Franckreich
cediret worden.
Jedoch solle durch
diese declaration
der Superiorität, so
oben cediret, nichts
abgehen.
Hiebey nun blieb es etliche
Monath / wie man
aber nachdem über
der enormen
interpretation des
Projects, so wegen
des cedirten summi
dominii der Stiffter
Metz, Tul, und
Verdun, zwischen
denen Käyserlichen
und Frantzösischen
Plenipotentiariis,
entworffen worden,
noch bey währenden
Friedens-Tractaten
in disput geriethe,
537
und der
Ober-Rheinische
Creyß nebst denen in
Elsas gelegenen
Reichs-Städten
besorgten, es möchte
dergleichen auch mit
ihnen dermahleins
vorgenommen werden,
weil der projectirte
Ar [53] ticul
von Cedirung des
Elsasses, in
gleichen generalen
Terminis abgefasset,
so ersuchten sie die
Stände des Reichs
und die Schwedische
Gesandschafft, ihnen
behülfflich zu seyn,
daß derselbe etwas
deutlicher gesetzet
würde. 538
Es wolten zwar die
Stände hierauff
solchem Articul auch
eine gewisse
Clausulam
declaratoriam 539
beyfügen, welche
aber von dem
Frantzösischen
Plenipotentiario le
Comte Servien nicht
angenommen wurde;
Jedoch faßten die
Stände ihren Willen
und Meynung in eine
solenne und formale
Declaration ab,
reponirten solche ad
perpetuam rei
memoriam, und
übersandten sie auch
dem Könige in
Franckreich selber,
und wurd der Friede
darauff von beyden
Theilen
unterschrieben und
ratificiret. 540
Was aber die Stände
des Reichs bey dem
Frieden-Schluß
besorget, geschahe
auch nicht gar lange
hernach, dann an.
1662 praetendirte
Franckreich wegen
der Hagenauischen
Landvoigtey
Gerechtigkeit, von
denen in Elsas
gelegenen 10
Reichs-Städten
gehuldiget zu seyn,
imgleichen eine
freye disposition in
Ecclesiasticis
&
militaribus, das jus
muniendi, inponendi
praesidii,
hospitationem u. d.
g. 541
wozu sich aber die
Städte durchaus
nicht verstehen
wolten, sondern
deshalb klagend auf
dem Reichs-Tage zu
Regenspurg einkamen.
Endlich ward nach
mühsamen
Remonstrationen, u.
hingelegten
Praeliminar
difficultäten von
dem Reich, und der
Cron Franckreich, so
wohl dieser Sache
wegen / als auch
wegen Reunion der
Metzischen Lehen ein
gewisses Arbitrium
und Compromiss fest
gestellet, wozu ex
parte Imperii
Chur-Sachsen, die
Bischöffe zu
Eychstätt und
Costnitz, und die
Stadt Regenspurg,
von Seiten der Cron
Franckreich aber die
Churfürsten zu
Mäyntz und Cöllen,
der König in
Schweden als Hertzog
zu Bremen, und der
Landgraf zu
Hessen-Cassel
denominiret worden,
und ward dieses
Arbitrium ann. 1667
den ??? Sept. zu
Regenspurg in dem
Chur-Mäyntzischen
Qvartier solenniter
eröffnet, 542
und in der Sache
hinc inde gehandelt.
543
Es verzögerte sich
aber diese
Compromiss Sache
zimlich, und kam
endlich gar ins
Stecken, wie das
Reich an. 1673 mit
Franckreich in neuen
Krieg verwickelt
wurde. 544
Bey dem Nimwegischen Frieden
wolte man von Seiten
des Reichs das
vorige compromiss
wieder renoviren,
und hatte man
deshalb bereits
einen besondern
Articul abgefasset;
alleine die
Frantzösischen
Plenipotentiarii
wägerten sich
solchen, aus Mangel
der Instruction,
anzunehmen. Damit
aber solche
Auslassung dem
Reiche nicht zum
Praejuditz gereichen
möchte; so ward
deshalb in Gegenwart
der Mediatorum und
der Frantzösischen
Plenipotentiarien
eine solenne
protestation
interponiret, und
denen Actis publ.
inseriret. 545
Es war aber kaum der
Friede geschlossen,
so richtete
Franckreich, gleich
wie zu Metz wegen
der Metzischen
Lehen, also auch zu
Breisach wegen der
Elsasischen Lehen,
und Pertinentien,
eine Reunions Cammer
an, welche dem
Könige, ohne
sonderliche
Scrupuleuse
Untersuchung, nicht
allein die
Oberherrschafft über
die 10 Elsasische
Reichs-Städte, und
über die freye
Reichs-Ritterschafft
in Elsas, 546
sondern auch über
dem alles zusprach,
davon man nur die
geringste Muthmaßung
haben konte, daß es
ehemahlen zu Elsas
gehöret hätte. 547
Und wurden auff
solche Art von
Franckreich
eingezogen das
Schloß Falckenberg,
548
Germersheim und
andere Pfältzische
Oerter; 549
die
Baaden-Baadensche
Aemter Beinheim und
Gravenstein, nebst
der Grafschafft
Sponheim; 550
die gegen dem Elsas
gelegene
Rappolsteinische
Lehen, 551
die Graf [54] schafft
Mumpelgard 552
und viele andere
Herrschafften mehr,
ja auch Straßburg;
553
welche Stadt zwar
nicht gleich
eingezogen wurde,
aber I Jahr hernach
nehmlich ann. 1681
durch Verrätherey in
Franckreichs Hände
fiel. 554
Zu Bescheinigung dieser in dem
Elsas angestelleten
Reunion wird von den
Frantzosen
angeführet: 555
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß der Cron
Franckreich in dem
73 Artic. des
Münsterischen
Friedens, ausser
Breysach, das gantze
Elsas mit allen
Gerechtigkeiten und
dependentien, mit
der Oberherrschafft
und allen dem, was
so wohl der Käyser
und das Reich, als
das Hauß Oesterreich
darinnen gehabt,
cediret, dahero
Franckreich
dasjenige, so
vormahlen zu Elsas
gehöret, mit Recht
wieder dazu bringen
könte; Welchem allem
der 87. Artic.
gedachten Friedens
nicht entgegen wäre,
weil durch die
daselbst am Ende
annectirte Clausul:
Ita tamen &
c. der Cron
Franckreich die
vorhin cedirten jura
conserviret worden.
II. Daß bey der Nimegischen
Friedens-Handlung
über diese der Cron
Franckreich
vormahlen cedirte
Gerechtigkeiten, und
Oberherrschafftliche
Gewalt, länger als 6
Wochen
controvertiret
worden, biß endlich
die Käyserlichen
Plenipotentiarii
ihren Unfug
gemercket, und sich
ihres Anspruchs
begeben.
Von Seiten des Reichs wird aber
darauff geantwortet:
556
(Des
Reichs
Beantwortung.)
Ad I. In dem
Münsterschen Frieden
sey von Elsas weiter
nichts an
Franckreich cediret,
als was das Hauß
Oesterreich darinnen
gehabt hätte,
nehmlich die
Landgrafschafft
Elsas, und die
Landvoigtey Hagenau,
wie solches aus dem
obangeführten 73,
und sonderlich 87
Artic. klährlich zu
sehen, als in
welchem fast alle in
dem Elsas sich
befindende
immediat-Stände
exprimiret, und
denenselben ihre
immedietät expresse
reserviret; die
zuletzt annectirte
Clausul: Ita tamen
& c. sey
nicht von diesen
immediat-Ständen,
sondern nur von der
cedirten
Landgrafschafft
Elsas, und
Landvoigtey Hagenau
zu verstehen. Daß
auch Franckreich
selber diesen
Artickul bey der
Münsterschen
Friedens-Handlung
nicht anders
verstanden, solches
habe nicht allein
der Frantzösche
Ministre Mr.
Gruillard bey den
Tractaten expresse
declariret, sondern
sey auch daraus
abzunehmen, daß
Franckreich in dem
81 und 82 Artic.
wegen der freyen
Durchzüge der
Frantzöschen
Trouppen, wegen der
Neutralität von
Elsas-Zabern, wegen
demolition der
Festung Benfeld u.
d. g. pacisciret, so
unnöthig gewesen
wäre, wann gantz
Elsas cediret worden
wäre. Ja daß
Franckreich auch
noch nach dem
Friedenschluß
solcher Meynung
gewesen, beweise die
erfolgte evacuation
der freyen
Reichs-Städte, die
mit denen immediat
Reichs-Ständen in
Elsas gemachte
Bündnüsse, und daß
nicht contradiciret
worden, wann
gedachte Stände Sitz
und Stimme auf dem
Reichs-Tage
genommen, und zu den
Reichs-Collecten
contribuiret; zu
geschweigen, daß der
Frantzösche Gesandte
Grevelin noch ann.
1665 zu Regenspurg
etliche mahl
contestiret hätte;
Seines Königs
intention wäre
nicht, wider den
Münsterschen
Frieden, und die
Immedietät der
freyen Reichs-Städte
in Elsas etwas zu
unternehmen, weshalb
er auch in der mit
gedachten Städten
habenden
Streitigkeit wegen
der Huldigung u. d.
g. gerne auf gewisse
Arbitros
compromittiret
hätte. Und wann auch
endlich gestanden
werden könte, daß
der Cron Franckreich
mit der Landvoigtey
auch zugleich die
Oberherrschafft über
die Reichs-Städte in
Elsas cediret worden
wäre, so stünde
Franckreich doch
nicht zu, die andere
in dem Elsas
gelegene Immediat
Reichs-Stände, als
dependentien an sich
zu ziehen, weil kein
Stand des Reichs von
dem andern
dependire, sondern
an und vor sich
selbst subsistire.
Und ob auch gleich
einige davon zu
Elsas vor diesem
möchten gehöret
haben, so hätten sie
doch nach der Zeit
ihre immedietät
entweder justo
titulo, und mit
Consens des Käysers
und des Reichs, oder
durch eine
undenckliche
possession
acquiriret.
Ad II. Auff den Nimegischen
Frieden hätte sich
Franckreich gar
nicht zu beruffen,
weil der
Münsterische Friede
daselbst zum
Fundamente gesetzet,
und in vigore
geblieben, [55] in so weit man
sich in dem
Nimegischen Frieden
keines andern
verglichen. 557
Nun sey aber von
Elsas darinnen
nichts geändert, ja,
wie die Käyserl.
Gesandschafft hart
darauff gedrungen,
daß die Elsassische
Streitigkeit an die
vorige Arbitros
wieder remittiret
werden möchte,
hätten die
Frantzösische
Plenipotentiarii
durch den Englischen
Mediatorem expresse
declariren lassen;
es praetendire
Franckreich nichts
neues an die in
gedachtem Articul
benandte Oerter,
sondern nur
dasjenige, so ihme
in dem Münsterischen
Frieden cediret
worden, dahero es
unnöthig wäre einen
aparten Articul
deshalb dem
Nimegischen Frieden
zu inseriren; jedoch
hätte die
Käyserliche
Gesandschafft, zum
Uberfluß, vor
Unterschreibung des
Friedenschlusses, so
wohl mündlich als
schrifftlich, in
Gegenwart der
Frantzösischen
Plenipotentiarien
und der Mediatoren,
protestiret, daß
solche Auslaßung dem
Reiche nicht zum
praejuditz gereichen
möchte; auch hätten
die Käyserliche
Gesandten, gleich
nach der
Ratification des
Friedens, die in dem
87 Artic. des
Münsterischen
Friedens benannte
Oerter unter die
restituenda und
evacuanda gebracht
& c.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Es that der Käyser
und das Reich zwar
bey Franckreich
wegen obgedachter
occupation so vieler
Oerter
unterschiedliche
Remonstrationes, und
wiesen, daß solches
dem Münsterischen
und Nimegischen
Frieden zu wider
wäre; 558
Allein es war alles
vergebens. Endlich
wurd man wegen einer
Zusammenkunfft zu
Franckfurt einig,
die auch ann. 1681
ihren Anfang nahm,
559
und in die
anderthalb Jahr
daurte, aber umsonst
war, weil die
Frantzosen von
keiner restitution
wissen wolten. 560
Ob nun zwar viele
Stände des Reichs
dahin inclinirten,
daß man mit Gewalt
nehmen solte, was in
Güte nicht zu
erhalten wäre, so
konte man sich doch
dazu wegen des
Türcken-Krieges in
Ungarn nicht
resolviren, um nicht
2 mächtige Feinde
auf einmahl über dem
Halse zu haben;
sondern es wurd anno
1684 mit Franckreich
ein Stillstand auf
20 Jahr gemachet,
und diesem indessen
die Superiorität
über die Elsassische
Reichs-Städte, nebst
Straßburg, und den
andern occupirten
Oertern überlassen.
561
Es waren aber kaum 4
Jahr verflossen, so
fieng sich ein neuer
Krieg an, welcher
zwar ann. 1697 zu
Rysvvick beygeleget
wurde, aber mit
schlechtem Vortheil
des Reichs; den̅ ob gleich dem
Churfürsten in der
Pfaltz, dem Bischoff
zu Speier, dem Hauß
Würtenberg, den
Marggrafen zu Baden,
und andern, die
durch die Reunion
entzogene Güter
wieder restituiret
wurden, so blieb
doch Strasburg (ob
es gleich in den
Praeliminaribus
offeriret wurde,)
562
und die andere in
Elsas gelegene
Reichs-Städte, nebst
der freyen
Reichs-Ritterschafft,
und allen was sonst
in Elsas gelegen, im
Stiche, als von
dessen Restitution
die Frantzösischen
Plenipotentiarii
nichts hören wolten,
563
insonderheit, da das
Reich von denen
andern Alliirten
verlassen wurde.
Weil aber diese
detention sich auf
einem falschen
praesupposito oder
unrechten
interpretation des
Münsterischen
Friedens gründet, so
stehet es dahin,
wieweit dieser dem
Reich gleichsam
abgezwungene Friede
das Reich verbinde.
Wie denn auch aus
dem, was anno 1709
den 20. Augusti auf
dem Reichs-Tage zu
Regenspurg
proponiret 564,
und den 20 Nov. e.
a. von dem
Reichs-Convent an
die Königin von
Engeland und die
General-Staaten,
wegen des was bey
künfftigem Frieden
der Reichs-Stände
Interesse halber zu
observiren,
geschrieben worden,
565
genugsam abzunehmen,
daß sich das Reich
solcher abgenommenen
Oerter noch nicht
begeben; Und ist
dahero auch in denen
neulichen
Friedens-Praeliminarien
566
Straßburg, so wol
als das durch die
Reunion eingezogene
Elsas sc. inter
restituenda gebracht
worden.
Sechs und zwantzigstes Capitel,
Von des Reich
Praetension auf die
Herrschafft Anholt.
567
|| [56]
ES lieget diese Herrschafft
zwischen dem
Münsterischen und
Clevischen, und ist
vormahlen von den
Grafen von
Bronchorst als ein
Reichs-Lehen
besessen worden. Es
nahm dieselbe aber
Carl von Egmond,
Hertzog zu Geldern,
Theodorico Grafen zu
Bronchorst, wegen
vorgewandter
Rebellion weg,
restituirte solche
jedoch ann. 1537
wieder, wiewol mit
Bedingung, diese
Herrschafft als ein
Lehen von Geldern zu
erkennen; welche
Lehen-Pflicht aber
Käyser Carolus V,
wie er Geldern
bekommen, wieder
remittiret haben
soll. Wie sich nun
nachdem Geldern mit
denen andern
vereinigten
Niederländischen
Provintzien von der
Spanier und des
Reichs Herrschafft
loßgemachet, so
masseten sich die
Staaten von Geldern,
vermöge obgedachten
zwischen dem von
Egmond und
Theodorico gemachten
Vergleiches, der
Superiorität, so wol
über den Grafen
selbst, als dessen
Unterthanen in
Anholt an, und
machten sie fast in
allen den
Geldrischen
Unterthanen gleich.
Es beklagte sich
hierüber zwar
Theodoricus Graf zu
Bronchorst, und nach
dessen Tod seine
Witbe, über solches
Verfahren bey dem
Käyser und dem
Reich, erhielte auch
ann. 1603 von denen
dazumahl zu
Regenspurg
versammleten Ständen
ein
Intercessions-Schreiben,
welches aber wenig
nutzte. Und ob zwar
nachdem der Käyser
dem Grafen zu Salm,
auf den diese
Herrschafft durch
seine Gemahlin Maria
Anna, des Grafen
Theodorici zu
Bronchorst Tochter,
gekommen war,
verboth, die
Herrschafft der
Gelderer nicht zu
agnosciren, so
citirten diese
gedachten Grafen
doch vor ihr
Gericht; weshalb der
Graf bey dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg ann. 1653
mit einem Memorial
einkam, und die
Stände des Reichs
ersuchte, sich
seiner entweder
durch ein
Intercessions-Schreiben,
oder auf andere
Weise, sonderlich
bey Confirmirung des
zwischen den
Spaniern und
Holländern gemachten
Friedens,
anzunehmen. Ob aber
etwas darauf
erfolget, und ob es
etwas effectuiret,
habe nicht gelesen.
Sieben und zwantzigstes Capitel,
Von des Reichs
Praetension auf die
Superiorität der
Herrschafft
Borkeloha.
ES ist wegen dieser Herrschafft
zwischen dem Stifft
Münster, und den
Grafen zu
Limburg-Styrum lange
gestritten worden,
indem jenes diese
Herrschafft, nach
des letzten Grafen
zu Bronchorst Tod,
als ein eröffnetes
Lehen einziehen
wolte, diese aber
als Erben solche in
possession nahmen
568.
Wie nun diese Sache
erstlich vor denen
Münsterischen
Paribus curiae
tractiret, nachdem
aber von den Grafen
zu Limburg an die
Käyserliche Cammer
per modum
appellationis
gezogen wurde, so
gab sich die
Provintz Geldern
interveniendo an,
eignete die
Superiorität dieser
Herrschafft ihr zu,
und wolte diese
Sache vor dem Hof zu
Arnheim tractiret
wissen; Die von
Limburg, so etwa
einen favorabeln
Richter in dem
Geldrischen Gericht
anzutreffen
vermeinten,
verliessen hierauf
die Cammer, und
machten die Sache zu
Arnheim anhängig. Ob
sich nun zwar der
Bischoff zu Münster
daselbst lange nicht
einlassen wolte,
vorgebend diese
Herrschafft sey dem
Reiche unterworffen,
so ließ ers doch
endlich geschehen,
und submittirte zur
Urthel, welche auch
ann. 1613 nicht
allein pro
competentia fori,
sondern auch vor
Limburg erfolgete.
Münster beklagte
sich darüber
anfänglich bey den
General-Staaten,
weil er aber von
denen nichts weiter
erhielte, als daß
einige von dem
Geldrischen Tribunal
die Urthel in
Gegenwart der
Münsterischen
Deputirten
justificiren musten;
so wandte er sich an
die Cammer zu
Speier, und brachte
unterschiedliche
Mandata wider den
Grafen zu Limburg
Styrum aus, in
welchen diesem
verbothen wurde, vor
dem Hof zu Arnheim
in dieser Sache
nicht weiter zu
handeln; Woran sich
aber der Hof zu
Arnheim wenig
kehrte, wider
Münster in
Contumaciam
procedirte, und
diesem anno 1615 die
Herrschafft nicht
allein gantz
absprach, sondern
auch in fructus
& expensas
condemnirte; und ob
Münster noch so viel
Mandata von dem
Käyser, und der
Reichs-Cammer, wider
die Grafen zu Styrum
ausbrachte, so war
doch alles
vergebens, weil die
Staaten den Grafen
ihres Schutzes
versicherten / und
der Cammer ihre
Mandata nicht zu
respectiren
befahlen. 569
|| [57]
In solchem Stande blieb es, biß
an. 1653, da der
Bischoff zu Münster
auf dem Reichs-Tage
zu Regenspurg mit
einem Memorial 570
einkam, und bath,
man möchte des
Höchsten
Reichs-Gerichts
Sententz, die
Käyserliche Befehle,
und des Reichs
Autorität von dem
Grafen zu Limburg
nicht also
verspotten, und die
Herrschafft
Borckeloha dem
Reiche von denen
Holländern ohne
einiges
Rechtentwenden
lassen; Es wolte
aber die damahlige
Zeit und Gelegenheit
es nicht leiden, auf
dem Reichs-Tage
deshalb etwas zu
resolviren, 571
dahero sich Münster
anno 1663 an die
General-Staaten
wandte, die der
Geldrischen Staaten
Erklährung darüber
foderten; an statt
solcher Erklährung
aber gaben diese
anno 1663 eine
Schrifft im Druck
heraus, unter dem
Tit. Deductio, qua
repraesentatum jus
territorii, quod
Geldriae competit in
Dominium de Borculo
&c. 572
worinnen sie
weitläufftig
deducirten, daß
diese Herrschafft
jederzeit zu Geldern
und Zutphen gehöret,
und daß dahero das
Reich, wie auf
Geldern, also auch
hierauf kein Recht
mehr hätte, nachdem
die vereinigte
Niederlande vor
freye Staaten
erkandt worden.
Die Gründe womit sie solches
behaupten sind
diese:
(Der
Staaten
Gründe.)
I. Daß die Grafen in
Geldern das jus
hospitationis und
Collectarum in
dieser Herrschafft
gehabt, wie dahero
Henricus Hr. zu
Borculo an. 1236
Ottoni Grafen zu
Geldern Grolle
verkauffet, hätte
der Graf
versprochen, die
Herrschafft Borculo
nicht mit mehrern
Einquartirungen und
Oneribus zu
beschweren, als sein
Vater gethan hätte.
II. Daß die Herren von Borculo
allezeit mit zugegen
gewesen, wann einige
Decreta abgefasset,
oder der Stadt
Zutphen ihre
Privilegia
confirmiret worden.
III. Daß Otto Graf zu Bronchorst
und Hr. zu Borculo
nebst seinem Bruder
Wilhelm, und andern
Zutphischen Ständen,
auf dem an, 1418
angestelleten
Convent erschienen,
und sich mit
unterdrücktem Sigil
verpflichtet, daß
sie nicht zugeben
wolten, daß Geldern
und Zutphen
separiret würde.
IV. Daß Gisbertus III die
Superiorität von
Geldern ann. 1469
gegen Adolphum
Grafen zu Geldern
solenniter
agnosciret, und
diesem getreu zu
seyn, so wohl seine
Bedienten, als Stadt
Borculo schweren
lassen.
V. Daß Fridericus Graf zu
Bronchorst, und Herr
zu Borculo an. 1505
sich dem Könige
Philippo in Spanien,
als Grafen zu
Bronchorst
unterworffen.
VI. Daß Graf Justus zu
Bronchorst, wie er
mit der Stadt Grolle
wegen der
Gräntzscheidung im
Streit gewesen, die
Sache von denen
Ständen der
Grafschafft Zutphen
entscheiden lassen.
VII. Daß, wie der Reichs-Fiscal
die Türcken-Steuer
und andere Onera von
Graf Justo zu
Bronchorst gefodert,
hätte sich dieser
deshalb bey Käyser
Carolo V. als
Hertzogen zu Geldern
beklaget, mit
angeführter Ursache,
daß die Gelderer
davon eximiret;
worauff der Käyser
auch gleich
inhibition an den
Fiscal gethan.
VIII. Daß in der Land-Carte, so
Carolus V von
Geldern und denen
davon dependirenden
Herrschafften machen
lassen, auch Borculo
inseriret worden.
IX. Daß die Herren von Borculo
alle Onera der
Grafschafft Geldern,
gleich andern
Ständen, mit
abgetragen, wie
solches aus den
Contributions-Registern
von an. 1480 her
bewiesen werden
könte.
X. Daß viele von Adel aus dieser
Herrschafft zu
Geldrischen
Land-Ständen, und
Land-Tägen vociret,
viele auch in
Staats-Geschäfften
wider die Spanier
gebrauchet worden.
XI. Daß, wie an. 1560 in den
Niederländischen
Provintzien, die dem
Könige in Spanien
erblich unterworffen
(wie des Pabst Pii V
Bulle redet) neue
Bischöffe gemachet
worden, die
Herrschafft Borculo
deme zu Deventer
addiciret worden.
XII. Daß diese Herrschafft in
keiner
Reichs-Matricul zu
finden.
Was von Seiten des Reichs dawider
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
eingewandt wird,
habe nirgends
gelesen. Was aber
den Erfolg und
itzigen Zustand
dieser Streitigkeit
betrifft so kündigte
Münster deshalb an.
1665 den Holländern
den Krieg an, und
schlug sich zu den
Engeländern, die
damahls mit den
Holländern Haaren
lagen. 573
Und ob zwar in
dem [58] darauff efolgten
Frieden 574
Acht und zwantzigstes Capitel,
Von des Reichs
Praetension auf die
Superiorität der
Herrschafft Leuth.
DIese Herrschafft gehöret denen
Grafen von Flodroff;
Wie aber im vorigen
Seculo der Freyherr
von Firmund und
Nersen den von
Flodroff wegen einer
Schuld vor 60000 fl.
vor dem
Brabantischen Rath
zu vor Klägern
erfolgte, so
ersuchte die
Brabantische
Cantzeley den Rath
zu Brüssel in dem
Haag um
Requisitoriales und
Verleihung der
Attache, zu
Verkauffbiethung der
Güter von Leuth,
welche auch
öffentliche Patente
anschlagen ließ. Wie
aber solche Attache
von dem Rath zu
Braband wieder
eingezogen werde,
unter dem Vorwand,
diese Sache hätte
vor dem Lehenhoff
von Falckenstein, da
sie schon vordem
anhängig gewesen,
tractiret werden
müssen, und daß der
von Firmund die
Execution bey der
Brabantischen
Cantzeley zu Brüssel
sub- &
obreptitie
erschlichen; so kam
der von Firmund
abermahl bey der
Cantzeley zu Brüsel
ein, und ersuchte
dieselbe, um
Requisitoriales an
die Reichs-Cammer zu
Speyer, die ihme
auch gegeben wurden.
Die Cammer
committirte hierauff
die Excution dem
Hertzoge zu Neuburg,
als des
Westpfählischen
Creysses
ausschreibendem
Fürsten, der auch
das Gräfliche Hauß
Leuth ann. 1662
durch einige
Trouppen besetzen
ließ. Der Graf von
Flodroff aber nahm
seine Zuflucht zu
den General-Staaten,
die sich auch der
Sache annahmen, und
(unter dem Vorwand,
daß das Hauß und die
Herrschafft Leuth
nicht auf des Reichs
Grund und Boden
läge, sondern ein
Affter-Lehen von dem
schloß Falckenburg
sey, von dem es die
Belehnung holen
müste; und daß der
Freyherr von
Firmund, nachdem er
zu Brüssel ann. 1655
in Contradictorio
judicio wider den
Grafen von Flodroff
eine Urthel zu
seinem Vortheil
erhalten, solche
nach der Hand an den
Rath von Braband im
Haag schon
submittiret hätte)
den Graf Flodroff
wieder in Possession
zu setzen suchten.
575
Es remonstrirten
zwar die zu
Franckfurth
versammlete
Königliche
Frantzösische, Chur-
und Fürstliche
Abgesandten, im
Nahmen ihrer hohen
Principalen, daß
Hauß Leuth
unstreitig unter des
H. Röm. Reichs
JCtion gelegen, und
wann es gleich ein
Falckenburgisches
Lehen wäre [so man
jedoch dahin
gestellet seyn
liesse] so bewiese
solches doch keine
JCtion oder
Superiorität; bathen
dahero wider die
Pfaltz-Neuburgische
Völcker keine
Thätlichkeit vor
zunehmen, sondern
dieselbe bey
Vollziehung dessen,
was zur Handhabung
der Justitz gehörig,
ungehindert zu
lassen. 576
Dessen aber
ungeachtet blieben
die General-Staaten
bey ihrer vorigen
Resolution, 577
und delogirten die
Pfaltz-Neuburgische
Trouppen mit
gewapneter Hand.
578
Was nachdem weiter
in dieser Sache
passiret, ist mir
nicht bekandt.
|| [59]
Neun und zwantzigstes Capitel /
Von des Reichs
Praetension auff das
Königreich Engeland.
Daß Engeland vormahlen dem
Römischen Reiche
unterworffen
gewesen, ist gewiß,
579
und erhället unter
andern aus einigen
von Käyser Severo
und Antonino zu
Yorck (Eboraci) in
Engeland gegebenen
Gesetzen; 580
Ob dasselbe
Königreich aber auch
denen Käysern
Teutscher Nation
Lehenbahr
unterworffen
gewesen, und diese
dahero noch einigen
Anspruch daran
haben, darüber sind
die Publicisten
nicht einig.
Daß es demselben unterworffen
gewesen behaupten
Cujacius, 581
Vietor, 582
Reinking, 583
Limnaeus, 584
und andere, und
pflegen zu dessen
Beweisung folgende
Gründe angeführet zu
werden:
(Des
Reichs
Gründe.)
I. Daß König
Henricus II in
Engeland sich Käyser
Friderico I
freywillig
unterworffen; dahero
er in einem an den
Käyser abgelaßenen
Schreiben 585
sich unter andern
dieser Worte
gebrauche: Regnum
nostrum &
quicquid ubique
nostrae subjicitur
ditioni Vobis
exponimus &
vestrae committimus
potestati, ut ad
vestrum nutum omnia
dis ponantur,
& in omnibus
Vestri fiat voluntas
Imperii. Sit igitur
inter Nos &
populos nostro
dilectionis
& pacis
unitas indivisa,
commercia tuta; ita
tamen, ut vobis, qui
Dignitate
praeeminetis,
imperando cedat
autoritas, Nobis non
deerit voluntas
obsequendi.
II. Daß König Richardus bey
seiner
Gefangenschafft,
auff einrathen
seiner Mutter, sein
Reich resigniret,
und Käyser Henrico
VI übergeben, der
ihn damit wieder
belehnet. 586
III. Daß in allen Documentis der
von den Käysern
creirten Notarien
gedacht würde.
IV. Daß König Eduardus III von
Käyser Ludovico IV
zum Reichs-Vicorio
gesetzet worden.
587
Wo wieder aber von andern
eingewand wird:
Ad I. & II. Die Käyser
hätten zwar einige
(Antwort
darauff.)
Autorität in
Engeland gehabt, es
hätte solche aber
nicht lange
gewähret, weil man
befunden, daß die
Käyser kein Recht
daran gehabt. 588
Ad III. Die Autorität derer von
den Käysern creirten
Notarien sey
zugleich mit der
Käyserlichen
Autorität gefallen.
589
Ad IV. Vicarius könne auch ein
Fremder seyn, und
beweise ein Vicariat
nicht gleich eine
Unterwüffigkeit. So
contradicire sich
Vietor auch selber,
indem er gemeldet,
Engeland sey so
lange bey dem Reiche
geblieben / biß es
sich aus Furcht vor
dem Könige in
Fränckreit, dem
Päbstliche Stuhl zu
Zeiten Innocentii
III zinßbar
unterworffen. Dann
dieses sey über 100
Jahr vor Ludovici IV
Zeiten geschehen,
und hätte es also
diesen nicht mehr
vor seinen Oberherrn
erkennen können.
590
Uberdem aber so wird zu
Behauptung der
Exemption und
Souverainité der
Cron Engeland
angeführet:
V. Daß Käyser Sigismundus, wie er
zu Zeiten Königs
Henrici V in
Engeland gekommen /
um zwischen diesem
und dem Könige in
Franckreich Friede
zu machen, in
Gegenwart des
Hertzogs von
Glocester solenniter
declariret hätte;
daß er nur als
Mediateur gekommen
sey / und keine
Oberherrschafft über
den König
praetendire. 591
VI. Daß Käyser Maximilianus I und
Carolus V der
Engeländer
Souverainité auch
dadurch agnosciret,
daß sie den Orden
des [60] blauen Hosenbandes
von den Königen in
Engeland angenommen.
592
Souverainité Streit
gemachet worden,
vielmehr sind
zwischen diesen und
den Königen in
Engeland öffters
Aliantzen, als mit
Souverainen Herren,
gemacht worden.
Dreyßigstes Capitel, Von des
Reichs Praetension
auf das Königreich
Dännemarck.
Wie die Dänen zu den Zeiten
Käysers Arnolphi
(Historie.)
das Reich durch
Streiffereyen und
Rauben sehr
beunruhigten, wurden
dieselbe biß auffs
Haupt geschlagen;
593
Da sie aber zu
Zeiten Käysers
Henrici I sich
wieder erholet
hatten, und sich zu
rächen suchten,
wurden sie nicht nur
abermahl erleget,
sondern ihr König
Worm, 594
(Gurm oder Gormon
595)
muste auch ein Theil
seines Reichs biß an
die Stadt Schleßwig
dem Röm. Reich
überlassen, welches
zu bebauen Henricus
Sächsische Colonien
dahin sandte, zur
defension einen
Marggrafen dahin
setzte, 596
und ein Schloß
aufführen ließ,
davon die rudera
noch lange verhanden
gewesen, und nach
der Zeit Oldenburg
genannt worden:
597
Nach Henrici Tod
ließen die Dänen
nicht allein den an
ihren Gräntzen
gesetzten Marggrafen
samt der Sächsischen
Colonie umbringen,
sondern ermordeten
auch die von Käyser
Ottone I an sie
geschickte
Gesandten; dahero
dieser mit einer
Armee dahin gieng,
gantz raldum ann.
946. zwang die
Christliche Religion
an zu nehmen, und
das Königreich
Dännemarck als ein
Lehen von dem Reiche
zu erkonnen. 598
Es richtete
gedachter Käyser
auch 3.
Bischoffthümer in
Dännemarck an, und
eximirte dieselbe
von allen Aufflagen.
599
In solchem Gehorsam
blieb Dännemarck
auch bey Käyser
Ottone II, und
erschien König
Heraldus nicht
allein auff dem
Reichstage zu
Altsted in
Thüringen, sondern
versicherte den
Käyser auch von
neuen seiner Treue,
und versprach einen
jährlichen Tribut.
600
Und ob er zwar
nachdem abtrünnig
wurde, 601
und Martisburg durch
Verrätherey einnahm,
602
wurd er doch von dem
Käyser bald wieder
zu Gehorsam
gebracht. 603
Heraldi Sohn Sueno,
der ein mächtiger
Herr war, und gantz
Engeland unter sich
gebracht hatte,
suchte zwar eben
auch won des Reiches
Herrschafft sich loß
zu machen, wurd aber
in einer Schlacht
von Ottone III
überwunden, 604
welcher nachdem auch
die Privilegia der
von Ottone I
auffgerichteten
Bischoffthümer
confirmiret und
vermehret. 605
Wie aber des Käysers
Conradi II Sohn
Henricus des Königs
Canuri in Dännemarck
Tochter heyrathete,
erließ der Käyser
dem Könige in
Dännemarck die
Lehens-Verbindlichkeit,
606
und ist von solcher
Zeit an biß auff
Käyser Lotharium
wider die Dänen
nichts von dem
Reiche vorgenommen
worden. Wie aber um
das Jahr 1130 des
Königs Nicolai in
Dännemarck Sohn
Magnus, seinen
Vetter Canutum,
Hertzogen in
Schleßwig, der von
Lothario zum Könige
der Obotriten oder
Sclaven gemacht
worden
meuchelmörderischer
Weise ums Leben
bringen laßen, gieng
Käyser Lotharius mit
einer Armee nach
Dännemarck, um
solches zu rächen;
Nicolaus aber und
Magnus wolten es zu
keinem Kriege kommen
laßen, sondern baten
um Gnade, erlegten
dem Käyser eine
große Summe [61] Geldes,
versprachen
Dännemarck als ein
Lehen des Reichs von
dem Käyser zu
erkennen, und
leisteten demselben
den Eyd der Treue.
607
In dieser
Lehens-Verbindligkeit
war Dännemarck auch
noch zu Zeiten
Käysers Friderici I.
Denn wie dazumahl
zwische̅ Wettern Petrum
oder Suinonem,
Gunotonem oder
Canutum u.
Gualdemarum wegen
der Succession große
Streitigkeit war,
citirte Käyser
Fridericus sie alle
nach Merspurg,
woselbst in
Gegenwart vieler
Fürsten vor Petro
oder Suinone
gesprochen wurd,
welcher darauff die
Lehens-Pflicht dem
Käyser abstattete,
und von diesem zum
Könige proclamiret
wurde. 608
Suenonis Successor
Waldemarus ließ ann.
1158 um renovation
der investitur bey
Friderico I
anhalten, wie er
auff der Reise nach
Italien begriffen
und zu Augspurg war,
609
erhielte solche aber
nicht eher als ann.
1163, da der Käyser
wieder zurück kam.
610
Waldemari Sohn
Canutus aber entzog
sich solcher Pflicht
/ und ob er zwar von
dem Reich dessen
öffters erinnert,
auch Bogislaus
Hertzog in Pommern
mit einer Flotte
wider ihn
auffgebracht wurde,
wolte er sich dazu
doch nicht
verstehen, war auch
so glücklich, daß er
die Pommern schlug,
und den Hertzog
zwang sich unter
seinen Schutz zu
begeben. 611
Und weil nachdem in
dem Teutschen Reiche
zimliche Unruhe
entstand, so war es
Dännemarck leicht,
in der angemaßeten
Freyheit sich feste
zu setzen.
Ob nun zwar aus dem bißher
Angeführten zur
Gnüge erhellet, daß
Dännemarck dem
Reiche unterworffen
gewesen, als dessen
klares Zeugniß ist;
612
(Gründe
des
Reichs.)
I. Daß König
Heraldus sich Käyser
Ottoni unterworffen,
und sein Reich
Lehen-bündig
gemachet; der Käyser
auch drey
Bischoffthümer in
Dännemarck
aufgerichtet / und
andere
oberherrschafftliche
Actus exerciret
&c.
II. Daß König Nicolaus und sein
Sohn Magnus sich von
neuen Käyser
Lothario II und dem
Reiche submittiret,
und den Eyd der
Treue abgestattet.
III. Daß Käyser Fridericus I, die
Vetter Petrum,
Canutum und
Woldemarum wegen der
streitigen
Successions-Sache
nach Merspurg
citiret, und Petrum
zum Könige
proclamiret, von
diesem auch die
Lehens-Pflicht
empfangen.
IV. Daß Waldemarus die Belehnung
von dem Käyser
gesuchet, und
erhalten.
So wollen doch einige der
Dänischen Scribenten
613
von solcher
Submission nichts
wissen, sondern
geben auf die von
Seiten des Reichs
angeführte Gründe
zur Antwort:
(Dänische
Beantwortung.)
I. Käyser Otto hätte
nicht genugsame
Ursache gehabt,
gantz Dännemarck
sich unterwürffig zu
machen, indem er
daran vorhero kein
Recht gehabt, und
die Ursache des
Kriegs dazu nicht
suffisant gewesen;
hätte solches auch
nicht gethan; dan̅ weiter, als biß
an den See, so
zwischen Jütland und
Haland wäre, sey er
nicht gekommen,
dahero derselbe noch
biß diese Stunde
Ottosund genennet
würde: und sey also
nur die eintzige
Provintz Cimbrien
oder Jütland von ihm
bezwungen worden /
welche doch auch
nicht lange unter
seiner Botmäßigkeit
geblieben. Dann so
bald Heraldus aus
Schweden, wo er
dazumahl eben
gewesen, wieder
zurück kommen, hätte
er, nach Saxonis
Grammatici 614
Bericht, denen
Käyserlichen eine
Schlacht gelieffert,
und das occupirte
ihnen wieder
entrissen. Endlich
sey zwischen Käyser
Ottone II, und König
Heraldo auf billige
Conditiones Friede
gemachet worden,
Käyser Conradus II
aber hätte seinen
etwa noch zu haben
vermeinten Anspruch
dem Könige Canuto
völlig schwinden
lassen.
Ad II. Was König Nicolaus und
sein Sohn Magnus
gethan, sey nur eine
verstellete Sache
gewesen, dann
Nicolaus hätte
solche Macht auf den
Beinen gehabt, daß
auch der Käyser sich
nicht getrauet ihn
anzugreiffen, und
hätte durch eine
fingirte Submission
nur gesuchet den
Käyser eins
anzuhängen, welches
ihme auch gelungen,
dann nachdem der
Käyser sich zurück
gezogen, und
Adolphum nur mit
wenigem Volcke an
dem Eider [62] Strom zu rück
gelassen, habe
Magnus dieselben
alle aufgehoben, und
Adolphum gezwungen
durch Schwimmen sich
zu salviren.
Ad III. Daß der von Käyser
Friderico I
entschiedene
Successions Streit
ebenfals ein
figmentum, sey
daraus abzunehmen,
daß unter allen
Dänischen Königen
sich keiner befünde
der Petrus
geheissen; sondern
des dazumahl
lebenden Königs
Nahme sey Sueno
gewesen, welcher
zwar unter
Versprechung
grösserer Ehre, und
unter verstelleter
Freundschafft von
Käyser Friderico zu
einer Unterredung
invitiret, und der
alten Freundschafft
und Beystandes in
dem Kriege erinnert
worden; er sey aber
aus keiner andern
Ursache erschienen,
als sich denen
Teutschen sehen zu
lassen, und weil er
bey seiner
Zurückkunfft
gemercket, daß den
Käyserlichen
Versprechungen kein
Genügen geschehen,
und daß er zu denen
eingegangenen Pactis
verleitet worden,
habe er diese
revociret.
Ad IV. Waldemarus wäre zwar bey
Käyser Friderico
gewesen, aber aus
gantz andern
Ursachen, als der
Investitur wegen;
Dann weil dazumahl 2
Päbste Alexander,
und Octavius, um
Petri Stuhl
gestritten, solcher
Streit fast gantz
Europam getrennet,
und jenen die
Frantzosen, diesen
aber die Teutschen
mainteniret, so
hätte der Käyser zu
Hebung dieser
Uneinigkeit der
Päbste, nebst dem
Könige in
Franckreich und
Ungarn, davon
Helmond. 615
melde, auch den
dazumahl mächtigen
König in Dännemarck
Waldemarum, nach Cl.
Pontani 616
Bericht, freundlich
invitiret, und
gebethen, der zu
Bysantz oder Metz
angesetzten
Zusammenkunfft mit
beyzuwohnen, diesem
auch wegen solcher
Bemühung aus freyen
Stücken eine
Italienische
Provintz, nebst der
Praefectur von gantz
Vandalien offeriret.
Und solchemnach sey
Waldemarus ann. 1662
erschienen nicht auf
des Käysers Befehl,
sondern auf dessen
Bitte; nicht als ein
Vasal, sondern als
ein Fürst: Wie er
aber da gewesen,
hätte der Käyser von
ihm begehret, daß er
sich in des Reichs
Schutz begeben
möchte; welches er
auch endlich zwar
eingegangen, jedoch
nur unter gewissen
Bedingungen, und auf
seine Lebens-Zeit.
Wie dahero denen
Käyserlichen
Versprechungen in
allem kein Genügen
geschehen, hätte er
sich auch gewägert
auf dem 4 Jahr
hernach nemlich 1166
angestelleten
Reichs-Tage wieder
zu erscheinen, ja
wie Käyser
Fridericus ann. 1184
die Könige in
Dännemarck von neuen
mit dem Reiche
verknüpffen wollen,
hätte der
Ertz-Bischoff
Absolon, als
damahliger
Administrator und
Vormund des jungen
Königs Canuti,
demselben zur
Antwort geben
lassen; Canutus und
der Käyser hätte
gleiches Recht zu
regieren, und
herrsche er mit
solcher Freyheit in
Dännemarck als der
Käyser im Köm. Reich
sc.
Worauf aber von Seiten des Reichs
repliciret 617
wird:
(Des
Reichs
Repli???.)
Ad I. Daß Käyser
Otto I nur biß an
den Otten-Sund
gekommen, könne zwar
nicht geleugnet
werden; damit aber
Heraldus König in
Dännemarck das
occupirte so viel
eher wieder
erhalten, und das
Reich von fernerer
Beunruhigung
gesichert seyn
möchte, so hätte er
sein gantzes
Königreich dem
Käyser zu Lehen
aufgetragen, wie
Adamus Bremensis
618
melde; Und ob zwar
Saxo Grammaticus die
Sache gantz anders
erzehle, und den
Sieg Heraldo
zuschreibe, so sey
doch demselben, als
einem partialischen
Scribenten, der
alles dasjenige, so
seinem Vaterlande
verkleinerlich seyn
könte, entweder
ausgelassen, oder
anders
interpertiret, nicht
zu glauben,
insonderheit da von
des Ottonis Siege
von vielen andern
Scribenten auch
Meldung geschehe,
und Cypraeus 619
schreibe, daß 4000
Dänen auf dem Platze
geblieben; ja Saxo
Grammaticus
wiederspreche sich
selber, indem er
hiernechst an einem
andern Orte setze:
Daß Haquinus aus
Norwegen, wie er
gehöret, was der
Käyser bey Jütland
gethan, den tribut
dem Heraldo ferner
zu geben sich
geweigert; und daß
Heraldus, wie er
sich mit dem Käyser
verglichen, die
Catholische Religion
angenommen hätte.
Nun sey aber nicht
zu vermuthen, daß
weder das eine noch
das andere würde
geschehen seyn /
wann der Käyser Otto
sich mit der Flucht
aus Jütland salviren
müssen: Es hätte
auch Otto dem
Jütländischen Sund
nicht seinen Nahmen
beylegen können /
wann er keine Gloire
daselbst erworben
hätten.
Ad II. Daß Nicolaus solche Macht
solte auf den Beinen
gehabt haben, sey
nicht zu glauben,
weil er sich sonst
schwerlich so
demüthigen, und dem
Käyser den Eyd der
Treue nebst seinem
Sohne abstatten
würden; von der
Untreu aber, so Saxo
Grammatic. dem
Könige Magno
beymässe, finde man
sonst in keinem
andern Scribenten
etwas, sey [63] auch dahero nicht
zu vermuthen, weil
nach Alberti
Stadensis 620
Bericht, König
Magnus an. 1134 bey
dem Käyser zu
Halberstadt gewesen,
von diesem wohl
auffgenommen, und
mit Ehren wieder
nach Hause
geschicket worden.
Welches der Käyser
nicht hätte gethan,
wann Magnus sich
hätte unterstanden
gehabt, die
Käyserliche Majest.
also zu verletzen.
Ad III. Daß Sueno derjenige, so
von den meisten
Petrus, und Canutus
derselbe sey, der
von Gunthero Guido,
und von Ottone Guno
genannt werde,
erwiesen die
Historien, und nenne
Albertus Stadensis
621
selbe auch also. Was
aber sonst von
diesem Suenone Saxo
Grammaticus melde,
schiene der Wahrheit
ebenfals nicht gemäß
zu seyn, weil nicht
nur viele andere
obangeführte
Scriptores coaeui,
sondern auch der
Käyser Fridericus
selber, in einem an
seinen Vetter
Ottonem Frisingensen
geschriebenen
Briefe, das
Gegentheil
bezeugeten; ja Saxo
Grammaticus müsse
selber gestehen,
Sueno habe sich dem
Käyser in
Clientelarem
militiam gegeben,
welches vor ihme
kein König in
Dännemarck gethan
hätte. Solte aber
Sueno nachdem wieder
untreu geworden
seyn, wäre es seiner
bösen Zuneigung
zuzuschreiben,
zumahlen dessen gar
zu grosse Perfidität
Saxo Grammaticus
selber detestiret.
Wiewohl das
Gegentheil dennoch
daraus zu erhellen
schiene, daß er nach
seiner Zurückkunfft
Teutsche Manier
angenommen, und auch
bey seinen Soldaten
eingeführet, daß er
eine Gemahlin aus
Sachsen genommen,
und da er aus seinem
Reiche weichen
müssen, von Hertzog
Henrico Leone in
Sachsen und Bäyern
wieder restituiret
worden.
Ad IV. Daß Käyser Fridericus I
Waldemarum mit List
und Betrug, unter
dem Praetext die
Päbstliche
Uneinigkeit zu
stillen, zu sich
beruffen, finde man
nirgends, als bey
Saxone Grammatico,
sey auch der
Wahrheit nicht
gemäß, weil
Waldemarus schon
längst vorhero aus
freyen Stücken die
Investitur zu
empfangen
versprochen, und nur
auf die Zurückkunfft
des Käysers aus
Italien gewartet,
wie oben gemeldet
worden; ja daß
dieses die Ursache
gewesen, deshalb
Waldemarus zum
Käyser gereiset,
bezeuge Saxo
Grammaticus selber,
wann er schriebe: es
sey vor der Abreise
einer mit Nahmen
Esbernus zum Könige
gekommen und
gesaget; Es schiene,
daß er sein Volck,
welches bißhero
frey, und keinen
Barbaren zu
gehorchen gewohnt
wäre, unter das
Teutsche Joch
bringen wolte sc.
Worüber der König
sich zwar entrüstet,
doch aber nicht
geleugnet, daß
solches seine
Intention wäre.
Ferner melde Saxo,
der Käyser habe dem
Könige bey seiner
Ankunfft seine
Verzögerung
vorgeworffen, da er
wüste, daß sein
Königreich ein Lehen
des Röm. Reichs, und
er deshalb ihme zu
dienen schuldig
wäre; so der König
sehr übel
auffgenommen hätte.
Weil aber die
Belehnung nachdem
doch noch erfolget,
so scheinet es, der
König müsse darüber
so gar unwillig
nicht gewesen seyn.
Daß aber Käyser
Fridericus dem
Waldemaro gantz
Slaven-Land solte
offeriret haben, sey
aus dem, was unten
von der Könige in
Dännemarck
Praetension auf
Vanda lien gemeldet
werden wird, nicht
glaublich, und noch
viel weniger, daß
Waldemarus nur auf
seine Lebens-Zeit
sich dem Reiche
unterworffen; weil
sonst nach dessen
Tode der Käyser bey
dessen Sohne Canuto
nicht so offt die
Lehens-Empfahung
würde urgiret, und
die Verwägerung so
übel auffgenommen
haben; ja Canutus
selbst würde nicht
unterlassen haben,
solches zu seiner
excuse zu
gebrauchen.
(Itziger
Zustand.)
Und solchem nach
wäre kein Zweifel,
daß Dännemarck dem
Reiche unterworffen
gewesen; Ob das
Reich aber annoch
einigen Anspruch
daran machen könne,
ist eine andere
Frage, daran die
meisten Publicisten
622
billig zweifeln,
weil es bereit in
die 500 Jahr das
Röm. Reich nicht
mehr vor einen Obern
erkennet, und dieses
indeß keine
praetension weiter
darauff formiret,
sondern mit
demselben vielmehr
als mit einem
Souverainen
Königreiche
Bündnüsse und
Frieden-Schlüsse
gemachet, und sich
seines Anspruchs
also tacite begeben.
|| [64]
Ein und dreyßigstes Capitel, Von
des Reichs
Praetension auf das
Hertzogthum
Slesvvig.
ES sind einige, die dem Röm.
Reich auch einiges
Recht auf das
Hertzogthum Slesvvig
zuschreiben, und
zwar aus folgenden
Gründen: 623
(Gründe
des
Reichs.)
I. Weil die
Einwohner Teutsche
seyn.
II. Weil dieses Hertzogthum vor
langer Zeit her
Teutsche Regenten,
nehmlich die
Hertzoge von
Holstein, gehabt.
III. Weil es noch in die letztere
an. 1521 gemachte
Reichs-Matricul
gebracht, und der
Bischoff zu Slesvvig
Gotschalcus, weil er
dem Käyserlichen
Fisco kein Genügen
geleistet, an. 1526
aller seiner
Beneficien und
Regalien, durch eine
an der Reichs-Cammer
zu Speyer
gesprochene Urthel,
entsetzet worden.
Es behauptet aber Conring. 624
das Gegentheil
dahero:
(Gründe
der
Sleswiger.)
I. Daß nach der
ältesten Scribenten
625
Zeugnüß der
Eider-Strom schon
von Zeiten Käysers
Conradi II, und
nachdem, beständig
vor die Gräntze des
Teutschen und
Dänischen Reichs
gehalten worden;
weil nun Slesvvig
auf jener Seite des
Stroms gelegen, so
müste es nothwendig
zu Dännemarck
gehören.
II. Daß kein Käyser es jemahlen
einem zu Lehen
gegeben, sondern die
Könige in Dännemarck
hätten allezeit
darüber disponiret,
und gemeiniglich
appanagirten Herren
aus ihrem Hause
gegeben.
III. Daß, wie an. 1404 nach des
Gerhardi Gr. zu
Holstein und
Slesvvig Tod,
Dännemarck in das
Slesvvigische
einziehen wollen,
des Gerhardi Kinder
aber sich solchem
Vorhaben
widersetzet, Käyser
Sigismundus zum
Schieds-Richter von
beyden Theilen
erwehlet worden,
welcher solches auch
angenommen, und vor
Dännemarck
gesprochen. 626
IV. Daß zwischen des Königs
Friderici I in
Dännemarck Söhnen
viele und lange
Streitigkeiten von
der Natur dieses
Lehens vorgefallen;
ob es nehmlich ein
Mann- oder Kunckel-
ein freyes oder
nicht freyes Lehen
wäre 627;
allein wegen des den
Königen in
Dännemarck
zustehenden dominii
directi, und
Oberherrschafft,
hätte man niemahlen
gezweifelt.
Auf die obangeführet Gründe des
Reichs aber wird
geantwortet:
(Beantwortung
der
Reichs-Gründt.)
Ad I. Die Gräntzen
eines Reiches wären
nicht allemahl nach
der Einwohner
Sprache und Sitten
zu judiciren, weil
offt in einem Reiche
unterschiedliche
Sprachen und
einerley Sprache in
unterschiedlichen
Provintzien. 628
Ad II. Der blosse Besitz von
Teutschen Fürsten
thäte zur Sache
nichts, weil sie es
nicht von dem
Käyser, sondern von
den Königen in
Dännemarck zu Lehen
gehabt; und über dem
so wären die
Hertzoge zu Holstein
die erste Teutsche,
die es von
Dännemarck erhalten.
629
Ad III. Was an. 1521 bey der
Immatriculation, und
an. 1526 bey der
Reichs-Cammer zu
Speyer vorgangen,
sey aus Irthum
geschehen; wie
dahero der Bischoff
in einem an die
Reichs-Cammer
erlassenen Schreiben
remonstriret, daß er
nicht zum Röm.
Reich, sondern zu
Dännemarck gehöre,
und der König in
Dännemarck die
Auslöschung aus der
Matricul verlanget,
sey vor Dännemarck
von der Cammer
gesprochen worden,
und Käyser Carolus V
hätte dem Fiscali
befohlen, die Sache
nicht weiter zu
treiben, wie
Gylmannus 630
bezeuge. 631
(Itziger
Zustand.)
Weil aus obigem
erhellet, daß dieses
Hertzogthum
jederzeit zu
Dännemarck gehöret,
so ist daraus leicht
zu schlüssen, daß es
gleiche Bewandnüß
mit diesem haben
müsse, und findet
man auch nicht, daß
das Reich auf dieses
Hertzogthum einen
Anspruch gemachet,
vielmehr hat es die
zwischen denen
Königen in
Dännemarck, und
Hertzogen zu
Holstein, wegen der
ouverainité dieses
Hertzogthumes offt
entstandene
Streitigkeiten, in
Güte beyzulegen
gesuchet.
|| [65]
Zwey und dreyßigstes Capitel /
Von des Reichs
Praetension auf
Preussen.
(Historie.)
Es ist Preussen
anfänglich ein
souveraines
Königreich gewesen,
632
wie es aber im XI
Seculo mit Pohlen
einen Krieg anfieng,
wurd es überwunden,
und zur Polnischen
Provintz gemacht.
633
In solchem Zustande
blieb es, biß
Boleslaus Crivoustus
das Königreich
Pohlen unter seine
Kinder theilete, und
diese in Uneinigkeit
geriethen; dann bey
dieser Gelegenheit
kündigten die
Preussen denen
Pohlen nicht allein
allen Gehorsam auf,
sondern verderbten
auch mit
rauberischen
Herumstreiffen die
Gräntzen von
Masovien zimlich.
Weil nun Conradus
Hertzog von Masovien
ihnen in die Länge
nicht gewachsen, so
ersuchte er die
Teutschen Brüder,
diese abgefallene
und noch Heydnische
Preussen bezwingen
zu helffen / welche
auch kamen, und die
Preussen so gleich
aus der Provintz
Culm vertrieben.
634
Ob nun Conradus
solches Land dem
Orden völlig
geschencket, oder ob
unter ihnen (wie die
Pohlen wollen) 635
verglichen, daß wann
die Preussen
überwunden seyn
würden, das
Culmische dem
Hertzoge von
Masovien, und den
Pohlen, restituiret
werden solte, lässet
man an seinen Ort
gestellet seyn.
Unterdessen wandte
sich der Orden an
Käyser Fridericum
II, welcher
demselben nicht
allein das
Culmische, sondern
auch gantz Preussen,
und alle Länder, so
sie denen
Ungläubigen abnehmen
würden, zugeeignet,
und sie in derer
Possession
confirmiret. 636
Es waren die
Kreutzherren auch so
glücklich, daß sie
in kurtzer Zeit
gantz Preussen,
iedoch mit des
Reichs und vieler
Teutscher Fürsten
Hülffe, 637
unter ihre Gewalt,
und also zugleich an
das Reich brachten.
Nachdem sie aber mit
Preussen fertig,
fielen sie auch ihre
Nachbahren die
Pohlen und Lithauer
an / nahmen jenen
Dantzig mit dem
benachbarten
Pomerellien, und
diesen Samogitien,
woraus ein langer
Krieg und ein
beständiger Haß
gegen die
Kreutzherren
entstanden. 638
Endlich wurd ann.
1343 zwischen
Casimiro König in
Pohlen und dem Orden
Friede gemachet, in
welchem der König
sich alles seines
Rechts, so er auff
Pomerellien, die
Culmische und
Michelavische
Herrschafft haben
könte, vor sich und
seine Nachkommen
begeben, welchen
Frieden iedoch die
Bischöffe nicht
unterschreiben oder
approbiren wollen.
639
Von welcher Zeit an
biß ungefehr um das
Jahr 1400 waren die
Sachen der Teutschen
Ritter in zimlichen
Flor; wie sie aber
Pohlen und Lithauer
abermahl
unrechtmäßiger Weise
anfiehlen, wurden
50000 derselben von
Uladislao Jagellone
Könige in Pohlen
anno 1410 in einer
Schlacht erleget,
und verlohren ein
gutes Stück von
Preussen. 640
Nachdem sie aber das
meiste wieder
erobert, und endlich
einen raisonablen
Frieden erlanget
hatten, fingen sie
mit ihren eigenen
Unterthanen denen
Preussen ihr Spiel
an, beraubten
dieselben aller
ihrer Freyheit und
Güter, und
tractirten sie mehr
als barbarisch;
641
Wodurch der
Preußische Adel und
Städte endlich
bewogen wurden ann.
1440 unter sich ein
Bündnüß zu
schließen, und wider
des Ordens Gewalt
sich zu schützen.
Weil die Ordens
Ritter aber doch
noch nicht anders
Sinnes wurden,
sondern bey Käyser
Friderico III es
vielmehr dahin
brachten, daß dieser
anno 1453 eine
scharffe Sentenz
wider solches
Bündnüß fällete, und
solches bey harter
Straffe und Verlust
aller Freyheit und
Privilegien
auffzuheben befahl:
so kündigten die
Städte, und die
meisten von Adel,
das folgende Jahr
dem Ordens-Meister
den Gehorsam völlig
auff, ergaben sich
unter Polnischen
Schutz, und wurden
von [66] dem damahligen
Könige Casimiro III,
und den Polnischen
Ständen, zu
Reichs-Genossen
angenommen. 642
Ob nun zwar der
Orden in die 13 Jahr
deshalb Krieg
führete, so konte
doch nichts
fruchtbahrliches
ausgerichtet werden,
und wurd dahero ann.
1466 den 19 Octobr.
auf Vermittelung des
Pabstes zu Thorn ein
Friede 643
geschlossen, und
darinnen pacisciret;
Daß dem Könige, und
der Cron Pohlen
gantz Pomerellien,
das Culmische, und
Michelavische Land,
wie auch Ermland,
Marienburg, und
Elbingen mit allen
Zugehörungen
verbleiben; der
Hochmeister aber das
andere Oestliche
Preussen, und
Pomesanien behalten
solte, doch
dergestalt, daß er
das Land als ein
ordentliches und
wahres Lehen von der
Cron Pohlen besitzen
solle sc. Welcher
Friede auch nach
allen Clausuln
vollzogen, das Land
der Cron Pohlen
eingeräumet, und die
Lehens-Pflicht von
dem Hochmeister
Elrichshausen
abgeleget worden.
In solchen Stande blieb es, biß
Fridrich ein Hertzog
zu Sachsen zum
Hochmeister erwehlet
wurde; dieser / sich
verlassend auf seine
Herren Vettern /
wegerte die
Lehens-Pflicht der
Cron Pohlen
abzustatten, und da
der König darauf zu
dringen nicht
nachließ, solches an
den Käyser, und die
Stände des Reichs
gelangen ließ, auch
dahin brachte, daß
auf dem Reichs-Tage
zu Augspurg ann.
1500 resolviret
wurde, an den König
in Pohlen zu
schreiben, und ihn
von seinem Vornehmen
abzumahnen. Wovon
die Worte des
Reichstags-Abschiedes
de ann. 1500. 644
also lauten: Von
wegen des
Hochmeisters in
Preussen ist
beschlossen / ihm
eine Schrifft von
wegen Unser, und der
Stände des Reichs,
an den König zu
Poland zu geben, der
Meynung, wie Wir,
und die Stände des
Neichs verstanden
haben, daß der König
im Fürnehmen seyn
soll den Hochmeister
zu beschwerlichen
Eyden und andern zu
Abbruch dem H. Reich
zu tringen. So aber
der Orden allein auf
Teutsche Nation
gestifftet, auch
niemand anders, denn
dem H. Reich
zugehörig, so sey
die Bitte, solch
Fürnehmen
abzustellen, und den
Hochmeister bey dem
H. Reich unbeträngt
bleiben zu lassen.
Wo aber der König
seines Fürnehmens
nicht abstehen, und
des Fug zu haben
vermeynet, daß er
dann auf N. Tag, der
ihme benennet werden
soll, vor Uns und
des H. Reichs
Regiment durch
seinen Volmächtigen
Rath und Botschafft
erscheine, so wollen
Wir, und die Stände
des Reichs, den
Sachen und Partheyen
zu gut, einen Tag
fürnehmen, die
Sachen verhören, und
versuchen sie
güttlich zu
vertragen. Des
Friderici Successor
Albertus Marggraf zu
Brandenburg
beharrete bey seines
Antecessoris
Resolution,
ohngeachtet er des
Königs Sigismundi in
Pohlen leiblicher
Schwester Sohn war;
645
Und weil er Preussen
nicht wolte zu einem
Creyß des Reichs
machen lassen, 646
so begunte das Reich
ann. 1512 auf dem
Reichs-Tage au Trier
und Cöllen selber zu
zweifeln, ob der
Hochmeister zum
Reich gehöre, wolte
sich auch zu keiner
Hülffe eher
verstehen, als biß
solches ausgemachet,
und wurd daher dem
Reichs-Abschiede
647
folgender §.
inseriret: Den
Hochmeister, aus
Preussen belangend,
ist betracht:
Nachdem der Handel
begehrter Hülffe an
Uns, und die Stände,
mercklich groß ist,
auch noch nicht
wissend, ob der
Hochmeister sich als
ein Glied zum Reich
thun wolle oder
nicht, und auch
dieser Zeit nicht
ausfündig mag seyn,
wie hoch, und was
der Anschlag-Pfennig
ertragen mag, daß
der, und anderer
Ursachen halben
diese Sache biß auf
den nechst
künfftigen
Reichs-Tag soll
geschoben werden.
Indessen ergriff
Sigismundus an. 1518
die Waffen wider den
Hochmeister in
Hoffnung durch
Gewalt zu erlangen,
wozu er sich in Güte
nicht verstehen
wolte; Dieser aber
rüstete sich
gleichfals mit aller
Macht, gieng in
Teutschland, und
nahm von seinem
Herrn Vetter den
Churfürsten zu
Brandenburg Joachimo
grosse Geld-Summen
auf, und warb davor
in Teutschland eine
Armee; Und als auch
die [67] ses
noch nicht genug
seyn wolte, gieng er
an. 1522 in Persohn
nach Nürrenberg auf
den Reichs-Tag, und
munterte die Stände
des Reichs zur
Hülffe wider Pohlen
auf, konte aber
nichts erhalten,
sondern Käyser
Carolus V verwieß
ihm vielmehr in
einem Schreiben,
648
daß er den Pohlen
nicht huldigen
wolte. Weil nun kein
Mittel vorhanden der
Polnischen Macht zu
widerstehen, so
wolte sich Albertus
zwar in Güte mit der
Cron Pohlen setzen,
allein es wolten die
Pohlen nunmehro
keine Tractaten mehr
annehmen; Indem aber
der König
Sigismundus die
Tapfferkeit des
Hochmeisters zu
Gemüthe nahm, und
daß er diesen seinen
nahen Verwandten
durch die Vertilgung
des Ordens in die
äusserste
Dürfftigkeit setzen
würde, weil er alles
vor die Freyheit des
Ordens aufgesetzet
hatte; so schlug er
demselben vor 649,
sich zu ergeben, den
Orden abzulegen, und
im Gegentheil
versichert zu seyn,
daß die Cron Pohlen
ihn mit der Helffte
der Preussischen
Lande belehnen
würde, welches
Albertus endlich
eingieng; Und auf
solche Weise wurd
an. 1525 der Orden,
wiewohl mit
Genehmhaltung 650
der meisten
Ordens-Brüder,
aufgehaben, das
Preußische Land von
Pohlen eingenommen,
und an den
Marggrafen Albertum
als ein ordentliches
Lehen wieder
übergeben. 651
Dieser Verlust
schmertzte den
Teutschen Orden zwar
sehr, konte dabey
aber weiter nichts
thun, als daß er es
bey Käyser Carolo V
dahin brachte, daß
dieser den zwischen
dem Könige in Pohlen
und Alberto
gemachten Vergleich
an. 1530 zu
rescindiren und
annulliren
unternahm, und
Albertum, weil er
nichts desto weniger
bey Pohlen blieb,
an. 1532 in die Acht
erklährte. 652
Ob nun zwar
Sigismundus König in
Pohlen an. 1537
einen Abgesandten
auf den
Reichs-Convent zu
Regenspurg schickte,
der Cron Pohlen alte
Gerechtigkeit auf
Preussen
demonstriren, und um
Aufhebung des Bannes
bitten ließ, so
erhielte er doch
nichts; 653
Doch ließ er an.
1548 auf dem
Reichs-Tage zu
Augspurg durch
seinen Gesandten
Stanislaum Lascum
solches wiederholen.
654
Weil aber der
Ordens-Meister
Wolfgang dagegen
weitläufftige
Vorstellung that, so
erfolgte von dem
Käyser ein Decret;
655
daßer die Acht zwar
nicht aufheben könne
/ doch wolle er
seinen Bruder
Ferdinandum König in
Ungarn und Böhmen
zum Commissario
constituiren, damit
diese zwischen dem
Könige, und dem
Orden schwebende
Streitigkeit, in
Güte beygeleget
würde. Es wolte
Sigismundus aber
Ferdinandum nicht
pro Commissario,
sondern nur vor
einen von beyden
Theilen
constituirten
Arbitrum annehmen,
656
und gerieth die
Sache also ins
Stecken; die Cron
Pohlen aber ist
bißhero in
possession
geblieben, und hat
nachdem in dem
Welauischen Frieden
657
an. 1657 den 19
Sept. dem Churfüsten
zu Brandenburg
Friderico Wilhelmo
auch die
Souverainité über
das eine Theil von
Preussen concediret.
Aus dieser itzt angeführten
Historie von
Preussen scheinet es
fast zweifelhafftig
zu seyn, und sind
dahero die
Publicisten auch
unter sich uneinig,
ob das Reich
jemahlen einiges
Recht an Preussen
gehabt, und da
solches gewesen, ob
es solches bereits
völlig verlohren,
oder ob es annoch
einigen Anspruch
daran habe?
Vor des Reichs Gerechtigkeit wird
angeführet: 658
(Gründe
des
Reichs.)
I. Daß die
Kreutz-Herren mit
des Reiches Consens
und Hülffe Preussen
eingenommen, und in
dessen Besitz von
Käyser Friderico II
confirmiret worden.
II. Daß solche Confirmation von
Käyser Henrico VII
an. 1311 und nachdem
auch noch von andern
Käysern wäre
wiederholet worden.
III. Daß der Hochmeister aus
Preussen an. 1500
auf dem Reichs-Tage
zu Augspurg von dem
Reich selber vor
einen Reichs-Standt
erkandt, und daß das
Reich deshalb an den
König in Pohlen
geschrieben.
IV. Daß die Hochmeister in Zeit
der Noth Hülffe bey
dem Reiche gesuchet
/ [68] wie solches unter
andern bey denen
zwey letztern
Friderico und
Alberto zu ersehen.
V. Daß Albertus, weil er sich
ohne des Käysers und
der Reichs-Stände
willen, der Cron
Pohlen unterworffen,
und von derselben
Preussen zu Lehen
genommen, von dem
Reiche anno 1532 in
die Acht erklähret,
und der mit Pohlen
gemachte Vergleich
annulliret worden.
VI. Daß der Ordens-Meister ein
unmittelbahrer Stand
des Reichs, und daß
alle Hochmeister von
ann. 1225. continua
serie Preussen von
dem Reich zu Lehen
genommen, und
empfangen hätten,
solches auch noch
biß auff diese
Stunde empfingen.
Es wird hiewider aber von andern
eingewand. 659
(Einwürffe
wider
des
Reichs
Gründe.)
Ad I. des Käysers
Friderici II
Confirmation fundire
sich auff ein
irriges
praesuppositum, ob
hätte nehmlich
Conradus Hertzog zu
Masovien dem Orden
das Land Preussen
geschencket, welches
aber facti sey, und
bißhero nicht
erwiesen; zu dem so
hätte der Käyser
eine ihme nicht
gehörige Sache nicht
vergeben können.
Ad II. Die Confirmationes der
folgenden Käyser
gründeten sich auff
das Diploma Käysers
Friderici II, und
könten dem Orden
also ein mehrers
Recht nicht
tribuiren, als er
aus des Friderici
seinem gehabt.
Ad III. Ob das Reich gleich anno
1500 solcher Meynung
gewesen, so hätte es
doch anno 1511, da
der Hochmeister aus
Preussen wieder um
Hülffe angehalten,
und da es indessen
sich besser
informiret, selber
zu zweiffeln
angefangen, und des
Ordens-Meisters
Sache säumiger
getrieben,
insonderheit weil
man befunden, daß
sie zu den
Reichs-Anlagen
niemahlen etwas
contribuiret; ja
Käyser Carolus V
hätte dem letzten
Groß-Meister selber
gerathen, dem Könige
in Pohlen die
Lehens-Pflicht zu
leisten.
Ad IV. Aus der gesuchten Hülffe
sey nicht gleich
eine Subjection zu
schliessen; und wann
Preussen dem Reiche
auch wäre
unterworffen
gewesen, so hätte es
sich doch dadurch,
daß es demselben auf
keine Weise
succurriren wollen,
sondern dasselbe
gleichsam pro
derelicto gehalten,
auch bey denen
vielen Veränderungen
sich nicht gemeldet,
und dawider
protestiret, alles
seines daran
habenden Rechtes
verlustig gemachet.
660
Ad V. Albertus wäre nicht deshalb
in die Acht
erklähret worden,
daß er sich der Cron
Pohlen unterworffen,
massen solches schon
seine Vorfahren
gethan, sondern weil
er sich mit des
Ordens Gütern
belehnen lassen;
661
welches ihme aber
nicht zu verdencken
gewesen, weil er von
jederman verlassen
worden, und alle
seine Güter vor die
Freyheit des Ordens
aufgeopffert gehabt.
Ad VI. Von denen alten
Investituren wäre
bißhero noch keine
in Vorschein kommen,
was aber die itzigen
Belehnungen der
Ordens-Meister
beträffe, solche
wären abusivae, und
könten dem Orden
kein Recht geben,
sondern es würde
darunter allemahl
die Clausula
salutaris
verstanden: In
quantum de jure.
(Itziger
Zustand.)
Seit dem, was an.
1548 auf dem
Reichs-Tage zu
Augspurg vorgangen,
findet man nicht,
daß das Reich ferner
etwas wider Preussen
vorgenommen, ob
gleich der
Groß-Meister die
Reichs-Stände durch
ihre Gesandten
öffters 662
ermahnen lassen, daß
sie daran seyn
möchten, damit
Preussen dem Röm.
Reich, und
Teutsch-Hochmeisterthum
restituiret würde.
Anno 1655 suchten
die Pohlen bey dem
Käyser Hülffe, und
war man zwar
dazumahl am
Chur-Brandenburgischen
Hofe einiger Massen
in Sorgen, ob der
Käyser nicht die
alte Praetension
wieder hervor suchen
möchte; 663
Es hat aber der
eventus gewiesen,
daß solche Furcht
umsonst gewesen, zu
mahlen der Käyser
nicht einmahl
protestiret, wie die
Cron Pohlen dem
Churfürsten zu
Brandenburg
Friderico Wilhelmo
die Souverainität
über das von der
Cron Pohlen zu Lehen
gehabte Theil von
Preussen anno 1657
abgetreten; Ja Ih.
Käys. Maj. haben
nicht allein ann.
1695 die
Souverainité des
Hertzogthums
Preussen, 664
sondern auch die
itzige difficultät
vor einen König
erkannt, dero
Exempel nicht allein
fast alle Puissances
in Europa, sondern
auch in specie alle
Reichs-Fürsten
gefolget; dahero
nicht zu zweiffeln,
daß, fals das Reich
noch einiges Recht
auff Preussen
gehabt, es sich
desselben, was Sr.
Königl. Maj. in
Preussen Theil
betrifft, durch
solche agnoscirte
Souverainité
begeben.
|| [69]
Drey und dreyßigstes Capitel, Von
des Reichs
Praetension auf
Lieffland.
(Historie.)
UM das Jahr 1160
erhielten die Bremer
von denen noch
Heydnischen
Lieffländern, mit
denen sie große
Handlung hatten, die
Freyheit, auff der
Insul Duna eine
Kirche zu bauen,
welche nachdem
Kirchholm genannt
worden, und weil der
dahin gesetzte Mönch
Menardus in
Ausbreitung des
Evangelii großen
Fleiß anwendete,
wurd er von Pabst
Alexandro III anno
1170 zu Bischoff
gemachet. Nach
Menardi Tod wurd
daselbst ein
Bremischer
Canonicus,
Bartholdus mit
Nahmen, zum
Bischoffe gesetzet,
welcher aber bald
aus dem Wege
geräumet wurde, weil
er die Christl.
Religion mit Gewalt
in Lieffland
einführen wolte;
Sein Successor ein
gleiches
befürchtend, bauete
und befestigte zu
seiner mehrern
Sicherheit die Stadt
Riga, und rieff
wider die
ungläubigen
Lieffländer die
Kreutzherren, welche
sich bereits wider
die ungläubigen
Preussen
signaliliret hatten,
zu Hülffe; 665
Es ließen sich diese
auch nicht lange
bitten, sondern
kamen bald, und
halffen die
Lieffländer, 666
doch geschahe alles
unter des Reichs
Autorität, welches
deshalb auch in dem
13 Seculo dem
Ertz-Bischoff zu
Riga, und den andern
Bischöffen, Sitz und
Stimme auff den
Reichs-Tägen gab,
und dem
Ordens-Meister,
nachdem er sich von
dem Preußischen
Ober-Heermeister mit
Geld loßgemachet,
unter die Reichs
Fürsten auffnahm.
667
In solchem Stande
blieb es biß anno
1558, da der
Moscovitische Zaar
Johannes Basilides
in Lieffland
einfiel, und grausam
hauß hielte; Wie nun
die Lieffländer
überall, 668
und sonderlich bey
dem Reich 669
Hülffe suchten,
nirgends aber
erhalten konten,
unterwarff sich die
in Esten gelegene
Stadt Revel, und mit
ihr fast das gantze
Esten, als welchem
die Gefahr am
nechsten war, anno
1560 dem Könige in
Schweden Erico.
670
Der Ertz-Bischoff zu
Riga aber, und der
Ordens-Meister
Gotthard Ketler
hatten zwar das Jahr
zuvor bey Sigismundo
König in Pohlen
Schutz gesuchet, mit
demselben, iedoch
dem Reiche sein
Recht vorbehaltlich,
ein Bündnüß
gemachet, und ihme
vor die Unkosten 9
Aemter und Schlösser
so lange Pfands
Weise eingeraumet,
biß solche
dermahleins mit
600000 Ducaten
wieder eingelößet
werden würden. Wie
aber der König in
Pohlen sahe, daß die
Lieffländer unter
sich selber nicht
einig, und daß die
Stadt Revel mit
einem Theil von
Esten sich denen
Schweden
unterworffen, wolte
er an die vorigen
Pacta nicht mehr
gehalten seyn, auch
wider die Moscoviter
nicht ehe zu Felde
gehen, als biß der
Ertz-Bischoff und
der Ordens-Meister
sich nebst allen
ihren Unterthanen
der Cron Pohlen
unterworffen, und
demselben
gehuldiget. Weil nun
alle Legationes, so
der Ertz-Bischoff
und der
Ordens-Meister an
das Reich gethan,
fruchtloß gewesen,
und sich also gantz
verlassen sahen, die
Moscoviter hergegen
von gantz Lieffland
bald Meister waren,
musten sie die von
Pohlen
vorgeschlagene
Conditiones nur
eingehen, 671
und erhielte der
Ordens-Meister
Gothard Ketler
dadurch die
Belehnung von
Eurland vor sich und
seine Nachkommen.
672
Der Krieg ward
hierauff von Pohlen
und Schweden mit
gesamter Hand
fortgeführet; weil
aber die Schweden
ziemlich glücklich,
und die Moscoviter
anno 1581 nach einer
erhaltenen Schlacht,
aus gantz Esten
delogirten, die
Pohlen aber
besorgten, sie
möchten ein mehrers
von Lieffland an
sich reissen, 673
so machten sie das
Jahr darauff,
nehmlich anno 1582
mit den Moscovitern
Friede, worinnen
ihnen von diesen
Letten, und alles,
was sie in Lieffland
besassen, abgetreten
wurde. 674
Schweden aber
continuirte den
Krieg noch biß anno
1594, da es mit
Moscau auch Friede
machte, und Esten [70] behielte. 675
Nachdem entstand ein
neuer Krieg zwischen
Pohlen und Schweden
wegen Lieffland,
weil die Pohlen
wegen des mit dem
Ordens-Meister
vorhin gemachten
Vergleichs auch
Esten praetendirten,
welcher aber endlich
vor Schweden
ausfiehl, und musten
die Pohlen in dem
Olivischen Frieden
676
anno 1660 nicht
allein der
Praetension auf
Esten sich begeben,
sondern auch das
andere Stück von
Lieffland, nehmlich
Letten, denen
Schweden überlaßen.
Und solcher gestalt ist Lieffland
auch von dem Heil.
Reiche gekommen, ob
dieses aber annoch
einige Gerechtigkeit
und praetension
daran habe, solches
wird von denen
meisten publicisten
in Zweiffel gezogen.
Vor das Reich zwar pfleget aus
dem Chytraeo
angeführet zu
werden.
(Des
Reichs
Gründe.)
I. Daß die
Käyserliche
Gesandten, welche
anno 1570 bey dem zu
Stettin zwischen
Schweden und
Dännemarck gemachten
Frieden zugegen
gewesen, wieder den
Königlichen Titul
von Lieffland,
welchen des Königs
in Dännemarck Bruder
Magnus von dem
Moscovitischen Zaar
Johanne Basilide
angenommen hatte,
protestiret, 677
und dadurch zu
erkennen gegeben,
daß das Reich nicht
gesonnen seines
Rechts an Lieffland
sich zu begeben.
II. Daß in gedachtem
Stettinischen
Frieden der König in
Schweden die
Oberherrschafft von
dem, so er in
Lieffland besessen,
dem Käyser und dem
Reiche überlaßen;
der Käyser aber
davon den Revelschen
und Oeselschen
District, nebst
Padis, Sonnenburg,
und Habsel in des
Königs in Dännemarck
Schutz gegeben.
678
III. Daß Sigismundus III König in
Schweden und Pohlen,
denen Pohlen, so die
Abtretung von Esten
ann. 1587 von ihme
praerendirten, ehe
und bevor sie ihn zu
ihrem Könige
annehmen wolten,
geantwortet:
Schweden hätte Esten
nicht von Pohlen,
sondern die Käyser
und das R. Reich
hätte den Königen in
Schweden solche
Provintz in Schutz
gegeben, wie mit
vielen von Käyser
Carolo V, Ferdinando
I und Maximiliano II
an Gustavum, Ericum,
und Johannem
abgelaßenen Brieffen
erwiesen werden
könte. 679
IV. Daß Lieffland noch im vorigen
Seculo von des
Reichs-Kammer zu
Speier vor eine zum
Reich gebörige
Provintz gehalten
worden, wie solches
aus einem in Causa
Schmilach contra
Nassau gegebenen
Decret 680
erhelle, welches
also laute: Wolte
Nassau seinem
Erbieten nach
beweisen und
darthun, daß keiner
aus Lieffland an das
Käyserliche
Cammer-Gericht
appelliren mag,
erhabe dann zuvor an
einem gemeinen
Landtage, vor allen
Herren des
Liefflandes
appelliret; daß
solches gehöret: Und
er thue solches /
oder nicht, soll in
puncto devolutionis
erkennet werden, was
recht ist.
Welchem aber von Conringio 681
und andern entgegen
gesetzet wird:
(Gegenwürffe.)
I. Daß diese
Provintz, wie sie
wider die Moscoviter
so offt und
inständig Hülffe
gesuchet, von dem
Reich gantz hülffloß
gelaßen, und
gleichsam pro
derelicto gehalten
worden, dahero ihr
nicht zu verdencken
gewest, nach
Gefallen einem
andern sich zu
unterwerffen; Das
Reich aber hätte
sich dadurch seines
Rechtes verlustig
gemachet.
II. Daß das Reich wider die der
Cron Pohlen und
Schweden geschehene
Unterwerffung nicht
protestiret, oder
sein Recht sich
reserviret; und also
tacite darinn
consentiret.
III. Daß die Käyser und das Reich
dasjenige, so in dem
Stettinischen
Frieden anno 1570
pacisciret worden,
nicht zur Execution
bringen laßen, auch
denen Schweden
deshalb keinen
Streit moviret.
IV. Daß sich das Reich weder bey
denen von Pohlen und
Schweden mit Moscau
geschlossenen
Frieden, noch auch
bey dem Olivischen
Frieden gemeldet,
und ihme sein Recht
vorbehalten.
(Itziger
Zustand.)
Es sind, wie kurtz
vorhero gemeldet,
die Schweden und
Pohlen bißhero in
possession von
Lieffland, und dem
dazu gehörigen
Churland geblieben,
und findet man
nicht, daß die
Käyser und das
Reich, seit es die
Schweden und Pohlen
wider die Moscoviter
behauptet, solches
in Anspruch
genommen.
|| [71]
Vier und dreyßigstes Capitel, Von
des Reichs
Praetension auf
Pohlen.
OB zwar die Polnische Scribenten
und sonderlich
Cromerus nicht
gestehen wollen, daß
Pohlen jemahlen den
Käysern und dem
Reich unterworffen
gewesen, und dahero
alles, so zu dessen
Beweiß dienet,
entweder auslassen,
oder dissimuliren,
so erhellet doch aus
andern alten
Scribenten, ein
gantz anderes, so
daß daran,
wenigstens biß auf
das nach Käyser
Friderico II
erfolgete
Interregnum, gar
nicht zu zweifeln.
Zu Behauptung dessen wird von
Conringio 682
aus glaubwürdigen
und unten citirten
Autoribns
angeführet:
(Des
Reichs
Gründe.)
I. Daß Miseco oder
Micezislaus, wie ihn
die Pohlen nennen,
Hertzog in Pohlen,
sich Käyser Ottoni
M. unterworffen, und
dem Reich einen
jährlichen Tribut
entrichtet. 683
II. Daß gedachter Miseco Käyser
Ottoni III, als
seinem Könige und
Herrn, wider
Henricum aus Bäyern
eydlich Hülffe
versprochen; sich
demselben auch
nachdem persöhnlich
unterworffen, ihme
Geschencke gebracht,
und 2 Feldzüge mit
ihm gethan. 684
III. Daß Käyser Otto III das
Ertz-Bischoffthum zu
Gnesen an. 999
gestifftet, wie er
dazumahl aus
Andacht, das
miraculeuse Grab des
Heil. Alberti zu
besuchen, nach
Pohlen eine Reise
vorgenommen. 685
IV. Daß Otto III dazumahl den
damahligen Hertzog
Bogislaum zur
Danckbarkeit, vor
viele ihm erwiesene
Güte, zum Könige
proclamiret, und
ihme die Crone
aufgesetzet; 686
dahero auch auf des
Bogislai Grab zu
Gnesen noch dieser
Vers zu lesen:
Ob famam bonam tibi contulit Otto
Coronam. Conring. d.
l. §. 4.
V. Daß Käyser Henricus II diesen
Bogislaum, da er
sich des Reichs
Herrschafft
entzogen, und das
benachbarte
Teutschland und
Böhmen öffters
beunruhiget, wieder
zum Gehorsam
gebracht, und die
Lehens-Pflicht
abzustatten
gezwungen. 687
VI. Daß, wie des Boleslai Sohn
Misico sich auch dem
Reiche entzogen, und
zum Könige
proclamiren lassen,
der Käyser Conradus
II ihn aus Pohlen
vertrieben, und
Ortonem des
Misiconis Bruder an
seine Stelle
gesetzet; nach
dieses seinem Tode
Misiconem zwar
wieder zu Gnaden
angenommen, um die
Polnische Macht aber
zu brechen, Pohlen
in 3 Theile
getheilet, und
Misiconi davon nur
einen Theil gegeben.
688
VII. Daß des Misiconis Sohn
Casimirus denen
Käysern getreulich
gedienet, 689
und zum Tribut dem
Reiche jährlich 120
Ochsen, und 50 Pfund
Goldes entrichtet.
690
VIII. Daß Käyser Henricus IV den
Hertzog in Pohlen
Bolislaum II oder
Audacem, des
Casimiri Sohn, und
den Hertzog in
Böhmen, weil
beständige
Uneinigkeit unter
ihnen gewesen, an.
1072 in die Stadt
Meissen beruffen,
ihnen hart
zugeredet, und aus
Käyserlicher
Autorität befohlen,
ins künfftige Friede
zu halten, oder
gewertig zu seyn,
daß er sich gegen
denselben, so zu
erst wieder anfangen
würden, als Feind
erklähren, und
selben zur Straffe
ziehen werde. 691
IX. Daß wie Boleslaus sich bey
denen damahligen
Teutschen Troublen
eigenmächtig zum
Könige proclamiren
und kröhnen lassen,
die Stände des H.
Reichs solches sehr
übel empfunden.
692
X. Daß Käyser Henricus V an. 1109
die Pohlen abermahl
zum Gehorsam
gebracht, da
Bolislaus III den
gewöhnlichen Tribut
dem Reiche zu zahlen
sich gewegert. 693
XI. Daß wie Käyser Lotharius II
an. 1134 nach
Sachsen kommen, der
Hertzog in Pohlen
auch mit vielen
Geschencken
erschienen; womit
aber der Käyser
nicht zu frieden
gewesen, sondern
hätte ihn so lange
bey sich behalten,
biß er auch den von
12 Jahren her noch
restirenden Tribut
entrichtet, und
wegen Pommern und
Rügen, [welche er
occupiret] die
Huldigung
abgestattet. 694
XII. Daß nach Ottonis Frisingensi
695
Bericht, Pohlen auch
noch Käyser
Conrado [72] III unterwürffig
gewesen, und Tribut
gezahlet.
XIII. Daß Bolislaus Crispus von
Käyser Friderico I,
wie er diesem den
Lehen-Eyd
abzustatten, und den
gewöhnlichen Tribut
abzutragen sich
gewegert, mit Krieg
überzogen, und dahin
gebracht worden, daß
er um Gnade bitte,
den Lehen-Eyd
abstatten, und über
den gewöhnlichen
Tribut noch zu
vielen andern Sachen
sich verpflichten
müssen, 696
welchen Tribut
Käyser Fridericus
an. 1159 dem Könige
in Böheim
concediret, wofern
dem Diplomati,
worinnen Böhmen zum
Königreich gemacht,
und bey Goldasto
697
zu finden, zu
trauen. 698
XIV. Daß die Pohlen so wohl als
die Böhmen an. 1209
von Käyser Ottone IV
auf den Reichs-Tag
beruffen worden, und
auch erschienen.
699
XV. Daß solche Erscheinung auch
noch zu Käysers
Friderici II Zeiten
geschehen, als
welches aus der bey
Goldasto 700
verhandenen
Constitution
abzunehmen, in
welcher dem Könige
in Böhmen einige
praerogativen an.
1212 ertheilet.
701
Das meiste von diesen
obangeführten wird
von den Polnischen
Scribenten, wie
schon gemeldet,
entweder übergangen,
oder gar geleugnet,
oder anders
ausgeleget 702.
Generaliter pfleget
dawider eingewendet
zu werden:
(Der
Pohlen
Einwürffe.)
I. Es könte mit
keinen alten und
glaubwürdigen
Zeugnüssen und
Gründen bewiesen
werden, daß Pohlen
denen Käysern und
dem Reiche jemahlen
völlig unterworffen,
und zinsbahr
gewesen; sondern
weil die Teutsche
etwa ein Stück von
Pohlen, entweder mit
Gewalt, oder
freywillige
submission erhalten,
so hätten sie sich
gerühmet, gantz
Pohlen wäre ihnen
unterworffen; dieses
hätte einer von dem
andern gehöret, und
aufgezeichnet, denen
die andern gefolget.
703
II. Daß sie zwar zu einigen
Geschencken, nicht
aber zu Tribut
verpflichtet
gewesen; 704
dahero auf des
Boleslai Epitaphio,
so in der
Cathedral-Kirche zu
Posen noch mit alten
Buchstaben
geschrieben
verhanden seyn soll,
diese Worte zu
lesen: 705
Plurima DONA sibi, quae placuere
Tibi Huic (sc.
Caesari de quo
antea) detulisti,
quia divitiis
habuisti.
In Specie aber pfleget wieder
obangeführtes
eingewand zu werden:
706
Ad I. Daß die Pohlen sich Käyser
Ottoni unterwürffig
und zinsbahr
gemachet, davon
finde man bey
Polnischen
Scribenten nicht die
geringste Nachricht,
und könne Dithmario
also, als einem
Fremden, kein
völliger Glaube
beygeleget werden.
Ad II. Daß dem Käyser Ottoni III
von Miseconi Hülffe
geleistet worden,
könte wohl seyn; ob
solches aber aus
einer Schuldigkeit
geschehen, daran
würde gezweifelt,
dann man davon
ebenfals bey andern
Scribenten keine
Nachricht finde.
Ad III. Das Ertz-Bischoffthum
Gnesen sey nicht von
dem Käyser, sondern
von dem Päbstlichen
Legato, so bey dem
Käyser gewesen,
gestifftet worden.
707
Ad IV. Daß Boleslaus von Käyser
Ottone III den
Königlichen Titul
erhalten, würde
nicht von allen vor
warhafftig
angenommen 708;
wann solches aber
auch geschehen wäre,
so inferire solches
doch keine
Subjection, weil die
tägliche Erfahrung
bezeuge, daß die
Käyser und Könige
zuweilen auch
andern, als
Unterthanen,
dignitäten zu
conferiren pflegen.
709
Zu geschweigen, daß
viele Scribenten
710
bezeugeten, wie
Boleslaus von dem
Käyser zum Könige
proclamiret worden,
sey er auch zu
gleich von allem
Tribut und Gehorsam,
den er dem Reiche
schuldig gewesen,
absolviret worden.
|| [73]
Ad V. Was Dithmarius von Käyser
Henrico II, und
Bolislao melde, sey
ein Traum; denn
Bolislaus hätte
allezeit und überall
wider die Böhmen und
Sachsen gesieget.
711
Ad VI. Was von Conrado angeführet
würde, sey eben auch
irrig; dann
Bolislaus hätte nur
einen Sohn, mit
Nahmen Misico,
hinterlassen, der
ihme succediret
wäre; es sey auch
nicht glaublich, daß
Conradus die Pohlen
solte bekrieget
haben, weil dessen
Regierung ohne dem
mit ziemlich vielen,
so wol auswärtigen
als einheimischen
Unruhen verwickelt
gewesen. 712
Was wieder das VII. und VIII.
Argum. eingewand
wird, habe nicht
gefunden, ausser daß
Cromer. 713
gedencket, es hätte
Casimirus unter
gewisser Bedingung
dem Käyser wider die
Ungarn Hülffe
versprochen und
geleistet.
Ad IX. Des Lamberti Vorgeben von
des Boleslai
eigenmächtiger
Crönung könte
schwerlich Glauben
finden, weil Pohlen
schon 70 Jahr
vorhero von Käyser
Ottone zum
Königreich gemachet
worden; wozu noch
komme, daß gedachter
Lambertus melde, die
Consecration des
Boleslai sey von 15
Bischöffen
geschehen; nun wären
aber in Pohlen
niemahlen so viel
gewesen. 714
Ad X. Käyser Henricus V hätte
zwar von den Pohlen
Tribut gefodert,
aber nicht erhalten,
und wäre Boleslaus
das folgende Jahr
darauf zu dem Käyser
nach Bamberg
gereiset, und hätte
daselbst auf billige
Conditiones mit
demselben Friede
gemachet. 715
Ad XI. & XII. Was die
Pohlen hiewieder
einwenden, habe auch
nicht gelesen.
Ad XIII. Was Bolislaus gethan,
dazu sey er aus
grosser Noth
gezwungen worden,
weil er von Käyser
Friderico von allen
seinen Ländern
verjaget gewesen,
und keine Hoffnung
gehabt solche auf
andere Weise wieder
zu bekommen, dahero
er auch gleich nach
geschehener
restitution seinem
Versprechen kein
Genügen thun wollen,
dabey es dann der
Käyser auch bewenden
lassen. 716
Ad XIV. & XV. Daß zu
Zeiten Ottonis IV
und Friderici II
jemand von den
Pohlen auf den
Reichs-Tägen
gewesen, könte wol
seyn, ob solche aber
als Stände des
Reichs, oder anderer
Ursachen halber
dahin kommen, sey
noch nicht
ausgemachet.
(Itziger
Zustand.)
Es hat auf diese der
Pohlen Einwendungen
Conring in offt
allegirtem 18 cap.
zwar vieles
repliciret, man
lässet aber jedes an
seinen Ort gestellet
seyn, und mercket
nur, daß in dem
grossen Interregno,
so nach Käyser
Friderici II Tod im
Reiche erfolget, und
grosse Verwirrung
verursachet, die
Pohlen sich auch der
Gelegenheit
bedienet, und sich
dem Reiche entzogen;
dessen Premislaus
Hertzog in
Groß-Pohlen, Fürst
zu Sendomir und
Cracau, ein klares
Merckmahl gegeben,
indem er sich anno
1295 ohne Wissen des
Käysers crönen, und
den Königlichen
Titul beylegen
lassen, dessen
Exempel die
Successores
gefolget; 717
worinnen sie von dem
Pabste, um die
Käyserliche Macht zu
schwächen, noch mehr
gestärcket wurden.
Zu welchem Ende
Pabst Johannes
Uladislao Loctitio
eine Crone von Rom
sandte, und ihn aus
Päbstlicher
angemasseter Macht
zum Könige crönte.
718
Und ob zwar einige
Käyser sich noch
einige Autorität
über Pohlen
genommen, als
nemlich Albertus,
der anno 1300 König
Wenceslao inn
Böheim, da ihn die
Pohlen an des
abgesetzten
Uladislai Loctitii
Stelle zum König
erwehlet, Pohlen als
ein Reichs-Lehen
verliehen 719;
Ludovicus IV
verboth, daß die
zwischen dem Könige
in Pohlen Casimiro,
und den Kreutzherren
in Preussen,
entstandene Irrung,
ohne seinen Consens
vor keinen
auswärtigen Richter
gebracht würde 720;
und Carolus IV wolte
denen Königen in
Pohlen den
Königlichen Titul
durchaus nicht
geben, zweiffels
ohne wegen der alten
dem Reich auf Pohlen
zustehenden
Gerechtigkeit;
weiter aber hat er
nichts vorgenommen,
und findet man auch
nicht, daß die
Käyser der
Polnischen
angemasseten
Freyheit nachdem
wiedersprochen,
vielmehr sind mit
den Königen, und der
Republique, gleich
als mit souverainen
Herren, und einem
freyen Volcke,
öffters Bündnüße und
Frieden-Schlüsse
gemachet worden,
721
und ist dahero mit
Conringio, 722
Schvvedero, 723
Francisco Irenico,
724
und andern billig zu
zweiffeln, ob die
Käyser und das Reich
noch einiges Recht
an Pohlen haben.
|| [74]
Fünff und dreyßigstes Capitel /
Von des Reich
Praetension auf
Ungarn.
DAß Ungarn dem Reiche ehemahlen
unterworffen und
zinsbahr gewesen,
solches will zwar
Bonfinius und andere
Ungarische
Scribenten nicht
gestehen, vorgebend,
es hätten die Ungarn
zwar zu weilen mit
einer jährlichen
Pension den Frieden
von den Teutschen
erkauffen müssen,
Tribut aber hätten
sie denselben nie
gegeben. 725
Es hat aber Conring
726
längst das
contrarium bewiesen,
und wird solches
auch aus
nachfolgendem
kürtzlich zu sehen
seyn. Dann wie König
Petrus, der von
seinem Mutter-Bruder
Stephano zum Erben
eingesetzet war, von
Ovone (oder wie ihn
andere nennen Aba)
und denen Ungarn
verjaget wurde, nahm
er seine Zuflucht zu
Käyser Henrico III,
welcher auch mit
einer Armee nach
Ungarn gieng, die
Ungarn in einer
Schlacht erlegte,
und dahin zwang, daß
sie nicht allein
Petrum wieder
annahmen, sondern
auch dem Käyser
huldigen, und einen
jährlichen Tribut
versprechen musten.
727
Es hatte aber der
Käyser kaum Ungarn
verlassen, so fingen
sie wider Petrum
anno 1045 abermahl
zu rebelliren an,
dahero dieser den
Käyser Henricum
wieder nach Ungarn
zu kommen ersuchte;
Der auch kam,
Petrum, der bey
dessen Ankunfft alle
Königliche insignia
zu des Käysers
Füssen legte, von
neuen mit Ungarn
belehnte, und die
Huldigung abermahl
von den Ungarn
aufnahm. 728
Es wurd aber auch
dieses von den
Ungarn bald wieder
vergessen, so daß
sie Petro gleich das
andere Jahr darauf
die Augen
ausstachen, 729
und an dessen Stelle
Andream zu ihrem
Könige erwehlten:
Dieser aber ordnete
gleich eine
Gesandschafft ab, an
den Käyser, der
dazumahl in Italien
war, ließ demselben
grosse presente
offeriren, des Petri
Tod, nebst seiner
Erwehlung
notificiren, und
bitten, das an Petro
begangene nicht
ungnädig
aufzunehmen, mit
angehengtem
Versprechen, es
solten die Urheber
von des Königs Tod
dem Käyser
ausgelieffert, und
der jährliche Tribut
solte willig
abgetragen werden.
730
Welche Bitte er bey
des Käysers
Zurückkunfft in
Teutschland
wiederholen ließ.
731
Ob man nun zwar
nicht findet, daß
Andreas solchen
Tribut würcklich
gezahlet, oder dem
Käyser gehuldiget,
so scheinet es doch,
daß er von dem
Reiche nicht
abgetreten, weil er,
nach Hermanni
Contracti 732
Bericht, um des
Käysers Henrici IV
Schwester vor seinen
noch unmündigen Sohn
anwerben lassen,
welche demselben
auch versprochen
worden, nachdem die
vorigen Pacta mit
dem Käyser vorhero
confirmiret worden.
733
Nach Andreae Tod
hätte sei Sohn
Salomon succediren
follen, wurd aber
von des Andreae
Bruder Bela
verdrungen, 734
und wolte dieser
überdem auch das
Reich vor keinen
Obern erkennen;
735
wie aber an. 1063
Bela starb, verglich
sich dessen Sohn
Geisa mit Käyser
Henrico IV und des
vorigen Königs
Andreae Sohn
Salomone, und begab
sich der Regierung,
Salomon aber wurd
von Henrico IV auff
den Väterlichen
Thron gesetzet, und
mit des Käysers
Schwester, so ihm
schon vormahlen
versprochen worden,
vermählet. 736
Es daurte aber diese
Einigkeit nicht
lange, sondern Geisa
und sein Bruder
Ladislaus, denen der
mit Salomone
gemachte Vergleich
etwa gereuen mochte,
rebellirten bald
wider den Käyser und
den König, 737
bildeten denen
Ungarn ein, sie
wolten sie von der
Teutschen
Herrschafft
befreyen, 738
und jagten Salomonem
fort; dieser nahm
seine Zuflucht zu
Käyser Henrico IV,
stellete demselben
vor, daß, weil
Ungarn zum Röm.
Reiche gehöre, er es
auch aus
Käyserlicher Gnade
besessen, dem Reiche
die schuldige
Dienste geleistet
und den jährlichen
Tribut abgetragen
hätte, itzo aber
dergleichen nicht
geschehe, und
solches dem Reiche
schimpfflich und
nachtheilig wäre, [75] der Käyser dieses
der Ungarn Beginnen
rächen möchte. 739
Der Käyser schickte
hierauff zwar einige
Trouppen nach
Ungarn, und ersuchte
die Fürsten des
Reichs um Hülffe,
weil sich aber einer
nach dem andern mit
der Unmöglichkeit
excusirte, so musten
Henrici seine Leute
unverrichteter
Sachen wieder zurück
kehren. 740
Nach der Zeit hat
zwar Käyser
Fridericus I die
Ungarn wieder zum
Reiche bringen
wollen, der
Reichs-Fürsten
Consens aber, ich
weiß nicht warum,
nicht erhalten
können, dahero er
solches anstehen
laßen müssen. 741
Nach Friderici
Zeiten aber ist von
des Reichs wegen
nichts mehr wider
Ungarn vorgenommen
worden. 742
Und ob zu Behauptung
des Gegentheils
pfleget angeführet
zu werden:
I. Daß wie Käyser Otto IV von dem
Reichstage zu
Hagenau nach Sachsen
gangen, und sich zu
Altenburg eine Zeit
lang auffgehalten,
unter andern auch
Ungarn dahin
gekommen, wie
Arnoldus Lubecensis
743
melde.
II. Daß, nach Matthaei
Parisiensis 744
Bericht, Ungarn sich
ann. 1248 unter das
Reich begeben, weil
Käyser Fridericus II
sie von den Tartern
befreyet.
III. Daß auch anno 1417 die
Bischöffe, und
andere Große aus
Ungarn, auff dem
Reichstage gewesen,
wie das Laudum in
der zwischen den
Hertzogen zu Berg
und der Stadt Cöllen
daselbst gesprochen
worden; 745
So meynet doch Conring. 746
daß solches zu
dessen Behauptung
nicht suffiçant sey.
Dann was das erste
und dritte beträffe,
so sey es ungewiß,
ob die Ungarn als
Reichs-Stände, oder
anderer Ursachen
halber, zu
Altenburg, und an.
1417 auff dem
Reichs-Tage
erschienen; das
andere Argument aber
angelangend, so wäre
solcher Scribent ein
Engeländer, und
könne demselben kein
völliger Glaube
beygemessen werden,
weil bey keinem
eintzigen Teutschen
Scribenten das
geringste davon zu
finden.
(Itziger
Zustand.)
Und solcher gestalt
hätte das Reich sein
Recht auff Ungarn
längst durch
Verjährung
verlohren. 747
Anno 1566 hat man
zwar von Seiten des
Reichs auff dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg von
Käyser Maximiliano
als König in Ungarn
begehret daß er
Ungarn mit dem
Reiche vereinigen
möchte, weil dieses
so viel Unkosten zu
dessen Conservation
und Beschützung
wider die Türcken
auffgewendet; aber
zu Antwort bekommen:
Man wolle solches
das Röm. Reich
anderweit geniessen
laßen, und bey
vorfallenden
Feindseligkeiten mit
desto mehrer Hülffe
gleichfals
beyspringen. 748
ZU denen Praetensionen und
Streitigkeiten des
Reichs gehören zwar
einiger Maßen auch
diejenigen, so wegen
der Immedietät
zwischen einigen
Ständen des Reichs
entstehen, und
weshalb der
Reichs-Fiscal
öfftere Klage und
Processe vor der
Reichs-Cammer
anzustellen pfleget;
weilen davon aber
bey denen Special
Praetensionen eines
ieden Fürsten und
Standes des Reichs
besser gehandelt
wird, so hat man
solche unter denen
Ständen, oder
zwischen dem
Reichs-Fiscal und
einigen Ständen
schwebende
Streitigkeiten,
dahin
remittiret.
|| [76]
Anderes Buch / Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
in Europa itzt
lebenden
Könige.
Erste Section.
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
itzigen Könige in
Böheim und Ungarn
oder des Hauses
Oesterreich.
Es solte hieselbst zwar nur
alleine von der
Könige in Böheim
Praetensionen
gehandelt werden,
und würde also nur
dasjenige / davon
das 23. 24. und 25.
Cap. handelt /
hieher gehören; weil
aber Böheim und
Ungarn itzo
Oesterreichische
Regenten haben / hat
man alle des Hauses
Oesterreich
Praetensiones
zugleich hieher
setzen wollen;
welches auch bey
andern Häusern
observiret werden
wird.
Erstes Capitel / Von der
Praetension auff die
Spanische Monarchie.
(Historie.)
WElcher gestalt
Ertz-Hertzog
Philippus von
Oesterreich durch
seine Vermählung mit
der Spanischen
Infantin Johanna,
Königs Ferdinandi in
Spanien Tochter, die
Spanische, und
Oesterreichische
Länder vereiniget,
und dessen beyde
Söhne Carolus V und
Ferdinandus solche
wieder getheilet,
ist aus denen
Historien hin und
wieder bekandt.
Diese des Hauses
Oesterreich große
Macht nun, ist denen
Königen in
Franckreich lange
Zeit ein Stachel im
Auge gewesen, dahero
sie auff alle Art
und Weise derselben
Abbruch zu thun, und
sie mit der Zeit
gantz oder zum Theil
an sich zu bringen
gesuchet. Aus diesem
Absehen vermählte
sich anno 1655 König
Ludovicus III mit
der Spanischen
Infantin Anna, und
anno 1659 Ludovicus
XIV mit der Infantin
Maria Theresia. Weil
die Spanier aber
wohl mercketen,
wohin solche
Vermählungen
abziehleten, so
suchten sie
beyzeiten solcher
der Frantzosen
Intention
vorzubeugen, und
ließen nicht allein
die Infantin Annam
vor getroffener Ehe
aller Spanischen
Succession
solennissime und
eydlich vor sich und
ihre Frantzösische
Nachkommen
renunciiren; sondern
machten auch anno
1618 ein Universal
und beständiges
Gesetze, 749
daß alle Spanische
Infantinnen, so nach
Franckreich
verheyrathet würden,
samt dero Erben von
der Cron Spanien
ausgeschlossen seyn
solten. Und diese
der Annae exclusion
von der Spanischen
Succession
wiederholte ihr Herr
Vater König
Philippus III anno
1621 den 30 Mart.
auch in seinem
Testament, worinnen
er verordnete, daß
im Fall seine Söhne
Philipp, Carl, und
Ferdinand, und dero
descendenten
abgiengen, so dann
ihre Schwester die
Infantin Maria
(Käysers Ferdinandi
Gemahlin, und
Leopoldi Mutter)
succediren solte.
Wie nachdem anno 1659 die
Infantin Maria
Theresia, des Königs
Philippi IV älteste
Tochter, mit König
Ludovico XIV in
Franckr. vermählet
werden solte, wolte
man Spanischer
Seiten darinnen
abermahl nicht eher
willigen, als biß
die Infantin, gleich
der Annae, vor sich
und ihre Nachkommen
aller Succession in
Spanien sich begäbe;
welches auch
solennissime, und
eydlich geschahe,
und wurd ihr die
Succession nur in
denen zwey Fällen
vorbehalten,
erstlich, so sie
eine Witbe ohne
Kinder von dieser
Ehe bliebe, und
wieder nach Spanien
käme: fürs andere,
so sie aus
Staats-Gründen wegen
des gemeinen
Bestens, und aus
rechtmäßigen
Considerationen,
auff Begehren des
Catholischen Königs,
ihres Vaters, oder
des Printzen ihres
Bruders, sich wieder
verehlichen solte.
750
Zu mehrer
Versicherung ward
diese Rununciation
nicht allein von dem
Könige, ihrem
künfftigen Gemahl,
mit einem solennen
und Cörperlichen
Eyde vor sich und
seine Nachkommen
bestärcket /
sondern [77] ach in dem
Pyrenaeischen
Frieden Artic. 33
wiederholet. Ja der
Maria ihr Herr
Vater, König
Philippus IV,
renovirte die
exclusion von der
Succession noch zu
allem Uberfluß in
seinem Testament.
Dagegen wurd der
Infantin Margarethae
Theresiae, des
Philippi IV anderer
Tochter, und des
Käysers Leopoldi
Gemahlin, nicht
allein in den
Ehepacten, sondern
auch in dem
Väterlichen
Testament, die
Succession
verschrieben, im
Fall ihr Bruder
Carolus II ohne
Erben versterben
solte.
Nun succedirte zwar dem Könige
Philippo IV sein
Sohn Carolus II im
vierdten Jahr seines
Alters, weil er aber
immer kräncklich
war, so verlohr sich
ie länger le mehr
alle Hoffnung zur
Beerbung, dahero man
in Franckreich, der
vorigen
Renunciationen
ungeachter, zu
berathschlagen
anfrieng, wie man
auff erfolgten Tod
des Königs Caroli,
die Spanische
Monarchie, wo nicht
gantz, doch zum
Theil an Franckreich
bringen möchte; und
meinet man, daß
solches die Ursache
gewesen, warum der
König in Franckreich
mit dem
Rysvvikischen
Frieden dergestalt
geeilet, damit er
nehmlich sich
indessen wieder
etwas erholen, und
nachgehends, wann
andere Potentzen
durch die Hoffnung
der stillen
Friedens-Ruhe
eingeschläffert, mit
desto grösserer
Macht seine
Intention poussiren
könte. Wie denn
Franckreich auch
nach geschlossenem
Frieden sich in
möglichste
Krieges-Positur
setzte, und die von
andern Potentaten
abgedanckte Soldaten
wieder annahm. Damit
aber der an dem
Spanischen Hofe
residirende
Käyserliche
Ambassadeur der Graf
von Harrach wegen
der künfftigen
Spanischen
Succession nicht
etwas erhalten
möchte / so dem
Frantzöschen Hofe
praejudicirlich, so
wurd von dem Könige
in Franckreich der
Marquis d´ Harcourt
dahin gesand, um den
König in Spanien
wegen des Friedens
zu complimentiren,
und denselben mit
allerley
Liebkosungen, die
Grandes aber mit
Geschencken zu
gewinnen, und
dadurch zum
Spanischen Thron
einen Weg vor
Franckreich zu
bahnen. Ob nun zwar
beyde Ambassadeurs
ihrer hohen
Principalen
Interesse zu
procuriren, und sich
einander zu
contrecariren
suchten, so ließ
sich doch der König
nicht heraus, wohin
er eingendlich
inclinire, weil er
wohl sahe, daß
solches, es geschehe
in wessen faveur es
wolle, nichts
anders, als große
offension,
Mißvergnügen, Neid
und einen
entsetzlichen Krieg
erwecken würde;
iedoch wurd überall,
auch in Spanien
selbst große
Reflexion auff den
Bäyerschen
Chur-Printzen
Josephum Ferdinandum
gemachet, der von
der Maria Antonia,
Churfürst
Maximiliani
Emanuelis ersterer
Gemahlin, und
Käysers Leopoldi mit
Maria Theresia
gezeugten eintzigen
Tochter, gebohren
war; und gönneten
diesem auch Engeland
und Holland am
liebsten die
Spanische Erone,
weil derselbe
alleine verhüten
könte, daß weder
Franckreich noch
Oesterreich durch
die accession so
vieler Länder und
Herrschafften
mächtiger würden. Ja
es wolte auch
albereit verlauten,
ob hätte seine
Catholische Maj.
diesen Bäyerschen
Chur-Printzen in
einem Testamente zu
seinem Succesore,
und Universal-Erben
der Spanischen
Monarchie benent;
dahero der
Frantzösche
Ambassadeur Marquis
d´ Harcourt anno
1699 den 19 Jan. in
einer gehabten
Audienz Sr.
Catholischen Maj.
ein Memorial
überreichte, und
darinnen unter
andern vorstellete,
daß solches Geschrey
von des Königs
Testament, seinem
Principali dem
Königs Testament,
seinem Principali
dem Könige in
Franckreich sehr
befremde, indem er
nicht glauben könte,
daß des Dauphins
Recht zur Succession
von I. K. M. so gar
aus den Augen solte
gesetzet. worden
seyn, mit
vermeldten, sein
König würde im
widrigen Fall schon
andere Messuren zu
gebrauchen wissen
sc. Deme aber der
König in Spanien
nach gehaltenem
großen Rath den 5
Febr. ein
Gegen-Memorial unter
des Secretarii Hand,
einhändigen ließ,
des Inhalts: "Das
den 19 Jan.
übergebene Memorial
dürffte eine
Neuerung
verursachen, indem
solches zu einer
Zeit übergeben
worden, da Ihr. Maj.
durch sonderbahre
Gnade Gottes ihre
Gesundheit wieder
erlanget, und nicht
Ursache hätten, sich
noch zur Zeit über
das Künfftige zu
expliciren, ja
vielmehr hoffen
könten, daß sie noch
lange Jahre Ihro
Allerchristlichsten
Majest. alle
Affection würde
hinwiederum
erweisen, gute
Correspondenz mit
Ihro pflegen, und
nechst Ihro das
gemeine Beste
befördern können sc.
" Diese Antwort
schickte des
Frantzösische
Abgesandte
unverzüglich durch
einen Courier nach
Paris; Der Spanische
Hof aber übersandte
die Copey davon nach
Wien, um allen
Verdacht auf
Oesterreichischer
Seiten vorzubiegen.
Es war aber kaum diese Antwort
dem Frantzösischen
Gesandten gegeben,
so wurd das überall
gefaßte
Successions-Concept
ziemlich verrücket,
indem obgedachter
Bäyerische
Chur-Printz nach
einer 14 tägigen [78] indisposition den
6 Febr. seinen Geist
aufgab, und blieben
also der Käyser und
der König in
Franckreich alleine
noch übrig, so auf
die Spanische
Succession
Praetension machten.
Weil aber Engeland
und Holland wegen
ihrer Handelung ein
grosses Interesse
bey dieser
künfftigen
Succession hatten,
und weder dem Hause
Oesterreich, noch
dem Könige in
Franckreich, die
gantze Spanische
Monarchie gön̅eten, so war es
Franckreich leicht,
die Engeländer und
Holländer dahin zu
disponiren, daß sie
in eine Theilung der
Spanischen Morarchie
willigten, und wurd
daher an. 1700 ein
Eventual
Successions- und
Theilungs-Tractat
von Franckreich,
Engeland und
Holland, ohne Wissen
des Königes in
Spanien und des
Hauses Oesterreich,
gemachet, der den 25
Mart. im Haag
unterschrieben und
besiegelt worden. Ob
nun zwar bey
Schliessung
desselben
verabredet, daß
solcher Tractat vor
des Königes in
Spanien Absterben
nicht publique
gemachet werden
solte: so hatte doch
Engeland und Holland
denselben nicht so
bald unterschrieben,
als er aus
Franckreich allen
Zeitungs-Schreibern
communiciret, und
auch selbst von dem
Marquis Torcy den 18
May denen an dem
Frantzösischen Hofe
anwesenden
Käyserlichen,
Spanischen, und
andern fremden
Ministris
communiciret wurde.
Wie sehr nicht nur
der Käyserliche und
Spanische Hof, und
die Italienische
Fürsten, Staaten und
Republiquen, sondern
auch das auch das
gantze übrige Europa
über diese
Zergliederung der
Spanischen Monarchie
ombragiret worden,
ist nicht wohl zu
beschreiben, und
beklagte man sich
darüber von
Spanischer Seiten
nicht allein bey
Engeland und
Holland, sondern
auch bey andern
Puissancen, wiewohl
vergeblich. Indessen
ließ der König in
Spanien den Käyser
beständig
versichern, daß er
in die gemachte
Partage dero Landen
nimmermehr
consentiren, noch
dem Ertz-Hause
Oesterreich dadurch
einige Praejuditz
zuziehen würde,
vielmehr wolte man
sich in Spanien in
möglichste Positur
setzen, um in Stande
zu seyn, von
auswärtigen
Potentaten keine
Gesetze annehmen zu
dürffen. 751
Franckreich dagegen
fuhr immer fort,
obgedachten Tractat
bey allen Puissancen
auffs Beste zu
insinuiren, und
derer garantie zu
begehren, konte aber
seinen Zweck nicht
überall erreiche,
dann einige Höfe
schoben ihre
Erklährung auf die
lange Banck, andere
wusten andere Mittel
in diese so delicate
Sache sich noch zur
Zeit nicht
einzumischen.
An dem Spanischen Hofe ließ der
König in Franckreich
indessen durch die
auf seine Seite
gebrachte Spanische
Ministres, und
sonderlich den
Cardinal
Portocarero, unter
der Hand an einem
Testament zum
Vortheil des Duc d´
Anjou mit allem
Fleiß arbeiten; die
es auch endlich,
theils mit
Vorstellung des
Affrontes, so dem
Könige und den
Spaniern durch die
noch bey Leb-Zeiten
des Königes von
fremden Potenzen
gemachte Theilung
der Spanischen
Monarchie
wiederfahren, theils
durch andere Räncke
dahin brachten, daß
der König in
Spanien, das in
Franckreich, wie man
meynet, gemachte,
und von dem Cardinal
Portocarero ihme in
seiner letzten und
überhandnehmenden
Schwachheit
überreichte
Testament, 752
endlich
unterschrieb, und
den 1 nov. 1700
darauf verschieb.
Was vor Freude
solches an dem
Frantzösischen Hofe
verursachet, ist
leicht zu glauben,
man dachte an keinen
Partagen Tractat
mehr, fondern nur
wie der Duc d´ Anjou
aufs schleunigste
nach Spanien kommen
möchte, um den
Spanischen Thron
zubesteigen. Der
Käyserliche
Ambassadeur Graf von
Harrach dagegen,
ließ nach erhaltener
Abschrifft von dem
Testament, im Nahmen
seines hohen
Principalis, dawider
aufs kräfftigste
protestiren, und
solche Protestation
bey der Spanischen
Regierung
einschreiben. 753
Wobey es das Hauß
Oesterreich noch
nicht bewenden ließ,
sondern sein Recht
zu der Spanischen
Monarchie so wohl
durch unterschiedene
Scripta, als auch
durch die Waffen, zu
behaupten anfieng.
Die Gründe aber, worauf das
Hauß [79] Oesterreich sein
Recht fundiret, sind
diese: 754
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Das jus
Agnationis und
Masculinitatis, weil
die Ertz-Hertzoge
von Oesterreich
desletzt
verstorbenen Königs
in Spanien nechste
Agnati, indem beyder
Linien von Philippo
I Könige in Spanien
abstammen, dahero
nach Abgang der
einen, die Successio
der andern gebühre;
Insonderheit, da in
Spanien, und
sonderlich in
Arragonien und denen
dazu gehörigen
Königreichen
Catalonien, und
Valentia, auf die
Agnatos jederzeit
grosse Reflexion
gemachet worden,
massen von Ramiro
dem ersten Könige in
Arragonien an kein
Exempel zu finden,
daß ein näherer
Cognatus einen
weitläufftigern
Agnatum von der
Succession
excludiret / wohl
aber daß jene durch
diese davon
ausgeschlossen
worden, davon ein
Exempel bey Mariana
755
zu finden.
II. Die nahe Blutsverwandschafft
mit dem letztern
Könige in Spanien
Carolo II, als
welche nach
Spanischen Gesetzen
756
einig und alleine
attendiret würde,
wann jemand ohne
Kinder verstürbe;
Nun sey aber Käyser
Leopoldus dem letzt
verstorbenen Könige
im dritten Grad, der
König in Franckreich
aber diesem nur im
vierdten Grad
verwand gewesen, und
Leopoldus also dem
Könige in
Franckreich
vorzuziehen:
Philippus III ???
III. Die Renunciationes derer
nach Franckreich
vermählten
Spanischen
Infantinnen, durch
welche sie vor sich
und ihre Nachkommen
der Succession auf
ewig sich begeben,
dergleichen von
denen, so an
Oesterreichische
Herren vermählet
worden, nicht
geschehen.
IV. Die zwischen Käyser
Ferdinando III und
der Infantin Maria
Anna aufgerichtete
Ehe pacta, als in
welchen der Königin
Annae in Franckreich
renunciirtes
successions-Recht
auf die Mariam und
ihre Nachkommen
transferiret worden.
V. Unterschiedliche
Testamentarische dis
positionen, so die
Königs in Spanien in
faveur des Hauses
Oesterreich
gemachet; dann
Philippus III hätte
in seinem ann. 1621
den 30 Mart.
gemachten Testament
verordnet, daß im
Fall seine Söhne und
ihre descendenten
abgehen solten, so
dann ihre Schwester
die Infantin Maria,
Käysers Ferdinandi
III Gemahlin, und
Leopoldi Mutter
succediren solte;
welches auch von
seinem Sohn Philippo
IV in seinem
Testament den
Ertz-Hertzog Carl
zum Nachfolger
declariret, welches
durch das
nachfolgende
nichtige, und
extorquirte
Testament nicht
aufgehoben werden
mögen, insonderheit,
da es von König
Carolo selbst noch
vor seinem Ende
gegen den
Beicht-Vater
renoviret worden.
VI. Ein Pactum successorium, so
der letzte König
Carolus mit dem
Käyser zur Wohlfart
der Spanischen
Monarchie, und nach
Anweisung der
Spanischen
fundamental-Gesetze,
aufgerichtet, und so
wohl schrifftlich
als durch solenne
Abschickung eines
Ambassadeurs
bekräfftiget.
|| [80]
Frantzösischer Seiten fundiret
man sich: 757
(Frantzösische
Gründe.)
I. Auf das
Successions-Recht,
der beyden nach
Franckreich
vermählten
Infantinnen,
nehmlich der Annae
Mariae Königs
Ludovici XIII in
Franckreich
Gemahlin, und des
itzigen Königs Frau
Mutter, und der
Mariae Theresiae,
des itzigen Königes
in Franckreich
Gemahlin, als welche
allemahl die
erstgebohrne
gewesen, und also
mit ihren Nachkommen
denen nechst
gebohrnen
Infantinnen und
deren Nachkommen
vorzuziehen.
II. Auf das Testament des letzt
verstorbenen Königs
Caroli II, darinnen
er den Duc d´ Anjou
zum Vniversal Erben
aller Spanischen
Länder eingesetzet.
III. Auf die von denen Spaniern
dem Duc d´ Anjou
geschehene Huldigung
/ dadurch sie ihn
vor ihren König
angenommen, und
erkennet.
IV. Auf die Erkäntnüß anderer
Potentaten, indem
die meisten den Duc
d´ Anjou vor einen
rechtmäßigen König
in Spanien
agnosciret, und zu
dem Ende
complimentiren
lassen.
Wider die Oesterreichische Gründe
aber wird von
Franckreich
eingewendet:
(Frantzösische
Einwürffe
wider
die
Oesterreichische
Gründe.)
Ad I. Auf die
weitläufftige
Agnatos würde in
Spanien keine
reflexion gemachet,
sondern die nähern
Cognati giengen
denselben vor. Dann
in denen von
Alphonso X zusammen
getragenen, von
Ferdinando Catholico
und Isabella
confirmirten, und
von Philippo IV
wiederholten
Spanischen Gesetzen,
sey ausdrücklich
eine Successio
linealis Cognatica
eingeführet, und
caviret, daß in
Ermangelung der
Infanten, auch die
Infantinnen, und
dero Kinder zur
Succession zu
lassen, und zwar
dergestalt, daß
diese auch denen
masculis aus
derselben oder einer
andern Linie, wann
sie dem letzt
verstorbenen nicht
so nahe verwandt,
als die verhandene
Frauenspersohn, oder
Cognato, vor zu
ziehen. 758
Welche
Successions-Ordnung
auch Käyser Carolus
V und König
Philippus II in
Spanien in ihren
Testammenten
beybehalten hätten;
indem jener in
seinem ann. 1554 zu
Brüssel gemachtem
Testament erstlich
seinen Sohn
Philippum II mit
allen seinen
Nachkommen Männ- und
Weiblichen
Geschlechts zum
Erben und Successore
aller seiner Reiche
ernennet; diesem
hätte er
substituiret seine
Tochter Mariam,
Königin in Böheim,
und ihre
descendenten Männ-
und Weiblichen
Geschlechtes; Nach
dieser hätte er zur
Succession beruffen
seine andere Tochter
Johannam, mit ihren
Nachkommen beyderley
Geschlechtes; und
diesen allen hätte
er erst seinen
Bruder Ferdinandum I
Röm. König mit
seinen Descendenten
substituiret. Dieser
aber, 759
nehmlich Philippus
II hätte zu seinem
Vniversal-Erben
eingesetzet seinen
Sohn Philippum III,
deme er, im Fall er
ohne Erben
verstürbe, seine
älteste Tochter
Isabellam, und
dieser seine andere
Tochter Catharinam
nebst ihren
Nachkommen
substituiret; wann
auch diese ohne
Erben versterben
solten, hätte er
seine Schwester
Mariam Augustam, und
nach ihr den
nechsten Verwandten
zum successore
benennet.
Ad II. Daß das jus Cognationis in
Spanien statt hätte,
und der nechste
Cognatus allemahl
succedire, sey wahr,
allein solche
Successio sey
Linealis, wie
bereits gemeldet,
und bliebe so lange
in einer Linie, als
lange welche davon
verhanden; Wann aber
eine Linie, z. E.
des Erstgebohrnen,
gantz ausgestorben,
alsdann hätte erst
die nechstfolgende
Linie ein Recht zur
Succession 760
Zudem so sey hier
nicht so wohl die
Frage von der
Proximität des
Königs in
Franckreich, sondern
vielmehr von der
Proximität des
Dauphins, dieser
aber sey dem letzten
Könige in Spanien
Carolo II eben so
wohl im dritten Grad
verwand, als Käyser
Leopoldus, wie aus
folgender Tabel zu
sehen:
Philippus IV ???
|| [81]
Nun sey aber in pari causa potior
conditio
Possidentis; ja nach
des Molinae Lehre
hätte in Spanien das
jus
Repraesentationis
auch in linea
collaterali statt,
wann der letzte
Possessor ohne
Kinder verstürbe;
dem Könige Carolo II
sey aber niemand
näher verwand
gewesen, als seine
Schwester Maria
Theresia, des Königs
in Franckreich
Gemahlin, derer
Persohn ihr Sohn der
Dauphin
repraesentire.
Ad III. Die Renunciatones derer
an Frantzösische
Könige vermählten
Infantinnen wären
unkräfftig, 761
nicht allein nach
allen Rechten,
sondern auch in
Ansehung der
Königlichen Väter,
so die
renunciationes thun
lassen, und der
Infantinnen, so
dieselbe gethan, ja
auch in Ansehung der
renunciationen
Qualität, Formalien,
Materialien und
sonsten. Dann nach
dem Recht der Natur
wüste man von keinen
Renunciationibus; In
dem gemeinen
Bürger-Recht wären
solche verbothen
762;
Die Päbstlichen
Rechte 763
erlaubten solche nur
alsdann, wann sie
aus freyem Willen
geschehen, keinem
zum Praejuditz
gereichten, und die
Renuncirende Töchter
mit einem genugsamen
dote versehen
würden. Welches
alles aber von
diesen
Renunciationibus
nicht gesaget werden
könte; dann 500000
Kronen kämen gegen
so viele Länder in
keine Consideration,
und hätte der Mariae
Theresiae solches
Geld ohne dem als
ihr Mütterliches,
und aus ihres
Bruders Baltzers
Erbschafft gebühret;
Daß durch solche
Renunciationes denen
Kindern sehr
praejudiciret würde
sey bekandt; Wie
freywillig sie sich
aber, sonderlich die
Maria Theresia, dazu
verstanden haben
müssen, sey aus der
dem Contract
inserirten Clausul
abzunehmen, wann
daselbst stünde: Und
im Fall sie nicht
renunciire, oder
alles retificire, so
soll doch Krafft
dieses Contracts und
Capitulation alles
vor renunciiret und
ratificiret gehalten
werden sc. Nach
Spanischen Gesetzen
könten die
Renunciationes auch
nict gelten: weil
daselbst nicht jure
haereditario,
sondern jure
sanguinis succediret
würde, wie offt
angeführter Monina
764
melde. In Ansehung
der Königlichen
Väter wären die
Renunciationis
ungültig, weil sie
als Väter, als
Tutores, oder
wenigstens legitimi
administratores mit
denen Infantinnen
ihren Töchtern und
Pupillen nach
gemeinen Rechten
solcher gestalt
nicht pacisciren
können. In Ansehung
der Infantinnen
wären sie
unkräfftig, weil
dieselbe noch
minderjährig
gewesen, wann sie
renunciiret, und
ohne Consens eines
Curatoris in einer
so wichtigen Sache
nichts vornehmen
können, und solches
ex metu reverentiali
gethan. Ratione
Qualitatis sey die
renunciatio der
Mariae Theresiae
nicht verbindlich,
weil selbe unter der
ausdrücklichen
Condition geschehen,
wann die
versprochene 500000.
Kronen in benanten
Terminen gezahlet
würden, solche
Zahlung aber sey
nicht geschehen.
Ratione Formalium
sey sonderlich an
der Mariae Theresiae
renunciation zu
desideriren (1) daß
sie ihres competiren
den Rechtes nicht
vorhero certioriret
worden, dann sonst
die Clausula
unnöthig gewesen,
daß sie sich ihres
bewusten und
unbewusten Rechtes
begebe; (2) daß
solcher Contract
ohne mandat beyder
paciscirenden Theile
gemachet; dann der
Cardinal Mazarini
hätte zwar ein Madat
gehabt, die Mariage
zu schliessen, und
wegen der Aussteuer,
des Leibgedings und
der Assignation, zu
tractiren, das er
aber in die
Renunciation
consentiren solte,
stünde darin nicht;
so sey auch in des
Don Louys de Haro
Mandat, so er von
dem Könige in
Spanien gehabt, von
keiner Renunciation
gedacht woden; (3)
daß solche
Renunciation nicht
in Conventu Statuum,
oder bey Versammlung
der Stände, wie in
Spanien erfodert
würde, geschehen.
Endlich so wäre die
Renunciatio der
Mariae Theresiae
auch ungültig wegen
der ungewöhnlichem
Clausuln, die
derselben inseriret;
als z. E. daß die
Infantin oder ihre
Nachkom̅en von dem Reich
oder den
Spanische̅ Provintzien auf
ewig solte
excludiret seyn /
wenn gleich die
Königliche Familie
abgienge sc. It. daß
die Renunciation nur
gelten solte, im
Fall die Infantin
Kinder in dieser Ehe
haben würde, dafern
sie aber ohne Kinder
Witbe würde, solte
ihr Recht in salvo
bleiben sc. eben als
ob Kinder zeugen
nicht zum Ehestand
gehöre, daß darauf
eine Straffe zu
setzen. Und über das
alles, so cessire
bey dem Duc d´ Anjou
die ratio und causa
finalis oder
End-Ursach solcher
Renunciationen, dann
diese sey die
Besorgnüs wegen der
Union der
Spanischen [82] und Frantzösischen
Kronen gewesen; nun
sey aber in des
Königs Caroli II
Testament versehen,
daß im Fall es sich
zutrüge, daß der Duc
de Bourgogne ohne
Erben verstürbe, und
die Kron Franckreich
auf den Duc d' Anjou
käme, dieser die
Kron Spanien seinem
jüngsten Bruder dem
Duc de Berri, oder
in Mangelung dessen,
dem Ertz-Hertzog
Carl abtreten solle.
Zu geschweigen, daß
die Puissancen in
Europa es niemahlen
zu solcher Union
kommen lassen
würden.
Ad IV. V. & VI. Das
jenige, wozu GOtt
und die Gesetze die
Kinder erhoben,
könne ein
Königlicher Vater
denselben aus
blossem Haß oder
Willkühr,
vielweniger ex
ratione status
entziehen, sondern
sey nach allen
Rechten verbunden
ihnen dasjenige,
wozu sie das Glück
erheben wollen,
angedeyen zu lassen;
weil die Königlichen
Kinder nicht dem
Vater, sondern dem
Vaterlande gebohren
würden, und die
Successio in
Spanien, nach
Molinae 765
Bericht, jure
sanguinis, und nicht
jure haereditario ab
ultimo possessore
acquiriret würde.
Auf die Frantzösische Gründe wird
Oesterreichischer
Seiten geantwortet:
766
(Oesterreichische
Antwort
auf
die
Frantzösische
Gründe.)
Ad I. Daß die nach
Franckreich
vermählte
Infantinnen kein
Recht zur Succession
hätten, sey in
obangeführten
Oesterreichischen
Gründen zur Gnüge
erwiesen, dann es
stünde denselben
entgegen (1) das
Oesterreichische jus
Agnationis &
Masculinitatis; (2)
die alten Spanischen
Gesetze, vermöge
derer die
Infantinnen, die
sich an auswärtige
Herren vermählet,
von der Succession
vor sich und ihre
Nachkommen
ausgeschlossen
würden; (3) das anno
1688 gemachte Gesetz
/ worinnen die nach
Franckreich
vermählte
Infantinnen von der
Succession auf ewig
excludiret, und
solches so wohl zu
Verhinderung der
Union, als ex jure
Retorsionis, weil
keine Frantzösische
Printzeßin zur
Succession gelassen
würde; (4) die
Renunciationes der
nach Franckreich
vermählten
Infantinnen; (5) die
Testamente des
Königs Philippi III
und IV in Spanien
und (6) auch der
Theilungs-Tractat
selbsten, so
Franckreich,
Engeland, und
Holland, wegen der
Spanischen Monarchie
gemachet. Und wann
dieses alles auch
nicht wäre, und man
zugäbe, daß die
Maria Theresia, wann
sie bey Absterben
ihres Bruders Caroli
II noch gelebet, ein
Recht zur Succession
gehabt hätte, könte
doch ihr Sohn der
Dauphin solches itzo
nicht praetendire̅, weil das jus
repraesentationis in
linea collaterali in
Spanien nicht statt
hätte, sondern es
würde alsdann nur
auf die Proximität,
und, ob 2 oder mehr
gleich nahe
Verwandte verhanden,
auf das Alter
gesehen, wovon unten
in der andern Replic
ein mehrers gemeldet
werden wird.
Ad II. Das Testament des letzt
verstorbenen Königs
Caroli II sey nul
und nichtig, weil
der Testator weder
den Willen noch die
Macht gehabt solcher
gestalt zu testiren;
Dann daß er nicht
den Willen gehabt,
bezeugten die
öfftere
Versicherungen, die
er dem Käyser thun
lassen, und die
resistence, die er
biß an sein Ende
wider solche
testirung spüren
lassen. Und ob er
zwar in seiner
grösten Schwachheit
das ihme von
Portocarero
überreichte
Testament endlich
unterschrieben, um
von der Importunität
seiner
gewissen-losen
Ministres, die ihme
den würcklichen
Einfall der
Frantzosen und Ruin
des gantzen
Königreiches
vorgemahlet, und der
Drauung des
Gottesvergessenen
Geistlichen
Portocarero, der
ihme die ewige
Verdam̅nüß, im
Verwegerungs-Fall,
angekündiget, loß zu
werden; so hätte er
doch bald darauf,
und kurtz vor seinem
Tode, seinem
Beicht-Vater Nicolao
de Torres solches
alles offenbahret,
und das
unterschriebene
Testament
wiederruffen, mit
dem Begehren, nach
seinem Tode, da es
vonnöthen, solches
zu offenbahren. Daß
er auch nicht die
Macht gehabt zum
praejuditz der
Agnatorum und
Vettern also zu
testiren, erwiesen
klährlich die
obangeführte und von
ihm beschworne
Spanische
Fundamental-Gesetze,
wie auch das
Testament seines
Groß-Vaters und
Vaters, welches
letztere dem
Pyrenaeischen
Frieden, und der
solennen
Renunciation seiner
Tochter Mariae
Theresiae zu folge,
verfertiget worden.
Zu geschweigen, daß
er viele Provintzien
und Oerter, als die
Niederlande, das
Meyländische, Porto,
Final, Novellara,
Plombino, Monfort
&c. von dem
Reiche zu Lehen
gehabt, und von
denselben ohne
Consens des Käysers,
als Lehens-Herrn,
nicht hätte
disponiren können.
Und wann man endlich
auch einige Krafft
solchem Testament
beylegen könte, so
müste es nach der
Intention des
Testatoris doch vor
den Käyser
interpretiret
werden, dann pro
causa institutionis
des Hertzogs von
Anjou hätte er
gesetzet, daß er
sich denen
Spanischen
Fundamental-Gesetzen
conformiren wollen,
als nach welchen [83] der nechste
Verwandte das
Successions-Recht
hätte; Nun hätte er
aber in Benennung
des Nechsten
Verwandten geirret,
als welches nicht
der Duc d' Anjou,
sondern der Käyser
Leopoldus gewesen,
wie oben p. 79
angeführet, und sey
vor diesen also zu
interpretiren.
Ad III. Die von denen Spaniern
geschehene Huldigung
könne dem
rechtmäßigen
Successori nichts
von seinem Rechte
entziehen, viel
weniger den
unrechtmäßigen
Frantzöstschen
Eintrit in die
Spanische
Königreiche ex
postfacto
legitimiren,
insonderheit da die
Spanier theils durch
List und Betrug,
theils durch Gewalt,
zu solcher Huldigung
gebracht.
Ad IV. Mit der Erkennung vor
einen König in
Spanien, so von
einigen Potentaten
geschehen, hätte es
gleiche Bewandnüs,
als mit der
Huldigung, maßen der
König in Franckreich
ebenfals einige
hintergangen, indem
er die Acceptirung
der bekandten
Partage vorgegeben,
nichts weniger aber
im Sinne gehabt; und
wann solches auch
gleich nicht wäre,
so könte doch solche
agnition dem
Oesterreichischen
Rechte weder etwas
entziehen, noch der
Frantzösischen
Anmaßung etwas
zulegen.
Auf das jenige aber, so von
Frantzösischer
Seiten wider die
Oesterreichischen
Gründe eingewendet,
wird von dem Hauße
Oesterreich
repliciret:
(Oesterreichische
Replic
auff
die
Frantzösische
Einwürffe.)
Ad I. Daß auch
Frauens-Persohnen in
Spanien der
Succession fähig,
daraus folge nicht,
daß das Jus
Agnationis
auffgehoben, dann
die
Frauens-Persohnen
würden nur alsdann
admittiret, wann gar
keine Masculi mehr
verhanden; so lange
aber noch welche da,
so excludirten
dieselbe alle
Frauens-Personen, ob
sie gleich dem letzt
Verstorbenen nicht
so nahe als diese
verwandt, wie
solches aus dem von
Molina obangeführten
Exempel zu ersehen:
Daß aber unter
beyden Linien,
nehmlich der
Teutschen und
Spanischen, das
mutuum Successionis
jus agnaticum
beybehalten worden,
könte klährlich aus
der beständig
beybehaltenen
Gemeinschafft der
Titulaturen und
Wappen abgenommen
werden. Ja es hätte
der König in
Franckreich das
Königliche Spanische
Successions-Recht
auff die
Oesterreichische
Erb-Lande bey dem
Münsterischen
Frieden selber
erkand; dann wie
demselben darinnen
das Elsas von dem
Käyser vor sich und
sein Ertz-Hauß
Oesterreich
abgetreten worden,
wäre Franckreich
damit nicht
zufrieden gewesen,
sondern hätte auch
des Königs in
Spanien Consens dazu
haben, und da
Spanien sich dessen
gewägert, die an
Ertz-Hertzog
Ferdinand Carl zu
Insbruck in dem
Münsterischen
Frieden §. 88
versprochene Summa
Geldes nicht ehe
auszahlen wollen,
als biß der
Spanische Consens
herbey geschaffet
wäre, hätte auch
nicht ehe geruhet,
als biß er solchen
in dem Pyreneischen
Frieden erhalten.
Weil nun Franckreich
damahls davor
gehalten, daß
Spanien vermöge des
juris agnationis auf
die Oesterreichische
Lande einen Zuspruch
hätte, so müste auch
nothwendig folgen,
daß Oesterreich vice
versa auf die
Spanische Lande
einen Zuspruch
hätte.
Ad II. Daß der Dauphin mit Käyser
Leopoldo gleich
nahe, sey zwar war,
indessen aber hätte
dieser nach
Spanischen Gesetzen
doch mehr Recht zur
Succession, als
jener; dann in Leg.
2 Partit. Lib. 2
Tit. 15 sey
disponiret, daß,
wann sich 2 Cognati
befinden, die dem
letzt Verstorbenen
gleich nahe verwand,
und gleiches
Geschlechtes, der
Aeltere dem jüngern
vorzuziehen: Nun sey
aber Leopoldus älter
als der Dauphin, und
gienge diesem also
vor. Des Molinae
Meynung wegen des
juris reprae
sentationis in linea
collaterali, würde
nicht von allen
angenommen, und
könte wenigstens
auff die Succession
der Könige nicht
extendiret werden;
dann in linea
collaterali würde
nur bloß auf die
Proximität gesehen.
Das Jus
Representationis sey
ein Privilegium, und
dahero nicht zu
extendiren,
sonderlich auff
Königliche Personen,
die nicht jure
haereditario,
sondern jure 767
sanguinis
succedirten. In
Arragonien sey, nach
Marianae und anderer
Bericht, ein Exempel
in terminis
verhanden, da
eintzig und allein
auff die proximität
gesehen worden. Wann
aber auch des
Molinae Meinung
angenommen würde, so
sey dennoch
Leopoldus dem
Dauphin nach
Spanischen Gesetzen
vorzuziehen; dann
der Lex 40 Tauri
disponire, wann zwey
Persohnen gleiches
Geschlechts dem
letzten
possessori [84] gleich nahe
verwand, daß alsdann
diejenige den Vorzug
habe, welche den
ältern Verwandten
representire. Nun
representire
Leopoldus die Mariam
seine Frau Mutter,
und des letzten
Königs Groß-Mutter,
der Dauphin aber
representire seine
Fr. Mutter, die
Infntin Mariam
Theresiam, des
letzten Königs
Schwester; weil jene
nun älter als diese,
so müße auch
derjenige, so selbe
representiret,
demjenigen, so die
jüngere
representiret,
vorgehen.
Ad III. Daß die Renunciationes
der Infantinnen
solten unkräfftig
seyn, könte aus
angeführten Ursachen
nicht behauptet
werden. Dem
natürlichen Recht
wären selbe nicht
zuwider, weil
nirgends ein Verboth
verhanden, die
Bürgerlichen
Gesellschafften auch
willkührlich und
denen Veränderungen
unterworffen, es
auch an Exempeln
nicht fehle, da
Könige sich der
würcklich,
getragenen Cronen,
und Königliche
Kinder sich der
Erbfolge begeben; ja
auch in der Heil.
Schrifft 768
sey das Exempel
Esaus verhanden, der
das Recht der
Erstgeburth
verkauffet; zu
geschweigen, daß die
Frantzöstsche
Scribenten selber
die Renunciationes
defendirten, und in
den Frantzösischen
Parlementern täglich
vor dieselbe
gesprochen würde;
769
ja des Königs
Ludovici XII in
Franckreich beyde
Töchter Claudia, und
Renata, die an
Käyser Carolum V
beyde in der Jugend
versprochen worden,
hätten sich der
Succession in dem
Hertzogthum
Bretagne, so ihnen
ihrer Mutter wegen
gehörte, in den
Ehe-Pacten begeben
müssen; und eben bey
dieser
Successions-Sache
hätte der Dauphin in
faveur des Duc d'
Anjou, aber zum
praejudiz des Duc de
Bourgogne, der
Spanischen
Succession
renunciiret. Das
gemeine Bürgerliche
Recht würde in
dergleichen
Königlichen
Handlungen nicht
attendiret, und
hätte König
Philippus zum
Uberfluß, aus
Königlicher Macht,
seine Tochter von
der Verbindligkeit
des juris Civilis
eximiret. Nach
Päbstlichen Rechten
wären die
renunciationes
verbindlich, wann
sie eydlich, wie
hier, geschehen. Daß
die Infantinnen aber
durch einen gar zu
geringen dotem
laediret, sey irrig,
dann kein Exempel
beygebracht werden
könte, daß iemahlen
einer Spanischen
Infantin ein mehrers
als der Annae und
Mariae gegeben
worden; es würde
auch bey Königlichen
und andern hohen
Häusern dergleichen
nicht attendiret,
wann die Töchter nur
die bey ihrem Hause
hergebrachte
Ausstattung
erlangeten. Es sey
auch falsch, daß
solche
Renunciationes denen
Nachkommen, so noch
nicht gebohren,
nicht praejudiciren
könten, weil diese
kein ander Recht,
als ihre Mutter
gehabt, anzuführen
hätten, auch ohne
solche Renunciation
nie in rerum natura
gekommen wären.
770
Daß die Infantin
Maria zur
Renunciation
gezwungen worden,
sey aus angeführter
Clausul nicht zu
erweisen, vielmehr
würde zu Anfang der
Verzicht gemeldet,
daß sie solchen aus
freyem Willen
gethan: Es sey von
ihrem Herrn Vater
auch nicht zu
praesumiren, daß er
die Infantin wider
ihrem Willen dazu
solte forciret
haben; dann wann sie
gleich nicht Königin
von Franckreich
geworden wäre, so
hätte ihr doch eine
andere Crone nicht
entstehen können. In
Spanien wären die
Renunciationes in
viridi observantia.
Was von der
Minorennität und
metu reverentiali
angeführet würde,
hätte vermöge des
Decretalis Pabstes
Bonifacii VIII nicht
einmahl bey
privatis, geschweige
bey hohen Häusern
Platz, und würde von
Frantzösischen
Scribenten selber
verworffen, hätte
hier auch so viel
weniger statt, weil
die Infantin zu
Anfang der
Renunciation selbst
bekenne, sie sey
vogtbar gewesen;
welches sich auch in
der That also
befunden. Dann zu
geschweigen, daß
nach dem Natürlichen
und Völcker-Recht
das zwölffte Jahr
bey Frauens-Personen
zur Vogtbarkeit
gerechnet werde, so
mache in Spanien das
18 Jahr vogtbahr;
dieses Alter aber
hätte die Infantin
schon gehabt. Daß
die Renunciation der
Mariae unter der
Condition, wofern
der dos in gewisser
Zeit gezahlet würde,
geschehen, finde
sich nicht; doch sey
zu mercken, daß die
Infantin zwey
Verzicht, und zwar
in zwey
unterschiedenen
Instrumenten gethan,
in dem einen hätte
sie sich alles
Anspruches auf die
Väterlichen Länder,
und zwar ohne alle
Bedüngnüß, ausser
wann sie ohne Kinder
Witbe würde,
begeben; in dem
andern hätte sie der
Mütterlichen und
andern
Erbsch???fften und
Gütern renunciiret,
im Fall ihr dagegen
die zur Heim-Steuer
versprochene 500000
Cronen bezahlet
würden; welche beyde
renunciationes
dahero nicht zu
confundiren. Die
Zeit der Zahlung sey
nicht darum
beygefüget, daß,
wann solche Zeit
ohne Zahlung
verstri [85] che,
die gantze Handlung
deshalb zerfallen
und ungültig seyn
solte; sondern damit
man wissen könne,
wann die Bezahlung
eigentlich begehret
werden möge. Zu dem
so hätte der König
in Franckreich die
Zahlung nie urgiret,
hätte auch nicht
Ursache über die
nicht geschehene
Zahlung sich zu
beschweren, weil er
seines Orts selber,
an praestirung
dessen, wozu er
durch die Heyraths-
und andere Verträge
verpflichtet
gewesen, vielfältig,
und auf ein weit
mehrers ermangeln
lassen. Und endlich
so sey bekandten
Rechtens, daß die
nicht bezahlte
Heimsteuer die
Renunciationes
keines weges
umstosse, sondern
nur allein Actionem
gebähre, solche zu
fodern sc. Daß die
Infantin nicht
vorhero solte
certioriret worden
seyn, wäre nicht zu
praesumiren; wiewohl
es derselben bey der
Infantin nicht
einmahl bedurfft,
weil sie ohne dem
wohl gewust, was
dergleichen
Renunciationes auf
sich hätten. Ein
absonderlich Mandat
sey wegen der
Renunciation
unnöthig gewesen,
weil die beyden
Ministres Mazarin,
und Haro, ein
general Mandat
gehabt, so zu
schlüssen wie sie es
zuträglich finden
würden; und dafern
sich auch dabey
einiger Mangel
befunden hätte, so
wäre doch solcher
durch die
nachfolgende
eydliche
Ratification
suppliret worden,
indem der König in
Franckreich nicht
nur den Pyreneischen
Frieden, in dessen
33 Articul mit
inseriret, den 7
Nov. sondern auch
die Ehe-pacta in
specie den 24 Nov.
1659 ratificiret.
Daß die
Renunciationes in
Conventu Statuum
geschehen müsten,
sey nicht mehr in
Ubung; jedoch hätte
es auch daran bey
der Infantin Anna
nicht eben
gemangelt, als
welche convocato
totius Hispaniae
populo in den
Codicen Legum
Hispanicarum
eingetragen, und
also solennissime zu
überflüssiger Gnüge
autorisiret worden.
Daß so harte
Clauseln der
Renunciation
inseriret, sey
geschehen, theils ob
jus Retorsionis,
weil die Töchter in
Franckreich vermöge
des Salischen
Gesetzes, von der
Succession gäntzlich
ausgeschlossen
würden; theils wegen
der Spanischen
fundamental-Gesetze,
welche die
alienirung oder
Veräußerung des
Königreichs
verböthen, und
wolten, daß solches
durch seine eigene
Könige solte
regieret werden, und
solche Cron oder
derselben
Herrschafft weder
gantz, noch zum
Theil, einer andern
Monarchie ein zu
verleiben, und zu
annectiren. Daß
endlich die
Besorgnüß wegen der
Vnion beyder Cronen
eine ratio impulsiva
und Endursach der
Renunciation
gewesen, sey zwar
nicht zu leugnen,
doch sey es selbe
nicht allein,
sondern es wären
derselben noch viele
andere, wie aus den
Ehepacten der Mariae
Theresiae, und dem
Pyreneischen
Frieden-Schluß
abzunehmen; unter
welchen nicht der
geringsten eine, die
Beobachtung der
aequalität, weil die
Frantzösische
Princessinnen, so
nach Spanien
verheyrathet würden,
sich aller
Succession begeben
müsten. Wann aber
auch die besorgte
Vnion die eintzige
Causa impulsiva
wäre, so sey doch
dieselbe durch die
Succession des Duc
d' Anjou gar nicht
aufgehoben, weil es
gar leicht geschehen
könte, daß sein
ältester Bruder der
Duc de Bourgogne
ohne männliche Erben
abgienge, und
dadurch dem Duc d'
Anjou, welcher auch
nach der Zeit der
ergriffenen
Spanischen Cron auf
solchen event bey
dem Parlament durch
eine solenne
Sanction als König
in Franckreich
eingeschrieben
worden, Platz
machte, da es gewiß
schwer halten würde,
ihn wider seinen
Willen vom
Spanischen Thron zu
bringen. Zumahlen da
auch mit denen
Europaeischen
Puissancen, so
sonsten die Vnion zu
hintertreiben
vermöchten, so
manche Veränderung
vorgehen könte, daß
sie es dabey
bewenden, und die
Spanische Monarchie
in Frantzösischen
Händen lassen
müsten.
Ad IV. V. & VI. Philippus
III und IV hätten
ihre ohne dem schon
wohl versorgte, und
mit Cronen versehene
Kinder, weder aus
Haß, noch blosser
Willkühr, noch
andern ungegründeten
Absehen, von der
Succession
ausgeschlossen;
sondern weil sie als
kluge Regenten, den,
nach Abgang ihrer
männlichen Linie,
dem Spanischen Reich
anwachsenden Schaden
gar leicht
penetriret, und
dahero billiger des
gantzen Königreiches
Wohlfahrt, als nur
etlicher Persohnen
überflüßigen Nutzen
angesehen, so hätten
sie aus habender
Macht, und mit
Consens der Stände,
das nützlichste vor
die Spanische
Monarchie erwehlet,
ihren Töchtern auch
dadurch ein mehrers
nicht entzogen, als
was sie selbst nicht
gewolt, oder wessen
sie sich freywillig,
durch eine eydliche,
nicht übereilte,
sondern
wohlbedächtliche
Renunciation auf
ewig begeben.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Dieses wären die
Gründe beyder
Theile, und derer
Beantwortung. Den
Erfolg betreffend,
so nahmen sich der
Oesterreichischen
Sache nachdem auch
andere Puissancen,
son [86] derlich
Engeland und Holland
an, als welche von
Franckreich durch
den Partagen-Tractat
nicht wenig waren
doupiret worden, in
dem der König in
Franckreich
nunmehro, nach
gemachtem
Testamente, nicht
weiter daran wolte
gebunden seyn,
vorgebend, solcher
sey zu dem Ende
geschloßen worden,
damit ein künfftiger
Streit und Krieg
vermieden werden
möchte, welcher
Endzweck auch itzo,
da der König Carolus
II einen gewissen
Erben benennet,
erhalten werden
könte. 771
Wie sehr aber die
Frantzösische
Meyneidigkeit in dem
bißherigen Kriege
von GOtt bestraffet,
und die
Oesterreichische
gerechte Sache
secundiret worden,
lieget am Tage, und
muß die Zeit lehren,
was diese gantz
Europa angehende
Sache vor ein Ende
gewinnen werde.
Anderes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf das
Hertzogthum Meyland.
(Historie.)
WAs es mit diesem
Hertzogthum vor
diesem vor
Beschaffenheit
gehabt, und wie
deshalb zwischen
denen Käysern und
Königen in
Franckreich lange
gestritten worden,
davon wird unten bey
denen Praetens. des
Kön. in Franckreich
Meldung geschehen.
Nachdem nun solche
Streitigkeit einiger
massen beygeleget,
die Hertzoge von
Meyland abgangen,
und Käyser Carolus V
wohl merckte, daß
weder der Pabst,
noch die
Italienischen
Fürsten gerne sahen,
daß dieses
Hertzogthum in
Käyserlichen oder
Frantzösischen
Händen verbliebe,
ratio status aber
erfoderte, dieses
Hertzogthum einem
mächtigen Fürsten zu
conferiren, der es
wider die
Frantzösische
machinationes
beschützen könte, so
belehnte er damit
ann. 1549 seinen
Sohn Philippum,
nachmahls König in
Spanien, unter dem
Nahmen des II, vor
sich und seine
männliche und
weibliche Erben.
772
Nachdem nun dieses
Philippi männliche
Nachkommen an. 1700
mit König Carolo II
abgangen, so ist
zwischen dem Hause
Oesterreich, und dem
Duc d' Anjou, wie
wegen der gantzen
Spanischen
Monarchie, also auch
wegen dieses
Hertzogthums Streit
entstanden, weil der
Duc d' Anjou es
nebst andern
Spanischen
Provintzien in
possession nehmen
lassen.
Die Gründe 773
des Hauses
Oesterreich sind
fast eben dieselbe,
mit welchen es auf
die Spanische
Monarchie
Praetension machet,
nehmlich
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Daß in dem
Theilungs-Recess, so
zwischen Käyser
Carolo V und seinem
Bruder Ferdinando I
an. 1521
aufgerichtet worden,
expresse verabredet,
daß nach Abgang der
einen männlichen
Linie, die andere in
alle des erst
verstorbenen Länder
und Herrschafften
succediren solte.
II. Daß Käyser Leopoldus, nachdem
die nach Franckreich
vermählte
Infantinnen sich
aller Succession
begeben, der nechste
Verwandte und Erbe
des letztern Königs
in Spanien Caroli II
sey, weil er
denselben um 2 Grad
näher verwand, als
der Duc d' Anjou
&c.
Was von Frantzösischer Seiten
dawider eingewandt
wird, ist in
vorhergehendem
Capit. zu finden.
Hauptsächlich
fundiret sich der
Duc d' Anjou
(Frantzöfische
Gründe.)
I. Auf das
Successions-Recht
seiner Groß-Mutter,
der Mariae
Theresiae, welcher,
als einer Schwester
des letzten Königs
Caroli II, nach
Abgang des
männlichen Stammes,
die Succession in
diesem Hertzogthum
competire, weil
Carolus V alle des
Philippi II Nach
kommen männ- und
weiblichen
Geschlechtes
belehnet. Und ob
zwar die Maria vor
sich, und ihre
Nachkommen, aller
väterlichen und
mütterlichen
Erbschafft sich
begeben / so sey
doch solche
Renunciation nicht
allein aus denen im
vorigen Cap.
angeführten
Ursachen, sondern in
specie auch dahero
in diesem Lehen
ungültig, weil die
Kinder in dem Lehen
nicht ex jure
parentum, sed
beneficio Domini
concedentis
succedirten.
II. Auf das Testament des letzt
verstor [87] benen
Königs Caroli II,
darinnen er ihn zum
Erben aller seiner
Länder eingesetzet.
Worauf aber von dem Hause
Oesterreich
repliciret wird:
774
(Oesterreichische
Replic.)
Ad I. Ob die Marie
Theresia zwar die
nächste gewesen
wäre, wann sie noch
gelebet, und der
Succesion sich nicht
begeben hätte, so
sey doch nunmehro
ein anders zu sagen,
da sie vor ihrem
Herrn Bruder
verstorben, und
aller Succession
solenniter
renunciiret; 775
wozu noch käme, daß
Käyser Carolus V
dieses Hertzogthum
deshalb seinem Sohn
Philippo II
verliehen, damit es
dadurch wider
Franckreich möchte
geschützet werden,
und sey dahero zu
praesumiren, daß er
nicht gewolt, daß
die nach Franckreich
vermählte Töchter
darinnen succediren
solten.
Ad II. Das Testament des letzt
verstorbenen Königs
Caroli II sey, wie
in vorigem Cap.
776
gewiesen, null und
nichtig, und wann es
auch gültig wäre, in
diesem Lehen dennoch
unverbindlich, weil
einem Vasallen zum
praejuditz der
Agnatorum, oder
nechsten Cognatorum,
und sonderlich ohne
Consens des
Lehen-Herrn zu
disponiren nicht
erlaubet.
(Itziger
Zustand.)
Den itzigen Zustand
betreffend, so haben
die glücklichen und
siegreiche Waffen
des Käysers, und der
Alliirten, dieses
Hertzogthum denen
Frantzösischen
Händen wieder
entrissen, und wird
der künfftige Friede
lehren, wem es
verbleiben werde.
Drittes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf
Parma und Piacenza.
HIerauf wird von dem Hause
Oesterreich
praetension
gemachet, weil diese
Oerter vormahlen zu
dem Hertzogthum
Meyland gehöret,
demselben aber von
dem Päbstl. Stuhl
ohne Recht entzogen
worden; davon
bereits oben Lib. 1.
c. 4. p. 13. bey des
Reichs Praetens. auf
Parma und Piacenza
Nachricht zu finden.
Vierdtes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auff
Brescia, Crema und
Bergamo.
(Oesterreichs
Grund.)
DIese Oerter haben
vor diesem eben auch
zu Meyland gehöret,
sind in denen
einheimischen
Kriegen aber von den
Venetianern
occupiret, und
bißhero besessen
worden; dahero die
Hertzoge von
Meyland, welches
itzo die Ertz-
Hertzoge zu
Oesterreich, noch
immer praetension
darauf machen. 777
(Venetianischer
Einwurff.)
Und ob zwar die
Venetianer dawider
einwenden, 778
daß solche Oerter
ann. 1428 der
Republique, von dem
damahligen
rechtmäßigen Herrn
des Meylandes
Philippo Maria
Visconti freywillig
abgetreten worden,
779
und daß sie solche
also schon besessen,
ehe die Spanier,
oder Oesterreicher
das Meyländische
bekommen; So haben
sich doch die
nachfolgende
Besitzer des
Hertzogthums Meyland
daran nicht
gekehret, sondern
bey ereigender
Gelegenheit solche
Oerter zu
recuperiren
getrachtet, auch zu
weilen, sonderlich
Bresciam, schon
gehabt, 780
aber wieder
verlohren. Und haben
die Venetianer denen
Spaniern und dem
Hause Oesterreich
nie recht getrauet.
781
|| [88]
Fünfftes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Republique Genua.
(Historie.)
HIerauf machet das
Hauß Oesterreich
Praetension als
Hertzoge zu Meyland,
weil unter den
vielen
Veränderungen, so
sie in der Regierung
gehabt, am öfftern
solche denen
Hertzogen in Meyland
sich unterworffen.
782
Dann an. 1353 nahm
sie Johannem
Visconti zu Meyland,
iedoch nur auf seine
Lebens-Zeit, zu
ihrem Regenten an,
da die Venetianer
ihr zu mächtig
werden wolten, 783
von dem sie sich
aber anno 1355
wieder loß machte.
784
Anno 1422 ergab sie
sich an Philippum
Visconti zu Meyland,
da er auf Anstifften
einiger Malcontenten
seine Praetension
auf Meyland
renovirte, und mit
einer Armee dahin
kam, 785
dem sie doch
ebenfals anno 1434
den Gehorsam wieder
aufsagte. 786
Anno 1463 unterwarff
sie sich Francisco
Sfortiae Hertzogen
zu Meyland, deme
König Ludovicus XI
in Franckreich noch
dazu seine
Praetension cedirte,
787
dessen Regierung sie
aber anno 1478 auch
schon wieder müde
war. 788
Anno 1488 ergab sie
sich wieder an
Hertzog Johann
Galeatium und dessen
Vormund Ludovicum
Morum, 789
welcher überdem die
Belehnung von König
Carolo VIII in
Franckreich darüber
empfieng; 790
doch aber sie nicht
lange im Zaum halten
konte. 791
(Itziger
Zustand.)
Daß die Hertzoge zu
Meyland sich dieser
Praetension begeben
findet man nicht,
vielmehr haben sie
bey aller
Gelegenheit
gesuchet, solche
Republ. wieder unter
sich zu bringen. Was
König Philippus II
in Spanien wegen
Auffrichtung einer
Citadel intendiret,
davon kan der Autor
de l' histoire de
Genes 792
gelesen werden.
Indessen ist zu
mercken, daß, ob die
Spanier gleich keine
offenbahre
Herrschafft über
diese Republique
bißhero geführet,
sie dieselbe dennoch
nach ihrem Willen
dirigiren können,
indem Carolus V aus
einer bosondern
Politique das meiste
Genuesische Geld
gegen hohe Interesse
übernommen, welches
die Genueser zu
verlieren besorgen
müssen, wann sie
denen Spaniern nicht
nach Gefallen leben;
793
zugeschweigen der
großen Chargen, so
die Nobli in Genua
von denen Spaniern
kauffen und
besitzen. 794
Sechstes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf das
Hertzogthum Burgund.
(Historie.)
WElcher gestalt das
Königreich Burgund
an das Röm. Reich
gekommen, davon ist
oben bey der
Praetension des
Reichs auff das
Königreich Arrelat
oder Burgund
gehandelt worden.
Wie nachdem in
diesem Reich so
wohl, als in
Teutschland, die
Hertzoge und Grafen,
die gewissen
Landschafften
vorgesetzt waren,
solche dignität
erblich machten, so
bekam auch das in
diesem Königreich
gelegene, und in
specie also genandte
Burgund, seine
eigene Herren, und
wurd in Ober- und
Nieder-Burgund
getheilet, davon das
Obere von Grafen,
das Untere aber von
Hertzogen regieret
wurde. Dieses
letztere kam durch
Heyrath auf
unterschiedliche
Familien, 795
zuletzt aber auf
eine Frantzösische,
daraus Hugo Capetus
entsprossen, dessen
Bruder es besaß; wie
derselbe aber ohne
Kinder verstarb, gab
es Hugonis Capeti
Sohn König Robertus
II in Franckreich,
(deme es sein Vater
Bruder vermacht
hatte) 796
seinem Sohn Roberto,
Königs Henri [89] ci
I in Franckreichs
Bruder zur appanage.
797
Dieses Roberti
männliche Nachkommen
giengen an. 1361 mit
Philippo Roboretano
ab / und kam das
Hertzogthum Burgund
auf Johannem
Valesium König in
Franckreich, weil er
des Philippi
nechster Verwandter
war. Ob nun König
Johannes zwar das
Hertzogthum mit der
Cron Franckreich
noch dasselbe Jahr
vereinigte, 798
so gieng er doch
anno 1363 wieder
davon ab, und
schenckte es seinem
jüngsten Sohn
Philippo Audaci vor
ihn und seine Erben
ohne Unterscheid auf
ewig, weil er ihm
solches, da sie
zusammen von den
Engeländern gefangen
worden, versprochen.
799
In welche donation
auch des Philippi
ältester Bruder
Carolus nicht allein
gleich consentiret,
sondern dieselbe
auch nach des Vaters
Tode anno 1364
confirmiret. 800
Philippus vermehrte
Burgund mit
sonderlichem Glück,
indem er durch die
Heyrath der
Margarethä, des Graf
Ludovici in Flandern
Tochter, die
Grafschafft Burgund,
sonst Eranche-Comté
genandt, Artois,
Flandern und andere
Niederländische
Provintzien
erhielte, und auf
seine Nachkommen
brachte. 801
Der letzte von
dieser männlichen
descendentz war
Carolus Audax, der
an. 1477 in der
Schlacht bey Nancy
gegen die Schweitzer
das Leben verlohr,
und nur eine einzige
Tochter Mariam
hinterließ. Weil
diese nun eine Erbin
so vieler Länder
war, so gaben sich
bey derselben viele
Freyer an, unter
welchen die
vornehmsten waren
Ludovicus XI König
in Franckreich, der
sie vor seinen Sohn
von 8 Jahren Carolum
(nachdem der VIII
dieses Nahmens Kön.
in Franckreich)
begehrte; und
Maximilianus Ertz-
Hertzog in
Oesterreich, Käysers
Friderici III Sohn,
welcher letztere
auch die Oberhand
behielte, und also
alle solche
Provintzien an das
Hauß Oesterreich
brachte. 802
Weil aber der König
in Franckreich
ungern sahe, daß
diese ihme so nahe
gelegene Länder ihme
entgiengen, suchte
er durch Gewalt zu
erhalten, wessen er
durch die Heyrath
nicht habhafft
werden können, und
bemächtigte sich des
Hertzogthums
Burgund, nebst einem
großen Theil von
Artois und
Piccardie, aus
Vorwand, daß es
Frantzösische Lehen
und Appanage nach
Abgang der
männlichen Linie der
Cron Franckreich
wieder anheim
gefallen wären;
803
worüber es
anfänglich zum
großen disput, und
endlich zum
hefftigen Kriege
kam.
Die Gründe, womit iedes Theil
sein Recht zu
behaupten suchte,
waren nachfolgende.
Oesterreichischer
Seiten wurde der
Mariae
Successions-Recht
damit behauptet:
804
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Daß die
Frauens-Persohnen in
diesem Hertzogthum
öffters succediret
hätten, und sey es
ebenfals durch
Heyrath nur auf eine
Frantzösische
Familie gekommen; ja
wie Philippus
Roboretanus
gestorben, wären
noch Vettern von der
Sombernonischen, und
???olcheiensischen
Linie des
Burgundischen
Geschlechtes
verhanden gewesen,
welchen das
Hertzogthum hätte
conferiret werden
müssen, wann jure
Agnationis
succediret würde.
II. Daß König Johannes in
Franckreich dieses
Hertzogthum seinem
vierdten Sohn
Philippo Audaci vor
ihn und seine Erben,
ohne Unterscheid
zwischen dem
männlichen und
weiblichen
Geschlecht zu
machen, geschencket.
III. Daß des Philippi Nachkommen
solche concession
auch nicht anders
verstanden; dahero
unter andern der
Hertzog Philippus
Bonus, wie er de
Orden des güldenen
Vlißes augeordnet,
zu dessen
beständigen Haupte
die Hertzoge von
Burgund, und wann er
ohne männliche Erben
abgienge seinen
Schwieger-Sohn, als
Hertzogen zu
Burgund, gesetzt.
sc.
|| [90]
Die Frantzosen führten zu
Behauptung ihres
Rechtes an: 805
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß Burgund ein
Frantzösisches Lehen
und appanage; Dann
nach Abgang der
alten Burgundischen
Könige, wäre es an
Franckreich kommen,
und von des Hugonis
Capeti Geschlecht,
aus Zulassung der
Könige in
Franckreich / eine
Zeitlang regieret
worden; Nach Abgang
der Burgundischen
Linie hätte es
Hugonis Capeti Sohn,
König Robertus,
seinem Sohn Roberto
überlassen, und da
auch dieses seine
männliche Linie mit
Philippo anno 1361
abgangen, hätte
König Johannes
dieses Hertzogthum
als ein eröffnetes
Lehen eingezogen,
und mit der Cron
Franckreich
vereiniget, nachdem
es aber seinem 4ten
Sohn Philippo Audace
zur Appanage
gegeben; Da nun aber
dessen männliche
Nachkommen mit
Carolo Audace
abgangen, sey das
Hertzogthum der Cron
Franckreich wieder
heimgefallen, und
hätte des Philippi
Tochter Maria, als
eine
Frauens-Persohn,
kein Recht in diesen
Frantzösischen Lehen
zu succediren.
II. Daß keine Frauens-Persohnen
in Frantzösischen
Appanagien
succediren könten,
sey nicht alle in
eine alte
hergebrachte
Gewonheit, sondern
es hätte König
Carolus V auch ein
absonderliches
Gesetze deshalb anno
1374 gegeben.
III. Daß der letzte Hertzog
Carolus Audax der
Mariae Herr Vater
sich dieses Lehens
bereits durch
begangene felonie,
indem er mit der
Cron Franckreich
öffentlich Krieg
geführet, verlustig
gemachet, und von
König Ludovico XI
deshalb mit Consens
der Stände dessen
priviret worden.
806
Auf die Oesterreichische Gründe
aber wurd
Frantzösischer
Seiten geantwortet:
807
(Frantzösische
Antwort
auf
die
Oesterreichische
Gründe.)
Ad I. Daß zuweilen
die
Frauens-Persohnen,
oder dero
descendenten in dem
Hertzogthum
succediret, daraus
folge nicht gleich,
daß solches jure
foemineo geschehen,
sondern es hätte
solches entweder mit
absonderlicher
Permission, oder aus
andern Ursachen,
geschehen können;
wobey sonderlich zu
mercken / daß die
feuda majora
dazumahl noch nicht
erblich gewesen,
sondern, bey Abgang
des andern
Königlichen Stammes,
erst erblich
geworden; Nachdem
solche aber
ein???ahl ad dominum
directum wieder
gekommen und dem
fisco annectiret
worden, hätten sie
die Natur ihres
Principalis
angenommen, und sey
denen foeminis
vermöge des
Salischen Gesetzes
hiernechst die
Succession dar innen
versaget.
Ad II. Das Wort Erbe sey, nach
muthmaßlicher
Intention der
Contrahenten, von
Masculis zu
verstehen, weil es
nicht allein in
denen gemeinen
Lehen-Rechten also
genommen würde,
sondern auch, weil
König Johannes
dieses Hertzogthum
seinem Sohne nur als
eine appanage
verliehen, welches
so wohl aus der
Causa impulsiva:
damit sein Sohn
seinen Staat seinem
Stande gemäß führen
könte; als auch
daraus abzunehmen,
daß das Fürstenthum
Touraine, so ohne
Zweiffel eine
appanage gewesen,
dagegen wieder
zurück genommen
worden, dahero das
jenige, so in dessen
Stelle gekommen, von
gleicher Natur seyn
müsse; zu
geschweigen, daß der
König ein Domaine
Stück nicht anders,
als unter dem Titul
einer Appanage,
vergeben können.
Ad III. Daß die Burgundier das
Wort Erbe vor sich
interpretiret, könne
andern nicht
praejudiciren.
Die Antwort, so Maximilianus oder
das Hauß Oesterreich
auf die
Frantzösische Gründe
gegeben bestehet
darinnen: 808
(Oesterreichische
Antwort
auf
die
Frantzösische
Gründe.)
Ad I. Das
Hertzogthum Burgund
sey zu Anfang kein
Lehen gewesen,
sondern von Ludovico
P. des Caroli M.
natürlichen Sohn
Hugoni I, wie er
sich vermählt, als
eine väterliche
Erb-Portion
conferiret worden /
der es auch mit
gleichem Recht auf
seine Nachkommen
mann- und weiblichen
Geschlechtes
transferiret. Zu
Franckreich hätte
Burgund niemahlen
gehöret, sondern sey
dem R. Reich von
etlichen Seculis her
unterworffen
gewesen, als wohin
das gantze
Burgundische
Königreich, nach des
letzten Königs
Rudolphi III Tod
gekommen 809
Daß die Hertzoge von
Burgund auch das
Reich und die Käyser
vor ihre Obern
erkandt, sey daraus
abzunehmen, daß die
Hertzoge auf die
Reichs-Täge beruffen
worden, und auch
entweder
persöhnlich, oder
durch ihre
Abgesandte
erschienen wären;
daß Philippus
Roboreta [91] nus
anno 1355 von Käyser
Carolo IV veniam
aetatis erhalten;
daß Carolus Audax,
wegen der im Reiche
gestiffteten Unruhe,
in die Acht
erklähret worden;
und daß eben
derselbe von dem
Käyser verlanget,
zum Könige der
Niederlande
proclamiret zu
werden 810
König Johannes hätte
nach des Hertzogs
Philippi Tod dieses
Hertzogthum nicht
als ein eröffnetes
Lehen, sondern
seiner Frau Mutter
wegen, und als
nechster Verwandter
erhaltten, welches
er in dem Diplomate
Unionis selber
gestünde, wann er
daselbst setze: Cum
nuper per mortem
Charissimi filii
nostri Philippi
Ducis Burgundiae cum
juribus &
pertinentiis
universis, nobis in
solidum jure
Proximit atis non
ratione Coronae
nostrae debitus, ad
Nos fuerit
devolutus, &
jure successorio
translatus
&c. Und in
dem Instrumento
donationis setze er
abermahl: Ducatus
Burgundiae, qui ex
successione bonae
memoriae Philippi
ultimi Ducis ejusdem
in Nos ut
propinquiorem in
genere noviter est
translatus
&c.
Ad II. Daß die Succession der
Frauens-Persohnen
auch in den
Appanagien vor dem
nicht ungemein in
Franckreich müsse
gewesen seyn,
bezeige die von
Carolo V deshalb
gemachte Verordnung,
welche sonst
unnöthig gewesen
wäre; Diese
Verordnung aber
gienge dem
Hertzogthum Burgund
nicht an, weil
erstlich noch nicht
ausgemachet, daß es
ein Frantzösisches
Lehen, oder
appanage, und
hiernächst diese
Verordnung ein lex
posterior, so erst
gemachet, da das
Hertzogthum Burgund
schon verschenckt
gewesen.
Ad III. Die vorgegebene felonie
des Caroli sey nicht
erwiesen, dahero
auch der König sich
nicht getrauet bey
des Caroli Lebzeiten
etwas wieder ihn
vorzunehmen; nach
des Vasallen Tod
aber hätte keine
privatio mehr statt,
die Stände des
Reichs hätten zwar
consentiret, wären
aber dazu verleitet
worden.
Auf das jenige, so die Frantzosen
wider die
Oesterreichische
Gründe eingewand,
wird repliciret.
(Oesterreichische
Replich
auf
die
Frantzösische
Antwort.)
Ad I. Daß die
Successio der
Frauens-Persohnen in
diesem Hertzogthum
nicht ungemein sey,
wäre aus bereits
angeführten zur
Gnüge zu ersehen;
Das Salische Gesetze
habe seinen Ursprung
von den
Ost-Francken, bey
denen es auch in
Observantz gewesen,
in West-Francken
aber, oder bey den
itzigen Frantzosen,
hätte man davon
nichts gewust, und
könte dahero nicht
auf die
Frantzosischen
Lehen, vielweniger
aber auf Burgund, so
zu Franckreich nicht
gehöre, appliciret
werden.
Ad II. Daß König Johannes dieses
Hertzogthum seinem
Sohn Philippo nicht
als eine appanage
gegeben, sey aus dem
instrumento
donationis
überflüßig zu
schliessen, als
worinnen er es nicht
allein mit der
Graffschafft Burgund
(so doch keine
appanage)
aequiparire, sondern
auch setze; (1) daß
Burgund aus der
Mütterlichen
Erbschafft herkäme;
(2) daß solche
donation geschehen
aus sonderlicher
Liebe gegen den
Sohn, und wegen
Belohnung seiner
Dienste; (3) daß
seine Erben solches
behalten solten; (4)
daß es alsdann erst
zur Krone wieder zu
rückfallen solte,
wann die Erben aus
rechtmäßiger Ehe
abgegangen seyn
würden; und (5) daß
es Philippo mit
aller Gerechtigkeit,
und Freyheit, wie es
die vorigen Hertzoge
gehabt, concediret
seyn solte; ohne daß
etwa eine conditio
appanagialis hinzu
gesetzet worden.
Wann aber auch
zugegeben würde, daß
es als eine appanage
übergeben worden, so
hätten doch die
Töchter expresse
sollen excludiret
werden, im Fall sie
nicht succediren
sollen; solches
hätte König
Ludovicus XI gethan,
da er die Normandie
seinem Bruder
überlassen. Und
endlich so sey eine
indeterminirte
Succession der
Nachkommen auch
daraus abzunehmen,
daß Graf Ludwig in
Flandern seine
Tochter Philippo
Audaci auf keine
andere Condition
geben wollen, wofern
ihm Burgund nicht
auf alle Nachkommen
ohne Unterscheid
überlassen würde.
sc.
(Der
Erfolg
und
itzige.
Zustand.)
Der Krieg währte biß
anno 1482, da
zwischen Ludovico XI
und Ertzhertzog
Maximiliano zu Arras
Friede 811
gemachet wurde, des
Inhalts: daß des
Ludovici Sohn
Carolus des
Maximiliani Tochter
von 4 Jahren,
Margaretham,
heyrathen, und zum
Brautschatz die
occupirte Graf- und
Herrschafften
Burgund, Artois,
Boulogne, Mascon,
Auxerre, Salins, Bar
an der Seine, und
Nojers behalten,
Arras aber
restituiren solte;
in gedachten Graf-
und Herrschafften
solten der beyden.
Vermählten männ- und
weibliche Nachkommen
succediren, stürbe
aber Carolus vor der
Margarethae, oder
diese vor jenem ohne
Kinder, so solten
alle diese Länder an
der Margarethae
Bruder Ertz-Hertzog
Philippum wieder
zurück fallen sc.
Von dem
Hertzog [92] thum
Burgund wurd in
diesem Frieden
nichts gemeldet. Die
Margaretha ward
hierauf, ob zwar
noch sehr jung, mit
grosser Solennität
nach Frankreich
geführet, und mit
Carolo vermählet.
812
Wie aber Ludovicus
XI bald darauf
verstarb, und sein
Sohn Carolus ihm
succedirte, verstieß
dieser nicht allein
die ihme vorhero
vermählte
Margaretham, und
schickte sie ihrem
Herrn Vater
Maximiliano wieder
zurück (aus
Vorgeben,
Maximilianus hätte
solche sponsalia nie
approbiret, und die
Margaretha wäre ihm
als ein Kind
versprochen worden,
dahero ihme nach
Päbstlichen Rechten
per cap. 1.
& 7. X. de
Sponsal. Impub.
davon abzustehen
wohl erlaubet) 813
sondern nahm auch
Maximiliano seine
Braut die Annam, des
Hertzogs Francisci
in Bretagne Tochter,
und Erbin, und ließ
ihme dieselbe theils
mit Gewalt, theils
durch
schmeichelische
Uberredungen
beylegen. 814
Hieraus nun entstand
neue Unruhe, die
jedoch anno 1493 in
dem zu Senlis
gemachten Frieden
815
wieder beygeleget
wurde, dergestalt,
daß die Grafschafft
Burgund, Artois,
Charolois, und
Nojers, des
Maximiliani Sohn
Philippo
restituiret, die
Graf- und
Herrschafften
Masconne, Auxerre
und Bar an der Seine
aber bey König
Carolo so lange
verbleiben solten,
biß es ausgemachet,
wem solche Oerter
von rechtswegen
gehöreten; Im
übrigen aber wurd
einem jeden sein
Recht an dem, woran
er noch Anspruch zu
haben vermeinte,
vorbehalten. sc.
In solchem Zustande blieb es biß
zu Zeiten Königs
Francisci I; wie
dieser aber von
Käyser Carolo V bey
Pavia gefangen
wurde, muste er, zu
Erhaltung der
Freyheit, unter
andern auch
versprechen, das
Hertzogthum Burgund
zu restituiren.
816
Es wurd aber so
wenig diesem als
andern von ihme in
dem Madritischen
Frieden gethanen
Versprechungen, nach
gelebet, und muste
zum Vorwand dienen,
es wiedersetzeten
sich der alienation
des Hertzogthums
Burgund nicht allein
die Stände und das
Parlement von
Burgund, sondern
auch das gantze
Königreich, weil es
mit der Cron
Franckreich
vereiniget, und der
Hertzog von Burgund
der erste Paire von
Franckreich wäre
817
Ob nun zwar die
Könige in
Franckreich solcher
gestalt bißhero in
possession
geblieben, so haben
sich doch des
Anspruches darauf
weder Käyser Carolus
V noch dessen
Nachkommen begeben,
sondern sich ihr
Recht vielmehr bey
allen nach folgenden
Friedens-Tractaten
818
reserviret. Wie denn
auch, zu
Conservirung solcher
Praetension, das
Hauß Oesterreich
nicht allein den
Nitter-Orden des
güldenen Vließes, so
Hertzog Philippus in
Burgund gestifftet,
annoch beybehält
819;
sondern auch biß
diese Stunde noch
den Titul und das
Wapen der Hertzoge
von Burgund führet
820
Und ob zwar die
Frantzosen die
Ablegung solches
Titels zum öfftern
urgiret, haben sie
es doch dahin nicht
bringen können. Was
anno 1688 zu
Cambray, bey der
zwischen Franckreich
und Spanien
angestelleten
Gräntze Commission,
dieses Titels halber
vorgangen, in dem
die Frantzösische
Commissarii der
Spanier Commissorium
nicht annehmen
wollen, da von ist
bey dem Mercure
Hollandois 821
weitläufftige
Nachricht zu finden.
Endlich ist beliebet
worden, daß sie sich
dessen zwar
enthalten wolten,
wann sie mit
Franckreich
tractirten, sonsten
aber nicht; es ist
jedoch solcher Titul
in dem Ryswickischen
Frieden-Schluß
wieder gebraucht
worden, ob die
Frantzösische
Gesandte gleich
dawieder
protestiret. 822
|| [93]
Siebendes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Grafschafft Auxerre,
und Mascon, nebst
der Herrschafft Bar
an der Seine. 823
(Historie.)
WIe es in dem 13
seculo dem Könige in
Franckreich Carolo
VII wegen der
vereinigten Waffen
der Engeländer und
Burgunder ziemlich
nahe gieng, und
diese ein grosses
Theil des
Konigreiches
albereit in ihrer
Gewalt hatten,
brachte es der König
endlich bey dem
Hertzog zu Burgund
Philippo II dahin,
daß er die Englische
partie verließ, und
mit ihm an. 1435
einen besondern
Frieden schloß;
dagegen cedirte ihm
König Carl die
Grafschafften
Auxerre und Mascon
nebst der
Herrschafft Bar an
der Seine, und zwar
dergestalt, daß
darinnen alle dessen
Nachkommen, so wohl
weib- als männlichen
Geschlechts,
succediren solten,
nur reservirte er
sich die Huldigung
und oberste
Herrschafft darüber.
824
Diese Cession ward
an 1468 in dem zu
Provence gemachten
Frieden confirmiret,
und blieben die
Hertzoge in Burgund
in geruhigem Besitz;
Wie aber der letzte
Hertzog Carolus
Audax mit Tode
abgieng, und nur
eine Tochter Mariam
hinterließ, die an
Maximilianum
Ertz-Hertzogen zu
Oesterreich, und
nachmahls Käyser,
vermählet ward, so
zog König Ludovicus
XI diese
Herrichafften nebst
dem Hertzogthum
Burgund als
eröffnete
Frantzösische Lehen
ein. Der Krieg so
daraus entstand,
wurd, wie im vorigen
Cap. bereits
gemeldet, durch die
zwischen Ludovici XI
Sohne Carolo, und
Maximiliani Tochter
Margaretha
getroffene Heyrath
beygeleget, und
dieser solche
Herrschafften nebst
andern zum
Braut-Schatz
mitgegeben. Weil
solche Heyrath aber
nach dem nicht
volzogen wurde,
825
und solches die
Ursache eines neuen
Krieges war, so wurd
in dem darauf an.
1495 erfolgten
Frieden pacisciret,
daß von denen dem
Könige in
Franckreich an statt
des Braut-Schatzes
überlassenen Graf-
und Herrschafften,
die Grafschafft
Burgund, Artois,
Charolois und Nojers
zwar restituiren
werden, Masconne,
Auxerre und Bar an
der Seine aber bey
Franckreich so lange
verbleiben solten,
biß eines jeden
daran habende
Gerechtigkeit
untersuchet, und wem
solche Oerter von
Rechts wegen
zustünden,
entschieden worden.
826
Nach der Zeit ist
weiter nichts daraus
geworden, sondern
die Sache ist in
solchem Stande
geblieben biß König
Franciscus I in
Franckreich von
Carolo V gefangen
wurde, bey welcher
Gelegenheit dieser
in dem Madritischen
Frieden ann. 1526
unter andern auch
die restitution
dieser Herrschafften
stipulirte. Weil
Franciscus aber nach
dem an solchen
Frieden nicht
gehalten seyn wolte,
so wurd aus der
versprochenen
restitution nichts,
sondern in dem
darauf an. 1529 zu
Cambray
geschlossenen
Frieden wurd
beliebet, daß der
König in possession
gedachter
Grafschafft
verbleiben, dem
Hause Oesterreich
aber sein Recht
daran vorbehalten
seyn solte; welches
auch an. 1544 in dem
???respischen, und
andern nachfolgenden
Frieden wiederholet
worden.
Die Gründe des Hauses Oesterreich
demnach sind:
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Der Frieden zu
Arras von an. 1435,
worinnen diese Graf-
und Herrschafften
dem Hertzoge
Philippo II auf
ewig, vor ihn, alle
seine Nachkommen
mann- und weiblichen
Geschlechtes,
cediret worden;
dahero dieselbe der
Mariae und dero
Nachkommen den
Ertz-Hertzogen zu
Oesterreich nicht
entzogen werden
können.
II. Der Frieden zu Peronne,
darinnen obige
cession confirmiret.
III. Der Madritische Frieden,
worinnen Franciscus
I abermahl eydlich
versprochen diese
Graf- und
Herrschafften zu
restituiren.
Wowider aber die Frantzosen
einwenden:
(Frantzösische
Einwürffe.)
Ad I. Der Friede zu
Arras wäre nicht
verbindlich, weil
der K. Carolus aus
grosser Noth dazu
gezwungen worden,
wozu der Hertzog von
Burgund, ohnerachtet
er des [94] Königs Vasall
gewesen, ein grosses
contribuiret, indem
er sich mit den
Engeländern
conjungiret, und den
König fast von Cron
und Zepter gebracht
hätte; dahero kein
ander Mittel
gewesen, als den
Hertzog durch
cedirung einiger
Oerter zu gewinnen.
Ad II. Gleiche Bewandnüß hätte es
mit dem zu Peronne
geschlossenen
Frieden; Dann wie
der König zu dem
Hertzog zu Burgund
auf gegebene Parol
nach Peronne kommen,
hätte ihn dieser in
Arrest behalten, und
nicht eher erlassen
wollen, biß er die
ihme vorgeschribene,
puncta eingegangen;
weshalb auch 2 Jahr
hernach, nehmlich
an. 1470 der Hertzog
von Burgund, in der
Versammlung der
Printzen von Geblüth
und anderer Grossen
des Königreiches,
wegen solcher
felonie, aller
seiner Güter
verlustig erklähret,
und der König von
seinem zu Provence
gethanen Versprechen
absolviret worden.
Ad III. Der Madritische Friede
sey im Gefängnüß und
von einem Gefangenen
gemacht, und also am
allerwenigsten
verbindlich, 827
welches auch die
Ursache gewesen, daß
Käyser Carolus V von
selbsten davon
abgestanden, und in
dem Cambrayschen
Frieden die Könige
in Franckreich in
Possession gelassen,
ihme aber nur die
Ausführung seines
Rechtes vorbehalten.
Achtes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Grafschafft Burgund
oder Franche-Comté.
DAß diese Grafschafft nebst denen
Niederländischen
Provintzien, durch
die zwischen der
Margaretha, des
letzten Hertzogs in
Burgund Tochter und
Erbin, und
Ertz-Hertzog
Maximiliano
getroffene Heyrath,
auf das Hauß
Oesterreich
gekommen, und
demselben an. 1493
in dem zu Senlis
gemachten Frieden
von König Carolo
VIII in Franckreich
restituiret worden,
davon ist im
vorhergehenden V
Cap. gehandelt
worden. In der
Theilung nun, so
Käyser Carolus V und
sein Bruder
Ferdinandus wegen
der
Oesterreichischen
Länder unter sich
traffen, kam diese
Grafschafft nebst
denen Niederlanden
auf die Spanische
Linie, bey welcher
es auch biß an. 1667
geblieben, denn um
solche Zeit machte
der König in
Franckreich wegen
seiner Gemahlin, wie
auf alle Spanische
Niederlande, also
auch auf diese
Grafschafft
Anspruch, und nahm
solche in
possession,
vorgebend, vermöge
Burgundischer
Statuten und
Gewohnheiten
succedirten die
Kinder ohne
Unterscheid des
männ- oder
weiblichen
Geschlechtes, zu
gleichen Theilen;
weil nun König
Philippus IV in
Spanien 3 Kinder
hinterlassen, davon
die älteste Infantin
nach Franckreich
vermählet, so
gebühre ihren
Nachkommen von
dieser Grafschafft
wenigstens der 3te
Theil. 828
Ob nun zwar diese
Grafschafft im
Achischen Frieden
829
an 1668 restituiret
wurde, so
bemächtigte sich
doch solcher der
König in Franckreich
in dem bald darauf
erfolgten Kriege
wieder, und muste
sie ihme auch in dem
Nimegischen Frieden
830
überlassen werden.
Weil aber in solche
Translation die
Teutsche Linie nicht
gewilliget, scheinet
dieser ihr Recht
daran annoch in
salvo zu seyn; 831
Und dringet man
dahero auch bey
itzigen
Friedens-Tractaten
auf dessen
restitution, wie aus
dem, was an. 1709
den 20 Aug. auf dem
Reichstage wegen der
Reichs-Barrier
proponiret 832;
und den 20. Nov. e.
a. an die Königin in
Engeland und die
General-Staaten von
dem Reichs-Convent
geschrieben worde
833,
zu ersehen.
|| [95]
Neundtes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Grafschafft
Aussonne. 834
DIese Praetension rühret ebenfals
her aus der
Erbschafft der
Mariae, des letzten
Hertzogs zu Burgund
Tochter, und Käysers
Maximiliani
Gemahlin. Dann König
Johannes in
Franckreich hatte
diese Grafschafft
seinem Sohn Philippo
Audaci zugleich mit
dem Hertzogthum
Burgund conferiret,
dahero König
Ludovicus XI in
Franckreich nach des
Hertzogs Tod diese
Grafschafft als ein
pertinens des
Hertzogthums Burgund
mit einzog; worüber
es dem zwischen der
Maria, und
hiernechst dem Hause
Oesterreich und der
Cron Franckreich
ebenfals zum Streite
kam, weil jenes
diese Grafschafft
entweder vor
souveraine oder ein
pertinens von der
Grafschafft Burgund
ausgab.
Das Hauß Oesterreich fundirete
sich darauff:
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Daß diese
Grafschafft von
unterschiedlichen
particular Stücken
einiger Herren aus
der Grafschafft
Burgund, von denen
Hertzogen zu
Burgund, nach gerade
zusammen gesetzet
worden.
II. Daß solche Stücke ein von dem
Hertzogthum
unterschiedenes
Corpo ausgemachet,
und wegen des
Ursprunges auch
davor gehalten
worden.
III. Daß diese Stücke, nachdem
die Grafschafft
Burgund mit dem
Hertzogthum Burgund
unter einen Herrn
kommen, doch
allezeit mit der
Grafschafft Burgund
collectiret worden.
IV. Daß König Johannes in
Franckreich in dem
Briefe, worinnen er
seinem Sohn Philippo
Audaci sein Recht
auf die Grafschafft
Burgund cediret,
dieser Stücke auch
Meldung gethan.
V. Daß diese Grafschafft auf
dieser Seite der
Saone, und also
nicht in Franckreich
gelegen, weil dieser
Fluß Franckreich von
dem Reich vor alters
separiret.
Franckreich hergegen wolte die
dependentz dieser
Grafschafft von dem
Hertzogthum Burgund
damit behaupten:
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß Graf Estienne
von Aussonne nebst
seiner Gemahlin und
seinem Sohne an.
1197 gegen Hertzog
Eudes III zu Burgund
bekennet, er hätte
Stadt und Schloß
Aussonne von denen
Hertzogen zu
Burgund; und daß der
Hertzog ihme Hülffe
wider den Grafen zu
Burgund versprochen.
II. Daß man unterschiedliche
Denombremens finde,
in welchen der
Stücke über der
Saone, und der
Grafschafft Aussonne
als Lehen des
Hertzogthums Burgund
Meldung geschiehet.
II. Daß diese Grafschafft von
ihren eigenen Grafen
auf die Grafen zu
Burgund, von diesen
aber auf die
Hertzoge zu Burgund
gekommen; dann
Johannes Graf zu
Burgund hätte diese
Grafschafft mit
ihren dependentien
an. 1237 dem
Hertzoge zu Burgund
Hugoni IV, gegen die
Städte Bracon,
Villafans und
Orfans, so nahe bey
Bezançon gelegen,
cediret; seit der
Zeit sey sie bey den
Hertzogen zu Burgund
geblieben, biß auf
Philippum
Roboretanum.
IV. Daß nach des Hertzogs
Philippi Roboretani
Tod das Hertzogthum
Burgund und die
Grafschafft Aussonne
auf König Johannem
in Franckreich
seiner Mutter wegen
gekommen; in der
Grafschafft Burgund
aber wäre ihm die
Gräfin zu Flandern
Margaretha
succediret.
V. Daß König Johannes nachdem
denen von Aussonne
ihre privilegia
confirmiret, und
vermehret.
VI. Daß dieser Johannes 1 Jahr
hernach das
Hertzogthum Burgund
nebst dessen
dependentien seinem
Sohne Philippo
Audaci zur Appanage
gegeben, welcher
darauf auch
possession so wohl
von der Grafschafft
Aussonne, als dem
Hertzogthum Burgund
genommen; die
Grafschafft Burgund
aber habe er erst
hernach durch die
Heyrath der
Margarethae Gräfin
aus Flandern
erhalten.
VII. Daß Philippus, nach der von
seinem Hn. Vater
erhaltenen
Investitur des
Hertzogthums
Burgund, auf die
Müntzen das Wapen
von Franckreich, des
Hertzogthums
Burgund, und der
Grafschafft
Aussonne, nicht aber
das Wapen der
Grafschafft Burgund
prägen lassen;
welches ein
kräfftiger Beweiß,
daß diese
Grafschafft
entweder [96] der Cron
Franckreich, oder
dem Hertzogthum
Burgund,
incorporiret
gewesen.
VIII. Daß, wie der Hertzog
Philippus der Gütige
zu Burgund anno 1459
die Gewonheiten des
Hertzogthums Burgund
untersuchen und
reformiren laßen,
denen Commissarien
in ihrem Commissorio
zugleich anbefohlen
worden, die
Gewonheiten derer
über der Saone
gelegenen
Landschafften mit zu
untersuchen; Nachdem
solches geschehen,
wären der
Grafschafft Burgund
Gewonheiten
absonderlich
untersuchet worden.
IX. Daß die Hertzoge zu Burgund
drey Parlementer
gehabt, das eine zu
Dijon, vor das
Hertzogth. Burgund,
das andere zu Dole
vor die Grafschafft
Burgund oder
Franche-Comté, und
das dritte zu S.
Laurent lez Chalon,
vor die über der
Saone gelegene
Landschafften; und
daß die von Aussonne
sich anno 1475 bey
dem Hertzoge
beklaget, daß sie zu
dem Parlement der
Grafschafft Burgund
assigniret, da sie
doch dazu nicht
gehöreten.
X. Dafern die Grafschafft aber
Souveraine wäre, so
käme auch solches
der Cron Franckreich
zu statten, weil so
dann die letzten
Hertzoge zu Burgund
solche Grafschafft
ohne Titul besessen;
dann in dem
Instrument, worinnen
König Johannes in
Franckreich das
HertzogthumBurgund
seinem Sohn Philippo
conferiret, würde
dieser Grafschafft
keine expresse
Meldung gethan, und
dennoch hätte es
dieser unter dem
Nahmen der dependenz
mit in Possess
genommen.
(Der
Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Anno 1478 den 26
Aug. und also zwey
Jahr hernach, da
König Ludovicus XI
in Franckreich diese
Grafschafft nebst
dem Hertzogthum
Burgund eingezogen
hatte, wurd zwar
zwischen dem
Königlichen
Frantzösischen
Gouverneur in
Burgund Charles d'
Aboise, und des
Ertz-Hertzogs
Maximiliani
Lieutenant
Foulongeau
accordiret, die
Grafschafft Aussonne
vor keine dependentz
der Grafschafft
Burgund zu halten;
und gab auch nachdem
König Carolus VIII
anno 1497 eine
declaration heraus,
worinnen er die
Grafschafft
Aussonne, ob sie
gleich disseits der
Saone gelegen,
dennoch vor ein
Glied und eine
dependentz des
Hertzogthums Burgund
erklährte, weil sie
iederzeit dazu
gehöret hätte. sc.
Wie aber Franciscus
I anno 1526 von
Käyser Carolo V
gefangen wurde,
versprach er in dem
Madritischen Frieden
unter andern auch,
die Grafschafft
Aussonne als eine
dependentz von der
Franche-Comté oder
Grafschafft Burgund
zu restituiren; Der
Käyser sandte
hierauff auch den
Hn. von Lannoy mit
einigen Trouppen
dahin, um die
Grafschafft in
possession zu
nehmen, muste aber
vernehmen, daß er
abgewiesen, und mit
seinen beysich
habenden Leuten sich
zu retiriren
genöthiget worden.
Nicht lange hernach
erfolgte der
Cambraysische und
Crespische Friede,
worinnen Franckreich
bey dem Besitz
dieser Grafschafft
gelassen, dem Hause
Oesterreich aber
sein Recht und
Praetension daran
reserviret wurde;
Und ist die
Grafschafft seit
solcher Zeit bey
Franckreich
geblieben.
Zehendes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Grafschafft
Boulogne. 835
(Historie.)
DIese Grafschafft
gehörte vor diesem
zu Flandern oder
Artois, und hatten
die Grafen von
Boulogne solche von
den Grafen zu
Flandern zu Lehen;
anno 1180 aber gab
Philippus aus Elsas,
Graf zu Flandern,
die Grafschafft
Artois nebst dem
dominio directo der
Grafschafft
Boulogne, S. Paul.
und Guise, seiner
Enckelin Isabellae
des Graf. Balduini
zu Hennegau und
Margarethae aus
Flandern Tochter, da
sie an König
Philippum in
Franckreich
vermählet ward, zum
Brautschatz mit.
836
Der Isabellae
succedirte hierinnen
ihr Sohn König
Ludovicus VIII in
Franckreich, welcher
Artois seinem
dritten Sohn Roberto
im Testament
vermachte; und sind
von diesem nachdem
alle [97] Grafen von Artois
abgestammet; Die
Grafen von Boulogne,
S. Paul, und Guise
aber waren der
Grafen von Artois
Vasallen. In solchem
Stande blieb es biß
anno 1383, da der
Hertzog von Berry
Johannes, wegen
Boulogne, welches er
durch seine Gemahlin
erhalten, die
Lehens-Pflicht dem
Grafen zu Flandern
und Artois, Ludovico
Malano, abzustatten
sich wegerte,
vorgebend, Boulogne
dependire
unmittelbahr von der
Cron Franckreich,
und nicht von
Artois; worüber es
zwischen beyden zu
solchem Streite kam,
daß Graf Johannes
dem Grafen zu
Flandern Ludovico
Malano den Dolch in
den Leib warf, wovon
dieser den 3ten Tag
starb, jener aber
blieb in possesion.
Boulogne kam
hiernechst durch
Succession auf die
Hertzoge zu Brabant,
und von diesen nebst
Artois auf Philippum
Bonum, Hertzog zu
Burgund, so daß er
so wohl Dominus
directus in Ansehung
der Grafschafft
Artois, als Dominus
utilis jure
successionis war.
Und ob ihme dieses
letztere zwar von
denen Grafen zu
Alvernien und Turre
streitig gemachet
wurde, so nahm doch
König Carolus VII in
Franckreich in dem
zu Artois anno 1435
mit Philippo
gemachten Frieden
über sich, die
Praetendenten
abzufinden; dagegen
aber reservirte er
sich den Zurückfall,
wann des Philippi
männliche Nachkommen
abgehen solten. Es
wurd aber diese
Condition anno 1465
in der zwischen
König Ludovicum XI
in Franckreich, und
Carolum Hertzog zu
Burgund zu Coblentz
gemachten Alliantz
wieder auffgehoben,
und die Grafschafft
Boulogne dem
Hertzoge zu Burgund
vor ihn, und alle
seine Kinder männ-
und weiblichen
Geschlechts
überlassen.
Ob nun zwar, vermöge dieses
letztern Vergleichs
nach des Caroli
Tode, dessen
eintzige Tochter und
Erbin Maria, Käysers
Maximiliani
Gemahlin, in
Boulogne succediren
sollen, die Stände
von der Grafschafft
Artois, Boulogne und
S. Paul, nebst denen
Ständen der übrigen
Niederländischen
Provintzien in der
Stadt Gend zusammen
kamen, und die
Mariam vor ihre
respective Fürstin,
Gräfin und Frau
öffentlich erkanten;
so kehrte sich doch
König Ludovicus XI
in Franckreich daran
nicht, sondern ließ
Boulogne in
Possession nehmen,
unter dem Vorwand,
??? wolte den Grafen
de la Turre und
Alvernien wegen
seines daran
habenden Rechts und
Praetension
abfinden, und diese
Grafschafft der Cron
Franckreich zu
dessen Sicherheit
incorporiren;
welches auch
geschehen. 837
Und ist Franckreich
also bißhero in
possession
geblieben.
Eilfftes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf das
Hertzogthum
Bretagne.
Zu mehrer Deutlichkeit dieser
Praetension kan
nachfolgende
Genealogische Tabel
nachgesehen werden:
Franciscus II.???
|| [98]
Dieses Hertzogthum kam nach des
letzten Hertzogs
Francisci II Tod
durch seine älteste
Tochter Anna an
Franckreich, und
vereinigte König
Franciscus I solches
mit der Cron
Franckreich auf
ewig, welche
Vereinigung sein
Sohn und Successor
Henricus II
confirmirte. 838
Wie aber des Henrici
3 Söhne ohne Erben
versturben, machte
König Philippus II
in Spanien im Nahmen
seiner mit der
Isabella des
verstorbenen Königs
Schwester gezeugten
Tochter auch
Isabella starcken
Anspruch auf dieses
Hertzogthum, und
stellete der
Isabellae Gemahl
Ertz-Hertzog
Albertus in
Oesterreich deshalb
gegen König
Ludovicum XII in
Franckreich Klage
an.
Die Gründe dieser Praetension
waren hauptsächlich
diese: 839
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Daß die Isabella
ihrer Mutter Bruder
nechste Erbin, indem
sie jure
repraesentationis in
ihrer Frau Mutter
Recht getreten, und
ihr nach
Britannischen
Rechten also die
Succession gebühre.
II. Daß ihre Frau Mutter sich
zwar der väterlichen
und mütterlichen
succession in den
Ehe-pacten begeben,
nicht aber
successionis
collateralis,
sondern diese hätte
sie sich vielmehr
expresse reserviret.
Frantzösischer Seiten wurd
dawider eingewendet:
840
(Frantzösische
Einwürffe.)
Ad I. Daß in
Bretagne die
Frauenspersohnen ein
Recht zu succediren
hätten, und das jus
repraesentationis
observiret würde,
könte nicht
geleugnet werden, es
gelte solches aber
nur unter
particulaire
Persohnen; hier
müsten die Leges
publ. von
Franckreich
observiret werden,
weil von einer
publiquen und
Königlichen
Succession die Frage
sey: König
Franciscus I hätte
das Hertzogthum
Bretagne mit der
Crone Franckreich
consolidiret, und
zwar auf Bitte und
einhelligen Consens
der Stände; Sein
Sohn König Henricus
II hätte solches
confirmiret, den
Hertzoglichen Titul
abgeschaffet, und
das Hertzogthum
durch Königliche
Obrigkeiten, und
nach Frantzösischen
Reichs-Gesetzen,
administriren
lassen. Und weil
solcher gestalt
Henricus II dieses
Hertzogthum nicht
als ein privat- und
Erb-Stück, sondern
als ein Domaine der
Cron besessen, so
hätte seine Tochter
kein Recht darinnen
zu succediren;
insonderheit da nach
Frantzösischen
Gesetzen kein
Fremder, oder auch
in Franckreich
gebohrner, wanner
solches verlassen,
einige Erbschafft in
Franckreich haben
könte, sondern es
fiele solche so dann
dem Königlichen
Fisco heim; Nicht
weniger würde nach
Frantzösischen
Gesetzen, alles
dasjenige, so dem
Könige durch
Erbschafft zufiele,
eo ipso der Cron auf
ewig einverleibet.
sc.
Ad II. Unter der in den
Ehe-pacten
geschehenen
Reservation der
collateral
succession könte
Bretagne nicht
verstanden werden,
weil solches wider
die Intention der
Contrahenten lieffe;
Die Frauensper,
sohnen auch an der
Frantzösischen Cron
[mit welcher
Bretagne dazumahl
schon 27 Jahr
vereiniget gewesen]
kein Recht hätten;
und wann auch
endlich der
Isabellae Frau
Mutter, vermöge
angeführter
reservation, etwas
praetendiren können,
so könte solches
doch die Isabella
nicht thun, weil in
offtgedachter
Reservation keiner
Kinder oder Erben
gedacht würde.
(Oesterreichische
Replic.)
Es wurd
Oesterreichischer
Seiten darauf zwar
repliciret: Daß die
Frantzösischen
Civil-Gesetze und
Statuta der
Proximität, und
nahen
Blutsverwandschafft
nicht praejudiciren,
vielweniger hohe
auswärtige Häupter
verbinden könten;
insonderheit da auch
exempla in
contrarium an
Navarra, der
Grafschafft Burgund,
und andern
Provintzien (Erfolg
und
itziger
Zustand.)
verhanden. 841
Es war aber alles
vergebens, und blieb
Franckreich im
Besitz; jedoch wurd
in dem Vervinschen
Friden 842
der Isabellae ihr
Recht reserviret,
welches zweifels
ohne Britannien
respiciret hat.
843
Anno 1633 starb die
Isabella ohne
Kinder, setzte aber
kurtz vor ihrem Ende
den 30 Nov. nicht
Victorem Amadaeum
Hertzog zu Savoyen,
wie Du Puy 844
vermeynet, sondern
König Philippum IV
in Spanien zu ihrem
Vniversal-Erben ein.
845
|| [99]
Zwölfftes Capitel, Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Grafschafft
Habspurg.
ES ist dieses ein altes in dem
Canton Bern
gelegenes Schloß, so
vordem nebst der
herum gelegenen
Landschafft den
Titul einer
Grafschafft
geführet, und ist
der Ertz-Hertzoge zu
Oesterreich
Stamm-Hauß,
sintemahlen ihr
Anherr Käyser
Rudolphus I daraus
gebürtig gewesen.
Wie aber Hertzog
Fridrich IV zu
Oesterreich den von
dem Concilio zu
Costnitz abgesetzten
Pabst Johannem XXII
heimlich
fortschaffte, und
von Käyser
Sigismundo deshalb
in die Reichs-Acht
erklähret wurde,
griffen auch die
Helvetischen
Bundsgenossen zu,
und brachten unter
andern in dieser
Gegend gelegenen
Oesterreichischen
Oertern auch
Habsburg an sich
846,
bey denen es auch
bißhero geblieben.
Doch scheinet es,
das Hauß Oesterreich
habe sich seines
Rechtes, und
Anspruches, auf
dieses ihr altes
Stamm-Hauß noch
nicht völlig
begeben, weil es
annoch den Titul und
das Wapen davon
führet. 847
Dreyzehendes Capitel, Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf die
Grafschafft Kyburg.
DIese in dem Canton Zürch
gelegene Grafschafft
hat schon zu Zeiten
Caroli Crassi und
Arnolphi ihre eigene
Grafen gehabt; 848
wie solche aber an.
1264 mit Hartmanno
abgiengen, kam die
Grafschafft auf
Rudolphum von
Habspurg, des
Hartmanni Schwester
Hedvvigis Sohn. Von
dieses Rudolphi
Nachkommen
verpfändete solche
Grafschafft Hertzog
Leopoldus an. 1384
und 1386 denen
Grafen zu Bregenz,
von denen es aber
wieder an das Hauß
Oesterreich kam.
849
Wie aber Fridericus
von Oesterreich
wider des Käysers
Verboth dem Abt zu
S. Gallen hülffliche
Hand leistete, und
es nachdem auch mit
dem von dem
Costnitzischen
Concilio abgesetzten
Pabst Johanne XXII
hielte, wurd er von
Käyser Sigismundo in
die Acht erklähret,
und seine Länder
preiß gegeben. Unter
denen nun, welche
bey dieser
Gelegenheit auch
etwas zu erhalten
suchten, waren auch
die Zürcher, welche
Kyburg, Wandelberg,
Rappelsvveiler und
andere Oerter an
sich brachten. 850
Wiewohl andere 851
melden, Käyser
Sigismundus habe
diese dem Friderico
abgenommene Länder
denen Zürchern
verpfändet, und
hätten die Grafen zu
Toggenburg diesen
auch ihr daran
habendes Recht
verkauffet. Dieses
ist gewiß, daß die
Stadt Zürch an. 1442
diese Grafschafft
Käyser Friderico III
nach erlegtem
Pfandschilling
restituiret, aber
an. 1452 von
Ertz-Hertzog
Sigismundo wegen
grosser Schulden,
damit er der Stadt
verhafftet war,
wieder erhalten.
852
Ob nun zwar nachdem
die Schweitzer sich
in die Freyheit
gesetzet, und
darinnen auch in dem
Westpfählischen
Frieden confirmiret
worden, so scheinet
doch, daß das Hauß
Oesterreich sich
ihres daran habenden
Rechts, und der
Wiedereinlösung noch
nicht begeben, 853
weil es nicht allein
den Titul Herren von
Kyburg, 854
sondern auch das
Kyburgische Wapen
855
annoch führet.
|| [100]
Vierzehendes Capitel, Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf das
Hertzogthum
Würtenberg.
ANno 1510 machten Käyser
Maximilianus I, als
Ertz-Hertzog zu
Oesterreich, und
Ulricus IX Hertzog
zu Würtenberg eine
Erbverbrüderung
unter sich; Als aber
bald darauf der
Hertzog mit der
Reichs-Stadt
Reutlingen wegen
eines erschlagenen
Jägers 856
in Zwiespalt
gerieth, und gegen
die Stadt allerhand
Thätlichkeiten
vornahm, der damahls
mächtige Schwäbische
Bund dagegen sich
der Stadt annahm,
und den Hertzog anno
1519 von Land und
Leuten veriagte; so
trat Käyser Carolus
V als Ertz-Hertzog
zu Oesterreich,
vermöge obgedachter
Erbverbrüderung, zu,
erlegte dem
Schwäbischen Bunde
vor die
Kriegs-Kosten eine
gewisse Summa
Geldes, und setzte
sich in possession
des Würtenbergischen
Landes. 857
Ob nun zwar der
depossidirte Hertzog
allerhand Mittel
suchte, zu seinem
Lande wieder zu
gelangen, so war
doch alles
vergeblich, biß
endlich nach
Endigung des
Schwäbischen Bundes
Philippus Landgraf
zu Hessen sich
seiner annahm, und
solches mit
gewapneter Hand
einnehmen halff;
wozu auch
Franckreich nicht
wenig Subsidien
herschoß, um die
Macht des Hauses
Oesterreich zu
schwächen. Es kam
die Sache endlich
anno 1534 zu Cadau
in Böhmen zum
Vergleich; 858
welcher dahin
gienge, daß Hertzog
Ulrich zu Würtenberg
sein Land zwar
wieder haben solte,
doch daß er es als
ein Affter-Lehen von
dem Ertz-Hause
Oesterreich erkenne,
und daß es, nach
Abgang
Würtenbergischer
Familie, dem
Ertz-Hause
Oesterreich
heimfiele. 859
In solchem Stande
blieb es bis anno
1599, da Hertzog
Fridrich zu
Würtenberg durch den
Pragischen Vergleich
sein Land von der
Oesterreichischen
Affter-Lehnschafft
wieder befreyete,
und gegen Erlegung
einer ansehnlichen
Summa Geldes,
erhielte, daß das
Hertzogthum
Würtenberg wieder in
die Reichs
Immedietät gesetzet,
je doch auf den Fall
die Hertzogliche
Familie abstürbe,
auf Oesterreich
vererbet werden
solte. 860
Welches die Ursache,
daß die
Ertz-Hertzoge zu
Oesterreich auch den
Titel und das Wapen
der Hertzoge zu
Würtenberg führen.
861
Funffzehendes Capitel / Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf die
Herrschafften
Blaubeuren, Achalm,
und Stauffen.
DIese Herrschafften gehörten vor
diesem den Hertzogen
zu Oesterreich,
wurden aber anno
1370 von Hertzog
Alberto und Leopoldo
zu Oesterreich
Conrado von
Riedersheim vor
123000 Ungar. fl.
verpfändet, welches
Pfand-Recht
gedachter Conrad von
Riedersheim
hinwiederum dem
Hertzoge zu
Würtenberg, gegen
gezahlten
Pfandschilling
verkauffte 862,
und sind die
Hertzoge zu
Würtenberg seit dem
in Besitz dieser
Herrschafften
geblieben. Wie aber
in dem 30 jährigen
Kriege die
Käyserliche sich
fast des gantzen
Würtenberger-Landes
bemächtiget hatten,
und anno 1636 auf
dem Churfürstlichen
Collegial-Tage zu
Regenspurg wegen
restitution des
Hauses Würtenberg
gehandelt wurde,
entstund dieser
Herrschafften halber
einiger Streit,
indeme das [101] Hauß Oesterreich
solche ohne Erlegung
des Pfandschillings
behalten wolte, das
Hauß Würtenberg aber
vermeinte, es sey
wider das Hauß
Oesterreich kein
dergleichen
Verbrechen begangen
worden, so solche
Einbehaltung des
Pfandes meritiret
863.
Weil Oesterreich
aber davon nicht
abstehen wolte,
muste es das Hauß
Würtenberg endlich
geschehen lassen,
und wurd also bey
der restitution
bedungen, daß alle
des Hauses
Oesterreich bey dem
Hertzog zu
Würtenberg hafftende
Pfandschafften, als
Hohenstauffen, und
Achalm samt ihren
Pertinentiis, als da
ist die Stadt
Göppingë und Ambt,
samt andern in denen
in dem Hertzogthum
Würtenberg befundenë
Documenten
begriffene
Dorffschafften,
Hoff, Weilern,
Waldtungen, Gehöltz
und andern
specificirten, dem
Hause Oesterreich
ohne Erlegung des
Pfandschillings,
weil es eine
liquidirte Sache,
verbleiben solle.
864
Wie es aber
hiernechst anno 1648
zum general
Frieden-Schluß kam,
wurden zwar auch
diese Herrschafften
dem Hause Würtenberg
restituiret, dem
Hause Oesterreich
aber seine daran
habende
Gerechtigkeiten
reserviret. 865
Sechzehendes Capitel, Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf die
Oberherrschafft von
Sigmaringen und
Veringen.
WIe die beyden Grafschafften
Veringen und
Sigmaringen, nach
Abgang der Grafen
von Werdenberg die
sie inne hatten, dem
Käyser und dem Reich
heimfielen,
schenckete Käyser
Carolus V solche
seinem Tauff-Paten
Graf Carolo zu
Hohenzollern. 866
Ob aber solche
Grafschafften mit
der Immedietät
transferiret, oder
ob die
Oberherrschafft dem
Hause Oesterreich
reserviret worden,
darüber ist nachdem
zwischen Oesterreich
und den Grafen zu
Hohenzollern Streit
entstanden, welcher
in possessorio, was
Veringen betrifft,
vor Oesterreich, was
aber Sigmaringen
anlanget, vor
Hohenzollern anno
1588 ausgefallen;
Dahero auch in der
Nürrenbergischen
Repartition nur
Sigmaringen allein
im Anschlage stehet,
welcher auch von den
Grafen zu
Hohenzollern bißhero
abgetragen worden,
absque tamen
praejudicio
petitorii &
possessorii
ordinarii. 867
Und ist diese Sache
also noch
Rechthängig. 868
Siebenzehendes Capitel / Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf das
Orientalische
Käyserthum.
(Oesterreichische
Gründe.)
DIe Praetension
gründet sich I. auf
die Abstammung des
Hauses Oesterreich
von denen
Griechischen und
Constantinopolitanischen
Käysern. 869
II. Auf ein Testament, so des
letzten
Orientalischen
Käysers Constantini
XV Bruder Andreas
anno 1502 soll
gemachet, und König
Ferdinandum nebst
seiner Gemahlin
Isabellam in Spanien
darinnen zum Erben
eingesetzet haben.
870
Was davon zu halten
mögen andere
urtheilen,
wenigstens dürffte
des Hauß Oesterreich
wenig Vortheil davon
zu hoffen haben, so
lange die Türcken
Meister davon sind.
|| [102]
Achtzehendes Capitel, Von des
Hauses Oesterreich
871
DIese Praetension gründet sich
auf eine freywillige
Unterwerffung: Dann
wie anno 1549 die
Türcken Moream
anfielen, und schon
viele Oerter unter
ihre Botmäßigkeit
gebracht hatten,
suchten diese beyde
Städte Coron und
Modon Hülffe bey
Käyser Carolo V,
deme sie sich
unterworffen.
Carolus committirte
hierauf seinem Sohn
Philippo König in
Spanien, daß er von
Neapolis aus eiligst
garnison und succurs
dahin schicken
möchte, umb sie vor
den Anfall der
Türcken zu
versichern; welches
auch geschahe.
Aldieweil aber
solcher succurs
wegen der
Eilfertigkeit etwas
schwach, und die von
Coron, woselbst die
Spanier angeländet,
ihn kaum vor ihre
Stadt alleine,
geschweige vor alle
beyde suffiaeant
hielten, sind sie
darüber so entrüstet
worden, daß sie die
Spanier nicht
einmahl in die Stadt
lassen wollen,
sondern haben ihnen
den Weg wieder
nachihren Schiffen
gewiesen, und sich
denen Türcken
freywillig ergeben.
Ob nun zwar die
Spanier also
unverrichteter Sache
wieder abziehen
musten, so meynen
die Oesterreicher
doch, daß solches
ihrem einmahl
acquirirten Rechte
nicht praejudiciren
könne. Indessen sind
die Türcken biß anno
1685 in Besitz
geblieben, da die
Venetianer ihnen
solche Oerter nebst
gantz Morea wieder
abgenommen.
Neunzehendes Capitel, Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf
dasjenige, so die
Türcken noch in
Ungarn besitzen.
(Historie.)
WIe anno 1437 König
Sigismundus in
Ungarn ohne
männliche Erben
verstarb, succedirte
ihm, mit Consens der
Stände, seine
Tochter Elisabeth,
und deren Gemahl
Käyser Albertus II.
872
Wie dieser anno 1439
verstarb, und seine
Gemahlin schwanger
hinterließ, die
Ungarischen Stände
aber zu einer neuen
Wahl schreiten
wolten, ersuchte die
Königin dieselbe,
solche Wahl so lange
einzustellen, biß
sie nieder gekommen
wäre, indessen aber
einen Stathalter
oder Vicarium zu
bestellen, der neben
ihr das Land
gubernirte. Es
verstunden aber die
Stände diesen von
der Elisabeth
gethanen Vorschlag
anders, und nahmen
solches an, als ob
sie an eine
anderwärtige
Vermählung gedächte,
resolvirten dahero
die Crone Ungarn
zusamt der
verwitbeten Königin
dem Könige in Pohlen
Uladislao
aufzutragen. Ob nun
zwar die Königin
sich darüber
beschwerte, die
Stände ihr auch
versprachen, daß, im
Fall sie einen
Printzen zur Welt
bringen würde, der
gemachte
Reichs-Schluß
aufgehoben seyn, und
die an Uladislaum
geschickte
Gesandschafft
revociret werden
solte, Ladislaus
auch darauf anno
1440 gebohren wurde,
so erwehlten die
Ungarn nichts
destoweniger
Uladislaum in Pohlen
zu ihrem Könige.
Dieses nun gab so
wohl zwischen der
Königin und
Uladislaum in Pohlen
zu ihrem Könige.
Dieses nun gab so
wohl zwischen der
Königin und
Uladislao. als denen
Ungarischen Ständen
felbst zu grossem
Streit und
Uneinigkeit Anlaß;
dehero die Königin
resolvirte den
jungen Printzen in
Sicherheit zu
bringen, und begab
sich zu ihres
verstorbenen Gemahls
Vetter, Käyser
Fridrich III,
nachdem sie vorhero
diesen jungen
Printzen von 4
Monathey von einigen
Magnaten zum Könige
in Ungarn krönen
lassen. Wie nachdem
Könige in Ungarn
krönen lassen. Wie
nachdem König
Uladislau anno 1444
in der unglücklichen
Schlacht bey Varna
von denen Türcken
erschlagen wurde,
blieb der junge
Ladislaus alleine
König, starb aber
anno 1457 mitten in
der Zurüstung zum
Beylager, so er mit
Königs Caroli VII in
Franckreich Tochter
Magdalena halten
wolte. 873
Die Ungarn wehlten hierauf
Matthiam Corvinum,
des Johannis
Hunniadis Sohn, zu
ihrem Könige, deme
sich zwar Käyser
Fridericus III
anfänglich
widersetzte, sich
doch aber zu frieden
gab, wie Matthias
anno 1463 ihme und
seinem Sohne die
Succesion in [103] Ungarn versprach,
im Fall er ohne
männliche
Leibes-Erben
abgienge. 874
Ob nun wol nach des
Matthiae anno 1490
erfolgtem Tode, de
Oesterreicher die
Ungarische Crone
ohnfehlbar davon zu
tragen vermeinten,
so wurden sie doch
in ihrer Meynung
betrogen, weil die
Ungarn Uladislaum
aus Pohlen des
Ladislai Posthumi
Schwester-Sohn zu
ihrem Könige
erwehlten. Solches
zu rächen gieng
Maximilianus mit
einer Armee nach
Ungarn, und brachte
es dahin, daß ihm
und seinen
Nachkommen, nach
Abgang des Uladislai
männlichen Stammes,
die Nachfolge
versprochen wurde.
875
Dieses pactum
successorium nun, so
anno 1515 renoviret
ward, 876
Worüber es zwischen
Ferdinando, der anno
1527 von einer
andern Parthey zum
Könige erwehlet
wurde, und diesem
Johanne de Zapolia,
zu großer
Streitigkeit, 877
Worüber es zwischen
Ferdinando, der anno
1527 von einer
andern Parthey zum
Könige erwehlet
wurde, und diesem
Johanne de Zapolia,
zu großer
Streitigkeit, 878
und endlich gar zum
Kriege kam, worinnen
Ferdinandus zwar
anfänglich
obsiegete, nachdem
aber, da Johannes
sich und das
Königreich Ungarn,
iedoch ohne Consens
der Stände, in
Türckischen Schutz
begab, wieder den
Kürtzern zog, und
wurd gedachter
Johannes de Zapolia
nicht allein von
denen Türcken auf
dem Ungarischen
Thron befestiget,
sondern es drungen
diese mit ihrer
Armee auch biß
nacher Wien, und
belägerten solches,
iedoch vergeblich.
879
Ob nun Johannes zwar auf solche
Weise sich wieder
auf dem Ungarischen
Thron sahe, so muste
er doch allezeit vor
Ferdinando in Furcht
seyn, suchte dahero
wegen der Nachfolge
mit Ferdinando sich
in der Güte zu
vergleichen, woran
er aber durch den
Tod anno 1540
verhindert wurde.
880
Ihm succedirte sein
junger Printz
Stephanus (der sich
hernach Johann
Sigmund nach seinem
mütterlichen
Groß-Vater genennet)
881
unter der
Vormundschafft
seiner Fr. Mutter
Isabellae, Königs
Sigismundi in Pohlen
Tochter, und Georgii
Martinusii des
Johannis vornehmsten
Raths; wider welchen
Ferdinandus abermahl
einen Zug in Ungarn
that, von denen
Türcken aber, so die
Isabella zu Hülffe
rieff, wieder heraus
getrieben wurde,
ohngeachtet er denen
Türcken eben den
Tribut, so Johannes
de Zipolia ihnen
gegeben, auch zu
zahlen versprach.
882
Endlich verglich
sich die Königin
nebst ihrem Sohn
Johanne, auff
Einrathen, und
Unterhandlung des
Georgii Martinusii,
mit Ferdinando, und
trat diesem das
Königreich ab,
wogegen Ferdinandus
versprach alle von
ihr gemachte Schuld
zu bezahlen, die
Fürstenthümer Oppeln
und Ratibor in
Schlesien ihr
abzutreten, an stat
des eingebrachten
Brautschatzes ihr
150000 Ducaten, und
ihrem Sohn Johanni
seine Tochter
Johannam, samt einer
Mitgabe von 100000
Rthr. zur Gemahlin
zu geben. 883
Hiemit war nun zwar
anfänglich die
Isabella, nicht aber
die Türcken als
praetendirte
Schutzherren zu
frieden, welche
dahero bey
zunehmender
Uneinigkeit der
Christlichen
Potentaten, auch
hiernechst auf
Anfrischung der
verwitbeten Königin
Isabellae selbst
(als welcher der mit
Ferdinando gemachte
Vergleich etwa
gereuen mochte / und
sich beklagte, daß
das Versprochene ihr
nicht gehalten
worden) 884
Ungarn anfielen, und
den grösten Theil
davon unter sich
brachten, 885
weshalb nachdem
viele und blutige
Kriege zwischen
denen Christen, und
Türcken, biß auf
unsere Zeit geführet
worden. Und ob zwar
in dem letztern
Kriege GOtt die
Waffen der Christen
dergestalt gesegnet,
das fast das meiste
von Ungarn denen
Türcken wieder
entrissen worden,
und dem Hause
Oesterreich auch in
dem zu Carlovvitz
anno 1699
geschlossenen
Frieden gelassen
werden müssen, so
besitzen sie dennoch
unterschiedliche
Oerter darinnen, auf
welche das Hauß
Oesterreich nicht
unbillig praetension
machet.
|| [104]
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Weil dem Hause
Oesterreich nicht
allein wegen
obgedachter pactorum
successoriorum,
sondern auch wegen
des Ferdinandi
Gemahlin Anna,
Königs Ludovici II
in Ungarn Schwester,
die Succession vor
allen gebühret, und
es von Johanne de
Zapolia, und andern,
unrechtmäßiger Weise
davon verdrungen
worden.
II. Weil des Johannis de Zapolia
Wite Isabella, und
ihr Sohn Johannes
das Königreich
Käyser Ferdinando
gegen anderwertige
Satisfaction
abgetreten, und
dieser von den
Ungarischen Ständen
vor ihren König
angenommen worden.
Wogegen die Türcken zwar zu
justificirung ihrer
Kriege anzuführen
pflegen: 886
(Der
Türcken
Einwürffe.)
I. Daß sie
Schutzherren über
Ungarn wären; weil
König Johannes de
Zapolia das
Königreich dem
Türckischen Käyser
Solymanno
unterworffen, und
jährlichen Tribut
gezahlet.
II. Daß Ferdinandus ebenfals dem
Sultan 30000 Ducaten
jährlich um Friedens
willen
eingewilliget,
nachdem aber zu
zahlen verwägert
hätte.
Worauff aber repliciret wird; was
Johannes de Zapolia
gethan, sey ohne
Consens der Stände
geschehen, und wäre
von denen
nachfolgenden
Käysern nie
approbiret worden,
könne auch denen
andern Königen, so
das Reich nicht von
ihm hätten, nicht
praejudiciren.
Zwantzigstes Capitel, Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf die
Fürstenthümer Moldau
und Wallachey.
(Historie.)
DIese Provintzien
sind ehemahlen ein
Stück des alten
Daciens gewesen, so
mit zu dem
Königreich Ungarn
gehöret hat, und
werden in den
Historien unter dem
Nahmen der Wallachey
begriffen, davon die
Moldau Wallachia
major, oder die
grosse Wallachey,
das kleine
Fürstenthum
Wallachey aber
Wallachia minor,
oder die kleine
Wallachey benennet
worden. 887
Es wurden diese Fürstenthümer
aber vor alters
durch Despotas oder
freye Fürsten
beherrschet, 888
weil sich dieselbe
aber nicht allemahl
selber schützen
konten, so haben sie
sich, nachdem es die
Conjuncturen
erfodert, entweder
in der Könige in
Ungarn oder Könige
in Pohlen Protection
begeben; 889
iedoch hat sich der
von Moldau
mehrentheils an
Pohlen, der von
Wallachey aber an
Ungarn gehalten.
890
Beyde Fürstenthümer regierte im
15 Seculo Stephanus
Fürst zu Moldau und
Wallachen; weil sich
dessen beyde Söhne
aber wegen der
Succesion nicht
vergleichen konten,
indem der älteste
Stephanus die
succession gantz
alleine
praetendirte, der
andergebohrne Peter
aber auch davon zu
participiren
verlangte, so ergab
sich Stephanus mit
der Moldau dem
Könige Casimiro IV
in Pohlen, als ein
Tributarius, der
jüngere aber und die
Wallachey hielte
sich an Ungarn. In
welchem Stande es
blieb biß die
Türcken solche
Gegend
überschwemmeten, und
am Ende desselben
Seculi der Moldau
und Wallachey sich
bemächtigten; und ob
sich denselben zwar
so wohl die Könige
in Ungarn und
Pohlen, als auch die
Fürsten selbst
mächtig widersetzet,
so haben sich diese
doch zu einem
jährlichen Tribut
denen Türcken
verstehen müssen,
891
wobey es auch nach
der Zeit verblieben.
892
Jedoch haben sich
die Könige in Ungarn
ihres Rechts noch
nicht begeben. 893
|| [105]
Ein und zwantzigstes Capitel, Von
des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Grafschafft Zyps.
(Historie.)
DIese Grafschafft
lieget in Ungarn an
den Pohlnischen
Gräntzen, und hat
Boleslaus Crivoustus
Fürst in Pohlen
dieselbe seiner
Tochter Juditha, wie
sie an König
Stephanum in Ungarn
vermählet worden /
zum Brautschatz
mitgegeben; 894
König Sigismundus in
Ungarn aber hat anno
1422 von gedachter
Grafschafft 13
Städte an König
Uladislaum in Pohlen
vor 88000 Due.
wieder versetzet,
unter welchen
verpfändeten Städten
die bekantesten
seyn, Neudorff,
Kirchdorff,
Georgenberg,
Leibitz, und Bela;
Die Haupt-Stadt aber
dieser Grafschafft
Leitschovia, wie
auch die Stadt
Keysemarckt, oder
Keßmarckt, und das
Schloß Zipserhaus
ist bey Ungarn
verblieben; 895
derer Künige, so
itzo die
Ertz-Hertzoge aus
Oesterreich sind,
die Einlösung der
versetzten Städte
dahero praetendiren.
896
Und hat insonderheit
Käyser Ferdinandus
III anno 1655 hart
darauff gedrungen,
auch das Interesse
und die Zinsen
gleich erlegen
wollen.
Zwey und zwantzigstes Capitel,
Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf
Dalmatien.
(Historie.)
HIerauff machen die
Ertz-Hertzoge in
Oesterreich
Praetension, als
Könige in Ungarn;
Dann wie der letzte
König in Dalmatien
und Croatien
Zolomerus ohne
Kinder verstarb,
vermachte er alle
seine Länder seiner
Gemahlin, des Königs
in Ungarn Ladislai
Schwester, welche
solche vor ihrem
Ende hinwiederum
ihrem Bruder und
dessen Nachkommen
vermachte, mit
Verordnung,
Dalmatien und
Croatien der Cron
Ungarn auf ewig zu
incorporiren,
welches auch nach
ihrem Tode geschahe.
897
Es ist aber nach der
Zeit das meiste
davon wieder ab, und
unter Venetianische
oder Türckische
Botmäßigkeit
gekommen; worüber,
und sonderlich wegen
Jadera zwischen den
Königen in Ungarn
und der Republique
Venedig viele Kriege
geführet worden.
898
Auch nahm König
Ludovicus in Ungarn
denen Venetianern
anno 1358 Zara,
Travv, Sebenico,
Spalatro und andere
Oerter in Dalmatien
wieder ab, so ihme
diese auch laßen
musten. 899
Solche praetension
erneurte auch König
Sigismundus anno
1405; weil die
Venetianer aber
seinen General Pipo
bestachen, so (Oesterreichisches
Fundament.)
wurd nichts
ausgerichtet.
Nachdem nun alle
jura der Könige in
Ungarn auf das
Ertz-Hauß
Oesterreich
transferiret worden,
so ist auch diese
der Könige in Ungarn
praetension auff
Dalmatien auf
selbiges devolviret.
900
Vor Venedig pfleget zwar zu
Behauptung ihrer
Possesion angeführet
zu werden:
(Venetianische
Einwürffe.)
I. Der Strich von
Dalmatien, so an dem
Meer gelegen, hätte
die Hertzoge oder
Könige in Dalmatien
entweder nie vor
ihre Herren
erkennet, oder hätte
sich doch schon
unter venetianische
Botmäßigkeit gegeben
gehabt, ehe
Dalmatien an Ungarn
kommen: Dann zu
Caroli M. Zeiten
wäre es denen
Orientalischen
Käysern unterworffen
gewesen, wie
Eginhardus 901
berichte. Weil die
Orientalische Käyser
aber selbiges Stück
Landes wieder die
Saracenische
See-räuber nicht
genung geschirmet,
hätte es sich anno
999 denen
Venetianern
freywillig
unterworffen,
worinnen die
Orientalische Käyser
Basilius, und
Constantius selber
gewilliget, 902
und [106] einige der
damahligen
Venetianischen
Hertzoge hätten
dahero auch den
Titul von Dalmatien
und Croatien
geführet. 903
Und ob zwar einige
Könige in Ungarn
solches an sich zu
bringen getrachtet,
hätten sie es doch
nie dazu bringen
können.
II. Daß König Ladislaus in Ungarn
denen Venetianern
noch ein mehrers von
Dalmatien
verkauffet. 904
III. Daß die Irrungen, so
zwischen den Königen
in Ungarn und der
Republique Venedig
wegen Dalmatien in
vorigen Zeiten
gewesen, durch
unterschiedliche
zwischen Oesterreich
und Venedig gemachte
Verträge aufgehoben
worden. 905
Worauf aber von andern repliciret
wird:
(Oesterreichische
chische
Replic.)
Ad I. Dalmatien wäre
der alten Hertzoge
und Könige Eigenthum
gewesen, dahero
ihnen, oder ihren
Nachkommen, nicht
praejudicirlich seyn
können, wann sich
die an der See
gelegenen Oerter
auch, angeführter
massen, denen
Venetianern
unterworffen, und
die Orientalische
Käyser darein
gewilliget hätten,
weil solches zu thun
nicht in ihrer Macht
gewesen, es auch
noch dahin stünde ob
solches geschehen;
906
zu geschweigen, daß
noch ein gutes Stück
von Dalmatien zu
Sigismundi Zeiten
von denen
Venetianern
occupiret worden.
907
Ad II. König Ladislaus hätte den
Venetianern nichts
von Dalmatien
verkauffet, sondern
gegen 100000 Ducaten
nur versetzet;
weshalb auch König
Wenceslaus, wie
Venedig mit dem
Käyser und dem
Könige in
Franckreich in Krieg
verwickelt gewesen,
die restitution
urgiret, und im Fall
der Verwägerung,
sich dessen mit
Gewalt zu
bemächtigen
gedrauet, weil er
aber das Geld nicht
auf bringen können,
wäre die Sache ins
Stecken gerathen.
908
Ad III. Die zwischen Oesterreich
und Venedig gemachte
Verträge, giengen
nicht Illyrien, und
Dalmatien, sondern
nur Istrien, und
Friaul an. 909
(Itziger
stand.)
Die Venetianer sind
bißhero in
possession
geblieben, doch
scheinet es nicht,
daß das Hauß
Oesterreich sich
seines Anspruchs
begeben, weil es
nicht allein den
Titul, 910
sondern auch das
Wapen 911
von Dalmatien annoch
führet.
Drey und zwantzigstes Capitel,
Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf
Portenau.
DIeses in Friaul gelegene und
fortificirte
Städtchen hat
Ottocarus König in
Böhmen von dem
letzten Hertzoge zu
Kärnthen geerbet,
912
oder wie andere
913
wollen gekaufft; wie
dieser aber von dem
Reich in die Acht
erklähret wurde, und
bald darauf auch das
Leben in einer
Schlacht verlohr,
zog Käyser Rudolphus
diesen Ort nebst
Oesterreich als ein
eröffnetes
Reichs-Lehen ein,
und belehnte seinen,
Sohn Albertum damit.
914
Seit welcher Zeit es
bey dem Hause
Oesterreich
geblieben, biß an.
1516, da die
Venetianer in dem
mit Käyser
Maximiliano I
geführten Kriege
diesen Ort wegnahmen
und behielten. Ob
ihn nun zwar Käyser
Carolus V der
Republique an. 1529
überließ, 915
so stehet doch
dahin, ob sich das
Hauß Oesterreich
alles Rechtes daran
begeben; weil die
Ertz-Hertzoge sich
annoch Herren zu
Portenau in ihrem
Titul schreiben,
916
und auch das
Portenauische Wapen
im Schilde führen.
917
|| [107]
Vier und zwantzigstes Capitel,
Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf die
Landes-Fürstl.
Obrigkeit über die
in Kärnthen
gelegenen
Bischöfflichen
Bambergischen
Aemter.
(Historie.)
ES hat das Stifft
Bamber in Kärnthen
unterschiedliche
Aembter, und Oerter,
als Villach,
Wolfsberg, S.
Leonhard, Feldkirch
&c. über
welche die
Ertz-Hertzoge zu
Oesterreich, als
Fürsten zu Kärnthen,
die Landes-Fürstl.
Obrigkeit
praetendiren, denen
aber von den
Bischöffen
widersprochen wird,
so daß darüber schon
über 200 Jahr
gestritten worden.
Das Hauß Oesterreich fundiret
sich auf folgendes:
918
(Oesterreichische
Gründe.)
I. Daß gedachte
Güter im
Oesterreichischen
territorio gelegen.
II. Daß solche Oerter von dem
Hause Oesterreich
und dero Vorfahren
durch milde Gaben
und sonsten an das
Stifft kommen,
welche jedoch ihre
Qvalität behalten,
ob gleich die
Possessores
verändert worden.
III. Daß der Oesterreichische
Creyß, Oesterreich,
Steyer, Kärnthen,
Crain, die
Grafschafften Görtz
und Tyrol nebst den
Stifftern Brixen und
Trient in sich
begrieffe, und einen
Anschlag auf 3
Churfürsten hätte;
davon aber wären die
Bambergischen Güter
nirgends eximiret;
Und zu dem
Bambergischen
Anschlage wären sie
auch nicht gebracht,
weil in denen
Reichs-Matriculn
derer nirgends
Meldung geschehe.
IV. Daß das Stifft Bamberg, wegen
dieser Güter, in
gemeinen
Landes-Nöthen dem
Hause Oesterreich
von undencklichen
Jahren mit
contribuiret.
V. Daß der Bambergische Virtzdomb
zu Wolfsburg auf die
Land-Täge beruffen
würde.
Das Stifft Bamberg hergegen
suchet dieser Güter
Exemptiion von der
Kärnthischen
Landes-Fürstl.
Obrigkeit mit
folgenden Gründen zu
behaupten: 919
(Bambergische
Gründe.)
I. Daß die in
Kärnthen gelegene
Herrschafften
mehrentheils von den
Stifftern des
Stiffts Bamberg,
nehmlich Käyser
Henrico, und dessen
Gemahlin Kunigunda,
dem Stifft an. 1007
geschencket worden;
weil aber zur
selbigen Zeit, und
über 100 und mehr
Jahr hernach in
Kärnthen kein
Hertzog oder
Fürstenthum, sondern
allein etliche Graf-
und Herrschafften
gewesen, der Käyser
und die Käyserin
auch in ihren
Herrschafften und
Gütern zweifels ohne
niemand anders, als
das H. Röm. Reich
vor ihren Obern
erkandt; so folge
daraus, daß sie das
jenige, was sie dem
Stifft geschencket,
mit eben solcher
hoher und niedriger
Obrigkeit, und
Gerechtigkeit
transferiret.
II. Daß die Bischöffe zu Bamberg
in diesen
Kärnthischen
Herrschafften
jederzeit ihre
sonderliche Vitzdom,
Landgericht,
Cantzeley, und
Fürstl. Sigil, wie
zu einer
ansehnlichen
Herrschafft gehörig,
gehabt, und noch
haben.
III. Daß alle Unterthanen
derselben
Herrschafften
niemand anders als
einem regierenden
Bischoff, und an
dessen Statt seinem
Vitzdom mit Eyd und
Erb-Pflichten
verwand.
IV. Daß das Stifft daselbst
jederzeit alle
Regalia exerciret,
als Steuer, Anlag,
Geboth, Verboth,
Müntze zu schlagen,
Wilobahn, Ordnung,
und Statuta zu
geben, delinquenten
zu begnadigen u. d.
g.
V. Daß diese Herrschafft
jederzeit des H.
Röm. Reichs Lehen
gewesen, von
demselben dem Stifft
in ihrer
Lehen-Empfängnüß
auch etliche mahl
absonderlich und in
specie geliehen
worden, daß es auch
in allen
Reichs-Anlagen
versteuret worden,
und daß das Stifft
darüber keinen
andern Herrn, denn
die Röm. Käyser, und
das Röm. Reich
jemahlen erkandt.
VI. Daß alle dieser Kärnthischen
Herrschafft
zustehende hohe und
niedrige
Gerechtigkeiten, und
Privilegia, von
niemand anders, als
von den Röm.
Käysern, und dem H.
Röm. Reich ertheilet
worden; von deme sie
auch in dieser
Herrschafft
allerhand
Bergwercke, nebst
der Freyheit
allerley
Berggerichtliche
Actus zu exerciren,
jederzeit gehabt.
|| [108]
VII. Daß das Stifft Bamberg
daselbst durch ihre
Vitzdom die hohe und
niedrige Gerichte
exerciren lassen.
VIII. Daß das Stifft, dessen
Vitzdom, und
Ambtleute, zu denen
Land-Tägen zu
erscheinen nicht
schuldig gewesen.
IX. Daß, als in Kärnthen, doch
außerhalb des
Stiffts
Herrschafften, ein
Hertzogthum
aufgerichtet worden,
von denen Hertzogen
in Kärnthen dem
Stifft in desselben
Regalien, Obrigkeit-
und Gerechtigkeiten
kein Eintrag
geschehen, sondern
ein jeder hätte sein
besondere Regierung
gehabt.
X. Daß zwischen denen Hertzogen,
und dem Stifft,
dieser Lande halber
öfftere Verbindnüsse
und Vereinigungen
auf gewiße Anzahl
Jahre gemachet
wären, darinnen
verabredet, wie ein
Theil dem andern im
Fall der Noth
helffen, und
beystehen solle;
welche Hülffe auch
öffters in Krafft
gedachtter
Bündnüsse, nicht
aber respectu
einiger Subjection,
geleistet worden:
solche Bündnüsse
aber würden die
Fürsten zu Kärnthen
mit dem Stifft nicht
gemacht haben, wann
sie über des Stiffts
Herrschafft und
Lande in Kärnthen
Landes-Fürst gewesen
wären.
XI. Daß Käyser Fridrich, als
Hertzog in
Oesterreich, Steyer
und Kärnthen, wie
auch andere
Oesterreichische
Hertzoge, die
Bischöffe zu Bamberg
ihrer in Kärnthen
habenden
Herrschafften und
Lande halber, vor
keine Landes-Leute,
sondern vor eine
sonderliche
Herrschafft, darüber
sie nichts zu
gebiethen, gehalten,
wie aus denen
zwischen ihnen
gemachten Bündnüssen
abzunehmen.
XII. Daß vor 500 Jahren ein
Bischoff zu Bamberg
einem Hertzog in
Kärnthen die Vogtey
über dem in Kärnthen
gelegenen Marckt
Feltkirch, als ein
Lehen vom Stifft,
conferiret;
Deßgleichen hätten
auch Käysers
Rudolphi Söhne, und
etliche Hertzoge in
Kärnthen, von dem
Stifft Bamberg Lehen
empfangen, welches
nicht würde
geschehen seyn,
dafern sie
Landes-Fürsten über
die Stifftische
Herrschafften
gewesen wären.
XIII. Daß sich hergegen gar nicht
befinde, daß das
Stifft Bamberg
jemahls etwas von
denen Ertz-Hertzogen
Oesterreich oder
Hertzogen in
Kärnthen, weder zu
Lehen, noch sonsten
ichts was empfangen.
XIV. Daß das Stifft dieser Güter
halber keinem Herrn
mit Diensten,
Contributionen, und
Hülffe jemahls
zugethan gewesen,
als allein dem Röm.
Reich; und wann ja
zu weilen in
Kriegsläufften von
des Stiffts
Herrschafften in
Kärnthen Hülffe und
Steuer gethan, so
sey es aus keiner
Schuldigkeit,
sondern allein aus
gutem Willen,
vermöge obgedachter
Bündnüsse, und
vorhergegebener
Reverse, geschehen.
XV. Daß die Bischöffe zu Bamberg,
ihre Vitzdom,
Pfleger, und Diener,
dem Land-Gerichte
der Hertzoge in
Kärnthen niemahlen,
und in keinen
Sachen, unterworffen
gewesen, wie König
Sigismundus selber
erkandt.
XVI. Daß die Appellationes
vormahlen immediate
an den Bifchoff, und
von da an die
Reichs-Cammer, itzo
aber, vermöge eines
Interim-Bergleichs,
an eine sonderbahre
Commissorial
Instantz giengen.
XVII. Daß das Stifft in seiner
Herrschafft, an
denen Gräntzen des
Landes Kärnthen,
gegen die
Venetianer, die
Strassen zu
schliessen und zu
öffnen gehabt, also,
daß wann ein Hertzog
in Kärnthen wider
die Venetianer etwas
gehabt, die Sperr
derselben Confin bey
einem Bischoff zu
Bamber oder dessen
Vitzdom gesucht
worden.
XVIII. Daß das Stifft Bamberg in
seiner Herrschafft
das hohe jus
reformandi
religionem, und der
Nachsteuer, ohne
Eintrag oder
Hinderung des Hauses
Oesterreich
hergebracht.
(Der
Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Anno 1535 wurd ein
Interims- Vergleich
920
auf 101 Jahr
aufgerichtet, und
darinnen unter
andern beliebet; daß
der Bischoff wegen
der Güter in
Kärnthen, Steuer,
Reisen und gleiches
Mitleiden zu den
Erblanden, oder
nacher Görtz, mit
beyzutragen
schuldig, mit einem
sonderbahren
Privilegio wider den
persöhnlichen Zug,
daß die Bischöffe
von Bamberg solchen
mit Geld abkauffen
möchten; Doch wird
dabey zugleich die
Versehung gethan,
daß solcher Recess
mitler Zeit
beyderseits an ihren
Privilegien,
Obrigkeiten, und
alten Herkommen
keinen Nachtheil
oder Praescription
bringen soll. sc.
Diesen Vergleich
suchte der Bischoff
Johann Godfried, wie
er an. 1611, und
1613 in Kärnthen
war, noch auf 101
Jahr zu extendiren,
ohngeachtet der
vorige termin noch
nicht verflossen
war, worinn aber das
Hauß Oesterreich
nicht gleich
consentiren wolte,
sondern mit der
resolution biß an.
1635, da die im
vorigen Vergleich
bestimmte Zeit zu
Ende, verzögerte. Es
war aber indessen
der damahlige [109] Bischoff auch
anders Sinnes
worden, und wolte
von keiner
renovation mehr
wissen, sondern
suchte dieser
Streitigkeit
rechtliche
Entscheidung, 921
übergab auch zu dem
Ende anno 1641 auf
dem Reichs-Tage zu
Regenspurg
obangeführte
weitläufftige
Information, unter
dem Titul: Bericht
über des Käyserl.
Hochstiffts Bamberg
Herrschafft in
Kärnthen Natur sc.
Weil man sich aber
nachdem des Fori
halber nicht
vergleichen konte,
indem Bamberg diese
Sache vor der
Reichs-Cammer zu
Speier tractiren
wolte, das Hauß
Oesterreich aber auf
die von Käyser
Friderico I und II
erhaltene Privilegia
sich berieff,
vermöge derer es
sich vor niemand
anders, als ihren
Land-Ständen und
Räthen stellen
dürffte; 922
so wurd die Sache
biß anno 1654
trainiret, da auf
dem Reichs-Tage zu
Regenspurg lange und
hefftig des Fori
halber gestritten,
doch aber nichts
ausgemachet wurde.
923
Endlich soll diese
so vieljährige
Streitigkeit anno
1682 durch einen
Vergleich beygeleget
seyn, und soll der
Bischoff zu Bamberg
nebst dem Capitulo
in die
Oesterreichische
Hoheit und
Entrichtung der
Land-Steuren, gegen
jährlichen Empfang
40000 fl. (wofür der
Tarvische Zoll zur
Versicherung
eingesetzet)
verwilliget haben.
924
Fünff und zwantzigstes Capitel,
Streit mit denen
Stifftern Trient und
Brixen wegen
unterschiedlicher
Gerechtigkeiten.
ES liegen diese Stiffter an den
Gräntzen von Tyrol,
so daß an
Beschützung des
einen auch dem
andern gelegen ist;
Dannenhero bey
vorfallenden
Krieges-Läufften
diese Stiffter u.
die Grafschafft
Tyrol zu Beschützung
der beyderseitigen
Länder alle mögliche
Hülffe
beygeschossen, und
also eine
nachbarliche
Vereinigung unter
sich aufgerichtet.
Wegen solcher
Vereinigung sind
diese Stiffter, auf
beschehenes
Ersuchen, zu denen
Tyrolischen
Land-Tägen
erschienen, und
haben wegen des
Ruhestandes, der
Wolfahrt und
Beschützung des
gemeinen
Vaterlandes, als
confoederirte Rath
geben helffen.
Wogegen Käyser
Maximilianus I, als
Graf zu Tyrol,
diesen Stifftern
versprochen, sie von
denen Anlagen, damit
sie als
unmittelbahre
Reichs-Stände in dem
H. Röm. Reich
künfftig beleget
wurden, zu entheben.
925
In welche Enthebung
auch auf dem
Reich-Tage zu
Augspurg anno 1548
consentiret worden,
doch so, daß
gedachte Stiffter
sonst bey ihrer
Fürstl. dignität,
und Stim̅, Sessions,
Rechten, und
Freyheiten
unbeschwert bleiben
solten 926.
Ob nun das Hauß
Oesterreich die in
gedachten Stifftern,
vermöge obgemeldeter
Compacten, ihme
zustehende
Gerechtigkeiten zu
weit mag extendiret
haben, oder nicht,
lässet man an seinen
Ort gestellet seyn;
dieses aber ist
gewiß, daß die
Stiffter sich
darüber beklaget,
und dahero bey dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg anno 1641
mit einem Memorial
927
eingekommen, und dem
Reichs-Convent
darinnen
vorgestellet; daß
die der Grafschafft
Tyrol zustehende
Protection gar zu
weit extendiret
würde, und daß man
sich ex parte Tyrol
über die Stiffter
des juris
Superioritatis
anmassen, des juris
collectandi
gebrauchen,
Sammel-Plätze
darinnen geben, die
Stifftische
Unterthanen gleich
denen Tyrolischen zu
belegen, auch die
Stifftische Beambte
beschreiben wolle;
welchen actibus als
man sich opponiret,
wären denen
Stifftern alle
Gefälle, und die
Commercia in der
Grafschafft Tyrol
gesperret worden,
derowegen man in
anno 1636 bey dem
Churfürstl.
Collegial-Tage an
Käyserliche Maj. der
Churfürsten
Intercession
ausgebracht, und
wären die Stiffter
von denen
Churfürsten vor
immediat dem Reich
angehörige Stände
undisputirlich
gehalten worden. Als
man sich auch
nachdem aus Tyrol
der Be [110] schreibung
der Feuer-Städte
angemasset, hätten
die zu Nürrenberg
dazumahl versammlete
Churfürsten von
daraus ein
Abmahnungs-Schreiben
an Tyrol ergehen
lassen. sc. deme sie
zu letzt ein
Protestation wider
alle von Seiten
Tyrol praetendirte,
aber ihnen nicht
zustehende
Gerechtigkeiten
annectiret. Es kam
diese Sache auch den
23. Sept. / 3. Oct.
in deliberation, und
wurd beschlossen;
daß sie unangeregt
der meritorum
causae, in genere
Ihro Käyserl. Maj.
vermittelst
intercessionalium
recommendiret werden
solte. 928
Worauf man sich
Oesterreichischer
Seiten erklähret:
Man sey ihres Theils
niemals bedacht
gewesen, die
Stiffter Trient, und
Brixen, ihres
Standes, Stimme,
Session, und anderer
Regalien zu
entsetzen, und
selbige dem Reiche
zu entziehen;
Oesterreich aber
hätte viele
Gerechtigkeiten auf
diesen Stifftern von
2 in 300 Jahren, in
continuirlicher
ruhiger Possess,
hergebracht; die
Steur-Vertretung
habe nicht allererst
anno 1548
angefangen, sondern
sey bereits anno
1521 bey Verfassung
der Reichs-Matricul
in acht genommen
worden. sc. 929
Was nach der Zeit in
dieser Sache weiter
vorgegangen, habe
nicht gelesen, doch
giebet es zwischen
diesen Stifftern,
und Tyrol, noch
öfftere Irrungen.
Sechs und zwantzigstes Capitel,
Von des Hauses
Oesterreich
Streitigkeit mit dem
Reich, wegen der
Reichs-Anlagen des
Königreichs Böhmen.
DAß Böhmen von langer Zeit hero
die Reichs-Anlagen
mit abgetragen,
davon hat
Franckenberg 930
viel actus und
Exempel zusammen
getragen; ob solche
aber, wie derselbe
will, 931
König Uladislao
erlassen worden, um
ihn wegen des
Schimpffes, so ihme
dadurch
wiederfahren, daß er
auf den Käyserlichen
Wahl-Tag anno 1487
nicht mit eingeladen
worden, zu
besänfftigen, lässet
man an seinen Ort
gestellet seyn:
massen in dem
Vergleich, 932
so anno 1489
zwischen dem Könige,
und denen übrigen
Churfürsten, deshalb
getroffen worden,
dessen keine Meldung
geschiehet, sondern
es verpflichten sich
die Churfürsten nur
zu einer gewissen
Straffe, im Fall sie
ins künfftige wieder
eine Wahl ohne
Beruffung des Königs
in Böhmen vornehmen
solten. Indessen ist
gewiß, daß die
Könige dem Reich
seit einiger Zeit
keine Anlage
geständig seyn
wollen, und
protestirte dahero
Böhmen 1521
solennissime, wie es
in damahligen
Reichs-Anschlag
gebracht wurde;
worüber es nachdem,
und sonderlich auf
dem / Reich-Tage zu
Augspurg anno 1547
und 1548 zu weiterm
disput gekommen,
933
weil das Reich dem
Königreich Böheim
durchaus keine
Exemption zustehen
wolte; aus Ursachen:
934
(Des
Reichs
Gründe.)
I. Daß alle, so
Lehen von dem Reich
besässen, dem Reiche
Hülffe leisten
müsten.
II. Daß die Könige in Böheim dem
Königreiche viel
Land und Leute, die
zum Reiche gehörig,
als Schlesien,
Mähren sc.
incorporiret.
III. Daß Böheim ein Hertzogthum
des Reichs gewesen,
und ob es gleich
hernach durch
Fridericum
Barbarossam
eximiret, so könne
doch solches dem
Reiche nicht
nachtheilig seyn.
IV. Daß die Könige in Böheim ihre
Würde und dignität
von dem Reich
hätten, und des
Reichs Churfürsten
wären.
V. Daß das Königreich Böheim in 8
Reichs-Matriculn
begriffen.
VI. Daß der Cron Böheim von dem
Reiche Hülffe wider
die Züpffs Grafen
geleistet worden.
Dagegen führte Ferdinandus I als
damahliger König in
Böheim zu Behauptung
der Exemption an:
935
(Böhmische
Gründe.)
I. Daß keiner von
den vorigen Königen
in Böhmen dem Reiche
Hülffe geleistet,
dahero auch er
solches zu thun
nicht schuldig wäre;
Es wären viele
auswärtige Könige,
Fürsten, und Herren,
welche ansehnliche
Länder und Leute von
dem Reiche zu Lehen
trügen, deshalb aber
in des Reichs
Teutscher Nation
Anschläge und
Collecten nicht
gezogen würden.
|| [111]
II. Die Reichs-Steuren giengen
alleine die Stände
des Reichs Teutscher
Nation an, so sich
des H. Reichs Schutz
und Schirms, auch
Friedens und
Rechtens erfreueten
und gebrauchten.
Dergleichen aber
hätten die Lande und
Herrschafften
Teutscher Nation,
welche der König in
Böhmen von dem Reich
zu Lehen hätte /
nicht, sondern wären
von dem Reich
Teutscher Nation von
alters her
abgesondert, und dem
Königreich Böhmen
incorporiret, und
des Reichs
Anschlägen und
Contributionen also
nicht unterworffen.
III. Daß ein König in Böhmen zu
keinem Reichs-Tage
beruffen würde, auch
weder Stand noch
Stimme im
Reichs-Rath hätte.
IV. Daß die Reichs-Steuren allein
auf die Stände, so
in denen 10 Cräisen
begriffen,
geschlagen worden;
nun sey aber die
Cron Böhmen in
keinem Craise, und
sey daraus
abzunehmen, daß
diese Cron mit dem
Reich hiebevor nie
gesteuret.
V. Daß die Könige in Böhmen
dahero unbillig, aus
lauter Irrsall, und
ohne ihr Wissen, in
das Wormsische und
andere ältere
Anschlags-Register
gebracht worden.
Sonst beruffen 936
sich die Böhmen VI.
auch auf die vom
Käyser Friderico II
anno 1212 gegebene,
und von Carolo IV
confirmirte
Constitution, 937
in welcher
enthalten, daß das
Königreich Böhmen
allenthalben
zinsfrey, und von
aller sonst der
Käyserlichen
Hofhaltung
gebräuchlichen
Dienstbarkeit
inskünffrige
befreyet seyn solle.
& paulo
post: Es soll auch
dieses in acht
genommen werden,
wann wir oder unsere
nachkommende Käyser
gen Rom zur Crönung
ziehen, soll es zu
des Kön. in Böhmen
guten Gefallen
stehen, ob sie uns
300 Kürißer, oder so
viel Marck zur
Steuer geben, und
schicken wollen.
(Der
Erfolg,
und
itziger
Zustand.)
Die Stände des
Reichs thaten zwar
bey Ferdinando ein
und andere
Gegen-Remonstration,
richteten doch aber
nichts damit aus;
938
doch haben sie, zu
Conservirung des
Reichs
Gerechtigkeit, das
Königreich Böhmen
nichts destoweniger
in allen
nachfolgenden
Matriculn unter
einen gewissen
Anschlag gebracht.
939
Nachdem aber die
Böhmische mit der
Käyserlichen Maj. in
dem Hause
Oesterreich
vereiniget worden,
haben die Stände vor
unnöthig geachtet,
ihrem Herrn und
Käyser in gedachtem
Reiche zu
collectiren, sondern
haben es dessen
freyen Willen
überlaßen, was er
deshalb thun wolle,
indem ihme ohne dem
obliege beyde Reiche
zu beschützen. 940
Endlich ist diese
Sache anno 1708
occasione der
neundten Chur also
beygeleget, daß das
Königreich Böheim zu
Sitz und Stimme in
dem Churfürstlichen
Collegio auf Reichs-
und Craiß-Tägen
wieder admittiret
worden; dieses aber
dagegen einen
Churfürstlichen
Anschlag, und alle
Reichs- und
Craiß-Onera, und
Anlagen, nebst 300
fl. zum Käyserl.
Cammer-Gericht auf
die Maße, und Weise,
und mit der
Befugnüß, wie andere
Churfürsten,
übernommen, und zu
zahlen versprochen.
941
Sieben und zwantzigstes Capitel,
Von des Hauses
Oesterreich
Streitigkeit mit der
Stadt Eger, und dem
Egerschen District,
wegen der Immedietät
/ und denen davon
dependirenden
Gerechtigkeiten.
DIe Ritterschafft in dem
Egerschen Craise,
und die Stadt Eger
sind ehemahlen
unmittelbahre
Glieder des Heil.
Röm. Reichs gewesen,
von Käyser Ludovico
IV aber, wie er mit
Hertzog Fridrichen
in Oesterreich in
Krieg verwickelt
war, Johanni Kön. in
Böheim anno 1315 um
20000 Marck Silbers
versetzet worden;
942
doch hat sich
gedachter Käyser
Ludovicus die
Einlösung zu aller
Zeit vorbehalten,
943
und König Johannes
hat sich gegen den
Egerischen Craiß,
und der Stadt Eger,
verpflichtet, daß er
dieselbe nicht
allein bey allen
ihren Rechten,
Privilegien, und
Gerechtigkeiten, so
sie [112] von dem H. Reich
erworben,
geruhiglich
verbleiben laßen,
sondern auch einige
Land-Steuer von
ihnen nicht
begehren, noch
nehmen wolle, sc.
944
Welches von allen
nachfolgenden
Königen in Böheim
confirmiret worden.
945
Dem zu folge soll
die Stadt auch bey
200 Jahr nach der
Verpfändung auff die
Reichs-Täge
beschrieben worden
seyn, und solche
besuchet haben; Es
soll auch Käyser
Maximilianus I,
Carolus V,
Maximilianus II,
Rudolphus, Matthias,
und Ferdinandus sie
vor eine unter Ihr.
Käyserl. Maj. und
dem Reich gehörige
Stadt erkandt, und
ihr daneben alle
Lehen,
Begnadigungen,
Freyheiten,
Gerechtigkeiten u.
d. g. confirmiret
haben. 946
Ja, wie die Stadt
vorgiebet, so hat
sie beständig ihre
Regalia, hohe und
niedrige Obrigkeit,
hohe und niedere
Wildbahn behalten,
ihren Rath und
Gerichte selber
besetzet, auf
allerhand Victualien
und Waaren Accise
und Uffschlag selber
geleget, und andere
einer freyen Stadt
zukommende
Gerechtigkeiten
exerciret. 947
Es haben aber in der
Mitte des vorigen 17
Seculi nicht allein
die Stände des
Königreichs Böhmen,
den Egerschen Creiß,
und die Stadt Eger,
in ihrem
Landtags-Concluso,
ob sie gleich dazu
nicht citiret und
erfodert worden, mit
einziehen wollen,
und sich einer
Bothmäßigkeit mit
Anlegung der Steuer
oder Hülffe über
dieselbe angemasset;
948
sondern man hat auch
Käyserlicher Seiten
das Jus reformandi
in Religions-Sachen
exerciret. Ob nun
dieses alles aus
einer praetendirten
Landes-Fürstlichen
Obrigkeit geschehen,
oder weil man
geglaubet, daß
dergleichen in
Pfand-Gütern zu thun
frey stünde, ist mir
zwar unbewust;
iedoch hat sich der
Creiß und die Stadt
über beyderley
Zumuthungen
beklaget, bey den
Osnabruggischen
Friedens-Tractaten
sich gemeldet, und
restitutionem in
integrum gesuchet,
949
auchihre Immedietät
weitläufftig
dociret, und
erwiesen, daß in
Pfand-Gütern
dergleichen Regalia
zu exerciren nicht
erlaubet. 950
Haben es auch dahin
gebracht, daß sich
die Schweden der
Stadt und des
Craises so wol bye,
als nach dem
Frieden, angenommen,
und nechst Bezahlung
des Pfandschillings
sie wieder in die
alte Freyheit zu
setzen vermeinet;
allein die
Käyserliche wolten
nicht davon hören.
Endlich lieff es
dahinaus, daß ein
Attestatum aus der
Mayntzischen
Cantzeley gegeben
würde, daß die
Auslaßung dieser
Stadt und dieses
Landes aus dem
Catalogo
restituendorum,
weder dem Käyser und
dem Könige in Böhmen
an einem, noch der
Stadt und Land Eger
an andern Theil,
vielweniger dem
Reich zum Nachtheil
gereichen, sondern
einem ieden sein
Recht in salvo
gelaßen werden
solte. Wobey es auch
verblieben; Doch
soll der Käyser,
wann er an sie
schreibet, dieselbe
annoch unsere und
des Reichs Liebe
Getreue tituliren.
951
Acht und zwantzigstes Capitel,
Von des Hauses
Oesterreich Recht
auf die Laußnitz.
DIese Marggrafschafft gehöret zu
Böhmen, und hielte
es bey der
Böhmischen Unruhe im
vorigen Seculo mit
dem Pfaltz-Grafen;
wurd aber auf
Veranlaßung Käysers
Ferdinandi II von
Churfürst Johann
Georg zu Sachsen
erobert. Weil dieser
nun in der
Böhmischen Unruhe
dem Käyser viele
Dienste gethan, und
so wol auf die
recuperation dieses
Marggrafthums, als
auch sonsten viele
Krieges-Kosten
auffgewendet hatte,
welche nebst andern
dem Käyser
vorgeschossenen
Geldern auf 72
Tonnen Goldes sich
belieffen, so wurd
demselben dieses
Land (so viel
nehmlich das Hauß
Oesterreich davon
noch in Besitz
damahls gehabt) vor
ihn, und seine
Erben, männe- und
weiblichen [113] Geschlechtes, und
eventualiter auch
vor
Sachsen-Altenburg,
als ein Böhmisches
Lehen, mit Consens
des Königs in
Spanien, in dem
Pragischen Frieden
anno 1635 cediret.
Neun und zwantzigstes Capitel,
Von des Hauses
Oesterreich
Praetension auf das
Königreich Pohlen.
ANno 1515 den 16 Julii wurd zu
Wien zwischen Käyser
Maximilianum I,
König Sigismundum I
in Pohlen, und König
Ladislaum in Ungarn
und Böhmen, eine
Erbverbrüderung
aufgerichtet, 952
welche zwar an.
1573, da Sigismundi
I Königs in Pohlen
Sohn, König
Sigismundus
Augustus, ohne
männliche Erben
verstarb, und die
Iagellonische
Familie mit ihm
abgieng, ihren
Effect erreichen
sollen; allein die
Pohlen wolten von
solcher
Erbverbrüderung
nichts wissen, weil
sie ohne Consens der
Polnischen Stände
gemachet worden,
fiengen ein ander
Regiment an, und
beschlossen, daß
hinführo nach
erfolgtem Todesfall
ihres Königes, keine
erbliche Succession
mehr gelten, sondern
die Ersetzung des
Thrones durch freye
Wahl geschehen
solle; erwehlten
auch darauf nach
einem 2 jährigen
Interregno Henricum
Valesium, Königs
Caroli IX in
Franckreich Bruder,
zu ihrem König. Wie
dieser aber die
Polnische Crone mit
der Frantzösischen
verwechselte, und
nach seines Brudern
Tod Pohlen verließ,
wurd zwar Käyser
Maximilianus II auf
dem Reichs-Tage zu
Warschau ann. 1576
von denen meisten
Magnaten zum Könige
erwehlet, und von
dem Ertz-Bischoffe
zu Gnesen vor
solchen proclamiret;
weil Maximiliano
aber die
vorgeschriebene
Conditiones zu hart
schienen, und eine
Veränderung darinnen
verlangte, so kam
demselben durch
solche Verzögerung,
der von einer andern
Parthey erwehlte
Fürst in
Siebenbürgen,
Stephanus Bator,
zuvor, heyrathete
des letzt
verstorbenen Königs
Sigismundi Schwester
Annam, und trug die
Cron davon. 953
Ob nun zwar
Maximilianus, zu
Behauptung der ihm
aufgetragenen Crone,
und Rächung des von
der andern Parthey
ihme zugefügten
Affronts, zu einem
Kriege gegen Pohlen
sich rüstete, so
unterbrach doch der
Tod solches
Vorhaben, und blieb
Stephanus Bator auf
dem Polnischen
Throne. 954
Wie dieser aber an.
1586 auch wieder mit
Tode abgieng, kam
des Hauses
Oesterreich Recht an
die Polnische Crone
abermahl in
consideration, und
erwehlte dahero eine
Parthey Ertz-Hertzog
Maximilianum,
Käysers Maximiliani
dritten Sohn, eine
andere hergegen
Sigismundum aus
Schweden, zu ihrem
Könige. 955
Allein dieser
behielte den Vorzug,
und jener hatte das
Unglück, daß, da er
sein Recht zu
behaupten, mit einer
Armee in Pohlen
gieng, und Cracovv
belagerte, von dem
Polnischen
Cron-Feldherrn
Zamoysk an. 1588
geschlagen und
gefangen wurde.
956
aus welcher
Gefangenschafft ihn
die Pohlen nicht
eher erlassen
wolten, biß er und
sein Herr Bruder
Käyser Rudolphus II
sich alles ihres
Rechtes an die Cron
Pohlen, und des
Königlichen Titels
begäbe, welches auch
an. 1589 geschahe.
957
Doch hat
Maximilianus solche
renunciation auf den
Ungarischen
Gräntzen, den Abrede
gemäß, nicht
beschweren wollen.
958
Die Pohlen aber
declarirten
Maximilianum auf dem
Reichs-Tage zu
Warschau zur
Polnischen Crone
hinführo vor
unfähig, wann der
Polnische Thron bey
dessen Lebzeiten
gleich vacant würde,
und diejenige, so
auf ihn künfftig
votiren würden,
erklährten sie vor
infam; worüber sich
zwar Käyser
Rudolphus II an.
1591 auf dem
Warschauischen
Reichs-Tage, als
einer dem
Oesterreichischen
Hause zum Schimpff
gereichenden Sache,
beklagte, aber zur
Antwort erhielte,
gedachtes Gesetze
wäre nur in Regard
des Maximiliani
gemachet, und gienge
die andern aus dem
Ertz-Hause
Oesterreich nicht
an, es sey dann, daß
sie Maximiliano
wider Pohlen
Hülffe [114] leisteten. 959
Wobey es nachdem
auch geblieben, und
findet man nie, daß
das Hauß Oesterreich
seit dem wider
Pohlen etwas
vorgenommen.
Dreyßigstes Capitel, Von des
Hauses Oesterreich
Praetension auf die
Oberherrschafft des
Fürstenthums
Ost-Frießland.
DIe Praetension gründet sich auf
eine freywillige
Unterwerffung. Dann
wie Edzardus oder
Eduardus Graf zu
Ost-Frießland von
Käyser Maximiliano I
in die Acht
erklähret, und der
Hertzog zu Sachsen
nebst andern
confoederirten fast
alle dessen Länder
occupiret hatten,
machte er seine
Grafschafft aus
einem immediaten
Reichs-Lehen zu
einem Holländischen
Lehen, und offerirte
es in solcher
Qvalität Käyser
Carolo V als Grafen
von Holland, durch
welches Mittel er so
wohl die absolution
von dem Bann, als
die Restitution der
Grafschafft an. 1518
wieder erhielte.
960
Jedoch findet man
nicht, daß die
Grafen zu
Ost-Frießland denen
Königen in Spanien
oder Ertz-Hertzogen
zu Oesterreich
einige
Lehens-Pflicht
abgestattet,
vielmehr haben
dieselbe nach, wie
vor, Sitz und Stimme
auf den Reichs-Tägen
behalten. Nichts
desto weniger ist in
dem zu Vervin an.
1598 zwischen
Spanien und
Franckreich
geschlossenen
Frieden im 24 artic.
pacisciret, daß die
Einschliessung der
Grafen von
Ost-Frießland in
diesen Frieden, dem
Könige in Spanien an
seinem an der
Grafschafft habenden
Rechte nicht
praejudiciren solte.
Und mit dieser der
Spanier und des
Hauses Oesterreich
praetension
excusirten ann. 1603
auch die Staaten der
vereinigten
Niederlande die
Besetzung der Stadt
Emden. 961
Andere Section, Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
itzigen Könige in
Dännemarck und
Norwegen.
Erstes Capitel, Von der Könige in
Dännemarck
Praetension auf
dasjenige, so sie
ehemahlen von
Vandalien besessen.
(Historie.)
DIe Vandali ein
Teutsches Volck
962
wohnten längst der
Ost-See, 963
verliessen aber
ihren Sitz, und
giengen, wo nicht
alle, doch die
meisten, und die
streitbahrsten
davon, 964
nach Scythien;
machten in Spanien
das Königreich
Vandalusien, oder
Andalusien, 965
und in Franckreich
das Königreich
Burgund 966;
nahmen nachdem
Africam ein, 967
und bemächtigten
sich von daraus der
Stadt Rom. 968
Den vorigen Sitz nun
der Vandalier, den
diese gleichsam
vorlassen hatten,
occupirten die Slavi
oder Venedi 969,
ein Sarmatisches
Volck 970,
welches ohne dem
schon Mähren,
Böhmen, Schlesien,
Pohlen, Ungarn, und
andere Länder besaß,
und nach occupirung
des Vandaliens, in
Slavos Orientales
und Boreales, oder
in die gegen Osten
und gegen Norden
wohnende Slaven
getheilet wur [115] den,
971
davon die Nordischen
Venedi oder Slaven
fast den gantzen
Strich an der See,
so zwischen der
Weichsel, und der
Elbe gelegen 972,
ja auch Wagrien, und
ein Theil von
Holstein jenseit der
Elbe, 973
nebst Magdeburg,
Halberstadt sc. biß
an die Weser 974
besassen.
Es erkandten diese Slavi aber die
Käyser und das Reich
vor ihre Oberherren
975.
Wie aber zu Käysers
Henrici IV Zeiten im
Reich alles über und
drüber gieng,
machten sich auch
die Wenden davon loß
976,
und war zu Zeiten
Käysers Henrici V
einer unter ihnen,
mit Nahmen Henricus,
der fast gantz
Slavonien unter sich
brachte, und ein
König der Slaven und
Nordalbinger genannt
wurde, dem Hertzoge
zu Sachsen jedoch
die Lehens-Pflicht
abstattete. 977
Nach dem Tode dieses
Henrici, und seiner
Söhne, kauffte
Canutus ein Hertzog
in Slesvvig, des
Königs Erici in
Dännemarck Bruder,
von Käyser Lothario
um eine grosse Summe
Geldes der Obotriten
Reich, so wie es
Henricus besessen,
und wurd darüber zum
Könige gekröhnet,
doch unter
Lehen-Bündigkeit des
Reichs. 978
Nach Canuti bald
erfolgtem Tode kamen
die meisten von
diesen Wendischen
Ländern biß an
Pommern unter die
Botmäßigkeit der
Hertzoge zu Sachsen,
un der Marggrafen zu
Brandenburg, und
musten denselben
schweren Tribut
zahlen; 979
wegen Pommern aber
hat der Hertzog in
Pohlen Käyser
Lothario den
Lehen-Eyd
abgestattet. 980
Ob aber Käyser
Fridericus I, dem
Könige Waldemaro in
Dännemarck, da er in
Metz bey ihm
gewesen, über die an
der Ost-See wohuende
Slaven einige Gewalt
concediret, wie Saxo
Grammaticus 981
behaupten will,
lässet man als etwas
ungewisses an seinen
Ort gestellet seyn;
982
dieses aber ist
gewiß, daß diese
Slavi und sonderlich
die Pommern, von
denen Dänen viele
Anfechtung hatten,
dahero sie sich auch
in des Hertzogs zu
Sachsen Henrici des
Löwen Schutz
begeben, und ihr
Land demselben zu
Lehen aufgetragen.
983
Nach der
Achts-Erklährung
aber dieses Henrici
des Löwens wurden
die Hertzoge in
Pommern Bogislaus
und Casimirus von
dem Käyser Friderico
I, in Gegenwart des
Königs Waldemari in
Dännemarck, der eben
dazumahl bey dem
Käyser zu Lübeck
war, zu
unmittelbahren
Reichs-Fürsten
angenommen. 984
Dessen aber
ungeachtet brachte
des Waldemari Sohn,
König Canutus, nicht
allein die Insul
Rügen unter sich,
sondern zwang auch
die Pommern und der
Obotriten Fürsten
ihme zu huldigen,
und Tribut zu geben,
985
unter dem Vorwand,
sie hätten den Dänen
vor dem viel
Ungemach zugefüget
986;
schrieb sich auch
hierauff einen König
der Vandalier. 987
Ob nun der Käyser
zwar solches übel
aufnahm,
insonderheit da
Canutus auch die
Lehens-Pflicht
demselben
abzustatten sich
wegerte; 988
so machte doch sein
Successor Waldemarus
II alles wieder gut,
so, daß er auch von
Käyser Friderico II
an. 1204 durch ein
sonderliches zu Metz
gegebenes Diploma
989
in dem Besitz von
Slaven oder Wenden
confirmiret wurde.
Er blieb aber nicht
lange in dessen
Besitz, dann, da er
mit dem Grafen zu
Svverin zerfiel, und
diesen mit
Heeres-Macht
überzog, wurd er
nicht allein bey
Bornhoven totaliter
geschlagen, 990
sondern es fielen
bey solcher
Gelegenheit auch
alle von Dännemarck
vorhin bezwungene
Slavische oder
Wendische
Provintzien ab 991,
und sind solche nach
der Zeit auch nicht
wieder an Dännemarck
gekommen. 992
Und ob zwar der
letzte Herr von
Rostock dem Könige
in Dännemarck sich
unterworffen, so ist
doch solches nicht
so wohl in [116] Ansehung des vor
alters daran
gehabten Rechtens,
sondern vielmehr
daher geschehen,
weil er sich vor den
Marggrafen zu
Brandenburg
fürchtete; weshalb
auch König
Christophorus II
sein neu acquirirtes
Recht Henrico in
Mecklenburg wieder
cediret. 993
Und ob auch
gedachter König
Christophorus gleich
Sinnes gewesen, die
Stadt Lübeck wieder
zu vindiciren 994;
so ist es doch dabey
geblieben. 995
Indessen führen die
Könige in Dännemarck
noch beständig den
Titel: König in
Wenden 996,
und scheinet es
dahero, daß sie sich
ihres Anspruches an
diese Lande noch
nicht völlig
begeben. 997
So viel man aber aus Dänischen
Scribenten abnehmen
kan, so fundiret
sich diese der
Könige in Dännemarck
praetension darauff:
(Dänische
Gründe.)
I. Daß das Recht und
die Länder des
Königs der Obotriten
Canuti, nach seinem
Tode, jure
successionis auf
dessen Bruder König
Ericum in Dännemarck
gekommen, dahero
sich derselbe so
wohl, als seine
Nachkommen, auch
Könige der Wandalier
geschrieben. 998
II. Daß Käyser Fridericus I König
Waldemarum in
Dännemarck, da er
ihn zu einer
Unterredung nach
Metz invitiret, mit
Slavien oder Wenden,
zum recompence vor
die Reise, belehnet,
und hätten alle
Teutsche Fürsten
eydlich versprechen
müssen, ihme solches
bezwingen zu
helffen; dahero es
auch geschehen, daß
wie nach der
Achts-Erklährung des
Hertzogs in Sachsen,
Henrici Leonis, die
Pommerische Fürsten
zu Reichs-Fürsten
angenommen worden,
der Käyser solches
gegen König
Waldemarum
excusiret, und ihme
versichert, daß so
bald Henricus Leo
nur gantz würde
gedämpffet seyn, er
seinem vorigen
Versprechen wegen
Slavonien
nachkommen, und
dahin trachten
wolle, daß Pommern
ihm unterworffen
würde. 999
III. Daß, vermöge solches
Käyserlichen
Verspruchs, des
Waldemari Sohn
Canutus ein Theil
des Slaviens unter
sich gebracht.
IV. Daß des Canuti Bruder König
Waldemarus II von
Käyser Friderico II,
laut obangezogenen
Diplomatis in Besitz
des occupirten
Slaven-Landes
confirmiret worden.
V. Daß sich solche Länder dahero
wider alles Recht
der Teutschen
Herrschafft
entzogen. sc.
Worauf aber von andern und
sonderlich dem
Conringio 1000
geantwortet wird:
(Beantwortung
der
Dänischen
Gründe.)
Ad I. Von dem Könige
der Obotriten Canuto
hätten die Könige in
Dännemarck kein
Recht zu deduciren,
dann dieser hätte
die Königliche
dignität nur aus
sonderlicher Gnade,
und vor seine
Persohn, erhalten;
dahero auch nach
seinem Tode, weder
sein Sohn
Waldemarus, noch
andere, sich einiges
Rechts an dieses
Theil von Slavien
angemasset, sondern
es wären in dessen
Länder, nach
Helmondi 1001
Bericht, die 2
Fürsten Pribislaus,
und Niclotus
succediret, ohne daß
ein König in
Dännemarck das
geringste dawider
eingewendet hätte,
diese beyde Fürsten
aber wären dem
Hertzoge zu Sachsen
Henrico Leoni mit
Lehens-Pflicht
verwand gewesen. Daß
sich vor Waldemaro
II jemand der
Dänischen Könige
einen König der
Slaven oder Wenden
solte genennet
haben, fünde man bey
keinem Autore,
welche von
Dännemarck oder
Slavien geschrieben,
1002
welches sie nicht
unterlassen haben
würden, dafern durch
Canuti Tod ihnen
einiges Recht daran
zugewachsen wäre;
Und endlich so sey
Canutus nicht ein
König der Slaven
oder Wenden, sondern
der Obotriten 1003
genennet worden.
Ad II. Daß Käyser Fridericus I
gantz Slavonien
König Waldemaro in
Dännemarck solte
cediret haben, sey
nicht zu
praesumiren, weil
ein grosses Theil
davon schon lange
Zeit vorhero denen
Hertzogen zu
Sachsen, und
Marggrafen zu
Brandenburg,
zuständig gewesen;
vielweniger sey zu
glauben, daß alle
Teutsche Fürsten
sich eydlich
verbinden müssen,
Waldemaro zu
Bezwingung der
Slaven behülfflich
zu seyn: Massen nach
Saxonis Grammatici
eigenem Geständnüß,
der Hertzog zu
Sachsen Henricus Leo
sich nicht allein
gewegert, mit
Waldemaro wider die
in seiner
Abwesenheit nach
Metz abgefallene
Slaven in alliantz
zu treten, sondern
die Slaven auch
öffters wider
Waldemarum in Schutz
genommen; wann er
sich aber ja
zuweilen mit ihm in
Bündnüß eingelassen,
so sey es nicht
anders geschehen,
als [117] auf halben Theil
desjenigen, so sie
occupiren würden.
Und endlich so sey
auch nicht zu
praesumiren, daß
Käyser Fridericus I
gegen Waldemaro
wegen Pommern grosse
excuse solte
gebraucht haben,
weil solches nicht
seyn Humeur gewesen;
er solches auch zu
thun nicht eben
nöthig gehabt, weil
die Pommern nicht
den Dänen, sondern
Henrico Leoni mit
Pflicht verwand
gewesen.
Ad III. Ob König Canutus in
Dännemarck Macht
gehabt die Slaven
unter sich zu
bringen, stünde noch
dahin, dann es ohne
Wissen und Willen
des Reichs
geschehen; er solche
occupation auch
sonst nirgends mit
zu bescheinigen
gewust, als daß die
Slaven vordem den
Dänen viel Ungemach
zugefüget.
Was Ad IV. geantwortet wird, habe
nicht gelesen.
Ad V. Die Slaven wären ohne
gegebene Ursache,
und also wider alles
Recht von den Dänen
subjugiret worden,
dahero ihnen nicht
zu verdencken, daß
sie sich von dem
Dänischen Joch, bey
gehabter Gelegenheit
wieder loß gemachet.
(Itziger
Zustand.)
Was den itzigen
Zustand betrifft, so
ist solcher bereits
oben mit berühret,
daß nehmlich die
Könige in Dännemarck
in die 500 Jahr
nichts weiter wider
diese Slavische oder
Wendische Länder
tentiret, dennoch
aber beständig den
Titul König in
Wenden führen.
Anderes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
Praetension auf die
Insel Rügen.
ES hat diese Insul ehemahlen
seine eigene Fürsten
gehabt, die auch zu
weilen Könige sind
genennet worden
1004;
weil sie aber dem
Königreich
Dännemarck sehr nahe
gelegen, so ist
selten zwischen
ihnen Friede
gewesen. 1005
Es mochten es aber
die Rügianer den
Dänen zu letzt mit
Schmähungen, und
Thätligkeiten gar zu
bund machen, dahero
König Waldemarus I
in Dännemarck um das
Jahr 1166 sie mit
aller Macht
angrieff, und die
Insul mit Hülffe
Henrici des Löwens
Hertzogs in Sachsen,
Bogislai und
Casimiri Fürsten in
Pommern, und anderer
Nachbahren, unter
seine Gewalt
brachte, ihre Götzen
zerstörte, die
Christliche Religion
daselbst einführte,
und sie zwang denen
Königen in
Dännemarck einen
jährlichen Tribut zu
zahlen. 1006
Die Rügische Kirche
aber unterwarff der
König dem Bischof zu
Rotschild, weil der
Bischoff daselbst,
nahmens Absolon, die
Bekehrung der
Rügianer sich am
meisten angelegen
seyn ließ. 1007
In solchem Stande
blieb es biß es biß
an. 1259, da
Jarimarus II Fürst
zu Rügen von der
Dänen Herrschafft
sich wieder loß
machte, 1008
dessen Sohn Witzlaus
IV dieses
Fürstenthum um
mehrer Sicherheit,
willen dem Käyser
Rudolpho I und dem
H. Röm. Reich an.
1283 zu Lehen
auftrug. 1009
Nach Abgang dieser Fürstlichen
Familie, so an. 1325
geschahe, kam Rügen
auf Hertzog
Wartislaum IX in
Pommern, theils
wegen naher
Verwandschafft,
1010
theils wegen eines
zwischen beyden
Familien
aufgerichteten
Erb-Vertrages 1011,
und ist es nachdem
bey den Pommerischen
Hertzogen beständig
und geruhig
geblieben. Zwar
entstand nach der
Reformation zwischen
denen Königen in
Dännemarck und denen
Hertzogen in
Pommern, derer Güter
und Gerechtigkeiten
wegen, so denen
Bischöffen zu
Rotschild in der
Insel Rügen
zugestanden, einige
Streitigkeit; in dem
die Hertzoge
nunmehro als domini
territoriales,
nachdem durch den
Religions-Frieden
die JCtio
Ecclesiastica
suspendiret, auch
dieser
Bischöfflichen Güter
und Einkünffte sich
anmasseten, der
König in Dännemarck
solches aber nicht
zugeben wolte,
sondern solche denen
Bischöffen vormahlen
zustehende
Gerechtigkeiten ihme
als Bischoffe
zueignete. Es wurd
diese Sache jedoch
an. 1570 zu Kiehl in
Holstein dergestalt
verglichen; daß die
Proprietät, und die
Nutz-Nüssung
solcher [118] Güter, nebst dem
Recht solche jemand
zu conferiren, bey
denen Königen in
Dännemarck, die
Herrschafft aber,
und JCtion darüber,
denen Hertzogen in
Pommern verbleiben
solte. 1012
Bey dem Westpfählischen Frieden
1013
wurd Rügen nebst
Vor-Pommern der Cron
Schweden cediret;
Wie der König in
Dännemarck aber
nachdem mit dem
Könige in Schweden
in Krieg verfiel,
suchte jener die
alte Praetension auf
Rügen, wieder
hervor, und
bemächtigte sich der
Insul, restituirte
dieselbe doch anno
1658 bey dem
Rothschildischen
Frieden wieder, und
begab sich aller
daran habenden
Gerechtigkeit, und
JCtion, so wohl in
geistlichen als
weltlichen, 1014
welches anno 1660 in
dem Coppenhagenschen
Frieden Art. IX
confirmiret wurde.
Wie es aber anno
1676 zwischen
Schweden,
Dännemarck, und
Brandenburg zu einem
neuen Kriege kam,
bemächtigten sich
diese anno 1678
unter andern auch
der Insul Rügen: und
drang Dännemarck dey
denen Nimwegischen
Friedens-Tractaten
zwar darauf, daß
solche der Cron
Dännemarck, mit der
sie vormahlen
verknüpfft gewesen,
verbleiben möchte
1015;
wurd aber doch anno
1679 in dem
Parisischen 1016
und Lundischen
Frieden 1017
wieder restituiret,
und ist auch seit
dem bey der Cron
Schweden verblieben.
Drittes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
ehemahligen
Praetension auf das
Königreich Schweden
/ und die
Streitigkeit mit
Schweden / wegen des
Wapens.
WElchergestalt die Dänische
Margaretha alle 3
Nordische
Königreiche
Dännemarck,
Schweden, und
Norwegen, mit einer
sonderbahren
Glückseligkeit
beherrschet, ist aus
den Historien
bekandt 1018.
Diese Margaretha
nun, machte an.
1397, oder wie
andere wollen anno
1388, mit denen
Ständen der 3
Königreiche ein
ewiges Verbündnüß,
vermöge dessen
hinführo nur
allemahl ein König
über alle 3
Königreiche
herrschen solte;
jedoch solte jedes
Königreich seine
Gesetze und
Privilegia behalten;
und wurde solcher
Vergleich zu Calmar
ratificiret 1019.
In diesem Stande
blieb es fast biß
auf König
Christiernum II Denn
ob die Schweden zwar
an statt des Königs
Christierni I
Carolum Canutum zu
ihrem Könige
erwehlten, mit
Vorgeben, die Dänen
hätten Christiernum
I vor ihren eigenen
Kopff erwehlet; so
schafften sie
denselben doch bald
wieder ab, und
nahmen Christiernum
auch vor ihren König
an. Weil
vorgedachter
Christiernus II aber
sehr tyrannisch
regierete, so fielen
so wohl die Dänen
als die Schweden von
ihm ab, 1020
und erwehlten diese
Gustaphum I, jene
aber Hertzog
Friderichen in
Schleßwig zu ihrem
Könige. Wurden also
diese Königreiche
getrennet, und sind
seit solcher Zeit
nicht wieder
vereiniget worden.
Es entst und aber nicht gar lange
hernach, nemlich
anno 1562 zwischen
Fridericum II König
in Dännemarck, und
Ericum XIV König in
Schweden theils
wegen derer Gräntzen
beyder königreiche,
theils wegen des von
den Dänen geführten
Schwedischen Wapens,
ein hefftiger Krieg
1021.
Welcher zwar anno
1570 auf
Vermittelung des
Käysers und der
Könige in
Franckreich und
Pohlen zu Stettin
dergestalt
beygeleget wurde;
daß die alten
Gräntzen beyder
Reiche bleiben, die
abgenommene Plätze
restituiret, der
König in Dännemarck
auf alles Recht an
Schweden, der König
in Schweden aber auf
Norwegne, Schonen,
Halland, Bleckingen,
Gothland,
Jempterland, und
Herrendahlen
Verzicht thun solte;
wegen des Wapens
solte von gewissen
dazu bestelleten
Arbitris noch
weitere Untersuchung
geschehen, indessen
aber solten beyde
Könige, an statt des
Wapens, sich
dreyer [119] Cronen bedienen.
1022
Doch kam es nicht
lange hernach
zwischen König
Christianum IV in
Dännemarck, und
König Carolum IX in
Schweden, unter
andern Ursachen auch
dieses Wapens wegen
anno 1611 zu einem
neuen Kriege, der
aber anno 1613 zu
einem neuen Kriege,
der aber anno 1613
wieder in Frieden
verwandelt, und
dabey pacisciret
wurde; daß dem
Könige in Dännemarck
zwar nach wie vor
permittiret seyn
solte, die 3 Cronen
zu führen, doch daß
dadurch keine
Praetension auf
Schweden inferiret
werden solte. 1023
Wobey es auch seit
deme verblieben.
Vierdtes Capitel / Von der Könige
in Dännemarck
Streitigkeit mit
Schweden wegen
Lapland.
ZU dem zwischen Dännemarck und
Schweden anno 1611
entstandenen Kriege
gab sonderlich
Anlaß, daß der König
in Schweden Carolus
IX den Titul von
Lapland ihme
zulegete, und sich
einiger JCtion über
die Nord-Lappen
anmassete. Denn ob
König Christianus IV
sich zwar darüber,
als über etwas
neues, und
ungewöhnliches, und
wozu der König in
Schweden gar kein
Recht hätte, bey
Carolo beklagte, und
ihn davon abzustehen
ermahnte 1024;
so wolte dieser doch
davon nicht hören,
sondern berieff sich
auf gewisse Pacta,
und auf eine
vieljährige
Possession, wobey
er, vermöge des
Flackensicebeckischen
Vergleichs, so lange
zu lassen, biß die
Sache durch
Schiedsleute
untersuchet 1025.
Endlich kam es 2
Jahre hernach zu
einem Frieden,
worinnen pacisciret
wurde: „daß
diejenige Lappen, so
an der See biß an
Titisford und
Warangrien wohneten,
dem Könige in
Dännemarck
verbleiben solten;
über die andern
aber, so unter
Schwedischer
Botmäßigkeit bißhero
gestanden, solten
die Schweden nach
wie vor ihre JCtion
exerciren. „ 1026
Fünfftes Capitel / Von der Könige
in Dännemarck
Praetension auf
Schonen / Halland /
Bleckingen / und die
Insul Gothland.
ALle diese Oerter, ausser die
Insul Gothland, so
aparte gelegen,
werden zu
Süder-Gothland
gerechnet, und haben
vor dem zu dem
zwischen Dännemarck
und Schweden nechst
an dem Sinu Codano
gelegenen alten
Gothischen Reiche
gehöret. Die Gothen
nun, so dieses Land
vor alters
bewohnten, lebten
mit den Schweden in
einer genauen
Vereinigung, hatten
auch zuweilen
einerley Könige;
1027
Doch entzweyeten
sich diese beyde
Nationen offt / und
lebte so dann iede
vor sich, 1028
biß endlich doch
beyde Reiche
verknüpffet worden.
Es lebten aber die Gothen und
Schweden mit den
Dänen wegen Schonen
(welches Stück
Landes schon anno
850 König Herotus in
Schweden, seiner
Tochter Thorae, wie
sie an Regnerum Kön.
in Dännemarck
vermählet worden,
zum Brautschatz soll
mitgegeben haben)
1029
immer in Streit.
Damit nun des
Krieges und Haders,
so um dieses Stück
Landes bißhero
entstanden, einmahl
ein Ende werden
möchte, so machte
König Emund Slemma
zuerst eine
Gräntzscheidung mit
den Dänen zwischen
Schweden und
Schonen; womit aber
die Schweden übel zu
frieden waren, und
ihme deshalb zum
Schimpff den Nahmen
Slemma beylegeten;
dann sie vermeineten
ein viel besser
Recht, als
Dännemarck, zu
solchem Lan [120] de
zu haben, weil der
Gothen Reich sich
von alters her biß
an den Oresund
erstrecket. Diese
Vorrückung nun, und
der übele Zunahme
verdroß König Emund
so sehr, daß er um
das Jahr 1045 einen
Zug vornahm, Schonen
mit Gewalt wieder zu
recuperiren, wurd
aber von König Knut
in Dännemarck
geschlagen, und
blieb dieser in
possession. 1030
Es wolten die
Schweden aber
deshalb ihr
vermeyntes Recht an
Schonen nicht fahren
laßen, sondern König
Stenchillus führte
deshalb mit den
Dänen große Kriege,
und erlegte diese in
drey Schlachten, so
daß König Sueno in
Dännemarck
genöthiget wurde
Schonen den Schweden
wieder zu überlaßen.
1031
Es kam aber nicht
gar lange hernach
wieder an
Dännemarck, und wurd
denen Grafen von
Holstein gegen eine
Summa Geldes
verpfändet. Weil die
Holsteiner aber
dieses Land zu sehr
drucken mochten, so
ergab es sich zu
Zeiten Königs
Christophori II in
Dännemarck an König
Magnum Schmeck in
Schweden; und weil
Graf Johann zu
Holstein wohl sahe,
daß er es mit Gewalt
nicht behaupten
könte, so verkauffte
er den Schweden sein
Recht an gemeldetes
Schonen für 70000
Marck Silbers, und
wurd solche cession
von Dännemarck
approbiret, und
confirmiret. 1032
Allein nicht lange
hernach brachte es
König Waldemarus III
in Dännemarck bey
gedachtem Könige
Magno dahin, daß er
ihme Schonen,
Halland und
Bleckingen, durch
gütlichen Vergleich
anno 1360 wieder
abtrat, 1033
und räumte des Magni
Successor, Albertus,
gedachtem Waldemaro
auch die Insul
Gothland, und viele
andere Schwedische
Oerter, ein. 1034
Und wiel nachdem das
Königreich
Dännemarck immer
mächtiger, und alle
drey Nordische
Königreiche
vereiniget wurden,
so blieb es in
solchem Stande, biß
Schweden und
Dännemarck sich
gäntzlich wieder
trenneten, und iedes
Königreich seinen
eigenen König
erwehlte; da dann
viele und lange
Kriege theils wegen
der Gräntze beyder
Reiche, theils wegen
des Wapens, geführet
worden. 1035
Endlich kam es, auf
Vermittelung des
Käysers, des Königs
in Franckreich, und
des Königs in
Pohlen, zu Stettin
anno 1570 zu einem
Frieden, worinnen
pacisciret wurde,
daß die alten
Gräntzen beyder
Reiche bleiben, der
König in Dännemarck
auf alles Recht an
Schweden, der König
in Schweden hergegen
auf Norwegen,
Gothland, Schonen,
Halland, und
Bleckingen Verzicht
thun solte. sc.
1036
In solchem Stande blieb es biß
auf den
Bremsebrockischen
Frieden, 1037
der anno 1645
zwischen Schweden
und Dännemarck
geschlossen wurde;
Dann in diesem wurd
der Cron Schweden
unter andern zur
Satisfaction auch
die Insul Gothland
abgetreten; wegen
Halland aber wurd
pacisciret, daß
solche Provintz auf
30 Jahr lang der
Cron Schweden zur
Versicherung dessen,
so damahls
geschlossen worden,
zu geniessen
verbleiben solte.
Wie aber die Dänen
anno 1657 die
Schweden, da sie mit
den Pohlen zu thun
hatten, angriffen,
in Meynung, sich
anitzo wegen der im
vorigen Kriege
abgenommenen Oerter
zu revengiren, war
ihnen das Glück so
zuwider, daß sie
auch das folgende
Jahr, in dem zu
Rotschild gemachten
Frieden, 1038
denen Schweden
Halland, Schonen,
1039
Bleckingen, Bahus,
und Drontheim völlig
abtreten musten; und
wurd dieser Friede
anno 1660 zu
Coppenhagen
confirmiret. 1040
Zwar wolte
Dännemarck anno 1676
sein Heyl abermahl
an Schweden
versuchen, und trat
dahero mit dem
Käyser, und dem
Churfürsten zu
Brandenb. in
Alliantz, fiel
darauff in Schonen
ein, und eroberte
Helsingburg,
Landscron,
Christian-Stadt, und
die Insul Gothland;
verlohr aber nach
der bey Malmoë anno
1677 unglücklich
gehaltenen Schlacht
das meiste wieder,
und das übrige muste
anno 1679 in dem
Fontainebl. und
Lundischen Frieden
restituiret werden.
|| [121]
Indessen können die Könige in
Dännemarck solchen
Verlust nicht
vergessen, und
scheinet es, daß sie
sich der Praetension
darauff noch nicht
begeben, weil sie
nicht allein das
Wapen von Schonen,
wiewohl nicht ohne
Contradiction der
Schweden, annoch im
Schilde führen;
1041
sondern auch noch
den Titul König der
Gothen beybehalten.
Und ob die Könige
gleich öffters, auch
schon dazumahl, da
die Dänen noch etwas
in Gothland besaßen,
darauff gedrungen,
daß die Könige in
Dännemarck solchen
Titul quitiren
möchten; so haben
sie es doch bißhero
noch nicht dazu
bringen können.
1042
Sechstes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
Streitigkeit mit den
Hertzogen zu
Holstein-Gottorf,
wegen der
Souverainité des
Hertzogthums
Sleswigs und anderer
Landes-herrlichen
Gerechtigkeiten
daselbst.
(Historie.)
ES ist das
Hertzogthum Sleswig
vor diesem ein Stück
des Dänischen
Reiches, und das
Südliche Theil von
Jütland gewesen,
welches denen
Printzen von Geblüt
als eine appanage
verliehen worden.
1043
Um das Jahr 1326
wurd Graf Gerhard in
Holstein von König
Waldemaro damit
belehnet, 1044
bey dessen
Nachkommen solches
auch beständig
bliebe; Weil die
Dänen aber dieses
Hertzogthum mit dem
Königreiche gerne
wieder vereinigen
wolten, so
resolvirten sie anno
1443 die Dänische
Crone Adolpho VIII
Hertzog zu Sleswig
und Holstein
auffzutragen,
welcher solche aber
vor sich ausschlug,
und seiner Schwester
Sohn Graf Christian
zu Oldenburg
recommendirte. Weil
nun Christianus die
Hoffnung zur
Succession hatte, so
nahmen die Dänen
solchen Vorschlag
an, und erwehlten
Christianum zum
Könige. Wie hierauff
Adolphus anno 1459
verstarb, succedirte
König Christianus
nicht allein in
Sleswig, sondern
Käyser Fridericus
III belehnte ihn
auch mit Holstein,
Stormarn, und
Ditmarsen; Bey
Antritt der
Regierung aber
versprach er denen
Ständen dieser
Hertzogthümer per
modum privilegii,
daß sie auf ewig
ungetheilet
beysammen bleiben
solten. Wobey noch
dieses zu mercken,
daß er Sleswig der
Cron Dännemarck
nicht incorporirte
1045,
sondern dasselbe in
seinem Testament
seinem jüngsten Sohn
Friderico, dem
ältesten aber
Johanni die Cron
Dännemarck
zueignete; doch
stellete er es in
der Sleswigischen
und Hosteinischen
Stände Gefallen,
welchen von seinen
beyden Söhnen sie zu
ihrem Herrn haben
wolten; maßen er
ihnen schon vor dem
wegen dergleichen
eigenmächtiger Wahl
ein Privilegium
1046
gegeben hatte.
Nach des Christiani Tod nun
wolten gedachte
Stände dessen
letztem Willen ein
Genügen thun, und
dessen jüngern Sohn
Fridericum, mit
Ausschliessung des
ältesten, zu ihrem
Herrn annehmen,
insonderheit da die
Königliche Witbe
deshlab bey den
Ständen
sollicitirte. Wie
solches aber König
Johannes vernahm,
begab er sich in
Person nach Kiel, wo
die Stände versam̅let waren, und
stellete ihnen vor,
daß das Begehren
seiner Fr. Mutter,
und was sie mit
seinem Bruder
Friderico
intendirten, nicht
allein wider des H.
Röm. Reichs und die
Dänische
Lehen-Gesetze,
sondern auch höchst
unbillig wäre; denn
nach obgedachten
Gesetzen gebühre die
Succession dem
Aeltesten alleine,
welches auch bißhero
observiret worden,
unbillig aber wäre
es dahero, weil
seine Kinder auf die
Succession der
Nordischen Cronen,
als Wahl-Reiche,
kein gewißes facit
machen könten, und
im Fall der
exclusion also
nichts hätten. Damit
nun die Stände den
König Johannem so
wohl, als die
Königliche (Von
der
Communion
der
Hertzogthümer
Holstein
und
Slesvvig.)
Witbe contentiren
möchten, so
resolvirten sie anno
1490 die zwey
Hertzogthümer unter
die zwey Gebrüdere
gleich zu theilen.
Weil aber die
Fundamental-Gesetze
keine gäntzliche
Zertheilung
zuliessen, so wurd
eine [122] Gemeinschafft
beliebet;
„dergestalt, 1047
daß die Bischöffte,
Ritter,
Ritterschafft und
gute Männer solcher
Hertzogthümer beyden
Parthen Raths und
Dinestes halber
gleich hoch
verpflichtet seyn
solten, so / daß
wann unter andern
gemeine Land Beede
wolte gebethen
werden, solches mit
beyder Partheyen
Wißen und Willen
geschehen, auch
denselben zu
gleichen Theilungen
zum besten, und zu
gute kommen solte,
sc. 1048
In solchem Stande blieb es biß
anno 1523, da des
König Johannis Sohn
Christianus II von
den Dänen und
Schweden des Thrones
entsetzet wurde, und
die Dänen seines
Vatern Bruder
obgedachten
Fridericum, Hertzog
in Holstein und
Sleswig, zu ihrem
Könige erwehleten,
und diese
Hertzogthümer also
wie der zusammen
kamen. Weilen nun
die Stände dieser
Hertzogthümer die
inconvenientien, so
aus einer
Separation,
ungeachtet der
genauesten Union und
Gemeinschafft,
entstehen könten,
sahen; so brachten
sie es bey
Friderico, da er zur
Dänischen Crone
gelangete, dahin,
daß er ihnen
schrifft- und
eydlich vor sich und
seine Nachkommen
versprach, diese
Hertzogthümer nicht
wieder zu theilen
1049.
Es wurd dieses aber
von seinem Sohn
Christiano III nicht
regardiret, sondern
dieser theilete
gedachte 2
Hertzogthümer anno
1544 unter sich und
seine 2 Brüder
Johannem, und
Adolphum. Weil die
Stände aber solcher
Theilung einiger
massen zu wider
waren, meinte
Christianus der
Sache ein Genügen zu
thun, wann
obgedachte Communion
oder Gemeinschafft
erneuret würde, und
ward hierauf von
neuen beliebet, daß
die Städte, Clöster,
und Mannschafft,
vermöge ihrer
Privilegien
unzertheilet, und
jeder bey seiner
Gerechtigkeit
verbleiben solte sc.
1050
Welches auch
wiederholet wurde,
da der mitlere
Bruder Johannes anno
1580 verstarb, und
dessen portion unter
des Christiani III
Sohn, König
Fridericum II, und
den Hertzog zu
Holstein-Sleswig
Adolphum getheilet
ward. 1051
und ist es bey
solcher Communion
hiernächst beständig
geblieben.
(Von der
Vnion
gedachter
Hertzogthümer.)
Uber dem aber ist
anno 1533 zwischen
Dännemarck und dem
Hertzoge zu
Holstein-Sleswig
auch eine Union
aufgerichtet worden:
Dann weil die
Hertzogthümer
Sleswig-Holstein ein
besonderes corpo
constituirten,
welches mit dem
Königreich
Dännemarck so gar
nicht verbunden war,
daß auch in denen
alten
Landes-Privilegien
und Constitutionen
expresse stehet:
Ducatus Suderjutiae
(Slesvici) Regno
& Coronae
Daniae non unietur
nec annectetur, ita
quod unus sit
Dominus utriusque,
und um selbe Zeit
wegen der
Reformation im
Religions-Wesen
allerley Unruhe in
Dännemarck entstund;
so richteten die
Reichs-Räthe nach
Königs Friderici I
Tod ein Interregnum
an, und machten anno
1533 mit dessen
hinterlassenen
Söhnen ein Bündnüß,
1052
so die Union
genandt, und
nachgehends von
König Christiano
III, und seinen
Successoren
approbiret worden;
worinnen unter
andern enthalten,
(1) daß wann ein
König in Dännemarck
die Hertzoge zu
Slesvvig-Holstein,
oder diese jenen um
Land, Leute, oder
sonsten zu
besprechen hätten,
solche Zwietracht
vor 8 beyderseits
Räthen geklaget, und
entschieden werden
solte. (2) Daß
keiner des andern
offenbahre Feinde
herbergen, oder
hausen solle. (3)
Daß keine Part ohne
des andern Rath und
Wissen sich in Krieg
begeben solte;
daferm aber ein
Theil überzogen, und
angefallen würde /
solte der andere mit
einer gewissen
Anzahl Soldaten
demselben zu
succurriren schuldig
seyn sc. Diesel
Vnion wurd an. 1623,
bey Uberhandnehmung
der damahligen
Teutschen Unruhe,
zwischen König
Christianum IV in
Dännemarck, und
Hertzog Fridericum
zu Holstein-Gottorf
confirmiret, und
extendiret. 1053
Deme an. 1637 noch
hinzugethan wurde,
daß keinerder
Contrahen ten, ohne
vorhergehende
communication mit
dem andern, eine
neue Allianze
einzugehen
bemächtiget seyn
solle; und wurd
zugleich declariret,
welcher gestalt
einer dem andern im
Fall der Noth zu
Hülffe kommen solte;
jedoch solte dieses
nicht länger als 5
Jahre verbindlich
seyn. 1054
(Die
Gelegenheit
dieser
Streitigkeiten.)
Dieses gute
Verständnüß hat
gewähret biß zu den
Zeiten Königs
Friderici III in
Dännemarck, und
Hertzogs Friderici
zu Holstein-Gottorf,
da sich dieser in
dem zwi [123] schen
Schweden und
Dännemarck geführten
Kriege wider
obgedachte Vnion, zu
seines
Schwieger-Sohnes
Königs Caroli
Gustavi in Schweden
Parthey schlug. Dann
weil Dännemarck in
diesem Kriege sehr
unglücklich war, und
der König in
Schweden theils aus
Schwägerschafft,
theils aus andern
Staats-raisonen, das
Hertzogthum Slesvvig
in faveur des
Hertzogs zu
Holstein, von
Dännemarck gerne
separiret sahe, so
brachte er es an.
1658 bey dem
Rotschildischen
Friedens-Schlusse
dahin, daß
Dännemarck dem
Hertzoge zu
Holstein-Gottorf,
zur Satisfaction des
in den troublen
erlittenen Schadens,
die Souverainité
über das Hertzogthum
Slevvig abtreten
muste 1055;
Und ward demnach den
12 Maji gedachten
Jahres, auf
Vermittelung des
Königs in
Franckreich, und der
damahligen
Englischen
Republique, zwischen
der Cron Dännemarck,
und gedachtem
Hertzoge zu Slesvvig
Gottorf Friderico,
ein Vergleich 1056
getroffen, und
darinnen von Ihr.
Kön. Majest. nebst
dero Reichs-Räthen,
Sr. Fürstl. Durchl.
und dero Männlichen
Leibes-Erben und
descendenten
männlicher Linie,
die Lehen-Empfängnüß
und Vasallagium über
das Hertzogthum
Slesvvig, die Insul
Femern, und allen
deren Pertinentien
erlassen, und
dagegen die
Souverainité, und
die Oberherrschafft,
nebst dem dominio
utili über gedachtes
Hertzogthum
Slesvvig, und denen
dazu gehörigen
Inseln und
pertinentien zu
Wasser und Lande sc.
cediret und
abgetreten sc.
Jedoch wurd dabey
beliebet, daß die
alte Vnion und
gemeine
administration nach
wie vor verbleiben
solte; welche
Erklährung auch an
1660 bey dem zu
Coppenhagen
aufgerichteten
Frieden wiederholet
wurde. 1057
Weil die Hertzoge nun die
Souverainité den
Schweden zu dancken
hatten, hielten sie
allemahl derer
Parthey, und gieng
Hertzog Christian
Albrecht ann. 1674
in Persohn, nebst
seiner Gemahlin und
vornehmsten
Bedienten nach
Stockholm, renovirte
daselbst die alte
Alliance, und setzte
sich bey der
Wiederkunfft in mehr
als gewöhnliche
Krieges-Positur.
Hieraus schöpffte
Dännemarck um so
vielmehr ombrage,
weil man die Cron
Schweden überall
damahls in Verdacht
hatte, ob stünde sie
mit Franckreich in
Verständnüß welches
sich auch bald
auswiese, da die
Schweden in die
Marck Brandenburg
giengen. Weil nun
Ihr. K. M. in
Dännemarck mit dem
Reich in alliance
stund, und die
Alliirten bey ihm
solicitirten, dem
Churfürsten zu
Brandenburg zu
assistiren, so war
er dazu zwar
geneigt, damit er
aber keinen Feind im
Rücken behalten
möchte, so wolte er
die Sache mit dem
Hertzog zu Slesvvig
erstlich auf einen
andern Fuß setzen;
reisete deshalb nach
Rensburg, alwo seine
Trouppen das
rendevous hatten,
und wolte daselbst
mit dem Hertzoge
durch eine
Unterredung neue
Freundschafft
machen. Der Hertzog
kam auch den 25 Jun.
1675 dahin; wie aber
gleich darauf die
Zeitung von der
Schweden Niederlage
bey Fehrbellin
einlieff, nahm der
König in Dännemarck
Gelegenheit dem
Hertzoge
vorzustellen, wie er
verpflichtet wäre,
wider die Feinde des
Reichs zu marchiren,
weil er nun wüste,
daß der Hertzog mit
Schweden engagiret
wäre, so bäte er
ihme einige
assurance zu geben,
daß er in seiner
Abwesenheit nichts
wider ihn vornehmen
wolte. Der Hertzog
begehrte hierauf
Zeit sich zu
bedencken, allein
der König wolte ihn
nicht eher aus der
Stadt lassen, als
biß er consentiret,
währenden Krieges
guarnison in
Tönningen
einzunehmen, 1058
welches auch
geschahe, und ward
über dem den 10 Jul.
1675 zu Rensburg ein
Tractat 1059
geschlossen,
darinnen der Hertzog
der Souverainité, so
er durch den
Rotschildischen
Frieden erhalten,
renunciirte. Welchen
Transact der Hertzog
nicht allein nach
dem ratificirte,
sondern er sandte
auch die Patente, so
er von König
Friderico III der
Souverainité halber
erhalten, wieder
zurück. 1060
(Erste
Unruhe.)
Allein anderthalb
Jahr hernach
protestirte er wider
solchen Vergleich,
u. declarirte
solchen, [124] als abgezwungen,
vor null und
nichtig; 1061
Worauf der König in
Dännemarck das
Hertzogthum Slesvvig
sequestrirte, 1062
in dem darauf zu
Fontainebleau an.
1679 erfolgten
Frieden 1063
aber wurd solches
nicht allein
restituiret, sondern
der Hertzog auch in
die vorige
Souverainité wieder
eingesetzet, und die
alte Vnion
renoviret.
(Andere
Streitigk.)
Weil der König in
Dännemarck nun
directe die einmahl
cedirte Souverainité
nicht wieder
erhalten konte, so
suchte er indirecte
durch die alte und
in den obgemeldeten
Frieden-Schlüssen
confirmirte Vnion
einige Superiorität
über den Hertzog zu
Sleswig- Holstein zu
obtiniren; und
massete sich demnach
vermöge derselben
an, so wohl von
gemeinhabenden
Praelaten, und
Ritterschafft, als
auch von denen dem
Fürstl. Hause
Holstein-Gottorf
privative
zustehenden
Aemptern, Städten,
und Unterthanen, die
Contributiones aus
zu schreiben, solche
insgesambt völlig,
sonder dem Fürstl.
Hause einige Portion
davon zu lassen, zu
erheben, und zur
defensiion der
Hertzogthümer nach
Gutbefinden zu
verwenden; Uber dem
wolte Ihr. Kön.
Majest. dem
Hochfürstl. Hause
kein jus armorum,
foederum &
fortalitiorum
separatim
zugestehen, aus
Ursache, daß solches
bey dem Condominio
J. K. M. nicht seyn
könte; 1064
wowider aber das
Hochfürstl. Hauß ein
öffentliches
Scriptum 1065
heraus gab, und
darinnen die von
Dännemarck
angefochtene jura
Regalia unter andern
damit zu behaupten
suchte:
(Gottorfische
Einwendung.)
I. Daß bey denen
alt-väterlichen
Erb-Theilungen denen
Hertzogen zu
Holstein-Gottorf,
laut der
Theilungs-Briefe,
alle Hoheiten,
Herrligkeiten, und
Gerechtigkeiten
zugeleget, und
verschrieben worden.
II. Daß die Hertzoge zu
Holstein-Gottorf
wegen des
Hertzogthums
Slesvvig vormahls
von Dännemarck, und
wegen Holstein noch
itzo von dem Käyser
mit allen Hoheiten,
Herrligkeiten,
Gerechtigkeiten und
Regalien die
Belehnung erhalten.
III. Daß der Hertzog in dem
Hertzogthum Slesvvig
ein souverainer
Herr, und in
Holstein ein
unmittelbahrer
regierender
Reichs-Fürst.
IV. daß des juris Collectandi
wegen in denen
Erbtheilungs-Briefen
expresse versehen,
daß die gemeine
Land-Beede mit
beyder Partheyen
Wissen und Willen
geschehen solle. Es
wären auch die
Landes-Contributionen
allezeit mit
beyderseits Rath und
Autorität
angesetzet, und
zwischen beyden
Herrschafften gleich
getheilet worden.
V. Daß an. 1661, und 1663 durch
einen absonderlichen
Tractat vergliechen,
daß die Contribution
des Landes zwischen
der Königlichen und
Fürstl. Herrschafft
zu gleichen
Portionen solte
getheilet werden.
VI. Daß die Vniones ein foedus
aequale reciprocum
wären, und daß
darinnen expresse
stipuliret, daß sie
keinem Theil an
seiner Gerechtigkeit
und Hoheit
praejudiciren
solten.
(Erfolg.)
J. K. M. in
Dännemarck setzten
demselben zwar eine
andere Schrifft
1066
entgegen, welche von
Fürstl.
Slesvvig-Gottorpischer
Seiten abermahl
beantwortet wurde;
1067
weil aber keiner von
seinem vermeinten
Rechte etwas
nachgeben wolte, so
wurd die Sache durch
solche
Schrifft-Wechselung
nicht ausgemachet,
und nahmen Ihro Kön.
Maj. in Dännemarck
dahero das
Hertzogthum Slesvvig
an. 1684 mit
gewaltsamer Hand in
Besitz. 1068
Und ob er solches
zwar an [125] fänglich
nicht eher
restituiren wolte,
als biß der Hertzog
sich der
Souverainité
begeben, und andere
Conditiones
eingegangen; 1069
so kam die Sache
doch durch den
Altonaischen
Bergleich 1070
an. 1689 wieder in
vorigen Stand, und
der Hertzog wieder
zum Besitz seines
Landes, und der
Souverainité, so wie
ihme solche im
Rotschildischen und
Coppenhagenschen
Frieden zugestanden
worden.
(Neuer
Streit.)
Es daurete aber
solcher Friede nicht
lange, weil des
Hertzogs anno 1694
erfolgter Tod so
wol, als die
neuangelegte
Schantze, und dann,
daß der Hertzog
verwägerte die alte
Union mit Dännemarck
nicht anders, als
unter gewissen
Bedingungen, zu
renoviren, ir. die
Werbungen des
Hertzogs ohne Wissen
des Königes, wieder
neue Uneinigkeit
verursachten; dann
der König in
Dännemarck begehrte
(1) des verstorbenen
Hertzogs Testament,
darinnen er wegen
der Succession
disponiret, zu
sehen; (2) daß der
Hertzog die alte
Union renoviren, und
confirmiren solte,
weil solches bey
Anfang der Regierung
jederzeit geschehen,
und (3) daß er die
fremde Trouppen nach
Hause senden, ohne
des Königes Wissen
aber keine werben,
und des
Schanzen-Baues sich
enthalten solte.
Es gründete sich aber der König
wegen dieses seines
Begehrens:
(Dänische
Gründe.)
I. Auf die Natur der
Communion, weil sie
Condomini wären,
alle Edicta, Mandata
u. d. g. in beyder
Nahmen ausgiengen,
die Huldigung
beyden, auch so gar
in der Residentz
Sleswig praestiret
würde.
II. Auf die alte Observantz, dann
es also in diesem
und vorigen Seculo
wäre gehalten
worden, die
Vorfahren des
Hertzogs auch nie
dawider gewesen
wären.
III. Auf die alte, und so offt
renovirte Union
zwischen beyden
Häusern, darinnen
verodnet, daß alles
Communicato consilio
geschehen solte.
(Des
Hertzogs
Einwendung.)
Der Hertzog zu
Holstein-Gottorf
aber wolte sich zu
diesen des Königs in
Dännemarck
Ansinnungen gar
nicht verstehen;
sondern nahm das
erstere Begehren als
eine Violation der
Praerogativen an,
und gab darauf zur
Antwort; Sie hielten
davor, ihres Hn.
Vaters Testament
touchire Ihro
Königl. Maj. im
geringsten nicht,
sie wären darinnen
auch nicht zum
Executore verordnet,
und wären also nicht
befugt dessen
Eröffnung zu
begehren.
Das andere accordirte er endlich,
jedoch unter
gewisser
restriction, wann
nemlich dem Transact
zu Altona in allem
würde Satisfaction
geschehen seyn.
Dem dritten Begehren aber
opponirte er das jus
armorum, als welches
ihme unstreitig
zustünde, nicht
allein vermöge der
Souverainité, welche
sonst ein blosser
Titel seyn würde,
sondern auch vermöge
des Altonaischen
Vergleiches, als
worinnen dem
Hertzoge zugestanden
das Recht Subsidien
zu heben, Bündnüße
zu machen,
fortificationes zu
haben, und zu bauen;
welches alles salva
Communione geschehen
könte; die Uniones
wären nichts anders
als Alliantzen, die
zwischen denen
Königen in
Dännemarck und denen
Hertzogen gemachet
worden.
Worauf Dännemarck replicirte:
(Dänische
Replie.)
Ad I. Man verlange
aus keinem andern
Interesse das
Testament zu sehen,
als um zu wissen, ob
Fridericus alleine
zum Successore in
Sleswig benennet
wäre, oder ob sein
Bruder Christian
auch davon
particpiren solte,
dann das jus
primogeniturae wäre
in dem Fürstl.
Sleswigischen Hause
nicht eingeführet;
dem Könige als
Condomino aber sey
zu wissen nöthig, ob
er einen oder 2
Mitregenten in dem
Sleswigischen habe.
Ad II. Der Altonaische Vergleich
würde incongrue
anhero gezogen, weil
darinnen nichts
enthalten, so die
Renovirung der
Unionen verhindere,
oder sie ändere; was
aber die Ausmachung
derer aus den
Altonaischen
Tractaten annoch zu
praetendirenden
Sachen beträffe,
deme wolte Ihr. Kön.
Maj. völlige
Satisfaction
wiederfahren lassen;
doch müste die
Bestätigung der
ewigen Unionen [126] daran nicht
restringiret werden,
als welche ohne
Condition zu thun
gebothen wäre.
Ad III. Das jus armorum könte dem
Hertzoge nicht
zugestanden werden;
und thäte die
Souverainité nichts
zur Sache, zumahlen
in Europa viele
Souverainen, welche
vermöge Alliantzen,
Unionen oder
gewissen Verträgen,
nicht alle actus
Superioritatis ohne
limitation exerciren
könten; In dem
Altonaischen
Vergleich wäre dem
Hertzoge das jus
armorum nicht
separatim
zugestanden, sondern
nur so, wie er
solches schon
vormahlen vermöge
des Westpfählischen,
Coppenhagenschen,
und
Fonteneblauischen
Friedens gehabt, und
vermöge der Union
haben könte, dahero
auch der 2 und 5
Articul des
Altonaischen
Vergleichs sich auf
die alte Union
berieffe, und solche
in allem
confirmirte. 1071
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Weil man sich nun
gar nicht
vergleichen konte,
und der Hertzog noch
mehrere fremde
Völcker übernahm, so
ließ König
Christianus V in
Dännemarck anno 1697
die Holmer- und
Sorecker Schantz der
Erden gleich machen.
Als aber der Hertzog
anno 1699 die
geschleiffte
Schantzen wieder
aufbauete, liessen
die itzo regierende
Königl. Maj. dero
Trouppen in Sleswig
rücken, die Holmer-
und andere
Schantzen, nebst
Friederichs-Stadt
erobern, und
schleiffen, und die
Festung Tönningen
bombardiren. Es
nahmen sich aber
Engeland, Schweden,
Holland,
Braunschweig, und
andere Potentzen des
Hertzogs an, und
procurirten anno
1700 den
Travendalischen
Frieden 1072,
wodurch der Hertzog
in vorigen Stand
restituiret, und
ihme das plenum,
& liberum
jus armorum,
armandiae, foederum
&
fortalitiorum
zugeeignet ward. In
welchem Stande es
bißhero geblieben.
Siebendes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
Praetension auf dei
Insul Heilge-Land.
DIese Sleswigische Insul haben
die Hertzoge zu
Holstein-Gottorf biß
anno 1684 als ein zu
ihrem Sleswigischen
Antheil gehöriges
Stück geruhig
beseßen; Wie damahls
aber der König in
Dännemarck das
gantze Hertzogthum
Sleswig in
Possession nehmen
ließ, auch solches
nicht anders, als
unter gewissen
Conditionen, dem
Hertzoge restituiren
wolte, machte er
auch in specie
praetension auf
diese Insul
Heilge-Land,
vorgebend, es wäre
solche nicht in die
Theilung der
Sleswigischen Lande
gekommen, und sey
von den Hertzogen
ohne Recht
possediret worden,
begehrte dahero, daß
der Hertzog ihme
solche nun auch so
lange in Besitz
geben solte, nach
solcher verflossenen
Zeit aber solte sie
gemeinschafftlich
bleiben 1073.
Gottorfischer Seiten
berieff man sich
zwar auf den
vieljährigen
geruhigen Besitz,
und die
praescription;
worauf aber von
Dännemarck
repliciret wurde,
die praescriptio
könne dem Könige
nicht nachtheilig
seyn, weil in der
Erb-Theilung de anno
1544 per pactum
adjectum deshalb
nöthige praecaution
gebrauchet, und
verabredet worden /
daß wegen der
Theilung solcher
Insul nachgehends
ein Vergleich
getroffen werden
solte. 1074.
Es ist diese Insul
endlich doch mit dem
Hertzogthum Sleswig
anno 1698 in dem
Altonaischen Frieden
restituiret worden,
und bißhero bey den
Hertzogen zu
Holstein-Gottorf
geblieben.
|| [127]
Achtes Capitel, Von der Könige in
Dännemarck
praetendirten
Herrschafft über die
Ost-See. 1075
WIe anno 1637 König Christianus
IV in Dännemarck
zwey Caper-Schiffe,
welche einige Zeit
die Ost-See unsicher
gemachet, auf den
Preußischen Küsten
vor Memel wegnehmen,
und nach Coppenhagen
führen ließ, nahm
der König in Pohlen
solches übel auf,
und beklagte sich
deshalb bey dem
Könige in
Dännemarck,
vorgebend, die
Schiffe wären auf
sein Befehl
ausgeloffen, und
wann solches auch
nicht wäre, so sey
durch solche
Wegnehmung seine
JCtion laediret,
weil das Meer dem
Herrn des Landes
gehöre / so weit es
an solches stiesse;
ja es hätten die
Könige in Pohlen und
Groß-Hertzoge in
Lithauen vor diesem
noch ein mehrers auf
der Ost-See zu
sagen, und nicht
allein einen
See-Zoll, sondern
auch andere
Gerechtigkeiten
1076
darauff gehabt. Es
kam auch ein
Tractätchen heraus
unter dem Titel:
Necessarius
Discursus &
c. worinnen der
Autor behauptete,
daß die vorigen
Könige in Pohlen und
Lithauen sich Herren
der Ost-See
geschrieben
& c. Dem
aber Dänischer
Seiten anno 1638
eine andere Schrifft
unter dem Titel:
Mare Balticum
& c.
entgegen gesetzet
wurde, worinnen der
Pohlen Vorgeben
wegen einer
Herrschafft in der
Ost-See nicht allein
weitläufftig
refutiret, sondern
solche Herrschafft
der Ost-See, auch
bey den Küsten der
Pohlen, oder anderer
Herren Länder,
eintzig und alleine
den Königen in
Dännemarck
zugeeignet wurde;
und zwar aus
folgenden Gründen:
(Dänische
Gründe.)
I. Weil das
Königreich
Dännemarck, und die
dazu gehörige
Insuln, von der
Ost-See gantz
umgeben und
eingeschlossen, und
zwar so, daß das
gegen über gelegene
feste Land bißweilen
nur 4 Meilen und
weniger davon
gelegen; wofern man
nun dem Königreiche
Dännemarck nicht
eine freye passage
und Ausfuhr
disputiren wolle, so
müste man zugeben,
daß GOtt und die
Natur gleichsam
selber dieses
Königreich zum
Beherrscher der
herum gelegenen See
gemachet.
II. Daß die Könige in Dännemarck
die Herrschafft über
die Ost-See von
vielen Seculis her
vor ihr Patrimonium
so gar gehalten, daß
sie auch, was die
JCtion und
Herrschafft
betrifft, keinen
Unterscheid unter
dem Meer, und dem
festen Lande
gemachet, sondern
mit in die
Erbtheilung
gebracht; wie denn
Helgo mit seinem
ältesten Bruder Roe
das Königreich
dergestalt
getheilet, daß
dieser die
Herrschafft über das
Land, jener aber
über die See (als
dessen Einkünffte
dazumahl fast so
hoch, als des
Landes, sich
beloffen) als eine
Erb-portion
bekommen; welchem
Exempel nach dem
Olaus I und viele
andere gefolget.
III. Daß zu Behauptung solcher
Herrschafft, die
Könige in Dännemarck
iederzeit einen
Admiral gehalten,
und demselben die
Aufsicht über das
Meer anvertrauet;
Dergleichen Admiral
keine der
herumgelegenen
Herrschafften gehabt
hätte.
IV. Daß die Könige in Dännemarck,
zu Conservirung
dieser Herrsch???ft
der See, viele und
große Züge wider die
Russen, Curländer,
Lieffländer und
andere Nachbahren
vorgenommen, und
selbe in Tribut
gesetzet, und also
von allen
herumgelegenen
Anwohnern der See
vor Herren erkannt
worden.
V. Daß die an der Ost-See
gelegene Städte,
wann sie von den
See-Räubern Schaden
gelitten / oder wann
die Commercia durch
dieselbe gehemmet
worden, sich gleich
an die Könige in
Dännemarck gewendet,
solches bey ihnen
geklaget, und dero
Hülffe ersuchet;
welche sich so dann,
solches zu
remediren, angelegen
seyn laßen, und ihre
Schiffe mit der
Städte Schiffe
conjungiret.
VI. Daß die Könige in Dännemarck
über 1000 und mehr
Jahr in possession
der Herrschafft über
die Ost-See gewesen,
und unzählige actus
possessorios
exerciret; solches,
wie schon gemeldet,
von den
See-Räu [128] bern
gereiniget, und die
freye Commercia
darinnen
conserviret, auch
dahin gesehen, daß
solche nicht einmahl
zu Kriegs-Zeit
gehemmet, oder
beschweret worden.
VII. Daß die Könige in Dännemarck
gleichsam die
Schlüssel der
Ost-See, nehmlich
die stärckesten
Festungen am Sunde
innen hätten, durch
welchen ohne
erhaltene
Begünstigung niemand
durchgelaßen würde;
nun würde aber durch
Ubergebung der
Schlüssel auch
zugleich die
Herrschafft
desjenigen
transferiret,
welches damit
beschlossen würde.
VIII. Daß der König in Pohlen
selbst nur noch anno
1635 den Dänen
wenigstens tacite
die Herrschafft über
die Ost-See
zugestanden. Dann
wie jener den König
in Dännemarck in
einem Schreiben
ersuchet hätte,
seinen Unterthanen
die Commercia mit
den Schweden zu
verbiethen, hätte
dieser den 15 Jul.
zur Antwort gegeben;
der gegenwärtige
Zustand, und die
ihme zustehende
Herrschafft der
Ost-See litte nicht,
daß seinen
Unterthanen die
freye Handlung
verwehret würde,
vielweniger, daß
diese in seiner
eigenen See von
eines andern Willen
dependiren solte:
Welchem allen von
dem König und der
Republ. Pohlen nicht
widersprochen worden
wäre, sondern sie
hätten es dabey
bewenden laßen.
Ob solches Scriptum von iemand
refutiret worden,
ist mir zwar nicht
wissend; doch
pfleget wider solche
praetendirte
Herrschafft der
Ost-See eingewand zu
werden: 1077
I. Daß man in allen alten
Historien nicht
finde, daß die
Anwohner der Ost-See
iemahlen einen vor
den Herrn der
Ost-See gehalten,
außer daß sich ein
ieder die
Herrschafft
desjenigen Stückes,
so dem Ufer, oder
der Kisten, nahe
gelegen, wegen der
Fischerey zugeeignet
hätte; ja es hätte
vor Alberico und
Seldeno sich keiner
in Sinn kommenlaßen,
die Herrschafft
eines gantzen Meeres
einem Volcke alleine
zuzuschreiben. 1078
II. Daß es nicht folge, wer die
Enge eines Meeres
besitzet, ist Herr
desselben Meeres,
weil sonst auch der
König in Spanien,
wegen der Meer-Enge
bey Gibraltar, sich
einen Herrn von der
gantzen
Mittelländischen See
nennen, und die
Herrschafft darüber
praetendiren könte.
III. Daß die an der Ost-See
gelegene
Provintzien, als
Lieffland, Preussen,
Schweden,
Mecklenburg sc. ihre
commercia ohne
passirung des Sundes
verrichten könten.
(Itziger
Zustand.)
Ob diese Herrschafft
der Ost-See den
Königen in
Dännemarck von denen
Benachbarten
zugestanden wird,
daran ist fast zu
zweiffeln; Was anno
1645 zwischen
Schweden und
Dännemarck, wegen
der Ober-Herrschafft
im Sunde, bey
damahligen
Friedens-Tractaten
vorgangen, indem die
Schweden solche den
Dänen nicht zustehen
wollen, davon ist
bey Ludolffen 1079
Nachricht zu finden.
Und brachten es auch
die Schweden damahls
dahin daß ihnen in
dem Bremsebröischen
Frieden 1080
die freye Schiffart
durch den Sund und
Belt permittiret
wurde; mit dem
fernern Vergleich,
daß wann des einen
Reichs Flotte der
andern in der Ost-
oder West-See
begegnete, oder in
einem Hafen käme,
die eine der andern
mit freundlicher
Lösung begrüßen und
ehren, aber nichts
darüber versuchen,
oder einige
justification, was
für praetension auch
einer oder der ander
über das dominium
maris oder den Haven
zu machen hat, oder
vermag, anmuthen
soll sc.
Neundtes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
praetendirter
Herrschafft über die
Nord-See um
Norwegen, Island /
Grönland / und den
Orcadischen Inseln.
DIese praetendiren die Könige in
Dännemarck als
Könige in Norwegen,
und ist König
Christianus IV
deshalb schon mit
der Königin
Elisabeth in
Engeland streitig
gewesen, als welche
durch ihren
Gesandten demselben
vorstellen ließ; die
Köni [129] ge
in Engeland hätten
die Schiffarth, und
Fischerey in dem
Irrländischen Meer,
zwischen Engeland
und Irland,
niemahlen verwehret,
dahero solche auch
von Dännemarck auf
dem Meer zwischen
Island und Norwegen
nicht gehindert
werden könte,
insonderheit da
keiner ein Herr des
Meeres, sondern nur
des Ufers, wäre.
1081
Wie nachdem der
berühmte Seldenus,
in seinem Tractat de
mari clauso, die
gantze Nord-See
denen Engeländern
zuschrieb, und denen
Holländern den
Häringsfang
disputirte, so
opponirte sich
demselben von
Dänischer Seiten
Johann. Isaac
Pontanus, und
behauptete in seinem
Buche de juribus
Regni Norvvegii, daß
das Stück von der
Nord-See, so um
Norwegen, Ißland,
Grönland, und den
Orcadischen Inseln
sich befände,
ratione Dominii
denen Norwegern
zustünde. Ja anno
1637 wolten die
Dänische Schiffe
denen Schiffen des
Königs Ludovici XIII
in Franckreich nicht
gestatten, daß sie
bey Spitberg und
Grönland Walfische
fingen, und thaten
diesen vor mehr als
160000 livres
Schaden; worüber
sich der König in
Franckreich zwar bey
dem Könige in
Dännemarck beklagte,
die Gemeinschafft
des Meeres
vorstellete, und
reparation des
Schadens verlangte,
1082
konte aber nichts
erhalten, wie sehr
er auch dem König in
Dännemarck durch
seine Abgesandten
Mr. d' Avaux, und
Mr. des Hayes, sich
zu revengiren,
drauen ließ; 1083
sondern die Dänen
wandten zu
Behauptung ihrer
Herrschafft vor:
1084
I. Daß Grönland, so lange es
bewohnt gewesen,
iederzeit zu
Norwegen gehöret
hätte. Ob man nun
zwar seit anno 1500
wegen des vielen
Eyses keine
Nachricht mehr von
Grönland gehabt; so
hätten die Norweger
doch deshalb das
dominium nicht
verlohren, und müste
diesen demnach auch
die Herrschafft über
die Nord-See daherum
verbleiben.
II. Daß diese Inseln, und dieses
Meer, iederzeit
wieder Fremde wäre
beschützet worden,
welches unter andern
aus einem zwischen
König Christian I in
Dännemarck, und
König Henrich VI in
Engeland anno 1528
gemachten Tractat zu
ersehen; ja König
Friderico II in
Dännemarck hätten
die Engeländer vor
die freye Schiffahrt
durch diese Ost-See
100 Rosenobles
jährlich zahlen
müssen. 1085
III. Daß die Norweger vor dem nur
eintzig und allein
den Walfisch-Fang
gehabt. 1086
Zehendes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
Praetension auf die
Orcadische Inseln.
DIeser Inseln sind 30 an der
Zahl, welche von den
Pictis bewohnet
worden, wie der
Römer Herrschafft in
Britannien in Abgang
gerieth. Nachdem
kamen diese Inseln
in die Gewalt der
Norweger, welche
solche auch eine
ziemliche Zeit
besessen, wann, und
wie dieselbe aber an
Schottland kommen,
darinnen ist man
einiger maßen
uneinig. Camdenus
1087
und andere
schreiben, wie um
das Jahr 1266 König
Magnus IV in
Norwegen von denen
Schotten ziemlich in
die Enge getrieben
worden, hätte er
diese Inseln König
Alexandro III in
Schottland
überlaßen; und
endlich hätte König
Christianus I in
Dännemarck und
Norwegen sich alles
Rechtes daran
begeben, als er
seine Tochter
Margaretha anno 1469
mit König Jacobo III
in Schottland
vermählet. Andere
1088
hergegen melden, wie
obgedachter
Christianus I seine
Tochter an Jacobum
III vermählet, hätte
er ihr solche Inseln
zum Brautschatze mit
gegeben, iedoch mit
dem Vorbehalt, daß
denen Königen in
Norwegen in alle
Wege frey stehen
solte, gegen
Erlegung 100000
Jochims-Thaler selbe
wieder einzulösen.
Und dieses letztere
behaupten die Dänen,
dahero sie öffters
das benandte Geld
offeriret, und die
Einlösung urgiret,
wozu sie doch nie
gelangen können.
Weshalb sie anno
1667 bey den
Friedens- [130] Tractaten zu Breda
neue Erinnerung
thaten, und dem
Friedens-Schluß
folgenden Articul zu
inseriren
verlangten: Demnach
mit genugsamen
Gründen erwiesen
worden, daß die
Eyländer Orcades zu
dem Reich Norwegen
vor langen Zeiten
durch eine
unverbrüchliche
Subjection gehöret
haben, und noch
gehören, dem Könige
in Schottland aber
um eine gewisse
Summa Geldes auf
diese Condition
verpfändet worden,
daß nach derer
Bezahl- und
Erstattung dieselben
restituiret werden,
und wieder an das
Reich Norwegen
kommen sollen: Und
ob wohl diese Summa
Geldes von Dänischer
Seiten zu zahlen zum
öfftern praesentiret
worden / und doch
keine Restitution
geschehen ist; So
ist endlich
beschlossen, und
vereiniget worden;
vornehmlich aus
Zuneigung diese
Unruhen hinweg zu
nehmrn / zu welchen
diese Streitigkeit
zwischen den
Durchlauchtigsten
Königen in
Dännemarck und
Groß-Britannien
vieleicht einige
Ursachen geben
möchten, daß
dieselbe Eylanden,
welche Orcades und
Hitland genennet
werden, dem Könige
in Dännemarck, oder
demjenigen, der
seine Stelle zu
betreten
bevolmächtiget seyn
wird, ohne einige
Verminderung, oder
Aufschub,
restituiret werden
sollen. Wowider aber
die Englische
Abgesandten
eingewandt; Sie
hätten darüber
keinen Befehl, es
wäre auch in denen
kurtz vorhergehenden
Tractaten dieser
Inseln wegen keine
Meldung geschehen,
und müste demnach
dieser Articul bey
Seite gesetzet
werden. Worinnen
auch die Schwedische
Abgesandten
consentiret, in
faveur der Dänen
aber dennoch diesen
Schluß gemachet, und
verzeichnen lassen:
daß der Articul,
welcher wegen der
Orcadischen Inseln
Erwehnung thut,
ausgelassen werden
möge, jedoch mit
dieser Condition,
daß die Aufschiebung
dieses Werckes, oder
die Wiederabfoderung
vorgedachter
Eylanden, ohne
einigen praejuditz
ihres Durchl. Königs
und Herrn seyn /
noch ichtwas hiermit
an deroselben
praetension
vermindert, sondern
dieselbe
unverbrochen, und
offen bleiben solle,
biß sich eine
bessere Occasion
solches zu
praetendiren über
kurtz oder lang
finden möchte. 1089
Eilfftes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
Praetension auf die
Stadt Hamburg.
Hierauf machen die Könige in
Dännemarck
Praetension als
Hertzoge zu
Holstein, und
verhält es sich
damit also:
(Historie.)
DIe Stadt Hamburg
hat vormahlen des
Wittikindi Vater
Bruder Albionem
Fürst der
Nortalbinger zum
Herrn gehabt;
Nachdem hat
Hermannus Billingus
Hertzog in
Nieder-Sachsen die
Stadt beherrschet.
1090
Wie aber des
Billingii Nachkommen
ausgestorben, hat
Lotharius oder
Luderus Graf zu
Supplenburg, der von
Käyser Henrico V zum
Hertzoge in Sachsen
gemachet, und mit
Sachsen belehnet
worden, das
Stormarsche nebst
der Stadt Hamburg,
Graf Adolpho zu
Schawenburg als ein
Affter-Lehen
aufgetragen. 1091
Dieses Adolphi
Enckel, Adolphus
III, gieng mit
Käyser Friderico
Barbarossa ins
gelobte Land, und
ertheilte denen
Hamburgern vor
seiner Abreise gegen
eine Summa Geldes
grosse Privilegia,
die auch von dem
Käyser confirmiret
wurden. 1092
In dessen
Abwesenheit aber
wurd die Stadt von
dem Hertzoge zu
Sachsen Henrico
Leone übel
zugerichtet. Und ob
Adolphus selbe zwar
bey seiner
Zurückkunfft wieder
eroberte, so kam
doch nicht lange
hernach, nehmlich
an. 1201, Hertzog
Waldemarus aus
Sleswig, und brachte
diese Stadt, nebst
Lübeck und den
herumgelegenen
Lande, mit Hülffe
seines Bruders
Königs Canuti VI in
Dännemarck, unter
seine Schlacht gar
gefangen, und hielte
denselben so lange,
biß er ihm alle sein
Recht auf Stormarn
und Hamburg
cedirete.
In solchem Stande blieb es biß
an. 1225, da
Waldemarus diese
Stadt gegen 700
Marck Silbers Graf
Alberto zu
Orlamund [131] übergab. 1093
Dieser Albertus aber
verkauffte sein in
der Stadt habendes
Recht dem Rath
daselbst wieder vor
1500 Marck Silbers
1094,
und ward hiedurch
gleichsam der erste
Grund zu ihrer
Freyheit geleget.
Wie aber die
Sleswiger und Dänen
nach der fatalen
Schlacht bey
Bornhoven an. 1226
alles, was sie in
dem Reich occupiret,
wieder verlassen
musten, kam auch
dasjenige, so den
Grafen zu Schwenburg
vormahlen gehöret,
und darunter auch
Hamburg an Graf
Adolphum IV zu
Schawenburg, welcher
jedoch der Stadt die
von Alberto
erkauffte Freyheit,
und andere
Privilegia,
confirmiret haben
soll. Dem sey aber
wie ihm wolle, so
haben die Grafen,
und dero successores
die Hertzoge zu
Holstein, nichts
desto weniger noch
einige Hoheit und
JCtion in der Stadt
behalten und
exerciret, von
welcher sich
dieselbe aber auch
mit der Zeit loß
gemachet, und sich
als eine freye
Reichs-Stadt
aufgeführet. 1095
Wie aber an. 1544 der Käyserliche
Fiscal wegen
Abtragung der
Reichs-Anlagen wider
die Stadt Klage
anstellete,
wiedersetzte sie
sich demselben, und
gab vor, daß sie
zwar zum Reich
gehörig, aber eine
freye und von allen
Anlagen befreyete
Reichs-Stadt wäre,
welche exemption von
Reichs-Steuren sie
über Menschen
Gedencken
hergebracht, und
also legitime
praescribiret hätte;
Danebst suchte sie
Rath und Schutz bey
König Christiano in
Dännemarck, und
denen Hertzogen zu
Holstein, welche
auch bey Käyser
Carolo V und hernach
bey Ferdinando vor
die Stadt
intercedirten. Weil
aber nachdem
zwischen der Stadt,
und den Hertzogen zu
Holstein,
unterschiedliche
Irrungen entstunden,
so kam Holstein anno
1570 auf dem
Reichs-Tage zu
Speyer interveniendo
ein, und stellete
vor, daß Hamburg
keine Reichs-Stadt
sey, sondern zu
Stormarn gehöre,
wofern sie also dem
Reiche zu steuren
schuldig, müste es
durch Holstein
geschehen. Es wurd
aber die Sache
daselbst nicht
entschieden, sondern
an die Reichs-Cammer
verwiesen, 1096
woselbst der Process
so wohl zwischen der
Stadt und den
Hertzogen, als der
Stadt und dem Fisco,
biß an. 1618
continuirte.
(Dänische
oder
Holsteinische
Gründe.)
Die Gründe aber der
Hertzoge, damit sie
die Landesfürstliche
hohe Obrigkeit über
die Stadt behaupten
wollen, und noch
behaupten, sind
hauptsächlich diese:
1097
I. Daß die Stadt in dem
Stormarschen
territorio gelegen,
welches Trazier, ein
gebohrner Hamburger,
in Beschreibung der
Stadt Hamburg,
selber gestünde,
dahero dieselbe
nothwendig dessen
JCtion unterworffen
seyn müste.
II. Daß die Stadt, vermöge eines
Privilegii Käysers
Sigismundi, für die
Grafen zu Holstein
gewiesen.
III. Daß / wie die Stadt zu
Zeiten Käysers
Caroli IV an. 1375
zum Zeichen ihrer
Freyheit eine
Statuam Rolandi auf
dem Marckte
aufgerichtet, und
die Hertzoge zu
Holstein sich
darüber bey dem
Käyser, der eben zu
Tangermund gewesen,
beklaget, hätte
dieser vor die
Hertzoge gesprochen
/ und die Hamburger
condemniret die
Statuam wieder
abzunehmen, und
denen Hertzogen zu
Holstein Gehorsam zu
leisten.
IV. Daß deme zu Folge die Bürger
König Christiano I
in Dännemarck, als
Hertzogen in
Holstein, und dessen
Gebrüdern,
gehuldiget; solches
auch bey dessen
Successoren öffters
wiederholet.
V. Daß das Holsteinische
Nessel-Wapen seit
der Zeit hin und
wieder auf dem
Rathhause, an den
Thoren, auf
publiquen Sigillen,
und auf Müntzen
gegraben, und
assigniret worden;
welches ein
unfehlbahres
Kennzeichen der
Superiorität wäre.
VI. Daß, wenn Holstein in Krieg
verwickelt gewesen,
die Stadt
Land-Dienste,
Land-Hülffe, und
Land-Folge,
sonderlich an Graf
Gerharden wider
König Ericum,
geleistet.
VII. Daß die Stadt zu denen
Holsteinischen
Land-Tägen erfodert
worden, auch darauf
erschienen, und zu
dem Ende ein eigen
Hauß zu Segelberg
gehabt.
VIII. Daß die alten Grafen zu
Schawenburg und
Holstein besondere
Hoheiten und
Gerechtigkeiten über
die Stadt gehabt.
IX. Daß die Stadt, wann sie an
die Käyserliche
Cammer citiret
worden, solch forum
decliniret hätte,
unter dem Vorwand,
sie wäre ein Membrum
von Holstein, und
denen Hertzogen zu
Holstein
unterworffen.
|| [132]
X. Daß die Stadt in Zeit der Noth
bey Holstein Hülffe
gesuchet hätte,
davon unter andern
ein Exempel
vorhanden, wie sie
von Henrico dem
jüngern Hertzoge zu
Braunschweig
infestiret worden,
und wäre auch auf
Vermittelung der
Hertzoge zu Holstein
die Bergendorpische
Sache beygeleget
worden.
XI. Daß die Stadt sich ann. 1544
auf Holstein
beruffen hätte, wie
der Käyserliche
Fiscal sie zu
Abtragung der Reichs
Auflagen, und
Steuern, anhalten
wollen.
XII. Daß die Stadt bißhero kein
Sitz und Stimme
weder auf
Reichs-noch
Cräyß-Tägen gehabt.
Die Stadt dagegen führet zu
Behauptung der
Immedietät, und der
Freyheit / an: 1098
(Der
Stadt
Gründe.)
I. Daß Graf Apolphus
IV zu Schawenburg
der Stadt ihre
Freyheit, die sie
von Graf Alberto zu
Orlamund erkaufft,
confirmiret,
dergleichen auch
dessen successores
gethan hätten.
II. Daß die Stadt in solcher
Freyheit biß auf
Adolphum XIV Grafen
zu Holstein und
Schawenburg, welcher
der letzte seines
Geschlechtes
gewesen, und an.
1459 gestorben,
geruhig geblieben.
III. Daß, wie die Holsteiner
nachdem König
Christianum I in
Dännemarck zum Herrn
bekommen, sich auch
die Stadt Hamburg
gegen ihn erklähret
hätte, daß, sofern
er sie bey ihren
Freyheiten und
Privilegien lassen
wolte, sie ihn auch
annehmen, und sich
zu ihm halten wolte,
als sie zu den
vorigen Herren
Grafen gethan hätte;
welcher ihnen
solches auch
versprochen, und
wären die Privilegia
von ihm confirmiret
worden. Zwar hätte
er auch die
Huldigung verlanget,
ihm aber der Rath
solche nicht
zugestanden.
IV. Daß die Stadt schon an. 1510
zu Zeiten Käysers
Maximiliani auf dem
Reichs-Tage zu
Augspurg von dem
Käyser und denen
Ständen des Reichs
vor eine
Reichs-Stadt
gehalten, und der
Hertzoge zu Holstein
praetension an die
Cammer verwiesen
worden.
V. Daß die Stadt denen Hertzogen
seit 10, 20, 40, 80,
100, 200 und mehr
Jahren keine Dienste
geleistet, daraus
einige Subjection
könte gemuthmasset
werden; sondern die
Stadt hätte so wohl
in statu
ecclesiastico als
politico allemahl
die Freyheit gehabt.
VI. Daß sie offtermahls an dem
Käyserl.
Cammer-Gericht
besprochen worden,
und noch täglich
besprochen würde.
VII. Daß sie an. 1421 immediate
für Käysers
Sigismundi
Hofgericht geladen,
verklaget, und in
die Acht erklähret;
von Käyser Carolo V
auch immediate mit
einer harten
Geld-Busse, des
Schmalkaldischen
Bundes wegen,
beleget worden.
VIII. Daß sie als eine immediate
Reichs-Stadt auf die
Reichs-Täge beruffen
würde; es hätte die
Stadt sich aber
deshalb gewegert zu
erscheinen, weil sie
gerne gantz frey
seyn, und salvis
libertatibus, so sie
von den Käysern
erhalten, sich zu
den Fürsten von
Holstein, als
Schutz- und
Schirms-Verwandten
halten, und dem R.
Reich nichts zu
leisten schuldig
seyn wolte.
IX. Daß sie in der
Reichs-Matricul
absonderlich
angeschlagen.
X. Daß sie öffters mit, und neben
den Holsteinischen
Grafen in
Versammlung
unmittelbahrer
Fürsten, und Stände,
gesessen.
XI. Daß, wann Holstein im Krieg
verwickelt gewesen,
die Stadt Hamburg
sich offt als ein
dritter und
neutraler Stand
interponiret, und
den Frieden
unterhandelt.
Auf die Gründe der Hertzoge zu
Holstein aber wird
geantwortet:
(Beantwortung
der
Holsteinischen
Gründe.)
Ad I. Es sey annoch
ungewiß, ob Hamburg
im Stormarischen
territorio gelegen,
oder ob die Stadt
nicht vielmehr
territorium in
territorio habe, wie
die Städte Cöllen
und Speyer in den
Stifftern gleiches
Nahmens.
Ad II. Das Privilegium des
Käysers Sigismundi
involvire für
Holstein keine
Superiorität, oder
Gerichtszwang,
sondern vor Hamburg
eine befreyete
Instantz, gleichwie
Churfürsten und
Stände ihre
besondere Austräge
hätten; Es hätte
sich aber die Stadt
dieses Privilegii
niemahlen bedienet,
sondern non utendo
in Abnehmen kommen
lassen.
Ad III. Daß Käyser Carolus IV
dergleichen Sententz
solte gesprochen
haben, daran würde
von vielen
gezweifelt. 1099
|| [133]
Ad IV. König Christiano I. hätten
sie nicht
gehuldiget, sondern
ihme nur
versprochen, daß sie
sich zu ihm halten
wolten, wie sie sich
zu den vorigen
Herren Grafen gethan
hätten, dafern er
sie bey ihren
Privilegien und
Freyheit lassen
wolte, welches ihnen
auch zugesaget
worden; welches von
beyden Theilen
geschehene
Versprechen a parte
Hamburg nichts
anders, als
Clientelarem
observantiam,
& mutuam
observantiam, a
parte des Königs
aber eine feste
observantz der
Privilegien
gewürcket. Die
Versicherung aber
ihrer Treue, so sie
sonsten denen
Hertzogen zu
Holstein hätten zu
geben pflegen, sey
keine eigendliche
Huldigung, weil sie
nicht eydlich,
sondern durch einen
Handschlag und
mündlich beeydete
Versprechung, auch
nicht uniformiter,
sondern wie man sich
vorhero vereiniget,
geschehen. Uberdem,
so hätte der
Käyserl. Fiscal
solche Gewonheit,
bevor sie verjähret,
mit Einführung der
Exemptions-Klage
interrumpiret, und
die Käyser hätten
selbe durch
unterschiedliche
Inhibitiones,
simplices &
arctiores offtmals
inquietiret; Und
wann es auch endlich
vor eine warhafftige
Huldigung könte
angenommen werden,
so involvire
dieselbe doch nicht
gleich eine
Subjection, wie an
den Städten Cölln,
Strasburg, Speier
sc. zu sehen.
Ad V. Aus dem Holsteinischen hin
und wieder
angeschlagenen und
auf Müntzen
geprägten Wapen
könte keine
Subjection inferiret
werden, weil es
nicht ungemein, daß
eines andern Wapen
entweder ex causa
foederis,
Clientelae, honoris,
affectionis vel alia
geführet würde. So
hätte auch Strasburg
die Lilie, und
andere Städte in der
Schweitz und Italien
den Adler in ihrem
Wapen, welche doch
aber dem Könige in
Franckreich und dem
Käyser nicht
unterworffen wären;
Und endlich so wäre
solch Neßel-Wapen im
Stadt Signet nie
gebrauchet worden.
Ad VI. Die Hülffe, so die Stadt
denen Grafen
geleistet, sey keine
Landes-Hülffe,
sondern eine
nachbarliche Hülffe
gewesen, und wäre
allemahl
absonderlich
pacisciret worden,
dahero es auch offt
geschehen, daß die
Stadt des Friedens,
den die Grafen für
sich und ihre
Unterthanen gemacht,
nicht mit genüssen
können; zu Zeiten
wäre auch der Stadt
indemnität durch
absonderliche
Recesse stipuliret
worden. Wiewol sie
nunmehro auch in 200
und mehr Jahren
keine dergleichen
Dienste denen
Hertzogen geleistet.
Ad. VII. Ob die Stadt gleich zu
weilen auf die
Land-Täge
erschienen, so wäre
doch solches nur
geschehen, wann ihr
Interesse es
erfodert hätte, wie
Lübeck auch gethan
hätte.
Ad. VIII. Die sonderbahre Hoch-
und Gerechtigkeiten,
so die alten Grafen
über Hamburg gehabt,
inferirten keine
Superiorität, neque
ex tunc, neque ex
nunc, dann sie
dergleichen von den
Käysern auch über
Lübeck gehabt, und
zwar noch zu der
Zeit, da Lübeck
schon eine freye
Reichs-Stadt
gewesen; zu dem, so
hätte sie sich von
solchen
Gerechtigkeiten
loßgekauffet, und
wäre anno 1608
beliebet, und
versprochen worden,
die alten Sachen
nicht mehr zu regen.
Ad IX. Daß die Stadt das forum
des Käyserl.
Cammer-Gerichts
unter angeführtem
Vorwand solte
decliniret haben,
würde schwerlich
erwiesen werden
können, vielmehr
wären überflüßige
praejudicia
verhanden, da sie
vor dem
Cammer-Gericht
besprochen worden,
und wann solches
auch solte geschehen
seyn, so könte ihr
doch solches nicht
praejudiciren, weil
es res inter alios
acta.
Ad X. Die bey Holstein gesuchte
Hülffe beweise keine
Subjection, sondern
wie die Stadt offt
denen Grafen zu
Holstein aus
nachbarlicher
Freundschafft Hülffe
geleistet, so hätte
sie in Zeit der Noth
um solche auch bey
Holstein, als
nechsten Nachbahren,
angehalten.
Ad XI. Was den Sitz und die
Stimme auf
Reichs-Tägen
beträffe, so könte
mit vielen
documentis erwiesen
werden, daß die
Stadt dazu gefodert
worden, daß sie aber
nicht erschienen,
sey nicht wegen der
praetendirten
Holsteinischen
Superiorität,
sondern dahero
geschehen, weil sie
den Frey-Städtischen
Stand, so wie er in
denen
Reichs-Abschieden de
a. 1542, 1544 u.
1548 beschrieben,
praetendirte, und
sich wägerte dem
Reiche zu steuren,
oder dessen onera zu
tragen.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Dieser Process
continuirte biß anno
1618 ohne einige
richterliche
Entscheidung, in
selbigem Jahre aber
ward den 6 Jul. in
Sachen des
Käyserlichen Fiscals
contra-Holstein pro
Interesse, und
Hamburg, an der
Käyserl. Cammer
erkandt: 1100
Daß gedachter
Hertzogen
vorgegebenes
Interesse,
angeregter Exemption
halber ungeachtet,
Bürger-Meister, und
Rath der Röm.
Käyserl. Maj. und
des H. Reichs hohen
Obrigkeit, und
unmittelbahre
Subjection [134] sich beklagter
massen, eigenes
Gewalts zu
entbrechen, und frey
zu machen, nicht
geziemet noch
gebühret, sondern
daran zu viel und
Unrecht gethan, sich
dessen hinfüro
gäntzlich zu
enthalten, und daß
besagte Stadt Ihro
Käyserl Maj. und dem
H. Reich ohne Mittel
zuständig,
unterworffen, und
verwandt, auch von
männiglichen dafür
zu erkennen, und
deswegen sie
Bürger-Meister und
Rath des Reichs
Anlagen, Steuer und
Bürden zu leisten,
auch derselben
Ausstand zu bezahlen
schuldig, und zu
solchem allen zu
condemniren seyn;
jedoch mehrerwehnten
Hertzogen ihre
Sprüche und
Foderungen, so sie
sonst gegen gedachte
Stadt zu haben
vermeinen,
ordentlicher Weise
Rechtens auszuführen
unbenommen sc. Von
solcher Urthel haben
die Hertzoge zu
Holstein Revision
gesuchet, und
erhalten, 1101
welche auch itzo
noch vor der
Käyserl. Cammer
hänget; doch hat
sich die Stadt mit
denen Hertzogen anno
1621 zu Steinberg,
illa pendente,
folgender gestalt
verglichen: Daß sie
bey dem Fürstlichen
Hause Holstein in
unterthänigster und
gehorsamer devotion
stehen und
verbleiben sc. auch
deswegen nach Ihr.
Kön. Maj. in
Dännemarck
tödtlichem Hintritt,
wofern indessen die
Revision nicht
erörtert wird, Ihrem
Durchl. Herrn
Printzen, und also
successive Ihro
Königl. Maj. Erben,
wie auch den
Hertzogen zu
Holstein
Gottorpischer Linie
sc. nechst
vorhergehender
assecuration, wie
hiebevor geschehen,
die gewöhnliche
Huldigung, und
Annehmung, würcklich
leisten und
praestiren wolle.
sc. 1102
Wie es hierauf
zwischen Dännemarck
und Hamburg wegen
des Glückstädtischen
Elbzolles zu neuer
Streitigkeit kam,
1103
und die alte
Praetension wegen
der Erb-Huldigung
dabey auch wieder
rege wurde, ließ
Ihro Käyserl. Maj.
zwar anno 1630 den
25 Maji an das
Cammer-Gericht zu
Speier Befehl
ergehen, in der
Hamburgischen
Exemption-Sache
wider Holstein,
eingewandter
Revision ungeachtet,
zu procediren. 1104
Weil der König in
Dännemarck aber und
die Hertzoge in
Holstein dawider
protestirten 1105,
so blieb es dabey;
doch erhielte die
Stadt an. 1641 durch
ein Käyserl. außer
ordentlich Decret
Sessionem &
votum in Comitiis
Imperii im Rath
derer Reichs-Städte
1106.
Als aber das Fürstl.
Hauß Holstein durch
abermahlige
protestation sie
dazu nicht
admittiren wolte,
wurd die Stadt
bewogen noch im
selben Jahre
obgemeldete Apologie
zu Behauptung ihrer
Freyheit heraus zu
geben, welche anno
1642 von Dänischer
und Holsteinischer
Seiten durch eine
Gegen-Remonstration
refutiret wurde.
Anno 1653 wurd die Stadt auf
damahligen
Reichs-Tage 1107
und anno 1664 auf
dem noch währenden
Reichs-Tage 1108
abermahl beruffen,
und ob sie zwar
wegen der
Holsteinischen
Protestation Sitz
und Stimme nicht
angenommen, so hat
sie doch bey dem
itzigen angehenden
Reichs-Tage die
Insignia, gleich
andern Ständen, über
ihr Quartier
affigiren lassen,
welches zwar von dem
Reichs-Marschal in
faveur der Hertzogen
zu Holstein wieder
abgenommen, nach
einigen Monathen
aber auf ernstliche
Käyserliche Mandata
wieder restituiret
worden 1109;
und haben beyde
Theile dasjenige, so
dazumahl vorgangen,
durch öffentliche
Schrifften 1110
gemein gemachet.
In solchem Stande blieb es biß
anno 1679, da es
zwischen dem Könige
in Dännemarck, und
der Stadt / der
Huldigung und
anderer Sachen
wegen, gar zur
Thätlichkeit kam,
indem König
Christianus V in dem
Ausgang des
Septembers mit einer
Armee vor Hamburg
rückte, und von
derselben foderte,
daß sie ihme die
Erb-Huldigung
abstatten und
Satisfaction für die
bißherige
vielfältige
Beschimpffung und
verübten Muthwillen
geben solte. 1111
Es wurd aber durch
Ver [135] mittelung
des Königs in
Franckreich, des
Hertzogen von Zell,
und anderer
benachbarten
Potentaten zu
Pinneberg den 1.
Nov. ein Interims
Recess oder
Vergleich 1112
gemachet, und
beliebet; daß Ihr.
Königl Maj. in
Dännemarck alle ihre
habende jura und
praetensiones, wie
auch der Stadt
Hamburg ihre
Gerechtigkeiten und
jura, biß zu
anderweitiger
entweder gütlicher
Abhandlung, oder
rechtlicher
Entscheidung, des
Homagial-Puncts, und
anderer
Streitigkeiten
ungekräncket, und
ungeschmälert,
vorbehalten seyn
solten, also daß
denenselben durch
diesen interims
Recess so wenig, als
Ihr. Käyserl. Maj.
und dem H. Röm.
Reichs disfals
habender
Gerechtigkeit
einiger maßen
praejudiciret, noch
im geringsten
derogiret seyn
solte. sc. So
erklährte sich auch
ferner Ihr. Königl.
Maj. in Dännemarck;
die Stadt bey der
Neutralität, und
ihren Commercien,
auch hergebrachten
Rechten,
Privilegien, und
Freyheiten, geruhig
zu laßen; wogegen
Bürger-Meister und
Rath versprach; daß
sie Ihr. Kön. Maj.
in unterthänigst
geziemender Devotion
zugethan seyn, und
verbleiben, dero
Bestes befördern,
und Schaden, so viel
an ihnen, abwenden,
und bey Ihr. Kön.
Maj. gebührlich
halten wolten, sc.
Im übrigen muste die
Stadt, zur
Erkändlichkeit ihrer
Fehler, binnen 2
Jahren in 5 Terminen
220000 Reichs-Thaler
baar zu erlegen
versprechen.
Anno 1686 war die Stadt voller
innerlicher Unruhe,
so auch hernach
einigen das Leben
gekostet, 1113
welches dem Könige
in Dännemarck
abermahl Gelegenheit
gab mit 15000 Mann
gegen die Stadt zu
rücken, und die
Huldigung wieder zu
verlangen; welches
zu justificiren, der
König bey dem
Reichs-Convent zu
Regenspurg durch
seine Gesandten
vorstellen ließ,
welcher gestalt die
Stadt dem
Pinnebergischen
Vergleich in vielen
Stücken zuwider
gehandelt, sich auch
zu der darinnen
beliebten gütlichen
Abhandlung des
Homagial-Puncts und
anderer
Streitigkeiten
bißhero nicht
bequämen wollen;
weil aber durch die
anno 1618
interponirte
Revision alles in
vorigen Stand
gesetzet worden, und
die Stadt pendente
Revisione, vermöge
des Steinbergischen
Vergleichs, zur
Leistung der
Homagial-Pflicht
gehalten, so müste
Ihro Königl. Maj.
auf andere Wege von
der Stadt suchen,
wozu sie sich in
Güte nicht verstehen
wolte, insonderheit
da wohl in etlichen
Seculis keine
Visitation oder
Revisiones dürfften
gehalten werden.
1114
Es kam auch dazumahl
vor die Stadt ein
Scriptum heraus
unter dem Titel: In
jure & facto
wohl gegründete
Remonstration, was
es mit der von Ihr.
K. Maj. zu
Dännemarck
praetendirten
Huldigung der Stadt
Hamburg für eine
Bewandnüs habe, und
wie berührte
Huldigung gemeldeter
Stadt mit keinem
Fuge, noch vermöge
des anno 1679
errichteten
Pinnebergischen
Interims-Recess mit
einigem Zwang
angemuthet werden
könne; 1115
worinnen der Autor
weitläufftig zu
behaupten sucht: 1)
daß der König in
Dännemarck, oder das
Fürstl. Hauß
Holstein, nunmehro
dasjenige Homagium,
so vor diesem dessen
Vorfahren, und denen
Grafen zu Holstein,
und Schawenburg
geleistet worden,
nicht mehr
praetendiren könten;
2) daß wann sie sich
gleich zu Erhaltung
angeregter
Praetension annoch
Hoffnung zu machen,
dieselbe dennoch
solche Huldigung
itzo, und zu dieser
Zeit, wider der
Stadt Willen nicht
urgiren könten, weil
der König in den
Pinnebergischen
Tractaten
versprochen, biß zu
anderwärtiger
gütlicher Abhandlung
oder rechtlicher
Entscheidung des
Homagial-Puncts, und
anderer
Streitigkeiten,
nichts vorzunehmen;
3) daß mit solchem
Homagio, oder
Assumption (wie er
es nennet) die freye
Commercia und
Privilegien der
Stadt, und
consequenter der
Benachbahrten
Wohlstand und
Commercia nicht
bestehen könten.
Deme von Dänischer
Seiten eine andere
Schrifft entgegen
gesetzet worden,
unter dem Titel:
Brevis &
summaria Refutatio
Scripti cujusdam
Hamburgensis, typis
publ. expressi, cui
Titulus:
Remonstratio in jure
& facto.
& c. Endlich
wurd diese Sache
durch Vermittelung
des Churfürsten zu
Brandenburg, und der
Hertzoge zu
Lüneburg-Zell,
wieder verglichen,
und der vorige
Interims Recess biß
anno 1700 wie [136] der
bestätiget. 1116
Ob nun zwar solche
Zeit allbereit
verflossen, so ist
doch von Dännemarck
oder Holstein seit
dem nichts weiter
wider die Stadt
vorgenommen worden.
Zwölfftes Capitel, Von der Könige
in Dännemarck
Praetension auf die
Stadt Lübeck.
HIerauff machen die Könige in
Dännemarck
praetension theils
als Könige in
Dännemarck, theils
als Hertzoge zu
Holstein, weil diese
Stadt nehmlich in
dem Holsteinischen
gelegen, von denen
Grafen zu
Schawenburg und
Holstein erbauet und
beherrschet worden,
und auch einige
Jahre unter
Dänischer
Botmäßigkeit
gewesen.
Dann wie dieser Ort noch ein
kleiner Flecken
gewesen, soll er von
Graf Adolpho zu
Schawenburg, zu
Zeiten Käysers
Conradi III um das
Jahr 1140, erweitert
und zur Stadt
gemachet worden
seyn. 1117
Wie aber des Adolphi
E???ckel Adolphus
III mit Käyser
Friderico I ins
gelobte Land
gereiset war,
bemächtigte sich
Henricus Leo Hertzog
in Sachsen und
Bäyern, unter andern
Slavischen Oertern,
auch der Stad
Lubeck, behielte
solche auch biß anno
1180, da er von dem
Käyser in die
Reichs-Acht
erklähret, und fast
aller seiner Länder
entsetzet wurde; bey
welcher Gelegenheit
diese Stadt das
Glück hatte, zu
einer Reichs-Stadt
angenommen zu
werden. 1118
Es blieb dieselbe
aber nicht lange in
solchem Stande,
sondern Hertzog
Waldemar zu Slesvvig
bemächtigte sich mit
Hülffe seines
Bruders Königs
Canuti VI in
Dännemarck, unter
andern Slavischen
Oertern, auch der
Stadt Lubeck, 1119
und blieb sie 25
Jahr unter Dänischer
Botmäßigkeit; wie
aber König
Waldemarus II in
Dännemarck bey
Bornhoven anno 1226
totaliter geschlagen
wurde, und alles was
er in dem Röm. Reich
oder von Slavien
occupiret hatte,
wieder verlohren
gieng, wurd auch die
Stadt Lubeck wieder
zu einer freyen
Reichs-Stadt, und
Gräntze des
Teutschen Reichs
gemachet. 1120
Seit welcher Zeit
sie auch bey dem
Reiche geblieben.
1121
Und ob zwar König
Christophorus II in
Dännemarck im Sinne
gehabt diese Stadt
wieder unter sich zu
bringen, 1122
so ist doch nichts
daraus geworden.
1123
Dreyzehendes Capitel, Von der
Könige in Dännemarck
Praetension der
Landes-Fürstl. hohen
Obrigkeit über die
Lübeckischen Dörffer
Steinrade /
Stöckelsdorff /
Dunckelstorff /
Eckhorst / Mory,
Meußling / Niendorff
/ Reck, Treethorst,
und Westraau. 1124
WEgen dieser Landes-Fürstl.
Obrigkeit über
benandte Dörffer
sind die Könige in
Dännemarck, als
Hertzoge zu
Holstein, mit der
Stadt Lubeck schon
lange streitig
gewesen. Die Gründe
aber, womit sie
solche zu behaupten
vermeinen, sind
folgende:
(Dänische
und
Holsteinische)
I. Daß diese Güter
im Holsteinischen
Territorio gelegen:
(Gründe.)
II. Daß in den alten
Kauff-Brieffen de
annis 1328 und 1334
des Graf Johannis zu
Holstein von der
Territorial
Superiorität, und
derselben
translation, mit
keinem Wort gedacht.
III. Daß Holstein das jus
Conducendi, und
Venandi, an
gedachten Oertern
hergebracht.
IV. Daß die Könige in Dännemarck
vor [137] mahls
denen Possessoribus
speciali privilegio
vergönnet,
Holsteinisch oder
Niemunsterisch Recht
in solchen Gütern zu
gebrauchen.
V. Daß die Stadt Lubeck niemahlen
Sinnes gewesen, in
diesen streitigen
Oertern einen
Superioritatem
territorialem zu
acquiriren; indem
sie, wann die vorige
Könige in
Dännemarck, und
Hertzoge zu
Holstein, von den
Possessoribus dieser
Dörffer
Contribution, oder
sonsten etwas
gefodert, nicht der
Stadt
territorial-Gerechtigkeit,
sondern alleine der
Possessorum exemtion
vorgeschützet.
Die Stadt Lübeck führet hergegen
zu Behauptung ihrer
territorial JCtion
über diese Oerter
an:
(Lübeckische
Gründe.)
I. Daß Holstein,
seit der Zeit diese
Dörffer in
Lübeckischer Bürger
Hände gewesen, keine
Landes herrliche
Actus daselbst
exerciret, noch von
den Possessoribus
die onera und
Dienste genossen,
die sonst alle
Holsteinische
Eingesessene thun
müssen, und gethan
hätten; dahero diese
Oerter auch in der
anno 1652 renovirten
Holsteinischen
Landes-Matricul
nicht zu finden; und
Hr. D. Danckvvarti
hätte in seiner
Holsteinischen
Landes-Beschreibung
1125
diese Güter nicht zu
Holstein, sondern zu
der Stadt Lübeck
Eigenthum gerechnet.
II. Daß so offt die Hertzoge zu
Holstein sich
unternommen, die
Possessores dieser
Güter auf die
Land-Täge zu
beschreiben, und
Landes-Collecten von
ihnen zu fodern, die
Stadt Lübeck solches
iederzeit mit gutem
Grunde verbothen,
solche Anmuthungen
per literas
decliniret, und sich
also haec negatione
continua in
possessione
fundiret, dabey es
auch ex parte
Holstein immer
verblieben.
III. Daß die Possessores
gedachter Dörffer an
den Rath zu Lübeck
alleine von
undencklichen Jahren
Schoß, Schützung,
Türckensteuer und
alle Bürgerliche
Onera von diesen
Gütern gelieffert,
und abgestattet.
IV. Daß, wann die Possessores
dieser Güter halber
entweder geklaget,
oder beklaget
worden, solche Klage
vor niemand anders,
als dem Rath zu
Lübeck angestellet
worden.
V. Daß der Rath zu Lübeck die
Vormundschafft
bestellet, und noch
bestelle, wann die
Possessores
gedachter Güter
minorennes.
VI. Daß, wann Theilungen,
Verpfändungen, und
Immissiones in
solche Güter gesucht
worden, der Rath zu
Lübeck solche
alleine erkand, und
vollzogen hätte.
VII. Daß die alten Possessores
diese Güter gegen
alle kriegende
Partheyen für
Lübeckische Güter
ausgegeben, und
Salvaguardien von
dem Rath zu Lübeck
genommen.
VIII. Daß in den alten
Kauff-Brieffen de
anno 1328 und 1334
stünde: Dat sy tho
Lübeckschen Rechte,
und NB. in
Lübeckischen
Gerichte; (h. e. in
Lübeckischer
Botmäßigkeit) liegen
sollen, gelick de
Dörper, de von
Oldings, ob de
Feldmarck tho Lübeck
gelegen, sc. dabey
es hochbemeldete
Herren Grafen von
der Zeit an gelaßen.
IX. Daß auch die eingesessene
Bauren und
Hofes-Leute dieser
Dörffer den Rath zu
Lübeck, und nicht
Holstein vor ihren
Landes-Ober-Herrn
erkandt.
X. Daß die Stadt Lübeck die
Criminal JCtion
daselbst iederzeit
exerciret, und daß
die delinquenten
nach Lübeck in
Verhafft gebracht,
und daselbst
abgestraffet worden.
Auff die Dänische und
Holsteinische Gründe
wird von der Stadt
Lübeck geantwortet:
(Beantwortung
der
Dänischen
Gründe.)
Ad I. Ob diese Güter
gleich in dem
Holsteinischen
territorio lägen, so
wären sie deshalb
nicht gleich de
territorio, weil in
H. Röm. Reich nichts
neues, daß ein Stand
in des andern
Standes territorio
aparte Güter und
Dörffer mit der
territorial JCtion
hätte und besässe.
Uberdem so wären
diese Dörffer nicht
so gar ex omni sui
parte mit Holstein
umgeben, sondern sie
schössen auf die
Lübeckische
Land-Wehr, und
hätten also ihre
partes continentes
mit der Marchia und
dem Lübeckischen
territorio, ja
Meußlingen läge gar
intra ipsam
Marchiam.
Ad II. Daß in den alten
Kauff-Brieffen der
territorial-Superiorität
nicht gedacht würde,
dessen Ursache sey,
daß solche Vocabula
dazumahl wenig oder
gar nicht in usu
gewesen; hergegen
finde man auch
darinnen nicht, daß
Holstein sich
einiges Recht in
diesen Dörffern
vorbehalten.
Ad III. Daß Holstein das Jus
Conducendi und
Venandi daselbst
haben solte würde
nicht gestanden,
würde auch
schwerlich erwiesen
werden können; und
wann solches [138] auch wäre, so
liesse sich doch a
jure conducendi
& venandi ad
jus territoriale in
universum nicht
argumentiren,
insonderheit da
Lübeck in Possession
der übrigen
Regalien, und würde
es nur heissen
tantum praescriptum,
quantum possessum.
Ad IV. Was die Concession und
Erhaltung des
Holsteinischen
Rechtes beträffe,
davon wäre Senatui
niemahlen etwas
vorgekommen, und
müste ohne Wissen
der Lübecker
geschehen seyn,
dahero ihnen solches
nicht praejudiciren
könte; wiewohl
solche concession
auch selbst wider
Holstein streite,
und klährlich
erwiese, daß diese
Dörffer nicht de
territorio Holsatico
gewesen, dann sie
sonst solcher
consession nicht
bedurfft.
Ad V. Ob die Stadt Lübeck, wider
die von dem Könige
in Dännemarck
gefoderte
Contribution, ihre
territorial JCtion,
oder der Possessorum
exemption [sc. in
Ansehung des Königs
in Dännemarck]
vorgeschützet, käme
auf eines aus; Cum
posita causa ponatur
effectus, &
vice versa, negato
effectu, negetur
causa & c.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Anno 1670 ließ der
König in Dännemarck
ein Placat
affigiren, worinnen
allen seinen
Unterthanen
anbefohlen wurd,
ihre privilegia
confirmiren zu
lassen, und wurd
darinnen in specie
auch denen
obbenanten Dörffern
injungiret / daß,
weil sie im
Holsteinischen
territorio gelegen,
und dahero der
Landes-Fürstl.
Hoheit, und
territorial
Jurisdiction
unterworffen, sie
nicht allein niemand
anders, als Ihr.
Königl. Majest. als
Hertzogen zu
Holstein, vor ihren
Landes-Herrn zu
erkennen, sondern
auch die von seinen
Vorfahren in der
Regierung, und
Fürstenthum
Holstein, ihnen
verliehene
Exemptions
privilegia,
Freyheiten, und
Gerechtigkeiten
innerhalb 2 Monathen
nach Coppenhagen
einzubringen, und
confirmiren zu
lassen. Wowider aber
die Stadt Lübeck den
26 Oct. desselben
Jahres ein ander
Mandat publiciren
ließ, darinnen sie
ihre an gedachten
Dörffern habende
Ober-Bothmäßigkeit
durch obangeführte
Gründe kürtzlich
behauptete / wider
das Königliche
affigirte Mandat
protestirte, und den
Inhabern gemeldeter
Dörffer befahl, daß
sie wegen solches,
durch ihre Widrige
bey Ihr. Königl.
Majest. als Hertzog
in Holstein,
ausgebrachten
Mandates sich nicht
irren, demselben im
geringsten keine
folge leisten,
sondern den
Stadt-Magistrat für
ihre Oberherren,
gleich wie ihre
Vor-Eltern gethan,
allein halten und
erkennen solten;
1126
brachte auch
Käyserliche Mandata
de non turbando
wider Holstein aus.
1127
Bey dem
Travendalischen
Frieden, alwo diese
Sache auch vorkam,
haben sich die
Dänische Ministri
weiter nicht
ausgelassen, als daß
sie hofften Ihr.
Königl. Majest.
würden dem wegen der
Dörfer Meißlingen
sc. am Käyserlichen
Hofe erfolgenden
Ausspruch Rechtens
ohne Auffenthalt
statt geben,
immittelst auch,
dessen unerwartet,
wann die Stadt
Lübeck an Ihr.
Königl. Majest.
durch eine
Abschickung ersuchen
würde, derselben das
Gut, und Dorff
Meißlingen cum jure
territoriali
übergeben. 1128
Vierzehendes Capitel, Von der
Könige in Dännemarck
Streitigkeit mit der
Stadt Lübeck / wegen
der JCtion über den
Trave-Strohm. 1129
ANno 1188 hat Käyser Fridericus I
der Stadt Lübeck den
Trave-Strohm, und
den anliegenden Wald
von Travemunde biß
Oldeschlo in einem
besondern Privilegio
übergeben, davon die
Worte also lauten:
Nos civibus nostris
tradimus usus
&
commoditates
terminorum
praescriptorum a
civitate sursum,
usque ad villam
Odislo, ita ut quod
in utraque parte
fluvii Travene ad
duo milliaria usum
habeant nemoris, tam
in lignis, quam in
pratis &
pascuis, excepto
nemore, quod est
assignatum Coenobio
B. Mariae. Insuper
licebit civibus
& eorum
piscatoribus piscari
per omnia a supra
dicta villa Odislo
usque in mare
praeter septa
Comitis Adolphi
& c. Und
hiernechst weiter
also: Concedimus
eis, ut usque ad
locum, ad quem
inundatione ascendit
fluvius, qui [139] Travene dicitur,
eadem, qua &
intra Civitatem
fruantur per omnia
justitia &
libertate usque ad
terminos pontis,
etiam eadem, qua in
Civitate, ut
diximus, eos uti
volumus justitia
& libertate.
Damit der Gebrauch
des Trave-Strohms
aber nicht indirecte
denen Lübeckern
verkümmert werden
möchte, so haben sie
sich von Käyser
Friderico II ein
Privilegium
geschaffet, daß an
solchem Flusse
niemand eine Festung
aufbauen solle; und
lauten die Worte des
Privilegii davon
also: Nulla persona,
alta vel humilis,
Ecclesiastica vel
secularis praesumat
ullo tempore
munitionem
aedificare, vel
Castrum juxta Flumen
Travene, ab ipsa
Civitate superius
usque ad ortum
ipsius fluminis,
& ab ipsa
Civitate inferius
usque ad mare,
& ex utraque
parte ad milliaria
duo. Vermöge dieser
Privilegien nun hat
sich die Stadt, ob
ihr gleich die
Waldnützung nach der
Zeit entzogen
worden, bey der
JCtion des Strohms
immer zu mainteniren
gewust, auch deshalb
zu gewissen Zeiten
mit einem Schiff
unter
Trompeten-Schall, an
die Brücke von
Odeslo fahren
lassen, da dann ein
Raths-Herr, so
darinne gesessen,
daran gestossen, und
überlaut geruffen:
Biß hieher gehet
meiner Herren
JCtion. Seit anno
1660 aber hat Ihr.
Kön. Majest. in
Dännemarck solches
nicht mehr dulden,
sondern die Worte
des itzt angeführten
Privilegii Käysers
Friderici I bloß von
der freyen Schiffart
auslegen wollen;
weil solches die
Stadt aber nicht
einräumen wollen, so
ist darüber zu Wien
Process entstanden,
welcher auch noch
nicht ausgemachet.
Funffzehendes Capitel, Von der
Könige in Dännemarck
Streitigkeit wegen
des Weser-Zolles,
sonderlich mit der
Stadt Bremen.
ES hat die Stadt Bremen von
Käyser Henrico V ein
Privilegium 1130
dieses Inhalts
bekommen: Daß sie
auf dem Weser-Strohm
/ von unter der
Stadt, biß an die
saltze See, an
beyden Seiten oder
Ufern des Strohms,
alle Obrigkeit,
Recht, und
Gerechtigkeit,
JCtion, Gebot, und
Verbot haben, und
üben solle; It. Daß
sie die Seeräuber
auf demselben Strohm
der Weser, und
anderswo zu Land und
zu Wasser, zu
verfolgen, nieder zu
werffen, und zu
recht zu bringen,
desgleichen mit
ihren Schiffen, auch
ihren, und andern
Kauffmanns Wahren
biß an die Stadt
Münden, an die
Fulda, ohn männlichs
Eintrag, und
Verhinderung, auf
und abzufahren Macht
haben solte ???.
Welches Privilegium
anno 1541 Käyser
Carolus V 1131,
und nachdem alle
folgende Käyser
confirmiret haben.
1132
Es hat aber Käyser
Ferdinandus II dem
Grafen zu Oldenburg
Anthon Günthern an.
1623 mit einer neuen
Zoll-Gerechtigkeit
vor ihn und seine
Erben belehnet, und
das Diploma der
Reichs-Cammer
insinu???ren lassen;
Deme zu Folge der
Graf auch an. 1624
zu Elsfleth auf
seinem territorio
einen Zoll
angeleget, und von
den Vorüberfahrenden
abgefodert. Diese
Zollgerechtigkeit
hat Käyser
Ferdinandus III an.
1638 denen Grafen
bestättiget; und ob
zwar die
Reichs-Städte,
sonderlich aber
Bremen, sich dawider
sehr opponiret, jene
davon auch bey dem
Reichs-Convent zu
Regenspurg an. 1641
ein sonderlich
gravamen gemachet,
1133
so richteten sie
damit doch wenig
aus, vielmehr ward
solche nicht allein
von neuen an. 1643
von gedachtem Käyser
/ sondern auch an.
1648 in dem
Münsterischen und
Oßnabrüggischen
Frieden, mit Consens
der Könige in
Dännemarck und
Schweden,
confirmiret. 1134
Wider diesen Articul
des Westpfählischen
Friedens
protestirten die
Reichs-Städte nicht
allein gleich 1135;
sondern auch an.
1649 den 8 Febr. da
die
Friedens-Ratificationes
des Käysers, des
Königs in Schweden,
und der Stände gegen
einander
ausgewechselt
wurden: massen die
Stadt Lübeck im
Nahmen der
Reichs-Städte die
Ratification mit
dieser angehängten
Protestation
exhibirte: Weil
bewust, daß das
Reichs-Städtische
Collegium den
praetendirenden
Oldenburgischen
Wasser-Zoll
niemahlen
approbiret, sondern
deshalben einige
Declaration- und
Protestation-Schrifft,
von denen
Stadt-Cöllnischen [140] Gesandten, als pro
tempore
Reichs-Städtischen
Directore
eingelieffert, so
wolte man sothane
Declaration und
Dissensum, in
solennissimo hoc
actu &
Conventu, hiemit
nochmahlen
wiederholet,
benebenst feyerlich
contestiret haben,
daß durch die
extradirende
Reichs-Städtische
Ratificationes man
davon keines weges
abweichen, noch
ermeldtes Zolls
insertionem darunter
begriffen, weniger
aber zu selbiger
Guaranda sich
einiger massen
verbunden haben
wolte, de eo semel
pro semper
protestando. Es
wolte aber das
Reichs-Directorium
solche Protestation
nicht annehmen,
sondern gab zur
Antwort: Daß man
dergleichen
Exemption nicht
geständig seyn
könte; es wäre
einmahl eine
verglichene Sache,
auch bey der
Subscription nicht
widersprochen
worden, dahero es
nochmahlen dabey
gelassen werden
solte. Die Städte
wiederholten
hiernechst die
Contenta derjenigen
Declaration, welche
Mäyntz von den
Cöllnischen
Gesandten nicht
annehmen wollen, und
bathen solche denen
Actis zu inseriren,
welches aber Mäyntz
beständig abschlug.
1136
Ob nun zwar, berichteter massen,
das gantze
Reichs-Städtische
Collegium diesem
Oldenburgischen
Weser-Zoll zu wider
war, so widersetzte
sich demselben doch
vor allen
insonderheit die
Stadt Bremen,
vorgebend, daß ihr
vermöge
obangeführter
Privilegien das
Dominium, und die
JCtion auf der Weser
competire, der von
Käyserl. Majest.
aber denen Grafen zu
Oldenburg concedirte
Zoll, sey nur unter
der Condition
anzunehmen, dafern
sie auf der Weser
einige JCtion
hätten. Der Graf zu
Oldenburg hergegen
berieff sich auf die
Käyserliche
Belehnungen und das
Instr. Pac. und
extrahirte an. 1650
bey dem Käyser ein
mandatum paritorium
wider die Stadt; Wie
diese aber dawider
ihre Exceptiones
beybrachte, eine
fernere declaration
begehrte, und in
dessen in der quasi
possessione ihrer
Gerechtigkeit sich
mit gewapneter Hand
schützete; wurd sie
endlich an. 1652 den
??? Octobr. von dem
Reichs-Hof-Rath in
den Bann gethan, und
in 200 Marck Goldes
condemniret. 1137
Es kam die Stadt
hierauf zwar mit
einer
Exculpations-Schrifft
1138
bey Ihr. Käyserl.
Majest. ein, wurd
aber damit nicht
gehöret, sondern der
Bann durch den
Käyserlichen Herold
Johann Carl Oelmann
den 20 Dec. st. v.
vor der Stadt unter
freyem Himmel
publiciret. 1139
Nachdem aber die
Reichs-Städte,
sonderlich Lübeck
und Hamburg vor die
Bremer intercediret,
remittirte Ihr.
Käyserl. Majest.
diese Sache an. 1653
auf den damahls
angehenden
Reichs-Tag zu
Regenspurg 1140,
woselbst die Stadt
endlich den 18 Sept.
nach erlegter
Straffe,
abgestatteter
Caution, und
geleisteter Parition
wieder frey
gesprochen wurde.
1141
In solchem Zustande blieb es, biß
an. 1664 der letzte
Graf zu Oldenburg
Anthon Günther ohne
Leibes-Erben
abgieng, und dessen
Grafschafft an den
König in Dännemarck
fiel; Da die Bremer
abermahl difficultät
machten den Zoll
dessen successoren
zu entrichten,
vorgebend; Graf
Anthon Günther habe
diesen Zoll an. 1623
von Käyser
Ferdinando II nur
zum Erb-Lehen vor
sich und seine
Leibes- und
Lehens-Erben
erhalten, welches
auch an. 1628 dahin
wäre erläutert
worden, daß die Cron
Dännemarck, oder ein
anderer Expectativ
Erbe, daran kein
Theil zu nehmen
hätte; ja wie der
Graf bey Käyser
Leopoldo an. 1661
facultatem
disponendi inter
vivos &
mortis causa
gesuchet, wäre der
Consens zwar in
generalibus
ertheilet worden,
jedoch mit dem
Beding, daß der Graf
zu vor durch
ausgestellete
Reversalien sich
verbindlich machen
solte, den Zoll an
keinen potentiorem
extraneum zu
alieniren. Dessen
allen aber
ungeachtet, bezog
sich Dännemarck auf
das Testament des
Grafen, continuirte
den Zoll, und ließ
eine neue Wage zu
Elsfleth anlegen.
1142
|| [141]
Sechzehendes Capitel, Von der
Könige in Dännemarck
Streitigkeit mit dem
Capitulo des Stiffts
Lübeck / und denen
Hertzogen zu
Holstein-Gottorf /
wegen der
Bischöfflichen Wahl
in dem Stifft Lübeck
oder Eutin.
(Historie.)
DIeses Bischoffthum
Lübeck oder Eutin
ist seit der
reformation
gleichsam in dem
Patrimonio der
Hertzoge zu Holstein
gewesen, indem es
gemeiniglich einem
von den jüngern,
oder appanagirten
Printzen dieses
Hauses conferiret
worden 1143;
welche Gewohnheit
zur Zeit der
Westpfählischen
Friedens-Tractaten
fast zu einer
Gerechtigkeit
gediehen. Dann wie
ann. 1647 dieses
Bischoffthum grosse
Gefahr hatte
secularisiret zu
werden, zu mahlen
man es dem Könige in
Dännemarck schon
aufftrug, der es
aber großmüthig
Holsteinische
Gottorfische Hauß
mit möglichstem
Eyfer dieses hohe
Stifft in statu quo
zu erhalten. Zu
dessen
Erkäntlichkeit,
richteten die
damahligen
Capitulares mit
Hertzog Fridrich zu
Holstein 1647 ein
pactum auf, und
versprachen diesem,
daß neben dem
damahligen Bischoff
und Coadjutore noch
6 andere Persohnen
aus selbigem
Hochfürstl. Hause
Gottorfischer Linie
zum Bischoffthum
Lübeck respective
erwehlet, oder
postuliret werden
solten, der freyen
Wahl jedoch dadurch
nichts benommen;
wessen sie auch von
Fürstlicher Seiten
schrifftlich
versichert wurden.
Vermöge dieses pacti folgte ann.
1655 Hertzog
Christian Albrecht,
und ann. 1666
Hertzog Fridrich
August so an. 1705
verstorben. Weil
König Fridericus III
in Dännemarck aber
vermeynte, das
Capitulum hätte
seine conservation
eben so wohl ihme,
als den Hertzogen zu
Holstein-Gottorf zu
dancken, indem er
das angebothene
Bischoffthum nicht
annehmen wollen, und
daß es dahero
unbillig, daß das
Gottorfische Hauß
dessen Genuß alleine
haben solte; so wurd
anfänglich anno 1667
den 20 Oct. zu
Glückstadt zwischen
dem Könige, und dem
Hertzoge Christian
Albrecht zu Gottorf,
der sich damahls mit
der Königlichen
Princeßin vermählte,
ein Tractat
aufgerichtet,
worinnen dieser
versprach; nach
Vermögen dahin zu
arbeiten, daß wann
die 6 Persohnen aus
dem Gottorfischen
Hause vorbey seyn
würden, alsdann auch
das Königliche Hauß
Dännemarck zur Wahl
kommen, und die
Alternativa
eingeführet werden
möchten. Weil dem
Könige aber solche
Zeit zu lange
düncken mochte, so
hielte er an. 1677
inständigst bey dem
Capitulo an, daß
einer von seinen
Printzen zum
Coadjutore, oder da
solches nicht seyn
könte, weil der
Hertzog zu Holstein
schon Coadjutor
wäre, wenigst zum
Sub-Coadjutore
erwehlet werden
möchte. Das
Capitulum zog alle
Umstände reifflich
in Erwegung, und
versicherte endlich
den König in
Dännemarck, daß wann
der albereit
erwehlte Coadjutor
entweder Bischoff
geworden, oder
gestorben seyn
würde, alsdann ein
Dänischer Printz zum
Coadjutore erwehlet
werden solte.
Mit diesem Versprechen vergnügte
sich Dännemarck eine
ziemliche Zeit; als
das Versprochene
aber nicht erfüllet
wurde, ließ es anno
1684 abermahl bey
denen Capitularibus
die Wahl ihrer
Printzen zum
Coadjutore oder
Subcoadjutore
inständig urgiren,
(Dänische
Vorstellung.)
und dabey
vorstellen; 1144
„ Wie das Capitel
dem Königlichen
Hause nicht minder
Obligation, als dem
Hertzoglichen hätte,
in dem König
Friderich III die
angebothene
Secularisation
großmüthig
abgeschlagen; daß
Ihro Königl. Maj.
Christianus V an
denen, von Ihro
Käys. Maj. ihr
assignirten
Winter-Geldern, die
sich auf 125032 ???
Rthr. erstreckten,
alle biß auf 20000
Thr. fallen laßen
wolte; daß die
Bischöffliche Güter
im Holsteinischen,
und zwar im
Königlichen
Territorio gelegen;
und daß die
Bischöffe, als ein
membrum selbiges
Hertzogthums auf
denen Land-Tagen
erschienen / und der
Landes-Defension
bißhero mit
genossen, dahero der
König als Hertzog zu
Holstein eben so
viel Recht zur
Bischöfflichen
Dignität zu
praetendiren hätte,
als
Holstein-Gottorf; Im
Fall man aber diesem
rechtmäßigen
Begehren Sr. Königl.
Maj. hierunter
weiter
difficul [142] tiren
würde, müsten
dieselbe Fiscalische
Execution auf die
assignirte 125032
??? Thlr. ergehen
laßen, sc. „ Das
Capitul ließ solches
an Ihro Käyserl.
Maj. gelangen, 1145
von welcher so wohl
an Ihr. Kön. Maj. in
Dännemarck, als den
Bischoff, und das
Capitulum Mandata
Inhibitoria
&
dehortatoria
ergiengen, die Wahl
nicht vorzunehmen,
1146
und ließ Ihro
Käyserl. Maj. diese
Sache auch zu
Regenspurg anno
1684, 1147
1685, 1148
und 1688 vortragen.
Von Königlicher
Dänischer Seiten
säumete man sich
hinwiederum auch
nicht, überall, und
sonderlich dem
Churfürstlichen
Collegio
vorzustellen: 1149
(Dänische
Gründe.)
I. Daß das zwischen
dem Capitul und den
Hertzogen zu
Holstein Gottorf
gemachte pactum
wider die Canones
wäre, und daß keine
freye Wahl seyn
könte, da man sich
auf gewisse
Persohnen verbünde.
II. Daß solches pactum Ihro
Königl. Maj. zum
höchsten praejuditz
gereiche, als deme
das Capitulum eben
so wol, als dem
Hause Gottorf,
verbunden.
III. Daß zwischen Ihro Kön. Maj.
Friderico III, und
Hertzog Christian
Albrecht zu
Holstein-Gottorf,
anno 1667 zu
Glückstadt ein
Tractat
aufgerichtet,
vermöge dessen das
Königliche Hauß
ebenfals zur Wahl
kommen, und mit dem
Churfürstlichen
Hause alterniren
solte.
Worauff aber von Gottorffischer
Seite geantwortet
wurde: 1150
(Gottorffische
Antwort.)
Ad I. Daß zwischen
dem Capitulo und dem
Hause Gottorf
aufgerichtete pactum
wäre weder wider die
Canones noch sonsten
unzuläßig: dann das
Capitulum hätte
dazumahl eine freye,
unumschrenckte, und
keinen eintzigen
Respecten
unterworffene Wahl-
und
Postulations-Gerechtigkeit
gehabt; denen
Bischöffen und
Capitularen wäre
sede vacante in alle
Wege zugelaßen wegen
der künfftig
succedirenden
Bischöffen sich zu
bereden, und desfals
nöthige Verordnung
Capitulariter zu
machen; dieses
pactum sey ob bene
merita, und zugleich
in Casu necessitatis
Capituli
aufgerichtet, weil
dadurch die dem
Stifft gleichsam
über dem Kopff
hangende
augenscheinliche
Gefahr evitiret
worden; in solchen
Fällen aber könte
cum effectu
obligandi gehandelt
werden / was sonsten
in statutis oder
andern Verordnungen
verbothen; Und
endlich so wären dem
Capitulo alle und
iede jura und
Privilegia, ohne
einigen Abgang der
freyen Wahl, in
diesem pacto
expresse reserviret;
dann ob die Wahl
zwar auf das Hauß
Gottorf
restringiret, so
bliebe es einen Weg
eine freye Wahl,
weil es bey dem
Capitulo stünde, wen
sie aus solchem
Hause erwehlen
wolten; welches auch
Köuig Fridericus III
in Dännemarck wohl
gewust, dahero er
anno 1667 in dem zu
Glückstadt gemachten
Vergleiche die
Versicherung von
sich gegeben, daß es
bey dem pacto
verbleiben solte.
Müsten es also auch
dessen successores
dabey bewenden
lassen.
Ad II. Dem Könige könne gedachtes
pactum nicht zum
praejuditz
gereichen, weil er
an der
Bischoffs-Wahl gar
kein Jus quaesitum
gehabt.
Ad III. In dem anno 1667 zu
Glückstadt
aufgerichteten pacto
sey nicht
simpliciter eine
alternation zu
procuriren beliebet
worden, sondern als
dan̅ erst, wan̅ die 6 Persohnen
aus dem Hause
Gottorf vorbey seyn
würden; und hätte
König Fridericus III
dazumahl sancte
versprochen, daß es
dabey sein
Verbleiben haben
solte.
(Des
Capituli
Antwort.)
Von dem Capitulo
wurd auff den 1 und
2 Grund fast eben
das geantwortet, was
von Gottorff; wieder
den 3ten aber wurd
eingewand / solches
sey res inter alios
acta, und könte
ihnen nicht
praejudiciren, zu
mahlen sie von
solchem Transact
nicht eher, als
itzo, einige
Nachricht bekommen
hätten.
(Der
Erfolg.)
Diese Streitigkeit
währte biß anno 1700
da bey dem
Travendalischen
Frieden 1151
der Glückstädtische
Recess absonderlich
confirmiret wurde
his verbis: So viel
den anno 1647
zwischen dem
Hochfürstl. Hause [143] Gottorf, und dem
Capitul zu Lübeck
geschlossenen
Vergleich, Krafft
dessen die Wahl der
Bischöffe auf 6
Generationes nach
einander gestellet
worden ist,
anbetrifft, so ist
seine Königl. Maj.
in Dännemarck
erbietig, dem zu
Glückstadt anno 1667
aufgerichteten
Vergleich, und der
darinnen begriffenen
Zusage nachzuleben,
und nicht geschehen
zu laßen, daß
demselben weder
directe noch
indirecte zu wieder
gehandelt werde. Wie
nun aber anno 1701
den 13 May eine neue
Coadjutors Wahl
vorgieng, so
geschahe es, daß
Ihro Königl. Hoheit
Printz Carl von
Dännemarck von 12
Capitularibus
postuliret, und
dessen Wahl von dem
noch lebenden
Bischoff approbiret
wurde, Printz
Christian August
aber hatte 9 Stimmen
vor sich, denen er
zwar die seinige
beyfügete, doch aber
zur gesuchten
Parität nicht
gelangen kunte; Doch
nahmen beyde Printz
Christian August so
wohl, als Printz
Carl, den Titul
eines postulirten
Coadjutoris an, und
jener zwar dahero,
weil der Käyserliche
Reichs-Hof-Rath anno
1700 den 28 Jul. ein
mandatum ergehen
lassen, daß das
zwischen dem Hause
Gottorf und dem
Dohm-Capitul zu
Lübeck anno 1647
aufgerichtete Pactum
zum Grunde der Wahl
gesetzet werden
solte.
In solchem Stande blieb es biß
der Bischoff August
Fridrich an. 1705
den 2 Oct. zu Eutin
verstarb, weil nun
Printz Christian
August in der Nähe
war, so ließ er
durch eine Compagnie
Granadirer die
Possession in der
Bischöfflichen
Residentz Eutin, als
Coadjutor
ergreiffen; Worauff
die Capitulares zwar
den 6 Oct. von neuen
zusammen kamen, um
sich wegen eines
Bischoffs zu
vereinigen, wurden
aber wieder in 2
factiones getheilet,
davon die eine
abermahl Printz Carl
von Dännemarck, die
andere Printz
Christian August zu
Holstein-Gottorf
wehlete, doch hatte
dieser dazumahl die
Majora, weil
diejenige, so
vormahlen vor Printz
Carl votiret, nicht
alle zu gegen.
Dahero Printz
Christian August
sich den 8 Oct. als
Bischoff
introduciren, und
die Bürger zu Eutin
ihme schwören ließ;
wogegen aber so wohl
Ihr. Königl. Hoheit
Printz Carl, als die
Capitulares, so auf
ihn gestimmet,
protestirten, und
ihnen nebst den 3
noch abwesenden
Capitularen ihr
Recht vorbehielten.
Immittelst ordnete
Hertzog Christian
August zu Eutin die
Regierung an, legte
auch zu Behauptung
seines Besitzes
einen Hauptmann mit
seiner Mannschafft
auf das
Bischöffliche
Residentz-Schloß.
Dänischer Seiten
suchte man die
compossession, oder
daß es dem Capitulo
biß zur Käyserlichen
Decision in
sequestrum möchte
gegeben werden. Als
man aber Fürstlicher
Seiten sich nicht
dazu entschliessen
wolte, rückte der
General Major von
Passavv mit einigen
Trouppen, welche von
Ihro Kön. Maj. zu
Dännemarck ihrem
Herrn Bruder Printz
Carl waren überlaßen
worden, vor die
Stadt Eutin, foderte
nochmahls die
Compossession, und
als man selbige
abschlug, nöthigte
er die Holsteinische
Guarnison zum
Abzuge, welcher anno
1706 den 1. Jan.
erfolgete und wurd
darauff Printz Carl
als Bischoff
ausgeruffen, und ihm
gehuldiget. 1152
Weil der
Administrator nun
solches zu
verhindern nicht
vermochte, so
stellete er die
Sache und sein Recht
denen hohen Guarants
des Travendalischen
Friedens anheim, und
legten beyde hohe
competenten darauff
ihre Jura durch
öffentliche
Schrifften der Welt
vor Augen.
Printz Christian August führet zu
Behauptung seines zu
dem Bischoffthum
habenden Rechtes an:
1153
(Gottorfische
Gründe.)
I. Das zwischen
Hertzog Friedrich zu
Holstein-Gottorf und
dem Capitulo zu
Lübeck anno 1647
aufgerichtete
Pactum, vermöge
dessen aus dem Hause
Gottorf 6 Persohnen
nach einander zu
Bischöffen erwehlet
werden solten.
II. Verschiedene
Capituls-Schlüsse,
sonderlich de anno
1676, 1682, und
1684, worinnen des
Gottorfischen Hauses
Gerechtigkeit
confirmiret.
III. Den Glückstädtischen Recess
de anno 1667, in
welchem König
Fridericus III in
Dännemarck die
Versicherung von
sich gegeben, daß es
bey dem pacto de
anno 1647 sein
Verbleiben haben
solte.
IV. Den Altonaischen und
Travendalischen
Frieden, worinnen
das offt gemeldete
Pactum de anno 1647,
und der
Glückstädtische
Recess de anno 1667
confirmiret.
|| [144]
V. Ein Käyserliches Rescript de
anno 1700 den 28
Jul. in welchem dem
Capitulo anbefohlen
worden, zu der
nomination eines
Individui, oder zu
determinirung einer
Persohn von dem
Hause
Holstein-Gottorf, um
Coadjutor zu seyn,
ohngesäumt zu
schreiten.
VI. Die darauff anno 1701 den 12
Mäy vorgenommene so
genandte Denominatio
Individui, oder
Wahl, welche Printz
Christian August
getroffen.
VII. Ein Decret von Ihro Käyserl.
Maj. Leopoldo de
anno 1702 den 13
Jun. an Hrn. Baron
Görtz / worinnen
Ihro Käyserl. Maj.
ihrer Decision sich
begeben, und es bey
dem Travendalischen
Frieden, und der
anno 1700 den 28
Jul. gemachten
Verordnung des
Reichs-Hofraths
bewenden zu laßen,
versprochen.
VIII. Daß Se. Hochfürstl. Durchl.
nach dem Absterben
des Herrn Bischoffs
die Possession
ergriffen.
IX. Daß Se. Hochfürstl. Durchl.
den 6 Oct. von dem
Capitulo per majora
vor einnen Bischoff
erkannt, und per
Deputatos Capituli
in die possession
des Stiffts
introduciret worden.
Worauff Ihro Königl. Hoheit der
Printz Carl aus
Dännemarck sich
fundiret, ist
bereits oben
angeführet, und hier
zu wiederholen also
unnöthig. Auff die
Gottorfische Gründe
aber wird Dänischer
Seiten geantwortet:
1154
(Dänische
Antwort.)
Ad I. Das anno 1647
aufgerichtete Pactum
sey de genere
prohibitorum, und
ipso jure &
facto null und
nichtig, indem es
zur Zeit des 30
jährigen Krieges; in
einem particular
convent; da nicht
alle Capitulares
beruffen gewest; mit
Contradiction
einiger Capitularen;
ohne Consens des
Ober-Herrn, nehmlich
des Käysers, und des
Reichs; zum
praejuditz der
Successoren; ohne
einige dringende
Noth; ohne
rechtmäßige Ursache,
und wider besser
Wissen und Gewissen
gemacht worden; sey
auch durch den
Westphalischen
Frieden, worinnen
disponiret, daß die
Libertas Electionum
auf keine Weise
eingeschrencket
werden solte / durch
ein Käyserlich
Decret vom 27 Dec.
1684 durch das im
selben Jahre
ergangene
Käyserliche
Mandatum, durch die
denen Königlichen
Dänischen Ministris
bey Uberlaßung der
Trouppen in Ungarn
den 12 April 1692
gegebene Käyserl.
Resolution, durch
ein ordentliches
Cassatorium vom 4.
Jun. 1698, durch die
Käyserliche
Recommendation eines
Königl. Dänischen
Printzens vom 3 Jun.
ej. anni, und durch
vielfältige andere
Käyserliche
Rescripta
aufgehoben,
cassiret, und
annulliret worden.
Wann aber auch
gesetzet würde, daß
das pactum gültig
gewesen, so sey es
doch bereits
erloschen, weil in
dem Gottorfischen
Hause keine zwey
wahlbare Persohnen
verhanden; dann in
offtgemeldetem pacto
de anno 1647 wäre
aus drücklich
caviret, daß, dafern
das Fürstliche
Gottorfische Hauß
biß auf etwa noch
eine übrige
männliche Persohn
aussterben solte, so
dann NB. weil auf
eine Persohn keine
Wahl fallen könte,
diese gutwillige
Verpflichtung auf
solchen unverhofften
Fall, wie auch, wann
in dieser
Gottorfischen Linie
keiner der
Lutherischen
Religion zugethan im
Leben seyn möchte /
ipso jure, an ihr
selbst hinwieder
todt und erloschen
seyn solte.
Ad II. Die angeführte
Capitular-Schlüsse,
oder vielmehr
Briefe, fundirten
sich auf
vorgemeldetes
pactum, und wären ex
errore und falsis
praesuppositis
hergeflossen. Da nun
aber, wie schon
erwiesen, das
fundament nichts
nütze, so könte auch
dasjenige, so darauf
gebauet, von keinen
Kräfften seyn.
Ad III. Der Glückstädtische
Recess sey respectu
des Printz Carls und
des Stiffts Lübeck,
es inter alios acta,
so ihne̅ nicht
praejudiciren könne,
insonderheit, da sie
bey Errichtung
desselben weder
gegenwärtig gewesen,
noch mit ihrer
Nothdurfft gehöret
worden.
Ad IV. Die Altonaische und
Travendalische
Frieden-Schlüsse
fundirten sich
ebenfals auf den
Glückstädtischen
Recess, und auf das
nichtige pactum, und
könten also nicht
mehr Krafft als jene
habe̅; Es wären
selbe [145] in Ansehung des
Printz Carl und des
Stiffts Lübeck eben
auch res inter alios
actae, dabey sie
nicht gegenwärtig
gewesen: Die bey den
Frieden-Schlüssen
gegenwärtig gewesene
compaciscenten, oder
mediatores, wären
nicht judices
competentes in
dieser Sache
gewesen; sondern die
Haupt-Frage ob
dieses pactum gelte
oder nicht? gehöre
als eine
Reichs-Sache vor den
Käyserlichen
Reichs-Hofrath: So
könne auch durch
einen particular
Frieden, dergleichen
der Travendalische,
und Altonaische, der
generale
Westpfählische
Frieden, welcher Lex
fundamentalis
Imperii, und mit
aller Stände Consens
errichtet worden,
nicht umgestossen
werden; Dahero auch
die Käyserl.
Ministri bey dem
Altonaischen Frieden
wider den Articul
wegen der
Bischöfflichen
Lübeckischen Wahl,
und des pacti de an.
1647, welchen die
Hochfürstliche
Holsteinische
Ministri sehr
urgiret, den ???
1688 solenniter con-
und protestiret,
daß, weil dieser
Articulus wider den
klahren und
deutlichen Inhalt
des Oßnabrüggischen
und Münsterischen
Friedens-Schlußes
Art. V. §. 17. auch
unterschiedliche in
dieser Sache bereits
ergangene
Verordnungen, sie
solchen pro non
inserto, und vor ein
Object halten
müsten, darüber
weder bey gedachtem
Altonaischen
Frieden, noch NB.
sonsten zu Aufhebung
und Hemmung der
Bischöfflichen
Coadjutorie-Wahl zu
tractiren, und
welcher von den
übrigen gäntzlich zu
separiren. Was den
VIII Articul des
Travendalischen
Friedens beträffe,
so wären die meisten
Capitulares des
Stiffts Lübeck, so
bald derselbe zu
ihrer Wissenschafft
kommen, bedacht
gewesen, deshalb
gebührende Mittel an
die Hand zu nehmen,
wären auch endlich
an. 1701 den 5 Mart.
mit einem Memorial
bey ihrer Käyserl.
Majest. pro
salvandis juribus
Capituli &
suffragio libero
eingekommen, und
dadurch die jura
Capitulo also
genugsam reserviret;
Des Königs in
Dännemarck in diesem
Travendalischen
Frieden gethane
Versprechen aber,
wegen Haltung des
Glückstädtischen
Recesses, und pacti
de an. 1647, sey de
proprio non alieno
facto zu verstehen,
und könne Ihr.
Königl. Majest.
deshalb dem Capitulo
nicht Einhalt thun,
dero Herrn Bruders
Hoheit zum
Coadjutore und
Bischoff zu
erwehlen, noch ihrer
Hoheit verwehren die
aufgetragene
Bischöffliche Würde
anzunehmen, sc.
Ad V. Das Rescriptum Cassatorium
Cassatorii von dem
28 Jul. 1700 sey per
falsa narrata
erschlichen, fundire
sich auf die
erwehnte
Capitular-Schlüsse,
und folglich auf das
nichtige pactum de
an. 1647, und sey
also nicht gültiger,
als jenes; zu
geschweigen, daß aus
denen gantz
ungewöhnlichen
formulis loquendi
& clausulis,
damit es angefüllet,
fraus &
dolus zu
praesumiren.
Ad VI. Die so genante Denominatio
Individui, oder Wahl
des Herrn
Administratoris in
Holstein sey gantz
unförmlich, und
illegal, und wären
dabey unerhörte
nullitäten und
absurda, so wohl
ratione
praeliminarium, der
Ansetzung und
Ausschreibung, als
ratione ipsius
actus, der
vocantium, des
subjecti, des modi,
der confirmation und
der consummation
vorgangen, und käme
zu letzt ein
absurdorum
absurdissimum
heraus, daß minor
pars Capituli dem
majori parti
contradicenti einen
Coadjutorem und
Bischoff de facto
denominiren, und
aufdringen könne.
Ad VII. Das angeführte
Käyserliche Decret
könne so wenig, als
alles vorhergehende
zu Recht bestehen;
dann erstlich sey es
im geheimen
Raths-Collegio, und
also in judicio
incompetenti, weil
die Reichs-Sachen
dahin nicht gehören,
abgefasset;
hiernechst so sey es
gegeben sine debita
causae cognitione
& sine
actis; und endlich
so sey es auf
offenbahren irrigen,
und ungleichen
Bericht, von dem
Käyserlichen
Reichs-Hof-Raths
Rescripto vom 28
Jul. 1700 und dem
VIII Artic. des
Travendalischen
Friedens, und auf
die dabey
vorgebrachte
insignes sub-
&
obreptiones der
Fürstl.
Sleswig-Holsteinischen
Ministrorum
extrahiret.
Ad VIII. Durch die eigenmächtige
und gewaltsam
ergriffene
Possession hätte
Ihr. Hochfürstl.
Durchl. sich
vielmehr aller
Ansprache, und
Gerechtigkeit am
Stifft, wann sie
gleich einige
gehabt, denen
geistlichen und
weltlichen Rechten
nach, gäntzlich
verlustig gemachet;
insonderheit da er
von Ihr. Käyserl.
Maj. noch keine
Confirmation
erhalten.
Ad IX. Die den 6 Oct. geschehene
Erkennung und
Introduction Ihr.
Hochfürstl. Durchl.
als Bischoffs sey
null und nichtig,
weil solche
reclamante &
protestante majore
parte Capitularium,
durch die damahls in
particulari conventu
gar callide
beruffene und
ausgemachte Majora
[so alle
Hochfürstliche
Holsteinische
würckliche Bediente
gewe [146] sen]
beschlossen und
verrichtet worden;
da doch bey dem
Stifft Lübeck ein
beständiges
Herkommen, daß
allemahl nach
Bischöff lichem
Absterben ein
general Convent
ausgeschrieben, und
der vorhin rite und
legitime cum spe
futurae successionis
erwehlte Coadjutor
von demselben pro
Episcopo proclamiret
und introduciret
werde; welches itzo
so vielmehr
beobachtet werden
sollen, weil eine
Electio Coadjutoris
dubia &
indecisa verhanden
gewesen; und das
Capitulum Ihr.
Käyserl. Maj.
Decision vorhero
erwarten sollen.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Die hohen Guarants
des Travendalischen
Friedens der Käyser,
Engeland und
Holland, suchten die
Sache durch
Remonstrationes und
Vermahnung zu recht
zu bringen, welche
zwar von Dännemarck
anfänglich nicht
regardiret wurden,
wie sich selbe aber
der Sache mit Ernst
annahmen, übergab
der König in
Dännemarck die
Entscheidung der
Königin von
Engeland, und denen
General-Staaten,
wodurch der
Administrator ohne
weitere Unruhe zum
Besitz des
Bischoffthums
gelangete; dem
Printzen von
Dännemarck aber
wurde zu einiger
Ergötzlichkeit von
der Königin in
Engeland und denen
General-Staaten
jährlich eine Summa
Geldes von etlichen
1000 Rthl. zu geben
versprochen. Und ist
die Sache also
dadurch zur
Richtigkeit gebracht
worden.
Dritte Section, Von der Könige
in Engeland
Praetensionen und
Streitigkeiten.
Erstes Capitel / Von der Könige
in Engeland
Praetension auf
Franckreich.???
1155
Zu besserer Begreiffung dieser
Praetension, kan
nachfolgende
Genealogische Tabell
nachgesehen werden.
|| [147]
KOenig Philippus Pulcher oder der
schöne in
Franckreich hatte 3
Söhne, Ludovicum,
Philippum, und
Carolum, nebst einer
Tochter, mit Nahmen
Isabella, welche an
König Eduardum II in
Engeland vermählet
ward. Diese des
Philippi Söhne kamen
nach des Vatern Tode
alle, jedoch einer
nach dem andern, auf
den väterlichen
Thron; aber keiner
von ihnen hinterließ
männliche
Leibes-Erben. Wie
demnach der letzte
von ihnen, nehmlich
Carolus Pulcher an.
1327 verstarb, gaben
sich zu der
Frantzösischen Crone
viele Praetendenten
an, als (1) des
letzten Königs
Caroli Tochter
Blanca, als ihres
Herrn Vaters nechste
Erbin. (2) König
Carolus zu Navarra,
des Königs Ludovici
X in Franckreich
Enckel. (3)
Philippus Hertzog zu
Burgund, des Königs
Philippi Longi in
Franckreich Enckel,
der mit dem Könige
in Navarra gleich
nahe. (4) König
Eduardus III in
Engeland, des
letzten Königs in
Franckreich
Schwester Sohn, und
(5) Philippus
Valesius, ein
weitläufftiger
Agnatus, des Königs
Philippi III in
Franckreich Enckel,
welcher dem letzten
Könige zwar am
weitläufftigsten
verwandt; weil er
sich aber auf das
Salische Gesetze
berieff, vermöge
dessen die
Frauens-Persohnen in
Franckreich kein
Recht zur Succession
hätten, und er der
nechste Agnatus also
war, so behielte
dieser vor allen
andern die Oberhand,
und die übrigen
praetendenten musten
zurück stehen. 1156
Wobey es auch der
König in Navarra,
der Hertzog in
Burgund, und der
Hertzog von Orleans
endlich bewenden
liessen; König
Eduardus III in
Engeland aber war
damit nicht
zufrieden. Weil er
sich aber in des
Philippi Händen
befand, und
besorgte, man möchte
sich seiner Persohn
versichern, wann man
seinen Unwillen
spürte, so durffte
er sich nichts
mercken lassen;
sondern versprach
vielmehr, wegen der
von Franckreich
habenden Lehen,
Guyenne, Languedoc,
Ponthieu &
c. die
Lehens-Pflicht
abzustatten, welches
er auch an. 1329 zu
Amiens that. 1157
Weil dieses aber
nicht vor dem Könige
selbst, sondern vor
dessen Cantzler, und
zwar kniend, mit
entblöstem Haupte,
und in Gegenwart des
gantzen Hofes
geschahe, so gieng
solches Eduardo so
nahe, daß er noch
desselben Tages in
Gegenwart seiner
Leute conrestirte,
daß so bald er
wieder in sein Land
seyn würde, er die
Waffen wider
Franckreich
ergreiffen, und
nicht eher
niederlegen wolte,
als biß er sich
Meister von
Franckreich gemachet
hätte. Kaum war er
auch in Engeland
revertiret, so
rüstete er sich
wider König
Philippum in
Franckreich zum
Krieg, und renovirte
die vorige
praetension,
vorgebend, die
vorige renunciation
sey bey seiner
Minderjährigkeit,
und auf seiner Frau
Mutter persuasion
geschehen, weshalb
er daran nicht
gebunden,
insonderheit da auch
Philippus dem zu
Amiens gemachten
Vergleich nicht in
allen nachgekommen
wäre. Es ward
hierauf der Krieg
zwischen Engeland
und Franckreich mit
grossem Eifer viele
Jahre geführet, in
welchem jedoch
Eduardus
meistentheils die
Oberhand hatte, und
war nicht allein
Käyser Ludovicus IV
auf seiner Seiten,
welcher ihn zum
Reichs-Vicario
machte, damit er die
Teutschen Fürsten so
viel besser pro
autoritate zum
Kriege wider
Philippum ermahnen
könte; sondern es
assistirten ihm auch
die Brabanter,
Flanderer, und
Gelderer. Damit aber
denen Flanderern,
welche den K önig in
Franckreich vor
ihren Oberherrn
erkandten, nicht
imputiret werden
möchte, sie hätten
einem andern, als
ihren Herrn,
geholffen, so
überredeten sie den
König Eduardum den
Titel und das Wapen
von Franckreich
anzunehmen, welches
er auch an. 1338
that. 1158
Nach vieljährigem Kriege,
darinnen auch des
Philippi Sohn, König
Johannes in
Franckreich,
gefangen wurde,
verglich sich
endlich König
Carolus VI in
Franckreich mit
König Henrico V in
Engeland, trat
diesem noch bey
Leb-Zeiten, mit
consens der Paires,
die Mitregierung des
Frantzösi [148] schen
Reiches ab, und
vermählte anno 1420
seine Tochter
Catharinam mit des
Henrici Sohne
Henrico VI, in deren
Ehepacten 1159
diesem nach des
Caroli Tod die
völlige Succession
in Franckreich
verschrieben wurde,
und zwar dergestalt,
daß, dafern es sich
zutragen solte, daß
in solcher Ehe keine
Kinder gezeuget
würden, Franckreich
dennoch bey dem
Successore der Cron
Engeland verbleiben
solte, 1160
welche Pacta auch
von denen Fürsten,
Praelaten, Baronen,
und andern Vasallen
und Unterthanen,
beschworen wurden
1161;
seinen Sohn Carolum
aber excludirte er
von aller
väterlicher
Erbschafft, weil er
des Hertzogs
Johannis in Burgund
Tod mit procuriren
helffen, und offt
meineydig geworden
war. 1162
Wie nun zwey Jahr hernach König
Carolus VI mit Tode
abgieng, und
Henricus VI die
Frantzösische Crone
auf zu setzen
vermeinte,
wiedersetzte sich
diesem des Caroli
Sohn Carolus VII,
und übernahm die
Regierung des
väterlichen
Königreiches; dahero
es zu einem neuen
Kriege kam, worinnen
das Glück anfänglich
Henrico favorisirte,
so daß er anno 1433
zu Paris mit großer
Solennität zum
Könige in
Franckreich
gekröhnet wurde.
1163
Wie aber Carolus die
Gelegenheit fand
durch viele
Versprechungen die
Burgundier von denen
Engeländern ab, und
an sich zu ziehen /
1164
so wandte sich auch
der Engeländer
Glück, und verlohren
alles was sie in
Franckreich
besessen, so daß sie
fast nichts als den
Titel und das Wapen
übrig behielten;
1165
haben auch seit deme
nichts wieder
erhalten können.
(Itziger
Zustand.)
Doch haben sich die
Könige in Engeland
deshalb ihres
Rechtes nie begeben,
sondern vielmehr das
Wapen, und den Titel
von Franckreich
beständig geführet;
und zwar auch in
dene̅ Tractaten, so sie
mit Franckreich
selbst gemachet.
1166
Ja es ist in
Engeland, auch noch
nicht vor gar zu
langer Zeit, die
Gewonheit gewesen,
daß, der König, die
Printzen, Milords,
und Ambassadeurs
sich am ersten
Neujahrs-Tage in der
S. Pauli Kirche zu
Londen versammlet;
da dann ein Herold,
in Gegenwart alles
Volckes mit lauter
Stimme geruffen: N
.... durch Gottes
Gnaden König in
Groß-Britannien, und
Franckreich, und
zugleich einen
Handschuh vorn in
die Kirche
geworffen, welchen
der Frantzösische
Ambassadeur so
gleich mit diesen
Worten aufgehoben:
Salvo jure,
& sine
praejudicio,
Christianissimi
Galliarum Regis:
Worauff eine Acte
wegen dieser
protestation
gemachet, und
inregistriret
worden, der
Frantzösische
Ambassadeur aber hat
den Händschuh nach
Pariß geschicket;
die letztern zwey
Könige aber haben
diese Ceremonie
unterlaßen, entweder
aus Inclination
gegen Franckreich,
oder weil sie es vor
unnöthig geachtet.
1167
König Henricus VIII in Engeland
hat zwar 1527 in dem
mit König Francisco
I in Franckreich zu
Amiens gemachten
Frieden 1168
der Praetension auf
Franckreich
renunciiret, u. hat
dieser dagegen vor
sich und seine
Nachkommen
versprochen, denen
Königen in Engeland
jährlich 50000
Cronen biß ans Ende
der Welt zu zahlen;
es sind aber solche
Gelder nicht lange
gefolget. Anno 1670
war zwischen
Engeland und
Franckreich ein
Tractat unter
Händen, worinnen
unter andern
enthalten war, daß
der König in
Engeland sich dieser
praetension begeben
/ und das
Frantzösische Wapen
weg thun wolte, es
kam solcher aber
nicht zum Stande.
1169
Es gründet sich aber diese der
Engeländer
praetension, wie aus
obangeführten
erhället;
(Der
Engeländer
Gründe.)
I. Auff die
Vermählung Königs
Eduardi II in
Engeland mit des
Königs Philippi IV
in Franckreich
Tochter Isabella,
derer Sohn Eduardus
III nach seiner
Mutter Bruder Tod
succediren sollen;
weilen in
Franckreich die
Succession der
Frauens-Persohnen
nicht ungemein, wie
die Exempel des [149] Pipini, Caroli M.
Odonis, Roberti, und
Hugonis Capeti
erwiesen, welche
alle ihrer Mutter
und Groß-Mutter
wegen die Cron
erhalten hätten.
1170
II. Auf den zwischen König
Carolum VI in
Franckreich und
König Henricum V in
Engeland gemachten
Vergleich, vermöge
dessen jener noch
bey seinem Leben
diesem die Regierung
abgetreten, und wäre
über dem in denen
zwischen Henrici
Sohn Henricum VI und
des Caroli Tochter
Catharinam
aufgerichteten
Ehe-pacten diesem
die völlige
Succession nach des
Caroli Tod
verschrieben.
III. Auf die dem Henrico VI anno
1433 von den
Frantzosen
geschehene Kröhnung
und Annehmung zum
Könige in
Franckreich.
Worauff aber von denen Frantzosen
geantwortet wird:
1171
(Der
Frantzosen
Antwort)
Ad I. Eduardus hätte
seiner Mutter wegen
kein Recht zur
Succession gehabt,
weil vermöge des
Salischen Gesetzes
keine
Frauens-Persohn in
Franckreich
succediren könte;
Pipinus, und Hugo
Capetus wären nicht
so wohl ihrer Mütter
wegen, als vielmehr
ihres Adels und
Tapfferkeit wegen,
zu Königen in
Franckreich genommen
worden; nach der
Zeit aber hätte man
keine Exempel da dem
Salischen Gesetze
solte seyn entgegen
gehandelt worden;
Solches hätten die
andern praetendenten
auch wohl gewust,
dahero sie sich
gleich ihrer
Praetension begeben.
Welches nachdem auch
Eduardus selber so
wohl tacite als
expresse gethan
hätte, indem er
nicht allein anno
1329 Philippo den
Eyd der Treue, wegen
der von Franckreich
tragenden Lehen,
abgestattet, sondern
auch
unterschiedliche
Handlungen und
Tractaten mit
Philippo vorgehabt
und gemachet, ohne
dieser praetension
zu gedencken; ja in
dem zu Bretigny anno
1360 gemachten
Vergleich hätte so
wohl er, als sein
Sohn der Printz von
Wallis, sich der
Cron, des Titels,
und des Wapens
gäntzlich begeben.
Und über das alles,
so hätte Eduardus
auch ohne das
Salische Gesetze
keine Succession
praetendiren können,
weil des letzten
Königs Caroli
Pulchri Tochter
Blanca, alsnechste
Erbin ihres Vaters,
demselben würde
vorgegangen seyn.
Ad II. Der zwischen Carolum VI
und Henricum V
gemachte Vergleich
so wohl, als die
zwischen seiner
Tochter, und des
Henrici Sohne
aufgerichtete
Ehe-pacta wären null
und nichtig, weil
Carolus damahls
nicht mehr bey
richtigem Verstande,
sondern blödes
Hauptes gewesen, und
also nicht valide
pacisciren können,
dahero das Parlement
solche auch
annulliret hätte.
Wann solches aber
auch nicht wäre, so
hätte Carolus doch
die Crone zum
praejuditz seines
Sohnes, deme sie in
Franckreich ipso
jure gehöre, nicht
vergeben können;
weshalb auch das
Concilium zu Basel,
des obgedachten
Vergleiches
ungeachtet, diesen
jungen Carolum vor
einen rechtmäßigen
König erkand, und
dessen Abgesandten
angenommen hätte.
Ad III. Die dem Henrico
geschehene Crönung
hätte Carolo nicht
praejudiciren, noch
an seinem Rechte was
benehmen können,
insonderheit da die
Frantzosen damahls
aus höchstdringender
Noth solchen actum
vornehmen müssen,
und nicht alle
Paires darinnen
consentiret; und da
dieses auch
geschehen wäre, so
hätte solches doch
nicht anders als vor
eine Rebellion
auffgenommen werden
können.
Worauff aber von Engeland
repliciret wird:
(Der
Engeländer
Replic.)
Ad I. Das Salische
Gesetze sey ein
neues inventum, und
damahls erst zu
excludirung des
Eduardi erdacht
worden, vor dem
hätte man nichts
davon gewust; wie
aus vorangezogenen
Exempeln zu ersehen;
Nach Hugone Capeto
hätte sich
dergleichen Casus
nicht wieder
zugetragen. Zwar
würde nicht
geläugnet / daß in
Franckreich die
Frauens-Persohnen
zur Regierung nicht
gelaßen würden;
solches aber sey
nicht auf die von
einer
Frauens-Persohn
abstammende Masculos
zu extendiren; und
solchem nach hätte
des letzten Königs
Caroli Tochter kein
Recht zur
Succession, wohl
aber er Eduardus.
1172
Ad II. König Carolus VI wäre zwar
zuweilen blödes
Hauptes gewesen,
aber nicht allezeit,
und hätte seine
intervalla gehabt;
solchen defectum
hätte überdem der
Consens der Paires
suppliret, als
welche
obgedachten [150] Vergleich, nebst
des Henrici und der
Catharinae
Ehe-pacten, mit der
Condition approbiret
hätten, dafern die
Regierung des Reichs
mit ihrem Rath
geführet würde.
1173
Des Caroli Sohn,
Carolus VII sey aus
rechtmäßigen und
wichtigen Ursachen
von seinem Vater
praeteriret worden,
indem er nicht
allein mit schuld
gewesen, daß der
Hertzog Johannes in
Burgund ums Leben
gebracht worden;
sondern weil er auch
öffters meineydig
worden, seine hohe
Ankunfft dadurch
beflecket, und der
Hoffnung der ewigen
Seeligkeit gleichsam
abgesaget hätte.
1174
Und endlich so wäre
in diesem Vergleich
und Ehe-pacten nicht
ein neues Recht
concediret, sondern
das alte nur
approbiret, und, wie
es die Gerechtigkeit
erfodert, das
Königreich seinem
rechten Herrn zu
restituiren
versprochen worden,
welches allerdings
auch zu praejuditz
des Sohnes geschehen
können. 1175
Ad III. Die Paires von
Franckreich wären
mit des Henrici VI
Crönung allerdings
einig gewesen, und
hätten ihn bey
seiner Ankunfft
selber mit großer
Solennität
empfangen. 1176
Anderes Capitel, Von der Könige
in Engeland
Praetension auf die
Frantzösische
Provintzien
Normandie, Anjou,
Touraine, Maine,
Poictou, Ponthieu
und Monstreuil.
& c. 1177
DAß alle diese Provintzien denen
Königen in Engeland
vormahlen zugehöret,
und deroselben
Erb-Lande gewesen,
solches gestehen die
Frantzosen selber,
und verhält sich
auch in der That
also; Dann die
Normandie gehörte
Wilhelmo
Conquestori,
welcher, da er König
in Engeland anno
1066 wurd, dieses
Hertzogthum mit zu
der Crone brachte,
1178
dessen Nachkommen
ihme auch so wohl in
der Normandie als in
dem Königreich
Engeland succediret.
Die Hertzogthümer Anjou, und
Touraine, wie auch
obgedachte Normandie
nebst der
Grafschafft Maine,
waren Erblande
Königs Henrici II,
der solche von
seinem Vater
Gotofredo
Plantagonista
Hertzogen zu Anjou
& c. und
seiner Mutter
Mathildis, Henrici I
Königs in Engeland,
und Hertzogs in der
Normandie Tochter,
erbete, und da er
nach Kön. Henrici I
Tod, seiner Fr.
Mutter wegen zur
Crone beruffen ward,
behielte, und auf
seine Nachkommen
transferirte. 1179
Ein Stück von Aquitanien, oder
das Hertzogthum
Guyenne, und die
Grafschafft Poictou,
hat König Henricus
II in Engeland durch
seine Gemahlin
Eleonora, des
Hertzogs Wilhelmi IX
zu Guyenne Tochter
und Erbin, erhalten,
1180
und auf die
Nachkommen gebracht.
Die Grafschafft Ponthieu und
Monstreuil hat König
Eduardus II seiner
Fr. Mutter wegen,
nehmlich der
Eleonorae, des Graf
Simonis zu Ponthie
und Montreuil
Tochter und Erbin,
erhalten. 1181
Alle diese Provintzien (ausser
die Grafschafft
Ponthieu, und
Monstreuil, so König
Eduardus II, wie
gemeldet, erst an
die Könige in
Engeland gebracht)
besassen die
Engeländer zimlich
geruhig, biß um das
Jahr 1202; Wie aber
dazumahl König
Johannes, der auch
Johannes ohne Land
genannt wird /
seines Brudern Sohn
Arthurum, Grafen von
Bretagne, ums Leben
bringen laßen, 1182
und auch mit Pabst
Innocentio III wegen
eines gewissen
Bischoffs Wahl, und
der con [151] fiscation
einiger Münche
Güter, hart über den
Fuß gespannet war,
1183
so brachte es nicht
allein des
ermordeten Arthuri
Mutter an des Königs
in Franckreich Hofe
so weit, daß anno
1202 durch eine
Parlements-Urthel,
alle diese in
Franckreich gelegene
Provintzien als
verfallene Lehen
confisciret, und der
Cron Franckreich
incorporiret wurden;
1184
sondern es that ihn
auch der Pabst anno
1207 in den Bann,
und encouragirte
König Philippum II
in Franckreich noch
mehr wider diesen
Johannem. 1185
Philippus gedachte
diese Gelegenheit
nicht aus Händen zu
laßen, sondern gieng
mit einer Armee auf
des Johannis in
Franckreich gelegene
Länder loß, und nahm
demselben die
Normandie und Poitou
weg, 1186
welchem Exempel sein
Sohn und Successor
König Ludovicus VIII
in Franckreich
folgete, und sich
Meister von Guyenne
und andern Oertern
machte, 1187
so daß denen
Engeländern, ausser
einigen See-Plätzen,
fast nichts in
Franckreich übrig
blieb. Endlich
machte König
Ludovicus St. in
Franckreich mit
König Henrico III in
Engeland anno 1259
Friede, worinnen er
diesem die drey
Landschafften
Limosis, Quercy, und
Perigord, nebst
Agenois und
Saintonge
restituirte, wogegen
Henricus versprach,
diese drey
Landschafften, nebst
Bourdaux, Bayonne,
Gascogne und denen
übrigen annoch
habenden Oertern,
unter dem Titel des
Hertzogthums
Aquitanien und als
Lehen von
Franckreich zu
besitzen, der
Praetension aber auf
Normandie, Anjou,
Touraine, Maine,
Poitou, und andere
in Franckreich
gelegene Oerter sich
zu begeben. 1188
In denen vielfältigen Kriegen, so
nachdem zwischen
Engeland und
Franckreich
entstanden, haben
die Engeländer diese
Landschafften offt
verlohren, doch aber
auch, entweder durch
die Waffen oder
durch die erfolgte
Frieden-Schlüsse,
1189
bald wieder
erhalten; ja wie
König Eduardus II in
Engeland des Königs
Philippi Pulchri
Tochter Isabellam
heyrathete, wurde
ihme in den
Ehe-pacten auch
Guienne, Languedoc,
und Poitou wieder
cediret. 1190
Als auch der
vieljährige und
hefftige Krieg, so
zwischen König
Eduardo III in
Engeland und König
Philippo Valesio,
und dessen Sohn Kön.
Johanne in
Franckreich, wegen
der Frantzösischen
Crone geführet
wurde, 1191
anno 1360 zu
Bretigny endlich
beygeleget ward, so
wurd unter andern
beliebet, daß
Eduardus Poictou,
Thouars, Belleville,
Sainctonge, Agenois,
Perigord, Limosin,
Quercy, Tarbe,
Roüergue, Angoumois,
Bigorre, und Gauvre
theils als
Frantzösische Lehen,
theils mit der
Souverainité
behalten solte, so
nehmlich, wie sie
Johannes und dessen
Vorfahren inne
gehabt hätten;
wogegen Eduardus
sich des Titels und
der Praetension auf
die Cron
Franckreich, wie
auch auf Normandie,
Touraine, Anjou,
Maine sich begeben:
1192
Welcher Friede anno
1362 zu Londen noch
weiter extendiret
wurde, dergestalt,
daß die Könige in
Engeland alle
obbenannte Oerter
mit der Souverainité
besitzen solten.
1193
Es blieben aber die Engeländer
nicht lange in
ruhigem Besitz
dieser Länder; denn
weil die Aquitanier
mit der Englischen
Regierung nicht
zufrieden waren, und
Frantzösischen
Schutz suchten, so
meynte König Carolus
V in Franckreich die
beste Gelegenheit zu
haben, sich an den
Engeländern zu
rächen; gab dahero
vor, es wäre denen
vorigen
Friedens-Schlüssen
von den Engeländern
kein Genügen
geschehen, und
gieng, nachdem er
anno 1370 den 14 Mäy
von dem Parlement zu
Pariß eine Sententz
1194
erhalten, darinnen
das Hertzogthum
Guyenne, und andere
Englische
Landschafften vor
confiscirt
declariret, und
denen Vasallen und
Unterthanen
injungiret wurde,
König Carolum vor
ihren Herrn zu
erkennen, mit einer
Armee auf diese
Englische Oerter
loß; woraus abermahl
ein langer und
blutiger Krieg
zwischen beyden
nationen entstund,
1195
welcher erst anno
1420 zwischen
König [152] Henrico V in
Engeland, und Carolo
VI in Franckreich,
vermittels einer
unter ihren Kindern
geschlossenen
Heyrath, beygeleget
wurde, wie in
vorhergehendem Cap.
gemeldet; und ward
damahls nicht allein
alles abgenommene
wieder restituiret,
sondern überdem auch
die künfftige
Succession in
Franckreich
versprochen. Welche
König Henricus VI
zwar auch erhielte,
in dem deshalb
entstandenen Kriege
aber verlohren die
Engeländer nicht
allein Franckreich,
sondern auch fast
alle ihre in
Franckreich gelegene
Herrschafften
wieder; 1196
und sind die
Frantzosen auch seit
der Zeit in Besitz
geblieben.
(Englische
Gründe.)
Und solchem nach
gründet sich der
Engeländer
praetension auf
diese Landschafften
theils auf
obangeführtes
Erb-Recht, theils
auf die vielfältigen
Friedens-Schlüsse,
in welchen diese
Oerter denen
Engeländern ohne
disput zugestanden
worden.
Wo wider die Frantzosen auch
nichts anders
einzuwenden haben,
als daß sie sagen:
(Frantzösische
Einwürsse.)
I. Die Könige in
Engeland hätten sich
dieser von
Franckreich habenden
Lehen, durch
Verletzung der hohen
Majestät ihres
Lehen-Herrn, und
durch viele wider
dieselbe begangene
Felonien verlustig
gemachet, dahero die
Könige in
Franckreich Recht
gehabt solche
einzuziehen; Das
Parlement zu Paris
hätte solche Lehen
schon anno 1202 vor
caduc erklähret, und
ob solche zwar
nachdem wären
restituiret, auch zu
Erhaltung des
Friedens
unterschiedliche
Vergleiche zwischen
den Königen in
Franckreich, und
Engeland dieser
Länder wegen
gemachet worden; so
wäre doch nichts
capable gewesen, die
Engeländer im Zaum
zu halten, sondern
wären ihren
Lehen-Herren
immerdar in Haaren
gelegen, so daß
König Carolus VII
auch kaum eine Stadt
zu seiner Sicherheit
im gantzen
Königreich übrig
behalten. 1197
II. Daß die Engeländer, wann sie
auch noch einiges
Recht gehabt,
solches doch bereits
durch Verjährung
verlohren hätten,
weil sie seit den
Zeiten Königs
Ludovici XII in
Franckreich bey
keinem Frieden oder
Tractat dieser
Praetension einige
Meldung gethan, und
ihnen ihr Recht
vorbehalten, ausser
daß sie den Titel
und das Wapen von
Franckreich
geführet. 1198
(Itziger
Zustand.)
Die Frantzosen
seynd, wie gemeldet,
bißhero in Besitz
geblieben, doch
haben sich die
Engeländer dieser
praetension in
keinem
Frieden-Schlusse
begeben; vielmehr
hat noch König
Henricus VIII, auf
Päbstliches
Anstifften, diese
Praetension anno
1512 renoviret, und
König Ludovico XII
deshalb Krieg
angekündiget, 1199
welcher iedoch anno
1514 durch die
Vermählung der
Mariae, des Königs
Henrici Schwester,
mit König Ludovico
XII in Franckreich
wieder beygeleget
worden. 1200
Es haben sich auch
die Frantzosen
selbst bey itzigem
Kriege dieses
Anspruches gar wohl
erinnert, wann die
Engeländer zu weilen
praeparatoria zu
einer Anländung
gemachet; besorgende
es möchte solche
alte praetension
renoviret werden.
Drittes Capitel, Von der Könige
in Engeland
praetendirter
Herrschafft über die
Nord-See / und dem
daraus entstehenden
Streite mit Holland
wegen des
Häring-Fanges.
ES haben die Holländer den
Härings-Fang in der
Nord-See bey
Engeland lange Zeit
ungehindert
verrichtet; Wie zu
Anfang des vorigen
Seculi aber die
Engeländer
mercketen, daß die
Holländer einen gar
zu großen Gewinst
daraus machten,
fingen sie an solche
Freyheit ihnen zu
disputiren, und
legten anno 1617
einen Zoll darauff,
welches damahls so
wohl als auch in
nachfolgender Zeit
große Irrungen
verursachet, 1201
und gab denen
Gelehrten
Gelegenheit zu
untersuchen, ob das
Meer einer
Herrschafft fähig
oder nicht? 1202
|| [153]
Die Engeländer behaupten die
Herrschafft der See
in genere so wohl,
als ihre Herrschafft
über die Nord-See,
damit: 1203
(Der
Engeländer
Gründe.)
I. Daß das Meer zwar
nach Römischen,
nicht aber nach
allgemeinen Rölcker-
und Englischen
Rechten allen gemein
sey; Denn nach
diesen könne alles
dasjenige, woraus
Nutzen zu schassen,
durch occupation
acquiriret, und zu
eigen gemachet
werden. Daß nun aber
aus dem Meer nicht
wenig Nutze zu
machen bedürffe
keines Beweises; So
würde auch gerne von
allen zugestanden,
daß ein Theil des
Meeres, z. e. Freta,
oder Meeres-Enge,
die Sinus oder
Meer-Busen sc.
theils wegen des
Nutzens, so die
Anwohner aus der
Fischerey hätten,
theils wegen des
Schutzes wider
feindliche Anfälle,
jemandes eigen seyn
könten; nun sey aber
unter einem Theil
des Meeres, und dem
gantzen Meer, in
diesem Stück kein
Unterscheid. sc.
II. Daß der Canal, so zwischen
Engeland und
Franckreich wäre, so
wohl vor alters als
noch itzt, wegen der
Engeländer
Herrschafft Mare
Britannicum genant
würde; dann vor des
Julii Caesaris
Ankunfft in
Britannien hätte
niemand als die
Britannier darauff
Schiffe gehabt: Nach
dem die Römer sich
aber dieses Reichs
bemächtiget, hätten
sie solche
Herrschafft der See
auch an sich
gezogen, und eine
starcke Flotte
darauf gehalten,
welche die
Britannische Flotte
dahero genennet
worden; Von Käyser
Constantino an, biß
so lange die Römer
noch etwas in
Britannien gehabt,
wären daselbst die
Comites littoris
Saxonici bestellet
worden, welche nicht
allein die Küsten
wider die Sachsen
und andere schützen
müssen, sondern auch
die Herrschafft über
die See um Engeland
herum exerciret.
III. Daß die Anglo-Saxones,
nachdem sie die
Römer vertrieben,
die Herrschafft über
die um Engeland
fliessende Meere
eben so wohl
exerciret; Dann
König Edgardus, und
nach ihm Haraldus,
hätten alle Küsten
befestiget, und
umsegelt, um zu
sehen, ob die
See-Räuber auch wo
anländen könten;
Ethelredus hätte zu
Erhaltung einiger
Schiffe, und
Anschaffung der
Ammunition zur
Flotte, Tribut
ausgeschrieben, und
hätten die ihme
unterworffene
Provintzien ihme
Eydlich versichert,
daß sie ihme zu
Wasser und Lande
Hülffe leisten
wolten; Edgarus, der
um das Jahr 964
regieret, hätte
folgenden Titel
geführet: Ego
Edgarus totius
Albionis Basileus,
nec non maritimorum
seu Insulanorum
Regum
circumhabitantium.
IV. Daß solche Herrschafft auch
die Könige
Normandischer
Ankunfft
continuiret:
Henricus I hätte
seinen
Schiffs-Capitainen
1204
befohlen, das Meer
wohl zu observiren,
damit niemand aus
der Normandie nach
Engeland käme;
Henricus III hätte
Thoman Moletonium
zum Schiff-Capitain
gemachet, und ihme
die Aufsicht über
die Englische
Küsten, und über die
5 Häfen anbefohlen;
Unter Eduardo I sey
der Nahme Custos
quinque portium (den
die See-Capitains
wegen der Aufsicht
über die 5 Häfen
erhalten) in den
Titul Admiral
verändert worden;
und wären unter
diesem Eduardo so
wohl, als unter
Eduardo II 3
Admirale von denen 3
Flaggen in Engeland
gewesen, sc.
V. Eduardus III hätte die so
genante Oleronnische
Gesetze, welche
Richardus, wie er
aus dem gelobten
Lande zurück kommen,
von den
See-Streitigkeiten
und Sachen auf der
Insel Oleron
gegeben, wieder
retabliret; sich
auch einen Herrn und
Beherrscher der
Englischen und
Frantzösischen
Küsten genennet; und
Rosenoble schlagen
lassen, worauff er
mit einem Schwerd in
einem Schiff stehend
gepräget gewesen;
womit er die
Herrschafft über die
See anzeigen wollen.
VI. Daß Henricus IV denen
Spaniern die frcye
Schiffart von Londen
biß Rochelle
concediret.
VII. Daß unter Henrico VI im
öffentlichen
Parlement ein Tribut
zu Beschützung des
Meeres
ausgeschrieben
worden; und daß die
Nieder-Länder und
der Hertzog zu
Britagne von diesem
Henrico die
Permission auf den
Englischen Küsten zu
fischen, gesuchet
und erhalten.
VIII. Daß Henricus VIII das
Britannische Meer
von den See-Räubern
gereiniget, und
denen Schiffahrenden
Sicherheit
verschaffet.
IX. Daß die Königin Maria im
ersten Jahr ihrer
Regierung denen
Spaniern die freye
Schiffart, und
Frischerey auf der
Englischen See,
jedoch nur auf 21
Jahr vergönnet; und
daß sie auch den
Dähnen [154] und Hamburgern
permission gegeben,
ihre Wehren
ungehindert zur See
nach Spanien zu
bringen.
X. Daß König Jacobus ann. 1602
allen Fremden
verbothen, ohne
seine Erlaubnüß auf
den Schottischen
Küsten zu fischen.
XI. Daß alle Sachen, so an die
Küsten geflossen
kämen, und alle
Schiffe, so an
Strand lieffen, dem
Königlichen Fisco
heimfielen.
XII. Daß endlich solche
Herrschafft von
allen Ausländern
durch das
gewöhnliche
Seegelstreichen auf
der Englischen See
erkant würde; welche
Gewohnheit schon zu
Zeiten Königs
Johannis üblich
gewesen, der deshalb
anno 1200 ein
absonderliches Edict
hätte ausgehen
lassen.
Die Holländer dagegen behaupten
die Gemeinschafft
der See damit: 1205
(Holländische
Gründe.)
I. Daß die Natur das
Meer so groß
gemachet, daß alle
Völcker daran genung
hätten, so wohl in
Ansehung der
Fischerey, als der
Schiffarth, und
andern Dingen.
II. Daß das Meer wegen seiner
Beweglichkeit keine
Gräntzmahle litte,
und nicht getheilet,
dahero auch nicht
occupiret werden
könte, cum res
indeterminata
occupari non possit.
III. Daß nach Seldeni 1206
Bericht, die
Engeländer zur Zeit
der Königin
Elisabeth selber
davor gehalten, daß
das Meer keine
Herrschafft litte;
dann wie König
Christianus IV in
Dännemarck die
Fischerey und
Schiffart zwischen
Norwegen, und Island
den Fremden
verbiethen wollen,
hätte die Königin
Elisabeth demselben
durch ihren
Gesandten vorstellen
lassen: die Könige
in Engeland hätten
die freye
Schiffarth, und
Fischerey in dem
Irländischen Meer,
zwischen Engeland
und Irland, niemahls
andern verbothen,
dahero solches auch
von Dännemarck auf
dem Meer zwischen
Island und Norwegen
nicht geschehen
könte, weil keiner
ein Herr des Meeres,
sondern nur des
Ufers oder der
Küsten wäre.
IV. Was in specie den
Härings-Fang
beträffe, darinnen
wären sie über 100
und mehr Jahr in
geruhiger
Possession, und
hätten sie
wenigstens lure
praesciptionis
solches Recht ihnen
acquiriret.
Auf der Engeländer Gründe aber
wird von denen
Holländern, und
andern, geantwortet:
1207
(Beantwortung
der
Englischen
Gründe.)
Ad I. Daß alles,
woraus Nutzen zu
machen, nach dem
Völcker-Recht
acquiriret und
occupiret werden
könte, sey zwar
wahr, es sey aber
solches von
dergleichen Sachen
zu verstehen, welche
sich auch occupiren
liessen; Nun könne
aber das Meer als
res indeterminata
nicht occupiret
werden; Die
Meers-Engen und
Meer-Busen
admittirten
Gräntz-Scheidungen
nach der Erde, und
wären fast mit Land
umgeben, könten also
wohl iemandes
Eigenthum seyn, mit
dem Meer aber hätte
es andere
Beschaffenheit.
Ad II. Der Canal zwischen
Franckreich,
Niederland und
Engeland, hätte
seinen Nahmen nicht
von dem itzigen
Groß-Britannischen
Reiche, sondern von
dem Hertzogthum
Bretagne in
Franckreich, von
dessen Einwohnern
die Insel Albion,
oder Engeland,
selbst nur den
Nahmen Britannien
bekommen, wie diese
Colonien dahin
gesand; 1208
es hätte dieses Meer
schon mare
Britannicum
geheissen, da
Engeland noch die
Insel Albion genant
worden, wie unter
andern aus dem
Ptolomaeo 1209
zu sehen; So finde
man auch nicht, daß
die Einwohner
solcher Insel, wie
noch Albiones oder
Britanner genant
worden, etwas
sonderliches zur See
ausgerichtet, wohl
aber, daß sie von
allen Benachbahrten,
als den Hibernis
oder Irren, den
Pictis, Schotten,
Dänen, Sachsen, u.
den Britannis
Armoroacis, oder
Britagnern aus
Franckr. infestiret,
und unter das Joch
gebracht worden; Die
Britannische Flotte,
welche die Römer auf
diesem Meer
gehalten, hätte
Franckreich, und
nicht Engeland
defendiren müssen,
und hätte ihre
station in der
Provintz Britagne
gehabt, von welcher
sie den Nahmen
Britannische Flotte
bekommen; Die
Comites littoris
Saxonici hätten
keine Schiffe unter
sich gehabt, und
also die Herrschafft
der See nicht
exerciren können,
sondern sie hätten
nur bloß allein eine
ihnen assignirte
Küste wider die
Sachsen in denen
daselbst angelegten
Schantzen und
Festungen defendiren
müssen.
|| [155]
Ad III. Was von den
Anglo-Saxonibus
angeführet würde /
behaupte die
Herrschafft des
Meers gar nicht; was
Edgardus gethan,
habe er als ein
vorsichtiger Regent
gethan, um die
Gräntzen seines
Reichs de sto besser
vor alle Anfälle
versichern zu
können; ein gleiches
sey von Heraldo, der
zu gleich König in
Dännemarck gewesen,
zu sagen, denn er
solches gethan, um
die Engelän der so
viel besser im Zaum
zu halten, und die
Besatzungen der
See-Festungen, da es
nöthig, mit einigen
Schiffen zu
verstärcken, weil er
einen Zug wider die
Norweger vor gehabt
hätte; Ethelredus
wäre nicht einmahl
absoluter Herr auf
dem Lande geschweige
auf der See gewesen,
dann er den Dänen
einen gewissen
jährlichen Tribut,
Danegeld genant
zahlen müssen; die
Bauung einiger
Schiffe aber, und
die Ausrüstung einer
Flotte beweise keine
Herrschafft über die
See. Ob Edgardus
gemeldeten Titul
geführet, daran sey
billig zu zweifeln,
weil das Wort Albion
schon viele 100 Jahr
vorhero nicht mehr
gebräuchlich
gewesen; und die
Engeländer dazumahl
von den Griechischen
Wörtern, dergleichen
Basilius, auch noch
nichts gewust;
zugeschweigen daß
Polyd. Vergilius
1210
bezeuge, dieser
Eduardus habe nichts
zur See gethan;
Solte er aber
solchen Titul auch
geführet haben, so
wäre es wider alles
Recht und alle
Billigkeit
geschehen, weil er
den Dänen eben auch
das Danegeld zum
jährlichen Tribut
zahlen müssen.
Ad IV. Was Henricus, I, Henricus
III, Eduardus I, und
Eduardus II gethan,
wäre bloß zu
Beschützung des
Landes nicht aber zu
Behauptung der
Herrschafft über die
See angesehen
gewesen.
Ad V. Daß Eduardus III auf der
Insul Oleron, so
ihnne als Herrn von
Aquitanien gehöret,
von allen Sachen
Gesetze geben
können, würde nicht
in Zweifel gezogen;
Es hätte sich
derselbe auch Herr
der Englischen und
Frantzösischen
Küsten wohl nennen
können, weil er Herr
der Küsten gewesen,
dann die Herrschafft
der See, in so weit
sie eines Herrn Land
Lerühret, oder
Meer-Busen in eines
Herrn Land mache,
werde dem Herrn des
Landes nicht
disputiret. Der von
Eduardo geschlagene
Rosenoble thäte zur
Herrschafft der See
nichts; dann wann
dergleichen
Emblemata etwas
bewiesen, so hätte
Franckreich ein viel
mehrers Recht an der
See zu praetendiren,
als welches viele
dergleichen
numismata mit
solchen u. andern
Emblematibus
schlagen lassen.
Ad VI. Die Permission von Londen
nach Rochelle zu
fahren hätten die
Spanier des halb von
König Henrico IV
gesuchet, weil er
Herr von beyden
Oertern gewesen.
Ad VII. Tribut auszuschreiben
wäre Henrico VI in
seinem Lande
freygestanden, unter
der Beschützung des
Meeres aber würden
die See-Küsten
verstanden; Es könte
auch wohl seyn, daß
er den
Niederländern, und
dem Hertzog zu
Bretagne permission
gegeben auf den
Englischen Küsten zu
fischen, dann ein
anders sey auf den
Küsten, ein anders
in dem freyen Meer
zu fischen.
Ad IX. Die frcye Fischerey, so
die Maria denen
Spaniern vergönnet,
sey vieleicht auf
denen Englischen
Küsten gewesen, und
wäre solches nicht
zu verwundern, weil
sie dazumahl schon
des Königs Philippi
II in Spanien
Gemahlin, oder doch
verlobte gewesen;
den Hamburgern aber,
und Dänen, hätte die
Maria nur Schutz
wider die Frantzosen
versprochen, um
selde zu
encouragiren,
Geträyde nach
Spanien zu führen,
welches mit
Franckreich in Krieg
verwickelt gewesen.
Ad X. Daß niemand auf den
Schottischen Küsten
ohne Königliche
permission fischen
solte, hätte König
Jacobus wohl
gebieten können,
wiel er derselben
Herr gewesen, daraus
folge aber nicht daß
er auch Herr des
Meers gewesen.
Ad XI. Daß alle an Strand
kommende Sachen dem
heimfielen, geschähe
vermöge des
Strand-Rechtes, so
an unter
schiedlichen Oertern
von alter Gewonheit
her eingeführet
wäre, nicht aber
wegen der
Herrschafft über die
See.
Ad XII. Das Seegelstreichen
bewiese nicht
allemahl die
Herrschafft der See,
sondern geschehe
auch aus andern
Ursachen z. e. aus
respect, alter
Gewohnheit, vermöge
Vergleichs sc. Daß
aber schon König
Johannes ein Edict
wegen des
Seegelstreichens
solte haben ausgehen
laßen, davon finde
man bey keinem
Scribenten
Nachricht.
Was von den Engeländern hierauff
repliciret wird,
habe nicht gelesen;
auf die
General-Gründe aber,
womit die Holländer
die Gemeinschafft
der See zu behaupten
suchen, pfleget
geantwortet zu
werden. 1211
|| [156]
(Beantwortung
der
Holländischë
Gründe.)
Ad I. Ob das Meer
wegen seiner Größe
zwar allen
suffiçant, so sey es
doch deshalb nicht
allen gemein, ausser
was den usum
innoxium, z. e. das
Wasserschöpffen,
Durchschiffen u. d.
g. betreffe, die
daraus kommende
Nützung aber könne
allerdings von
iemand und
insonderheit dem
angräntzenden Volcke
durch occupation zum
Eigenthum gemachet
werden; dann es wäre
auch die Erde vor
alle Menschen
suffiçant, dahero
aber sey sie doch
nicht allen gemein,
sondern ein iedes
Volck hätte sein
Theil.
Ad II. Daß das Meer keine
Gräntzen admittire
sey irrig, denn ob
solche gleich nicht
per lineas
materiales, so
könter sie doch per
lineas mathematicas
&
geometricas mente
conceptas
vermittelst der
longitudine und
latitudine graduum
gezogen werden; wie
denn auch Pabst
Alexander VI die zu
seiner Zeit neu
erfundene
Indianische Inseln
also unter die
Castilianer und
Portugiesen
getheilet hätte.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Es sind wegen dieser
Herrschafft der See
und der daraus
fließenden
Verbiethung des
Hering-Fanges, wie
auch praetendirter
Segelstreichung von
fremden Schiffen,
viele blutige Kriege
zwischen denen
Engeländern, und
denen Niederländern
entstanden, und sind
solche
Streitigkeiten biß
auf diese Stunde
mehr assopiret, als
gäntzlich abgethan.
1212
In dem zwischen
Cromvvellen und
denen Holländern
anno 1654
geschlossenen
Frieden ist diesen
aufferleget worden,
10 Englische Meilen
von denen Englischen
Küsten zu
verbleiben, wann sie
fischen. 1213
Vierdtes Capitel, Von der Könige
in Engeland
Praetension auf
Jerusalem.
WIe König Richardus in Engeland
um das Jahr 1190 in
Gesellschafft
Philippi Augusti von
Franckreich einen
Zug in das heilige
Land mit 35000 Mann
fürnahm, 1214
bemächtigte er sich
im Vorbeyziehen der
Insul Cypern, 1215
und vertauschte
solche nachgehends
an Guidonem
Lusignanum für sein
Recht an Jerusalem
1216;
ex quo capite die
Engeländer seit
solcher Zeit
praetension auf
Jerusalem gemachet,
wie Lilius 1217
bezeuget.
Fünfftes Capitel, Von der Könige
in Engeland
Praetension auf die
Insul Isabella und
St. Domingo in
America. 1218
DIese Inseln haben vor diesem von
Alpaken, oder
Virginien [wie es
die Engeländer nach
der occupation
genennet]
dependiret, und sind
von den Engeländern
mit in possession
genommen worden. Wie
die Spanier aber
Florida eingenommen,
haben sie ihnen auch
diese Inseln, weil
sie nahe bey Florida
und Mexico gelegen,
zugeeignet, doch
haben die Engeländer
noch an. 1656 ihr
Recht daran
protestando ihnen
reserviret.
|| [157]
Sechstes Capitel, Von der Könige
in Engeland
Streitigkeit mit
Franckreich wegen
der Oerter so bey
der Meer-Enge Hudson
in America gelegen.
DIese Meer-Enge ist ann. 1609 von
einem Engeländischen
Capitaine, Nahmens
Henricus Hudson, zu
erst entdecket
worden, und führet
dahero von ihm den
Nahmen. Die Oerter
so daran gelegen,
und weshalb die
Engeländer mit
Franckreich
streitig, sind
Estotiland, Terra
Corterialis, und
Guiana; davon der
Ryswickische Friede
1219
also disponiret: Es
sollen von beyden
Theilen Commissarien
constituiret werden,
um das Recht und
Praetension, welche
beyde Königliche
Maj. auf die an dem
Hudsonschen Sinu
gelegene Oerter zu
haben vorgeben, zu
examiniren rud zu
entscheiden; von
welchen iedoch
diejenige Oerter, so
in vorigem Krieg von
Franckreich erobert,
und in diesem ihme
wieder abgenommen
worden, denen
Frantzosen, laut
vorhergehenden
Articul, restituiret
werden sollen
&c. Ob
solche Streitigkeit
aber nachdem durch
eine Commission,
welche vermöge
obgedachten
Frieden-Schlußes 3
Monath nach der
Ratification angehen
sollen, abgethan,
ist mir nicht
bewust.
Siebendes Capitel, Von der Könige
in Engeland
Streitigkeit mit
Holland wegen Bantam
in Ost-Indien.
UNter denen um Asia herum
gelegenen Inseln ist
Java eine von den
besten, und hat
unterschiedliche
Könige, davon der
vornehmsten einer
ist der zu Bantam.
Hieher nun handelten
vor diesem die
Engel. u. Holländer
zugleich; diese
hatten daselbst die
vortreffliche
Festung Batavia; Die
Engeländer hergegen
hatten sich bey dem
Könige ziemlich
feste gesetzet. Wie
aber anno 1682
zwischen dem
Königlichen Vater
und Sohn, dem der
Vater vorhin ein
Theil der Regierung
abgetreten hatte,
großer Streit
entstand, die
Engelände es mit dem
Vate, die Holländer
aber, denen der alte
König jederzeit viel
tort zugefüget
hatte, es mit dem
Sohne hielten, und
dieser endlich den
Platz behielte, so
musten die
Engeländer dieses
Königreich quitiren,
1220
woraus ihnen großer
Schade zugewachsen,
deshalb noch itzo
zwischen denen
Engeländern und
Holländern in Europa
ein Streit, welcher
die Bantamische
Streitigkeit
genennet wird. 1221
Vierdte Section, Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in
Franckreich.
Erstes Capitel, Von der Könige in
Franckreich
Praetension auf
dasjenige, so zu den
alten Königreichen
Austrasien und
Lothringen gehöret
hat.
(Historie.)
WEil die Frantzosen
diese Praetension
ziemlich weit,
nehmlich von den
alten Königen in
Austrasien herholen,
so wird nicht
undienlich seyn, von
dem alten Königreich
Austrasien 1222
so wohl, als auch
von dem alten
Königreich
Lothringen, einige
Nachricht vorher zu
setzen. Ist demnach
zu wissen, daß um
das Jahr 511, nach
des Clodovaei Königs
der Francken Tod,
seine 4 [158] Söhne das Reich
unter sich
theileten, 1223
in welcher Theilung
Theodoricus
Austrasien, oder
dasjenige Theil
bekam, so gegen
Osten zwischen dem
Rhein und der Maaß
gelegen, und
stellete er seine
Residentz zu Mets
an; 1224
gieng nachdem mit
seinem Sohn
Theodoberto mit
einer Armee über den
Rhein, und brachte
ein groß Theil von
Teutschland,
nehmlich Francken,
Thüringen, Hessen,
ein Theil von
Sachsen sc. biß an
den Fluß Unstrut an'
Austrasien, 1225
deme sein Sohn nach
seinem Tode noch
Burgund hinzufügete;
1226
welche Länder auch
beständig dabey
geblieben. Was es
aber nachdem mit
diesem Königreich
Austrasien vor
Veränderung gehabt,
und wie es zum
öfftern mit
Neustrien oder dem
westlichen
Franckreich
vereiniget, und
wieder davon
abgetheilet worden,
ist unnöthig allhie
zu erzehlen, und
können
Schurtzfleisch 1227
und die von ihme
citirte Autores
davon nachgelesen
werden. Die letzte
Vereinigung des
Neustrasiens
geschahe unter
Clodovaeo III, 1228
dessen Bruder und
Successor
Childebertus III,
und dieses sein Sohn
Dagobertus die
Schwaben, so sich
von Austrasien
abreissen wolten,
wieder zum Gehorsam
brachten. 1229
Die Autorität der
Könige aber fieng zu
dieses Dagoberti
Zeiten, und noch
mehr bey seinem
Sohne Theodorico IV,
und Enckel
Childerico III,
ziemlich an
abzunehmen, das
Ansehen der Majorum
domus und
Praefectorum
Palatii, und
darunter sonderlich
des Caroli Martelli,
nahm hergegen zu;
weil die Könige
mehrentheils jung,
unerfahren, und
viele Unruhe im
Reich hatten; dahero
es auch endlich
geschahe, daß wie
der Merovvingische
Stamm anno 754 mit
Childerico III
abgieng, des Caroli
Martelli Sohn
Pipinus auf den
Fränckischen Thron
gesetzet wurde, deme
Carolus Magnus in
der Regierung
succedirte. 1230
Carolus M. 1231
erweiterte das
Fränckische Reich
mit ungemeinem
Glücke sein Sohn
Lu [159] dovicus
P. aber theilete
solches unter seine
3 Söhne; weil von
solcher Theilung
aber schon oben
1232
weitläufftige
Meldung geschehen,
so ist unnöthig
solches alhie zu
wiederholen, und kan
zu wissen genug
seyn, daß in der
letztern Theilung,
so ann. 842 unter
denen 3 Söhnen des
Ludovici vorgenommen
wurde, der älteste
Lotharius Italien,
und das Stück so
zwischen der Maaß,
der Schelde und dem
Rhein, biß an die
See gelegen, und vor
dem Austrasien
geheissen, erhalten,
und nach seinem
Nahmen das
Königreich
Lothringen genennet.
Ludovicus bekam
Ost-Francken, oder
alles, was auf
dieser Seite des
Rheins gelegen;
Carolus Calvus aber
West-Francken, oder
das itzige
Franckreich.
Lotharius hinterließ
3 Söhne, welche die
väterliche Länder
wieder unter sich
theileten, und da
Carolus ohne Kinder
verstarb, fiel
dessen Portion denen
übrigen 2 Brüdern
zu; weil aber auch
keiner von den
andern 2 Brüdern
Erben hatte, so war
Carolus Calvus König
in West-Francken nur
immer bedacht, wie
er das Lothringische
Reich an sich
bringen möchte. Als
dahero Lotharius
verstarb, und sein
Bruder Ludovicus ???
vider die in Italien
eingefallene
Saracenen zu Felde
war, bemächtigte
sich Carolus Calvus
des gantzen
Lotharischen Reiches
und ließ sich zu
Aachen kröhnen. Weil
aber des Caroli
Calvi Bruder
Ludovicus
Germanicus, König in
Ost-Francken oder
Teutschland, nicht
weniger Recht als
Calvus dazu hatte,
im Fall Ludovicus
II, dem es itztovon
Rechts wegen
gebührte, ohne Erben
versterben solte; so
nahm er sich dieses
seines abwesenden
Brudern Sohnes
Ludovici II an, und
gieng mit einer
Armee nach
Lothringen. Und ob
er Carolum Calvum
zwar nicht dahin
bringen konte, daß
er alles occupirte
restituirte; so wurd
er doch anno 870
durch den zu Marsan
getroffenen
Vergleich
angehalten, die
Helffte des
Lothringischen
Reiches, nehmlich
den jenigen Theil,
der mit Teutschland
und dem Rhein
gräntzete [worunter
die Stiffter Basel,
Strasburg, Metz,
Trier, Cöllen,
Utrecht, daneben
Elsaß, die
Unter-Pfaltz, ein
groß Theil des
heutigen Lothringen,
das Jülichsche, auch
Limburg, Eleve,
Holland, Seeland,
Braband sc.
begriffen waren]
1233
wieder abzutreten,
das übrige aber zu
behalten: welches
auch geschahe, und
entstand aus
demjenigen, so
Carolus Calvus
behielte, nach dem
das Königreich
Arelat; 1234
das restituirte aber
stellete ???
udovicus Germanicus
seinem Bruder-Sohn
obgedachten Käyser
Ludovico II wieder
zu. 1235
Weil Ludovicus
Germanicus aber
dennoch auch hernach
noch in fort
währendem Besitz
verblieben; so haben
einige gemuthmasset
daß der Käyser es
ihme in geheim, und
biß auf den Fall er
mit Erben gesegnet
würde, wieder zurück
gegeben. 1236
Wie hierauf an. 875 auch Käyser
Ludovicus II ohne
Leibes-Erben
verstarb, und
Ludovicus Germanicus
wegen hohen Alters,
und
Leibes-Schwachheit,
sich zu Hause halten
muste, fuhr Carolus
Calvus abermahl zu,
und drang sich durch
List, Drohung,
Gewalt, und Geld,
mit Hindansetzung
seines Bruders, in
Provence, Italien,
und auf den Käyserl.
Stuhl. 1237
Wobey er es noch
nicht bewenden ließ;
sondern da kurtz
hernach auch sein
Bruder, der alte
Ludovicus
Germanicus, die
Augen zugeschlossen,
so fiel er mit
Heeres-Krafft auch
in das übrige Theil
von Lothringen, und
brach biß nach
Aachen und Cöllen
durch. 1238
Des Ludovici
Germanici Sohn,
außer dem Elsas, in
der Theilung mit
seinen Brüdern
zugefallen war, ließ
zwar Carolum Calvum
durch viel fältige
bewegliche
Fürstellungen
ersuchen, ihn in dem
Seinigen
unbeeinträchtiget zu
lassen; weil aber
bey Carolo Calvo
nichts verfangen
wolte, gieng er mit
einer Armée auf
denselben loß,
schlug ihn biß aufs
Haupt, und nahm ihm
Lothringen wieder ab
1239,
König Carolomannus
in Bäyern aber, der
Ludovici Bruder, jug
ihn zu gleicher Zeit
aus Italien, darüber
Calvus endlich
verstarb 1240
Ob nun Ludovicus wohl befugt
gewesen, das
eroberte zu
behalten; so
vergliech er sich
doch mit des Caroli
Calvi Sohn Ludovico
Balbo, und behielte
jeder denjenigen
Theil von
Lothringen, welchen
ihre Väter,
ver [160] möge
der ersten Theilung
bekommen hatten,
welcher Vergleich
ordentlich
beschworen wurde.
1241
Doch kam Lothringen
nicht lange hernach
völlig zum Teutschen
Reich: Dan̅ nach Ludovici
Balbi Tod verfiel
Franckreich in die
Hände zweyer seiner
Söhne Ludovici III,
und Carolomanni,
welche insgemein vor
Bastarden gehalten
werden, und wurd
dieses Königreich
über dem so wohl
innerlich durch
vielfältige
Empörunge, als
äußerlich durch die
Einfälle der
Normänner, sehr
geplaget. Ja auch in
dem Frantzösischen
Lothringen machte
Lotharii des jüngern
unechter Sohn Hugo
viele Unruhe; und
weil solche den
Teutschen Theil mit
in Gefahr nahmen, so
rückte obgedachter
Ludovicus mit einer
Armée dahin, und
brachte alles wieder
in Ruhe. Damit er
auch denen
Frantzösischen
Reichs-Verwirrungen
desto näher wäre, so
satzte er auf
Ansuchen einiger
Stände über die
Maaß; woselbst die
beyde Frantzösische
Könige und Gebrüdere
sich zu ihm
verfügeten, und
Ludovico, mit
Einwilligung aller
Stände, auch
denjenigen Theil von
Lothringen
überliessen, so ihr
Vater und Groß-Vater
besessen hatte;
1242
was aber die
eigentliche Ursache
dessen gewesen, wird
von keinem Historico
gemeldet. 1243
Es kam nachdem so wohl
Lothringen, als die
gantze Frantzösische
Monarchie, wie sie
unter Carolo M.
gewesen, auf des
Ludovici Bruder,
Carolum Crassum,
1244
weil von des Caroli
M. ehelichen
Nachkommen damahls
niemand mehr, als
er, und Carolus
Simplex in
West-Franckreich,
der aber wegen
seiner Kindheit, und
schlechten
Verstandes, in keine
Consideration kam,
übrig war. Allein
durch einen
seltsamen
Glücks-Wechsel
fielen alle diese
Länder von Crasso
fast auf einmahl ab.
Die Lothringer, und
Teutsche überliessen
sich einmüthig
Arnolpho, des
vorgedachten Königs
Carolomanni in
Bäyern natürlichem
Sohne; die
Frantzosen aber des
Capeti Vor-Eltern,
welcher der
Manns-Linie nach mit
Carolo M. gantz
nichts gemein hatte.
1245
Arnulphus übertrug
nach etlichen
Jahren, doch fast
mit Unwillen der
Stände, die
Verwaltung der unter
dem Nahmen
Lothringen
begriffenen Länder,
seinem gleichfals
natürlichen Sohn,
Zvventiboldo, unter
Königl. Titul 1246
Wie aber nach
Arnolphi Tod unter
seinem Sohne
Ludovico IV viele
Zerrüttungen in dem
Ost-Fränckischen
oder Teutschen
Reiche entstunden,
und man auf
Lothringen nicht
genugsam acht haben
kunte; so that
Carolus Simplex
König der
West-Francken, der
nach Odonis Tode auf
den väterlichen
Thron war erhoben
worden, einen
unversehenen Einfall
in Lothringen,
bemächtigte sich
eines grossen
Theiles desselben,
und Zvventibold
muste sich mit der
Flucht salviren; wie
dieser aber eine
Armée zusammen
brachte, und selbe
Carolo Simplici
entgegen setzte, kam
es zum gütlichen
Vergleich, und
Carolus Simplex
kehrte wieder zurück
über die Maaß. 1247
Zvventiboldo succedirte in
Lothringen sein
Bruder Käyser
Ludovicus IV; wie
aber auch dieser an.
912 verstarb, und
die Carolingische
Linie in Teutschland
mit ihme abgieng,
erwehlten die
Teutsche und die
Lothringer Conradum
zu ihrem Haupte.
Weil unter dieses
seiner Regierung
aber viele
Verwirrungen in
Teutschland
entstunden, und
König Carolus
Simplex, als ein
noch übriger
ehelicher Descendent
von Carolo M.
vermehnte, des
Ludovici IV
hinterlassene Länder
kämen ihme jure
successionis zu; so
nahm er durch einen
gewaltsamen Einfall
gantz Lothringen
wieder weg. 1248
Des Conradi
successor, Henricus
Auceps, foderte
solches zwar von
Carolo in Güte
wieder; weil dieser
sich aber dazu nicht
verstehen wolte,
gieng er mit einer
Armée dahin, und
wieß ihme damit den
Weg wieder über die
Maaß, worauf es ann.
924, oder wie andere
wollen 926, zu Bonne
zu einem Frieden
kam, in welchem
Carolus Simplex sich
alles seines Rechtes
an Lothringen begab.
1249
Nach Henrici Tod kam sein Sohn
Otto M. zur
Regierung, der zu
Anfangs durch viele
Empörungen auch
viele Unruhe hatte,
unter welchen nicht
die geringste war,
daß sein Schwager
Giselbertus, welcher
dem Königreich
Lothringen, unter
dem Titul eines
Her [161] tzoges,
vorgesetzet war,
sich mit samt
Lothringen König
Ludovico Transmarino
in West-Francken,
des Caroli Simplicis
Sohn unterwarff.
1250
Wie aber Otto M. mit
einer Armee dahin
gieng, Breysach
belagerte, und
nachdem er die
gantze feindliche
Generalität gefangen
bekommen, eroberte,
Gieselbertus aber
auf der Flucht im
Rhein ertranck;
1251
so suchte Ludovicus
des Ottonis Freund-
und Schwägerschafft,
und wurd der Friede
mit Uberlassung des
Lothringens an
Teutschland von
neuem beschworen.
1252
Die Oberaufsicht
aber über Lothringen
wurd von Ottone bald
diesem bald jenem
anvertrauet, die es
unter dem Titel
eines Hertzogthums
regireten; und weil
es einen ziemlichen
district in sich
faste, so wurd es
gemeiniglich in das
Untere und Obere
Lothringen
getheilet, davon
dieses auch
Lotharingia
Mosellanica genant
wurde, und das
heutige Lothringen,
nebst Elsas sc.
begriff. 1253
In solcher Qvalität
empfahl auch Käyser
Otto II das Untere
Hertzogthum Carolo,
des Königs Lotharii
in Franckreich
Bruder, und des
Ludovici
Transinarini Sohn,
um beyde dadurch zu
bewegen in Ruhe zu
seyn. 1254
Dessen aber
ungeachtet überzog
Lotharius Lothringen
an 980 mit
feindlicher
Heeres-Macht; allein
Käyser Otto II war
ihm zu zeitig auf
der Hauben, dahero
in einer
persöhnlichen
Unterredung ein
Vergleich ge
traffen, und
Lothringen von den
Frantzosen abermahl
abgeschworen wurde.
1255
Nach Ottonis II Tod
gedachte es
Lotharius zwar
besser zu treffen;
allein die
anziehende Macht des
Käysers Ottonis III
hielte ihn von
seinem Vorhaben ab,
und wurden die
vorigen
Friedens-Handlungen
von neuen
bestätiget. 1256
Ob nun zwar nachdem weder
Lotharius noch
dessen Sohn
Ludovicus Ignavus
etwas wider
Lothringen
vornahmen, und man
nach dieser ihrem
tödtlichen Hintrit
vermeynet hätte, es
würde nunmehro alles
Streites wegen
Lothringen ein Ende
seyn, weil niemand
von des Caroli M.
männlichen
Nachkommen mehr
vorhanden, und die
Frantzosen Hugonem
Capetum zum Könige
erwehlet hatten; so
fieng doch dieses
Hugonis Sohn, König
Robertus, an, das
Teutsche Recht über
Lothringen von neuen
anzufechten. Wie es
aber an. 1023
zwischen Käyser
Henrico St. und ihme
auf dem Fluß Chiers
zwischen Sedan und
Monson zur
persöhnlichen
Unterredung kam,
stund er freywillig
von seiner
ungegründeten
praetension ab 1257;
und ist von solcher
Zeit an, biß auf den
itzigen König in
Franckreich
Ludovicum XIV,
keinem in Sinn
kommen, diese so
offt beygelegte und
verlegene
Praetension wieder
auf zu wärmen; und
haben sich dahero
die Frantzösische
Scribenten,
sonderlich Aubery
1258
und Ludvvig Roger de
Prade, 1259
höchst angelegen
seyn lassen, ihres
Königes Recht zu
justificiren, und
zwar aus folgenden
Gründen: 1260
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß das alte
Königreich
Austrasien, so
nachdem Lothringen
genennet worden, von
ann. 511 biß auf
Carolum M. und
dessen Nachkommen
bey Franckreich
gewesen, und dahero,
vermöge des
Salischen Gesetzes,
so die alienation
aller domainen
improbire, nicht
davon abgesondert
werden können.
II. Daß des Ludovici Balbi
Kinder, Ludovicus
und Caroloniannus,
auf derer Verzicht
das Teutsche Reich
sein Recht auf das
Lothringische Reich
an meisten gründete,
Bastarten, und
dahero keine
rechtmäige Könige
von Franckreich,
folglich nicht
bemächtiget gewesen,
etwas von sothanem
Reiche zu vergeben.
III. Daß, wie die Carolinische
eheliche Manns-Linie
mit Carolo Crasso,
und mit Ludovico IV
auch die uneheliche
in Teutschland gantz
abgangen, in
Franckreich noch ein
ehelicher
Nachkömling Caroli
M. nehmlich Carolus
Simplex übrig
gewesen, welchem die
völlige
Frantzösische
Monarchie jure
successionis, und
durch ihn der Cron
Franckreich,
angewachsen, dahero
er und seine
successores, der
vorigen Verzichten
und Verträge [162] ungehindert, durch
diesen anderwertigen
neuen Rechts-Titul,
Lothringen billig in
Anspruch nehmen
können.
IV. Daß alle Renunciationes und
Verzichte von jungen
oder
schwachsinnigen, und
der Regierung nicht
genugsam fähigen,
und von solchen
Königen geschehen,
welche mit
innerlichen Unruhen
verwickelt gewesen,
dahero solche zu
keinem beständigen
Recht gedeyen mögen.
V. Daß der Capetinische Stamm,
oder die itzigen
Könige in
Franckreich, von der
Merovingischen Linie
seinen Ursprung
nähme, dahero nach
Abgang des
Carolingischen
Stammes alles recht
zu denen Ländern auf
den Capetinischen
kommen. 1261
Worauf aber von Seiten des Reichs
geantwortet wird:
1262
(Derer
Beantwortung)
Ad I. Es hätten die
itzigen Könige in
Franckreich weder
von Carolo M. noch
von den alten
Fränckischen und
Austrasischen
Königen einiges
Recht zu deduciren,
weil sie von
denselben nicht
abstammeten: 1263
es könte auch
Lothringen als kein
domaine consideriret
werden, weil nach
Ludovici P. Tod
dieses Stück, so vor
dem Austrasien, und
nachdem Lothringen
genennet worden,
durch die von seinen
Söhnen vorgenommene
Theilung von den
West- und
Ost-Fränckischen
Reichen gantz
abgesondert worden;
nach Abgang der
Königlichen Familie
demnach, sey es an
die Stände desselben
Reichs zurück
gefallen, welchen es
hier nechst frey
gestanden, nach
Belieben ihnen ein
Oberhaupt zu
erwehlen, hätten
sich dahero den
Ost-Fränckischen
oder Teutschen
Königen überlassen.
Was das Salische
Gesetze beträffe,
solches sey ein
figmentum, davon man
vor König Philippo
Pulchro in
Franckreich nichts
gewust; und sey
sonderlich zu
zweifeln, ob
darinnen enthalten,
daß der König nicht
Macht haben solte
etwas zu veräußern,
zumahlen die
Fränckischen Könige
solchem öffters
entgegen gehandelt:
Dann die Könige der
Francken
Merovingischen
Geschlechtes hätten
ihre Länder vielmahl
unter ihre Kinder
getheilet; Carolus
M. hätte Italien
seinem Sohn Pipino
gegeben, und
Ludovicus P. hätte
seine Länder unter
seine Söhne ebenfals
getheilet;
zugeschweigen, daß
nachdem Burgund,
Normandie, und
andere Provintzien
denen Königlichen
Printzen zur
Appanage erblich
hingegebe worden.
Und wann es auch
endlich seine
Richtigkeit damit
hätte, so gingen
dergleichen Gesetze
als Leges Civiles
ejusdem Reipubl. nur
desselben Regenten
an, nicht aber
andern Völckern, die
bona fide mit den
Königen in
Franckreich
tractirten, als
welchen solche nicht
praejudictren
könten.
Ad II. Ob Ludovicus und
Carolomannus von
Ludovico Balbo aus
befleckter
Beywohnung gezeuget,
sey noch ungewiß,
indem viele davor
hielten, Ludovicus
habe sich ihre
Mutter, die zumahl
vornehmen Standes
gewesen, ehelich,
ohne des Vaters
Wissen antrauen
lassen; Wann aber
solches auch nichts,
weil in vorigen
Zeiten bey denen
Francken sehr üblich
gewesen, die
Bastarten mit denen
Ehelichen zu der
Reichs-Folge zu
lassen; Die Stände
hätten dazumahl auch
in
Erledigungs-Fällen
viel zu sprechen
gehabt: und sey
genung, daß diese
sie vor ihre Könige
erkannt; Zu
geschweigen daß sie
auch itzo noch unter
die rechtmässigen
Könige von den
Frantzosen gezählet
würden, weil der
itzige König nicht
Ludovicus XIV
solches Nahmens seyn
könte, wann
Ludovicus, Balbi
Sohn, nicht
mitgerechnet würde.
Ad III. Die Vorbeygehung des
Carolingischen
Geschlechtes könne
denen Lothringern
nicht Verdacht, und
denen Frantzosen
kein Recht auf
Lothringen geben;
Dann weil die Stände
nach der Verstossung
des Caroli Crasi
wohl gesehen, daß
dem Zustande des
Reiches mit einem
blödsinnigen und von
seinen eigenen
Unterthanen
verworffenen Kinde
nicht gedienet, so
hätten sie sich nach
andern umsehen
müssen; Wie denn
auch das
West-Fränckische
Reich selbst sich
die freye Wahl eines
Königes nach Wilkühr
zugeschrieben, und
Odonem erwählet
hätte. Wann aber
auch gleich
zugestanden würde,
daß nach Ludovici IV
Tod die Erb-Folge
Carolo Simplici
gehöret, und daß er
auch von den
Lothringern, und
denen Teutschen,
gleich wie von den
Frantzosen würcklich
angenommen worden
wäre; so hätte ihnen
doch damahls, da die
Frantzosen Hugoni
Capeto die Crone
aufgesetzet, und
Hertzog Carolum in
Nieder-Lothringen,
so noch von dem
Carolingischen
Geschlechte, [163] verstossen, eine
freye Wahl ebenfals
nicht verwehret
werden können; dann
daß Lothringen
dadurch der Crone
unveräusserlich
würde einverleibet
worden seyn, sey ein
nichtiger Vorwand,
weil man dazumahl
von dem inzwischen
erdichteten jure
domanii nichts
gewust hätte,
sondern es wäre der
Fränckischen Könige
Erbtheil gewesen,
dessen sie sich
nachmahls in so
vielen gefolgten
Verträgen und
Verzichten begeben
hätten.
Ad IV. Die Jugend und
Unerfahrenheit der
Könige so wohl, als
die Verwirrungen im
Reich, kämen bey
dergleichen
Streitigkeiten gar
nicht in
consideration, weil
fast kein Reich
iemahlen zu Grunde
gerichtet worden, da
die Schuld nicht
grösten Theils auf
den Regenten
gehafftet. Wann
deshalb aber denen
Nachfolgern
rechtmäßige
Foderungen, und
Ansprüche zukämen,
so würde die gantze
Welt in seltzame
Verwirrung gesetzet
werden, und
Franckreich selbst
würden sich zum Röm.
Reich wieder
beqvemen müssen. Zu
geschweigen, daß der
erste unter Carolo
Calvo gemachte
Vergleich wegen
Lothringen sich zu
einer solchen Zeit
zugetragen, da
West-Francken dem
Ost-Fränckischen
Reiche an Kräfften
überlegen gewesen;
und müsten sonst
alle nachfolgende
Könige biß auf
gegenwärtigen
Ludovicum XIV,
welche sich des
Lothringens entweder
begeben / oder sich
der Wieder-eroberung
nach heutiger
Frantzösischen
Meynung nicht genung
angenommen, unter
die untüchtige, oder
mit innerlicher
Unruhe verwickelte.
Könige gezehlet
werden.
Ad V. Die angegebene Genealogie
von Merovaeo sey aus
vielfältigen
Ursachen falsch; und
wann solche auch
ungestandenen Falls
seine Richtigket
hätte, so sey doch
vor eine Thorheit zu
halten, daß deshalb
auf dasjenige, so
die Fränckische
Könige im 5 Seculo
besessen, itzo eine
praetension gemachet
würde, sc. 1264
(Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Es hat der König in
Franckreich zwar
mehr in der That,
und durch die
vielfältige Kriege,
als mit Worten
erwiesen, daß er mit
dieser praetension
schwanger gienge;
weshalb er auch zum
Schein, obgedachten
Aubery, da der
Churfürst zu Mäyntz
Johann Philipp sich
über impudentiam
argumenti bey dem
Könige beschweret,
in die Bastille
setzen lassen,
nachdem aber mit
einer ansehnlichen
Begnadigung
angesehen. 1265
Jedoch hat er sich
auch öffentlich
gegen die Stände des
Reichs anno 1680
heraus gelaßen, daß
er sich dieser
praetension begeben
wolte, dasern sie
seinen Sohn den
Dauphin zum Röm.
Könige erwehleten.
1266
Anderes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf die
Käyserliche Würde /
und das gantze
Reich.
(Historie.)
NAch Käysers
Maximiliani I Tod
waren die
Churfürsten des
Reichs sehr uneinig
unter sich, ob sie
König Franciscum I
in Franckreich, oder
König Carolum aus
Spanien zum Käyser
erwehlen solten;
1267
Es behielte aber
Carolus endlich die
Oberhand. Worüber
Franciscus
dergestalt erbittert
wurde, daß er
behaupten wolte, das
Käyserthum und die
Käyserliche dignität
sey unrechtmässiger
Weise von denen
alten Königen in
Franckreich auf die
Teutsche kommen, und
daß jene annoch
rechtmäßigen
Anspruch darauff
hätten; veränderte
deshalb auch seine
des Lothringens
entweder begeben /
oder sich der
Wieder, eroberung
nach heutiger
Frantzösischen
Meynung nicht genung
angenommen, unter
die untüchtige, oder
mit innerlicher
Unruhe verwickelte.
Könige gezehlet
werden.
Ad V. Die angegebene Genealogie
von Merovaeo sey aus
vielfältigen
Ursachen falsch; und
wann solche auch
ungestandenen Falls
seine Richtigket
hätte, so sey doch
vor eine Thorheit zu
halten, daß deshalb
auf dasjenige, so
die Fränckische
Könige im 5 Seculo
besessen, itzo eine
praetension gemachet
würde, sc. 1268
(Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Es hat der König in
Franckreich zwar
mehr in der That,
und durch die
vielfältige Kriege,
als mit Worten
erwiesen, daß er mit
dieser praetension
schwanger gienge;
weshalb er auch zum
Schein, obgedachten
Aubery, da der
Churfürst zu Mäyntz
Johann Philipp sich
über impudentiam
argumenti bey dem
Könige beschweret,
in die Bastille
setzen lassen,
nachdem aber mit
einer ansehnlichen
Begnadigung
angesehen. 1269
Jedoch hat er sich
auch öffentlich
gegen die Stände des
Reichs anno 1680
heraus gelaßen, daß
er sich dieser
praetension begeben
wolte, dasern sie
seinen Sohn den
Dauphin zum Röm.
Könige erwehleten.
1270
Anderes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf die
Käyserliche Würde /
und das gantze
Reich.
(Historie.)
NAch Käysers
Maximiliani I Tod
waren die
Churfürsten des
Reichs sehr uneinig
unter sich, ob sie
König Franciscum I
in Franckreich, oder
König Carolum aus
Spanien zum Käyser
erwehlen solten;
1271
Es behielte aber
Carolus endlich die
Oberhand. Worüber
Franciscus
dergestalt erbittert
wurde, daß er
behaupten wolte, das
Käyserthum und die
Käyserliche dignität
sey unrechtmässiger
Weise von denen
alten Königen in
Franckreich auf die
Teutsche kommen, und
daß jene annoch
rechtmäßigen
Anspruch darauff
hätten; veränderte
deshalb auch seine
Königliche Crone in
eine Käyserliche.
1272
Dessen man ihme aber
Teutscher Seiten gar
nicht geständig seyn
wollen, und ist es
nachdem biß auf des
itzigen Königs
Zeiten dabey
geblieben; welcher
ob der zwar selbst
diese praetension
nicht moviret, so
ist ihme doch nicht
unangenehm gewesen,
daß solche von denen
Frantzösischen
Scribenten wieder
auf die Bahn
gebracht worden,
würde auch nicht
ermangelt haben
solche zum Effect zu
bringen, wann nur
alles nach seinem
Willen hätte gehen
wollen.
|| [164]
Anno 1667 kam des Aubery Tr. de
justis
praetensionibus
Regis Gall. super
Imp. unter Königl.
Privilegio heraus;
und als Chur-Mäyntz
deshalb dem König
schrieb, und über
die impudentiam
argumenti
Beschwerung führte,
ließ der König den
Autorem zwar in die
Bastille führen, um
der Welt weiß zu
machen, es sey dem
Könige diese Opinion
zuwider, und das
privilegium sey mit
Verschweigung der
Warheit erschlichen
worden; Es wolten
aber die wenigsten
glauben, daß solches
aus Ernst geschähe,
weil der Tractat dem
Könige
zugeschrieben, und
ohne iemands Verboth
9 Monat lang
öffentlich verkaufft
worden war. Wie man
denn auch saget, es
habe diese Brut
nachdem dem Autori
bey dem Könige eine
ansehnliche
Begnadigung zuwege
gebracht. 1273
Die Gründe aber, womit dieser so
wohl als andere dem
Könige in
Franckreich solches
Recht zuschreiben,
bestehen
hauptsächlich
darinn: 1274
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß die
Käyserliche Würde
Carolo M. und dessen
Nachkommen von dem
Pabste, mit consens
des Römischen
Volckes, erblich
wäre conferiret, und
mit der Cron
Franckreich also auf
ewig vereiniget
worden, wäre auch
von anno 800 biß
anno 920 von des
Caroli Nachkommen
unverruckt besessen
worden.
II. Daß nach Abgang der
Carolingischen Linie
in Teutschland die
Frantzösische Linie,
davon Carolus
Simplex noch übrig
gewesen, in dero
Länder und Würde
succediren sollen,
von denen Teutschen
aber unrechtmäßiger
Weise davon wäre
verdrungen worden.
III. Daß dessen ungeachtet der
Frantzosen Recht in
salvo geblieben,
weil vermöge des
Salischen Gesetzes
dasjenige, so
einmahl zu der Crone
gehöret, davon nicht
abgesondert, und da
es geschähe allemahl
wieder vindiciret
werden könte.
Worauff aber von Seiten des
Reichs geantwortet
wird: 1275
(Beantwortung
derselben.)
Ad. I. Ob die
Käyserliche Würde
Carolo M. erblich
concediret worden,
sey noch nicht
ausgemachet; 1276
die Käyserliche
Crone sey auch mit
der Frantzösischen
von Carolo M. im
geringsten nicht
vereiniget worden,
welches nicht allein
aus dem geführten
Titel, 1277
sondern auch daraus
abzunehmen, daß er
das Jus imperii, so
er über die Francken
und Longobarder
gehabt, von dem, so
ihme über die Römer
zugestanden, mit
allem Fleiß
distinguiret; 1278
und über das alles,
so derivirten die
Teutschen die
Käyserliche dignität
nicht von Carolo M.
her, sondern der
Pabst hätte solche,
da sie von den
Carolingern schon
längst abgewesen,
als etwas neues
König Ottoni M. in
Teutschland zur
Danckbarkeit, wegen
vieler erzeigten
Wohlthaten
conferiret.
Ad II. Was wider die Vorbeygehung
des Caroli Simplicis
angeführet wird, ist
schon in vorigem
Capit. bey der
dritten Antwort
gemeldet worden;
deme noch dieses
pfleget beygefüget
zu werden: daß wann
Carolus Simplex,
oder dessen
Nachkommen, einiges
Recht an das
Teutsche Reich und
die Käyserliche
Würde zu haben
vermeynet hätten,
sie sich deshalb
wohl gemeldet, und
nicht so viele
Vergleiche mit den
Teutschen Königen
wegen Lothringen,
ohne das geringste
von Ost-Francken zu
gedencken, gemacht
ha ben würden.
Ad III. Ist auch schon im vorigen
Cap. bey der ersten
Antwort gehandelt
worden.
|| [165]
Drittes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf das
Hertzogthum
Lothringen.
(Historie.)
WElcher gestalt das
gantze Königreich
Lothringen an das
Teutsche Reich
gekommen, davon ist
im vorhergehenden
ersten Cap. Meldung
geschehen, woselbst
auch schon erwehnet
worden, daß die
Teutsche Käyser es
in das obere und
niedere Lothringen
getheilet, und iedes
aparten Herren zu
regieren
anvertrauet: Solcher
gestalt nun kam das
obere Lothringen,
oder das Stück, so
noch itzo den Nahmen
Lothringen führet,
an die Vorfahren der
itzigen Hertzoge zu
Lothringen. Von
diesen Hertzoge zu
Lothringen. Von
diesen Hertzogen
hatte Johannes zwey
Söhne, Carolum und
Fridericum, davon
Carolus ihme
succedirte, und aus
seiner Ehe nur eine
eintzige Tochter
Isabellam hatte,
welche anno 1418 an
Renatum Hertzogen zu
Anjou und Grafen in
Provence &c.
vermählet ward.
1279
Wie nun Hertzog
Carlanno 1430
verstarb, maßete
sich Renatus seiner
Gemahlin halber des
Lothringischen
Tituls und Landes
an; deme sich aber
des obgedachten
Friderici, Caroli
Bruders, Sohn,
Antonius Graf zu
Vaudemont, kräfftigs
wiedersetzte, und
die Successison als
der nechste Agnatus,
vermöge des
Reichs-Gesetze und
Landes-Gewohnheit,
praetendirte. 1280
War auch so
glücklich, daß er
Renatum anno 1431 in
der Schlacht bey
Blinuille gefangen
bekam; 1281
und hielte denselben
so lange fest, biß
er seine eintzige
Tochter Jolantham,
seinem (nehmlich
Antonii) Sohne
Friderico Grafen zu
Vaudemont zur
Eheversprach, und
selben der
Succession halber
versicherte. 1282
Weil die Jolantha
aber noch nicht
mannbahr war, so
muste die
Vollziehung einige
Jahre ausgesetzet
bleiben, währender
welcher Zeit Renatus
nicht allein in
Possession blieb,
sondern auch gar
difficultät machte,
die versprochene Ehe
vollziehen zu laßen;
dahero Antonius
einen neuen Einfall
in Lothringen that,
und es endlich dahin
brachte, daß die
würckliche
Vollziehung solcher
Ehe anno 1444
erfolgte, und
Lothringen der
Isabellae zum
Brautschatz
mitgegeben wurde.
1283
Es wurd durch diese
gleichsam gezwungene
Heyrath dennoch
keine rechte
Freundschafft
zwischen Renato,
Antonio, und
Friderico
gestifftet; dahero
es geschahe, daß
Renatus vor seinem
Ende ein Testament
machte, und seinen
Bruder Sohn, Carl
von Maine, zum
Universal-Erben
einsetzte, seiner
Tochter aber nur
etwas an Gelde
vermachte. Und ob
der Hertzog von
Lothringen solch
Testament zwar zu
impugniren suchte;
so war es doch
vergebens, weil
König Ludovicus XI
in Franckreich, des
Caroli Vetter, sich
dessen annahm, und
Carolo zum Besitz
der vermachten
Länder verhalff,
wovor ihn dieser,
weil er keine Kinder
hatte, hinwiederum
zum Erben einsetzte;
welcher solche
Länder auch nach
seinem Tode einnahm,
und der Crone
incorporirte. 1284
Und dieses ist es,
woraus die
Frantzosen nachdem
eine praetension auf
Lothringen machen
wollen.
Ihre Gründe sind: 1285
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß dieses
Hertzogthum ein
Stück des alten
Königreichs
Austrasien, und
Lothringens, welches
denen Königen in
Franckreich seit
anno 514 erb- und
eigenthümlich
zugehöret, von den
Teutschen aber nach
Caroli Tod denselben
entzogen worden;
dahero Ludovicus
Transmarinus, und
dessen Sohn
Lotharius,
ingleichen Hugo
Capetus, Robertus,
Henricus I,
Philippus Pulcher,
und andere Könige
solches nicht
unbillig zurück
gefodert, und ob sie
zwar ihren Zweck
nicht erreichen
können, so hätten
sie dadurch doch
genugsam zu
verstehen gegeben,
daß sie sich ihres
Anspruches nicht
begeben.
II. Daß Renatus von Anjou
Lothringen, nebst
seinen andern
Ländern, seinem
Bruder Sohn Carl von
Maine, und dieser
hinwiederum König
Ludovico XI in
Franckreich
vermachet.
III. Daß Carl von Maine ausser
dem Testament des
Renati von Anjou,
seiner Gemahlin
wegen, ein Recht auf
Lothringen [166] gehabt, und auf
Franckreich
transferiret: Dann
wie gedachter Carl
von Maine Johannam
aus Lothringen
gechelichet, wäre
ihr pro dote, und
aller väterlichen
und mütterlichen
Erbschafft 30000
thlr. versprochen
worden, mit diesem
angehängten Pacto,
daß im Fall solches
Geld nicht gezahlet
würde, Carolo oder
dessen Erben
erlaubet seyn solte,
eine Theilung der
Güter zu fodern; Nun
sey solches Geld
ungeachtet der
vielfältigen
Foderung nicht
erfolget, seine
Gemahlin aber hätte
ihn zum Erben
eingesetzet, dahero
er rechtmäßigen
Anspruch auf
Lothringen gehabt,
und auf König
Ludovicum XI
transferiret.
Worauf aber von Lothringischer
Seiten geantwortet
wird: 1286
(Lothringische
Be???ntwortung.)
Ad I. Das jenige, so
bereits oben in dem
1. Cap. bey der
Praetension auf das
Königreich
Austrasien und
Lothringen
angeführet.
Ad II. Lothringen sey ein
Reichs-Mann-Lehen,
darinnen vermöge der
gemeinen Lehen- und
der Reichs-Gesetze
keine Frauens-
Persohnen succediren
könten,
insonderheit, so
lange noch Masculi
und Vettern
vorhanden: welches
in Lothringen auch
allemahl also
observiret worden.
1287
Wann aber auch
zugestanden würde /
daß Lothringen ein
Kunckel-Lehen, und
daß Renatus es mit
exclusion des
Antonii mit Recht
fodern können, und
besessen; so sey
doch nichts
natürlicher, als daß
es auf seine Tochter
die Jolantham, des
Hertzogs Friderici
in Lothringen
Gemahlin, und dero
Nachkommen wieder
gekommen, und hätte
Renatus in seinem
Testament darüber
nicht disponiren
können.
Ad III. Was darauf geantwortet
wird habe nicht
gelesen, werden aber
zweifels frey
einwenden, daß da
Johanna ahne Kinder
gestorben, der
versprochenen dos
nicht gezahlet
werden dürffen.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Man findet zwar
nicht, daß die
Könige in
Franckreich denen
Hertzogen von
Lothringen ihren
Besitz dieser
Praetension halber
streitig gemachet;
allein an. 1662 fand
der itzige König
andere Gelegenheit,
dieses Hertzogthum
an die Crone zu
bringen; Er brachte
es nehmlich bey dem
Hertzog Carolo IV
dahin / daß er ihme
sein Hertzogthum
cedirte, wogegen
ihme versprochen
wurde, daß er 700000
Francken zur
jährlichen pension
empfangen, die Stadt
Marsal behalten, und
die Lothringische
Familie zu Printzen
des Geblüts, nach
dem Hause Bourbon,
in Franckreich
angenommen, und
Recht zur succession
haben solten sc.
1288
Ob nun zwar die
Vettern solchem
Vergleich
aufshefftigste
widersprochen, 1289
und deshalb des
Pabstes, der
Italienischen
Fürsten, und
sonderlich des
Käysers Hülffe
implorirten, 1290
der Käyser und das
Reich auch mit
solchem Vergleich,
der ohne ihren
Consens geschehen,
gar nicht zu frieden
waren, ja der
Hertzog Carl solchen
Vergleich nicht
lange hernach auch
selbst wiederrieff
weil ihme das
Versprochene nicht
gehalten wurde; so
war doch alles
vergebens, und
setzte sich der
König noch bey des
Hertzogs Leb-Zeiten,
so vermöge obigen
Vergleichs auch
nicht seyn solte,
an. 1669 in
possession, und
incorporirte dieses
Hertzogthum der
Frantzösischen
Crone. Der Hertzog
Carl trat hierauff
an. 1673. mit dem
Käyser und dem
Könige in Spanien
wider Franckreich in
alliantz, erlebte
aber den Ausgang des
Krieges nicht;
Dessen successor
Carl der jüngere
wurd zwar in dem
Nimwegischen Frieden
Artic. XII seqq.
restituiret, aber
mit Hinterlassung
unterschiedlicher
Oerter, und unter so
schweren
Conditionen, daß er
lieber wider solchen
Frieden protestiren,
und biß auf bessere
Gelegenheit sein
Land in
Frantzösischen
Händen lassen, als
dasselbe auf solche
Art in possession
nehmen wolte. 1291
Endlich wurd er in
dem Riswickischen
Frieden 1292
unter bessern
Conditionen
restituiret, nachdem
er die Festung
Saar-Louys, nebst
der Stadt und dem
Ambt Longui, gegen
Versprechung
anderwertiger
Satisfaction in
Frantzösischen
Händen lassen
müssen. Auf derer
restitution jedoch
das Reich annoch
dringet, wie aus
dem, was an. 1709
den 20 Aug. auf dem
Reichs-Tage wegen
des Reichs-Barrier
proponiret, 1293
und den 20 Nov. von
dem Reichs-Convent
an die Königin in
Engeland, und die
General-Staaten
geschrieben worden,
1294
zu ersehen.
|| [167]
Vierdtes Capitel, Von denen in
den Stifftern Metz,
Tul und Verdun,
angestelleten
Frantzösischen
Vnionen, und
Reunionen.
(Historie.)
DIe 3 Städte Metz,
Tul und Verdun, hat
schon König Henricus
II in Franckreich
an. 1552 unter sich
gebracht, 1295
und aus nichtigen
Ursachen 1296
biß an den
Münsterischen
Frieden behalten.
1297
In diesem aber ist
den Frantzosen zur
Satisfaction vor
aufgewandte
Krieges-Kosten
Primo: Quod supremum dominium,
jura superioritatis,
aliaque omnia in
Episcopatus
Metensem,
Thullensem,
&
Virodunensem,
Vrbesque Cognominas,
eorumque
Episcopatuum
districtus,
& nominatim
Moyenvicum eo modo,
quo hactenus ad
Romanum spectabant
Imperium, inposterum
ad Coronam Galliae
spectare, eique
incorporari debeant
in perpetuum
&
irrevocabiliter,
reservato tamen jure
Metropolitano ad
Archiepiscopatum
Trevirensem
pertinente.
Es ist aber zu mercken, daß die
Käyserliche und
Frantzösische
Gesandschafft
anfangs an. 1646
wegen der
Frantzösischen
Satisfaction, unter
Mediation des
Päbstlichen Nuncii,
und des
Venetianischen
Abgesandten unter
sich apart
tractiret,
obangeführten
Articul abgefasset,
und solchen von dem
Legations Secrefario
Boulanger
unterschreiben
lassen, mit der
angehängten Clausul;
daß nichts
hinzugethan, davon
genommen, oder daran
geändert werden
solte. 1298
Als man aber nach
der Hand merckte,
daß der Königliche
Frantzösische
Plenipotentiarius,
le Comte de Servien,
den projectirten
passum dahin
verstehen und
extendiren wolten,
als wann darunter
nicht allein alle,
auch extra eorum
Episcopatuum
districtus gelegene,
und von
unterschiedlichen
Immediat-Ständen des
Reichs besessene
Lehen, sondern auch
so gar sub Dioecesi
solcher
Bischoffthümer
begriffene
Reichs-Stände samt
ihren Landen, und
Leuten, der Cron
Franckreich mit
cediret, und
überlassen worden
wären; so wurde
solcher intendirter
interpretation und
extension von den
Käyserlichen
Plenipotentiariis
unter andern auch
die Oberherrschafft
über gedachte Städte
und Stiffter
gleiches Nahmens von
dem Reiche cediret
worden, davon der 70
§. des zwischen dem
Käyser und der Cron
Franckreich
geschlossenen
Friedens also
lautet:
Vor erst ist verglichen, daß die
oberste Herrschafft,
Superiorität, und
alles andere dem
Reich an denen
Stifftern, Metz,
Tul, und Verdun, und
denen Städten
gleiches Nahmens,
wie auch gedachter
Stiffter Bezirck und
nahmentlich Moyenvic
zustehende, so wie
es bißhero dem
Reiche gehöret, ins
künfftige der Cron
Franckreich gehoren,
und derselben auf
ewig und
unwiderrufflich
einverleibet werden
solle, jedoch dem
Ertz-Stifft Trier
das Metropolitanum
vorbehältlich.
so gleich contradiciret, und
thaten dieselbe aus
denen Protocollis
der vorhergegangenen
Handlung dar, daß
solche
interpretation denen
vorgegangenen
Handlungen zuwider,
und daß ihnen nie in
Sinn gekommen,
weniger sie von Ihro
Käyserl. Majest.
dahin befehliget und
instruiret gewesen
wären, eine solche
Promission und
Cession zu thun. Es
wurd auch dasjenige,
so zwischen ihnen,
und denen
Königlichen
Frantzösischen
Plenipotentiariis in
puncto
Satisfactionis
Gallicae verhandelt
worden, denen
Churfürsten und
Ständen des Reichs
zugestellet, welche
nach reiffer in
allen 3
Reichs-Collegiis
darüber gepflogener
Deliberation, in
ihrem gemeinsahmen
unterm dato den ???
Aug. 1647
verglichenen
Reichs-Gutachten
1299
sich dahin
entschlossen, daß
gedachter Articul,
weiter, als auf den
District der 3
Bischoffthümer,
nicht extendiret
werden könte.
Welches
Reichs-Gutachten
Ihr. Käyserl.
Majest. sub dato den
14 Octobr. 1647 auch
apporobiret.
Weil der Königl. Frantzösische
Pleniporentiarius
aber von seiner
extensiven
interpretation nicht
abstehen wolte, so
haben die [168] Stände ihren
Willen und Meynung,
quatenus &
in quantum sie ihren
Consens und
Genehmhaltung in
puncto
Satisfactionis
Gallicanae, und
specialiter auch
quoad ad hunc passum
ertheilen könten und
wolten, in eine
formale und solenne
Declaration
abfassen, und solche
nicht allein in
perpetuam rei
memoriam reponiren,
sondern auch denen
Käyserl.
Schwedischen und
Frantzösischen
Plenipotentiariis
insinuiren lassen;
Wie aber der Königl.
Frantzösische
Plenipotentiariis
solche declaration
anzunehmen sich
wägerte, und
defectum
instructionis
vorwandte, haben
Churfürsten und
Stände solche nebst
einem an Ihr.
Königl. Majest. in
Franckreich selbst
abgelassenen
Schreiben
übersendet, und ist
darauf, nachdem
nichts widriges
dawider eingeloffen,
der Friede von
beyden Theilen
unterschrieben, und
ratificiret worden.
1300
Ob man nun zwar nicht anders
vermeynte, als daß
es hierbey sein
Verbleiben haben
würde, so fieng doch
Franckreich nicht
nur bald darauf an
die Oberherrschafft
über ein und andere
Graf- und
Herrschafften, als
Metzische Lehen zu
praetendiren 1301;
sondern das
Frantzösische
Parlement zu Metz
ließ auch ein Edict
ergehen, und
darinnen allen denen
freyen
Reichs-Ständen,
welche von mehr
gedachtem Stifft
einige Lehen zu
agnosciren hätten,
sub poena
privationis
&
confiscationis
anbefehlen, daß sie
hinführo niemand
anders, als Ihr.
Königl. Maj. in
Franckreich pro
supremo domino
erkennen solten. Die
gedachte
interessirte
Vasallen, und
immediate
Reichs-Stände
beklagten sich zwar
hierüber anfangs am
behörigen Orte, und
bathen solches Edict
wieder aufzuheben,
erhielten auch gute
Vertröstung; weil
aber doch keine
Würcklichkeit
ergolgte, sondern
vielmehr die
gesuchte Belehnungen
difficultiret
wurden, so kamen sie
bey Ihr. Käyserl.
Maj. und auf dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg ein, und
brachten es endlich
dahin, daß von dem
Reich, und der Cron
Franckreich wegen
dieser Lehen-Sache
so wohl, als der 10
Elsaßischen Verein-
und Hagenauischen
Landvogtey-Städten
halber 1302,
ein gewisses
Arbitrium und
Compromiss
versgestellet, und
dazu von des Reichs
wegen Chur-Sachsen,
die Bischöffe zu
Eychstätt und
Costnitz, und die
Stadt Regenspurg;
von Seiten der Cron
Franckreich aber der
Churfürst zu Mayntz
und Cöllen, der
König in Schweden,
als Hertzog zu
Bremen, und der
Landgraf zu
Hessen-Cassel
denominiret worden.
Und wurd dieses
Arbitrium an. 1667
den ??? Sept. zu
Regenspurg in dem
Chur- Mäyntzischen
Qvartier solenniter
eröffnet, und
darinnen agendo,
excipiendo,
replicando,
duplicando, und
quadruplicando biß
anno 1672
procediret. 1303
Das Reich und die interessirten
Fürsten und Grafen
wandten wider solche
extensive
interpretation des
Frieden-Schlusses
ein:
(Des
Reichs
Einwürffe
wider
die
Frantzösische
Interpret.)
I. Daß die
Interessenten in
denen von gedachten
Stifftern zu Lehen
habenden, und ihren
Graf- und
Herrschafften
incorporirten
Gütern, von
undencklichen Jahren
alle Superiorität,
Regalien, und JCtion
hergebracht, und
exerciret, die
Reichs- und
Cräyß-Collecten
davon abgestattet,
vota &
fessiones deshalb
auf Reichs- und
Cräyß-Tagen gehabt,
ohne daß sich die
gewesene zeitliche
Bischöffe solcher
Stiffter dergleichen
etwas angemasset,
oder bey kommenden
Fällen die
Investitur verwägert
hätten.
II. Daß die Possessores solcher
Bischöfflichen, aber
außer der
Bischoffthümer
district gelegenen
Lehen, auch a
tempore der von der
Cron Franckreich vor
100 und mehr Jahren
geschehenen
occupation gedachter
Stiffter, bey ihren
hergebrachten
Freyheiten,
Reichs-Immedietät,
hohen JCtion,
Regalien, und deren
Gebrauch, gantz
ruhig und
ohnbeeinträchtiget
gelassen worden.
III. Daß in dem Münsterischen
Friedens-Schluß,
darinnen der Cron
Franckr. loco
Satisfactionis das
supremum dominium
über solche schon
zuvor occupirte
Stiffter Metz, Tull
und Verdun, von dem
Käyser und dem Reich
cediret, von diesen
extra districtum
eorum Episcopatuum
gelegenen Lehen
nicht die geringste
Meldung geschehen,
welches in einer so
wichtigen Sache, da
von so vieler
Fürsten Grafen und
Herren immedietät
gehandelt würde,
nicht [169] würde unterlassen
worden seyn;
vielmehr sey die
Cession auf die, so
intra districtum
gelegen,
restringiret, ja
auch durch Benennung
der Stadt Mayenwick
würde das Wort
district genugsam
interpretiret, und
alles übrige
excludiret.
IV. Daß die Käyserl.
Gesandschafft selber
aus den Protocollis
erwiesen, daß sie
dergestalt zu
tractiren nie im
Sinne gehabt, auch
von Ihr. Käyserl.
Maj. nicht
befehliget gewesen.
V. Daß, wenn die Käyserliche
Gesandschafft auch
also, wie die
Frantzosen wollen,
tractiret, so doch
nicht geschehen,
solches doch
ungültig wäre, weil
es ohne consens der
Churfürsten und
Stände geschehen,
dahero dieselbe
auch, so bald sie
von einer so
extensiven
interpretation des
zwischen den
Käyserlichen und
Königl.
Frantzösischen
Gesandten gemachten
Projects, die
Frantzösische
Satisfaction
betreffend,
Nachricht erhalten,
publicis Scriptis
&
Instrumentis
contradiciret, und
ihren dissensum
contestiret, auch
deme usque ad
conclusionem
Tractatuum Pacis
firmiter inhaeriret.
VI. Daß der König in Franckreich,
nachdem schon bey
denen
Friedens-Tractaten
hierüber disput
entstanden, bey der
von den Churfürsten
und Ständen des
Reichs gegebenen
Declaration endlich
acquiesciret, und
bey der
Unterschrifft, und
ratification,
dawider nicht
protestiren lassen.
VII. Daß so wohl in dem
Münsterischen als
Oßnabrüggischen
Frieden nicht allein
generaliter allen
Ständen des Reichs
ihre jura
praerogativa u. d.
g. reserviret und
confirmiret, sondern
in specie auch die
interessirende
Fürsten und Stände
in ihre Güter,
Freyheiten sc.
restituiret. Massen
von der
Pfaltz-Grafen zu
Veldentz, Grafen zu
Hanau sc.
restitution
dasjenige, was in
dem Oßnabrüggischen
Frieden geschlossen,
in dem Münsterischen
wiederholet. Wie
unter andern aus dem
35 und 87 artic. des
Münsterischen
Friedens zu ersehen.
VIII. Daß der König in
Franckreich auch
nach dem
Friede-Schluß biß
anno 1662 sich
keiner Superiorität,
JCtion, und anderer
Gerechtigkeiten
angemasset, sondern
die Bischöffe hätten
in solcher Zeit
einige solcher
Vasallen bey
erfolgten Fällen,
der Gebühr nach,
belehnet.
IX. Daß die interessirende Stände
dadurch wider ihr
Wissen und
Verschulden höchst
graviret worden,
indem sie an statt
der vorhin gehabten,
und über etliche 100
Jahr hergebrachten
Superiorität und
Hoheit, in eine im
Reich nie erhörte
Subjection, so die
Collecten,
Musterungen, Folge,
Durchzüge, jus
religionis, u. d. g.
nach sich zögen,
gesetzet worden;
darinnen aber diese
interessirende
Stände nie
gewilliget, sondern
ihren dissensum
protestando
öffentlich
contestiret.
Worauff Frantzösischer Seiten
geantwortet wurde:
(Frantzösische
Beantwortung.)
Ad I. Daß die
Bischöfflichen Lehen
mit denen andern
Fürstenthümern,
Graf- und
Herrschafften der
interessirenden
Fürsten und Grafen,
also incorporiret,
daß sie davon nicht
solten separiret
werden können, und
daß die
Interessenten alle
Superiorität,
Regalia, u. d. g.
wie in ihren andern
Herrschafften
exerciret, sey ein
nichtiger Vorwand,
indem die
unterschiedlichen
Belehnungen, so sie
in diesen Stücken
von den Käysern, in
jenen aber von dem
Stiffterhalten,
genugsam das
contrariuim
erwiesen; ja es
würde unnöthig seyn
die Belehnung zu
suchen, oder einen
pro summo Domino zu
erkennen, wann
dieser nichts über
die Lehen zu sagen
hätte. Wann es aber
auch in den
Bischöfflichen Lehen
ratione der
Reichs-Collecten, u.
d. g. vor diesen, da
die Stiffter noch
unter des Reichs
Botmäßigkeit
gestanden, so
accurat nicht wäre
gehalten worden, sey
doch nicht darauf zu
sehen, was
geschehen, sondern
was geschehen
sollen, und sey itzo
die Cron
Franckreich, nachdem
derselben das summum
dominiuim über offt
gedachte
Bischoffthümer
cediret, und sich
der Zustand also
verändert, nicht
schuldig, solches
weiter zuzugeben,
indem sich diese
nicht auf die vorige
Gewonheit, sondern
auf den
Friden-Schluß
fundire.
Ad II. A tempore occupationis
hätte die Cron
Franckreich deshalb
wider die zu denen
Stifftern gehörigen
Lehen nichts
tentiret, weil sie
das summum dominium
darüber noch nicht
völlig gehabt,
nachdem ihr solches
aber in dem
Münsterischen
Frieden cediret, so
sey der Zustand
gedachter Lehen, wie
schon gemeldet,
gantz geändert.
Ad III. In dem Münsterischen
Frieden wäre durch
die Worte, aliaque
omnia, alles an
Franckreich cediret
worden, was nur
einiger Maßen zu
denen
Bischoffthümern
gehörig, und litten
solche Worte keine
restriction; das
Wort Districtus sey
nicht restrictionis
oder diminutionis,
sondern ampliationis
&
extensionis gratia
hinzugesetzet [170] worden, und
involvire alle
Stifftische
Lehenschafften, als
welche nicht
pertinentien derer
Herrschafften,
darinnen sie
gelegen, wie von dem
Reiche vorgegeben
werden wollen,
sondern
absonderliche
districtus und
territoria wären,
die in anderer
Herren territoriis
gelegen, und denen
zu Lehen aufgetragen
wären, maßen im H.
Röm. Reich nicht
ungewöhnlich, daß
gantze Städte und
Herrschafften in
anderer Fürsten
territoriis gelegen,
und doch nicht de
territorio ejusdem
domini wären; ja
wann man gewolt, daß
diese Lehen nicht
mit cediret seyn
sollen, hätte man
solche wohl
excipiret, gleich
wie mit cediret seyn
sollen, hätte man
solche wohl
excipiret, gleich
wie mit dem jure
Metropolitano des
Ertz-Stiffts Trier
geschehen; die Stadt
Moyenvvick sey nur
exempli nicht aber
restrictionis gratia
benennet.
Ad IV. Daß die Käyserl.
Gesandschafft
solcher gestalt zu
tractiren keinen
Befehl gehabt zu
tractiren keinen
Befehl gehabt sey
nicht zu
praesumiren; dann
sie wohl gewust, daß
die Cron Franckreich
die Ober Herrschafft
und JCtion über
offtgemeldete Lehen
mit unter dem
cedirten supremo
dominio verstanden;
es wäre darüber
lange
controvertiret, und
das von dem Hertzoge
zu Lothringen
deshalb eingegebene
Memorial verworffen
worden.
Ad V. Der Churfürsten und Stände
Consens würde
praesumiret, weil
sie Ihro Käyserl.
Maj. die Macht, nach
Belieben mit der
Cron Franckreich zu
pacisciren,
aufgetragen, dahero
alle nachdem
geschehene
Contradiction
vergeblich gewesen,
und von der Cron
Franckreich zu
pacisciren,
aufgeragen, dahero
alle nachdem
geschehene
Contradiction
vergeblich gewesen,
und von der Cron
Franckreich nicht
angenommen worden;
ja in dem 69 Art.
dieses Friedens
stünde ausdrücklich,
daß alles mit
Consens und Willen
der Churfürsten und
Stände des Reichs
beliebet, und folge
immediate in dem 70
Art. darauff die
Cession der Stiffter
Metz, Tul und
Verdun.
Ad VI. Daß der König auf der
Churfürsten und
Stände Schreiben und
über sandte
declaration nicht
geantwortet, daraus
sey keine
Approbation zu
schliessen, sondern
er habe solches vor
unnöthig gehalten,
weil er von dem, was
einmahl pacisciret,
nicht wieder abgehen
wollen;
zugeschweigen daß
Silentium zwar in
favorabilibus
&
concupiscibilibus
ratihabitionem
involvire, niemahlen
aber in
praejudicialibus,
und andern wichtigen
Sachen.
Ad VII. Was die denen Ständen des
Reichs reservirte
und conservirte
jura, immedietät u.
d. g. betreffe,
solches sey auf die
der Cron Franckreich
cedirte Oerter nicht
zu extendiren, weil
es contradictoria
wären das summum
dominium einem
cediren, und die
immedietät ihme
reserviren; dahero
auch dem Artic. Loca
ipsa &c. 106
diese Clausul
inseriret: Salvis
tamen iis, quae
& quatenus
in praecedentibns
articulis circa
Satisfactionem
Majestatis
Christianiss.
&c. aliter
excepta &
disposita sunt.
Ad VIII. Daß die Bischöffe, und
Administratotes
gedachter
Bischoffthümer, nach
dem Frieden-Schluß
einige eröffnete
Lehen denen Vasallen
wieder conferiret,
sey wider Ihr. Kön.
Maj. in Franckr.
wissen geschehen,
und könte derselben
also nicht
praejudiciren,
sondern solche actus
wären null und
nichtig.
Ad IX. Wegen der vorgewandten
gravation könne ein
solenner Transact
nicht rescindiret
werden, weil sonst
kein Frieden Schluß
bestehen könte; Es
sey auch der
Intressenten Consens
zu dieser
translation nicht
nöthig gewesen, weil
ein Dominus feudi
nicht nöthig hätte
der Vasallen consens
in transferendo
dominio directo zu
erfodern; dann daß
die interessirende
Fürsten in den
Stifftischen Lehen
die Superiorität,
und andere
dergleichen Hoheiten
gehabt, würde nicht
zugegeben, wäre auch
wider die Natur der
Lehen, wie schon
gemeldet, sc.
Was hiewieder von Seiten des
Reichs, und der
Interessirenden
Fürsten replicando,
und von Franckreich
duplicando
&c
eingewendet worden,
davon können
beyderseits Scripta.
in obangeführtem
Tractate: von dem
wahren Bericht was
wegen der Metz-
Tull- und
Verdunischen
Lehen-Sachen bißhero
vorgangen; bey
Londorpio und Ahasv.
Fritschio
nachgelesen werden.
(Der
Erfolg)
Weil sich diese
Compromiss-Sache,
wie gemeldet,
ziemlich verzog, und
das Reich anno 1673
mit Franckreich in
neuen Krieg
verwickelt wurde, so
erfolgte kein
Ausspruch. 1304
Der König in
Franckreich aber
ließ indessen alle
Intressirende
Fürsten, Grafen, und
Herren, vor die
Cammer nach Metz
vociren, welche anno
1627 vor den König
sprach. 1305
Und ob man zwar bey
dem Nimwegischen
Frieden diese
Streit- [171] Sache von Seiten
des Reichs wieder an
die vormahls
erwehlte Arbitros
haben wolte, zu dem
Ende auch einen
gewissen Articul
abgefasset hatte; so
wolten die
Frantzösischen
Plenipotentiarii
doch ob praetensum
defectum
infomationis solchen
Articul nicht
annehmen. Damit aber
solche Ausla ßung
dem Reiche nicht
praejudiciren
möchte, so ist
deshalb in Gegenwart
der Mediatoren, und
der Frantzösischen
Plenipotentiarien
eine solenne
protestation
interponiret, und
den Actis publ.
inseriret worden.
1306
Woran sich aber der
König in Franckreich
nicht kehrete,
sondern so gleich
nach geschlossenem
Frieden eine
Reunions-Cammer zu
Metz anstellete,
welche alle
diejenigen, die von
diesen Stifftern
Lehen besaßen, vor
sich lud, mit
commination auf
bestimmete Zeit zu
erscheinen, und den
Titulum, wie sie zu
solchen Stücken
kommen, zu dociren,
oder widrigenfals
gewärtig zu seyn,
daß solche
eingezogen, und
gedachten Stifftern
wieder incorporiret
werden solten. Wann
nun solche Stände
des Reichs entweder
nicht erschienen,
oder ihre Possession
nicht genung dociren
kunten, so sprach
die Reunions-Cammer,
ohne sonderliche
scrupuleuse
Untersuchung, dem
Könige alles zu;
1307
Und solcher gestalt
zog der König ein,
die Grafschafft
Lichtenberg, 1308
die Wild- und
Rhein-Grafschafften,
1309
die Herrschafft
Oberstein, 1310
das Fürstenthum
Zweybrück, 1311
die Abtey Prum,
1312
die Grafschafft
Salm, 1313
die Grafschafft
Saarwerden, und
andere
Herrschafften. 1314
Der Käyser und das
Reich ließ zwar
unterschiedliche
Remonstrationes
deshalb bey dem
Könige in
Franckreich thun,
allein alles war
vergebens; 1315
biß endlich anno
1697 bey dem
Rysvvickischen
Frieden die Sache
bey geleget, und
alles was unter dem
Titul der Unionen,
und Reunionen, von
Franckreich
eingezogen,
restituiret wurde.
1316
Fünfftes Capitel, Von der
Praetension auf die
Spanische
Niederlande wegen
des itzigen Königes
Gemahlin.
ES haben die Könige in
Franckreich auf
einige der
Spanischen
Provintzien zwar
schon vor alters
praetension
gemachet, als auf
Brabant, 1317
Hennegau, 1318
Luxenburg 1319
&c. weil
selbe aber meist von
Carolo M.
hergeführet wird,
theils derselben
Oerter auch schon
unter Frantzösischer
Gewalt seyn, so habe
solche allhie
übergehen, und nur
derjenigen neuen
praetension
gedencken wollen,
welche der ietzige
König in Franckreich
Ludovicus XIV auf
die Spanische
Niederlande anno
1667 seiner Gemahlin
wegen gemachet;
womit es sich also
verhält:
Philippus IV König in Spanien
vermählte sich anno
1615 mit des Königs
Henrici IV in
Franckreich Tochter
Elisabeth, welche
ihm 500000 Cronen
zum Brautschatze
zubrachte, und
zeugte mit ihr zwey
Kinder Balthasarem
und Mariam
Theresiam. Nach der
Elisabethae Tod
schrit Philippus zur
andern Ehe, mit
Käysers Ferdinandi
III Tochter Maria
Anna, von welcher
ihme Margaretha
Theresia und Carolus
II gebohren wurden.
Balthasar aus erster
Ehe starb bald nach
der Mutter anno
1646, Maria Theresia
aber wurd anno 1659
bey dem
Pyrenaeischen
Frieden mit dem
itzigen Könige in
Franckreich Ludovico
XIV vermählet; Ihr
Brautschatz wurd
eben so hoch, als
ihrer Fr. Mutter
ihrer, nehmlich auf
500000 Cronen
gesetzet, und dabey
versprochen die
Zahlung in 3.
Terminen zu thun;
dagegen aber muste
sie vor sich und
ihre Nachkommen
alles Anspruchs auf
die väterliche [172] und mütterliche
Succession, und auf
alles Bewustes und
Unbewustes, was sie
sonst auf einigerley
Art und Weise
praetendiren könte,
sich eydlich
begeben; und wurd
solche Renunciation
nicht allein dem
Pyrenaeischen
Friedens-Schlusse
1320
inseriret, sondern
von ihrem künfftigen
Gemahl auch mit
einem Cörperlichen
Eyde bestärcket. Ob
die Spanier nun zwar
meyneten, daß sie
hiedurch vor alle
Frantzösische
Ansprüche frey seyn
würden; so musten
sie doch bald das
widrige erfahren.
Dann so bald König
Philippus IV in
Spanien mit Tode
abgienge, nahm der
König in
Franckreich, im
Nahmen seiner
Gemahlin und des
Dauphins, obgedachte
Spanische
Nieder-Lande, und
andere Provintzien,
in Anspruch, und
wolte behaupten, daß
seine Gemahlin ihrem
Halb-Bruder Carolo
II darinnen
vorgezogen werden
müste.
Die Gründe des Königes in
Franckreich waren:
1321
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß die von der
Infantin geschehene
Renunciation nicht
allein nach allen
Rechten, sondern
auch in Ansehung
Ihres Herrn Vaters
und der Infantin
selbst, ja auch in
Ansehung der
Renunciation
Qualität, Formalien,
Materialien, und
sonsten, ungültig.
1322
II. Daß obgedachte Provintzien
(nachdem die
Renunciatio
ungültig) der
Königin jure
devolutionis von
Rechts wegen alleine
zustünden, dann
vermöge dessen
gehöre nach dem Tode
eines Ehegatten die
proprietät der Lehen
und immobilien denen
aus solcher Ehe
gezeugten Kindern,
männ- und weiblichen
Geschlechtes, und
hätte der
überlebende Vater,
oder Mutter, auch
von seinen eigene̅ Gütern nur die
bloße Nutznüssung;
und solches jus
devolutionis würde
in Brabant, Mecheln,
Antvverpen,
Obergeldern, Namur,
Limburg, Hennegau,
Artois, Cambray,
Luxenburg,
Grafschafft Burgund,
wie wohl an einem
Ort mehr, als an dem
andern, observiret,
dahero König Carolus
II in Spanien, weil
er aus der andern
Ehe, vor der Königin
in Franckreich kein
Recht daran hätte.
Spanischer Seiten wurd darauff
geantwortet: 1323
(Spanische
Beantwortung.)
Ad I. Dasjenige, so
bereits oben bey des
Hauses Oesterreich
praetension auf die
Spanische Monarchie
p. 84. angeführet
worden.
Ad II. Das jus devolutionis könne
der Infantin kein
Recht an diese
Provintzien geben,
weil (1) nach
dergleichen
particular
Gewohnheit die
Succession der
Könige und Fürsten
nicht reguliret
werden könte, dann
diese an die Gesetze
ihrer Unterthanen
uicht gebunden;
unter particular
Lehen, und einem
Hertzogthum, auch
ein großer
Unterscheid, dann
jene ließen sich
theilen, diese aber
nicht, nachdem
Devolutions-Recht
aber müste denen
Cadets der 3te Theil
gegeben werden. (2)
Solch
Devolutions-Recht
wäre nicht einmahl
in gantz Brabant
gebräuchlich,
vielweniger in allen
praetendirten
Herrschafften. (3)
Carolus V hätte anno
1549 eine
Constitution
gemachet, daß die
Niederlande nimmer
solten getheilet
werden, welche alle
Stände confirmiret
hätten. Das jus
devolutionis, wann
es auch admittiret
würde, könte nicht
weiter, als auf
Lehens-fähige
Personen extendiret
werden, welches in
Brabant auch zwar
die
Frauens-Persohnen
wären, doch nur
alsdenn, wann keine
Masculi mehr
verhanden; wie
dahero des Hertzogs
Johannis I in
Brabant Tochter
Margaretha, des
Käysers Henrici VII
Gemahlin, anno 1326
ein Theil von
Brabant praetendiret
hätte, wäre ihr von
dem Cantzler
Roderigo a Lefdalia
im Nahmen des
Hertzogs und der
Stände geantwortet
worden, ihr Begehren
wäre unrechtmäßig,
weil in Brabant die
Frauens-Persohnen
kein Recht zur
Succession hätten,
so lange masculi
verhanden. (5) Es
könte kein Exempel
beygebracht werden,
daß iemahlen eine
Tochter erster Ehe
einen Sohn anderer
Ehe in der
Succession
ausgeschlossen. (6)
Savoyen, so alles
hervorgesuchet, um
seine praetension an
die Niederlande
wegen der Catharina
Königs Philippi II
Tochter zu
behaupten, hätte
sich niemahlen
darauff beruffen.
(7) Die Hertzoge
hätten mit
Brabant [173] und den übrigen
Niederlanden / ohne
Ansehung des
Devolutions-Rechtes,
nach ihrem Gefallen
disponiret; Carolus
V hätte in denen,
zwischen seinem Sohn
Philippo II, und
Maria Königs Henrici
VIII in Engeland
Tochter, gemachten
Ehe-pacten
versprochen, daß die
aus solcher Ehe
kommende Kinder in
denen Niederlanden
succediren solten,
und hätte er des
Philippi Sohn aus
erster Ehe davon
excludiret; König
Philippus II hätte
mit praeterirung
seines Sohnes Caroli
die Niederlande der
Infantin Isabellae,
des Ertz-Hertzogs
von Oesterreich
Alberti Gemahlin,
zum Brautschatze
mitgegeben; und
Philippus IV hätte
nach dem Tode seiner
ersten Gemahlin
viele Stücke von
Brabant alieniret.
(8) Es wäre auch
ungereimt zu sagen,
daß die proprietät
der Güter dessen,
der noch lebet, nach
des einen Ehegemahls
Tod auf die Kinder
devolviret werde,
cum viventis nulla
sit haereditas.
&c.
Worauff von Franckreich
repliciret worden:
1324
(Der
Frantzosen
Replic.)
Ad I. Nichts neues.
Ad II. Das Jus Devolutionis
betreffend (1) daß
in gantzen
Königreichen, die
aus vielen
Provintzien
bestünden, ieder
Provintz Gewohnheit
bey der Succession
eines Königes zwar
nicht attendiret
werden könte, bey
kleinen Staaten
aber, als Brabant
sc. darinnen nur
eine Gewohnheit,
hätte es eine andere
Beschaffenheit,
diese müste von dem
Fürsten so wohl, als
von den Unterthanen
observiret werden,
weil sie sich bey
Antretung der
Regierung
gemeiniglich eydlich
dazu verbindlich
machten: Die
Untheilbarkeit der
Fürstenthümer stünde
dem juri
Devolutionis nicht
in Wege, denn er
wäre nur die
Hertzogliche
dignität untheilbar,
nicht aber die
Hertzogthümer
selber, und bliebe
jene bey den
Aeltesten. (2) Das
Jus devolutionis
wäre zwar nicht
uniform in allen
Niederlanden, in
effectu aber lieffe
doch alles dahinaus,
daß die Kinder
erster Ehe denen
andern vorgiengen.
(3) Des Caroli V
Constitution
enthielte nichts, so
dem
Devolutions-Recht
zuwider; Carolus V
hätte auch dazumahl
keine Macht mehr
gehabt dergleichen
Constitution zu
machen, weil seine
erste Gemahlin schon
todt, und die
proprietät der
Niederlande also
schon auf seinen
Sohn Philippum II
vermöge des
Devolution Rechtes
transferiret
gewesen; Es könte
auch seyn, daß
Carolus V von diesem
jure selber nichts
gewust, und ob die
Stände solche
Constitution zwar
confirmiret, so
könten doch auch von
diesen einige dieses
Rechtes nicht wohl
kundig gewesen seyn,
andere aber ein
interesse dabey
gehabt haben;
zugeschweigen, daß
solche Constitution
ohne Consens des
Reiches gemachet,
und also unkräfftig.
(4) Daß das
Devolutions-Recht
nur von
Lehensfähigen
Persohnen zu
verstehen, würde man
nirgends finden, es
würde auch kein
Unterscheid gemachet
unter Manns- und
Frauens-Persohnen;
und ob zwar de jure
communi feudali ein
Masculus einer
Frauens-Persohn in
Lehen vorgienge, so
könte doch solches
durch contraire
Gewohnheit wohl
geändert werden. Daß
der Margarethä
begehren nicht
unbillig gewesen,
sey daraus
abzunehmen, daß der
damahlige König in
Franckreich, auf den
beyde Theile
compromittiret
gehabt, den Hertzog
in Brabant
condemniret, der
Margarethä Sohn,
Johanni, Kön. in
Böhmen, eine gewisse
Summa Geldes vor
seine Praetension zu
geben. Die Worte des
Cantzlers bewiesen
nichts, dann er
solches als ein
Ministre gesprochen,
welcher alles
beybringet, was zu
defendirung seines
Principalis dienen
kan; ja Johannes III
bey dem er Cantzler
gewesen, hätte
nachtem selber
seiner Tochter, da
sie an den Hertzog
zu Geldern vermählet
worden, einige
Oerter von Brabant,
als Turnhout
&c.
mitgegeben,
ohngeachtet er Söhne
gehabt. (5) Daß sich
dergleichen casus,
da eine Tochter aus
erster Ehe, mit
einem Sohn aus
anderer Ehe
concurriret nicht
zugetragen, thäte
zur Sache nichts;
indessen erwiesen
nicht allein viele
Exempel von
Particular-Lehen,
daß solch Jus
Devolutionis in
viridi observantia
sey; sondern man
würde auch in den
Brabantischen
Historien, und in
specie in Butkens
Trophées de Brabant
finden, daß die
Hertzoge nach ihrer
ersten Gemahlinnen
Tod, wegen dieses
Devolutions Rechtes,
nichts von ihren
domainen ohne
Consens ihres
ältesten Sohnes
entweder
vertauschet,
verschencket,
verkauffet oder
sonst alieniret. (6)
Daß Savoyen sich auf
dieses Recht
beruffen, benähme
demselben seine
Observantz nicht,
weil man dessen
vielleicht unwissend
gewesen; ja es wäre
leicht zu behaupten,
daß solches Recht in
eo casu auch nicht
stat gehabt. (7) Was
Carolus V und
Philippus II gethan
sey de facto, und
nicht de jure
geschehen;
wiewohl [174] aus der gantzen
Handlung des
Philippi genugsam
abzunehmen, daß er
des juris
Devolutionis
überzeuget gewesen,
weil er aber aus
sonderlichem Absehe,
lieber jure
donationis, als
Devolutionis, seiner
Tochter die
Niederlande zueignen
wollen, so hätte er
deshalb expresse von
ihr stipuliret,
dieselbe als ein
Geschencke
anzunehmen; Ihr
Bruder Philippus III
hätte auch so leicht
in solche donation
nicht consentiret,
wann er nicht
gewust, daß die
Infantin Isabella
ohne dem ein Recht
dazu hätte; Und eben
diese Furcht vor dem
Devolutions-Recht
hätte Philippum III
bewogen, daß die
Infantin Anna des
Königs Ludovici XIII
Gemahlin sich unter
andern auch in
specie ihres Rechtes
auf die Niederlande
begeben müssen; Des
Philippi IV
alienation könte
nicht praejudiciren,
weil die alienirten
Stücke cum onere auf
die Kauffer kämen,
und hätten sich
diese selber bey zu
messen, daß sie sich
nicht besser
vorgesehen. (8) Ob
die Proprietät der
Güter jure
successionis oder
alio jure auf die
Kinder käme, thäte
zur Sache nichts,
genung, daß sie
durch dieses
besondere Recht der
Devolution auf selbe
transferiret würde.
(Der
Erfolg.)
Es wurd dieser
Streit anfänglich
eine Weile mit der
Feder geführet, weil
Franckreich aber
dadurch nicht zu
seinem Zweck
gelangte, so gieng
der König anno 1667
mit einer Armee nach
Flandern, um diese
in Anspruch
genommene Länder zu
occupiren, und
bemächtigte sich
auch vieler Oerter;
doch kam es anno
1668 zu Aachen zu
einem Frieden,
worinnen ihme das
meiste von den
occupirten Oertern
gelassen werden
muste. 1325
Was itzo nach des
Köngs Caroli II Tod,
da der König in
Franckreich die
Niederlande nebst
der gantzen
Spanischen Monarchie
im Nahmen des Duc d'
Anjou occupiren
lassen, vorgangen,
ist bekandt.
Sechstes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf die
Oberherrschafft von
Flandern.
OB die Oberherrschafft über
Flandern dem Käyser
und dem Reich, oder
den Königen in
Franckreich zustehe,
darüber ist vor
diesem grosser
Streit gewesen 1326,
endlich ist es dahin
kommen, daß man
davor gehalten, es
bestünde diese
Grafschafft aus 3
unterschiedenen
Stücken; davon ein
Theil, so eine
Herrschafft genennet
worden, vor ein
Reichs-Lehen, das
andere vor der
Grafen Erb- und
Eigenthum, darüber
ihnen die
Souverainité
zustünde 1327,
und das dritte
Theil, so den Nahmen
einer Grafschafft
geführet, vor ein
Frantzösisches
Lehen, und der Graf
in Ansehung dieses
vor ein Pair von
Franckreich gehalten
worden. 1328
Wie dann auch die
Frantzosen viele
Oberherrschafftliche
Actus anzuführen
wissen. 1329
Und ob wohl
Spanischer Seiten
eines und das andere
dawider pfleget
eingewandt zu
werden; 1330
so scheinet es doch
nicht suffiaeant zu
seyn, das wiedrige
zu beweisen, weil
auch Carolus V
selbst die
Lehens-Pflicht
deshalb König
Francisco I soll
abgestattet haben.
1331
Dem sey aber wie ihm
wolle, so hat sich
solcher Zustand seit
dem Madritischen
Frieden sehr
geändert; Dann wie
König Franciscus I
in Franckreich an.
1525 von Käyser
Carolo V geschlagen,
gefangen, und nach
Spanien geführet
wurde, so muste er
an stat der Ranzion
unter andern auch
der Oberherrschafft
über Flandern und
Artois sich begeben.
1332
Weil Franciscus aber
nachdem an solchen
Frieden nicht
gehalten seyn wolte;
so kam es zu einem
neuen Kriege, der
an. 1529 zu Cambray
beygeleget, und die
vorige Renunciation
in dem
Friedens-Schluß
wiederholet wurde.
1333
Dessen aber
ungeachtet ließ
Franciscus den
Käyser [175] an. 1636, [da es
zwischen diesen
beyden AEmulis
wieder zur ruptur
gekommen war,] wegen
Flandern und Artois
citiren, um wegen
der felonie, welche
er durch die mit
Francisco als seinem
Lehen-Herrn geführte
Kriege begangen
haben solte, Red und
Antwort zu geben;
und da er nicht
erschien, wurd er
von dem Parlement zu
Paris vor einen
Rebellen declariret,
Flandern nebst
Artois der Cron
reuniiret, und die
execution dem
Connestable von
Montmorency
auffgetragen, 1334
worüber so wohl
Carolus V als andere
Leute lachten, aus
Ursach, daß
Franciscus sich zu
zweyen mahlen der
Oberherrschafft über
Flandern begeben,
der zwischen Carolum
und Franciscum
geführte Krieg mit
der Lehens-Pflicht
nichts zu thun
hätte, und auch
einem Vasallen
erlaubet wäre seinen
Herrn zu bekriegen,
wann er von ihm übel
gehalten würde sc.
1335
Endlich erfolgte an. 1544 der
Crespische Friede,
worinnen der
Madritische und
Cambraische Friede
wegen Flandern und
Artois abermahl
confirmiret wurde.
1336
Ob nun gleich dieser Souverainité
über Flandern so
offt abgesaget
worden, die Könige
in Franckreich auch
nach dem Crespischen
Frieden dawider
directe nichts
intendiret, so
schreiben die
Frantzösische
Scribenten 1337
dieselbe ihrem
Könige einen Weg
annoch zu, weil sie
vermeynen, alle
obgedachte
Frieden-Schlüsse
wären unverbindlich;
womit sie solches
aber zu behaupten
vermeynen, und was
Spanischer Seiten
dawider eingewendet
wird, davon soll in
nachfolgendem
Capitul absonderlich
gehandelt werden,
weil solches der
Frantzosen Vorgeben
ohne dem fast bey
allen praetensionen,
die sie auf
Spanische
Provintzien machen,
vorkommet.
Indessen ist von dieser
Praetension noch zu
mercken, daß in dem
Pyrenaeischen
Frieden Artic. 35
& 36 fast
gantz Artois, und
auch ein Theil von
Flandern, an
Franckreich
überlassen worden,
und scheinet es ob
hätte sich der König
in Franckreich der
Praetension auf das
übrige begeben, weil
er das occupirte
nicht allein
restituiret, sondern
in dem
vorhergehenden 34
Articul auch
pacisciret ist, daß
durch diesen
Vergleich beyder
Könige
Streitigkeiten
solten gehoben seyn.
Ob demselben aber
der 89 und 90
Articul worinnen
beyden Cronen ihre
Praetensiones
reserviret, zuwidern
sey, mögen andere
judiciren.
Siebendes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Streitigkeit mit
Spanien / wegen der
Verbindlichkeit des
Madritischen /
Cambrayschen / und
Crespischen
Friedens. 1338
(Historie.)
WIe Franciscus I
König in Franckreich
anno 1525 bey Pavia
von Käyser Carolo V
gefangen, und auf
sein eigen Begehren
nach Spanien
geführet wurde, in
Hoffnung sich mit
Carolo besser
mündlich zu
vergleichen, wurd
ihm dieses in Madrit
nicht allein
abgeschlagen,
sondern es wurden
ihm wegen seiner
Erledigung auch gar
harte Conditiones
vorgeschrieben, so
er aber anzunehmen
sich wägerte, und
aus Unmuth in
gefährliche
Kranckheit fiele.
1339
Weil man nun
befahrte Franciscus
möchte aus Unmuth
sterben, so
beschleunigte man so
vielmehr die
langwierigen
Tractaten, und wurd
also anno 1626 den
24 Jan. zu Madrit
Friede geschlossen,
1340
in welchem
Franciscus vor seine
Loßlassung versprach
das Hertzogthum
Burgund Carolo
abzutreten, und auf
die Oberherrschafft
von Flandern und
Artois, auch auf
allen Anspruch zu
Meyland, Neapolis,
Navarra, Arragonien
sc. Verzicht that;
Zu dessen mehrern
Verst [176] cherung
er seine 2 Söhne zu
Geisseln ließ.
Allein so bald
Franciscus den
Frantzösischen Boden
wieder betreten
hatte, protestirte
er, an diesen
Tractat, den er im
Gefängnüß, und aus
Zwang gemachet,
nicht gehalten zu
seyn; verband sich
darauf mit dem
Pabste, Engeland,
Venedig, Schweitz
und Florentz, und
schickte eine Armee
nach Italien, um die
Spanier aus Meyland
und Neapolis zu
vertreiben, 1341
welche aber in der
Belagerung von
Napoli durch
Kranckheit
elendiglich zu
Grunde gieng, der
Rest ward gefangen
genommen, und das
eroberte Meyland
gieng auch wieder
verlohren 1342
Weil nun Franciscus
mit Gewalt nichts
ausrichten konte,
seine Kinder aber
gerne wieder frey
haben wolte, so ward
an. 1529 zu Cambray
Friede geschlossen;
1343
krafft dessen
Franciscus auf
Flandern, Artois,
Meyland, Neapoli
&c. abermahl
verzicht that, vor
die Loßlassung
seiner Söhne 2550000
Rthlr. bezahlte, und
des Käysers
Schwester Eleonoram
heyrathete, mit
angehängten
Neben-Beding, daß im
Fall aus solcher Ehe
ein Sohn gebohren
würde, derselbe das
hertzogthum Burgund
bekommen solte. In
solchem Stande blieb
es biß an. 1537, da
es zwischen Käyser
Carolo V und
Francisco I wegen
Savoyen zu einem
neuen Kriege kam
1344;
weil das Glück aber
Francisco abermahl
nicht favorisiren
wolte, so wurd auf
Vermittelung des
Pabstes Pauli III
an. 1538 zu Nice in
Provence ein
Stillstand auf 10
Jahr geschlossen;
1345
den Franciscus aber
an. 1542 wieder
brach, aus Vorwand,
daß seine Gesandten
Caesar Fregosius,
und Antonius Rinco,
so er durch das
Meyländische über
Venedig nach dem
Türcken schicken
wolte, aufm Poo,
durch den
Stadthalter von
Meyland umgebracht
wären worden 1346;
worauf Carolus mit
König Henrico in
Engeland ein Bündniß
machte, so dahin
gieng, daß sie
Franckreich mit
gesammter Hand übern
Hauffen werffen
wolten, brachten
auch durch ihre
glückliche
progressen in
Franckreich solch
Schrecken, daß die
Bürger aus Paris
entlauffen wolten,
wo ihnen nicht der
König durch seine
Gegenwart ein Hertz
gemachet hätte.
1347
Weil die
Käyserlichen aber
nachdem in Italien
eine ziemliche
Niederlage litten,
so beqvemten sich
beyde Theile anno
1544 wieder zu einem
Frieden, der zu
Crespy in Valois
geschlossen ward,
vermöge dessen die
beyderseits
abgenommene Oerter
wieder restituiret,
und die vorigen
Frieden-Schlüsse
confirmiret wurden
1348;
Und machte hierauf
der Tod, der an.
1547 Franciscum von
dieser Welt
abfoderte, der
AEmulation, so
zwischen ihm, und
Käyser Carolo V
gewesen, ein Ende.
Die Gründe aber, womit die
Frantzosen die
Verbindlichkeit
dieser
Frieden-Schlüsse zu
impugniren suchen,
sind folgende.
Und zwar erstlich was den
Madritischen Frieden
betrifft: 1349
(Frantzösische
Gründe
wider
die
Verbindlichkeit
des
Madritisch.
Friedens.)
I. Daß die
Obligationes die im
Gefängnüsse
erpresset würden
niemand verbünden;
und wäre dasjenige,
so aus Furcht
ausgangen, auch nach
gemeinen Rechten
ungültig; Nun hätte
aber Franciscus wohl
alles unterschreiben
müssen, wofern er
nicht Zeit Lebens im
Gefängnüsse bleiben
wollen.
II. Daß die Könige in Franckreich
nicht Macht hätten
etwas ohne consens
der Stände und des
Parlements zu
alieniren, diese
aber hätten in
solchen Vergleich
weder gewilliget,
noch denselben
hernach approbiret,
vielmehr hätten sie
sich demselben
hefftigst
wiedersetzet, und
dawider protestiret.
III. Daß Carolus V theils
unmögliche, theils
solche Conditiones
von Francisco
begehret, die ohne
Schande weder
begehret, noch
erfüllet werden
könten, als z. e.
daß er wider seinen
Eyd, den er bey der
Crönung abschwören
muste, von dem
Patrimonio des
Reichs Burgund
alieniren, den
bedrängten Navarrer
die verlangte Hülffe
versagen, [177] und die Gelderer,
mit denen er in
Bündnüsse stunde,
abandoniren solte;
welches alles von
Francisco dem Käyser
zwar vorgestellet
worden, dieser hätte
davon aber nicht
abstehen wollen, jam
ad impossibilia
& turpia
neminem obligari.
IV. Daß Carolus V an der
Gültigkeit und
Verbindligkeit
selber gezweiffelt,
dahero er mit dem
bloßen Versprechen
des Francisci nicht
zufrieden gewesen
wäre, sondern die
Königlichen Kinder
auch zu Geisseln
genommen hätte.
V. Daß Franciscus gleich in
Gegenwart seiner
Bedienten
protestiret, daß er
wider seinen Willen
dazu genöthiget
worden.
VI. Daß fast alle Christliche
Potentaten, der
Pabst, die
Engeländer,
Venetianer,
Schweitzer sc. ja
theils Spanier
selber diese
Tractaten vor
unverbindlich
gehalten, und ihme
ihre Hülffe
offeriret, im Fall
Carolus des
Francisci Söhne
nicht loß laßen
wolte; denen alle
Stände des Reichs,
alle Theologi,
Canonistae, und JCti
beygepflichtet.
VII. Daß wann gemeldeter Transact
Franciscum auch
verbunden hätte, er
doch dessen
Successores nicht
verpflichten können.
(Des
Cambrischen
Friedens.)
Die
Unverbindlichkeit
des Cambrischen
Friedens wollen sie
damit behaupten:
1350
I. Daß der König auch dazu wäre
gezwungen worden,
damit er seine
Söhne, die er bey
seiner Loßlaßung zu
Geisseln geben
müssen, aus der
harten
Gefangenschafft
erlösen möchte.
II. Daß der General Procureur
dawider Solenniter
protestiret hätte.
III. Daß Franciscus dergestalt zu
pacisciren nicht
Macht gehabt, dann
zugeschweigen daß
ein König keine
Domainen ohne
Consens der Stände
alieniren könte, so
hätte Neapolis,
Meyland, sc. nicht
ihm, sondern seinen
Kindern gehöret, die
es von ihrer Frau
Mutter Claudia des
Königs Ludovici XII
Tochter geerbet.
An den Crespyschen Frieden meynen
sie deshalb nicht
gebunden zu seyn:
1351
(Des
Crespyschen
Friedens.)
I. Weil die Noth
auch dazumahl
Franciscum gezwungen
solchen einzugehen,
dann er 2 mächtige
Feinde an dem Käyser
und den Engeländern
in seinem Reiche
gehabt, die solches
gantz verwüstet
hätten.
II. Weil auch hie die Stände des
Reichs nicht
consentiret, sondern
das Parlement zu
Toulouse hätte
vielmehr Solenniter
protestiret.
III. Daß der König so wenig in
diesem, als
vorhergehendem
Frieden, seinen
Kindern ihr Recht
auf Neapolis und
Meyland vergeben
können, dahero auch
der Dauphin anno
1544 den 2 Dec.
dawider solenniter
protestiret, und
declariret hätte,
daß die von ihme
geschehene
Subscription, und
approbation aus
Respect gegen seinem
Herrn Vater
geschehen.
Es wird aber von denen Spaniern
auf dasjenige, so
die Frantzosen wider
die Ungültigkeit des
Madritischen
Friedens anführen
geantwortet: 1352
(Spanische
Beantwortung.)
Ad I. Die Furcht vor
dem Gefängnüs sey
nicht justus metus,
und sey ein
Contract, den ein
Gefangener gemacht,
gültig; ja wann es
nicht erlaubet von
einem Gefangenen
einige avantage zu
suchen, oder wann
man mit demselben
nicht gültig
pacisciren könte, so
würde̅ entweder
unbarmhertzige
Kriege ohne quartier
geführet, oder die
Gefangenen ewig
gefangen gehalten
werden müssen; zudem
so hätte Franciscus,
da er schon in der
Freyheit gewesen, an
Carolum geschrieben,
daß er den Verträgen
nachkommen wolle,
und also das vorige
dadurch also
ratihabiret; ja auch
in denen
nachfolgenden zu
Cammerich, Crespy,
und Vervin
geschlossenen
Frieden, wäre der
Madritische
confirmiret worden.
Ad II. Die höchste Gewalt wäre in
Franckreich bey dem
Könige, und nicht
bey den Ständen, und
hätte der König
Macht, nach seinem
Belieben, und unter
was Condition er
wolle, Friede zu
machen; daß aber der
König ohne Consens
des Parlements
nichts alieniren
könte, habe Carolus
V nicht gewust.
Ad III. Die Friedens-Conditiones
enthielten weder
etwas unmögliches,
noch schändliches;
dann die Gesetze, so
die Veräusserung der
Domainen verbothen,
wären denen
Ministern, und nicht
denen Königen
gegeben, und würden
diese durch ihre
Eydschwüre nicht
verhindert; zu den
so könten diejenigen
Provintzien, so von
den Königen aliunde
acquiriret worden,
vor keine Damainen
gehalten werden; die
Navarrer [178] und Gelderer wären
Rebellen gewesen,
welche wider ihren
Herrn zu protegiren
Francisco nicht
gebühret hätte; wann
Franciscus aber
vermeynet, daß er
das Versprochene
nicht halten könte,
so hätte er nicht
bona fide gehandelt,
daß er dergleichen
Sachen versprochen,
die zu halten nicht
in seiner Macht
gewesen.
Ad IV. Die Geißeln hätte Carolus
zu mehrer
Versicherung
gefodert, deshalb
aber an der
Gültigkeit des
Friedenschlusses
nicht gezweiffelt.
Ad V. Die von Francisco ins
geheim gethane
protestation sey
dolosa, und könte
Carolo, der mit ihm
bona fide tractiret,
nicht praejudiciren.
Ad VII. Die Successores wären
gehalten ihrer
Antecessorum
Verträge zu halten,
dann sonsten kein
beständiger Contract
in der Welt würde
aufgerichtet werden
können.
Was wider den Cambrischen und
Crespischen Frieden
angeführet worden,
darauff wird
geantwortet:
Ad I. Wann dergleichen excus
gelten solte, so
würdenalle
Frieden-Schlüffe
leicht zu elidiren
seyn, weil die eine
kriegende Parthey,
so unterlieget,
gemein hinaus Noth
den Frieden suchen
müsse; Es erfodere
aber der Ruhe-Stand
der Reiche, daß die
Friedenschlüsse
treulich gehalten
würden.
Ad II. Ist schon oben ad Argum.
III geantwortet.
Achtes Capitel, Von der Könige in
Franckreich
Praetension auf das
Königreich Navarra.
DIeses Königreich hat biß zu
Anfang des 16 Seculi
seine eigene Herren
gehabt; weil es
aber, so zu sagen,
in einem Winckel von
Spanien lieget, so
haben die Könige in
Spanien, und
sonderlich die
Isabella, offt
getrachtet, dem
Spanischen Reiche
solches
einzuverbleiben.
1353
Hiezu nun fand sich
um das Jahr 1510
eine gewünschte
Gelegenheit; Dann
wie König Ludovicus
XII in Franckreich
mit Pabst Julio II
verfiel, weil er
seinem
Schwieger-Sohn dem
Hertzog zu Ferrara,
der mit dem Pabst in
Krieg verwickelt
war, einige
Hülffs-Völcker
zuschickete, und das
wider des Pabstes
Willen angestellete
Pisanische Concilium
protegirte, 1354
so machte der Pabst
mit König Ferdinando
Catholico in Spanien
und andern Fürsten
wider die
Frantzosen, und
alle, die dem
Concilio Pisano
favorisirten, ein
Bündnüs, welches das
Heilige genannt
wird. Ferdinandus
wolte hierauff anno
1512 mit einer Armee
nach Franckreich
gehen, und begehrte
von König Johanne zu
Navarra einen freyen
Durchzug, 1355
der sich dazu aber
nicht verstehen
wolte, sondern
vielmehr mit König
Ludovico in
Franckreich in
Alliantz trat; 1356
und weil er es
überdem auch mit dem
Pisanischen Concilio
hielte, so ward der
Pabst darüber so
erbittert, daß er
Ludovicum in
Franckreich so wohl
als Johannem in
Navarra in Bann
that, und ihre
Reiche Preiß,
Ferdinando Catholico
aber dadurch
Gelegenheit gab, mit
gewapneter Hand
nunmehro in Navarra
einzufallen. 1357
Ob nun Ferdinandus
nach Eroberung der
Haupt-Stadt Pamplona
sich zwar zum
Vergleich erboth,
wofern der König des
Pabstes Parthey
annehmen wolte, und
deshalb einige
Gesandten an ihn
schickte; so wolte
Johannes doch davon
nicht hören, sondern
ließ die Gesandten
gefangen nehmen, kam
mit einer in
Franckreich zusammen
gebrachten Armee
wieder nach Navarra,
und belagerte
Pamplona, muste aber
unverrichteter Sache
wieder zurückkehren.
1358
Ferdinandus setzte
sich indessen immer
fester, und erhielte
endlich von Pabst
Leone X auch gar die
Belehnung darüber;
1359
König Johannes aber
muste überdem noch
sehen, daß zwischen
Ferdinando und
Ludovico Friede
gemachet, und er
davon ausgeschlossen
wurde. 1360
Ferdinando Catholico succedirte
in Navarra so wohl
als denen andern
Spanischen Ländern
seiner Tochter Sohn
Carolus, der [179] nachmahls Käyser
unter dem Nahmen des
Fünfften geworden;
deme Johannes zwar
fein Reich wieder
abzunehmen
vermeinte, und
deshalb einen
Einfall in Navarram
that, wurde aber von
denen Spaniern
wieder abgetrieben;
1361
doch versprach
Carolus in dem mit
Francisco I König in
Franckreich anno
1516 zu Noyon
gemachten Frieden,
Navarram des Königs
Johannis Sohn
Henrico von Albert
zu restituiren, wann
dieser erweisen
würde, daß er mehr
Recht, als Carolus,
darzu hätte. 1362
Weil aber keine
Würcklichkeit
erfolgte, so
schickte Franciscus
I. in faveur seines
Schwagers Henrici
(dann dieser hatte
des Francisci
Schwester zur Ehe)
eine Armee nach
Navarram, und
bemächtigte sich ein
groß Theil
desselben, 1363
welches aber 1523
bald wieder
verlohren gienge.
1364
Wie hierauff
Franciscus von dem
Käyser anno 1525
gefangen wurde,
muste er in dem
Madritischen Frieden
1365
versprechen, denen
von Albert wider
Spanien wegen ihrer
praetension auf
Navarra nicht zu
helffen, sondern
diese vielmehr dahin
zu disponiren, daß
sie ihr Recht an
Carolum cedirten;
welches in dem
Crespischen Frieden
1366
wiederholet wurde.
Und also blieben die
Spanier in
possession, der von
Albert aber ohne
Hoffnung zu dem
väterlichen Reiche
wieder zu gelangen,
und konte auff seine
Tochter Johannam,
des Antonii von
Bourbon Gemahlin,
von welcher die
itzigen Könige in
Franckreich in
gerader Linie
abstammen, nichts,
als den Titul, und
ein kleines Stück
von Navarra, so auf
dieser Seite des
Pyrenaeischen
Gebürges gelegen,
transferiren. Auf
das übrige aber
machen die Könige in
Franckreich noch biß
auf diese Stunde
praetension;
Und zwar aus folgenden Gründen:
1367
(Frantzösische
Gründe.)
I. Weil die Spanier,
ohne rechtmäßigen
Titul dieses
Königreich an sich
gerissen; und in dem
Noyonnischen Frieden
zwar es zu
restituiren
versprochen, aber
nicht gehalten.
II. Weil die Könige in
Franckreich von
denen zu Navarra in
gerader Linie
abstammeten, und daß
also dieser ihr
Recht, dessen sie
sich nie begeben,
auf die Könige in
Franckreich jure
successionis
gebracht sey; Wie
aus folgender
Genealogischen
Tabell zu ersehen.
Carolus III. Kön. zu Navarra. ???
|| [180]
Ob die Spanier zwar zur Zeit der
occupation, und so
lange Johannes
lebte, sich nur bloß
auf die Päbstliche
Excommunication
berieffen; 1368
so sind doch nach
der Zeit mehr Gründe
hervor gesuchet
worden, ihre
Occupirung und
Besitz zu behaupten,
als 1369
(Der
Spanier
Einwürffe.)
I. Daß König
Johannes in Navarra
von Pabst Julio auf
dem Concilio
Lateranensi vor
einen Ketzer
declariret, in Bann
gethan, und dessen
Länder Preiß gegeben
worden.
II. Daß Johannes Ferdinando den
freyen Durchzug
nicht geben wollen,
da doch der Weg nach
aller Völcker
Rechten gemein wäre.
III. Daß Leonora und ihr Gemahl
Gaston Foxius, die
Blancam, der
Leonorae Schwester,
und Königs Henrici
IV Gemahlin ums
Leben bringen
lassen, damit sie
zur Regierung kommen
möchten; welchen
Mord die Spanier
durch diese
occupirung zugleich
rächen wollen.
IV. Daß die Könige in Navarra mit
den Königen in
Arragonien, und nur
noch letzlich
Catharina Königin in
Navarra mit
Ferdinando,
verschiedene
Bündnüsse 1370
gemachet, darinnen
sie sich bey Verlust
ihres Königreiches
verpflichtet, keine
Frantzosen wider
Arragonien zu
Krieges-Zeit zu
Hülffe zu ruffen,
noch Frantzösische
Besatzung
einzunehmen; solchen
aber wäre damahls
zuwider gelebet
worden.
V. Daß obgedachte Blanca Königs
Johannis II in
Arragonien älteste
Tochter, und Königs
Henrici IV in
Castilien Gemahlin,
ihr Recht an Navarra
ihrem Herrn Vater
geschencket, der es
auch nach seiner
Gemahlin Tod Zeit
Lebens besessen; und
hätte dahero König
Ferdinandus
Catholicus, des
gedachten Johannis
Sohn aus anderer
Ehe, rechtmäßigen
Anspruch an Navarra
gehabt.
VI. Daß Ferdinandus auch wegen
seiner andern
Gemahlin Germana
Foxia, des Johannis
Vicomte von Narbonne
Tochter ein Recht an
Navarra gehabt
hätte; Dann wie
König Franciscus
Phoebus in Navarra
ohne Kinder
verstorben, hätte
dessen Vater Bruder
obgedachter Vicomte
von Narbonne als
eine Mannspersohn
das nechste Recht
zur Crone gehabt,
und des Francisci
Schwester Catharinae
billig vorgehen
sollen,
insonderheit, da
schon vorhin nach
der Leonorae Tod
zwischen gedachten
Johanne, Catharina,
und Francisco, wegen
der succession
Streit entstanden,
und Franciscus als
der nechste Erbe
seiner Mutter
succediren sollen.
Dieses Johannis
Tochter nun hätte
ihr Recht an ihren
Gemahl K.
Ferdinandum in
Arragonien cediret.
VII. Daß durch diese Occupation
Spanien in
Sicherheit gesetzet
worden.
VIII. Daß Franciscus in dem
Madritischen und
Crespischen Frieden
sich seines Rechtes
an Navarra begeben,
und auch versprochen
die von Albert dahin
zu disponiren, daß
sie ein gleiches
thäten.
IX. Daß sie es nun so lange Zeit
geruhig besessen,
und wenigstens durch
Verjährung von allem
Anspruche befreyet.
Worauf aber von den Frantzosen
repliciret wird:
1371
(Der
Frantzosen
Replic.)
Ad I. Der Päbstliche
Bann hätte nur in
geistlichen, nicht
aber in weltlichen
Sachen statt, und
hätte ein Pabst
nicht Macht einem
sein Land zu nehmen,
und andern zu geben;
Es hätte der Pabst
auch keine
rechtmäßige Ursache
gehabt Johannem zu
excommuniciren, er
wäre in dieser Sache
zugleich Parth und
Richter gewesen; Das
Königreich hätte
nicht Johanni,
sondern seiner
Gemahlin der Königin
Catharina gehöret,
und wäre nicht
vermuthlich, daß der
Pabst sie unschuldig
ihres Reiches
berauben wollen; An
der Päbstl. Bulla
excommunicatoria
wäre viel zu
desideriren; hielte
auch nicht in sich,
daß Johannes des
Reichs [181] solte entsetzet
seyn; und wann
dieses auch wäre,
und mit Recht
geschehen zu seyn
behauptet werden
könte, so hätte die
execution doch
keinem fremden,
sondern den nechsten
Erben aufgetragen
werden sollen;
Zugeschweigen, daß
die Spanier Navarra
angefallen, ehe der
Bann publiciret
worden; und daß
Ferdinandus solche
Excommunication bey
dem Pabste selber
ausgewürcket, wie
Mariana 1372
gestünde.
Ad II. Eine Armée durch sein Land
marchiren zu lassen,
sey niemand
verpflichtet, wann
er es nicht aus
sonderlicher
Freundschafft thun
wolte; König
Johannes aber hätte
solches nicht
zugeben können, (1)
weil die Spanier gar
unbillige
Conditiones
vorgeschlagen, als
z. e. daß ihnen die
Festungen zum
Unterpfand solten
eingeräumet werden,
(2) weil die Spanier
zu denen
Bedingungen, die bey
Erlaubung eines
Durchzuges erfodert
werden [vid. Grotius
de jur. bell.
& pac. L. 2.
c. 2. n. 13.] sich
nicht verstehen
wollen, (3) weil
Johannes wegen der
Grafschafft Bigorre,
Foix, Albert, und
anderer Oerter, ein
Vasall von
Franckreich gewesen,
und durch solchen
erlaubten Durchzug
eine felonie wider
seinen Lehen-Herrn
begangen hätte; ja
es hätte Ferdinandus
auch durch andere
nähere Wege, als
durch Navarra, in
Franckreich kommen
können.
Ad III. Daß Gaston Foxius, und
Eleonora, die
Blancam ums Leben
bringen lassen,
würde ihnen aus
Calumnie
nachgeredet, dann
die Historien
meldeten, daß sie,
nach dem sie von
ihrem Gemahl Kön.
Henrico in Castilien
geschieden worden,
aus Verdruß ins
Kloster gangen; Wann
aber auch
dergleichen böse
That an ihr solte
begangen worden
seyn, so hätte doch
deshalb ihren
Nachkommen das Reich
nicht genommen
werden können;
insonderheit da
Ferdinandus selbst
Leonoram und ihre
Enckeln Franciscum
Phoebum und
Catharinam vor
rechtmäßige Könige
erkant, und bey
ihren Inaugurationen
gewesen wäre.
Ad IV. Von denen angeführten
Bündnissen und
Clausul finde man
nicht die geringste
Nachricht, auch bey
den Spanischen
Scribenten selber
nicht, und wären
fingiret; einem
Fürsten stünde es
auch nicht frey
dergestalt zu
pacisciren; und wann
dergleichen Pacta
auch vorhanden seyn
solten, so könten
sie doch auf diesen
Casum nicht
appliciret werden,
da der König in
Navarra nicht
aggressor gewesen,
sondern sich nur
wider die
eindringende Macht
des Ferdinandi durch
Frantzösische Hülffe
zu schützen
gesuchet.
Ad V. Daß Blanca ihr Recht an
Navarra ihrem Herrn
Vater cediret, sey
nicht erwiesen; und
ob Johannes gleich
nach seiner Gemahlin
Tod bey der
Regierung geblieben,
so sey doch solches
nicht wegen der
vorgegebenen
donation geschehen,
sondern weil in den
Ehe-pacten solches
also verabredet
worden; Es bezeugten
auch alle Umstände,
und sonderlich die
öfftern
protestationes 1373
seiner Tochter
Eleonorae, daß
Johannes das Reich
nur administratorio
nomine besessen; ja
es hätte
offtgedachter
Johannes, nachdem er
seinen Sohn aus
anderer Ehe
Ferdinandum zum
Vniversal-Erben
eingesetzet, die
Eleonoram vor eine
Erbin von Navarra
ihrer Mutter wegen
erkennet 1374,
und wäre dieselbe
auch nach Johannis
Tode zur Königin von
Navarra gekrönet
worden.
Ad VI. Des Ferdinandi andere
Gemahlin Germana
Foxia hätte so wenig
Recht an Navarra
gehabt, als ihr Herr
Vater; denn
zugeschweigen, daß
es unter hohen
Häusern eine
ausgemachte Sache,
daß des
erstgebohrnen Enckel
seinen Vater Bruder
excludire; so sey in
denen zwischen
Gaston von Vian, und
Magdalena Königs
Ludovici XI in
Franckreich Tochter
aufgerichteten
Ehe-pacten
ausdrücklich
verabredet, daß ihre
Kinder ohne
Unterscheid des
Geschlechts in
Navarra und denen
übrigen Ländern
succediren solten.
Und ob zwar Johannes
Vicomt von Narbonne
nach Francisci
Phoebi Tod, mit der
Catharina so wohl
wegen Navarra, als
wegen der
Grafschafften Foix
und Bigorre streitig
gewesen, indem er
diese als Mann-Lehen
praetendiret; so
hätte er sich doch
dieser Grafschafften
wegen, mit
Catharina, ehe sie
noch zu Pamplona
gekrönet worden,
verglichen, und vor
seine prae [182] tension
die in der
Grafschafft Foix
gelegenen Städte
Mazeres, Mas, Asyl,
und andere genommen;
wegen Navarra aber
wären Arbitri
erwehlet worden;
Doch hätte sich
Johannes endlich
auch dieses
Anspruches an. 1498
gegen 4000 Livres
jährlicher Renten
begeben. Zwar hätte
dessen Sohn Gaston
Foxius die Cassation
solcher Cession bey
dem Parlement zu
Paris erhalten; es
wäre aber der vorige
Vergleich nachdem
anno 1516 durch
Urthel und Recht
confirmiret, und
Klägere in die
expensas condemniret
worden, welchem
Urthel seine
Schwester Germana
auch nachgelebet
hätte: Daß diese
Germana aber ihr
Recht an Navarra
ihrem Gemahl König
Ferdinando in
Arragonien solte
cediret haben, sey
unerwiesen. Gesetzt
aber auch, daß
Ferdinandus sich des
Königreichs Navarrae
als eines seiner
Gemahlin zukommenden
Erbes bemächtiget
hätte; so hätte es
doch nach seinem
Tode ihr, oder ihren
Kindern anderer Ehe,
denen von Foix
sollen wiedergegeben
werden, weil diese
ein näheres Recht
dazu gehabt, als
ihre Stieff-Söhne
Käyser Carolus V und
Philippus.
Ad VII. Die Sicherheit, die
Spanien durch
occupirung dieses
Königreiches
erlanget zu haben
vermeyne, sey keine
rechtmässige
Ursache.
Ad VIII. Von der
Unverbindlichkeit
des Madritischen
Friedens 1375
nicht zu gedencken,
so hätte Franciscus
kein Recht an
Navarra gehabt,
denen von Albert
aber hätte er ihr
Recht nicht vergeben
können; Und von
diesen hätten die
itzigen Könige in
Franckreich ein
Recht auf Navarra,
nicht aber von
Francisco.
Ad IX. Die Verjährung hätte alhie
nicht statt, weil
die Spanier in mala
fide, und die
praescriptio öffters
interrumpiret; Jenes
hätte König Carolo V
und Philippo Il in
Spanien ihr
beissendes Gewissen
selber gesaget,
dahero sie in ihren
Testamenten 1376
verordnet, das
Königreich Navarra
dem Hause Bourbon zu
restituiren; und ob
der letztere zwar
die Clausul dabey
gesetzet, dafern
solche restitution
der Catholischen
Religion, und der
Ruhe des Königreichs
Spanien nicht
praejudicire; so
hätte er doch
vorhero gestanden,
daß dieses
Königreich von denen
Spaniern mit gutem
Gewissen nicht
besessen werden
könte: interrumpiret
aber wäre solche
praescription nicht
allein durch
unterschiedliche
actus 1377,
dadurch die von
Albert, und ihre
successores die von
Bourbon, und die
Könige in
Franckreich zu
erkennen gegeben,
daß sie sich ihres
Rechtes noch nicht
begeben; sondern
auch durch den
beständig bißhero
beybehaltenen Titul
und Wapen von
Navarra.
(Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Die Spanier sind,
wie gemeldet,
bißhero in
possession
geblieben; doch
haben sich die
Könige in
Franckreich dieser
praetension nicht
begeben, führen zu
dem Ende auch noch
das Wapen und den
Titul von Navarra;
1378
und wird dieser
Titul so genau in
acht genommen, daß,
wie Pabst Vrbanus
VIII an. 1620 in
einem an den König
abgelassenen
Schreiben solchen
ausgelassen, der
Briefwieder zurück
gegeben, und nicht
eher angenommen
worden, biß der
Titul suppliret
gewesen, 1379
welches auch anno
1663 geschehen.
1380
Anno 1604 hatten die
Frantzosen in der
Haupt-Stadt von
Navarra, Pamplona,
eine grosse
Conspiration
angestellet, um
dadurch gedachtes
Königreich zu
recuperiren, so aber
noch zeitig
entdecket wurde, und
über 200 Bürgern das
Leben kostete. 1381
Nenndtes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf die
Königreiche
Castilien und Leon.
Zu mehrer Verständlichkeit dieser
Praetension kan
nachfolgende
genealogische Tabell
1382
dienen:
|| [183]
Alphonsus VIII. König in Castil.
und Leon. ???
(Historie.)
WEil Alphonsus König
zu Oviedo, [oder
itzt Leon] und Graf
in Castilien, keine
Leibes-Erben hatte,
und von den Mohren
viel ausstehen
muste, indem sie
nicht allein einen
jährlichen Tribut
von 100 Jungfern,
den sein Antecessor
ihnen versprochen,
sondern auch vieles
Geld täglich von ihm
exigirten, so machte
er anno 814 ein
Testament, und
setzte darinnen
Käyser Carolum M. zu
seinem Erben und
successore ein,
übersandte ihn
solches auch noch
bey seinen
Leb-Zeiten durch
eine ansehnliche
Gesandschafft / mit
dem Ersuchen, wider
die Mohren ihme zu
assistiren; welches
dieser auch that,
mit einer mächtigen
Armee nach Spanien
gieng, und nach dem
er die Mauren
ziemlich
gedemüthiget, wieder
zurück kehrte. 1383
Weil aber die
Castilianische und
Leonische Stände mit
obigem Testament
nicht zu frieden
waren, und nach des
Caroli Abzuge sich
viele Troublen
hervor thaten; so
war es nach Alphonsi
Tod dessen Vettern
Ramiro und Garsias
leicht sich auf den
Thron zu setzen /
und sich dabey zu
mainteniren. 1384
Was es nachdem mit diesen
Königreichen vor
Veränderungen
gehabt, ist unnöthig
alhier zu referiren;
Nur ist zu wissen,
daß Alphonsus VIII
das Königreich Leon
seinem Sohn
Ferdinando, die
Grafschafft
Castilien aber dem
andern Sohn Sancho
gegeben, welcher
letztere diese
Grafschafft zu einem
Königreich gemachet,
und seinem Sohn Als
phonfo hinterlassen.
Dieser Alphonsuhatte
7 Kinder, davon ihm
sein Sohn Henricus
succedirte; von
denen beyden
ältesten 1385
Töchtern ward die
eine mit Nahmen
Blanca an König
Ludovicum VIII in
Franckreich, die
andere aber an König
Alphonsum [184] IX zu Leon
vermählet. Wie nun
Henricus anno 1217
durch einen Fall
eines Ziegelsteines
dermaßen verletzet
wurde, daß er nach
einigen Tagen, und
zwar ohne Erben
verstarb, so
entstund wegen der
Succession unter
diesen beyden
Schwestern großer
disput; allein
Berengaria, die in
der nähe, hatte
ihren Sohn
Ferdinandum so
gleich nach
Castilien
geschicket, und ihn
daselbst, ob zwar
wider den Willen
ihres Gemahls, zum
Könige proclamiren
laßen, 1386
und war es ihme
hiernechst leicht
bey der Crone sich
zu mainteniren. In
solchem Stande blieb
es biß anno 1266, da
des Königs Alphonsi
X in Castilien
ältester Sohn,
Ferdinand de la
Cerda, mit des
Königs Ludovici St.
oder IX in
Franckreich Tochter
Blanca vermählet
wurde, in dessen
faveur gedachter
König Ludovicus sich
seines an Castilien
noch habenden
Rechtes begab. 1387
Wie dieser Ferdinand
aber noch vor dem
Vater starb, und
zwey Söhne
Alphonsum, und
Ferdinandum, sehr
jung hinterließ,
brachte es sein
Bruder Sancho bey
dem Vater und den
Ständen dahin, daß
er seines Bruders
Söhnen in der
Succession
vorgezogen, und zum
künfftigen Könige
declariret wurde.
1388
Weil Sancho aber
nachdem bey dem
Vater in Ungnade
fiel, und ihme
imputiret werden
wolte, ob stünde er
dem Vater nach Cron
und Leben, so
revocirte Alphonsus
seine vorige
disposition anno
1284, und setzte des
Ferdinandi
hinterlaßene Söhne
successive zu seinen
Erben in Castilien
und Leon ein, denen
er, im Fall sie ohne
Kinder verstürben,
König Philippum
Audacem, oder III in
Franckreich, und
dessen Nachkommen
substituirte. 1389
Dessen ungeachtet
fuhr Sancho in
seiner Widerspen
stigkeit fort, und
wurd von den Ständen
nach des Vaters bald
erfolgtem Tode mit
großer Solennität
auf den Königl.
Thron erhoben; 1390
seines Brudern Söhne
aber retirirten sich
nach Franckreich,
also daß Ferdinandi
Tochter, Maria, an
Graf Carl von
Alenson vermählet
wurde, von derer
Tochter Renata das
Hauß Bourbon, und
die Könige in
Franckreich,
abstammen. 1391
Die Gründe, so die Frantzosen zu
Behauptung dieser
Praetension
anführen, sind
folgende: 1392
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß König
Alphonsus zu Oviedo
und Castilien Käyser
Carolum M. zum Erben
seiner Länder
eingesetzet; und ob
Carolus zwar zum
völligen Besitz
nicht gelanget, so
wäre seinen
Nachkommen, denen
Königen in
Franckreich, doch
ihr Recht daran
verbleiben.
II. Daß nach Henrici Tod die
Succession dessen
ältesten Schwester
Blanca, Königs
Lucovici VIII in
Franckreich
Gemahlin, zugehöret
hätte; insonderheit
da Henricus diese
auch nebst ihrem
Sohne Ludovico zum
Erben eingesetzet,
und die Stände des
Reichs durch eine
ansehnliche
Gesandschafft ihr
die Crone auftragen
laßen; von der
Berengaria aber
unrechtmäßiger Weise
wäre verdrungen
worden.
III. Daß nach Königs Alphonsi X
Tod die Succession
seinen Enckeln vom
ältesten Sohne
theils vermöge des
Rechts der ersten
Geburth, theils
vermöge des Alphonsi
Testaments,
gebühret, von ihrem
Vater-Bruder Sancho
aber sie wider alles
Recht verstossen
worden; indessen sey
dieser ihr Recht
nicht allein jure
Successionis, wie
aus obiger Tabell zu
sehen, sondern auch
durch des Alphonsi
substitution auf die
Könige in
Franckreich
verstammet.
IV. Daß die Könige in Castilien
ihr Königreich denen
Königen in
Franckreich zu Lehen
aufgetragen, und die
Lehens-Pflicht
abgestattet; welches
zu erst Alphonsus XI
anno 1336 König
Philippo Valesio in
Franckreich, und
nachdem auch
Henricus II vor sich
und seine Nachkommen
anno 1369 König
Carolo V in
Franckreich gethan
hätte; jener, damit
Philippus ihn wider
die Mauren, dieser
aber, damit Carolus
ihn wider seinen
Bruder Petrum
schützen möchte,
welches auch
geschehen, und hätte
Henricus dagegen
Carolo mit einer
Flotte wider die
Engeländer
succurriret
Die Spanier wenden dawider ein:
1393
(Der
Spanier)
Ad I. Alphonsus
hätte zum Praejuditz
der [185] (Beantwortung.)
Agnaten das Reich
nicht verschencken
können, weil in
Castilien und Leon
jure sanguinis
succediret würde;
die Stände hätten
auch nicht darin
consentiret, und
Alphonso selbst
hätte seine That
nachdem gereuet;
Carolus M. hätte
nichts von Spanien
in possession
gehabt, auch nichts
vor das Seinige
darinnen erkandt,
wie aus denen unter
seinen und des
Ludovici P. Kindern
gemachten Theilungen
zu ersehen, dahero
er auch nichts auf
seine Nachkommen
transferiren können;
und wann dieses
alles auch nicht
wäre, so könten die
itzigen Könige in
Franckreich doch
kein Recht von
Carolo M. deduciren,
weil sie von
demselben nicht
abstammeten.
Ad II. Blanca wäre nicht die
älteste, sondern die
jüngere Schwester
gewesen, dann Blanca
wäre anno 1188
Berengaria aber anno
1177 gebohren, und
diese dahero auch
noch bey Lebzeiten
des Vaters mit
Consens der Stände
und des Vaters vor
eine Erbin ihres
Bruders declariret
worden, wie Roder.
Tolet. 1394
der um solche Zeit
gelebet, berichte;
zu dem so würden in
Spanien die an
auswärtige Herren
vermählte Töchter,
und ihre Nachkommen,
von der succession
excludiret; und
endlich so hätte der
Blancae Sohn König
Ludovicus IX in
Franckreich sich
alles seines Rechtes
an Castilien
begeben, wie er anno
1266 seine Tochter
Blancam mit des
Königs Alphonsi in
Castilien Sohn
Ferdinando de la
Cerda vermählet;
welche cession König
Philippus in
Franckreich anno
1290 in der mit
König Sancho in
Castilien zu Bojonne
gehaltenen
Unterredung
wiederholet.
Ad III. Was mit Sancho vorgangen,
sey von den Ständen
approbiret worden:
das Recht der ersten
Geburth sey damahls
noch nicht
gebräuchlich
gewesen, sondern von
Ferdinando und
Elisabetha erst
eingeführet worden;
König Philippus in
Franckreich und
Alphonsus hätten
sich der Cerdaner
wegen verglichen,
daß diese vor ihr
Recht das Königreich
Jaen annehmen, und
als ein Lehen von
Sancho recognosciren
solten; desgleichen
wäre auch ein
anderer Vergleich
anno 1284 auf
Vermittelung der
Könige in Arragonien
und Portugall
getroffen worden,
die Cerdaner aber
hätten keinen
gehalten, dahero sie
mit Recht excludiret
worden; die von dem
Vater geschehene
Revocation des
vorigen Testamentes
sey aus Eyffer
geschehen, und von
den Ständen nicht
attendiret worden;
und endlich so hätte
Alphonsus de la
Cerda sein an
Castilien habendes
Recht völlig an
König Alphonsum
cediret. Daß diese
Praetension aber von
den Cerdanern auf
die Grafen von
Alensons
transferiret, sey
irrig, dann daferne
die Cerdaner ja noch
einiges Recht
gehabt, so hätte
solches des
erstgebohrnen von
den Cerdanern
Alphonsi Enckelin
Isabella auf
Bernhardum Foxium
gebracht, von denen
die Familie der
Medina Celi
abstamme; ja auch
der Mariä Bruder
hätte posterität
gehabt, und der
Mariä älteste
Schwester Blanca
hätte solches Recht
auf die Familie der
Manuelier
transferiret, derer
Erbin König Henricus
geheyrathet, und sey
es also wieder an
das regierende Hauß
kommen. Das Recht,
so König Philippus
in Franckreich aus
der Substitution
erhalten, dessen
hätte er sich, wie
schon gemeldet, anno
1390 begeben.
Ad IV. Ob Alphonsus und Henricus
ihr Reich denen
Königen in
Franckreich zu Lehen
aufgetragen, daran
würde sehr
gezweiffelt; und
könte das contrarium
daraus behauptet
werden, daß, wie
König Ferdinandus II
in Leon einstens zu
seinem ältesten
Bruder, König Sancho
in Castilien,
gekommen, und
gebethen, er möchte
seine Gräntzen nicht
beunruhigen, sonsten
er würde genöthiget
werden einem andern
sich zu
unterwerffen; dieser
ihme geantwortet: es
solte ferne von ihm
seyn, daß er das
Land, so sein Vater
ihme gegeben,
angreiffen, oder
sein Bruder, der von
einem so braven
Vater gezeuget,
eines andern Vasal
seyn folte. 1395
Da nun des jüngsten
Bruders Antheil
keinem unterworffen
gewesen, so könte
solches vielweniger
von des ältesten
seinem, nehmlich
Castilien, geglaubet
werden; welches noch
mehr auch dadurch
bestärcket würde,
daß nach Roderigi
Bericht, 1396
Ferdinandus III der
beyde Reiche jure
Successionis
erhalten, bey der
Einweihung der
Waffen, den Degen
selber von dem Altar
genommen, und ihme
angegürtet, welches
nach damahliger
Zeiten Gebrauch ein
Zeichen der
Souverainité
gewesen; Daß
Henricus dem Könige
Carolo V in
Franckreich mit
einer Flotte zu
Hülffe [186] gekommen, daraus
leiße sich noch
lange keine
subjection
inferiren. Und wann
Henricus dergleichen
auch endlich solte
gethan haben, so
hätte er dadurch
doch seinen
Nachkommen nicht
praejudiciren
können, insonderheit
da die Könige in
Spanien ihr Recht
nicht von ihm,
sondern von seiner
Gemahlin Blanca
Manuelia Cerdana
hätten.
(Itziger
Zustand.)
Die Könige in
Spanien sind bißhero
in Possession
geblieben, und
findet man nicht daß
die Könige in
Franckreich in
einigen Seculis
diese praetension
moviret, oder davon
in denen mit den
Königen in Castilien
aufgerichteten
Friedens-Schlüssen,
Verträgen, oder
Ehe-pacten die
geringste Meldung
gethan; 1397
ob aber der 89 und
90 Articul des
Pyrenaeischen
Friedens, worinnen
beyden Königen,
nehmlich in
Franckreich und
Spanien, ihre gegen
einander habende
praetensiones
reserviret worden,
auch hieher zu
appliciren, überlaße
andern zu judiciren.
Zehendes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf das
Königreich
Arragonien.
(Historie.)
ALs Carolus M. von
König Alphonso in
Oviedo und Castilien
nach Spanien
beruffen wurde, [wie
im vorhergehenden
Cap. gemeldet
worden] so jug er
die Moren nicht
allein aus
Castilien, sondern
auch aus Arragonien,
welches dazumahl ein
kleines Ländchen
war, und gab es
unter dem Titul
einer Grafschafft,
einem Nahmens
Avilera zu Lehen,
1398
doch findet man
nicht, daß seine
Nachkommen
Lehens-Pflicht
weiter abgestattet.
Um das Jahr 950 kam
diese Grafschafft an
Navarra durch die
Heyrath des Königs
Alphonsi, mit des
letzten Grafen zu
Arragonien Fortunii
Ximenis Tochter und
Erbin Urraca, 1399
wobey es biß anno
1034 blieb, da König
Sancho zu Navarra
diese Grafschafft
seinem unechten
Sohne Ramiro, weil
er die Unschuld der
Königin wegen
Ehebruchs gegen
Garsam seinen
Halb-Bruder in einem
Duel defendirte,
1400
zu Belohnung seiner
Treue gab; welcher
solche von dem Pabst
zu einem Königreich
machen ließ, und
solch neues
Königreich diesem
dagegen zu Lehen
auftrug, 1401
dahero der Pabst
nach der Zeit immer
die Souverainité
über Arragonien
praetendiret. Des
Ramiri Nachkommen
aber besaßen
Arragonien geruhig
biß anno 1132, da
König Alphonsus,
weil er keine Kinder
hatte, die
Tempel-Herren mit
Ubergehung seines
Bruders Ramiri, und
anderer Verwandten,
zu Erben einsetzte,
1402
und hätte der
Ordens-Meister
Raymundus nach
Alphons. Tod
Arragonien auch in
Besitz genommen,
wann sich demselben
Ramirus und sein
Schwieger-Sohn
Berengarius nicht
widersetzet hätten;
dahero sich jener
mit diesen anno 1143
in Güte verglich,
und wurd solcher
Vergleich von dem
Patriarchen zu
Jerusalem und Pabst
Hororio IV
confirmiret. 1403
Anno 1282 giengen die in den
Historien so
berühmte Vesperae
Siculae vor, da die
Frantzosen auf
einmahl in gantz
Sicilien erschlagen
worden, weil man nun
großen Verdacht auf
König Petrum in
Arragonien hatte,
daß er solche
anstifften helffen,
so that ihn der
Pabst in Bann, und
verordnete Königs
Philippi Audacis in
Franckreich zweyten
Sohn Carolum zum
Könige in
Arragonien, welchen
Philippus
einzusetzen mit
einer großen Armee
dahin zog, aber
nicht sonderlichs
ausrichtete; 1404
dagegen bekamen die
Arragonier des
Caroli von Anjou,
Königs in Sicilien
und Neapolis Sohn,
Carolum den
hinckenden in einer
Seeschlacht
gefangen, und wolten
ihn nicht eher
erlaßen, als biß er
versprach 30000
Marck Silbers vor
seine Rantzion zu
zahlen, und zu
verschaffen, daß
Königs Philippi in
Franckreich Sohn
Carolus sich seines
Rechtes auf
Arragonien, so er
durch die neuliche
Päbstliche [187] Belehnung
erhalten, begäbe;
1405
welche angehänckte
Clausul der Pabst
zwar annullirte,
1406
Arragonien aber kam
nichts destoweniger
durch einen neuen
Vergleich an seine
vorige Herren, 1407
in dem der von an
Carolum Valesium
cedirte, 1408
und die Arragonier
andere praetensiones
remittirten. 1409
Nachdem blieben die Könige in
Arragonien wieder
über 100 Jahr in
geruhigem Besitz von
Arragonien; wie aber
König johannes in
Arragonien ohne
männliche Erben
verstarb, entstund
zwischen seiner
Tochter Yolanda, und
Bruder Martino,
wegen der Succession
großer Streit,
allein die Stände
erklähren sich vor
Martino, als des
verstorbenen Königs
nechsten Agnato;
1410
wie aber auch dieser
anno 1410 ohne
Kinder verstarb, kam
es noch zu größerm
Streit, indem sich 5
praetendenten
angaben, die in
folgender Tabell
vorgestellet werden:
Jacobus II. Kön. in Arrag. ???
Nehmlich 1) Alphonsus Hertzog zu
Gandia als ein
Agnatus, 2)
Ferdinandus Infant
von Castilien, weil
er des letztern
Königin zu Neapolis
nebst ihrem Sohn
Ludovico, weil sie
des vorigen Königes
Johannis I Tochter,
und nach dessen Tode
als dessen nechste
Erbin schon vor
Martino hätte
succediren sollen,
4) Fridrich von
Arragonien Gr. von
Lune, und 5) der
Graf von Urgel wegen
seiner Gemahlin der
Isabella, des
letzten Königs
Schwester. 1411
Weil man sich nun in
Güte nicht
vergleichen konte,
so erwehlten die
Stände anno 1412 9
Schiedsrichter,
welche iedes Recht
untersuchen, und
einen Ausspruch in
der Sache thun
solten: und da
dieses vor
Ferdinando ausfiel,
blieb es dabey, und
wurd die Erönung
vollzogen. 1412
Ferdinando succedirte in
Arragonien sein Sohn
Alphonsus, und
diesem des Alphonsi
Bruder Johannes,
unter welchem aber
die Arragonier
revoltirten, und
Renatum von Anjou
der obgedachten
Yolandae andern Sohn
zu ihrem Könige
berieffen; weil
dieser aber selber
nicht abkommen
kunte, schickte er
seinen Sohn Johannem
Hertzog in
Calabrien, welcher
auch einige Oerter
unter sich brachte;
als aber anno 1470
daselbst starb,
gieng alles wieder
verlohren, und, weil
Renatus in dem
Italienischen Kriege
wegen Neapolis
impliciret war, so
gedachte er nicht
weiter an
Arragonien, Johannes
aber blieb in
Besitz, und
transmittirte
Arragonien auf seine
Nachkommen.
Die Gründe nun, die Frantzosen
hieraus formiren,
bestehen darinnen:
1413
|| [188]
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß Carolus M.
Arragonien denen
Mauren weggenommen,
und zu einer
Grafschafft
gemachet.
II. Daß Alphonsus denen
Tempel-Herren
Arragonien
vermachet; wie
dieser Orden aber
anno 1310 von Pabst
Clemente V, wegen
der angenommenen
Untugend,
aufgehoben, und ihre
Güter confisciret
worden, hätte der
Pabst ein Theil
davon, worunter auch
das Recht, und die
praetension des
Ordens auf das
Königreich
Arragonien gewesen,
König Philippo
Pulchro in
Franckreich
geschencker.
III. Daß der Päbstliche Stuhl,
nachdem König Petrus
in Arragonien, den
grausamen Mord an
den Frantzosen in
Sicilien
angestifftet, das
Königreich
Arragonien, König
Philippi Audacis in
Franckreich Sohn
Carolo aufgetragen.
IV. Daß nach Königs Johannis I in
Arragonien Tod die
Erbfolge seiner
Tochter Yolandae
gebühret, weil in
Arragonien die
Frauens-Persohnen
von der Succession
nicht excludiret
würden, wie das
Exempel der
Petronellae Ramiri
Tochter bewiese, sie
wäre aber
unrechtmäßiger Weise
von ihrem Vater
Bruder, und nach
dieses seinem Tode
von ihres Vaters
Schwester Sohn
Ferdinand aus
Castilien excludiret
worden; wodurch
jedoch ihr und ihren
Nachkommen, denen
Hertzogen von Anjou,
ihr Recht nicht
benommen werden
können; Von diesen
sey solche
Gerechtigkeit nebst
denen übrigen Gütern
auf Carolum von
Maine gekommen,
welcher hinwiederum
König Ludovicum XI
in Franckreich zum
Erben eingesetzet.
V. Daß die Arragonier anno 1468
Renatum von Anjou,
wegen seines an
Arragonien habenden
Rechtes, zu ihrem
Könige benennet,
dessen Sohn auch ein
Theil davon unter
sich gebracht; und
ob zwar dieses sein
Tod und der
Neapolitanische
Krieg solche
Gerechtigkeit zu
prosequiren
verhindert hätte, so
sey denen von Anjou
dadurch doch ein
neues Recht
zugewachsen, welches
mit ihren Gütern,
wie schon gemeldet,
auf den von Maine,
und von diesem auf
die Könige in
Franckreich kommen.
(Der
Spanier
Antwort.)
Worauff von den
Spaniern geantwortet
wird: 1414
Erstlich in genere,
daß König Etanciscus
I sich dieser
Praetension in dem
Madritischen Frieden
Artic. 7 und dem
Crespischen Art. 12
begeben. In specie
auf die
Frantzösischen
Gründe aber:
Ad I. Was Carolus M. vor Recht an
Arragonien gehabt,
und welcher gestalt
er es dem Avilera
übergeben, sey
ziemlich ungewiß,
zumahlen man nicht
finde, daß des
Avilerae Nachkommen
einige
Lehens-Pflicht
abgestattet, oder
daß Carolus sich
weiter etwas darüber
angemaßet; Es gebe
dieses alles auch
denen Frantzosen
kein Recht, weil die
itzigen Könige nicht
von Carolo M.
abstammeten.
Ad II. Alphonsus hätte zum
praejuditz seines
Bruders Ramiri, und
seiner andern
Verwandten, das
Königreich denen
Tempel-Herren nicht
vermachen können,
welches diese auch
wohl gemerket,
dahero sich der
Ordens-Meister mit
Ramiro in Güte
gesetzet hätte, und
wäre solcher
Vergleich von Pabst
Honorio IV und dem
Patriarchen zu
Jerusalem
confirmiret worden.
Und über das alles,
so würde die
Vertilgung des
Tempel-Ordens von
vielen vor eine
unrechtmäßige Sache
gehalten; 1415
dahero Franckreich
daraus kein bündiges
Recht zuwachsen
könne, wann der
Orden auch noch
etwas gehabt hätte.
Ad III. Die Pästliche Investitur
könte denen
Frantzosen kein
Recht geben, weil es
in des Pabsts Gewalt
nicht stünde
Königreiche zu
verschenken, in
temporalibus aber
würde ihme in
Arragonien nichts
zugestanden; zu dem
so hätte sich
Philippus Pulcher,
Kön. in Franckreich,
des durch die
Päbstliche Belehnung
erhaltenen Rechtes
begeben, da ihme
Carolus von Anjou
einige Oerter pro
compensatione
eingeräumet, und die
Arragonier andere
Praetensiones
dagegen remittiret,
und hätte sich
nachdem anno 1295
gedachter Kön.
Philippus in
Franckreich mit dem
Könige in
Arragonien, in der
damahls unter ihnen
aufgerichteten
Alliantz, 1416
gäntzlich
ausgesöhnet, damit
er ihm wider die
Engeländer
assistiren möchte.
Ad IV. Martinus wäre als ein
Masculus ob sexum
mit allem Recht
seines Brudern
Tochter vorgezogen
und von den Ständen
zur Crone beruffen
worden; denn, daß
die
Frauens-Persohnen,
so lange noch
Manns- [189] Persohnen des
Stammes verhanden,
zur succession in
Arragonien nicht
admittiret würden,
bewiese das Exempel
der Constantiae des
Petri Tochter, auf
welches neue Exempel
mehr, als auf die
alten, zu sehen;
1417
Die Yolanda hätte
über dem, ehe sie
sich vermählet, und
da sie sich
vermählet, in faveur
des Martini ihres
Rechtes sich eydlich
begeben, und
Martinus sey von
Johanne in seinem
Testament zum
successore benennet
worden. 1418
Was Ferdinandum
beträffe, so hätte
Yolanda damahls kein
Recht mehr zur
succession gehabt,
weil sie einmahl
schon von der
Succession
excludiret, foeminam
autem semel exclusam
semper manere
exclusam; zu dem so
hätten die 9
erwehlten Arbitri
vor Ferdinando
gesprochen, und zwar
mit Recht, weil nach
Arragonischen und
Spanischen Gesetzen,
nach Abgang des
Mannes-Stammes, der
nechste Verwandte
succedire, doch so,
daß wann eine Manns-
und Frauens-Persohn
in gleichem Grad
concurrire, sexus in
consideration komme,
dahero solches
laudum von dem Pabst
auch confirmiret
worden; Und über das
alles sey zu
mercken, daß wann
die von Anjou auch
einiges Recht an
Arragonien gehabt,
hätten sie solches
doch zum praejuditz
der Lothringer, als
welche von den
Hertzogen von Anjou
abstammen 1419,
auf den von Maine
nicht transferiren
können.
Ad V. Renatus von Anjou sey von
denen Arragoniern
bey einem
entstandene̅ Aufruhr zum
Könige beruffen
worden, woraus kein
Recht erlanget
werden könte,
insonderheit da die
von Anjou nicht zum
würcklichen Besitz
gelanget.
(Der
Frantzosen
Replic.)
Die Frantzosen
repliciren 1420
auf den general
Einwurff des
Madritischen und
Crespischen
Friedens, daß solche
von keiner
Verbindlichkeit.
1421
Auf das andere
Eingewandte wird
geantwortet:
Ad I. Dasjenige, so einmahl bey
der Cron Franckreich
gewesen, könne
vermöge des
Salischen Gesetzes
nicht wieder davon
abgerissen werden,
und da es geschehe,
bliebe der Cron ihr
Recht allemahl in
salvo.
Ad II. Der Vergleich so zwischen
dem Ordens-Meister
der Tempel-Herren
und König Ramiro in
Arragonien gemachet
worden, wäre von
Seiten der
Arragonier nicht
impliret worden, und
hätten die
nachfolgende
Ordens-Meister
demselben auch
beständigst
widersprochen.
Ad III. Der Pabst wäre dominus
directus und
Lehens-Herr über
Arragonien seit anno
1034, dahero er
allerdings befugt
gewesen, Petro wegen
einer so bösen That
das Reich zu nehmen,
und Carolo zu geben;
des Königs Philippi
Renunciation sey
ungültig, weil sie
ohne consens der
Stände geschehen.
Ad IV. Renunciation der Yolandae
wäre ungültig, weil
ihr Vater-Bruder
Martinus sie dazu
überredet, ihr
Gemahl Carolus nicht
darein consentiret,
und sie dazumahl
erst 17 Jahr und
also noch minorennis
gewesen. Ob Johannes
obgedachter massen
testiret, sey
ungewiß, und da es
geschehen, so würde
die Frage seyn, ob
er solches zu thun
Macht gehabt,
insonderheit, da
König Petrus des
Johannis und Martini
Vater in seinem
Testament seine
Enckelin vom
ältesten Sohne dem
andern Sohne Martino
vorgezogen; 1422
Allein solche
Dispositiones und
Renunciationes wären
terminiret, da
Martinus ohne Kinder
verstorben, und ob
die Yolanda zwar
durch Martinum von
der succession
excludiret worden,
so sey ihr Recht
doch wieder
revicisciret, da er
gestorben; Der von
den 9
Schiedsrichtern
gethane Ausspruch
vor Ferdinando sey
null und nichtig,
dann zugeschweigen
solcher wider
Natürlich und
Göttliche
Rechtewäre, vermöge
derer die Kinder den
Eltern succediren
solten, so hätte
Yolanda und ihr
Gemahl Ludocicus
wider 4 von den
Arbitris excipiret
und protestiret, wie
Mariana 1423
berichte; die
Arbitri wären lauter
Spanier gewesen,
desgleichen auch
Pabst Benedictus
XIII, der die
Sententz
confirmiret; die
Confirmation könte
auch so viel weniger
einiges Recht geben,
weil nicht
Benedictus, sondern
Bonifacius der
rechte Pabst
gewesen, jener aber
wäre von dem
Costnitzischen
Concilio in Sess. 32
vor einen
Meyneidigen,
Rebellen,
Widerspenstigen,
Ketzer, und
Schismaticum
erkläret worden.
(Itziger
Zustand.)
In dem Pyrenaeischen
Frieden Artic. 42.
sind beyder Reiche
Gräntzen
determiniret, [190] und Artic. 48 die
restitution der
eingenommenen Oerter
pacisciret, dahero
es scheinet, ob
hätte Franckreich
diese praetension
abandoniret 1424;
doch sind in dem 89
und 90 Artic. beyden
Cronen ihre gegen
einander habende
praetensiones
reserviret.
Eilfftes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf
Catalonien.
(Historie.)
ALs Carolus M. [wie
in dem
vorhergehenden 9
Cap. berichtet] von
König Alphonso zu
Oviedo und Castilien
wider die Mauren
beruffen ward,
vertrieb er die
Saracenen auch
meistens aus
Catalonien, und
setzte einen mit
Nahmen Bernhard zum
Gouverneur nach
Barcellona. 1425
Bernhardo succedirte
Godofredus [oder wie
ihn andere nennen
Gamfredus, Griffeus
&c.] der von
des Caroli M. Sohn
Ludovico Pio dahin
gesetzet wurde,
dessen Sohn
Godofredus II
endlich die gantze
Provintz, weil er
sich wider die
Mauren gut gehalten,
von Ludovico P. an.
890 unter dem Titul
einer Grafschafft
erhalten hat. 1426
In welcher
Lehens-Pflicht
Catalonien auch eine
ziemliche Zeit
geblieben, biß
Alphonsus, der
seiner Mutter
Petronillae halber
auch zugleich König
in Arragonien war,
sich solcher
Oberherrschafft um
das Jahr 1180
entzog, 1427
und haben nach der
Zeit Catalonien, und
Arragonien, weil sie
allezeit bey sammen
geblieben, fast
gleiche fata gehabt.
Anno 1640 aber revoltirten die
Catalonier von den
Spaniern, und
ergaben sich gantz
an Franckreich,
nachdem die Spanier
mit ihrer
Grausamkeit ihnen
alle Hoffnung der
Gnade abgeschnitten;
1428
und hatten die
Spanier 11 Jahr zu
thun, ehe sie
Catalonien wieder
bekamen, biß sich
barcellona endlich
an. 1651, weil es
wegen der
innerlichen Unruhe
in Franckreich nicht
zeitig genung
entsetzet wurde, an
Spanien wieder
ergeben muste, 1429
welches ihm auch in
dem Pyrenaeischen
Frieden gelassen
ward.
Ob die Frantzosen nun noch
einigen Anspruch an
Catalonien haben,
mögen andere
entscheiden, mir
soll itzo genung
seyn beyderseits
Gründe anzuführen,
welche auf Seiten
Franckreichs darinn
bestehen: 1430
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß Carolus Magn.
und sein Sohn
Ludovicus P.
Catalonien denen
Mauren entrissen,
und daß die dahin
gesetzte Grafen
solches biß an. 1180
von Franckreich zu
Lehen genommen, wie
solches aus denen
Instrumentis publ.
der Notarien zu
sehen, in welchen
allezeit der Nahme
der Könige in
Franckreich und die
Jahrzahl derer
Regierung gefunden
würde, welches
Alphonsus zu erst
abgeschaffet hätte.
II. Daß nach Königs Johannis I,
und Martini Tod, wie
in Arragonien also
auch in Catalonien,
des Johannis Tochter
Yolanda von rechts
wegen succediren
sollen; und ob sie
zwar von Ferdinando
aus Castilien
verdrungen worden,
so hätte doch ihren
Nachkommen, denen
Hertzogen von Anjou,
und denen Königen in
Franckreich, die in
derer Recht
getreten, ihr Recht
dadurch nicht
benommen werden
können sc. 1431
III. Daß sich die Catalonier ann.
1640 aus freyen
Stücken der Cron
Franckreich
unterworffen.
Wowider die Spanier einwenden:
1432
(Der
Spanier
Einwürffe.)
Ad I. König
Philippus in
Franckreich hätte
sich alles seines
Anspruchs auf
Catalonien in einem
mit König Jacobo in
Arragonien an. 1258
1433
gemachten
Verglei [191] che
begeben, und hätten
die Arragonier
dagegen andere
praetensiones, die
sie wider
Franckreich gehalt,
fahren lassen.
Ad II. Was hierauf geantwortet
wird, ist bereits im
vorigen Cap. in der
Spanier Antwort auf
das 4 Arg.
angeführet.
Ad III. Was an. 1640 vorgangen,
wäre in einem
Aufruhr geschehen,
und könne denen
Frantzosen kein
Recht geben,
insonderheit, da die
Spanier das meiste
recuperiret, und das
übrige in dem
Pyrenaeischen
Frieden restituiret
worden.
Zwölfftes Capitel, Von der Könige
in Franckreich
Praetension auf
Portugal.
(Historie.)
KOenig Alphonsus II
in Portugal
hinterließ 2 Söhne
Sanctium und
Alphonsum, von
welchem ihm jener in
der Regierung
succedirte, dieser
aber erheyrathete
mit seiner Gemahlin
Mathildi, des Grafen
Renoldi zu Boulogne
Tochter und Erbin
die Grafschafft
Boulogne, und lebte
daselbst vor sich;
1434
Weil die Portugisen
aber mit Sanctio
wegen seiner
Fahrläßigkeit, und
weil er sich von der
Gemahlin regieren
ließ, nicht zu
frieden waren, so
verwiesen sie ihn in
ein Kloster, und
trugen die
Verwaltung des
Reichs seinem Bruder
Alphonso auf. 1435
Ob dieser Alphonsus
III nun mit der
Mathildi Kinder
gezeuget, darinnen
sind die Spanischen
und Frantzösischen
Scribenten sehr
uneinig, indem
einige 1436
solches bejahen,
andere 1437
hergegen verneinen.
Dem sey aber wie ihm
wolle, so ist gewiß,
daß Alphonsus seine
Gemahlin Mathildem
verließ, und
Beatricem des Königs
Alphonsi X in
Castilien unechte
Tochter zur Ehe
nahm, mit welcher er
zum Heyrathsgut
Algarbien bekam;
1438
und ob der Pabst
Alexander IV ihn,
und das gantze
Reich, deshalb
gleich in Bann that,
1439
so blieb er doch
dabey, und zeugte
mit dieser Beatrice
4 Kinder, Dionysium,
Alfonsum, Blancam
und Constantiam, von
welchen ihm
Dionysius
succedirte, und die
Crone auf seine
Nachkommen
transmittirte.
(Frantzösische
Gründe.)
Nun geben die
Frantzosen, wie
schon gemeldt, vor,
obgedachter
Alphonsus III hätte
mit seiner ersten
Gemahlin Mathildi
Kinder gehabt,
welche von dem aus
der andern
unrechtmäßigen Ehe
gezeugten Dionysio
von der
Portugisischen Crone
wären verdrungen
worden, und sich
nach Franckreich
retiriret hätten,
von welchen die
Könige in
Franckreich
folgender Gestalt
abstammeten: 1440
Alphonsus III. Kön. in Portugal
und Er. zu Boulogne
wegen seiner
Gemahlin Mathild.
???
|| [192]
Und aus diesem Fundament machte
des Königs Henrici
II in Franckreich
Gemahlin Catharina
de Medicis an. 1580,
nach Königs Henrici
in Portugal Tod,
praetension auf
Portugal. 1441
Worauf aber von den Portugisen
und Spaniern
geantwortet wird:
1442
(Der
Portugisen
Antwort.)
I. Daß die Mathildis
von Alphonso keine
Kinder gehabt,
welches daraus zu
beweisen, 1) daß sie
in ihrem Testamente
keine Kinder Meldung
thäte, 2) daß die
Stände, wie sie vor
den König um
Permission sich
anderwerts zu
vermählen
angehalten, davon
stillschwiegen, 3)
daß die gemeine
tradition sey, die
Mathildis sey wegen
Sterilität
repudiiret, und 4)
daß Dionysius ohne
einige
Contracdicttion dë
väterlichen Thron
bestiegen.
II. Daß König Dionysius mit Recht
nach des Vaters Tode
die Regierung
angetreten, 1) weil
Pabst Clemens IV des
Alphonsi III Heyrath
mit Beatrice nach
der Mathildis Tod
confirmiret, und die
aus solcher Ehe
gezeugte Kinder
legitimiret hätte
1443,
(2) weil Dionysius
von seinem Vater zum
Erben eingesetzet,
und (3) von dem
Volck zum Könige
proclamiret und
erwehlet worden.
III. Daß die Nachkommen des
Dionysii seit an.
1283 und also
etliche hundert Jahr
das Königreich
Portugal geruhig
besessen, und
wenigstens alle
Ansprüche
praescribiret.
IV. Daß wann die Königin
Catharina auch
einiges Recht
gehabt, solches doch
mit jhr und ihren
Kindern erloschen.
Die Frantzosen repliciren: 1444
(Der
Frantzosen
Replic.)
Ad I. Daß Alphonsus
mit der Mathildi
Kinder gehabt, wäre
gewiß, Mathildis
hätte sich auch mit
ihrem Sohn Roberto
nach Portugal
begeben, wie sie von
des Alphonsi neuen
Heyrath Nachricht
erhalten, und da sie
Alphonsus nicht vor
sich lassen wollen,
mit Hinterlassung
des Sohnes wieder
nach Frankreich sich
begeben, in Hoffnung
die Portugisen
würden ihren Sohn
zum Successore
behalten, da aber
solches fehl
geschlagen, hätte er
sich auch wieder
nach Franckreich
retiriret; Die
zwischen Alphonso
und Beatrice
getroffene
ehebrecherische Ehe
hätte der Pabst
nicht confirmiren,
und die daraus
gezeugte Kinder
legitimiren können,
weil solche Ehen
wider die Göttlichen
Gesetze, und die
Decreta der
Concilien, worinnen
ein Pabst nicht
disponiren könne;
die legitimirung zur
Succession aber sey
ein actus
superioritatis,
welcher dem Pabste
nur in seinen
eigenthümlichen
Herrschafften, nicht
aber in anderer
Herren Länder
zustünde; Die Wahl
des Volckes hätte
Dionysio kein Recht
geben konnen, weil
solche nicht bey dem
Volcke stünde, so
lange rechtmäßige
Erben verhanden.
Ad II. Die Praescription hätte
unter Souverainen
nicht statt,
insonderheit wann
kein rechtmäßiger
Titul verhanden.
(Der
Erfolg.)
Weil der König in
Franckreich wohl
sahe, daß er mit
seiner Gemahlin
Praetension nicht
ausreichen würde,
nam er des Antonii
Parthey an, der ein
natürlicher Sohn des
letzten Königs
Bruder Ludovici war,
1445
u. lässet es sich
aus dem, was der
Frantzösische
Gesandte auf dem
damahligen
Reichs-Tage in
Portugal proponiret
1446,
fast schliessen, ob
hätte sich Franckr.
solcher Praetension
völlig begeben,
insonderheit, da er
dem Antonio nachdem
auch Hülffe
geleistet, und den
Königlichen Titul
gegeben; doch legte
der König solches
aus, ob geschähe es
in faveur der
Königin. 1447
Wie denn auch
Antonius an. 1595
den König in
Franckreich, zu dem
er sich retiriret
hatte, zum Erben
einsetzte, demselben
seine Kinder
recommendirte, und
diesen nur seine
meubeln, und den
Vsumfructum, den die
Könige in Portugal
hätten, legirte.
1448
Doch findet man
nicht, daß sich
Franckreich solcher
Praetension halber
nachdem gemeldet,
vielmehr hat es an.
1640 das Haus
Braganza auf dem
Königlichen Thron zu
befestigen gesuchet,
und vor dasselbe
auch einen besondern
Articul dem
Pyrenaeischen
Frieden an. 1659
inseriren lassen.
1449
|| [193]
Dreyzehendes Capitel, Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf
Engeland.
WEil König Johannes in Engeland
wegen der großen
Auflagen von den
Grossen in Engeland
sehr gehasset wurde,
so thaten sie sich
zusammen, und
begehrten ihre alte
Freyheiten wieder;
und als sie der
König nur vergeblich
aufzog, brachen sie
in Aufruhr aus, und
rieffen Ludovicum,
Königs Philippi aus
Franckreich Sohn, zu
Hülffe. Ob nun wohl
der Pabst, deme
Johannes anno 1212
sein Reich zu Lehen
aufgetragen hatte,
1450
solches mit allen
Kräfften zu
hintertreiben suchte
/ und Ludovico so
wohl, als denen
Ständen von Engeland
den Bann ankündigen
ließ, 1451
so kehrten sich doch
beyde nicht daran,
Ludovicus gieng nach
Engeland über, nahm
das meiste ein, und
wurd daselbst
gekröhnet; 1452
worüber sich
Johannes dergestalt
betrübte, daß er
noch im selben Jahre
starb, hinterlaßend
einen Sohn von 9
Jahren, dessen
Jugend und Unschuld
an seines Vaters
Verbrechen bey den
meisten Mitleyden
erweckte, so daß sie
von Ludovico wieder
abfielen, und diesen
vor ihren König
annahmen; 1453
und weil noch dazu
kam, daß der
Succurs, den
Ludovico sein Vater
aus Franckreich
geschicket hatte,
auf der See durch
Sturm zerschlagen
wurde, 1454
und darauff die
grausame Niederlage
der Frantzosen bey
Lincoln erfolgete,
1455
so wurd Ludovicus
dergestalt in die
Enge getrieben, daß
er die Stände mit
diesen Worten
anredete: Domini
charissimi, ab
initio non in terram
vestram veni gratis,
sed vocastis me,
nunc facite mihi
misericordiam,
& dimittite
cum salvo conductu,
faciam vobis
juramentum, quod
nunquam amplius
terram hanc
ingrediar. 1456
Worauff er auf die
Crone einen solennen
Verzicht that, 1457
und mit seinen noch
übrigen Frantzosen
seinen Abschied von
Engeland nahm. 1458
Seit welcher Zeit
auch keiner von den
Königen in
Franckreich wider
dieses Königreich
etwas tentiret;
nichts destoweniger
will der berühmte
Frantzösische
Scribent Du Puy
1459
denen Königen in
Franckreich hieraus
noch einiges Recht
auf Engeland
zuschreiben.
Vierzehendes Capitel, Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf
Majorca und Minorca.
(Historie.)
DIese Inseln, so mit
einem Nahmen auch
die Balearischen
Inseln genennet
werden, sind vor
diesen denen
Carthaginensern, und
nachdem den Kömern
unterworffen
gewesen; diese haben
die Saracenen daraus
getrieben; welche
zwar die
Barcelonier,
Pisaner, Genueser
und Normänner
öffters delogiren
wollen, weil die
Schiffart sehr
daraus incommodiret
wurde, sie haben
aber nie darinnen
reussiren können.
1460
Endlich machte sich
König Jacobus I in
Arragonien anno 1228
Meister von Majorca,
bekam den damahligen
König Abohihem nebst
seinem Sohne
gefangen, und
offerirte es dem
Magelonischen Stifft
(welches nachdem
nach Mompellier
transferiret wurde)
und dessen Patronin
der Jungfr. Mariä zu
Lehen, vertauschte
es aber nachdem mit
König Petro aus
Portugall gegen die
Grafschafft Urgell
anno 1231; wie Major
ca aber das folgende
Jahr wider die
Portugisen
rebellirte,
recuperirte es
Jacobus zum andern
mahl, und nahm
zugleich Minorca mit
ein, und weil es
Petro nur auf seine
Le [194] bens-Zeit
war überlaßen
worden, so
permittirte er anno
1236 Jacobo es nur
gleich zu behalten.
1461
Nach Königs Jacobi
Tod, der anno 1276
erfolgte, kamen die
Balearischen Inseln
auf seinen andern
Sohn Jacobum, der
mit seinem ältesten
Bruder, dem Könige
in Arragonien, wegen
der
Ober-Herrschafft,
die er diesem
überlassen muste, in
großen Krieg
gerieth, sich aber
anno 1295 mit
demselben wieder
verglich; 1462
welcher Friede zwar
anno 1327 renoviret
wurde, 1463
nichts destoweniger
suchte König Petrus
IV in Arragonien
seinem Vetter König
Jacobo die
Balearischen Insuln,
aus allerhand
erdichteten
Ursachen, zu
entziehen, welches
er auch ann. 1344
mit Gewalt
bewerckstelligte.
1464
Und ob Jacobus zwar
alle Mühe, anwande,
seine Länder wieder
zu bekommen, auch zu
dem Ende seine
Grafschafft
Montpellier König
Philippo Valesio in
Franckreich vor
120000 Duc. an. 1347
verkauffte, 1465
so war doch alles
vergebens; retirirte
sich deshalb nach
Franckreich, und
starb daselbst anno
1375 ohne
Leibes-Erben; seine
Schwester Johanna
aber, eine
Marggräffin von
Montferrat, cedirte
nach des Brudern
Tode ihr Recht auf
diese Balearische
Insuln Ludovico,
Hertzoge von Anjou,
weil er ihrem Bruder
viele Gutthat
erwiesen; 1466
welcher diese Insuln
auch zwar zu
occupiren suchte,
aber durch die
Neapolitanische
Expedition daran
verhindert wurde,
und blieben sie also
bey denen
Arragoniern.
Nun machen die Könige in
Franckreich aber aus
folgenden Ursachen
auf diese Inseln
praetension: 1467
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß König Jacobus
I in Arragonien
Majorcam dem Stifft
zu Magelone oder
Montpellier zu Lehen
aufgetragen; dieses
Stifftes
Ober-Herrschafft
oder dominium
directum aber über
Majorca sey aus 3
recht
unterschiedlichen
titulis auf
Franckreich kommen;
dann 1) hätte das
Stifft diese
Oberherrschafft,
weil es davon nur
Ehre und wenig
profit gehabt, denen
Königen in
Franckreich um das
Jahr 1285 cediret,
2) hätte Jacobus
König der
Balearischen Insuln,
und Graf zu
Montpellier, die
Grafschafft
Montpellier anno
1347 König Philippo
Valesio verkauffet,
dieser aber hätte
dem Stifft pro
Rectoratu Monpelico
die Lehen Poussant
und Frescalin
gegeben, 3) hätten
die Könige in
Franckreich die
Ober-Herrschafft
über alle Stiffter,
und müsten die
Frantzösische
Bischöffe denen
Königen wegen ihrer
Güter, so sie
besässen, die
Huldigung abstatten,
in specie aber hätte
das Magalonische
Stifft die Stadt
Magalona von den
Königen in
Franckreich zu
Lehen.
II. Daß des letzten Königs der
Balearischen Insuln
Schwester, ihr an
diesen Insuln
habendes Recht
Ludovico Hertzogen
von
Anjougeschencket;
welcher zwar sein
äusserstes gethan
hätte, denen Königen
in Arragonien solche
zu entreissen, wegen
seiner
Neapolitanischen
expedition aber
daran wäre
verhindert worden;
Indessen hätte er
sein Recht auf
seinen Bruder
Renatum
transferiret,
welcher weil er ohne
männliche Erben
verstorben, Carolum
von Maine, und
dieser hinwieder
König Ludovicum XI
In Franckreich, zum
Erben aller Güter
und Gerechtigkeiten
eingesetzet hätte,
von welchem es
weiter auf die
itzigen Könige
transferiret worden.
Wowieder Spanischer Seiten
eingewand wird:
1468
(Der
Spanier
Einwendung.)
Ad I. Ob Jacobus
Majorcam dem Stifft
zu Lehen
aufgetragen, daran
würde annoch
gezweiffelt, dann
wie dieses Jacobi
Sohn Jacobus von
seinem Bruder
gezwungen worden die
Ober-Herrschafft der
Könige in Arragonien
zu recognosciren,
hätte er solches
damit ablehnen
wollen, daß das
Balearische Reich
gantz frey und
keinem unterworffen
wäre, wie Surita
1469
gedencke; wie er
aber dessen
ungeachtet sich dazu
verstehen müssen,
hätte sich das
Magelonische Stifft
im geringsten nicht
gemeldet, dahero es
entweder kein Recht
an Majorca müste
gehabt, oder sich
dessen tacite
begeben haben. Zwar
wären des
Magelonischen
Bi [195] schoffs
jura excipiret
worden, welches aber
nur von denen zu
verstehen, die er in
Montpellier gehabt;
dahero man auch
nicht finde, daß,
wie der König der
Balearischen Insuln
mit denen
barcelloniern wegen
Anlegung eines neuen
Bischoffthums in
Majorca streitig
gewesen, 1470
der Bischoff zu
Malaga sich darein
meliret hätte,
welches er nicht
würde unterlassen
haben, dafern
Majorca ein
Stifftisches Lehen
gewesen. Und solchem
nach sey alles
dasjenige, so die
Bischöffe zu
Magelone denen
Königen in
Franckreich cediret,
oder cediren können,
bloß allein von
Montpellier zu
verstehen. bloß
allein von
Montpellier zu
verstehen. Wann aber
auch zugegeben
würde, daß Jacobus
sich zu einer
Lehens-Verbindlichkeit
obligiret hätte, so
finde man soch
nicht, daß er sich
dem Bischoffe,
sondern des Stiffts
Patronin der Heil.
Mariä unterworffen,
dergleichen feuda
spiritualia 1471
aber, die in alten
Zeiten sehr
gebräuchlich
gewesen, inferirten
keine Superiorität
in temporalibus; Ja
wann man auch noch
weiter gehen, und
zustehen wolte, die
Balearischen Könige
hätten die
Magelonische
Bischöffe vor ihre
Obere erkennet, so
hätte solche
Ober-Herrschafft
doch bey der
Magelonischen Kirche
verbleiben müssen,
und hätten die
Bischöffe dasjenige,
so von Jacobo aus
devotion, und also
sub tacita
conditione, daß es
stets bey dem Stifft
verbleiben solte,
dem Stifft
conferiret, an
keinen weltlichen
Fürsten cediren
können.
Ad II. Die Marggräffin Johanna
hätte bey ihrer
Vermählung sich
ihres Rechtes an die
Balearischen Insuln
in faveur des Kön.
in Arragonien
begeben, wie Surita
1472
bezeuge, und hätte
also andern nicht
cediren können,
woran sie selber
kein Recht mehr
gehabt; Die
Arragonier wären mit
denen Königen der
Balearischen Inseln
eines Stammes,
dahero nach Abgang
der einen Linie, die
andere das nechste
Recht zur Succession
gehabt; Renatus von
Anjou hätte nicht
Macht gehabt seine
Länder und
Gerechtigkeiten dem
Duc de Maine zu
vermachen, weil er
eine Tochter
hinterlaßen, die
nach Lothringen
vermählet gewesen,
welche das nechste
Recht zur Succession
gehabt hätte.
In genere wird von den Spaniern
auch opponiret.
I. Daß sie seit anno 1344 da
König Petrus IV in
Arragonien diese
Insuln occupiret, in
geruhigem Besitz
geblieben, von
Franckreich nie
turbiret worden, und
also wenigstens
durch die
Praescription von
aller Ansprache
befreyet
II. Daß König Franciscus I in
Franckreich in dem
Madritischen Frieden
§. 12. sich aller
Ansprüche begeben.
Funffzehendes Capitel, Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf
Sardinien.
(Historie.)
WIe diese Insul noch
von den Saracenen
beherrschet wurde,
schenckte sie der
Pabst denen Pisanern
und Genuesern als
ein Päbstl. Lehen,
mit Bedingung denen
Saracenen solche
abzunehmen 1473
welches auch
geschahe; wie diese
aber nachgehends dem
Pabste nicht länger
anstunden, belehnte
er damit König
Jabobum aus
Arragonien, um das
Jahr 1295 oder 1297,
1474
worüber zwischen
denen Pisanern, und
Arragoniern lange
Krieg geführet
worden, biß daß
Jacobi Sohn
Alphonsus sich
derselben endlich
bemächtiget, und mit
dem Arragonischen
Reiche verknüpffet,
1475
mit welchem sie
nachgehends auf
Spanien kommen, und
dabey bißhero
verblieben; Und ob
die Könige in
Franckreich zwar nie
einige praetension
darauff gemachet, so
will Cassanus 1476
doch denenselben
einiges Recht daran
zuschreiben, aus
folgenden Ursachen:
|| [196]
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß der Pabst des
Königs Philippi
Audacis in
Franckreich Sohn
Caroluman. 1281
damit nebst
Arragonien belehnet,
wie König Petrus in
Arragonien wegen der
angestelleten
Sicilianischen
Vesper in Bann
gethan worden, wie
Mariana 1477
berichte.
II. Daß Jacobus König der
Balearischen Insuln,
wie er von seinem
Vetter König Petro
in Arragonien aus
Majorca vertrieben,
worden, 1478
die Grafschafft
Montpellier nicht
allein, sondern auch
Sardinien an
Philippum Valesium
König in Franckreich
vor 120000 Duc.
verkaufft hätte,
welchen Kauff
nachgehends König
Petrus selber
ratificiret hätte,
und ihme die noch
restirende ??? des
Kauff-pretii nach
Jacobi Tod auszahlen
lassen.
III. Daß des obgedachten Jacobi
Schwester,
Marggräfin zu
Montferrat, nach
ihres Bruders Tod
ihre Gerechtsamkeit
auf dieses Reich
nebst allen ihren
übrigen Gütern
Ludovico von Anjou,
des Königs Caroli V
in Franckreich
Bruder, an. 1373
geschencket hätte.
1479
IV. Daß König Johannes in
Arragonien Sardinien
nebst der
Grafschafft
Roussilion König
Ludovico XI in
Franckreich vor
300000 Rthlr.
versetzet hätte,
welches Geld
Johannes zu
maintenirung der
Crone wider seine
rebellische
Unterthanen
angewendet. Zwar
hätte König Carolus
VIII in Franckreich,
König Ferdinando in
Arragonien, des
Johannis Sohn,
solches Geld
erlassen, und das
Unterpfand
restituiret, jedoch
unter der
ausdrücklichen
Bedingung, daß er
ihm in seinem
vorhabenden Zuge
nach Neapolis nicht
verhinderlich fallen
solte; Da aber
Ferdinandus solches
Versprechen nicht
gehalten, sondern
sich mit dem Pabste
und denen Italiänern
wider Carolum
verbunden hätte, so
wäre auch die
geschehene Erlassung
unkräfftig;
insonderheit, da
Carolus nicht
einmahl Macht gehabt
solche Schuld zu
remittiren, weil das
Geld aus denen
Domainen gezogen
worden, und mit
diesen also gleiches
Recht hätte.
Wowider aber Spanischer Seiten
eingewendet wird:
1480
(Der
Spanier
Antwort.)
Ad 1. Sardinien
hätte der Pabst erst
des Königs Petri
Sohn Jacobo ann.
1295 geschencket,
dahero es falsch
sey, daß der Pabst
es Petro genommen
und denen Frantzosen
conferiret.
Ad II. Jacobus hätte nicht
Sardinien sondern
Montpellier an
Franckreich
verkauffet, dann
alle Spanische
Scribenten, so von
diesem Kauff
meldeten, gedächten
der Insul Sardinien
mit keinem Wort, ja
Cassanus sey sich
selber zuwider,
indem er L. 1. c. 6.
p. 352. da er von
diesem Verkauff
handelr, nur bloß
allein Montpellier,
Puget, und Homeclas,
benennet; in des
Königs Petri
ratihabition würde
nichts anders
exprimiret, als
Montpellier,
Omeladesien und
Carladesien. 1481
Ja es hätte Jacobus
Sardini en auch
nicht verkauffen
können, weil er
nicht einmahl ein
Recht daran gehabt,
geschweige, daß er
die Insul solte
gehabt haben; Dann
der Pabst hätte
Sardinien erst König
Jacobo II in
Arragonien
conferiret, Jacobus
König der
Balearischen Insuln
aber sey kein
descendent, sondern
Vetter von demselben
gewesen. Ad III.
Weil aus obigem
erhelle, daß Jacobus
selber kein Recht an
Sardinien gehabt, so
hätte noch viel
weniger dessen
Schwester einiges
haben und
verschencken können.
Ad IV. Daß Sardinien nebst
Roussilion
verpfändet worden,
davon finde man bey
keinem Scribenten,
die davon etwas
aufgezeichnet,
Nachricht. 1482
(Itziger
Zustand.)
Die Arragonier und
Spanier sind, wie
schon gemeldet, in
beständiger
possesion geblieben,
und ist ihneu von
den Königen in
Franckreich deßhalb
nie Streit gemachet
worden, dahero
Spener 1483
davor hält, Cassanus
hätte diese
praetension nur vor
sich privatim
formiret; welches
auch so viel
glaublicher, wiel
Mr. Du Puy, der alle
Praetensiones der
Könige in
Franckreich mit
grossem Fleisse
zusammen gesuchet,
1484
von dieser
praetension keine
Meldung thut.
|| [197]
Sechzehendes Capitel, Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf
Neapolis, und
Sicilien.
(Historie.)
Es waren Neapolis
und Sicilien
anfänglich Römische
Provintzien, welche
aber, da der Römer
Macht sich zum
Untergang neigete,
andern Völckern zu
Theil wurden. Alle
trieben endlich die
aus Franckreich
kommende Normänner
heraus, derer
Heersführer solche
lange unter
Hertzoglichem Titul
regiereten, biß
endlich Rogerius Il
von dem Pabste zum
Könige erhoben
wurde, und beyde
Reiche als
Päbstliche Lehen zu
erkennen versprach.
1485
Der letzte von
diesen Normännischen
Königen war
Tancredus, dessen
Schwester Constantia
diese beyde Reiche
mit des Pabstes
Willen auf ihren
Gemahl Käyser
Henricum VI, und den
aus dieser Ehe
gezeugten Sohn
Fridericum brachte.
1486
Weil dieser
Fridericus aber
nachdem auch Käyser
wurde, und die
Päbste dessen grosse
Macht in Italien vor
gefährlich hielten,
so hetzten sie bald
diesen bald jenen
wider ihn auf,
thaten ihn gar in
den Bann, und
brachtens dahin, daß
er des Reichs
entsetzet wurde. Wie
Fridericus hierauf
ann. 1250 starb,
hinterließ er das
Käyserthum seinem
Sohn Conrado, dem
folgenden Henrico,
Sicilien, seinem
Enckel Friderico
Oesterreich, und
seinem unechten Sohn
Manfredo, Tarentum,
doch also, daß alle
unter des Käysers
Conradi Botmäßigkeit
seyn solten. Es
blieben aber
Henricus, Fridericus
und Conradus nicht
lange bey Leben, und
wird davor gehalten,
daß jene auf des
Conradi Anstifften,
dieser aber
hinwiederum durch
seinen unechten
Bruder Manfredum mit
Gifft aus dem Wege
geräumet worden. Nun
hatte zwar Conradus
noch einen jungen
Printzen Conradinum
in Teutschland
hinterlassen, in
dessen Nahmen
Mandredus anfänglich
als legitimus
Curator die
Regierung in
Neapolis und Scilien
führete; weil er
aber lieber selbst
König seyn wolte,
gab er vor,
Conradinus wäre
gestorben, und ließ
sich darauf von
seinem Anhange zum
Könige kröhnen, und
da der Pabst damit
durchaus nicht zu
frieden seyn wolte,
kündigte er
demselben den Krieg
an, und fügte ihm
groß Hertzeleyd zu;
Damit er auch so
viel mehr assistence
haben möchte, gab er
seine Tochter
Constantiam des
Königs Jacobi in
Arragonien Sohn
Petro zur Gemahlin.
Als sich nun der
Pabst hiewider nicht
anders helffen
kunte, so trug er
beyde Königreiche
des Königs Ludovici
Sancti in
Franckreich Bruder,
Carolo Hertzog von
Anjou an, der solche
mit Danck annahm,
mit einer Flotte
nach Italien gieng,
und samt seiner
Gemahlin zum Könige
in Sicilien und
Neapolis gekrönet
wurde; mit Beding,
daß er selbige
Länder auf seine
Unkosten einnehmen,
solche von dem R.
Stuhl als ein Lehen
besitzen, und selbem
jährlich 48000
Ducaten entrichten,
auch vor sich und
seine Nachkommen
versprechen muste,
die Käyserliche
Crone, wann sie
gleich offeriret
würde, nicht
anzunehmen.
Hierauf gieng der Krieg mit
Mandredo an, den
Carolus in einer
Schlacht erlegte,
und war also niemand
mehr von dieser
Schwäbischen Familie
übrig, als
Conradinus, den
seiner Großmutter
Constantiae Bruder
Fridericus und
Henricus aus
Castilien nebst
einigen
Italiänischen
Ständen
anfrischeten, nach
Italien zu ziehen,
und das Unrecht, so
ihme von Carolo von
Anjou zugefüget
wurde, zu rächen,
stunden ihm auch
redlich bey; so daß
Fridericus bereits
die Insul Sicilien,
Henricus aber in
Neapoli viel Städte
unter des Conradi
devotion gebracht
hatten; allein das
Glück wandte sich,
Conradini Armée ward
geschlagen, er
gefangen, und von
Carolo nebst vielen
andern Grossen, die
mit ihm waren, auf
eingeholten
Päbstilichen Rath,
an. 1269 zu Neapol
auf öffentlichem
Platz enthauptet.
1487
Nachdem nun solcher Gestalt alle
competenten aus dem
Wege geräumet waren,
nahm Carolus
Sicilien und die
abgefallene Städte
in Neapoli leicht
wieder ein, weil die
Frantzosen aber mit
denen Sicilianern
gar zu rude, und mit
ihren Weibern und
Töchtern gar zu
unzüchtig umgingen,
wurden [198] sie gantz
desperat, und
suchten überall,
sonderlich aber bey
König Petro in
Arragonien, der des
Manfredi Tochter
Constantiam hatte,
wider die Frantzosen
Hülffe, überredeten
diesen auch, daß er
eine Flotte
ausrüstete, mit
derselben in der
Gegend von Sicilien
kam, als ob er auf
die Saracenen loß
gehen wolte, und
nachdem die
Sicilianer mit denen
Frantzosen die
Vesperas Siculas
1488
an. 1282 gehalten,
und alle auf eine
Zeit massacriret
hatten, in Sicilien
anländete, und die
Sicilianische Crone
empfing. 1489
Der Pabst nahm
solches zwar übel
auf, that Petrum in
Bann, und erklährte
ihn aller seiner
Länder verlustig;
1490
König Carolus aber
that sein
äusserstes, um
Sicilien wieder zu
bekommen, es war
aber alles
vergebens, weil
Petrus meistentheils
glücklich wider ihn
war, und seinen Sohn
Carolum II gar
gefangen bekam.
Worüber so wohl
Carolus K. in
Neapolis, als Petrus
Kön. in Arragonien,
verstarb; diesem
succedirte in
Arragonien sein
älterer Sohn, und in
Sicilien der andere
Jacobus I. Carolus
II aber wurd seiner
Gefangenschafft
erlassen, nachdem er
auf Sicilien vor
sich und seine
Nachkommen Verzicht
gethan, und
versprochen hatte,
den Pabst dahin zu
disponiren, daß er
den wider die
Arragonier
ausgegebenen Bann
aufhebe, und Jacobum
mit Sicilien
belehne. 1491
Inzwischen starb des Jacobi l
Bruder König
Alphonsus in
Arragonien, und
succedirte ihm
Jacobus I,
hinterlassend seinen
jüngsten Bruder
Fridericum als
Stadthalter in
Sicilien; wie dahero
Jacobus an. 1291 in
einem mit K. Carolo
II zu Neapolis
gemachten Vergleich
diesem Sicilien
cedirte, 1492
war Fridericus damit
übel zu frieden, und
weil er bey den
Sicilianern grosse
Liebe hatte,
behauptete er das
Königreich wider
Carolum, und wurd
von den Sicilianern
zum Könige gekrönet.
Weil ihm aber das
Glück zuletzt nicht
favorisiren wolte,
begab er sich in dem
mit Carolo an. 1302
gemachten Frieden
seines Rechtes, und
behielte sich die
Regierung nur Zeit
Lebens vor. 1493
Wie aber Carolus
verstarb, vergaß
Fridericus auch der
vorigen Tractaten,
und fehlete es nicht
viel, daß er nicht
gantz Neapolis
occupiret hätte, wie
Caroli Sohn Robertus
von Käyser Henrico
VII in die Acht
erklähret wurde.
1494
Dahero der Pabst
bewogen wurd des
Roberti sich
anzunehmen, die
excommunication, die
bereits wider des
excommunication, die
bereits wider des
Friderici Vater
ergangen war, zu
wiederholen, mit
ernstilichem
Verboth, Fridericum
vor keinen König von
Sicilien zu
erkennen. Dessen
aber ungeachtet
bleib Fridericus im
Besitz und
transmittirte
Sicilien auf seine
Nachkommen.
In Neapoli aber succedirte nach
Roberti Tod seines
vor ihn gestorbenen
Sohnes Tochter
Johanna, die sich
erstlich mit Andrea
Königs Caoli II in
Ungarn Sohne, und
nachdem sie diesen
ums Leben bringen
lassen, mit Jacobo
aus Arragonien,
vermählte. Es
entstunden aber um
diese Zeit 2 Päbste
Vrbanus und Clemens
VII, weil nun
Johanna dem Clementi
anhieng, und ihn in
ihrer Stadt Avignon
in Provence
residiren ließ, so
ward sie von Vrbano
verfolget, der sie
des Königreichs
Neapolis entsetzte,
und solches Carolo
Dyrrachio, einem von
Königs Caroli II
Enckeln übergab,
welcher auch mit
einer Armee nach
Neapolis gieng;
Johanna aber suchte
Hülffe bey König
Johanne in
Franckreich, und
damit sie ihn so
viel mehr dazu
obligiren möchte,
adoptirte sie anno
1380 seinen Sohn
Ludovicum Hertzog
von Anjou, und
declarirte ihn zum
Erben aller ihrer
Länder, 1495
welche adoption
Pabst Clemens VII
aus Päbstlicher
Autorität, und
praetendirter
Herrschafft im
Reich, wann der
Käyserliche Stuhl
vacant, confirmirte.
1496
Ludovicus brachte
hierauf zwar eine
Armee von 30000 Mann
zu sammen, und
führte selbe der
Johannae zu Hülffe,
muste aber
unterwegens
vernehmen, daß
Carolus Dyrrachius
sich bereits des
grösten Theiles von
Neapoli bemächtiget,
und Johannam
gefangen genommen
hatte; Doch ging er
völlig nach Neapolis
hin, muste aber
unverrichteter
Sachen wieder [199] abziehen, und zu
friden seyn, daß er
von Pabst Clemente
VII zu Avignon zum
Könige in Sicilien
und Neapolis
gekröhnet wurde;
welche Ehre auch
seinem Sohn Ludovico
II anno 1389
wiederfuhr. 1497
Johanna aber starb
im Gefängnüß, und
Carolus Dyrachius so
wohl, als sein Sohn
Ladislaus blieben in
possesion, und da
dieser ohne Erben
verstarb succedirte
ihm seine Schwester
Johanna. 1498
Diese Johanna II vermählte sich
erstlich an Johannem
Hertzog zu Geldern,
und nach dessen Tod,
an Jacobum von
Bourbon, deme sie
zwar die Regierung
mit auftrug, aber
nachgehends so viel
Händel und Unruhe
anrichtete, daß
Jacobus von ihr nach
Franckreich in ein
Kloster gieng. Pabst
Martinus rieff
deswegen Ludovicum
III von Anjou, des
Ludovici II Sohn aus
Franckreich wider
diese Johannam, und
übergab ihm das
Recht über Neapel;
Johanna aber
adoptirte an. 1420
zu ihrem Schutz
Alfonsum, König in
Arragonien und
Sicilien, 1499
der sich die Sache
auch wider den von
Anjou sehr angelegen
seyn ließ. Weil die
Königin Johanna ihm
aber wenig Gewalt im
Rech verstattete,
Alphonsus sich aber
zu mehrer Gewißheit
künfftiger
Succession gerne
feste gesetzet
hätte; so kamen sie
darüber zum Streit,
und kündigte Johanna
Alphonso die
Adoption auf, und
übertrug solche an.
1423 an ihren
vorigen Feind
Ludovicum III von
Anjou, 1500
welche adoption sie
doch auch anno 1433
wieder revociret,
und des Alfonsi
seine wiederholet
hat. 1501
Ludovicus aber
satzte nichts desto
weniger seinen
Bruder Renatum zum
Erben ein, weil er
keine Kinder hatte,
in dessen faveur die
Johanna auch noch
vor ihrem Ende im
Testamente soll
disponiret haben;
dahero es nach der
Johannae Tod
zwischen Renato von
Anjou, und König
Alfonso in
Arragonien, zu einem
neuen Kriege kam,
worinnen Alfonsus
endlich die Oberhand
behielte, das
Neapolitanische
Reich völlig an sich
brachte, 1502
und von dem Pabst
Eugenio so wohl als
nachgehends von Pio
II die Investitur
erhielte. Weil er
aber keine Kinder
hatte, überließ er
seinem Bruder
Johanni Arragonien
und Sicilien, seinem
unechten Sohn
Ferdinando aber das
Königreich Neapolis;
deme zwar Renati
Sohn Johannes
anfangs Händel
machte, so er aber
glücklich überwandt.
Renatus von Anjou setzte indessen
anno 1480 seines
Brudern Sohn Carl
von von Maine zum
Erben ein, weil sein
Sohn Johannes vor
ihm starb, und er
seiner Tochter
Kindern den
Hertzogen in
Lothringen seine
Länder nicht
gönnete; vid. 1503
Carolus von Maine
vermachte seine
Güter und
Gerechtigkeiten
hinwiederum König
Ludovico XI in
Franckreich anno
1481. Dessen Sohn
König Carolus
VIII'auch anno 1494
einen Zug nach
Neapolis machte.
1504
Weil König
Ferdinandus
Catholicus aber des
obgedachten Königs
Johannis in
Arragonien Sohn,
sich des Ferdinandi
II theils wegen der
Verwandschafft,
theils wegen des
benachbarten
Siciliens annahm,
und die Frantzosen
wegen ihres
viehischen und
geilen Lebens bey
den Neapolitanern
ziemlich verhast
wurden, so blieb
Carolus nur kurtze
Zeit in Besitz, und
Ferdinandus II ward
wieder eingesetzet.
1505
Wie dieser aber
kurtz darauff ohne
Kinder verstarb, und
seines Vaters Bruder
Fridericum zum Erben
benennete, der von
dem Pabste auch
confirmiret wurde,
that Ferdinandus
Catholicus Anspruch
auf das Reich, weil
dieses Friderici
Vater, Ferdinandus
I, wie oben
gemeldet, des Königs
Alphonsi unechter
Sohn gewesen, dahero
schon damahlen das
Königreich seinem
Vater Johanni, des
Alphonsi rechtem
Sohne, zugekommen
wäre; befahl demnach
seinem General
Gonsalvo, die denen
Frantzosen
abgenommene Oerter
Friderico nicht
abzutre [200] ten
Da aber der Pabst,
und andere
Italiänische Städte,
dazu sauer sehen
wolten, und
Fridericus sich an
Franckreich
addressirte, so
machte Ferdinandus
unversehens mit
König Ludovico XII
in Franckreich, mit
dem er noch in
Languedoc bißhero
gekrieget hatte,
Frieden, und theilte
Neapolis mit ihm, so
daß Ferdinandus
Calabrien uud
Apulien, Ludovicus
aber das übrige
nehmlich Neapolim,
Terram di Lavoro und
Abruzzo haben solte;
um aber auch dem
Pabste diese
verhaßte Sache
angenehm zu machen,
so gelobten sie, den
Türcken daraus zu
bekriegen. 1506
Es war aber diese Einigkeit
zwischen denen
Frantzosen und
Spaniern nicht lange
beständig; dann weil
die Gräntzen in
obgedachter Theilung
nicht accurat genung
waren bezeichnet
worden, und die
Frantzosen des
Ferdinandi Antheil
wegen der Zölle und
andern Einkünffte
besser hielten, so
kam es deshalb unter
beyden Theilen zur
großen Uneinigkeit,
und endlich gar zum
Kriege, worinnen die
Spanier die Oberhand
behielten, und die
Frantzosen aus gantz
Italien vertrieben.
1507
Endlich kam es anno 1505 wieder
zum Frieden, und
vermählte sich der
alte Ferdinandus mit
des Ludovici XII
Schwester Tochter
Germana Foxia, wobey
verabredet wurde,
daß des Ludovici
Theil von Neapolis
der Germanae Foxiae
Brautschatz seyn
solte, und dafern
diese vor Ferdinando
ohne Kinder stürbe,
solte gantz Neapolis
bey Ferdinando, wann
aber dieser vor der
Germana ohne Kinder
stürbe, solte gantz
Neapolis bey Germana
verbleiben, nach
derer Tode es an die
Cron Franckreich
zurückfallen solte.
1508
Nun trug sich zwar
derletzte Fall anno
1516 zu, und
praetendirten die
Frantzosen also
Neapolis zu haben;
die Spanier aber
waren anders Sinnes,
gaben vor
Ferdinandus hätte
zum praejuditz
seiner Tochter und
Enckels, und ohne
Consens des Pabstes,
als des Lehen-Herrn,
dergestalt nicht
pacisciren können,
1509
und blieben nicht
allein in Besitz,
sondern Carolus V.
des Ferdinandi
Successor, erhielte
auch von Pabst Julio
II, der den
Frantzosen wegen
potegirung des
Pisanischen Concilii
sehr gehäßig war,
die Belehnung von
gantz Neapolis.
1510
Welches König
Franciscum I in
Franckreich bewog,
sich mit Carolo in
Güte zu setzen, und
ward deshalb zu
Noyon Friede
gemachet, wobey
Carolo des Francisci
noch in der Wiege
liegende Tochter zur
Gemahlin
versprochen, und
dieser der
Frantzosen Recht auf
Neapolis zum
Brautschatz mit
gegeben wurde, im
Fall diese aber vor
Vollziehung der Ehe
verstürbe, und
Francisco eine
andere Tochter
gebohren würde, ward
ihm diese zugesaget,
wofern ihm aber
keine gebohren
würde, solte er
Renatam heyrathen,
doch wurd dabey von
diesen beerbet
würde, Neapolis an
Franckreich
restituiret werden
solte. 1511
In solchem Stande blieb es biß
anno 1525, da
Franciscus I von
Käyser Carolo V bey
Pauia gefangen
wurde, da er zu
Erhaltung der
Freyheit in dem
Madritischen Frieden
unter andern auch
auf Neapolis Verzich
thun muste, welches
anno 1529 in dem
Cambrayschen, und
anno 1544 in dem
Crespischen Frieden
wiederholet wurde.
1512
Zwar wolte Francisci
Sohn Henricus II
sein Glück an
Neapolis noch
einmahl anno 1558
versuchen; allein
das Glück wolte ihm
nicht favorisiren,
1513
dahero er anno 1559
zu Chatau en
Cambresis Frieden
1514
machte, und die
occupirten Oerter
restituirte, seit
welcher Zeit die
Könige in Spanien in
geruhigem Besitz so
wohl von Neapolis
als Sicilien
geblieben; Doch
machen die
Frantzosen noch
immer praetension
darauff.
Zu dessen Behauptung beruffen sie
sich: 1515
|| [201]
(Frantzösische
Gründe.)
I. Auf die
vielfältigen König
Carolus VIII in
Franckreich hat
derselben 1516
Päbstlichen
Belehnungen, indem
diese Königreiche
nicht allein Carolo
von Anjou aus freyen
Stücken von dem
Pabste conferiret,
sondern dessen
Nachkommen auch
beständig damit
investiret worden,
wann sie gleich
nicht in Besitz
gewesen.
II. Auf die öfftere
Renunciationes, so
von den Arragoniern
in faveur der
Hertzoge von Anjou,
und der Frantzosen,
geschehen; dann es
hätte nicht allein
König Jacobus in
Arragonien anno 1291
in dem
Tarasconesischen
Frieden Carolo von
Anjou sein Recht auf
Neapolis cediret,
sondern Fridericus
sein Bruder hätte
sich dessen anno
1302 auch begeben,
und ihme solches nur
auf seine
Lebens-Zeit
vorbehalten.
III. Auf die Adoptiones der
beyden Königinnen
Johannä in Neapolis;
in dem Johanna I
Ludovicum Hertzog
von Anjou, und
Johanna II Ludovicum
III von Anjou
adoptiret hätte.
IV. Auf eine von der Johanna II
ihrem andern
Ehegemahl Jacobo von
Bourbon geschehene
Schenckung; dann sie
hätte diesem nicht
allein die Regierung
mit aufgetragen,
sondern ihme anno
1415 Neapolis auch
unwiederrufflich
geschencket, im Fall
sie ohne Kinder
versterben solte;
weil nun dieses
geschehen, so hätten
des Jacobi
Nachkommen
rechtmäßigen
Anspruch auf
Neapolis, und ob
zwar dessen
Posterität mit
Ludovico XII
abgangen, so sey ihr
Recht doch auf die
nechste Verwandten
aus dem Hause
Bourbon gefallen,
aus welchem die
itzigen Könige.
V. Auf die Testamenta Ludovici
III von Anjou,
Renati von Anjou,
und Carl von Maine,
in welchen einer dem
andern seine Länder
und Gerechtigkeit
auf Neapolis
vermachet, welcher
letztere solche
wiederum auf König
Ludovicum XI in
Franckreich in
seinem letzten
Willen transferiret.
VI. Auf die zwischen König
Ferdinando
Catholico, und
Ludovico XII
gemachte Theilung,
welche jener nicht
hätte eingehen
würden, wann er des
Ludovici Recht nicht
erkant hätte; und
dennoch sey
Ludovicus von
Ferdinando wieder
aus der possession
wider alles Recht
gesetzt worden.
VII. Auf die Ehe-pacten, so
zwischen Ferdinando
Catholico, und
Germanam Foxiam
aufgerichtet worden,
als worinnen den
Königen in
Franckreich der
Rück-Fall von
Neapolis versprochen
worden, im Fall
Ferdinandus vor
Germana Foxia ohne
Kinder aus dieser
Ehe verstürbe;
welches ob es gleich
geschehen, so wäre
Neapolis denen
Frantzosen doch
unrechtmäßiger Weise
vorenthalten worden.
Die Spanier dagegen führen zu
Behauptung ihres
Besitzes an: 1517
(Spanische
Gründe.)
I. Daß die
Schwäbische Familie
wider alles Recht
aus diesen Reichen
vertrieben worden.
In dieser ihr Recht
nun wären die Könige
in Arragonien
succediret, nicht
allein durch die
Vermählung Königs
Petri mit Constantia
des Manfredi
Tochter; sondern
auch vermöge des
letzten Willens des
Conradini, welcher,
da er zu Neapolis
enthauptet worden,
seinen Händschuh
König Petro in
Arragonien zu
überlieffern
befohlen, und ihn
dadurch zu Erben
eingesetzet hätte;
welches die
Sicilianer auch
bewogen, ihn wider
die Frantzosen zu
Hülffe zu ruffen,
und die Crone zu
offeriren.
II. Daß unterschiedliche Päbste
die Könige in
Arragonien, mit
Ubergehung derer von
Anjou, mit Neapolis
belehnet hätten;
dann Eugenius IV
hätte König
Alfonsum, Pius II
Ferdinandum,
Innocentius VIII und
Alexander VI
Alfonsum, und Julius
II Carolum V damit
investiret, derer
Exempel die
nachfolgende Päbste
bishero gefolget
wären.
III. Daß König Alfonsus in
Arragonien und
Sicilien von der
Königin Johanna zu
erst adoptiret, und
zum Successore
benennet worden,
welches sie nicht
wiederruffen können.
IV. König Franciscus I in
Franckreich sich
alles Anspruches auf
Neapoli in dem
Madritischen,
Cambraischen und
Crespischen Frieden
begeben, und die
Spanier nach dem in
geruhigem Besitz
geblieben.
Auf die Frantzösische Gründe aber
wird Spanischer
Seiten geantwortet:
1518
(Der
Spanier
Antwort
auf
die
Frantzösische
Gründe.)
Ad I. Der Pabst
hätte nicht Macht
gehabt denen
rechtmäßigen
Besitzern ihre
Länder zu nehmen,
und andern zu geben,
dahero des Caroli
von Anjou Belehnung
ungültig wäre;
hätten aber einige
Päbste, da [202] von
iedoch theils zu
Avignon residiret /
und von der Kirche
vorkeine Päbste
erkandt worden, aus
sonderlichem
Absehen, die von
Anjou mit Neapolis
belehnet, so hätten
andere dagegen
wieder welche aus
dem Hause Arragonien
belehnet, wie
bereits gemeldet;
wobey sonderliche zu
mercken, daß Pabst
Eugenius, der
vorhero anno 1436
Ludovici III von
Anjou Bruder Renatum
investiret, nachdem
anno 1443 Alphonsum
aus Arragonien
belehnet hätte.
Ad II. Des Königs Jacobi cession
hätte seinem Bruder
Friderico, und
dieses seine
renunciation seinen
Nachkommen nciht
praejudiciren
können, insonderheit
weil beyde ohne
Consens des Pabstes,
als des Lehen-Herrn
geschehen;
zugeschweigen solche
Renunciationes
nachdem durch andere
Vergleiche, und
sonderlich den
Madritischen, und
andere
Friedens-Schlüsse
aufgehoben worden.
Ad III. Die Johanna I wäre wegen
des an ihrem Gemahl
begangenen
Todschlages infam,
und von Pabst Urbano
excommunicirt
gewesen, wodurch sie
ihr Recht an
Neapolis verlohren,
und also durch
adoption auf
Ludovicum von Anjou
nicht bringen
können; Johanna II
aber hätte vorhero
schon Alphonsum Kön.
in Arragonien
adoptirt gehabt, zu
dessen praejuditz
sie keine neue
adoption vornehmen
können; welches sie
nachdem auch selbst
wohl begriffen,
dahero sie des
Ludovici III
adoption
widerruffen, und des
Alphonsi seine
renoviret hätte.
Ad IV. Zwischen Mann und Frau sey
keine Schenckung
gültig, und könte
diese so viel
weniger bstehen,
weil sie unter der
ausdrücklichen
Clausul geschehen;
Dafern der Pabst
diese donation
genehm halten würde;
welche Genehmhaltung
aber nicht erfolget.
Und über das alles,
so könten die
itzigen Könige in
Franckreich von
gedachtem Jacobo gar
kein Recht her
führen, dann dessen
Tochter Eleonora sey
an Armeniac
vermählet worden,
und würde also das
Recht auf Neapolis,
wann sie einiges
gehabt hätte, auf
diese Familie
gebracht haben, der
letzte von diesem
Hause hätte seine
Güter und
Gerechtigkeiten auf
das Hauß Rohan
Giesen gebracht, von
diesen wäre durch
des Francisci
Tochter alles auf
den
Rohan-Mombasonischen
Zweig, und auf die
Familien derer von
Balsac, und Turris
gebracht.
Ad V. Es hätten die von Anjou an
Neapolis nichts
gehabt, und hätten
also auch nichts
davon transferiren
können; so hätte
auch keiner von
diesen Testatoribus
des Pabstes consens
gehabt, ohne des
Lehen-Herrn
Bewilligung aber
könte ein Vasall von
seinen Lehen nicht
disponiren;
zugeschweigen, daß
Renatus zu
praejuditz seiner
Tochter Yolandae des
Hertzog Fridrichs in
Lothringen Gemahlin,
und dero Nachkommen
dergestalt nicht
testiren können.
Ad VI. Ferdinandus hätte Ludovico
deshalb ein Theil
überlassen, um des
bißherigen Streites
einmahl ein Ende zu
machen; weil
Ludovicus damit aber
nicht zufrieden
gewesen, sondern das
gantze Königreich an
sich reissen wollen,
wär ihm das
eingeräumte Theil
von rechts wegen
wieder abgenommen
worden.
Ad VII. Die zwischen Ferdinando
Catholico und
Germana Foxia
aufgerichtete
Ehe-pacten wären in
diesem Punct von
Neapolis ungültig,
weil der Pabst als
Lehens-Herr darinn
nicht consentiret,
ohne dessen Consens
aber kein Lehen
alieniret werden
könte; Weshalb auch
Ferdinandus von dem
Pabst ohne Absehen
auf die Ehe-pacta
von neuen mit
Neapolis wäre
belehnet worden;
zugeschweigen, daß
Ludovicus sich durch
die wider den Pabst
begangene Felonie,
indem er das wider
den Pabst gehaltene
Pisanische Concilium
protegiret, dieses
Päbstlichen Lehens
verlustig gemacht
gehabt.
Die Frantzosen wenden wider die
Spanische Gründe
ein: 1519
(Der
Frantzosen
Antwort
auf
die
Spanische
Gründe.)
Ad I. Es hätten sich
die Könige
Schwäbischen
Stammes, sonderlich
Fridericus und
Manfredus durch
unterschiedliche
wider den Pabst
begangene Felonien
dieses Päbstlichen
Lehens verlustig
gemachet; Manfredus
wäre überdem aus
unehelichem Bette
gezeuget, und von
seinem Groß-Vater
selbst zur
Succession vor
untüchtig gehalten
worden; weil er nun
selber kein Recht
zur Crone gehabt, so
hätte seine Tochter
Constantia auch
keines an das
Arragonische Hauß
bringen können.
Welches auch von
Conradino zu sagen,
als dessen Groß;
Vater Fridericus II
sich allbereit des
Reichs verlustig
gemachet hätte. Und
zu dem so hätte
Conradinus [203] nicht König Petrum
in Arragonien, [wie
einige neue Autores,
die keine Nachricht
davon hätten,
meldeten] sondern
Fridericum aus
Castilien, seines
Vatern Schwester
Sohn, durch
Uberreichung des
Händschuhes zum
Erben eingesetzet,
es wäre der
Händschuh aber an
König Petrum aus
Arragonien gebracht
worden, wie Zurita,
Blanca, Mariana,
Pandulfus,
Collenutius, und
andere Spanische
Scribenten, die
einige Autorität
hätten, selber
gestünden; 1520
Des Petri Einfall in
Sicilien aber wäre
betrüglicher Weise
geschehen, und der
von ihm angestellete
grausame Mord, oder
die Vesperae
Siculae, wären nicht
nur von dem Pabst,
sondern von gantz
Europa improbiret
worden, wie die
Spanische so wohl,
als andere
Scribenten nicht
läugneten.
Ad II. Die Investituren der
Hertzoge von Anjou
wären älter, als der
Arragonier ihre; ein
Vasall aber könne
ohne begangene
Felonie des Lehens
nicht berauber
werden, insonderheit
wann es wegen einer
Wolthat conferiret
worden; nun sey dem
Päbstl. Stuhle kein
geringer Dienst
dadurch geschehen,
daß er durch Carolum
von Anjou von
Manfredo befreyet,
und Neapolis wieder
unter Päbstlichen
Gehorsam gebracht
worden, dahero ihnen
dieses Lehen, ohne
erwiesene
Verwirckung, nicht
entzogen werden
können. Wann jemand
von den Arragoniern
wäre belehnet
worden, hätten die
von Anjou, und
Frantzosen, allemahl
dawider protestiret,
und ihnen ihr Recht
reserviret. Daß
einige Päbste die
Arragonier belehnet,
ware geschehen
theils aus privat
Haß gegen die
Frantzosen, theils
wegen der Macht,
womit jene dem Hause
Anjou überlegen
gewesen. Des Caroli
V wäre ungültig
gewesen, weil er
zugleich die
Käyserliche Crone
getragen, ein
solcher aber könte
vermöge derer von
dem Päbstlichen
Stuhl mit Carolo von
Anjou anno 1299
aufgerichteten
Pactorum nicht König
in Neapel seyn.
Ad III. Alphonsus hätte sich
seiner adoption
wegen Undanckbarkeit
unwürdig gemachet,
weil er getrachtet
die Johannam in ein
Kloster zu stecken,
und das Reich an
sich zu reissen;
Dahero auch die
Wiederruffung
derselben, und die
neue adoptirung des
Ludovici von Anjou,
vom Pabst Martino V
approbiret worden;
Zu geschweigen, daß
Alfonsus als ein
Fremder mit
Ubergehung des
Agnati nicht können
zum Erben
eingesetzet werden,
wenigstens hätte er
die Neapolitanische
Crone nicht wieder
auf seinen unechten
Sohn Ferdinandum
bringen können;
welcher deshalb von
Pabst Calixto III in
Bann gethan worden.
Ad IV. Die in dem Madritischen,
cambraysischen, und
Crespischen Frieden
geschehene
Renunciationes wären
unverbindliche, vid.
supra cap. 7.
woselbst von der
Verbindlichkeit
dieser
Friedens-Schlüsse
absonderlich
gehandelt worden.
Auf die von den Spaniern auf die
Frantzösische Gründe
eingewandte
Exceptiones wird
repliciret:
(Der
Frantzosen
Replic,
auf
die
Spanische
Exceptiones.)
Ad I. Die Könige in
Neapolis und
Sicilien wären
Vasallen des Pabsts
gewesen, und weil
Fridericus so wohl
als Manfredus viele
Felonien wider ihre
Lehens-Herren die
Päbste begangen, so
hätten diese wohl
Macht gehabt, dieses
Päbstliche Lehen
ihnen zu nehmen, und
denen Hertzogen von
Anjou zu geben,
insonderheit da
Manfredus, als ein
Tyrann, Bastart, und
excommunicirter, nie
vor einen König von
dem Päbstl. Stuhl
erkandt worden; Die
von einigen Päbsten
den Arragoniern
conferirte
Belehnungen wären
theils aus Haß wider
die Frantzosen,
theils wegen grosser
Macht der
Arragonier, wie
schon gemeldet,
geschehen.
Ad III. Der Johannae I adoption
hätte Pabst Clemens
VII aus Päbstlicher
Macht confirmiret,
und wäre also
allerdings gültig;
der Johannae II
adoption des Alfonsi
hätte sich dieser
durch Undanckbarkeit
verlustig gemacht,
wie schon gemeldet,
dahero sie freye
Macht gehabt
Ludovicum III von
Anjou zu adoptiren,
welches alles Pabst
Martinus Vapprobiret
hätte. Daß des
Ludovici III
adoption aber wieder
solte revociret
worden seyn, davon
hätte man keine
Nachricht, ausser
daß der eintzige
Spanische Scribent
Surita solches
melde, deme so viel
weniger zu glauben,
weil man nicht
finde, daß Alfonsus
sich jemahlen darauf
beruffen; vielmehr
hätte Johanna noch
nachdem in faveur
des Renati des
Ludovici Bruder in
ihrem Testament
disponiret; Und über
das alles, so
fundire sich der
Frantzosen Recht
nicht so wohl auf
diese letztere, als
auf die erstere von
Johanna I geschehene
adoption.
Ad IV. De jure Civili wären zwar
die Schenckungen
zwischen Mann und
Frau [204] verbothen, nicht
aber unter Königen
und Fürsten, und
wäre davon kein
Gesetz weder in
Franckreich noch
Neapel verhanden;
Der Päbstliche
Consens sey aus
Ehrerbietigkeit
reserviret worden,
weil derselbe
dominus directus,
der Päbstliche Stuhl
dazumahl vacant
gewesen, und solcher
consens also nicht
gleich gesuchet
werden können.
Ad V. Wann die angeführten
Testamenta gleich
von Anfang wegen des
mangelnden
Päbstlichen
Consenses nicht
gültig gewesen
wären, so wären sie
doch nachgehends
dadurch genugsam
approbiret und
confirmiret worden,
daß Pabst Alexander
VI des Königs
Ludovici XI in
Franckreich Sohn
Carolum mit Neapoli
investiret hätte; es
würde auch weder
ferdinandus
Catholicus mit
Ludovico XII
Neapolis getheilet,
noch Käyser Carolus
V Franciscum I
gezwungen haben, der
praetension auf
Neapoli zu
renunciiren, wann
sie nicht gewust,
daß die Könige in
Franckreich durch
solche Testamenta
ein Recht auf
Neapolis erhalten
hätten.
(Der
Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Es sind die
Arragonier und
Spanier, wie schon
gemeldet, bißhero in
possession
geblieben; die
Frantzosen aber
vermeynen noch immer
Recht daran zu
haben, und sollen
deshalb noch bey den
Münsterischen
Friedens-Tractaten
Anregung gethan
haben. 1521
Siebenzehendes Capitel / Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf die
Republ. Genua.
(Historie.)
DIe viele innerliche
Unruhen und
Factiones, so sich
jederzeit in dieser
Republ. gefunden,
haben sie öffters
genöthiget einer
fremden Herrschafft
sich zu
unterwerffen, ob sie
gleich dem H. Reiche
unterworffen gewesen
1522
Wann sie aber unter
solchen neuen Herren
dasjenige nicht
gefunden, was sie
sich eingebildet,
hat sie sich von
solchen wieder loß
zu machen gesuchet,
und entweder ein
eigen Regiment
wieder angefangen,
oder einen andern
Herrn angenommen. Am
öfftern aber haben
die Genueser der
Könige in
Franckreich, und der
Hertzoge in Meyland
Herrschafft
agnosciret, von
welchen beyden sie
gleichsam
Wechsels-Weise
regieret wordne. Die
erste Submission
geschahe König
Carolo VI in
Franckreich an.
1396, jedoch dem R.
Reiche sein Recht
vorbehältlich, zu
welchem Ende dem
Tractat die expresse
Clausul inseriret
wurde: Salvis
juribus &
honoribus, quae
& quos habet
Rom. Imperium in
Vrbem Genuensem.
1523
Anno 1409 machten
sie sich von
Franckreich wieder
loß, die innerliche
Unruhe aber, so bald
nachdem wieder
entstand, gab an.
1422 Philippo
Visconti Hertzogen
in Meyland, dem sie
sich schon vor dem
einmahl unterworffen
gehabt, Gelegenheit,
sein altes
Rechthervor zu
suchen, und sie mit
einer Armée dahin zu
vermögen, daß sie
ihn zum Herrn
annahmen 1524;
Wie aber dasjenige,
so sie diesem geben
musten, ihnen zu
viel zu seyn
schiene, rissen sie
sich anno 1434 auch
von diesem wieder
loß, und setzten
sich in Freyheit.
1525
Da sie sich aber
anno 1458 wieder die
Arragonier nicht
Mainteniren konten /
ergaben sie sich von
neuem König Carolo
VII in Franckreich,
der Johannem von
Anjou dahin satzte.
1526
Nachdiesem kam Genua
abermahl an Meyland,
doch verglich sich
Hertzog Johannes
Galeatius mit König
Carolo VIII, und
erkante Genuam als
ein Lehen von
Franckreich. 1527
Endlich warff
Ludovicus XII
Ludovicum Sfortiam
mit Gewalt aus der
Stadt anno 1499;
brachte solche
wieder zu der Crone,
und legte ihr eine
Citadelle vor die
Nase. 1528
Nachdem hat Octav.
Fulgosius im Nahmen
Francisci I diese
Republique
gouverniret; 1529
doch wurd dieselbe
anno 1522 denen
Frantzosen wieder
entrissen, und die
Stadt durch
Prosperum Columnam
im Namen Käysers
Caroli V zur
Ubergabe genöthiget;
In welchem Stande
sie geblieben, biß
Andreas Auria sie
wieder in Freyheit
setzte. 1530
Und ob zwar Fliscus ein Genueser
anno [205] 1547 den Zustand
dieser Republ. durch
eine Conspiration zu
turbiren suchte; so
war doch sein
Vorhaben bald
unterdrucket, weil
er selber nach der
Regierung trachtete.
1531
Was König Henricus
IV vor heimliche
Consilia geführet,
und was zwischen
Ludovico XIII und
dem Hertzoge zu
Savoyen wegen Genua
vorgegangen, davon
kan Capriata 1532
nachgeschlagen
werden.
(Frantzösische
Gründe.)
Es gründet sich aber
diese der Frantzosen
Praetension auf die
vorgedachte
vielfältige
freywillige
Unterwerffungen,
welche die Genueser
denen Königen
gethan, und auf die
Herrschafft, so
diese einige Zeit
über diese
Republique gehabt.
1533
Wowider die Genueser einwenden:
1534
(Der
Genueser
Beantwortung.)
I. Sie hätten sich
König Carolo VI und
VII zwar
submittiret, aber
nur vor ihre
Persohn, nicht aber
deren successoribus.
II. Daß sie sich nur in der
Könige in
Franckreich Schutz
begeben, nicht aber
alle Herrschafft
diesen übertragen,
welches unter andern
daraus abzunehmen,
daß in den mit König
Carolo VI gemachten
Tractat die expresse
Clausul gerücket:
Salvis juribus
& honoribus,
quae & quos
habet Rom. Imperium
in Vrbem Genuensem.
Dergleichen
Schutzgerechtigkeit
aber benähm keinem
die Freyheit, und
gäbe dem Schutzherrn
keine Souverainité;
und würde verlohren,
wann der Schutzherr
die völlige
Herrschafft an sich
ziehen wolte, wie
die Frantzosen
gethan.
III. Daß Franciscus I sich seines
Rechtes in dem
Madritischen Frieden
artic. VIII begeben;
und ob ihm solches
Recht zwar durch den
zu Nizza gemachten
Stillstand wieder
reserviret, so hätte
der König doch in
den Cambrayischen
Frieden nicht allein
den Madritischen
Frieden confirmiret,
sondern die Genueser
darinne̅ auch zu seinen
Freunden angenommen;
ja anno 1575 hätte
der König in
Franckreich, bey der
in Genua obhandener
Unruhe, einen
Gesandten dahin
geschicket, und sich
angelegen seyn
lassen, sie in ihrer
Freyheit zu
schützen. 1535
Worauff Frantzösischer Seiten
repliciret wird:
1536
(Der
Frantzosen
Replic)
Ad I. Alle
contracte, die mit
dem Könige
eingegangen würden,
müsten in dubio so
verstanden werden,
wie sie der König
interpretirte, und
hätte sich das
Gegentheil zu
imputiren, daß es
sich nicht
deutlicher
erklähret.
Ad II. Daß sich die Genueser wo
nicht das erstemahl,
doch das andere mahl
den Königen in
Franckreich gantz
unterworffen, sey
nicht allein aus dem
Inhalt der Verträge,
sondern auch aus
denen darauff
erfolgten
Huldigungen, und aus
dem Frantzösischen
Wapen auf der
Genueser Müntze
ersehen,
insonderheit aber
erwiesen solches die
von denen Königen
ihnen
vorgeschriebene
Gesetze, und daß
diese mit dem
Hertzogthum Genua
ihre Freunde, und
alliirte belehnet
hätten; Dann
Ludovicus XI hätte
Franciscum Sfortiam,
Hertzog in Meyland
anno 1463 gegen
Erlegung 50000
Ducaten, und Carolus
VIII Johann.
Galeatium an. 1488
gegen Erlegung 30000
Ducat. damit
investiret. Wann
aber auch die Könige
in Franckreich nur
die blosse
Schutzgerechtigkeit
gehabt hätten, so
hätten die Genueser
doch durch ihre
vielfältigen
Rebellionen sich
ihrer Freyheit
verlustig gemachet,
die Könige in
Franckreich aber
durch die
Wiederbezwingung die
völlige Herrschafft
über sie erhalten.
Wie sie denn auch
seit anno 1507, da
Ludovicus XII sie
wieder zum Gehorsam
gebracht, denen
domainen des Königs
würcklich wären
einverleibet worden;
Zu dessen mehrern
Bezeugnüß auf den
Genuesischen Müntzen
des Königs Wapen,
und Nahmen, mit der
Umschrifft: DOMINVS
GENVAE, gesetzet
worden, und die
Genueser hätten sich
in ihrem an den
König abgelassenen
Schreiben der Worte
gebrauchet:
FIDELISSIMI
SVBJECTIRegi
Christianissimo
DOMINO NOSTRO.
(Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Seit dem diese
Republique anno 1522
denen Frantzosen
entrissen worden,
ist sie nicht wieder
unter Franckreich
kommen, und findet
man nicht, daß
ausser
obangeführtemvon
Franckreich etwas
dawider vorgenommen
worden. 1537
Wie denn auch in dem
Tractat, welchen
anno 1685 Mr.
Colbert im Nahmen
des Königs
Franckreich mit dem
Herren Marini
geschlossen, und
nach welchem die
Submission des Doge
und der 4
Senato [206] ren
geschehen, nicht das
geringste von diesem
Anspruch gemeldet
worden, da sonsten
zum wenigsten
einiger reservat der
alten praetension
halber würde
geschehen seyn, wann
Franckreich daran
etwas gelegen, oder
dessen befugt
gewesen wäre. Man
brauchte auch nicht
so wohl das Wort
grace, als
bienveillance,
bonté, faveur
&c. gegen
den König. 1538
Achtzehendes Capitel, Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf das
Hertzogthum Meyland.
JOhannes Galeatius Vicomte von
Meyland, (der von
Käyser Wenceslao zum
ersten Hertzoge von
Meyland gemachet und
damit vor sich und
seine Erben belehnet
worden) 1539
hatte 2 Söhne
Johannem und
Philippum Mariam,
und eine Tochter
Valentiam, die anno
1389 Königs Caroli
VI in Franckreich
Bruder Ludwig
Hertzog von Orleans
heyrathete, und zum
Brautschatz die
Grafschafft Asti
nebst einer Million
Livres an Gelde und
vielen Jubelen mit
bekem, nebst der
Versicherung, daß,
dafern die männliche
Linie abgienge,
gantz Meyland an
Valentiam und dero
Nachkommen verfallen
solte. 1540
Welche Ehe-pacta der
Pabst, weil eben
kein Käyser
verhanden,
alspraetendirter
Reichs-Vicarius
confirmirte. 1541
Da Fall trug sich zu
gleich bey des
Johannis Söhnen,
indem der letzte
davon Philippus
Maria anno 1447 ohne
eheliche Kinder
verstarb; und
praetendirten der
Valentiae Söhne also
vermöge obgedachter
Ehe-pacten zu
succediren. Es gaben
sich aber auch
andere praetendenten
an, als (1) Käyser
Fridericus III,
welcher Meyland als
ein dem Reich
eröffnetes
Mann-Lehen einziehen
wolte. 2) König
Alfonsus V in
Arragionien, den der
letzte Hertzog
Philippus Maria in
seinem Testament zum
Erben eingesetzet
hatte. (3)
Franciscus Sforzia
Graf zu Carignola,
welcher des letzten
Hertzogs Philippi
Mariae uneheliche
Tochter Blancam
geheyrathet hatte,
und von Philippo
adoptiret war; und
dieser behauptete
wider alle andere
Praetendenten die
Possesion von
Meyland, und wurd
anno 1450 von dem
Käyser damit
belehnet, welches
die von Orleans
wegen der
Burgundischen
Unruhe, und
einheimischen
troublen damahls
geschehen laßen
musten.
In solchem Stande blieb es, biß
König Ludovicus XII
in Franckreich zur
Regierung kam;
dieser suchte seiner
Groß-Mutter
Praetension auf
Meyland wieder
hervor, machte mit
den Venetianern
wider den Hertzog zu
Meyland Ludovicum
Sfortiam ein
Bündnüs, kam anno
1499 im Octobr. mit
einer Armee in die
Lombardey, und bekam
Meyland binnen 20
Tagen ohne
Bluwergiessen ein,
der Hertzog aber
muste mit seinem
Bruder dem Cardinal
Ascanio in
Teutschland davon
fliehen. 1542
Ob er nun zwar mit
Hülffe Käysers
Maximiliani, und der
Schweitzer, das
meiste von Meyland
anno 1500
recuperirte; so
gieng doch alles
wieder verlohren,
weil die Schweitzer
wider den von
Ludovico XII nach
Meyland geschickten
Succurs nicht
fechten wolten, und
ward der Hertzog
selber durch
Verrätherey
gefangen, und nach
Franckreich
geführet, alwo er im
Gefängnüs anno 1508
gestorben. 1543
Die Frantzosen aber
blieben im Besitz
von Meyland; und
damit ihnen solches
nicht wieder
genommen werden
möchte, so machte
Ludovicus anno 1505
mit Käyser
Maximiliano Frieden,
wobey zugleich
Ludovici älteste
Tochter Claudia
Carolo V des
Maximiliani Enckel
vermählet, mit der
Verabredung, daß im
Fall Ludovicus XII
ohne männliche Erben
verstürbe, seine
Tochter Claudia und
ihre Nachkommen in
Meyland succediren
solten, wo aber
Carolus vor
vollzogener Ehe
verstürbe, solte
sein Bruder
Ferdinandus die
Claudiam heyrathen,
und Meyland
bekommen, im Fall
aber solche Ehe ohne
des Caroli Schuld
nicht vollzo [207] gen
würde, solte dieser
nichts destoweniger
Meyland bekommen.
1544
Die Belehnung des
Hauses Sfortiae
wurde annulliret /
und Ludovicus
hergegen mit Meyland
anno 1505.
investiret. 1545
Die Ehepacta aber
wurden nicht nur von
beyderseits Eltern /
sondern auch von
Francisco als
künfftigem
Successore in
Franckreich
beschworen. 1546
Dessen allem
ungeachtet gieng
Ludovicus davon ab,
und vermählte seine
Tochter Claudiam mit
vorgedachtem
Francisco. 1547
Welches Maximilianus
zwar übel aufnahm,
weil es aber die
damahlige Zeit nicht
litte dawider etwas
anzufangen, so ließ
er es nicht allein
dabey bewenden,
sondern belehnte
Ludovicum XII auch
von neuen mit
Meyland anno 1509,
da sich der Käyser,
und die Könige in
Spanien und
Franckreich wider
die Venetianer
verbunden; 1548
doch kehrte er sich
nicht sonderlich
daran, als
Maximilianus
Sforzia, des
Ludovici Sforziae
Sohn, das
Meyländische mit
Hülffe der
Schweitzer, und der
Italienischen
Fürsten recuperirte,
vielmehr verband er
sich nachdem mit dem
Pabst selbsten wider
die Frantzosen, und
nöthigte sie Italien
zu verlaßen; 1549
und ob Maximilianus
Sforzia zwar in
possession blieb, so
behielte sich der
Käyser, und Carolus,
sein Recht an
Meyland vor, und
wolten denselben
dahero weder mit
Meyland investiren,
noch den Titul eines
Hertzogs in Meyland
beylegen. 1550
Nach Ludovici XII Tod nahm sein
Successor Franciscus
I gleich den Titul
von Meyland an, und
gieng mit einer
Armee nach Italien;
woselbst er zwar
anfangs ziemlichen
Widerstand fand,
1551
doch brachte er
endlich Meyland
unter sich, bekam
Maximilianum
Sforziam gefangen,
und setzte den
Hertzog von Bourbon
zum Gouverneur in
Meyland. 1552
Käyser Maximilianus
war zwar übel damit
zufrieden, vermeynte
solche occupation
wäre den vorigen
Pactis zuwider / und
ließ eine Armee nach
Italien marchiren;
Weil aber der Türck
mit einem Einfall
drohete, und König
Ferdinandus
Catholicus in
Spanien starb,
dessen Thron zu
besteigen sein
Enckel Carolus V
nach Spanien gehen
muste, so wolte
Maximilianus nicht
gerne Krieg mit
Franckreich haben,
und wurd dahero anno
1516 zu Noyon Friede
gemachet, vermöge
dessen Franciscus
Meyland behielte.
1553
Maximilianus Sforzia lebte
indessen in
Franckreich, da ihm
der König eine
jährliche Pension
gab, und vermachte
vor seinem Ende
König Francisco I in
Franckreich sein
Recht an das
Hertzogthum Meyland.
1554
Weil Franciscus aber
in Italien immer
weiter um sich
griff, und auch
Parmam und
Placentiam einnahm,
so suchte so wohl
der Pabst, als
Käyser Carolus V ihn
aus Meyland zu
vertreiben, und des
Maximiliani Sforziae
Bruder Franciscum
Sforziam wieder
einzusetzen. 1555
Worüber es zum
hefftigen Kriege
kam, in welchem
Franciscus, da er
selbst nach Italien
gieng, anno 1525
gefangen wurde, und
zu Erhaltung der
Freyheit in dem
Madritischen Frieden
1556
unter andern auch
auf Meyland Verzicht
thun muste, welcher
in dem Cambrayischen
Frieden 1557
anno 1529
wiederhohlet wurde.
Franciscus Sforzia
aber wurd auf des
Pabstes intercession
anno 1530
restituiret, 1558
und setzte Carolum V
anno 1535, da er
ohne Kinder
verstarb, zum Erben
ein, 1559
der es auch ohne dem
als ein eröffnetes
Reichs-Lehen einzog
Weil Francisco aber
der Verlust von
Meyland noch immer
im Kopff stack, und
der Pabst Clemens
ihme vordem den Rath
gegeben, wenn er
selbiges wolte
angreiffen, solte er
sich zuvor Meister
von Savoyen machen;
1560
so griff er Hertzog
Carln von Savoyen
an, aus Vorwand, daß
sein mütterlich Erbe
ihme von diesem
vorenthalten würde,
und jagte ihn in
kurtzer Zeit aus
Savoyen, und dem
meisten Theil von
Piemont. Allein der
Käyser, so Meyland
an seine Familie
knüpffen wolte, nahm
sich des Savoyers
an, und machte an
verschiedenen Orden
starcke diversion,
1561
dahero anno 1536
durch Vermitte [208] lung
des Pabsts Pauli III
zu Nizza in provence
ein Stillstand auf
10. Jahr
geschlossen, und das
occupirte indessen
einem ieden gelaßen
wurde. 1562
Es daurte der
Stillstand aber
nicht lange, dann
Franciscus brach
denselben anno 1542
aus Vorwand, daß
seine Gesandten, so
er durch das
Meyländische über
Venedig nach dem
Türcken schicken
wollen, auf dem Poo
durch den
Meyländischen
Statthalter
umgebracht worden;
Doch kam es anno
1544 zu Crespy
wieder zu einem
Frieden, 1563
in welchem wegen
Meyland pacifciret
ward, daß der Käyser
entweder seine
Tochter Mariam, oder
seines Bruders
Tochter (welches in
4 Wochen
determiniret, werden
solte) dem Hertzoge
von Orleans des
Francisci anderm
Sohne Carolo zur
Gemahlin, und jener
die Niederlande und
Ober-Burgund, dieser
aber das Hertzogthum
Meyland zum
Brautschatz mitgeben
wolte; Doch solte
sich auf den erstern
Fall der König in
Franckreich seines
Rechtes an Meyland
begeben; dafern es
sich aber zutragen
solte, daß die Maria
ohne Leibes-Erben
verstürbe, solte
der-Hertzog von
Orleans alles zu
restituiren
schuldig, demselben
aber sein Recht an
Meyland, und dem
Käyser sein Recht an
Burgund vorbehalten
seyn. Es erreichte
dieser Vergleich
aber nicht seinen
effect, weil der
Hertzog von Orleans
bald darauff mit
Tode abgieng; 1564
Der Käyser aber wohl
merckend, daß der
Pabst und die
Italienische Fürsten
nicht gerne sahen,
daß weder er noch
Franckreich das
Meyländische hätte,
und ratio status
doch erfoderte
solches einem
mächtigen Fürsten
aufzutragen, der es
wider Franckreich
mainteniren könte,
belehnte seinen Sohn
Philippum, nachmahls
König in Spanien,
vor ihn und seine
Erben damit, anno
1549, 1565
seit welcher Zeit
die Spanier auch in
Besitz geblieben.
Und ob wohl König
Henricus II anno
1588 sein Glück an
Meyland und Neapoli
nochmahlen versuchen
wollen, so hat es
ihm doch nicht
favorisiren wollen,
sondern muste in dem
zu Chasteau en
Cambresis gemachten
Frieden 1566
alle in Italien
eingenommene Oerter
restituiren; die
Frantzosen aber
haben ihr Recht
directe durch Krieg
nicht weiter
prosequiret. 1567
Daß sie solches aber
dennoch nicht
gäntzlich vergessen,
ist aus Thuano 1568
zu ersehen; und
glaubet man daß
dahin auch des
Henrici IV Vorhaben
gegangen sey; 1569
Ja bey den
Münsterischen
Friedens-Tractaten
sollen die
Frantzösischen
Plenipotentiarii
diese praetension
von neuen auf die
Bahn gebracht haben.
1570
Es bestehen aber die Gründe der
Frantzosen darinnen:
1571
(Der
Frantzosen
Gründe.)
I. Daß in denen
zwischen Ludovico
von Orleans und
Valentia
aufgerichteten, und
von dem Pabst
confirmirten
Ehe-pacten, die
Succession der
Valentiae, und ihren
Nachkommen,
verschrieben worden,
wann der männliche
Stamm abgehen solte;
wie anno 1447
geschehen.
II. Daß das Hertzogthum Meyland
ein Kunckel-Lehen,
weil Käyser
Wenceslaus Johannem
Galeatium vor sich
und seine Erben ohne
Unterscheid
belehnet, dahero
Valentia und ihre
Nachkommen auch ohne
obgedachte Ehe-pacta
das rechte Recht zur
Succession gehabt.
III. Daß König Ludovicus VII anno
1505 und wiederum
anno 1509 von Käyser
Maximiliano mit
Meyland belehnet
worden.
IV. Daß Meyland König Francisco I
in dem Noyonnischen
Frieden überlassen
worden.
|| [209]
V. Daß Maximilianus Sforza sein
Recht an das
Hertzogthum noch zum
Uberfluß König
Francisco I
vermachet.
VI. Daß Käyser Carolus V in
seiner Durchreise
durch Franckreich
versprochen Meyland
zu restituiren.
Wowieder aber von den Spaniern
und dem Hause
Oesterreich
eingewandt wird:
1572
erstlich in genere.
(Der
Spanier
Einwürffe.)
I. Daß die ietzigen
Könige von Ludovico
Hertzog von Orleans
und Valentia nicht
abstammeten, und
also an Meyland kein
Recht praetendiren
könten.
II. Daß sich die Frantzosen ihres
Rechtes in dem
Madritischen,
Cambrayschen, und
Crespischen Frieden
begeben.
In Specie aber wird auf der
Frantzosen Gründe
geantwortet.
Ad I. Die in den Ehe-pacten
geschehene
Substitution sey
ungültig, dann
Meyland sey ein
Reichs-Mann-Lehen,
und hätte ohne des
Käysers als
Lehens-Herrn Consen
auf keine
Frauens-Person
transferiret werden
können; und ob die
Ehe-pacta zwar von
dem Pabste
confirmiret worden,
so könte doch
solches zur
Validitát nicht
helffen, weil er
vacante Imperio vor
keinen Vicarium
agnosciret würde.
Ad II. Daß Meyland Johanni
Galiatio als ein
Kunckel-Lehen von
Käyser Wenceslao
conferiret worden,
solches könte aus
dem Wort Erbe nicht
erzwungen werden,
weil durch das Wort
Haeres oder Erbe
nach Lehen-Rechten
juxt. Text. 1. F.
13. & 2. F.
34. §. 1. nur bloß
Masculi in
Belehnungen
verstanden würden.
Ad III. Die Belehnungen wären
geschehen in
Consideration der
Ehe, so zwischen des
Maximiliani Enckel,
und Ludovici XII
Tochter Claudia
getroffen worden,
und sey conditionata
gewesen, da solche
Ehe aber nicht
vollzogen worden, so
wären auch die
Belehnungen nul und
nichtig, und Meyland
an Carolum
verfallen, weil die
expresse Clausul
adjiciret worden,
daß dafern solche
Ehe ohne des Caroli
Schuld nicht
vollzogen würde,
dieser nichts
destoweniger Meyland
bekommen solte.
Ad IV. Des Rechtes, so Franciscus
I durch den
Noyonnischen Frieden
erhalten, hätte er
sich nicht allein
durch die wieder
seinen Lehens-Herren
angefangene Kriege
verlustig gemachet,
sondern auch in dem
Madritischen und
andern obbenanten
Friedens-Schlüssen
begeben.
Ad V. Des Maximiliani Sforzae
Testament wäre von
ihm in der
Gefangenschafft
extorquiret, und
also ungültig,
insonderheit da er
zum praejuditz
seines Bruders nicht
also testiren
können; Und zu dem,
so hätte Franciscus
dadurch ein mehrers
Recht an Meyland
nicht bekommen, als
er bereits gehabt,
und dessen er sich
hernach wie
gemeldet, durch die
Kriege verlustig
gemachet oder
begeben.
Ad VI. Carolus V hätte nicht
simpliciter
versprochen das
Meyländische zu
restituiren, sondern
da man solches bey
seiner Durchreise
durch Franckreich
von ihme begehret,
und er besorget, er
möchte im
Verwegerungs-Fall
seiner Persohn
halber in Gefahr
lauffen, hätte er
solches Zumuthen mit
Höfflichkeit zu
decliniren gesuchet,
und zur Antwort
gegeben: Sie solten
itzo keine
resolution von ihm
begehren, denn wann
er ihnen solches
auch zusagen würde,
hätte es doch das
Ansehen, als wenn
man ihn dazu
gezwungen hätte, und
dürfften die
Seinigen nachgehends
allerhand dawider
excipiren sc. Ernst
wäre ihm solches
aber nie gewesen.
Die Frantzosen repliciren auf die
general-Einwürffe:
1573
Der Frantzosen Replic. Ad I. Die
itzigen Könige in
Franckreich
stammeten allerdings
von Ludovico und
Valentia ab, wie
nachfolgende Tabell
ausweise:
|| [210]
Ludovicus von Orleans, Valentia.
???
Ad II. Außer daß der Madritische,
Cambraysche, und
Crespische Friede
unverbindlich wäre,
1574
so hätte Franciscus
I, was Meyland
beträffe, nur
desjenigen Rechtes,
so er vor seine
Persohn von seiner
Elter-Mutter der
Valentia auf Meyland
gehabt, nicht aber
desjenigen, so seine
Kinder von ihrer
Mutter Claudia, des
Königs Ludovici XII
Tochter bekommen,
sich begeben können;
Dahero auch nach der
Zeit
unterschiedliche
mahl zwischen ihm,
und dem Käyser,
wegen restitution
des Hertzogthums
Meyland gehandelt
worden wäre.
Auf die special Exceptiones wird
von den Frantzosen
repliciret:
Ad I & II. Daß auch in
Lehen des Röm.
Reichs
Frauenspersohnen
fuccedirten,
erwiesen viele
Exempel, dahero
nicht abzusehen
warum nicht ein
gleiches in Meyland
statt haben solte,
insonderheit, da des
Johannis Galeatis
Lehen-Brief der
Erben ohne
unterscheid Meldung
thue; ja wann die
successio der
Frauenspersohnen in
Meyland nicht statt
hätte, so hätte
dieses Hertzogthum
noch viel weniger
Francisco Sforziae
überlassen werden
können, als welcher
nur gar eine aus
unehelichem Bette
gezeugte Tochter des
Philippi Mariae zur
Ehe gehabt. Die
Käyserliche
Confirmation der
Ehe-pacten hätte man
dazumahl nicht haben
können, weil eben
ein Interregnum
gewesen, indessen
hätte man sie von
dem Pabst
confirmiren lassen,
welches eben so viel
wäre.
Ad III. Ob gleich die erstere
Belehnung de anno
1505 vor
conditionata könte
angesehen werden, so
wäre doch ein anders
von der anno 1509
erfolgten zu sagen,
als in welcher
Maximilianus sich
der Sponsalien
begeben, und
Ludovicum XII nebst
dessen Descendenten
man- und weiblichen
Geschlechtes gegen
100000 Rthlr. von
neuen investiret
hätte; Und über dem
so wäre Franciscus I
nicht schuld daran,
daß die Conditio
nicht impliret
worden. 1575
Ad IV. Einem Vasallen wäre nicht
verbothen seinen
Lehens-Herrn zu
bekriegen, wann ihm
Unrecht von ihm
geschehe.
Ad V. Maximilianus Sforza hätte
sein Testament nicht
gezwungen, sondern
aus Freyem Willen
gemachet.
(Itziger
Zustand.)
Daß die Spanier
bißhero in
possession gewesen,
ist schon ober
gemeldet; nachdem
nun aber des
Philippi männliche
Nachkommen in
Spanien abgangen,
und man wegen der
Spanischen Monarchie
noch streitet, so
stehet zu erwarten,
wer es bey
künfftigem Frieden
bekommen werde.
Neunzehendes Capitel, Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf die
Grafschafft Asti.
DIese Grafschafft gab Johannes
Galeatius Hertzog zu
Meyland anno 1386
seiner Tochter
Valentiae zum
Brautschatz mit, als
sie mit Ludovico
Hertzog von Orleans,
Königs Caroli VI in
Franckreich Bruder /
vermählet wurde, wie
im vorherge [211] henden
Cap. gemeldet
worden, bey dessen
Nachkommen solche
blieb biß auf König
Franciscum I; In
denen Kriegen aber,
so dieser mit Käyser
Carolo V hatte, kam
diese Grafschafft
durch die Waffen an
Carolum, welcher
anno 1530 Hertzog
Carolum III in
Savoyen und einem
Theil von Piemont
wieder entriß, des
Francisci Sohn aber,
König Henricus II,
restituirte sie anno
1559 Hertzog
Emanueli Philiberto,
da dieser des
Henrici Schwester
Margaretham
heyrathete, seit
welcher Zeit diese
Grafschafft auch bey
den Hertzogen zu
Savoyen geblieben.
Es will nichts desto
weniger Du Puy 1576
denen Königen in
Franckreich annoch
einiges Recht daran
zuschreiben,
vorgebend, Henricus
hätte gedachte
Grafschafft gar zu
unbedachtsam
weggegeben, und
solche domaine von
der Cron zu
alieniren nicht
Macht gehabt.
Zwanzigstes Capitel, Von der
Könige in
Franckreich
Praetension auf das
Hertzogthum Savoyen.
(Historie.)
DIeses Stück Landes,
so heute zu Tage
unter dem Titul
Savoyen bekannt ist,
gehörte vor dem zu
dem alten Königreich
Burgund; weil aber
Könige der Gothen
Alrico wider
Clodovaeum Hülffe
geleistet hatte, so
machte sich dieser,
nachdem er mit
Alrico fertig, auch
über Gundebolt her,
und nahm alle seine
Länder und das Jahr
501. 1577
seit welcher Zeit
diese Länder bey den
Francken biß auf
Carolum M.
geblieben. Was aber
bey dieses seinen
Nachkommen durch die
vielfältige
Theilungen vor
Veränderungen damit
vorgangen, und wie
Savoyen unter das
Königreich Arelat,
dieses aber, nach
Abgang der
Arelatischen Könige,
an das R. Reich
Teutscher Nation
gekommen, davon ist
oben bey des Reichs
Praetens. auf das
Königreich Arelat
Meldung geschehen,
und hier zu
wiederholen
unnöthig; nur ist zu
mercken, daß König
Rudolph in Burgund
oder Arelat dieses
Stück Land, so itzo
Savoyen heisset,
einem mit Nahmen
berald oder Bertold,
wegen seiner
Krieges-Dienste um
das Jahr 1000 unter
dem Nahmen der
Grafschafft
Maurienne gegeben
hat, bey dessen
Nachkommen es
bißhero geblieben
ist.
Unter solchen aber ist dieser
praetension halber
sonderlich zu
mercken Philippus
II, [oder wie ihn
andere nennen VII]
welcher zwey mahl
vermählet, das erste
mahl anno 1472 mit
Margaretha, Caroli
von Bourbon Tochter,
bey welcher
Verlobung er
versprochen haben
soll, daß die aus
solcher Ehe gezeugte
Kinder ohne
Unterscheid des
Geschlechtes
einander succediren
solten??? und aus
dieser Ehe hatte er
2 Kinder
Philibertum, der ihm
nach seinem Tode
succedirte, und
Luisen eine Gemahlin
des Grafen von
Engoulesme, und
Mutter Königs
Francisci I in
Franckreich. Nach
der Margarethae Tod
vermählte sich
Philippus zum andern
mahl mit Claudia von
Brosse einer Tochter
des Graf Johannis
von Ponthieure, mit
welcher er 2 Söhne
zeugte Carolum III
und Ludovicum.
Wie nun Philippus starb,
succedirte ihm sein
Sohn Philiberius
anno 1497, wie aber
auch dieser anno
1504. ohne Kinder
abgieng, vermeynte
seine Schwester
Luisa theils als
nechste Erbin,
theils wegen
obgedachter
Ehe-pacten zu
succediren; es kam
ihr aber Carolus aus
anderer Ehe zuvor,
und setzte sich mit
Consens der Stände
in possession, 1578
In solchem Stande
blieb es biß anno
1535, da König
Franciscus ??? in
Franckreich, der zu
facilitirung der
Eroberung von
Meyland gerne
vorhero Savoyen,
nach Pabst Clementis
Rath, haben wolte,
diese praetension
seiner Mutter wegen
hervorsuchte, mit
einer Armee auf
Hertzog Carl??? von
Savoyen loß gieng,
und ihn in kurtzer
Zeit aus Savoyen,
und den meisten
Theil von Piemont
jagte. 1579
Weil Käyser Carolus
V aber des Königs
Francisci Absehen
wohl merckte, so
nahm er sich des
Savoyers an, und
machte den
Frantzosen so wohl
in Provence als
in [212] den Niederlanden
viel zu schaffen;
1580
Dahero anno 1538 zu
Nizza ein Stillstand
getroffen, und das
occupirte indessen
einem jeden gelassen
wurde. 1581
Solcher gestalt
blieb Franckreich in
possession biß an.
1559, da in dem zu
Chasteau en Cambresi
gemachten Frieden
1582
pacisciret wurde,
daß dem Hertzoge von
Savoyen Emanueli
Philiberto alles
abgenommene solte
restituiret werden,
außer Turin, Quiers,
Villa nova d' Asti,
Chivas, Pignerol,
Carmagnola,
Savigliano und das
Schloß zu Saluzzo,
welche Oerter dem
Könige so lange
wegen seiner
praetension zum
Unterpfand
verbleiben solten,
biß die erwehlten
Schieds-Richter die
Sache entschieden
hätten.
Ob nun zwar die Conference, so zu
Entscheidung dieser
Streitigkeit anno
1561 zu Lyon
angestellet wurde,
sich fruchtloß doch
bey dem jungen
Könige Carolo IX in
Franckreich dahin,
daß ihme alle
obgedachte Plätze,
außer Pignerol und
Saviglian
restituiret wurden,
welche ihm zwar
Henricus III, wie er
nach seines Bruders
Tod aus Pohlen kam,
und durch Savoyen
passirte, auch
wieder einräumte,
die praetension an
die Savoyschen
Länder ihm aber
vorbehielte, welche
reservation auch
anno 1601 in dem
zwischen König
Henrico IV und dem
Hertzoge zu Lion
gemachten Frieden
1583
Artic. XXII
wiederholet wurde.
Es fundirten aber die Frantzosen
diese ihre
praetension darauf:
1584
(Frantzösische
Gründe???.)
I. Daß Savoyen nicht
allein eine uhralte
domaine der Cron
Franckreich, sondern
auch ein Stück des
Königreichs Arelat,
welches nach des
Letzten Königs
Rudolphi III Tod
wieder an
Franckreich fallen
sollen, demselben
aber von den
Teutschen Käysern
unrechtmäßiger Weise
wäre entzogen
worden.
II. Daß nach des Hertzogs
Philiberti Tod
Savoyen auf seine
volbürtige Schwester
Luysam fallen
sollen, theils als
nechste Verwandtin,
theils vermöge derer
zwischen ihrem herrn
Vater und Frau
Mutter
aufgerichteten
Ehe-pacten, darinnen
die Succession denen
aus solcher Ehe
kommenden Kindern
ohne Unterscheid des
Geschlechtes
verschrieben worden;
von solcher nun sey
ihre Gerechtigkeit
auf ihre Nachkommen,
1585
die Könige in
Franckreich,
transmittiret.
Wowider aber Savoyscher Seiten
eingewendet worden:
1586
(Savoysche
Antwort.)
Ad I. Daß Savoyen
vor oder zu Caroli
M. Zeiten denen
Fränckischen Königen
zuständig gewesen,
gäbe den itzigen
Königen kein Recht,
weil sie von
denselben nicht
abstammeten; zu dem
so sey Savoyen nach
Caroli M. Tod
meistentheils bey
den Käysern des
Fränckischen Hauses
gewesen, und ob es
nachdem zwar an das
Königreich Arelat
gediehen, so sey es
doch, auch nach
Abgang dieses
Königlichen Stammes,
jure successionis an
die Teutsche Käyser
gekommen, 1587
bey welchen Savoyen
auch ohne
contradiction der
Frantzosen geblieben
wäre.
Ad II. Savoyen wäre ein
Reichs-Mann-Lehen,
worinnen keine
Frauenspersohnen
succediren könten,
so lange noch
Mannspersohnen
verhanden, und wäre
nichts neues, daß
Söhne aus anderer
Ehe denen Töchtern
ersterer Ehe in
diesem Stück
vorgezogen würden.
(Itziger
Zustand.)
In dem zwischen
Franckreich und
Savoyen anno 1697
gemachten Frieden,
hat sich der König
in Franckreich
dieser praetension
begeben.
|| [213]
Ein und zwanzigstes Capitel, Von
der Könige in
Franckreich
Praetension auf das
Fürstenthum Piemont.
ZU Behauptung dieser Praetension
wird von den
Frantzosen
angeführet: 1588
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß Piemont
vormahlen zu der
Grafschafft Provence
gehöret, 1589
von Hertzog Amadaeo
VII in Savoyen aber
der Königin Johannae
in Neapolis, welche
zugleich Fürstin in
Piemont, und Gräfin
in Provence gewesen,
anno 1375 entrissen
worden, da diese mit
Carolo Dyrachio
wegen Neapolis zu
kriegen gehabt;
jedoch hätte so wohl
gedachte Johanna,
als ihre
successores, den
Titul von Piemont
beständig
beybehalten, jene
auch in ihrem
Testament nicht
allein von Provence,
sondern auch von
ihrer Gerechtigkeit
auf Piemont und
andere entrissene
Oerter disponiret.
Nachdem nun aber die
Könige in
Franckreich in der
Grafen von Provence
Recht getreten, so
wäre auch ihre
praetension auf
Piemont auf sie
devolviret.
II. Daß nach des Hertzogs
Philiberti Tod,
dessen Schwester
Luysa, des Königs
Francisci I Mutter,
in die Savoysche
Länder [wie im
vorhergehenden Cap.
angeführet]
succediren sollen,
dessen Recht
ebenfals auf die
itzige Könige in
Franckreich, als
ihre Nachkommen,
gekommen, und von
den Königen in
Franckreich offt
vindiciret, oder
reserviret worden.
Wowider aber Savoyscher Seiten
eingewandt wird.
Der Savoyer Einwürffe I. Piemont
habe von Anfang zu
Savoyen gehöret,
dann schon Humbertus
I, des ersten Grafen
zu Maurienne oder
Savoyen Sohn, den
Titul davon
geführet, wie aus
einer alten Chronic
zu ersehen, darinnen
folgende Worte zu
finden: Ludovicus
Theobaldus Adelaidam
filiam Humberti,
Principis
Intermontium duxit
uxorem. 1590
II. Daß König Ludovicus XII an.
1499, und König
Franciscus I anno
1523 sich des
Anspruchs auf
Piemont, und Nizza
begeben. 1591
III. Daß des Philiberti Schwester
vor ihrem halb
Bruder Carolo kein
Recht zur succession
gehabt, weil Piemont
so wohl als Savoyen
Reichs-Lehen,
worinnen die
Frauenspersohnen
nicht admittiret
würden, sonderlich
wann noch Masculi
verhanden. 1592
Worauff die Frantzosen
repliciren:
Ad I. Das Wort Intermontium könte
daselbst nicht von
Piemont verstanden
werdern, sondern
müste etwas anders
bedeutet haben.
1593
Ad II. Die von Ludovico XII und
Francisco I
geschehene
Renunciationes wären
ungültig, (1) weil
sie ohne Consens der
Stände geschehen;
und (2) weil die
Grafen von Provence,
sonderlich Carolus
II König in Sicilien
und Graf zu
Provence, durch ein
ewiges Edict anno
1290 verordnet
hätte, nicht von
Provence zu
demembriren; 1594
deme zufolge auch
König Carolus VIII
anno 1486 zu
Compiege vor sich
und seine Nachkommen
denen Ständen von
Provence
versprochen, daß
Provence von der
Crone weder gantz
noch zum Theil nicht
getrennet, oder
alieniret werden
solte. 1595
(Itziger
Zustand.)
In dem zwischen
Franckreich, und
Savoyen anno 1697
geschlossenen
Frieden hat sich der
König auch dieser
Praetension begeben.
Zwey und zwanzigstes Capitel, Von
der Könige in
Franckreich
Praetension auf die
Grafschafft Nizza,
und in Provence
gelegene Savoysche
Oerter.
Historie. DIese Grafschafft
gehörte vormahlen
den Grafen von
Provence, 1596
die zu gleich Könige
zu Neapolis waren,
in den Unruhen aber,
so diese wegen des
König [214] reichs
Neapolis hatten, riß
sie sich an. 1388
von Provence ab, und
ergab sich Amadaeo
VII Gr. zu Savoyen;
1597
dahero anno 1418,
nach Ludovici II
Tod, dessen Witbe
Yolanda im Nahmen
ihres Sohnes
Ludovici III die
Grafschafft wieder
in Anspruch nahm.
Wie Graf Amadaeus
VIII ihr aber nicht
allein eine
Schuldfoderung von
160000 Livres ohne
die Zinsen, sondern
auch noch ein viel
mehrers wegen
Hülffe, die er König
Ludovico I in
Sicilien geleistet,
praetendirte; so
wurden solche
praetensiones
gegeneinander
compensiret, und dem
Savoyer die Stadt
Nizza vor die
Schuldfoderung
überlassen. 1598
Und ob zwar Renatus
von Anjou solche
praetension anno
1464 von neuen
renovirte; so hat
doch König Ludovicus
XII anno 1499 die
vorige Cession
ratihabiret, und
sich seines Rechts
an diese Grafschafft
von neuen begeben.
1599
Was aber nachdem
zwischen Hertzog
Carolo III, und
König Francisco I in
Franckreich, wegen
der Savoyschen
Länder, welche
dieser als ein
mütterliches Erbe
praetendiret,
vorgegangen, davon
kan das
vorhergehende 20
Cap. nachgesehen
werden.
Die Gründe nun, worauf sich diese
praetension
fundiret, sind 1600
(Der
Frantzosen
Gründe.)
I. Die Dependentz
von Provence, weil
die Frantzosen
vermeynen, was
einmahl dazu
gehöret, und davon
abkommen, könte mit
Recht wieder
vindiciret werden.
II. Die Succession der Luysae,
Königs Francisci I
in Franckreich
Mutter, davon im
vorhergehenden 20
Cap. schon Meldung
geschehen.
Savoyscher Seiten wird dawider
eingewendet:1601
(Savoysche
Einwürffe.)
I. Es hätte sich
Nizza und andere
Oerter anno 1388
Graf Amadaeo VII
freywillig ergeben.
II. Yolanda, des Ludovici III
Mutter und
Vormünderin hätte
solche anno 1418
gegen anderwärtige
praetension an
Savoyen cediret.
III. König Ludovicus XII hätte
sich anno 1499, und
Franciscus I anno
1523 des Rechts auf
Piemont und Nizza
begeben.
IV. Daß sie durch den
vieljährigen Possess
wider allen Anspruch
praescriptione
gesichert.
Worauff aber die Frantzosen
repliciren: 1602
(Frantzösische
Replic.)
Ad I. Die
eigenmächtige
Subjection der Stadt
Nizza könne denen
Hertzogen von
Savoyen kein Recht
geben; weil sie als
eine denen Grafen
von Provence
gehörige Stadt
solches zu thun
nicht Macht gehabt.
Ad II. Die von der Yolanda
geschehene cession
sey ungültig, weil
sie von einer
Frauenspersohn, ohne
consens der Stände,
und in der
Minderjährigkeit
ihres Sohnes
geschehen; die
Gegenrechnung, so
madaeus gemachet,
sey durch den Genuß
von anno 1388 biß
1419 schon genugsam
gehoben gewesen; Und
endlich so sey nur
die eintzige Stadt
Nizza cediret
worden, nicht aber
viele andere Städte
von Provence, welche
die Hertzoge vermöge
dieser Cession sich
zueigneten, alla
Villafranca, Ysie,
Turbie, Saincte,
Agnette, und die
gantze See-Kante,
das Schloß Epel,
Luzeran, Savoye, S.
Martin, Val Auguste,
Luzeran, Savoye, S.
Martin, Val Auguste
u. a. m.
Ad III. Des Ludovici ??? II, und
Francisci I
Renunciationes wären
ohne Consens der
Stände geschehen,
und also ungültig,
insonderheit da
Carolus II König in
Neapolis und Graf zu
Provence durch ein
unwiderruffliches
Edict anno 1290
verordnet, daß
nichts von Provence
alieniret werden
solte; und König
Carolus VIII in
Franckreich denen
Ständen von Provence
versprochen, daß
Provence weder gantz
noch zum Theil von
der Frantzösischen
Crone getrennet,
oder veräussert
werden solte.
Ad IV. Die Praescriptio wäre
öffters
interrumpiret; dann
es hätte schon
Renatus von Anjou
die restitution von
Nizza anno 1464
urgiret; König
Franciscu I hätte
durch die anno 1543
gethane occupation
1603
sein Recht zur Gnüge
mainteniret;
hiernechst wäre den
Königen in
Franckreich im
Crespischen Frieden
anno 1544 in dem zu
Chasteau en Cambresi
gemachten Frieden
anno 1559 und in dem
Lyonischen Frieden
anno 1602 ihr Recht
reserviret worden.
Itziger Zustand. In dem zwischen
Franckreich und
Savoyen anno 1697
gemachten Frieden
hat sich der König
aller Praetension
auf Savoyen,
Piemont, und Nizza
begeben.
|| [215]
Drey und zwantzigstes Capitel,
Von der Könige in
Franckreich
Praetension auf
Avignon.
DAß die Königin zu Neapolis, und
Gräfin in Provence,
Johanna, diese Stadt
nebst ihrem Gebieth,
anno 1348 oder wie
andere wollen 1358,
dem Päbstlichen
Stuhl vor eine summa
Geldes überlassen,
davon ist bereits
oben bey des Reichs
Praetension auf
Avignon meldung
geschehen. Es
vermeynen aber die
Könige in
Franckreich, auf
welche nachdem
Provence gekommen,
daß solche von der
Johanna geschehene
alienation ungültig,
und sie solche zu
halten nicht
verbunden, wann sie
solches nicht aus
Respect gegen den
Päbstlichen Stuhl,
wie bißhero
geschehen, gerne
thun wolten.
Die Gründe aber, womit sie
solches zu behaupten
suchen, sind
folgende: 1604
(Frantzösische
Gründe.)
I. Daß die Grafen
von Provence, und
sonderlich Carolus
II, König in
Sicilien und Graf in
Provence, durch ein
immerwährendes und
unwiederruffliches
Edict anno 1290
verordnet hätte, daß
hinführo von
Provence nichts
solte demembriret
oder
veräussertwerden,
insonderheit aber
solte nichts an
Geistliche
transferiret werden,
vielmehr solten
diese gehalten seyn,
alles bißhero
acquirite, es möchte
seyn auf was Art es
wolle, zu
restituiren; welches
Gesetze nicht allein
von Roberto, sondern
auch der Johanna
selbst confirmiret,
und beschworen
worden.
III. Daß eine Frau ohne Consens
eines Curatoris
nichts veräussern
könte.
IV. Daß die Johanna zu diesem
Kauff einiger maßen
wäre gezwungen
worden, indem sie
besorgen müssen, ihr
Leben und ihre
Länder zu
verliehren, wann sie
dem Pabst solche
Stadt zu verkauffen
abgeschlagen hätte;
Dann dieser ihr
leicht Neapolis, als
ein Kirchen-Lehen,
gar entziehen
können, woraus sie
ohndem vor ihres
Mannes Bruder dem
Könige in Ungarn,
auf des Pabstes
Anstifften, dazumahl
hätte fliehen
müssen.
V. Daß Pabst Clemens VI, da er
gesehen, wie übel
die Königin mit
ihren domainen Hauß
gehalten, anno 1349
selber eine Bulle
publiciren, und
darinnen alle
alienationes, so die
Johanna in Neapoli
oder Provience
gethan hätte, oder
noch thun würde, vor
nul und nichtig
declariret hätte,
weil solche des
Königs Roberti
letztem Willen
zuwider wären; Und
hätte sich der Pabst
dadurch also selber
das Urthel
gesprochen.
VI. Daß in solchem Verkauff eine
enorme laesion
verhanden, indem
keine proportion
zwischen einer
solchen Stadt, wie
Avignon, und 80000
Goldfl. wäre.
VII. Daß die Johanna selbst
nachdem, auf
Einraden der Stände,
diesen Verkauff
durch öffentliche
Patente revociret
hätte.
Wenigstens vermeynen die
Frantzosen, daß dem
Könige die
Souverainité darüber
mit Unrecht
disputiret würde:
I. Weil diese Stadt in Provence
und so zu sagen
mitten in
Franckreich läge.
II. Weil die Einwohner das Recht
der gebohrnen
Frantzosen in
Franckreich genößen.
III. Weil die Könige daselbst
allemahl Notarien
creiret.
(Päbstliches
Einwenden.)
Der Autor des
Interests de Princes
1605
will zwar hiewieder
zu Bestärckung des
Päbstlichen Rechtes
einwenden; daß König
Ludovicus Sanctus
diese alienation
confirmiret hätte,
dahero solche von
dessen Nachkommen
nicht weiter
impugniret werden
könte; Weil dieser
König aber über 100
Jahr vor der Königin
Johanna gelebet, so
ist solches Vorgeben
ziemlich irrig.
(Itziger
Zustand.)
Den itzigen Zustand
dieser praetension
betreffend, so ist
der Päbstliche Stuhl
zwar bißhero in
Besitz geblieben.
Indessen [216] bedienen sich die
Könige in
Franckreich dieser
praetension, so offt
sie mit dem
Päbstlichen Stuhl in
Zwistigkeit
gerathen; und ist
dieser Ort in
solchen Fällen nicht
ein, sondern
vielmahl eingezogen,
nach beygelegter
Streitigkeit aber
wieder restituiret
worden.
Vier und zwantzigstes Capitel,
Von der Könige in
Franckreich
Praetension auf die
Grafschafft
Venaisin.
Historie. DIese in Provence
gelegene Grafschafft
hat nebst Thoulouse
vor diesen ihre
eigene Grafen
gehabt; wie aber um
das Jahr 1212 Pabst
Innocentius Graf
Raimundum wegen
beschuldeter
Ketzerey 1606
in Bann that, und
die Kreutz-Herren
wider dieselbe
aufbrachte, giengen
alle seine Länder
verlohren, mozu er
auch nicht wieder
gelangen konte. Sein
Sohn aber Raimundus
der jüngere hatte
nach des Vatern Tode
endlich das Glück,
das der Päbstliche
Stuhl sich mit ihm
anno 1228 in einen
Vergleich einließ,
vermöge dessen
Raimundus auf alles,
so er auf dieser
Seite der Rhone
hatte, verzicht
thun, und mit dem,
was auf jener Seite
der Rhone gelegen,
zufrieden seyn
muste; Das
Päbstliche Theil
aber wurd bey König
Ludovico in
Franckreich
deponiret, der es
unter Päbstlichem
Nahmen
administrirte. 1607
Welches iedoch Du
Puy 1608
nicht will, sondern
er muthmaßet, aus
unterschiedlichen
angeführten actibus,
daß der junge
Raimundus diese
Grafschafft biß an
sein Ende besessen,
und auf seine
Tochter Johannam und
deren Gemahl
Alfonsum Grafen von
Pontiers, des Königs
Ludovici St. in
Franckreich und
Königs Caroli in
Sicilien Bruder,
transferiret, welche
sie biß an ihr Ende,
nehmlich biß um das
Jahr 1270 besessen,
und weil sie keine
Kinder gehat, diese
Grafschafft, ausser
einigen wenigen
Stücken, so sie
andern legiret, des
Alphonsi Bruder
Carolo, König in
Sicilien und Grafen
zu Provence,
geschencket; welches
auch wohl seyn kan,
weil man findet, daß
nachdem die Königin
Johanna diese
Grafschafft nebst
der Stadt Avignon
dem Pabste
verkauffet. 1609
Weil sich aber auch
befindet, daß Pabst
Gregorius X diese
Grafschafft auf dem
zu Lion gehaltenem
Concilio von
Franckreich
vindiciret, 1610
und von König
Philippo Audaci anno
1373 auch erhalten;
1611
so ist es sehr
wahrscheinlich, daß
dasjenige, so der
Pabst Gregorius
vindiciret, das
Stück gewesen, so
Raimundo abgenommen
worden, was die
Johanna aber
verkauffet, ist
vermuthlich das
andere Stück
gewesen, so durch
Erbschafft auf die
Grafen zu Provence
kommen.
Indessen vermeinen die Frantzosen
dennoch einiges
Recht daran zu
haben: 1612
(Frantzösische
Gründe.)
I. Weil sie mitten
in Provence gelegen,
und ehemahlen dazu
gehöret.
II. Weil die Grafen von Thoulouse
und Venaisin mit den
Grafen von Provence
eines Stammes,
dahero diese
Grafschafft nach
Abgang der
Thoulousischen
Linie, gleich wie
Thoulouse, jure
successionis an die
Grafen von Provence
kommen sollen.
III. Weil Johanna und Alfonsus
die letzten Grafen
von Thoulouse und
Venaisin ihre Länder
Carolo König in
Sicilien, und Grafen
von Provence
vermachet.
IV. Weil König Philippus in
Franckreich diese
Grafschafft dem
Päbstlichen Stuhl zu
cediren nicht Macht
gehabt, nachdem sie
mit der Crone
einmahl vereiniget
gewesen.
V. Weil die in dieser Grafschafft
gesessene, oder
gebohrne, vor
gebohrne Frantzosen
iederzeit gehalten
worden, und noch
werden.
(Itziger
Zustand.)
Was Päbstlicher
Seiten dawider
eingewendet wird,
habe nicht gelesen;
indessen sind die
Päbste in
possession.
|| [217]
Fünff und zwantzigstes Capitel,
Von der Könige in
Franckreich
Praetension auf die
Souverainité des
Fürstenthums Orange.
(Historie.)
WElcher gestalt
dieses Fürstenthum
den Grafen von
Provence Lehenbahr
geworden, solches
ist bereits oben bey
des Reiches
Praetension auf
Orange angeführet
worden, und kan
daselbst nachgesehen
werden. In solcher
Lehens-Verbindlichkeit
blieb es biß anno
1436, dann wie um
selbe Zeit Renatus
König in Sicilien,
und Graf zu
Provence, von
Philippo Hertzogen
in Burgund gefangen
wurde, schoß
Ludovicus Fürst zu
Chalon und Orange
demselben 15000
livres vor, wogegen
Renatus ihme die
Souverainité über
Orange versetzte.
1613
Ludovico succedirte
sein Sohn Wilhelm,
welcher, da er anno
1473 in dem zwischen
Franckreich und
Burgund geführten
Kriege gefangen
wurde, 40000 Goldfl.
die er vor seine
Rantzion zahlen
muste, von König
Ludovico XI in
Franckreich aufnahm,
und ihm davor die
Souverainité von
Orange anno 1475
verkauffte, mit dem
Versprechen, daß er
dieses sein
Fürstenthum als ein
Lehen von Dauphiné
erkennen, und seine
Unterthanen nach
Grenoble applliren
lassen wolte; 1614
iedoch wurd dabey
bedungen, daß
Wilhelmus den Titul
Souverainer Printz
führen, sich von
Gottes Gnaden
schreiben, Müntze
schlagen laßen,
delinquenten
begnadigen, und d.
g. thun möchte.
1615
In solchem Stande blieb es biß
anno 1490 zu den
Zeiten Königs
Ludovici XII in
Franckreich, diese
war Johanni von
Chalon des Wilhelmi
Sohn, theils wegen
vieler getreuen
Dienste, theils
wegen der bravour,
die er in der
Schlacht bey St.
Aubin, darinnen sie
beyde gefangen
worden, von sich
spüren laßen, sehr
gewogen, und erließ
ihm dahero die
Souverainité; und ob
sich zwar der
Königliche Procureur
dawider setzte, an
den Dauphin, und das
Parlement in
Dauphiné appellirte,
und eine solenne
protestation
interponirte, so
blieb Johannes doch
in Besitz der
Souverainité, und
richtete ein
Ober-Parlement in
diesem Fürstenthum
an, dahin die
Unterthanen
appelliren konten.
Ludovici XII
Successor aber König
Franciscus I wolte
an seines
Antecessoris
Concession nicht
gehalten seyn,
sondern zwang
Philibertum von
Chalon des Johannis
Sohn, ihme anno 1515
zu huldigen, und die
Appellationes wieder
nach Grenoble gehen
zu laßen; zog
solches Fürstenthum
anno 1520 auch gar
ein und gab es des
Marchalls von
Chastilion Witbe
Annae von
Montmorency, weil
Philibertus unter
Käyser Carolo V
Krieges-Dienste
genommen hatte. Wie
Franciscus aber von
Carolo V bey Pavia
gefangen wurde, ward
in dem zu Madrit
anno 1526 gemachten
Frieden auch ein
besonderer Articul
wegen des Philiberti
restitution
inseriret, worinnen
Franciscus
versprach, ihn
wieder in die vorige
Souverainité zu
setzen; Weil solches
aber nachdem nicht
effectuiret wurde,
so ward anno 1529 in
dem Cambrayschen
Frieden wegen
völliger restitution
dieses Fürstenthums
abermahl pacisciret,
welches auch zur
Execution gebracht
wurde. 1616
Philibertus starb anno 1511 und
setzte Renatum von
Nassau zum
Universal-Erben ein;
weil dieser es aber
auch mit Käyser
Carolo V hielte, so
wurd dieses
Fürstenthum anno
1543 abermahl
eingezogen, und
blieb es bey
Franckreich biß anno
1559, da es in dem
zu Chasteau en
Cambresi gemachten
Frieden, Wilhelmo
von Nassau, den
Renatus vor seinem
Ende zum Erben
eingesetzet hatte,
mit der Souverainité
restituiret wurde.
1617
Worinnen Philippus
Wilhelmus Graf zu
Nassau-Orange anno
1606 von König
Henrico IV noch mehr
bestätiget worden,
da er sich mit des
Printzen von Condé
Schwester Eleonora
vermählte, und begab
sich Henricus
dazumahl vor sich
und seine Nachkommen
aller Rechte und
Ansprüche, so die
Könige in
Franckreich iemahls
dazu gehabt, oder
haben mögen. 1618
Seit welcher Zeit
die Fürsten von
Orange zwar in
Possession der
Souverainité
geblieben; weil [218] dieses Fürstenthum
aber mitten in
Franckreich gelegen,
so ist von den
Königen in
Franckreich die alte
praetension so offt
wieder hervor
gesuchet, und das
Fürstenthum
eingezogen worden,
als offt man den
Fürsten von Orange
tort thun wollen.
1619
Solcher gestalt ließ
es der itzige König
in Franckreich anno
1660 unter dem
Vorwand der
Vormundschafft des
Printzen Wilhelmi
Henrici occupiren,
und demselben anno
1665, nachdem die
Festung der Stadt
Orange geschleiffet
worden, restituiren
1620
Wie anno 1672 der
Niederländische
Krieg angieng, nam
es Franckreich
abermahl weg, und
gab es dem Grafen
von Avvernie, an
statt der von den
Holländern ihme
weggenom̅enen
Marggrafschafft
Bergen Ob Zom,
restituirte es aber
anno 1679 durch den
Nimegischen Frieden.
1621.
Anno 1685 wurd es
wieder eingezogen,
und anno 1697 durch
den Rysvvickischen
Frieden erst wieder
abgetreten. Bey
itzigem Kriege ist
es abermahl
occupiret, und dem
Printzen von Conty
gegeben worden.
Die Gründe der Frantzosen
bestehen darinnen:
1622
(Frantzösische
Gründe.)
I. daß dieses
Fürstenthum mitten
in Franckreich
gelegen, woselbst
iedoch niemand als
der König souveraine
seyn könte, es sey
dann daß jemand
einen besondern
Titul dociren könte.
II. Daß es ein Lehen von Provence
gewesen, und die
Printzen von Orange
denen Grafen von
Provence viele Jahre
die Huldigung
abgestattet; der
Grafen von Provence
Recht aber sey mit
dero Ländern auf die
Könige in
Franckreich kommen.
III. Daß König Ludovicus XI in
Franckreich die
Souverainité von
Orange vor 40000
Goldfl. von
Ludovico, Printzen
von Chalon-Orange,
anno 1475 gekauffet,
und dieses
Fürstenthum mit
Dauphiné
verknüpffet.
IV. Daß die Könige in Franckreich
es eingezogen, und
mit der Crone
reuniiret, so offt
die Printzen von
Orange entweder
rebelliret, oder
eine Felonie wider
die Könige in
Franckreich begangen
hätten.
Von Seiten Orange hergegen wird
die Souverainité
damit behauptet:
1623
(Oransische)
I. Daß die Printzen
von Orange die
Souverainité (Gründe.)
gleich von Carolo M.
erhalten, erhelle
aus dem, was oben
bey des Reichs
praetension auf
Orange angeführet
worden, sehr
wahrscheinlich, und
müste solche auch
noch Wilhelmus von
Baux gehabt haben,
weil Carolus von
Anjou sonst nicht
nöthig gehabt
Wilhelmum zu zwingen
ihme zu huldigen.
II. Daß Ludovicus von
Chalon-Orange die
Souverainité, die
seinen Vorfahren von
Carolo abgedrungen
worden, gegen 15000
livres von Renato
König in Sicilien,
und Grafen zu
Provence anno 1436
wieder erhalten.
III. Daß König Ludovicus XII in
Franckreich die
Souverainité, welche
Wilhelmus von Chalon
Ludovico XI
verkauffet hätte,
Johanni von Chalon
seiner vielen
meriten wegen wieder
cediret.
IV. Daß König Franciscus I solche
concession zwar
anfänglich
impugniret, in dem
Madritischen und
Cambrayschen Frieden
aber confirmiret,
und die Printzen von
Orange wieder in die
Souverainité
eingesetzet hätte,
welches auch in dem
zu Chateau en
Cambresi gemachten
Frieden geschehen.
V. Daß endlich König Henricus IV
sich alles Rechtes,
so die Könige in
Franckreich noch
haben könten, anno
1606 in regard der
zwischen Printz
Philipp Wilhelm, und
Eleonora des
Printzen von Condé
Schwester
getroffenen Heyrath
begeben.
VI. Daß die Könige in Franckreich
dieses Fürstenthum
zu Krieges-Zeit zwar
offt occupiret, bey
erfolgtem Frieden
aber allemahl
restituiret, und die
Souverainité der
Printzen erkannt.
Auf die Frantzösische Gründe aber
wird Oranischer
Seiten geantwortet:
(Beantwortung
der
Frantzösische̅
Gründe.)
Ad I. Der Situs
eines Ortes thäte
zur Sache nichts,
weil die
Souverainité von
Orange durch vor
angesührte Titul zur
Gnüge bewiesen wäre,
und keine
praesumptio hier
statt hätte.
Ad II. Ob dieses Fürstenthum
gleich eine Zeit
lang die Grafen von
Provence vor seine
Oberherren erkennen
müssen, so sey es
doch von Renato, und
nachdem von König
Ludovico XII wieder
in die Souverainité
gesetzet worden.
|| [219]
Ad III. König Ludovicus XI hätte
zwar die
Souverainité
Kauffungs-Weise an
sich gebracht,
allein Ludovicus XII
hätte sich
derselben, wie
gemeldet, wegen
vieler von Johanne
Printzen zu
Chalon-Orange
genossenen Dienste
wieder begeben,
welches auch
Franciscus I in
obbenanten
Frieden-Schlüssen
gethan hätte.
Ad IV. Die vielfältigen
Occupationes der
Könige in
Franckreich wären de
facto geschehen; und
bey erfolgten
Frieden-Schlüssen
mit agnoscirung der
Souverainité
allemahl restituiret
worden; Rebellion
oder Felonie hätten
die Printzen von
Orange gegen die
Könige in
Franckreich nicht
begehen können, weil
sie denselben nicht
verpflichtet
gewesen; jam autem
perfidum esse non
posse, qui fidus
esse non tenetur.
Die Frantzosen geben auf die
Oranische Gründe zur
Antwort: 1624
(Frantzösische
Beantwortung
der
Oranischen
Gründe.)
Ad I. Carolus M.
hätte Wilhelmo
dieses Fürstenthum
nur jure
clientelari, seiner
Gewonheit nach,
eingegeben, und
hätte dieses
Fürstenthum dahero
auch die Könige zu
Arrelat, und die
Käyser, so sich des
Arrelatischen
Reiches nach der
Könige Abgang
angemasset, vor ihre
Obern erkennet; das
Recht der Könige von
Arrelat aber sey
hiernechst auf die
Könige in
Franckreich
gekommen. 1625
Die angeführte actus
superioritatis, als
die dispositiones
wegen dieses
Fürstenhums, der
Titul Dei gratia,
das Müntzschlagen u.
d. g. hätten die
Printzen von Orange
per privilegia
& ex
permissione
superiorum gehabt;
Die Theilunge wären
in denen Stücken
vorgenommen worden,
welche die Printzen
als allodia
besessen; Der
Tiburgae donation
aber hätte Käyser
Fridericus II
casiret, und dessen
ungeachtet Wilhelmum
II in possession
gesetzet.
Ad II. Des Renati alienation der
Souverainité von
Orange sey
unverbindlich, (1)
weil Provence selber
ein Lehen, und die
Grasen von Provence
Lehen-Leute des
Königreichs Arelat
gewesen, und also
ein mehrers nicht
transferiren können,
als sie selber
gehabt, nehmlich nur
die dependentz von
Provence, nicht aber
die Souverainité.
(2) Weil vermöge des
von Carolo II anno
1290 gemachten
fundamental Gesetzes
keine domainen von
Provence veräußert
werden können. (3)
Weil solcher
Contract in der
Gefangenschafft
gemachet, und (4)
die Stände von
Provence darinnen
nicht consentiret.
Wann solcher
Contract aber auch
kräfftig wäre, so
sey es doch nur eine
blosse Verpfändung
gewesen, dabey die
reluition und zwar
ohne determination
der Zeit, und der
Persohn, expresse
reserviret worden;
dahero den Königen
in Franckreich
wenigstens die
Wieder ein lösung
nicht versaget
werden könte.
Ad III. Des Königs Ludovici XII
Cession sey sub-
& obreptitie
erschlichen, der
Königliche Procureur
hätte dawider
protestiret, weil
ein König nicht
Macht hätte die
domainen zu
veräußern; wann man
solche aber auch als
gültig passiren
lassen könte, so
wäre Johanni dadurch
doch weiter nichts
geschencket worden,
als die 40000
Goldfl. welche
Ludovicus XI vor die
Souverainité
gegeben; Indessen
stünde denne Königen
in Franckreich
nichts destoweniger
als Grafen von
Provence frey, die
Souverainité gegen
15000 Livres wieder
einzulösen.
Ad IV. Die angeführte
Frieden-Schlüsse
wären unverbindlich,
weil Franciscus I
dazu gezwungen
worden, 1626
und das Parlement
solche niemahlen
approbiret hätte;
und wann solches
gleich nicht wäre,
so hätten die
Printzen von Orange
dadurch doch kein
neues Recht
erlanget, sondern
sie wären nur in den
Stand wieder
gesetzet worden, in
welchem Philibertus
gewesen, bliebe
denen Königen also
nichts desto weniger
die Einlösung frey.
Ad V. König Henricus IV hätte
Printz Philipp
Wilhelm zwar in
Ansehung der Mariage
mit der Princeßin
von Condé ein vieles
nachgegeben, alles
Anspruches auff
Orange aber hätte er
sich nicht begeben,
auch nicht begeben
können, weil einem
Könige nicht
erlaubet von seinen
domainen etwas zu
alieniren.
Ad IV. Was hiewider eingewendet
wird habe zwar nicht
gelesen, es dürffte
aber zweiffels ohne
dahin hinaus
lauffen, daß sie
sich bey der
restitution ihres
Anspruches nicht
begeben, solches
auch [nach
Frantzösischen
Principiis] nicht
thun könten.
Was auf die Oranische Exceptiones
repliciret wird
kommet mit obigen
überein, und ist zu
wiederholen also
unnöthig.
|| [220]
(Itziger
Zustand.)
Was den itzigen
Zustand betrifft, so
ist dieses
Fürstenthum annoch
in Frantzösischen
Händen, und wird der
künfftige Friede
ausweisen, wem es
verbleiben wird.
Fünffte Section, Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Pohlen.
Erstes Capitel, Von der
ehemahligen
Praetension auf das
Königreich Schweden.
1627
(Historie.)
KOenig Johannes III
in Schweden hatte
des Königs
Sigismundi II ini
Pohlen Schwester
Catharinam zur
Gemahlin; Da nun
Stephanus Batori,
der auch eine
Schwester hatte, und
deshalb zum Könige
erwehlet worden war,
anno 1586 verstarb,
erwehlten die Pohlen
des Johannis Sohn
Sigismundum III zu
ihrem Könige,
welchen seine Frau
Mutter zu dem Ende
mit Consens des
Vaters und der
Schwedischen
Reichs-Räthe in der
Catholischen
Religion schon
erzogen hatte. Wie
nun anno 593 auch
König Johannes in
Schweden mit Tode
abgieng, begab sich
Sigismundus III nach
Schweden, um sich
auch in Schweden
krönen zu lassen;
weil er aber nicht
allein selbst
Catholischer
Religion war,
sondern auch mit
einem grossen Gefolg
der Pfaffen in
Schweden ankam, das
Päbstliche
Religions-Exercitium
in den Städten
verlangte, und von
dem Päbstlichen
Legato, Francisco de
Malaspina wolte
gekröhnet seyn, als
setzte es anfangs
einige Schwürigkeit,
und wolten die
Schweden nicht eher
zur Krönung
schreiten, als biß
der König eine
scharffe
capitulation
unterschrieben, und
versprochen hatte,
nichts, so der
Augspurgischen
Confession zuwider,
in Schweden
vorzunehmen, und
keine Catholiquen
oder Ausländer zu
wichtigen Aemtern zu
befördern.
Nachdem solches geschehen, gieng
er wieder nach
Pohlen, und setzte
seines Vatern Bruder
Carolum Hertzog in
Südermannland zum
Reichs-Gouverneur.
Als aber in dessen Abwesenheit
viele Veränderungen
so wohl in der
Religion als in dem
Regiment aus seine
Ordres vorgiengen,
dadurch die Gemüther
der Schweden von dem
Könige sehr
abgewendet wurden,
und Carolus selber
dazu nicht länger
stillschweigen
kunte; gedachte
Sigismundus solche
Mißhelligkeiten
durch seine
Gegenwart zu heben,
und gieng mit 6000
Mann anno 1598 nach
Schweden. Weil die
Schweden aber aus so
grosser Suite nichts
gutes ominiren
kunten, fande der
König bey seiner
Ankunfft fast alles,
und Hertzog Carolum
selber ihm zuwider,
so daß er nach einer
unglücklichen
Schlacht gezwungen
ward sich wieder
nach Pohlen zu
begeben; Die
Schweden aber
entsetzten ihn der
Crone auf
öffentlichem
Reichs-Tage,
reservirten selbe
jedoch seinem Sohne
Ladislao, im Fall er
in Schweden käme,
und in der
Augspurgischen
Confession
unterrichtet würde.
Weil die Pohlen aber
das Königreich
Schweden gerne mit
Pohlen vereiniget
sehen, und die
Catholischen gerne
einen Fuß in
Schweden gehabt
hätten; so lagen sie
Sigismundo so lange
an, biß er
resolvirte sein
Recht mit dem Degen
zu prosequiren, und
mit einer Polnischen
Armee durch Moscau
nach Schweden zu
gehen. Die Schweden
aber, da sie solches
merckten, trugen die
Crone anno 1604
Carolo an, der
solche nach langer
Verwegerung auch
endlich annahm, und
sich darauf wider
Sigismundum rüstete,
dessen Armee auch
bey Kirchholm
erlegte, und die
Cron also
maintenirte; 1628
worüber nachdem
zwischen Carolo und
Sigismundo und
beyderseits
Nachkommen [221] viele und blutige
Kriege geführet
worden, weil
Sigismundi
Nachkommen
beständigst
praetension auf
Schweden machten.
Die Gründe aber, womit sie ihr
Recht zu behaupten
suchten, waren
hauptsächlich diese:
1629
(Polnische
Gründe.)
I. Daß das
Königreich Schweden
seit des Königs
Gustavi I Zeiten ein
Erb-Königreich, und
König Sigismundus
III von den Schweden
auch vor ihren König
erkant worden,
dahero diese nicht
Macht ihm allerley
Conditiones
vorzuschreiben, und
endlich gar
abzusetzen.
II. Daß, wann auch Sigismundus
aus genugsamen
Ursachen des Thrones
entsetzet worden,
dessen Söhne dennoch
nicht verstossen
werden können, weil
ihnen die Verbrechen
ihres Vaters nicht
imputiret werden
könten, und die
Crone ihnen nicht
wegen ihres Vaters,
sondern ex pacto
&
providentia Gustavi
I als ersten
acquirenten gebühre.
Worauff aber Schwedischer Seite
eingewandt wurde:
1630
(Schwedische
Beantwortung.)
Ad I. Daß Schweden
ein Erb-Königreich
wäre, und
Sigismundus ein
Recht zur Crone
gehabt, würde nicht
geleugnet, und
hätten sie ihn des
halb willig zu ihrem
Könige angenommen;
Durch die
Erblichkeit aber,
die dem König
Gustavo I vor ihn
und seine Nachkommen
aufgetragen worden,
dadurch sey die
Regierungs-Form des
Königreichs, und die
denen
Reichs-Gesetzen
unterworffene Gewalt
der Könige nicht
geändert worden, in
dem davon nichts
gedacht, und die
vorigen Gesetze und
Privilegia nicht
abgeschaffet worden;
Ja daß dieselbe im
vorigen vigore
geblieben, sey
daraus abzunehmen;
daß die Stände
dieses Königreichs
anno 1568 des Königs
Gustavi I ältesten
Sohn Ericum wegen
ihrer gekränckten
Privilegien
dethronisiret, und
dessen Bruder
Johannem an seine
Stelle genommen; It.
daß Ericus so wohl
als Johannes vor
Antretung der
Regierung schweren
müssen, Sie wolten
wider des Volcks
Gerechtigkeiten,
Gewohnheiten,
Freyheiten, und
Privilegien nichts
vornehmen, sondern
solche conserviren;
und daß solches
alles endlich in der
anno 1590
aufgerichteten
Erb-Vnion, darinnen
nach Abgang des
männlichen Stammes,
auch der Töchter
succession
bewilliget worden,
ausdrücklich
wiederholet worden.
Da nun Sigismundus
solchen
Reichs-Gesetzen in
vielen Stücken
entgegen gehandelt
hätte, so hätten die
Schweden Macht
gehabt ihn des
Thrones zu
entsetzen; Dann (1)
hätte er die in dem
gantzen Königreich
angenommene, durch
des Königs Gustavi I
Testament
stabilirte, und in
dem general Synodo
zu Vpsal anno 1593
nochmahlen
approbirte
Augspurgische
Religion
auszurotten, die
Papistische hergegen
[darinnen er wider
die Reichs-Gesetze
erzogen worden]
einzuführen
getrachtet, die
Schloß- und andere
Kirchen denen
Jesuiten, und andern
Papisten,
eingeräumet, und den
Graf Erico Brahe
einem eyffrigen
Catholiquen, und
dessen nechsten
Anverwandten, die
Königliche Insignia,
Zeughäuser, Flotten,
und vornehmste
Festungen
anvertrauet (2)
Seinem Vetter,
Carolo, der sich der
Regierung des Reichs
bestens angenommen,
hätte er nach dem
Leben getrachtet.
(3) Unter Vorwand
des Moscovvitischen
Krieges hätte er
eine Armee in
Finland gehalten, um
solche in Schweden
zu führen, welche
Finland aufs
äusserste ruiniret
hätte. (4) Wider
sein Versprechen
wäre er mit 6000
Mann fremden
Völckern in Schweden
gekommen, und hätte
sich darinnen gantz
feindselig
aufgeführet. (5)
Nach seiner
Zurückkunfft in
Pohlen hätte er alle
daselbst verhandene
Schweden gefangen
nehmen, und ihre
Güter confisciren
lassen. (6)
Lieffland hätte er
der Cron Schweden zu
entwenden gesuchet,
und das Schloß
Kexholm denen
Moscovvitern noch
vor dem Frieden
übergeben. (7) Mit
einem Wort ihre
Privilegia,
Ordnungen, Gesetze,
und Freyheiten, die
er bey der Crönung
solenniter
beschworen, hätte er
violiret, und
verachtet sc.
Ad II. Daß die Kinder, nach den
Natürlichen und
Völcker-Rechten,
wegen der Eltern
Verbrechen,
derjenigen
Gerechtigkeiten, so
sie sonst durch ihre
Eltern erhalten
würden, beraubet
werden könten, daran
sey nicht zu
zweifeln, weil die
Kinder nach der
Eltern Tode
dasjenige nicht
praetendiren könten,
was diese bey ihrem
Leben nicht mehr
gehabt; Das
Lehen-Recht aber,
welches denen
Kindern die Lehen
conservire, ob die
Eltern solche
gleich [222] durch ihre
Verbrechen
verlohren, hätte in
Entscheidung der
Streitigkeiten, so
zwischen Königen und
Völckern vorkämen,
nicht statt. Und
über das alles so
wären des Königs
Sigismundi Söhne
nicht gleich von der
Crone ausgeschlossen
worden; sondern man
hätte sie denselben
auf dem Reichs-Tage
zu Stockholm
reserviret, falls
Sigismundus denen
Ständen seinen
Willen darüber
innerhalb 6 Monaten
erklährte, und
innerhalb andern 6
Monaten seinen
Printzen nach
Schweden schickte,
damit er daselbst
unter der
Vormundschafft
seines Vetters
Caroli, und anderer
Grossen des Reichs,
nach den
Schwedischen Sitten,
und in der
Evangelischen
Religion erzogen
werden könte. Weil
Sigismundus aber
alles Sollicitirens
ungeachtet weder
denen Ständen
geantwortet, noch in
ihr Begehren
willigen wollen, so
hätten sie mit Recht
auch Sigismundi
Sohn, und alle
dessen Nachkommen
von der succession
excludiret sc.
(Der
Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Diese Kriege
zwischen Pohlen und
Schweden
continuirten biß
anno 1660, da
endlich im Kloster
Oliva bey Dantzig
Friede 1631
geschlossen wurde,
in welchem sich
König Johann Casimir
in Pohlen der
Praetension auf
Schweden begab, und
sich nur vorbehielte
den Schwedischen
Titul Zeit Lebens zu
führen; und ist
Schweden nachdem so
vielmehr von diesem
Anspruch befreyet
worden, da Johann
Casimir ohne
Leibes-Erben
verstarb, und die
von Sigismundo
abstammende
Schwedische Linie in
Pohlen mit ihme
abgangen.
Anderes Capitel, Von der Könige
in Pohlen
Praetension auf
Lieffland, und in
specie auf Esen und
Letten.
(Historie.)
ES ist aus der
Geographie bekandt,
daß Lieffland in 3
Theile getheilet
wird, nehmlich in
Esten, Letten, und
Curland, alles
gehörte vor diesem
den so genanten
Creutzherren; wie
aber anno 1555 der
Moscowitische Zaar
Johannes Basilides,
wegen nicht
gezahlten Tributs,
und gebrochenen
Stillstandes, [wie
er vorgab] in
Lieffland einfiel,
und sehr übel
hausete, auch ein
ziemliches Stück
davon unter sich
gebracht hatte,
1632
suchte die in Esten
gelegene Stadt
Revel, welcher die
Gefahr am nechsten
war, überall Hülffe,
konte solche aber
weder von ihrem
Herrn dem
Ordens-Meister in
Lieffland, als
dessen Macht von den
Moscowitern schon
meistentheils
aufgerieben war,
noch von ihren
Bundesgenossen,
denen
Hansee-Städten, noch
von ihren Oberherren
dem Käyser und dem
Reich, 1633
noch von Dännemarck,
dem sie sich
unterwerffen wolte,
1634
erhalten, dahero sie
sich endlich an den
König in Schweden
wande, und sich
nebst einigen
benachbarten Oertern
demselben an. 1561
freywillig
unterwarff, deren
Exempel nicht lange
hernach fast gantz
Esten folgte. 1635
Der Heeres -Meister
aber, so der
Moscowitischen Macht
auch nicht länger
widerstehen kunte,
exgab sich gleicher
gestalt nicht lange
hernach mit allem,
was er in Lieffland
hatte, der Cron
Pohlen, wogegen er
mit Curland belehnet
wurde. 1636
Der Krieg wurd hierauf von Pohlen
so wohl als Schweden
wider Moscau
fortgesetzet; weil
die Schweden aber
ziemlich glücklich
waren, und die
Moscowiter anno 1581
aus gantz Esten
delogirten, die
Pohlen aber solche
Schwedische
Progressen ungerne
sahen, und besorgten
diese möchten weiter
greiffen, 1637
so machten sie mit
Ausschliessung der
Schweden anno 1582
mit Moscau Friede,
und erhielten
dadurch Letten, und
alles, was die
Moscowiter in
Lieffland occupiret
hatten. 1638
Hiemit aber waren
die Pohlen noch
nicht vergnügt,
sondern schickten
noch im selbigen
Jahre einen
Gesandten an König
Johannem in
Schweden, und
begehrten von
demselben auch die
Abtretung des von
ihm occupirten
Est [223] landes;
iedoch erbothen sie
sich Freundschafft
halber, denen
Schweden die
Unkosten, so sie auf
Eroberung solcher
Plätze angewendet,
gut zu thun, im Fall
sie solche gutwillig
wolten abtreten.
1639
Die Gründe aber so sie deshalb
anführten, bestunden
darinnen: 1640
(Pohlnische
Gr
ünde.)
I. Daß der
Heers-Meister in
Lieffland der Cron
Pohlen gantz
Lieffland, und alle
seine daran habende
Rechte, mit Consens
der Lieffländischen
Stände übergeben.
II. Daß unter solcher Cession
auch Revel und
Estland mit
begriffen, als
welche sich ihrer
rechtmäßigen
Obrigkeit, nehmlich
dem Ordens-Meister,
nicht entziehen, und
dem Könige in
Schweden
unterwerffen konnen.
III. Daß die Moscowiter in dem
mit Pohlen anno 1582
gemachten Frieden
gantz Lieffland, und
darunter auch
expresse Esten,
cediret hätten.
IV. Daß man zwar abgeredet hätte,
ein ieder solte
dasjenige behalten,
was er dem Feinde
abnähme, solches
aber sey von denen
Oertern zu
verstehen, so
eigentlich den
Russen zukämen.
Wozu sich aber König Johannes
durchaus nicht
verstehen wolte,
sondern denen Pohlen
zur Antwort gab:
1641
(Der
Schweden
Antwort.)
Ad I. Der
Heeres-Meister in
Lieffland hätte ein
mehrers an die Cron
Pohlen nicht cediren
können, als er
selber gehabt; nun
wäre aber Revel und
Esten damahls nicht
mehr unter seinem
Gehorsam gewesen,
sondern hätte sich
bereits an Schweden
ergeben gehabt.
Ad II. Daß Unterthanen bey
dringender Noth, und
wann sie von ihren
Herren nicht
geschützet würden,
einem andern sich
unterwerffen könten,
würde nicht leicht
iemand läugnen, was
aber vor ein elender
Zustand dazumahl in
Lieffland gewesen,
sey bekandt, und
würde sich sonst der
Heeres-Meister
selber den Pohlen
nicht unterworffen
haben; ja wann
dergleichen
Subjection
unzuläßig, so hätte
auch der Heers
-Meister, der
Bischoff, und die
Stände von
Lieffland, ohne
Wissen und Willen
des Käysers, als des
Ober -Herrn, sich
nicht der Cron
Pohlen ergeben
können, was dieser
also recht, müste
Schweden auch recht
seyn.
Ad III. Der Moscowiter cession
könte denen Pohlen
kein Recht geben,
weil dieselbe daran
niemahlen einiges
gehabt; und ob sie
es zwar durch die
Waffen occupiret
gehabt, so sey es
doch dazumahl, wie
der Friede zwischen
Pohlen und Moscau
geschlossen worden,
auch schon wieder
verlohren gewesen,
und hätten die
Moscowiter also
andern nicht cediren
können, was sie
selber nicht gehabt.
Ad IV. Die Verabredung, daß ieder
dasjenige behalten
solte, was er
occupiren würde, sey
von Lieffland zu
verstehen, dann von
andern Russischen
Oertern hätte es
dergleichen nicht
bedurfft; Wan̅ Schweden nicht
das meiste bey
diesem Kriege
gethan, und Moscau
dämpffen geholffen
hätte, so würde
Pohlen wenig oder
nichts von Lieffland
erhalten haben; Die
Schweden hätte̅ die Last des
Krieges lange
alleine tragen
müssen, ehe die
Pohlen sich wider
Moscau gerüstet
hätten, und sey
demnach die höchste
Unbilligkeit, daß
man ihnen den Lohn
ihres Sieges
anspreche. sc.
(Der
Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Die Pohlen liessen
es hiebey zwar
dazumahl bewenden;
wie aber König
Stephanus in Pohlen
anno 15187 ohne
männliche
Leibes-Erben
abgieng, und die
Pohlen Sigismundum
III, König Johannis
III in Schweden
Sohn, seiner Mutter
Catharinä Königs
Sigismundi I Tochter
wegen, zu ihrem
Könige erwehlten,
urgirten sie vorhero
die Abtretung von
Esten, wozu ihnen
auch die Schwedische
Abgesandte Graf
Ericus Sparre, und
Graf Ericus Brahe,
eine Hoffnung
machten. Allein
Sigismundus so wohl
als sein Water König
Johannes wolten
davon nichts hören,
und waren resolviret
die Polnische Crone
eher fahren zu
laßen, als sie unter
solcher Condition
anzunehmen; 1642
dahero die Pohlen
auch endlich von
ihrem Begehren
abstunden. Jedoch
soll Sigismundus,
wie er nach des
Vatern Tod auch
König in Schweden
ward, diesen Esten
nichts destoweniger
an Pohlen cediret
haben, wiewohl ohne
Consens der
Schwedischen Stände,
1643
welches auch wohl
vermuthlich, wann
man die Irrungen, so
zwischen diesem
Sigismundo und den
Schweden gewesen,
und weshalb ihn
diese gar der Crone
entsetzet,
betrachtet. Wie er
denn auch selber mit
einer Armee nach
Lieff [224] land
gangen, und sich
daselbst an den
Schweden zurächen
gesuchet; 1644
worüber nachdem
lange und blutige
Kriege über ein halb
Seculum durch
geführet worden
1645
worinnen aber die
Schweden so
glücklich waren, daß
sie nicht allein
Esten wider die
Pohlen maintenirten,
sondern denen Pohlen
auch noch dazu
Letten, nebst einem
Theil von Preussen,
Pohlen und Lithauen
abnahmen, 1646
und musten die
Pohlen zufrieden
seyn, daß ihnen anno
1660 in dem
Olivischen Frieden
1647
die zu Preussen,
Pohlen und Lithauen
gehörige Oerter
restituiret wurden,
die Schweden aber
behielten Letten,
und musten sich die
Pohlen der
Praetension auf
Esten begeben. Seit
welche Zeit
Lieffland bey
Schweden geruhig
geblieben, biß anno
1700 Ihr. Kön.
Mai-Augustus in
Pohlen die alte
praetension
renovirte, und
anzog: Er hätte bey
der Crönung schweren
müssen, die der Cron
Pohlen entwandte
Oerter wieder zu
recuperiren; Der
Olivische Friede,
worauff sich die
Schweden gründeten,
wäre von diesen in
vielen Stücken
übertreten worden;
Die Freyheit der
Lieffländer würde
gantz unterdrücket,
dahero die Pohlen
ihnen assistiren
müsten sc. 1648
Welcher Krieg zwar
nicht nach Wunsch
ausgeschlagen, doch
ist der Friede auch
noch nicht erfolget;
indessen führen die
Könige in Pohlen
beständig den Titul
Hertzog von
Lieffland. 1649
Drittes Capitel, Von der Könige
in Pohlen
Streitigkeit mit
Moscau wegen
Polnisch-Reussen,
Kiovv, Smolenskovv,
und andern Oertern.
(Historie.)
Wolodomirus Hertzog
in Kiovv (mit
welchem Nahmen
dazumahl gantz
Moscovien und Ruslad
benennet wurde)
zeugte mit seiner
Gemahlin Anna,
Käysers Constantini
in Orient Schwester,
12 Söhne, unter
welchen er seine
Länder noch bey
seinem Leben
theilete; Glebus und
Boryssus bekamen
Kiovv, und was itzo
unter dem Nahmen der
Woywodschafften
Reusland, Podolien,
Belcz, und Kiovv
begriffen wird, die
andern Länder, als
Novogrod, Poloczko,
Smolensko,
Wolodomir, Trocko,
Pleskovv, Volhynien,
&c. wurden
denen andern
zugeeignet. Es
entstund aber nach
Wolodomiri Tod unter
seinen Söhnen dieser
Theilung halber
großer Streit;
Suentepelcus brachte
Glebum und Boryssum
ums Leben, und riß
das Fürstenthum
Kiovv an sich;
solchen Bruder -Mord
zu rächen, machte
sich Jaroslaus wider
ihn auff, und zwang
ihn Kiovv wider zu
verlaßen;
Suentepelcus aber,
der sich in Rußland
nicht sicher hielte,
nahm seine Zuflucht
zu Boleslao Chobro
König in Pohlen, der
sich seiner auch
annahm, anno 1008
mit einer Armee nach
Rußland gieng, und,
nachdem er wider des
Suentepelci Bruder
obgesieget, diesen
in das Fürstenthum
Kiovv wieder
einsetzte; wogegen
Suentepelcus sich
dem Könige und der
Cron Pohlen als ein
Vasall unterwarff.
Suentepelci Bruder
und Successor
Jaroslaus, Hertzog
in Novogrod,
rebellirte zwar 10
Jahr hernach,
nehmlich anno 1018
wider Pohlen, wurd
aber vom
vorgedachten Könige
Boleslao überwunden,
und gezwungen einen
jährlichen Tribut zu
zahlen; so bald aber
Boleslaus gestorben,
riß sich Jaroslaus
von der Pohlnischen
Herrschafft wieder
loß, und konte König
Mieceslaus in
Pohlen, der anno
1026 eine Armee
wider ihn schickte,
nichts gegen ihn
ausrichten; König
Casimirus aber
verglich sich mit
ihm in Güte, begad
sich seines Rechtes,
und nahm dessen
Schwester zur Ehe.
Dieser Jaroslaus, der alle seine
Brüder überlebte,
und ein Herr der
gantzen Russischen
Monarchie wieder
ward, hinterließ 5
Söhne, unter
welchen, wegen der
Regierung, abermahl
großer Streit
entstand, so daß der
Aelteste mit Nahmen
Isaslaus Hertzog in
Kiovv genöthiget
wurde das Reich zu
verlaßen, seine
Zuflucht zu König
Boleslao II oder
Audaci in Pohlen zu
nehmen, und bey
demselben Hülffe
wider seine
Brüder [225] zu suchen;
Boleslaus gieng auch
mit einer Armee nach
Rußland anno 1069,
trieb die Russen
zimlich zu paren,
und befestigte
Isaslaum in der
Regierung, der
dagegen versprach
einen gewissen
Tribut an Gelde und
Victualien jährlich
nach Pohlen zu
lieffern; von
welchem sich dessen
Nachkommen zwar
öffters loß machen
wollen, haben sich
aber allemahl dazu
wieder bequämen
müssen.
In solchem Stande blieb es biß um
das Jahr 1236 da die
Tartern in Rußland
ein fielen, 12
Russische Fürsten
und also fast den
gantzen Stamm in
einer Schlacht ums
Leben brachten, und
denjenigen Theil von
Rußland, so gegen
Norden und Osten
lieget, ihnen
zinsbahr machten;
Bey welcher
Begebenheit die an
Pohlen und Lithauen
gräntzende
Fürstenthümer, sich
theils unter
Pohlnischen, theils
unter Lithauischen
Schutz begaben; Und
ob diese letztern
zwar bald wieder
anders Sinnes
wurden, so wurden
doch der Kiovvische,
Novogrodekische, und
in Severien der
Witepsische,
Poloczische,
Uladimirische,
Czernichovische,
Luckische,
Bressische, und
andere benach barte
districte theils in
Güte, theils mit
Gewalt von den
Lithauern wieder zum
vorigen Gehorsam
gebracht.
Wie auch in solchem verwirrten
Zustande des
Russischen Reiches
Leo, ein Herr der
Haliczischen Russen,
des Danielis Sohn,
ohne Erben verstarb,
kam das Haliczische
Reich (Regnum
Haliciensium) auf
des Hertzogs
Troidemi in Masovien
Söhne, die er mit
des Leonis Schwester
Maria gezeuget
hatte, von welchen
auch der älteste
Boleslaus die
Regierung antrat,
weil ihn aber die
Russen, wegen der
diversen Religion,
nicht geneigt waren,
so brachten sie ihn
mit Gifft aus dem
Wege; sein Bruder
ein gleiches
besorgend, cedirte
sein Recht an König
Casimirum in Pohlen,
und nahm davor die
Woywodschafft Belcz;
Casimirus aber
brachte darauff anno
1340 das südliche
Theil von Russland
durch die Waffen
unter sich, und
machte es zur
Pohlnischen
Provintz; Nachdem
solches geschehen
gieng er auch auf
das übrige Stück von
Russland, so in der
Lithauer Schutz war,
loß und machte sich
davon anno 1349
Meister, darüber
zwischen Pohlen und
Lithauen lange
gestritten worden,
biß endlich
Uladislaus Jagello
Hertzog in Lithauen
zum Könige in Pohlen
erwehlet, und diese
beyde Länder dadurch
vereiniget wurden;
Bey dessen Crönung
unterschiedliche
Russische Fürsten,
als der
Novogrodische,
Czernichovische,
Luckische,
Ulodomirische,
Bressische, und
Kiovvische dem
König, der Königin,
und der Cron Pohlen
den Eyd der Treue
sollen abgestattet
haben. Und hat
dieser Uladislaus
nachdem auch
Smolenskovv und
andere Oerter unter
sich gebracht, Wie
aber nach dessen Tod
Casimirus
Jagellonides mit
denen Ungarn,
Böhmen, und Preussen
in Krieg verwickelt
wurde, nahm Johannes
Hertzog in Russen
der Gelegenheit
wahr, und nachdem er
sich von dem
Tartarischen Joch
loß gemachet, so
brachte er die
meisten kleinen
Fürsten, darunter
Russland getheilet
war, und welche die
Könige in Pohlen vor
ihre Ober-Herren
erkanten, theils
durch Gewalt, thiels
durch List thiels
jure successionis
unter sich; dessen
Exempel sein Sohn
Basilius folgte, und
auch Smolenskovv,
nach einer langen
Belagerung, denen
Pohlen anno 1513
wieder wegnahm;
würde auch Zweiffels
ohne noch weiter
gegangen seyn, wenn
nicht König
Sigismundus I in
Pohlen bey Orsa
glücklich getroffen,
80000 Moscovviter
thiels erschlagen,
theils in die Flucht
getrieben, und den
Hertzog dadurch
genöthiget hätte
Friede zu machen,
worinnen die
Moscovviter iedoch
Smolenskovv und
andere occupirte
Oerter behielten
1650
welches nachdem
zwischen diesen
beyden Nationen zu
vielen Kriegen Anlaß
gegeben.
Anno 1611 bediente sich König
Sigismundus III der
Unruhe, so in Moscau
wegen den falschen
Demetriis war, und
nahm nicht allein
Smolensko nach einer
langen Belagerung
durch Sturm ein,
1651
sondern bemächtigte
sich nachdem auch
des Hertzogthums
Severien, Czernigo,
und Novogrod; welche
Oerter den Pohlen
auch in dem anno
1617 mit Moscau
gemachten
Stillstande gelaßen
wurden. 1652
Nach gendigtem
Stillstande
belagerten die
Russen zu erst [226] Smolensko, allein
König Uladislaus in
Pohlen kam den
Belagerten zu Hülff,
und schlug die
Moscovviter von
dannen, wodurch
diese genöthiget
wurden anno 1634
Friede zu machen,
worinnen die Pohlen
große Avantage
erhielten, indem die
Moscovviter diesen
nicht allem
Novogrodeck,
Severien, Drohubus,
Bizick, Rosslau,
Kniasovv,
Muranskovvlopse,
Popovvagora, samt
allen dazugehörigen
Ländereyen,
ingleichen das
Hertzogthum
Czernichovv (welches
zusammen auf 200
Meilen die Länge,
und 60 in die Breite
austragen soll) ohne
einige Bedingung und
Vorbehalt abtreten,
sondern sich auch
des Tituls der
Groß-Hertzogen über
Smolenskovv und
Czernichovv begeben
musten; Uberdem ward
im gedachten
Friede̅ caviret, daß des
Czaars in Moscovien
Titul Groß -Fürst
aller Reussen, nicht
auf die Reussische
Länder, die unter
Pohlen gehören, und
der Könige in Pohlen
Titul: Groß-Hertzog
in Reussen nicht auf
das Moscowitische
Reussen zu
extendiren.1653
Hiebey blieb es biß anno 1654 da
die Moscoviter
Smolenskovv denen
Pohlen wieder
wegnahmen, 1654
und mit Hüffe der
Cosacken, die sich
nebst der Uckraine
ihnen unterworffen
hatten, fast gantz
Pohlnisch- und
Lithauisch Reussen
unter sich brachten.
1655
Und ob man zwar anno
1660 wegen eines
Friedens tractiren
wolte, so wurd doch
nichts daraus, weil
die Moscovviter sich
nicht ehe in eine
Handlung einlaßen
wolten, biß man
ihnen den Titul von
Weiß-Reussen, und
der Ukraine
zugestanden hätte;
dessen man sich aber
Polnischer Seite
beständig wägerte,
weil die Concession
des Tituls species
renunciationis wäre.
1656
Endlich wurd anno
1667 zu Andreskovv
ein Stillstand auf
13 Jahre
geschlossen, in
welchem die
Moscoviter denen
Pohlen Polozko,
Witepskie, Kiovv,
Duneburg, wie auch
das diseitige
Lieffland,
ausgenommen Nevala,
Vieliska, und
Sebisch, so von den
Woywodschafften
Polozko und
Witepskie
abgesondert werden
sollen,
restituirten, die
Pohlen aber musten
denen Moscovvitern
Smolenskovv,
Severien, samt der
Ukraine jenseit dem
Dnieper überlaßen.
1657
Welcher Still stand
anno 1672 von neuen
confirmiret, 1658
und anno 1686 in
einen Frieden
verwandelt wurde,
darinnen die
Moscovviter
Smolenskovv und
Kiovv völlig
überkamen. 1659
Doch führen die
Könige in Pohlen
noch beständig den
Titul eines Hertzogs
zu Smolenskovv,
1660
ungeachtet der
Moscovvitische Zaar
solches ungerne
siehet, und daher
anno 1691 durch
einen Abgesandten
sich erbiethen
laßen, daß, im Fall
die Republique von
solchem Titul
abstünde, er
derselben 24000
wider die Türcken zu
Hülffe geben wolte.
Franckenberg d. l.
Vierdtes Capitel, Von der Pohlen
Praetension auf die
Wallachey, und
Moldau.
Was es mit diesen Fürstenthümern
vor alters vor
Beschaffenheit
gehabt, wie sie sich
öffters denen
Königen in Pohlen
und Ungarn
unterworffen, und
wie sie letzlich
denen Türcken
zinsbahr worden,
davon ist bereits
oben bey des Hauses
Oesterreich
Praetension auf
Moldau und Wallachey
Meldung geschehen.
Anno 1620 suchten
die Pohlen diese
Provintzien zu
recuperiren, es
wolte ihnen aber
nicht glücken,
sondern in dem anno
1623 geschlossenen
Frieden wurd
beliebet, daß die
gantze Wallachen, i.
e. Moldau und
Wallachey, denen
Türcken nach wie vor
Tributaire
verbleiben solte,
1661
wo [227] bey
es auch nach der
Zeit verblieben.
1662
Indessen schreiben
sich die Könige in
Pohlen in ihrem
Titul annoch
Hertzoge in
Wallachey 1663
und scheinet es
also, daß sie sich
ihres Anspruches
noch nicht begeben.
Fünfftes Capitel, Von der Könige
in Pohlen
Praetension auf das
Hertzogthum
Schlesien.
(Historie.)
ES soll dieses
Hertzogthum, so aus
13 Fürstenthümern
bestehet, vor alters
zu Böhmen gehöret,
1664
König Uratislaus,
des Boleslai Sohn
Breßlau erbauet,
1665
und König Boleslaus
Chobrus in Pohlen es
der Cron Pohlen
unterwürffig
gemachet haben;
1666
wiewohl andere 1667
behaupten, daß
Schlesien schon zu
Lechi Zeiten eine
Pohlnische Provintz
gewesen. Dem sey
aber wie ihme wolle,
so ist gewiß, daß es
biß zu Zeiten Königs
Boleslai III in
Pohlen, bey Pohlen
gewest; Dieser
theilte das Reich
unter seine Söhne,
und bekam Uladislaus
das Crackauische
Gebieth nebst
Schlesien, Boleslaus
erhielte Masovien,
Mieceslao wurd
Groß-Pohlen zu
Theil, und Henricus
wurd ein Herr von
Sendomir und Lublin.
Weil aber der
Aelteste von diesen
Brüdern Uladislaus
mit solcher Theilung
nicht zu frieden
war, und auch seiner
Brüder Erbe an sich
zu bringen
trachtete, so wurd
er von diesen anno
1146 angefallen, und
nach Teutschland
sich zu retiriren
gezwungen. 1668
Ob er nun zwar mit
Hülffe Käysers
Friderici I,
Marggraf Alberti zu
Brandenburg, und
Marggraf Conrad zu
Meissen restituiret
wurde, so kam er
doch nicht zum
würcklichen Besitz
des Seinigen,
sondern starb anno
1159 auf der
Hinreise; (f) dessen
3 Söhne aber musten
sich mit Schlesien
vergnügen laßen,
1669
welches sie unter
sich theileten, die
Groß-Fürsten von
Pohlen aber vor ihre
Ober-Herren
erkanten, 1670
und wurden solche
Theile nachdem noch
in viele andere
Theile wieder
getheilet, wie die
vielen Fürstenthümer
annoch ausweisen.
1671
Weil die Schlesische Fürsten aber
in denen zwischen
Pohlen und Böhmen
entstandenen Kriegen
vieles erdulden
musten, bey
Erwehlung der
Pohlnischen Könige
man auf sie gar
keine reflexion
machete, ja sie
nicht einmahl zu der
Wahl beruffen, und
ihre Gerechtigkeiten
überall geschmälert
wurden; 1672
so unterwarffen sie
sich der Cron
Böhmen, nicht zwar
auf einmahl, sondern
nach gerade, und
machten die Fürsten
in Ober-Schlesien
anno 1288 den
Anfang, sich König
Wenceslao ergebend,
denen zu Zeiten
Königs Johannis
mehrere folgeten.
1673
Worüber es zwischen
König Johanne in
Böhmen, und König
Uladislao Locticio
in Pohlen, zum
Kriegekam, der aber
mit des Uladislai
Sohn und Successore
Casimiro beygeleget
wurde, indem sich
dieser anno 1355
durch seine
Plenipotentiarios,
und anno 1339 auch
persöhnlich, im
Nahmen aller nach
folgen den Könige
auf ewig, alles
Rechtes, so Pohlen
an Schlesien hätte,
begabe; 1674
König Johannes in
Böhmen aber cedirte
Casimiro hinwiederum
sein an Pohlen
habendes Recht, so
er wegen König
Wenceslai in Böhmen
praetendirte, 1675
und ist seit solcher
Zeit Schlesien
beständig bey der
Cron-Böhmen
geblieben; obige
Renunciationes aber
sind zum öfftern
wiederholet worden.
|| [228]
Es will aber nichts destoweniger
der sonst berühmte
Pohlnische Scribent
Stanislaus Lubienski
1676
der Cron Pohlen noch
einiges Recht an
Schlesien
zuschreiben und zwar
aus folgenden
Ursachen:
(Der
Polen
Gründe.)
I. Das Schlesien vor
dem zu Pohlen
gehöret, und daß die
Schlesische Fürsten
die Könige in Pohlen
vor ihre Ober-Herren
erkannt, ehe sie
sich König Johanni
in Böhmen
unterworffen; dahero
sie sich aus eigener
Macht von Pohlen
nicht loß machen
können.
II. Der Vergleich, so zwischen
König Casimir in
Pohlen und König
Johanne in Böhmen
getroffen worden,
sey nur eine
transactio privata
gewesen, und hätte
Casimirus dadurch
nicht des
Pohlnischen Reichs,
sondern nur sein
Recht an Schlesien,
und zwar nicht an
die Cron Böhmen,
sondern nur an König
Johannem, und dessen
Familie cediret;
dahero solcher
Vergleich nunmehro
vor erloschen zu
halten, nachdem die
Contrahenten und
ihre Nachkommen, mit
Tade abgangen;
insonderheit da die
Polnische Stände
nicht darinn
consentiret, und
Casimirus, zu
Beylegung seiner
privat
Streitigkeiten, von
dem Patrimonio der
Crone etwas zu
vergeben nicht
bemächtiget gewesen.
III. Die Böhmen hätten selber an
der Verbindlichkeit
solches Vergleiches
gezweiffelt, dahero
sie so vielfältige
Confirmationes von
Pohlen gesuchet;
wodurch aber ihnen
ein mehrers Recht
nicht zugewachsen,
als sie vorhero
gehabt, cum
Confirmatio non det
novum jus.
IV. Daß König Uladislaus Jagello
in Pohlen sich mit
Käyser und König
Wenceslao in Böhmen
nicht anders in
Verbündnüs einlaßen
wollen, als biß er
ihme versprochen, im
Nahmen des
Hertzogthums
Schlesien mit einer
gewissen Anzahl zu
Fuß, und zu Pferde,
wider alle seine
Feinde zu Hülffe zu
kommen, wovon annoch
ein Document von
anno 1395 in dem
Crackauischen
Archive verhanden
wäre.
V. Daß wie Uladislaus mit den
Kreutz-Herren im
Krieg verwickelt
gewesen, und alle
Pohlnische Fürsten
aufgebothen hätte,
auch die Hertzoge zu
Schlesien, nehmlich
Hertzog Bernhard zu
Oppeln, Hertzog
Johann zu Ratibor,
Hertzog, Boleslaus
zu Teschen, Hertzog
Wenceslaus zu
Troppau ihme zu
Hülffe gekommen
wären.
VI. Daß Sigismundns Käyser, und
König in Böhmen,
König Uladislao in
regard des
Pohlnischen Rechtes
Schlesien, anno 1421
zum Brautschatze
offeriret, waun er
des Königs Wenceslai
in Böhmen Witbe
heyrathen würde.
VII. Daß des Uladislai Sohn
Casimirus von den
Böhmen durch fa veur
der Hertzoge in
Schlesien zum Könige
in der Jugend schon
vociret worden; Und
ob er zwar wegen des
Ertz- Hertzogs
Alberti von
Oesterreich starcken
Anhange die Crone
dazumahl nicht
erhalten, so sey er
doch nach des
Alberti Tod durch
die Vermählung mit
seiner Tochter
Elisabeth dazu
gelanget, bey dessen
Nachkommen sie auch
geblieben, biß sie
durch des Königs
Ludovici Tochter,
Maria, an Käyser
Ferdinandum durch
Vermählung kommen.
VIII. Daß der Bischoft zu Breßlau
ein Suffraganeus des
Ertz-Bischoffs zu
Gnesen iederzeit
gewesen, und noch
wäre.
(Itziger
Zustand.)
Was Böhmischer
Seiten dawider
eingewendet wird
habe nicht gelesen:
Indessen sind die
Könige in Böhmen nun
über 300 Jahr im
geruhigen Besitz von
Schlesien gewesen,
und findet man
nicht, daß die
Pohlen dieses
Hertzogthum
vindiciret haben,
welches auch
gedachter Lubienski
selber gestehet, und
dawieder nichts
anders einzuwenden
weiß, als daß
solches geschehen,
weil die Pohlen
Liebhaber des
Friedens und, wann
sie Lust zum Krieg
hätten, Gelegenheit
genung fünden, ihre
Schwerter wider die
benachbarten
Ungläubigen zu
zucken: Jedoch ist
merckwürdig, daß
König Uladislaus in
einem an den Käyser
anno 1635
abgelaßenen
Intercessions-Schreiben,
1677
vor die Schlesier,
unter die
Ursachen, [229] so ihn dazu
bewogen, auch der
Republique alte
Gerechtigkeit
setzet, mit
folgenden Worten:
Wir zwar können die
Sache dieses
benachbahrten und
uns nahe zugethanen
Landes nicht laßen,
so wohl wegen dieser
Republ. alten
Gerechtigkeit, nahen
Bluts-Verwandschafft,
allgemeinen Handels
und Wandels, und
besonders aus Liebe
allgemeiner Ruhe,
und Friedens
&c. Ob nun
durch das Wort alte
Gerechtigkeit auf
diese Praetension
geziehlet werde,
mögen andere
entscheiden.
Sechstes Capitel, Von der Könige
in Pohlen
Praetension auf die
in Hinter-Pommern
gelegene Städte
Stolpe, Rugenvvalde
und Slag.
WIe anno 1646 bey den
Westpfählischen
Friedens-Tractaten
wegen Pommern
gehandelt wurde, gab
sich der Pohlnische
Abgesandte Matth.
Crakov im Nahmen des
Königs und der
Republique Pohlen
an, und machte auf
obbenannte
Pommerische Oerter
Praetension,
vorgebend, solche
wären anno 1506 der
Cron Pohlen
verpfändet worden,
producirte zu dem
Ende auch einige
alte documenta.
1678
Deme aber von Brandenburgischer
Seiten geantwortet
wurde: Die
producirte
Instrumenta wären
von einem Bischoff
zu Camin gegeben,
der aber kein
würcklicher Bischoff
gewesen, und in
dessen Wappen das
gewöhnliche Creutz
nicht gefunden
würde, dahero
dieselbe nicht vor
wahrhafftig
angenommen werden
könten, 1679
wobey es auch
verblieben.
Siebendes Capitel, Von der Könige
in Pohlen
Praetension auf das
Königreich Preussen.
WElcher gestalt dieses Stück von
Preussen auf das
Durchlauchtige Hauß
Brandenburg als ein
Pohlnisches Lehen
gekommen, davon ist
oben bey des Reichs
Praetension auf
Preussen einige
Meldung geschehen;
solche
Lehens-Pflicht wurd
aber anno 1657
Churfürst Friderico
Wilhelmo in
Welauischen Frieden
1680
von dem Könige und
der Republ. Pohlen
gäntzlich erlaßen,
doch so, daß nach
Abgang dero
männlichen
Nachkommen, die
übrigen Herren
Marggrafen von
Brandenburg es
wieder als ein Lehen
von Pohlen erkennen
solten, und wann das
gantze
Durchlauchtigste
Hauß abgehen solte,
die Republique es
wieder an sich zu
ziehen macht haben
möchte. 1681
Wie denn auch die
itzige Königl. Maj.
in Preussen bey
aufgesetzter Crone
die Republique
versichern lassen,
daß da durch ihrem
Rechte nichts
benommen werden
solte.
|| [230]
Sechste Section, Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Portugall.
Erstes Capitel / Von der Könige
in Portugall
Praetension auf die
Spanische Monarchie.
1682
DIese Praetension sollen die
Könige in Portugall
auf die Spanische
Fundamental-Gesetze
fundiren, als
worinnen enthalten,
daß die an
auswärtige Herren
verheyrathete
Infantinnen, von der
Succession vor sich
und ihre
descendenten auf
ewig ausgeschlossen
seyn solten. 1683
Weil nun vermöge
solcher Gesetze die
Succession weder auf
das Hauß
Oesterreich, noch
auf den Dauphin in
Franckreich, noch
auf Savoyen, als
welche von der
Königlichen Linie
nur noch verhanden,
kommen könte, indem
sie alle vor
Ausländer zu halten,
die Könige in
Portugall hergegen
rechte Spanier
wären, und überdem
von des Königs
Ferdinandi Catholici
anderer Tochter
Maria abstamineten,
so vermeynen sie ein
großes Recht vor
andern zu haben.
Anderes Capitel, Von der Könige
in Portugall
Praetension
Herrschafft über das
Lusitanische Meer.
VOn der Portugiesen Herrschafft
über dieses Meer hat
Stephanus Fagundez
einen besondern
Tractat geschrieben,
welchen iedoch nicht
gelesen, und ist mir
also unbewust, mit
was vor Gründen er
solche behauptet.
Indessen ist zu
mercken, daß der
König in Portugall
sich einen König
diß- und jenseit des
Meers und in Africa,
oder wie es im
Lateinischen gegeben
wird: Regem
citerioris &
ulterioris lateris
Oceani Africani
nennet; und scheinet
es also, daß er
nicht die
Herrschafft über den
gantzen Oceanum, als
welcher auch nicht
occupable, sondern
nur über die Kanten,
Gestade, Busen,
Engen u. d. g. ihm
zuschreibe. Wieweit
sich aber solche
Herrschafft in die
Seehinein erstrecke,
davon sind
unterschiedliche
Meynungen indem
einige 100 Meilen,
andere aber nur 60
Meilen rechnen; Und
soll die Würckung
solcher Herrschafft
dahin gehen, daß der
König in Portugall
alle Verbrechen, die
in der See auf
diesen Strichen
begangen werden,
bestraffen, auch
andere hohe
Obrigkeitliche actus
exerciren könne.
Wiewohl Franckenberg
1684
sehr zweiffelt, ob
die fremde Nationen
sich der
Gerichtbarkeit der
Portugiesen
unterwerffen, und
das hergebrachte
freye Hafen-Recht
ihnen werden nehmen
laßen.
|| [231]
Drittes Capitel, Von der Könige
in Portugall
Streitigkeit mit
Spanien wegen der
Scheidlinie von Ost-
und West-Indien, und
in specie wegen der
Moluckischen und
Philippinischen
Insuln / wie auch
wegen der Insul
Salomonis, Ne- u
Guinea und andern
Oertern.
WIe in dem 15 Seculo die
Portugiesen vielen
Fleiß anwandten, und
große Unkosten
machten neue Länder
zu entdecken, Königs
Alfonsi Sohn
Henricus auch selber
zu dem Ende nach
Ost-Indien gieng,
und unterschiedliche
Insuln entdeckte; so
gab Papst Nicolaus V
anno 1454 dem Könige
Alfonso in Portugall
das Chineische
Reich, und die Macht
alle Barbarische
Reiche ihme zu
unterwerffen, und
verboth allen und
ieden ohne der
Portugisen Erlaubnüs
nicht dahin zu
segeln. 1685
Hierüber entstand
zwischen denen
Castilianern und
Portugisen anfangs
einige Irrung; wie
aber die Portugisen
den Castilianern die
Canarien und einige
andere Inseln
überließen, wurd die
Sache anno 1481 in
Güte beygeleget, und
der Vergleich von
Pabst Sixto IV
confirmiret. 1686
Als aber nachdem
ann. 1493 Columbus
gegen Westen
Americam mit
Spanischen Schiffen
entdeckte, und König
Ferdinandus
Catholicus in
Spanien solches Land
von dem Pabste
geschencket haben
wolte, vermeynte
König Johannes in
Portugall es
geschehe ihm
darunter zu nahe,
und praetendirte
also auch etwas
davon zu haben. Der
Pabst Alexander VI
um allen Streit zu
heben, theilte die
neue Welt dergestalt
unter diese beyde
Nationes, daß die
Spanier 180 Grad
gegen Abend, die
Portugisen aber eben
so viel gegen Morgen
zu befahren haben
solten: und solchem
nach wurd 100 Meilen
von den Azorischen
Insuln und dem Capo
verde, oder grünen
Vorgebürge eine
Linie von dem Polo
Arctico, biß an den
Polum Antarcticum
rund um die Welt
gezogen, und was auf
dieser Seite oder
gegen Morgen
gelegen, denen
Portugiesen, was
aber auf jener Seite
gelegen, denen
Castilianern oder
Spaniern zugeeignet.
1687
Welche Linie iedoch
die Spanier und
Portugisen bald
hernach durch einen
unter sich gemachten
Vergleich änderten,
und selbe 270 Meilen
weiter setzten.
1688
Vermöge dieses Vergleiches nun
occupirten die
Portugisen zu Anfang
des 16 Seculi
Brasilien, welches
ein Theil des
Südlichen Americae,
und gedachten ein
großes gewonnen zu
haben; es währte
aber nicht lange, so
gereuete ihnen der
Vertrag, und die
occupation von
Brasilien; denn anno
1519 entdeckte
Ferdinandus
Magelanus das fretum
oder die Meer-Enge,
so nach seinem
Nahmen Magellanum
hernach genennet
worden, und kam
durch das Stille
Meer (mar del Zur
oder mare pacificum)
und also von Westen
an die Moluckische
Inseln, dahin die
Portugisen so lange
von Osten her
gesegelt waren;
Magellano folgte
anno 1525 Franc.
Gargias, und
Godofred de Loyausa,
die mit einer Flotte
von 6 Schiffen eben
auch dahin kamen,
und weil um selbe
Zeit die beyden
Moluckische Könige
von Ternata und
Tidore im Krieg
verwickelt waren,
beyde den
Portugisischen
Admiral Albukerk mit
offerirung ihres
Landes um Hülffe
ersuchet, dieser
auch der einen
Parthey angenommen
hatte, so bedienten
sich die Castilianer
dieser Gelegenheit,
succurrirten der
andern Parthey, die
fast unterdrucket
werden wolte, und
erhielten dadurch
nicht alle in freye
Handlung nach den
Moluccischen Inseln,
sondern es wurden
auch zuletzt die
Portugisen, weil
ihre Parthey endlich
unterlag, gar von
dannen getrieben.
Dieser Sache halber
nun ließ es sich
anfänglich zwischen
den Portugisen und
Spaniern zu einem
hefftigen Kriege an,
doch wurden die
Portugisen wieder in
etwas besänfftiget,
da ihnen Hoffnung
gemachet wurde, daß
man die in der
Päbst [232] lichen
Bull gesetzte
Limites wieder
observiren, oder
wenigstens eine
genauere Abtheilung
machen wolte;
welches nachdem auch
zwar versuchet
wurde, aber
vergebens, indeme
keiner gerne die
Moluckische Insuln
wolte fahren laßen;
1689
Und hat dieser
Streit zwischen den
Portugisen und
Spaniern so lange
gedauret, biß sich
die Holländer zu
Schiedes-Richtern
angegeben, und die
Moluckische Insuln
occupiret, und die
Moluckischen Könige
zu ihren Vasallen
gemachet. Die
Spanier aber haben
es bey obigem noch
nicht bewenden
laßen, sondern
nachdem auch die
Philippinischen
Inseln, die Insul
Salomonis,
Neu-Guinea, Japan,
und andere Oerter zu
Americam gerechnet,
und occupiret. 1690
Anno 1631 entstund dieser Linie
halber zwischen
Spanier und
Portugall neuer
Streit, dann die
Portugisen legten
auf der Insul St.
Gabriel ein Fort an;
wie aber der
Spanische Gouverneur
zu Buenos Ayres,
welches nicht weit
davon, solches
erfuhr, und davor
hielte, die
Portugisen wären
dazu nicht
bemächtiget, weil es
noch ungewiß, wem
die Insul zukäme, so
gieng er mit einigen
Trouppen dahin,
überfiel die
Portugisen,
massacrirte fast
alle, und machte
sich Meister von der
Insul. Diese Zeitung
erweckte bey den
Portugisen, da sie
es erfuhren, große
Verbitterung wider
die Spanier / und
rüstete man sich
bereits zum Kriege;
Weil die Spanier
sich aber
entschuldigten, daß
der Gouverneur
solches ohne Ordre
von Hofe gethan, so
wurd endlich ein
provisional-Vergleich
getroffen, und
beliebet, daß den
Portugisen die
Insul, und alles,
was ihnen genommen,
restituiret werden
solte, sc. übrigens
solten Commissarien
benennet werden,
welche in 2 Monath
entscheiden solten,
wem das Eigenthum
dieser Insul von
Rechtswegen zustehe;
dafern sich diese
aber in solcher Zeit
nicht vergleichen
könten, so solte die
Sache des Pabstes
decision heim
gestellet, und die
Erklährung der
Bullae des Pabst
Alexandri VI von ihm
gesuchet werden.
Worauf auch zwar von
beyden Theilen
Commissarien
erwehlet worden, die
aber ein gantzes
Jahr über diese
Affaire fruchtloß
zugebracht; 1691
was nachdem weiter
vorgangen, ist mir
nicht bekant.
Vierdtes Capitel, Von der Könige
in Portugall
Praetension auf die
Küste von Guinea in
Africa.
DIese Küste hat die Cron
Portugall unter der
Regierung Königs
Emanuelis erobert,
haben aber das
meiste davon durch
die Schiffarthen der
Holländer,
Engeländer und
Dänen, wieder
verlohren; 1692
doch nennen sich die
Könige in Portugall
annoch Herren von
Guinea, und scheinet
es also daß sie sich
ihrer praetension
noch nicht begeben.
Fünfftes Capitel, Von der Könige
in Portugall
Praetension auf die
Insul Ormus in Asia.
DIese Insul mit der Haupt-Stadt
gleiches Nahmens
lieget in dem Sinu
Persico, und weil
sie zu der Handlung
sehr wohl gelegen,
so wurd sie anno
1508 von dem
Portugisischen
Admiral Albukerque
eingenommen, und
befestiget, und war
die Stadt zu ihrer
Zeit in solchem
Flor, daß man auch
itzo in Orient noch
das Sprüchwort haben
soll: Wann die
Portugisen hie
geblieben wären, so
würden sie itzo ihre
Thüren und Fenster
an statt des Eisens
mit Gold und Silber
beschlagen haben.
Weil aber die
Engeländer diese
Insul denen
Portugisen nicht
gonten, so hetzten
sie die Persianer
wider diese auf,
wel [233] che
die Stadt anno 1622
belagerten, den
schönen Ort biß auf
das Schloß zum
Stein-Hauffen
machten, und
Persianische
Besatzung dahin
legeten, 1693
die Handlung aber
ward nachdem nach
der Stadt Gamron
oder Karman, so 2
Meil davon, geleget,
und erlaubte man
allen Fremden dahin
zu kommen, ausser
den Portugisen.
1694
Sechstes Capitel, Von der Könige
in Portugall
Praetension auf die
Küste von der Insul
Ceylon, und was sie
auf der Küste von
Coromandel, Malucca
und Malabaria in
Asien besessen.
DIeses alles haben ihnen die
Holländer im vorigen
Seculo abgenommen,
1695
es giengen diese
auch schon auf die
Malabarische Küste
loß, und nahmen den
Portugisen anno 1661
Cochino, hätten auch
ohnfehlbahr weitere
Progressen gemachet,
wann nicht bald
darauff ein Friede
unter ihnen erfolget
wäre. 1696
Siebendes Capitel, Von der Könige
in Portugall
Praetension auf
Mascate in Arabien.
DIeses gehörte vor diesen auch
denen Portugisen,
welche aber in
vorigem Seculo von
dem Arabischen
Fürsten zu Norenua
daraus vertrieben
worden, 1697
dahero die
Portugisen noch
immer praetension
darauff machen, und
es zu recuperiren
trachten. 1698
Achtes Capitel, Von der Könige in
Portugall
Praetension auf die
Stadt Monbaza.
DIese an der Zangabarischen Küste
liegende Stadt hat
anno 1505 Franciscus
d' Almeida vor
Portugall erobert,
anno 1700 aber ist
sie durch die Mohren
nach einer langen
Belagerung
eingenommen worden.
1699
|| [234]
Siebende Section, Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten des
Königes in Preussen.
Von denen Praetensionen, so Ihr.
Königl. Maj. zu
Preussen nur per
indirectum als einem
Agnato,
principaliter aber
die Herren
Marggrafen zu
Brandenburg Barayt
und Anspach angehen,
als z. e. die
Praetension auf
Kitzingen, die
Streitigkeit mit der
Stadt Nürrenberg
wegen des
Burggrafthums, u. d.
g. davon wird bey
den Praetensionen
der Marggrafen zu
Brandenburg-Barayt
und Anspach
gehandelt werden.
Erstes Capitel, Von des Königs in
Preussen Praetension
auf die
Verlassenschafft des
Königs Wilhelmi III.
in Groß-Britannien.
1700
(Historie.)
WElcher gestalt das
Fürstenthum Orange
zu erst acquiriret
worden, davon ist
bereits oben bey des
Reichs Praetension
auf Orange Meldung
geschehen. Raymundus
V Printz zu Orange
hatte nur eine
Tochter, mit Nahmen
Maria, welche anno
1386 an Johannem IV
von Chalon, und
Herrn von Arlay,
vermählet wurde, und
vermöge des zu
Avignon den 11 April
aufgerichteten
Ehe-Contracts alle
Güter des Hauses
Orange auf das Hauß
Chalon brachte;
Diesem Johanni und
seiner Gemahlin
Mariae succedirte in
allen ihren Gütern
ihr ältester Sohn
Ludvvig, von dem
solche vereinigte
Güter ferner auf
seine descendenten
kamen; wie von
diesen aber Printz
Philibert anno 1530
ohne Leibes-Erben
verstarb, succedirte
ihm seine Schwester
Claudia, des Graf
Henrici II zu Nassau
und Herrn von Breda
Gemahlin, theils als
nechste Erbin,
theils vermöge der
Testamenten ihres
Vaters Johannis V,
und dieses ihres
Bruders Philiberti.
Der Claudiae
succedirte ihr
eintziger Sohn
Renatus von Nassau,
der also die
Erbschafft des
Hauses Chalon Orange
mit der Erbschafft
seines Vatern
Henrici von Nassau
verknüpffte; wie er
aber mit seiner
Gemahlin Annen von
Lothringen keine
Kinder, ausser einer
Tochter hatte, die
in der zarten
Kindheit verstarb,
so machte er anno
1544 den 20 Jun. in
dem Lager zu
Richemont mit
Verwilligung Käysers
Caroli V ein
Testament, und
disponirte darinnen
/ daß, im Fall ihme
ein männlicher Erbe
gebohren würde,
derselbe succediren
solte; wann ihme
mehr als einer
gebohren würde,
solte der älteste
sein Universal-Erbe
seyn; wann ihme aber
gar keine Söhne
gebohren würden,
benannte er die
älteste Tochter zu
seiner
Universal-Erbin, und
da er auch keine
Tochter hinterließe,
setzte er seines
Vatern Bruders
ältesten Sohn Graf
Wilhelm von Nassau,
und dessen
Nachkommen, zum
Erben ein, und zwar
in folgenden
terminis: Und wann
es sich begeben
solte, daß wir
dieses zeitliche
ohne rechtmäßige
Erben, so entweder
schon gebohren, oder
noch solten gebohren
werden verließen,
oder daß die
gebohren Erben ohne
aus rechtmäßigem
Ehe-Bette gezeugte
Erben verstürben; so
haben wir auf
gedachten Fall zu
unserm Universal-
oder unserer Kinder
substituirten Erben
eingesetzet, und
verordnet, unsers
lieben Herrn und
Vatern Bruders
ältesten Sohn, den
Herrn Graf Wilhelm
von Nassau, so bey
unserm Absterben
noch wird am Leben
seyn. Wofern auch
dieser ältester Sohn
/ nachdem er in
unsere Erbschafft
getreten, ohne
rechtmäßige Erben zu
verlaßen, Todes
verfahren solte,
wollen wir, daß des
Herrn Graf Wilhelms
zweyter Sohn ihm
succedire, oder wenn
er ja nicht mehr
obhanden, der
nechste männliche
Anverwandter, und in
Ermangelung dessen,
die nechste
Anver [235] wandtin,
so von obgedachtem
unsern Herrn dem
Grafen Wilhelm
abstammet; und da
des Herren Grafen
Wihelms so wohl
männliche als
weibliche Linie
ausgestorben wäre,
so wollen und
verordnen wir, daß
alle unsere Güter,
Fürstenthümer,
Lehen, Länder,
Herrschafften,
Gerechtigkeiten, wie
sie Nahmen haben,
oder wo sie gelegen
seyn mögen, dem
nächsten männlichen
Erben, der alsdann
von dem verstorbenen
Herren Grafen Johann
von Nassau, und Frau
Elisabeth Landgräfin
von Hessen, unsern
Groß-Vater, und
Groß-Mutter
väterlichen Seiten
abstammet, zukommen
sollen sc. welches
Testament Käyser
Carolus V den 14
Jul. von neuen
confirmiret; Wie nun
Renatus bald darauf
verstarb, succedirte
ihm sein
obeingesetzter Erbe
Graf Wilhelm von
Nassau, und weil er
noch minderjährig
war, so constituirte
ihm Käyser Carolus V
Vormündere.
Wilhelmus machte, nach erhaltener
Käyserlichen
Permission, noch im
selben Jahre den 11
Aug. im Lager vor
Theroanne auch ein
Testament; worinnen
er die von Printz
Renato in seiner
Familie etablirte
Successions-Ordnung
confirmirte; indem
er darinnen seinen
ältesten Sohn zum
Universal-Erben
einsetzete, denen
jüngern Söhnen und
denen Töchtern,
einer oder mehrern
aber nur 10000 fl.
an Revenuen ließe,
und ferner
disponirte: wofern
er nur weibliche
Erben hinterließe,
so solte die
älteste, auf eben
besagte Condition
erben; wann er aber
gar ohne rechtmäßige
Erben verfallen
möchte, setzte er zu
seinem eintzigen,
und Universal-Erben
ein denjenigen von
seinen Brüdern,
welcher am Tage
seines Absterbens
noch am Leben seyn
würde, nehmlich den
ältesten Sohn seines
Vaters Grafens
Wilhelmi II; diesem
ältesten Bruder
substituirte er den
andern, und von
unten auff so lange,
biß noch welche von
seinen Brüdern übrig
seyn, oder in
Ermangelung deren,
den nachfolgenden
männlichen Erben;
und in Ermangelung
eines männlichen,
die nechst kommende
weibliche, so da von
seinem Vater Graf
Wilhelm herstammet.
Welches Testament er
anno 1559 den 16
Aug. in des Königs
Philippi II Lager
vor S. Quentin
wieder durchgesehen,
und approbiret hat.
Desgleichen, so machte auch des
Printz Wilhelmi
erste Gemahlin Anna
von Egmond, des Graf
Maximiliani zu Büren
und Leerdam eintzige
Tochter und Erbin,
mit Consens Käysers
Caroli V, und ihres
Gemahls, anno 1554
den 18 Octobr. zu
Breda ein Testament,
worinnen sie ihren
leiblichen Kindern
ihren Ehe-Gemahl,
besagten Printz
Wilhelm
substituirte, und
ihme Zeit seines
Lebens den Genus
aller ihrer Güter
gab, und ferner
ordnete, daß wo er
nach ihrem Tode in
einer andern Ehe
Kinder erzeugen
würde, diejenigen
Kinder alle Güter
der Testatricis zur
proprietät haben
solten, iedoch mit
der Condition, daß
allezeit, wann unter
diesen Kindern 2
Söhne wären, der
andere allein,
obbenante Güter,
Vermögen, und
Eigenthümer haben
solte sc.
Vielgedachter Printz Wilhelm
starb anno 1584 und
hinterließ drey
Söhne, nehmlich
Philipp Wilhelm,
Mauritium, und
Friderich Henrich;
welche sich wegen
der väterlichen
Erbschafft lange
zancketen, weil der
älteste, da er aus
der langen
Spanischen
Gefangenschafft
zurück kam, vermöge
des Renati
disposition das
gantze Fideicommiss
foderte, die andern
beyden Brüder aber
auf eine Theilung
der Güter drungen,
vorgebend, daß ihnen
in dem väterlichen
Testament an stat
der Apanage gewisse
portiones überlaßen
worden, und daß
ihnen auch aus
vielen andern
Ursachen davon etwas
gebühre; solche
Irrung zu heben,
wurd anno 1609 eine
gewisse Theilung
unter ihnen
beliebet, und einem
ieden erlaubet mit
seiner Portion nach
Belieben zu
schalten, und zu
walten. Hierauff nun
machte ein ieder von
diesen 3 Brüdern ein
Testament / und zwar
der älteste Philipp.
Wilhelm zu erst,
anno 1618 den 20
Febr. darinnen er
disponirte, daß nach
Abgang seiner Brüder
rechtmäßigen Erben,
seines Vatern
Bruders ältester
Sohn, Graf Johann
von Nassau, und
dessen männliche
Erben, und nach
diesen seines Vatern
Bruders andere Söhne
seine Erben seyn
solten; und starb
darauff noch
dasselbe Jahr ohne
Kinder. Der mitlere,
Mauritius, testirte
anno 1625 den 13
April im Haag, nnd
weil er
unverheyrathet war,
so setzte er seinen
Bruder Fridrich
Henrich, und dessen
rechtmässige Erben
und Nachkommen zu
Erben ein, denen er
seines Vatern
Bruders dritten Sohn
Ernst Casimirum, und
dessen [236] rechtmäßige
männliche Erben
substituirte; und
darauff auch noch im
selben Jahre
verstarb. Der
jüngste, nehmlich
Fridrich Heinrich,
auf welchen nunmehro
die gantze
Erbschafft von
Nassau-Chalon-Orange
gekommen war, hatte
zwar Kinder, machte
aber dennoch anno
1640 den 30 Jan. im
Haag, mit concession
der Herren Staaten
von Holland, ein
Testament, und
disponirte darinnen
wegen künfftiger
Succession also: In
Ermangelung unsers
Sohnes Wilhelms und
seiner rechtmäßigen
Erben, oder
Erbnehmen, wie oben
gedacht, zu welcher
Zeit sie auch mit
Tode abgehen könten,
setzen und
substituiren wir,
Krafft der
Concession, so wir
haben, in allen
Graden substituiren
zu können, in allen
unsern Gütern, so
wohl Lehen als
Erb-eigen, Mobilien,
und Immobilien,
Renten, Ansprüchen,
und Forderungen,
ohne eintzige
exception und
reservation, unsere
besagte älteste
Tochter Louysam, und
in Ermangelung
derer, wie auch nach
ihr, ihre
rechtmäßige Kinder,
und Nachkommen. In
Ermangelung unsrer
besagten Tochter
Louyse, und ihren
rechtmäßigen Erben,
und Erbnehmen, wie
oben gedacht, zu
welcher Zeit es auch
geschehen könne, daß
keine mehr
verhanden, setzen
wir ein und
substituiren ebener
maßen in allen
unsern Gütern,
Renten, Ansprüchen,
und Vermögen, ohne
einige exception,
die älteteste von
unsern andern
Töchtern, und in
Ermangelung derer,
alle derselben
rechtmäßige Erben,
und Erbnehmen. Und
also ferner
successive, biß auf
die letzte, und
praeferiren,
instituiren, und
substituiren
allezeit die
ältesten, und die
Söhne vor die
Töchter von Linie zu
Linie, von Grad zu
Grad, sc.
Dieser letzte Printz Fridrich
Heinrich starb
darauff anno 1647,
und hinterließ einen
Sohn, Nahmens
Wilhelm, der ihm
succedirte, und 4
Töchter, davon die
älteste, Louysa, an
Churfürst Fridrich
Wilhelm zu
Brandenburg
vermählet ward, und
demselben die itzige
Königliche Maj. zu
Preussen Fridericum
gebohren; Wilhelmus
aber starb anno
1650, und hinterließ
seine Gemahlin
schwanger, die 8
Tage nach seinem
Tode einen Sohn
Wilhelm Heinrich zur
Welt brachte, deme
die Englische Cron
aufgesetzet wurde,
und um dessen
Verlaßenschafft itzo
gestritten wird.
Dieser machte wenig
Jahr vor seinem
Ende, wegen
Ermangelung der
Leibes-Erben,
ebenfals ein
Testament, und
setzte darinnen
seine Hoheit den
Printz Frisum von
Nassau, Gouverneur,
und General-Capitain
von Frießland und
Gröningen, zum
Universal-Erben ein
aller seiner so wohl
Lehen, als
Allodial-Güter und
benennete die
Staaten von Holland
zu Executoren dieses
seines letzten
Willens.
Als nun Ihr. Königl. Maj. in
Engeland anno 1702
mit Tode abgiengen,
und sein Testament
eröffnet wurde,
vermeynte Printz
Friso sich gleich in
Possession zu
setzen, allein es
widersetzte sich
demselben nicht
allein Printz
Wilhelm Hyacintus
von Nassau-Siegen,
der die Succession,
vermöge
obangeführten
Testament des
Printzen Philippi
Wilhelmi zu
Nassau-Orange, und
aus andern Ursachen
praetendirte,
sondern auch Ihr.
Königl. Maj. in
Preussen wegen des
von Printz Renato
von Chalon-Orange
aufgerichteten
perpetuirlichen
Fideicommisses
&c. und
ließen Ihr. Kön.
Maj. in Preussen
einige Oerter gleich
in possession
nehmen, thaten den
Herren Staaten
iedoch durch ein
Schreiben vom 14 Mäy
zu wissen, daß sie
zwar nicht willens
Ihro Königl. Maj. in
Engeland Testament
umzustossen, hofften
aber iedoch auch
nicht, daß man
solches weiter, als
auf dessen eigene
Güter, so er pleno
jure besessen, und
darüber er zu
disponiren Macht
gehabt hätte, auch
vermuthlich nur
disponiren wollen,
extendiren würde sc.
1701
worüber nachdem noch
weiterer disput
entstanden; alle 3
Theile aber legten
ihre Gerechtsamkeit
der Welt durch
öffentliche
Schrifften vor
Augen.
Die Abstammung der hohen
Praetendenten, ist
zu mehrer
Ereluterung aus
folgender
Genealogischen
Tabell zu sehen.
|| [237]
Johann. ???
Die Gründe womit Ihr. Kön. Maj.
in Preussen die
Succession
behauptet, bestehen
hauptsächlich
darinnen: 1702
(Königl.
Preussische
Gründe.)
I. Daß das Jus
primogeniturae in
dem Hause
Chalon-Oranien
iederzeit observiret
worden, und daß in
Mangel der
männlichen Erben
allemahl die
nechsten Cognati
succediret.
II. Daß Printz Renatus von
Nassau-Orange in
seinem Testament
alle seine Güter mit
einem
Universal-Fidei-Commiss.
der Familie beleget,
und solches auf das
Recht der ersten
Geburth ohne
Unterscheid des
Geschlechtes
gegründet. Nun sey
aber notorisch, daß
Ihr. Kön. Maj. in
Preussen Fridericus
ein Anenckel
Wilhelmi des Großen,
u. sein Verwandter
in gerader Linie,
dahero des Johannis
Nachkommen keine
praetension auff die
Succession machen
könten, so lange
noch descendenten
von Wilhelmo am
Leben.
III. Daß Renatus dergestalt zu
disponiren nicht
allein von Käyser
Carolo V permission
erhalten, sondern
dieser hätte nachdem
das gemachte
Testament auch
confirmiret.
IV. Daß gedachter Wilhelmus der
große in seinem
Testament die Art
der Succession, und
das perpetuelle
Fideicommiss,
welches Printz
Renatus auf das
Recht der ersten
Geburth gegründet,
confirmiret.
V. Daß auch des Wilhelmi Gemahlin
Anna von Egmond
Gräfin von Büren in
ihrem Testament
disponiret, daß wann
Wilhelmus nach ihrem
Tode aus einer
andern Ehe 2 Söhne
hätte, der jüngere
ihre Güter haben
solte; nun sey aber
bekand, daß Printz
Fridrich Heinrich,
Sr. Kön. Maj.
Groß-Vater, des
Printz Wilhelmi
anderer Sohn aus
anderer Ehe, und
also der eintzige
Erbe der gantzen
Succession der
Gräfin von Büren
gewesen. Und ob er
gleich den Genuß
hievon seinem Bruder
Printz Moritz Zeit
seines Lebens
überlaßen, so sey
doch sein Recht
dabey auf keine
Weise violiret
worden, weil
Mauritius sich nicht
vermählen, sondern
ihme die gantze
Erbschafft wieder
überlaßen wollen.
VI. Daß Printz Fridrich Heinrich
in seinem Testament
die
Succession-Ordnung
wiederum expresse
auf alle seine
descendenten, so
wohl weib-als
männliche
eingerichtet, so wie
sie schon vorhin von
Renato, und Wilhelmo
I eingerichtet
gewesen.
Worauff die Fürsten zu
Nassau-Siegen, und
Nassau-Dietz ihre
Praetension
fundiren, und was
Preußischer Seiten
dawider eingewendet
wird, davon wird bey
den Nassauischen
Praetensionen
Meldung geschehen.
Wider obangeführte Preußische
Gründe aber wird
Nassauischer Seiten
eingewendet: 1703
|| [238]
(Nassauische
Except.)
Ad. I. Daß das jus
primogeniturae und
die Successio der
Cognaten in dem
Chalon-Oranischen
Hause allemahl
observiret worden,
sey irrig, vielmehr
hätte ein ieder von
Zeit zu Zeit nach
seinem eigenen
Gefallen durch
Testamentarische
dispositiones über
die Güter
disponiret, und
wären diese Güter
solcher gestalt ohne
iemandes
Widersprechen von
einer Familie auf
die andere gekommen.
Ad II. Daß Printz Renatus von
Nassau-Orange in
seinem Testament
alle seine Güter mit
einem Universal
Fideicommiss
beleget, könte nicht
erwiesen werden;
Dann Renatus hätte
seinen Vetter Graf
Wilhelmum I zu
Nassau zum
Universal-Erben
eingesetzet, und
demselben, fals er
ohne Kinder
verstürbe, seinen
Bruder, diesem aber
den nechsten
männlichen Erben
substituiret, nun
sey aber gedachter
Wilhelmus nicht ohne
Kinder gestorben,
sondern hätte 3
Söhne hinterlassen,
und also sey der
Casus des
vorgeschriebenen
Fideicommisses nicht
existiret; Von dem
Recht der
Erstgeburth würde im
gedachten Testament
mit keinem Wort
gedacht, vielmehr
wären des Wilhelmi
Kinder unter
einander ohne
Ordnung der
Succession beruffen
worden; Ja es
schiene man
zweiffelte
Preussischer Seiten
selbst ob ein
perpetuelles
Fideicommiss, und
das Recht der ersten
Geburth, aus des
Renati Testament
könte erwiesen
werden, weil man
selbe hiernechst aus
den Testamentis des
Wilhelmi I und
dessen Gemahlin der
Annae von Egmond
herzuholen gesuchet.
Ad III. In der permission zu
testiren, so Renatus
von Käyser Carolo V
erhalten hätte, sey
von introducirung
eines
perpetuirlichen
Fideicommiss, oder
der ersten Geburth,
nichts gemeldet, und
könte also nicht
weiter, als einer
directa heredis
institutione
verstanden werden;
die Confirmation
aber sey nachdem
geschehen, ohne daß
der Käyser den
Inhalt desselben
gewust, und da es
versiegelt gewesen,
dahero selbe keinen
effect produciren
könte; wie denn auch
ohne dem eine
Confirmatio eine
mehrere Krafft nicht
gebe, als das
Testament selbst.
Ad IV. In der Schrifft, so vor
des Wilhelmi I
Testament ausgegeben
würde, und an dessë
Gültigkeit billig zu
zweiffeln, würde
auch von einem
perpetuellen
Fideicommiss, und
dem Recht der ersten
Geburth mit keinem
Worte gedacht,
sondern es hätte
derselbe nur bloß
disponiret, wie er
es wegen seiner
Güter unter seinen
Kindern wolte
gehalten haben; Wann
aber auch zugegeben
würde, daß Renatus
und Wilhelmus ein
perpetuelles
Fideicommiss und das
Recht der
Erstgeburth
eingeführet hätten,
so sey solches doch
von des Wilhelmi 3
Söhnen aufgehoben
worden, indem sie
die väterlichen
Länder unter sich
getheilet, und zwar
dergestalt, daß ein
ieder seinen Theil
als sein eigenes
Besitzen, und davon
nach eigenem
Gefallen disponiren
möchte.
Ad V. In dem Testament der Frau
Annae von Egmond
befinde sich
ebenfals nichts,
welches einem
eingeführten
perpetuellen
Fideicommiss, oder
Recht der ersten
Geburth auch nur
einen Schein geben
könte.
Ad VI. Des Printz Fridrich
Heinrichs Testament
könte nicht anders
als von denen Gütern
verstanden werden,
welche ihme in der
Brüderlichen
Theilung zugefallen,
und darüber er zu
disponiren Macht
gehabt, nicht aber
von denen, welche er
von seinen beyden
Brüdern geerbet weil
diese davon schon
eventualiter
disponiret gehabt,
und Printz Fridrich
Heinrich solches
nicht umstossen
können. sc.
Preussischer Seiten wird hierauff
repliciret: 1704
(Des
Kön.
in
Preussen
Replic.)
Ad I. Alle
Dispositiones so die
alten possessores
der
Chalon-Oranischen
Güter bey Abgang des
männlichen Stammes
gemachet, wären in
faveur der Familie
gemachet worden, und
hätten sie entweder
ihre Töchter, oder
in Mangel deren ihre
Schwestern zu Erben
eingesetzet, und
zwar dergestalt, daß
sie diesen ihre
gantze
Verlassenschafft
immer unzertheilet
gegeben, welches ein
klahres Zeugnüs, daß
in diesem Hause von
undencklichen Jahren
her ein
Fideicommissum
familiae perpetuum
gewesen; wie denn
auch schon Raymundus
von Beaux seiner
Tochter Mariä, des
Johannis von Chalon
Gemahlin, seine
Güter mit dem Beding
zum Brautschatz
mitgegeben, daß der
Erstgebohrne ein
Universal-Erbe seyn
solte, mit dieser
angehängter Ursache
ne bo [239] na
Principatus
dividerentur in
praejudicium
dignitatis: Damit
die Fürstlichen
Güter zum Nachtheil
der Fürstlichen
Dignität nicht
getheilet würden;
wodurch abermahl ein
Fideicommissum und
zugleich das Recht
der Erstgeburth
stabiliret worden.
Ad II. Ob die Substitution des
secundo geniti
Johannis
extinguiret, nachdem
die Conditio: si
primogenitus
Wilhelmus sine
liberis decesserit,
nicht existiret,
davon sey anitzo
nicht die Frage, und
käme es gar nicht
darauff an; sondern
es würde nur
gefraget, wie der
Testator es mit des
Wilhelmi Kindern und
Nachkommen wolte
gehalten wissen, ob
sie ihme ab
intestato, oder ex
Fideicommisso
succediren solten;
und da würde
zweiffels ohne ein
ieder gestehen
müssen, daß er das
letztere gewolt,
dann es erweise
solches der gantze
Context der
Institution und
Substitution, als
welche durch die
gantze Familie, und
durch alle Häupter
der Familie (oder
die Erstgebohrne)
gieng; Daß er aber
ein Fideicommissum
Familiae und zwar
ein solches, das auf
die erste Geburth
gegründet,
instituiren wollen,
sey nach aller Dd.
Meynung daraus zu
schliessen, daß der
Testator niemahlen
einen heredem
extraneum, auch
niemahlen 2 heredes
zugleiche, sondern
nur allemahl einen
ex asse, und zwar
einen solchen, der
aus der Familie, und
allemahl der
Erstgebohrne ist,
instituiret, oder
substituiret, deme
er überdem
auferleget, denen
andern Brüdern
geziemende alimenta,
oder Apanagien, zu
geben sc. Zu solchem
Fideicommisso
Familiae aber wären
nicht allein die
Masculi, sondern
auch die
Frauens-Persohnen
beruffen, wie
abermahl aus den
Worten der
Institution erhelle,
denen der Testator
zuletzt noch diese
generale Clausul
hinzugesetzet: Und
da des Herren Graf
Wilhelms so wohl
männliche als
weibliche Linie
ausgestorben wäre,
so verordnen wir,
daß alsdann der
nechste männliche
Erbe, der von unserm
Groß-Vater
abstammet, Erbe sey.
sc. So lange demnach
von des VVilhelmi
Posterität noch
welche verhanden,
müste die Succession
bey diesen bleiben.
Deme allen nicht
entgegen, daß unter
des VVilhelmi I
Kindern keine
Ordnung gemachet,
dann die Ordnung
gebe sich von selbst
aus dem eingeführten
Rechte der ersten
Geburth, und aus den
vorhergehenden und
nachfolgenden Worten
der Einsetzung. Daß
man aber schliessen
wolte, dieser oder
jener führet zu
Behauptung seines
Rechtes 2
Instrumenta an, Ergo
muß er selber
zweiffeln, daß das
eine nicht gelte,
solches sey nie
gehöret, indem einer
wohl mit vielen
documentis
convinciret werden
könne; Und zu dem so
vindicire man allhie
aus Wilhelmi I und
der Annae von Egmond
Fideicommissis nicht
so wohl die
Chalon-Oranischen
Güter, welche
Renatus schon mit
einem Fideicommiss
beleget, sondern des
Wilhelmi acquirirte
und der Annae von
Egmond
eigenthümliche
Güter.
Ad III. Käyser Carolus V hätte
Renato universaliter
die Macht gegeben,
nach seinem Belieben
zu testiren, mit
folgenden Worten: ou
autrement, ainsi que
bon lui semblera,
und was Renatus
solcher gestalt
disponiret, hätte
der Käyser nachdem
confirmiret; Daß
aber eine
Confirmatio gelte,
dazu würde nicht
erfodert, daß das
Testament von dem
confirmante vorhero
durchgesehen würde;
Zu geschweigen daß
der Käyser es nach
der Eröffnung auch
dadurch approbiret,
daß er Wilhelmo I
tutores verordnet,
und denselben durch
den Crespyschen
Frieden zum Besitz
der Oranschen Güter
verholffen.
Ad IV. Des Wilhelmi I Testament
sey von seinen
Söhnen in dem
Theilungs-Recess, so
sie unter sich
auffgerichtet,
expresse approbiret
worden: Zwar wären
dabey nicht alle
Solennitäten
adhibiret, allein
solches würde in
einem testamento
militari,
dergleichen dieses,
wie er es selber
nenne, nicht
requiriret; Daß aber
Wilhelmus eben so
wohl, als Renatus,
ein auf die
Erstgebohrne
gegründetes
Fideicommissum
Familiae perpetuum
machen wollen, sey
daraus zur Gnüge
abzunehmen / daß er
niemahlen viele
heredes conjungire,
sondern nur allemahl
einen ex asse
einsetze, und zwar
einen solchen, der
nur aus der Familie,
der der
Erstgebohrne, und
der der Nächste
allezeit ist; deme
er, gleich wie
Renatus gethan,
injungiret, denen
jüngern Brüdern
gewisse Apanagien zu
geben: Um die Wörter
bekümmere man sich
nicht wann die Sache
nur selbst dar sey,
wie denn auch in des
Mauritii Testament
das Wort
Fideicommiss nicht
gefunden würde, und
dennoch wolte man
Nassauischer Seiten
solches daraus
behaupten; Die
Theilung, so unter
des Wilhelmi Söhnen
vorgenommen worden,
sey nicht anders
anzusehen, als ein
zwischen den [240] ältesten und den
beyden jüngern
getroffener
Vergleich wegen der
Apanagie, welche
diesen um so viel
eher etwas größer
als ordinaire von
Printz Philipp
Wilhelm zugestanden
worden, weil er
keine Hoffnung
gehabt Kinder zu
zeugen; die Clausul
aber, daß ein ieder
von seinem Theile
nach Belieben
disponiren möchte,
wäre dem von Renato
und Wilhelmo
eingeführten
perpetuellen
Fideicommiss
zuwider, und also
nul und nichtig, und
wären dahero auch
des Philippi
VVilhelmi und
Mauritii
dispositiones, in so
weit sie dem
obgedachten
Fideicommiss
zuwider, ohne alle
Krafft und Würckung.
Ad V. Daß die Frau Anna von
Egmond eine
Fideicommissarische
disposition
gemachet, könte
nicht geleugnet
werden; dann
erstlich hätte sie
ihren Sohn zum
Universal Erben
eingesetzet, nachdem
aber die Söhne ihres
Mannes aus anderer
Ehe zur Succession
beruffen, welches
nicht anders als
durch ein
Fideicommiss
geschehen können;
Daß es aber ein
perpetuelles
Fideicommissum
Familiae sey, würde
nicht behauptet.
Ad VI. Des Printz Philippi
VVilhelmi, und
Mauritii Testamenta
wären ungültig,
1705
in so weit sie denen
Fideicommissis des
Renati, und
VVilhelmi I, wie
schon gemeldet,
zuwider, auf Printz
Fridrich Heinrichen
aber wären alle
Nassau-Oranische
Güter devolviret, da
die beyden ältesten
Brüder ohne
Verlaßung
Leibes-Erben
verstorben, dahero
er als nunmehro
ältester, wohl von
allen solchen Gütern
disponiren können,
iedoch nach
Anleitung des schon
eingeführten
perpetuellen
Fideicommisses, wie
er auch gethan.
(Der
Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Die Herren
General-Staaten
haben, als
Executores des
Königs VVilhelmi
Testaments, denen
hohen
praetendirenden
Partheyen, zu
evitirung der höchst
schädlichen
Collisionen, so
zwischen ihnen
entstehen könten,
einen
Provisional-Tractat
vorgeschlagen,
welcher auch
beliebet und
unterzeichnet
worden, worinnen Se.
Königl. Maj. in
Preussen den
Usumfructum der
Länder und Oerter
Lingen, Meurs,
Honslardyck,
Rysvvick, des alten
Hoffs im Haag u. a.
m. Printz Friso aber
andere Herrschafften
nehmlich Büren,
Leerdam, Iselstein,
Diren, Loo,
Sousdyck. u. a. m.
zu geniessen
angewiesen werden,
die Sequestration
aber ist indessen in
den Händen der
Herren
General-Staaten
gelassen worden.
1706
Wobey es auch
bißhero geblieben;
iedoch haben Ihr.
Käyserl. Maj. wegen
Moeurs Sr. Königl.
Maj. in Preussen die
Belehnung nebst Sitz
und Stimme auf dem
Reichs-Tage, aller
protestationen
ungeachtet, gegeben,
1707
Orange aber ist noch
in Frantzösischen
Händen. Wie die
Sache weiter
ausgemachet werden
wird, muß die Zeit
lehren.
Anderes Capitel, Von des Königs
in Preussen
Streitigkeit wegen
Neuf-Chatel und
Valangin.
DIe Grafschafft Neuf-Chatel war
ehemahlen ein Stück
des Arelatischen
Reichs, und ein
Eigenthum der Grafen
von Chalon, von
welchen sie die
Grafen von Neuf
Chatel zu Lehen
hatten; wie es aber
zur Zeit des großen
interregni um das
Jahr 1250 im Röm.
Reich, und
sonderlich in
Ober-Burgund
ziemlich bunt
untereinander gieng,
viele Factiones
gemachet wurden, und
ein ieder sich in
Freyheit zu setzen
suchte, so trachtete
auch Rolin Graf zu
Neuf-Chatel, sich
der Ober-Herrschafft
zu entziehen, schlug
sich zu der Faction
der Psittacorum,
verübte über das vor
andern große
insolentien, und
plünderte gar die
Stadt und das Schloß
des Grafen Rudolfi
von Habspurg. Wie
dieser Rudolfus aber
nach dem Käyser
ward, confiscirte er
gedachter unruhigen
Herren ihre Güter,
und unter solchen
auch die Grafschafft
Neuf-Chatel. Wie
sich hierüber aber
Graf Johannes II zu
Chalon beschwerete,
vorstellend, daß er
dominus directus von
Neuf-Chatel, daß
Rolin sich so wohl
an Ihm als dem
Käyser vergriffen,
und diese
Grafschafft also an
Chalon wieder fallen
müste; so
restituirte der
Käyser endlich die
Grafschafft dem
Grafen von Chalon,
doch [241] daß er sie als ein
Lehen des Reichs
erkennen solte.
1708
Wie nun Graf Johann
II zu Chalon die
Grafschafft
Neuf-Chatel wieder
hatte, gab er sie
abermahl als ein
affter-Lehen dem
vorigen Possessori
Rolin anno 1288, und
zwar ohne Meldung zu
thun, ob auch die
Töchter darinnen
succediren solten;
allein 24 Jahr
hernach, nehmlich
anno 1311 den 11
Jun. ward solche
investitur
extendiret, und
unter andern
beliebet, daß, wann
Rolins männlicher
Stamm abgienge, und
der letzte Possessor
Töchter hätte, das
Lehen auf eine
derselben oder dero
männliche Erben
kommen solte.
Rolin starb anno 1342 und
hinterließ die
Grafschafft
Neuf-Chatel seinem
Sohn Ludvvig, der
anno 1357 von
Johanne III zu
Chalon die Belehnung
erhielte mit der
wiederholten
Versicherung, daß
nach Abgang der
männlichen
descendenten, auch
die alsdann etwa
verhandene Töchter,
ein oder mehr aus
dem Hause
Neuf-Chatel
succediren solten.
(b) Der Casus trug
sich zu gleich bey
diesem Ludovico,
dann er verstarb
ohne männliche
Erben, hinterlassend
nur 2 Töchter, davon
die älteste Isabella
an Graf Rudolphum zu
Nidau verehelichet
war, und dem Vater
succedirte, die
jüngere aber, mit
Nahmen Varenne, war
an Graf Egonem zu
Freyburg vermählet;
weil die Isabella
aber keine Kinder
hatte, und ihre
Schwester vor ihr
verstorben war so
setzte sie ihrer
Schwester Sohn Graf
Conrad zu Freyburg
zum Erben ein. Ob
nun zwar Graf
Johannes IV zu
Chalon nach der
Isabellae Tod nicht
zugeben wolte, daß
Conradus in
Neuf-Chatel
succedirte sondern
die Grafschafft als
ein eröffnetes Lehen
einzuziehen suchte,
weil in des Rolins
investitur nur einer
Tochter das Recht
zur Succession
zugestanden wäre; So
ließ er sich doch
endlich auf einiger
intercession
besänfftigen, und
belehnte Conradum
von neuen mit
Neuf-Chatel ann.
1397 den 5 Aug.
iedoch mit dem
expressen
angehängten Pacto,
daß nach Abgang der
Posterität des
Conradi das
Neuf-Chatellische
Land dem Hause
Chalon als domino
directo heimfallen
solte. Dabey sich
zugleich die gesamte
Affter-Vasallen und
Unterthanen durch
theure Verbindung
anheischig gemachet,
auf solchen Fall
niemand anders zum
Besitz von dem
geringsten Stücke
des Landes, als das
Hauß Chalon, zu
laßen. Conradus
vergaß zwar dieser
Wohlthat bald,
verwägerte ein in
Burgund gewöhnliches
Denombrement oder
Specification der
Lehen-Stücke zu
geben, und suchte
die Freyheit und
Privilegien der
Bürger und Gemeine
zu Neuf-Chatel zu
kräncken; allein
Graf Johannes IV von
Chalon brachte ihn
nach gemachtem
Frieden mit
Pfaltz-Graf Hansen
bald wieder zur
raison, befestigte
die Privilegia und
Freyheiten der
Bürger, und ließ
sich endlich anno
1406 von der gantzen
Gemeine den fameusen
Huldigungs-Eyd
abschweren, in
welchem diese
abermahl
versprachen, nach
des Conradi, und
dessen rechtmäßigen
Leib- und
Lehens-Erben Tod,
niemand anders, als
das Hauß Chalon, vor
ihre Herren zu
erkennen.
Conradus hinterließ 2 Kinder,
nehmlich einen Sohn
Johannem, der ihme
succedirte, und eine
Tochter Annam, die
an Marggraf Rudolph
zu Baaden-Hochberg
vermählet war; Und
ob zwar dieser
Johannes dem Graf
Johanni IV zu Chalon
ebenfals viele
Verdrüßlichkeit
machte, so wurd doch
alles endlich in
Güte beygeleget, und
demselben des Graf
Johannis IV in
Chalon Tochter Maria
zur Ehe gegeben.
Johanni succedirte sein Sohn
Johannes II welcher
weil er keine Kinder
hatte, vor seinem
Tode ein Testament
machte, und darinnen
Rudolphum von
Baaden-Hochberg,
einen Enckel der
Annae, seines Vatern
Schwester, zum Erben
einsetzte. Wie
demnach Ludovicus
von Chalon, nach des
Johannis von
Freyburg Tod, die
Grafschafft
Neuf-Chatel als ein
eröffnetes Lehen
einziehen wolte,
opponirte sich
gedachter Rudolphus
Marggr. zu
Baaden-Hochberg,
praetendirte aus des
Johannis Testament
die Succession, und
setzte sich mit
Gewalt in Possess;
Das schlimste war
vor Ludvvigen von
Chalon, daß der
Canton Bern die
damahlige Macht des
Hauses Chalon mit
schelen Augen
ansahe, und daß
dessen
Nachbahrschafft ihme
verdächtig schiene,
dahero sich die
Berner nebst
Solothurn des
Rudolfi von Hochberg
annahmen, es dahin
brachten, daß er in
Possession blieb,
und ihn anno 1458
gar zu einem
Bunds-Genossen
annah [242] men.
1709
Zwar erboth sich
Rudolphus die
Huldigung Ludovico
von Chalon, u.
Printzen von Orange,
abzustatten, es
wolte dieser aber
solches nicht
annehmen, und
bestund auf seinem
Recht die
Grafschafft
einzuziehen;
bemühete sich auch
den Canton Bern auf
seine Seite zu
bringen, und
ersuchte denselben
ihme justice
wiederfahren zu
laßen, erhielte aber
nichts, als
dilationes, und
zweydeutige Antwort;
der Käyser und das
Reich, deme er es
auch klagete /
konten ihm nicht
helffen, weil sie
selber mit den
abgerissenen
Schweitzern im
Streit waren, und
Ludovicum also zur
Gedult, und das
Haupt-Werck mit den
Schweitzern
abzuwarten,
ermahneten. Er
brachte seine Klage
endlich vor Pabst
Pium II, welcher die
Sache aber wieder an
den Käyser
remittirte. Weil
aber Rudolphus von
Hochberg bey dem
damahligen Käyser
Friderico III viele
Gönner hatte, welche
vor ihn
intercedirten, so
erhielte er anno
1463 den 1. Aug.
einen Befehl an
Ludovicum Printzen
von Chalon-Orange,
sich aller
Tädlichkeit wider
Rudolphum zu
enthalten, so lange
biß die Sache
decidiret wäre;
worüber Ludovicus
starb, dessen
Successores zwar
keine Gelegenheit
versäumten ihr Recht
zu prosequiren,
allein die vielen
Streitigkeiten, so
zwischen den Königen
in Franckreich, und
denen Hertzogen von
Burgund, wie auch
zwischen diesen und
den Schweitzern
vorgefallen, dabey
die Printzen von
Chalon-Orange mit
implicirt gewesen,
haben allemahl
verhindert, daß die
Sache nicht zum
Stande kommen
können; die von
Freyburg aber
setzten sich
indessen immer
fester, und wurd des
Rudolphi Sohn
Philippus auch von
dem Canton Freyburg
anno 1495 zum
Mitbürger
angenommen. 1710
Um das Jahr 1510 schiene vor das
Hauß Chalon-Orange
eine gute
Gelegenheit zu ihrem
Rechte zu gelangen,
sich hervor zu thun,
dann wie der Hertzog
von Longueville,
Ludovicus (auf den
nunmehro die
Grafschafft
Neuf-Chatel durch
seine Gemahlin
Johanna des Philippi
von Hochberg und
Neuf-Chatel eintzige
Tochter gekommen
war) dem Könige
Ludovico XII in
Franckreich in dem
Italiänischen Kriege
wider die Schweitzer
diente, wurden diese
darüber so
erbittert, daß sie
sich auch anno 1512
der Grafschafft
Neuf-Chatel
bemächtigten. Bey
dieser Gelegenheit
nun that des Printz
Philiberti von
Chalon-Orange Frau
Mutter, als
Vormunderin ihres
noch minderjährigen
Sohnes, bey den
Schweitzern neue
instantien, und
damit sie so viel
eher durchdringen
möchte, so cedirte
sie denselben die
Souverainité über
die Zeit währenden
Krieges occupirte
Städte Granson,
Orbe, Echalon,
Montagni &c.
allein die
intercession des
Königs in
Franckreich, vor dem
man dazumahl in der
Schweitz großen
egard hatte, machte
daß der Printz von
Orange nichts
erhielte, sondern
des Hertzogs
Ludovici zu
Longueville Witwe
anno 1529 wieder in
die Possession von
Neuf-Chatel gesetzet
ward.
In solchem Stande blieb es, biß
Philibertus der
letzte von dem Hause
Chalon-Orange anno
1530 mit Tode
abgieng, da
obgedachte Johanna,
des Hertzogs
Ludovici von Orleans
und Longueville
Witbe, die gantze
Verlassenschafft des
Hauses
Chalon-Orange, und
also auch das
dominium directum
über Neuf-Chatel
praetendirte, aus
Ursache, daß sie von
Alix, des Graf
Johannis IV zu
Chalon Tochter /
abstammete, und also
nach Abgang der
ältesten
Chalon-Oranischen
Linie die nechste
Erbin sey,
insonderheit da
Johannes IV die Alix
und ihre Nachkommen
ihrem Bruder und
dessen Nachkommen
substituiret gehabt;
Allein Renatus von
Nassau, der von
Philiberto zum
Universal-Erben war
eingesetzet worden,
erwieß mit vielen
Gründen, daß das
Testament ungültig,
und wann es gleich
gültig, die
Substitution doch
nicht statt hätte,
1711
und blieb also in
Besitz der Güter von
Chalon-Orange, die
Hertzoge von
Longueville aber
nahmen aus
obangeführter
Ursache den Titul
eines Souverainen
Printzen von
Neuf-Chatel an,
renovirten anno 1562
die Confoederation
mit den Schweitzern,
und sind nachdem in
beständigem Besitz
von Neuf-Chatel
geblieben; Die
Printzen von Orange
aber haben sich
deshalb ihres
Rechtes an [243] Neuf-Chatel nicht
begeben, sondern
ihnen solches bey
allen Gelegenheiten
wenigstens durch
protestationes
reserviret.
Anno 1694 trat Ihr. Kön. Maj. in
Groß-Britannien
VVilhelmus III, als
Printz von Orange,
sein an Neuf-Chatel
habendes Recht Sr.
Kön. Maj. in
Preussen ab, und
beklagte sich sehr
bey den
Rysvvickischen
Friedens-Tractaten
wegen der
unrechtmäßigen
Vorenthaltung dieses
Fürstenthumes von
der Hertzogin von
Nemours, verlangend
daß es restituiret
werden möchte, hätte
es auch wohl
erhalten können,
wann er nicht
Bedencken getragen
seines eigenen
Interesse halber den
Frieden in Europa
auf zu halten; ließ
es demnach dabey
bewenden; daß er
denen
Plenipotentiariis
declarirte; Er wolle
die Hertzogin von
Nemours zwar Zeit
Lebens in Possession
lassen, nach dero
Tod aber würde er
sich seines Rechtes
gebrauchen, welches
Se. Kön. Maj. auch
anno 1699 dem König
in Franckreich, den
4 Schweitzer
Cantons, Bern,
Lucern, Friburg und
Solothurn, dem
Printzen von Conty,
der Hertzogin von
Nemours, und dem
Conseil zu
Neuf-Chatel wissen
ließ-Dessen Exempel
Se. Kön. Maj. in
Preusanno 1702, nach
tödlichem Hintritt
des Königs in
Engeland, folgete,
und dem Conseil zu
Neuf-Chatel ebenfals
notificiren ließ,
daß er (als auf den
nunmehro diese
Praetension so wohl
vermöge obgedachter
Cession, als auch
des Oranischen
Fideicommisses
gekommen) biß nach
dem Tode der
Hertzogin von
Nemours sein Recht
auf dieses
Fürstenthum
auszuführen,
verschieben wolte.
1712
Wie nun die Hertzogin von Nemours
anno 1707 mit Tode
abgieng, gaben sich
nicht allein Se.
Königl. Maj. in
Preussen, sondern
noch sehr viel
andere Praetendenten
an, als: 1713
1. Der Graf von Matignon.
2. Die Hertzogin von Lesdiguive.
3. Der Duc de Brisac.
4. Die Madame de Villeroy; Und
zwar diese alle als
descendenten von
Leonardo von Orleans
und Roeteln; unter
welchen etliche
wegen des Alterthums
der Persohn, andere
wegen Alterthums der
Linie, und andere
wegen näherer Linie
einige praerogative
zu haben vermeinten.
5. Der Printz von Carignan von
Savoyen, als
descendent von
Francisca, des
Leonardi Schwester,
und nächster
Anverwandter der
Hertzogin von
Nemours.
6. Das Hauß Baaden-Durlach wegen
der Verwandschafft
mit der
Hochbergischen
Familie, und vermöge
einer mit dieser
anno 1356
aufgerichteten, und
anno 1490 mit Graf
Philippo zu
Neuf-Chatel
erneurten
Erbverbrüderung, und
Pacti successorii.
7. Baden-Baden 1) wegen der bey
Baden-Durlach
angeführten
Ursachen, und 2)
wegen der Abstammung
von obgedachter
Francisca, des
Leonardi Schwester.
8. Der Printz Conty wegen eines
von dem letzten
Hertzoge zu
Longueville Johann
Ludvvig anno 1668
gemachten
Testaments, darinnen
er zum Erben
eingesetzet.
9. Das Hauß von Soisson wegen
einer von der letzen
Hertzogin von
Nemours anno 1694
geschehenen, und
noch im selben Jahre
in den Ehe-pacten
confirmirten
Donation inter
vivos, in welcher
sie alle Proprietät,
und Possession
transferiret, und
nur bloß den Titul
und Nutzniessung ihr
reserviret.
10. Das Hauß
Würtenberg-Mompelgard
wegen eines Vertrags
einer Erbfolge.
1714
11. Die von Fürstenberg wegen
einiger mit den
Freyburgischen
Inhabern von
Neuf-Chatel, der
Erbfolge wegen,
gemachten Verträge.
12. Die Madame de Mailly.
13. Der Marquis d' Alegre.
14. Der Baron Montioye und andere
Anverwandten der
Hochbergischen und
Longuevillischen
Häuser haben sich
gleichfals ge [244] meldet,
und mit denen oben
erwehnten super
prioritate linearum,
graduum, aetatis,
individuitate
Principatus u. s. w.
verfahren.
15. Der Marggraf von Roeteln, als
descendent von
Francisco von
Röteln.
16. Der Hertzog von Savoyen, als
descendent von
Charlotta einer
Tochter Johannae von
Neuf-Chatel, und
Ludovici von
Longueville.
Die Possessores von Neuf-Chatel,
und die
Praetendenten auf
dem Hause
Longueville sind aus
folgender
Genealogischen Tabel
zu ersehen. 1715
Weil Se. Königl. Maj. in Preussen
nun sein Recht von
dem Hause Chalon,
und dessen über
Neuf-Chatel
ehemahlen gehabten
dominio directo,
alle andere
praetendenten aber
ihr Recht von der
Hochbergischen
Familie deduciren,
so kommet die Sache
hauptsächlich darauf
an, ob die
Hochbergische und
Longuevillische
Familie Neuf-Chatel
mit Recht besessen,
oder nicht? Das
Letztere, und
dadurch zugleich die
Preussische
Gerechtigkeit zu
diesem Fürstenthum,
wird Preussischer
Seiten damit
behauptet. 1716
(Preussische
Gründe.)
I. Daß Neuf-Chatel
dazumahl, wie
Johannes von Chalon
Rolin oder Rudolphus
damit von neuen
belehnet, ein
Reichs-Mann-Lehen
gewesen; dann Käyser
Rudolphus I hätte
vorhero obgedachten
Johannem von Chalon
damit investiret;
die Reichs-Lehen
aber würden in dubio
vor Mann-Lehen
gehalten, welche
praesumptio bey
Neuf-Chatel so
vielmehr stat hätte,
(1) weil Käyser
Rudolphus I
sonderlich die
Gewohnheit gehabt,
des weiblichen
Geschlechtes mit
ausdrücklichen
Worten in den
Lehen-Brieffen zu
gedencken, wann er
ein feudum
promiscuae
successionis
verleihen wollen;
Und (2) weil
Neuf-Chatel ein
feudum regale,
darinnen, die
Frauens-Persohnen
regulariter
excludiret würden
per text. 2 F. 55.
§. 1. firmiter,
wofern derselben
nicht ausdrücklich
in dem Lehen-Brieff
Meldung geschehen,
davon aber in dem
Neuf-Chatellischen
Lehen-Brieffe nichts
zu finden, sondern
es würde nur
simpliciter der
rechtmäßigen Erben
gedacht, worunter de
jure feud. nur
Masculi verstanden
würden.
II. Daß Johannes von Chalon auf
gleiche Weise
Rolinum wieder mit
Neuf-Chatel
belehnet, auch nach
Art der
subinfeudation nicht
anders belehnen
können, indem einem
Vasallo primo nicht
erlaubet dem
subvasallo mehr
einzuräumen, als er
selbsten von dem
ersten Lehens-Herren
erhalten.
III. Daß sich zwar nachdem
Ludovicus und
wiederum Conradus
mit dem Hause Chalon
über einer andern
Formul, denen
Töchtern des Hauses
zum besten,
verglichen,
dergestalt, daß nach
Abgang der
männlichen
Nachkommen in
Neuf-Chatel die
Töchter dieses
Hauses folgen
solten; durch das
Wort Tochter des
Hauses aber wären
nicht alle weibliche
Verwandte in
infinitum zu
verstehen, sondern
nur bloß des letzten
Vasalli Töchter;
insonderheit da so
wohl de jure
communi, als de jure
feudali unter dem
Wort Tochter keine
Enckel verstanden
würden, und auch in
Kunckel-Lehen eine
weibliche
Anverwandtin, die
von einer
Manns-Persohn, so in
gleichem Grad der
Vormundschafft mit
ihr stehet, von der
Lehensfolge
ausgeschlossen
worden, hiernechst
nach Abgang der
männlichen
descendenten nicht
wieder zur
Lehens-Folge
admittiret wird per
reg. Foemina semel
exclusa semper manet
exclusa. Und solchem
nach hätte weder
Conradus von
Freyburg, nach dem
Tode der Isabellae,
noch Anna und dero
descendenten von
Hochberg nach dem
Tode des Graf
Johannis zu
Freyburg, einiges
Recht zur Succession
gehabt, sondern
Neuf-Chatel hätte
als ein eröffnetes
Lehen dem Hause
Chalon-Orange
zufallen sollen,
wann nicht Gewalt
für Recht gegangen
wäre.
IV. Daß die Hochburgische
descendenten, wann
ihnen auch die
Lehens-Folge
gebühret hätte, sich
doch durch viele
begangene Felonien
des Lehens verlustig
gemachet hätten,
indem 1) Conradus
kein denombrement
der
Neuf-Chatellischen
Lehen-Stücke heraus
geben wollen, 2) die
von Freyburg und
Hochberg
unterschiedliche
Verbündnüsse mit
einigen
Schweitzer-Cantons
wider ihre
Lehens-Herren die
von Chalon
aufgerichtet, und 3)
die von Hochberg den
Chalonischen Erben
allen Dienst
aufgesaget, das
dominium directum
ihnen negiret, und
sich den Titul von
Gottes Gnaden, und
Souverainer Fürsten
heraus genommen.
Die gegenseitige Praetendenten
wenden, zu
Behauptung der
rechtmäßigen
Possesion des
Hochbergischen
Hauses, wider obiges
ein:
|| [ID00273]
|| [245]
???
|| [ID00274]
|| [245]
(Der
andern
Praetendente̅
Einwürffe.)
I. Neuf-Chatel wäre
ein feudum
promiscuae
successionis,
darinnen auch die
weibliche Erben, und
ihre Nachkommen
beyderley
Geschlechtes, zur
Lehens-Folge
gelassen werden
müsten; dann solches
erwiese nicht allein
die Natur der
Burgundischen Lehen,
welche nach Ottonis
Frisingensis 1717
und Chassanaei 1718
und vieler Exempel
Zeugnüß auch auf
weibliche
descendenten
verfielen, sondern
auch der
Neuf-Chatellische
Lehens-Brieff, als
darinnen
ausdrücklich
enthalten, daß in
solcher Grafschafft
die Lehens-Folge
nach der Teutschen
und nicht der
Longobarder Weise
geschehen solte.
1719
II. Die Lehens-Regel; Foemina
semel exclusa
&c. würde
von den wenigsten
Lehens-Lehrern
angenommen; die
meisten hielten im
Gegentheil dafür,
daß es sich mit dem
weiblichen
Geschlecht wie mit
dem männlichen
verhielte; und
solchem nach hätte
nach der Isabellae
Tod die Succession
ihrer Schwester
Varennae, oder,
welches eben das,
dieser ihrem Sohn
Conrado von
Freyburg, und nach
Johannis von
Freyburg Tod denen
Nachkom̅en seiner Vater
Schwester Annae,
oder der
Hochbergischen
Familie von Rechts
wegen gebühret.
1720
III. Daß in der Lehens-Formul,
worinnen Graf
Ludvvig von
Neuf-Chatel seinen
weiblichen
Nachkommen die
Lehens-Folge
bedungen hätte,
ausdrücklich einer
oder mehrern Töchter
erwehnung geschehe,
woraus nicht
undeutlich
abzunehmen, daß der
Isabellae, wann sie,
wie erfolget ist,
ohne Kinder sterben
würde, ihre
Schwester Varenne in
der Lehens-Folge
substituiret worden
wäre, von welcher
die Hochbergische
Praetendenten
abstammeten. 1721
IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg
und Neuf-Chatel
diese Grafschafft
den descendenten von
seiner Vater
Schwester, nehmlich
denen von Hochberg,
in seinem Testament
vermachet; welches
Preussischer Seiten
so viel weniger
impugniret werden
könte, weil die
Nassauische Familie
nicht anders / als
per testamenta
Philiberti und
Renati, zum Besitz
der
Chalon-Oranischen
Länder, und folglich
eben denen
Gerechtsamen auf
Neuf-Chatel gekommen
wäre. Welches auch
einen andern so viel
weniger irren könte,
weil die
Burgundische Lehen,
eben wie die
allodia, durch den
letzten Willen des
Besitzers vergeben
würden, ohne daß man
nöthig hätte
iemandes Consens
hierüber zu
ersuchen. 1722
V. Daß nach des Philiberti Tod,
welcher der letzte
von dem Hause
Chalon-Orange
gewesen, die gantze
Succession und also
auch das dominium
directum von
Neuf-Chatel, denen
Grafen von
Neuf-Chatel zufallen
sollen, nicht allein
wegen der Abstammung
von des Graf
Johannis IV zu
Chalon Tochter Alix,
wie folgende Tabel
ausweiset,
Johann Gr. ???
|| [248]
sondern auch wegen der
Substitution, welche
der Alix ihren
Nachkommen von ihrem
Vater Johanne IV in
seinem Testament
geschehen, wann
seines Sohnes
Ludvvigs Nachkommen
abgehen solten;
davon die Worte also
lauteten: Wofern ich
sterbe ohne
Hinterlaßung
männlicher Erben,
oder meine Söhne
sterben ohne
männliche Erben,
oder meiner Söhne
Söhne sterben ohne
männliche Erben, so
substituire ich
meine Tochter Alix,
und ihre männliche
Erben. Welcher Casus
substitutionis nach
Philiberti Tod sich
zugetragen. Und ob
zwar die Nassauer,
vermög des
Philibenti und
Renati Testament,
sich in possession
von Orange und
andern Gütern
gesetzet, so sey die
Sache doch noch vor
dem Parlement zu
Paris rechthängig,
und müsten die von
Hochberg und
Longueville demnach
wenigstens solange
in Besitz von
Neuf-Chatel gelaßen
werden, biß solche
Successions-Streitigkeit
aus gemachet. 1723
VI. Daß der Anspruch des Hauses
Chalon und deren
Erben auf das
Fürstenthum
Neuf-Chatel eine
verlegene und längst
verjährte Sache,
indem die
Hochbergische und
Longuevillische
Familie etliche 100
Jahr in possession.
1724
Worauff aber Preussischer Seiten
repliciret wird.
1725
(Preussische
Replic.)
Ad I. Ob die feuda
Burgundiae regalia
promiscuae
successionis oder
nicht, sey noch
nicht ausgemachet,
Chifletius, Zypaeus
und andere Spanische
Scribenten hätten
solches zwar
bejahet, Dominicus
aber, Blondellus,
und andere
Frantzösische
Scribenten
verneinet; wann
solches aber auch
also wäre, so sey
doch ein anders von
Neuf-Chatel zu sagen
1) Weil die
Lehens-Folge
darinnen nach
Teutscher Lehens-Art
geschehen, wie die
Worte des
Lehen-Brieffes
lauteten. 2) Weil
Käyser Rudolphus,
wie schon gemeldet,
alle heimgefallene
Lehen ordinarie nur
als Mann-Lehen zu
vergeben pflegen; es
sey dann daß er aus
sonderlicher Gnade
des weiblichen
Geschlechtes
expresse Meldung
gethan. Und 3) weil
vermöge des
Neuf-Chatellischen
Lehen-Brieffes die
Succession in diesem
Lehen niemand anders
frey gegeben worden,
als seinen Söhnen;
seinen und seiner
Söhne Töchtern, so
lange selbe von
seinem Geschlecht
oder von seinem
Hause genennet
werden würden.
Ad II. Ob über die angeführte
Regul von den Dd.
zwar sehr disputiret
würde, so nehmen sie
doch die meisten an,
und würde in hohen
Gerichten darnach
gesprochen; Und
überdiß, so
bedürffte man
derselben auch eben
in dieser Sache
nicht, weil aus
obangeführtem zur
Gnüge erhelle, daß
in diesen
ehemahligen
Reichs-Mann-Lehen
die Lehens-Folge
niemand anders, als
allein denen
Töchtern des Hauses,
nicht aber denen
Töchter Kindern, und
vielweniger denen
Anverwandten aus
einem fremden Hause
concediret worden.
Ad III. Daß in dem Lehen-Brieffe
einer oder mehrer
Töchter Erwehnung
geschehe, würde
nicht geleugnet, daß
aber unter dem
Nahmen der Töchter
des Hauses auch die
Töchter Kinder zu
verstehen, würde
negiret, wie schon
gemeldet; die Worte
einer oder mehr
Töchter wolten nur
dieses, daß im Fall
die eine das Lehen
besessen, und
unbeerbet stürbe,
die Lehens-Folge an
die andere noch
lebende Schwester
kommen möchte, weil
diese vermöge der
Lehen-Rechte
eigendlich kein
Recht zur Succession
hätte; quia foeminae
descendentes non
Collaterales
succedunt, ju???t.
Andr. de Isernia, ja
diese Clausul
erwiese vielmehr,
daß die
Weibes-Persohnen
kein Recht zur
Succession müssen
gehabt haben, weil
es sonst unnöthig
gewesen wäre, mit so
großer Sorgfalt den
Töchtern des Hauses
die Lehens-Folge zu
bedingen.
Ad IV. Daß ein Vasal von seinem
Lehen, sonderlich
wann es feuda
regalia, nicht
testiren können, sey
nach den
Lehen-Rechten eine
ausgemachte Sache,
und hätte Graf
Johannes solches zu
thun so viel weniger
Macht gehabt, weil
dessen Vater Graf
Conrad von Freyburg
und Neuf-Chatel in
seinem Lehn-Revers
selbst gestanden,
daß er die
Grafschafft
Neuf-Chatel nicht
anders als ein neues
Lehen besässe; dann
solcher gestalt
wären die von
Hochberg, als
descendenten von der
Schwester, meri
extranei; ja es
hätte auch nachdem
Vater und Sohn dem
Hause Chalon mit
einem leiblichen
Eyde zugesaget; wie
sie wohl erkenneten,
daß sie nicht aus
dem Grunde einiger
Ver [249] wandschafft,
sondern aus lauter
Gnade des Hauses
Chalon, die
Lehens-Folge in
Neuf-Chatel
erhalten; also auch
sie beyde solche
Lehens-Wolthat
erkennen, und nichts
vornehmen wolten,
dadurch die
Erledigung des
Lehens, nach ihrem,
oder der ihrigen
Tod, schwer gemachet
werden könte. Ob
aber ein Vasal in
Burgundischen Lehen,
sonderlich in feudis
regalibus
indistincte
disponiren könte,
sey schwer zu
glauben, weil dem
Lehens-Herrn auf
solche Weise sein
dominium directum
wenig nutzen würde;
wenigstens könte ein
gleiches von
Neuf-Chatel nicht
gesaget werden, weil
es, wie schon
gemeldet, nach
Teutscher Lehens-Art
gegeben worden, es
auch unnöthig
gewesen wäre wegen
der Lehens-Folge
darinnen etwas zu
determiniren, wann
den Vasallen frey
gestanden, nach
ihren Belieben einen
Successorem per
testamentum zu
benennen. Was im
übrigen die
Testamenta der von
Gegentheil erwehnter
Chalon-Oranischer
Printzen Philiberti
und Renati betreffe,
so sey zwischen
diesen, und des
Johannis von
Freyburg Testament,
ein mächtiger
Unterscheid; dann
Renatus hätte von
seinem obersten
Lehens-Herrn dem
Käyser Carolo V
facultatem testandi
ausgebethen und
erhalten, des
Philiberti Testament
aber hätte gedachter
Käyser auf
verschiedene Weise
tacite ratihabiret,
und für genehm
gehalten, sonderlich
aber dadurch, daß er
den von ihm
eingesetzten Erben
Renatum von Nassau
iederzeit vor einen
rechtmäßigen
Besitzer der
Chalon-Oranischen
Lehen erkennet und
gehalten. Johannes
von Freyburg im
Gegentheil hätte
keine facultatem
testandi von seinem
Lehens-Herrn
erhalten, dessen
Testament wäre auch
von diesem weder
tacite noch expresse
ratihabiret worden;
vielmehr hätte
dieser alle
ersinnliche Mittel
herfürgesuchet, die
von Hochberg von
ihren
wiederrechtlichen
Beginnen zurück zu
ziehen, und lägen
die deshalb für dem
Käyser und dem
Pabste geführte
Klagten und
Beschwerden noch am
Tage.
Ad V. Daß die Johanna des
Hertzogs zu
Longueville Gemahlin
kein Recht zur
Chalon-Oranischen
Succession gehabt,
sey schon von Renato
zu Nassau dargethan
worden; dann ab
intestato hätte sie
nicht succediren
können, weil die
Alix, von der alles
Recht hergeführet
wird, von ihrem
Bruder schon einmahl
excludiret, und also
auf ewig vor
excludirt zu halten;
sie auch in den
Ehepacten aller
Väter-Mütter-Brüder-
und Schwesterlichen
Succession und
Substitution sich
eydlich begeben,
welche renunciation
vor so kräfftig
gehalten worden, daß
auch der Pabst
solche nicht
relaxiren wollen.
Die vorgegebene
Substitution sey
noch nicht erwiesen,
weil noch biß dato
kein Original von
dem Testament des
Johannis IV zum
Vorschein kommen;
wann solche aber
auch richtig wäre,
so hätte die Johanna
daraus doch kein
Recht zu
praetendiren, weil
die Alix und ihre
Nachkommen nicht dem
letzten männlichen
Erben, sondern nur
des Johannis Enckel,
wann er ohne
männliche Erben
abgehen solte,
substituiret worden,
nun hätte sich aber
derselbe Casus nicht
zugetragen, denn des
Johannis Enckel
Wilhelmus hätte
einen Sohn gehabt,
nehmlich Johannem V,
und dieser
hinwiederum
Philibertum; zu dem,
so wären der Alix
ihre Nachkommen
nicht indistincte,
sondern nur dero
männliche Erben
substituiret, es
hätte aber Alix
keine Söhne gehabt,
sondern nur eine
Tochter; und endlich
so sey der Process,
den die von
Longueville deshalb
angestrenget, längst
praescribiret, weil
er seit anno 1542
nicht weiter
fortgesetzet worden.
1726
Ad VI. Die Verjährung hätte in
dieser Sache nicht
statt, dann zu
geschweigen, daß
nach der meisten
JCtorum Meynung dem
Lehens-Herrn sein
Lehen durch
Verjährung nicht
entzogen werden
könte, so sey gewiß,
daß der Besitz von
Neuf-Chatel dem
Hause Chalon durch
offenbahr unrechte
und gewaltsame
Mittel entzogen
worden; und die von
Freyburg also immer
in mala fide
gewesen. Wann aber
auch die
praescriptio statt
haben könte, so sey
selbe doch weder
nach dem Völcker-
noch nach den
bürgerlichen
Gesetzen impliret;
dann nach jenem wäre
keine gewisse Zeit
determiniret,
sondern es würde
bloß animus
derelinquendi
angesehen, wann man
nehmlich sein Recht
in langer Zeit, und
da man Gelegenheit
dazu gehabt, nicht
gesuchet; dieses
alles aber finde
sich bey denen
Printzen von
Chalon-Orange nicht,
denn es hätten
dieselbe anfangs
weder Richter, noch
Mühe, noch Kosten
gescheuet, um zu
ihrem Rechte zu
gelangen, es [250] wäre aber alles
vergebens gewesen,
da die von Hochberg
von den Schweitzern
zu Bundes-Genossen
aufgenommen worden;
denn da der Käyser
und das Röm. Reich
nichts wider die
abgefallene
Schweitzer
ausrichten können,
sondern sich in die
Zeit schicken und
ihren Anspruch auf
eine bequemere
Gelegenheit
aussetzen müssen, so
sey leicht
abzunehmen, was das
ohnmächtige
Chalonische Hauß
wider dieselbe würde
ausgerichtet haben,
wann es sein Recht
mit Gewalt der
Waffen prosequiren
wollen. Ja auch de
jure civili sey noch
keine Verjährung
vollzogen, wann man
die impedimenta der
Chalon-Oranischen
Printzen, als die
Ermangelung eines
Richters, die
Krieges
expeditiones,
Krieges-Zeiten,
Minderjährigkeiten,
und d. g.
impedimenta legalia,
darinnen die
praescriptio nicht
lieffe, abzöge.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Weil sich nun, wie
gemeldet, nach der
Madame de Nemours
Tod so überaus viele
praetendenten
angaben, so foderte
die so genannte
Souveraine Cammer,
oder das Tribunal in
Neuf-Chatel, vermöge
ihres habenden
Rechtens und
Privilegii, alle
praetendenten vor
sich, welche auch
vor derselben durch
ihre Gevolmächtigte
erschienen, und ihre
jura deducirten; Und
als gedachte Cammer
die gantze Sache,
und eines ieden
Gründe reifflich
erwogen, sprach
dieselbe, aller
Frantzösischen
Bedrauungen
ungeachtet, vor Se.
Königl. Maj. in
Preussen den 3 Nov.
1707. 1727
Und ob zwar
unterschiedliche
praetendenten,
sonderlich der
Printz Conty, der
Printz Carignan, der
Hertzog von
Villeroy, der Graf
von Matignon, und
andere, ihr
vermeintes Recht
ihnen protestando zu
reserviren gemeinet,
so sind doch solche
protestationes von
dem
General-Procureur
nicht allein
verworffen, sondern
von demselben auch
Gegen-Protestationes
gethan worden. Viele
der ob gedachten
praetendenten aber
haben sich ihres
Rechtes noch durante
judicio, auf
geschehene
Remonstration ihres
Ungrundes, begeben.
1728
Drittes Capitel, Von der Könige
in Preussen
Praetension auf die
Grafschafft / oder
ietzo Fürstenthum
Geneve.
GRaf Amadaeus III zu Geneve hatte
5 Söhne nehmlich
Aymonem III,
Amadaeum IV,
Johannem, Petrum und
Robertum, und 2
Töchter, davon die
eine Maria erstlich
an Graf Johannem zu
Chalon, und hernach
an Humbertum VII
Herren von Thoire
und Villars
vermählet war, und
demselben Humbertum
VIII gebahr; die
andere Johanna war
des Raymund von
Beaux Printzes von
Orange Gemahlin, mit
dem sie eine Tochter
Mariam zeugete, die
Graf Johannes IV von
Chalon heyrathete.
Weil nun des Amadaei
Söhne alle ohne
Leibes-Erben
versturben, und der
letzte Robertus, der
unter dem Nahmen
Clementis VII auf
dem Päbstlichen
Stuhl saß, anno 1394
mit Tode abgieng, so
entstund unter
obgedachtem Humberto
VIII und Johanne von
Chalon im Nahmen
seiner Gemahlin
großer Streit wegen
der Succession,
worinnen Humbertus
endlich die Oberhand
behielte, und von
Käyser Wenceslao
belehnet wurde. Von
Humberto bekam diese
Grafschafft sein
Vetter Odo, welcher
sie anno 1401 den 5.
Aug. Graf Amadaeo
VIII zu Savoyen vor
45000 Goldfl.
verkauffet. Die von
Chalon aber
inserirten zu
Conservirung ihres
Rechtes das Wapen
der Grafen von
Geneve dem ihrigen,
von denen es auf das
Hauß Nassau-Orange
transferiret worden,
1729
welches solcher
Praetension auch nie
renunciiret; 1730
Nachdem nun aber die
Oranische Güter ex
Fideicommisso
Familiae auf Se.
Königl. Maj. in
Preussen devolviret,
so ist kein
Zweiffel, daß solche
praetension nicht
mit dahin gekommen.
|| [251]
Vierdtes Capitel / Streitigkeit
wegen der
Jülichschen und
Clevischen
Succession.
(Historie.)
HErtzog Adolphus zu
Cleve und Graf zu
der March machte
anno 1418 mit
einmüthiger
Einwilligung der
Stände zu Cleve und
March auf einem
solennen Land-Tage
eine unaufflößliche
Vereinigung und
Union seiner
Provintzien, um der
zunehmenden Macht
der Burgundier und
Brabanter desto
besser widerstehen
zu können, und
introducirte dabey
zugleich das Recht
der ersten Geburth
so wohl bey seinen
männlichen als
weiblichen
Nachkommen, welches
pactum von den
Ständen beschworen,
und von Käyser
Rudolfo confirmiret
wurde. Zu Ende des
15 Seculi kamen die
Jülichsche,
Bergische und
Clevischen Länder
durch eine zwischen
Hertzog Johannem III
zu Cleve, und
Mariam, Hertzogs
Wilhelmi zu Jülich
und Berg Tochter,
getroffene
Vermählung zusammen,
und wurd in
deroselben
Ehe-pacten
verabredet, daß alle
diese Fürstenthümer
und Länder zu ewigen
Zeiten bey einander
vereiniget, und
ungetheilet
verbleiben, und daß
in denselben
allemahl der
erstgebohren Sohn,
oder, nach Abgang
des männlichen
Stammes, die
erstgebohrne
Tochter, succediren
solte; welches
nachgehends das
Privilegium Unionis
genennet, und von
Käyser Carolo V,
Maximiliano II, und
Rudolfo II
confirmiret worden.
Es ist aber zu mercken, daß, ob
diese Länder zwar
von alters her die
Natur der
Kunckel-Lehen
gehabt, und die
Frauens-Persohnen so
wohl, als
Manns-Persohnen,
darinnen succediret
/ Marggraf Albrecht
zu Meissen dennoch
anno 1483 den 26
Jun. von Käyser
Friderico III wegen
seiner treuen
Dienste, die er ihme
in den Niederlanden,
und Ungarn erwiesen,
eine Anwartung und
Eventual-Belehnung
auf die
Hertzogthümer Jülich
und Bergen erhalten,
wann solche durch
Abgang des Hertzogs
Wilhelmi (auf
welchem dazumahl die
gantze Linie
bestund) Ihr.
Käyserl. Maj. oder
dero Nachkommen, und
dem Reich
heimfielen, oder
sonst ledig würden,
1731
welche Anwartung
Käyser Maximilianus
I anno 1486 und 1495
confirmiret, und
auch auf die
Ernestische Linie
extendiret; Welches
alles jedoch ohne
Wissen und Willen
des Hertzogs
Wilhelmi zu Jülich
geschehen; So bald
dieser aber davon
Nachricht erhielte,
informirte er den
Käyser von der Natur
dieser Provintzien,
und brachte es
dadurch mit leichter
Mühe dahin, daß
Käyser Maximilianus
anno 1509 alle von
seinem Vater Käyser
Friderico III und
auch von ihme selber
gegebene Anwartungen
auf gedachte Länder
abolirte, dem Hause
Sachsen anderwertige
Satisfaction zu
geben versprach, und
des Wilhelmi Tochter
Mariam expresse zur
Succession
habilitirte.
Wie nun anno 1511 Hertzog
Wilhelmus zu Jülich
und Berg verstarb,
succedirte ihm seine
Tochter Maria,
Hertzog Johannis zu
Clev Gemahlin, und
kamen diese Länder
also abgeredeter
Maßen zusammen, und
wurd Johannes,
ungeachtet das Hauß
Sachsen sich sehr
dawider setzte, von
Carolo V, auf
Käysers Maximiliani
Verordnung, damit
belehnet. Dieser
Johannes zeugete mit
seiner Gemahling
Maria einen Sohn
Wilhelmum, der ihm
succedirte / und 3
Töchter, Sybillam,
Annam und AEmiliam.
Weil aber das Hauß
Sachsen von seiner
Praetension auf
Jülich und Berg
nicht abstehen
wolte, alles
bißheriges Vornehmen
aber fruchtloß
gewesen war, so
ergriff es ein ander
expediens, und wurd
anno 1526 zwischen
Johann Fridrich,
damahligen
Chur-Printz zu
Sachsen, und der
ältesten Clevischen
Princeßin Sybilla
Hertzog Johannis
Tochter eine Heyrath
procuriret; Wobey
verabredet wurde;
Wann es sich
zutrüge, daß Hertzog
Johann und Maria
keine männliche
Erben hinter sich
verlaßen würden, die
fürter keine Erben
verließen, daß
alsdann ihre
Fürstenthum Clev,
Jülich und Berg, die
Grafschafft von der
Marck, und
Ravensperg sc. an
Fräulein Sybillam
und Hertzog Johann
Fridrich Ihr.
Fürstl. Gnad.
Gemahl, und ihrer
Bruder Erben, ob sie
die mit einander
zeugen würden,
kommen und geerbet
seyn solten. sc.
Jedoch solte die
Foderung, welche
Churfürst Johann zu
Sachsen, des Hertzog
Johann Fridrichs
sein Herr Vater, auf
die Jülichsche Lande
schon hätte, beyden
Thei [252] len
zu ihren Rechten
ausgesetzet, und
unvermindert
bleiben; welche
Ehe-pacta auch von
Käyser Carolo V,
aber erst anno 1544
den 23 May, zu
Speier confirmiret
worden.
Wilhelmus des Johannis Sohn, ein
Herr aller dieser
Länder, heyrathete
anno 1546 Käyser
Ferdinandi Tochter
Mariam, und erhielte
in faveur solcher
Ehe von Käyser
Carolo V die
Confirmation
obgedachter Pactorum
nebst einem
Privilegio, daß, im
Fall er ohne
männliche Erben
verstürbe, oder
seine Söhne giengen
ohne solche ab,
alsdann die Töchter
und ihre männliche
Erben, wann welche
verhanden, in allen
Hertzogthümern und
Lehen succediren
solten. 1732
Welches Privilegium
nachdem anno 1559
von Käyser
Ferdinando I, und
zwar mit dem
Anhange, daß die
Länder unzertheilet
verbleiben solten,
anno 1566 von Käyser
Maximiliano II, und
anno 1580 von Käyser
Rudolfo confirmiret
worden. Aus solcher
Ehe wurden gezeuget
2 Söhne, Carl
Fridrich, der noch
vor dem Vater starb,
und Johann Wilhelm,
der dem Vater
succedirte, nebst 5
Töchtern, davon die
älteste Maria
Eleonora an Hertzog
Albrecht Fridrich in
Preussen, die andere
Anna an Pfaltz-Graf
Philipp. zu Neuburg,
die dritte magdalena
an Pfaltz-Graf
Johann zu Zweybrück,
und die vierdte
Sybilla an Carolum
von Oesterreich
Marggr. zu Burgau
vermählet war, die
fünffte aber,
Elisabeth, starb in
der Jugend. In den
Ehe-pacten aber der
ältesten Mariae
Eleonorae wurd
verabredet, daß sie
und ihre Nachkommen
ihrem Bruder
succediren solten,
fals dieser ohne
Erben abgienge; und
zwar folgender
Gestalt: "Ob Wir
Wilhelm &c.
und Maria Hertz. zu
Jülich sc. keine
männliche Erben
lebendig hinterlaßen
würden, die fürter
keine Erben
verließen, alsdann
sollen unsere
Fürstenthum sc. an
gedachte unsere
älteste Tochter
Fräulein Mar.
Eleonora, unsers
künfftigen Eythaumbs
Hertzog Albrechten
Fridrichs Gemahl,
und ihrer beeder L.
Erben, ob sie die
miteinander zeugen
würden, Krafft, und
Inhalts darüber
hiebevor erlangten,
und bestätigten
Käyserl. Privilegien
kommen, und vererbet
seyn, daran sich die
Landschafft auch
halten sollen, und
da der Fall
geschehe, daß beede
unsere geliebten
Söhne Carl Fridrich
und Johann Wilhelm
ohne Leibes-Erben
aus diesem
Jammerthal
verschieden, und
dann obgedachte
unsere Fürstenthum
und Lande an unsern
geliebten Eythumb
Hertzog Albrecht
Fridrich, und unsere
älteste Tochter
Maria Eleonora, und
ihre Erben kommen
und fallen sollen.
sc. Welche Clausul
auch denen
Ehe-pactis der
übrigen Töchter
inseriret wurde,
doch so, daß
allemahl eine der
andere substituiret
war.
Wie nun Hertzog Johann Wilhelm
anno 1609 ohne
Kinder verstarb,
gedachte Churfürst
Johann Sigmund zu
Brandenburg, wegen
seiner Gemahlin
Anna, einer Tochter
der obgedachten
Mariae Eleonorae,
des Johannis
Wilhelmi ältesten
Schwester (die 10
Monath vorhero mit
Tode abgangen war)
die Jülich- und
Clevische Erbschafft
ohne Hinterung
anzutreten, und ließ
dahero durch
Stephanum
Herdenfeld, einen
Clevischen von Adel,
in Gegenwart Notarii
und Zeugen, in der
Stadt Cleve,
Dusseldorp und
andern Oertern
possession nehmen,
und das
Brandenburgische
Wapen anschlagen; er
fand aber bald große
Hindernüß, indem
sich viele
Praetendenten zu
solcher Erbschafft
angeben, als 1)
Churfürst Johann
Georg zu Sachsen,
wegen obgedachter
Anwartung, welcher
auch anno 1610 die
Belehnung vom Käyser
Rudolpho II
erhielte, iedoch mit
der Clausul Salvo
jure aliorum
intressentium. 2)
Pfaltz Neuburg wegen
des Johannis
Wilhelmi anderer
Schwester, der in
der Grafschafft
Marck und andern
Orten possession
nehmen ließ. 3)
Pfaltz Zweybrück,
wegen der dritten
Schwester. 4) Der
Marggr. zu Burgau
wegen der 4ten
Schwester. 5)
Carolus Gonzaga
Hertzog von Nevers,
der das Hertzogthum
Cleve und die
Grafschafft March
praetendirte wegen
der Abstammung von
Hertzog Johanne I
aus Cleve. 6) Graf
Ernestus zu
Manderscheid, der
auf die Grafschfft
March praetendirte
wegen der Abstammung
von Graf Engelberto
II von der March. 7)
Die Hertzoge von
Bouillon, und die
Grafen von der
Marck, welche
ebenfals Anspruch
auf die Grafschafft
March, wegen der
Abstammung von
gedachtem Engelberto
II, machten, 1733
und incaminirte ein
ieder der
Praetendenten seine
Sache und vermeinte
Gerechtsamkeit aufs
Be [253] ste
bey dem Käyserlichen
Reichs-Hoffrath.
1734
Die Gründe womit das Hauß
Brandenburg sein
Recht behauptete,
bestunden darin.
1735
(Brandenb.
Gründe.)
I. Daß diese
Hertzogthümer und
Länder Kunckel- oder
wenigstens Erb-Lehen
wären, darinnen die
Frauens-Persohnen
succediren könten.
II. Daß / vermöge der in dem
Clevischen und
Jülichschen Hause
eingeführten, und
von denen Käysern
Maximiliano,
Ferdinando I,
Maximiliano II, und
Rudolfo II
confirmirten Union,
und Recht der ersten
Geburth, welches
auch expresse auf
die
Frauens-Persohnen
extendiret, alle
diese Länder
unzertrennet auf der
Mariae Eleonorae
Nachkommen, die
Marggrafen zu
Brandenb. kommen
müsten, weil selbe
des letzten Hertzogs
Johannis Wilhelmi zu
Jülich und Cleve
älteste Schwester
gewesen.
III. Daß in den Ehe-pacten, so
zwischen
vorgedachter Maria
Eleonora, und
Hertzog Albrecht
Fridrich zu
Preussen,
aufgerichtet worden,
sie und ihre
Nachkommen ihrem
Bruder ausdrücklich
substituiret; welche
Ehe-pacta von denen
Ständen solenniter,
und jurato
angenommen, von
Käyser Maximiliano
II confirmiret, und
von der Mariae
Schwestern in ihren
Ehe-pactis genehm
gehalten worden,
ihnen nur den Casum
substitutionis
reservirend, im Fall
diese ihre ältere
Schwester ohne
Leibes-Erben
abgieng.
Worauff die andere Praetendenten
ihre Gerechtsamkeit
fundiren, davon wird
bey denen
Praetensionen eines
ieden Hauses
absonderlich
gehandelt werden.
Wider die Brandenburgische Gründe
wird generaliter
eingewandt.
(Der
andern
Praetendenten
Einwürffe.)
I. Von dem Hause
Sachsen, daß keine
von des letzten
Hertzogs zu Clev und
Jülich einige von
dessen Ländern
praetendiren könte,
weil solche
Reichs-Mann-Lehen,
darauf das Hauß
Sachsen von langer
Zeit hero die
Anwartung gehabt.
1736
II. Von Pfaltz-Neuburg und denen
andern
Praetendenten; Das
Hauß Brandenburg
hätte gar kein Recht
zu dieser
Succession, dann in
dem Privilegio,
welches Carolus V
dem Hertzoge
Wilhelmo in faveur
seiner Töchter
gegeben, und
darinnen er alle
dessen Töchter zur
Lehens-Folge
habilitiret, ohne
limitation der erst-
oder nach-gebohrnen,
sey eine neue
Successions Ordnung
gemachet, und
constituiret, daß in
Ermangelung der
männlichen Erben die
Töchter, und ihre
männliche Erben,
succediren solten.
Nun sey aber bekant,
daß zur Zeit des
Sterbfalles die
Maria Eleonora, des
Hertzog Albrecht
Fridrichs in
Preussen Gemahlin,
nicht mehr im Leben
gewesen, auch keine
Söhne, sondern nur
eine Tochter Annam,
des Churfürst Johann
Sigmunds zu
Brandenb. Gemahlin,
hinterlaßen, welche
demnach, vermöge des
Carolingischen
Privilegii, keine
Lehens-Folge
praetendiren könte.
1737
In specie wird auf die
Brandenburgische
Gründe von denen
andern Praetendenten
geantwortet: 1738
Ad I. Diese Lehen wären ihrer
Natur nach keine
Kunckel-sondern
rechte
Reichs-Mann-Lehen,
wovor sie auch von
den Käysern den
possessoribus,
aufgetragen worden,
1739
alle Recht aber, so
die
Frauens-Persohnen zu
der Lehens-Folge
hätten, käme aus
specialer
Käyserlichen
Begnadigung her, und
könte nicht weiter
extendiret werden,
als diese es
extendiret wißen
wollen.
Ad II. Von dem Recht der ersten
Geburth sey weder in
des Käysers
Maximiliani I noch
Ferdinandi I
Privilegio das
Geringste gedacht,
in des Ferdinandi
seinem sey nur bloß
constituiret, daß
die Länder
conjunctim auf einen
kommen solten, wer
aber zu der
Lehen-Folge fähig,
sey darinnen nicht
determiniret,
sondern solches
müste aus des
Käysers Caroli V
Privilegio
hergenommen werden,
als welches auch von
Ferdinando I
simpliciter
confirmiret worden.
In dem
Carolingischen
Privilegio aber
wären nur, wie schon
gemeldet, die von
Wilhelmo nud Maria
gezeugte Töchter,
und deren
männli [254] che
Leibes-Erben, zur
Succession
habilitiret worden;
dahero der Mariae
Eleonorae Tochter
Anna kein Recht
hätte etwas zu
fodern, insonderheit
da ihrer Mutter in
den Ehe-pacten die
Succession nur nach
Inhalt der
Käyserlichen
Privilegien
verschrieben. Zwar
hätte in denen
Preussischen
Ehepacten das Jus
primogeniturae
eingeführet werden
wollen; allein es
wären solche von
keiner
Verbindlichkeit, wie
in folgender
Exception zu sehen.
Und über das alles,
so sey wohl zu
mercken, daß allhie
de successione in
linea transversali
gehandelt würde, in
diesem Fall aber
würde jure proprio
und ex propinquitate
gradus succediret.
Das jus
repraesentationis
hätte in jure
primogeniturae nicht
statt, sondern es
könte eine
Erstgebohrne das jus
succedendi nur
alsdann auf ihre
descendentes
transmittiren, wann
dasselbe würcklich
auf sie gekommen,
vorhero aber hätte
sie nur Jus
radicatum sub
conditione
suspensiva, welches
mit dem Tode
aufhöte; Weil nun
die Maria Eleonora
vor dem Bruder
verstorben, so
hätte̅ ihre Nachkommen
auch aus diesem
Fundament kein Recht
zur Succession,
wenigstens könte
nicht alles, sondern
nur pars quota
praetendiret werden.
Ad III. Der Mariae Eleonorae
Ehe-pacten könten
denen Schwestern und
ihren Nachkommen
nicht praejudiciren,
weil diese durch des
Käysers Caroli V
privilegium, welches
alle des Wilhelmi
Töchter, ohne
limitation der erst-
oder nachgebohrnen,
zur Lehens-Folge
habilitiret, einmahl
ein Jus radicatum
erhalten; Der Käyser
hätte solche
Ehr-pacta nie
confirmiret, sondern
hätte nur ein
Glück-wünschungs-Schreiben
abgehen laßen; Die
Pfaltz-Gräfin zu
Neuburg und
Zweybrück hätten zur
Zeit der
Renunciation von dem
Carolingischen
Privilegio keine
eigentliche
Wissenschafft
gehabt, dahero sie
auch noch vor aus
gezahltem
Brautschatze, so
bald man von solchem
Privilegio völlige
Kundschafft
erhalten, die vorige
Renunciationes
solenniter, in
Gegenwart eines
Notarii und Zeugen,
revociret; welches
zu thun ihnen wohl
erlaubet gewesen,
weil sie sich nur
der väterlichen, und
mütterlichen nicht
aber derjenigen
Succession begeben,
welche ihnen aus
Käyserlicher Gnade
in den Lehen
zustünde; und wann
sie solche
Renunciation auch
nicht revociret
hätten, so könte
selbe doch ihren
männlichen Erben,
als welche in dem
Carolingischen
Privilegio eben,
fals zur
Lehens-Folge
beruffen worden,
nicht nachtheilig
seyn; Die jüngste
Schwester Sybilla
Marggr. zu Burgau
hätte niemahls in
solche Pacta
consentiret; Wann
man aber gedachte
Ehe-pacta auch in
ihren Kräfften laßen
wolte, so müsten
solche doch nach dem
Carolingischen
Privilegio
interpretiret
werden, insonderheit
da sie sich
ausdrücklich auf die
Käyserliche
Privilegia bezögen;
Wilhelmus auch als
ein Vasal ohne
Consens des
Lehens-Herrn keine
andere
Successions-Ordnung
machen können: Nun
wären aber in dem
Carolingischen
Privilegio nur die
Töchter im ersten
Grad, und ihre
männliche Erben zur
Lehens-Folge
habilitiret, müste
also das Wort
Leibes-Erben in den
Ehe-pacten von
männlichen Erben
verstanden werden,
diese aber hätte die
Maria Eleonora, wie
gemeldet, nicht
verlassen, und
cessire also in
ihren Nachkommen der
casus
substitutionis.
Brandenburgischer Seiten wurd
repliciret (Brandenb.
Replic.):
1740
Ad Except. general
I. Daß diese Länder
Mann-Lehen wären
würde negiret, 1741
und solchem nach sey
die Conditio, unter
welcher dem Hause
Sachsen die
Anwartung auf
gedachte
Hertzogthümer
gegeben, noch nicht
existiret; weilen
noch weibliche
Nachkommen
verhanden, denen die
Lehens-Folge vermöge
Käyserlicher
Privilegien
competire. Ad
Except. general. II.
Das Carolingische
Privilegium stünde
der Mariae Eleonorae
Tochter Annae und
ihren Nachkommen gar
nicht entgegen, dann
in demselben wären
nur folgende 3 Fälle
begriffen: 1) Wann
Hertzog Wilhelm ohne
männliche Erben
abgienge, daß
alsdann Sr. Fürstl.
Gnaden Töchter seine
Lande erben, und daß
selbe alsdann ihnen
vor sich, und ihre
männliche Erben
verliehen werden
solten. 2) Wann
Hertzog Wilhelm
männliche Erben
verlaßen, dieselbe
aber auch ohne
männliche Erben
abgehen würden, daß
alsdann die Töchter
gleicher Gestalt zur
Succession
verstattet werden
solten; Und 3) wann
zur Zeit des
abgehenden
männlichen Stammes
keine aus Hertzog
männlichen Stammes
keine aus Hertzog
VVilhelms Töchtern
mehr verhanden / daß
alsdann unter der
Töchter Leibes-Erben
allein die männliche
Erben succediren
solten. Unter diesen
3 Fällen aber wäre
keiner, so den
gegenwärtigen in
sich hielte; Dann
was den [255] ersten Casum
beträffe, so sey
bekand, daß Hertzog
VVilhelm männliche
Erben, nehmlich
Hertzog Johann
VVilhelm
hinterlaßen; Der
andere Casus, der
dahin gienge, wann
des Hertzogs
VVilhelms Söhne ohne
männliche Erben
verstürben, aber
Töchter verließen,
daß dennoch des
Hertzog VVilhelms
Töchter, (welche
sonst de jure von
den Töchtern der
Söhne wären
ausgeschlossen
worden) den Vorzug
haben solten,
cessire auch, weil
des VVilhelmi Sohn
weder Söhne noch
Töchter hinterlaßen;
Der dritte Casus,
welcher darinn
bestünde, daß der
Töchter männliche
Erben, des letzt
verstorbenen Töchter
(ungeachtet diese
näher wären)
ausschliessen
solten, habe sich
ebenfals nicht
zugetragen. Solchem
nach nun cessire das
Carolingische
Privilegium, und sey
nunmehro die
Succession in
gegenwärtigen
Kunckel-Lehen nach
dem jure communi zu
reguliren; dabey
aber iedoch das in
privilegio Unionis,
in dem Privilegio
Ferdinandi I, und
denen Ehe-pacten
eingeführte Recht
der ersten Geburth
zu attendiren;
insonderheit da
weder des Käysers
Caroli V, noch des
Hertz. VVilhelms
intention gewesen,
durch das
Privilegium die
alten
Succession-Rechte
aufzuheben, als
davon nicht die
geringste Meldung
geschähe; solches
auch ohne Consens
der Stände, denen
daran gelegen, nich
geschehen können;
Die Intention des
Hertzogs VVilhelmi
sey bey Suchung
dieses Privilegii
eintzig u. allein
gewesen, seinen
Töchtern die
Lehens-Folge, wider
das Hauß Sachsen,
welches behaupten
wollen, daß solche
Hertzogthümer und
Länder Manns-Lehen
wären, zu
befestigen, nicht
aber aus seinen
Ländern itzt
allererst neue
Kunckel-Lehen zu
machen, dann sie
solche Natur schon
vorhin gehabt; Und
sey solches
Carolingische
Privilegium nichts
anders, als eine
declaration des
denen Töchtern schon
vorhin zukommenden
Rechtes gesesen; das
Wort männliche Erben
aber würde in
gedachtem Privilegio
nicht restrictive,
sondern communis
loquendi usus causa
gebrauchet; Hätte
Maria Eleonora
gleich keine Söhne,
so hätte sie doch
einen Tochter-Sohn
hinterlaßen, welcher
sie, an statt eines
Sohnes,
repraesentire, und
des Käyserlichen
Beneficii zu
genüssen hätte.
Ad Argun, special. I Daß diese
Länder Mann-Lehen
wären, sey schon
vorhin negiret,
durch das
Carolingische
privilegium wären
sie zu keinen neuen
Lehen gemachet,
sondern das denen
Frauens-Persohnen
zustehende Recht sey
darinnen nur
declariret, und
confirmiret worden.
Ad Arg. spec. II. Die Vereinigung
der Länder trage das
Recht der ersten
Geburth auf dem
Rücken mit sich, und
sey nicht nöthig
gewesen hievon in
dem Privilegiis
speciale Meldung zu
thun, in Betrachtung
daß man citra
primogenituram den
effect der Union,
daß nehmlich die
Länder gäntzlich bey
einander
ohngesondert und
ohnzertrennet
bleiben sollen, wie
die Worte des
Privilegii Unionis
lauteten, nicht
erreichen könte; Daß
Käyser Ferdinandus
principaliter nur
die Union dieser
Länder in seinem
Privilegio
confirmiren wollen,
sey zwar wahr, es
würde in demselben
doch aber einen weg
gemeldet, welche
solche also
vereinigte Länder zu
besitzen fähig
wären, nehmlich des
VVilhelmi Töchter
und ihre Erben,
unter dem Wort Erbe
aber würden
Kunckel-Lehen auch
Frauens-Persohnen
verstanden; Das Wort
männliche Erben wäre
in dem
Carolingischen
Privilegio nicht
restrictive sondern
communis loquendi
usus causa gesetzet
worden, wie schon
gemeldet; Die
Käyserlichen
Privilegien, darauf
man sich in den
Preussischen
Ehe-pactis berieffe,
wären nicht so wohl
von des Caroli V
seinen, als vielmehr
von des Ferdinandi I
Privilegio Unionis
anzunehmen, weil die
Ehe-pacta diesem
gemäß eingerichtet
worden; Das Jus
primogeniturae
bliebe so lange bey
einer Linie, als
welche davon
verhanden.
Ad Arg. spec. III. Die
Preussische Ehepacta
wären allerdings
gültig, und der
Schwestern
Renunciationes
verbindlich; Dann
obgleich Käyser
Carolus V in seinem
dem Hertzoge
VVilhelmo gegebenen
Privilegio alle des
VVilhelmi Töchter
zur Lehens-Folge
habilitiret, so
hätte Käyser
Ferdinandus I doch
solches
Carolingische
Privileg. hernach
declariret, und
durch con firmirung
der Union die
Succession auf die
Erstgebohrne
restringiret; Einer
Käyserlichen
Confirmation hätten
solche Ehe-pacta
nicht bedurfft, weil
dem Hertzoge durch
das Privilegium
Unionis in effectu
zugleich die Macht
gegeben, solche
Anordnung zu machen,
daß die Lande bey
seiner Posterität
ohnzertrennet
beysammen verbleiben
möchten; welches
intent aber, wie
schon gemeldet,
an [256] derer
Gestalt nicht zu
erreichen gewesen,
als durch Einführung
des juris
primogeniturae; zu
geschweigen, daß des
Vasalli Erben den
defectum Consensus
Domini directi weil
es jus tertii,
excipiendo niemand
vorwerffen könten.
Die Pfaltz-Gräfinnen
von Neuburg und
Zweybrück hätten
sich in ihren
Ehe-pactis eines
mehrern nicht
begeben, als wozu
sie ohnedem, vermöge
Käyserlicher
Privilegien, kein
Recht gehabt; Die
vorgeschützete
Unwissenheit des
Carolingischen
Privilegii würde in
einem publice
gehandelten Actu
nicht praesumiret,
viehweniger sey zu
glauben, daß der
Vater denen Töchtern
dieses denenselben
zum Besten erhaltene
privilegium solte
verschwiegen haben;
zugeschweigen daß
die Töchter schon
vermöge alter
Gewohnheit zu
dergleiche̅ Renunciationen
gehalten gewesen,
sc. Was weiter von
dem Carolingischen
Privilegio
angeführet wird,
darauf ist schon
oben geantwortet.
(Der
Ersolg
und
itzige
Zustand.)
Dieses sind die
Gründe, womit die
Brandenburgische
Gerechtsamkeit
damahls behauptet
wurde, und auch noch
behauptet wird. Weil
sich aber so viele
practendenten
angaben, so war der
Käyserliche Hof mit
der eigenmächtigen
Possess-Ergreiffung
des Churf. zu
Brandenb. und
Pfaltzgrafen zu
Neuburg nicht zu
frieden, und ließ
dahero ein mandatum
poenale an die
Possessores ergehen;
1742
diese aber
besorgend, das Hauß
Oesterreich möchte
suchen sich in die
Possession dieser
Länder zu setzen,
sahen sich
anderwerts nach
Hülffe um, und
verglichen sich
beyderseits anno
1609 den 31 May zu
Dortmund, auf
Vermittelung des
Landgrafen Mauritii
zu Hessen, ad
interim dahin, daß
sie ihres eigenen,
und der beyden
Schwestern Befugnüß
ohnbeschadet,
freundlich mit
einander leben,
wieder alle andere
Anmaßungen zu
Erhaltung der Lande
zusammen setzen, und
die Unterthanen
zusammen setzen, und
die Unterthanen
demjenigen Herren
schweren laßen
wolten, welcher von
ihnen beyden für den
rechten Erben
erklähret werden
würde; den
Unterthanen solle
ihre Freyheit und
Religion
unbeeinträchtiget
verbleiben. 1743
Es war der Käyser
aber mit solchem
Vergleich durchaus
nicht zufrieden,
ließ viele mandata
Poenalia,
Inhibitoria,
Cassatoria u. d. g.
an die Possessores
ergehen, 1744
befahl denen
Fürstlichen
Jülichschen Räthen,
Ständen, und
Unterthanen, keinen
der streitenden
Partheyen vor ihren
Herren zu erkennen,
1745
und committirte
Leopoldo
Ertz-Hertzogen von
Oesterreich, und
Bischoffen zu Passau
diese Länder so
lange zu
sequestriren, biß
ein ieder der
Praetendenten sein
Recht zur Succession
deduciret, und die
Sache völlig
entschieden: 1746
der sich bey seiner
Ankunfft der Stadt
Jülich und an derer
Oerter auch zwar
bemächtigte, aber
sie bald wieder
verhohr, so daß er
genöthiget wurde sic
wieder von da zu
begeben. 1747
Weil diese Sache sich solcher
Gestalt nun zu
ziemlicher
Weitläufftigkeit
anließ, und
anderwerts auch die
Religions-Freyheit
in Gefahr zu seyn
schiene, so machten
die Protestirende
Fürsten, (wenig
ausgenommen,
darunter der
Churfürst zu
Sachsen) anno 1610
zu Schwäbisch Hall
ein Bündnüs, welches
die Union genannt
wurde; 1748
deme die
Catholischen, und
diejenigen, welche
Spanische Parthey
hielten, ein ander
Bündnüs entgegen
setzten, welches zu
Würtzburg
geschlossen, und die
Catholische Liga
genannt wurde. 1749
Der Käyser aber wohl
sehend, daß mit
Gewalt in dieser
Sache nichts zu
thun, veranlaßete
einen Congress nach
Cöllen, und ließ
daselbst unter
andern proponiren,
Chur-Sachsen so
lange mit zur
Possession zu laßen,
biß die Sache
ausgemachet, allein
es kam zu keinem
Schluß; 1750
doch willigte
endlich
Chur-Brandenburg in
dem zu Jüterbock
anno 1661
angestelleten
Convent, darinnen,
daß Chur-Sachsen in
die Compossession
möchte mit
admittiret werden.
1751
Weil wider solchen
Vergleich aber nicht
allein des [257] Churfürsten
Gemahlin Anna,
sondern auch
Pfaltz-Neuburg,
protestirte, so
gieng derselbe
wieder zurück. 1752
Nachdem entstund zwischen
Brandenburg und
Neuburg selbst ein
und andere Irrung,
wodurch das Band der
bißherigen Einigkeit
gäntzlich zerrissen
wurde, 1753
so daß jenes die
Frantzosen, und die
vereinigte
Niederländer, dieses
aber die Spanier um
assistence ersuchte;
doch wurd die Sache
endlich, nach
etlichen Rencontres,
zu Xanten im
Hertzogth. Cleve
anno 1614 also
verglichen, daß
diese Länder unter
beyde gleich solten
getheilet werden.
1754
Es kam dieser
Tractat aber nicht
zur execution, weil
Pfaltz-Neuburg
vorgab, der
Churfürst zu
Brandenburg hätte
vor Unterschreibung
desselben Ravensperg
und andere Oerter
eingenommen, die ihm
nicht gebührten; und
griff man darauff
von beyden Theilen
wieder zu den
Waffen, welche nicht
eher niedergeleget
wurden, als anno
1629, da endlich zu
Düsseldorff ein
neuer Vergleich und
Theilung gemachet,
und Pfaltz-Neuburg
die Wahl gelaßen
wurde; 1755
weil dieser nun das
Clevische erwehlte,
die Holländer, ihn
aber nicht gerne zum
Nachbahren haben
wolten, so wurd
dieser Vergleich
anno 1630 den 26
Aug. im Haag in
einigen Puncten
geändert, 1756
und auf 25 Jahr
bestätiget, vermöge
welchen Sr.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg das
Hertzogthum Cleve
und die Grafschafft
Marck,
Pfaltz-Neuburg aber
das Hertzogthum
Jülich, das
Hertzogthum Berg,
und die Herrschadt
Ravenstein,
Winnenthal und
Breskesant erhielte;
die Grafschafft
Ravensperg wurd in
Gemeinschafft
behalten. sc. Des
Hauses Sachsen wurde
zwar auch, aber nur
obiter gedacht, mit
der sonderbahren
Nachricht, daß sich
in der Jülichschen
Cantzeley von Käyser
Maximiliano I eine
Declaration, oder
Zusags-Brieff gegen
Hertzog Johann zu
Jülich gefunden, das
Hauß Sachsen wegen
ihrer Anfoderung an
den Jülichschen
Landen selbst zu
contentiren.
In solchem Stande blieb es biß
anno 1644, da wegen
der
gemeinschäfftlichen
Grafschafft
Revensperg neuer
Streit entstund,
solchen beyzulegen
wurd anno 1645 eine
Zusammenkunfft zu
Duisburg gehalten,
woselbst
meistentheils von
der Gültigkeit derer
anno 1629 und 1630
aufgerichteten
Verträge disputiret
wurde; wie Se.
Churfürst. Durchl.
zu Brandenb. dessen
aber endlich
überdrüßig ward, und
anno 1647 einige
Trouppen in das
Bergische marchiren
ließe, wurd den 8
April. desselben
Jahres der vorige
Theilungs-Tractat
auf 10 Jahr
renoviret, iedoch
mit diesem Zusatz,
daß Chur-Brandenburg
die gantze
Grafschafft
Ravensperg behalten
möchte, die Kirchen,
und Kirchen-Güter
solten in dem Stande
bleiben, wie sie
anno 1609 gewesen,
und das Exercitium
Religionis solte
nach dem 1612 Jahre
reguliret weden.
1757
Es wurd über diese Sache zwar
auch bey der
Westpfählischen
Friedens-Handlung
tractiret, konte
aber nicht
ausgemachet werden,
sondern wurd zu
einem ordentlichen
Process vor dem
Käyser, oder zum
gütlichen Vergleich
verwiesen. 1758
Nicht lange hernach gab der
Artic. V §. 2 des
Osnabruggischen
Friedens zu neuem
Streit anlaß, dann
weil darinnen das
1624 Jahr pro norma
in exercitio
religionis gesetzet
war, so wolte
Pfaltz-Neuburg sich
auch in diesen
Ländern darnach
richten,
Chur-Brandenburg
dagegen behauptete,
es müste bey dem
anno 1647 gemachten
Vergleich
verbleiben, und
schiene es wolte
diese Irrung anno
1651 gar zu einem
Kriege gedeien;
1759
doch wurd dieselbe
endlich zu Essen
dahin verglichen,
daß die Sache wegen
der Religion dem
Bischoff zu Münster,
dem Hertzoge zu
Braunschweig, und
andern, als
Käyserlichen
Commissarien,
committiret,
indessen aber alles
in den Stand
gesetzet werden
solte, werden solte,
darinnen es vorhin
gewesen; was aber
ein ieder bißhero
von denen Landen
inne gehabt, solte
er nach wie vor so
lange behalten, biß
des Reichs Auspruch
geschehen. 1760
|| [258]
In solchem Stande ist es
geblieben biß anno
1663, da es
occosione derer in
dem Neuburgischen
sehr gedruckten, und
theils vertriebenen
Protestanten, zu
neuen Irrungen kam;
indem Se.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg nicht
allein die Capuciner
ex jure talionis aus
Cleve schaffte, und
nicht eher wieder
annehmen wolte, als
biß denen
Protestanten in dem
Neuburgischen
geholffen worden,
sondern drang auch
bey denen darauff
erfolgeten Tractaten
auf eine neue
Theilung der Jülich-
und Clevischen
Lande, aus Ursache,
daß der
Chur-Brandenburgische
Antheil dem
Pfaltz-Neuburgischen
nicht gleichete;
1761
Endlich kam es
dahin, daß anno 1666
ein Erbvertrag
zwischen diesen
beyden Häusern
getroffen, und
darinnen alle unter
ihnen annoch
schwebende
Streitigkeiten
beygeleget wurden,
1762
welchen auch der
Käyser anno 1678 den
17 Octob.
confirmiret hat,
iedoch derer andern
praetendenten ihrem
Rechte ohnschädlich,
1763
wobey es auch, des
Hauses Sachsen
Einwendens
ungeachtet, bißhero
geblieben.
Fünfftes Capitel, Von der Könige
in Preussen
Praetension auf das
jenige / so ehemahls
zu der Grafschafft
Teysterbant gehöret.
DAß man diese Grafschafft dem
Nahmen nach in denen
Land-Kraten nicht
mehr findet, und daß
der Nahme selbst
nunmehro in Abgang
gerathen, ist denen
vielfältigen
Theilungen
zuzuschreiben, so
diese Grafschafft
von den
Possessoribus
erlitten.
1764
Was aber eigendlich
dazu gehöret,
darüber sind die
Scribenten nicht
einig; 1765
doch soll dieselbe,
nach der meisten
Meynung, die heut zu
Tage also benannte,
und in Holland,
Geldern, Utrecht,
und daherumg
gelegene
Herrschafften und
Aemter Bomeln,
Heusden, Altena,
Buren, Vianen, Arkel
und Culenburg
begriffen haben.
1766
Diese Grafschafft war der alten
Grafen zu Cleve
Erbgut, dann um das
Jahr 700 heyrathete
Graf Theodoricus zu
Cleve des letzten
Grafen zu
Teysterbant Tochter
und Erbin Beatricem,
und bekam mit
derselben die
Grafschafft
Teysterbant: nach
dessen Tode
vermählte sich
gedachte Beatrix an
einen Nahmens AElius
Gracilis, und
brachte diese
Grafschafft nebst
Cleve auf dessen
Familie. 1767
Unter seinen
Nachkommen
hinterließ Graf
Balduinus anno 830 2
Söhne, welche die
väterliche Lande
unter sich
theileten, und bekam
der älteste,
Eberhardus, Cleve,
der jüngere Robertus
aber Teysterbant.
Die Clevische Linie
blieb nachdem
unzertheilet, die
Teysterbantische
aber hat sich in des
Roberti Söhnen
wieder in 3
Aestegetheilet, doch
hat der Aelteste
davon Ludovicus das
gröste Theil der
Grafschafft
behalten, dem
mittlern Roberto ist
die Herrschafft
Heusden, und dem
jüngsten Theodorico
die Herrschafft
Altena zum Theil
worden. Die
Teysterbantische
oder des Ludovici
Linie ist anno 1000
mit Anfredo,
Bischoff zu Untrecht
abgangen, nachdem
derselbe seine
Grafschafft unter
seine Verwandte
getheilet, und etwas
davon auch den
Stifftern Utrecht
und Lüttich
geschencket. Von des
Roberti Nachkommen
hat sich Johannes
IV, mit Concession
des Grafen zu Cleve,
anno 1290 denen
Grafen zu Holland
zum Vasallen
unterworffen, und 2
Söhne hinterlaßen,
Johannem VIII, der
ihme in Heusden
succediret, und
VVilhelmum Herren
von Drongel;
Johannes VIII hatte
einen Sohn Johannem
IX, derihme
succedirte, und eine
Tochter Sophiam, die
an einen Grafen von
Sassenburg vermählet
ward; wie aber
Johannes IX ohne
Kinder verstarb,
setzte es zwischen
seiner Schwester,
und dem Hertzoge
Johanni zu Braband,
der Heusden [259] zu sich genommen
hatte, einige
Streitigkeit, weil
wieder diesen aber
nichts auszurichten
war, so ließ sich
der von Sassenburg
mit einer jährlichen
Pension vor seine
Foderung abfinden;
Womit zwar der
Sophiae Vater Bruder
obgedachter VVilhelm
von Drogel nicht
zufrieden war, konte
aber eben so wenig,
als der von
Sassenburg, wieder
den Hertzog von
Brabant ausrichten.
1768
Aus dieser
Heusdischen Linie
aber sind hiernechst
viele Adeliche
Familien
entsprossen. 1769
Ob nun die Hertzoge zu Cleve noch
einiges Recht an
diese Grafschafft
Teyterband zu
praetendiren haben,
wie Giovanni 1770
will, überlaße
andern zu
entscheiden.
Sechstes Capitel, Von des Königs
in Preussen Recht
auf die Herrschafft
Ravenstein.
DIese an der Maaß im
Holländischen
Braband gelegene
Herrschafft gehörte
ehemahlen denen
Hertzogen zu Jülich,
Cleve und Berg;
darüber sich aber
das Hauß Brandenburg
und Reuburg, bey
denen Theilungen der
Jülichschen und
Clevischen Länder,
anfänglich nicht
vergleichen können;
dann erstlich bekam
solche Neuburg, anno
1647 wurd sie von
diesen an das Hauß
Brandenburg, und
anno 1649 von
Brandenburg wieder
an das Hauß Neuburg
gegen 2 zu der
Grafschafft
Ravensperg gehörige
Aemter abgetreten.
1771
Bey denen anno 1666
obhandenen Tractaten
foderte
Chur-Brandenburg
diese Herrschafft
wieder zurück, aus
Ursache, daß ihme in
den vorigen
Theilungen zu nahe
geschehen, weil
Pfaltz-Neuburg sich
dazu aber nicht
verstehen, und man
deshalb doch auch
die Tractaten nicht
zurück gehen laßen
wolte, so wurd in
dem damahls
gemachten
Erb-Vertrage
beliebet, daß man
dieser Herrschafft
halber auf gewisse
Schiedes-Leute
compromittiren
wolte, 1772
welche anno 1668 zu
Neuburg an der Donau
diese Sache
untersuchen, und
entscheiden solten.
Weil solches aber
nicht geschahe, u.
Chur-brandenburg mit
dem Hause
Pfaltz-Neuburg wegen
der Jülichschen
Lande gerne
volkommen aus
einander seyn wolte,
so verglich man sich
anno 1661 dahin, daß
Pfaltz-Neuburg diese
Herrschafft
behalten, dem Hause
Brandenburg aber vor
seine daran habende
Gerechtigkeit 50000
Thl. zahlen solte;
iedoch behielte Se.
Churfürstl. Durchl.
sich die Erbfolge
vor, wann die
männliche
descendenten von
Pfaltz-Neuburg
abgehen solten, zu
welchem Ende Sr.
Churfürstl. Durchl.
auch erlaubet wurde
den Titul und das
Wapen von Ravenstein
zu führen. 1773
Siebendes Capitel, Von des Königs
in Preussen
Streitigkeit mit der
Stadt Dortmund wegen
des Schutz-Schirm-
und andern
Gerechtigkeiten.
1774
(Historie.)
ES ist bekandt, daß
die alten Käyser in
denen
Reichs-Grafschafften
und Reichs-Städten,
bey Bestellung der
Greven, Comitum oder
Praefectorum, ihnen
gewisse Reservata,
Einkünffte, und
Regalia reserviret /
solche aber
hiernechst andern
entweder verpfändet,
oder ob benemerita
wohl gar erblich
abgetreten, und
geschencket, 1775
welches sich auch
mit der Grafschafft
und Stadt Dortmund
also zugetragen;
dann um das Jahr
1300 hat Käyser
Albertus dem Grafen
Eberhardo von der
Marck 4 Curias, als
Curiam in Dortmund,
Curiam in Westhoven,
Curiam in
Elmenhorst,
& curiam [260] in Brackel
Pfandschäfftlich
überlaßen, und
dadurch die denen
Käysern daselbst
zustehende
Gerechtigkeiten,
reservirte Dominia
und Regalia, auf die
Grafen von der Marck
transferiret, solche
Abtretung des
Gubernaments, und in
specie über die
dortige
Judenschafft, auch
in folgendem Jahre
den Bürgermeistern
und Rath zu Dortmund
notificiret, mit
Befehl, dem Grafen
als ihme selbst zu
gehorsamen.
Ob nun zwar Käyser Ludovicus
Bavarus dem Grafen
Engelberto, des
Eberhardi Sohn, weil
er es mit dem Röm.
Stuhl, und dem Hause
Oesterreich hielte,
die Concessa anno
1317 durch ein
diploma wieder
abnehmen wollen, und
selbige dem Grafen
Theodorico zu Cleve,
und dessen Erben ob
bene merita, nebst
andern Stücken,
zugewendet, so ist
solches doch nicht
zum völligen Effect
gekommen, iedoch
sind deshalb unter
diesen beyden
Gräfflichen Häusern
nicht geringe
Irrungen und Unruhe
entstanden, biß
endlich anno 1364
zwischen Graf
Engelberten von der
Marck, des Graf
Adolphs von Cleve
Bruder, und der
Stadt Dortmund
vorgemeldete hohe
jura und pacta
erneuret worden, und
hat sich diese
zugleich unter
gedachten Grafens
Engelberti Schutz
und Schirm begeben,
dabey so fort 5000
Rheinische Goldfl.
erleget, und 60
Marck jährlich dem
Grafen vor den
Schutz zu geben
verheissen, dagegen
er der Stadt seinen
Schutz und Schirm zu
leisten versprochen
/ und denen Bürgern
mit ihren Gütern und
Gesinde das freye
Geleit in und durch
seine Grafschafftn
eben mehr andern
Beneficien
accordiret; welches
Schutz- und
Vogtey-Recht anno
1393, nach
vorentstandener
Irrung, darüber die
Stadt belagert
worden, zwischen
Graf, hernach
Hertzog, Adolph zu
Cleve, und Graf von
der Marck, und der
Stadt renoviret
worden, und hat die
Stadt damahls dabey
versprochen, das
hohorarium von 150
Goldsl. jährlich auf
Mit-Sommer zu
erlegen; welche
renovation auch anno
1419 mit Ausstellung
eines neuen
Schutz-Briefes
wiederholet worden.
Als aber zwischen diesem Hertzog
Adolph zu Cleve, und
seinen jüngern
Bruder Gerhard Graf
von der Marck große
Uneinigkeit, und
Streit entstanden,
hat die Stadt anno
1424 bey Käyser
Sigismund
angehalten, daß er
ihr den
Ertz-Bischoff zu
Cöllen ad tempus zum
Advocaten geben
möchte, welches zwar
auch ad interim
geschehen, iedoch
hat Graf Gerhard so
wohl im selben
Jahre, als auch
hernach in anno 1427
mit der Stadt die
vorige pacta
renoviret, und
derselben gegen eine
Recognition
zugestanden, daß sie
eine redliche Accise
auf Holtz, Kohlen,
und Korn legen
möchten. Und ob zwar
auch nachdem
zwischen denen
Hertzogen zu Cleve,
und der Stadt,
zuweilen Irrungen
entstanden, so hat
sich doch die Stadt
allezeit wieder
bequemet, und ist
die Schutz- und
Schirm-Gerechtigkeit
nicht allein anno
1464 mit Hertzog
Johann vor sich und
seine Erben, sondern
auch anno 1481 mit
Hertzog Johanne II,
und anno 1513 mit
Hertzog Johann III
vor sich und seine
Erben, und
Nachkommen,
renoviret worden,
und diese letztere
zwar mit dem Anhang,
daß aus denen
Conditionibus, so
deshalb beliebet, an
Seiten der Hertzogen
nicht solte
ausgeschieden werden
mögen, als mit
Restitution der vom
älter Vater
empfangenen 3000
schweren Rheinschen
Gulden, gut von
Golde, und
aufrichtig von
Gewicht, sc. und die
Stadt Dortmund bey
solchem Pacto nicht
allein die alte
Verträge erneuret,
und dem allen
nachzukommen,
festiglich, als
unter Eyde, auch vor
sich, ihre Erben und
Nachkommen
verheissen; sondern
sich auch zugleich
zum Gegen Beystande
verbunden / als ob
sie des Hertzogen
eigene und
natürliche
Unterthanen wären.
Als dieser Hertzog Johann aber
verstorben, ist die
Geldrische Vehde ins
Mittel kommen, und
seynd dadurch viele
Sachen in Confusione
geblieben, biß daß
Käyser Ferdinandus
anno 1563 die
Concesiones
confirmiret; Und wie
darauff die Curiae
Dortmund, Brackel
und Elmenhorst
vollend gefodert,
auch auf die
Regulirung der
Limiten mit der
Grafschafft Marck,
so annoch in
ziemlicher
Unrichtigkeit
gewesen, gedrungen
worden; ist die
verglichene
Erneurung, und
Abtretung einiger
Stücke und Scheidung
der Limiten (iedoch
cum expresse inserta
Clausula
reservatoria quoad
Curiam in Dortmund
und fernern
Berechtsamkeiten in
der Grafschafft)
anno 1565 erfolget,
und im Jahr 1569
ratificiret worden
Nachdem ist zwar
wegen eingefallener
blöden Regierung und
des durch Absterben
des letzten Hertzogs
zu Cleve anno 1609
erfolgten
Succession-Streites,
nichts weiter
vorgenommen worden /
nichts weiter
vorgenommen worden /
nachdem aber anno
1666 zwischen
Chur-Brandenburg und
Pfaltz-Neuburg wegen
der Clevischen
Succession der
bekandte
Erb-Vergleich
aufgerichtet
wor [261] den,
so haben Sr.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenb.
Fridrich Wilhelm
nicht ermangelt,
sich der Stadt und
Grafschafft Dortmund
mit Vertretung und
Beschirmung
continuando
anzunehmen, und bey
den erfolgten
schweren Zeiten als
seine Schutz- und
Schirm-Genossen
immer also zu
quotisiren, auch bey
den Frantzösischen
Invasionen der Stadt
Antheil zu
Liberirung des
gemeinen Clevischen
und Märckischen
Veterlandes mit
beytragen zu laßen;
welches nach dessen
Absterben auch von
itziger Königl. Maj.
in Preussen
beobachtet worden.
Wie man aber Königl.
Preussischer Seiten
gemercket, daß die
Stadt weder des
juris Advocatiae,
noch anderer denen
Hertzogen zu Cleve,
und Grafen von der
Marck ehemahls
zugestandenen
Gerechtigkeiten
geständig seyn
wollen, hat man zu
dessen Behauptung
obangführtes
Scriptum anno 1705
heraus gegeben, und
darinnen vindiciret:
I. Curiam Regiam prope Tremonium,
(Königl.
Preussische
Gründe.)
aus Ursache:
1. Weil diese der Käyser
eigenthüml. gewesen,
und denen Grafen von
der Marck mit
verpfändet worden.
2. Weil vor der Burg-Pforte der
Stadt Dortmund sich
annoch die Rudera
des zu Ende des 12
Seculi destruirten
Castels und Käyserl.
Burg befinde.
3. Weil die Pforte davon annoch
die Burg-Pforte oder
Porta Castri benannt
würde.
4. Weil das vormahlen nahe dabey
gelegene, nun aber
in die Stadt
eingezogene St.
Cathrinen Kloster
zur Burg gehöret,
und auf dem so
genannten
Königs-Kampe,
erbauet, wie aus des
Käysers Henrici
donation de anno
1188, und des
Käysers Friderici
concession de anno
1218 klärlich zu
ersehen.
II. Die Schutz- und
Schirm-Gerechtigkeit
über die Stadt und
Grefschafft Dortmund
wird behauptet.
1. Aus des Käysers Alberti und
Ludovici
Concessionibus,
davon oben Meldung
geschehen.
2. Aus der von der Stadt selbst
toties geschehener,
und von Zeit zu Zeit
continuirter
Annehmung der
verordneter
Schutz-Herren,
Grafen von der Marck
und Hertzogen zu
Cleve.
3. Aus denen von 3 Seculis her
durch gemeldete
Grafen und Hertzogen
continua serie
ausgestelleten, und
von der Stadt
angestelleten, und
von der Stadt
angenommenen
Schutz-Brieffen.
4. Weil die Grafen von der Marck
und Hertzoge zu
Cleve diese
advocatiam armatam
und Beschirmung
successive versehen,
und keine andere an
ihre statt
einnisteln lassen /
ob gleich der
Churfürst zu Cöllen
solches vielfältig
affectiret.
III. Die Schutz- und
Schirms-Gerechtigkeit
über die
Judenschafft zu
Dortmund wird
vindiciret, weil
derselben in des
Käysers Alberti
Concession de anno
1301 expresse
Meldung geschehen,
und das Juden-Geleit
und Schutz dazumahl
juxt. Aur. Bul. und
des Reichs
Constitutionen zu
den Käyserlichen
Regalien
absonderlich gehöret
hätte.
IV. Unterschiedlich ad Curiam
Regalem gehörige in-
und ausser der Stadt
gelegene, und von
anno 1300 davon
nicht vergebene
Reichs-Gründe,
Einkommen, ICtion,
jura und
Gerechtigkeiten; als
welche aus folgenden
Ursachen in Anspruch
genommen werden.
1. Weil Käyser Carolus M. nach
ausweise der Stadt
eigenen Chronicken,
Curiam hanc Regalem
daselbst an dem
fruchtbahrsten Orte
aufgerichtet, aus
dessen latifundiis,
so Königskamp,
Königs-Hoff-Land,
Curtes s. Villae per
vicinos agros
circumjectae,
Reichs-Höffe sc.
genennet worden, ein
gewisse jährlicher
Census von Früchten,
auch andere
jährliche pensiones
und
Pfennings-Gelder,
zur recognition zur
Käyserlichen Burg
gebracht werden
müssen.
2. Weil noch zu Zeiten Käysers
Friderici diese
Käyserliche Burg
oder Curia Regalis,
Aecker, Weyden,
Wiesen, Mühlen,
Gehöltz, Häuser sc.
gehabt, sintemahlen
in einer anno 1218
gegebenen Concession
ausdrücklich stehe,
daß alle die, so
mansos, agros,
prata, pascua,
domos, s. molendina,
quae ab Imperio sub
pensione possident,
solche der
Catharinae Kirchen
übergeben möchten,
ita tamen, ne Curia
nostra debita
pensione privetur.
3. Weil in denen Nachrichten de
anno 1301 und 1317
derer zu den Curiis
gehörenden
Stapellüden,
Pertinentien,
ICtion, Recht und
Gerechtigkeiten, It.
der Juden Advocatie
Meldung geschehe,
und der Stadt
Dortmund darinnen
befohlen werde dem
Grafen von der Marck
solchen Gehorsam,
als dem Käyser
selbst zu leisten.
|| [262]
4. Weil auch in dem Privilegio,
so der Ertz-Bischoff
zu Cöllen anno 1364
von Käyser Carolo IV
wegen einiger an die
Stadt Dortmund
praetendirten
Gerechtigkeiten
emendiciret, einige
denen Grafen von der
Marck, als
Pfandhaltern
zustehende
Gerechtigkeiten
enumeriret worden,
nehmlich die
Schutz-Gerechtigkeit
über die Juden in
der Stadt u. der
Grafschafft
Dortmund, cum
ICtione temporali
dependentia
&
attinentia, item
accessiones,
reditus, fructus,
proventus &
obventiones
&c.
In specie aber wird von Sr.
Königl. Maj. zu
Preussen in Anspruch
genommen:
I. Der Grund darauf St.
Catharinen Kirche
gebauet / weil in
des Käysers Henrici
donation so wohl,
als des Käysers
Friderici Concession
ausdrücklich
enthalten, daß sie
auf einem Stück des
ad Curiam Reg.
gehörigen fundi
gebauet.
II. Alles was von dem Sr. Königl.
Maj. zustehenden
Gehöltz
Königs-Sünder
genannt nach der
Burg-Pforte der
Stadt vorbey nach
der West-Pforte, und
wieder herab nach
dem Gehöltz, Günder
genannt, lieget,
weil die
denominationes, als
Burg-Pforte,
Königs-Kamp,
Burg-Weyde,
Burg-Holtz (womit
das in dem gantzen
District begriffene
Kornland benannt
ist) Königs-Hof sc.
genugsam geben, daß
es ad Curiam gehöre.
III. Eine Pensio, Pfennings-Geld,
oder dergleichen, in
recognitionem von
denen vor der
Burg-Pforte des
Catharinen Klosters
vorbey, biß an die
Höfel- oder
West-Pforte wieder
aufgebaueten
Häusern, als
stehende auf dem ad
Curiam Regiam
gehörigen Grunde.
IV. 4 Gerichter, welche noch
jährlich auf
gedachtem
Königs-Hofe, gerade
gegen St. Catharinen
über, von der Stadt
in Mallo publico
unter blauen Himmel
gehalten werden,
weil sie ex eadem
ratione ad Curiam
regiam gehören
müssen.
V. Die Gerechtigkeit in einigen
die Stadt und andere
Privata Marcana
concernirende Sachen
/ arbitros
(Decisores Causarum)
beyzufügen, weil in
den Documentis de
an. 1364 und 1481,
so anno 1513
confirmiret worden,
sich befinde, daß
die Grafen von der
Marck solches
ihrentwegen gethan.
in §. So hebben wi
von unsetwegen
gesatt, sc. §. Mehr
wie und de unse, sc.
vortstaende
eingerley Sacke op,
sc.
Was die Stadt Dortmund dawider
einwendet, ist mir
zwar eigendlich
nicht bewust, so
viel aber aus denen
in obangezogener
Deduction hin und
wieder angeführten
rationibus dubitandi
abzunehmen, so
würden der Stadt
Einwürffe dahinaus
lauffen.
I. Daß die Stadt der Grafen von
(Der
Stadt
Dortmund
Einwürffe.)
Dortmund
Grafschafft, und
daran in der Stadt
gehabte jura
kaufflich an sich
gebracht.
II. Die von den Grafen von der
Marck der Stadt
versprochene
Schutzleistung,
konne eigentlich vor
kein jus Advocatiae
ausgegegeben werden,
weil dabey eine
reciproque
Assistentz-Verbindlichkeit
der Stadt mit
ausbedungen worden.
III. Daß wann sich die Stadt auch
in der Grafen von
der Marck und
Hertzoge zu Cleve
Schutz ordentlicher
Weise gegeben hätte,
solches doch nur auf
eine zeitlang
geschehen sey,
sintemahlen man
finde, daß
verschiedene von
vorgedachten Grafen
und Hertzogen in
denen ausgestelleten
Schutz- und
Schirm-Brieffen sich
nur auf ihre Leben
verbunden.
IV. Daß die Stadt anno 1377 von
Käyser Carolo IV bey
seiner Gegenwart in
Dortmund ein
Privilegium
erhalten, quod ipsis
invitis defensor seu
Advocatus alius
deputari non debeat.
&c.
V. Daß ein solches Pfand-Recht
reluibel.
VI. Daß der Jüden-Schutz ein
Communicatum Regale,
und dahero nicht nur
den Churfürsten in
Aurea Bulla, sondern
auch hernach Fürsten
und Ständen, so vom
Reich Regalia haben,
von Käyserlicher
Majestät überlaßen;
und wann auch
solches gleich nicht
wäre, so hätten die
Grafen von der
Marck, und Hertzoge
zu Cleve, solches
Recht doch längstens
praescribiren laßen.
Worauff aber Königl. Preussischer
Seiten repliciret
wird:
Ad I. Durch angeführten Kauff
hätte (Königl.
Preussische
Repilc.)
die Stadt weiter
nichts erhalten, als
was die Grafen zu
Dortmund gehabt, und
verkauffen können;
nun wären aber
gemeldete Grafen der
Käyser Unterthanen
gewesen, und wären
nachdem durch die
geschehene Käyserl.
Rechts-Abtretung der
Grafen zu der Marck
Unterthanen
geworden, und
geblieben, wie
dahero die Stadt
Agnetam von
Vierbeck, deren Sohn
Arnold und Conradum
des Grafen von
Dortmunds Sohn
praecipitanter
portis clausis zum
Tode gebrecht, und
es anno 1388 mit den
Grafen von der Marck
und Alliirten [263] deswegen nach
einem langen Kriege
zur Rede kommen, sey
unter besagten
Grafens Ursachen
wegen der gemeldeter
Stadt zugefügten
Belägerung, neben
der, quod sibi de
dominio suo aliqua
violenter
abstulissent, die
erste und vornehmste
vorgebracht worden,
quod Tremonienses
selbige Grafen, als
seine subditos, in
juste ac innocenter
occidissent, idque
eo irrequisito
spreto & non
invocato.
Ad II. Daß das jus Advocatiae
Principum dadurch
alteriret werde,
wann dabey eine
reciproque
Assistentz-Verbindligkeit
der Schutz-Genossen
mit ausbedungen
worden, sey irrig,
angemercket es doch
advocatia armata
oder ein Schirm- und
Schutz-Recht, nach
als vor verbleibe.
Ad III. Die Clausul vom Leben der
Herren Grafen, führe
nur eine mehr
versicherte
Schirm-Versprechung
wegen dann und wann
ex parte der Stadt
von den Grafen und
Hertzogen
befürchtender
Ungnade mit sich;
sey auch ferner
dahero geschehen,
damit den
Successoribus frey
bleibe wegen des auf
sie devolvirten
Schirm-Vogtey-Rechtes
pro mutatione
temporum gefällige
Conditiones,
honoraria, und
andere billige
Gegen-Praestationes
dabey einzubedingen;
dann sonsten sey so
wohl die
Pfandschafft de anno
1300 und der darauff
anbefohlene
Gehorsam, als auch
die nähere
Concession de anno
1317 samt denen
Schutz Vereinigungen
folgender Seculorum
explicite, oder doch
implicite, auf die
Erben und
Successoren mit
gerichtet.
Ad IV. Des Käysers Caroli IV
Privilegium spreche
von einem andern
Defensore, als dem
Grafen von der
Marck, welches aus
denen Worten des
Privilegii non alium
zu schliessen, in
dem der damahlige
Deputatus und
Advocatus Graf
Engelbert von der
Marck, den Käyser
und dem Reich schon
bekandt, und
derselbe durch den
Tractat von 1364
würcklich von der
Stadt angenommen
gewesen, und daß
vielmehr dieses
Diploma Caroli IV
sein Absehen hätte
auf das vorhin im
Jahr 1364 von
selbigem Käyser
durch den
Ertz-Bischoff von
Cöllen in Bonn
emendicirtes und
fast extorquirtes
Confirmatorium, der
durch Urthel und
Recht gemeldetem
Ertz-Bischoff
bereits in anno 1301
/ obgemeldeter
Maßen,
abgesprochenen
Praetensionen auf
und an gemeldete
Grafschafft
Dortmund; ja es
hätte Graf Engelbert
von der Marck in die
Käyserliche
Concession selbst
consentiret, und
sich als Zeuge
hochgemeldten
Diplomati inseriren
laßen, welches er
nicht würde gethan
haben wann das
Privilegium
Carolinum ihme zu
wider gewesen wäre.
Ad V. Krafft des Instrumenti
Pacis Artic. V. §.
26 und den
Capitulationibus
Leopoldi &
Josephi Imperatorum
&. 3 wären
die
Rechs-Pfandschafften
allerdings
irreluibel, und wenn
endlich solche
Einlösung auch per
Unanimem Consensum
Imperii &
Imperatoris
geschehen solte, so
würde die Stadt
dabey doch nichts
gewinnen, indessen
aber wäre Se.
Königl. Maj. desto
mehr verpflichtet,
alles concedirte und
verpfändete nach
Anleitung Käysers
Ferdinandi
Confirmation
möglichst zu
vindiciren, und
obgemeldete dero
jura zu conserviren.
Ad VI. Daß die Judenschafft
ehemahlen unter das
Heil. Reichs
Universal-Protection,
und supremo Imperio
gewesen, sey bekant,
und ob der
Juden-Schutz gleich
hernach inter
communicata regalia
gezehlet worden,
auch einigen wohl
gar per privilegia
concediret worden,
so sey die
Judenschafft doch
nichts desto weniger
allen. Ansehen nach
unter des Reichs
Direction
verblieben; Und da
nun solcher
Judenschutz schon
vorhin denen Grafen
zu Cleve und Marck
im Dortmundischen
concediret, und
longa tem porum
serie von selbigen
acquiriret gewesen,
so hätte ihnen
solches rebus sic
adhuc stantibus
utsupra, wider ihrem
Willen nicht
genommen, und der
Stadt Dortmund, oder
sonsten iemand
concediret werden
mögen; so könte Sr.
Königl. Maj. die
praescription nicht
obstiren, weil des
jus advocatiae
Judeaorum res
regalis gratiae,
& merae
facultatis.
Den Erfolg und itzigen Zustand
betreffend (Erfolg
und
itziger
Zustand.)
so sind diese
Streitigkeiten noch
nicht beygeleget,
sondern es ist noch
bißhero in dieser
Sachezwischen Sr.
Königl. Maj. in
Preussen, und der
Stadt Dortmund
gehandelt worden.
|| [264]
Achtes Capitel, Von des Königs in
Preussen
Streitigkeit mit
denen
General-Staaten
wegen der Gräntze
zwischen Cleve und
Geldern, wie auch
wegen der Festung
Schenckenschantz.
ES ist zwischen denen Hertzogen
zu Cleve und Geldern
wegen der Gräntze
schon vor
undencklichen Jahren
Streit gewesen,
1776
und ob gleich vor
200 Jahren allbereit
auf gewisse
Schiedes-Leute
compromitriret
worden, 1777
so ist solche Sache
doch biß auf, diese
Stunde noch nicht
völlig entschieden;
Auf diesen
streitigen Strich
Landes baueten die
General-Staaten anno
1586 die Festung
Schenckenschantz,
1778
und versprachen
denen Hertzogen zu
Cleve, als der damit
übel zu frieden war,
daß sie ihme nach
geendigtem Kriege
mit Spanien solches
Castel einräumen
wolte̅; welches aber
nicht gehalten
wurden. Wie demnach
an. 1672 der König
in Franckreich diese
Festung occupirte,
und anno 1674 nebst
Wesel und Rees dem
Churfürsten in
Brandenburg
überliefferte,
vermeinten die
Holländer, es
geschehe ihnen
darinn zu nahe, weil
sie solchen Ort in
die 90 Jahr geruhig
besessen, und
Brandburg solchen
als eine Clevische
Stadt auch nicht
praetendiren könte,
so lange die
obgedachte
Gräntz-Streitigkeit
noch nicht
entschieden; und
draueten dahero
diese Festung zu
recuperiren. 1779
Es blieb aber in
solchem Stande biß
anno 1676, da
zwischen Brandenburg
und denen
General-Staaten eine
genaue Alliantz
geschlossen werden
solte; weil man nun
dabey gerne alle
Streitigkeiten
beylegen wolte, so
kam auch diese
Gräntz-Irrung aufs
Tapet, 1780
und giengen 2 Jahr
hin, ehe man sich
Brandenburgischer
Seiten resolviren
konte die Festung
Schenckenschantz an
Holland zu
restituiten, 1781
welches doch endlich
anno 1678 geschahe,
und cedirte Se.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg vor
sich und seine Erben
denen
General-Staaten
dabey zugleich das
supremum dominium
des territorii,
darauff die Festung
Schenckenschantz
gebauet; wogegen die
Hollämder die alte
Husisseranische
Schuldfoderung
fahren ließen; wegen
der übrigen
Gräntz-Streitigkeit,
darüber vormahlen
compromittiret
worden, wurd
beliebet, daß solche
bey anderer
Gelegenheit in Güte
beygeleget werden
solte. Ob solches
aber nach der Zeit
geschehen, ist mir
nicht bewust.
Neundtes Capitel, Von des Königs
in Preussen
Praetension auf das
Hertzogthum Geldern,
und Grafschafft
Zutphen.
Zu mehrer Erleuterung dieser
Praetension ist
nachfolgende
Genealogische Tabel
1782
zu mercken:
|| [265]
??? Wie die alten Grafen zu
Geldern anno 1016
mit Wichardo III
abgiengen, kam diese
Grafschafft durch
dessen Tochter und
Erbin Adelheid auf
Graf Ottonem zu
Nassau, der nach der
Adelheidis Tod durch
seine andere
Gemahlin Sophiam,
des letzten Grafen
in Zutphen Wichmanni
Tochter, auch die
Grafschafft Zutphen
erhielte; 1783
der letzte von
diesem Stamm war
Eduardus III des
Reinaldi Sohn, deme
in diesen
Grafschafften seine
Schwester Maria, des
Hertzogs Wilhelmi IV
in Jülich Gemahlin,
succedirte, und
solche also auf die
Jülichsche Familie
brachte. 1784
Diese Maria gebahr
Wilhelmo 2 Söhne
Wilhelmum V und
Reinaldum, welche
beyde nacheinander
dem Vater
succedirten, aber
keine Erben hatten,
und eine Tochter
Nahmens Johanna, die
an Johannem Herrn
von Arkeln vermählet
ward, und mit
demselben eine
Tochter Mariam, des
Johannis von Egmond
Gemahlin zeugete.
Wie demnach der
letzte der
vorgenannten Söhne
des Wilhelmi,
Reinaldus anno 1423
verstarb, vermeinte
Arnaldus von Egmond
der Mariae Sohn, und
der Johannae Enckel
als nechster Erbe zu
succediren, es
widertetzte sich
demselben aber
Adolphus Hertzog zu
Berg, praetendirte
Geldern so wohl als
Jülich, als der
nechste Agnatus, und
nahm das Jülichsche
in Possession, die
Gelderer und Zutpher
aber nahmen Arnaldum
von Egmond zu ihrem
Herrn, und wurd
dieser auch anno
1424 von Käyser
Sigismundo mit
Jülich, Geldern und
Zutphen belehnet,
1785
wie Adolphus aber am
Käyserlichen Hofe,
alwo er viele gute
Freunde hatte, eine
Vorstellung seines
Rechtes that, wurd
ihme von gedachtem
Käyser, voriger
Belehnung [266] ungeachtet,
Jülich, Geldern und
Zutphen anno 1425
zugesprochen, noch
damit belehnet, und
den Unterthanen
befohlen ihm zu
huldigen; 1786
Weil Arnaldus sich
aber daran nicht
kehrte, sondern sich
vielmehr Adolfo, der
ihn mit Krieg
angriff,
widersetzte; auch
auf die anno 1430 an
ihn abgegangene
Käyserliche Citation
nicht erschien, so
wurd er anno 1431 in
die Acht erklähret,
1787
und griffen darauff
beyde Theile zu den
Waffen, biß endlich
anno 1436 auf
Vermittelung des
Hertzogs Philippi zu
Burgund ein
Stillstand
getroffen, und
dieser zum
Schiedes-Richter
erwehlet wurde, deme
auch beyde Theile
ihre gravamina anno
1437 schrifftlich
übergaben. 1788
Ehe aber der
Ausspruch erfolgete,
starb Hertzog
Adolphus zu Berg,
und succedirte ihm
seines Brudern
Wilhelmi Sohn
Gerhardus, der auch
von Käyser Friderico
III die Belehnung so
wohl von Geldern und
Zutphen, als Jülich
und Berg erhielte,
aber nicht zur
Possession gelangen
konte, ob er es
gleich durch die
Waffen suchte.
Es ist aber zu mercken, daß
Hertzog Arnoldus zu
Geldern einen sehr
ungerathenen Sohn,
Nahmens Adolphus
hatte, der aus
Regiersucht
angetrieben den
Vater anno 1465 auf
das Schloß Bühren
gefangen setzte, und
daselbst,
ohngeachtet ihm
deshalb sein Mutter
Bruder, Johannes
Hertzog zu Cleve
(dann Arnoldus hatte
des Johannis
Schwester zur
Gemahlin) mit Krieg
heimsuchte, biß ins
sechste Jahr hielte.
1789
Endlich nahm sich
auch Carolus Hertzog
in Burgund, auf
Betrieb des Käysers
und des Pabstes,
dieser Sache an,
invitirte Adolfum
als seinen Schwager
(dann sie hatten 2
Schwestern) anno
1470 nach Heusden,
und brachte es
endlich durch viele
Bitte und Persuasion
bey diesem dahin,
daß er Ordre
erteilte den Vater
loß zu laßen; so
bald Arnoldus nun
auch dahin kam, that
Carolus viele
Vorschläge Vater und
Sohn zu vergleichen,
weil Adolphus aber
von nichts hören
wolte, wofern der
Vater nicht aller
Regierung absagte
und verspräche
nimmer wieder nach
Geldern zu kommen,
dabey auch viele
Bedrohungen wider
den Vater ausstieße,
so behielte ihn
Carolus, der
Geldrischen Stände
Vorstellung /
worinnen sie
Adolphum
exculpirten,
ungeachtet, in
Verhafft, der alte
Arnoldus aber trat
die Regierung wieder
an, 1790
und damit er sich so
wohl an seinem
ungehorsamen Sohn,
als halsstarrigen
Unterthanen rächen
möchte, so versetzte
er anno 1472 Geldern
und Zutphen
offtgedachtem
Hertzog Carolo,
Hertzogen in
Burgund, vor 92000
Gold-Gülden, cedirte
ihm solches gleich,
und behielte sich
nur gewisse
Einkünffte vor.
1791
Wie Arnoldus nun das
folgende Jahr darauf
verstarb, so ließ
Carolus die Gelderer
erinnern sich ihme
in Güte zu ergeben,
oder ihm mit einer
Armee gewärtig zu
seyn; weil die
Antwort aber nicht
nach Wunsch
erfolgete, und
Adolphus dem
väterlichen Contract
widersprach, so ließ
Carolus die Sache
anno 1473 vor das
Collegium der Ritter
des Güldenen
Vlisses, welches zu
Valenciennes im Majo
versammlet war,
kommen, welches,
ohngeachtet Adolphus
dawider protestirte,
und die Ritter wegen
des Eydes damit sie
dem Hertzoge
verwandt, als
suspectos verwarff,
dennoch erkante, daß
der zwischen Carolum
und Arnoldum
aufgerichtete
Vergleich rechtmäßig
und verbindlich; daß
Carolus solche
Herrschafften nach
Belieben in Besitz
nehmen, und ihme
unterwerffen,
Adolfum aber wegen
der gegen den Vater
bezeigten impietät
in ewiger Gefängnüs
behalten könte;
1792
Worauf Carolus auch
nicht lange säumete
Geldern mit Gewalt
zu occupiren, des
Adolfi Kinder
Carolum und
Philippum, die er in
Nimegen bekam,
schickte er nach
Gend, da sie mit
seiner Tochter Maria
erzogen wurden,
1793
und suchte darauff
die Belehnung bey
Käyser Friderico
III, die er auch mit
leichter Mühe
erhielt, weil
Fridericus schon
damit umgieng, wie
er seinen Sohn
Maximilianum mit des
Hertzogs Caroli
Tochter Maria
vermählen möchte,
1794
welches nachdem auch
geschahe; ja auch
Gerhardus Hertzog zu
Jülich und Berg, wol
sehend daß er wider
diesen mächtigen
Possessoren nichts
ausrichten würde,
cedirte sein [267] an Geldern
habendes Recht
demselben gegen
80000 Goldfl. 1795
In solchem Stande blieb es, biß
der Hertzog Carolus
zu Burgund in der
Schlacht bey Nanci
anno 1477 blieb, und
die Frantzosen in
Flandern übel
hauseten, da Adolfus
in Freyheit
gesetzet, und zum
Commandeur der
Burgundischen
Trouppen erwehlet
wurde, mit gegebener
Hoffnung seine
väterliche Länder
Geldern und Zutphen
wieder zu erhalten;
allein er kam noch
im selbigen Jahre
vor Dornick ums
Lehen / 1796
nach wessen Tod
dessen Schwester
Catharina zwar, mit
Hülffe der Stände,
sich der Regierung
in Geldern im Nahmen
ihres verstorbenen
Bruders Kindern
unterfing, die von
Carolo dahingelegte
Besatzungen
fortschaffte, und
sich wider
Maximilianum, der
des Hertzogs Caroli
von Burgund Tochter
Mariam geheyrathet
hatte, biß anno 1480
tapsser defendirte,
doch verglich sie
sich endlich mit
Maximiliano in Güte,
und wurden nachdem
auch die noch übrige
Stände sich zu
ergeben genöthiget.
Anno 1487 erhielte
Carolus von Egmond,
des Hertzogs Adolphi
in Geldern Sohn von
Maximiliano die
Erlaubnüs, mit zu
Felde zu gehen, war
aber so unglücklich,
daß er in der
Schlacht bey Bethune
von den Frantzosen
gefangen wurde; weil
nun die Frantzosen
eine grosse Rantzion
praetendirten,
Maximilianus aber
solche rantzionirung
sich nicht
sonderlich angelegen
seyn liesse, so
tractirten die
Gelderschen Stände
unter der Hand mit
Franckreich, wegen
der Erlassung,
brachten es auch
dahin, daß Carolus
mit einigen
Regimentern anno
1492 nach Geldern
begleitet wurde; und
weil Maximilianus
ein und anderes in
Teutschland zu thun
bekam, so sagten die
Gelderer diesem den
Gehorsam auff, und
nahmen obgedachten
Carolum von Egmond
zu ihrem Hertzoge
an. 1797
Wie Maximilianus
aber anno 1494
wieder in die
Niederlande kam,
erhielte Carolus auf
intercession der
Blancae Mariae des
Käysers neuer
Gemahlin die
permission, dem
Käyser die
Aufwartung zu
machen, welcher ihn
versicherte, daß in
Fall er mit bindigen
documenten darthun
könte, daß er ein
rechtmäßiger Hertzog
von Geldern sey, so
solte ihme solches
nicht vorenthalten
werden; und ward
darauff die Sache
denen 4 Churfürsten
am Rhein als
Schiedes-Richtern
übergeben; welche,
nach Uberlegung
aller Umstände,
sprachen; daß auf
Geldern und Zutphen
weder Carolus
einiges Recht hätte,
noch dessen
Vorfahren einiges
gehabt hätten; der
alte Hertzogliche
Stamm sey anno 1427
mit Reinaldo IV
abgangen, des Caroli
Vater so wohl als
Großvater sey von
dem Käyser nicht
belehnet, und weil
sie in die 50 Jahr
wider das Reich
gekrieget, sey das
Lehen in Commissum
gefallen, und
Carolus also nicht
Hertzog von Geldern
zu nennen. 1798
Weil die Gelderer
aber vermeynten
solche Sententz wäre
zu scharff und
unrecht, so kehreten
sie sich wenig
daran, sondern
machten vielmehr
eine genauere
Verbindung unter
sich, und
verpflichteten sich
Carolum zu
mainteniren, hielten
dabey auch so
standhafft, daß
Maximilianus nichts
wider sie ausrichten
konte, sonderlich da
Franckreich ihnen
assistirte; dessen
Sohn aber König
Philippus in
Spanien, deme Käyser
Maximilianus die
Niederlande
übergeben hatte,
brachte Carolum
dahin, daß er anno
1505 um Gnade bitten
muste, und wurd
dabey pacisciret,
daß zu gäntzlicher
Entscheidung der
Sache gewisse
Schiedes-Leute
gesetzet werden, ein
jeder indessen was
er hätte behalten,
Carolus den Titul
eines Hertzogs
führen, und ihn den
König Philippum in
seiner Reise nach
Spanien begleiten
solte sc. 1799
Ob sich Carolus nun zwar zu
solcher Reise auch
rüstete, so wurd er
doch bald anders
Sinnes, weil er
befürchtete es
möchte ihm wie
seinem Vater gehen,
und machte sich
demnach heimlich
wieder nach Geldern,
suchte die verlohrne
Oerter wieder an
sich zu bringen,
1800
und faste so viel
mehr Muth, da König
Philippus in Spanien
anno 1506 mit Tod
abging; ja König
Ludovicus XI brachte
es bey den
Cammerichischen
Tractaten bey Käyser
Maximiliano dahin,
daß das vorige
Compromiss
renoviret, und der
Käyser nebst den
Königen in
Franckreich,
Engeland und
Schottland zu
Schiedes-Richtern
erwehlet wurden.
1801
Es wurd aber aus dem
Compromiss nichts,
sondern man grieff
bald wieder zu den
Waffen, biß
end [268] lich
nach langem Streit
Käyser Carolus V mit
Hertzog Carolo von
Geldern anno 1528
Friede machte,
diesen mit Geldern
und Zutphen
belehnte, und ihme
oder seinen
Nachkommen als
Hertzogen in Braband
und Grafen von
Holland nur den
Rückfall vor
behielte, wann der
Hertzog und dessen
Nachkommen mann- und
weiblichen
Geschlechtes
abgegangen seyn
würde; 1802
Welches alles in dem
zwischen dem Käyser
und dem Hertzoge
anno 1536 zu Grave
geschlossenen
Frieden wiederholet
wurde. 1803
Weil nun Carlous
keine eheliche
Kinder hatte, und
mit den Frantzosen
ein und andere
gefährliche
Bündnüsse machen
wolte, die
Geldrischen Stände
aber Käyser Carolum
nicht zu ihrem Herrn
verlangen, und ihres
Hertzogs mit
Franckreich gemachte
Bündnüsse nicht
genehm hielten, so
beschlossen sie anno
1537 einhellig auf
dem Landtage zu
Nimwegen, des
Hertzogs Johannis in
Cleve Sohn,
Wilhelmum Hertzogen
zu Jülich, Cleve u.
Berg, gleich sofort
zu ihren Beschützer,
und nach des
Hertzogs Caroli Tod
zu ihre̅ Erbherren
anzunehmen, und ihme
zu schwören, 1804
welches auch an.
1538 geschahe; Und
ab der Hertzog
Carolus damit zwar
anfänglich nicht zu
frieden war, so ließ
er es sich doch
endlich gefallen,
approbirte solches
auch noch in seinem
kurtz vor seinem
Ende gemachten
Testment / 1805
und starb darauff
noch im selben
Jahre.
Nach dessen Tode nun entstund
wegen der Succession
grosser Streit, die
meisten von den
Geldrischen Ständen
nahmen Wilhelmum von
Jülich und Cleve
vermöge vorgedachter
Pacten zu ihrem
Erbherrn auff, und
huldigten ihm;
dagegen praetendirte
nicht allein der
Hertzog Antonius zu
Lothringen, als
nechster Erbe [indem
er des Caroli
Schwester Sohn war]
sondern auch Käyser
Carolus V, vermöge
vorgedachter
Vergleiche, die
Succession, 1806
und wurd in dieser
Sache anfangs mit
der Feder
gestritten. Hertzog
Wilhelmus behauptete
auf dem Reichs-Tage
zu Franckfurt anno
1539 sein Recht
damit: 1807
(Clevische
Gründe.)
I. Daß er noch von
Hertzog Adolfo zu
Jülich und Bergen
ein Recht an Geldern
und Zutphen hätte,
dann nach Reinaldi
Tod hätte die
Succession Adolfo
als nächstem Agnato
gebühret, und wäre
derselbe auch von
Käyser Sigismundo
damit belehnet
worden, Arnaldus von
Egmond aber hätte
ihme solche
unrechtmäßiger Weise
vorenthalten.
II. Daß des Adolfi Brudern Sohn
und Successor
Gerhardus sein Recht
zwar Hertzog Carolo
von Burgund cediret,
solche Cession aber
sey nul und
unkräfftig; dann
zugeschweigen, daß
ihn solches zum
praejuditz seiner
Nachkommen in diesem
altväterlichen Lehen
nicht erlaubet
gewesen, so sey
gedachte cession ob
causam geschehen,
welche aber nicht
gehalten worden;
Denn wie der Inhalt
der Cession
ausweise, so hätte
Gerhardus solche
deshalb eingegangen,
(1) damit die wieder
Arnaldum ergangene
Käyserliche Mandata
und declaratio Banni
ihren effect
erreicheten, diese
seine Rebellion,
Halsstarrigkeit, und
Tähtlichkeiten wider
das H. Röm. Reich
und den Hertzog
Gerhardum zu Jülich
gestraffet, und
Gerhardus eines so
gefährlichen
Nachbahrs, der auch
nach Jülich
getrachtet, loß
würde; (2) damit der
Hertzog von Burgund,
seine Erben und
Nachfolger,
Gerhardo, dessen
Erben und
Successoren, alle
Liebe und
Freundschafft
jederzeit erweisen,
und alles wiedrige
von dessen Ländern
abwenden möchten;
und 3) unter der
Bedingung, daß im
Fall der Hertzog von
Burgund Geldern
entweder nicht
bekommen, oder nicht
behalten möchte, er
gehalten seyn solte,
mit keinem deshalb
zu tractiren, oder
solches andern zu
cediren, ehe und
bevor das zwischen
Jülich und Geldern
gemachte pactum
unionis &
concordiae von dem
künfftigen
Possessore
beschworen worden.
sc. Reines von allen
diesen aber sey
Burgundischer Seiten
gehalten worden,
indem Käyser Carolus
V deme von Egmond
das Hertzogthum
Geldern, und die
Grafschafft Zutphen
in denen anno 1528
und 1536 gemachten
Verträgen gäntzlich
eingeraumet, und ein
ewiges Bündnüß mit
ihme gemachet; Er
hätte ihme ferner
den Titul Hertzog zu
Jülich beygeleget,
und ihme seine auf
andere Herrschafften
und Länder habende
praetensiones
reserviret, wodurch
keine an [269] dere
als die Praetension
auf Jülich
verstanden werden
könte, welches deme
von Egmond Anlaß
geben, seine
Thätlichkeiten
wieder die Hertzoge
zu Jülich und Cleve
zu continuiren; An
das zwischen Burgund
und Jülich gemachte
Bündnüß aber sey bey
dieser cession nicht
einmahl gedacht
worden.
III. Daß die Geldrische und
Zutphische Stände,
mit des letzten
Hertzogs Willen,
weil er keine Kinder
gehabt, Hertzog
Wilhelm zu Jülich
und Cleve zu ihrem
Erb-Herrn erwehlet,
und demselben nach
des Hertzogs Caroli
Tod gehuldiget. sc.
Käyser Carolus V dagegen suchte
sein Recht damit zu
behaupten: 1808
(Des
Käysers
Caroli
V.
Gründe.)
I. Daß nach Reinaldi
Tod, Arnaldus von
Egmond das nechste
Recht zu Geldern und
Zutphen gehabt, weil
er der nechste
Verwandte gewesen,
und Adolfus von
Bergen solche Länder
als Agnatus nicht
praetendiren können,
weil selbe durch
Hertzog Wilhelmum IV
erst an die
Jülichsche Linie
gebracht, und also
keine altväterliche
Lehen wären.
II. Daß Arnaldus diese Länder,
und all sein daran
habendes Recht anno
1472 an Hertzog
Carolum zu Burgund
freywillig gegen ein
Stück Geldes
cediret.
III. Daß diese Länder anno 1473
gedachtem Carolo
durch Urthel und
Recht zugesprochen
worden.
IV. Daß Hertzog Gerhardus zu
Berge, des Adolfi
Successor, alle sein
an Geldern
praetendirtes Recht,
gedachtem Carolo
ebenfals cediret
hätte.
V. Daß Käyser Fridericus III
darauff Hertzog
Carolum von Burgund
damit belehnet, von
welchem es
hiernechst durch
seine Tochter Maria
an Miximilianum, und
das Hauß Oesterreich
kommen.
VI. Daß der letzte Hertzog
Carolus in Geldern,
nachdem er
eigenmächtig dieses
Hertzogthum
occupiret, sich
endlich mit Käyser
Carolo anno 1528 und
1536 dahin
verglichen, daß im
Fall er ohne Kinder
verstürbe, diese
Käyser wieder
heimfallen solten;
welcher Casus sich
itzo zugetragen
hätte.
Auf die Clevische Gründe wurd von
Käyser Carolo V
geantwortet:
(Beantwortung
der
Clevischen
Gründe.)
Ad I. Von Hertzog
Adolfo zu Berge
hätte Wilhelmus kein
Recht, denn ob
Adolfus gleich in
Ansehung des
Hertzogthums Jülich
des Reinaldi Angatus
gewesen, so sey doch
ein anderes wegen
Geldern und Zutphen
zu sagen, weil
dieses nicht von
ihrem Stam̅-Vater herkäme,
sondern durch des
Arnaldi Elter-Mutter
erst an die
Jülichsche Linie
gebracht worden,
dahero Adolfus kein
Recht daran gehabt;
Die Belehnungen, so
Adolfus so wohl, als
nach dessen Tode
sein Vetter
Gerhardus erhalten,
wären nicht ex jure
Agnationis und in
regard ihres an
diesen Ländern
habenden Rechtes
geschehen, sondern
es wären ihnen diese
Länder zu neuen
Mann-Lehen
conferiret worden.
Und über das alles,
so hätte Gerhardus
sich seines Rechtes
gegen eine Summa
Geldes begeben.
Ad II. Die von Gerhardo
geschehene cession
sey allerdings
verbündlich, dann
Gerhardus hätte sie
mit einem Eyde
bestätiget, sein
Sohn darin
gewilliget, Käyser
Fridericus III
confirmiret, des
Gerhardi Nachkommen,
biß auf ihn,
Wilhelmum
approbiret, die
Geldrische
Brieffschafften dem
Hertzoge zu Burgund
extradiret, und ihme
den Titul Hertzog zu
Geldern beygeleget,
dahero nunmehro nach
so langer Zeit
Wilhelmus kein Recht
weiter hätte; Denn,
daß Geldern und
Zutphen in Ansehung
des Hertzogs
Gerhardi kein
alt-väterliches-Lehen
gewesen, sey schon
dargethan; und durch
die zwischen Carolo
von Egmond und dem
Käyser anno 1528 und
1536 gemachte
Verträge, sey der
von Gerhardo
geschehenen Cession
nicht zuwider
gehandelt worden;
Denn daß der Käyser
den von Egmond mit
Geldern und Zutphen
belehnet hätte, sey
geschehen, aus Liebe
zum Frieden, und
weil er gesehen, daß
er keine Kinder
hätte, auch keine
bekommen würde; Zu
dem, so sey
dasjenige, was
beyderseits
promittiret worden,
nicht praecipua
causa cessionis
gewesen; dann die
pacta unionis
& concordiae
wären nicht in ipso
instrumento
cessionis, oder in
Continenti, sondern
aparte in den
Reversalibus einen
Tag hernach unter
denen Hertzogen zu
Burgund, und Jülich,
auf gerichtet
worden, es wäre
derselben auch in
der Käyserlichen
Confirmatiòn kein
Meldung geschehen,
und den Hertzogen zu
Jülich kein Regress
reserviret worden;
wenn aber auch
gestanden würde, daß
denen Pactis zuwider
gehandelt worden, so
sey Burgund doch
nicht [270] weiter als ad
interesse, wann
Jülich etwa eines
darthum könte,
verpflichtet,
verliehren aber
könte es deshalb
diese Provintzien
nicht.
Ad III. Die Unterthanen hätten
nicht Macht gehabt
ihnen nach Belieben
einen Herrn zu
erwehlen, und des
Caroli consens und
disposition gebe dem
Hertzoge zu Cleve
ebenfals kein Recht;
Dann außer daß
Carolus vi &
metu dazu gezwungen,
so sey solche
disposition denen
mit Käyser Carolo V
gemachten
Vergleichen zuwider;
Es wären diese
Herrschafften
Reichs-Lehen,
darüber ohne des
Lehen-Herrn consens
nicht disponiret
werden könte.
Clevischer Seite ward auf des
Käysers Caroli V
Gründe geantwortet:
1809
(Clevische
Beantwortung
der
Käyserl.
Gründe.)
Ad I. Geldern und
Zutphen sey einmahl
mit Jülich
verknüpffet, und
vereiniget gewesen,
und hätte dahero
nicht wieder
getrennet werden
können; Adolfi Recht
sey von Käyser
Sigismundo, nachdem
er die Sache durch
die Pares Curiae
untersuchen lassen,
selbst angosciret
worden, der ihn auch
belehnet,
dergleichen auch
Käyser Fridericus
III des Adolfi
successori Gerhardo
gethan hätte.
Ad II. Durch des Arnaldi cession
hätte so weinig
seinem Sohn, als
denen Hertzogen in
Jülich und Cleve
praejudiciret werden
können, weil ein
Vasall ohne Consens
des Lehen-Herrn und
Agnaten sein Lehen
nicht alieniren
könte; Die Stände
hätten darinn nicht
gewilliget; Und zu
dem so hätte
Arnaldus diese
Länder nicht
verkauffet, oder
völlig cediret,
sondern nur Pfandes
Weise eingethan,
solchen
Pfandes-Schilling
aber hätten die
Hertzoge von Burgund
genugsam wieder aus
denen Geldrischen
Einkünfften gehoben.
Ad III. Das Collegium der Ritter
des Güldenen
Vliesses hätte zwar
vor Hertzog Carolum
zu Burgund
gesprochen, dadurch
aber sey Carolo kein
Recht zugewachsen,
dann diese Ritter
wären nicht judices
competentes gewesen,
und hätten in dieser
Lehen-Sache zu
sprechen kein Macht
gehabt, wären auch
über dem, wie
Pontanus selber
gestehet, Carolo
alle mit
Eydes-Pflicht
zugethan, und vor
diesen portirt
gewesen, dahero
Adolfus wider solch
judicium auch
protestiret hätte.
Ad IV. Des Gerhardi cession
verbinde seine
Nachkommen nicht,
wie oben in dem 2
Grunde angeführet.
Ad V. Käyser Fridericus III hätte
Hertzog Carolum aus
Burgund aus
privat-interesse
belehnet, weil er
seinen Sohn
Maximilianum, mit
des Caroli Tochter
Maria vermählen, und
diesen also nicht
erzürnen wollen.
Ad VI. Zu dem anno 1528 gemachten
Vergleich sey
Carolus gezwungen
worden, indem Käyser
Carolus V ihme fast
alles schon
abgenommen gehabt;
und seinen
Verwandten, die
darinnen nicht
gewilliget, hätte
dadurch nicht
praejudiciret werden
können; dahero
Carolus auch immer
Sinnes gewesen,
diese seine Länder
nach seinem Tode
einem andern
zuzuschantzen; und
da die Stände
solches gemercket,
und vor alle lieber
die Hertzoge zu
Jülich und Cleve zu
ihren künfftigen
Herren haben wollen,
hätte Carolus sich
solches auch
gefallen lassen.
Auff die Käyserliche Exceptiones
wurd repliciret:
(Clevische
Replic
auf
die
Käyserl.
Except.)
Ad I. Daß Adolfus so
wohl zu Geldern als
Jülich, als ein
Agnatus Recht
gehabt, sey schon
oben dargethan; Daß
Adolfo und Gerhardo
die Länder als neue
Lehen conferiret
worden, sey irrig,
und das contrarium
daraus abzunehmen:
1) Daß in des Adolfi
Lehen-Briese stünde,
er sey des Reinaldi
rechter Agnatus, und
gebühreten ihme
deshalb diese
Fürstenthümer und
Lehen. 2) Daß in dem
Lehen-Brief denen
Unterthanen
befohlen, Adolfum
und dessen
Lehen-Erben vor
rechtmäßige und
natürliche
Erb-Herren, Hertzoge
zu Geldern, und
Grafen zu Zutphen zu
halten, und ihnen zu
huldigen. 3) Daß
nach Adolfi Tod
Gerhardus in diesen
Lehen succediret,
und damit belehnet
worden, ob er gleich
es Adolfi Sohn nicht
gewesen. 4) Daß in
des Gerhardi literis
cessionis, in der
von Käyser Friderico
III geschehenen
Confirmation, und
Belehnung, wie auch
in des Hertzog
Caroli von Burgund
Reversalibus
ausdrücklich
enthelten; Diese
Herrschafften wären
nach Reinaldi Tod
auf Adolfum und von
diesen auf Gerhardum
als wahren,
rechtmäßigen, und
Lehen-Erben
gekommen. sc. Und ob
gleich Adolfus
zugegeben, daß den
Lehens-Briefe einige
Wörter inseriret
wor [271] den,
welche von einem
neuen Lehen
verstanden werden
könten, so mache
solches doch nicht
gleich ein neues
Lehen, und sey
solches etwa dahero
geschehen, damit er
von Käyser
Sigismundo und dem
Reich so viel eher
Hülffe erhalten
möchte, oder weil er
gedacht, seinen
Bruder Wilhelmum,
der gleiches Recht
daran gehabt,
dadurch zu
excludiren; welches
alles aber seinem
Bruder und dessen
Nachkommen nicht
praejudiciren
können, weil diese
ihr Recht nicht von
Adolfo, sondern ex
provisione primi
acquirentis hätten,
und in solche des
Adolfi Investitur
nicht consentiret
hätten.
Ad II. Der Eyd des Gerhardi
verbinde nur juxta
naturam contractus;
Der Consensus der
Kinder des Gerhardi
könte in diesen
altväterlichen Lehen
niemand anders als
ihnen alleine, nicht
aber ihren
Nachkommen, die ihr
Recht a primo
acquirente hätten,
praejudiciren; Des
Käysers Friderici
III Confirmation
operire nichts
weiter, als die
cessio selber; Daß
des Wilhelmi
Vorfahren die
Cession nicht
impugniret, sey
dahero geschehen,
weil damahls dem
Contract nicht
entgegen gehandelt
worden; die
angeführten
Ursachen, so Ihr.
Käys. Maj. zu dem
transact mit dem
letzten Possessore
bewogen, wären
ebenfals denen
zwischen Burgund und
Jülich
aufgerichteten
pactis unionis
& concordiae
zuwider, auch theils
nicht glaublich,
dann daß Carolus
ohne Kinder sterben
solte, hätte man
damahls schwerlich
muthmaßen können,
weil er noch frisch
gewesen, und eine
junge Gemahlin
gehabt; Ob die
Reversales zwar den
folgenden Tag
datiret, so sey doch
das darinn
enthaltene uno
eodemque tempore
beliebet, und
hierinnen nur etwas
weiter expliciret,
es referirten sich
diese auch
ausdrücklich auf das
Instrumentum
cessionis; ja es
hätte Hertzog Carl
zu Burgund in denen
Reversalibus einiges
promittiret, so zu
keiner
confoederation
gehörete, sondern
bloß cessionis causa
geschehen; wie man
denn auch ausser der
Cession keine
Ursachen finden
könte, die einen so
mächtigen Fürsten,
wie der Hertzog von
Burgund, hätten
bewegen sollen, sich
dem Hertzog
Gerharden zu Jülich,
der sich kaum selber
mainteniren können,
mit so viel
wichtigen
Versprechungen zu
verbinden. Die
Benennung der
beyderseitigen
pactorum, und die
expresse reservirung
eines Regresses in
des Käysers
Friderici
confirmation zu
exprimiren, sey
unnöthig gewesen;
cum Supervacaneum
sit a principe
impetrare, quod jure
contractus
confirmati per se
venit; Der
Vergleich, so
zwischen den
Hertzogen zu Burgund
und Jülich
aufgerichtet worden,
sey ein Contractus
innominatus Do, ut
Facias, in welchem
nicht auf das
interesse, sondern
darauff gesehen
würde, ob der
Contractus impliret,
und da solches nicht
ist, stehe dem
andern Theil frey,
ungehindert davon
wieder abzustehen.
Ad III. Die Stände hätten ihnen
keinen neuen Herrn
erwehlet, sondern
nur ihren
rechtmäßigen,
natürlichen, und
Erb-Herren, wie sie
zu thun schuldig
gewesen, angenommen,
und zwar mit Consens
ihres damahligen
Herrn; Daß dieser
aber mit Gewalt,
oder auf instigation
der Clevischen Räthe
dazu gezwungen
worden, könte nicht
erwiesen werden; und
überdem, so hätte
man Clevischer
Seiten aus solchem
Transact kein neues
Recht zu acquiriren,
sondern dadurch nur
die possession
dieser
Herrschafften, so
des Wilhelmi
Vorfahren von den
Röm. Käysern, und
Reichs-Ständen,
durch eine
definitive Urthel
zugesprochen worden,
und derer
rechtmäßiger
Successor er wäre,
gütlich zu erhalten
gesuchet; zu einem
solchen transact
aber, dadurch der
rechte Lehens-Erbe
zur possession des
Lehens gelange, sey
der Consens des
Lehens-Herren nicht
vonnöthen. Was der
letzte occupator mit
Käyser Carolo V
transigiret, gienge
Wilhelmo nichts an,
dann wie jener, nach
des Käysers eigenen
Geständnüs, kein
Recht an diese
Läuder gehabt, also
hätte er auch des
Wilhelmi seines noch
vielweniger
transferiren können.
(Der
Erfolg
und
itziger
Zustand.)
Dieses sind die
Gründe womit beyde
Theile, Käyser
Carolus V und
Hertzog Wilhelm zu
Jülich und Cleve,
ihr Recht auf den
Reichs-Tägen zu
Franckfurt und
Regenspurg anno 1539
und 1541
behaupteten; Weil
die Stände des
Reichs aber mehr vor
den Käyser portiret
waren; so kam dieser
anno 1543 Wilhelmo
mit großer Macht auf
den Hals, und
nöthigte ihn Geldern
und Zutphen zu
restituiren, und
GOtt zu dancken, daß
er seine väterliche
Länder behalten
konte. 1810
Damit aber auch
Franck [272] reich
ins künfftige kein
Recht an Geldern
sich anmaßen möchte,
weil dem letzten
possessori
beygemeßen würde, er
hätte allerley
gefährliche
Tractaten mit
Franckreich
gemachet, so muste
Franciscus I anno
1544 in dem
Crespischen Frieden
sich alles Rechtes,
so Franckreich etwa
auf Geldern und
Zutphen praetendiren
könte, begeben, und
solches dem Käyser
und dessen
Nachkommen cediren.
1811
Käyser Carolo V
succedirte in diesen
und andern
Niederländischen
Provintzien sein
Sohn Philippus König
in Spanien, von
welchem aber, wie
bekandt, das gröste
Theil dieses
Hertzogthums, nebst
denen andern
vereinigten
Niederländischen
Provintzien abfiel,
und blieben nur
einige wenige
Oerter, als Geldern,
Ruremond und Horn
bey Spanien, 1812
in welchem Stande es
auch bißhero
geblieben,
ohngeachtet die
Geldrischen Stände
bey dem Münsterschen
Frieden sehr darauff
drungen, daß sie
nicht möchten
separiret werden.
1813
Daß sich aber die
Hertzoge zu Cleve,
und dero
Successores, dieser
praetension noch
nicht gäntzlich
begeben, ist daraus
abzunehmen, daß, wie
wie Anno 1676
zwischen Sr.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg
Friderico Wilhelmo
und denen Holländern
ein genaues Bündnüß
geschlossen werden
solte, und man dabey
alle unter beyden
hohen paciscenten
noch schwebende
Streitigkeiten
beylegen wollen, Se.
Churfürstl. Durchl.
unter andern auch
versprochen, die
Praetension auf das
Holländische Geldern
fahren zu laßen,
1814
welches iedoch
hiernechst in der
anno 1678
geschlossenen
Alliantz nicht
geschehen, sondern
es ist nur beliebet
worden, daß man sich
bemühen wolte die
Gräntz- und andere
differentien
zwischen dem
Hertzogthum Cleve
und der Provintz
Geldern, weshalb
schon vor dem ein
Compromiss
aufgerichtet,
gütlich beyzulegen.
1815
Was das Spanische
Geldern betrifft, so
ist die Stadt
Geldern anno 1703
nach einer langen
und kostbahren
Blockade in Sr. Kön.
Maj. zu Preussen
Hände gekommen, ob
bey diesem
Friedens-Schluß aber
Sr. Königl. Maj.
Gerechtsamkeit werde
erkannt, und
wenigstens diese
Stadt derselben
gelaßen werden, muß
die Zeit lehren.
Zehendes Capitel, Von des Königs
in Preussen Recht
auf das Fürstenthum
Ost-Frießland.
WEil Se. Churfürstl. Durchl. zu
Brandenburg,
Fridrich Wilhelm, in
den letzten
Schwedischen Krieg
bloß aus einer
Patriotischen Liebe
gegen das gesammte
Vaterland verwickelt
wurde, die
rechtmäßig
gewonnenen Länder
aber durch den
Frieden zu St.
Germain restituiren
muste, so verlangte
er anno 1680, daß
der Käyser, und das
Reich, ihme zur
Satisfaction eine
Expectantz auf das
Fürstenthum
Ost-Frießland, wie
auch die
Reichs-Städte
Nordhausen,
Mühlhausen, und
Dortmund, erb- und
eigenthümlich
abtreten möchten;
weil aber nicht
allein die
intressirende Städte
und Ost-Frießland
sich aufs hefftigste
dawider setzeten,
sondern auch
Braunschweig-Zell
die gegen
remonstrationes
nicht sparete, so
wurd nichts daraus.
1816
Doch ist nachdem
nehmlich anno 1694
den 10 Dec. dem
Hause Brandenburg,
wegen dessen
besondern meriten
gegen das Reich, und
das
Ertz-Hertzogliche
Hauß Oesterreich,
die Expectantz auf
Ost-Frießland bey
einem gewissen
Tractat mit
eingehandelt, 1817
und in der letzten
Churfürstlichen
Belehnung unter
andern mit
renoviret, und
befestiget worden.
1818
|| [273]
Eilfftes Capitel / Von des Königs
in Preussen Recht
auf das Fürstenthum
Hohen-Zollern.
DAß die itzige Marggrafen zu
Brandenburg von dem
Hause Hohen-Zollern
abstammen, ist
bekandt, 1819
und haben dieselbe
dahero als Agnati
das nechste Recht
zur Succession, wann
die Fürstliche Linie
dermahleins vor der
Brandenburgischen
abgehen solte. Zu
welchem Ende auch
Churfürst Fridrich
Wilhelm anno 1684
Wapen und Titul von
Hohen-Zollern mit
annahm, und diesen
zu mehrer
Versicherung
künfftiger
Succession, dem
Lehen-Brieffe, so
dazumahl von Ihr.
Käyserl. Maj.
gegeben wurde, mit
inseriren ließ.
1820
Zwölfftes Capitel, Von des Königs
in Preussen
Streitigkeit mit dem
Stifft Bamberg wegen
der Lehen-Stücke
welche zu dem
Ober-Cämmerer Ambt
des Stiffts gehören.
WIe Käyser Henricus II das Stifft
Bamberg fundiret,
sind von dem
Bischoffe denen
Officialibus der 4
Ertz-Aemter des
Reichs (welche in
Ansehung derselben
nachdem die
Chur-Würde erlanget)
einige Lehen
conferiret worden,
wovor sie demselben
eben die
Hof-Dienste, die sie
Ihr. Käyserl. Maj.
bey Solennitäten
praestiren, auch
erweisen solten;
welches diese auch
seid dem durch ihre
Subofficiales, und
Affter-Lehen-Leute
aus Adelichen
Geschlechte
verrichten laßen.
1821
Solcher gestalt nun
hat der König in
Böhmen als
Ober-Schencke des
Bischoffs zu Bamberg
von diesem die
Böhmische
Haupt-Stadt Prag zu
Lehen, wie Goldastus
1822
bezeuget; Was
Chur-Pfaltz, oder
nachdem Chur-Bäyern,
als Ober-Truchses
von Bamberg hat,
wird in dem
Lehen-Brieffe, den
der Bischoff
Berchtoldus anno
1269 den 13 Jul.
Pfaltz-Graf Ludwigen
gegeben, folgender
gestalt
specificiret: Feuda
vero ipsi officio
annexa haec sunt:
Castrum Hochinstein,
Advocatia bonorum
& hominum
oppidi Herspruck,
Vilseck, Aurpach,
Paegentz, Velden,
& omnia
attinentia eorum. Ab
hac autem Collatione
nostram Advocatiam
Civitatis Vilseck
cum Agris, Pratis,
Pascuis, &
aquis ipsam
civitatem
specialiter
respicientibus
& Servitia,
quae Tagedienst
vulgariter
nuncupantur,
excipimus, ea
deinceps pro nostris
& Ecclesiae
nostrae servitiis
reservantes.
&c. 1823
Chur-Sachsen wird
als Ober-Marschall
des Stiffts Bamberg
von dem Bischoff
belehnet mit
Wittenberg, Schloß
und Stadt, Mühlberg
Schloß und Stadt,
beede an der Elbe
gelegen, Dieben dem
Schloß, und denen
Dörffern Berstatt,
Alsendorff, Weißig,
und Pabgast, wie
solches aus dem
Lehen-Brieffe, 1824
so anno 1623 den 19
Octobr. dem
Churfürsten Johan
Georg I von dem
Bischoff gegeben
worden, erhellet.
Was aber
Chur-Brandenburg
wegen des
Ober-Cammer-Ammts
des Stiffts zu Lehen
habe, solches weiß
man noch biß diese
Stunde nicht, und
findet man davon
weder in den
Lehen-Brieffen, noch
bey dem
Brandenburgischen,
und Bambergischen
Archiv nicht die
geringste Nachricht.
1825
Bambergischer Seiten, hat man
zwar die
Brauneckische Lehen
in Francken als ein
Stücke zum Ober-Ammt
gehörig, angegeben,
und zu dessen
Behauptung einen
Vertrag, so zwischen
Marggraf Albrechten,
Churfürsten zu
Brandenburg, und dem
Bischoff Georg von
Schaumburg, zu
Bam [274] berg
anno 1466
aufgerichtet seyn
soll, allgiret;
ferner hat man die
Stadt Brandenburg
als ein pertinens
des
Ober-Cämmerer-Ammts,
mit allen andern
zugehörigen Stücken
und Lehen, in- und
ausser der Marck
Brandenburg gelegen,
angegeben, und den
Lehen-Brieffen
inseriren wollen;
man ist aber
Brandenburgischer
Seiten dem Stifft
keines dessen
geständig, weil man
darthun könne, daß
gedachte Herrschafft
und Stadt von dem
Reich zu Lehen
gegeben würden.
Brandenburgischer Seiten hat man
dagegen ein Hauß in
Bamberg, der
Brandenburgische
Hoff genannt,
angesprochen; woran
aber wiederum das
Stifft dem Hause
Brandenburg nichts
geständig seyn will,
aus Vorwandt, daß es
ein Thum-Herren Hauß
sey, und den Nahmen
dahero bekommen,
weil 2 Marggrafen
von Brandenburg,
welche Thum-Herren
zu Bamberg gewesen,
denselben Hof
bewohnet hätten.
Weil man nun, wie gemeldet, über
die zu dem
Ober-Cämmerer-Amt
gehörige Stücke
nicht einig, so ist
schon seit anno 1464
(dann von solchem
Jahr ist der älteste
Lehen-Brieff, den
man über das
Bambergische
Ober-Cammer-Ambt, in
dem Churfürstlichen
Archive, nach
Knichenii 1826
Bericht, findet)
denen über das
Ober-Cämmerer-Ambt
gegebenen
Lehen-Brieffen diese
Clausul inseriret
worden:
Hochernannter unser
Herr und Freund
Marggraf N. soll
auch getreuen Fleiß
ankehren, zu
erfahren, welches
die Stücke seynd, so
zu gemeldetem
Ober-Cammer-Ambt
gehören, und was
ihre Lbd. erfahren,
uns solches zu
wissen thun, daß wir
oder unsere
Nachkommen dieselben
Stück auch in die
künfftige neue
Lehen-Brieffe setzen
laßen mögen, ohne
Gefehrde, sc. 1827
Dreyzehendes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Recht auf die
Grafschafft Limpurg
in Francken.
AUf diese Grafschafft haben Se.
Königl. Maj. in
Preussen wegen der
hohen Meriten des
Brandenburgischen
Hauses von Käyserl.
Maj. anno 1693 den
15 Octob. die
Expectantz erhalten,
und ist solche anno
1695 dem
Fränckischen Craiße
notificiret worden.
1828
Vierzehendes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Recht auf Hessen und
Sachsen.
WElcher gestalt, und bey was
Gelegenheit zwischen
dem Hause Sachsen
und Hessen von
vielen Jahren her
eine
Erb-Verbrüderung
aufgerichtet worden,
davon wird unten bey
der Sächsischen
Praetension auf
Hessen Meldung
geschehen; In diese
Erb-Verbrüderung
wurd anno 1457 auch
das Durchl. Hauß
Brandenb.
aufgenommen, 1829
und ist solche anno
1587 1830
und 1614 1831
renoviret, die
repartition aber bey
einem
Successions-Fall
also gemachet
worden, daß bey
Abgang der
Hessischen Familie,
die Sachsen ??? und
Brandenburg ??? der
Hessischen Länder
haben solten, bey
Abgang des
Sächsischen Hauses
solte Hessen ??? und
Chur-Brandenburg ???
zufallen, und wann
das Hauß Brandenburg
ausstürbe, solten
die Sachsen und
Hessen zu gleichen
Theilen succediren.
sc.
|| [275]
Es ist aber zu mercken, daß der
Käyser zwar die
Erbverbrüderung
zwischen Sachsen und
Hessen confirmiret,
die
Chur-Brandenburgische
Auffnehmung aber hat
derselbe nicht
approbiren wollen;
ja der Käyserliche
Plenipotentiarius
bey den
Oßuabrüggischen
Friedens-Tractaten,
der Graf zu
Trautmannsdorff,
soll sich daselbst,
wie diese Sache auch
auffs Tapet kommen,
offenhertzig haben
vernehmen lassen,
der Käyser würde
nimmermehr seinen
Consens dazu geben,
daß obbenante 3
Häuser unter ein
Haupt zusammen
kämen, weil dieses
der Käyserlichen
Macht im Reich
dermahleins die
Wagschal halten
könte. 1832
Nach seiner Abreise
haben die
Hessen-Casselsche
Gesandten auffs neue
um confirmation
ihrer pacten bey der
Käyserlichen
Gesandschafft
angehalten, und
unter andern auch
abgedachter
Erb-Verbrüderung,
und Erb-Vereinigung
Meldung gethan; es
haben ihnen aber die
Käyserlichen
Gesanden
geantwortet, es sey
ihnen zwar wohl
bewust, daß die
Erb-Verbrüderung
zwischen Sachsen und
Hessen schon von
Käyser Carolo IV
confirmiret sey, von
der
Brandenburgischen
aber wüsten sie
nichts. 1833
Und ob zwar bißhero
keine speciale
confirmation
erfolget, so ist
doch nicht zu
zweifeln, daß solche
reichlich durch die
in den Käyserl.
Wahl-Capitulationen
geschehene
Bestätigung aller
Gerechtigkeiten der
Stände, ersetzet
worden.
Funffzehendes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Praetension auf die
Aempter Diepenow und
Steyerberg / und das
Stifft Lockum im
Mindischen. 1834
(Historie.)
NAchdem das Stifft
Minden mit dem Hause
Braunschweig
Lüneburg, wegen der
Gräntze zwischen der
Grafschafft Hoya und
dem Stifft, zu
Anfang des 16 Seculi
in Streit gerathen,
so verglich man sich
endlich anno 1512
dergestalt, daß auf
des Stiffts Theile
die Aempter
Diepenow, und
Steyerberg, nebst
dem Stifft Lockum,
und was um Lockum
hergelegen, nebst
allen dem, was der
Graf von der Hoya
dem Stifft zuvor
entzogen und
entwendet, seyn und
bleiben solten,
welcher
Gräntz-Vertrag auch
so fort von denen
Hertzogen zu
Braunschweig zur
execution gebracht,
und so thaue
Aembter, Schlösser,
Güter sc. samt dem
was um Lockum
hergelegen [dann das
Kloster selbst hatte
das Stifft Minden
albereits] dem
Stifft gäntzlich
übergeben, mit der
Versicherung, daß
solche erblich und
zu ewigen Zeiten,
ohne ihre oder der
Ihrigen
Verhinderung, bey
gemeldetem Stifft
bleiben solten. Ob
nun das Stifft zwar
solcher gestalt
etliche Jahre in
geruhiger possession
gewesen, so haben
die Grafen zur Hoya
solche Güter nachdem
doch wieder
entzogen; der
damahls regierende
Landes-Fürst Hertzog
Julius, zu
Braunschweig-Lüneburg,
aber hat anno 1582
als Erb- und
Lehens-Fürst der
Grafen zu Hoya, auf
des Stiffts
Ersuchen,
obberührten
Gräntz-Vertrag für
sich und seine Erben
renoviret,
approbiret, und
confirmiret, auch
daneben sich
verpflichtet, so
bald die Grafschafft
Hoya an ihn, oder
dessen Erben
gelangen würde, daß
er, oder sie,
alsdann dem Stifft
Minden alle und jede
Stücke, so in dem
Vertrag begriffen,
nichts davon
ausgenommen,
hinwiederum erblich
einräumen, und
zustellen, und die
darinn specificirte
Gräntze für die ewig
bleibende
Gräntzscheidung
zwischen besagtem
Stifft Minden, und
der Herrschafft Hoya
seyn, und bleiben
lassen wollen. Wie
nun der Graf zur
Hoya bald darauf
verstarb, und diese
Grafschafft dadurch
dem Hause
Braunschweig anheim
fiel, so gedachte
der Bischoff zu
Minden, es würde
dieses nunmehro sein
Versprechen
adimpliren, muste
aber erfahren, daß
solches nicht allein
nicht geschahe,
sondern daß die
Hertzoge zu
Braun [276] schweig-Lüneburg
dem Stiffte auch
noch das Kloster
Lockum sampt denen
dazugehörigen
Gütern, wegnahmen;
wodurch das Stifft
bewogen wurde vor
dem Käyserl.
Cammer-Gericht zu
Speyer Klage zu
erheben, und brachte
anno 1597 den 18
April. ein Mandatum
C. C. de restituendo
an Braunschweig aus,
dieses aber
opponirte demselben
Exceptionem fori
declinatoriam.
In solchem Stande blieb die Sache
wegen der Teutschen
Unruhe biß nach dem
Westpfählischen
Frieden- Schluß, da
Chur-Brandenburg
[deme in gedachtem
Frieden Artic. XI.
zur Satisfaction
gegen Vor-Pommern
unter andern auch
das damahlige
Bischöffliche, itzo
secularisirte
Fürstenthum Minden,
mit allen dazu
gehörigen juribus,
appertinentien, u.
Gerechtigkeiten,
keine
ausgeschlossen, als
perpetua &
immediata feuda,
jedoch hereditario
& immutabili
jure possidenda
übergeben und
abgetreten worden]
den Process
reassumirte; Weil
das Fürstl. Hauß
Braunschweig-Lüneburg
aber exceptionem
litis finitae
vorschützete, und
solche durch die
generalität des
Artic. V. §.
Quaecunque
monasteria. 9.
Instr. Pacis Westph.
behaupten wolte, so
wurd von dem
Reichs-Cammer-Gericht
anno 1577 den 28.
Sept. folgendes
Interlocut
publiciret: Wofern
die Herren Kläger
und Beklagte von der
Käyserlichen Maj.
und des Heil. Röm.
Reichs-Ständen
gebührliche
Erleuterung, und
Erklährung, daß der
im Jahr 1512
aufgerichtete / und
im Jahr 1582
zwischen gedachtem
Stifft Minden, und
denen Herren
Hertzogen zu
Braunschweig und
Lüneburg
confirmirter also
genannter
Gräntz-Vertrag, über
die darinnen
enthaltene Güter
unter der
disposition habender
possessionis vel
quasi des ersten
Januarii 1624 Instr.
Pac. Artic. V. §.
Quaecunque
monasteria auch
begriffen, und also
die derentwegen im
Jahr 1597 alhier
angefangene
Rechtsfertigung, und
bißherige
litispendentz
erloschen sey,
vorbringen werden
daß alsdann ferner
ergehen soll, was
Recht ist sc.
Se. Churfürstl. Durchl. zu
Brandenb. ließ
hierauff anno 1680
den 21. Jan. ein
Schreiben an Ihr.
Käyserl. Maj.
abgehen, und
stellete darinnen
vor, wie der Artic.
V. §. 9. Instr. Pac.
Westph. nur
diejenigen lites auf
hebe, welche wegen
der Reformation und
Einziehungen der
geistlichen Güter
zwischen den
Catholischen, und
Augspurgischen
Religions-
Verwandten im H. R.
Reich nach dem
Passauischen
Vertrage, und
Religions-Frieden
entstanden, nicht
aber andere; solches
zu behaupten wurd
angeführet:
(Brandenburgische
Gründ.)
I. Daß in dem
gantzen Artic. V. §.
9. Instr. Pac. von
Auf hebung oder
Cassation derjenigen
Pactorum, so ein
Theil mit dem andern
in Gräntz-
Streitigkeiten, und
zwar ehe man von der
Augspurgischen
Confession noch
etwas gewust,
aufgerichtet, nicht
ein jota enthalten,
es melde auch der
textus nicht das
geringste von
litis-pendentien,
welche ex hac causa
am Käyserl.
Reichs-Cammer-Gericht
in vorigen seculis
eingeführet;
sotzdern der gantze
articulus handele de
compositione
Gravaminum in causa
religionis.
II. Daß das Bischoffthum Minden
an das Hauß
Brandenburg mit
allen
Gerechtigkeiten,
Privilegien,
Regalien, hohen
Obrigkeiten,
weltlichen, und
geistlichen Gütern,
wie sie Nahmen haben
mögen, nichts
ausgenommen, wegen
abgetretenen
Vor-Pommerischen und
andern Landen, und
also nicht titulo
lucrativo, sed
titulo nimis oneroso
zu einem immer
währenden, und
unmittebahren
Reichs-Lehen in dem
Oßnabrüggischen
Frieden zugeeignet
und übergeben
worden; Und hätte
das Hauß Brandenburg
auf diese Aempter
und Güter so
vielmehr
fundatissimam
intentionem, weil
außer demjenigen,
was für die Stadt
Minden, und das
Capitulum daselbst,
imgleichen in dem
XV. Artic. §. 3. für
das Fürstl. Hauß
Hessen, wegen des
Eigenthums an den
Aemptern Schaumburg,
Buckenburg,
Sachsenhagen, und
Stadthagen
ausdrücklich
excipiret worden,
keine einige
exception in dem
gantzen
Frieden-Schluß zu
finden.
III. Daß vermöge des Artic. V. §.
8. Instr. Pac.
diejenigen bona
Ecclesiastica,
welche einem
Augspurgischen
Confessions-Verwandten
zur Satisfaction
oder aequivalent
durch den
Frieden-Schluß
zugeeignet, unter
der disposition des
§. 9. nicht
begriffen, wann
dieselbe auch sonst
gleich unter die
gravamina Religionis
mit gehörig gewesen,
oder außer dem Passu
Satisfactionis mit
darunter gezogen
werden könten.
IV. Daß der Casus schon in
terminis
terminantibus durch
den Frieden-Schluß
wider das Fürstliche
Hauß Braunschweig
decidiret, wann in
dem Artic. XIII. §.
7. das Kloster oder
die Praelatur
Walckenried [277] specialiter
expressis verbis vom
Stifft Halberstadt
separiret, dessen
Ansprüche cassiret,
und solches hingegen
hochgedachtem
Fürstl. Hause
Braunschweig-Lüneburg
gegeben worden; Dann
wann solches nicht
geschehen wäre, so
hätte Hallberstadt
sein Recht unter der
general concession
behalten, und würde
dem Hause
Braunschweig die
blosse possession
solches Klosters,
und die generalität
des Artic. V. §. 9.
Instr. Pac. gar
wenig oder nichts
geholffen haben.
Gleiche Bewandnüs
habe es auch mit dem
Stifft Minden, von
welchem obgedachte
Aempter vor
unabgesondert zu
halten, weil sie
davon nicht expresse
separiret.
V. Daß das Instr. Pacis selbst
mit klahren und de
utlichen Worten
Artic. V. §. 14.
vers. Territorii
jure einen
Unterscheid mache
inter controversias,
seu lites Seculares
vel Civiles,
& ex
Religionis causa,
seu circa ejus
exercitium seu circa
bona Ecclesiastica
ortas.
VI. Daß auch Artic. V. §. 2.
wegen mentionirter
Litispendentz,
Litispendentz, in
welcher vor das
Stifft Minden
bereits anno 1597
ein Mandatum de
restituendo
ergangen, durch das
vocabulum emphaticum
&
ampliativum Aliunde,
favorabiliter
prospiciret, wann
daselbst ftünde:
Terminus autem anni
1624. nullum
praejudicium creare
debet iis, qui ex
capite Amnestiae aut
Aliunde restituendi
veniunt.
VII. Daß nicht allein die
Rechts-Gelehrte,
welche ad dict.
Artic. V. Instr.
Pac. Commentaria
oder Observationes
geschrieben, dieser
Meinung beyfallen,
sondern es bewähre
solches auch das,
was von den Herren
Deputatis Imperii zu
Franckfurt anno 1656
den 7. Febr. in
Causa der
Augspurgischen
Confessions-Verwandten
in Hagenau contra
die Barfüsser und
Magistrat daselbst
wie auch in Causa
Holstein contra
Sachsen-Lauenburg,
citationis die 8.
Rein- Böckische
Kloster- Dörffer
betreffend, anderer
praejudiciorum mehr
zu geschweigen, die
hinc inde ergangen.
(Braunschweigische
Gründe.)
Der Hertzog Ernst
Augustus zu
Braunschweig-Lüneburg
hergegen suchte in
einem andern den 26.
Oct. 1680. an Ihr.
Käyserliche Maj.
abgelassenen
Schreiben zu
behaupten, der
Artic. V. §. 9.
Instr. Pac. sey
generalis, daß das
fundamentum habitae
possessionis den I.
Jan. 1624. darinnen
zu einer algemeinen
regul gesetzet, und
daß bey derselben
zugleich alle Pacta
und Litis pendentien
cassiret, und
aufgehoben wären.
Solches zu behaupten
ist von demselben
angeführet:
I. Daß der Artic. V. §. 9. I. P.
gantz general, und
das fundamentum
habitae possessionis
den I. Jan. 1624
eine allgemeine
regula, bey welcher
zugleich alle Pacta
und Litis pendentien
cassiret wären; Weil
nun, was
gegenwärtige Sache
beträffe, der
Process anno 1597 da
die gravamina
religionis schon
hervor gebrochen,
von einem
Catholischen
Bischoff wider einen
der Augspurgischen
Confession
zugethanen Fürsten
angestellet, das
Kloster Lockum auch
nicht von den Grafen
zur Hoya, sondern
von den Fürsten zu
Braunschweig dem
Stifft entzogen, die
es den 1. Jan. 1624
würcklich besessen,
und noch biß dato
inne hätten, so
wären sie billig
dabey zu schützen,
non obstantibus
pactis, aut Litis
pendentia Camerali,
als welche in ipso
textu Instr. Pac.
gäntzlich cassiret,
und auffgehoben.
II. Daß wegen Minden keine
exceptio oder jus
singulare seu
extraordinarium bey
solcher regula
generalissima zu
finden.
III. Daß der Bischoff zu Minden
eben unter dem
Religions-Schein
durchdringen wollen,
indem er in seinem
Libell, so er anno
1597 übergeben, die
vorberührte Güter,
Kirchen-Güter, die
Klage aber Piam
Causam genennet,
dergleichen
circumstantien ad
tenorem &
dispositionem Instr.
Pac. sich
handgreifflich
qualificirten, und
per Consequens könte
auch dieser Casus
sub dispositionem d.
§. 9. gar füglich
gezogen werden.
IV. Daß es ein Irrthum, wann man
itzo selbige Güter
nicht für
Kirchen-Güter,
sondern für
weltliche oder
Profan Güter halten,
auch das Kloster
Lockum, so zum
Fürstenthum
Braunschweig gehörig
wäre, mit den
übrigen libellirten
Stücken, die zur
Grafschafft Hoya
gehörten,
confundiren wolte,
da doch der Herr
Bischoff Antonius
selbst solche in der
Klage von einander
unterschieden und
separiret,
vornehmlich aber das
mentionirte Kloster
Lockum ex Spolio
gefodert hätte; wie
nun ein Process
angefangen, so müste
er auch reassumiret
werden; verhielte es
sich demnach also,
daß es
Kirchen-Güter, so
wären sie Beklagte,
ex Instrum. Pac.
ratione Possessionis
anno 1624 den 1.
Jan. habitae von der
Ansprach frey;
verhielte es sich
aber nicht also, so
cesire die Klage von
selbsten, und könte
nicht reassumiret
werden.
|| [278]
V. Daß Chur-Brandenburg,
ohngeachtet es,
dessen eigenen
Anführung nachbey
den Westpfählischen
Friedens-Tractaten
von des Herrn
Bischoffs Antonii
Klage gewust,
geschehen laßen, daß
der §. Quaecunque
Monasteria, so
generaliter, wie er
itzo stehet, gefast
worden, und mit dem
Stifft Minden in der
dornahligen
Consistentz, ohn was
gedachter Herr
Bischoff noch gern
mit seiner
Religions- und piae
causae Schein herbey
ziehen wollen, sich
contentiret, dahero
gar nicht behauptet
werden könte, daß
die libellirten
Güter mit zum
aequivalent cediret
worden.
VI. Posito, man versire in casu
vel causa dubia, so
wüste man doch, daß
in Casu dubio
allemahl pro reo
gesprochen werden
müste.
Auf die von Braunschweig Lüneburg
angeführte Gründe
ist
Brandenburgischer
Seianno 1681 den ???
Sept. in einem
anderwärtigen
Schreiben an Ihr.
Käyserl. Maj.
geantwortet worden.
(Brandenburgische
Beantwortung
der
Braunschweigischen
Gründe.)
Ad I. Der Artic. V.
§. 9. Instr. Pac.
gebe zwar eine
general Regul, aber
nur in
Religions-Streitigkeiten;
dann wann man so
wohl die Worte, als
auch die vor- und
nachfolgende
Umstände, qua
occasione gedachter
Articul gemachet,
und was bey dessen
Abfassung vorgangen,
genau observire, so
sey nicht abzusehen,
wie derselbe von
andern als
Religions-Streitigkeiten
(wann nehmlich ein
Evangelischer Stand
in seinem eigenen
Lande, in
Mediat-Stifftern,
Klöstern u. d. g.
geistlichen Gütern,
das exercitium
religionis, jure
superioritatis,
reformiret hat sc.)
könne verstanden
werden; Die
angeführten bloßen
Umstände, daß ein
Catholischer
Bischoff wieder
einen der Augsp.
Confession
zugethanen Fürsten
geklaget, oder daß
tempore motae litis
die gravamina
relgionis
herfürgebrochen sc.
fundirten disfals
die application des
mehr bemeldeten §.
9. gar nicht,
sondern es rede
derselbe von einem
viel andern Casu,
wie schon gemeldet.
Ad II. Weil offtgemeldeter Artic.
V. §. 9. Instr. Pac.
von einem gantz
andern Casu, als
gegenwärtiger,
handele, so sey
keine exceptio oder
jus speciale
vonnöthen gewesen.
Ad III. Daß der Bischoff Anton
die libellirte
Stücke
Kirchen-Güter, und
die Sache piam
Causam genennet, das
mache noch lange
keinen solchen
Religions-Schein,
daß darum solche
Sache mit unter die
Gravamina Religionis
zu referiren, cum
non inspiciendum,
quid dictum, sed id
quod est; Der
Bischoff hätte
solche dahero
Kirchen-Güter
genennet, weil
solche dem Stifft,
als einer Kirchen,
erb- und
eigenthümlich
zugestanden.
Ad IV. Daß man die libellirte
Güter vor Profan-
oder weltliche Güter
halte, sey kein
Irrthum, dann sie in
se & sua
natura nichts anders
wären, ob sie gleich
von den Bischöffen,
als Pertinentien der
Mindischen Kirchen,
auch Kirchen-Güter
genennet worden; so
sey auch Lockum in
dem Gräntz-Vertrage
deutlich benannt,
und gehöre noch
alles in die
Mindische Gräntze,
was da um Lockum
hergelegen, als
welches des Stiffts
Theil genannt würde;
Der Bischoff hätte
solche Güter in der
Klage nicht
separiret, sondern
nur von der Zeit
distincte geredet,
zu welcher nehmlich
jene von den Grafen
zu Hoya, das Kloster
Lockum aber von dem
Fürstl. Hause
Braunschweig aus den
Mindischen Gräntzen
verrucket werde̅ wollen; Was vom
Spolio angeführet
würde, solches nehme
seinen Verstand aus
dem Gräntz-Vertrage
und dessen
Confirmation, auf
welche libelliret
worden. Im übrigen
wäre lis also
reassumiret worden,
wie sich das de jure
gebühret hätte; das
vermeinte dilemma
falle, vermöge
obangeführten, von
selbsten hinweg,
indem die Possessio
der Kirchen-Güter
den 1 Jan. 1624 nur
in dem Fall utilis
sey, wann solche mit
unter die gravamina
religionis gehöre,
dergleichen hie, wie
schon remonstriret,
nicht verhanden; Es
folge auch nicht;
seynd es keine
Kirchen-Güter, E. so
cessiret die Klage;
dann die Klage sey
nicht wegen der
bloßen Benennung,
sondern wegen der in
den Mindischen
Gräntz-Vertrag
gehörigen Güter,
angestellet.
Ad V. Weil in Artic. XI. Instr.
Pac. das Stifft
Minden in genere mit
allen seinen
pertinentien
ausgezogen, so habe
man keiner fernern
Erinnerung nöthig
gehabt, weniger sey
de necessitate
gewesen, wieder die
generalitatem §. 9.
Artic. V. zu
excipiren und etwas
zu bedingen, weil
selbiger §. wie
schon öffters
gedacht, mit
gegenwärtiger
Controvers gantz
keine Connexität
hätte, und über
dieses alles
diejenige Stiffter,
welche denen
kriegenden Partheyen
zur Satisfaction
oder aequivalent
abgetreten, vermöge
des vorhergehenden 8
§. von der
Constitution
circa [279] compositionem
gravaminum
Religionis gantz und
gar excipiret.
Ad VI. Daß man allhie in Casu
dubio versire würde
nicht concediret,
vielmehr wäre es,
was Brandenburg
betrffe, casus
liquidissimus, auch
ipsa dispositio
legis clara atque
perspicua.
(Erfolg
und
ietziger
Zustand.)
Es hat diese Sache
bißhero noch nicht
abgethan werden
können, ob man
gleich öffters durch
gütlichen Vergleich
solche Streitigkeit
zu heben gesuchet.
Sechzehendes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Streitigkeit mit der
Aebtißin zu
Qvedlinburg wegen
der Erb-Vogtey
Schutz-Herrlichkeit.
1835
sc.
Nach Abgang des alten Sächsischen
Hauses, haben die
Marggrafen von
Brandenburg
Ascanischen
Geschlechtes die
Vogtey über das
Stifft Qvedlinburg
zu Lehen getragen,
welche sie aber den
Grafen von Reinstein
wieder zum
Affter-Lehen
gegeben. Als aber
auch der
Brandenburgische
Anhaltische Stamm
mit Churfürst
Johanne IV im 14
Seculo abgieng,
bekam solche Vogtey
Rudolfus I Churfürst
zu Sachsen, auch
Ascanischen Stammes,
anno 1320 zu Lehen,
iedoch mit dem
Beding, solche den
Grafen von
Reinstein, als ein
Affter-Lehen, ferner
zu laßen; Wie aber
die Grafen von
Reinstein nach der
Zeit mit den
Bischöffen zu
Halberstadt in harte
Streitigkeiten
verfielen, und die
alte Stadt
Qvedlinburg sich in
Bischöfflichen
Schutz begab,
maßeten sich
gedachte Bischöffe
zu Halberstadt
zugleich der Vogtey
über das Stifft
Qvedlinburg an, und
versetzten solche im
Ausgange desselben
Seculi dem
Stadt-Rathe zu
Qvedlinburg gegen
200 Marck Silbers.
Nachdem ist das
Stifft vielen
beschwerlichen
Unruhen unterworffen
gewesen, die sich am
meisten anno 1460
geäussert, und
endlich anno 1477
zum öffentlichen
Kriege
ausgeschlagen, maßen
die Aebtißin Hedvvig
durch Beystand ihrer
Herren Brüder,
Churfürst Ernesti,
und Hertzog Alberti
zu Sachsen, die
Stadt mit Gewalt
erobert, des
Stadt-Raths
Widerspenstigkeit
gezüchtiget, und die
bißher übel
gebrauchte Freyheit
eingeschrencket,
wobey der Bischoff
zu Halberstadt, auf
Vermittelung des
Hertzog Wihelms zu
Braunschweig, der
Aebtißin die
vorangemaßete Vogtey
auch wieder
abgetreten; Diese
aber trug solche
hiernechst ihrem
Herren Bruder zum
rechten Mann-Lehen
wieder auf, bey
dessen Nachkommen
solche auch biß auf
itzige Konigl. Maj.
in Pohlen und
Churfürstl. Durchl.
in Sachsen Fridrich
August verblieben.
1836
Weil aber
Chur-Brandenburg,
als Fürst zu
Halberstadt und Graf
zu Reinstein, noch
immer Praetension
darauff machte, so
wurd Se. Königl. Maj
in Pohlen bewogen,
die Erb-Vogtey und
Schirm-Gerechtigkeit
über das Stifft,
famt der zum
Fürstenthum
Halberstadt, und der
davon relevirenden
Grafschafft
Hohenstein gehörigen
Reichs-Vogtey,
ingleichen dem
Schultzen-Amte in
der Reichs-Stadt
Nordhausen au itzige
Königl. Maj. in
Preussen anno 1697
gegen Erlegung
240000 Rthl. in
einem besondern
Transact 1837
zu cediren; und
geschahe die
tradition den 5
Mart. und die
Huldigung den 8
Sept. 1698. Es haben
wider diese Cession
aber bey Ihr.
Käyserlichen Maj.
nicht allein die
Häuser Sachsen und
Hessen wegen der
Erb-Verbrüderung
protestiret, 1838
sondern auch die
Frau Aebtißin große
Klage geführet,
vorgebend, solche
Cession, hätte ohne
thren Consens
nicht [280] geschehen können,
weil die Erb-Vogtey
ein von ihr
dependirendes
Mann-Lehen sey, und
daß Chur-Brandenburg
über dem viele actus
exerciren ließe,
welche zu dem der
Aebtißin alleine
competirenden jure
territoriali
& Episcopali
gehöreten, indem
derselbe die Accise
eingeführet,
Kirchen-Diener
bestellet,
Kirchen-Gebeth
ändern u. d. g. thun
lassen; 1839
und ist diese Sache
noch biß diese
Stunde nicht
ausgemachet, sondern
hänget vor dem
Käyserl.
Reichs-Hoffrath;
Indessen giebet es
öfftere Irrungen
unter beyden
Theilen, und ist
dergleichen noch
neulich wegen der
Aebtißin-Wahl
entstanden; dann
vermöge eines
zwischen dem
Protectore und
Stifft bereits anno
1574 getroffenen und
in den Actis
Quedlinburgensibus
von dem Stifft
selbst publicirten
Recess 1840
kan keine Abtißin,
oder Coadjutorin
erwehlet werden, als
mit Vorwissen des
Schutz-Herrn, und
daß die eligirende
oder postulirende
Persohn ihm nicht
zuwider sey; weil
aber dessen
ungeachtet den 6
Nov. 1708 wider
Käyserliche
Inhibition, und ohne
vorhergehende
notification Sr.
Königl. Maj. in
Preussen als
Protectoris, eine
Abtißin Wahl
vorgenommen wurde,
hat man Königl.
Preussischer Seiten
derselben
widersprochen, und
derselben Nullität
in einer besondern
schrifft 1841
dargethan.
Siebzehendes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Streitigkeit mit den
Grafen zu Mansfeld
wegen der
Landes-Hoheit in
denen Aemtern der
Grafschafft Mansfeld
Magdeburgischer
Lehnschafft.
Es ist ein theil der Grafschafft
Mansfeld, schon von
undencklichen Jahren
her, des
Ertz-Stiffts oder
itzo Hertzogthums
Magdeburg Lehen
gewesen, und ob
Spangenberg 1842
zwar vermeldet, die
Grafen zu Mansfeld
hätten Schloß und
Herrschafft Mansfeld
anno 1446 bey
damahligen
Krieges-Läufften, um
mehrern Schutzes
willen, dem
Ertz-Stifft
Magdeburg zu Lehen
aufgetragen, so wird
doch solches
Magdeburgischer
Seiten nicht
gestanden,
sintemahlen schon
ein Lehen-Brieff de
anno 1363 von
Ertz-Bischoff
Dietrich verhanden,
worinnen die Clausul
stehet, daß der
Grafen Eltern die
Grafschafft,
Herrschafft, Schloß,
Land, Leute, und
Güter von dem
Ertz-Stifft zuvorn,
zu Lehen gehabt
haben, und nennet
gedachter
Ertz-Bischoff die
Grafen darinnen
bereits sein liebe
getreue; Wie denn
auch die alten
Grafen zu Mansfeld
die Magdeburgische
Superiorität biß
anno 1585 ohne
Contradiction
agnosciret, und ist
folcher Ursachen
wegen anno 1570 ein
Theil der
Grafschafft Mansfeld
dem Ertz-Bischoff zu
Magdeburg und dem
Churfürsten zu
Sachsen als Lehens-
Herren, bey Dringung
der Creditoren, in
Sequestrum 1843
gegeben worden; Es
hat aber Graf Peter
Ernst zu erst
angefangen solche
Magdeburgische
Landes-Hoheit in der
Grafschafft in
Streit zu ziehen,
und hat anno 1585
bey dem Käyserl. und
des Heil. Reichs
Cammer-Gericht zu
Speier des hald
Klage erhoben,
dessen Vestigiis
nachdem einige der
Hn. Grafen zu
Mansfeld gefolget,
und wann ihnen nicht
alles nach Willen
ergangen, viele
Protestationes,
Contradictiones, und
Reservationes
gethan; 1844
Weil man sich aber
Magdeburgischer, und
nachdem Königl.
Preussischer Seiten
daran nicht
gekehret, so haben
die Grafen anno 1700
eine öffentliche
Deduction 1845
zu Behauptung ihrer
Landes-Hoheit heraus
gegeben.
|| [281]
(Mansfeldische
Gründe.)
Die Gründe aber, so
die Grafen zu
Mansfeld zu
Beweisung der
Landes-Hoheit
darinnen anführen,
bestehen
hauptsächlich
darauff:
I. Daß die Grafschafft Mansfeld
ein von dem
vormahligen
Ertz-Stifft, itzo
Hertzogthum
Magdeburg, gantz
abgesondert Corpus,
territorium,
Districtus, und
uhralte, mit ihrer
eigenen Gräflichen
Herrschafft,
Regierung,
Verfassungen,
versehene
Grafschafft ie und
allezeit gewesen.
II. Daß die Grafen von Mansfeld
von vielen Seculis
her alte
Reichs-Grafen
gewesen, und unter
die 46 Geschlechter,
daraus die Sachsen
vorzeiten 12
Tetrarchas, und
folgends tempore
belli ihre Könige
erwehlet, gezehlet
worden.
III. Daß die alten Grafen zu
Mansfeld sich nicht
allein von Gottes
Gnaden geschrieben,
sondern auch sonsten
solche Titul
gebrauchet, die
nothwendig eine
Immedietät und
Reichs-Freyheit
bemerckten. Dann in
einem gar alten
Briefe und fundation
der Kirche S.
Nicolai de anno 1109
würden diese Worte
gefunden: Wir Ernst
Graf und Herr, und
ein Regierer neben
Gott die Zeit des
Mansfeldischen
Landes sc. und ein
anderer Käyserl.
Brief de anno 1395
nenne Graf Ernsten
zu Mansfeld
Metuendissimum
Comitem de Mansfeld.
IV. Daß die Grafen zu Mansfeld in
allen
Reichs-Matriculn
verzeichnet zu
befinden, als de
anno 1397, 1467,
1471, 1480, 1481,
1491, 1505, 1510,
& 1521.
V. Daß sie ihr Matricular
Contingent ad onera
publica allezeit in
die Reichs-Cassen
geliefert, auch die
Reichs-Folge, und
Hülffe, zu Roß und
Fuß, würcklich
geleistet.
VI. Daß sie von denen Röm.
Käysern ie und
allezeit auf die
Reichs-Täge
beschrieben worden,
wie aus den
Subscriptionibus der
Reichs-Abschiede zu
ersehen.
VII. Daß sie einem gewissen
Creyß, nehmlich dem
Ober Sächsischen,
einverleibet, und
deme zu Folge von
den Directoribus
dieses Creyses, auf
die
Creyß-Probation-Valvation
und Müntz-Täge
beschrie ben worden,
auch darauff
erschienen.
VIII. Daß sie ihre Regalien, als
den Bann ihrer
Graffchafft i. e.
Complexum
territorii, die
Werg-Gräntzen,
Zölle, Geleit,
Strassen, Steuern,
Wiltpahn, Müntz,
Schöppen-Stuhl,
Berg-Gericht, und
Bergwerck, wo sich
der mehr finden
würden, Schutz und
Schirm, und viele
statliche
Privilegien und
Freyheiten, von der
Käyserlichen Maj.
und dem H. Reich zu
Lehen trügen.
IX. Daß die Röm. Käyser denen
unmündigen Grafen
ihre Vormündere
allezeit immediate
& ex offcio
verordnet.
X. Daß die Grafen ehedem ie und
allezeit in
personalibus
nirgends anders wo,
als immediate vor
Ihro Käyserl.
Majest. und Dero
Cammer-Gericht Recht
gegeben.
XI. Daß die Röm. Käyser zu
Hinlegung derer
Streitigkeiten, so
die Grafen unter
sich selbst gehabt,
immediate auf
benachbarte Reichs-
Stände ihre Käyserl.
Commissiones
ertheilet.
XII. Daß vor der Gräflichen
Mansfeldischen
Regierung die
Appellationes
immediate an die
Käyserl. Maj
ergangen, da von
noch ein frisches
Exempel von an. 1654
verhanden.
XIII. Daß nach Spangenbergii
Bericht, Graf
Günther, sambt
seinen damahls
lebenden Agnaten um
das Jahr 1446 von
dem damahligen
Ertz-Bischoff zu
Magdeburg dahin
beredet worden, daß
sie die Grafschafft
Mansfeld dem
Ertz-Stifft zu Lehen
aufgetragen, und
solche hernachmahls
als ein
Ertz-Stifftliches
Lehen erkandt, so
hätten die Grafen
doch hiedurch dem
Ertz-Stifft keines
weges eine
Lands-Botmäßigkeit
eingeräumet, viel
weniger aber sich
der
Reichs-Immedietät
begeben; sondern,
nach Ausweiß der in
denen ertheilten
Lehen-Briefen
enthaltenen
Formalien, sey die
Investitur iedesmahl
mit allen Gerichten
Oberst und Niederst,
in Städten,
Dörffern, und
Feldern, mit aller
Herrlichkeit,
Straffen, Zöllen sc.
beschehen.
XIV. Daß die Grafen in der
Grafschafft von
Zeiten zu Zeiten
ihre
Gräntz-Bereitungen
angestellet.
XV. Daß die Grafen von ihren
Unterthanen in der
Grafschafft Mansfeld
Erb-Pflicht, und
Huldigung
eingenommen, und
noch diese Stunde
einne hmen.
XVI. Daß sie Statuta, Mandata,
Policey- und andere
Landes-Ordnungen
gemachet, und
öffentlich
publiciret, dessen
die Policey- und
Landes-Ordnungen de
anno 1512, 1533,
1554, 1569, 1571,
und andere mehr,
ingleichen auch die
nach und nach
publicirte
Handwercks-Ordnungen
und Innungen der
Handwercke ein
unverwerffliches
Zeugnüß wären.
|| [282]
XVII. Daß sie in dieser ihrer
Grafschafft
Omnimodam JCtionem
in Ecclesiasticis
exercirten, indem
sie ihr eigenes
geistliches
Consistorium und
Gericht hätten,
Kirchenund
Schul-Diener
vocirten und
ordiniren liessen,
Kirchen-Visitationes,
Synodos, Inspection
der geistlichen
Gilden, und andere
mehr Actus juri
Episcopali annexos
ie und allezeit
veranstaltet.
XVIII. Daß sie ihr eigenes
Archivum und mit
Cantzlern und Räthen
bestellete Regierung
hätten, dahin auch
die Appellationes
ergiengen.
XIX. Daß sie das jus collectandi
exercirten, so wohl,
was die allgemeine
Reichs Anlagen, und
Cammer-Gerichts-Ziehler,
als auch die Land-
Steuern und
Contributiones
betreffe, in dessen
possessione vel
quasi sie sich biß
auf diese Stunde
erhalten; wie sie
denn auch in den
Magdeburgischen
Lehen-Briefen, mit
der Ober- und
Nieder-Behte
expresse belehnet.
XX. Daß sie ie und allezeit
befugt gewesen, ihre
Unterthanen von der
Ritterschafft,
Städten, und
Landschafften, ohne
einige Verhinderung
oder zuthun
Männliches auf einen
Land-Tag zu
beschreiben, und
sich aberhand
gemeiner Sachen
halber mit ihnen zu
berathschlagen.
XXI. Daß sie iederzeit befugt
gewesen, zu denen
von dem
Ober-Sächsischen-Crayß
von Zeiten zu Zeiten
aufgestelleten
Völckern ihr
Contingent an zu
werben und zu
mustern, wie dann
dergleichen anno
1623, 1632 und noch
erst in dem vor
letzten
Türcken-Kriege anno
1664 beschehen.
XXII. Daß den Grafen bey ihren
Unterthanen auch die
Landes-Folge
zustehe.
XXIII. Daß die Grafen die
Aufsicht über alle
in dero Landen sich
zu Zeiten
hervorgethane
Rottirungen ie und
allezeit gehabt,
dieselbe sambt denen
fremden
Reichs-Constitutions-widrigen
Werbungen immediate
verboten, auch die
Käyserliche Mandata
avocatoria anno
1631, 1635, 1637,
und 1654 in ihrer
Grafschafft
immediate publiciren
und anschlagen
lassen.
XXIV. Daß sie das Recht, Foedera
und Bündnüsse zu
schliessen, von
alten Zeiten
hergebracht, derer
verschiedene
unlaugbare Exempel
de annis 1366, 1378,
1383, 1400, 1404,
1410, 1411, 1446,
1523, 1531
verhanden.
XXV. Daß sie die Straffen, Zölle,
Geleit, Müntz und
andere Regalische
Gerechtigkeiten von
der Käyserlichen Maj
und dem Heil. Röm.
Reich zu Lehen
trügen, und in deren
possessione vel,
quasi sich biß auf
diese, Stunde
befinden.
(Preußischt,
Gründe.)
Magdeburgischer,
oder Königlicher
Preußischer Seiten
hergegen, wird zu
Behauptung der
Mansfeldischen
Unterwürffigkeit
ratione der
Magdeburgischen
Aemter angeführet:
1846
I. Daß nicht allein die Käyser
Otto I und II, als
Stiffter des
Ertz-Stiffts
Magdeburg,
verschiedene
Graffchafften
selbigen untergeben,
sondern daß in denen
von dero Nachfolgern
denen
Ertz-Bischöffen von
Zeit zu Zeit und
auch endlich Sr.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenb.
Fridrich Wilhelm,
und der itzigen
Königl. Majest. in
Preußen ertheilten
Lehen-Briefen, der
Untersäßigen Grafen,
Freyen sc. Meldung
geschehe; Nun wären
aber die Grafen von
Mansfeld itzo nur
noch alleine
Magdeburgische
Grafen, vormahls
aber solche nebst
den von Barby,
testantibus Actis,
gewesen.
II. Daß das Antheil der
Grafschafft
Mansfeld, so bey
Magdeburg zu Lehen
gehe, im
Magdeburgischen
territorio gelegen,
wie der Augenschein
gebe, und die alten
Grafen zu Mansfeld
vor dem selbst
öffters bekennet.
III. Daß in dem zwischen
Chur-Sachsen und dem
Ertz-Stifft
Magdeburg den 10.
Jan. 1579
aufgerichteten, und
von Käyser Rudolfo
II den 8 Jul. e. a.
confirmirten
Permutations-Recess,
in specie
disponiret; daß so
wohl der Churfürst
zu Sachsen, als der
Administrator des
Ertz-Stiffts,
ieglicher über seine
Lehn-Stücken in der
Grafschafft
Mansfeld, die
Fürstl. JCtion,
Regalien und
Bothmäßigkeit
alleine haben,
behalten und
exerciren solte, sc.
IV. Daß die Röm. Käyser die
Magdeburgische
Hoheit bey der
Grafschafft Mansfeld
selbst erkannt, wie
nicht nur aus obiger
confirmation,
sondern auch aus
verschiedentlichen
Käyserl.
Promotorialibus
Justitiae, zu
ersehen.
V. Daß auch das Käyserliche
Cammer-Gericht die
zeitigen
Magdeburgischen
Lan [283] des-Herren
verschiedentlich,
und noch zu letzt
den Hn.
Administratorem des
Ertz-Stiffts pro
Domino territoriali
der Grafschafft
Mansfeld gehalten,
wann anno 1655, 1656
und 1658 der
Pfennig-Meister in
Speyer wider das
Ertz-Stifft
Magdeburg, die
Cammer- Ziehler, so
bey der Grafschafft
Mansfeld
nachgestanden,
liquidiret, sc.
VI. Daß die Grafen zu Mansfeld
selbst die Ertz-
Bischöffe und
Administratores, wie
auch Hertzoge zu
Magdeburg, ihre
gnädigste auch
Landes-Fürsten und
Landes-Herren, sich
aber Unterthanen und
unterthänigst
genennet, und
geschrieben.
VII. Daß das Magdeburgische nebst
der Grafschafft
Mansfeld in Sachsen
gelegen, und beyde
zu Nord- Thüringen
in denen alten
Zeiten gerechnet
worden, nun sey aber
bekand, daß in
Sachsen und
Thüringen die
Landsasserey
eingeführet.
VIII. Daß die Ertz- Bischöffe und
Administratores,
ingleichen das
Dom-Capitul zu
Magdeburg, sede
vacante weder die
Grafen zu Mansfeld
selbst, noch ihre
Gevolmächtigte,
iemahls zur
Lehen-Empfängnüs
admittiren wollen,
wann nicht die
Vollmachten, wie
gewöhnlich, und die
notul der juramenten
zugleich nebst der
Lehens-Pflicht auf
Landes-Fürstl.
Obrigkeit
eingerichtet
gewesen.
IX. Daß alle denen Grafen zu
Mansfeld benachbarte
Grafen, als
Schwartzburg,
Stolberg,
Hohenstein, sc.
Landsässig, und
ihren Landes-Fürsten
unterworffen.
X. Daß die Grafen zu Mansfeld,
als Land-Stände, den
Titul, von
Gottes-Gnaden,
dessen sie sich vor
alters vielfältig
angemasset, fahren
lassen müssen, auch
wann sie mit ihren
Landes-Fürsten
geredet, oder an sie
geschrieben, sich
nicht der Worte Wir,
und Unser, sondern
Ich, und Mein
gebrauchet, und
gebrauchen dürffen.
XI. Daß die Ertz-Bischöffe und
Administratores so
wohl in privat
Schreiben an die
Grafen zu Mansfeld,
als auch bey
verschiedenen die
Grafen angegangenen
so wohl
gerichtlichen, als
außer gerichtlichen
Handlungen, sich
derselben Lehen und
Landes-Fürsten
zugleich oder auch
Landes-Fürsten
allein genennet,
wogegen die Grafen
nie protestiret.
XII. Daß die Magdeburgische
Landes-Fürsten denen
Grafen zu Mansfeld
iedesmahl, Unsern
lieben Getreuen,
geschrieben.
XIII. Daß die Ertz-Bischöffe,
Administratores, und
Hertzoge zu
Magdeburg die
Direction und
Execution bey den
Reichsund
Creiß-Steuern in der
Grafschafft Mansfeld
gehabt, auch von
denen Grafen selbst,
und deren Leuten,
testantibus actis,
mehrfältig darum
angelanget worden.
XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld
von Röm. Käyserl.
Majest. mit keinem
Territorio, und
vielweniger mit der
Superioritate
territoriali, von
Magdeburg aber mit
denen Aemptern qv.
und gewissen
Regalien belehnet.
XV. Daß Magdeburg in denen
ertheilten
Consensen, und
Confirmationen der
von den Grafen zu
Mansfeld geschehenen
Pfand- und
Wiederkauffs-
Berschreibungen der
Aempter qv. sich
allezeit
vorbehalten, daß
ihme solches an der
Superiorität
unschädlich seyn
solte.
XVI. Daß die Ertz- Bischöffe, und
Administratores zu
Magdeburg, das jus
aperturae auf dem
Hause Mansfeld
iederzeit, und so
offt sie es gut und
nöthig gefunden, zu
exerciren gehabt.
XVII. Daß die Magdeburgische
Landes-Fürsten, ohne
Mittel, Citationes
in die Grafschafft
Mansfeld gefchieket,
auch noch schicken,
und so wohl die
Herren Grafen, als
die Stände und
Unterthanen,
iedesmahl darauf
erschienen.
XVIII. Daß die Magdeburgische
Landes-Fürsten die
Grafen zu Mansfeld
belehnet hätten mit
denen Voigten über
alle Klöster in der
Grafschafft
Mansfeld, welche die
Ertz-Bischöffe
vorhero per expressa
Caesarum Privilegia
in suo territorio
erhalten.
XIX. Daß die Magdeburgische
Landes-Fürsten die
Land-Gräntzen der
qv. Aempter und
Antheils der
Grafschafft
Mansfeld, mit denen
benachbarten Chur-
und Landes-Fürsten,
iedesmahl so offt es
nüthig gewesen,
durch gewisse dazu
verordnete
Commissarien
beziehen, und die
etwa darbey
ereignete
differentien abthun
lassen.
XX. Daß, ob die Grafen zu
Mansfeld zwar in
denen Aemptern
Magdeburgischer
Lehenschafft gewisse
Geistliche- und
Kirchen-Rechte, nach
der Reformation
hergebracht, dennoch
das jus Episcopale
und die JCtio
Ecclesiastica
omnimoda Magdeburg
darinnen
zugestanden, und
noch zustehe,
inmassen vor Se.
Königl. Maj. in
Preußen auf denen
Cantzeln gebeten
würde, die Ver [284] ordnungen in
Kirchen- und
geistlichen Sachen
würden von
derselbigen gemacht,
so offt es
vonnöthen, das
Magdeburgische
Consistorium
exercire mit dem
Gräfl.
Mansfeldischen
concurrentem
JCtionem, und wann
bey diesem die
Partheyen sich
beschwert befinden,
so ergiengen die
Appellationes davon
an jenes.
XXI. Daß denen Grafen zu Mansfeld
in denen Aemptern
qv. kein Recht der
Cantzeley, oder
einen Cantzler zu
haben, von Magdeburg
iemahls zugestanden
worden, es sey dann,
daß derjenige,
welchem die Herren
Grafen das
Praedicat, Cautzler,
gegeben, sich
vorhero denen
zeitigen
Landes-Fürsten mit
pflichtbar gemachet.
XXII. Daß auch andere Gräfliche
Mansfeldische
Bediente, wann es
von denen Herren
Ertz- Bischöffen,
und Administratoren
verlanget worden,
sich müssen
pflichtbar machen.
XXIII. Daß Magdeburg mit denen
Grafen zu Mansfeld
concurrentem
JCtionem, non
obstante jure primae
instantiae, auch
extra causas
& casus
denegatae vel
protractae
justiriae,
nullitatis,
suspicionis,
personarum
miserabilium
&c. von
undencklichen Jahren
hergebracht.
XXIV. Daß die Magdeburgische
Landes-Fürsten die
in der Grafschafft
Mansfeld,
Magdeburgischen
Theils, von Zeiten
zu Zeiten sich
ereignete fremde
Werbungen verbothen.
XXV. Daß die Magdeburgische
Landes-Fürsten bey
ereigneten
Musterungen,
Durchmarschen,
Einqvartirungen, u.
d. g. in der
Grafschafft Mansfeld
iedesmahl die
Disposition gehabt.
XXVI. Daß Se. Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg
Fridrich Wilhelm,
und itzige Königl.
Maj. in Preußen, als
Hertzog zu
Brandenburg, Juden
in die Graffchafft
Mansfeld
eingenommen, und
vergleitet.
XXVII. Daß, wann ein
Ertz-Bischoff,
Administrator und
Hertzoy zu Magdeburg
gestorben, in der
Grafschafft
Mansfeld,
Magdeburgischen
Theils, die
Land-Trauer mit
gehalten worden.
XXVIII. Daß die Grafen zu
Mansfeld, nebst dem
Vasallagio, auch als
Unterthanen den
Huldigungs-Eyd bey
ieden begebenden
Fall, denen
Ertz-Bischöffen,
Administratoren,
auch sede vacante,
dem Dom-Capitel zu
Magdeburg, wie auch
post
secularisationem
denen Hertzogen zu
Magdeburg, als ihren
Landes-Fürsten und
Herren, geleistet.
XXIX. Daß die Grafen von Mansfeld
in contentiosis so
wohl, als
voluntariis, it. in
personalibus,
realibus, &
mixtis, von denen
zeitlichen
Landes-Fürsten sich
richten, und ihnen
befehlen lassen.
XXX. Daß die von denen Grafen zu
Mansfeld selbst,
oder ihren Räthen,
vel judicialiter vel
extrajudicialiter
beschwerte
Partheyen, an die
Magdeburgische
Regierung jederzeit
appelliret, und noch
appelliren. XXXI.
Daß die Grafen zu
Mansfeld bey denen
zeitigen
Ertz-Bischöffen, und
Administratoren,
auch Hertzogen zu
Magdeburg, als
Landes-Fürsten, so
wohl die zwischen
ihnen selbst, als
mit andern,
getroffene
Contracte,
Handlungen, und
Vergleiche
confirmiren lassen.
XXXII. Daß die Magdeburgische
Landes- Fürsten
denen Grafen zu
Mansfeld in dem qv.
Antheil der
Grafschafft
unterschiedliche
Privilegia
ertheilet, und
confirmiret.
XXXIII. Daß die von Zeit zu Zeit
von denen
Magdeburgischen
Ertz-Bischöffen,
Administratoren und
Hertzogen verfassete
Landes-Ordnungen, in
diesem Theil der
Grafschafft Mansfeld
iederzeit öffentlich
angeschlagen und
publiciret, dero
Mandata und Edicta
promulgiret, von
diesen auch
Rescripta ertheilet
worden, auch noch
werden.
XXXIV. Daß die Grafen zu Mansfeld
auf die
Magdeburgische
Land-Täge
beschrieben würden,
und auch erschienen.
XXXV. Daß denen Magdeburgischen
Landes- Fürsten in
diesem Theil der
Grafschafft
Mansfeld, das jus
sequelae, die Heer-
und Landes-Folge,
Reiß, oder das
Aufbiethen zustehe.
XXXVI. Daß die Ertz-Bischöffe,
Administratores, und
Hertzoge zu
Magdeburg alle
übrige, zu dem jure
belli, armorum
&
armandiarum gehörige
Actus in dem
Magdebergischen
Antheil der
Grafschafft
Mansfeld, ie und
alle wege exerciret,
und noch exerciren.
XXXVII. Daß denen Magdeburgischen
Landes-Fürsten das
jus indicendi
& exigendi
Collectas
provincialibus, it,
disponendi de
Collectis
Conventionalibus
subditorum
&c. in der
Grafschafft Mansfeld
zustehe.
|| [285]
XXXVIII. Daß der Administrator
des Ertz-Stiffts
Magdeburg, Johann
Fridrich Marggraf zu
Brandenburg, mit
Bewilligung seines
Dom-Capituls und
Land-Ständen, dem
Churfürsten zu
Sachsen Augusto
unterschiedliche
Oerter und
Gerechtigkeiten in
der Grafschafft
Mansfeld, gegen
andere
Gerechtigkeiten anno
1579 permutations-
Weise überlaßen,
welche permutation
die Grafen zu
Mansfeld durch viele
solenne öffentliche
Actus iterato und
constanter
agnosciret, oder
approbiret, und
dabey acquiesciret,
hätten.
XXXIX. Daß die Grafen zu Mansfeld
selbst so wohl
judicialiter als
extrajudicialiter
solche
Magdeburgische
Landes Hoheit in der
Grafschafft Mansfeld
zum öfftern erkant
und bekennet.
Auf die Mansfeldische Gründe aber
wird
Magdeburgischer,
oder Königl.
Preussischer Seiten
geantwortet: 1847
(Beantwortung
der
Mansfeldischen
Gründe.)
Ad I. Daß die
Gräffschafftl.
Mansfeldische Aemter
Magdeb. Lehnschafft
ein von Magdeburg
gantz abgesondert
Corpus &c.
iederzeit gewesen,
könne dahero nicht
zugegeben werden,
weil besagte Aempter
ehe und bevor sie an
die Grafen von
Mansfeld kommen,
niemahls beysammen
gewesen, sondern wie
die gantze
Grafschafft, also
auch diese Aempter
nach und nach von
gedachten diese
Aempter nach und
nach von gedachten
Grafen durch Heyrath
und Erb-Kauffe
zusammen gebracht
worden, auch
vermuthlich alle
oder doch die
meisten und
vornehmste darunter,
Stücke und
Zubehörungen des
Ertz-Stiffts
Magdeburg hiebevor
gewesen, und
entweder von den
Ertz-Bischöffen
selbst, oder von
denenjenigen, an
welche sie von
diesen vorher
alieniret und zu
Lehen gegeben,
erhandelt worden;
sintemahlen der
Augenschein weise,
daß die Aempter qu.
in dem
Magdeburgischen
territorio gelegen,
die Magdeburgische
Landes-Fürsten auch
iederzeit die
Landes-Fürstl. hohe
Obrigkeit darüber
exerciret.
Ad II. Daß die Grafen zu Mansfeld
von vielen Seculis
her alte
Reichs-Grafen
gewesen, solches
würde nicht negiret,
daß sie es aber
wegen der Aempter
Magdeburgischer
Lehnschafft gewesen,
solches müste
erwiesen werden.
Dann vor diesen sey
die
Reichs-Gräffliche
Würde nur
mehrentheils eine
personal dignität
gewesen, und hätten
sich die meisten
Grafen nur von einem
etwa gehabten
Schlosse den Nahmen
gegeben.
Ad III. Der Titul von Gottes
Gnaden beweise
nichts weil vor
alters nicht nur
Fürsten, Bischöffe,
Aebte, sondern auch
Grafen am Hartz und
in Sachsen, ja gar
die von Adel sich
solches Tituls
angemasset; Warum
aber Graf Ernst in
angeführtem alten
Brieffe de anno 1109
einen so
ungewöhnlichen Titul
gegeben, könte man
zwar nicht wissen;
daß er sich aber
keinen Beherrscher
dieser
Magdeburgischen
Lehenschafften
nennen können,
erhelle daraus, daß
diese, so viel man
Nachricht hätte,
erst hernach zu der
Grafschafft Mansfeld
gebracht worden: daß
auch ein anderer
Graf Ernst in einem
Käyserlichen Brieffe
de anno 1395
Metuendissimus Comes
de Mansfeld genennet
werde, gebrauche
einer genauern
Untersuchung,
sintemahlen solcher
Titul dem
Reichs-Stylo
derselben Zeiten
nicht gemäß, die
Grafen zu Mansfeld
auch erst von Käyser
Maximiliano I den
Titul wohlgebohrn,
nebst der Freyheit
mit rothem Wachs zu
siegeln, erhalten
hätten.
Ad IV. Die Reichs-Matriculn
bewiesen keinen
Reichs-Sandt oder
immedietät, weilen
selbe nur zu dem
Ende verfertiget,
damit die
contribuirende
darinnen verzeichnet
werden könten,
dahero solche
Matricula, wie
bekant, auch voller
Fehler.
Ad V. Das Matricular contingent
einzuheben, und zur
Reichs-Casse zu
lieffern, item zur
Reichs-Folge und
Hülffe die Mann,
schafft zu stellen,
sey kein eigentlich
u. gewiß Kennzeichen
eines
Reichs-Standes,
inmaßen auch
mittelbahre, ja
Land-Stände, welche
weder JCtion noch
Regalia hätten
solches auf Zulaßung
ihrer
Landes-Obrigkeit
thun könten, und sey
nicht wenig
zweiffelhafft, ob
die erwehnte
Reichs-Steuren,
vigore
superioritatis, vel
jure Regalium, aut
JCtionis Civilis
&
ordinariae, vel
denique ex demandata
Caesaris potestate
ac concessione von
denen Unterthanen
eingehoben würden;
ja es sey sehr
wahrscheinlich, daß
berührte
Subcollectation,
alleine in vim
executionis, tanquam
a nudis
administratoribus
& Ministris
ex delegata
potestate geschehe.
Und solchem nach
hätten auch die
Ertz-Bischöffe, und
ietzige, Hertzoge zu
Magdeburg, denen
Grafen zu Mansfeld
zeithero einige
Disposition darunter
gelaßen.
|| [286]
Ad VI. Die bloße Beruffung auf
Reichs-Täge sey
keine nota
characteristica
eines
Reichs-Standes; und
wann man denen
Grafen zu Mansfeld
auch gleich
einräumete, daß sie
vor ihre Persohn
Reichs-Stände wären,
so folge daraus doch
lange nicht, daß sie
auch solche seyn,
oder die
Superioritatem
territorialem haben,
wegen und bey denen
von Magdeburg zu
Lehen gehenden
Aemtern.
Ad VII. Ob die Grafen zu Mansfeld
gleich denen
Ober-Sächsischen
Creyß-Conventen
beygewohnet, so
hätte doch der
Unterscheid sich
dabey ereignet, daß
die Ertz-Bischöffe
zu Magdeburg, als
Landes-Fürsten, die
Conclusa hernach in
der Grafschafft
disseitiger Hoheit
zur Execution
bringen müssen; zu
geschweigen, daß
diere latio in
Circulos keine
immedietät beweise,
cum Distinctio in
Circulos respexerit
initio bona non
personas, indeque
nec statuum sit, nec
vasallorum; und
befinden sich nicht
allein viele
mittelbahre Stände
in den Eraysen,
sondern auch viele
würckliche
Reichs-Stände wären
in keinem Crayse.
Ad VIII. Daß die Grafen zu
Mansfeld ihre
Regalia von Käyserl.
Maj. zu Lehen
trügen, solches
würde negiret, dann
es wiesen die in
copia bey der
Magdeburgischen
Regierung verhandene
Käyserl.
Lehen-Brieffe
darinnen des Banns
mit keinem Wort
gedacht wird, daß
denen Grafen zu
Mansfeld von Zeiten
Käysers Friderici
III und Maximiliani
I an, biß hieher,
mehr richt verliehen
worden, als die
Gerichte in Dörffern
Ovenstädt und
Helffte, 12 Huffen
in dem Felde zu
Cloßwitz, it. die
silberne Müntze,
Groschen und
Pfennige zuschlagen,
und die Zoll,
Geleith und
Wild-Bahnen, so
ferne ihre
Grafschafft reicht,
so von denen Käysern
und den Heil. Röm.
Reiche zu Lehen
rühren, sc. ja es
gestünden die Grafen
anderwerts selbsten,
daß die
Magdeburgische
Lehen-Herrschafft
sie mit den Regalien
beliehen, und könte
also eine Sache von
zweyen nicht
verliehen werden;
Wann es sich aber
auch also verhielte,
daß die Grafen von
den Käysern mit den
Regalien beliehen
worden, so beweise
doch solches nicht
gleich ein jus
status oder
Superiorität, weil
die Regalia und die
Superiorität weit
von einander
unterschieden, und
einer wohl die
Regalia, ein anderer
aber die
Superiorität an
einem Orte haben
könte. So finde man
auch bey keinem
Doctore, daß der
Bann in einer
Grafschafft
complexum territorii
universalis bedeuten
solte, und könte
solche irrige
Meynung alhie auch
darum nicht statt
haben, weil die
Käyserl. Maj.
vormahls die
Ertz-Bischöffe, und
ietzo die Hertzoge
zu Magdeburg, mit
dem Antheil der
Grafschafft Mansfeld
belehnet, und diese
hinwieder die Grafen
zu Mansfeld in
gewisser Maßen
subinfeudiret. Und
endlich so sey
bekand, daß die
Lehen-Brieffe dem
tertio nicht
praejudiciren, und
diese so wohl, als
andere Diplomata,
Salvo jure tertii zu
verstehen.
Ad IX. Die Bestellung der
Vormündere gehöre ad
voluntariam
JCtionem, und könte
auch a judice
incompetente
geschehen; und wann
solches auch gleich
nicht wäre, so würde
daraus zwar eine
Reichs-Immedietät
der Grafen, aber
nicht eben wegen der
Aemter
Magdeburgischer
Hoheit und
Lehenschafft
erhellen, sonderlich
da die
Ertz-Bischöffe und
Administratores,
wann die Grafen in
der Grafschafft
Mansfeld
Magdeburgischer
Hoheit gewohnet, und
es zu jener Notitz
gekommen, daß sie
entweder wegen der
wenigen Jahre, oder
blöden Verstandes,
eines Vormundes
vonnöthen, vor ihr
Lehen und
Landes-Fürstl.
Interesse auch
hierunter billig
Sorge getragen.
Ad X. Daß die Grafen vor dem ie
und allezeit in
personalibus
nirgends anderswo
als immediate vor
Ihr. Käyserl. Maj.
und dero
Cammer-Gerichte
Recht genommen,
würde negiret, und
bewiesen viele
exempel das
Contrarium, solte
aber etwas wiedriges
hierinnen etwa
vorgegangen seyn, so
würde nach dem I
Artic. der Käyserl.
Capitulation solches
aufzuheben seyn.
Ad XI. Käyserliche Commissiones
könten ohne
praejuditz der
ordentlichen
Gerichtsbarkeit, in
einigen Sachen, so
sonderlich Ord. Aul.
Ferdinan. III. in
Pr. tit. 2.
ausgedrucket,
ertheilet werden;
indessen hätten die
Magdeburgische
Landes-Fürsten in
Sachen, die vor ihre
Cognition gehöret,
gleichfals
Commissiones
angeordnet.
Ad XII. Was von der Appellation
an die Reichs-Cammer
angeführet, würde
gleichfals negiret,
und hätte man von
der erst an. 1654
geschehenen
appellation keine
Nachricht; wiewohl
zu weilen auch mit
Ubergehung des
judicis intermedii
die Appellatio an
den Superiorem
geschehen könne.
Ad XIII. Daß die Grafen zu
Mansfeld [287] erst anno 1446 die
Herrschafft Mansfeld
dem Ertz-Stifft
Magdeburg zu Lehen
auffgetragen, sey
irrig, maßen schon
ein Lehen-Brieff de
anno 1363 von
Ertz-Bischoff
Dietrich zu finden,
worinnen die Clausul
stehe, daß der
Grafen Eltern die
Grafschafft,
Herrschafft, Schloß,
Land, Leute, und
Güter von dem
Ertz-Stifft zu vorn,
zu Lehen gehabt
hätten, und nenne
gedachter
Ertz-Bischoff die
Grafen darinnen
bereits seine liebe
getreue; ja aus
gewissen documenten
sey zu ersehen, daß
die Grafen zu
Mansfeld schon anno
1294 und 1298
Magdeburgische
Vasalli gewesen. Und
in dem Reversal, so
die Grafen zu
Mansfeld dem
Ertz-Bischoff zu
Magdeburg anno 1455
bey ihrer Belehnung
mit der Burg
Mansfeld
ausgestellet, würde
deutlich exprimiret:
So sie von sinen
Gnaden und sinen
Gotteshuse, an Lehen
gehen, und von
alters gegangen
haben, sc. Wann aber
auch anno 1446
dergleichen etwas
solte vorgegangen
seyn, davon iedoch
in ARchivis keine
Nachricht verhanden,
so könte solches
doch nicht anders,
als von Schloß und
Herrschafft Mansfeld
in Specie verstanden
werden, als welche
von der Grafschafft
Mansfeld ut pars
& totum von
einander
unterschieden, und
mache gedachtes
Schloß und
Herrschafft den
allerwenigsten Theil
der Grafschafft aus.
Daß die Grafen zu
Mansfeld sich aber
die Landes-Hoheit
vorbehalten, und daß
sie darinnen in
denen nachfolgenden
Belehnungen
bestätiget worden,
solches sey der
Wahrheit noch
weniger gemäß, dann
ob dieselbe zwar mit
gewissen Regalien
beliehen, dieselbe
ihnen auch niemahls
gestritten worden,
so fehle es doch
weit, daß die
Immedietät und
Territorial-Rechte
daraus zu inferiren.
Ad XIV. Daß die Grafen zu
Mansfeld von Zeit zu
Zeiten die
Land-Gräntz-Bereitungen
solten angestellet
haben, davon wüste
man nicht, wohl
aber, daß solches
von den
Magdeburgischen
Landes-Fürsten
geschehen.
Ad XV. Die Huldigung der
Unterthanen bewiese
nicht gleich eine
Superiorität, weil
solche auch von
Landsaßen
eingenommen werden
könte; und sey
allhie sonderlich zu
mercken, daß die
Grafen selbst in
Persohn denen
Magdeburgischen
Landes-Herren
huldigen müsten.
Ad XVI. Daß die Grafen zu
Mansfeld
Landes-Ordnungen
gemachet, daß
dieselbe gehöriger
Orte davor
angenommen worden,
und daß die
allegirte
dergleichen wären,
solches müste dar
gethan werden, weil
man keine Nachricht
davon hätte; dieses
aber sey bekand, daß
die Magdeburgische
Landes-Ordnungen
iederzeit an dero
Praelaten, Grafen
(derer alleine die
von Barby und
Mansfeld gewesen)
mit gerichtet
worden; und sey die
von dem Hause
Brandenburg anno
1680 gemachte auf
das Mansfeldische
expresse mit
gerichtet, daselbst
auch publiciret und
angenommen worden;
was aber die übrigen
Statua, Mandata,
Policey- und andere
Ordnungen beträffe,
solches sey ein
Effectus JCtionis,
und stünde ieder
Obrigkeit zu.
Ad XVII. Von der JCtione
Ecclesiastica oder
auch von dem jure
Episcopali ließe
sich so schlechter
Ding auf die hohe
Landes-Obrigkeit
nicht schliessen,
weil auch
mediat-Stände in der
einmahl acquirirten
possession durch den
Religions- und
Westpfählischen
Frieden confirmiret
worden; und sey
überdas zu mercken,
daß weder die Grafen
zu Mansfeld, noch
ihr geistl.
Consistorium,
nachdem es post
reformationem
angerichtet worden,
iemahls omnimodam
&
independentem
JCtionem
Ecclesiasticam in
der Grafschafft
Mansfeld
Magdeburgischer
Hoheit und
Lehenschafft
exerciret, vielmehr
sey dieselbe valde
restricta gewesen,
und sey nicht nur
vor Alters wegen des
Ertz-Stiffts eine
gewisse Persohn mit
bey dem Consistorio
gesessen, sondern es
wären auch in allen
geistlichen Dingen
die Provocationes
und Appellationes
davon an die
Ertz-Bischöffe und
Administratores
ergangen, und
giengen auch noch an
die Königl.
Preussische
Regierung daselbst;
ja es hätten
dieselbe auch, nach
Besinden, ex
generali Potestate
& omnimodo
jure Sacrorum,
iedesmahl Anordnung
darinnen machen
können.
Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley
und des Archivs
hätten die Grafen zu
Mansfeld zwar vor
ihre Persohn und
insgemein, als
Reichs-Grafen, nicht
aber wegen der
mittelbahren Güter,
so im
Magdeburgischen
tertitorio gelegen.
Wie denn auch
Land-kundig, daß die
Grafen ihr Archiv
und Regierung, nicht
auf dem Hause
Mansfeld, oder an
einem andern Orte
der Magdeburgischer,
sondern vielmehr in
der [288] Chur-Sächsischen
Hoheit und Eißleben
hätten; weshalb
Magdeburg, wann die
Grafen nicht vorhero
die Confirmation
gesuchet, dem
Directori des
Collegii niemahls
den Titul von
Cantzler gegeben,
sondern allen in
gesamt nur denen
Gräfflichen
Mansfeldischen
Räthen
zugeschrieben, und
dependirte die
Gräffliche Regierung
also mit von dem
Magdeburgischen
Landes-Herren, so
daß die JCtio, so
sie Nahmens der
Grafen, in denen
Aemtern
Magdeburgischer
Lehnschafft
exercirten, nur
intermedia sey, von
da auch an die
Magdeburgische
Regierung appelliret
würde.
Ad XIX. Daß die Grafen zu
Mansfeld in
possessione des
juris Collectandi
seyn solten, wird
negiret, dann was
die Reichs-Steuer
betreffe, so sey
denen Grafen zwar an
denen
unsequestrirten
Orten die
Distribution,
Exaction oder
Subcollectation
zugelaßen worden,
als welches auch
Land-Stände thun
könten; Die
Ertz-Bischöffe und
Administratores des
Ertz-Stiffts
Magdeburg aber
hätten solche
ausgeschrieben; und
in dem sequestrirten
Antheil der
Grafschafft Mansfeld
hätten sich die
Grafen auch jenes
nicht einmahl
anmaßen dürffen; ja
es wären viele
praejudicia
verhanden, daß die
Ertz-Bischöffe und
Administratores in
der Grafen
Reichs-Steuer-Sachen
durch ihre Regierung
u. verord nete
Commissarios
cognosciren und
decidiren laßen. Die
Lands-Steuren aber
betreffend, so könte
solches Recht aus
verschiedenen
Ursachen zwar auch
mediat-Ständen
competiren; Es
würden die Grafen zu
Mansfeld aber
schwerlich behaupten
können, daß ihnen
solche von Magdeburg
in diesen
Lehenschafften
eingeräumet worden,
dann in den
Lehen-Brieffen
befinde sich nichts
davon, und hätte
davon auch nichts
gemeldet werden
können, weil die
Land-Steuren erst im
??? Seculo nach und
nach durch den
Gebrauch eingeführet
worden; Durch eine
possession aber
könten sich die
Grafen auch nicht
schützen, weil sie
mit Bestande der
Wahrheit keinen
Actum würden
anführen können, daß
ohne Vorbewust und
Bewilligung der
Ertz-Bischöffe, sie
sich Steuren aus
zuschreiben
unterstanden; wann
sie aber, wieder
Zuversicht, einen
und andern actum dar
unter noch
anzuführen
vermöchten, so würde
ihnen selbst zu
erwegen anheim
gestellet, mit was
Recht solches
geschehen könte. Die
Behte, damit die
Grafen belehnet, sey
auf die Land-Steuren
nicht zu extendiren,
weil jene gantz
anderer Art, und nur
subsidia charitativa
wären; Die
Land-Steuren auch
damahls, wie schon
gemeldet, noch nicht
in Usu gewesen, sc.
Ad XX. Was von Verschreibung der
Mansfeldischen
Vasallen und
Unterthanen auf
Land-Täge angeführet
würde, davon wüste
man nichts, und
müste erwiesen
werden.
Ad XXI. Die Anwerb- und
Musterungen der
Soldaten zu dem von
dem Craiß, worinnen
die Provintz
gelegen,
verwilligten
Contingent, geschehe
nicht jure proprio,
sondern in Krafft
der Execution des
gemachten
Crayß-Schlusses, und
sey kein Zweiffel,
daß solches unter
Direction der hohen
Landes-Obrigkeit,
auch von
mittelbahren Ständen
und Landsassen
bewerck stelliget
werden könne; Wann
man aber die von dem
Grafen zu Behauptung
ihrer Intention
angeführte facta in
specie, aus denen
verhandenen Actis
eruire, und
beleuchte, so lege
sich der Ungrund von
selbst an Tag, indem
es damit eine weit
andere
Beschaffenheit habe.
Ad XXXII. Daß den Grafen zu
Mansfeld die Landes-
und Heeres-Folge,
auf ihre Unterthanen
zustehe, werde
negiret; wann sie
aber unter dem Wort
Folge, andere
species, als eylende
Folge, vermöge der
Executions-Ordnung,
Zeit- oder
Gerichts-Folge,
Gleits-Folge,
Lehens-Folge,
Jagt-Folge, u. d. g.
welche auch
Landsassen vel
investitura,
Praescriptione,
Pacto, Privilegio,
Transactione vel
concessione
acquiriren könten,
verstünden, so könte
man ihnen, ohne der
Magdeburgischen
Hoheit was zu
vergeben, solches
wohl nachgeben, weil
diese nur zu den
Regalien gehöreten.
Ad XXIII. Die Rottirungen wären
durch Käyserliche
Constitutiones
verbothen, und sey
also einer ieden
Obrigkeit, pro re
nata, und wann
zumahl
Contraventiones an
seinem Orte sich
dargegen ereignen
wollen, in
geziemender Maße zu
repetiren,
renoviren, und
darüber zu halten,
erlaubet; und
inferire gar keine
Landes-Hoheit; Die
fremden Werbungen
aber hätten die
Administratores des
Ertz-Stiffts
Magdeburg insgemein
in der Grafschafft
Mansfeld, und zwar
auch durch
verschiedene
darinnen
angeschlagene
special-Edicta, gar
ernstlich ver [289] bothen.
Die publication der
Mandatorum
avocatoriorum, so
anno 1631, 1635 und
1637 solte geschehen
seyn, wäre, wann es
sich befinde, zu
Krieges-Zeiten
geschehen, und da
keine ordentliche
hohe Obrigkeiten in
dem Magdeburgischen
gewesen; was aber
den actum de anno
1654 betreffe,
solcher sey zu des
damahligen
Landes-Fürsten
Notitz nicht
gekommen, würde auch
nur ein eintziger
actus seyn, der
durch viele actus
contrarios in
Continenti elidiret
werden könte.
Ad XXIV. Die Schlüssung der
Bündnüsse sey von
dem anno 1595 von
Maximiliano I
aufgerichteten
Land-Frieden, wie in
gantz Teutschland,
also auch in Sachsen
bey mittelbahren
Ständen und
Landsassen nicht
ungemein gewesen,
und wären von
dergleichen
seltzamen Bündnüssen
fast alle
Geschicht-Bücher
voll; Nachdem
solches aber
abgeschaffet worden,
hätten auch die
Grafen zu Mansfeld
gäntzlich davon
abstrahiret, und
würden sie von
anderthalb 100
Jahren, und länger
her, kein Bündnüs,
so zwischen der Zeit
geschlossen, angeben
können.
Ad XXV. Daß die Strassen, Zölle,
Geleit sc. die sie
von Käyserl. Maj.
und dem Reich zu
Lehen trügen, auch
in den Aemptern
Magdeburgischer
Lehenschafft
befindlich wären,
müste in specie
erwiesen werden, und
wann solches auch
gleich
bewerckstelliget
werden könte, so
stünde ihnen doch
entgegen, daß in
keinem alten
Lehen-Briefe des
Geleits gedacht
würde, dann erst im
andern Lehen-Briefe,
Käyser Friderichs
des III de anno
1487. So finde sich
auch in den
Käyserlichen
Lehen-Briefen 2 gar
sonderliche und
erhebliche
Restrictiones, als
erstlich, daß in
denenselben keiner
Regalien gedacht
würde, und fürs
andere, eine
Clausula
justificatoria: was
wir ihnen sc. von
Billigkeit und
Rechts wegen daran
zu verleihen haben
sc. Die Zölle, womit
die Grafen
beneficiret, seyen
nur von solchen
Nutzungen zu
verstehen, welche
auch mittelbahren
Ständen und
Landsassen verliehen
zu werden pflegen;
von Strassen aber
befinde sich in den
Käyserlichen
Lehen-Briefen kein
jota, wie den Grafen
denn auch nicht
verstattet worden,
die gewöhnliche
Land-Strassen in der
Grafschafft Mansfeld
zu verändern oder zu
verlegen.
(Itziger
Zustand.)
Es ist diese Sache
noch nicht
verglichen, und
beygeleget.
Achtzehendes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Recht auf die
Hertzogthümer
Braunschweig und
Lüneburg.
AUf diese Hertzogthümer haben Se.
Königl. Maj. in
Preussen einiges
Recht, vermöge einer
Expectanz, oder
Anwartung, so dem
Hause Brandenburg
darauf in 2
unterschiedenen
mahlen, nehmlich an.
1564 und 1574
ertheilet worden.
1848
Es dürffte solches
aber vieleicht nicht
von den gantzen
Hertzogthümern zu
verstehen seyn,
sintemahlen auch das
Chur-Hauß Sachsen
anno 1625 eine
Expectantz erhalten.
1849
Neunzehendes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Recht auf das
Fürstenthum Anhalt,
gantz oder doch
grösten Theils.
AUßer daß das Hauß Brandenburg
schon von Käyser
Friderico III auf
dieses Fürstenthum
eine Expectantz
haben soll, wie
Schovvartus 1850
meldet; so hat
dieses
Durchlauchtige Hauß
noch ex alio Titulo
eine Gerechtsamkeit,
auf ein grosses
Stück dieses
Fürstenthumes; Dann
die Fürsten von
Anhalt hatten vor
diesen viele von
ihren Herrschafften
nicht unmittelbahr
von dem Reich,
sondern von dem
Ertz-Stifft
Magdeburg zu Lehen;
Wie nun das
secularisirte Stifft
Magdeburg an Se.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg
Fridrich Wilhelm
anheim fiel,
renuncirte derselbe
aus sonderbahrer [290] Gewogenheit gegen
Fürst Johann Georgen
zu Anhalt, der
Lehenschafft über
alle solche Lande
auf ewig, und
reservirte sich,
seinen Nachkommen,
und dem gesampten
Hause Brandenburg
nur den Anfall, wann
der gantze männliche
Anhaltische Stamm
abgehen solte, wovon
der zwischen
gedachten
Churfürsten und
Fürsten Johann
Georgen vor sich und
die gesamten Fürsten
von Anhalt den 7
Jan. 1681 getroffene
Vergleich ein
mehrers besaget. Es
werden aber darinnen
an solchen vormahls
zu Lehen gegangenen
Herrschafften und
Städten benennet,
das Schloß, die alte
und neue Stadt, und
das gantze Land zu
Cöthen, das Schloß
Lippene, die
Herrschafft und das
Schloß Bernburg, die
Herrschafft, Schloß
und Stadt Sanders-
und Freckleben, das
Schloß Gröpzig,
benebst den Flecken
und dem Zehenden
daselbst, das Schloß
Warmsdorff, das Hauß
zum Pfuhle, das Hauß
Mönchen-Nienburg,
und die Vogtey des
Klosters daselbst,
die Höfe zu Opperoda
und zu Pförten, die
Lehen der Schlösser
Erxleben u.
Gänsefurt, das
Schloß Coswig, samt
der Vogtey daselbst;
alles mit denen
Zubehörungen und
Rechten. Welchen
Vergleich Ihr.
Käyserl. Maj. den 12
Oct. 1681 in allen
confirmiret und
bestätiget, und sind
die Fürsten von
Anhalt auch den 20
Jun. 1695 mit diesen
Herrschafften
immediate von
Käyserl. Maj.
belehnet worden.
1851
Zwantzigstes Capitel, Von des
Königs in Preussen
Recht auf das
Hertzogthum
Holstein.
AUf dieses Hertzogthum hat das
Durchl. Hauß
Brandenburg eine
Expectantz; In
Benennung des
Käysers, welcher
solche zu erst dem
Hause Brandenburg
ertheilet, sind die
Scribenten irrig,
Schovvartus 1852
nennet Käyser
Fridericum III,
andere 1853
hergegen Käyser
Carolum V; Es ist
aber keiner von
beyden, sondern
Käyser Maximilianus
I hat dieses Durchl.
Hauß damit anno 1517
begnadiget, 1854
und ist solche
Anwartung bißhero
von allen Käysern
mit des Hauses
Brandenburg
Privilegien zugleich
confirmiret worden,
und zwar mit
folgenden Worten:
Das Angefäll des
Hertzogthums zu
Holstein, mit allen
Ein- und
Zugehörungen, so von
dem H. Reich zu
Lehen rühren, und
die weyland H.
Marggraf Joachim von
Brandenburg,
Churfürst, für sich
und seine
Mitbelehnten von
weyland Käyser Carln
dem V, vormöge und
Inhalt Brief und
Siegel, darüber
vollzogen, und
ausgangen, erhalten,
und erlanget hat.
1855
Ein und zwantzigstes Capitel, Von
des Königs in
Preussen Recht auf
das Hertzogthum
Mecklenburg / und
andere
Mecklenburgische
Reichs-Lehen.
ALs Fridericus Burggraf zu
Nürrenberg, der
Anfänger der itzigen
glorwürdig
regierenden Familie
derer Könige in
Preussen, und
Churfürsten zu
Brandenburg, an.
1415 vom Käyser
Sigismundo die Chur-
und das Marggrafthum
Brandenburg erhalten
hatte, kamen die
damahlige sämtliche
Fürsten von Wenden
und Herren zu Werle,
Balzar und Wilhelm
Gebrüdere, samt
ihrem Vetter
Christoph, zu ihme
nach Berlin, trugen
demselben ihre Lande
und Leute zu Lehen
auf, und statteten
den gewöhnlichen
Lehen-Eyd ab; Es
waren hiemit aber
die Hertzoge zu
Mecklenburg, so mit
den Fürsten von
Wenden eines
Stammes, sich aber
von denselben im 13
Seculo durch eine
besondere Linie
separiret hatten,
übel zu frieden,
iedoch findet man
nicht, daß sie sich
ins besondere
gereget hätten,
außer daß sie mit
denen Streiffereyen,
so schon vordem
zwischen [291] den Mecklenburgern
und Märckern im
Schwange waren,
continuiret. Wie
aber Hertzog Johann
III, der durch den
Grafen von Rupin,
und andere von Adel
gefangen worden, von
Churfürst Friderico
zu Brandeburg gegen
eine leidliche
Rantzion von 3000
Schock Böhmischer
Groschen oder 6000
Tthlr. anno 1427 am
Tage Joh. Bap.
erlassen ward, hat
gedachter Hertzog an
demselben Tage, da
er wie die Worte
lauten, der rechten
und redlichen
Gefängnüs schon
erlassen gewesen,
dem Churfürsten
einen Revers-Brief
ausgestellet, in
welchem er bekennet,
daß er alle seine
Lande und Leute mit
allen und ieglichen
ihren Zugehörungen,
wo die gelegen, oder
wie sie genant seyn,
nichts ausgenommen,
von ihm Churfürsten
Friederico I, und
seinen Erben, und
der Marggrafschafft
zu Brandenburg zu
rechtem Mann-Lehen
empfangen, und
deshalb leiblich zu
den Heiligen
geschworen habe sc.
Und sind also die
Hertzoge zu
Mecklenburg so wohl,
als die Fürsten zu
Wenden, der
Marggrafen zu
Brandenburg
Lehen-Leute
geworden.
Wie nun nachdem im Jahr 1436 die
Wendische und
Werlische Linie mit
Wilhelmo gäntzlich
aus starb, wolte
Churfürst Fridrich
dessen Lande als
eröffnete Lehen,
einziehen, es kam
demselben aber
Henricus der Feiste
Hertzog zu
Mecklenburg, des
obgedachten Johannis
Vetter und des
Churfürsten
Schwieger-Sohn
zuvor, und massete
sich solcher
Succession als
nechster Agnatus an;
Darüber es
anfänglich an dem
Käyserl. Hofe zu
einer Rechtfertigung
kam, welche aber
wegen dazwischen
kommender Unruhe,
und Todes des
Churfürsten
Friderici I, auch
Theilung seiner
Söhne, ins Stecken
gerieth, und
erfolgten hergegen
ein und andere
Thätlichkeiten,
welche dergestalt
täglich zunahmen,
daß des Raubens,
Mordens und Brennens
zwischen der Marck
und dem Lande zu
Mecklenburg kein
Ende war. Endlich
ward an. 1442 zu
Wittstock zwischen
Churfürst Friderico
II zu Brandenburg,
und denen sämtlichen
Hertzogen zu
Mecklenburg,
nehmlich Henrico
Seniore, einem
Vetter von der
Mecklenburgischen
und Stargardischen
Linie, wie auch
Henrico juniore oder
Pingue und Johanne,
Gebrüdern, diese
Streitigkeit, durch
einen
Succession-Vergleich
beygeleget, in
welchem der
Churfürst vor sich,
seine Brüder, und
ihrer aller Erben
und Nachkommen, das
Lehen Recht
nachgelassen, und
sich alles Rechtes
an den Landen zu
Wenden begeben, die
Hertzoge hergegen
haben denselben die
Succession in allen
ihren Ländern
verschrieben, wann
der männliche Stamm
der Hertzoge zu
Mecklenburg abgehen
solte, denselben
auch zu dem Ende von
denen Unterthanen
eine Erb-Huldigung
thun lassen. Und ist
dieses jus
succedendi dem Hause
Brandenburg nicht
allein dazumahl von
Käyser Friderico III
mit specialen und
reiterirtem Consens
aller Churfürsten
des Reichs, sondern
auch nachdem von
allen folgenden
Käysern, bey allen
und ieden
Belehnungs-Fällen
derer Churfürsten zu
Brandenburg, in
denen Reichs
Lehen-Briefen, und
Käyserlichen general
Confirmationen der
Brandenburgischen
Privilegien, aufs
beständigste
verliehen, und
dergestalt
confirmiret worden,
daß es auch post
Instrumentum Pacis
Westphal. die
gesuchte insertion
der
Mecklenburgischen
AEquivalent-Lande,
nehmlich der
Fürstenthümer
Schwerin und
Ratzenburg sc. [als
eines surrogati des
Abgangs] ohne alle
difficultät erhalten
hat; ja es ist
dieses
Eventual-Successions-Recht
auch anno 1693 von
dem Herrn Hertzogen
zu Schwerin, und
anno 1701 von
demselben und dem
Herrn Hertzog zu
Mecklenburg-Strelitz
selbst agnosciret,
renoviret und
bestätiget worden.
1856
Und dieses ist die
Ursache, warum Ihro
Königl. Maj. in
Preussen und alle
Marggrafen zu
Brandenburg anno
1708, nach einem mit
dem Hertzoge zu
Mecklenburg-Schwerin
als Haupt der
Familie von neuen
geschlossenen
Tractat den Titul
und das Wapen derer
Hertzoge zu
Mecklenburg
angenommen, mit der
Erklärung, daß Se.
Königl. Maj. und
dero Nachkommen
unterm praetext
dieses angenommenen
Tituls und Wapens,
so lange iemand von
dem Stamme der itzt
regierenden Hertzoge
zu Mecklenburg am
Leben, der Regierung
der Lande, und was
dazu gehörig, sich
nicht anmassen,
sondern [292] die Hertzoge
solches geruhig
geniessen und
exerciren lassen
wolle. 1857
Dessen aber
ungeachtet, hat der
Hertzog zu Strelitz
bey dem
Reichs-Convent zu
Regenspurg anno 1709
den 4 Sept. dawider
protestiren lassen;
1858
Königlicher
Preußischer Seiten
aber hat man den II.
oct. e. a.
reprotestando
quamvis competentiam
dagegen sich
reserviret. 1859
Zwey und zwantzigstes Capitel,
Von des Königs in
Preussen
Streitigkeit mit dem
Könige in Schweden
wegen der freyen
Schiffart der Städte
Franckfurt und
Stargard in die See
aus der Oder und der
Ihna.
ES haben die Städte Franckfurt an
der Oder, und
Stargard an der Ihna
in Pommern, vor
diesem die freye
Schiffart in die
Ost-See gehabt, jene
nehmlich recta die
Oder herunter, diese
aber auf dem
Ihna-Strohm, und von
daraus unterhalb
Stettin in die Oder;
Es hat aber die
Stadt Stettin wegen
einer praetendirten
Stapel-Gerechtigkeit
solche Schiffarth
eine Zeithero
gehindert, indem sie
alda die Anlandung,
Ausladung, und was
sonsten zur
Stapel-Gerechtigkeit
gehörig, von denen
aus der Ihna oder
von Franckfurth
kommenden Schiffen
verlanget.
(Historie
wegen
der
Stargard.
Schiffart.)
Was aber erstlich
die Stadt Stargard
betrifft, so ist
zwischen dieser, und
der Stadt Stettin,
schon um das Jahr
1454 wegen dieser
Schiffart Streit
gewesen, und ob man
zwar die Sache in
Güte beyzulegen
gesuchet, so hat
doch kein Theil dem
andern weichen
wollen; sondern die
Stettiner sind mit
gewehrter Hand vor
die Ihna gefallen,
haben den
Stargardern das Korn
genommen, und die
Ihna mit eichenen
Pfählen zugestossen;
Die Stargarder aber
haben solche Pfähle
wieder ausgezogen,
und abgehauen, und
die Ausfarth wieder
aufgeraumet, solche
Gewaltthätigkeit
auch dem Hertzoge
Erico II, der zu
Wolgast residiret,
geklaget, und so
viel erhalten, daß
er ihnen bey
Fürstlichen Ehren
zugesaget, die von
Alten-Stettin auf
der Peene, Schweim
und andern Ihr.
Fürstl. Gnaden
Zöllen und Ströhmen
mit Schiff und Gut
so lange an zu
halten, biß sie die
von Stargard frey,
friedsam, und
unbehindert, durch
alle Ströme und
Wasser fahren
liessen. Woraus
nachdem zwischen
beyden Städten und
Fürsten grosse
Unruhe entstanden,
biß endlich anno
1460, da die
Hertzoge von Pommern
sich wegen Königs
Erichen in
Dännemarck Lande
verglichen, auch
diese Streitigkeit
einiger massen
behandelt, und
beyden Städten
auferleget ihre
habende
Gerechtigkeit in
einem ordentlichen
Process auszuführen.
1860
Stargard aber hat
die Schiffart
continuiret.
In solchem Stande ist es
geblieben biß anno
1669, da die Stadt
Alten-Stettin eine
praejudicirliche
Inhibition an die
Königliche
Schwedische Licent-
und Zoll-Bediente
wegen obgedachter
praetendirter
Stapel-Gerechtigkeit
erhalten, welche
post pacem Gallicam
renoviret worden,
also, daß obgleich
vermöge der anno
1669 ergangenen
Verordnung die
Zufuhr der Stadt
Stargard nicht
gesperret, post
pacem gallicam doch
auch dieselbe zu
sambt der Abfuhr
gehemmet, und die
Schiffe, so auf
Stargard befrachtet
gewesen, ihren Cours
zu ändern, und nach
Stettin zu gehen,
die Schiffer auch
der negotiation auf
besagte Stadt zu
renunciiren
gezwungen worden.
Wie hierauff anno
1684 zu Damm und
Colbatz eine
Commission zwischen
Ihr. Königl. Majest.
in Schweden, und Sr.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg dazu
deputirten Ministris
angestellet wurde,
um alle annoch
schwebende
differentien wegen
Pommern abzuthun, so
kam auch diese
Streitigkeit auffs
Tapet, und wurd pro
& contra
ventiliret. 1861
|| [293]
Brandenburgischer Seiten fundirte
man sich
(Brandenburgische
Gründe.)
I. Auf den geruhigen
possess, weil die
Stadt Stargard die
freye See- und
Schiffarth länger
den 200 Jahr
unbeeinträchtiget
geübet, welch
possessorium auch
dadurch behauptet
würde, daß wie etwa
vor 200 und etlichen
Jahren die Stadt
Stettin die Ihna
verpfählen, und
solcher gestalt die
Stadt Stargard
turbiren wollen, und
beyde Städte bey der
Lübeckischen
Ansee-Versammlung,
wie auch vor denen
Hochseel. Fürsten,
an ein ander
gerathen, die Stadt
Stettin zustehen
müssen, und Krafft
eines ausgestelleten
Revers gelobet, daß
sie die Pfähle
wieder ausheben, und
die Stadt Stargard
an ihrer Schiffart,
wie sie dieselbe von
Alters gehabt, nicht
behindern wolten;
Wie denn auch die
Stadt Stettin nach
der Zeit, biß an die
anno 1669
vorgegangene
Turbation, sich
darnach verhalten,
und keinen eintzigen
actum prohibitorium
erweißlich geübet
hätten.
II. Auf das Instrum. Pac. Westph.
Art. IX. §.
territorium 2.
darinnen disponiret,
daß ein ieder Ort,
bey dem Rechte der
Handlung, und
Schiffart, so er vor
dem Teutschen Kriege
gehabt, gelaßen, und
geschützet werden
solte; nun hätte
aber die Stadt
Stargard, nicht
allein kurtz vor dem
Teutschen Kriege,
sondern viel länger,
als zu einer
Verjährung nöthig
ist, ungehindert,
in- und aus der See
geschiffet.
III. Auf die Privilegia der Stadt
Stargard, de annis
1243 und 1454,
darinnen derselben
von den alten
Hertzogen zu Pommern
eine ungehinderte
See- und Schiffahrt
versichert worden.
Schwedischer Seiten führte man
dagegen vor die
Stettiner an:
(Schwedische
Gründe.)
I. Einige Privilegia
de ann. 1283, 1312,
1467, und die
darüber ergangene
Käyserliche
confirmation, Krafft
welcher die Stadt
Stettin mit einem
Niederlags-Rechte
versehen,
dergestalt, daß alle
aus der See
kommende, und dahin
gehende Schiffe und
Güter, die rechte
Fahrt auf Stettin
halten, daselbsten
ihre Effecten
ausladen, und was
Niederlags-Styl ist,
gelten und leisten
müsten.
II. Den Artic. X. §. 16. Instr.
Pac. Westphal. als
worinnen die an die
Cron-Schweden
cedirte Oerter bey
ihren Freyheiten und
Privilegien, wie
auch bey dem Rechte
der Handlung, und
Schiffart gelaßen,
und geschützet
worden.
III. Den Gräntz-Recess der anno
1653 zwischen Ihr.
Königl. Maj. in
Schweden, und Sr.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg
aufgerichtet worden,
worinnen die
Confirmation derer
denen cedirten
Städten
competirenden
Privilegien
wiederholet worden.
(Schwedische
Antwort
auf
die
Brandenb.
Gründe.)
Auf die
Brandenburgische
Gründe aber wurd
Schwedischer Seiten
geantwortet: Die
Stettiner hätten der
Stadt Stargard
keinen ruhigen
Possess zugestanden,
sondern offt
contradiciret;
Dahero auch zwischen
dem Stettinischen
Magistrat, und der
dortigen
Kauffmanschafft zu
dem Ende beliebet
worden, daß die
Stettinische
Schiffer zur Ein-
und Ausladung vor
der Ihna sich nicht
gebrauchen laßen
solten.
Brandenburgischer Seiten wurd auf
die Schwedische
Gründe geantwortet:
(Brandenb.
Antwort
auf
die
Schwedische
Gründe.)
Ad I. Diejenigen
Privilegia, worauff
sich Brandenb. die
Stadt Stettin
fundirte, und daraus
sie Antwort auf ein
jus stapulae
erzwingen wolle,
könten denen
prioribus &
specialibus
Stargardiensium
Privilegiis de an.
1243 und 1454
(darinnen die Stadt
Stargard von denen
Hochseel. so wohl
Vor- als Hinterpom.
Hertzogen einer
ungehinderten See-
und Schiffart
versichert worden)
nicht derogiren;
insonderheit da die
Stadt Stettin das
jus stapulae nur von
denen Schiffen habe,
welche ascendendo
oder descendendo,
die Stadt Stettin
vorbeygiengen, wie
die Worte einiger
Stettinischer
Privilegien expresse
lauteten, die
Stargardischen Güter
aber würden
unterwerts Stettin
aus oder eingeladen,
und giengen also
Stettin nicht
vorbey.
Ad II. Der allegirte Articulus
Instr. Pac. stünde
mehr vor
Brandenburg, als
Schweden, dann in
demselben wäre denen
Ansee-Städten kein
neues, sondern nur
dasjenige Recht der
Handlung
conserviret, wëlches
sie biß an den
letzten Krieg
gehabt; nun hätte
aber Stargard die
freye Schiffart noch
kurtz vor dem
Frieden exerciret.
Ad III. Der Gräntz-Recess de anno
1653 sey
unverbindlich.
(Brandenb.
Replic.
auf
die
Schwed.
Antwort.)
Auf die Schwedische
Beantwortung der
Brandenburgischen
Gründe, wurd
Brandenburgischer
Seiten repliciret:
Was zwischen dem
Stettinischen
Magistrat, und der
dortigen
Kauffmanschafft
wilkürlich beliebet,
solches könne pro
actu contradictorio
nicht gahalten
werden, weil
inzwischen fremde
Schiffer zu solcher
Seefartdennoch
gebrau [294] chet,
das praetendirte
pactum aemulatorium
a principibus
beatissimae memoriae
improbiret, und
Senatus Stetinensis
per Mandata poenalia
davon abgewiesen,
dasselbe auch
folgends von denen
Stettinischen
Schiffern nicht
gehalten noch
observiret worden.
(Von der
Stadt
Franckfurt
Schiffart.)
Was die Schiffart
der Stadt Franckfurt
betrifft, so hat in
dem 16 Seculo etwa
um das Jahr 1570 die
Stadt Stettin sich
unterfange̅ den Oder-Strohm
mit einem Baum zu
schliessen, und der
Stadt Franckfurt zu
verwehren in und aus
der saltzen See zu
schiffen, woraus zu
der Zeit ebenfals
allerhand
Ungelegenheit
entstanden, biß
zuletzt durch beyder
Städte hohe
Landes-Obrigkeit es
dahin vermittelt
worden, daß die
Sache vor der
Käyserl. Cammer zu
Speier anhängig
gemachet, und
ausgeführet werden
solte; welches auch
geschehen, und ist
die Sache vor die
Stadt Franckfurt
ausgefallen,
Bürger-Meister und
Rath der Stadt
Stettin aber den 13
Jun. 1625
condemniret worden,
von solcher
turbation
abzustehen, der
Stadt Franckfurt des
halb Caution zu
bestellen, und
derselben Kosten und
Schaden, praevia
liquidatione, zu
entrichten. 1862
Weil nun
Bürger-Meister und
Rath der Stadt
Stettin nachdem
keine reformation
erhalten, der Baum
aber dennoch nicht
aufgehoben, weniger
die übrigen
praestanda
praestiret worden;
so haben Se. Churf.
Durchl. zu Brandenb.
anno 1684 bey
obgedachter
Commission, auf
Anhalten der Stadt
Franckfurt, welche
Kost- und Schadën
auf 200000 Rthr.
designiret, und sich
zur Liquidation
offeriret, die
execution
obgemeldeter
Sententz urgiren
laßen; 1863
darüber sich aber
die Schwedischen
Gesandten anfänglich
nicht recht einlaßen
wollen, vorgebend:
(Schwedische
Einwürsse.)
I. Daß, weil
Electorales
deswegen, was wider
die in denen
Chur-Ländern
eingeführte
Consumptions-Ordnung,
und wegen
vermeintlich
geklagter Zölle
moviret sich vor
dieser Commission
nicht einlaßen
wollen, sie Regii,
ex identitate
rationis deshalb
auch wol befugt
wäre̅ Franckofurtenses
allhie abzuweisen.
II. Daß die Stettiner wider
angeführte Sententz
Revision ergriffen,
und solche zu
dociren hätten.
Worauf aber Brandenburgischer
Seiten repliciret
wurde:
(Brandenb.
Replic.)
Ad I. Was von Regiis
wegen obgedachter
Consumtions-Ordnung
sc. gesuchet, liesse
sich mit dem, was
von Electoralibus
wegen Stettin
gesuchet würde, ob
diversitatem casuum
nicht justificiren;
Dann die Stadt
Stettin würde
beklaget, und könten
Regii sich dahero
nicht äussern, denen
Actoribus Recht zu
verschaffen,
dahingegen in dem
von ihnen
vorgewandten Casu
die justitia nicht
in Pommern, sondern
extra illam
Provinciam gesuchet
werden müste,
welcherley Fälle
weder a Rege
Sueciae, noch ab
Electore Brandenb.
zu dieser Commission
verwiesen.
Ad II. Von einer Revision wüste
man nichts, Klägern
wäre solche nie
notificiret, oder
insinuiret worden,
itzo aber post
lapsum tot annorum
erst zu suchen würde
ohne effect, und der
Cammer-Gerichts-Ordnung
zu wider seyn.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Weil bey
offtgedachter
Commission die
Königl. Schwedische
Commissarii nichts
nachgeben wolten,
sondern alles
Vorbringens
ungehindert, a
latere Stetinensium,
nach wie vor
bestehen blieben, so
blieb diese Sache
damahls in Statu
quo; 1864
Weil aber über dem
noch andere
Differentien bey
dieser Commission
ausgesetzet wurden,
so ein und anderer
Umstände halber
nicht gäntzlich
beygeleget werden
können, so ward anno
1696 zu Berlin, und
an. 1698 zu
Stockholm eine
anderwärtige
Commission
angeordnet; allein
man kunte auch dabey
diesen streitigen
Punct wegen der
freyen Schiffart der
Städte Franckfurt
und Stargard, und
die
Stapel-Gerechtigkeit
der Stadt Stettin
nicht abthun und
heben; sondern es
wurd in dem darüber
aufgerichteten
Gräntz-Recess Artic.
I beliebet,
obgedachten Städten
zu verstatten, daß
sie durch gewisse
von ihnen Verordnete
zusammen treten, und
suchen möchten sich
miteinander zu
vergleichen, auf was
Art und Weise sie
etwa vermeinten, daß
diese Streitigkeiten
am besten
terminiret, und
geschlichtet werden
könte, sc. und wann
sie sich eines
gewissen verglichen,
beyderseits
Potentaten auch
nichts dawider
einzuwenden hätten,
so solte die Sache
solcher gestalt
abgethan seyn; Solte
aber solches seinen
Fortgang nicht
erreichen, so wolten
Ihr. Königl. Maj.
und Se. Churfürstl.
Durchl. ein ieder
seiner Seits 3
seiner Räthe
benennen, dieselbe
ihrer Pflicht
erlaßen, und mit [295] einem neuen Eyde
verbinden, in
bemeldeter Sache,
ohne auf das
Interesse ihrer
Principalen die
geringste Reflexion
zu nehmen, wie sie
selbige der justice
und der
Interessenten
juribus gemäß
befünden, zu thun
sc. Es ist aber die
Sache noch biß diese
Stunde zu keiner
Entscheidung kommen,
ob zwar ein und
andere
Zusammenkünffte des
halb gehalten
worden.
Drey und zwantzigstes Capitel,
Von des Königs in
Preussen Praetension
auf die
Niederlaußnitz.
HIerauf scheinet Se. Königl. Maj.
in Preussen ein
doppeltes Recht zu
haben, erstlich als
Hertzog zu
Magdeburg, weil man
in den Böhmischen
Annalibus lieset,
daß ehemahlen die
gantze Laußnitz dem
Ertz-Stifft
Magdeburg zu Lehen
gegeben worden;
1865
und hiernechst wegen
einer von König
Ladislao in Ungarn
und Böhmen 1866
dem Churf. Fridrich
II zu Brandenb.
gethanen Belehnung
mit der
Nieder-Laußnitz,
1867
weil König Georgius
in Böhmen aber damit
nicht zufrieden war,
und es anno 1461
deshalb zum Kriege
kam, muste das
meiste davon
restituiret werden,
und blieben nur die
3 Städte Cottbus,
Peitz und
Sommerfeld, nebst
dero Zugehörungen,
bey dem Hause
Brandenburg, welches
solche auch bißhero
behalten. 1868
Vier und zwantzigstes Capitel,
Von der ehemahligen
Streitigkeit wegen
des Hertzogthums
Jägerndorff.
DIeses Fürstenthum kauffte
Marggraf Georg zu
Brandenburg von dem
Herren von
Schellenberg,
welchen Kauf König
Ludovicus II in
Böhmen, theils wegen
Verwandschafft,
theils wegen wohl
administrirter
Vormundschafft,
nicht allein
confirmirte, sondern
gedachten Georgium
auch nach Absterben
der
Schellenbergischen
Familie, anno 1524
belehnete,
desgleichen that
auch Ferdinandus I
anno 1527. Marggraf
Georgen succedirte
in diesem
Fürstenthum anno
1543 sein Sohn Georg
Fridrich, weil
derselbe aber keine
Kinder hatte,
schenckte und
vermachte er solches
seinem nechsten
Vetter Churfürst
Joachim Fridrich,
der es auch anno
1603 nach des Georg
Fridrichs Tod in
Besitz nahm, und
seinem andern Sohn
Johann Georgen
überließ. 1869
Wie diefer es aber
in den Böhmischen
Troublen mit dem
vertriebenen
Pfaltz-Graf Philipp
hielte, und die
Käyserlichen in
Slesien feindselig
tractirte, erklährte
ihn der Käyser in
die Acht und seines
Lehens verlustig,
1870
zog solches auch
würcklich ein, und
belehnte den Fürsten
von Lichtenstein
damit, wobey es auch
blieb, ohngeachtet
vor Marggr. Johann
Georgen viele
intercessiones (Brandenb.
Gründe.)
an den Käyser
giengen, und das
Hauß Brandenburg
dawider protestirte
remonstrirend, daß
die Achts-Erklährung
und confiscation,
alhie nicht statt
gehabt hätte, oder
da sie statt gehabt,
dennoch denen
Agnatis nicht
praejudiciren
können, weil
Marggraf Georg
Fridrich seinem
Testamente solche
Conditiones
beygefüget, welche
nicht undeutlich ein
Fideicommissum
Familiae anzeigeten.
1871
(Käyserliches
Einwenden.)
Wogegen aber Käyser
Ferdinandus II
einwandte, Marggraf
Georg, und sein Sohn
Georg Fridrich,
hätten dieses
Fürstenthum [296] als ein Böhmisches
Lehen besessen, da
dieser aber ohne
Erben verstorben,
sey solch Lehen als
eröffnet denen
Königen in Böhmen
heimgefallen, und
hätte Marggraf Georg
Fridrich nicht Macht
gehabt darüber zu
disponiren,
insonderheit, da
ihme solches von
Rudolfo II Käyser
und König in Böhmen
abgeschlagen worden;
Und ob zwar Marggraf
Johann Georg nachdem
de facto die
Possession
ergriffen, in
Hoffnung von Rudolfo
II schon di
approbation zu
erhalten, so habe er
sich doch vergeblich
darum bemühet, und
sey von Rudolfo und
dessen Successore
pro injusto
deteritore gehalten,
ja endlich gar als
ein Rebell und
öffentlicher Feind
des Käysers in Bann
gethan, und ihme
solches Hertzogthum,
als dazu er gar kein
Recht hätte,
genommen worden.
1872
Muste also das Hauß
Brandenburg mit dem
bloßen Titul und
Wapen zu
conservirung seiner
praetension
zufrieden seyn.
Endlich hat Ihr. Käyserl. Maj.
Leopoldus Sr.
Churfürstl. Durchl.
Fridrico Wilhelmo
wegen dieser und
anderer
Praetensionen den
Suibuschen District
in Schlesien anno
1686 cediret. 1873
Es ist derselbe aber
anno 1695 gegen
anderwärtige
Satisfaction dem
Käyser wieder
abgetreten worden.
1874
Fünff und zwantzigstes Capitel,
Von der ehemahligen
Praetension auf die
Hertzogthümer
Lignitz / Bregen und
VVolau in Schlesien.
Anno 1549 machte Fridericus
Hertzog zu Lignitz,
Bregen, und Wolau
mit Churfürst
Joachim zu
Brandenburg eine
Erb-Verbrüderung und
pactum mutuae
successionis, in
Hoffnung der Käyser
würde keine
Difficultät machen
solches zu
confirmiren, weil
gedachte Hertzoge,
vermöge einer von
den Königen in
Böhmen erhaltenen
Concession, Macht
hätten über ihre
Länder zu
disponiren. 1875
Es wolte aber
nachdem König
Ferdinandus solch
pactum durchaus
nicht approbiren,
sondern rescindirte
es vielmehr und
erklährte es vor
nul; 1876
Und zog die Cron
Böhmen dahero diese
Länder auch als
vacant ein, wie der
letzte Hertzog Georg
Wilhelm anno 1675
mit Tode abgieng;
1877
Es ließ deshalb aber
das Hauß Brandenburg
seine Praetension
darauff nicht eher
fahren, biß anno
1686 Käyser
Leopoldus wegen
dieser u. anderer
Ptaetensionen den
Schwibuschen
District in
Schlesien demselben
zur Satisfaction
abtrat, 1878
wie im vorigen
Capite schon
gemeldet.
Sechs und zwantzigstes Capitel /
Von des Königs in
Preussen Praetension
auf Pomerellien und
die Stadt Dantzig.
OB die Stadt Dantzig ehemahlen zu
Pommern oder zu
Preussen gehöret
hat, darüber sind
die Scribenten nicht
allerdings einig,
das letztere will
Crantz 1879
und andere mehr, das
erstere aber
beweiset der
Augenschein, und
alle alte
Nachrichten,
sintemahlen nicht
allein fast alle
Scribenten 1880
darinnen einig sind,
daß die Gräntzen von
Pommern sich
ehemahlen biß an die
Weichsel erstrecket,
sondern es geben
auch die Historien,
daß Dantzig so wohl,
als gantz
Pomerellien, noch
biß auf das 14 [297] Seculum von
Pommerischen Fürsten
beherrschet worden,
biß es denselben von
den Pohlen, und dem
Kreutz-Orden
entzogen; wie
solches aus
folgendem mit
mehrern erhellen
wird, zu dessen
mehrer Deutlichkeit
diese Genealogische
Tabell kan angesehen
werden:
Suantibor oder Sambronicus †
1107. und hinterließ
zu Successorn in ???
Es ist demnach zu wissen, daß
König Mitzlaff in
Pohlen, wie er sich
um das Jahr 1026
vornahm gantz
Pommern zu
bezwingen, in
Begleitung 3
Ungarischer Fürsten,
Andreae, Belae, und
Levantae, [des
Königs Ladislai
Söhne, die vor ihrem
Vetter Petro fliehen
musten] mit einem
grossen Heer in
Hinter-Pommern
gefallen, den
damahligen
Pommerischen Fürsten
erschlagen, alles,
was zwischen der
Weichsel, der Bra,
und der Persante
gelegen,
hinweggenommen, und
solches dem Belae
einem der
Ungarischen Fürsten,
der sich mit seiner
Tochter vermählet,
zum Brautschatz mit
gegeben. 1881
Dieser Bela regierte
daselbst auch in die
35 Jahr, wie ihn
aber sein Bruder
König Andreas zurück
berieff, und das
Königreich Ungarn
mit ihm theilete,
machte sich dieses
Land von der Pohlen
Bothmäßigkeit
algemach wieder loß,
worüber es zwischen
den Pohlen und
Pommern zu vielen
und langen Kriegen
gekommen. in welchen
iedoch die Pohlen
denen Pommern nichts
anhaben können.
1882
Inzwischen theileten
des Fürst
Svvantibori in
Pommern
hinterbliebene 4
Söhne ihr Land und
Leute anno 1108
dergestalt, daß
Wartislaff und
Ratibor in
Vor-Pommern
Bogislaff und
Suantipolck aber in
Hinter-Pommern, und
die Länder, die von
dem Chollenberg an
zwischen der
Persante, Bra,
Notetz und Weichsel
gelegen, die
Regierung führeten,
doch also, daß die
algemeine Regierung
dem ältesten Fürsten
Wartislaffen
verblieb. 1883
Der Krieg aber
zwischen Pohlen und
Pommern continuirte
noch immer, biß die
Hinter-Pommerische
Fürsten endlich,
nach verschiedenen
erlittenen
Niederlagen, dem
Willen des Hertzogs
Bogislai in Pohlen,
um das Jahr 1120,
sich ergeben musten.
1884
Einige Zeit hernach kam es
zwischen König
Woldemar in
Dännemarck, und
denen
Vor-Pommerischen
Fürsten zum Kriege,
welcher zwar durch
einen Frieden wieder
beygeleget wurde,
weil aber Fürst
Zubislaff in
Hinter-Pommern,
seinen Vettern den
Vor-Pommerischen
Fürsten in währendem
Kriege Hülffe
zugesand hatte, so
gieng der König in
Dännemarck mit einer
Flotte nach
Hinter-Pommern,
legte den Für [298] sten
zum tort das Schloß
Dantzig, oder
Dantzwick [das ist
die Dähnische Wycke,
wie die Pomm.
Chronicken sagen]
daselbst an, und
fügte den Pommern
daraus viel Schaden
zu; Alleine Fürst
Zubislaff nahm ihnen
solches bald wieder
weg, und bauete es
fester; legte auch
noch ein Schloß,
Zoba genant, 2
Meilen von Dantzig
an, und hielte
daselbst
gemeiniglich seinen
Hof; Desgleichen
erbauete er auch das
berühmte Kloster
Olive bey Dantzig,
besetzte es mit
Benedictiner-München,
und hielte sich bey
denselben in seinem
Alter mehrentheils
auf. 1885
Und da er
vermerckte, daß sein
Schloß Dantzig, und
der daneben hin und
her unter den Bergen
zerstreuet gelegene
Flecken, gleiches
Nahmens, dem Kloster
Olive sehr wohl
gelegen, ließ er mit
Einwilligung der
Einwohner solchen
Flecken vergehen,
und bauete anno
1185, nahe dabey an
dem Orte, da itzt
die alte Stadt
lieget, auf solch
einen Platz, als die
Einwohner des alten
Fleckens, jung und
alt, mit ihren Armen
umschrencken konten,
die Stadt Dantzig,
und ließ solche auf
seine Unkosten mit
Plancken und Graben
befestigen. 1886
Nach Zubislai Tod succedirten in
Hinter-Pommern seine
2 Söhne Sambor, und
Mestovvin, welche
das Kloster Olive
mit statlichen
Einkünfften
versorget, 1887
sich Herren von
Dantzig genennet,
1888
daselbst einen
gewissen Zoll
gehoben, und ein
Theil davon dem
Kloster zu Suckovv
zugeeignet; 1889
Und sind in
gedachtem Kloster
Olive auch
unterschiedliche
Fürsten, als
Subislaff, Sambor,
und Subislaff der
jüngere begraben
worden. 1890
Anno 1211 kam König Woldemar II
in Dännemarck, und
nahm dem Fürst
Mestovvin das Schloß
Dantzig, mit der
umliegenden
Landschafft mit
Gewalt hinweg,
vorgebend, sein
Vater Woldemar hätte
es erbauet, dahero
es ihme zustünde,
behielte es auch 17
Jahr in seiner
Gewalt, und bauete
es neben der Stadt
besser aus; des
Mestovvini Sohn aber
Suantepolck der
Dritte nahm es den
Dähnen wieder ab.
1891
Es war aber nicht so
bald mit den Dähnen
fertig, so bekam er
neue Händel mit den
Pohlen; Dan̅ es foderte
Hertzog Lescus Albus
in Pohlen von
Suantipolck die
Lehens-Pflicht,
nebst 1000 Marck
Silbers zum
jährlichen Tribut,
und weil Suantipolck
sich zu nichts
verstehen wolte,
sondern auf seine
angeerbte Freyheit
und Hoheit sich
berieff, so schrieb
Lescus anno 1227
einen Reichstag nach
Garsovv, einem
Flecken in
Groß-Pohlen aus, und
foderte auch Hertzog
Suantipolcken dahin,
um ihn entweder ohne
Kriegs-Gewalt aus
dem Wege zu räumen,
oder ihn mit Gewalt
zu zwingen die
vorgeschlagene
Puncta einzugehen.
Weil dieser aber von
des Lesci Rathschlag
Nachricht erhalten
hatte, so stellete
er sich als wolte er
kommen, überfiel
aber Lescum gantz
heimlich, brachte
ihn ums Leben, und
befreyete sein
Hertzogthum also von
aller Ansprache der
Pohlen; 1892
konte aber dennoch
nicht lange in Ruhe
bleiben, sondern
wurd anno 1236 von
den Ordens-Brüdern
aus Preußen
angefallen, welche
in Pomerellien
kamen, das Kloster
Olive verbrandten,
und unterschiedliche
an der Weichsel
gelegene Oerter
wegnahmen, auch der
Stadt Dantzig das
ärgste draueten, wo
sie sich dem Orden
nicht untergeben
würde, so daß
Suantipolck endlich
genöthiget wurde, um
Friedens-Handlung
anzuhalten, welche
auch durch Zuthuung
des Päbstlichen
Gesandten anno 1242
dermassen
geschlossen wurde,
daß er alles
wie [299] der
erhielte; 1893
Und hat Suantipolck
hiernechst sein
Alter in Ruhe
zugebracht, ist in
Dantzig anno 1266
gestorben, und im
Kloster Olive
beygesetzet worden.
1894
Nach seinem Tode bekamen dessen
Söhne Mestovinus II,
und Wartislaff
erstlich Streit mit
dem Ritter-Orden,
dann ihres Vaters 3
Brüder Wartislaff,
Sambor, und Ratibor,
hatten sich in den
Teutschen Orden
gegeben, und
demselben, aus
vermeintem
Christlichen Eyfer,
mit Hindansetzung
des Respects, den
sie gegen ihr Geblüt
haben sollen, ihr
Antheil nach ihrem
tödlichen Abgang
beschieden, dahero
sich der Orden
nunmehro solches
Landes anmassete; Es
wurd iedoch dieser
Handel beyzeiten
aufgegriffen, und
beygeleget 1895
Aber bald darauf
fing sich eine
grössere Unruhe
zwischen den Brüdern
selbsten an; denn da
der älteste Westovin
die Regierung
vermöge des Vaters
Willen, und nach
Pommerischen
Gebrauch alleine
verwaltete, drang
Wartislaff der
jüngere auf die
Theilung, und
bekriegte seinen
Bruder mit Hülffe
des Hertzogs
Semoviti aus
Masovien; Westovvino
aber stund Hertzog
Barnim aus
Vor-Pommern bey, und
halff Wartislaffen
verjagen; dahero
Westovvin zu
Bezeugung seines
danckbahren
Gemüthes, seinem
Vetter Hertzog
Barnim sein Antheil,
fals er ohne Erben
abgehen solte,
verschrieb. Endlich
wurde dieser Zanck
durch Unterhandlung
der Polnischen
Fürsten aufgehoben,
und verstund sich
Mestovvin zur
Theilung, darinnen
Wartislaff die Stadt
Dantzig zufiel, und
woselbst er auch
seine Hofstatt
anstellete. Weil
aber der Marggraf zu
Brandenburg Conrad
ihm assistiret
hatte, so
untersetzte er
demselben nicht
allein die Stadt
Dantzig für die
seinet halben
aufgewandte
Krieges-Kosten,
sondern raumbte
dieselbe dem
Marggrafen, wie er
Westovvinen
bekriegte, diesem
seinen Bruder zum
Verdruß, endlich
gantz und gar ein.
Als Mestovvin aber
mit Hülffe des
Hertzogs Barnims aus
Vorpommern auf dem
Marggrafen zudrang,
und dieser ihnen
nicht gewachsen zu
seyn vermeynte,
begab er sich nach
Hause um mehr Volck
zu holen, und ließ
seine Leute indessen
bey Dantzig; Wie
diese aber die
Besoldung nunmehro
von Wartislaffen
foderten, oder die
Stadt zu plündern
drautten, so begab
sich Wartislaff zu
den Creutzherren
nach Elding,
beschwerte sich
beydes über seinen
Bruder, und über den
Marggrafen, und
offerirte ihnen alle
seine Länder, welche
sie beyde inne
hätten, so fern ihme
Hülffe geleistet
würde, weil solche
aber so bald nicht
kam, fiel er in eine
Kranckheit, und
starb anno 1275.
1896
Worauff sich sein
Bruder Mestovvin in
assistence seines
Schwagers Boleslai
aus Pohlen, und
seiner Vettern der
Fürsten aus Pommern,
vor Dantzig legte,
sie zur Ubergabe
zwang, und solche
Stadt seinem
Schwager Boleslao,
für aufgewandte
Unkosten, zum
Pfand-Schillinge
einräumete, welcher
solche auch Zeit
Lebens besaß; Nach
dessen Tode aber
bemächtigte sich
Mestovvin
hinwiederum des
Schlosses, und der
Stadt Dantzig, und
hielte daselbst auf
dem Schloß seinen
Hof, so lange er
lebte. 1897
Inzwischen that der Orden bey
Hertzog Mestovvin
vielfältige Anregung
wegen Ubergabe, und
Abtretung derjenigen
Landschafften,
welche ihme von des
Suantepolcken 3
Brüdern Wartislaff,
Sambor, und Ratibor,
als ihr Antheil
Landes, aufgetragen
wären. Weil
Mestovvin sich aber
zu nichts verstehen
wolte, aus Ursache,
daß gedachte drey
Fürsten solche
Ubergabe ohne ihrer
Brüder und Vettern
Willen nicht thun
können, so wurd er
von dem Orden
feindlich überzogen,
ließ sich doch
endlich durch den
Päbstlichen
Gesandten, der des
Ordens Praetension
ebenfals unrichtig
befand, dahin
bereden, daß er dem
Orden das Schloß
Mevve, nebst 15
Dörffern übergabe;
und bekam der Orden
hiedurch zu erst
einen Fuß in
Pommern. 1898
Als Mestovvin aber immer älter
wurde, und keine
Männliche Erben
hatte, so that die
Landschafft zu
Verhinderung
künfftiger Unruhe
bey ihm Anregung,
daß er noch bey
seinem Leben einen
gewissen Successorem
benennen möchte,
worauf er sich auch
erklährte, daß, weil
die Fürsten in
Pommern seine
nechste Vettern und
Erben wären, und er
deshalb schon
vorlängst dem
Hertzog Barnim die
Anwartung seines
Landes zugesaget
hätte, es dabey zu
Abwendung grösserer
Ungelegenheit
verbleiben müste.
Allein die
Landschafft wolte
nicht darein
willigen, aus
Ursache, weil [300] die Vorpommerische
Fürsten die
Wendische Manieren,
welche in
Hinterpommern noch
üblich waren,
abgeschaffet, und
die Teutsche
angenommen hatten,
die Wenden auch auf
alle Art und Weise
aus dem Lande
schaffeten, und
dieselbe zukeinen
Chren und Aemptern
kommen liessen.
Dahero Hertzog
Mestovvin der
Landschafft Willen
und Begehren endlich
Platz und zugeben
müssen, daß dieselbe
anno 1290 Hertzog
Primislao II aus
Pohlen, auf den
Todes-Fall ihres
Herrn, der Hertzoge
in Pommern dawider
eingewandter
Protestation
ungeachtet,
gehuldiget und
geschworen; Welchen
sie auch 5 Jahr
hernach, da
Mestovvin verstarb,
vor ihren Herrn
erkandt; und hat
dieser hierauf einen
Königlichen Titul,
nebst dem Titul von
Pommern angenommen,
und auch den rothen
Greiff im weissen
Felde in seinem
Insiegel geführet.
1899
Es vermeynten zwar die Fürsten
aus Vor-Pommern
Bogislaus IV und
Otto I, des Hertzogs
Barnimi I Söhne, ihr
Recht an
Hinterpommern
anfünglich in Güte
und durch
Gesandschafften zu
erhalten; weil die
Pohlen aber einen so
fetten Braten nicht
gerne fahren lassen
wolten, so giengen
sie mit einer Armee
dahin, nahmen
Belgard, Rügenwalde
und andere Oerter
hinweg, und schlugen
die Pohlnische Armee
in die Flucht,
wodurch König
Vladislaus Locticus
in Pohlen, der auch
mit dem Marggrafen
zu Brandenburg zu
thun hatte, bewogen
ward, mit Hertzog
Bogislao sich
dergestalt zu
vergleichen, daß
dieser das eroberte
Land, und jener das
übrige behalten
solte. 1900
Es blieben aber die Pohlen nur
kurtze Zeit in
Besitz dieses
Landes, dann weil
Peter Schwentz,
Polnischer
Erb-Cantzler, der es
verwaltete, von dem
Könige war
disgustiret worden,
so fiel er von
Pohlen ab, und ergab
sich sambt unter
habenden Städten und
Schlössern den
Marggrafen von
Brandenburg; Und ob
der König zwar in
kurtzer Zeit alles
wieder recuperirte,
so kam der Marggraf
doch auf des
gedachten Peter
Schwentz Anreden
wieder, und nam die
Stadt Dantzig
hinweg, das Schloß
aber defendirte sich
bester massen so
lange, biß es durch
Hülffe des
Hochmeisters in
Preussen entsetzet,
und die Märckerer
auch die Stadt
wieder zu verlassen,
genöthiget wurden.
Aldieweil gedachter
Hochmeister aber
schon lange gerne an
Pommern gewolt
hatte, so rechnete
er die angewandte
Unkosten so hoch,
daß ihme nebst dem
Schloß Bogussa oder
Bidgost das halbe
Schloß Dantzig zum
Unterpfand
eingeräumet werden
muste, und als
innerhalb Jahres
Frist keine
Bezahlung folgete,
jagten die
Creutz-Herren die
Pohlen gar aus dem
Schloß, eroberten
auch anno 1310 die
Stadt Dantzig,
rückten hiernechst
weiter fort, und
nahmen das gantze
Land, biß an Stolpe
ein. 1901
Damit sie solche
Gewaltthätigkeit
aber beschönigen
möchten, so brachten
sie die alte
Praetension wieder
hervor, und führten
an; daß ihnen
Wartislaff, Sambor,
und Ratibor,
vormahls ihr Antheil
an Hinterpommern
gegeben hätten; Und
ob solches zwar,
durch Unterhandlung
des Bischoffs von
Firmiam, auf
gemeldeter 3 Fürsten
Vettern geerbet
wäre, so sey doch
nunmehro, nach
Erlöschung des
Hinterpommerischen
Stammes, ihr Recht
unverrücket sc.
erbothen sich iedoch
zur gütlichen
Handlung. Weil der
König aber so
unverschämte
postulata des Ordens
ausschlug, so
sandten die
Ordens-Herren zu den
Fürsten in Pommern,
und versuchten an
diesen, ob sie ihnen
ihre Gerechtigkeit
an dem Lande, so
itzo die
Creutz-Herren inne
hätten, verkauffen
wolten; Da sie aber
auch von diesen
abschlägige Antwort
bekamen, machten sie
sich an Marggraf
Woldemar zu
Brandenburg, und
erkaufften von
demselben erstlich
ein Theil von
Pomerellien,
darinnen Dantzig,
Diesaw, Schwentz
gelegen, [gerad als
wann solches Land
sein Eigenthum wäre]
vor eine geringe
summa, nehmlich
10000 Schock, und
nachdem das gantze
Pomerellien biß an
Stolp vor 100000
Marck breiter
Groschen; das übrige
aber von
Hinterpommern
behielte der
Marggraf in Besitz.
1902
Weil Hertzog Wartislaff in
Vorpommern aber
vermeynte, daß ihme,
und dem Pommerischen
Hause, dadurch zu
nahe geschähe, und
dabey besorgte, daß
auch das übrige von
Hinterpommern an den
Orden kommen möchte,
so samlete er in Eyl
einiges Krieges- [301] Volck, zoch damit
anno 1313 auf
Hinter-Pommern, und
nahm die Städte von
den Chollenberg an
diß Stolpe ein,
verjagte daraus die
Märcker, und
vertheidigte es
wider den Marggrafen
so lange, biß ein
Vertrag aufgerichtet
ward, darinnen
gemeldetes Land dem
Hertzog
Wartislaffen, und
seinen Erben,
ruhiglich zu laßen
versprochen wurde.
1903
Das übrige von Hinter-Pommern,
nehmlich von Stolpe
biß an Dantzig, oder
an die Weichsel,
behielten die
Creutz-Herren immer
im Besitz, und
währte deshalb
zwischen Pohlen und
dem Orden die
Uneinigkeit noch
eine ziemliche Zeit,
biß Pabst Johannes
XXII endlich gewisse
Commissarien zu
Entscheidung der
Sache setzte, welche
nach Jahres-Frist
vor Pohlen sprachen.
Weil sich der Orden
aber weder an
solchen Ausspruch,
noch an den
erfolgten
Päbstlichen Bann
kehrete; so richtete
König Uladislaus mit
den Pommerschen
Fürsten ein solches
Bündnüß auf, daß sie
sämbtlich auf ihre
eigene Unkosten
wider den Orden alle
ihre Macht auf
bringen wolten, und
was auf jenseit der
Bra an Land und
Leuten gewonnen
würde, das solte bey
der Cron Pohlen
bleiben, was aber
auf dieser Seite der
Bra übergienge,
solte Pommerisch
seyn; In welcher
Verbündnüß doch
wegen des
schleunigen
Todes-Falles des
Hertzog Wartislaffen
nichts ausgerichtet
worden 1904
Die Pohlen aber und
Littauer setzten den
Krieg so wohl wider
den Orten, als auch
wider die
Marckgrafen zu
Brandenburg, welche
Pomerellien besagter
maßen auf den Orden
gebracht hatten,
beständig fort, biß
endlich König
Casimir in Pohlen
zur Regierung kam,
und die Sache durch
Unterhandlung des
Königs Caroli in
Ungarn, und des
Königs Johannis in
Böhmen, anno 1335 zu
Weissenburg in
Ungarn, durch Güte
abermahl dahin
vermittelt wurde,
daß der Orden
Pomerellien
behalten, und Pohlen
mit dem Lande Kiavv,
und Dobrkyn
zufrieden seyn
solte. So gut aber
auch dieser
Ausspruch war, so
wolte der Orden
solchen doch nicht
gelten laßen, es sey
dann daß der König
so wohl, als die
Stände in Pohlen,
mit offenen
Brieffen, und
geschwornen Eyden
sich des
Pomerellischen
gäntzlich entsagten;
dahero der König
anno 1339 von Pabst
Benedicto XII andere
Comissarios
erhielte, welche ihm
aufs neue gantz
Pomerellien
zuerkandten. 1905
Weil König Casimir
aber mit vielen
Feinden hin und her
zu thun hatte, so
machte er endlich
hin und her zu thun
hatte, so machte er
endlich anno 1343
mit dem Orden
solchen Vertrag, daß
der König der Lande
Pommern, Culm, und
Michalavv, wie auch
des Pommerischen
Tituls und Wapens
sich begeben, und
dagegen Kiavv, und
Dobrzyn behalten
solte; Als aber die
Polnische Stände
solchen Vertrag
nicht approbiren
wolten, so erfolgten
viele hefftige
Kriege auf einander,
darinnen iedoch der
Orden Pomerellien
behalten hat; 1906
ist auch in dessen
Besitz biß in das 15
Seculum geblieben,
da endlich, wegen
des gar zu großen
Muthwillens und
Stoltzes der
Ordens-Herren,
Pomerellien so wohl
als Preussen dem
Orden den Gehorsam
aufgekündiget, und
sich unter des
Königs Casimiri in
Pohlen Schutz
begeben, deme es der
Orden auch endlich
nebst dem Obertheil
von Preussen (so das
Pohlnische Preussen
nachdem genennet
worden) in dem
Thornschen Frieden
anno 1467 überlaßen
müssen, 1907
und ist Pomerellien
nachdem nebst
gedachtem Stück von
Preussen beständig
bey der Cron Pohlen
verblieben.
Ob nun aber die Hertzoge in
Pommern noch einiges
Recht an offt
gedachtes
Pomerellien
behalten, und auf
die Churfürsten zu
Brandenburg, oder
itzige Königl. Maj.
in Preussen
transferiret, wie
Giovanni 1908
davor zu halten
scheinet, solches
überlaße andern zu
entscheiden.
|| [302]
Sieben und zwantzigstes Capitel,
Von des Königs in
Preussen Praetension
auf die Stadt
Elbingen.
WIe anno 1657 den 6. Nov. der
Welauische Friede,
darinnen Sr.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenb. die
Souverainité von
Preussen cediret
worden, zu Bydgost
oder Bromberg
ratificiret wurde,
so ward demselben
unter andern noch
dieses beygefüget;
Daß Sr. Churfürstl.
Durchl. auch die
Stadt Elbingen mit
ihrem gantzen
Ditrict und
territorio pleno
dominii jure nebst
allen territorio
pleno dominii jure
nebst allen
Einkünfften, so die
Könige und die Cron
Pohlen bißhero
gehoben, cediret
seyn, und daß
dieselbe, so bald
sie denen Schweden
wieder abgenommen
seyn würde, niemand
anders, als Sr.
Churfürstl. Durchl.
ohn einige dilation,
und praetension
übergeben werden
solte. sc. Dagegen
verobligirte sich
Se. Churf. Durchl.
dem Könige und der
Cron Pohlen solch
dominium zu zu
remi???tiren, und
die Stadt mit ihrem
territorio iederzeit
zu restituiren, wann
demselben, oder
dessen Successoribus
von der Cron Pohlen
400000 Rthr.
gezahlet werden
würden; 1909
und wurd also das
jus dominii in ein
jus pignoris
verwandelt; solche
pacta aber wurden
nicht allein auf
denen anno 1658 und
1659 gehaltenen
Reichs-Tagen von
allen Senatoren
approbiret, sondern
auch anno 1660 bey
dem Olivischen
Frieden in einem
besondern Articul
confirmiret. 1910
Ob nun wohl vermöge
obgedachten
Vergleiches die
Stadt Elbingen
gleich nach
geschlossenem
Olivischen Frieden
Ihr. Churfürstl.
Durchl. zu
Brandenburg
eingeräumet werden
sollen, so muste
dieser doch
erfahren, daß in dem
VII Artic. des
Olivischen Friedens
pacisciret worden,
die Stadt, wann sie
von den Schweden
evacuiret würde, dem
Könige in Pohlen zu
übergeben, welches
auch würcklich
erfolgte; 1911
worüber sich Se.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg zwar
bey dem Könige in
Pohlen beklagte,
1912
auch gute
Vertröstung 1913
sonst aber nichts
erhielte, indem die
Pohlen allerley
Cavillationes Hervor
sucheten, obige
Pacta zu eludiren.
1914
Se. Churfürstl.
Durchl. schickte
hierauff seine
Gesandten anno 1661
auf den Pohlnischen
Reichs-Tag nach
Warschau, um
daselbst dieser
Sache wegen zu
tractiren, denen die
Pohlen zuletzt, nach
vielen vergeblich
gesuchten
Ausflüchten, und
gemachten
Gegen-Praetensionen
nichts weiter
antworten konten,
als daß die
Republique Sr.
Churfürstl. Durchl.
die Stadt Elbingen
aus wichtigen
Ursachen nicht
einräumen könte, es
solte demselben aber
auf andere Weise
Satisfaction gegeben
werden, Se.
Churfürstl. Durchl.
möchte indessen
Braunsberg, und
Frauenburg, so sie
noch in Possession
hätte, biß zur
gäntzlichen
Satisfaction
behalten, wodurch
sie genugsam
gesichert wäre; Und
hiebey blieben die
Pohlen auch, ob die
Brandenburgische
gesandten gleich
noch so
vortheilhafftige
Vorschläge thaten,
und etwas von dem
Capital fallen zu
laßen versprachen.
1915
Weil man nun
Brandenburgischer
Seiten die
Republique sich auch
nicht gar zum Feinde
machen wolte,
declarirte man sich
endlich 100000 Rthl.
von der Foderung
fallen zu laßen, und
Braunsberg nebst
Frauenburg so lange
in Besitz zu
behalten, biß
entweder Elbingen
realiter tradiret,
oder Sr. Churfürstl.
Durchl. wegen der
übrigen 300000. Rth.
auf andere Wege
Satisfaction gegeben
worden. 1916
Es konten aber Ihr. Churfürstl.
Durchl. diese beyde
Oerter Braunsberg
und Frauenburg nicht
lange behalten, dann
weil solche zu dem
Bischoffthum Ermland
gehören, dieser
Bischoff aber als
Primas des gantzen
Preussens nebst dem
Reichs-Pro-Cancellario
Johanne Johanne
Lesczinio von dem
Könige und der Cron
Pohlen benennet
worden, das in dem
Welauischen Frieden
cedirte supremum
dominium über
Preussen Ihr.
Churfürstl. Durchl.
zu tradiren, und der
Huldigung anno 1663
mit beyzuwohnen,
nahm der Bischoff
solche Gelegenheit
in acht, und
wä [303] gerte
sein officum bey der
Huldigung eher zu
verrichten, biß der
Churfürst die
garnison aus
Braunsberg und
Frauenburg genommen
hätte; weil nun der
Churfürst solchen
solchen
Huldigungs-Actum
nicht gerne zurück
gehen laßen wolte,
muste er wieder
seinen Willen in des
Bischoffs Begehren
willigen. 1917
Nachdem haben die
Pohlen solche
Elbingische Sache
zwar auf denen
Reichs-Tägen wieder
vornehmen wollen; Es
haben aber Ihr.
Churfürstl. Durchl.
Bedencken getragen
sich daselbst weiter
einzulassen, theils
weil man wohl
gesehen, daß
daselbst die Sache
nicht determiniret
werden würde, indem
eines Land-Bothen
protestation, das
gantze negotium
vergeblich machen
könte; theils auch
darum, damit die
Republique sich
keiner decision
anmaßen möchte in
einer Sache, die
albereits in einem
öffentlichen Frieden
beygeleget, und
darinnen sie pars
paciscens gewesen.
Weil die Pohlen aber
die Beylegung dieser
Elbingischen Afaire
in allen wichtigen
Negotiis, so
zwischen Pohlen und
Brandenburg
vorgefallen, und
sonderlich anno 1690
bey der Huldigung in
Preussen, urgirten,
in Meynung solche
mit andern
Gegen-Praetensionibus
aufzuheben, so
ließen sich die
ietzige Königl. Maj.
in Preussen endlich
gefallen, daß
innerhalb 6 Monathen
Commissarien möchten
erwehlet, und von
denselben alle
Streitigkeiten
untersuchet werden;
allein es giengen
nicht allein 6
Monath sondern 8
Jahr hin, und wurd
von Pohlnischer
Seiten an keine
Commission weiter
gedacht. Weil Ihr.
Königl. Maj. in
Preussen also wohl
sahen, daß bey
Pohlen in Güte
nichts auszurichten
sey, entschlossen
sie sich endlich
anno 1698 an das
Unterpfand zu
halten, und
bemächtigten sich
der Stadt Elbingen;
1918
Doch ließ sich Se.
Königl. Maj. endlich
bewegen, die Stadt
anno 1700 der Cron
Pohlen gegen
Versetzung gewisser
Kleinodien aus dem
Pohlnischen Schatz,
zu restituiren;
iedoch mit dem
Beding, daß, dasern
die Einlösung
innerhalb 3 Jahren
nicht geschehe, Se.
Königl. Maj. in
Preussen Macht haben
solte, das
territorium der
Stadt Elbingen
wieder in Besitz zu
nehmen, und nebst
den Kleinodien so
lange zu behalten,
biß das Capital der
300000 Thl.
abgetragen worden.
1919
Weil diese Condition
aber nicht impliret
wurden, so ließ Ihr.
Kön. Maj. das
Elbingische
Territorium, Krafft
obigen Vergleiches,
anno 1703 wieder in
Besitz nehmen, und
haben daraus bißhero
einige gewisse
revenuen genossen.
Acht und zwantzigstes Capitel,
Von des König in
Preussen Praetension
auf Lithauen.
DIese Praetension gründet sich
auf die Abstammung
Ihr. Königl. Maj. in
Preussen von denen
alten Groß-Fürsten
in Lithauen in
gerader Linie / wie
aus folgender Tabel
zu sehen.
Casimirus V. Groß-Fürst in Lith.
und Kön. in Pohlen.
???
|| [304]
Wie demnach König Johannes
Casimir in Pohlen
abdanckete, und
keine Leibes-Erben
hatte, so
praetendirte Se.
Churfürstl. Durchl.
zu Brandenburg
Fridrich Wilhelm,
als nechster Erbe,
das Groß-Fürstenthum
Lithauen, weil es
des Jagellonischen
Stammes Erbgut, und
nach Casimiri Tod
niemand näher als
er, dazu verhanden;
Es hätten die
Lithauer solches
anno 1655 noch bey
Leb-Zeiten des
Königs Johannis
Casimiri sebst
erkant, und sich
deshalb wider die
einbrechende
Moscovviter in
dessen Schutz
begeben wollen.
1920
Die Pohlen setzten
demselben zwar die
mit Pohlen einmahl
geschehene
Vereinigung
entgegen, offerirten
iedoch Sr.
Churfürstl. Durchl.
die Crone, dasern er
die Religion
changiren wolte;
dasern er die
Religion changiren
wolte; es wolte
dieser gottselige
Herr aber lieber die
Crone samt seinem
Erbgut fahren laßen,
als sein Gewissen
beflecken. 1921
Achte Section,
Von denen Praetensionen und
Streitigkeiten der
itzigen Könige in
Schweden.
Erstes Capitel /
Von des Königs in Schweden
Praetension auf die
Stadt Bremen.
ES hat diese Stadt schon von
vielen Jahren her
mit denen
Ertz-Bischöffen zu
Bremen offters
Streit gehabt, weil
die Stadt vermeinet,
der Ertz-Bischoff
maße sich in der
Stadt mehr Recht an,
als ihme zukäme; und
solcher Streit
vermehrte sich
ziemlich, da die
Stadt in dem 16
Seculo mit in dem
Smalcaldischen Bund
trat, so daß Ihr.
Käyserl Maj. anno
1550 der Stadt
injungirte sich mit
dem Ertz-Bischoffe
zu vergleichen.
1922
Weil sich aber beyde
Theile nicht
vereinigen kunten,
so kam die Sache zu
Process, der vor dem
Käyserl.
Cammer-Gerichte zu
Speier getrieben
wurde. Anno 1639
fieng der
Ertz-Bischoff an der
Stadt den Titul
einer Käyserlichen
Reichs-Stadt zu
disputiren, und ob
es zwar den 4
Octobr. in Stade zu
einem Vergleich kam,
so blieb doch der
disput wegen der
immedietät in statu
quo, und wurden
iedem Theile seine
jura reserviret;
1923
Wie aber die Stadt
anno 1641
aufdamahligen
Reichs-Tag, 1924
und anno 1645 zu den
Westpfählischen
Friedens-Tractaten
beruffen wurde,
1925
ward die Sache noch
mit grüßerm Eyfer
getriebe, und suchte
iedes Theil durch
öffentliche
Schrifften sein
Recht zu behaupten.
Von Seiten des Ertz-Bischoffes
wurd zu Behauptung
der
Landes-Fürstlichen
Obrigkeit
angeführet; 1926
(Ertz-Bischöffliche
Gründe.)
I. Daß die Stadt auf
Bischöfflichen Grund
und Boden gelegen.
II. Daß bey fundirung des
Stifftes die Stadt
Bremen nicht allein
zum Bischöfflichen
Sitze constituiret
worden, welches die
JCtion und
Superiorität von
selbsten mit sich
trüge, sondern es
sey diese auch noch
aparte dem Bischoffe
concediret.
III. Daß die Stadt dem
Ertz-Bischoffe zu
huldigen pflegen.
IV. Daß die Stadt dem
Ertz-Bischoffe in
der
Huldigungs-Formul
und andern Briefen
den Titul
Landes-Herr,
Landes-Fürst sc.
gegeben, dieser aber
hätte die Bremer
gehorsame
Unterthanen
genennet.
V. Daß die Bischöffe denen
Bremern ihre
Privilegia
confirmiret.
VI. Daß der Ertz-Bischoff in der
Stadt allemahl einen
Vogt gehabt, der die
JCtion in Civilibus
und Criminalibus
exerciret.
|| [305]
VII. Daß Bürgermeister und Rath
selbst die
Ertz-Bischöffe vor
ihre Obrigkeit
erkennet, und wann
sie vor iemand
anders belanget
worden, die Sache an
dieselbe zu
remittiren gebethen,
interposita
exceptione fori
declinatoria; ja der
Rath hätte von
Käyser Henrico V ein
Privilegium 1927
erhalten, vor keinem
andern Richter zu
stehen, wann sie vor
dem Ertz-Bischoff zu
stehen verlangten;
Und vermöge des zu
Verden an. 1568
aufgerichteten
Transacts, müsten
alle Sachen, woraus
ein Auffruhr zu
vermuthen, vor den
Ertz-Bischoff
gebracht werden.
VIII. Daß der Rath auf denen Land
Tägen erscheine, die
Hof- und
Ober-Land-Gerichte
beschicke, und unter
die Freyen Stände
des Ertz-Stifftes
mit gezehlet würde.
IX. Daß die Stadt die Reichs- und
Creyß-Steuern zu der
Ertz-Stifftischen
Landes-Cassa
getragen, auch sich
zu denen
Ertz-Stifftischen
Landes-Schulden mit
verbindlich
gemachet.
X. Daß die Stadt anno 1246 in
denen dem
Ertz-Bischoffe
Gerhardo II
gegebenen
Reversalibus, die
Bischöffliche
Landes-Hoheit
erkant, und
versprochen nichts
dawider vorzunehmen.
XI. Daß die Stadt in der
Reichs-Matricul de
anno 1521 mit dem
Stifft ratione
quotae, conjungiret.
XII. Daß Käyser Carolus V
unterschiedliche
Privilegia, welche
die Stadt zum
Praejuditz des
Ertz-Stiffts
erhalten, anno 1544
den 11 May cassiret
hätte, welche
Cassation Käyser
Maximilianus II
wiederholet.
XIII. Daß die Stadt vor anno 1641
niemahlen auf
Reichs-Täge beruffen
worden.
XIV. Daß des Ertz-Bischoffs jura
durch den zu Stade
anno 1639 gemachten
Vertrag 1928
nicht wenig
behauptet worden.
Die Stadt hergegen suchte ihre
Freyheit damit zu
behaupten: 1929
(Der
Stadt
Gründe.)
I. Daß sie das freye
Regiment so wohl in
geist-als weltlichen
Sachen hätte, und
nach eigenen
Gefallen Obrigkeit
constituirte,
Bürgermeister
erwehlte, andere
Dienste weggäbe, von
den Bedienten
Rechenschafft
fodere, die Rechnung
examinire und
quitire, die
gemeinen Güter
administrire, Bürger
annehme, von diesen
sich huldigen
liesse, statuten und
Ordnungen mache, das
merum mit Wällen
befestige, das
Zeughauß mit
nöthigen Sachen
versehen, u. d. g.
II. Daß sie von denen Käysern
unterschiedliche
Regalia so wohl auf
dem Lande, als auf
dem Weeser-Strohm
erhalten, als z. e.
die JCtion und
Protection der
Land-Strassen und
des gedachten
Strohmes auf beyden
Ufern von dern Stadt
biß an das Meer; das
Recht Güldene und
Silberne Müntze zu
schlagen, und
darauff den
Reichs-Adler nebst
dem Titul der
Republ. Bremen zu
prägen; It. die
Zoll-Gerechtigkeit;
die
Stapel-Gerechtigkeit,
das Geleit und was
sonsten freyen
Reichs-Städten
pflege ertheilet zu
werden.
III. Daß die Stadt so wohl in
erster, als anderer
Instantz, vor der
Käyserl. Cammer
müste belanget
werden.
IV. Daß die Stadt in denen
Reichs-Matriculn de
annis 1431, 1467,
[Lhemann Speirsche
Chron. L. 4. c. 5.
p. 291.] 1471,
[Lhemann L. 7. c.
112. p. 973.] 1480
und andere zu
finden.
V. Daß sie vor diesem auf die
Reichs-Täge beruffen
worden, und in dem
Collegio der
Reichs-Städte Sitz
und Stimme gehabt.
VI. Daß sie die Reichs-Anlagen
immediate mit
abgetragen.
VII. Daß der Stadt nebst andern
Reichs-Ständen
unterschiedliche
mahl die Executiones
der Urteln von dem
Käyserl.
Cammer-Gericht
aufgetragen worden.
VIII. Daß sie so wohl mit andern
Reichs-Ständen, als
auch mit dem
Ertz-Bischoff selbst
Bündnüsse gemachet.
IX. Daß sie anno 1532 den
Religions-Frieden zu
Nürrenberg nebst
andern
Reichs-Ständen mit
unterschrieben.
X. Daß die Käyser, Fürsten und
Stände [306] des Reichs ihr von
Alters her den Titul
einer freyen
Reichs-Stadt gegebe.
XI. Daß die Praesumptio allemahl
vor ihre Freyheit
sey, so lange das
Gegentheil kein
anderes erwiesen.
Auf die Ertz-Bischöffliche Gründe
wurd von der Stadt
geantwortet: 1930
(Beantwortung
der
Bischöffl.
Gründe.)
Ad I. Daß sie auf
Bischöfflichen Grund
und Boden lege würde
negiret, dann ihr
territorium wäre in
dem
Ertz-Bischöfflichen
territorio gelegen,
gleich wie Cöllen
und Speyer in denen
Stifftern gleiches
Nahmens.
Ad II. Aus dem Bischöfflichen
Sitze liesse sich
nicht gleich eine
Subjection in
Civilibus
schliessen, dann
zugeschweigen, daß
solches nicht de
essentia Episcopalis
dignitatis, so wären
auch Cöllen,
Strasburg,
Regenspurg, Speyer,
Wormbs und andere
Reichs-Städte
Bischöffliche Sitze,
und denen Bischöffen
dennoch nicht
unterworffen; Daß
denen Bremischen
Bischöffen aber auch
specialiter die
JCtion, und
Superiorität über
die Stadt Bremen
solte concediret
seyn, davon wüste
man nicht; dann in
des Caroli M.
Privilegio
fundationis
& dotationis
1931
dieses Stiffts finde
man davon nicht das
geringste; es hätten
auch die Geistlichen
dazumahl mit der
JCtion in weltlichen
Sachen noch nichts
zu schaffen gehabt;
ja anno 1100 hätten
die Sächsische
Fürsten ihnen diese
Stadt zugeeignet;
und hätten dieselbe
auch noch nachdem
die
Schutz-Gerechtigkeit
darüber gehabt.
Ad. III. Die blosse Huldigung
bewiese keine
Unterwürffigkeit,
wie an Hamburg,
Speyer und andern
Städten zu ersehen,
welches insonderheit
von Bremen zu sagen,
weil dieser ihre
Huldigung von andern
weit unterschieden.
Dann darinnen würde
den Ertz-Bischöffen,
nur Treu, nicht aber
Gehorsam und
Unterthänigkeit
versprochen, es
würde solche auch
nicht eydlich oder
von der gantzen
Bürgerschafft,
sondern allein durch
2 der ältesten
Rathsherren, durch
einen Handschlag
abgestattet; und
zwar nicht eher, als
biß der Bischoff
versprochen, daß
solches der Stadt an
ihren Freyheiten,
Rechten,
Privilegien,
Gewohnheiten, Sitten
sc. nicht
praejudiciren solte.
IV. Das Praedicat von
Landes-Fürst,
Landes-Herr sc.
wären Ehren-Titul,
und Köten der
Warheit der Sache
nicht benehmen, noch
zu Praejuditz des
Reiches extendiret
werden; Es wären
solche Titul den
Ertz-Bischöffen
gegeben worden,
nicht in Ansehung
der Stadt, sondern
in regard der
Land-Güter, so die
Stadt auf dem
Stifftischen Grund
und Boden liegen
hätte.
Ad V. Die Concession und
confirmation einiger
Privilegien behaupte
nicht gleich eine
Landes-Fürstl.
Obrigkeit, wie mit
Speyer, frm
Hanseatischen Bunde,
und andern Exempeln
bewiesen werden
Könte; die
Privilegia, so die
Ertz-Bischöffe der
Stadt gegeben,
concernirten nur die
in dem Stifft
gelegene Güter; die
meisten Privilegian
aber hätte die Stadt
von denen Käysen
erhalten, und solche
hätten die Bischöffe
nie confirmiret,
wohl aber hätten die
Bischöffe nie
confirmiret, wohl
aber hätten sie vor
denen Huldigungen
der Stadt deshalb
Reversales gegeben,
sie darinne nicht zu
beeinträchtigen.
Ad VI. Daß der Vogt in Civilibus
oder Criminalibus
einige JCtion hätte,
würde nicht
gestanden; In Civil
Sachen hätte er vor
diesen zwar denen
Partheyen, die zu
ihm gekommen,
gewisse
Schiedes-Leute
gegeben, von derer
Laudo an den Rath
wäre appelliret
worden, es sey
solches aber schon
längst in Abgang
gerathen; bey
Criminal-Sachen
hätte er weiter
nichts zu thun, als
daß er die vom Rath
gesprochene Urtel,
ehe sie dem
maleficanten
vorgelesen werde,
anhöre, und alsdann
gegenwärtig sey,
wann der maleficant
bey der execution
gefraget würde, ob
er noch alles
geständig; bejahe
dieser es, so
befehle der Vogt dem
Scharffrichter, des
Rath, welcher den
Maleficanten
entweder wieder ins
Gefägnüs bringen,
oder die Execu ion
dennoch volziehen
lasse sc. Im übrigen
hätte der Vogt weder
bey der
Untersuchung, noch
bey der Aburthelung,
noch bey der
Execution was zu
sagen.
Ad VII. Es hätten zwar einige
wenige von dem Rath
in einer unter ihnen
gewesenen Spaltung,
die Bischöffliche
JCtion erkant, der
gröste Theil aber
hätte contradiciret,
und exceptiones
declinatiorias
opponiret; und hätte
der Käyser auch die
an den Ertz-Bischoff
geschehene
Remissionem Causae
wieder revociret;
Des Käysers Henrici
V Privilegium sey
vielmehr vor die [307] Stadt, weil es
keines privilegii
gebrauchet, wann der
Bischoff judex
competens gewesen;
der zu Verden
aufgerichtete
Transact sey in
Praxi nie observiret
worden; es sey
derselbe auch in
statu turbulento
gemachet, da alle
Worte so genau nicht
erweget würden; der
Rath hätte zum
Praejuditz des
Reichs und der Stadt
nicht also
transigiren können,
und endlich so
liesse sich aus
genauer Betrachtung
der Worte mehr eine
aus freyen Willen
prorogirte, als
ordinaire JCtion
schliessen.
Ad VIII. Die Erscheinung auf
Land-Tägen, und
Beschickung der Hof-
und
Ober-Land-Gerichte
geschehe in Ansehung
der Güter, so die
Stadt auf
Stifftischem
teritorio liegen
hätte.
Ad IX. Die Reichs- und
Crayß-Steuren, so
die Stadt zu der
Landes-Cassa
beygetragen, hätten
ebenfals nur die in
dem Stifft gelegen
Güter betroffen, in
derer regard sie
auch die
Land-Schulden mit
abtragen helffen,
wegen der Stadt
selbst aber wären
die Reichs-Anlagen
immediate zu der
Reichs-Cassa
gebracht worden.
Ad X. Von denen angeführten
Reversalibus fünden
sie in dem Archive
keine Nachricht,
wann solche aber
auch verhanden
wären, so wären sie
doch durch die
contraire observantz
längst erloschen.
Ad XI. Die Conjunctio sey in der
Reichs-Matricul de
anno 1521 aus Irthum
geschehen, in andern
Matriculn stünde die
Stadt besonders, es
wäre solches ohne
Wissen, und in
Abwesenheit der
Stadt deputirten
geschehen, und sey
Bremen dahero
allemahl in
possessione der
Freyheit geblieben;
Man hätte Matriculn,
darinnen das
Ertz-Stifft und die
Stadt zusammen
gesetzet, unter der
Rubric der
Ertz-Bischoffthümer,
und in eben
denselben Matriculn
finde man die Stadt
auch wieder
besonders unter der
Rubric der
Reichs-Städte. Es
wären dergleichen
Conjunctiones nicht
Bremen allein,
sondern auch andern
wiederfahren, und
finde man auch schon
in andern Matriculn
dergleichen
conjunctiones der
Stände, die einander
doch nicht
unterworffen. z. e.
In der Matricul de
anno 1500 wäre das
Stifft Halberstadt
mit dem Ertz-Stifft
Magdeburg, und das
Stifft Münster mit
dem Ertz-Stifft
Bremen sc.
conjungiret.
Ad XII. Es wären zwar anno 1544
einige Privilegia
der Stadt cassiret
worden, allein die
Stadt sey dazu nicht
citiret, und darüber
vorhero nicht
gehöret worden; ???a
der Käyser hätte ihr
anno 1554 alle
privilegia, jura und
regalia in
amplissima forma
restitu???ret,
welche ihr hernach
von den folgenden
Käysern auch
confirmiret worden.
Ad XIII. Daß sie vor anno 1641
auff Reichs-Tägen
nicht beruffen
worden, könte nicht
erwiesen werden,
viel mehr könten sie
darthun / daß sie
dazu nicht nur zum
öfftern beruffen,
sondern auch Sitz
und Stimme auf
selben gehabt
hätten.
Ad XIV. Durch den Stadischen
Vergleich sey ihrer
immedietät nichts
benommen worden,
weil sie darinnen
weiter nichts
concediret, als daß
sie nach dem tenor
der
Huldigungs-Formul
und der
Confirmations
Briefe, den
Ertz-Bischoff vor
ihren gnädigsten
Landes-Fürsten und
Herrn erkennen
wolten, jedoch mit
der ausdrücklichen
Reservation ihrer
alten Freyheit,
Rechten,
???rivilegien, und
alles dessen, so sie
zu denen Zeiten der
vorigen Bischöffe
gehabt; Und hätten
die Dänischen
Abgefandten damahls
selber contestiret;
Es wäre keines weges
dahin angesehen, daß
die Stadt ihrer
Rechte sich begeben
solte, sondern diese
solten ihnen
unversehret bleiben,
weil solches auch
zum Nachtheil des
Reichs nicht
geschehen könte; Ja
die Depu???rte der
Stadt hätten
öffentlich vor
Notario und Zeugen,
und nach dem
abermahl bey der
Zusammenkunfft, vor
den Käyserlichen
Abgesandten
protestiret, und
declariret, daß sie
gedachten Articul
des Vergleiches
nicht anders, als
obgemeldet,
verstünden.
(Der
Erfolg
dieser
Streitigkeit.)
Diese Streitigkeit
schiene ein Ende zu
haben, da die Stadt
anno 1646 von Käyser
Ferdinando III vor
eine von alters her
gewesene immediat-
und freye
Reichs-Stadt
declariret wurde;
1932
insonderheit aber da
in dem
Oßnabrüggischen
Frieden-Schlusse,
1933
bey cedirung des
Ertz-Stiffts Bremen
an die Cron
Schweden, der Stadt
ihre Freyheit mit
folgenden Worten
reserviret wurden:
Civitati vero
Bremensi, ejusque
territorio &
subditis, praesens
suus status, jura
& privilegia
in Ecclesiasticis
& Politicis
sine impeditione
relinquantur. Si
quae autem ipsi cum
Episcopatu seu
Ducatu aut Capitulis
sint aut inposterum
enascantur [308] controversiae, eae
vel componantur
amicabiliter, vel
jure terminentur,
salva interim cuique
parti sua quam
obtinet possessione.
Es interpretirten
aber die Schweden
solchen Articul
gantz anders, und
widersetzten sich
demnach der Stadt
hefftig, da dieselbe
anno 1653 auf dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg Sitz und
Stimme nehmen wolte,
übergaben
unterschiedliche
Memorialia, 1934
und suchten in
diesen so wohl, als
andern Schrifften,
die Landes-Fürstl.
Hoheit über die
Stadt zu behaupten.
Es bestunden aber des Königs in
Schweden Gründe
hauptsächlich
darinn: 1935
Schwedische Gründe. I. Daß die
Cron Schweden bey
den Westpfählischen
Friedens-Tractaten
das gantze Stifft
Bremen begehret, und
daß ihr solches auch
mit allen und ieden
dazu gehörigen
Gütern und
Gerechtigkeiten, so
wohl in
Ecclesiasticis als
secularibus, so wie
es die letzten
Ertz-Bischöffe
besessen, cediret,
und abgetreten
worden.
II. Daß, wie die Käyserliche
Abgesandten die
Stadt Bremen bey den
Friedens-Tractaten
eximiren, und denen
Reichs-Städten
beyfügen wollen, die
Schwedischen
Abgesandten aber
remonstriret, daß
sie jederzeit eine
Provincial- und
Municipal-Stadt des
Stifftes gewesen,
endlich pacisciret
worden, daß die
Stadt in
gegenwärtigen Stande
[in praesenti statu]
solte gelassen
werden; solcher
praesens status nun
sey gewesen nicht
derjenige, den sich
die Stadt aus einer
vermeynten
possession fingiret;
sondern derjenige,
den der
Reichs-Fürsten jura,
die Käyserlichen
Privilegia
cassatoria und des
Ertz-Bischoffes-
oder Landes-Herrn
notoria possessio
mit sich brächten;
wie dann Ihr.
Königl. Maj. in
Schweden solches
nicht anders
verstanden, und auch
noch nicht anders
verstünden.
III. Das Diploma, so die Stadt
anno 1646 in
währenden
Friedens-Tractaten,
wegen der Immedietät
von Käyserlicher
Maj. heimlich
erhalten, könte der
Cron Schweden nicht
praejudiciren, dann
sie als interessent
nichts davon gewust,
und darüber vorhero
nicht gehöret
worden, so bald die
Königin Christina
aber nach
geschlossenem
Frieden davon
Nachricht erhalten,
hätte sie nicht
allein auf dem
Reichs-Tage zu
Regenspurg, sondern
auch an vielen
Teutschen Höfen
dawider Protestiren
lassen; es wäre
solch Diploma auch
nur von dem Käyser
alleine gegeben
worden, dieser aber
könte ohne consens
der andern Stände
keinen zum
Reichs-Stand machen;
zu geschweigen, daß
in offtgemeldetem
Diplomate der letzte
Ertz-Bischoff, als
Reus angeführet, und
in contumaciam
condemniret worden,
es hätte dieser aber
solch judicium
niemahlen pro
comperente
agnosciret, wäre
dazu auch nicht
citiret, vielweniger
der angestrengten
action wissend
gewesen, und also
gar nicht gehöret
worden.
Worauf aber von Seiten der Stadt
Bremen geantwortet
wurde: 1936
(Der
Stadt
Beantwortung.)
Ad I. Unter dem
postulato des
Stiffts Bremen
hätten die Schweden
die Stadt Bremen
nicht verstehen
können, weil sie
ihre Satisfaction
nur von dem
begehret, was sie
occupiret hätten,
nun sey aber die
Stadt nie in ihrer
Gewalt gewesen; Es
hätten die Schweden
auch gar wohl
gewust, daß es eine
Reichs-Stadt wäre,
und hätten sie
selber davor erkant;
Dann schon König
Gustavus Adolfus
hätte in einem an
die Stadt anno 1629
den 16 Dec.
abgelassenen Briefe
derselben das
Praedicat einer
Immediat-Stadt
gegeben, mit
derselben pacta
mutuae assistentiae
gemachet, und
dieselbe versichert,
daß bey künfftigem
Frieden derselben an
ihren Freyheiten und
Rechten nichts
abgehen solte; Nach
Königs Gustavi
Adolfi Tod hätte die
Königin Christina in
einem gnädigen
Schreiben die Stadt
Bremen nebst andern
freyen
Reichs-Städten zu
der
Friedens-Handlung
invit???ret, um mit
ihren Constatibus
wegen eines Friedens
zu deliberiren,
wobey die Stadt auch
von allen hohen
Compaciscenten
admittiret
worden; [309] Das Recht, so
ehemahlen die
Ertz-Bischöffe an
die Stadt zu haben
vermeynt, sey durch
die Secularisation
des Stiffts
expiriret, und da
die Cron Schweden
dieses Stifft nicht
jure Successionis,
sondern Cessionis
erhalten, so könte
sie sich eines
mehrern nicht
anmaßen, als ihr
expresse cediret;
dafern aber die
Schweden die Stadt
aus ihrer Possession
der immedietät zu
setzen, und als eine
mediat-Stadt dem
Hertzogthum zu
incorporiren
gesuchet hätten,
hätte solches
specifice und mit
ausdrücklichen
Worten geschehen,
die Stadt darüber
vorhero gehöret, und
mit den Ständen des
Reichs in reiffe
deliberation gezogen
werden müssen; davon
aber keines
geschehen, vielmehr
müsten die Schweden
selber gestehen, daß
der Käyser der Cron
Schweden diese Stadt
zu cediren expresse
abgeschlagen; ja es
wäre der Stadt ihre
Freyheit in dem
Friedenschluß in
einem aparten §. per
particulam
adversativam (vero
aber) ausdrücklich
reserviret.
Ad. II. Von denen
Remonstrationibus,
so die Schwedische
Gesandten denen
Käyserlichen gethan,
sey der Stadt nichts
wissend, und kämen
solche auch mit der
Historie voriger
Zeiten gar nicht
überein; Die Worte
des
Friedens-Schlusses
in praesenti statu
militirten vor der
Stadt Freyheit und
immedietät, als in
derer Possession sie
sich dazumahl
befunden, und daß
solches auch die
Absicht der hohen
Paciscenten gewesen,
sey aus dem
beygefügten Worte:
Sine impetitione
abzunehmen, dann
wann die Wörter in
praesenti statu, der
Schweden Vorgeben
nach, von voriger
Zeit, und demjenigem
statu, darinnen sich
die Stadt zu Zeiten
des letzten
Ertz-Bischofes
befunden, nehmlich
de statu
contraoverso zu
verstehen wären, so
würden die Wort sine
impetitione eine
contradiction
involviren, weil ein
status controversus
nimmer ohne
impetition seyn
könte; ja daß
solches so wohl
Schwedische als
Käyserliche
Gesandschafft also
verstanden,
attestire nicht
allein die
Mäyntzische
Cantzeley, sondern
es bekräfftigten
solches auch die 4
Käyserliche
Gesandten in einem
besondern attestato
sub dato den 18
Febr. 1647 his
verbis: „Wie die
Käyserl. Abgesandten
vo̅ conservirung der
Stadt immedietät gar
nicht abstehen
wollen, die
Schwedischen Herren
Abgesandten
geantwortet; sie
mißgönneten zwar der
Stadt ihren
acquirirten Statum
nicht, wolten ihr
denselben auch nicht
disputiren, ob es
gleich vermöge der
Instruction ihnen
gebührte. sc. Zu
geschweigen, daß der
Stadt Bremen anno
1649 nach
geschlossenem
Frieden nach
Stockholm geschickte
Deputirte von dem
Groß-Cantzler
Oxenstirn bey der
Königl. Audientz des
Heil. Reichs Stadt
Bremen Abgesandte
tituliret worden.
Ad III. Das Käyserliche Diploma
wäre weder heimlich
gehalten, noch
vertuschet worden;
dann vieler anderen
Zeugnüsse zu
geschweigen, so
hätte ja die
Königliche
Schwedische
Regierung in Bremen
selbst anno 1647 den
27 Oct. in einem an
den Königl.
Plenipotentiarium zu
Osnabrug abgelaßenen
Schreiben gemeldet,
daß gedachtes
Diploma der Käyserl.
Cammer zu Speier
intimiret. Wann aber
auch solch Diploma
denen Schwedischen
Abgesandten nicht
wäre communiciret
worden, so hätte man
sich darüber doch
nicht zu beschweren,
weil die Cron
Schweden weder die
possession, noch
einiges Recht an die
Stadt Bremen gehabt;
Ihr. Käyserl. Maj.
hätte auch
dergleichen Diploma
gar wohl aus
Käyserl. Macht geben
können, weil bey
bevorstehender
Secularisation des
Ertz Bischoffs
Praetension
Secularisation des
Ertz Bischoffs
Praetensie
cessirete; und über
das alles, so wäre
die Stadt auch ohne
solches Diploma
durch den
nachfolgenden
Frieden-Schluß
genugsam ihrer
Freyheit gesichert
worden.
Ferner Erfolg. Ihr. Käyserl. Maj.
ließen die Sache
denen Reichs-Ständen
communiciren, und
verlangten
dererselben
Gutachten; welches,
weil es dahin gieng,
daß die Stadt zu
Sitz und Stimme zu
admittiren, 1937
so gab der Ihr.
Käyserl. Maj. den
18. Febr. 1654 ein
Decret, daß die
Stadt in Possessione
vel quasi sessionis
& voti in
dem Collegio der
Reichs-Städte
admittiret werden
solte; und wurd
darauff den 22 Febr.
von dem Mayntzischen
Directorio dem
Mareschal von
Pappenheim befohlen:
daß er der Stadt
Bremen gleich andern
Reichs-Städten
hinführo zu den
Reichs-Consultationen
ansagen solte. 1938
Ob nun die
Schwedische
Gesandschafft [310] zwar dawider
protestirte, 1939
so blieb es doch
dabey, und gab Ihr.
Käyserl. Maj. der
Stadt überdem noch
ein Protectorium;
1940
Die Schweden aber
belagerten die
Stadt, 1941
und setzten
derselben, aller
Käyserlichen Befehle
und Inhibitionen
1942
ungeachtet,
dergestalt hart zu,
daß sie, der
Westpfählischen und
Nieder-Sächsischen
Hülffs-Völcker
unerwartend, den 24
Nov. 1654 zu
capituliren, und zu
Stade sich in einen
Vergleich 1943
einzulaßen
genöthiget wurde; in
welchem die Stadt
denen Schweden
einige Oerter und
jura cedirte, und
die Huldigung nach
der alten Art,
iedoch salvo
immedietatis statu,
abzustatten
versprach, wegen der
streitigen
Immedietät aber wurd
pacisciret, daß
solche zu
anderwärtigen
Tractaten, iedoch
ieden seines Rechtes
ohn nachtheilig,
remittiret werden
solte sc.
In solchem Stande blieb es biß
anno 1660 da die
Stadt den 16 Dec.
Ihr. Käyserl. Maj.
auf dero Befehl
durch ihren Syndicum
zu Wien die
Huldigung leisten
ließ, 1944
wowider man sich
Schwedischer Seiten
zwar nicht
sonderlich movirte;
wie die Stadt aber
anno 1663 auf dem
neu angehenden
Reichs-Tage zu
Regenspurg auch Sitz
und Stimme nehmen
wolte, beklagten
sich die Königl.
Schwedeische
Abgesandten darüber
höchlich bey dem
Mayntzischen
Directorio, und
bathen die Stadt
abzuweisen, weil in
dem Stadischen
Vergleich versehen,
daß biß zu
ausgemachter Sache
alles in statu quo
verbleiben, und die
Stadt zum Nachtheil
Ihr. Kön Maj. in
Schweden nichts
vornehmen solte, sc.
dabey sie
eventualiter eine
protestation
interponirten, wann
die Stadt etwa ad
votum &
sessionem admittiret
werden solte 1945
Weil die Stadt aber
einen Weg Eitz und
Stimme behielte, so
suchte man
Schwedischer Seiten
der Stadt auf andere
Wege einen Zaum
anzulegen, und wurd
dieselbe durch
Schreiben von
Stockholm sub dat.
den 5. Dec. 1664
erinnert, ihre
Gesandten auf den
24. Febr. 1665 nach
Stade zu senden, um
daselbst, vermöge
des Stadischen
Vergleiches, die
Huldigung
abzustatten, und
wegen ein und
anderer
Contravention
Satisfaction zu
geben. 1946
Die Stadt gab
darauff zur Antwort;
es wäre in dem an
sie abgelaßenen
Königlichen Brieffe
viel Nachtheiliges
enthalten, in dem
darinnen die Stadt
eine Königliche
Stadt, und die
Bürger Königl.
Unterthanen
genennet, das
homagium auch
simpliciter gefodert
wüde, da doch solche
nicht anders, als
sub Clausula, treu
und hold zu seyn
iederzeit praestiret
worden; von einiger
Contravention wüsten
sie nicht sc. und
bathen dahero die
Königliche
Commissarien möchten
sich darüber näher
erklähren. Weil die
Königlichen
Commissarien solches
aber vor eine
elusion aufnahmen,
so statteten sie,
nach ein und andern
Brieffwechsel, von
dem vorgegangenen an
Ihre Königl. Maj. in
Schweden relation
ab, welches die
Handelung
suspendirte, und dem
Könige Anlaß gab,
sich zu einer neuen
Belagerung zu
rüsten; 1947
Solche abzuwenden
erboth sich die
Stadt zwar alles
einzugehen, was ihr
nur müglich seyn
würde; 1948
weil man
Schwedischer Seiten
aber von der Stadt
unter andern die r
enunciation der
immedietät, und die
Erkennung der
Landes-Fürstl.
Obrigkeit des Königs
in Schweden
verlangete, 1949
die Bremische
Deputirten aber
remonstriten, daß
solche propositiones
zu hart, und daß sie
ohne Consens des
Reichs die
Immedietät nicht
fahren laßen könte,
sc. 1950
so wurd die
Beläge [311] rung
anno 1666 von Ihr.
Königl. Maj. in
Schweden
vorgenommen. 1951
auf Vermittelung der
benachbahrten
Fürsten aber auf
folgende Conditiones
wieder aufgehoben:
1) "Daß die Stadt
sich der Session und
Stimme auf den
Reichs-Versammlungen,
biß anno 1700
enthalten wolle /
iedoch mit dem
Vorbehalt, daß
hieraus keine
praescription oder
nachtheilige Folge
angezogen; die Stadt
aber nach
Verflissung solcher
Zeit, wann
immittelst in Güte
oder Recht nicht
anders verglichen,
bey dem Sitz und
Stimm auf
Reichs-Tagen
gelassen werden
solle; 2) daß die
Stadt kein Sitz und
Stimm auf
Creyß-Tagen suchen
noch haben wolle,
biß gleicher gestalt
ein anders
verglichen; 3) daß
die Stadt wegen der
übrigen jurium
immedietatis, wie
auch des juris
territorialis in den
4 Göhen, und dazu
gehörigen Gerichten
/ nach Inhalt des
Stadischen Recesses,
bey ihrem Besitz,
biß ein anders in
Güte oder Recht
ausgemachet,
verbleiben solle, 4)
daß die Stadt wegen
des Festung-Baues,
so auf Königl. Grund
und Boden geschehen,
eine Abbitt, und
wofern ins künfftige
dergleichen Weiter-
und Bauung auf
Königl. Boden
vonnöthen wäre,
deswegen Ansuchung
und billige
Vergnügung thun
folle; 5) daß sich
die Stadt biß zum
erfolgenden
Vergleich oder
Rechten, gegen Ihr.
Königl. Maj. des
Tituls einer
Käyserl. freyen
Reichs-Stadt nicht
gebrauchen wolle, 6)
daß die Stadt nach
erfolgter
ratification dieses
Vergleiches, gleich
hiebevor die
Huldigung leisten,
die Abstattung des
Eydes aber so lange
verbleiben solle,
biß sich Ihr.
Königl. Maj. zur
Schleifung der Burg
wilfährig erklähret
haben; dagegen
erklähreten sich
Ihr. Königl. Maj.
die Stadt aller
ihrer hergebrachten
Geist- und
Weltlichen der
Immedietät wurd
pacisciret, daß es
in vorfallenden
Irrungen zu keinen
Thätlichkeiten
kommen, sondern
alles gütlich
ausgemachet werden
solte, sc. 1952
Bey letzterm Schwedischen Kriege
hat die Stadt zwar
die abolition derer
mit Schweden
eingegangene̅ Pactorum
gesuchet, auch große
Hoffnung dazu
gehabt, 1953
es ist aber nicht
zum Stande kommen;
1954
Und ob auch gleich
das 1700 Jahr schon
vorlängst
verflossen, so hat
die Stadt doch wegen
der Cron Schweden
opposition, in ihrem
Suchen, um das
verlangte
Reichs-Städtische
votum in Comitiis
abzulegen, ihren
Zweick biß dato
nicht erreichen
können, 1955
indessen laßen sich
die Häuser
Brandenburg und
Lüneburg dieser
Stadt Conservation
sehr angelegen seyn.
1956
Anderes Capitel, Von des Königs
in Schweden
Praetension auf das
Land Habeln.
(Historie.)
ES lieget diese
Herrschafft an der
Elbe, und gehöret
zum Theil dem
Hertzogthum Bremen,
zum Theil der Stadt
Hamburg, und zum
Theil denen
Hertzogen zu
Lauenburg. 1957
Wie aber der letzte
Hertzog zu
Sachsen-Lauenburg
Julius Franciscus
anno 1689 ohne
männliche Erben
verstarb, und zu
dessen
Verlassenschafft
sich viel
praetendenten
a???gaben, nahm auch
Ihr. Königl. Maj. in
Schweden dieses
Stick Landes von
Hadeln (Schwedische
Gründe.)
in Anspruch;
anführend; Daß es
vomahlen zum
Ertz-Stifft, oder
itzo Hertzogthum
Bremen gehöret,
mitten in dem selben
gelegen, und solchem
also wieder
incorporiret wewrden
müste, nachdem
dieses Ertz-Stifft
der Cron Schweden in
dem Osnabruggischen
Frieden mit allen
und ieden dazu
gehörigen geistl.
und weltli [312] chen
Gütern und
Gerechtigkeiten
cedi???et worden.
1958
Weil Chur-Sachsen
aber diese und
andere
Lauenburgische
Länder vermöge einer
expectantz, 1959
das Hauß Anhalt als
nechste Agnati,
1960
die weibliche Erben
als ein Allodium,
1961
und das Hauß
Braunschweig-Lüneburg
als ein Erb-Stück
des Hertzog Henrichs
des Löwen 1962
praetendirten; so
wurd dieses Ländchen
von Ihr. Käyserl.
Maj. sequestriret,
und von dem Käyserl.
Minister, Baron
Goedens von Freytag
in Possession
genommen, 1963
wozu nachdem auch
einige Schwedische
und Lüneburgische
Völcker gekommen.
1964
Drittes Capitel, Von des Königs
in Schweden
ehemahliger
Praetension auf die
Grafschafft
Delmenchorst.
DAs Schloß Delmenhorst hat anno
1247 Graf Otto II,
und die Stadt Graf
Otto III zu
Oldenburg erbauet;
1965
nachdem wurd eine
Grafschafft daraus
gemachet, welche des
Graf Johannis
anderer Sohn
Christianus vor sein
Antheil bekam;
Dieses Christiani
Sohn Otto simplex
machte mit consens
seines Bruders
Christiani II anno
1360 mit seinem
Vetter Graf Conrado
zu Oldenburg ein
pactum, vermöge
dessen keinem frey
stehen solte einige
Güter ausser der
Familie zu
alieniren; dessen
ungeachtet
assignirte des
Christiani II Sohn
Otto simplex die
Grafschafft
Delmenhorst dem Ertz
Stifft Bremen, im
Fall er die 3000
Marck, davor die
Grafschafft schon
vorhin dem Stifft
gewesen, nicht
abtrüge, und sein
Sohn Nicolaus zum
Ertz-Bischoff
erwehlet würde;
1966
Nun erhielte
Nicolaus zwar die
Ertz-Bischöffliche
Würde, weil er aber
durch die
Braunschweiger,
Frisen und andere
Nachbahren immer in
Krieg und Unruhe
leben muste, so
danckte er wieder
ab, und begab sich
wieder nach
Delmenhorst,
woselbst er anno
1431 die vorig???
Pacta Familiae
confirmirte,
Delmenhorst mit
Oldenburg wieder
vereinigte, das
pactum, so sein
Vater mit dem Stifft
Bremen gemachet, vor
ungültig erklährte,
und die Grafschafft
Delmenhorst noch bey
seinem Leben seinem
Vetter Graf
Theodorico Fortunato
zu Oldenburg
addicirte, 1967
welcher solche auch
nach des Nicolai Tod
anno 1435 in
Possession nahm, und
des Nicolai Schulden
bezahlte. 1968
Theodorico succedirte in dieser
Grafschafft sein
mitler Sohn
Mauritius, und
diesem sein
unmündiger Sohn
Jacobus, dessen
Vormund sein Vater
Bruder Graf Gerhard
zu Oldenburg war.
1969
Weil dieser
Gerhardus aber die
Land-Strassen durch
rauben und plündern
sehr unsicher
gemachet, so thaten
sich die Stiffter
Münster und Bremen
mit den benachbarten
Städten Hamburg,
Lübeck, Bremen,
Lüneburg sc.
zusammen, und nahmen
ihm anno 1481
Delmenhorst weg;
1970
und weil das Stifft
Bremen wegen des
obgedachten mit
Ottone Simplici
gemachten Pacti noch
ein Recht an
Delmenhorst
praetendirte, die
Stiffter Münster und
Bremen aber einen
Bischoff dazumahl
hatten, so brachte
der Bischoff des
Stiffts Bremen
action an das Stifft
Münster, 1971
und behielte also
die Grafschafft
Delmenhorst, und
incorporirte sie dem
Stifft Münster.
In solchem Stande blieb es biß
an. 1538, [313] da Graf Antonius
zu Oldenburg und
dessen Bruder diese
groß-väterliche
Grafschafft von
Münster vindicirten,
und auch ein
mamdatum
restitutorium von
der Käyserl.
Reichs-Cammer zu
Speyer erhielten;
darüber es zu einem
Kriege kam, der
jedoch bald wieder
beygeleget, und
dabey pacisciret
wurde, die Sache
gerichtlich
auszuführen; Ehe
aber der Process
noch völlig zu Ende
kam, erhielte Graf
Antonius zu
Oldenburg von den
Käyserlichen
Commissarien anno
1547 die permission,
diese Grafschafft
mit Gewalt
einzunehmen, welches
er auch that, und
das Schloß
befestigte; 1972
Bey dessen
Nachkommen solche
nachdem auch
beständig geblieben,
biß sie anno 1667
mit der Grafschafft
Oldenburg an die
Könige in Dännemarck
und Hertzoge zu
Holstein kommen.
1973
Indessen aber klagte
nicht allein Münster
wider Oldenburg de
Spolio bey der
Käyserl. Cammer zu
Speyer, 1974
sondern es fieng
auch das Capitulum
zu Bremen nachdem an
diese Grafschafft
wieder in Anspruch
zu nehmen; 1975
Es hat sich aber
Ihr. Königl. Maj. in
Schweden dieser
praetension anno
1658 in dem
Kotschildischen,
1976
und anno 1660 in dem
Copenhagischen
Frieden 1977
begeben. Und von des
Bischoffs zu Münster
Klage ist die
Oldenburgische
Familie ebenfals
anno 1670 absolviret
worden. 1978
Bierdtes Capitel, Von des Königs
in Schweden
ehemahliger
Praetension auf
Dithmarsen.
DIese Provintz und die
Grafschafft Stade
soll Käyser Carolus
M. dem Stifft Bremen
zugeeignet haben,
weil selbe aber
denen Streiffereyen
der Dähnen und
Normänner nicht
Wiederstand leisten
konten, so
conferirten die
Käyser sie denen
Hertzogen zu
Sachsen, und bekamen
solche zu Zeiten
Käysers Henrici
Ancupis um das Jahr
921 einen eigenen
Grafen, Nahmens
Henricus der Kahle
oder Feiste. 1979
Zu Zeiten Käysers
Henrici IV kam die
Grafschafft Stade
nebst Ditmarsen
wieder an das Stifft
Bremen, welches V
donem [Marchionem
Salisquellensem]
damit belehnte; Nach
dessen Tod nahm es
das Stifft wieder zu
sich, Bischoff
Hartvicus aber wande
es seiner Familie
zu, weil die
Dithmarser aber gar
zu unruhig waren,
die meisten von
ihren Grafen übel
tractirten, zu letzt
auch Hartvicum und
Rudolphum Vater und
Sohn ums Leben
brachten, und dessen
Gemahlin nach
abgeschnittenen
Nasen und Ohren in
den Strohm warffen,
so trug dessen
Bruder, alsnechster
Erbe, scheu, dei
Regierung
anzutreten, sondern
restituirte
Dithmarsen dem
Stifft Bremen, und
behielte nur die
Grafschafft Stade.
1980
Es war hiemit aber Henricus Leo
Hertzog in Sachsen
und Bäyern nicht zu
frieden, vorgebend
er sey rechtmäßiger
Lehens-Herr über
diese Herrschafft,
und conferirte
solche demnach
Reinaldo als ein
Lehen. 1981
Nach der
Achts-Erklährung
Henrici Leonis,
bemächtigte sich
Graf Adolfus V zu
Holstein dieser
Herrschafft, welches
der damahlige
Ertz-Bischoff zu
Bremen Sigfrid zwar
geschehen ließ, ob
er selbe gleich
seinem Bruder
Bernhardo von
Ascanien, Hertzog zu
Sachsen, zugedacht
hatte; sein
Successor Hartvicus
II aber war damit
nicht zu frieden,
sondern vindicirte
Dithmarsen, dahero
die Grafen zu
Holstein sich mit
selben verglichen,
diese Herrschafft
dem Stifft
restituirten, und
ihnen nur eine
gewisse Revenu an [314] Korn reservirten.
1982
Dieser Vergleich war
aber den Dithmarsern
nicht mit, dahero
sie sich an. 1189 an
Dännemarck ergaben,
nach der Schlacht
bey Bornhoven aber
von selben wieder
abfielen, Graf
Adolfum zu Holstein
wieder zu ihrem
Herrn erwehlten.
1983
Nicht lange hernach
wurden sie auch der
Hostenischen
Regierung wieder
müde, und kehreten
zu dem Stifft
Bremen; und ob die
Grafen zu Holstein
zwar öffters sich
bemüheten diese
Herrschafft wieder
an sich zu bringen,
Käyser Fridericus
sie auch zum
Gehorsam gegen
Holstein ermahnete /
so war doch alles
vergebens. 1984
Endlich wurden sie
von König Friderico
II in Dännemarck,
nebst Johanne und
Adolfo Hertzogen zu
Holstein, in 3
Schlachten
überwunden, und
dadurch genöthiget
dem Könige und denen
Hertzogen zu Fusse
zu fallen,
denenselben zu
huldigen, und von
jedem Stück Ackers
jährlich 1. Rthlr.
nebst der halben
Erndte und anders
mehr zu verheissen,
1985
welche Capitulation
von Käyser Rudolfo
II confirmiret
worden. 1986
Od nun zwar die
Ertz-Bischöffe zu
Bremen bey dem
Käyser sich darüber
beklagten, und
Dithmarsen als ein
dem Stifft von viel
100 Jahren her
gehöriges Stück
Landes von
Dännemarck und
Holstein
vindicirten; 1987
so blieb doch
Dännemarck und
Holstein immer in
possession, 1988
und hat endlich Ihr.
Königl. Maj. in
Schweden, als
Hertzog zu Bremen,
anno 1650 in dem
Copenhagenschen
Frieden, 1989
sich dieser
Praetension begeben.
1990
Fünfftes Capitel, Von der Könige
in Schweden
Streitigkeit mit den
Hertzogen zu
Mecklenburg / wegen
des Warnemünder
Zolles.
ES ist Warnemund ein bey der
Stadt Rostock
gelegenes, und
derselben
zustehendes Dorff,
alwo die Warne in
die Ost-See fällt,
und den
Rostockischen Hafen
machet. Bey diesem
Hafen hatten die
Schweden in dem 30
jährigen Kriege
einen Zoll und
Schantze angeleget;
Ob derselbe nun
durch den
Westpföchlischen
Frieden wieder
aufgehoben seyn,
oder ob derselbe der
Cron Schweden
verbleiben solte,
darüber entstund
gleich nach
geschlossenem
Frieden grosser
Streit, der biß
itzige Zeit noch
dauret.
Die Hertzoge zu Mecklenburg
urgirten die
Aufhebung solches
Zolles, und führeten
zu dem Ende an:
1991
(Mecklenb.
Gründe.)
I. Den Artic. IX. §.
1. Pac. Osnab.
worinnen pacisciret;
Daß alles dasjenige,
so zum Nachtheil der
Commercien im Reich
hin und wieder an
Zöllen und Licenten
bey dem Kriege
eingeführet worden,
gäntzlich
aufgehoben, auch
jeden provin [315] cien,
Hafen, und Ströhmen
ihre alte
Sicherheit, JCtion,
und Gewonheit, wie
dieselbe vor dem
Kriege von vielen
Jahren her sich
befunden, wieder
gegeben, und
unverbrüchlich
erhalten werden
solle. sc. Weil nun
der Warnemünder Zoll
von der Cron
Schweden in dem
Kriege angeleget
worden, so müste
derselbe itzo wieder
abgeschaffet, und
alles in vorigen
Stand gesetzet
werden.
II. Der Artic. III. Instr. Pac.
woselbst diese Regul
zum Grunde des
Friedens gesetzet
worden; Daß ein
jeder Stand des
Reichs in allem, was
er vorhin gehabt,
oder worinnen
demselben vormahls
sein Recht gebüret,
volkommener
Restitution sich zu
erfreun haben solle,
es sey dann daß ein
anderes absonder-
und nahmentlich
vertragen. Nun finde
sich aber in dem
gantzen
Frieden-Schluß im
geringsten nicht,
daß wegen des
Warnemündischen
Zolles ein
besonderes
verordnet.
III. Daß in dem 13. Artic. des
Frieden-Schlusses,
woselbst alles
dasjenige, was
jedein der
regierenden Herren
Hertzogen zu
Mecklenburg abgehen,
und pro aequivalente
hingegen zugeleget
seyn solle, des
Warnemündischen
Zolles, woran beyde
Fürstl. Regierungen
insgesampt pro
indiviso
interessiret,
vielweniger sey
daselbst vor solche
aufbürdende ewige
Servitut, wodurch
das Fürstliche
Mecklenburgische
Hauß gleichsam
fremder
Schutzbarkeit
unterworffen würde,
einige Satisfaction
zu finden, welches
jedoch, da andere
geringe Dinge in
Consideration
gezogen worden,
nothwendig hätte
geschehen müssen.
IV. Daß vermöge der
Reichs-Satzungen
keine neue Zölle
irgendwo im Reich
angeleget werden
könten, wofern
diejenigen Fürsten
und Stände, so dabey
interessiret, nicht
darein willigten;
Nun hätten aber die
Hertzoge zu
Mecklenburg im
geringsten nicht in
den Warnemünder Zoll
consentiret,
vielmehr hätten sie
demselben allezeit
aufs kräfftigste
contradiciret.
(Schwedische
Gründe.)
Die Cron Schweden
hergegen behauptete
die continuirung des
Warnemünder Zolles
damit; 1992
Daß in Artic. X. §.
13. des Osnabr.
Friedens der Cron
Schweden die Zölle,
und Licenten an den
Ufern und Häfen in
Pommern und
Mecklenburg,
indistincte auf ewig
abgetreten worden,
und damit es nicht
schiene, ob wären
dadurch nur die
alten Zölle
verstanden, so wäre
das Wort moderna
oder itzige
hinzugesetzet
worden.
Worauff aber Mecklenburgischer
Seiten geantwortet
wurde: 1993
(Mecklenb.
Antwort.)
I. Der Artic. X. §.
13. könne propter
Cohaerentiam textus
§. 12. & pro
Subjectis materiis
nach gesunder
Vernunfft von keinen
andern Zöllen
verstanden werden,
als welche in denen
hochgedachter Cron
Schweden zur
Satisfaction
überlassenen Landen
sich befinden, denn
sonsten die fremde
Auslegung daraus
entstehen würde, daß
die Cron Schweden
auch in anderer
Reichs-Stände
territoriis eine
Vniversität und ein
hohes Tribunal
anzurichten befuget
wäre, weil in eben
dem 13. §. der Cron
Schweden in genere
verstattet, wo es
mehr hochbenante
Cron Schweden
beqvemer erachten
möchte eine
Vniversität
aufzurichten; und in
nechst
vorhergehenden §.
12. an einem in
Teutschland
gelegenen Orte ein
gewisses hohes
Tribunal anzuordnen,
so aber die Cron
Schweden noch nie
praetendiret hätte,
auch nicht
praetendiren könne.
II. Daß der R. Käys. Maj. Herren
Plenipotentiarii
nebst der
Chur-Mayntzischen
Cantzeley den 1.
Mart. 1649 durch
offenbahre Attestata
1994
deutlich, und ohne
Wiedersprechen
beglaubiget, daß es
mit obberührtem
Artic. X. §. 13.
Instr. Pac. unter
allerseits hohen
Paciscenten keine
andere Meynung
gehabt, als daß der
Warnemünder Zoll ad
restituenda gehörig,
und daß solche
Erklährung so wohl
bey öffentlicher
Conferentz zu
Osnabrück, als auch
zum öfftern bey
denen
Friedens-Tractaten
geschehen.
III. Daß dieser Zoll bey der
Nürrenbergischen
Friedens-Execution
inter restituenda
gebracht worden.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Weil man sich nun in
Güte nicht
vergleichen konte,
so wandten sich die
Hertzoge zu
Mecklenburg und die
Stadt Rostock an.
1651 an Ihr.
Käyserl. Maj.
Ferdinandum III,
welcher nicht allein
durch seine
Gesandten zu
Nürrenberg bey dem
Schwedischen
Plenipotentiario
Oxenstirn, und durch
den [316] General Lieutenant
Duca d' Amalfi bey
der Cron Schweden
die Aufhebung des
Zolles urgiren ließ,
sondern auch denen
Nieder-Sächsischen
Crayß-Directoribus
committirte, bey der
Königin deshalb
Vorstellung zu thun,
damit dem
Frieden-Schluß ein
Genügen geschehe.
1995
Es wurden aber die
mit der
Crayß-Directoren
Schreiben an die
Königin von dem
Rostockischen Rath
Deputirte zu
Stockholm nicht
gehöret, vielweniger
einer Antwort
gewürdiget. 1996
Dahero die Hertzoge
zu Mecklenburg und
die Stadt abermahl
nicht allein bey dem
Käyser, sondern auch
bey dem neu
angehenden
Reichs-Tage zu
Regenspurg anno 1653
klagend einkamen,
1997
und es dahinh
brachten, daß diese
Marnemündische Sache
gewissen
Commissarien zu
untersuchen
committiret, und
nach dem diese an
Ihr. Käyserl. Maj.
Relation 1998
abgestattet, der
Schwedischen
Gesandten
Protestation
ungeachtet, in
deliberation gezogen
wurde. 1999
Ob nun zwar das
Conclusum aller 3
Reichs-Collegiorum
den 16 May 1654
dahinaus fiel; daß
bekandt, welcher
gestalt der Cron
Schweden diese
Zoll-Praetension
niemahlen
eingeräumet sey, und
daß demnach mehr
geregter Warnemünder
Zoll und Schantz
denen Herren
Hertzogen zu
Mecklenburg, und
deroselben
angehörigen Stadt
Rostock, ohne
fernern Verzug
überlaßen und
restituiret werden
müste, sc. 2000
so blieb die Cron
Schweden dennoch in
possession,
vorgebend; die von
dem Käyser und dem
Reich geschehene
Aussprüche, und
conclusa, könten ihr
nicht praejudiciren,
weil sie keinen
Obern erknne, und
ein Theil der
paciscirenden nicht
Macht hätte einen
Frieden Schluß nach
seinem Gefallen zu
interpretiren. 2001
Worauff
Mecklenburgischer
Seiten zwar
geantwortet wurde;
In Ansehung der im
Reich gelegenen
Provintzien sey die
Cron Schweden Ihr.
Käyserl. Maj. und
dem Reich allerdings
unterworffen; und
sey Ihr. Käyserl.
Maj. in dem Instr.
Pac. Artic. XVI. §.
3. und 7 wie auch in
dem
Executions-Recess zu
Nürrenberg §. 20.
mit ausdrücklichen
Worten die Execution
des Osnabruggischen
Friedens
committiret; und
dafern der Schweden
Vorgeben wahr, daß
nehmlich ein Theil
der Paciscenten dem
andern Theil nicht
praejudiciren könne,
so hätte die Cron
Schweden noch
weniger Ursach wider
die formale
declaration, und
protestation dreyer
paciscirenden
Theile, nehmlich des
Käysers, des Reichs,
und des Hauses
Mecklenburg, etwas
zu fodern sc. Es
wurd aber hiemit
nichts ausgerichtet.
Endlich ließ Ihr.
Käyserl. Maj. anno
1660 die Schantze
durch den General
Montecuculi
wegnehmen, und der
Erden gleich machen,
die Schweden aber
legten einige
Krieges-Schiffe vor
den Strohm, und
liessen den Zoll
also einfodern,
setzten auch nach
geschlossenem
Olivischen Frieden
die Schantze wieder
in vorigen Stand.
2002
Die hertzoge zu Mecklenburg
fasten hier auff die
Resolution, an dem
Dorff Redwisch eine
Meile von Rostock
einen Hafen
anzulegen, und
selbigen der Cron
Engeland in Schutz
zu geben; weil sich
diese aber in solche
Sache nicht mischen
wollen, ist es
unterlassen worden;
2003
und kamen die
Hertzoge zu
Mecklenburg daher
bey dem annoch
währenden
Reichs-Tage anno
1672 abermahl ein,
und urgirten die
Execution des
Westpfählischen
Friedens, und des
vorigen
Reichs-Conclusi
inständigst, 2004
musten aber mit
leerer Hoffnung
zufrieden seyn. Zwar
ließ sich anno 1675
und folgende Jahre
die Sache vor
Mecklenburg zimlich
favorable an, indem
der König in
Dännemarck, und der
Churfürst zu
Brandenburg, diese
Schantze occupirten,
und den Zoll
aufhoben, es währte
aber solche Freude
nicht lange; dann
wie sehr auch bey
den Nimwegischen
Friedens-Tractaten
anno 1678 hierüber
tractiret wurde,
2005
die Käyserliche
Gesandschafft auch
bereits einen
beson [317] dern
Articul in faveur
der Hertzoge zu
Mecklenburg formiret
hatten, 2006
und die Herren
Mediatores selbst
vor Mecklenburg
sprachen; 2007
so wolte die
Schwedische
Gesandschafft
solchen Artickul
doch nicht
admittiren,
vorgebend, sie wären
dazu von ihrem
Principali mit
keinem Mandat
versehen, könten
davon wegen Mangel
der Correspondentz
auch so bald nicht
instruiret werden;
dahero die
Käyserliche
Gesandschafft,
insonderheit da die
meisten Stände auf
die Schliessung des
Friedens sehr
drungen, endlich
zugeben musten, daß
gedachter Artickul
ausgelaßen würde,
iedoch muste die
Englische Mediation
attestiren, daß
diese und andere
Streitigkeiten dem
Friedenschluß des
halb nicht inferiret
worden, weil die
Schwedische
Gesandschafft davon
nicht instruirk zu
seyn vorgegeben, und
die meisten Stände,
ohne darauff zu
warten, sehr auf den
Schluß des Friedens
gedrungen. 2008
Und ist es in
solchern Stande auch
noch bißhero
geblieben, ob die
Hertzoge zu
Mecklenburg gleich
anno 1685, 2009
und nachdem noch zu
mehr mahlen, diese
Sache dem
Reichs-Convent zu
Regenspurg
recommendiret haben.
Sechstes Capitel, Von der Könige
in Schweden Recht
auf Hinter-Pommern.
WJe in dem Westpfählischen
Frieden der Cron
Schweden
unterschiedliche
Provintzien zur
Satisfaction, vor
die in dem Kriege
aufgewandte
Unkosten, von dem
Käyser und dem Röm.
Reich abgetreten
wurden, erhielte
dieselbe auch
überdem noch die
Anwartung auf gantz
Hinter-Pommern, wann
nehmlich das gantze
männliche Durchl.
Haus Brandenburg
aussterben solte;
Indessen aber solte
die Cron Schweden
die
Mit-Belehnschafft
haben, und die
Hinter-Pommer.
Stände und
Unterthanen
derselben mit
huldigen, 2010
welches auch bißhero
also geschehen.
Siebendes Capitel, Von der Könige
in Schweden Recht
auf die Neumarck,
den Sternbergischen
District, und die
Oerter Vieraden und
Lockenitz.
IN der zwischen dem Hause
Brandenberg, und
denen alten
Hertzogen zu Pommern
aufgerichteten
Erb-Verbrüderung war
denen Hertzogen zu
Pommern die
Expectantz auf die
Neumarck, den
Sternbergischen
District, und die
Oerter Vieraden und
Lockenitz gegeben,
im Fall das Hauß
Brandenburg vor dem
Pommerschen abgehen
solte, an statt daß
die Marggrafen zu
Brandenburg die
Anwartung auf Pom̅ern hatten, fals
die Hertzoge zu
Pommern ehe als das
Hauß Brandenburg
abstürbe. Weil der
Cron Schweden nun in
dem Westpfählischen
???den unter andern
Teutschen
Provintzien auch
Vor-Pommern zur
Satisfaction wegen
aufgewandter
Krieges-Kosten von
dem Käyserund dem
Reich cediret wurde,
so verlangte
dieselbe bey der
anno 1653 obhandenen
Gräntz-Scheidung
auch die Renovation
gedachter
Expectantz. 2011
Brandenburgischer Seiten setzte
man solchem Begehren
zwar anfänglich
entgegen 1) daß in
dem Frieden Schluß
davon nichts
gemeldet; 2) daß die
Expectantz oder Spes
successionis, so die
Hertzoge in Pommern
auf die Neumarck
vermöge der
Erb-Verbrüderung
gehabt, ein jus
personale gewesen,
und mit denen
Hertzogen erloschen;
3) daß insonderheit
die Cron Schweden
sich darauff [318] nicht zu beruffen
hätte, als welche
ihr Recht nicht von
den alten Hertzogen
zu Pommern, sondern
ex longe alio titulo
erhalten; 4) daß
solch petitum
unbillig, weil die
Cron Schweden nicht
ausstürbe, und dem
Hause Brandenburg
also kein jus
reciprocum geben
könte. 2012
Doch willigte Chur-Brandenburg
endlich vor sich und
seine Familie
darein, wann der
Käyser solches nur
confirmiren wolte.
2013
Der König ließ
hierauff anno 1662
ein Memorial an Ihr.
Käyserl. Maj.
übergeben, und um
die Confirmation
ansuchen. 2014
Weil die Resolution
aber nicht favorable
fiel, wurd dawider
protestiret, und ein
neues Memorial
übergeben, welches
der Käyser auf den
Reichs-Convent
remittirte, 2015
woselbst die Cron
Schweden endlich ihr
Gesuch erhalten, und
ist anno 1663 die
solenne Belehnung
geschehen. 2016
Dahero die
Neumärcker gleich
wie die Pommern der
Cron Schweden
eventualiter mit
huldigen müssen.
Achtes Capitel, Von des Königs in
Schweden Praetension
auf Jülich / Cleve,
Berg / Ravensp.
&c.
(Historie.)
WAs es mit diesen
Ländern vor
Beschaffenheit habe,
was vor Streit
deshalb nach des
letzten Hertzogs
Tode entstanden, und
wie Chur-Brandenburg
nebst Pfaltz-Neuburg
sich in Possession
gesetzet, davon ist
oben bey des Königs
in Preussen
Praetension auf
Jülich, sc.
weitläufftig
gehandelt worden,
und hie zu
wiederholen
unnöthig; Nur ist zu
melden, daß des
letzten Hertzogs
dritte Schwester,
Magdalena, an
Hertzog Johann zu
Zweybrück vermählet
war, und dahero nach
des Brudern Tod
nebst denen andern
Schwestern zu
succediren, und mit
ihnen die Erbschafft
zu theilen
praetendirte; und
zwar aus folgenden
Gründen. 2017
(Schwedische
Gründe.)
I. Daß Käyser
Carolus V in seinem
anno 1546 dem
Hertzog Wilhelmo zu
Jülich und Cleve
gegebenen Privilegio
alle dessen Töchter
ohne Unterscheid zur
Succession
habilitiret, dahero
dieselben auch
zugleich succediren
müsten.
II. Daß das Recht der ersten
Geburth in diesen
Ländern nicht
üblich, und daß
desselben in dem
Privilegio Unionis,
so Käyser
Ferdinandus I dem
Hertzog Wilhelmo
ertheilet, keine
Meldung geschehe;
Zwar hätte man
solche in der
ältesten Schwester
Ehe-pacten
eingeführet, es
könten dieselbe aber
denen andern
Geschwistern nicht
praejudiciren weil
sie weder von dem
Käyser confirmiret,
noch von allen
Schwestern
approbiret worden.
2018
III. Daß Pfaltz-Neuburg [der die
andere Schwester zur
Ehe hatte] das Recht
der Erstgeburth
ebenfals nicht
allegiren könte, und
dennoch zur
possession
admittiret worden,
dahero Zweybrück, so
eben das Recht, was
Pfaltz Neuburg
hätte, von der
Compossession nicht
ausgeschlossen
werden könte.
Worauff aber von Chur-Brandenburg
geantwortet wurde.
2019
(Derer
Beantwortung.)
Ad I. Käyser Carolus
V hätte zwar alle
des Wilhelmi Töchter
zur Succession
habilitiret, sed
servato ordine
aetatis &
gradus; maßen in dem
Carolingischen
Privilegio keine
neue Succession
constituiret,
sondern nur die alte
und schon vorhin
ratione juris
primogeniturae,
successionis
foeminarum &
unionis Provinciarum
übliche renoviret.
|| [319]
Ad II. Die in diesen Ländern
schon von alters
eingeführte und von
Käyser Ferdinando I
confirmirte Union,
oder Vereinigung der
Länder, trage das
Recht der ersten
Geburth auf dem
Rücken mit sich, und
sey also nicht
nöthig gewesen, in
den Privilegiis
speciale Meldung
desselben zu thun,
sintemahlen citra
primogenituram der
Effect der Union,
daß nehmlich die
Länder ohngesondert
und unzertrennet
beysammen bleiben
solten, nicht
erhalten werden
konte.
Ad III. Pfaltz-Neuburg sey nicht
wegen dessen Recht
zur Succession, als
welches man nicht
agnoscire, so lange
die linea
primogenita noch
verhanden, sondern
gantz anderer
Ursachen wegen, in
die Possession
admittiret worden.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Was nach der von
Chur-Brandenburg,
und Pfaltz-Neuburg
ergriffenen
Possession in dieser
Successions-Sache
weiter vorgangen,
davon ist ebenfals
schon oben bey des
Königs in Preussen
Praetension Meldung
geschehen, und kan
also genug seyn
allhie nur zu
gedencken, daß
Pfaltz Zweybrück
wider die zwischen
Chur-Brandenburg und
Pfaltz Neuburg anno
1609 zu Dortmund
aufgerichtete
tractaten
protestiret, dahero
demselben anno 1610
Reversales gegeben,
und dar innen
versprochen worden,
daß durch solcen
Transact dessen
Foderung weder im
petitorio noch
possessorio etwas
abgehen solte. 2020
In dem
Osnabruggischen
Frieden 2021
wurden alle
Praetendenten zum
Process oder
gütlichen Handlung
verwiesen; und bey
dem Nürrenbergischen
Convent wurde
Pfaltz-Zweybrück auf
vieler Stände
intercession den
Titul von Jülich und
Cleve zu führen
erlaudet, welchen zu
geben der Käyser
aber bald wieder
unterlassen. 2022
Es wolten die
Pfaltz-Grafen zu
Zweybrück zwar auch
die Compossession
haben, wozu sie aber
weder die
Possessores
Chur-Brandenburg,
und Pfaltz Neuburg,
noch der Käyser, zu
Verhütung neuer
Unruhe, admittiren
wolte. 2023
Anno 1660 verkauffte
Pfaltz-Graf Fridrich
Ludvvig, von der
Landsbergischen
Linie, den dritten
Theil dieser
Praetension an
Pfaltz Neuburg gegen
100000 Floren; 2024
die Schwedische
Linie aber, von
welcher die itzige
Könige in Schweden
abstammen, hat sich
ihr Recht
vorbehalten, und
führet zu dem Ende
auch noch beständig
den Titul und das
Wapen der Hertzoge
von Jülich, Clev,
Berg sc. 2025
Reundtes Capitel, Von des Königs
in Schweden
Praetension auf die
Grafschafft Veldentz
und Lützelstein.
ZU mehrer Erleuterung dieser
Praetension kan
nachfolgende
Genealogische Tabel,
worinnen aller
Praetendenten
Zusammenstammung
enthalten, angesehen
werden.
Alexander Pfaltz-Gr. zu Zweybrück
und Veldentz.
|| [320]
Wie anno 1694 der letzte
Pfaltz-Graf zu
Veldentz Leopoldus
Ludovicus ohne
männliche Erben
verstarb, entstund
wegen der Succession
in dem Hause Pfaltz
zwischen Neuburg,
Sultzbach,
Zweybrück, und
Birckenfeld großer
Streit, der auch
noch nicht
beygeleget.
Chur-Pfaltz gründet
sich auf das Recht
der Erstgeburt;
Sultzbach beruffet
sich auf die
Proximitatem gradus,
weil er dem letzt
Verstorbenen um
einen Grad näher als
Chur-Pfaltz
verwandt;
Birckenfeld schützer
theils die
Proximität, weil er
mit Sultzbach gleich
nahe, theils die
Billigkeit vor, weil
der Birckenfeldische
Antheil der
allerschlechteste
und ihme dazu
ehemahlen Hoffnung
gemachet worden.
Ihro Königl. Maj. in Schweden
fundiren sich 2026
(Schwedische
Gründe.)
I. Auf das
Testament, so der
letzt verstorbene
Pfaltz-Graf zu
Veldentz gemachet,
und den König in
Schweden darinnen
zum Erben und
Successore benennet.
II. Auf das jus Reincorporationis
cum Ducatu
Bipontino, weil
diese Grafschafften
alte appertinentien
des Hertzogthums
Zweybrück gewesen.
Was von denen andern
Praetendenten
dawider eingewendet
wird, habe nicht
gelesen.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Was aber den Erfolg
und itzigen Zustand
dieser Praetension
betrifft, so ließ
Chur-Pfaltz nach des
Pfaltz-Grafen Tod
durch einige von
dero Trouppen
Possession von
Veldentz nehmen,
weil aber die
Königl. Schwedische
Regierung in
Zweybrück schon
vorhero im Nahmen
Ihr. Königl. Maj. in
Schweden
Possessionem civilem
ergreiffen laßen, so
beschwerte man sich
Schwedischer Seiten
über das
Chur-Pfältzische
Unterfangen, und
praetendirte die
possession wieder zu
haben. 2027
Birckenfeld brachte
diese Streit-Sache
vor den Königl.
Frantzösischen hohen
Nath zu Colmar,
welcher alle
Interessenten vor
sich lud und weil
die andere dieses
forum incompetens
declinirten, anno
1695 vor Birckenfeld
sprach; 2028
Ob nun diese
Sententz zwar anno
1697 in dem
Rysvvickischen
Frieden 2029
wieder cassiret, und
die Grafschafft dem
Reiche, iedoch mit
Vorbehalt eines
ieden der
Praetendenten
rechten, so wohl in
Petitorio als
Possessorio,
restituiret wurde,
so kam Birckenfeld
dennoch abermahl bey
dem Königl. hohen
Rath zu Colmar ein,
und bath um die
execution der
Urthel, sonderlich
wegen der
Grafschafft
Lützelstein, welche
demselben auch anno
1699 den 25 Febr.
durch ein Arrest
2030
zuerkant, und bald
darauff durch einen
Frantzöschen
Beambten Nahmens
Fouqueralle, samt
denen
Birckenfeldischen
Bedienten, in der
Grafschafft
öffentlich
publiciret wurde.
Chur-Pfaltz
beschwerte sich
hierüber bey dem
Reichs-Convent zu
Regenspurg, und
bath, solcher zu des
Reichs und seines
Hauses Praejuditz
ab???iehlenden
turbation mit
Nachdruck zu
steuren; 2031
Weil Chur-Pfaltz
aber in dem
übergebenen Memorial
ihme die Possession
und die
Gerechtigkeit auf
die Veldentzische
Verlaßenschafft
allein zuschrieb, so
interponirte nicht
allein der Königl.
Schwedische
Gefandte, sondern
auch der Pfaltz-Graf
zu Birckenfeld eine
Protestation, 2032
damit solches nicht
zu ihrem Nachtheil
gereiche. Man hat
nachdem zwar öffters
gesuchet diese Sache
in Güte beyzulegen,
es ist aber bißhero
noch nicht
geschehen.
Zehendes Capitel, Von des Königs
in Schweden
Praetension auf das
Condirectorium in
dem Ober-Rheinischen
Craise.
ES hat in dem Ober-Rheinischen
Crayß Pfaltz-Simmern
nebst dem Bischöffe
zu Wormbs, wiewohl
nicht ohne dieses
Contradiction, 2033
das Condirectorium
ge [321] habt.
Wie nun die
Simmersche Linie an.
1685 ausstarb, und
das Churfürstenthum
Pfaltz, nebst dem
Fürstenthum Simmern
an das Hauß Neuburg
fiel, so nham sich
dieses auch des
Condirectorii im
Ober-Rheinischen
Cräyse an, deme aber
bißhero von denen
Protestanten, und
sonderlich von Ihr.
Königl. Maj. in
Schweden, als
Pfaltz-Grafen zu
Zweybrück,
contradiciret
worden, aus Ursache,
weil das
Neuburgische Hauß
der
Römisch-Catholischen
Religion zugethan,
und auf solche Weise
in dem
Ober-Rhenischen
Crayse, darinnen so
viele Protestirende
Stände sich
befünden, 2
Catholische
Directores seyn
würden, welches aber
wider des H. Reichs
fundamental-Gesetze
lieffe, als vermöge
derer überall die
Gleichheit in denen
3 recipirten
Religionen
observiret werden
solte; dahero dem
Könige in Schweden
als nechstem Agnato
nach Neuburg solch
Condirectorium
überlassen werden
müste. 2034
Es hat derselbe
solches aber bißhero
noch nicht
erhalten.
Neundte Section, Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Spanien.
Von denen Praetensionen so vorige
Könige in Spauien
mit dem Hause
Oesterreich gemein
gehabt, als auf das
Hertzogthum Burgund
sc. davon ist oben
Sect. I. Bey deuen
Praetensionen habt,
als auf das
Hertzogthum Burgund
sc. davon ist oben
Sect. I. bey deuen
Praetensionen der
Könige in Böhmen,
oder des Hauses
Oesterreich
Nachricht zu finden.
Erstes Capitel, Von der Könige in
Spanien Praetension
auf das Königreich
Portugal.
(Historie.)
DIeses Land hat mit
dem übrigen Spanien
gleiche Ahnen und in
den alten Zeiten
auch gleiche Fata
gehabt. Unter dem
letz en Gothischen
Könige Roderico fiel
es mit dem übrigen
Spanien in der
Mauren Hände, von
denen es lange
beherrschet worden,
wie aber um das Jahr
1093 Alfonsus VI
König in Castilien
und Leon sich mit
aller Macht wider
die Mauren rüstete,
auch von fremden
Orten Hülffe so kam
unter andern auch
ein Graf mit Nahmen
Henricus [den einige
vor einen
Burgundier, andere
vor einen Lothringer
halten 2035]
und weil er sich
sehr wohl hielte, so
gab ihm Alfonsus
seine uneheliche
Tochter Theresiam
zur Ehe, und das
Stück von Portugal,
so den Mauren
abgenommen war,
unter dem Titul
einer Grafschafft,
zum Brautschatz, mit
Permission den
Mauren das Land biß
an den Fluß Guadiana
abzunehmen, und für
sich zu behalten,
jedoch mit dem
Beding, daß er es
als ein Lehen von
Castilien und Leon
erkenne. 2036
Henrici Sohn
Alfonsus I nahm
erstliche den Titul
eines Hertzoges an /
worinnen ihn der
Pabst bestätigte,
2037
und der König in
Castilien nicht
zuwider war; 2038
wie er aber von den
Castilianern, auf
Anstifftung seiner
Stieffmutter, der
ihnen Portugal
zuschantzen wolte,
mit Heeres Macht
bezogen wurde, und
diese erlegte, wolte
er der Castilianer
Oberherrschafft
nicht erkennen,
sondern nahm, nach
erhaltenen vielen
Siegen wider die
Mauren, den Titul
eines Königes an,
2039
darüber er von dem
Pabste, weil er ihm
sein Reich zinsbar
gemacht, 2040
ebenfals die
Confirmation
erhalten. 2041
In solchem Stande blieb es, biß
des obgedachten
Henrici oder Alfonsi
männliche [322] Nachkommen mit
König Ferdinando
anno 1383 abgiengen,
da die Succession
zwar seiner Tochter
Beatrici Königs
Johannis I in
Castilien Gemahlin
gebühret hätte, zu
mahlen in den
Ehe-pacten abgeredet
war, daß die aus
solcher Ehe gebohrne
Kinder in Portugal
succediren solten,
und daß der
Beatricis Mutter
Eleonora nach Königs
Ferdinandi Tod die
Regierung in
Portugal so lange
führen solte, biß
der aus solcher Ehe
gezeugte Erbe zu
mündigen Jahren
gelangte, 2042
so wohl wider die
Castilianer, als
auch die Eleonora
hatten, daß sie
König Johannem in
Castilien
übergiengen, und des
Ferdinandi unechten
Bruder 2043
Johannem zu ihrem
Könige annahmen,
worüber nachdem
lange Krieg geführet
wurde, biß es
endlich anno 1399 zu
einem Frieden kam,
und Johannes vermöge
desselben in
possession blieb.
2044
Der letzte von
dessen männlichen
descendenten war
König Henricus, weil
derselbe aber keine
Kinder hatte, und
dahero leicht
merckete, daß es
nach seinem Tode
wegen der Succession
nicht ohne Streit
abgehen würde, so
rieff er alle
praetendenten
zusammen, um zu
sehen, ob er die
künfftige Succession
noch bey seinem
Leben fest stellen
könte; 2045
Der Praetendenten
aber, die sich
angaben, waren 7,
2046
als 1) König
Philippus II in
Spanien, weil er von
des Königs Henrici
ältesten Schwester
Isabella gebohren,
und auch seiner
Mutter Brudern
Johannis III Tochter
Mariam zur Ehe
gehabt. 2) Don
Antonio, des Henrici
Bruders Ludovici
natürlicher Sohn,
weil er der nechste
Agnatus, nachdem die
natürlichen Söhne in
Portugal nicht
excludiret würden.
2047
3) Emanuel Philibert
Hertzog von Savoyen,
weil er von des
Henrici anderer
Schwester Beatrix
gebohren. 4)
Reinutius Erbprintz
von Parma, weil er
von des Henrici
Brudern Eduardi
Tochter abstamme. 5)
Johannes Hertzog von
Braganza, weil er
des Henrici Brudern
Eduardi andere
Tochter zur Gemahlin
hätte, auch noch aus
alter Königlicher
Familie entsprossen,
und ein
Einheimischer wäre.
6) Der Pabst, weil
das Königreich
Portugal, seinem
Vorgeben nach,
Päbstlich Lehen
wäre. 7) Catharina
de Medicis, König
Henrici II in
Franckreich
hinterlassene Witbe,
weil sie vorgab, sie
wäre von Alfonsi III
Königs in Portugal
Nachkommen, die er
mit seiner ersten
Gemahlin, Gräfin von
Boulogne, gezeuget,
entsprossen. 2048
Die Zusammenstammung
der meisten
praetendenten ist
aus folgender Tabel
zu sehen:
Emanuel König in Portugal ???
1521. ???
Alle diese Praetendenten nun
disputirten scharff
unter sich, wer das
meiste Recht zur
Crone hätte, worüber
König Henricus anno
1580 verstarb. Ob
nun zwar Don Antonio
des Ludovici
natürlicher Sohn
sich darauf nach
Lissabon begab, von
dem Magistrat, und
der Bürgerschafft
herrlich empfangen,
ja gar zum Könige
proclamiret wurde;
2049
so war ihme doch
König Philippus II
in Spanien ein gar
zu mächtiges
Contrepart, [323] der ihn auch
endlich nöthigte
sich mit der Flucht
nach Franckreich zu
reteriren, 2050
und erhielte
Philippus die
Portugisische Crone.
Johannes Hertzog zu
Braganza, sehend,
daß wider Philippum
nichts auszurichten,
wolte mit demselben
transigiren; weil er
aber zu lange
gewartet hatte,
erhielte er weiter
nichts, als daß er
in der
Erb-Conestable
Charche confirmiret
wurde, 2051
in welcher Bedienung
auch des Johannis
Sohn Theodosius
gelebet.
In solchem Stande blieb es biß
an. 1640, da die
Portugiesen das
Castilianische Joch
abschüttelten, und
Johannem Hertzogen
zu Braganza, dessen
Großvater vordem die
Crone schon
praetendiret hatte,
zum Könige ernanten,
und weil damahls
Spanien mit schweren
Kriegen gegen
Franckreich, Holland
und Catalonien
verwickelt war, so
hatten sie Zeit ihre
Sachen fest zu
stellen; 2052
doch suchte jedes
Theil sein Recht an
Portugal so wohl mit
der Feder, als mit
dem Degen zu
behaupten. Johannes
führte sein Recht
her von seiner
Großrautter
Catharina, des
Eduardi Tochter,
suchte dar zu thun,
daß dieselbe nach
Königs Henrici Tod
mehr Recht als
Philippus König in
Spanien gehabt
hätte, indem sie von
männlicher,
Philippus aber nur
von weiblicher Linie
Königs Emanuelis
abgestammet, von
diesem aber durch
die Macht wäre
verdrungen worden.
2053
Spanischer Seiten wurd dagegen zu
Behauptung ihres
Rechtes an Portugal
angeführet: 2054
I. Daß Portugal ein Stück von
Spanien, und daß
König Alfonsus VI in
Castilien und Leon
den ersten Grafen
Henricum damit
belehnet, solches
auch nicht anders,
als unter solcher
Lehens-Verbindlichkeit,
zum praejuditz der
Nachkommen vergeben
können. Dahero
dessen Sohn Alfonsus
I nicht Macht
gehabt, solcher
Herrschafft sich zu
entziehen, und sich
zum Könige
proclamiren
zulassen.
II. Daß nach Abgang des Henrici
männliches Stammes
König Johannes I in
Castilien und dessen
Kinder das nechste
Recht zur Succession
gehabt, weil er des
letzten Königs
Ferdinandi Tochter
Beatricem zur Ehe,
und in den
Ehe-pacten die
Versicherung gehabt,
daß die aus solcher
Ehe kommende Kinder
in Portugal
succediren solten;
wäre aber von des
Ferdinandi unechten
Bruder unbilliger
Weise excludiret
worden.
III. Daß nach der Beatrice des
Ferdinandi
Halb-Bruder
Johannes, den sein
Vater Petrus mit der
Agnete de Castro,
einer vornehmen Dame
aus Gallicien, und
die er sich mit
Genehmhaltung des
Pabstes, nach
Vasconcelli 2055
und anderer Bericht,
antrauen lassen,
gezeuget, das nechst
Recht zur succession
gehabt, und des
Petri Bastart
vorgehen sollen; Ob
nun solches zwar
nicht geschehen, so
hätte doch dadurch
seinen Kindern ihr
Recht nicht benommen
werden können, in
Spanien transferiret
worden.
IV. Daß, nach Abgang des Johannis
männlicher
Nachkommen Philippus
II Kön. in Spanien
das nechste Recht
vor allen an dern
praetendenten zur
Portugisischen Crone
gehabt, indem er
ratione gradus mit
den übrigen
praetendenten gleich
nahe verwandt
gewesen, ratione
Sexus &
artatis aber allen
vorgegangen, dahero
auch Henricus selbst
vor seinem Ende ihn
zum successore
declariren wollen,
wann der Tod es
nicht verhindert
hätte.
V. Daß Philippus II so wohl als
seine Nachkommen von
den Portugisen und
von denen von
Braganza selber vor
ihre recht [324] mäßige
Könige angenommen
worden, und die
Huldigung von ihnen
erhalten hätte.
Wowider Portugisischer Seiten
eingewendet wurde:
2056
Ad I. Henricus hätte Portugal von
Alfonso VI nicht als
ein Lehen, sondern
mit der völligen
Souverainite
erhalten, 2057
und sey die
Ubergebung solches
Landes kein blosses
Geschenck, sondern
eine Remuneration
der geleisteten
Dienste gewesen;
Alfonsus hätte
solches auch ohne
Praejuditz seiner
Nachkommen thun
können, weil er
solches Stück Landes
nicht so wohl von
seinen Vorfahren,
als jure belli von
de Mauren obtiniret
hätte; Der Pabst
hätte Alfonsum in
der Königlichen
Würde confirmiret,
und nach Roderigi
Sanctii 2058
Bericht, hätte der
König in Castilien
selber den
Königlichen Titul
gut geheissen;
Zugeschweigen, daß
die Göttliche
Majestät selber
solche Crönung
approbiret, indem
Alfonsus eine
Göttliche
Erscheinung gehabt,
und daß nach der
Zeit Portugal vor
ein Souveraines
Königreich von den
Spaniern erkant
worden.
Ad II. Beatrix wäre des
Ferdinandi unechte
Tochter gewesen, und
mit Tellia aus einem
Ehebruch gezeuget
worden; dahero sie
kein Recht zu
succediren gehabt;
die Ehepacten wären
nicht auf König
Johannem I, sondern
auf dessen Sohn
gerichtet gewesen,
er hätte aber
damahlen noch keinen
gezeuget gehabt.
Ad III. Des Petri Vermählung mit
der Agnetis de
Castro sey von dem
Vater wie
dersprochen, und
wären die aus
solcher Ehe gezeugte
Kinder vor
uneheliche gehalten
worden. 2059
So wären auch von
des Johannis Sohn,
Ferdinando, noch die
Herren von Eça in
Gallicien, und von
des Johannis
Tochter, Maria, noch
die Grafen von
Acugnii in Valentia
verhanden, derer
Nachkommen mehr
Recht als der
Beatrix von
Albuquerque
Nachkommen in
solchen Fall zur
Portugisischen Crone
haben würden.
Ad IV. Die Catharina von Braganza
hätte mehr Recht zur
Crone gehabt als
Philippus II, dann
1) stamme sie von
einem Masculo her,
nehmlich Eduardo,
Philippus aber
stamme nur von einer
Frauenspersohn ab;
nach Portugisischen
Gesetzen aber,
sussedire in linea
collaterali
derjenige, dessen
Linie das meiste
Recht hätte. 2) Auf
dem zu Lamego anno
1141 gehaltenen
Reichs-Tage wäre
einhellig
beschlossen worden,
daß nach Abgang des
männlichen Stammes
nur diejenigen
Frauenspersohnen
succediren solten,
welche nicht an
fremde Herren außer
Landes vermählet
wären, damit keiner
als ein gebohrner
Portugise zur Crone
käme; 2060
solchem nach hätte
wohl Catharina und
ihr Gemahl Johannes
von Braganza, als
gebohrne Portugisen,
nicht aber König
Philippus in
Spanien, als ein
Ausländer, Recht zur
Succession gehabt.
3) Der Catharinae
wäre das jus
repraesentationis
statten gekommen,
welches nicht nur
nach gemeinen
Rechten denen Bruder
Kindern competire,
sondern auch in
Portugal schon anno
1141, und nachdem
anno 1476 zu Zeiten
Königs alfonsi V.
auf dem
Lysbonnischen
Reichs-Tage,
approbiret worden.
Und dem zu folge
hätte König Johannes
I anno 1436 in
seinem Testament
seinem Sohn Eduardo
seinen Nepotem und
nicht seien Söhne
substituiret; 4) Der
Pabst Innocentius IV
an die Portugisen
rescribiret, sie
möchten zum Regenten
erwehlen, wen sie
wolten, wann es nur
ein Portugise. Daß
König Henricus in
Portugal König
Philippum II in
Spanien zum
Successore
declariren wollen,
dazu sey er von den
Spaniern nur
persuadiret worden,
dann zuvor sey er
dem von Braganza am
geneigtesten
gewesen. 2061
Es hätte dadurch
aber seinen andern
Schwester-Kindern
denen andern
Praetendenten kein
praejudicium
zuwachsen können,
weil diese ihr Recht
nicht von ihme,
sondern von dem
ersten acquirenten
hätten.
Ad V. Des Königs Philippi
Annehmung zum
Könige, und der
Portugisen
Huldigung [325] und gehorsam sey
durch Gewalt
extorquiret, und
durch die Spanische
Macht unterhalten
worden. 2062
Die Spanier repliciren:
Ad I. Daß Henricus des Alfonsi
Vasal gewesen, könne
nicht geleugnet
werden, es würde
solches von allen
alten Scribenten
attestiret, und wäre
auch aus einem von
Alfonso an Henricum
abgelaßenen
Schreiben 2063
zu ersehen; Der
Pabst hätte nicht
Macht Könige zu
machen, sonderlich
einem andern zum
Nachtheil; Daß der
König in Castilien
den Königliehen
Titul gut geheissen,
sey irrig, und
bewiesen viele
Umstände und
Scribenten das
Contrarium; Eine
privat Revelation
würde in Gerichten
nicht admittiret,
sondern da müste
juxta acta &
probata gesprochen
werden.
Ad II. Petrus hätte mit der
Eleonora Tellia
nicht in Ehebruch
gelebet, weil er von
seiner Gemahlin
naher
Bluts-Freundschafft
halber geschieden
worden; hätte
Johannes gleich
keine Kinder gehabt,
so wäre doch die
Hoffnung solche zu
erlangen noch nicht
verlohren gewesen;
und wäre in diesem
Fall in den
Ehe-pacten versehen,
daß der Beatricis
Mutter Elonora die
Regierung indessen
führen solte.
Ad III. Nach Portugisischen
Gesetzen würde des
Vatern Consen zur
Heyrath nicht
nothwendig erfodert,
dahero dieser
Ursache halber, die
aus einer solchen
unconsentirten Ehe
gezeugte Kinder
nicht vor illegitim
gehalten werden
könten.
Ad IV. Auf das jus Agnationis
hätte sich das Hauß
Braganza gar nicht
zu beruffen, dann ob
zwar ein Agnatus
einem Cognato, und
eine Agnata einer
Cognatae praeferiret
würde, so sey doch
keine Agnata einem
Cognato zu
praeferiren; der
Catharinae Vater
Eduardus hätte gar
kein
Successions-Recht
also nicht
angeführet werden;
das Gesetze des
Lamegischen
Reichs-Tages sey
nicht wider die
Isabella, und ihren
Sohn Philippum II
Kön. in Spanien,
weil sie vor keine
Fremde zu halten,
dann die Isabella
und des Philippi II
Elter-Mutter wären
Portugisinen
gewesen; die
Einheimigkeit sey
nicht aus dem Orte
der Geburth, sondern
von dem Ursprunge
und Origine zu
judiciren; das
Lamegische Gesetz
sey aus einem andern
Gothischen Gesetze,
so unter Pelagio
gegeben worden, zu
erklähren, in
welchem die jenige
zur Succession
admittiret würden,
welche aus
Gothischem Geblüte;
Und so hätte man
auch auf dem
Reichs-Tage, da des
Königs Ferdinandi
Tochter Beatrix zur
Erbin des Rechs wäre
declariret worden,
diese Gesetze
verstanden; Das jus
repraesentationis
hätte in
Cron-Gütern, und
also vielweniger in
der Cron selber,
nicht statt; würde
auch überdem in
Portugall nicht
observiret; das 4te
Gesetze des
Lamegischen
Reichs-Tages
verwerffe solches
ausdrücklich, wann
es disponire: Si
fuerit mortuus
primus filius
vivente Rege patre,
fecundus erit Rex,
si secundus tertius,
si tertius quartus,
& deinde
omnes per istum
modum; und das 3te
Gesetze erfodere,
daß derjenige, so
succediren wolle,
des Königs Sohn seyn
seolte; Ob Johannes
dergleichen
Testament gemachet,
sey noch ungewiß,
das jenige, so
produciret worden,
wäre aus des
Gegentheils Archive,
und könte nicht
plene probiren, es
rede solches auch
nicht von der
Succession im Reich,
sondern von dem
Executore
testamenti.
&c.
Der Krieg, so zwischen Spanien
und Portugall
geführet wurde,
währte biß anno
1668, 2064
da endlich Friede
gemachet, und
Portugall souverain
erklähret wurde.
2065
Es scheinet iedoch,
daß die Könige in
Spanien sich des
Anspruches noch
nicht völlig
begeben, weil sie
nicht allein das
Potugisische Wapen,
2066
sondern auch den
Titul 2067
annoch führen.
|| [326]
Anderes Capitel, Von der Könige
in Spanien
Streitigkeit mit
Franckreich wegen
Roussilion und
Perpignan.
(Historie.)
DIese Grafschafft
lieget zwischen dem
Pyrenaeischen
Gebürge, und wird
dahero von einigen
zu Spanien, von
andern zu
Franckreich
gerechnet. Dieses
ist gewiß, daß sie
anno 1168 nach des
letzten Grafen
Gerhardi Tod an
König Alfonsum in
Arragonien gekommen,
und bey dessen
Successoren auch
eine Weile
geblieben. 2068
Und ob König
Ludovicus IX zwar
praetension darauff
machte, so begab er
sich doch alles
daran habenden
Rechtes in dem mit
dem Könige in
Arragonien anno 1258
zu Corbeil gemachten
Vergleich. 2069
Anno 1285 wurd
Perpignan von denen
Frantzosen
occupiret, da sie
dem Balearischen
Könige wider
Arragonien
beystunden; kam aber
bald wieder an
Arragonien. Wie
nachdem König Petrus
in Arragonien wegen
der vesperarum
Sicularum vom Pabst
in Bann gethan, und
dessen Länder des
Königs Philippi
Audacis anderm Sohne
Carolo zu geeignet
wurden, dieser auch
mit einer Armee
dahin gieng, solche
zu occupiren, wurd
Perpignan abermahl
von den Frantzosen
eingenommen, sonsten
aber wenig
ausgerichtet; 2070
muste iedoch nebst
andern occupirten
Oertern restituiret
werden, da die
Arragonier des
Königs Caroli in
Siculien und
Neapolis Sohn
Carolum Claudum
gefangen bekamen;
bey welcher
Gelegenheit zugleich
alle Praetensiones,
so die Frantzosen
auf Arragonien zu
haben vermeinten,
gegen andere
Praetensiones und
Satisfaction
aufgehoben wurden.
2071
Anno 1464 hat König Johannes in
Arragonien diese
Grafschafft
Russilion König
Ludovico XI in
Franckreich vor
300000 Ducaten, und
vor 300 Reuter und
Fußknechte Mundirung
verpfändet, 2072
oder wie andere
2073
wollen, verkauffete;
Wie aber König
Carolus VIII in
Italien gehen wolte,
und besorgte,
Spanien möchte ihm
eine diversion
machen, suchte er
sich vorhero mit
König Ferdinando
Catbolico in Spanien
fest zu setzen, und
restituirte diesem
zu dem Ende, anno
1493 mit Erlaßung
der Schuld, diese
versetzte
Graffchafft
Russilion, 2074
insonderheit da
Ludovicus XI in
seinem Testament die
Wiedereinlösung
denen Spaniern
freygestellet, und
seinem Sohn Carolo
VIII solches Pfand
zurestituiren
injungiret hatte;
2075
Ob nun zwar des
Caroli SUccessor
Ludovicus XII solche
restitution zu
impugniren suchte,
so wurd selbe doch
anno 1500 in dem
zwischen ihm und
Ferdinando Catholico
zu Granada gemachten
Frieden confirmiret,
und begab sich
Ludovicus alles
seines Rechtes auf
Russilion,
Ferdinandus
Catholicus hergegen
renunciirte seinem
auf Montpellier und
andern Frantzoschen
Oertern habenden
Rechte. 2076
Es haben aber die
nach folgende Könige
in Franckreich
nichts destoweniger
noch immer einiges
Recht daran zu haben
vermeynet, und that
dahero König
Franciscus I anno
1542 einen besondern
Zug dahin, muste
aber von der
Belagerung
Perpignans wieder
abziehen;
desgleichen schickte
auch Henricus IV den
Mareschal Oran mit
einer Armee dahin,
der ebenfals wenig
ausrichtete, biß
endlich anno 1642
König Ludovicus XIII
sich von der gantzen
Grafschafft Meister
machte. 2077
Die Gründe aber, womit
Franckreich sein
Recht an diese
Grafscahfft
behauptet, bestehen
darinnen: 2078
|| [327]
(Frantzösche
Gründe.)
I. Daß nach aller
alten Scribenten
Gezeuchnüs das
Alpen-Gebürge die
beyden Königreiche
Spanien und
Franckreich
iederzeit von
einander geschieden,
und daß die
Frantzosen nie über
dasselbe gekömmen,
ausser in denen mit
den Mauren geführten
Kriegen. Nun lege
aber Roussilion auf
der Seite nach
Franckreich zu, und
gehöre also auch
dahin.
II. Daß König Clotarius II zu
erst Wifredum mit
Russilion belehnet,
dessen Nachkommen
die Könige von
Franckreich auch
beständig vor ihre
Ober-Herren
erkennet; welches
unter andern
Merckmahlen auch aus
dem Testament des
letzten Grafen
Gerhardi abzunehmen,
indem er, nach
damahligen Gebrauch,
die Jahrzahl der
Negierung Königs
Ludovici hinein
gesetzet; Weil
dieser Gerhardus nun
ohne männliche Erben
verstorben, hätte es
an die Cron als ein
eröffnetes Lehen
zurück fallen
sollen.
III. Daß auch durch die Grafen
von Narbonne und
Tolose ein Recht auf
diese Grafschafft an
die Cron Franckreich
gekommen.
IV. Daß König Jacobus III der
Balearischen Insuln,
wie er von seinem
Vetter König
Philippo IV in
Arragonien seiner
Länder beraubet
worden, diese
Grafschafft nebst
Montpellier König
Philippo Valesio
verkauffet, und
seinen Nachkommen
nur das jus reluendi
reserviret hätte.
Welchen Contract
König Petrus zwar
anfänglich
impugniret, nach des
Jacobi Tod und
erhaltenem Rest des
Kauff-pretii aber
confirmiret hätte.
V. Daß des letzten Königs der
Balearischen Insuln
Jacobi Schwester
Johanna, eine
Marggräfin zu
Montferrat, ihr an
dieser Grafschafft
und andern
väterlichen
Herrschafften
habendes Recht
Ludovico von Anjou
cediret hätte. Die
Länder und
Gerechtigkeiten
derer von Anjou aber
wäre nachdem, wie
bekandt, an die Cron
Franckreich kommen.
VI. Daß König Johannes in
Arragonien diese
Grafschafft anno
1462 König Ludovico
XI in Franckreich
verkauffet, welchen
Contract Ferdinandus
nach seines Herrn
Vaters Tod
confirmiret hätte;
und ob König Carolus
VIII in Franckreich
die Grafschafft zwar
Ferdinando mit
Erlassung des
Kauff-pretii
restituiret hätte,
so verbinde doch
solcher Contract
dessen Successores
nicht, weil er eine
der Cron gehörige
Schuld nicht
remittiren können,
er auch durch
listige persuasiones
des von den
Arragoniern
bestochenen
Franciscaners
Maliardi, wie Ferron
(L. 1. p. 2.)
berichte, oder des
Bischoffs zu Alby,
wie Surita melde,
verleitet worden.
Die Spanier dagegen führen zu
Behauptung ihres
Rechtes an: 2079
(Spanische
Gründe.)
I. Daß der letzte
Graf Gerhardus diese
Grafschafft König
Alfonso in
Arragonien anno 1178
geschencket; und daß
Alfonsus dahero in
allen publiquen
Instrumenten ein
König in Arragonien
und Graf zu
Barcellona und
Russilion genennet
worden. 2080
II. Daß die Arragonier und
Spanier wenigstens
durch eine so viel
jährige possession
ein Recht an diese
Grafschafft durch
Verjährung erlanget
hätten.
III. Daß König Ludovicus IX in
Franckreich sich an.
1258 in dem
Corbeilischen
Vergleich alles
Rechtes an diese
Grafschafft begeben.
IV. Daß König Franciscus I in dem
Madritischen Frieden
artic. VII sich
aller Praetensionen
in genere, und in
dem Crespyschen
Frieden art. XII.
dieser in specie
begeben.
Auf die Frantzösische Gründe wird
geantwortet. 2081
(Beantwortung
der
Frantzöschen
Gründe.)
Ad I. Die
Königreiche würden
nicht allemahl in
natürliche Gräntzen
eingeschlossen, und
blieben nicht zu
allen Zeiten gleiche
Gräntzen; Es sey
auch die Grafschafft
Russilion nicht auf
der Frantzöschen
Seite des
Alpen-Gebürges,
sondern vielmehr auf
und zwischen dem
Gebürge selbst
gelegen.
Ad II. Wann die Frantzosen gleich
einiges Recht auf
diese Grafschafft
gehabt hätten, so
hätten sie sich
dessen doch nicht
allein tacite
begeben, indem sie
zugegeben, daß
solche Grafschafft
durch des letzten
Grafen Gerhardi
Testament auf die
Arragonier gekommen,
sondern es hätte
sich König Ludovicus
IX dessen auch
expresse in dem mit
dem Könige in
Arragonien zu
Corbeil
aufgerichteten
Vergleich begeben.
Ad III. Ob die Könige in
Franckreich durch
die Grafen zu
Narbonne und Tolose
einiges Recht an
diese Grafschafft
erhalten / [328] daran würde von
den meisten
Frantzöschen
Scribenten selber
gezweiffelt.
Ad IV. König Jacobus der
Balearischen Insuln,
hätte nicht
Russilion, sondern
nur Montpellier
verkauffet; in der
von dem Könige in
Arragonien
geschehenen
Confirmation 2082
würde auch nur
Montpellier
Omeladesia und
Carladesia, nicht
aber Russilion
exprimiret; ja
Mariana 2083
melde, Jacobus habe
vor das Geld
Soldaten geworben,
und die Baleares,
Cerdaner und
Russillioner
bekrieget.
Ad V. Was hiewieder eingewendet
wird, siehe in des
Königs von
Franckreich
Praetension auf
Majorqua in Except.
2.
Ad VI. Daß Carolus VIII durch
bestochene Leute zu
der restitution der
Grafschafft per
suadiret worden, sey
irrig, er hätte
solches aus freyem
Willen gethan,
welches er zu thun
wohl Macht gehabt,
weil sie an
Franckreich nicht
verkaufft, sondern
nur verpfändet
gewesen, und sein
Herr Vater König
Ludovicus XI noch
auff dem Tod-Bette
die restitution ihm
injungiret hätte;
Und endlich so sey
solche restitution
von dessen
Successore Ludovico
XII von neuen
bestätiget worden,
mit renunciirung
alles Rechts, so
Franckreich
praetendiren könte.
Wider die Spanische Gründe wird
von Franckreich
eingewendet: 2084
(Beantwortung
der
Spanischen
Gründe.)
Ad I. Das Original
von des Gerhardi
Testament sey nie
zum Vorschein
kommen, der Extract,
so bey Puteano zu
finden, sey aus
einigen Umständen
verdächtig, dann die
Clausula: daß denen
Unterthanen frey
stehen solte, nach
eigenem Gefallen
entweder die
Arragonier oder
Frantzosen zu ihren
Herren zu erwehlen,
welche nach Palai in
praetens. Ruscin
Bericht darinnen
enthalten seyn
solle, würde
darinnen nicht
gefunden, dahero
noch leicht etwas
mehrers in faveur
der Cron Franckreich
darein seyn könte;
Und über das alles
so könte ein Vasall
ohne consens des
Lehens-Herrn zu
dessen praejuditz
von dem Lehen nicht
disponiren.
Ad II. Die Praescriptio hätte
wider Könige nicht
statt; die Könige
hätten diese
Grafschafft zum
öfftern in Anspruch
genommen, und
Perpignan occupiret,
wodurch die
Verjährung interrum
piret worden wäre.
(Der
itzige
Zustand.)
In dem zwischen
Franckreich und
Spanien anno 1659
geschlossenen
Pyrenaeischen
Frieden wurd gantz
Russilion an
Franckreich
überlassen, ausser
einigen wenigen
Oertern, so auf
jener Seite des
Alpen-Gebürgs
gelegen; 2085
bey dem diese
Grafschafft auch
bißhero geblieben.
Drittes Capitel, Von der Könige
in Spanien
Streitigkeit mit
Franckreich wegen
der
Fisch-Gerechtigkeit
auf dem Fluß
Bidassoa.
ES machet dieser Fluß die
Gräntz-Scheidung
zwischen Spanien und
Franckreich, und
gehöret die eine
Seite davon zu
Spanien, die andere
zu Franckreich,
dahero auch auff der
darauff gelegenen so
genannten
Fasanen-Insul der
Pyrenaeische Friede
anno 1659
geschlossen worden.
Weilen nun wie
gemeldet die eine
Helffte davon zu
Spanien, und die
andere Helffte zu
Franckreich gehöret,
jene Helffte aber
Fischreicher, als
diese, so sind diese
beyde Nationen unter
sich uneinig, ob die
Fischgerechtigkeit
auf diesem Fluß
beyden gemein, oder
nur einem jeden in
seiner Helffte
zuständig; jenes
behaupten die
Frantzosen, dieses
die Spanier. Diese
führen an; daß der
Fluß nicht unter
beyden gemein,
sondern daß jeder
seine Seite jure
proprietatis
besässe; Wowieder
aber die Frantzosen
einwenden; die
Theilung des Flusses
sey nur zu dem Ende
geschehen, damit
eine gewisse Gräntze
zwischen Spanien und
Franckreich wäre;
und ob auf solche
Weise gleich die
Proprietät des
Flusses getheilet
worden, so sey doch
dadurch nicht
zugleich der Usus,
so allen Menschen
gemein, getheilet.
2086
Was anno 1681 dieser
Streitigkeit halber
zwischen denen
beyden an diesem
Fluß gelegenen
Städten Fuentarabia
in Spanien, und
Andaye in
Franckreich
passiret, davon kan
der Mercure
Hollandois de l'an.
1681 p. 293 gelesen
werden.
|| [329]
Vierdtes Capitel, Von der Könige
in Spanien
Praetension auf
Provence.
ES ist oben bey der Könige in
Franckreich
Praetension auf
Sicilien und
Neapolis gemeldet
worden, daß die
Johanna II Königin
zu Neapolis und
Gräfin zu Provence
König Alfonsum in
Arragonien anno 1420
adoptiret, welche
Adoption sie zwar
anno 1423 revociret,
und Ludovico III von
Anjou übertragen,
anno 1433 aber
selbe, nach
annullirung des
Ludovici seiner,
wiederholet hätte;
Und dieses ist das
fundament, worauff
sich diese Spanische
praetension
fundiret, und womit
Käyser Carolus V
seinen Zug nach
Provence
bescheinigte. 2087
Wowider aber
Frantzösischer
Seiten eingewendet
wird; die Johanna
hätte des Alfonsi
adoption wegen
Undanckbarkeit
revociret, und
Ludovicum III Grafen
von Anjou adoptiret,
2088
und wann solches
auch gleich nicht
geschehen wäre, so
sey doch Provence
unter solcher
Adoption nicht mit
begriffen gewesen,
dann sie nichts mehr
daran gehabt hätte,
welches unter andern
auch daraus
abzunehmen, daß er
die Johannam zur
Executrice seines
Testaments, darinnen
er wegen Provence
disponiret,
verordnet sc. 2089
Fünfftes Capitel, Von der Könige
in Spanien
Praetension auf
Engeland.
Wie sich anno 1554 König
Philippus II in
Spanien mit der
Königin Maria in
Engeland vermählete,
wurd in benen
Ehe-pacten unter
andern abgeredet,
daß, wer von ihnen
beyden den andern
überleben würde, des
Verstorbenen
Königreiche und
Länder erben solte;
weil die Maria nun 5
Jahre darauff,
nehmlich anno 1559
verstarb,
praetendirte dieser
vermöge obgedachter
Ehe-pacten die
Succession, wurd
aber von der Mariae
Schwester, der
Königin Elisabeth,
und denen
Engeländern
abgewiesen. 2090
Anno 1588 erhielte
König Philippus noch
ein neues Recht auf
Engeland, indem
Pabst Sixtus V die
Königin Elisabeth
excommunicirte, und
das Königreich,
wegen des dem
Päbstlichen Stuhl
zustehenden Rechtes
auf Engeland, 2091
demselben
schenckete; 2092
Ob nun Philippus
zwar noch in selbem
Jahre mit einer
mächtigen
Schiffs-Flotte auf
Engeland loß gieng,
so gewann er doch
dadurch nichts,
sondern muste hören,
daß der gröste Theil
seiner so genanten
unüberwindlichen
Flotte von Wind und
Wetter, und der Rest
von der Englischen
Flotte, geschlagen
worden.
Sechstes Capitel, Von der Könige
in Spanien
Praetension auf die
Insul Corsica.
WIe diese Insul noch von den
Saracenen besessen
wurde, gab Pabst
Johannes XIX solche
den Genuesern und
Pisanern, mit
Bedingung solche den
Saracenen wieder
abzunehmen, welches
auch um das Jahr
1015 2093
geschahe. Nach der
Zeit, [330] nehmlich anno
1297, schenckte
Pabst Bonifacius
diese Insul nebst
Sardinien König
Jacobo in
Arragonren, unter
Bedingung eines
jährlichen Zinses;
2094
woraus zwischen
denen Genuesern und
Arragoniern viele
Kriege entstunden,
in welchen diese
jedoch zuletzt den
kürtzern zogen, und
den Genuesern die
Insul lassen musten.
Doch führen die
Könige in Spanien zu
conservirung ihres
Rechtes noch
beständig den Titul:
König zu Corsica.
2095
Siebendes Capitel, Von der Könige
in Spanien
Praetension auf das
Königreich
Jerusalem.
WIe zu Ende des 12 Seculi der
Suitan in AEgypten
Saladino sich der
Stadt Jerusalem samt
dem grösten Theil
desselben
Königreiches
bemächtigte, und
Johannes de Brienne,
ein Frantzose, der
sich wegen seiner
Gemahlin Jolanda,
einer eintzigen noch
übrigen Erbin des
Königreichs
Jerusalem, anno 1210
zu Tyrus zum Könige
von Jerusalem krönen
lassen, solches
Königreich denen
Unglaubigen gerne
wieder entreissen
wolte, so gieng er
in Persohn nach
Italien, um daselbst
Hülffe zu suchen.
Bey dieser
Gelegenheit
vermählte sich
Käyser Fridericus
II, der zugleich
König in Sicilien
und Neapolis war,
mit des Johannis
Tochter Violanda,
oder Yolanda, und
bekam zum
Brautschatz das
Recht auf das
Königreich
Jerusalem, und ein
Theil Siriens, mit
Bedingung, daß
solches allemahl mit
Sicilien und
Neapolis vereiniget
bleiben solte. 2096
Und nahm Fridericus
hierauff auch gleich
den Titul von
Jerusalem an. 2097
Damit er solches
Reich aber auch in
der That besitzen
möchte, gieng er
selber in das
Gelobte Land,
vertrieb die
Saracenen aus
Jerusalem, und ließ
sich daselbst an.
1229 Kröhnen, muste
aber noch bey seinen
Lebzeiten alles
wieder in der
Unglaubigen Hände
anno 1247 verfallen
sehen, ohne Hoffnung
solches zu
recuperiren. 2098
Weil nun Neapolis und Sicilien
nach der Zeit auf
die Könige in
Arragonien, und
folglich auf die
Könige in Spanien,
kommen, 2099
so haben sich die
Könige in Arragonien
und Spanien zu
conservirung solches
Rechtes, auch
beständig König zu
Jerusalem
geschrieben, 2100
und nehmen die
Patriarchen von
Jerusalem noch heute
zu Tage ihre
Belehnung und
confirmation von dem
Viceroy in Sicilien,
der ihnen solche im
Nahmen des Königs in
Spanien ertheilet.
2101
Die Saracenen und
Türcken aber sind
bißhero beständig in
Besitz geblieben,
und ist kaum
Hoffnung, daß
solches denselben
wieder werde
entrissen werden.
Achtes Capitel, Von der Könige in
Spanien Praetension
auf alles so andere
Potentaten in
America besitzen.
ES ist oben bey denen
Praetensionen der
Könige in Portugal
c. 3. gemeldet
worden, daß der
Pabst nach
Entdeckung der neuen
Welt, die zwischen
denen Portugisen und
Castilianern deshalb
entstandene
Streitigkeit anno
1493 dergestalt
entschieden, daß [331] er die Welt in 2
Theile getheilet,
und alles dasjenige,
so gegen Osten
entdecket werden
würde, denen
Portugisen, was aber
gegen Westen
entdecket würde,
denen Castilianern
oder Spaniern
geschencket; und
zwar, wie die Worte
der Päbstl. Bulle
lauten, ex mera
liberalitate,
& ex certa
scientia, ac de
Apostolicae Sedis
plenitudine
&c. Worauff
Americus Vesputius
mit einer starcken
Spanischen Flotte
nach Americam gieng,
und die von Columbo
entdeckten Länder,
anno 1497 in
possession nahm. Wie
aber nach der Zeit
auch andere Nationen
ihre Schiffahrten
dahin anstelleten,
und die Spanier
solches gerne
verwehren wolten,
nicht aber wusten
aus was vor Grund
sie solches füglich
thun könten, so
fiengen die
Gelehrten in Spanien
an sich zu
maceriren, wie sie
bündige Gründe
ersinnen möchten /
denen Ausländern die
Schiffahrt nach
Americam zu
disputiren, und dem
Könige in Spanien
alleine die neue
Welt zu zu eignen;
wusten aber weiter
nichts anzuführen,
als 2102
(Spanische
Gründe.)
I. Daß ihnen diese
neue Welt jure
inventionis
&
occupationis
zustünde, weil sie
dieselbe zu
allererst entdecket,
und occupiret, denen
Insuln, Vorgebürgen
und Flüssen auch
Nahmen gegeben
hätten.
II. Daß der Pabst ihnen solche
geschencket,
dergleichen
Schenckung aber
stünden demselben
frey in Ländern, so
entweder schon
einmahl Christlich
gewesen, und nachdem
wieder unglaubig
würden, oder die
noch nie Christlich
gewesen, um das
Evangelium, und die
Christliche Lehre zu
propagiren.
Es wird hiewider aber von andern
eingewendet: 2103
(Derer
Beantwortung.)
Ad I. Die Inventio
gebe denen Spaniern
kein Recht, weil
selbe nur statt
hätte in Sachen, die
keinen Herrn hätten,
2104
welches von America
nicht gesaget werden
könte; durch die
Entdeckung und
Benennung einiger
Vorgebürge,
Seeküsten und
Insuln, hätten sie
nicht gleich die
possession von gantz
America ergriffen,
sondern nur dessen
allein / was sie
würcklich occupiret
und in Possesion
genommen; Sie die
andere Nationes
dagegen hätten nur
diejenige Oerter
occupiret / und mit
Colonien besetzet,
welche entweder von
Einwohnern
entblösset gewesen,
oder wo die
Einwohner ihnen
erlaubet neben ihnen
zu wohnen, welches
nach allen Rechten
keinem verwehret
werden könte.
Ad II. Die Päbste hätten nicht
Macht über Länder
und Königreiche, die
ihnen nicht gehören
/ zu disponiren, und
selbe zu
verschencken, und
hätten die
Americaner dahero
über solche donation
sich nicht unbillig
moquiret; Ja die
Spanier würden die
Ungültigkeit solcher
donation selber
gerne gestehen, wann
der Pabst ihre
Länder andern
schencken wolte; Und
wann über das alles
solche donation auch
gleich vor gültig
könte gehalten
werden, so sey
dadurch doch nicht
gleich das dominium
auf die Spanier
transferiret worden,
weil die traditio
gefehlet. sc.
(Der
Erfolg
und
itzige
Zustand.)
Und solchem nach
haben sich die
andern Nationes von
solcher angefangenen
Schiffahrt nach
Americam nicht
abhalten lassen
wollen, wie sehr die
Spanier solches auch
zu hindern gesuchet;
ja wie nahe solches
denen Spaniern müsse
gegangen seyn, ist
daraus abzunehmen,
daß sie anno 1609
mit denen Holländern
gerne Friede machen
wollen, wann diese
nur die Handlung
nach Indien
einstellen wolten,
weil die Holländer
solches aber nicht
eingehen wolten, so
gieng der Friede
zurück, und ward nur
ein Stillstand auf
12 Jahr geschlossen,
und denen Holländern
indessen die freye
Handlung, jedoch
unter gewissen
Conditionen
gelassen. 2105
Ja es scheinet ob
sey solche Handlung
nach West-Indien
auch in dem
Münsterischen
Frieden 2106
selbst nicht gar zu
deutlich concediret
worden. 2107
Was vor Streitigkeit
dieser Schiffahrt
halber zwischen
denen Spaniern und
Engeländern anno
1656 gewesen, davon
kan Pufendorf 2108
nachgesehen
werden.
|| [332]
Zehende Section, von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
Könige in Ungarn.
VOn diesen ist bereits oben in
Sect. I. gehandelt
worden, und kan
daselbst das 18, 19,
20 und 21. Cap.
nachgesehen
werden.
Eilffte Section, Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten des
Zaars in Moscovien.
Erstes Capitel / Von des Zaars
Praetension auf das
Polnische und
Lithauisch Reussen.
ES ist von dieser Praetension
schon zur Gnüge oben
bey denen
Praetensionen der
Könige in Pohlen, c.
3. Meldung
geschehen, und alhie
zu wiederholen
unnöthig, doch kan
dieses gemercket
werden, daß der Zaar
noch beständig den
Titul Großfürst
aller Reussen, oder
Großfürst des
gantzen so wohl
grossen als kleinen
und weissen Reussens
führet.
Anderes Capitel, Von des Zaars
Praetension auf
Lithauen.
HIerauff sollen die Moscowiter
Praetension machen,
weil es ehemahlen
ein Lehen von Russen
gewesen, demselben
einen jährlichen
Tribut entrichtet,
und zu dessen Dienst
eine gewisse Anzahl
Soldaten
unterhalten, um das
Jahr 846 aber sich
von demselben
abgerissen hätte,
das Hertzog Lejus zu
Lithauen von den
Pohlen zu ihrem
Fürsten erwehlet
worden, und mit den
Precopischen Tartarn
ein Bündniß wider
die Russen gemachet
hätte 2109.
Ich lasse solches
als etwas altes, und
davon man wenig
Nachricht findet, an
seinen Ort gestellet
seyn / dieses aber
lieset man in den
Lithauischen
Historien, daß die
Lithauer um das Jahr
970 von denen Russen
bezwungen, und einen
jährlichen Tribut zu
zahlen genöthiget
worden; wovon sie
sich aber um das
Jahr 1058, in denen
einheimischen
Kriegen der Russen,
wieder loß gemachet
2110;
Nach solcher Zeit
ist zwar öffters ein
Theil von Lithauen
niemahlen aber gantz
Lithauen von denen
Russen bezwungen
worden, biß endlich
die Lithauer der
Russen Meister
geworden, und ein
groß Theil von
diesen sich denen
Lithauern aus freyen
Stücken
unterworffen, da die
Tartarn um das Jahr
1236 in Rusland
einfielen und den
Nord- und Oestlichen
Theil desselben
ihnen zinsbahr
machten 2111;
von welchen beyden
sie sich doch mit
der Zeit wieder loß
gemachet. 2112
In dem letzten Polnischen und
Moscowitischen
Kriege hatte die
Moscowiter ein groß
Stück von Lithauen
an, welchen er auch
biß anno 1667, da zu
Andreskovv Friede
gemachet wurde,
geführet, und ohne
solchen Titul keine
Brieffe annehmen
wollen. 2113
|| [333]
Drittes Capitel, Von des Zaars
Streitigkeit mit den
Tartarn wegen des
Tributs.
ES sind die Rußischen Fürsten,
sonderlich die den
gegen Norden und
Osten gelegenen
Theil von Rusland
regieret, denen
Tartarn, sonderlich
denen Krimmischen
über 200 Jahr
unterworffen
gewesen, so, daß sie
von diesen nicht
allein die Belehnung
suchen, sondern
denselben auch einen
jährlichen Tribut
entrichten, und die
vorfallenden
Successions-Streitigkeiten
ihrem Gutachten
heimstellen müssen;
2114
von solcher
Sclaverey aber hat
sich endlich
Johannes Basilides,
oder Ivvan
Basilovvitz I, der
anno 1450 zu
regieren angefangen,
auf Antrieb seiner
Gemahlin Sophia,
loßgemachet, und
sich darauf zu erst
einen Zaar oder
Groß-Fürsten von
Moscau genennet.
2115
Worüber nachdem fast
beständige Kriege
zwischen den Tartarn
und Moscowitern
geführet worden;
Zwar würden diese
mit den Tartarn
längst fertig
gewesen seyn, wann
die Türcken solche
nicht unterstützten,
woraus auch fast
alle zwischen den
Türcken und
Moscowitern geführte
Kriege entstanden.
2116
Vierdtes Capitel, Von des Zaars
Praetension auf
Carelien und
Ingermann-Land.
CArelien hat König Birgerus in
Schweden anno 1293
unter sich gebracht
/ und die Stad
Wiburg erbauet, um
diese Provintzen im
Zaum zu halten, und
wider die Russen zu
beschützen; 2117
wie die Russen und
Schweden sich aber
nachdem darüber
entzweyeten, wurd
sind Carelien anno
1338 unter sie
getheilet, und sind
gewisse Gräntzen
gesetzet, 2118
wobey es aber die
Russen nicht
gelassen.
Zu Anfang des vorigen Seculi
versprach Basilius
Zuski König Carolo
IX in Schweden vor
die Hülffe, so
dieser ihm wider den
falschen Demetrium
schickte, Kexholm;
wie die Moscovviter
aber nachdem
allerley Ausflüchte
suchten solches zu
lieffern, so
bemächtigten sich
die Schweden dessen
mit Gewalt, und kam
durch solche
Gelegenheit Carelien
und der Rest von
Ingermanland an
Schweden, 2119
denen solche
Provintzien auch in
dem zu Stolbovva
anno 1617 gemachten
Frieden überlassen
wurden, 2120
und sind dieselbe
seit dem bey
Schweden verblieben,
der Stolbovvische
Friede ist auch an
1661 in dem zu
Cardis geschlossenen
Frieden confirmiret
worden, 2121
dessen ungeachtet
vermeinen die
Moscovviter noch
einiges Recht daran
zu haben, und haben
bey dem itzigen
Kriege gantz
Ingemanland
occupiret, die
Haupt-Stadt in
Carelien Wiburg aber
etliche mahl
vergeblich belagert.
Fünfftes Capitel / Von des Zaars
Praetension auf
Lieffland.
ZU Behauptung dieser praetension
wird von einigen
angeführet:
(Moscovvitische
Gründe.)
I. Daß Lieffland vor
alters ein Lehen von
Russen gewesen, wie
aber ein gewisser
Hertzog von
Lieffland zum Könige
in Pohlen erwehlet
worden, und nicht
gerne der Russen
Vasal heissen
wollen, hätte er ein
Stück von Lapland
davor an Moscau
cediret, welches die
Könige in Schweden
und Dännemarck aber
denen Russen, da [334] sie mit den
Türcken und Tartarn
in Krieg verwickelt
gewesen, wieder
abgenommen, aus
Vorwand, daß sie
domini directi
darüber wären; weil
nun die Könige in
Pohlen wohl gewust,
daß Schweden und
Dännemarck
Praetension an
Lapland hätten,
ihnen denen Russen
solches aber vor
frey und eigen
cediret, so hätte
ihnen durch solchen
Transact ihr Recht
an Lieffland nicht
benommen werden
können. 2122
II. Daß die Moscowitische Zaare
von den alten
Hertzogen von
Lieffland
abstammeten,
nehmlich von des
Micislai Sohn
Suentoslao, so vor
der Tauffe Jurgus
geheissen / und die
Stadt Herodus, so
von den Teutschen
nachdem Dörpt
genannt worden,
erbauet. 2123
Was von den Lieffländern dawider
eingewendet wird,
habe nicht gelesen,
und mag also ein
ieder selbst
judiciren, was davon
zu halten. Indessen
haben die
Moscovviter ihre
öfftere Einfälle in
Lieffland dadurch
einiger maßen
bescheinigen wollen.
2124
Wiewohl zu solchen
Kriegen die
Nachbarschafft der
unruhigen
Ordens-Ritter auch
nicht wenig mag
contribuiret haben,
als mit welchen sie
immer in Haaren
liegen müssen und
würden die
Moscovviter
denselben Zweiffels
ohne in dem letztern
mit ihnen geführten
Kriege gantz
Lieffland abgenommen
haben, wann sich die
Lieffländer nicht
den Pohlen und
Schweden
unterworffen hätten;
wodarch jene
genöthiget worden
erstlich mit Pohlen
anno 1582, und
nachdem auch mit
Schweden anno 1595,
Friede zu machen,
und denselben
Lieffland zu
überlassen; 2125
Und ob sie nachdem
zwar öffters wieder
ihr Heil an
Lieffland versuchen
wollen, so haben sie
doch nichts
ausrichten können,
sondern haben die
schon vorhin gethane
Renunciation in
allen nachfolgenden
Frieden-Schlüssen
wiederholen müssen.
2126
Ob sie aber bey
itzigem Kriege etwas
davon tragen werden,
muß die Zeit, und
der künfftige Friede
lehren.
Sechstes Capitel, Von des Zaars
Praetension auf ein
Stück von Lap-Land.
ES ist in kurtz vorhergehendem
5ten Cap. gemeldet
worden, daß die
Pohlen den Russen
vor Lieffland ein
Stück von Lapland
cediret hätten,
welches von den
Schweden und Dänen
ihnen aber wieder
genommen worden,
dahero sie auf
solches annoch
praetension machen
sollen. 2127
Siebendes Capitel, Von des Zaars
Praetension auf
Nova-Zembla.
DIese praetension soll von den
Hortensischen oder
Nordischen Tartarn
herrühren, als
welche mit Hülffe
der Dänischen
Schiffe sich dieser
Insul bemächtiget
hätten; weil die
Tartarn sich aber
nachdem mit den
Dänen darüber nicht
vergleichen können,
so hätten sie ihr
Recht denen
Moscovvitern
abgetreten, welche
solches Land auch in
Besitz genommen, und
wegen der Fischerey
befestiget hätten,
davon sie aber
nachdem von den
Dänen mit Hülffe der
Einwohner wären
vertrieben worden.
2128
|| [335]
Drittes Buch. Von denen
Praetensionen und
Streitigkeiten der
Geistlichen / als
des Pabstes / der
Ertz-Bischöffe /
Bischoffe / Aebte /
sc.
Erste Section, Von den
Praetens. und
Streitigkeiten des
Päbstlichen Stuhles.
Erstes Capitel / Von des Pabstes
Praetension auf die
Ober-Herrschafft
über das Königreich
Portugal.
WIe sich anno 1580 nach Königs
Henrici in Portugal
Tode viele
Praetendenten zu der
Portugiesischen
Crone angaben 2129,
meldete sich auch
der Pabst, und
machte auf dieses
Königreich als ein
eröffnetes Lehen
Anspruch. 2130
Die Gründe womit er sein Recht zu
behaupten suchte,
waren diese: 2131
(Päbstl.
Gründe.)
I. Daß Alfonsus I
Hertzog in Portugal
sein Land Pabst
Eugenio Alexandro
III zinsbahr
gemachet, jenem
jährlich 4 Untzen,
diesem aber 1 1/3.
Marck Goldes vor
sich und seine
Nachkommen
versprochen, 2132
und dadurch den
Königlichen Titul
erhalten. 2133
II. Daß König Alphonsus II sein
Testament von dem
Päbstlichen Stuhl
confirmiren lassen,
und diesem auch die
execution desselben
aufgetragen.
II. Daß König Sanco II, wie er
dem Orden des H.
Jacobi Favilam in
Algarbien
geschencket, solche
donation von Pabst
Innocention
confirmiren lassen.
IV. Daß Pabst Innocentius König
Sancum II
abgesetzet, und in
der Bulle des
Königreichs
Zinsbahrkeit
gedencke.
V. Daß König Sancus II in seinem
ersten Testament
sein Reich und seine
Kinder dem Päbstl.
Stuhl recommendiret.
VI. Daß in dem Brevet, welches
Pabst Innocentius
III, zu Beylegung
der zwischen König
Alphonso und seinen
Geschwistern
schwebenden
Streitigkeiten,
gegeben, die Clausul
enthalten, die
Könige in Portugal
solten sich nicht
unterstehen, das
Königreich zum
Praejuditz der
Successoren zu
vergeringern.
VII. Daß König Alphonsus III den
Pabst in seinem
Testament einen
Herrn seines Leibes
und Gemüthes nenne,
und ihn um
confirmation und
execution des
Testaments gebethen.
|| [336]
Wowider aber Portugisischer Seite
pfleget eingewendet
zu werden: 2134
(Portugisische
Einwürffe.)
Ad I. Daß Alphonsus
oder Hildefonsus
Graf zu Portugal,
wie er anno 1137 mit
den Mauren schlagen
wollen, den Tag
vorhero, nehmlich
den 25 Jul. am Tage
Jacobi von der Armee
zum Könige wäre
proclamiret worden,
und darauff den Sieg
erhalten hätte, in
welcher Königlichen
Würde er nachdem
nicht allein von
Pabst Eugenio anno
1145, sondern auch
von Alexandro III,
wiewohl ungebethen,
confirmiret worden
2135;
Und ob zwar, nach
Marianae und anderer
Bericht, gedachten
Päbsten ein gewisser
Päbstlicher Census
versprochen worden,
so sey doch solches
nicht geschehen, um
dadurch eine
Obligation zu
induciren, sondern
die devotion zu
restiren; ja Mariana
zweiffle selbst, ob
solcher Census
jemahlen gezahlet
worden, wenigstens
hätte man zu seiner
Zeit nichts mehr
davon gewust.
Ad II. III. &c. Was
sonsten angeführet
würde, beweise
nichts anders, als
daß Portugal ein
feudum spirituale
2136,
oder geistliches
Lehen sey, welches
die Vasallen zu
Praestirung eines
geistlichen
Gehorsams, den
Päbstlichen Stuhl
aber zur geistlichen
Prorection verbünde,
wie solches aus
denen Bullen zur
gnüge abzunehmen;
Und hätten die
Portugiesen dahero
dem Pabst anno 1580
um geistliche Waffen
ersuchen lassen.
2137
Nun sey zwar nicht
ohne, daß solche
Lehen dem
geistlichen Domino
oder Lehen-Herrn
eröffnet würden,
weil in des
Innocentii Bulla
aber auch denen
Erben gedachte Gnade
concediret, und
Portugal also ein
feudum haereditarium
sey, so sey solches
durch des Henrici
Tod nicht vacant
worden.
(Der
Erfolg.)
Es bezeuget Thuanus,
2138
daß diese von dem
Pabst damahls
gemachte praetension
allen lächerlich
vorgekommen, und daß
darauff wenig
reflexion gemachet
worden. Es scheinet
auch fast, ob habe
sich der Päbstliche
Stuhl seiner
praetension nachdem
begeben, weil der
Pabst König
Philippum in Spanien
(der vor allen
andern praetendenten
die Portugisische
Crone davon trug)
2139
dazu gratuliret, und
sich wegen des
vorhergegangenen
excusiret. 2140
Anderes Capitel, Von des
Päbstlichen Stuhles
praetendirter
Erhöhung der
Päbstlichen Gefälle
in Portugal.
WIe König Petrus II in Portugal
bey Antretung seiner
Regierung
vermerckete, daß der
Werth des Geldes im
Königreich gar zu
gering wäre, und daß
es so wohl dem
publico als den
Commercien
zuträglicher sey,
solches zu erhöhen,
so ließ er den Preyß
desselben biß auf
den dritten Theil
steigen, und
verordnete, daß ein
Stück, welches
vorhero 2 teston
gegolten, künfftig 3
teston gelten solte.
Weil nun der
Päbstliche Stuhl
viele revenuen in
Portugal zu heben
hat, welche durch
die Erhöhung des
Geldes vergeringert
wurden, so
beschwerte er sich
darüber bey dem
Könige, und
begehrte, daß solche
Einkünffte auch
proportionabiliter
möchten verhöhet
werden, hat aber
noch nichts erhalten
können. 2141
Drittes Capitel, Von des
Päbstlichen Stuhles
Praetension auf
Spanien.
DAß der Päbstliche Stuhl auch auf
Spanien ehemahlen
praetension
gemachet, und
solches ihme
zinßbahr zu seyn
vorgegeben, beweiset
das von Pabst
Gregorio VII an die
Könige, Grafen und
andere Große von
Spanien abgelassene
Schrei [337] ben,
2142
darinn er ihnen
vorstellet, wie die
Spanier, ehe die
Mauren dahin kommen,
dem Päbstlichen
Stuhl einen
jährlichen Censum
gezahlet; und lauten
die Worte davon
also: Regibus
&
Principibus
Hispaniae. Vos
scitis, quod
antiquitus Regnum
Hispaniae est
Romanae Ecclesiae
&c. und
abermahl: Notum
fieri vobis volumus,
quod nobis quidem
tacere non est
liberum, vobis autem
ad praesentem
& futuram
gloriam valde
necessarium,
videlicet Regnum
Hispaniae ex
antiquis
Constitutionibus B.
Petro & St.
Rom. Ecclesiae in
jus &
proprietatem
traditum esse. Quod
nimirum hactenus
&
praeteritorum
ipsorum in commoda
&
antecessorum
nostrorum tacuit
negligentia. Nam
postquam Regnum
illud a Saracenis
pervasum est,
& servitium,
quod B. Petro inde
solebat fieri,
propter
infidelitatem eorum,
& tyrannidem
detentum ab usu
nostrorum tot annis
interceptum est,
pariter etiam rerum
&
Proprietatis memoria
delabi caepit. Verum
quia divina
Clementia concessa
vobis in hostes
illos, semperque
concedenda, terram
in manus vestras
tradidit, ulterius
vos causam hanc
ignorare noluimus,
ne quod supernus
arbiter, legum ac
justitiae Conditor
de recuperanda
justitia &
honore Sti Petri,
ejusque Stae
&
Apostolicae Sedis
gloria nostrae
humilitati ad
benemerendum
contulit, nobis aut
vobis ex
taciturnitate in
negligentiae Culpam,
aut vobis ex
ignorantia quod
absit ad detrimentum
propositae &
divinitus oblatae
retributionis
obveniat &c.
Es hat der
Päbstliche Stuhl
hiemit aber nichts
ausgerichtet, indem
die Spanier sich
solchem Päbstlichen
Anmuthen kräfftig
wiedersetzet, 2143
und pfleget
Spanischer Seiten
dem Päbstlichen
Stuhl opponiret zu
werden:
(Spanische
Einwürffe,)
I. Daß der Pabst
selbsten ehemahlen
Spanien dem Röm.
Reiche zugesprochen,
ohne ihres daran
habenden Rechtes zu
gedencken; dann wie
Käyser Henricus II
anno 1055 Spanien
als ein Reichs-Lehen
in Anspruch
genommen, und bey
Pabst Victore II
sich durch seine
Gesandten beklaget,
daß König
Ferdinandus in
Castilien und Leon,
sich vor souverain
hielte, und ihme gar
den Käyserlichen
Titul anmassete,
hätte der Pabst,
nach untersuchter
Sache, vor den
Käyser gesprochen,
dem Könige
Ferdinando aber
wissen lassen, daß
er sich nach solchen
Ausspruch zu richten
hätte, und den
Käyserl. Titul
fahren lassen solte,
2144
welches nicht würde
geschehen seyn, wann
der Pabst gewust,
daß er einiges Recht
an Spanien hätte.
2145
II. Daß die Geschencke, so König
Recaredus und andere
dem Pabst etwa [wie
Gregorius vorgebe]
möchten zugesand
haben, vor keinen
tribut gehalten
werden könten, dann
es sey solches aus
Andacht geschehen,
damit die heiligen
Männer vor des
Königs, des
Vaterlandes und des
Reichs Wohlfahrt
desto fleißiger
bethen möchten,
dahero auch S.
Gregorius einige pia
dona zurück
gesendet, wie
Gregorius VII selber
melde. 2146
Vierdtes Capitel, Von des
Päbstlichen Stuhls
Praetension auf das
Königreich
Arragonien.
ZU Behauptung dieser Praetension
wird Päbstlicher
Steiten angeführet:
2147
(Päbstliche
Gründe.)
I. Daß König Ramirus
Arragonien vor sich
und seine Nachkommen
dem Päbstlichen
Stuhl unterworffen,
sich zu dessen
Vasallen gegeben,
und einen jährlichen
Zins zu zahlen
versprochen; Weil er
von dem Pabst in der
Königlichen dignität
confirmiret worden.
2148
II. Daß König Petrus II anno 1208
nach Rom gekommen,
und sich daselbst
von Pabst Innocentio
III kröhnen lassen,
auch zugleich
erhalten, daß die
Crönung ins
künfftige in dem
Königreich
Arragonien von dem
Ertz-Bischoff zu
Taracona, als
Päbstlichem [338] Legato, verrichtet
werden solte;
wogegen der König
den Päbstlichen
Stuhl jährlich
einige Untzen Gold
zu lieffern
versprochen.2149
III. Daß der Pabst König Petrum
III in Arragonien,
wegen der
angestelleten
Sicilianischen
Vesper in Bann
gethan, ihn aller
seiner Länder
verlustig erklähret,
und Carolum
Valesium, Königs
Philippi III in
Franckreich Sohn,
damit belehnet.
2150
IV. Daß Petri Sohn König Jacobus,
selber erkant,
Carolus Valesius
hätte durch die
Päbstliche Belehnung
ein Recht auff
Arragonien bekommen,
indem er bey dem mit
Carolo gemachten
Vergleich, so starck
darauff gedrungen,
daß sich derselbe
seines Anspruches
begeben, 2151
welches unnöthig
gewesen wäre, dafern
er dem Päbstlichen
Stuhl keine
Herrschafft über
Arragonien
zugestanden.
V. Daß nach völlig getroffenem
Vergleich zwischen
den Arragoniern und
Frantzosen, und
Versöhnung mit dem
Pabst, dieser die an
Philippum Valesium
gethane donation
anno 1291
rescindiret, und daß
Alfonsus aus
Arragonien dagegen
versprochen der
Kirchen jährlich 30
Untzen Goldes zu
zahlen, und den
restirenden Zins
auch abzutragen.
2152
VI. Daß Petrus IV durch einen
nach Rom geschickten
Gesandten dem Pabst
anno 1353 an Eydes
statt versichern
lassen, er wolle dem
Päbstlichen Stuhl
unterworffen und
gehorsam seyn.
VII. Daß, wie nach Königs Martini
in Arragonien Tod
sich viele
praetendenten zur
Crone angegeben,
Pabst Benedictus
XIII seine Autorität
interponiret, und
gemachet hätte, daß
die Sache
Schiedesrichtern zu
untersuchen
committiret worden,
derer laudum, so vor
Ferdinandum Infant
von Castilien
ausgefallen, der
Pabst confirmiret
hätte. 2153
Wowider aber vor Arragonien von
andern eingewendet
wird: 2154
(Derer
Beantwortung.)
Ad II. Petrum II
habe Pabst
Innocentius III
nicht als dominus
directus, sondern
als ein Bischoff
gekröhnet; was aber
den von Petro
versprochenen
jährlichen Censum
betreffe, damit
wären die
Unterthanen nicht zu
frieden gewesen, und
die Arragonischen
Reichs-Stände, ohne
derer Consens der
König dergleichen
nicht thun könen,
hätten nicht darein
gewilliget; '2155
Dahero es auch
gekommen, daß solche
Zins-Zahlung nicht
lange gewähret; Dann
wie Petri Sohn
Jacobus I sich
kröhnen lassen
wollen, hätte der
Pabst solches nicht
ehe zugeben wollen,
als biß er den von
seinem Vater
versprochenen Censum
abgetragen, welches
Jacobus aber nicht
thun wollen, und sey
lieber ungekröhnet
biß an sein Ende
geblieben; 2156
Petrus III König in
Arragonien hätte vor
empfangener Crone
obtestiret, daß er
solche nicht
empfienge unter der
Condition der Kirche
stipendiarius oder
unterworffen zu
seyn, weilen das von
seinen Vorfahren
introducirte von den
Ständen improbiret
worden; 2157
wie er dahero auch
Pabst Martino II
wegen Erhebung zur
Päbstlichen Würde
gratuliren, und
demselben zugleich
sein Recht auf
Sicilien vorstellen
lassen, dieser aber
dem Gesandten unter
andern zu Antwort
gegeben, es solte
König Petrus vorhero
die der Kirchen
schuldige Pensiones,
die sein Großvater
Petrus und dessen
Nachkommen als wahre
Unterthanen und
Vasallen jährlich zu
zahlen versprochen,
abtragen, und ehe
keine Gefälligkeit
sich von ihme
vermuthen, 2158
hätte sich Petrus
wenig daran
gekehret, sondern in
der Zurüstung auf
Sicilien immer
continuiret.
Ad III. Was König Petro III von
dem Pabste
wiederfahren, sey de
facto geschehen,
gleich wie sich die
Päbste zum öfftern
einiger Gewalt über
die Könige, und
derer Länder
angemasset.
Ad IV. König Jacobus hätte die
renunciation von
Carolo Valesio um
mehrer Sicherheit
willen verlanget,
nicht aber, daß er
demselben einiges
Recht wegen der
Päbstlichen
Investitur
zugestanden.
Ad V. Was Alfonsus versprochen
sey ebenfals ohne
consens der Stände
geschehen, und finde
man auch nicht, daß
solcher Census
abgetragen worden.
Ad VI. VII. Was hierwieder
eingewendet wird
habe nicht gelesen.
|| [339]
Fünfftes Capitel, Von des
Päbstlichen Stuhles
Praetension auf das
Königreich
Sardinien.
DAs vornehmste Fundament dieser
praetension setzet
der Päbstliche Stuhl
auf eine von Käyser
Carolo M. geschehene
donation, 2159
und haben sich die
Päbste dahero
unterschiedlicher
Gerechtigkeiten
jederzeit darüber
angemasset, es, da
es auch noch von den
Saracenen besessen
ward, bald diesem
bald jenem
conferiret, und wann
ihnen die einmahl
erwehlte possessores
nicht länger
angestanden,
denselben es wieder
genommen und andern
gegeben, 2160
biß es endlich an
die Arragonier
gelanget, bey denen
es bißhero
geblieben. Es wird
aber wider die
donation des Caroli
M. eingewendet, daß
wann sich dieselbe
auch in der That
also verhielte,
solche doch nicht
anders, als
???al???o jure
Imperii verstanden
werden könte,
sonderlich so lange
keine exemption
erwiesen worden;
2161
Die Päbstliche
Concessiones und
sogenante
Belehnungen aber, so
sie andern gethan,
wären keine
eigentliche
Belehnunge, sondern
wären nur
permissiories
gewesen Krieg zu
führen, und
Sardinien zu
occupiren, welches
die Päbste aber zu
thun nicht Macht
gehabt hätten, weil
sie nicht Herren von
der Insul gewesen.
2162
Sechstes Capitel, Von des
Päbstlichen Stuhles
Praetension auf
Rovigo und Polesion
in Romandiola.
DIese beyde Oerter gehörten
vormahlen zu dem
Hertzogthum Ferrara,
wurden aber in dem
15 Seculo von den
Venetianern
eingenommen, und
denselben in dem mit
Hertzog Hercule I
anno 1484 gemachten
Frieden gelassen;
2163
Hertzog Alfonsus I
zu Ferrara brachte
solche zwar ao. 1509
wieder unter sich,
verlohr solche aber
bald wieder, und
sich sie nachdem
beständig bey den
Venetianern
geblieben. 2164
Weil nun aber der
Päbstliche Stuhl das
Hertzogthum Ferrara
anno 1597 als ein
eröffnetes
Päbstliches Lehen
eingezogen, 2165
so machet derselbe
noch beständig
praetension auff
diese davon
abgezogene Oerter,
und müssen sich die
Venetianer nicht
wenig vor demselben
fürcchten; Wie dann
Pabst Clemens VIII
zimlich Lust
verspüren lassen
diese demembrirte
Stücke wieder herbey
zubringen. 2166
Siebendes Capitel, Von des
Päbstlichen Stuhles
Praetension auf die
Stadt Borgo di San
Sepolcro.
DIese Stadt gehörte vor alters
dem Päbstlichen
Stuhl, ist aber von
Pabst Eugonio IV
denen Florentinern
versetzet worden,
und stehet itzt also
unter der JCtion des
Groß-Hertzogs von
Toscanien, 2167
doch hat sich der
Päbstliche Stuhl
seines Rechtes daran
noch nicht begeben,
sondern der
Commissarius von der
Päbstlichen Cammer
nim [340] met
diesen Ort alle Jahr
in der Vesper S.
Peters in solennen
Anspruch, und eignet
solchen dem
Kirchen-Staat zu,
sonst aber bemühet
sich der Pabst nicht
denselben wieder zu
bekommen. 2168
Achtes Capitel, Von des
Päbstlichen Stuhles
Praetension auf die
Oberherrschafft von
Franckreich.
ES hat sich der Päbstliche Stuhl
ehemahlen auch einer
Herrschafft über
Franckreich anmassen
wollen, und zwar aus
folgenden Ursachen:
2169
(Päbstliche
Gründe.)
I. Daß Clodovaeus
der erste
Christliche König in
Franckreich dem
Pabst Hormidas eine
güldene Crone
geschencket, welche
er und seine
successores nachdem
REGNVM genennet.
II. Daß Carolus M. befohlen dem
Päbstlichen Stuhl
jährlich ein
gewisses an Golde
2170
zu zahlen.
III. Daß Pabst Gregorius VII eine
contribution vor den
Päbstlichen Stuhl in
Franckreich
ausgeschrieben, und
von jedem Hause I
Denier gefodert,
welcher le Denier du
Saint Pierre
genennet worden.
Dieser Herrschafft aber hat sich
sonderlich
Bonifacius VIII
angemasset, dann wie
König Philippus IV
in des Pabsts
postulata, nehmlich
einen Heeres-Zug ins
Gelobte Land zu
thun, nicht gleich
condescendiren,
wolte, sondern den
Päbstlichen Nuncium
seiner harten Worte
halber in arrest
legen ließ, so
schrieb der Pabst
nicht allein einen
harten Brief an ihn
mit folgenden
Anfangs-Worten:
Crain Dieu,
& observe
ses commendemens.
Nous voulons, quae
tu S???aches, quae
TV ES NOTRE SVJET,
tant au temporel,
qu' au Spirituel;
sondern ließ ihme
auch durch einen
Blschoff andeuten,
würde er sich nicht
zu schleuniger
dimission des Nuntii
erklären, so wolte
er den König in den
Bann thun, und das
Königreich als einen
dem Päbstlichen
Stuhl heimgefallenen
Staat confisciren.
Ja der Pabst fuhr
würcklich zu, ließ
nicht allein den
Bann öffentlich
abruffen, und
verordnen, daß die
Worte: Regnante
Philippo, aus den
Actis publ.
ausgestrichen, und
an deren statt die
Worte: Regnante JESV
Christo, eingesetzet
würden, mit
öffentlicher
Andeutung, was
massen die Cron
Franckreich dem
Apostolischen Stuhl
jure Feloniae
heimgefallen wäre;
sondern ließ auch
den Frantzösischen
Zepter Alberto von
Oesterreich
antragen.
Ob nun König Philippus durch
solchen violenten
Eingriff sich zwar
genöthiget befand,
den Nuntium des
Arrestes zu
erlassen, so hat er
doch zu Behauptung
der Königl.
Souverainiré und
Independentz vom
Päbstl. Stuhl durch
eine Sanctionem
Pragmaticam in dem
Synodo und
Versammlung der
dreyen Stände zu
Paris anno 1296
diese Päbstl.
Anmassung vernichten
und casiren lassen,
und daneben
verordnet, daß
forthin niemand nach
Rom reisen, noch
Geld dahin lieffern,
noch an den Pabst
appelliren solle. Ja
es hat auch die
Frantzösische
Geistlichkeit noch
ferner declariret,
es wäre der Pabst
durch unordentliche
Wege zum Päbstlichen
Stuhl kommen, und
dahero seines
Characters so
unwürdig, daß auf
einem General
Concilio ein anderer
rechtmäßiger Pabst
an seine Stelle zu
substituiren wäre;
Auf das obgedachte
Päbstliche Schreiben
aber, ließ der König
mit diesen
anzüglichen
formalien antworten:
Sciat maxima Tua
Fatuitas, Nos in
temporalibus nemini
subesse. 2171
Pabst Julius II war von gleicher
Praetension, und
suchte bey König
Ludovico XII einige
Ober-Gewalt zu
behaupten, belegte
denselben mit der
excommunication
gleicher gestalt,
muste aber erfahren,
daß man in
Franckreich alle
Päbstl. Bedrohungen
verlachte, und
selbige mit
Gegen-Manifesten
großmüthig
bestritte; ja es
gieng Franckreich so
weit, daß es eine
medaille prägen ließ
mit des Königs
Contrefait und
Wapen, sampt der
Umschrifft: Perdam
Babilonis nomen.
2172
Was der itzige König
in Franckreich anno
1682 in seinem Reich
vor theses
publi [341] ciret,
wie daß nehmlich der
Pabst keine Gewalt
über Souverainer
Herren Länder hätte,
solches ist annoch
in eines ieden
Andencken. 2173
Neundtes Capitel. Von des
Päbstlichen Stuhles
Praetension auf die
Ober-Herrschafft
über das Königreich
Engeland / und den
daselbst gehobenen
Denarium Sti Petri.
WIe Jna König der West-Sachsen zu
Anfang des achten
Seculi die Walliser
und Ceolredum König
in Middel-Angel
überwunden hatte,
wande er alle Mühe
an die Christliche
Religion in Engeland
zu befestigen, und
machte die
Verordnung, daß iede
Familie dem
Päbstlichen
Stuhljährlich ein
gewisses Stück
Geldes, so denarius
genant worden,
zahlen solte, 2174
desssen Exempel Offa
König der
Middel-Angeln um das
Jahr 775 gefolget,
2175
König Ethelwulff
oder Astulphus aber,
der über das gröste
Theil von Engeland
regieret, hat
solchen Censum
vermehret. 2176
König Henricus II (der im 12
Seculo regieret hat)
unterwarff sich dem
Pabste noch mehr,
und zwar bey
folgender
Gelegenheit; Es
hatte der König
einige geistliche
Einkünffte selber
vergeben, und war
deshalb mit dem
Ertz-Bischoff zu
Canterbury Thoma
Becker hart über den
Fuß gespannet, so
gar daß der
Ertz-Bischoff
endlich ins Exilium
muste, und sich zu
Pabst Alexander den
III, der sich
dazumahl in
Franckreich
aufhielte, begab,
König Henricus aber
confiscirte indessen
alle dessen Güter.
Einige Zeit hernach
ließ Henricus ihme
seinen Sohn in der
Regierung
adjungiren, und
denselben, in
Abwesenheit des
Ertz-Bischoffs zu
Canterbury, von dem
Ertz-Bischoff zu
Yorck krönen;
hierüber beklagte
sich der
Ertz-Bischoff zu
Canterbury bey dem
Pabste, und brachte
es dahin, daß der zu
Yorck so wohl, als
die bey der Kröhnung
assistirende
Bischöffe in den
Bann gethan wurden.
Ob nun der König
zwar dadurch noch
mehr wider den
Ertz-Bischoff zu
Canterbury erzürnet
wurde, so nahm er
ihn doch 6 Jahre
hernach, auf harte
Bedrohung des
Pabstes, wieder zu
Gnaden an; weil er
aber dennoch vielen
Verdruß seinet
halben immer hatte,
so brach der König
einsmahls in diese
Worte heraus: Ich
bin recht elend, daß
ich vor einem
Pfaffen in meinem
gantzen Königreich
keine Ruhe habe, und
daß sich keiner
finden will, der mir
solche Last benehme.
Diese des Königs
Worte nahmen einige
von den
herumstehenden also
auf, als sähe der
König gerne, daß der
Ertz-Bischoff aus
dem Wege geräumet
würde, und
resolvirten sich
also 3 von seinen
Hof-Leuten den
Ertz-Bischoff in die
andere Welt zu
schicken, welches
sie auch ins Werck
richteten. Der König
die Ermordung des
Ertz-Bischoffs
hörend wurde sehr
bestürtzet, weil er
besorgte, der Pabst
würde solches vor
sein Anstifften
halten, schickte
dahero eine eigene
Gesandschafft nach
Rom, ließ sich
dieses Mordes halber
bey dem Pabste
excusiren, und den
Pabst ersuchen,
iemand nach Engeland
zu schicken, der
wieder die
Verbrecher
inquiriren, und
selbe zur gehörigen
Straffe ziehen
möchte. Der Pabst
schickte hierauf 2
Cardinäle nach
Engeland, welche,
nach eingezogener
Kundschafft ein
Urthel sprachen; Daß
der König sich vor
ihnen und den
Ständen des
Königreiches mit
einem Cörperlichen
Eyde purgiren solte,
daß er an dem
Verbrechen kein
Theil gehabt hätte,
wann solches
geschehen, so solte
er zur Straffe,
wegen des zu dem
Verbrechen gegebenen
Anlaßes, 2000 Reiter
innerhalb Jahres
Frist nach Jerusalem
zu dem heiligen
Kriege schicken, und
innerhalb 3 Jahren
selbst mit einer
Armee dahin gehen,
wofern ihme Se.
Päbstl. Heiligkeit
solches indessen
nicht erließe;
ferner solte er die
Corruptelen, so der
Kirchen-Freyheit
zuwider, abschaffen,
und zugeben, daß [342] von denen Urtheln
nach Rom appelliret
würde; 2177
Ob nun wohl diese
Sententz scharff
genung, so sagen
doch Blondus und
andere, der König
habe solchen puncten
noch dieses eydlich
hinzugefüget, er
wolle nebst seinem
mitregierenden Sohn
das Königreich nur
aus Päbstlicher
Gnade besitzen,
hinführo aber solte
niemand König in
Engeland seyn, als
welchen der Pabst
denominiren würde.
2178
Solche Päbstliche autorität ward
von des Henrici
Sohne König Johanne
erneuret, und zwar
bey fast gleicher
Gelegenheit, und auf
gleiche Art, wie zu
Zeiten seines Herrn
Vaters; Dann es
hatten die Münche
einen Ertz-Bischoff
zu Canterbury
erwehlet, und da der
König mit solcher
Wahl nicht
zufrieden, den
erwehlten wieder
fahren lassen, und
einen andern an
dessen Stelle
gesetzet; Allein
Pabst Innocentius
III verwarff beyde
Wahlen, und befahl
einigen zu Rom sich
aufhaltenden Mönchen
den Cardinal
Grisonem einen
Engeländer zum
Ertz-Bischoff zu
erwehlen; woraus
zwischen dem Pabste
und dem Könige große
Irrung entstand;
2179
dieser confiscirte
der vorgedachten
Mönche Güter und
declarirte sie vor
Majestäts-Beleydiger,
jener aber that den
König und das Volck
in Bann; Es kehrte
sich aber der König
hieran nicht,
sondern zog alle
Kirchen-Güter ein.
Ob nun zwar der
Pabst, aus Furcht
die Englische Kirche
zu verliehren,
gelindere Seiten
aufzog, einen
Nuncium an den König
schickte, und nur
die Erstattung des
erlittenen Schadens
verlangte, so wolte
sich der König doch
zu nichts verstehen;
dahero der Pabst die
Unterthanen von dem
Eyde, damit sie dem
Könige verwand,
absolvirte, den
König des Reichs
entsetzte, und die
Christliche
Porentaten,
sonderlich König
Philippum II in
Franckreich
ersuchte, den König,
als einen
öffentlichen Feind
Gottes, mit Waffen
anzufallen. 2180
Weil nun der König
die über ihm
schwebende Gefahr
vor Augen sahe,
indem nicht allein
im Reiche viele
Verwirrungen
entstunden, sondern
König Philippus in
Franckreich sich
auch starck zum
Kriege rüstete, so
unterwarff er sich
anno 1212 dem
Päbstlichen Stuhl
völlig wiederum,
stattete demselben
so wohl wegen
Engeland als Irrland
einen Lehen-Eyd ab,
und verband sich
demselben zu einem
jährlichen Zins von
1000 Thl. wozu
Engeland 700 Irrland
aber 300 contriburen
solte. 2181
Wie denn auch nach
König Johannis Tod
sein Sohn Henricus
III dem Pabst
würcklich den
Lehen-Eyd
abgestattet. 2182
Wie sehr die Päbstl. Autorität
aber bißhero
gestiegen, einen so
großen Fall that sie
auch im XVI Seculo
zu Zeiten Königs
Henrici VIII; dann
dieser hatte mit
dispensation des
Pabst Julii II
seines verstorbenen
Bruders Arturii
Witbe Catharinam,
Königs Ferdinandi
Catholici in Spanien
Tochter,
geheyrathet, auch
ziemliche Zeit mit
derselben in guter
Einigkeit gelebet;
ob er ihrer nun
wegen zunehmenden
Alters überdrüßig
wurde, oder ob er
solcher Ehe wegen in
der That einen
Gewissens-Scrupel,
wie er vorgab, bey
sich empfand, lässet
man dahin gestellet
seyn, dieses aber
ist gewiß, daß er
bey Pabst Leone X um
die Ehescheidung
anhielte. Weil
dieser aber, wegen
glücklicher Waffen
des Käysers Caroli V
(als dessen Mutter
Schwester die
Königin Catharina
war) darinnen nicht
willigen wolte, der
König aber in die
Annam Boloniam eines
Edelmans Thomae
Boloniae Tochter
sehr verliebt war,
so brach er endlich
loß, ließ sich Annam
Bolognam ohne
Päbstl. dispensation
anno 1532 von dem
Ertz-Bischoff zu
Cantelberg Cranmer
antrauen; 2183
und da er von dem
Pabst deshalb in
Bann gethan wurde,
2184
kündigte er
demselben an. 1534
allen Gehorsam auf,
schaffte den
Denarium Petri ab,
und warff sich
selbsten zum [343] Ober-Haupt der
Kirchen auf, verboth
bey hoher Straffe,
daß niemand von
seinen Unterthanen
hinführo an den
Päbstl. Stuhl zu
appelliren sich
unterstehen solte;
zog über dem die
Kirchen-Güter nach
gerade ein, und
blieb dem Pabste in
Engeland mehr nichts
übrig, als der Nahme
der Catholische
Religion, 2185
welche iedoch auch
bald darauff
abgeschaffet, und
die Evangelische
eingeführet wurde;
Und hat der
Päbstliche Stuhl
seit der Zeit zu
keiner Autorität in
Engeland wieder
gelangen können.
Zwar suchte Pabst
Sixtus V die alte
praetension wieder
hervor, that die
Königin Elisabeth
anno 1588 in den
Bann, und schenckte
das Königreich König
Philippo II in
Spanien; 2186
wie aber die zur
execution
ausgesandte
Spanische Flotte
zerstreuet wurde, so
muste auch der Pabst
alle gefaste
Hoffnung wieder
fahren lassen. 2187
Indessen haben sich die Päbste
ihres Anspruchs nie
begeben, und führen
zu Behauptung ihres
Rechtes an: 2188
(Päbstlich
Gründe.)
I. Daß sich schon
König Jana, und Offa
um das Jahr 740 und
775 dem Päbstlichen
Stuhl unterworffen,
und demselben einen
perpetuirlichen
Zinß, Denarium Petri
genannt,
versprochen, welcher
von dero Nachkommen
nicht allein
beständig gezahlet,
sondern auch erhöhet
worden.
II. Daß König Henricus II sich
und sein Königreich
dem Päbstlichen
Stuhl von neuen
unterworffen, und
daß seit dem, nach
Platinae Bericht,
alle nachfolgende
Könige bekennet, sie
hätten das Re![[arrow up]](http://diglib.hab.de/images/arrowup.png)