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Einleitung

Nürnberger Anstand (24. Juli 1532) und Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich (3. August 1532)
Bearbeitet von Andreas Zecherle
[Inhaltsverzeichnis]

Historischer Kontext

Die Ausgangslage

Der Versuch, auf dem Augsburger Reichstag von 1530 eine theologische Verständigung zwischen den Altgläubigen und den Protestierenden zu erreichen, scheiterte. Auch die Bemühungen um eine einvernehmliche politische Lösung des Religionskonflikts blieben ohne Erfolg.1 Der von Kaiser Karl V. mit Zustimmung der altgläubigen Reichstagsmehrheit verkündete Reichsabschied vom 19. November 1530 verbot alle religiösen Neuerungen.2 Daraufhin vereinbarten die bedeutendsten evangelischen Fürsten am 31. Dezember 1530 in Schmalkalden die Gründung eines Bundes, dem in der Folgezeit fast alle evangelischen Stände beitraten.3 Die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes verpflichteten sich, einander beizustehen, falls ein Mitglied wegen des Glaubens angegriffen werden sollte.4

Der Friedensinitiative der Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz

In dieser angespannten Lage versuchten die beiden altgläubigen Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz zwischen den Parteien zu vermitteln, da sie eine kriegerische Auseinandersetzung vermeiden und die Einheit des Reiches angesichts der Bedrohung durch die Türken wahren wollten. Im März 1531 boten sie Karl V. an, mit den protestantischen Ständen zu verhandeln, und schlugen ihm vor, währenddessen die Kammergerichtsprozesse in Religionssachen einzustellen. Der Kaiser reagierte auf diesen Vorschlag zunächst sehr zurückhaltend.5 Als aber Ende März 1531 deutlich wurde, dass der französische König Franz I. die Einberufung eines allgemeinen Konzils verschleppen wollte,6 und der Bruder des Kaisers, König Ferdinand, dazu riet, den Protestanten entgegenzukommen, um ihre Unterstützung bei der Abwehr der Türken zu erhalten,7 war Karl V. schließlich doch zu Zugeständnissen bereit.8 Von den Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz initiierte Sondierungsgespräche mit dem Schmalkaldischen Bund ergaben, dass die Bundesmitglieder nur über einen Frieden bis zum Konzil, nicht aber über dogmatische Fragen verhandeln wollten. Außerdem forderten sie, die Kammergerichtsprozesse in Religionssachen schon während der Verhandlungen einzustellen.9 Der Kaiser erfüllte diese Forderung mit einem bis zum nächsten Reichstag geltenden Mandat vom 8. Juli 1531,10 nachdem er auf Drängen Ferdinands11 am 1. Juli 1531 einen Reichstag auf den 14. September 1531 nach Speyer einberufen hatte.12 Im Vorfeld des geplanten Reichstages wurden Gespräche mit den Protestanten geführt, bei denen die altgläubigen Unterhändler weiterhin eine theologische Einigung anstrebten. Dabei kam es jedoch zu keiner Verständigung.13 Karl V. verschob daher den Reichstag auf den 6. Januar 1532 und verlegte ihn nach Regensburg;14 tatsächlich eröffnet wurde der Reichstag schließlich erst am 17. April.15

Die durch die Verschiebung des Reichstags gewonnene Zeit nutzten die Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz, um einen Vermittlungsvorschlag auszuarbeiten, der, wie von den Protestanten gewünscht, nicht eine Einigung in dogmatischen Fragen zum Ziel hatte, sondern einen politischen Stillstand bis zum Konzil gewährleisten sollte.16 Die beiden Kurfürsten stimmten ihren Vermittlungsvorschlag mit dem Kaiser ab,17 der sie zu seinen Unterhändlern ernannte.18

Die Verhandlungen in Schweinfurt und Nürnberg

Die Verhandlungen mit den protestantischen Ständen begannen dann am 1. April 1532 in Schweinfurt.19 Die beiden Kurfürsten unterbreiteten ihnen dort folgenden Vorschlag: Die Unterzeichner der Confessio Augustana könnten die Gnade des Kaisers und einen allgemeinen Frieden mit den altgläubigen Ständen erlangen, wenn sie sich dazu verpflichten würden, eine Reihe von Forderungen zu erfüllen. Sie sollten unter anderem keine Neuerungen öffentlich propagieren lassen oder vornehmen, die über das in Augsburg übergebene Bekenntnis hinausgehen, Zwinglianer und Täufer nicht unterstützen, die Ausbreitung des eigenen Glaubens unter den Untertanen altgläubiger Obrigkeiten nicht zu fördern versuchen, Glaubensflüchtlingen aus altgläubigen Territorien keinen Schutz gewähren und keine eigenmächtigen Änderungen im Bereich der geistlichen Jurisdiktion, der Zeremonien sowie der Kirchengüter durchführen.20 Am 9. April 1532 übergaben die evangelischen Stände dann einen Katalog mit Gegenvorschlägen21, der die Grundlage für alle weiteren Gespräche bildete. Die Protestanten forderten nicht nur die völlige rechtliche Gleichstellung mit den Altgläubigen bis zu einem Konzil, das sich ausschließlich am Wort Gottes orientiert, sondern auch die Legalisierung einer weiteren Ausbreitung der Reformation.22 Unter dem Einfluss Martin Luthers trat der sächsische Kurfürst zwar dafür ein, dem Kaiser weiter entgegenzukommen, die Mehrheit der protestantischen Stände lehnte dies aber ab.23

Die Verhandlungen mit den kaiserlichen Unterhändlern, die Anfang Mai unterbrochen und dann Anfang Juni in Nürnberg fortgesetzt wurden, drohten schließlich zu scheitern. Umstritten blieb unter anderem, ob der Frieden auch für diejenigen Stände gelten sollte, die sich erst in Zukunft der Confessio Augustana anschließen würden, ob das Konzil an das Gotteswort gebunden sein und evangelische Predigten auf Reichstagen und in Feldlagern zugelassen werden sollten.24 Der Durchbruch gelang erst, als man alle bisher diskutierten strittigen Einzelbestimmungen ausklammerte und sich darauf beschränkte, einen gegenseitigen Gewaltverzicht in Glaubensfragen und die Einstellung aller solche Fragen betreffenden Prozesse an Reichsgerichten zu vereinbaren.25 Am 24. Juli 1532 wurde dann der sogenannte Nürnberger Anstand verlesen und gesiegelt.26 Die hessischen Gesandten unterzeichneten den Anstand zunächst nicht; am 13. August 1532 teilte Philipp von Hessen dann aber brieflich mit, dass er den Anstand annehme.27

Die Bestätigung durch den Kaiser

Der Regensburger Reichstag billigte den Nürnberger Anstand nicht. Der von der altgläubigen Mehrheit beschlossene ständische Entwurf für den Reichsabschied sah vor, dass bis zu einem Konzil die Religionsbestimmungen des Abschiedes von 1530 gelten sollten. Der Kaiser ließ diese und weitere Passagen, gegen die die evangelischen sowie drei altgläubige Stände protestiert hatten, im Reichsabschied vom 27. Juli 1532 weg.28 Anschließend bestätigte er die im Nürnberger Anstand vereinbarten Regelungen im Alleingang, wodurch deren reichsrechtliche Verbindlichkeit angezweifelt werden konnte:29 Die Suspension der Prozesse, die den Glauben betreffen, sicherte er in einem Schreiben zu, das er am 2. August den Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz übersandte.30 Um die altgläubigen Stände nicht zu verärgern, durften die beiden Kurfürsten das Schreiben aber nicht publizieren oder in Abschrift aushändigen, sondern nur dessen Inhalt den Protestanten mitteilen.31 Des Weiteren erließ Karl V. am 3. August kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit ein Mandat, das einen allgemeinen Frieden im Reich anordnete und Gewaltanwendung des Glaubens wegen verbot. Anders als im Nürnberger Anstand zugesagt, schloss sich der Kaiser aber selbst nicht explizit in den Frieden mit ein.32

Rezeption und Bedeutung des Nürnberger Anstands

Das kaiserliche Mandat bestimmte dann die öffentliche Rezeption des Nürnberger Anstands. Es wurde häufig gedruckt, während der Text des Anstands selbst nach gegenwärtigem Kenntnisstand nur einmal im Druck erschien, und zwar zusammen mit dem Mandat.33

Der Nürnberger Anstand sicherte die Mithilfe der protestantischen Stände bei der Türkenabwehr und gewährte diesen eine - wenn auch recht beschränkte - Rechtssicherheit.34 Umstritten blieb allerdings, welche der Prozesse gegen protestantische Stände vereinbarungsgemäß zu sistieren sind, weil sie Glaubensangelegenheiten betreffen. Der Kaiser überließ die Entscheidung dieser Frage dem Reichskammergericht,35 dessen mehrheitlich altgläubige Richter keinen der anhängigen Prozesse als den Glauben betreffend aussetzten. Daraufhin erklärten die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes am 30. Januar 1534, dass sie den Kammerrichter und die meisten Beisitzer wegen Befangenheit ablehnen.36 Das Kammergericht urteilte, dieser Einwand sei nichtig, und setzte die Prozesse fort.37 Trotz der Streitigkeiten um seine Auslegung wurde der Nürnberger Anstand im Frankfurter Anstand von 1539 und auf dem Regensburger Reichstag von 1541 bestätigt, sodass er schließlich bis zum Ausbruch des Schmalkaldischen Krieges im Jahr 1546 in Geltung blieb.38 Darüber hinaus sind die Nürnberger Vereinbarungen eine wichtige Etappe auf dem Weg zum Augsburger Religionsfrieden von 1555, weil sie die Gültigkeit des kanonischen Rechtes im Reich erstmals massiv in Frage stellten und den Religionskonflikt durch einen politischen Friedensschluss zu entschärfen versuchten.39

Unterzeichner und Unterhändler

Nürnberger Anstand

Unterzeichner

Kurfürst Albrecht von Mainz; Kurfürst Ludwig von der Pfalz; Kurprinz Johann Friedrich von Sachsen im Namen von Kurfürst Johann von Sachsen; Herzog Franz von Braunschweig-Lüneburg, auch im Namen von Herzog Philipp von Braunschweig-Lüneburg; als Gesandte von Markgraf Georg von Brandenburg Wolf Christoph von Wiesenthau, Amtmann von Schwabach, und Dr. Sebastian Heller; als Gesandter von Herzog Ernst von Braunschweig-Lüneburg und der Stadt Bremen Dr. Johann von der Wyck; als Gesandter von Fürst Wolfgang von Anhalt sowie der Grafen Gebhard und Albrecht von Mansfeld Dr. Johann Rühel; als Gesandte der Stadt Straßburg Jakob Sturm, alter Stadtmeister, und Jakob Meyer; als der Gesandte der Stadt Nürnberg, auch im Auftrag der Städte Schwäbisch Hall, Heilbronn, Windsheim und Weißenburg (in Bayern), Bernhard Baumgartner und Leonhard Schürstab; als Gesandter der Stadt Lübeck, auch im Auftrag der Stadt Hamburg, Andreas Stolp, Sekretär; als Gesandte der Stadt Konstanz Konrad Zwick und Sebastian Gaißberg; als Gesandte der Stadt Ulm, auch im Auftrag der Stadt Isny, Georg Besserer, alter Bürgermeister, und Hieronymus Schleicher; als Gesandter der Stadt Magdeburg Dr. Lienhard Mertz, Syndikus; als Gesandter der Stadt Braunschweig, auch im Auftrag der Städte Goslar, Göttingen und Einbeck, Dietrich Preuß, Sekretär; als Gesandter der Stadt Nordhausen Dr. Benedikt Pauli; als Gesandter der Stadt Esslingen Bernhard Motzbeck; als Gesandter der Stadt Reutlingen Jost Weiß, Bürgermeister; als Gesandter der Stadt Memmingen Hans Keller, Bürgermeister; als Gesandter der Stadt Lindau Anton Hinlin; als Gesandter der Stadt Biberach Christoph Greter, Bürgermeister; als Gesandter der Stadt Kempten Heinrich Seltmann.

Erst am 13. August 1532 teilte Landgraf Philipp von Hessen den Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz brieflich mit, dass er den Nürnberger Anstand annehme.40

Unterhändler

Neben den oben genannten Unterzeichnern nahmen an den Verhandlungen in Nürnberg Gesandte Landgraf Philipps von Hessen teil, nämlich Kanzler Johann Feige von Lichtenau, Siegmund von Boyneburg, Nikolaus Meyer41 und Dr. Johann Walter.

Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich

Unterzeichner: Kaiser Karl V.

Inhalt

Nürnberger Anstand

Der Nürnberger Anstand beginnt mit einer knappen Schilderung der Vorgeschichte der Vereinbarung. Dann folgen die beiden Zusagen des Kaisers: Er wird einen Frieden verkünden, der Gewaltanwendung wegen Glaubensfragen untersagt, und alle Prozesse in Glaubenssachen suspendieren. Im letzten Hauptteil verpflichten sich die unterzeichnenden protestantischen Stände, den Frieden einzuhalten und ihren Beitrag zur Abwehr der Türken zu leisten.

Einleitend skizzieren die beiden Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz die Vorgeschichte der Vereinbarung: Sie verhandelten mit Billigung des Kaisers mit den protestantischen Ständen in Schweinfurt und Nürnberg, um die Einheit und den Frieden im Reich zu erhalten und die Bedrohung durch die Türken abzuwenden. Nachdem der Dissens in Glaubensfragen durch viele Verhandlungen nicht beigelegt werden konnte, erkannten die beiden Kurfürsten, dass die Abwehr der Türken am besten durch einen beständigen allgemeinen Frieden im Reich gewährleistet werden könne.

Wie im ersten Hauptteil dargelegt wird, willigte der Kaiser auf Bitten der beiden Kurfürsten ein, einen solchen Frieden zwischen ihm selbst und allen Reichsständen aufzurichten. Dieser Frieden, der Gewaltanwendung wegen Glaubensfragen untersagt, soll bis zu einem freien, allgemeinen, christlichen Konzil gelten. Wenn ein solches nicht zustande kommt, soll er solange gelten, bis sich die Stände wieder versammeln und ihn aufheben. Der Kaiser wird sich darum bemühen, dass bald ein Konzil einberufen wird. Gelingt dies nicht, wird er die Reichsstände zu Beratungen über das weitere Vorgehen einberufen.

Außerdem hat der Kaiser zur Erhaltung des allgemeinen Friedens zugesagt, alle Prozesse in Glaubenssachen zu suspendieren, die gegen die Protestanten angestrengt wurden oder in Zukunft angestrengt werden. Diese Einstellung der Prozesse, die der Kaiser in einem Schreiben an die beiden Kurfürsten zusichern wird, soll bis zu einem Konzil oder bis zu einem anders lautenden Beschluss der Stände gelten.

Der zweite Hauptteil enthält dann die Zusagen der unterzeichnenden protestantischen Stände: Diese sollen und wollen den allgemeinen Frieden einhalten und ihren Beitrag zur Abwehr der Türken leisten. Sie haben noch Änderungswünsche am Friedensentwurf des Kaisers. Die beiden Kurfürsten werden sich dafür einsetzen, dass dieser die Wünsche berücksichtigt. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, bleibt der Nürnberger Anstand gültig. Landgraf Philipp von Hessen wird mitteilen, ob er den Abschied annimmt.

Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich

Nach einem einleitenden Verweis auf die bedrohliche Lage, in der sich das Reich befindet, verkündet der Kaiser in seinem Mandat einen allgemeinen Frieden, der Gewaltanwendung wegen des Glaubens und der Religion untersagt. Der Text endet mit Strafbestimmungen.

Wie Karl V. einleitend betont, drohen Glaubensirrtümer und Zwietracht in religiösen Fragen zu Krieg und Aufruhr im Reich zu führen. Dadurch würde es schließlich zerstört werden, zumal gegenwärtig die Türken mit einer großen Streitmacht anrücken.

Um das Reich in Friede und Einigkeit zu erhalten, errichtet der Kaiser aus seiner Machtvollkommenheit einen allgemeinen Frieden zwischen allen Ständen. Dieser soll bis zu einem allgemeinen, freien, christlichen Konzil oder bis zu einem anders lautenden Beschluss eines Reichstags gelten. Bis dahin ist jede Gewaltanwendung wegen des Glaubens und der Religion untersagt. Karl V. will sich eifrig darum bemühen, dass ein Konzil in einem halben Jahr ausgeschrieben und in einem Jahr abgehalten wird. Gelingt dies nicht, wird er die Reichsstände zu Beratungen über das weitere Vorgehen einberufen.

Wer den allgemeinen Frieden nicht genau einhält, wird wegen Landfriedensbruchs bestraft.

Überlieferung und Textvorlage

Nürnberger Anstand

Handschriften

1) Wien, HHStA, MEA RelS 2/I, fol. 121r-127r [1. Konzept].
2) Weimar, StA, Reg. H71, fol. 1r-5v [Kopie mit Glossen von der Hand Brücks].
3) München, HStA, K. bl. 103/3 c, fol. 243r-246r [2. Konzept].

Außerdem zahlreiche weitere Handschriften, verzeichnet bei DRTA.JR 10,3, S. 1511.

Druck

Abſchiet ynn der || Religion ſachen zu || Nurnbergk.|| VND || Roͤmiſcher Kaiſerlichen Ma=||ieſtat Mandat / auff den || Fridlichen anſtand des Glau=||bens vnd Religion halben.|| Sampt der Vermanung Kai=||ſerlicher Maieſtat widder || den Türcken.|| Ausgangen jm || MDXXXII.
Wittenberg: Schirlentz, Nickel [1532], 11 Bl., 4° (VD16 R 784).
Benutztes Exemplar: Halle, ULB Sachsen Anhalt, Sign. Pon Vg 848, QK [Digitalisat].

Textvorlage

Als Textvorlage dient der oben genannte Druck. Die handschriftliche Überlieferung wird in unserer Edition berücksichtigt, indem die Edition in DRTA.JR 10,3, S. (1511)1512-1517, Nr. 549 kollationiert wird. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde, wobei die oben genannten Handschriften 2 und 3 kollationiert wurden.

Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich

Handschriften

1) Wien, HHStA, MEA RelS 2/I, fol. 149r-150r [Kopie].
2) Wien, HHStA, RK RA i.g. 5b, fol. 257r-258v [Kopie].

Außerdem mehrere weitere Handschriften, verzeichnet bei DRTA.JR 10,3, S. 1525.

Drucke

1) Abſchiet ynn der || Religion ſachen zu || Nurnbergk.|| VND || Roͤmiſcher Kaiſerlichen Ma=||ieſtat Mandat / auff den || Fridlichen anſtand des Glau=||bens vnd Religion halben.|| Sampt der Vermanung Kai=||ſerlicher Maieſtat widder || den Türcken.|| Ausgangen jm || MDXXXII.
Wittenberg: Schirlentz, Nickel [1532], 11 Bl., 4° (VD16 R 784).
Benutztes Exemplar: Halle, ULB Sachsen Anhalt, Sign. Pon Vg 848, QK [Digitalisat] .
2) Gedruckte Ausfertigung des Mandats als Einblattdruck ohne Titel; Incipit: WJr Karl der fünfft von gottes genaden Roͤmiſcher Kayſer zu allen zeitten merer des Reichs / jn Germanien / zu Hiſpanien / beider Sicilien / Hieruſalem / Hungern || Dalmatien [...].
Mit Unterschrift des Kaisers und Siegel vorhanden u.a. in Hannover, HStA, Celle Br. 3, Nr. 10/3, fol. 148r/v; Ulm, StadtA, A 1205, fol. 289r/v; weitere Exemplare verzeichnet in DRTA.JR 10,3, S. 1525.
3) Roͤmiſcher Kaiſer=||lichen Maieſtat mandat / den || Fridlichen anſtand des Glaubens || vnd Religion halben / des hay=||ligen Reichs Deutſcher na=||tion belangend / Auß=||gangen im Jar || M.D.XXXII.
[Augsburg: Weißenhorn, Alexander I. 1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1032).
4) Römiſcher Kayſer=||lichen maieſtat mandat / den || Fridlichen anſtand des Glaubens vnd || Religion halben / des heyligen Reichs || Deutſcher nation belangend / Auß||gangen Jm 1532.
[Nürnberg: Peypus, Friedrich 1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1034).
5) Roͤmischer Kayser=||lichen Maiestat Mandat / den || Friedlichen anstand des || Glaubens vnd Religion halben / || des Heyligen Reychs Deutsch||er Nation belangend / || ausgangen Jm || 1532.42
[Erfurt: Sachse, Melchior d.Ä. 1532], 3 Bl., 4° (VD16 D 1033).
6) Roͤmiſcher Kayſerlich=||en Maieſtat Mandat / den Friedlichen || anſtand des Glaubens vnd Re=||ligion halben / des Heyligen Reychs || Deutſcher Nation belan=||gend / ausgangen || Jm 1532. || Ein erbar Chriſtliche || vormanung von Keyſerlicher || Maieſtat den zug widder den Ty=||rannen den Tuͤrcken || betreffend
[Erfurt: Sachse, Melchior d.Ä. 1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1029).
7) Römiſcher kay=||ſerlichen Maieſtat mandat / den || Fridlichen anſtand des Glau=||bens vnd Religion halben / des hey=||ligen Reichs Deutſcher nation || belangend / Auszgan=||gen Jm 1532.
[Leipzig: Schumann, Valentin 1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1031).
8) Roͤm̃iſcher Kayſer=||lichen Maieſtat Mandat / den || Friedlichen anſtand des glaubens vnd || Religion halben / des Heiligen || Reichs Deutſcher Nation || belagend / ytzundt || ausgangen Jm || 1532. || Jar.
[Magdeburg: Walther, Hans 1532], 3 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 D 1030).
9) Den Fridlichen An=||ſtandt des Glaubens vnd Religion hal=||ben des H. Reichs/ Teutſcher Nation belangend / Roͤmiſch||er Keyſerlicher Maieſtat Mandat. Außgangen zuͦ || Regenſpurg. || Jm Jar M. D. xxxij.
[Frankfurt/Main: Egenolff, Christian d.Ä. 1532], 3 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 ZV 29139).
10) Roͤmiſcher Kai=||ſerlichen Maieſtat || Mandat/ den Fridlichen || anſtand des Glaubens vnd || Religion halben / des hei=||ligen Reichs Deudſcher || Nation belangend. || Ausgangen jm || 1532. || Jar. || Zu Regenſpurg.
[Wittenberg: Rhau, Georg 1532], 4 Bl., 4° [Digitalisat] (VD16 ZV 4428).

Textvorlage:

Um den Kontext zu dokumentieren, in dem der Nürnberger Anstand publiziert wurde, wird der vorliegenden Edition des Mandats der oben genannte Druck 1 zugrunde gelegt, auch wenn es sich dabei nicht um den Erstdruck des Mandats handelt. Die handschriftliche Überlieferung wird in der vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in DRTA.JR 10,3, S. 1525-1527, Nr. 559 kollationiert wird. Dieser Edition liegt die oben genannte Handschrift 1 zugrunde, wobei die oben genannte Handschrift 2 sowie der oben genannte Druck 2 kollationiert wurden.

Literatur

Edition

  • Aulinger, Rosemarie (Hg.), DRTA.JR, Bd. 10: Der Reichstag in Regensburg und die Verhandlungen über einen Friedstand mit den Protestanten in Schweinfurt und Nürnberg 1532, Teilbd. 3, Göttingen 1992, S. (1511)1512-1517, Nr. 549 [Nürnberger Anstand]; S. 1525-1527, Nr. 559 [Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich].
  • Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Aulinger, Rosemarie, Die Verhandlungen zum Nürnberger Anstand 1531/32 in der Vorgeschichte des Augsburger Religionsfriedens, in: Lutz, Heinrich / Kohler, Alfred (Hg.), Aus der Arbeit an den Reichstagen unter Kaiser Karl V. Sieben Beiträge zu Fragen der Forschung und Edition, Göttingen 1986 (SHKBA 26), S. 194–227.
  • Aulinger, Rosemarie, Einleitung, in: Dies. (Hg.), DRTA.JR, Bd. 10: Der Reichstag in Regensburg und die Verhandlungen über einen Friedstand mit den Protestanten in Schweinfurt und Nürnberg 1532, Teilbd. 1, Göttingen 1992, S. 57-208.
  • Aulinger, Rosemarie, Nürnberger Anstand, in: Krause, Gerhard / Müller, Gerhard (Hg.), TRE, Bd. 24, Berlin / New York 1994, S. 707f.
  • Aulinger, Rosemarie, Die Verhandlungen der Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz mit Karl V. 1532 in Mainz. „Missing-Link“ zwischen dem Reichstag 1530 und dem Nürnberger Anstand 1532, in: Immenkötter, Herbert / Wenz, Gunther (Hg.), Im Schatten der Confessio Augustana. Die Religionsverhandlungen des Augsburger Reichstages 1530 im historischen Kontext, Münster 1997 (RST 136), S. 185-210.
  • Aulinger, Rosemarie, Vermittlungsvorschläge und politisch-theologische Gutachten als Grundlage der Verhandlungen in Nürnberg 1532, in: ZBKG 51 (1982), S. 1-53.
  • Dolezalek, Gero, Die Assessoren des Reichskammergerichts und der Nürnberger Religionsfriede vom 23. Juli 1532, in: Dilcher, Gerhard / Diestelkamp, Bernhard (Hg.), Recht, Gericht, Genossenschaft und Policey. Studien zu Grundbegriffen der germanistischen Rechtshistorie. Symposion für Adalbert Erler, Berlin 1986, S. 84-96.
  • Kohnle, Armin, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger Religionsfrieden, Gütersloh 2001 (QFRG 72), S. 395-406.
  • Luttenberger, Albrecht P., Glaubenseinheit und Reichsfriede. Konzeptionen und Wege konfessionsneutraler Reichspolitik 1530-1552 (Kurpfalz, Jülich, Kurbrandenburg), Göttingen 1982 (SHKBA 20) [Digitalisat], S. 164-184.
  • Schlütter-Schindler, Gabriele, Der Schmalkaldische Bund und das Problem der causa religionis, Frankfurt a. M. / Bern / New York 1986 (EHS.G 283), S. 31-39.
  • Schneider, Bernd Christian, Ius reformandi. Die Entwicklung eines Staatskirchenrechts von seinen Anfängen bis zum Ende des alten Reichs, Tübingen 2001 (JusEcc 68), S. 108-114.
  • Winckelmann, Otto, Der Schmalkaldische Bund 1530-1532 und der Nürnberger Religionsfriede, Straßburg 1892.
  • Wolgast, Eike, Die Wittenberger Theologie und die Politik der evangelischen Stände. Studien zu Luthers Gutachten in politischen Fragen, Gütersloh 1977 (QFRG 47), S. 203-224.

  • 1 Vgl. zusammenfassend Kohnle, Reichstag, S. 381-388.
    2 Vgl. Senckenberg u.a., Sammlung 2, S. 309-316, § 10-67.
    3 Vgl. Fabian, Entstehung, S. 138-183; Schlütter-Schindler, Bund, S. 17-20; Haug-Moritz, Bund, S. 122-178 .
    4 Vgl. den Schmalkaldischen Bundesvertrag vom 27.2.1531 in Fabian, Entstehung, S. (347)349-353.
    6 Vgl. Jedin, Geschichte 1, S. 218f.
    7 Vgl. den Brief Ferdinands an Karl V. vom 27.3.1531 in Wolfram u.a., Korrespondenz 3, S. (81)83-87, Nr. 472.
    8 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 113f.; Aulinger, Einleitung, S. 91f.
    9 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 116f., 126; Aulinger, Einleitung, S. 93f.
    10 Vgl. Lanz, Correspondenz 1, S. 496f., Nr. 189; auch Winckelmann, Bund, S. 126f.; Aulinger, Einleitung, S. 94.
    11 Vgl. Aulinger, Einleitung, S. 100-103.
    12 Vgl. DRTA.JR 10,1, S. 213f., Nr. 1.
    13 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 138-143; Aulinger, Einleitung, S. 104-106.
    14 Vgl. DRTA.JR 10,1, S. (242)243-244, Nr. 12. Zu den Gründen für die Verschiebung vgl. Aulinger, Einleitung, S. 106-110.
    15 Vgl. die Proposition vom 17.4.1532 in DRTA.JR 10,1, S. (293)294-297, Nr. 30; auch Aulinger, Einleitung, S. 147.
    16 Vgl. Aulinger, Einleitung, S. 110-114, 129f.
    18 Vgl. die Instruktion Karls V. für die Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig von der Pfalz als kaiserliche Unterhändler in den Beratungen mit den Protestanten vom 7.2.1532 in DRTA.JR 10,3, S. 1173-1178, Nr. 314.
    19 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 187f.; Aulinger, Einleitung, S. 133f.
    20 Vgl. DRTA.JR 10,3, S. 1262-1264, Nr. 329.
    21 Vgl. DRTA.JR 10,3, S. 1269-1278, Nr. 345.
    23 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 231-234; Wolgast, Theologie, S. 209-224; Aulinger, Vermittlungsvorschläge, S. 11-13, 31f.
    24 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 195-209, 230-234; Luttenberger, Glaubenseinheit, S. 175-179; Aulinger, Verhandlungen zum Nürnberger Anstand, S. 202f.; Kohnle, Reichstag, S. 400f. Zu den strittigen Punkten vgl. insbesondere auch die Antwort der Protestanten auf den Vertragsentwurf der kaiserlichen Unterhändler vom 13.6.1532 in DRTA.JR 10,3, S. 1448-1452, Nr. 463.
    26 Vgl. den Bericht der Ulmer Gesandten über die Verhandlungen in Nürnberg in DRTA.JR 10,3, S. 1398, Z. 270-S. 1399, Z. 299, Nr. 433.
    28 Vgl. DRTA.JR 10,3, S. (1056)1057-1087, Nr. 303 mit Textvariante B, bes. S. 1064, Anm. u; auch Aulinger, Einleitung, S. 146; Kohnle, Reichstag, S. 402-405.
    30 Vgl. DRTA.JR 10,3, S. (1519)1520-1522, Nr. 557.
    31 Vgl. DRTA.JR 10,3, S. 1524, Z. 32-36, Nr. 558.
    32 Vgl. die entsprechenden Passagen im Nürnberger Anstand und im kaiserlichen Mandat; auch Aulinger, Verhandlungen zum Nürnberger Anstand, S. 203; DRTA.JR 10,3, S. 1526, Anm. 1.
    33 Vgl. unten Abschnitt 4.
    34 Vgl. Kohnle, Reichstag, S. 406; Schneider, Ius, S. 112.
    35 Vgl. den Brief Karls V. an Kammerrichter Adam, Graf und Herr zu Beichlingen, und die Beisitzer des Kaiserlichen Kammergerichts vom 26.1.1533 in Fabian, Urkunden 1, S. 133f., Nr. 46; auch Schlütter-Schindler, Bund, S. 37f.; Schneider, Ius, S. 114.
    36 Vgl. das Notariatsinstrument des kaiserlichen Notars Georg Vischer über die Rekusation des Kammerrichters und der Mehrheit seiner Beisitzer in Religionssachen durch die Gesandten der protestierenden Stände wegen des Verdachts der Befangenheit vom 30.1.1534 in Fabian, Urkunden 1, S. (253)254-276, Nr. 99; auch Schlütter-Schindler, Bund, S. 39-63.
    37 Vgl. das Nichtigkeitsurteil des Reichskammergerichts vom 2.3.1534 in Harpprecht, Geschichte 5, S. (108)109, § 150; auch Schlütter-Schindler, Bund, S. 63-65. Zu den weiteren Bemühungen des Schmalkaldischen Bundes, die Suspension der Prozesse zu erreichen, vgl. Dommasch, Religionsprozesse; Schlütter-Schindler, Bund, S. 75-154.
    38 Vgl. Winckelmann, Bund, S. 264; Kohnle, Nürnberg, S. 9-12.
    40 Vgl. Fabian, Urkunden 1, S. 82f., Nr. 20.
    41 Vgl. Aulinger, Einleitung, S. 135, Anm. 35.
    42 So übernommen aus: VD16.
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    Preußen, Ordensstaat
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    Hohlandsberg (Hohenlandsberg), Herrschaft
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    Hohentrins (Trins), Herrschaft in Graubünden
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    Osmanisches Reich
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    Louvignies, Herrschaft im Hennegau
    Horgenberg
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