Text

Untertänige Antwort (1548)
bearbeitet von Johannes Hund
[Inhaltsverzeichnis]

|| [123]

|| [A 2r:] Radschlag auff das Interim

Ernueste,1 fursichtige,2 gebietende weise Herrn, das Buch des Interims, vns
von E.F.W. zugestelt, hab ich auch mit fleiß vbersehen vnd erwogen der
Key. Maie. begeren, solchs von vnsern Kirchen anzunemen vnd auffzurich-
(5)ten. Darauff gebe ich. E.F.W. widderum zu erkennen, das vngleiche artickel
im selbigem Buch gefunden werden, deren etliche von vnntigen eusserli-
chen mitteldingen3 als fasten, feyren,4 Kirchgesengen5 vnd dergleichen Tra-
dition odder Ceremonien, die wir noch nie gestritten haben, wo sie in jhrem
rechtem brauch gehalten werden. Etliche werden tunckel, schwach, gefer-
(10)lich, verdechtig vnnd zu beschwerung vnserer Kirchen dargesetzt,6 als von
der Kirchen, daryn den dienern zu viel gegeben wirdt,7 vom gewalt8 vnnd
gewissen9 verstandt,10 die schrifft außzulegen, fragen zu erorteren, Cano-
nes11 zu machen,12 von den letzten zwey gemercken13 der Kirchen,14 || [A 2v:]
von vnterscheid des gewalts vnnd von beruffung der diener,15 von sieben Sa-
(15)cramenten,16 von freywilligen wercken17 vnd furbitt der Heyligen vnnd fur
die todten18 etc. Welche stck doch hetten mgen geduldet werden, wo die
rechte Lehre daneben allenthalben frey gangen were.19

|| [124]

Vber diese aber seind noch mehr artickel dem Christlichen glauben vnnd lere
stracks zu entgegen, wie von den vnsern bißher genugsam erwiesen ist vnd
nach gelegenheit vnnd nodturfft allzeit weiter ausgefrt mag werden. Als
nemlich von gerechtigkeit der werck, von verdienst vnnd belonung derselben
(5)mit dem ewigen leben,20 von zweiffeln an Gdtlicher gnade,21 von erzelung
der snden,22 vom Opffer der Mess,23 Canon,24 Fegfeur,25 Seelmessen,26 bil-
ligung der einen gestalt,27 transsubstantiation,28 einsperrung vnnd vmbtra-
gung des Sacraments,29 trennung der Priesterehe,30 weyhung des saltzes,31
wasser, kreuter, kertzen, glocken, dardurch den dingen newe geistliche krafft
(10)geben wirdt,32 anruffung der Heyligen.33
Weil denn diß Buch kein vnterscheid der Artickel macht vnnd darauff ende-
rung allein in vnsern Kirchen furnimpt, die andern in jhrem alten thun beste-
tiget,34 so vrteile ich fur Gott vnd meinem gewissen auff mein seele, das
E.F.E.W. noch kein standt oder mensch vnsers glaubens vnd bekentniß on
(15)warhafftige || [A 3r:] verleugnung seins glaubens vnnd bekentniß solchs helf-
fen auffrichten, annemen oder bewilligen konne, der sich auch mit solchem
auffrichten, annehmen oder bewilligen nicht teilhafftig mache aller abgt-

|| [125]
-
terey, ergernissen, so darauß allenthalben erfolgen, auch der bedrancknus
vnnd verfolgung der waren Christen, mit denen er doch bißher gehalten,35
vnnd also sich selbs mit eygenem vrteil verdamme.
Vnnd ist derhalben allen protestirenden stenden,36 beyde jhres ampts vnd ey-
(5)genen person halben, von nten, wo die Key. Maie. auff solchem begern jhe
berhuen wrde, hiemit jre bekentniß zu thun, dieweil sie darzu am ersten
erfordert werden, das sie fur sich selbs solchs nicht auffrichten, annehmen,
noch in die auffrichtung bewilligen oder sich zu etwas widder Gottes wort,
jre gewissen vnd bekentnis dringen lassen.
(10)Das aber etliche stende der vnsern der Key. Maie. jtzund so viel zu handeln
frey heymgestellet sollen haben, solte solch heimstellen den andern stenden,
so zu diesen sachen nicht gezogen, vnschedlich sein. Vnnd so auch gleich al-
le stende bewilliget, mgen37 sie doch beyde, den jren vnd andern, jre gewis-
sen vnnd seligkeit belangende, nichts begeben.38 Die auch darumb durch die
(15)gnaden Gottes, wo es je diese wege erreichen solt, jhre be- || [A 3v:] kentnis in
sunderheit fren vnd erhalten werden bis an jr ende mit darstreckungk39 jh-
res leibes vnd lebens. Denn es muss jhe bekennet sein, sintemal40 hierin eben
vnser bekentnis ytzund stehet vnnd gesucht wirdt, das wir dieses Buchs
artickel sollen annehmen, auffrichten odder bewilligen.
(20)Hiemit begeren wir aber nicht, wer sonst Gottes, seins gewissens vnd ampts
halben nicht wil, das sich vnsernthalben yemandts in gefahr begebe, sondern
man lasse vns vnnd wem es sonst Godt gibt, vnsern glauben mit vnser eygen
geferligkeit41 bekennen. Doch aber fur allen dingen ist die Key. M. dem-
tigst zu erinnern vnd zu flehen,42 nachdem die erorterung der Religionsachen
(25)auff ordentliche wege eins gemeinen, freien, christlichen Concilij gericht
vnnd verschoben – wie sich auch hierin zu procediern43 gebret –, das eben
diese Artickel in solchem Concilio solten ersten44 gehandelt worden sein,
vnd wir derhalben hiemit vora der zeit widder jrer Maie. gnedigst erbieten45
vnnd vnsere gewissen vnbillich beschweret werden, die wir sonst mit leib

|| [126]
vnd gut jhrer Key. Maie. zu allem billigem gehorsam vns schuldigk erken-
nen vnd bereidt sein, allein Gott vnd vnserer seelen seligkeit jrer Ma. gehor-
sam vorsetzen46 mssen. Wo aber jre Ma. auch solche gehorsam begerete –
als nicht zu achten47 – vnd auff dieses Buchs Artickel, wel- || [A 4r:] che dem
(5)Concilio vorbehalten sein, jhe dringen vnnd zwingen wolte vor der ordent-
lichen erkentnis vnd bewilligter zeit, das jre Ma. darob viel vnschldiges
blut inn solcher vnordnungk widder alle Gttliche, geschriebene vnnd natr-
liche rechten48 wrden vergiessen mssen.
Solches alles hab ich E.F.E.W. zu vnterthenigem gehorsam auch schuldigen
(10)pflichten meins predigampts nach dem kleinen verstandt, so Godt in seinem
heiligen wort mir geben hatt, zu kurtzer antwort nicht vorhalten49 wollen
noch sollen. Derselbige Gott vormehre E.F.E.W. sein gnad vnd Geist, durch
Christum in dieser allerhochwichtigsten sachen vnnd allen andern zu han-
deln, waß seine Gdtliche ehr ist, auch zu vnser Christlichen gemeine auch
(15)ewer eins yeden selbs seligkeit vnnd wolfart dienlich. Amen.
E.F.E.W. vntertheniger vnd williger. N.N.

|| [127]

|| [A 4v:] Allerdurchleuchtigster, großmechtigster, vnuberwindlichster
Rm. Keyser.

Allergnedigster Herr, was E. Rm. Key. Maie. der Religion halb, nemlich,
wie es etlicher gelerten meynung vnd gutbednken nach mittlerweil50 biß
(5)auff das gemein, frey, christlich Concilium51 domit gehalten soll werden
oder mge, in ein schrifft verfassen, auch Churfrsten vnd Frsten vnd ge-
meinen, des heiligen Reichs stenden furhalten lassen, das haben wir sampt
derselben E. K. Maie. an vns darauff geschehen beghern52 in aller vnterthe-
nigkeit empfangen, auch seines inhalts nach der lenge angehort, vernomen
(10)vnd mit allem fleis erwogen. Vnd wissen vns in der warheit anders nicht zu
erinnern, denn das wir bißher nicht allein in allen andern sachen E.K.M. || [B 1r:]
vnsers hchsten verstands, mit Gottsfrchtigen, auffrichtigen hertzen alle
mgliche gehorsam geleist, sondern auch der Religion halb vnns dermassen
allenthalb erzeigt vnd gehalten haben, das wir es gegen Gott dem almechti-
(15)gen vnd E.K.M. alhie auff erden vnd in yener welt am yngsten gericht mit
vnbeschwertem gemt zu verantworten verhoffen.
Denn soviel die ytzt gemelte Religion betrifft – beyde, der Lere vnnd Cere-
monien53 halb –, do wird yhe anderst nichts bey vns gehandelt, denn wie es
vnsers vnzweiffeligen glaubens in heiliger Gtlicher schrifft lauter54 gefun-
(20)den vnnd vnser aller eyniger, von Gott gesandter heiland vnd seligmacher
Jhesus Christus selbst geleret vnd zu leren befolhen hat, auch in der aller-

|| [128]
-
ersten Apostolischen Kirchen55 im brauch gewesen vnnd gehalten worden
ist. Welchs wir ya anzunemen, auch fur aller welt zu bekennen vnd dabey zu
verharren schuldig sein, wie || [B 1v:] ehr sagt: „Wer mich bekennet fur den
menschen, den wil ich auch bekennen fur meinem himlischen Vater vnnd
(5)wer mich verleugkent fur den menschen oder sich mein vnnd meins worts
schemet, den wil ich auch verleugnen vnd mich sein schemen fur meinem
himlischen Vater, wenn ich kommen werd in meiner herligkeit.“56 Jtem:
„Wer mich liebet, der wird mein wort halten.“57 vnd wiederumb: „Wer
beharret bis ans ende, der wird seligk werden.“58
(10)Nu wolten wir yhe gerne all vnser thun dermassen anstellen, das wir nicht
allein alhie auff erden E. Rm. Key. Ma. als vnser von Got furgesatzten
zeitlichen Oberkeit in aller vnterthenigster gehorsam zu gefallen leben vnnd
vnter derselben langwirigen vnd glcklichen regierung bey gutem frieden
bleiben, sondern auch darneben vns gegen Gott halten, das wir mit gutem
(15)gewissen in seiner Gtlichen forcht, vnzweyffeligem vertrawen auff sein
heili- || [B 2r:] ges wort vnnd bestendiger hoffnungk der ewigen freude vnnd
seligkeit in yhener welt gewertig sein mchten. Darduch denn der gehorsam
gegen E. Key. Maie. nicht allein nichts entzogen, sondern dieselbig viel
mehr bey vns gestercket wirdt. Jnmassen59 auch vnsere Predicanten mehr
(20)denn alle andere allhie bißher mit allem fleis trewlich gelert haben, nicht
allein wie man sich zu forderst60 gegen Gott, dem allmechtigen vnnd sonsten
inngemein gegen allen menschen rechtschaffen vnnd wol halten sol, sondern
auch, das man nach Gott fur aller mennigliche61 E. Key. Maie. alle mgliche
gehorsam zu leisten schuldigk sey, nicht allein vmb der straffe willen, deren
(25)sich die vngehorsamen billich62 zu besorgen haben, sondern auch vmb des
gewissens willen, dieweil vns Gott E. Key. Maie. allhie auff erden zur Ober-
keit verordent Vnnd solche gehorsam ernstlich befohlen hat. Derwegen denn
auch E. Rom. Key. Maie. sich bey solcher lere ya keiner vntrew, wie-
|| [B 2v:] derwillens oder vngehorsams zu vns versehen63 knnen noch sollen.
(30)Ja, es sollen E. Key. Maie. billich sich dester weniger trewe vnnd liebe
gegen yhr zu vns versehen, wenn wir vmb eygens zeitlichen nutzes willen

|| [129]

odder geferligkeit halben wider vnsere gewissen von solcher lehre, die wir
vnzweyfeligk fur Gottes wort vnd ordenung halten, abfielen.
Denn wer vmb der ytzt gemelten oder anderer dergleichen vrsachen willen
vonn demyenigen, das er in seinem hertzen fur die warheit vnnd Gottes
(5)befelh helt, abfallen darff,64 der wirdt on allen zweiffel vielmehr vmb dersel-
ben willen von E. Key. M. abzuweichen kein schew tragen.65
Vnnd wiewol also vnsere gewissen mit dieser lere, so wie obstehet alhie bey
vns geprediget wirdt, dermassen eingenomen seind, das wir sie fur Gottes
wort vnd || [B 3r:] befelh bekennen mssen, so seind wir doch erbtig, wo wir
(10)aus heyliger Gtlicher schrifft, durch ein Concilium oder sonsten eines
bessern bericht werden, das wir der warheit gern weichen vnnd zufallen
wollen.
Hierauff so gelanget an E. Rom. Key. Maie. vmb Gottes ehre vnd vnserer
seelen seligkeit willen vnser vnterthenigst bitten, siea wollen solche vnsere
(15)nothwendige vnnd Christliche vrsachen vnnd das wir bißanher derselben E.
Key. vnd der Rom. Kn. Maie. auch dem lblichen haus Ostereich66 mit so
getrewem fleis vnd ernst anhengig gewesen vnd vns niemants daruon abwen-
den lassen, wie wir auch hinfuran67 yederzeit gern thun wollen, allergnedigst
behertzigen.
(20)Vnnd dieweil wir auch sonsten niemandts von seinem glauben oder bekent-
nis zu dringen vns yemals vnterstanden, || [B 3v:] sondern einem yeden sein
gewissen sampt der andern Predigen, Ceremonien vnnd Kirchenordnungen
alhie vnuerhindert vnnd freygelassen, werdeb hinwieder68 auch geduldet, das
wir bey demyenigen, so wir durch offentliche gezeugnis der heiligen schrifft
(25)fur Gottes wort vnnd befelh erkennen vnnd besser yhe nicht wissen, bleiben
mgen vnd nicht gestaten, das wir widder vnsere gewissen vnd zu vieler
Leute ergernis von yemands dauon gedrungen werden.
Daran erzeigen69 E. Rm. Key. Maie. vnsers vnzweyffeligen verhoffens Gott
dem Himlischen Vater vnnd vnserm Herrn Jhesu Christo einen angenemen

|| [130]

vnnd gefelligen dienst, welchs auch vmb dieselben E. Rm. Key. Maie. wir
inn allem gehorsam vngespart70 vnserer leibe vnnd vermgens vntherthenigst
zu vordinen71 vnnd vmb der selben langwirige vnnd glckselige Regierung
|| [B 4r:] Gott zu furbitten nimmer vergessen wollen.
(5)E. Rm. K. M.
Gehorsamste
vnterthanen.

Textapparat
a  Korrigiert aus „von“.
a  Korrigiert aus „die“.
b  Konjektur.

Kommentar
1  Hochgestellte. Vgl. Art. ehrenfest, in: DWb 3, 59.
2  vorsorgende. Vgl. Art. vorsichtig, in: DWb 26, 1574.
3  Gemeint sind in diesem Kontext kirchliche Zeremonien und Riten, deren Gebrauch von Gott
weder geboten noch verboten ist und deren Durchführung so im menschlichen Ermessen steht.
Vgl. Eilert Herms, Art. Adiaphora II, in: RGG4, 116–118.
4  Feiertagen. Vgl. Art. Feier 1), in: DWb 3, 1434.
5  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136–139.
6  aufgestellt. Vgl. Art. darsetzen, in: DWb 2, 790.
7  Das Augsburger Interim erwähnt in seiner Definition der Kirche auch die Vollmacht, von Sün-
den loszusprechen, mit dem Bann zu strafen und Konzilsbeschlüsse zu verabschieden. Vgl.
Augsburger Interim IX, 58–65.
8  Vollmacht. Vgl. Art. Gewalt, in: DWb 6, 4933.
9  verlässlichen. Vgl. Art. gewiss I.1.b), in: DWb 6, 6145.
10  Verständnis. Vgl. Art. Verstand 3), in: DWb 25, 1536.
11  Synodalbeschlüsse mit kirchenrechtlicher Gültigkeit. Vgl. Heinz Ohme, Art. Kanones/ Kano-
nessammlungen, in: RGG4, 774–776.
12  Vgl. Augsburger Interim XI, 66–69.
13  Kennzeichen. Vgl. Art. Gemerke 2.f), in: DWb 5, 3279.
14  Das Augsburger Interim nennt neben der reinen Lehre und dem rechten Gebrauch der Sakra-
mente, die auch in CA VII als Kennzeichen der Kirche angeführt werden (vgl. BSLK 61,8–12),
die Lehrtradition und die apostolische Sukzession der Priester als notae ecclesiae. Vgl. Augsbur-
ger Interim
X, 64–67.
15  Das Interim stellt die Vollmacht des geistlichen Standes gegenüber den Laien besonders
heraus und grenzt sich damit gegen die Vorstellung eines allgemeinen Priestertums der Gläubi-
gen ab, die Luther entwickelt hatte. Vgl. Augsburger Interim XII, 70f. Vgl. hierzu Martin Luther,
Von der Freiheit eines Christenmenschen (1520), in: WA 7, 27,17–28,5.
16  Vgl. Augsburger Interim XIV–XXI, 72–103.
17  Vgl. Augsburger Interim VII, 52–57.
18  Vgl. Augsburger Interim XXIII. XXIV, 122–133.
19  ungehindert geblieben wäre.
20  Vgl. Augsburger Interim VII, 52–57.
21  Das Interim wendet sich gegen die auf dem geschenkten Glauben gründende Heilsgewissheit,
die vor allem Luther vertreten hatte. Vgl. Augsburger Interim VIII, 56–59.
22  Vgl. Augsburger Interim XVII, 82–85.
23  Vgl. Augsburger Interim XXII, 102–123.
24  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 136f.
25  Vgl. Augsburger Interim XXIV, 128–133.
26  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 138f. Vgl. hierzu unsere Ausgabe, Nr. 8: Bedenken etlicher
Prädikanten (1548), Anm. 70.
27  Gemeint ist die altgläubige Praxis des Abendmahlsempfangs ausschließlich unter der Gestalt
des Brotes, wie sie im Interim anzuerkennen gefordert wird. Vgl. Augsburger Interim XXVI, 142f.
28  Vgl. Augsburger Interim XVIII, 86f. Nach altgläubiger Lehre werden die Substanzen von Brot
und Wein im Vollzug der Eucharistie bei der Konsekration durch den Priester annihiliert. An ihre
Stelle treten die Substanzen von Leib und Blut Christi. Die sichtbaren Akzidenzien von Brot und
Wein hingegen bleiben erhalten. Dieser Substanzwechsel, die Transsubstantiation, bleibt nach
altgläubigem Verständnis auch nach der Abendmahlsfeier bestehen. Vgl. Johann Anselm Steiger,
Art. Transsubstantiation, in: RGG4 8 (2005), 539.
29  Gemeint sind die Aufbewahrung der bei der Messfeier nicht verzehrten geweihten Hostien im
Tabernakel und deren Umhertragen auf Prozessionen. Vgl. hierzu unsere Ausgabe, Nr. 8: Beden-
ken etlicher Prädikanten (1548), S. 261, Anm. 97.
30  Das Interim überlässt die Entscheidung über die Ehen der Geistlichen im evangelischen Be-
reich dem Konzil, macht aber deutlich, dass der angemessene Stand für einen Priester der zöliba-
täre sei. Vgl. Augsburger Interim XXVI, 142f.
31  Zum vortridentinischen Taufritus gehörte im altgläubigen Bereich Salz, das nach einem Exor-
zismus, mit dem es besonders geweiht worden war, dem Täufling in den Mund gelegt wurde.
Vgl. Peters, Kommentar 5, 159–162.
32  Vgl. Augsburger Interim XXVI, 140–143.
33  Vgl. Augsburger Interim XXIII, 122–129.
34  Die Geltung des Augsburger Interims blieb in seiner Endfassung auf die evangelischen Stände
beschränkt. Der Reichsabschied vom 30. Juni 1548 enthielt jedoch die „Formula reformationis“,
einen kaiserlichen Reformversuch für die altgläubigen Stände. Vgl. hierzu Eike Wolgast, Die
Formula reformationis, in: Schorn-Schütte, Interim
, 342–365.
35  auf deren Seite er doch bisher gestanden hat. Vgl. Art. halten B.II.2.b), in: DWb 10, 290.
36  Seit dem Reichstag von Speyer von 1529 galten die evangelischen Stände des Reichs als
„protestierende Stände“ bzw. „Protestantes“, da sie dem Mehrheitsbeschluss des Reichstags, der
das Wormser Edikt wieder in Kraft setzte, mit einer Protestation, einer Rechtsverwahrung mit
Bekenntnischarakter, entgegengetreten waren. Vgl. Dingel, Speyerer Protestation.
37  können. Vgl. Art. mögen, in: DWb 12, 2449.
38  aufgeben. Vgl. Art. begeben, in: DWb 1, 1279.
39  unter Einsatz. Vgl. Art. Darstreckung, in: DWb 2, 794.
40  weil. Vgl. Art. sintemal, in: DWb 16, 1211.
41  auf unser eigenes Risiko hin. Vgl. Art. Gefährlichkeit 2), in: DWb 4, 2086.
42  anzuflehen. Vgl. Art. flehen, in: DWb 3, 1749.
43  vorzugehen. Vgl. Art. procedieren, in: DWb 13, 2154.
44  zuerst.
45  Angebot. Vgl. Art. ²Erbieten III, in: DRW 3, 86.
46  vorziehen. Vgl. Art. vorsetzen 7), in: DWb 26, 1559.
47  vermuten ist. Vgl. Art. achten, in: DWb 1, 167.
48  Rechte. Vgl. Art. Recht, in: DWb 14, 364f.
49  vorenthalten. Vgl. Art. vorhalten 3.a), in: DWb 26, 1146.
50  unterdessen. Vgl. Art. mittlerweile, in: DWb 12, 2425.
51  Während der frühen Reformationszeit gab es im evangelischen Bereich die Hoffnung auf ein
freies, allgemeines und christliches Konzil, das nach dem Vorbild des Konzils von Nicäa nicht
durch den Papst, sondern vom Kaiser einberufen werden sollte. Auf diesem Konzil, so hoffte
man, könnte der Dissens in der Religionsfrage durch gemeinsames Hören auf die Schrift beseitigt
werden. 1523 machten sich die evangelischen Fürsten und Stände auf dem Reichstag in Nürnberg
diese Forderung zu eigen. Als im Dezember 1545 dann das Konzil von Trient einberufen wurde,
waren die evangelischen Hoffnungen bereits zur Illusion geworden. Nach evangelischer Lesart
war das Trienter Konzil weder frei noch allgemein noch christlich, da es vom Papst einberufen
war, den Laien kein Stimmrecht zustand und die Schrift nicht als oberster Richter fungierte. Vgl.
Christoph Dinkel, Synode III/1.1, in: TRE 32 (2001), 571.
52  das daraufhin an uns gerichtete Begehren.
53  In der innerprotestantischen Debatte über die Umsetzung des Augsburger Interims in evange-
lischen Territorien zeichneten sich relativ bald zwei Grundpositionen ab. Während Melanchthon
Verhandlungsbereitschaft in Hinsicht auf die von ihm als Adiaphora qualifizierten kirchlichen
Riten signalisierte und nur in Lehrfragen kompromisslos bleiben wollte, waren für seinen Schüler
Matthias Flacius Illyricus Lehre und Zeremonien so eng aufeinander bezogen, dass jeder obrig-
keitliche Versuch, kirchliche Riten zu ändern, sofort einen Angriff auf die evangelische Freiheit
darstellte. Die an sich freien Riten und Zeremonien verloren diesen Charakter, wenn sie der
Kirche von außen aufgezwungen wurden. Im Bekenntnisfall gibt es daher für Flacius überhaupt
keine Adiaphora. Darum plädierte er für eine vollständige Ablehnung des Augsburger Interims
durch die evanglischen Landesherren und lehnte jeden Kompromiss bei Zeremonien und Riten
ab. Eine ähnliche Position bezog auch Nikolaus Gallus, als er während des adiaphoristischen
Streites nach Magdeburg ging. Vgl. Dingel, „Der rechten lehr zuwider“, in: Schorn-Schütte,
Interim
, 292–311, hier: 301f. Zum adiaphoristischen Streit vgl. den Bd. 2 unserer Ausgabe.
54  deutlich. Vgl. Art. lauter, in: DWb 12, 378.
55  Innerhalb der reformatorischen Theologie legte vor allem Melanchthon Wert auf die theolo-
gische Übereinstimmung mit der Alten Kirche, genauer: mit dem „consensus quinquesaecularis“,
der bei der zeitgenössischen Exegese immer mit zu beachten war, aber nur insofern Geltung be-
anspruchen konnte, wie sich in ihm eine adäquate Schriftauslegung aussprach. Gallus greift hier
in ähnlicher Weise auf den „Konsens“ der Alten Kirche in der Frage nach den Riten und Zeremo-
nien zurück. Vgl. Wriedt, Schrift und Tradition.
56  Mischzitat aus Mt 10,32f und Mk 8,38.
58Mk 13,13par.
59  Wie denn. Vgl. Art inmaßen 2), in: DWb 10, 2123.
60  vor allem. Vgl. Art. forderst/förderst, in: DWb 3, 1895.
61  vor überhaupt jedermann. Vgl. Art. männiglich 2), in: DWb 12, 1591.
62  mit Recht. Vgl. Art. billig, in: DWb 2,
63  von uns erwarten. Vgl. Art. versehen 2), in: DWb 25, 1237.
64  muss. Vgl. Art. dürfen, in: DWb 2, 1721.
65Gallus deutet mit dieser Argumentation eine Art Widerstandslehre an. Der dem Kaiser geschuldete
Gehorsam ist dem Gehorsam Gott gegenüber deutlich untergeordnet. Sollte der Kaiser seine Unter-
tanen dazu zwingen, Gott ungehorsam zu werden, so müsse er mit deren Widerstand rechnen.
66  „Haus Österreich“ ist eine Bezeichnung des gesamten Herrschaftsbereichs und der Gesamt-
dynastie des europäischen Adelsgeschlechts der Habsburger, dem Kaiser Karl V. angehörte. Die
Bezeichnung ist 1306 erstmals nachweisbar und seit dem 15. Jahrhundert allgemein verbreitet.
Die Habsburger stellten von 1438 bis 1740 den Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deut-
scher Nation. Vgl. Wilhelm Baum, Art. Habsburger, in: RGG4 3 (2000), 1366–1368; Bérenger,
Habsburgerreich
, 177–188.
67  künftighin. Vgl. Art. hierfüran, in: DWb 10, 1434.
68  andererseits. Vgl. Art. hinwider, in: DWb 10, 1544.
69  erweisen. Vgl. Art. erzeigen, in: DWb 3, 1084.
70  unter Einsatz.
71  uns verdient zu machen. Vgl. Art. verdienen 4), in: DWb 26, 228.
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