Text

Untertänige Antwort (1548)
bearbeitet von Johannes Hund
[Inhaltsverzeichnis]

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Einleitung

1. Historische Einleitung

Nachdem Kaiser Karl V. am 15. Mai 1548 auf dem geharnischten Reichstag
in Augsburg (1547/48) den Reichsständen das Augsburger Interim vorgelegt
(5)hatte, stand er vorübergehend einer oppositionellen Koalition der Reichs-
städte gegenüber.1 Die Gesandten der Städte auf dem Reichstag machten in
einer gemeinsamen Eingabe an den Kaiser geltend, dass sie als Delegierte
über keine Vollmacht verfügten, um über so wichtige Fragen, wie sie das In-
terim aufwarf, selbst zu entscheiden. Sie müssten erst Rücksprache mit ihren
(10)jeweiligen Obrigkeiten halten, bevor sie hierzu etwas beschließen könnten.
Es folgten intensive Verhandlungen der Delegierten mit ihren Räten, die sich
über Wochen hinzogen.
In Regensburg lag eine Abschrift des Interims am 24. Mai 1548 vor und
wurde sofort vom Rat weitergeleitet an die Geistlichen Hieronymus Nopp
(15)und Nikolaus Gallus, die eine Stellungnahme zu diesem Religionsgesetz er-
arbeiten sollten. Der Regensburger Rat wollte – anders als andere Städte in
derselben Situation – seine Reaktion von dem Gutachten seiner Theologen
abhängig machen. Diese unerschrockene Haltung mag mit der Tatsache zu-
sammenhängen, dass Regensburg im Verlauf des Schmalkaldischen Krieges
(20)(1546/47) von Zerstörungen verschont geblieben war und keine Einquartie-
rung spanischer Truppen hatte erleiden müssen. Gallus schickte das Gutach-
ten, das unter seiner Federführung entstanden war und in dem das Interim in
Bausch und Bogen abgelehnt wurde, am 29. Mai 1548 an den Rat der Stadt.
Noch vor Ablauf des Jahres erlangte dieses Gutachten Bekanntheit, weil es,
(25)durch einige Ergänzungen präzisiert, unverzüglich gedruckt wurde. Es stellt
das erste Stück des hier edierten Magdeburger Druckes dar, der die mittler-
weile bedrückende Regensburger Lage und den theologischen Widerstand
der dortigen Pfarrerschaft einer breiteren Öffentlichkeit präsentieren wollte.
Er bietet als zweites Stück den Entwurf der Antwort des Rates an den Kaiser.
(30)Nachdem der Regensburger Rat nämlich Ende Mai 1548 das ablehnende
Gutachten erhalten hatte, war er darum bemüht, die Antwort an den Kaiser
möglichst lange hinauszuzögern. Dies änderte sich Mitte Juni, als der Kaiser
in Augsburg von dem Regensburger Delegierten Wilhelm Syndersteter eine
definitive Entscheidung zur Frage der Annahme des Interims bis zum 17. des
(35)Monats verlangte. Jetzt konnte der Rat seine Aufschiebetaktik nicht länger
fortsetzen. Nach mühsamen Debatten entstand ein Antwortbrief an den Kai-
ser. Den lateinischen Vorentwurf für dieses Schreiben lieferte Nikolaus Gal-
lus
und lehnte darin jede Zustimmung zum Interim entschieden ab. Der Rat
übernahm diesen lateinischen Entwurf, milderte ihn jedoch im Hinblick auf
(40)mögliche politische Konsequenzen geringfügig ab. Einige antiinterimistische

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Formulierungen, die als zu scharf gegenüber dem Kaiser empfunden wurden,
strich man heraus. Das Ergebnis war ein Briefentwurf, der als zweites Stück
im vorliegenden Druck ediert wird. Dieser Entwurf wurde jedoch nicht an
den Kaiser versandt. An ihn gelangte er erst in einer nochmals überarbeiteten
(5)Version, die am 17. Juni nach Augsburg geschickt wurde und vom Bemühen
des Rates bestimmt war, seine ablehnende Haltung durch konziliante Formu-
lierungen noch behutsamer zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst diese ge-
genüber dem ersten Entwurf des Gallus zweimal abgemilderte Fassung der
Regensburger Antwort stieß beim Kaiser auf scharfe Ablehnung. Er forderte
(10)die vollständige Annahme des Interims binnen vier Tagen. Für den Weige-
rungsfall drohte er die Einquartierung spanischer Truppen an. Der Rat
schickte Gallus in aller Eile nach Nürnberg, um die Meinung der dortigen
Theologen Veit Dietrich und Andreas Osiander zu erfahren, die ihn in seiner
ablehnenden Haltung bestärkten.2 Am 26. Juni 1548 kam es unter dem
(15)Druck eines kaiserlichen Ultimatums zur Abstimmung im Regensburger Rat.
Dieser beschloss die Annahme des Interims unter Bedingungen, die von den
Theologen formuliert werden sollten. Doch verweigerten sich diese jedem
Kompromiss und auch der Kaiser wies dieses Vorhaben entschieden zurück.
Am 30. Juni 1548 musste der Regensburger Rat schließlich das Interim be-
(20)dingungslos annehmen. Als ein Ratsdekret jegliche Opposition gegen diese
Entscheidung untersagte, zogen die Regensburger Prediger – unter ihnen
auch Gallus – die Konsequenz und verließen am 1. Juli die Stadt. In Regens-
burg
selber wurden die evangelischen Kirchen geschlossen. Erst nach dem
Passauer Vertrag von 1552 konnte wieder evangelischer Gottesdienst gefei-
(25)ert werden. Die Veröffentlichung des Gutachtens und des ersten, noch von
Abmilderungen freien Entwurfs des Regensburger Briefs an den Kaiser in
Magdeburg sollte der evangelischen Leserschaft vor Augen führen, dass die
strikte Ablehnung des Augsburger Interims ein reichsweites Phänomen war.
Selbst in den süddeutschen Städten, die das Interim notgedrungen annehmen
(30)mussten, war ein theologischer Widerstand vorhanden, der mit diesem Druck
eine deutlich vernehm­bare Stimme erhielt.

2. Der Autor

Nikolaus Gallus, 1516 in Köthen geboren, immatrikulierte sich 1530 in Wit-
tenberg
und wurde 1537 zum Magister Artium promoviert. Seine Lehrer wa-
(35)ren Justus Jonas, Matthias Schenk, Martin Luther und Philipp Melanchthon.
Nach Abschluss seiner Studien mit einer Disputation über die Erbsünde am
24. Januar 1540 wurde Gallus Schulrektor in Mansfeld. Nachdem die freie
Reichsstadt Regensburg im Oktober 1542 die Reformation eingeführt hatte,

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konnte sich Gallus am 11. April 1543 von Johannes Bugenhagen in Witten-
berg
ordinieren lassen und von seiner Stelle als Rektor der Mansfelder Stadt-
schule in die Diakonatsstelle der Stadt Regensburg wechseln. Dort begann er
zusammen mit dem Superintendenten Hieronymus Nopp, der zur selben Zeit
(5)seinen Dienst antrat, und mit dem Ratskonsulenten Johann Hiltner das evan-
gelische Kirchenwesen aufzubauen. 1546 nahm Gallus an dem Regensburger
Religionsgespräch teil. Nach dem verlorenen Schmalkaldischen Krieg
(1546/47) versuchte er, über den Regensburger Rat Einfluss auf die Ent-
scheidungen des sog. geharnischten Reichstags in Augsburg (1547/48) zu
(10)nehmen, welche die Religion betrafen. Zum Augsburger Interim nahm er
eine kompromisslos ablehnende Haltung ein und verließ am Ende zusammen
mit anderen Geistlichen aufgrund der Einführung dieses Reichsgesetzes die
Stadt. Er wirkte zunächst als Prediger und Dozent in Wittenberg. 1549 ging
er nach Magdeburg, wo er in Kontakt mit Nikolaus von Amsdorf und Mat-
(15)thias Flacius Illyricus
kam. Gallus beteiligte sich am Adiaphoristischen, dem
Majoristischen und dem Osiandrischen Streit. Er unterstützte Flacius in sei-
nem Kampf gegen Schwenckfeld um die Geltung des äußeren Schriftsinns.
Den Aussagen des Flacius zur Erbsünde konnte er indes nicht folgen. Nach
der Aufhebung des Interims durch den Passauer Vertrag ging Gallus im
(20)Jahre 1553 als Superintendent zurück nach Regensburg und blieb dort bis zu
seinem Tod im Jahre 1570.3

3. Inhalt

Der Druck beginnt mit dem „Radschlag auff das Interim“, dem Gutachten,
das Nikolaus Gallus am 29. Mai 1548 an den Rat der Stadt Regensburg ge-
(25)schickt hatte. Bei der Klärung der Frage, ob das Interim in Regensburg ein-
geführt werden solle oder nicht, sei ihm zunächst die unterschiedliche Rele-
vanz und kirchliche Reichweite der in dem kaiserlichen Gesetz enthaltenen
Artikel aufgefallen. Einige Artikel seien auch – ihr rechter Gebrauch voraus-
gesetzt – im evangelischen Raum akzeptabel, wie der vom Fasten, das Ein-
(30)halten von Festtagen, lateinischer Gesänge und Zeremonien. Andere Lehr-
aussagen könnten nur mit großer Sorge und nur wenn sie der evangelischen
Lehre nicht abträglich wären, wieder eingeführt werden, wie diejenigen, die
die Kompetenz und Hierarchie der Geistlichen betreffen, die Lehre von der
Kirche, Ordination, die sieben Sakramente, die Frage der Werke und Fürbitte
(35)für Verstorbenen. Eine letzte Gruppe von Artikeln des Augsburger Interims
aber stehe dem christlichen Glauben direkt entgegen. Dazu gehörten die Ver-
dienstlichkeit der guten Werke und ihre Belohnung mit dem ewigen Leben,
der Versuch des Interims, die gewonnene Heilsgewissheit wieder in Frage zu
stellen, das Messopfer, der Kanon in der lateinischen Liturgie, das Fegefeu-

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-
er, die Seelmessen, der Empfang des Abendmahls unter einer Gestalt, die
Transsubstantiationslehre, die geforderten Prozessionen, die Aufbewahrung
der Hostie im Tabernakel, die Weihung von Gegenständen, durch die diesen
dann überirdische geistliche Kraft zugeschrieben werde, und die Heiligen-
(5)anrufung. Bei diesen Artikeln sei kein Kompromiss möglich. Weil das Augs-
burger Interim selbst keine Gewichtung unter seinen Artikeln vornehme und
allein unter den Evangelischen in Kraft gesetzt werden solle, während die
Altgläubigen in ihrem Tun bestätigt würden, könne kein Evangelischer, sei
er nun Ratsmitglied, Angehöriger eines anderen Reichsstandes oder einfa-
(10)cher Christ, dieses Gesetz annehmen oder billigen. Denn dann würde er sich
der Abgötterei schuldig machen, die aus der Annahme des Interims zwin-
gend folge, ja, letzten Endes sogar die Verfolgung von Christen seines eige-
nen Bekenntnisses billigen. Sollte der Kaiser auf diesem Vorhaben beharren,
träte für die evangelischen Stände der Bekenntnisfall ein, da eine Annahme
(15)eindeutig gegen Gottes Wort und Befehl verstoße. Die Tatsache, dass bereits
einige evangelische Stände zugestimmt hätten, nötige die Städte in keiner
Weise. Die Zustimmung einer Obrigkeit könne niemals über die Gewissen
der Untertanen bestimmen und entscheiden. Hier gelte es, Widerstand zu
leisten und das eigene Gewissen nicht durch die praktische Umsetzung des
(20)Interims zu belasten. Der Kaiser sei überdies daran zu erinnern, dass er sel-
ber die Klärung der Glaubensfragen einem künftigen Konzil4 überlassen
habe. Sollte er jetzt Religionsgesetze erlassen, würde er den Entscheidungen
dieses Konzils vorgreifen. In allen weltlichen Dingen sei dem Kaiser Gehor-
sam zu leisten. In Fragen jedoch, die das eigene Seelenheil beträfen, müsse
(25)man allein Gott gehorchen. Sollte der Kaiser dennoch auf der Durchsetzung
der Artikel des Augsburger Interims bestehen, so werde es dazu kommen,
dass unschuldiges Blut vergossen würde.
An das Gutachten schließt sich der damals nicht versandte Briefentwurf des
Regensburger Rates an Karl V. von Mitte Juni 1548 an. Der Rat beginnt sei-
(30)nen Brief mit der Bestätigung des Empfangs des kaiserlichen Religionsgeset-
zes für die Zeit bis zum Konzilsende. In Regensburg habe man die Zeremo-
nien und Kirchenordnungen stets nach Gottes Gebot praktiziert, wie es Chri-
stus selbst befohlen habe und wie es in der ersten apostolischen Kirche
Brauch gewesen sei. Selbstverständlich gebe man dem Kaiser als Obrigkeit
(35)die Ehre, und auch die Evangelischen seien zum Gehorsam ihm gegenüber
verpflichtet. Sollten sie aber dazu gezwungen werden, gegen Gottes Wort zu

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handeln, könne man für den Gehorsam dem Kaiser gegenüber nicht mehr
garantieren. Wer gegen sein Gewissen und sein Herz gezwungen werde, von
Gottes Befehl abzufallen, der werde ohne Zweifel auch keine Scheu haben,
um der Wahrheit willen kaiserliche Befehle zu missachten. Nur durch die
(5)Schrift oder ein Konzil wolle man sich eines besseren belehren lassen. Ab-
schließend weisen die Ratsherren darauf hin, dass bislang auch der römische
Glaube in Regensburg toleriert worden sei, samt seiner Predigt, den Zere-
monien und Kirchenordnungen. Sie bitten darum, dass jetzt auch den Evan-
gelischen diese Toleranz zuteil und ihr Glaube nicht angetastet werde.


(10)4. Ausgaben

Nachgewiesen werden kann folgende Ausgabe:
A: Einer Christlichen || Stad vnthertenigk antwort / auff || das von Key. Ma.
vberschickt || Jnterim. Vnnd ein Radt= || schlag der Predicanten || der
selbigen Stadt. || 1548
. [8] Blatt 4° (VD 16 C 2379).
(15)Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dg 4470
Freiburg, Universitätsbibliothek: Rara N 3182, g-5
Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: Ib 3638 (8), If
3603 (21), If 4390 (10), Vg 1137, QK
(20)Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek: 8 MS 25 860 (31)
Leipzig, Deutsches Buch- und Schriftmuseum in der Deutschen Bücherei:
III: 58,3 c
Leipzig, Universitätsbibliothek: Kirchg. 1114 d
München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H.ref. 805-9, 6 an: 4 Bt 18600 R
(25)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 231.96 Theol. (13), 490.1
Theol. (4), 511.17 Theol. (10), 513 Theol. (8), 521.3 Theol. (5), Alv Ef
103 (5), G 80.4 Helmst. (10), H 407.4 Helmst. (10), H 410.4 Helmst.
(15), H 92.4 Helmst. (7) [benutztes Exemplar], J 609.4 Helmst. (3), L
482.4 Helmst. (8), S 206.4 Helmst. (11), S 210.4 Helmst. (15), Yv
(30)1836.8 Helmst.
Der Druck wurde aus verständlichen Gründen ohne Orts- und Druckeranga-
be veröffentlicht. Regensburg scheidet als Erscheinungsort aus. Man hielt
sich hier an die in der Vorrede zum Interim verankerte Bestimmung, nichts
gegen das Gesetz zu publizieren. Der ortsansässige Drucker Hans Kohl be-
(35)fand sich zwischen 1547 und 1550 in Wien. Für diese Zeit ist überhaupt kein
Druck in Regensburg nachweisbar.5 Ein Typenvergleich sichert einwandfrei

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die Offizin Michael Lotters in Magdeburg als Ort, an dem dieser Druck her-
gestellt wurde. Die Publikation kann schwerlich auf Initiative des Regens-
burger Rates erfolgt sein, denn zum einen ließ die politische Situation eine
solche Veröffentlichung kaum ratsam erscheinen, zum anderen hätte man
(5)mit Sicherheit die am konziliantesten formulierte Version des Antwortbriefes
drucken lassen, die tatsächlich an den Kaiser gegangen war, nicht die schär-
fer formulierte Vorstufe. Als Bezugsquelle für die Druckvorlage kommt
demnach nur Gallus oder ein Kollege von ihm in Betracht. In Magdeburg
hatte man ein vitales Interesse an der Dokumentation des kompromisslosen
(10)Widerstands gegen das Augsburger Interim in Regensburg, um die Grund-
lage der eigenen religionspolitischen Option der Totalablehnung der Umset-
zung des Augsburger Gesetzes zu unterstreichen. Dies mag auch den Ab-
druck der schärfsten Vorstufe des Regensburger Antwortbriefes an den Kai-
ser erklären.6

Kommentar
1  Zur historischen Einleitung vgl. Voit, Gallus und das Interim; ders., Nikolaus Gallus, 62–90.
2  Der schriftliche Bericht über Gallus’ Gespräch mit den Nürnberger Theologen liegt ediert vor.
Vgl. Nikolaus Gallus’ Bericht über ein Gespräch mit Veit Dietrich und Osiander [1548, Juni 24
und 25], in: OGA 8, [549] 552–556.
3  Zur Biographie des Gallus vgl. Voit, Nikolaus Gallus, 17–61; Gerhard Simon, Art. Nikolaus
Gallus, in: TRE 12 (1984), 21–23; Heinz Scheible, Art. Gallus, Nikolaus in: RGG4 3 (2000), 462.
4  Das Konzil von Trient, am 13. Dezember 1545 eröffnet, war am 11. März 1547 von Papst Paul
III
. unter Hinweis auf eine Flecktyphus-Epidemie nach Bologna verlegt worden. Die kaisertreuen
Delegierten blieben in Trient. Am 15. Januar 1548 legte der Kaiser in Bologna Protest gegen die
Konzilsverlegung ein. Zeitweise gab es Überlegungen am Kaiserhof, das Konzil in Trient ohne
den Papst fortzuführen. Daraufhin suspendierte Paul III. am 1. Februar 1548 die Bologneser Ver-
handlungen. Das Konzil wurde erst am 1. Mai 1551 in Trient fortgesetzt. Im Sommer 1548 tagte
also kein Konzil und eine Wiedereröffnung des suspendierten Trienter Konzils war auch nicht zu
erwarten. Vgl. Gerhard Müller, Art. Tridentinum 3.1–2, in: TRE 34 (2002), 65–69, bes. 67f.
5  Vgl. Reske, Buchdrucker, 781.
6  Zum Magdeburger Widerstand gegen das Augsburger Interim vgl. Kaufmann, Ende der Refor-
mation
, passim.
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