Text

Bedenken aufs Interim (1548)
bearbeitet von Hans-Otto Scheider
[Inhaltsverzeichnis]

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Einleitung

1. Historische Einleitung

Das Augsburger Interim1 wurde in kaiserlichem Auftrag über mehrere Mo-
nate zwischen Herbst 1547 und Mai 1548 von unterschiedlich zusammenge-
(5)setzten Kommissionen erarbeitet. Den maßgeblichen Entwurf erstellten
schließlich der Mainzer Weihbischof Michael Helding, der designierte Bi-
schof von Naumburg-Zeitz Julius von Pflug und als Vertreter der reformato-
risch gesinnten Seite der brandenburgische Hofprediger Johann Agricola.
Sobald erste Entwürfe unter den auf dem Reichstag in Augsburg versammel-
(10)ten Fürsten zu kursieren begannen, holte Moritz von Sachsen vertrauliche
Gutachten über die entsprechenden Texte bei führenden Theologen seines
Landes ein, um Orientierung für die bevorstehenden Verhandlungen mit dem
Kaiser zu gewinnen. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit möglicher Ver-
handlungsergebnisse versuchte Moritz abzuklären, wie weit man den kaiser-
(15)lichen Forderungen willfahren könne, und wohl auch, zu welchen Zuge-
ständnissen die exponierten theologischen Lehrer der sächsischen Kirche
sich bereitfinden würden. Kurfürst Moritz war an einem Gutachten gelegen,
das die weitestgehende Übernahme der Bestimmungen des Augsburger Inte-
rims theologisch sanktioniert hätte, so dass er den Wünschen des Kaisers
(20)hätte entgegenkommen können, ohne seine bisherigen und seine neu hinzu-
gewonnenen Untertanen hinsichtlich des Erhalts ihres protestantischen Be-
kenntnisses zu verunsichern oder vor den Kopf zu stoßen. Unter den Witten-
berger Theologen war Philipp Melanchthon federführend. Er hat – zumeist
mitverantwortet von einigen seiner Wittenberger Kollegen – zwischen April
(25)und Juli 1548 fünf Gutachten für seinen neuen Landesherrn, Kurfürst Moritz
von Sachsen
, verfasst. Die ersten drei davon2 blieben geheim, das vierte3
hier ediert – gelangte in den Druck und beeinflusste andere Schriften gegen
das Interim, provozierte aber auch Gegenschriften von protestantischer4 und
von altgläubiger Seite.5 Um der Erhaltung des Friedens willen bemühten

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sich die Gutachter, allen voran Melanchthon, möglichst konziliant zu formu-
lieren und den Wünschen des Kurfürsten weitestmöglich entgegenzu-
kommen. Gleichwohl fiel auch dieses Gutachten letztlich klar zuungunsten
des Interims aus. Die Verheerungen durch den Schmalkaldischen Krieg wa-
(5)ren noch allerorten spürbar, dennoch bekundeten die Verfasser ihre Bereit-
schaft, die Konsequenzen ihrer Ablehnung zu tragen, auch wenn dies Exil
oder anderweitige Leiden bedeuten würde.
Das für den Kurfürsten bestimmte, vertrauliche Gutachten der Theologen-
kommission wurde zunächst abschriftlich von Kommissionsmitgliedern, ins-
(10)besondere von Melanchthon, im Bekanntenkreis verbreitet, möglicherweise
um dem negativen Eindruck zu begegnen, den Melanchthon vertraulicher,
vor allem für Karl V. bestimmter Brief an den kaiserlichen Rat Christoph
von Carlowitz
unter den Anhängern der reformatorischen Bewegung hervor-
gerufen hatte.6 Dass das Gutachten dann zum Druck befördert wurde, an-
(15)scheinend ohne Wissen Melanchthons und gegen seinen Willen, konnte ange-
sichts der handschriftlichen Verbreitung nicht wirklich überraschen. Matthias
Flacius Illyricus
ließ das Gutachten mit Nennung des Verfassers Melanchthon
in Magdeburg drucken, konnte er darin doch eine Stärkung seiner ableh-
nenden Position gegenüber dem Interim sehen. Mutmaßlich etwas spätere
(20)Auflagen, die die Wittenberger Theologen allgemein als Verfasser nennen,
scheinen auf die Initiative des Eislebener Pfarrers Andreas Kegel zurückzu-
gehen, der den Text des Gutachtens von seinem Schwiegervater Caspar Cru-
ciger
erhalten hatte und deshalb um das Autorenkollektiv wusste.7
Melanchthon dürfte vor allem deshalb über die unautorisierte Drucklegung
(25)des Gutachtens unter seinem Namen verärgert gewesen sein, weil in der Fol-
ge erneut kaiserliche Ungnade drohte. Man hatte Melanchthon aufgrund des
Carlowitz-Briefes schon beinahe für die kaiserliche Sache gewonnen ge-
glaubt, die deutliche Ablehnung des Augsburger Interims im Gutachten trotz
aller Konzilianz der Formulierungen konnte nun leicht als neuerlicher Kurs-
(30)wechsel missdeutet werden. Melanchthon beteuerte, er habe mit der Veröf-
fentlichung nichts zu tun, der Text sei ohne sein Wissen und gegen seinen
Willen in Magdeburg, nicht in Wittenberg, publiziert und dabei verfälscht
worden.8 Auch der Kurfürst setzte sich für Melanchthon ein, so dass sich für
ihn keine ernsten Konsequenzen aus der Veröffentlichung ergaben.

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Das Gutachten wurde formuliert, als das Interim noch nicht gedruckt vorlag.
Der „kurze Bericht vom Interim“9 des Flacius wurde anscheinend nur wenig
später abgefasst, er setzt allerdings bereits die Kenntnis eines frühen Inte-
rimsdrucks voraus. Weil aber der Text des Flacius zur sofortigen Verbrei-
(5)tung im Druck bestimmt war, während der Auftraggeber des Gutachtens,
Kurfürst Moritz, dieses vertraulich behandelt wissen wollte und auch der
(Haupt)verfasser, Melanchthon, seinen Text zunächst nur abschriftlich in
ausgewählte – freilich immer zahlreicher werdende – Hände gelangen ließ,
ist davon auszugehen, dass er erst nach dem „kurzen Bericht“ des Flacius die
(10)Presse verließ.10 Vom Hörensagen wussten auch die Verfasser des Gutach-
tens um ein im Vorwort des Interims enthaltenes kaiserliches Verbot öffent-
licher Kritik am Interim, sie betonten aber die Notwendigkeit der Stellung-
nahme. Solange das Gutachten vertraulich blieb, musste es nicht als Verstoß
gegen kaiserliche Erlasse angesehen werden; die Veröffentlichung im Druck
(15)verstieß jedoch eindeutig auch gegen das kaiserliche Zensuredikt vom 30.
Juni 1548.11
Da das vierte Gutachten den Zwecken des Kurfürsten Moritz ebenfalls nicht
entsprach, kam es zur Verabschiedung eines fünften Gutachtens am 6. Juli
1548 in Meißen.12 Auch dieses Gutachten wurde alsbald gedruckt,13 erregte
(20)aber im Unterschied zum vorhergehenden anscheinend kein sonderliches
Echo.14 Es unterscheidet sich von den früheren Ausarbeitungen dadurch,
dass es zunächst einige positive Grundsätze evangelischer Lehre formuliert
und erst anschließend die Aussagen und Forderungen des Interims bewertet.
So konnte es zur Grundlage des Landtagsentwurfs vom Dezember 1548 wer-
(25)den, den Flacius und seine Mitstreiter dann öffentlichkeitswirksam als „ Leip-
ziger Interim“ brandmarkten und verwarfen.15

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2. Die Autoren

Philipp Melanchthon war anscheinend ganz maßgeblich an der Formulierung
des Texts beteiligt und darf wohl mit einiger Berechtigung als Hauptverfas-
ser gelten.16 Gleichwohl gibt der Text sich als von einer Gruppe verantwortet
(5)zu erkennen, und zwar nicht nur in formal-sprachlicher Hinsicht durch Ver-
wendung des Plurals, sondern auch durch die mehrfache Betonung, man be-
halte sich vor, in je eigener Verantwortung noch gesondert Stellung zu den
behandelten Fragen zu nehmen. Das könnte als ein Indiz für gewisse Diffe-
renzen innerhalb der Gruppe der Unterzeichner interpretiert werden. Zu-
(10)gleich ging es aber auch darum, die theologische Auseinandersetzung mit
dem Interim den Fachleuten vorzubehalten. Mehrfach rät man dem Kurfürs-
ten, auf theologisch durchaus bedenkliche Punkte nicht näher einzugehen,
sondern hierin den Theologen die Argumentation zu überlassen. Vermutlich
haben das kaiserliche Zensuredikt und der Wunsch des Kurfürsten, die Kon-
(15)frontation zu vermeiden, gleichermaßen dazu geführt, dass von seiten der
Gutachter in der Folge keine weitere Stellungnahme zum Augsburger
Interim ans Licht gekommen ist, auch nicht in je eigener theologischer Ver-
antwortung.
Die Ausgaben F, G und H nennen „die Wittenberger Theologen“ als Verfas-
(20)ser,17 konkret waren es Johannes Bugenhagen, Johannes Pfeffinger, Caspar
Cruciger
, Georg Maior, Philipp Melanchthon und Sebastian Fröschel. Jeden-
falls verantworteten sie den Text gegenüber dem Kurfürsten gemeinsam.18

2.1 Johannes Bugenhagen

Johannes Bugenhagen19 wurde am 24. Juni 1485 als Sohn des Ratsherrn Ger-
(25)hard Bugenhagen im pommerschen Wollin20 geboren, am 24. Januar 1502
immatrikulierte er sich in Greifswald, wo er 1503 den Grad eines Magister
Artium erlangte. Im folgenden Jahr wurde er Rektor der Stadtschule in Trep-
tow an der Rega
,21 1505 kirchlicher Notar, 1509 Priester und Vikar an St.
Marien in Treptow. 1517 unternahm Bugenhagen eine Reise durch Pom-
(30)mern
, um Material für eine historische Landeskunde zusammenzutragen.22
Im selben Jahr wurde er Lektor für Bibel und Kirchenväter an der Kloster-

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schule Belbuck.23 Unter seinen dortigen Schülern war auch Johannes Aepi-
nus
.24 Nach der Lektüre von Luthers Schrift „De captivitate Babylonica“
(1520) ging Bugenhagen nach Wittenberg, wo er am 29. April 1521 immatri-
kuliert wurde. Am 13. Oktober 1522 heiratete er Georg Rörers Schwester
(5)Walpurga; aus der Ehe gingen mindestens vier Kinder hervor. Rörer seiner-
seits nahm 1526 Bugenhagens Schwester Hanna zur Ehefrau; sie starb 1527.
Am 29. September 1523 wurde Bugenhagen Wittenberger Stadtpfarrer als
Nachfolger von Simon Brück; daneben lehrte er an der theologischen Fakul-
tät der Universität. Bugenhagen unternahm teils ausgedehnte Reisen zur Ein-
(10)führung der Reformation, insbesondere in Norddeutschland und angrenzen-
den Gebieten; dann übernahm nicht selten Luther seine Vertretung im
Predigtamt. Im Jahr 1532 wurde Bugenhagen zum Superintendenten des
Kurkreises rechts der Elbe bestellt. Am 17./18. Juni 1533 wurde er in Wit-
tenberg
zum Dr. theol. promoviert, zusammen mit Caspar Cruciger und Jo-
(15)hannes Aepinus
. 1536 wurde Bugenhagens Stadtpfarramt förmlich mit der
vierten theologischen Professur verbunden. Bugenhagen war Luthers Beicht-
vater. Am 12. August 1537 krönte er in Kopenhagen Christian III. zum Kö-
nig von Dänemark. Im Schmalkaldischen Krieg hatte Bugenhagen für seinen
Landesherrn Johann Friedrich I. von Sachsen publizistisch Partei ergriffen,
(20)er blieb aber bei seiner Gemeinde, als Wittenberg mit dem Kurkreis und wei-
teren Gebieten an Moritz von Sachsen fiel, und verhielt sich auch dem neuen
Landesherrn gegenüber loyal. In den Jahren 1550 bis 1556 war Bugenhagen
mehrmals Dekan der theologischen Fakultät. Am 20. April 1558 starb er in
Wittenberg.


(25)2.2 Johannes Pfeffinger

Johannes Pfeffinger,25 am 27. Dezember 1493 in Wasserburg am Inn gebo-
ren, erhielt nach Besuch der lateinischen Schule Annaberg im Jahr 1515 in
Salzburg die Weihe zum Akoluthen; 1518 zum Subdiakon, bald darauf zum
Diakon, schließlich zum Priester geweiht, wurde er zunächst in Reichenhall,
(30)1519 in Saalfelden im Pinzgau und 1521 als Stiftsprediger in Passau
angestellt. Als er wegen Hinneigung zur Lehre Luthers in den Verdacht der
Ketzerei kam, floh Pfeffinger 1523 nach Wittenberg, wo er freundliche Auf-
nahme bei Luther, Melanchthon und Bugenhagen fand. Am 15. November
1524 wurde er immatrikuliert. In den Jahren 1527 bis 1530 versah Pfeffinger
(35)die Pfarrei Sonnenwalde, wo er sich auch 1528 mit Elisabeth Kühlstein ver-
heiratete. Nach seiner Vertreibung durch den Bischof von Meißen wirkte er
als Prediger in Kloster Eicha, wohin evangelisch gesinnte Leipziger zum

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Gottesdienst gingen, 1532 wurde Pfeffinger als Pfarrer nach Belgern beru-
fen, von hier aus nahm er 1539 an der Einführung der Reformation in Leip-
zig
teil, 1540 wurde er der erste evangelische Superintendent Leipzigs. Am
10. Oktober 1543 wurde er zum Dr. theol. promoviert, am 10. März 1544 trat
(5)er die theologische Professur an. Siebenmal war Pfeffinger in der Folgezeit
Dekan der Fakultät, zweimal Vizekanzler der Universität Leipzig. Mit einer
systematischen Erläuterung von Melanchthons Auffassung, der menschliche
Wille sei in den Bekehrungsprozess einbezogen, löste Pfeffinger den syner-
gistischen Streit aus.26 Am 1. Januar 1573 starb er in Leipzig.


(10)2.3 Caspar Cruciger d. Ä.

Caspar Cruciger d. Ä.27 wurde am 1. Januar 1504 in Leipzig als Sohn des
Krämers Georg Kreutzinger und seiner Frau Margarete geboren. Im Herbst
1513 wurde er an der Universität seiner Heimatstadt immatrikuliert, 1519
war er unter den Zuhörern bei Luthers Leipziger Disputation. Nachdem er im
(15)Sommer 1521 nach Wittenberg gegangen war, wechselte er im Herbst 1522
wegen einer Seuche wieder nach Leipzig. Am 13. April 1523 wurde er in
Wittenberg immatrikuliert. Hier heiratete er am 14. Juni 1524 Elisabeth von
Meseritz
, die 1522 das Prämonstratenserinnenkloster Treptow an der Rega
verlassen und seither in Bugenhagens Haus Aufnahme gefunden hatte. Im
(20)Mai 1525 wurde Cruciger Rektor der neu gegründeten städtischen Latein-
schule in Magdeburg, 1528 Prediger an der Wittenberger Schlosskirche. Er
arbeitete mit an der Bibelübersetzung und -revision. Im November 1529
wurde er zum Magister Artium, am 17./18. Juni 1533 zusammen mit Johan-
nes Bugenhagen
und Johannes Aepin zum Dr. theol. promoviert. Am 24.
(25)April 1536 verheiratete sich der Witwer mit Apollonia Günterode. Im Som-
mer 1539 wirkte er mit an der Einführung der Reformation in Leipzig, und er
nahm teil an den Religionsgesprächen in Hagenau, Worms und Regensburg
1540/41. Im Wintersemester 1542/43 und von Winter 1546 bis Sommerse-
mester 1548 war Cruciger Rektor der Universität Wittenberg, außerdem von
(30)März 1546 bis November 1548 Dekan der theologischen Fakultät. Cas-
par Cruciger d. Ä.
starb am 16. November 1548 in Wittenberg.

2.4 Georg Major

Georg Major (Maier),28 in Nürnberg am 25. April 1502 geboren, kam bereits
im Alter von neun Jahren nach Wittenberg, wo er als Sängerknabe in der
(35)kurfürstlichen Kapelle erzogen wurde. Schon 1511 immatrikuliert, nahm er
1521 sein Studium auf und erlangte vermutlich im Oktober 1523 den Magi-

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stergrad. 1528 heiratete er Margarethe von Mochau aus Seegrehna bei Wit-
tenberg, deren Schwestern mit Andreas Bodenstein, genannt Karlstadt, bzw.
mit Gerhard Westerburg verheiratet waren. Aus der Ehe gingen zwölf Kin-
der hervor, von denen aber nur zwei die Eltern überlebten. 1529 wurde Ma-
(5)jor
als Schulrektor nach Magdeburg berufen; sein Vorgänger im Amt war
Caspar Cruciger gewesen. Major arbeitete eine vorbildliche Schulordnung
aus und unterstützte Joachim Greff29 bei seinen Schultheateraufführungen.
Am 7. Oktober 1537 ordinierte Luther Major zum Prediger an der Wittenber-
ger Schlosskirche, 1542 wurde er Mitglied des Konsistoriums. Am 18. De-
(10)zember 1544 promovierte ihn Luther zum Doctor theologiae, und Major
übernahm die Professur des Justus Jonas; am 31. Mai 1545 wurde er in die
theologische Fakultät Wittenberg aufgenommen. 1546 wurde Major zum Re-
gensburger Religionsgespräch entsandt. Als im November 1546 die Univer-
sität Wittenberg aufgelöst wurde, ging er zunächst nach Magdeburg, nach
(15)der Schlacht von Mühlberg floh er im Mai 1547 mit seiner Familie über
Braunschweig und Gifhorn nach Nordhausen. Im August 1547 wurde Major
Stiftssuperintendent in Merseburg und als solcher oberster Mitarbeiter des
evangelischen Bischofs Georg III. von Anhalt, doch schon Anfang März
1548, nach Konsolidierung der Universität Wittenberg, kehrte er dorthin zu-
(20)rück und versah seine neutestamentliche Professur und seinen Dienst im
Konsistorium. Von Georg Rörer übernahm Major 1551 die Herausgeber-
schaft der Wittenberger Lutherausgabe und betreute sie bis zum Abschluss
1559. Im Dezember 1551 wurde er für ein Jahr als Superintendent der
Grafschaft Mansfeld nach Eisleben entsandt. Kurz zuvor hatte Nikolaus von
(25)Amsdorf
eine Streitschrift gegen Major und Bugenhagen veröffentlicht, in
der er die beiden der Verfälschung der Rechtfertigungslehre zieh.30 Major
bekannte sich in seiner Antwort31 zu den Thesen, dass gute Werke zur
Seligkeit nötig seien und dass niemand ohne gute Werke selig werde. Daraus
entspann sich – vor dem Hintergrund des Kampfes gegen das Interim, das in
(30)seinem siebten Arti­kel gute Werke für zur Seligkeit nötig erklärt – der
sogenannte Majoristische Streit, der Jahrzehnte andauerte.32 Nach Bugenha-
gens
Tod 1558 war Major ständiger Dekan der theologischen Fakultät und
bekleidete viermal das Rektorat der Universität. Seit 1572 erkrankt, starb
Georg Major am 28. November 1574 in Wittenberg.

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2.5 Philipp Melanchthon

Philipp Melanchthon33 wurde am 16. Februar 1497 als Sohn des Waffen-
schmieds Georg Schwarzerdt im kurpfälzischen Bretten geboren. Nach der
Lateinschule in Pforzheim, wo ihm Johannes Reuchlin am 15. März 1509
(5)den Humanistennamen Melanchthon verlieh, besuchte er die Universitäten
Heidelberg und Tübingen. Hier erwarb er am 25. Januar 1514 den Magister-
grad. Auf Empfehlung Reuchlins berief Kurfürst Friedrich III. von Sachsen
Melanchthon auf den neugestifteten Lehrstuhl für Griechisch an der Univer-
sität Wittenberg. Am 25. August 1518 traf er hier ein, am 28. August hielt er
(10)seine Antrittsrede „De corrigendis adulescentiae studiis“,34 die allgemein be-
eindruckte. Trotz der sehr unterschiedlichen Temperamente und Charaktere
entwickelte sich, gelegentlicher temporärer Verstimmungen ungeachtet, eine
lebenslange Freundschaft zu Martin Luther; Philipp Melanchthon, der sich
Ende November 1520 mit Katharina Krapp verheiratet hatte, wurde zum
(15)wichtigsten Mitarbeiter Luthers am Reformationswerk, er vertrat ihn auf
dem Augsburger Reichstag 1530 und formulierte die Confessio Augustana
und ihre Apologie. Von Melanchthon stammt auch der Tractatus „De potes-
tate et primatu papae“35 von 1537 als Ergänzung zu den Schmalkaldischen
Artikeln Luthers. Den Schmalkaldischen Krieg unterstützte Melanchthon als
(20)Verteidigungskrieg, zeitweilig musste er aus Wittenberg fliehen. Dass er
anschließend trotz der Herrschaftsübernahme durch den neuen Kurfürsten
Moritz von Sachsen dorthin zurückkehrte, statt an die neugegründete Univer-
sität Jena zu wechseln, rettete wahrscheinlich die Universität Wittenberg vor
dem Untergang. Melanchthon trug wesentlich dazu bei, dass auch Kursach-
(25)sen die Annahme des Augsburger Interims verweigerte, seine Mitwirkung
am Leipziger Landtagsentwurf trug ihm jedoch heftige Kritik der Gegner
ein.36 In den innerprotestantischen Streitigkeiten nach Luthers Tod vertrat
Melanchthon in der Regel gemäßigte Positionen, die dann auch in der Kon-
kordienformel rezipiert wurden. Der Verdacht einer Hinneigung Melan-
(30)chthons
zum Calvinismus mag dadurch gestärkt worden sein, dass er in der
Confessio Augustana variata von 1540 Formulierungen für die Abendmahls-
lehre gefunden hatte, die auch für Reformierte annehmbar erschienen und es
etwa der reformierten Kurpfalz ermöglichten, nach dem Augsburger Religi-
onsfrieden von 1555 auch für sich den Status der Augsburger Religionsver-
(35)wandten zu reklamieren. Sein Tod am 19. April 1560 in Wittenberg entriss
Melanchthon der „rabies theologorum“,37 unter der er bei Lebzeiten gelitten
hatte.

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2.6 Sebastian Fröschel

Sebastian Fröschel,38 am 24. Februar 1497 in Amberg in der Oberpfalz gebo-
ren, hat in Leipzig studiert und den Grad eines Magister Artium erworben.
Am 16. März 1522 erhielt er die Priesterweihe, am 20. Juli 1523 immatriku-
(5)lierte er sich in Wittenberg. Im Herbst 1523 predigte Fröschel zweimal in
Leipzig, wurde daraufhin von Herzog Georg von Sachsen verhört und an-
schließend des Landes verwiesen, seitdem war er zumeist in Wittenberg tä-
tig. 1528 wurde er hier Dritter Diaconus neben Johannes Mantel und Georg
Rörer, im Juni des Folgejahres heiratete er die ehemalige Nonne Elisabeth
(10)Kreff
, die nach wenigen Ehejahren starb. Im August 1535 verheiratete er
sich in Amberg mit Barbara Kotzel. 1540 predigte er in der Martinskirche in
Amberg, die kurpfälzische Regierung verhinderte aber die von der Stadt
gewünschte Berufung zum Pfarrer. 1542 wurde Fröschel Archidiaconus in
Wittenberg als Nachfolger des Johannes Mantel. In dieser Eigenschaft unter-
(15)schrieb er anscheinend39 am 16. Juni 1548 das Gutachten zum Interim für
Kurfürst Moritz. Am 10. Juli 1551 unterzeichnete Fröschel die von Melan-
chthon
zur Vorlage auf dem Konzil von Trient erstellte Confessio Saxoni-
ca.40 Seine Tochter Elisabeth heiratete am 19. Juni 1561 Caspar Cruciger den
Jüngeren
. Am 20. Dezember 1570 starb Sebastian Fröschel in Wittenberg.


(20)3. Inhalt

Die Verfasser stellen zunächst fest, dass ihnen die jüngst verfertigte Vorrede
zum Interim nicht vorliege, sie weisen aber einseitige Schuldzuweisungen
für die Kirchenspaltung zurück, die darin möglicherweise enthalten sein
könnten; ebenso wollen sie ein mögliches Eingehen auf Forderungen des In-
(25)terims keinesfalls verstanden wissen, als habe man bisher falsch gelehrt.
Vielmehr sehe man sich außerstande, die einmal erkannte Wahrheit des
Evangeliums zu verleugnen, selbst wenn erneut Krieg und Zerstörung droh-
ten. Die Lehre vom Sohn Gottes und von der Rechtfertigung des Sünders sei
eine besondere Offenbarung Gottes, gegen die der Teufel seit jeher ankämp-
(30)fe; dem gelte es standzuhalten. Wollte man Kirchengebräuche, die im Zuge
der Reformation aus guten Gründen abgeschafft worden seien, nun wieder
einführen, so müsse das die Gewissen der Gemeindeglieder unnötig verwir-
ren und Anstoß erregen. Nicht Eitelkeit oder Trotz sei das Motiv für die kri-
tische Haltung zum Interim, sondern das Festhalten an der einmal erkannten
(35)Wahrheit. Wenn daraus persönliche Gefährdungen erwüchsen, seien die Ver-
fasser bereit, sie zu tragen. Im übrigen werde angesichts der Weigerung der
Bischöfe, die Bestimmungen des Interims auch in altgläubigen Gebieten um-

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zusetzen, das Ziel der kaiserlichen Initiative, die Einigkeit der Lehre und der
Zeremonien wiederherzustellen, ohnehin verfehlt, und auch in vielen andern
Territorien werde das Interim nicht angenommen werden.
Da aber die einzelnen Abschnitte des Interims sehr unterschiedlich zu bewer-
(5)ten seien, wolle man nicht alles in Bausch und Bogen verwerfen, sondern die
Inhalte differenziert betrachten: Die Ausführungen am Anfang zu Schöpfung
und Fall, Erbsünde und Erlösung durch Christus werden nicht beanstandet,
wohl aber der Abschnitt zur Rechtfertigung, denn hier setze das Interim
fälschlich die Liebe mit der Gerechtigkeit gleich; der Glaube, als bloßes Für-
(10)wahrhalten missdeutet, stelle aus Sicht des Interims nur eine Vorbereitung
dazu dar. Letztlich vertrete das Interim die Auffassung, der Mensch werde
durch sein Lieben und seine guten Werke Gott wohlgefällig. Wohl gehörten
vielerlei Tugenden in das Umfeld des Glaubens, aber entscheidend bleibe
das Vertrauen auf den Sohn Gottes. Die Gutachter halten deshalb an ihrer
(15)bisherigen evangeliumsgemäßen Lehre fest und widerraten die Annahme
dieses Artikels. Die Abschnitte IX bis XIII des Interims behandeln die Ord-
nung der Kirche und die Amtsgewalt der Bischöfe. Darin sei zwar mancher-
lei Anfechtbares enthalten, der Kurfürst solle sich aber auf die langwierigen
Diskussionen dazu nicht einlassen. Den Gutachtern erscheint es jedoch nö-
(20)tig, festzustellen, dass zwar die Einheit der Kirche wichtig und erstrebens-
wert sei, dass aber die Lehrer des Evangeliums zur Abgrenzung von Irrleh-
ren und Irrlehrern verpflichtet seien, und wenn die Gegenseite sich weigere,
die Wahrheit anzuerkennen, so liege die Schuld für die Spaltung bei ihr.
Überdies verurteile das Interim einige Missbräuche, die das Konzil von Tri-
(25)ent bzw. Bologna gerade noch verteidigt habe. Wenn die Bischöfe auch von
den Evangelischen Gehorsam erwarteten, dürften sie die Wahrheit nicht ver-
folgen und müssten auf die Wiederaufrichtung abgeschaffter Kirchengebräu-
che verzichten. Die Gutachter behalten sich und andern mit Rücksicht auf
die Komplexität der Problemlage separate Stellungnahmen in je eigener Ver-
(30)antwortung vor. Sie halten fest, dass keiner einzelnen Person, also auch nicht
dem Papst, die Autorität zukomme, nach eigenem Gutdünken die Schrift
auszulegen. Hinsichtlich der Taufe bestehe kein Dissens, ja die reformatori-
schen Argumente zur Widerlegung der Täufer seien von altgläubiger Seite
gern genutzt worden. Die Gutachter raten davon ab, in Auseinandersetzun-
(35)gen um Konfirmation bzw. Firmung und Letzte Ölung einzutreten, obwohl
es sich, anders als im Interim dargestellt, nicht um Sakramente handle; auch
dazu verweisen sie auf mögliche Bekenntnisse in eigenener Verantwortung,
lediglich auf die Frage der Heiligenanrufung wollen sie an anderer Stelle des
Gutachtens noch eingehen. Allerdings lehnen sie es rundweg ab, dass refor-
(40)matorisch gesinnte Pfarrer solche abgöttischen Handlungen vornehmen oder
daran teilnehmen sollten. Die Irrtümer und Missbräuche, die in der spätmit-
telalterlichen Kirche hinsichtlich des Bußsakraments eingerissen waren, der
beständige Zweifel an der tatsächlichen Vergebung der Sünden, die Forde-

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rung, sämtliche Sünden in der Beichte zu erzählen, und vor allem die Ablass-
lehre und -praxis, hatten überhaupt den ersten Anlass zu den Lehrstreitigkei-
ten gegeben, auch hierin könne man nicht hinter die einmal erkannte Wahr-
heit zurück. Die Einzelbeichte wird beibehalten, aber die Forderung, sämtli-
(5)che Sünden aufzuzählen, wird verworfen. Zur Frage der Genugtuung verwei-
sen die Gutachter wieder auf die Möglichkeit separater Stellungnahmen,
ebenso hinsichtlich des Abendmahlsartikels, der nicht grundsätzlich abge-
lehnt wird. Die Priesterweihe mag immerhin als Sakrament gelten, die Gut-
achter wünschten aber, dass es nicht ein bloßes Spektakel wäre, sondern dass
(10)die Ordinanden geprüft und auch später Lehre und Sitten der Priester beauf-
sichtigt würden. Hinsichtlich der Ehescheidung fordern die Verfasser der
Stellungnahme, unschuldig Geschiedenen eine zweite Ehe zu gestatten, was
voraussetze, dass die Ehescheidung nicht als bloße Scheidung von Bett und
Tisch anzusehen sei. Ausführlicher geht das Gutachten auf die Messe ein:
(15)Das Interim bekenne zu Recht, dass die Messe nicht die Vergebung der Sün-
den verdiene, aber man nenne doch die Messe ein Opfer und wolle so die
Privatmessen stärken; Messen ohne Kommunikanten seien aber abzulehnen,
da nicht in Christi Einsetzung begründet. Die Aussagen des Messkanons,
wonach es um Erlösung der Seelen zu tun sei, seien abzulehnen und Anlass
(20)vielfältiger Missbräuche. Die Anrufung der Heiligen wird abgelehnt, Anbe-
tung gebühre allein Gott, und neben den Sohn Gottes sollen keine andern
Mittler gestellt werden. Zudem habe man in der Vergangenheit die Heiligen
nicht nur als Fürbitter und Mittler behandelt, sondern auch Hilfe in spezifi-
schen Notsituationen bei ihnen gesucht. Da die Heiligenverehrung keinen
(25)göttlichen Befehl für sich habe, solle man davon Abstand nehmen. Noch
problematischer sei allerdings, dass im Interim von Verdiensten der Heiligen
die Rede sei. Die entsprechenden Artikel solle niemand annehmen. Die wah-
ren Geschichten über die Heiligen, im Unterschied zu den Legenden, könn-
ten als Vorbilder und Beispiele christlichen Lebens dienen. Die überaus ver-
(30)breiteten Seelmessen seien zwar ein einträgliches Geschäft gewesen, aber als
Pervertierung des Altarsakraments abzulehnen, es sei nicht für die Toten ein-
gesetzt, sondern um den Glauben der Lebenden damit zu wecken und zu
stärken; die Behauptung, der Priester erwerbe mit der Zelebration ein Ver-
dienst für die Verstorbenen, sei haltlos. Hinsichtlich der kirchlichen Zeremo-
(35)nien stellen die Gutachter fest, dass die wesentlichen Gebräuche, die gute
kirchliche Ordnung betreffen, in Sachsen kaum verändert worden seien, man
sei aber für sinnvolle ergänzende Vorschläge offen. Man solle allerdings das
Bewusstsein für die unterschiedliche Wertigkeit von unverzichtbaren, we-
sentlichen Bestandteilen christlichen Gottesdienstes und aus pragmatischen
(40)menschlichen Erwägungen erwachsenen „Mitteldingen“ nicht verwischen,
sondern einschärfen. Soweit sie eine Anrufung der Heiligen beinhalten, sind
entsprechende Gesänge zu verwerfen, ebenso Fronleichnamsprozessionen,
bei denen ein Teil des Altarsakraments, die konsekrierte Hostie, umhergetra-

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gen wird. Auch den Gegnern sei bekannt, dass Privatmessen, Heiligenanru-
fung, Seelmessen, Prozessionen und manche anderen Gebräuche, auch wenn
sie womöglich entschuldigt werden könnten, doch unnötig und gefährlich
seien, und ihre Wiederaufrichtung werde die Missbräuche der Gegner unter-
(5)stützen, viele gottesfürchtige Leute irritieren und betrüben und womöglich
Verfolgungen von Priestern und anderen Personen hervorrufen. Man solle
das wohlgeordnete sächsische Kirchenwesen nicht durch die Änderungen in
unnötige Verwirrung stürzen, zumal Einheit in Kultus und Lehre auf diesem
Wege ohnehin nicht erreicht werden könne.
(10)Hinsichtlich der Gefahr eines neuerlichen Krieges erinnern die Verfasser die
Landesherrschaft an deren Pflicht, die Kirche zu schützen, und bekunden die
Bereitschaft, nötigenfalls selbst ins Exil zu gehen oder sonst Leiden auf sich
zu nehmen. Es sei ihnen aber nicht möglich, ihre Stellungnahme noch milder
zu fassen, weil sie die erkannte Wahrheit nicht verleugnen dürften. Sie woll-
(15)ten es auch den weltlichen Obrigkeiten nicht zumuten, theologische Ausein-
andersetzungen zu führen, sondern behalten es sich vor, in eigener Verant-
wortung auf das Interim zu antworten. Doch sei es nicht ihre Absicht, künf-
tig etwas anderes zu lehren, als bisher in Sachsen einträchtig gepredigt und
an den Universitäten Leipzig und Wittenberg gelehrt worden sei, worin man
(20)auch mit der ewigen katholischen Kirche Gottes übereinstimme. Die Absicht
des Gutachtens sei es, von dieser Kirche verderbliche Unruhe fernzuhalten.
Abschließend nehmen die Gutachter noch einmal Bezug auf die ihnen nicht
vorliegende Vorrede zum Interim, über die man ihnen aber mitgeteilt hat, es
sei darin verboten, gegen das Interim zu predigen, zu lehren oder zu schrei-
(25)ben. Angesichts dessen bekunden sie, die rechte Lehre, die sie bisher gepre-
digt haben, nicht ändern zu wollen. Da das Interim in vielen Artikeln der
rechten Lehre entgegenstehe, so müsse man davor warnen. Die Gutachter be-
fehlen ihr Schicksal Gott an und bitten ihn, seine Lehre auch ferner zu erhal-
ten, seine Kirche zu sammeln und eine gottgefällige Ordnung zu schenken.


(30)4. Ausgaben

Es lassen sich folgende Drucke nachweisen:
deutsch:
A: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten
Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548
. [15] Blatt 4° [Magdeburg,
(35)Michael Lotter]41 (VD 16 M 4323)
Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 13 an: B.Diez 4 1843
Budapest, Országos Széchényi Könyvtár (Nationalbibliothek): Ant. 2427

|| [55]

Kiel, Universitätsbibliothek: Cb 6162
München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H.ref. 558
Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VIa:3a; 40,3:14(n.6.)
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: H 410.4 Helmst. (17); Ys
(5)Kapsel 1. 4° Helmst. (2) [benutztes Exemplar]42
Zwickau, Ratsschulbibliothek: 8.7.2.(16)
B: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten
Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548
. [15] Blatt 4° [Magdeburg,
Michael Lotter] (VD 16 M 4324)
(10)Vorhanden:
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: QuN 299(1)
C: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten
Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548
. [15] Blatt 4° [Magdeburg,
Michael Lotter] (VD 16 M 4325)
(15)Vorhanden:
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: T 733.4 Helmst. (6)
D: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen vnd || Hochgelarten
Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS. || 1548
. [15] Blatt 4° [Magdeburg,
Michael Lotter] (VD 16 M 4326)
(20)Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 2 an: Bt 18600â R
Dresden, Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek: 4. A. 6985, angeb. 4
Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: Ib 4295 (3); If
4380 (12); Vg 4346,QK
(25)Lüneburg, Ratsbücherei: Th 358
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 231.96 Theol. (4); 84.7 Jur.
(12); L 482.4 Helmst. (7); S 207.4 Helmst. (1); S 212.4 Helmst. (2)
E: Bedencken auffs || INTERIM || Des Ehrwirdigen || vnd Hochgelarten ||
Herrn || PHILIPPI MELANTHONIS► || M► D► XLVIII►
[15] Blatt 4°
(30)[Magdeburg, Hans Walther]43 (VD 16 M 4327)
Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dg 4452 R
Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 8 TH
IREN 66/5 (17) RARA

|| [56]

Gotha, Forschungsbibliothek: IIf II.1635(12)R
Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: Ib 3638(6); If
3603(17); Vg 4345
Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VI a:3b
(5)Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: Alv Ef 103(1); H 110.4 Helmst.
(3); Li Sammelbd. 19 (17); S 314.4 Helmst.(6)
F: Bedencken auffs || INTERIM || Der Theologen zu || Wittenberg. || 1548.
[15] Blatt 4° [Magdeburg, Michael Lotter]44 (VD 16 M 4322)
Vorhanden:
(10)Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 1 an: Dg 4501; Dg 4448
Freiberg, Universitätsbibliothek "Georgius Agricola": B XXXIV 241(2)
Freiburg/Breisgau, Universitätsbibliothek: O 7801
Göttingen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 2 an: 8 J
GERM II, 6436; 8 TH IREN 66/5 (7) RARA
(15)Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: AB 155 587(2);
Vg 4347,QK
Jena, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek: 4º Bud. Hist.eccl.
271(11); 8 MS 30 968(29)
München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H ref. 86
(20)Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 4 Aut. VI a:3c
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: H 92.4 Helmst.(4)
niederdeutsch:
G: Christlick bedencken || der Euangelischen Theo= || logen vnd Gelarten
tho Wit= || temberg vp dat Jnterim. || Jhere. XXIII. || Wol min Wort
(25)hefft / de predige min || Wort recht / wo rimen sick stro || vnd weiten
tosamende? || M.D.XLVIII
. [17] Blatt 4° [Lübeck, Georg Richolf d. J.]45
(VD 16 M 4329)
Vorhanden:
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 298.8 Quod. (2); 490.1 Theol. (5)
(30)H: Christlick bedenc= || ken der Euangelischen Theo= || logen vnd gelarten
tho || Wittenberg vp dat || INTERIM. || 1548
. [16] Blatt 8° [Lübeck,
Johann Balhorn d. Ä.] (VD 16 M 4328)
Vorhanden:
Kein Exemplar in VD 16 nachgewiesen, Angabe nach: Conrad Borchling /
(35)Bruno Claußen, Niederdeutsche Bibliographie. Gesamtverzeichnis der

niederdeutschen Drucke bis zum Jahr 1800, Neumünster 1936–1957, Nr.
1518.
englisch:
I: A way- || ing and conside- || ring of the || INTERIM by the ||
(5)honourworthy and high- || ly learned PHILLIP || MELANCTHON. ||
Trāslated into Englyshe || by John Rogers. || 1548
. [Im Kolophon:
Imprinted at London in Flete- || strete at the signe of the Sunne || ouer
against the conduite by Edwarde Whitchurche, || the vi. daie of Auguste,
|| the yere of our || lorde. || M. D. XLVIII. || Cum priuilegio ad impri- ||
(10)mendum solum.] [28] Bl. 8°
Vorhanden:
London, British Library: 1019.b.3.(3.)
Der Edition liegt die Ausgabe A zugrunde. Einige wenige Marginalien aus
Ausgabe I, die der Übersetzer Rogers46 für seine Leserschaft dem Haupttext
(15)beigefügt hat, werden im textkritischen Apparat dokumentiert.

Kommentar
1  Zum Folgenden vgl. Joachim Mehlhausen, Art. Interim, in: TRE 16 (1987), 230–237; Dingel,
„Der rechten lehr zuwider“
.
2  Vgl. [1.] MBW 5110 (Altzella, 1. April 1548) = CR 6, 842–845 (Nr. 4190), von Melanchthon;
[2.] MBW 5130 (Altzella, 22. April 1548) = CR 6, 865–874 (Nr. 4212), von Melanchthon mit
Caspar Cruciger, Georg Maior, Johannes Pfeffinger; [2a.] MBW 5141 (Wittenberg 29. April
1548) = CR 6, 888–890 (Nr. 4220), Melanchthon über die Antwort der Bischöfe auf das Interim;
[3.] MBW 5170 (Wittenberg, 24./25. Mai 1548) = CR 6, 908–912 (Nr. 4244), von Johannes Bu-
genhagen
, Caspar Cruciger, Georg Maior und Melanchthon.
3  [4.] MBW 5182 (Wittenberg 16. Juni 1548) = CR 6,924–942 (Nr. 4259), zu den Verfassern
vgl. unten Abschnitt 2, S. 46–51.
4  So verfasste Nikolaus von Amsdorf eine „Antwort auff philippi Melanthonis bedengken auffs
INTERIM“, die allerdings ungedruckt blieb, Text bei Reichert, Amsdorff, Teil B, S. 23–27 (Text
III) nach der Handschrift der Thüringischen Landesbibliothek Weimar, Fol. 41, Bl. 42a–45a.
5  Vgl. Georg Witzel, Beständige Antwort, unsere Ausgabe Nr. 17, S. 803–870; Johannes
Cochlaeus, Philippica VII, Mainz 1549
(VD 16 C 4360) in Verbindung mit weiteren Schriften.
Vgl. Smolinsky, Kontroverstheologen.
6 Vgl. unsere Ausgabe Nr. 2: A Weighing and Considering, Einleitung, S. 79f.
7  Die Gutachten Nr. 4 und Nr. 5 (s. Anm. 3 u. 12) hat Flacius nach eigener Aussage in Magde-
burg
drucken lassen; von Wittenberger Seite wurde dies im folgenden für den früheren Druck zeitwei-
lig bestritten, und man sah Andreas Kegel als dessen Initiator an. Vgl. Preger, I, 57, Anm. *. Mögli-
cherweise veranlassten Flacius und Kegel unabhängig voneinander Drucklegungen des Texts, da-
raus könnten sich die unterschiedlichen Titel der Ausgaben A–E, I und F–H erklären.
8 Tatsächlich gibt es keine Anzeichen für massive Textverfälschungen, allenfalls kleinere Druck-
versehen könnten in diesem Sinne interpretiert worden sein.
9  Vgl. unsere Ausgabe, Nr. 3: Flacius, Kurzer Bericht vom Interim (1548), unten S. 99–113.
10Kaufmann, Ende der Reformation, 81, Anm. 143, nennt im Anschluss an Emanuel Hirsch als
terminus ante quem der ersten Magdeburger Drucke des Gutachtens den 12. Juli 1548.
11  Vgl. PKMS 4, 73 (Nr. 31, in der Kopfzeile ist statt „August“ „Augsburg“ zu lesen). Um so
größeres Gewicht dürfte man im übrigen auf die Schlussdatierung „Finis Iunij 16“ gelegt haben,
die allerdings nicht das Datum der Drucklegung, sondern das Abfassungsdatum des Texts nennt.
12  Vgl. [5.] MBW 5208 (Meißen 6. Juli 1548) = CR 7, 12–45 (Nr. 4286); PKMS 4, 74–84 (Nr. 34).
Unterzeichnet ist es von Fürst Georg von Anhalt, Philipp Melanchthon, Caspar Cruciger, Johan-
nes Pfeffinger
, Daniel Greser, Georg Maior und Johannes Forster.
14  Immerhin scheint Witzel, der sich dezidiert gegen das vierte Gutachten wendet, auch dieses
fünfte bisweilen zu berücksichtigen. Vgl. unsere Ausgabe Nr. 17, S. 803–870.
15 Eine offizielle Veröffentlichung des Landtagsabschieds unterblieb, lediglich einen Auszug
(„Kleines Interim“, CR 7, 426–428) ließ Kurfürst Moritz auf Anraten Melanchthons im Juli 1549
publizieren; vgl. Joachim Mehlhausen, Art. Interim, in: TRE 16 (1987), 230–237, bes. 234.
16  Anscheinend hat er sich auch den Empfängern der Abschriften gegenüber als verantwortlicher
Verfasser zu erkennen gegeben (das würde sich zu seiner bei Anm. 6 erwogenen Absicht fügen),
so dass nur sein Name auf dem Titelblatt der unautorisierten Drucke A–E erschien; s. unten S. 55f.
17  Vgl. unten Abschnitt 4 dieser Einleitung, S. 56f.
18  Vgl. MBW 5, 297–299 (Nr. 5182). PKMS 4, 54–59 (Nr. 14), Anm. 2 lässt vermuten, dass Se-
bastian Fröschel
in den Exemplaren, die den Herausgebern vorlagen, nicht als Unterzeichner des
Gutachtens erscheint.
19  Zum folgenden vgl. MBW 11, 234f; Hans Hermann Holfelder, Art. Bugenhagen, in: TRE 7
(1981), 354–363.
20  Heute Wolin, Kreis Kamień (Cammin), Polen.
21  Heute Trzebiatów, Kreis Gryfice (Greifenberg), Polen.
23  Heute Białoboki, Kreis Gryfice (Greifenberg), Polen.
24  Vgl. unten Einleitung zu Text Nr. 9, S. 278f.
25  Zum folgenden vgl. Georg Müller, Art. Pfeffinger, in: RE³ 15 (1904), 252–254; Hellmut
Zschoch, Art. Pfeffinger, in: RGG4 6 (2003), 1231.
26  Vgl. Bd. 5 unserer Ausgabe.
27  Zum folgenden vgl. MBW 11, 320f.
28  Zum folgenden vgl. Heinz Scheible, Art. Major, in: TRE 21 (1991), 725–730; Irene Dingel,
Art. Major, in: RGG4 5 (2002), 696; Dingel/Wartenberg, Georg Major.
29  Vgl. unsere Ausgabe Nr. 20: Joachim Greff, Trostlied für Johann Friedrich von Sachsen, S.
918.
32  Vgl. Bd. 3 unserer Ausgabe.
33  Vgl. Heinz Scheible, Art. Melanchthon, in: RGG4 5 (2002), 1002–1012; ders., Art. Melan-
chthon, in: TRE 22 (1992), 371–410.
34CR 11, 15–25; MWA 3, 29–42; vgl. Melanchthon deutsch I, 41–63.
35BSLK 469–498.
36  Vgl. auch Bd. 2 unserer Ausgabe.
37  Vgl. CR 9, 1098.
38  Vgl. zum folgenden MBW 12, 99.
39  Vgl. oben Anm. 18.
40CR 28, 369–458; MWA 6, (80) 81–167.
41  Vgl. Reske, 580.
43  Vgl. Reske, 580f.
44  Ergänzung der Online-Ausgabe gegenüber der Druckversion des VD16.
45  Korrektur der Online-Ausgabe gegenüber der Druckversion des VD16.
46  Zu ihm vgl. die Einleitung zu unserer Ausgabe, Nr. 2, S. 81f.
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