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Beschreibung von Cod. Guelf. 31 Aug. 2° (Heinemann-Nr. 2311)
Otto v. Heinemann: Die Augusteischen Handschriften 2. Cod. Guelf. 11.11 Aug. 2° — 32.6 Aug. 2°. Frankfurt/M.: Klostermann, 1966 (Nachdruck d. Ausg. 1895). S. 320321

Chartularium s. recognitiones feudorum, Eduardo I, rege Anglorum, iubente, in Aquitania conscriptae,

Perg. — Gegenwärtig 171 beschriebene Bll., wovon die ersten sechs einen genauen Index enthalten, und vorn und hinten je 1 Vorsatzblatt. Der ursprünglichen Blattbezifferung nach fehlen im Anfang des Textes zwanzig, zwischen Bl. 62 und 63 acht Blätter, diese müssen jedoch schon in ältester Zeit abhanden gekommen sein, da weder der mit der Entstehung der Handschrift ziemlich gleichzeitige Einband, noch auch die ebenfalls sehr alte Quaternionenbezeichnung eine Lücke erkennen lässt. — 32 × 22 cm — 13.–14. Jahrh.

Von einer Hand geschrieben.

Starke Holzdeckel mit Schweinsleder überzogen und einem theilweise erneuerten messingenen Schliesser, die acht einst vorhandenen Nägel sind sämmtlich verloren. Auf dem Vorder- und Rückdeckel befindet sich je ein rundes Messingblech mit hineingeprägtem englischen Wappen (drei Leoparden) und unter Schildpatt ein grosses blau und roth gemaltes B.

Herkunft: Die Handschrift stammt wahrscheinlich aus dem Archiv zu Bordeaux. Dadurch dass sie schon vor dem J. 1627 von dem Herzog August erworben wurde, ist sie glücklicherweise der Vernichtung, welche die übrigen Schätze jenes Archives während der französischen Revolution traf, entgangen.

oder wie es von alter Hand auf der Rückseite des Vorsatzblattes bezeichnet wird: M(odus?) de certis terris et tenentiis vel redditibus datis et concessis regis Angliae per Bertrandum de la Dylye in ciuitate Vasatensi. Die Handschrift, auch Aquitanisches Lehnsregister genannt, von einem könglichen Domanialbeamten in Bordeaux, Saint-Sevère und Lectoure hauptsächlich in lateinischer, theilweise aber auch in französischer Sprache geschrieben, enthält eine Sammlung von 660 Anerkenntnissen königlicher Lehen, Gerechtsamen, Zinsen und Gefälle des Herzogthums Guyenne aus den Jahren 1195–1281, wovon jedoch die meisten (über 500) in die ersten Regierungsjahre Eduards I (1273 und 1274) fallen. Sie ist offenbar nur ein Theil des in jener Zeit angelegten umfassenderen Chartulars, das darf man schliessen aus der wiederholten Bezeichnung: Liber secundus intitulatus per B, welches B auch zweimal unter Schildpatt aussen auf den Buchdeckeln angebracht ist. Für die Geschichte jener Zeit sind besonders werthvoll die Schenkungen, Kaufkontrakte, Verträge u. s. w., welche sich auf die Verwaltung der Domänen und Städte, die Industrie und den Handel, namentlich den Küstenhandel mit Spanien, Flandern, England und deren Rechtsverhältnisse beziehen. Vgl. Ebert, Zur Handschriftenkunde I, 194 f.; Lappenberg, Constitutio societatis navium Baionensium; Schönemann, Merkwürdigkeiten I, 43–45 und, Blätter f. litt. Unterhaltung 1844, S. 171 f.; eine ausführliche Inhaltsangabe in den Notices et extraits des manuscrits de la bibliothèque du roi t. XIV, 2, p. 296–458.


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