Rechtsgutachten verschiedener Juristen-Facultäten und Juristen aus dem Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrh., nach Angabe des Rückentitels von Marcus Christophorus Voyt zusammengetragen.
Pap. — 726 Bll. — Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrh.
Von verschiedenen Händen
In Pergament geheftet.
Rechtsgutachten verschiedener Juristen-Facultäten und Juristen aus dem Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrh., nach Angabe des Rückentitels von Marcus Christophorus Voyt zusammengetragen.
f. 1–27′. Gutachten der Freiburger Rechtsgelehrten Jacob Streit, Chr. Angerer, Fried. Martini vom 14. Juni 1590 betreffs der Ablösbarkeit eines 1379 durch den Propst und Convent des Klosters Beuren vom Abt und Convent des Klosters Tennenbach um 88 Pfund Pfennige erworbenen Weinzinses, der 1589 von letzterem gesperrt worden war.
f. 34–83′. Untersiegeltes Gutachten des Tübinger Rechtsgelehrten Nicol. Varnbuler und des fürstl. württembergischen Rathes Hieron. Gerhard vom 19. Sept. st. v. 1586 betreffs des Erbrechtes des Fraindtpergischen (Freibergischen) Raths und Obervogtes zu Mündelsheim Dr. jur. Wilhelm Vogt und seiner Kinder an das Vermögen seiner verstorbenen ersten Frau Regina, geb. Meutting.
f. 87. Gutachten über das Erbrecht des Severin Eyselin an die Hinterlassenschaft der ohne Testament verstorbenen Margareta Breis.
f. 88–91′. Rechtsgutachten betreffs eines 1527 um einen Zins abgetretenen Pfarrwitthums in Deissling bei Rottweil und eines darüber entstandenen Lehnsstreites. Verfasst nach 1577.
f. 92–105. Gutachten über einen auf Vertrag mit dem Deutschordenshaus Mainau von 1453 beruhenden, vom Domcapitel in Constanz beanspruchten Weinzehnts in Ueberlingen, Zwing und Baas.
f. 105–112. Gutachten über das Recht der Stadt Augsburg auf Erhebung des Dinggeldes vom Jungfrauenkloster St. Katharina, Prediger-Ordens, in Augsburg.
f. 114–118′. Gutachten über Quartae in Haydersheim und Kilchgarden, die dem Commendator des Johanniter-Ordens durch Ulrich Hermann von Hächberg, Bischof von Constanz, 1346 verpfändet worden.
f. 119–126′. Gutachten in einem Lehns- und Zehntenstreite des Sebastian Schenckh von Stauffenberg, Hans Christoph von Rietheimb etc. und des Gotteshauses Weissenau (1571–1589).
f. 127–131. Gutachten in dem aus einem 1459 aufgerichteten Heirathsbrief in der Familie von Steinerstall hervorgegangenen Lehnsstreit.
f. 133. Fingirter Rechtsstreit zwischen Titius und Sempronius über einen Weinzins.
f. 133. Rechtsstreit über einen Weinzins der Karthäuser bei Freiburg i. B.
f. 134–135. Rechtsstreit über einen Weinzins zwischen dem Gotteshaus Lützel und einem gewissen Sauerkopff.
f. 135–135′. Desgleichen über einen anderen Weinzins desselben Gotteshauses.
f. 137–139′. Gutachten betreffend einen Rechtsstreit über einen von der Aebtissin des Klosters St. Clara in Freiburg i. B. zu Erblehn vergebenen Hof und Zinsleistung. Friburgi (15)93.
f. 140–140′. Gutachten über die Zehentpflicht eines Witthums an die Grafen von Fürstenberg.
f. 142–144′. Gutachten über die Zehentansprüche des Propstes zu Peuern (Beuern) an einen Acker und die Berechtigung, eine Zehentscheuer wieder darauf aufzuführen gegenüber dem Junker Fundtpis.
f. 145–147. Gutachten über die Leistung des Heuzehnten durch die Pfarrkinder zu Mariazell an den Pfarrherrn.
f. 148–152′. Gutachten in einem Rechtsstreit zwischen den Prälaten zu St. Georgen im Schwarzwald und der Dompropstei Kostnitz über Heuzehent in Gumingen und das Patronatsrecht der Parochie Seitingen.
f. 154–154′. Gutachten über einen dem Propst von Beuren zuständigen Fischereizins, beansprucht vom Prälaten in Schussenriedt und dem Pfarrer in Stafflingen.
f. 157 u. 162 = 17).
f. 158–161′. Bericht über Vergleichsverhandlungen mit dem Prälaten zu Obermarchthal über Novalzehent von etlichen Stockäckern zu Perg an die Grafen zu Perg. 1599.
f. 163–168′. Gutachten in einem Process zwischen Johannes Marini Poli Ragusin als Kläger und Petrus, Fürsten der Moldau, als Beklagten über concessio vectigalis in Moldavia. Angeführt v. J. 1591.
f. 171–180′. Gutachten über die Berechtigung des Propstes des Klosters Beuren an der Donau, dem Herrn von Enzberg das ius advocatiae aufzusagen.
f. 181–188′. Gutachten über einen Lehenstreit zwischen den Hohenburgischen Erben und dem Grafen Wilhelm zu Zimbern betreffs eines ursprünglich Zimmernschen Lehens in Krauchenwies.
f. 190–196′. Gutachten gegen Wolf Theoderich von Brandscheidt als Anwalt der Judith Wormbser, geb. von Stamerstall, wegen widerrechtlicher Klage in Erbschaftssachen gegen Adam und Simon von Stamerstall.
f. 198. 199 206 207 Gutachten über die Appellationsinstanz zweier Unterthanen in dem vom Comthur in Villingen verkauften, unter Fürstenbergischer Oberhoheit stehenden Dorfe Dürheim bei Villingen.
f. 200–205′. Gutachten in derselben Sache. Widerlegung des vorigen.
f. 208–208′. Gutachten in einem Rechtsstreit zwischen dem Herzog von Württemberg und dem Johanniterorden über die Verpflichtung zu einer Kirchenreparatur auf Grund eines Vertrags vom J. 1568.
f. 210–211. Gesuch der Klosterfrauen eines ungenannten, unter dem Bischof von Constanz stehenden Nonnenklosters an einen ungenannten Freiherrn, betreffend die zu erwirkende Rückgabe eines Hofes durch die Erben des Freiburger Professors Dr. Jacob Streytt.
f. 212–212′. Gutachten über die Frage, ob der Ordensmeister, Komthur und Convent des Johanniterordens in Freiburg einer Citation des Bischofs von Constanz wegen streitiger Zehnten Folge zu leisten habe.
f. 214–231′. Gutachten in einem Streit zwischen dem Domcapitel und dem Senat von Osnabrück über das Recht des Schulehaltens, speciell ob dem Rathe das Recht zustehe, dem früheren Domlehrer Jodocus Kirchhoff das Halten einer Privatschule zu gestatten.
f. 233. Gutachten über das ius praesentandi zum geistlichen Amt, gerichtet an den Johannitercanzler zu Heidersheim.
f. 234–235′. 241–241′. Gesuch des Benedictinerklosters St. Trudbert im Schwarzwald um Bestätigung der Wahl des Priors Georg Heilgard zum Abt dieses Klosters, gerichtet an den Cardinal Andreas von Oestreich, Bischof von Constanz und Brixen. 1594. Juni 30. In dorso: Decretum electionis Georgii reverendi domini abbatis S. Truperti in Nigra Silva.
f. 236–238′ (in 33 eingeheftet). Copie einer notariell beglaubigten Urkunde über die 1601. Januar 3. erfolgte Wahl des Johannes Georg von Calcenried zum Abt von Murbach und Luderen.
f. 239–240. Copie einer notariell beglaubigten Appellation des Priors der Abtei Luder gegen die Wahl des Johann Georg von Calckenried, gerichtet an den Grafen Turrianus, episcopus Veglensis und päpstlichen Nuntius für die Schweiz, d. d. Lutrae, 1601. Jan. 14.
f. 243–247. Gutachten, ob 1) aus gesetzlichen Gründen die 1560 geschlossene Union zwischen den Klöstern Murbach und Luter gelöst werden könne; 2) die Capitularen von Luter bei der Wahl eines Prälaten actives und passives Wahlrecht haben.
f. 248–259. Gutachten über die Appellation der Abtei Luders gegen die Wahl des Georg von Calckenried.
f. 260–269. Gutachten über die Verpfändung des Schlosses Thumstauff (Donaustauff) an der Donau nebst einigen Dörfern durch die Stadt Regensburg an den Herzog Albrecht von Baiern und über das Anfechtungsrecht dieser Verpfändung durch den Bischof von Regensburg.
f. 272–287. 289′ Gutachten über einen 1439 zwischen dem Bischof Friedrich von Regensburg und den Herzögen von Baiern Honorius (pater) und Ludovicus (filius) abgeschlossenen Verpfändungsvertrag betreffs der Herrschaft Eberspoint.
f. 290–290′. Gutachten über die Terminirung von beneficia ecclesiastica im Bisthum Basel.
f. 292–295′. 296–298. Gutachten über das Erbrecht zweier unehelichen Kinder des Johannes Reitwiesser, Canonicus der Collegiatkirche S. S. Petri et Alexandri bei Aschaffenburg.
f. 295. Schreiben betreffs derselben Angelegenheit mit Liquidation für ein angefertigtes Gutachten.
f. 299–312′ 323–331′. Lateinische Abhandlung des Cand. u. iur. Christophorus Baumgartner über das Recht der Cleriker, Testamente zu errichten. (verheftet).
f. 314–322′. Abhandlung desselben Chr. Baumgartner vom Jahre 1588 über den Satz des corp. iur. can.: „Ingressi monasteria ipso ingressu se et sua dedicant deo nec ergo de his testante, utpote nec domini rerum“.
f. 333–336. Zwei Gutachten über das Erbrecht der Concubinen, Geistlicher und ihrer Kinder.
f. 337–340. Gutachten über die Rechtmässigkeit einer donatio inter vivos des Ritters Jacob von Breytenlandenberg an seine Haushälterin und Concubine und ihr Kind.
f. 341–344′. Gutachten über das Recht einer Priesterconcubine, zu Gunsten ihres unehelichen Kindes ein Testament zu errichten. Unvollständige Reinschrift von 48).
f. 345–346′. Concept eines Gutachtens über das Recht einer Priesterconcubine zu Gunsten ihres unehelichen Kindes ein Testament zu errichten. Vom Jahre 1592.
f. 348–349. Copie einer Abmachung zwischen Matthias und Christoph Manlich zu Augsburg und der Frankfurter Gesellschaft an der Steinach betreffs des Seigerhandels.
f. 349′–370′. Gutachten in derselben Angelegenheit.
f. 372–373′. Copie eines Schreibens Kaiser Rudolph II. über die von der Stadt Braunschweig dem Herzog Heinrich Julius zu Braunschweig zu leistende Huldigung. Speyer . (ohne Datum und Jahr).
f. 374–381′. Gutachten über die Frage, ob der Herzog Ernst von Lüneburg oder die Stadt Lüneburg bei der Huldigung zuerst den Eid zu leisten habe.
f. 382–387′. Gutachten über einen Erbrechtsfall bei einem testamentum reciprocum.
f. 388–390. Gutachten über den dem vorigen ähnlichen Erbrechtsfall des Exuperatius Bieler nach Neuenburgischem Stadtrecht.
f. 391–391′. Gutachten über das Erbrecht des Laurentz Hoi an die Hinterlassenschaft des Christoph Bisantzer. (Ohne Anfang und Ende.).
f. 392–400. Gleichzeitige Überschrift: Doctor Beringer zu Zell. Gutachten darüber, ob ein Ehemann verpflichtet ist, seine reiche Frau von seinem Gute zu unterhalten, oder die Frau von ihrem ererbten Vermögen dem Gatten zu restituiren habe.
f. 403–404. Gutachten über einen fingirten Testamentsstreit.
f. 407–410. Gutachten über das Testament eines nicht genannten Cardinalis Austriacus zu Gunsten seiner Geschwister.
f. 411. Gutachten über das Erbrecht der Urenkel des Bartle Hertich neben dessen Kindern und Kindeskindern.
f. 412–414′. Testament eines Freiburger Franciskaners, d. d. Friburgi, (15)94. Aug. 6.
f. 417–423. Gutachten über das im Jahre 1565 errichtete Testament der Agnes von Truchsess, geb. von Ampring, zu Gunsten ihres Gatten Sebastian von Truchsess von Reinfelden.
f. 425–426′. Gutachten über Erbberechtigung betreffs der Hinterlassenschaft des Georg Guetgesell.
f. 427–427′. Gutachten über Wohnungsgerechtigkeit und ihre Verwirkung durch bestraften Ehebruch.
f. 431–437. Gutachten über das am 15. September 1586 errichtete Testament des Antonius Perrenotus, Cardinalis Granvellanus, zu Madrid zu Gunsten des Johannes Thomas Perrenotus, Herrn von Placher.
f. 439–456′. Abhandlung, denselben Fall und speciell den Uebergang eines Fideicommisses betreffend.
f. 458–461. Gutachten über die Rechtskraft des ohne Zeugen aufgestellten Testaments des Sebastian Truchsess von Reinfelden.
f. 463–465. Gutachten über zwei Testamente der Apollonia Knuerin zu Sultz aus den Jahren 1576 und 1587.
f. 468–475. Gutachten über die Rechtskraft eines Testamentum nuncupativum, wenn der eine Zeuge vor dem Testator gestorben ist.
f. 476–481′. Gutachten über das in Breisach errichtete Testament des Antonius Jeckhlin. (Bricht mitten im Satze ab.).
f. 482–487′. Gutachten über die Rechtskraft eines Testaments der Frau Susanne von Reinach, geb. von Granweil, d. d. 1591. Dec. 23.
f. 488–494′. Gutachten über das 1586 errichtete Testament des Publius vom Stein zu Emerthingen.
f. 495. 498–508′. Gutachten über die Rechtskraft des ohne Zeugen und Notar eigenhändig niedergeschriebenen Testaments des Hans Friedrich von Landeckh.
f. 509–517. Gutachten über das Testament des Georg Fuchslin und substituirte Collateral-Erben.
f. 518–520. Gutachten über denselben Fall.
f. 521′–523′. Gutachten über die Frage, ob die mündliche Disposition des Heinrich Mandacher über sein Vermögen verbindliche Kraft habe.
f. 524–536. Gutachten über die verschiedenen Erbansprüche an das Vermögen des 1549 ohne Leibeserben verstorbenen Hans von Tachsfelden.
f. 536′. Gutachten über die verschiedenen Erbansprüche der Erben des Georg Zwirner.
f. 537–546′. In dorso: Consilium in Sachen des strittigen Bettelackers und darauf gethaner Stiftung zwischen Wolf Senfflin und Herrn Bürgermeister und Rath der Stadt Ehingen wegen ihres Spitals: sodann weiland Johann Stauer Wittib und Erben. Unterschrift: Actum Biberach, d. 12. Febr. 1610. Joannes Heinricus Hettinger.
f. 547–552′. Gutachten über Berechtigung zur Rückforderung eines Gutes von Stiefgeschwistern und Stiefvater nach Colmarer Stadtrecht.
f. 554–558. Abhandlung über das Erbrecht von Kindern aus verschiedenen Ehen.
f. 561–562. Gutachten über eine Reihe Fragen, die bezüglich der Rechtskraft und Ausführung des durch Todesfall in seinen Voraussetzungen alterirten Testamentes des Matthiss Brotbalg entstanden.
f. 562′–565. Gutachten über das Erbrecht einer geschiedenen Frau nach dem Stadtrecht von Ehingen a. d. Donau, ausgestellt von Medardt Beringer, des bischöflichen Hofes zu Constanz Advocat. Actum Constantz, d. 15. Aug. (15)99.
f. 565–568. Schriftlicher Recess Anwalden (Veltin Matheus zu Ulm) Hansen Matheussen contra seiner Hausfrauen Barbara Bremin seligen nachgelassenen Erben, eingelegt den 16. Jan. Mitwoch nach Hilarii a. 1602.
f. 568′–570. Rathbedenken in Sachen Matheussen contra Barbara Bremin.
f. 570–571. Motivirter Rechtsspruch in der vorigen Sache. Actum Biberach, d. 18. Sept. 1602.
f. 574–577′. Gutachten in der Hinterlassenschaftssache des Christoph Opfer zu Morchdorff.
f. 578–581′. Gutachten über die Erbfolge des dreimal verheirathet gewesenen Georg Klöppler.
f. 583–587′. Gutachten und Urteil über die streitigen Erbansprüche des Erasmus Schmeltzlin zu Kestenholtz und Melchior Ergersheim, Bürgers zu Schlettstadt, an die Hinterlassenschaft der Anna Hertzog.
f. 588–594′. Gutachten über das Testament der Helene von Reinach, geb. von Ruff, zu Gunsten des Hans Theobald von Ruff und die im Fall seines früheren Ablebens von ihr vorgesehene Erbsubstitution bezüglich ihrer Hinterlassenschaft in Colmar.
f. 595–605′. Gutachten über die Rechtskraft eines zu Gunsten seiner unehelichen Kinder aufgerichteten Testaments des Hans v. W., nachdem derselbe früher mit seiner damals noch lebenden Ehefrau eine Abmachung über das Vermögen getroffen.
f. 607–610 Gutachten über die Rechtskraft der vorangestellten Erbguts-Disposition der Frau Kunigolda von Mulinen, geb. von Berckheim, zu Gunsten ihres Gatten Bilgari von Mulinen zu Wildenstein. Baden, 1598.
f. 611–613′. Gutachten über die Berechtigung der Ansprüche der Elisabeth, früheren Gemahlin des Markgrafen von Hochburg, jetzt des Carolus comes in Hochenzollern, auf den comitatus Pitschensis.
f. 615–617. Gutachten über einen verwickelten Intestaterbfall, betreffend die Hinterlassenschaft des Michel Klempp des Jüngeren.
f. 617–619. Appellationsbescheid über die Erbberechtigung der Stiefnachkommenschaft an der Hinterlassenschaft des Hans Zeller.
f. 619′–620. Des Jacobus Reinhardt „Summarische Beantwortung auf die Frage, wem die Verlassenschaft weiland Steffan Schweizers von Bergpach von rechtswegen zugehörig“.
f. 621–624. Gutachten über die Ungültigkeit der Donation der Elisabeth N., die sie gemacht, als sie noch in patria potestas war.
f. 627–628. Gutachten über die Rechtmässigkeit einer Donation vom Erbgut der ersten Frau des Jacob Boutz zu Gunsten eines Sohnes der zweiten Frau.
f. 631–632′. Gutachten über das Vorkaufsrecht der ältesten oder jüngsten Tochter erster Ehe der Barbara Steiner auf einen Hof in Obereschach.
f. 635–636. Gutachten über das Recht der Erbverzichtleistung der Anna Gräfin von Oetting.
f. 636–640′. Gutachten über die Rechtmässigkeit einer Abmachung betreffend das Erbrecht des Mönches in Schussenried Christoph Müller von Meersburg.
f. 641–643′. Gutachten über die Rechtskraft und die Bestimmungen einer Abmachung der Erben des Hans Pundtner betreffs des in der Landgrafschaft Stülling gelegenen Hofes Herben.
f. 644–644′. Gutachten über die Unbegründetheit der Appellation des Christoph Mentzinger gegen Hans Schuere wegen eines Ackers.
f. 645′–648. Gutachten über eine im Namen der Amalie von Mandach von Johann Ploss, Bürger zu Radolfszell, ohne Vollmacht ausgestellte Donationsurkunde und Haftpflicht des Ploss.
f. 649–652′. Gutachten über die Zuständigkeit des Rottweilschen Hofgerichts gegenüber Bürgern von Strassburg in der Klagsache gegen den Strassburger Wurmser de actione spolii und die Art der gegen ihn zulässigen Klage.
f. 653. Vertrag vom Jahre 1459 zwischen Sigmund von Reimerstall und seinem Schwager Heinrich von Mutzweyler über eine Ehesteuer-Abfindung.
f. 655–666. Gutachten über die Rechtskraft dieses Vertrages bezüglich eines Lehens.
f. 667–672. Ueber die Exemption des Erzherzogthums Oesterreich und aller seiner Fürstenthümer und Lande, speciell des Adels des Sultzmattthals und Obermundach von fremder Jurisdiction und die Gerichtszuständigkeit in dem Process des Martin Kuen von Sultz, des Sebastian von Dormentz und des Hans Christoph von Landsberg.
f. 673–679. Gutachten über das Vorzugsrecht des Creditors in dem Processe zwischen Andreas Planckh und Jacob Taube zu Ehingen. Unterschrift: Jacobus Reinhart.
f. 679′–681. Anderes Gutachten nebst Urtheil in derselben Sache.
f. 682–690′. Drittes Gutachten in derselben Sache. Unterschrift: Collationata fuit haec copia per me Fridericum Schmeling iun.
f. 691′–697. Protocoll des Abteigerichtes in der Sallmannschwiesche über die peinliche Vernehmung des Lipp Lüger wegen Hexenverkehrs, Hexerei, Sodomie etc.
f. 697–705′. Gutachten der Juristenfacultät zu Freiburg i. B. in derselben Sache, vom 27. Januar 1624. In dorso: Consilium facultatis iuridicae apud Friburgenses in Brisgoia. Ao. 1624.
f. 706–707. Gutachten der Freiburger Theologenfacultät in derselben Sache. In dorso: Consilium D. D. Theologorum Friburgensium a. 1624.
f. 709–710′. Extractus ex disputatione Herbipoli de re nummaria sub D. Papio professore habita a. 1622.
f. 711–721′. Gutachten für das löbliche Gotteshaus Salmanschweiler über die Währung, in der Schulden und Zinsen zu zahlen sind. Unterschrift: 8 Augusti 1623. Balthasar Vettenbeckh. In dorso: Rechtliches Bedencken, wie die Bezahlungen in jetziger Werung beschehen sollen, d. d. 8. Aug. 1623.
f. 723–726′. Gutachten über die Rechtmässigkeit der wegen angeblich zu naher Verwandtschaft der Ehegatten nach dem Tode des Mannes von dessen Brüdern vor der Aebtissin des Klosters Urspring angefochtenen Ehe des Jacob Seitz und der Anna Langler und das Erbrecht des aus jener Ehe hervorgegangenen Sohnes. In dorso: Responsum quoddam iuris perfunctorium in extraiudicial diffamation-Sachen Georg vnd Hansen Seitz als diffamanten contra Annam Langlerin und deren Khind zun Freybergischem Althaim, widerrechtlich beschraite. 17 Septemb. 1629.